§ 299 Abgabe von Erklärungen bei Freiheitsentzug
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/299#abs-1 (1) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte kann die Erklärungen, die sich auf Rechtsmittel beziehen, zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, wo er auf behördliche Anordnung verwahrt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/299#abs-2 (2) Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn innerhalb der Frist das Protokoll aufgenommen wird.
Wird zitiert von 66 Entscheidungen zu § 299 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BayObLG, 08.12.2025 – 203 StObWs 428/25
- KG, 03.02.2022 – 2 Ws 12/22, 2 Ws 12/22 - 121 AR 10/22
- EGMR, 01.09.2016 – 24062/13
- BGH, 14.07.2021 – 3 StR 185/21Wiedereinsetzung im Strafverfahren: Verspäteter Antrag eines Gefangenen auf Vorführung zwecks Revisionsbegründung zu Protokoll der GeschäftsstelleZitiert von 8
- BGH, 13.05.1997 – 1 StR 142/97Zitiert von 3
- BGH, 09.06.2026 – StB 35/26Wiederaufnahme des Strafverfahrens: Ausschluss von Revisionsrichtern von der Mitwirkung bei Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- BGH, 15.04.2026 – 1 StR 63/26Verschulden des Angeklagten an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; Versäumnis eines Pflichtverteidigers bei fehlender RevisionsbegründungZitiert von 1
- OLG Koblenz, 24.07.2025 – 4 Ws 367/25
- OLG Saarbrücken, 16.01.2025 – 1 Ws 219/24 Vollz
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