§ 96 Amtlich verwahrte Schriftstücke
Stand: 10.06.2019
Die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken durch Behörden und öffentliche Beamte darf nicht gefordert werden, wenn deren oberste Dienstbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. Satz 1 gilt entsprechend für Akten und sonstige Schriftstücke, die sich im Gewahrsam eines Mitglieds des Bundestages oder eines Landtages beziehungsweise eines Angestellten einer Fraktion des Bundestages oder eines Landtages befinden, wenn die für die Erteilung einer Aussagegenehmigung zuständige Stelle eine solche Erklärung abgegeben hat.
Wird zitiert von 116 Entscheidungen zu § 96 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 17.07.1984 – 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83 · Flick-UntersuchungsausschußZitiert von 42
- BVerfG, 17.07.1984 – 2 BvE 11/83Zitiert von 62
- BGH, 24.06.1998 – 5 AR (VS) 1/98Zitiert von 7
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2018 – 33 K 370.18
- VGH Hessen, 29.05.2013 – 8 B 1005/13, 8 D 1006/13Zitiert von 13
- OLG Köln, 14.09.1984 – 2 Ws 368/84Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.07.2025 – 5 ARs 10/24Akteneinsicht im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren: Begriff der JustizbehördeZitiert von 3
- VG Stuttgart, 17.06.2025 – 3 K 5354/25
- BGH, 01.04.2025 – 3 StR 608/24Zulässigkeit der "Ersetzung" einer Zeugenvernehmung durch Abspielen einer Bild-Ton-Aufzeichnung einer früheren VernehmungZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 96 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.