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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1514

BGBl. 2016 I S. 1514 · 172.622 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 1514 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1514
1514                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016

                                 Erstes Gesetz
zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte
              (Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz – 1. FiMaNoG)
                                                        Vom 30. Juni 2016

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                      Inhaltsübersicht

Artikel   1   Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel   2   Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel   3   Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel   4   Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel   5   Änderung des Börsengesetzes

Artikel   6   Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs

Artikel   7   Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel   8   Weitere Änderung des Versicherungsaufsichtsgeset-
              zes

Artikel 9     Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 10    Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Artikel 11    Weitere Änderung des Vermögensanlagengesetzes

Artikel 12    Änderung des Depotgesetzes
Artikel 13    Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 14    Änderung des Kleinanlegerschutzgesetzes
Artikel 15    Änderung der Verordnung über die Erhebung von
              Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem

              Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Artikel 16    Folgeänderungen

Artikel 17    Inkrafttreten

                             Artikel 1
                       Änderung des
                 Wertpapierhandelsgesetzes
   Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Der Angabe zu § 4 wird ein Semikolon und das
        Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
     b) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

                              „Abschnitt 3

                   Marktmissbrauchsüberwachung“.

     c) Die Angaben zu den §§ 12 bis 15b werden wie
        folgt gefasst:

          „§ 12 Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 596/
                2014 auf Waren, Emissionsberechtigungen
                und ausländische Zahlungsmittel
          § 13    (weggefallen)

          § 14    (weggefallen)
          § 15    Übermittlung von Insiderinformationen und
                  von Eigengeschäften; Rechtsverordnung

          § 15a (weggefallen)

          § 15b (weggefallen)“.

  d) Die Angabe zu § 16b wird wie folgt gefasst:

     „§ 16b (weggefallen)“.
  e) Die Angabe nach § 17 wird wie folgt gefasst:

                        „Abschnitt 4
         OTC-Derivate und Transaktionsregister“.

  f) Nach § 20 wird die Angabe „Abschnitt 4 Über-

     wachung des Verbots der Marktmanipulation“

     gestrichen.

  g) Die Angabe zu § 20a wird wie folgt gefasst:

     „§ 20a (weggefallen)“.

  h) Die Angabe zu § 34b wird wie folgt gefasst:

     „§ 34b Anlagestrategieempfehlungen und Anla-
            geempfehlungen; Rechtsverordnung“.

  i) Nach der Angabe zu § 40c wird die folgende An-
     gabe eingefügt:

     „§ 40d Bekanntmachung von Maßnahmen und

            Sanktionen wegen Verstößen gegen die

            Verordnung (EU) Nr. 596/2014“.

  j) Folgende Angabe wird angefügt:
     „§ 50    Übergangsvorschriften zur Verordnung
              (EU) Nr. 596/2014“.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 1

                  Anwendungsbereich
    (1) Dieses Gesetz enthält Regelungen insbeson-
  dere in Bezug auf
  1. die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen
     und Wertpapiernebendienstleistungen,
  2. das marktmissbräuchliche Verhalten im börs-
     lichen und außerbörslichen Handel mit Finanz-
     instrumenten,

  3. die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf

     von Finanzinstrumenten und strukturierten Einla-
     gen,

  4. die Überwachung von Unternehmensabschlüs-
     sen und die Veröffentlichung von Finanzberich-
     ten von Unternehmen, die den Vorschriften die-
     ses Gesetzes unterliegen,
  5. die Veränderungen der Stimmrechtsanteile von
     Aktionären an börsennotierten Gesellschaften
     sowie
  6. die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bun-
     desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
     (Bundesanstalt) und die Ahndung von Verstößen

     hinsichtlich
     a) der Vorschriften dieses Gesetzes,
BGBl. 2016, Seite 1515 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1515
     b) der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Euro-
        päischen Parlaments und des Rates vom
        16. September 2009 über Ratingagenturen
        (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1, L 350
        vom 29.12.2009, S. 59, L 145 vom 31.5.2011,
        S. 57, L 267 vom 6.9.2014, S. 30), die zuletzt
        durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153
        vom 22.5.2014, S. 1, L 108 vom 28.4.2015,
        S. 8) geändert worden ist, in der jeweils gel-
        tenden Fassung,

     c) der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Euro-
        päischen Parlaments und des Rates vom
        14. März 2012 über Leerverkäufe und be-

        stimmte Aspekte von Credit Default Swaps
        (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1), die durch
        die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (ABl. L 257
        vom 28.8.2014, S. 1) geändert worden ist, in
        der jeweils geltenden Fassung,

     d) der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Euro-
        päischen Parlaments und des Rates vom
        4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale
        Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl.
        L 201 vom 27.7.2012, S. 1, L 321 vom
        30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die Dele-
        gierte Verordnung (EU) 2015/1515 (ABl. L 239
        vom 15.9.2015, S. 63) geändert worden ist, in
        der jeweils geltenden Fassung,
     e) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Euro-
        päischen Parlaments und des Rates vom
        16. April 2014 über Marktmissbrauch (Markt-
        missbrauchsverordnung) und zur Aufhebung
        der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen
        Parlaments und des Rates und der Richtlinien
        2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG
        der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014,
        S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,

     f) der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Euro-
        päischen Parlaments und des Rates vom
        23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpa-
        pierlieferungen und -abrechnungen in der Eu-
        ropäischen Union und über Zentralverwahrer
        sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG
        und 2014/65/EU und der Verordnung (EU)
        Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1),
        in der jeweils geltenden Fassung.
     (2) Die Vorschriften des Abschnitts 3 sowie die
  §§ 34b und 34c sind auch anzuwenden auf Hand-
  lungen und Unterlassungen, die im Ausland vorge-
  nommen werden, sofern sie Finanzinstrumente be-
  treffen, die an einem inländischen organisierten
  Markt, einem inländischen multilateralen Handels-
  system oder dem Freiverkehr gehandelt werden.
     (3) Bei Anwendung der Vorschriften der Ab-
  schnitte 5, 5a und 11 unberücksichtigt bleiben An-
  teile und Aktien an offenen Investmentvermögen im
  Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetz-
  buchs. Für Abschnitt 5 gilt dies nur, soweit es sich
  nicht um Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 des
  Kapitalanlagegesetzbuchs handelt.“

3. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 2c werden die folgenden Absätze
     2d und 2e eingefügt:

         „(2d) Waren-Spot-Kontrakt im Sinne dieses
      Gesetzes ist ein Vertrag im Sinne des Artikels 3
      Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU)
      Nr. 596/2014.
         (2e) Referenzwert im Sinne dieses Gesetzes
      ist ein Kurs, Index oder Wert im Sinne des
      Artikels 3 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung
      (EU) Nr. 596/2014.“

   b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern
      „34b bis 36b dieses Gesetzes sowie“ die Wörter
      „des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EU)
      Nr. 596/2014 und“ eingefügt.

   c) Absatz 3a Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

      „5. das Erstellen oder Verbreiten von Empfeh-
          lungen oder Vorschlägen von Anlagestrate-
          gien im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Num-
          mer 34 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
          (Anlagestrategieempfehlung) oder von Anla-
          geempfehlungen im Sinne des Artikels 3
          Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU)
          Nr. 596/2014 (Anlageempfehlung),“.

   d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-
      fügt:
        „(7a) MTF-Emittenten im Sinne dieses Geset-
      zes sind Emittenten von Finanzinstrumenten,
      1. die ihren Sitz im Inland haben und die für ihre
         Finanzinstrumente
         a) eine Zulassung zum Handel auf einem
            multilateralen Handelssystem im Inland
            oder in einem anderen Mitgliedstaat der
            Europäischen Union oder einem anderen
            Vertragsstaat des Abkommens über den
            Europäischen Wirtschaftsraum oder
         b) die Einbeziehung in den Freiverkehr

         beantragt oder genehmigt haben, wenn diese
         Finanzinstrumente nur auf multilateralen Han-
         delssystemen oder im Freiverkehr gehandelt
         werden, mit Ausnahme solcher Emittenten,
         deren Finanzinstrumente nicht im Inland, son-
         dern lediglich in einem anderen Mitgliedstaat
         der Europäischen Union oder einem anderen
         Vertragsstaat des Abkommens über den
         Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen
         sind, wenn sie in diesem anderen Staat den
         Anforderungen des Artikels 21 der Richtlinie
         2004/109/EG unterliegen, oder
      2. die ihren Sitz nicht im Inland haben und die
         für ihre Finanzinstrumente
         a) eine Zulassung zum Handel auf einem
            multilateralen Handelssystem im Inland
            oder
         b) die Einbeziehung in den Freiverkehr
         beantragt oder genehmigt haben, wenn diese
         Finanzinstrumente nur auf multilateralen Han-
         delssystemen im Inland oder im Freiverkehr
         gehandelt werden.“

4. § 2a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 7 wird im Wortlaut nach Buchstabe e

      nach den Wörtern „noch fortbesteht“ ein Komma
      eingefügt und werden nach den Wörtern „des
      Kapitalanlagegesetzbuchs hat,“ die Wörter
BGBl. 2016, Seite 1516 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1516
       „oder die von einer EU-Verwaltungsgesellschaft
       ausgegeben werden, die eine Erlaubnis nach
       Artikel 6 der Richtlinie 2009/65/EG des Euro-
       päischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
       2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwal-
       tungsvorschriften betreffend bestimmte Orga-
       nismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapie-
       ren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32,
       L 269 vom 13.10.2010, S. 27), die zuletzt durch
       die Richtlinie 2014/91/EU (ABl. L 257 vom
       28.8.2014, S. 186) geändert worden ist, oder
       nach Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU des
       Europäischen Parlaments und des Rates vom
       8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer
       Investmentfonds und zur Änderung der Richt-
       linien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Ver-
       ordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU)
       Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1,
       L 115 vom 27.4.2012, S. 35), die zuletzt durch
       die Richtlinie 2014/65/EU (ABl. L 173 vom
       12.6.2014, S. 349, L 74 vom 18.3.2015, S. 38)
       geändert worden ist, hat,“ und nach den Wörtern
       „die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrie-
       ben werden dürfen,“ die Wörter „mit Ausnahme
       solcher AIF, die nach § 330a des Kapitalanlage-
       gesetzbuchs vertrieben werden dürfen,“ einge-
       fügt.
  b) In Nummer 13 wird das Wort „und“ durch ein
     Komma ersetzt.

  c) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch
     das Wort „und“ ersetzt.

  d) Folgende Nummer 15 wird angefügt:

       „15. Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 2
            Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU)
            Nr. 909/2014, soweit sie die in den Ab-
            schnitten A und B des Anhangs dieser Ver-
            ordnung genannten Dienstleistungen er-
            bringen.“

5. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Der Überschrift wird ein Semikolon und das Wort
     „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
  b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

       „Die Bundesanstalt kann Anordnungen nach
       Satz 2 auch gegenüber einem öffentlich-recht-
       lichen Rechtsträger oder gegenüber einer Börse
       erlassen.“
  c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „erforder-
     lich ist“ durch die Wörter „oder der Verordnung
     (EU) Nr. 596/2014 oder zur Prüfung erforderlich
     ist, ob die Voraussetzungen für eine Maßnahme
     nach § 4b vorliegen“ ersetzt.
  d) Nach Absatz 3a werden die folgenden Absätze
     3b bis 3k eingefügt:
         „(3b) Die Bundesanstalt ist unbeschadet des
       § 3 Absatz 5 des Börsengesetzes zuständige
       Behörde im Sinne des Artikels 22 der Verord-
       nung (EU) Nr. 596/2014.

