§ 100 Verfahren bei der Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/100#abs-1 (1) Zur Anordnung der Maßnahmen nach § 99 ist nur das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft befugt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/100#abs-2 (2) Anordnungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 treten, auch wenn sie eine Auslieferung nach § 99 Absatz 1 oder eine Auskunftserteilung nach § 99 Absatz 2 noch nicht zur Folge gehabt haben, außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/100#abs-3 (3) Die Öffnung der ausgelieferten Postsendungen steht dem Gericht zu. Es kann diese Befugnis der Staatsanwaltschaft übertragen, soweit dies erforderlich ist, um den Untersuchungserfolg nicht durch Verzögerung zu gefährden. Die Übertragung ist nicht anfechtbar; sie kann jederzeit widerrufen werden. Solange eine Anordnung nach Satz 2 nicht ergangen ist, legt die Staatsanwaltschaft die ihr ausgelieferten Postsendungen sofort, und zwar verschlossene Postsendungen ungeöffnet, dem Gericht vor.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/100#abs-4 (4) Über eine von der Staatsanwaltschaft verfügte Maßnahme nach § 99 entscheidet das nach § 98 zuständige Gericht. Über die Öffnung einer ausgelieferten Postsendung entscheidet das Gericht, das die Beschlagnahme angeordnet oder bestätigt hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/100#abs-5 (5) Postsendungen, deren Öffnung nicht angeordnet worden ist, sind unverzüglich an den vorgesehenen Empfänger weiterzuleiten. Dasselbe gilt, soweit nach der Öffnung die Zurückbehaltung nicht erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/100#abs-6 (6) Der Teil einer zurückbehaltenen Postsendung, dessen Vorenthaltung nicht mit Rücksicht auf die Untersuchung geboten erscheint, ist dem vorgesehenen Empfänger abschriftlich mitzuteilen.
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu § 100 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 30.07.2010 – (1) 2 StE 2/08 - 2 (21/08)
- BGH, 11.04.2023 – 5 StR 458/22Strafverfahren u.a. wegen Urkundenfälschung im besonders schweren Fall: Unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Gebrauchmachen von einer unechten Urkunde und einem hohen Vermögensverlust; Voraussetzungen der Anordnung einer Telekommunikationsüberwachung gegenüber Nichttatverdächtigen
- BGH, 03.09.2002 – 2 BGs 513/02Zitiert von 1
- BVerwG, 10.06.2020 – 6 AV 7/19Postbeschlagnahme zum Zwecke der Ermittlung im Vereinsverbotsverfahren und zur Sicherstellung von VereinsvermögenZitiert von 10
- VG Karlsruhe, 22.09.2017 – 3 K 12552/17Zitiert von 1
- BGH, 31.03.2009 – 1 StR 76/09Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 19.03.2026 – 5 E 103/24Zitiert von 1
- LG Bonn, 03.06.2025 – 62 KLs 1/24Zitiert von 1
- AG Hamburg, 03.02.2025 – 164 Gs 2118/24Zitiert von 1
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