Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 299 Abgabe von Erklärungen bei Freiheitsentzug

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund55 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/299#abs-1 (1) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte kann die Erklärungen, die sich auf Rechtsmittel beziehen, zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, wo er auf behördliche Anordnung verwahrt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/299#abs-2 (2) Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn innerhalb der Frist das Protokoll aufgenommen wird.

§ 298 § 300