          (3c) Die Bundesanstalt kann von einem Tele-
       kommunikationsbetreiber die Herausgabe von in
       dessen Besitz befindlichen bereits existierenden
       Verkehrsdaten im Sinne des § 96 Absatz 1 des
       Telekommunikationsgesetzes verlangen, wenn

bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen,
dass jemand gegen Artikel 14 oder 15 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 596/2014 verstoßen hat, soweit
dies zur Erforschung des Sachverhalts erforder-
lich ist. § 100a Absatz 3 und § 100b Absatz 1 bis
4 Satz 1 der Strafprozessordnung gelten ent-
sprechend. Das Briefgeheimnis sowie das Post-
und Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 des
Grundgesetzes werden insoweit eingeschränkt.

   (3d) Die Bundesanstalt kann von Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen, Kreditinstituten im
Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 575/2013 und Finanzinstituten
im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Herausgabe
von in deren Besitz befindlichen, bereits existie-
renden
1. Aufzeichnungen von Telefongesprächen,

2. elektronischen Mitteilungen oder
3. Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nummer 30
   des Telekommunikationsgesetzes

verlangen, soweit dies auf Grund von Anhalts-
punkten für die Überwachung der Einhaltung
eines Verbots nach den Artikeln 14 und 15 der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erforderlich ist.
Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fern-
meldegeheimnis nach Artikel 10 des Grundge-
setzes werden insoweit eingeschränkt.

   (3e) Die Bundesanstalt kann von Börsen und

Betreibern von Märkten, an denen Finanzinstru-
mente gehandelt werden, verlangen, dass die
zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 4 der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erforderlichen Da-
ten in standardisierter und elektronischer Form
übermittelt werden.

   (3f) Die Bundesanstalt kann von Marktteilneh-
mern, die an Spotmärkten im Sinne des Artikels 3
Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 tätig sind, Auskünfte und die Mel-
dung von Geschäften in Warenderivaten verlan-
gen, soweit dies auf Grund von Anhaltspunkten
für die Überwachung der Einhaltung eines Ver-
bots nach den Artikeln 14 und 15 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 596/2014 in Bezug auf Waren-
derivate erforderlich ist. Der Bundesanstalt ist
unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ferner
der direkte Zugriff auf die Handelssysteme von
Händlern zu gewähren. Die Bundesanstalt kann
die Übermittlung von Informationen nach Satz 1
in standardisierter Form verlangen.
   (3g) Das Bundesministerium der Finanzen
kann durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere
Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und
Form der nach den Absätzen 3e und 3f Satz 1
zu übermittelnden Mitteilungen und über die zu-
lässigen Datenträger und Übertragungswege er-
lassen. Das Bundesministerium der Finanzen
kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Bundesanstalt übertragen.

  (3h) Im Falle eines Verstoßes gegen
BGBl. 2016, Seite 1517 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1517
  1. Vorschriften des Abschnitts 3 dieses Geset-
     zes sowie die zur Durchführung dieser Vor-
     schriften erlassenen Rechtsverordnungen,
  2. Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 596/2014,
     insbesondere gegen deren Artikel 4 und 14
     bis 21, sowie die auf Grundlage dieser Artikel
     erlassenen delegierten Rechtsakte und
     Durchführungsrechtsakte der Europäischen
     Kommission oder

  3. eine sich auf eine der in Nummer 1 oder 2

     genannten Vorschriften beziehende Anord-

     nung der Bundesanstalt

  kann die Bundesanstalt zur Verhinderung weite-
  rer Verstöße für einen Zeitraum von bis zu zwei
  Jahren die Einstellung der den Verstoß begrün-
  denden Handlungen oder Verhaltensweisen ver-
  langen.
     (3i) Die Bundesanstalt kann einer natürlichen
  Person, die für einen Verstoß gegen die Arti-
  kel 14, 15, 16 Absatz 1 und 2, Artikel 17 Absatz 1,
  2, 4, 5 und 8, Artikel 18 Absatz 1 bis 6, Artikel 19
  Absatz 1 bis 3, 5 bis 7 und 11 sowie Artikel 20
  Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder
  gegen eine sich auf diese Vorschriften bezie-
  hende Anordnung der Bundesanstalt verant-
  wortlich ist, für einen Zeitraum von bis zu zwei

  Jahren untersagen, Geschäfte für eigene Rech-
  nung in den in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung
  (EU) Nr. 596/2014 genannten Finanzinstrumen-
  ten und Produkten zu tätigen.
     (3j) Die Bundesanstalt kann einer Person, die
  bei einem von der Bundesanstalt beaufsichtig-
  ten Unternehmen tätig ist, für einen Zeitraum
  von bis zu zwei Jahren die Ausübung der Berufs-
  tätigkeit untersagen, wenn diese Person vor-
  sätzlich gegen eine der in Absatz 3h genannten
  Vorschriften verstoßen hat und dieses Verhalten
  trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt fort-
  setzt.

