Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 152a Landesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund3 Entscheidungen

Landesgesetzliche Vorschriften über die Voraussetzungen, unter denen gegen Mitglieder eines Organs der Gesetzgebung eine Strafverfolgung eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, sind auch für die anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland und den Bund wirksam.

§ 152 § 153