Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 332 Anwendbarkeit der Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung

Stand: 10.06.2019

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Im übrigen gelten die im sechsten Abschnitt des zweiten Buches über die Hauptverhandlung gegebenen Vorschriften.

§ 331 § 333