     (3k) Die Bundesanstalt kann bei einem Ver-

  stoß gegen eine der in Absatz 3h genannten Vor-

  schriften auf ihrer Internetseite eine Warnung un-

  ter Nennung der natürlichen oder juristischen
  Person oder der Personenvereinigung, die den
  Verstoß begangen hat, sowie der Art des Versto-
  ßes veröffentlichen. § 40d Absatz 3 und 5 gilt
  entsprechend.“
e) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a
   und 4b eingefügt:

     „(4a) Bedienstete der Bundesanstalt dürfen
  Geschäfts- und Wohnräume betreten, soweit
  dies zur Verfolgung von Verstößen gegen die Ar-

  tikel 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
  geboten ist. Das Grundrecht des Artikels 13 wird
  insoweit eingeschränkt. Die Bediensteten der
  Bundesanstalt dürfen Gegenstände sicherstel-
  len, die als Beweismittel für die Ermittlung des
  Sachverhalts von Bedeutung sein können.
  Befinden sich die Gegenstände im Gewahrsam
  einer Person und werden sie nicht freiwillig
  herausgegeben, können Bedienstete der Bun-
  desanstalt die Gegenstände beschlagnahmen.
  Beschlagnahmen sind, außer bei Gefahr im Ver-

     zug, durch den Richter anzuordnen. Zuständig
     ist das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen
     die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde
     zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der Straf-
     prozessordnung gelten entsprechend. Bei Be-
     schlagnahmen ohne gerichtliche Anordnung gilt
     § 98 Absatz 2 der Strafprozessordnung entspre-
     chend. Zuständiges Gericht für die nachträglich
     eingeholte gerichtliche Entscheidung ist das
     Amtsgericht Frankfurt am Main.

        (4b) Die Bundesanstalt kann die Beschlag-

     nahme von Vermögenswerten beantragen, so-

     weit dies zur Durchsetzung der Verbote und
     Gebote der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gebo-
     ten ist. Maßnahmen nach Satz 1 sind durch den
     Richter anzuordnen. Zuständig ist das Amts-
     gericht Frankfurt am Main. Gegen eine richter-
     liche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig;
     die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozess-
     ordnung geltend entsprechend.“
  f) In Absatz 8 wird die Angabe „2 bis 4“ durch die
     Angabe „2 bis 4b“ ersetzt und werden die Wörter
     „ein Verbot nach § 14 oder nach § 20a“ durch
     die Wörter „ein Verbot nach Artikel 14 oder nach
     Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ er-
     setzt.

6. § 4a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Insbesondere kann die Bundesanstalt vorüber-
  gehend
  1. den Handel mit einzelnen oder mehreren Finanz-
     instrumenten untersagen, insbesondere ein Ver-
     bot des Erwerbs von Rechten aus Währungs-
     derivaten im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1
     Buchstabe b, d oder e anordnen, deren Wert
     sich unmittelbar oder mittelbar vom Devisen-
     preis des Euro ableitet, soweit zu erwarten ist,
     dass der Marktwert dieser Rechte bei einem
     Kursrückgang des Euro steigt, und wenn der Er-
     werb der Rechte nicht der Absicherung eigener
     bestehender oder erwarteter Währungsrisiken

     dient, wobei das Verbot auch auf den rechts-

     geschäftlichen Eintritt in solche Geschäfte er-

     streckt werden kann,

  2. die Aussetzung des Handels mit einzelnen oder
     mehreren Finanzinstrumenten an Märkten, an
     denen Finanzinstrumente gehandelt werden, an-
     ordnen oder
  3. anordnen, dass Märkte, an denen Finanzinstru-
     mente gehandelt werden, mit Ausnahme von
     Börsen im Sinne des § 2 des Börsengesetzes,
     schließen oder geschlossen bleiben oder die Tä-
     tigkeit der systematischen Internalisierung ein-

     gestellt wird.“

7. Nach § 4b Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange-
   fügt:
    „(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
  Maßnahmen nach Absatz 1 haben keine aufschie-
  bende Wirkung.“

8. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 14“ durch
     die Wörter „Artikel 14 der Verordnung (EU)
     Nr. 596/2014“ und die Angabe „§ 20a“ durch
BGBl. 2016, Seite 1518 — Originalseite als Abbildung
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       die Wörter „Artikel 15 der Verordnung (EU)
       Nr. 596/2014“ ersetzt.
    b) Absatz 4 wird aufgehoben.

 9. § 10 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
       „dass mit einem Geschäft über Finanzinstru-
       mente“ ein Komma und die Wörter „für die die
       Bundesanstalt die zuständige Behörde im Sinne
       des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe j der Verord-
       nung (EU) Nr. 236/2012 ist,“ eingefügt und wer-
       den die Wörter „ein Verbot oder Gebot nach
       § 14, § 20a dieses Gesetzes oder“ sowie die
       Wörter „des Europäischen Parlaments und des
       Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe
       und bestimmte Aspekte von Credit Default
       Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1),“ gestri-
       chen.

    b) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 3 aufgeho-
       ben.

    c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Das Bundesministerium der Finanzen
       kann durch Rechtsverordnung, die nicht der
       Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere
       Bestimmungen erlassen über
       1. die Form und den Inhalt einer Anzeige nach
          Absatz 1 und

       2. die Art und Weise der Übermittlung einer Mit-
          teilung nach Artikel 16 Absatz 1 und 2 der
          Verordnung (EU) Nr. 596/2014.
       Das Bundesministerium der Finanzen kann die
       Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
       Bundesanstalt übertragen.“

10. Die Überschrift zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

                        „Abschnitt 3
             Marktmissbrauchsüberwachung“.

