§ 299 Abgabe von Erklärungen bei Freiheitsentzug
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 55
Nach Gewicht
- BayObLG, 08.12.2025 – 203 StObWs 428/25
- KG, 03.02.2022 – 2 Ws 12/22, 2 Ws 12/22 - 121 AR 10/22
- EGMR, 01.09.2016 – 24062/13
- BGH, 14.07.2021 – 3 StR 185/21Wiedereinsetzung im Strafverfahren: Verspäteter Antrag eines Gefangenen auf Vorführung zwecks Revisionsbegründung zu Protokoll der GeschäftsstelleZitiert von 8
- BGH, 09.06.2026 – StB 35/26
- OLG Rostock, 02.06.2017 – 20 Ws 94/17Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 15.04.2026 – 1 StR 63/26Zitiert von 1
- OLG Koblenz, 24.07.2025 – 4 Ws 367/25
- OLG Saarbrücken, 16.01.2025 – 1 Ws 219/24 Vollz
55 Entscheidungen zu § 299 StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 299 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/299#abs-1 (1) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte kann die Erklärungen, die sich auf Rechtsmittel beziehen, zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, wo er auf behördliche Anordnung verwahrt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/299#abs-2 (2) Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn innerhalb der Frist das Protokoll aufgenommen wird.