§ 7 Gerichtsstand des Tatortes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 96
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 10.09.1998 – 2 Ws 376/98Zitiert von 4
- OLG Brandenburg, 27.08.2012 – 1 Ws 132/12Zitiert von 3
- OLG Hamm, 20.01.2026 – 3 Ws 515/25
- BGH, 31.03.2011 – 3 StR 400/10Verbotene Vernehmungsmethoden: Verstoß gegen die Selbstbelastungsfreiheit bei heimlicher Aufzeichnung des Gesprächs eines freiwilligen Polizeiinformanten mit einem TatverdächtigenZitiert von 12
- BGH, 31.03.2011 – 3 StR 460/10Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Tatortzuständigkeit bei Tätigkeitsdelikt; auf die Tatbestandsverwirklichung abzielende Handlungen der HaupttäterZitiert von 3
- BGH, 14.07.2011 – 4 StR 139/11Strafverfahren: Gerichtsstand des Tatorts beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.05.2026 – 2 ARs 374/25
- BGH, 22.04.2026 – 2 ARs 92/26
- BGH, 09.12.2025 – 3 StR 22/25(Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/7#abs-1 (1) Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/7#abs-2 (2) Wird die Straftat durch den Inhalt einer im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erschienenen Druckschrift verwirklicht, so ist als das nach Absatz 1 zuständige Gericht nur das Gericht anzusehen, in dessen Bezirk die Druckschrift erschienen ist. Jedoch ist in den Fällen der Beleidigung, sofern die Verfolgung im Wege der Privatklage stattfindet, auch das Gericht, in dessen Bezirk die Druckschrift verbreitet worden ist, zuständig, wenn in diesem Bezirk die beleidigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.