Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 242 Diebstahl

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund1.093 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/242#abs-1 (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/242#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.

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