§ 84 Sachverständigenvergütung
Stand: 10.06.2019
Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 84 StPO →
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.