11. § 12 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 12

               Anwendung der Verordnung
         (EU) Nr. 596/2014 auf Waren, Emissions-
     berechtigungen und ausländische Zahlungsmittel

       Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1
    bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gilt entspre-
    chend für

    1. Waren im Sinne des § 2 Absatz 2c,

    2. Emissionsberechtigungen im Sinne des § 3
       Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandels-
       gesetzes und

    3. ausländische Zahlungsmittel im Sinne des § 51

       des Börsengesetzes,

    die an einer inländischen Börse oder einem ver-
    gleichbaren Markt in einem anderen Mitgliedstaat
    der Europäischen Union oder in einem anderen Ver-

    tragsstaat des Abkommens über den Europäischen

    Wirtschaftsraum gehandelt werden.“

12. Die §§ 13 und 14 werden aufgehoben.

13. § 15 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 15
          Übermittlung von Insiderinformationen
       und von Eigengeschäften; Rechtsverordnung

      (1) Ein Inlandsemittent oder ein MTF-Emittent,
   der gemäß Artikel 17 Absatz 1, 7 oder 8 der Verord-
   nung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet ist, Insiderinfor-
   mationen zu veröffentlichen, hat diese vor ihrer Ver-
   öffentlichung der Bundesanstalt und den Geschäfts-
   führungen der Handelsplätze, an denen seine Fi-
   nanzinstrumente zum Handel zugelassen oder in
   den Handel einbezogen sind, mitzuteilen sowie un-
   verzüglich nach ihrer Veröffentlichung dem Unter-
   nehmensregister im Sinne des § 8b des Handels-
   gesetzbuchs zur Speicherung zu übermitteln.

      (2) Ein Inlandsemittent oder ein MTF-Emittent,
   der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU)
   Nr. 596/2014 verpflichtet ist, Informationen zu Ei-
   gengeschäften von Führungskräften zu veröffentli-
   chen, hat diese Informationen unverzüglich, jedoch
   nicht vor ihrer Veröffentlichung, dem Unterneh-

   mensregister im Sinne des § 8b des Handelsge-
   setzbuchs zur Speicherung zu übermitteln sowie
   die Veröffentlichung der Bundesanstalt mitzuteilen.
      (3) Verstößt der Emittent gegen die Verpflichtun-
   gen nach Absatz 1 oder nach Artikel 17 Absatz 1, 7
   oder 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, so ist er
   einem anderen nur unter den Voraussetzungen der
   §§ 37b und 37c zum Ersatz des daraus entstehen-
   den Schadens verpflichtet. Schadensersatzansprü-
   che, die auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen,
   bleiben unberührt.
      (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann
   durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
   des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen er-
   lassen über

   1. den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Um-
      fang und die Form einer Mitteilung nach Absatz 1
      oder Absatz 2,
   2. die Bedingungen, die ein Emittent oder Teilneh-

      mer am Markt für Emissionszertifikate nach Arti-
      kel 17 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung
      (EU) Nr. 596/2014 erfüllen muss, um die Offen-
      legung von Insiderinformationen aufzuschieben,

   3. die Art und Weise der Übermittlung einer Mittei-
      lung nach Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 3
      Satz 1 und Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 der
      Verordnung (EU) Nr. 596/2014,

   4. die Art und Weise der Übermittlung einer Insider-
      liste nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der
      Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und

   5. die Art und Weise der Übermittlung einer Mel-
      dung nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung
      (EU) Nr. 596/2014.

   Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-

   mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-
   desanstalt übertragen.“
14. Die §§ 15a und 15b werden aufgehoben.

15. In § 16 Satz 1 werden die Wörter „Insiderpapiere im

    Sinne des § 12“ durch die Wörter „Finanzinstru-

    mente im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterab-
    satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder
BGBl. 2016, Seite 1519 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1519
   Handlungen oder Geschäfte im Sinne des Artikels 2
   Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU)
   Nr. 596/2014“ ersetzt.
16. § 16a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 14“ durch die
      Wörter „Artikel 14 der Verordnung (EU)
      Nr. 596/2014“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wör-
      ter „Geschäfte in Insiderpapieren“ durch die
      Wörter „Geschäfte in Finanzinstrumenten im
      Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 1
      der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Handlun-
      gen und Geschäfte im Sinne des Artikels 2 Ab-
      satz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU)
      Nr. 596/2014“ ersetzt.

17. § 16b wird aufgehoben.
18. Abschnitt 3b wird Abschnitt 4.

19. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
      und 3 eingefügt:

         „(2) Eine inländische finanzielle Gegenpartei

      im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Verord-

      nung (EU) Nr. 648/2012 hat, wenn sie eine

      Garantie im Sinne der Artikel 1 und 2 Absatz 1

      der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 285/2014

      der Kommission vom 13. Februar 2014 zur Er-

      gänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des

      Europäischen Parlaments und des Rates im Hin-

      blick auf technische Regulierungsstandards in

      Bezug auf unmittelbare, wesentliche und vorher-

      sehbare Auswirkungen von Kontrakten innerhalb

      der Union und die Verhinderung der Umgehung

      von Vorschriften und Pflichten (ABl. L 85 vom

      21.3.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-

      sung gewährt oder erweitert, durch geeignete

      Maßnahmen, insbesondere durch Vertrags-

      gestaltung und Kontrollen, sicherzustellen, dass
      die an garantierten OTC-Derivatekontrakten be-
      teiligten, in einem Drittstaat ansässigen Einrich-
      tungen nicht gegen auf diese garantierten OTC-
      Derivatekontrakte anwendbare Bestimmungen
      der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verstoßen.

         (3) Inländische Clearingmitglieder im Sinne
      des Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EU)
      Nr. 648/2012 sowie Handelsplätze im Sinne des
      Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU)
      Nr. 648/2012 dürfen Clearingdienste einer in ei-
      nem Drittstaat ansässigen zentralen Gegenpartei
      im Sinne des Artikels 25 Absatz 1 der Verord-
      nung (EU) Nr. 648/2012 nur nutzen, wenn diese
      von der Europäischen Wertpapier- und Markt-
      aufsichtsbehörde anerkannt wurde.“

   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und die
      Wörter „Absatz 1 Satz 1“ werden durch die An-
      gabe „Absatz 1“ ersetzt.
   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in
      Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1“

      durch die Angabe „Absatz 1“ und die Angabe

      „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.

   d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.

   e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und die
      Wörter „Absätzen 2 und 4“ werden durch die
      Wörter „Absätzen 4 und 6“ ersetzt.
20. § 20 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Kapitalgesellschaften, die weder kleine Ka-
   pitalgesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1
   des Handelsgesetzbuchs noch finanzielle Gegen-
   parteien im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Ver-
   ordnung (EU) Nr. 648/2012 sind und die im abge-
   laufenen Geschäftsjahr entweder
   1. OTC-Derivate im Sinne des Artikels 2 Nummer 7
      der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mit einem Ge-
      samtnominalvolumen von mehr als 100 Millionen
      Euro oder

   2. mehr als 100 OTC-Derivatekontrakte im Sinne
      des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU)
      Nr. 648/2012
   eingegangen sind, haben durch einen geeigneten
   Prüfer innerhalb von neun Monaten nach Ablauf

   des Geschäftsjahres prüfen und bescheinigen zu
   lassen, dass sie über geeignete Systeme verfügen,
   die die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 4
   Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9 Absatz 1

   bis 3, Artikel 10 Absatz 1 bis 3 sowie Artikel 11 Ab-

   satz 1, 2 und 3 Satz 2 und Absatz 5 bis 11 Unter-

   absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie

   nach § 19 Absatz 1 und 2 dieses Gesetzes sicher-

   stellen. Für die Zwecke der Berechnung der

   Schwelle nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind solche

   Geschäfte nicht zu berücksichtigen, die als grup-

   peninterne Geschäfte der Ausnahme des Artikels 4

   Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unter-

   liegen oder von den Anforderungen des Artikels 11

   Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 befreit

   sind. Die Pflichten nach Satz 1 gelten nicht für sol-

   che Unternehmen, die den Prüfungspflichten nach

   § 35 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder den

   Prüfungspflichten nach § 29 des Kreditwesen-

   gesetzes unterliegen.“

21. Nach § 20 wird die Angabe „Abschnitt 4 Überwa-
    chung des Verbots der Marktmanipulation“ gestri-
    chen.
22. § 20a wird aufgehoben.

23. Dem § 21 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
   „Das Bundesministerium der Finanzen kann die
   Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
   Bundesanstalt übertragen, soweit die Art und die
   Form der Mitteilung nach Absatz 1 oder Absatz 1a,
   insbesondere die Nutzung eines elektronischen
   Verfahrens, betroffen sind.“

24. Dem § 25 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
   „Das Bundesministerium der Finanzen kann die
   Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
   Bundesanstalt übertragen, soweit die Art und die
   Form der Mitteilung nach Absatz 1, insbesondere
   die Nutzung eines elektronischen Verfahrens, be-
   troffen sind.“
25. Dem § 25a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Das Bundesministerium der Finanzen kann die

   Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die

   Bundesanstalt übertragen, soweit die Art und die
   Form der Mitteilung nach Absatz 1, insbesondere
BGBl. 2016, Seite 1520 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1520
   die Nutzung eines elektronischen Verfahrens, be-
   troffen sind.“
26. § 26 Absatz 3 Nummer 1 und 2 wird wie folgt ge-
    fasst:

   „1. den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang

       und die Form sowie die elektronische Verarbei-

       tung der Angaben der Veröffentlichung nach
       Absatz 1 Satz 1 einschließlich enthaltener per-
       sonenbezogener Daten und
   2. den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang,
      die Form sowie die elektronische Verarbeitung
      der Angaben der Mitteilung nach Absatz 2 ein-
      schließlich enthaltener personenbezogener Da-
      ten.“
27. In § 30b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden vor
    dem Wort „Ausgabe“ die Wörter „Ankündigung der“
    eingefügt.

28. § 31 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden die Wörter „sowie des
      § 34b Abs. 5, auch in Verbindung mit einer
      Rechtsverordnung nach § 34b Abs. 8“ durch
      die Wörter „sowie des § 34b Absatz 1, auch in
      Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
      § 34b Absatz 3“ ersetzt.
   b) In Nummer 2 wird das Wort „Finanzanalyse“
      durch die Wörter „Anlageempfehlung oder Anla-
      gestrategieempfehlung“ sowie jeweils das Wort
      „Finanzanalysen“ durch die Wörter „Anlageemp-
      fehlungen und Anlagestrategieempfehlungen“
      ersetzt.

29. § 31f wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „der

      §§ 14 und 20a“ durch die Wörter „der Artikel 14
      und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ er-
      setzt.

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:

          „(1a) Der Betreiber eines multilateralen Han-
       delssystems kann von einem Emittenten die
       Übermittlung von Referenzdaten in Bezug auf
       dessen Finanzinstrumente verlangen, soweit
       dies zur Erfüllung der Anforderungen aus Arti-
       kel 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erforder-
       lich ist.“

   c) In Absatz 3 werden die Wörter „gegen § 14 oder
      § 20a“ durch die Wörter „gegen Artikel 14 oder
      Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ er-
      setzt.
30. § 33b wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 15a
      Abs. 3 Satz 1 in enger Beziehung stehen“ durch
      die Wörter „Artikels 3 Absatz 1 Nummer 26 der
      Verordnung (EU) Nr. 596/2014 eng verbunden
      sind“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
           Wörter „Insiderinformationen nach § 13“
           durch die Wörter „Insiderinformationen im
           Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EU)
           Nr. 596/2014“ ersetzt.

      bb) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe
          „§ 14“ durch die Wörter „Artikel 14 der Ver-
          ordnung (EU) Nr. 596/2014“ ersetzt.
      cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1
          Nr. 2“ durch die Wörter „Artikel 14 Buch-

          stabe c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“

          ersetzt.

   c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
          Wörter „Finanzanalysen über Finanzinstru-
          mente“ durch die Wörter „Anlageempfehlun-
          gen oder Anlagestrategieempfehlungen zu
          Finanzinstrumenten“ ersetzt.
      bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Finanzana-
          lysen über Finanzinstrumente“ durch die
          Wörter „Anlageempfehlungen oder Anlage-
          strategieempfehlungen zu Finanzinstrumen-
          ten“, die Wörter „auf die sich die Finanzana-
          lysen beziehen“ durch die Wörter „auf die
          sich die Anlageempfehlungen oder Anlage-
          strategieempfehlungen beziehen“ und die
          Wörter „Finanzanalysen oder Anlageemp-
          fehlungen“ durch die Wörter „Anlageemp-
          fehlungen oder Anlagestrategieempfehlun-
          gen“ ersetzt.
      cc) In Nummer 2 werden die Wörter „Finanzana-
          lysen über Finanzinstrumente“ durch die
          Wörter „Anlageempfehlungen oder Anlage-
          strategieempfehlungen zu Finanzinstrumen-
          ten“ und die Wörter „auf die sich die Finanz-
          analysen beziehen“ durch die Wörter „auf
          die sich die Anlageempfehlungen oder Anla-

          gestrategieempfehlungen beziehen“ ersetzt.

   d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach den Wörtern „die von einem Dritten er-
          stellte“ wird das Wort „Finanzanalysen“
          durch die Wörter „Anlageempfehlungen oder
          Anlagestrategieempfehlungen“ ersetzt.

      bb) In Nummer 1 wird das Wort „Finanzanalyse“
          durch die Wörter „Anlageempfehlung oder
          Anlagestrategieempfehlung“ ersetzt.

      cc) In Nummer 2 Buchstabe a, b und c wird je-
          weils das Wort „Finanzanalyse“ durch die
          Wörter „Anlageempfehlung oder Anlagestra-
          tegieempfehlung“ ersetzt.

31. Die §§ 34b und 34c werden wie folgt gefasst:
                         „§ 34b
             Anlagestrategieempfehlungen
      und Anlageempfehlungen; Rechtsverordnung
      (1) Unternehmen, die Anlagestrategieempfeh-
   lungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 34
   der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder Anlageemp-
   fehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Num-
   mer 35 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erstellen
   oder verbreiten, müssen so organisiert sein, dass
   Interessenkonflikte im Sinne des Artikels 20 Ab-
   satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 möglichst
   gering sind. Sie müssen insbesondere über ange-
   messene Kontrollverfahren verfügen, die geeignet
   sind, Verstößen gegen die Verpflichtungen nach Ar-
   tikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
   entgegenzuwirken. Für Wertpapierdienstleistungs-
BGBl. 2016, Seite 1521 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1521
   unternehmen, die auf eigene Verantwortung oder
   auf Verantwortung eines Mitglieds ihrer Unterneh-
   mensgruppe Anlageempfehlungen oder Anlage-
   strategieempfehlungen erstellen oder erstellen las-
   sen, die unter ihren Kunden oder in der Öffentlich-
   keit verbreitet werden sollen oder deren Verbreitung
   wahrscheinlich ist, gilt Satz 1 auch in Bezug auf
   Anlageempfehlungen oder Anlagestrategieempfeh-
   lungen zu Finanzinstrumenten im Sinne des § 2 Ab-
   satz 2b, die nicht unter Artikel 2 Absatz 1 der Ver-

   ordnung (EU) Nr. 596/2014 fallen, oder deren Emit-
   tenten. Satz 3 ist nicht auf Wertpapierdienstleis-
   tungsunternehmen im Sinne des § 33b Absatz 6
   anwendbar.
      (2) Die Befugnisse der Bundesanstalt nach § 35
   gelten hinsichtlich der Einhaltung der in Absatz 1
   genannten Pflichten und der Pflichten, die sich
   aus Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU)
   Nr. 596/2014 in Verbindung mit einem auf der
   Grundlage von Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung
   (EU) Nr. 596/2014 erlassenen delegierten Rechtsakt
   ergeben, entsprechend. § 36 gilt entsprechend,
   wenn die Anlageempfehlung oder Anlagestrategie-
   empfehlung von einem Wertpapierdienstleistungs-
   unternehmen erstellt oder verbreitet wird.

