§ 108e Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern
Stand: 23.10.2021
Wird zitiert von 31
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 05.07.2022 – StB 7 - 9/22, StB 7/22, StB 8/22, StB 9/22Bestechlichkeit oder Bestechung von Mandatsträgern: Reichweite des Tatbestandsmerkmals "bei der Wahrnehmung seines Mandates"; Berufung des Abgeordneten auf seinen Status; Ausnutzung von Beziehungen zu Entscheidungsträgern der Exekutive
- BGH, 09.05.2006 – 5 StR 453/05Zitiert von 21
- OLG München, 18.11.2021 – 7 StObWs 1-3/21
- OLG Thüringen, 26.02.2015 – 1 St 292 OJs 2/14 (2)
- OLG München, 16.11.2021 – 6 St 4/21, 6 St 5/21
- LG Wuppertal, 09.10.2009 – 22 KLs 835 Js 19/01 - 23/06 -
Zuletzt entschieden
- OLG München, 05.03.2024 – 18 U 2827/23 Pre
- LG Frankfurt am Main, 23.12.2022 – 5/24 KLs 7740 Js 22781/20 (4/22)
- BGH, 14.12.2022 – StB 42/22Bestechlichkeit von Mandatsträgern bei innerem Vorbehalt
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 108e StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/108e#abs-1 (1) Wer als Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/108e#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer einem Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für dieses Mitglied oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass es bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/108e#abs-3 (3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedern gleich stehen Mitglieder
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/108e#abs-4 (4) Ein ungerechtfertigter Vorteil liegt insbesondere nicht vor, wenn die Annahme des Vorteils im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mitglieds maßgeblichen Vorschriften steht. Keinen ungerechtfertigten Vorteil stellen dar
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/108e#abs-5 (5) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen.