§ 242 Diebstahl
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/242#abs-1 (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/242#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Wird zitiert von 1.093 Entscheidungen zu § 242 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 24.11.2010 – 2 StR 519/10Diebstahl: Konkurrenzen bei Entwendung von Gegenständen aus mehreren Personenkraftwagen nach gewaltsamem Eindringen in eine TiefgarageZitiert von 8
- LG Köln, 30.01.2017 – 101 KLs 13/15Zitiert von 1
- BVerfG, 05.08.2020 – 2 BvR 1985/19, 2 BvR 1986/19Nichtannahmebeschluss: Strafbarkeit des "Containerns" als Diebstahl (§ 242 Abs 1 StGB) verfassungsrechtlich unbedenklich - Einschränkung der Strafbarkeit insb nicht aufgrund des Verhältnismäßigkeits- oder des Ultima-Ratio-Grundsatzes gebotenZitiert von 8
- BVerfG, 17.01.1979 – 2 BvL 12/77Verfassungsmäßigkeit der Strafdrohung wegen Diebstahls einer geringwertigen SacheZitiert von 3
- LG München II, 09.07.2021 – 12 KLs 271 Js 190002/18
- LG GieBen, 17.03.2020 – 2 KLs - 401 Js 27674/19
Zuletzt entschieden
- BGH, 29.07.2026 – 5 StR 144/26Strafaussetzung zur Bewährung: Rechtsfehlerhafte Erwägungen zur Legalprognose bei erheblichen Vorstrafen und Bewährungsversagen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 28.07.2026 – 3 ORs 29/26Strafverfahren: Unvollständige Feststellungen zur vollendeten Wegnahme beim Diebstahl von Kleidungsstücken im Selbstbedienungsladen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2026 – OVG 3 B 1/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 242 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.