§ 152a Landesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten
Stand: 10.06.2019
Landesgesetzliche Vorschriften über die Voraussetzungen, unter denen gegen Mitglieder eines Organs der Gesetzgebung eine Strafverfolgung eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, sind auch für die anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland und den Bund wirksam.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 152a StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 24.03.1981 – 2 BvR 215/81Einstweilige Anordnung; Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und der Wahlfähigkeit wegen geheimdienstlicher AgententätigkeitZitiert von 2
- BGH, 20.08.2025 – 3 StR 484/24Strafbarkeit der Parole "Alles für Deutschland" als Verwendung eines Kennzeichens einer ehemaligen nationalsozialistischen OrganisationZitiert von 6
- BGH, 20.08.2025 – 3 StR 519/24Revisionsverfahren über die Verurteilung des AFD-Fraktionsvorsitzenden im Thüringer Landtag wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger OrganisationenZitiert von 2
- BGH, 16.07.1985 – 5 StR 294/83
- BGH, 16.07.1985 – 5 StR 674/84Zitiert von 1
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