§ 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/261?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind
Satz 1 gilt in den Fällen der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung für die durch die Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen und unrechtmäßig erlangten Steuererstattungen und -vergütungen sowie in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auch für einen Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/261?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Gegenstand
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/261?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/261?asof=2019-06-10#abs-4 (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/261?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, daß der Gegenstand aus einer in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/261?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Tat ist nicht nach Absatz 2 strafbar, wenn zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/261?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/261?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Den in den Absätzen 1, 2 und 5 bezeichneten Gegenständen stehen solche gleich, die aus einer im Ausland begangenen Tat der in Absatz 1 bezeichneten Art herrühren, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/261?asof=2019-06-10#abs-9 (9) Nach den Absätzen 1 bis 5 wird nicht bestraft,
Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Eine Straflosigkeit nach Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn der Täter oder Teilnehmer einen Gegenstand, der aus einer in Absatz 1 Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, in den Verkehr bringt und dabei die rechtswidrige Herkunft des Gegenstandes verschleiert.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/261?asof=2019-06-10#abs-10 (10) (weggefallen)
Änderungsverlauf 18 Änderungen — alle Änderungen des StGB →
-
09.03.2021 Ausfertigung
§ 261 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I 327)
BGBl. 2021 I S. 327
-
23.06.2017 Ausfertigung
§ 261 geändert durch Artikel 24 Abs. 22 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1693)
BGBl. 2017 I S. 1693
-
13.04.2017 Ausfertigung
§ 261 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
-
11.10.2016 Ausfertigung
§ 261 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I 2226)
BGBl. 2016 I S. 2226
-
30.06.2016 Ausfertigung
§ 261 geändert durch Artikel 16 Abs. 8 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I 1514)
BGBl. 2016 I S. 1514
-
20.11.2015 Ausfertigung
§ 261 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2025)
BGBl. 2015 I S. 2025
-
12.06.2015 Ausfertigung
§ 261 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2015 (BGBl. I 926)
BGBl. 2015 I S. 926
-
23.04.2014 Ausfertigung
§ 261 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2014 (BGBl. I 410)
BGBl. 2014 I S. 410
-
10.10.2013 Ausfertigung
§ 261 geändert durch Artikel 5 Abs. 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I 3799)
BGBl. 2013 I S. 3799
-
28.04.2011 Ausfertigung
§ 261 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I 676)
BGBl. 2011 I S. 676
-
30.07.2009 Ausfertigung
§ 261 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2437)
BGBl. 2009 I S. 2437
-
29.07.2009 Ausfertigung
§ 261 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2288)
BGBl. 2009 I S. 2288
6 ältere Änderungen sind hier nicht aufgeführt.
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.