§ 176 Sicherheitsleistung durch den Antragsteller
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- OLG Hamm, 24.03.2026 – 3 Ws 62/26
- OLG Brandenburg, 06.12.2024 – 2 Ws 131/24 (S)
- OLG Zweibrücken, 11.04.2018 – 1 Ws 416/17Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 05.10.2016 – 2 Ws 167/16
- OLG Hamm, 19.07.2012 – III-1 Ws 344/12
- OLG Stuttgart, 04.08.2009 – 1 Ws 139/09Zitiert von 1
6 Entscheidungen zu § 176 StPO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/176#abs-1 (1) Durch Beschluß des Gerichts kann dem Antragsteller vor der Entscheidung über den Antrag die Leistung einer Sicherheit für die Kosten auferlegt werden, die durch das Verfahren über den Antrag voraussichtlich der Staatskasse und dem Beschuldigten erwachsen. Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken. Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Es hat zugleich eine Frist zu bestimmen, binnen welcher die Sicherheit zu leisten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/176#abs-2 (2) Wird die Sicherheit in der bestimmten Frist nicht geleistet, so hat das Gericht den Antrag für zurückgenommen zu erklären.