§ 211 Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 49
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 01.12.2016 – 3 StR 230/16Strafverfahren: Revisionsgerichtliche Überprüfung der Wiederaufnahme der Klage aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel; Berücksichtigung eines Beweisverwertungsverbots; Verwertbarkeit von mittels Täuschung des Beschuldigten erlangten belastenden Informationen eines ZeugenZitiert von 13
- BGH, 18.01.1963 – 4 StR 385/62Zitiert von 4
- BVerfG, 10.08.2006 – 2 BvR 2324/04Zitiert von 2
- BGH, 26.08.2003 – 5 StR 145/03Strafverfahren: Beschränkter Strafklageverbrauch bei gerichtlicher Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO; Nachweis von Täuschung und Schädigungsvorsatz beim Kapitalanlagebetrug KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
- OLG Köln, 20.10.2011 – 2 Ws 364/11Zitiert von 1
- BGH, 15.04.2008 – 5 StR 635/07Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 05.03.2026 – 2 Ws 59/26
- OLG Schleswig, 28.03.2025 – 1 Ws 38/25Zitiert von 1
- OLG Saarbrücken, 03.12.2024 – 1 Ws 236/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 211 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden.