§ 13 Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 97
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 21.10.2025 – 3 Ws 391/25 und 3 Ws 395/25
- BayObLG, 16.11.2022 – 201 AR 111/22
- BGH, 30.09.2008 – 5 StR 215/08Zitiert von 4
- OLG Stuttgart, 16.10.2015 – 4 Ws 338/15Zitiert von 1
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 29.11.2013 – 48/13
- OLG Koblenz, 12.10.2010 – 2 Ws 450/10
Zuletzt entschieden
- BGH, 20.08.2025 – 3 StR 519/24Revisionsverfahren über die Verurteilung des AFD-Fraktionsvorsitzenden im Thüringer Landtag wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger OrganisationenZitiert von 1
- BGH, 16.01.2024 – 2 ARs 8/24
- LG Nürnberg-Fürth, 03.05.2023 – 12 KLs 114 Js 10235/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/13#abs-1 (1) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/13#abs-2 (2) Sind mehrere zusammenhängende Strafsachen bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden, so können sie sämtlich oder zum Teil durch eine den Anträgen der Staatsanwaltschaft entsprechende Vereinbarung dieser Gerichte bei einem unter ihnen verbunden werden. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Angeschuldigter hierauf anträgt, das gemeinschaftliche obere Gericht darüber, ob und bei welchem Gericht die Verbindung einzutreten hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/13#abs-3 (3) In gleicher Weise kann die Verbindung wieder aufgehoben werden.