     (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann

   durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
   des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen
   über die angemessene Organisation nach Absatz 1
   Satz 1 erlassen. Das Bundesministerium der Finan-
   zen kann die Ermächtigung durch Rechtsverord-
   nung auf die Bundesanstalt übertragen.

                          § 34c

                      Anzeigepflicht

      Andere Personen als Wertpapierdienstleistungs-
   unternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften oder
   Investmentaktiengesellschaften, die in Ausübung
   ihres Berufes oder im Rahmen ihrer Geschäftstätig-
   keit für die Erstellung von Anlagestrategieempfeh-
   lungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 34
   der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder von Anlage-
   empfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1
   Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder
   deren Weitergabe verantwortlich sind, haben dies
   der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. Die
   Einstellung der in Satz 1 genannten Tätigkeiten ist
   ebenfalls anzuzeigen. Die Anzeige muss Name oder
   Firma und Anschrift des Anzeigepflichtigen enthal-
   ten. Der Anzeigepflichtige hat weiterhin anzuzeigen,
   ob bei mit ihm verbundenen Unternehmen Tat-
   sachen vorliegen, die Interessenkonflikte begrün-
   den können. Veränderungen der angezeigten Daten
   und Sachverhalte sind der Bundesanstalt innerhalb
   von vier Wochen anzuzeigen.“

32. § 36 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Unbeschadet des § 35 ist einmal jährlich durch
   einen geeigneten Prüfer zu prüfen, ob die Melde-
   pflichten nach § 9, die in diesem Abschnitt geregel-
   ten Pflichten sowie die Pflichten eingehalten wer-
   den, die sich aus den Artikeln 16 und 20 der Ver-
   ordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie aus § 17 Absatz 2
   in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1

   sowie Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EG)
   Nr. 1060/2009 ergeben.“
33. In § 36a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „34b
    Abs. 5“ durch die Angabe „34b Absatz 1“ ersetzt.

34. In § 37c Absatz 1 wird die Angabe „§ 15“ durch
    die Wörter „Artikel 17 der Verordnung (EU)
    Nr. 596/2014“ ersetzt.
35. § 38 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 38

                     Strafvorschriften
     (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
   Geldstrafe wird bestraft, wer eine in
   1. § 39 Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 3c oder
   2. § 39 Absatz 3d Nummer 2

   bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und da-
   durch einwirkt auf
   a) den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines
      Finanzinstruments, eines damit verbundenen
      Waren-Spot-Kontrakts, einer Ware im Sinne
      des § 2 Absatz 2c, einer Emissionsberechtigung
      im Sinne des § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-
      Emissionshandelsgesetzes oder eines ausländi-
      schen Zahlungsmittels im Sinne des § 51 des

      Börsengesetzes,

   b) den Preis eines Finanzinstruments oder eines
      damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts an
      einem organisierten Markt oder einem multilate-
      ralen Handelssystem in einem anderen Mitglied-
      staat der Europäischen Union oder in einem an-
      deren Vertragsstaat des Abkommens über den
      Europäischen Wirtschaftsraum,
   c) den Preis einer Ware im Sinne des § 2 Absatz 2c,

      einer Emissionsberechtigung im Sinne des § 3
      Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandels-
      gesetzes oder eines ausländischen Zahlungs-
      mittels im Sinne des § 51 des Börsengesetzes
      an einem mit einer inländischen Börse vergleich-
      baren Markt in einem anderen Mitgliedstaat der
      Europäischen Union oder in einem anderen
      Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
      päischen Wirtschaftsraum oder
   d) die Berechnung eines Referenzwertes im Inland
      oder in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
      päischen Union oder in einem anderen Vertrags-
      staat des Abkommens über den Europäischen
      Wirtschaftsraum.

      (2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verord-
   nung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom
   12. November 2010 über den zeitlichen und admi-
   nistrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Ver-
   steigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten
   gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen
   Parlaments und des Rates über ein System für den
   Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in
   der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1),
   die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 176/2014
   (ABl. L 56 vom 26.2.2014, S. 11) geändert worden
   ist, verstößt, indem er
   1. entgegen Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1,
      auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Artikel 40,
      ein Gebot einstellt, ändert oder zurückzieht oder
BGBl. 2016, Seite 1522 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1522
   2. als Person nach Artikel 38 Absatz 1 Unterab-
      satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2,
       a) entgegen Artikel 39 Buchstabe a eine Insider-
          information weitergibt oder

       b) entgegen Artikel 39 Buchstabe b die Einstel-

          lung, Änderung oder Zurückziehung eines

          Gebotes empfiehlt oder eine andere Person

          hierzu verleitet.

     (3) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verord-

   nung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parla-
   ments und des Rates vom 16. April 2014 über
   Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung)
   und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates und
   der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und
   2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom
   12.6.2014, S. 1) verstößt, indem er
   1. entgegen Artikel 14 Buchstabe a ein Insiderge-
      schäft tätigt,

   2. entgegen Artikel 14 Buchstabe b einem Dritten
      empfiehlt, ein Insidergeschäft zu tätigen, oder ei-
      nen Dritten dazu anstiftet oder
   3. entgegen Artikel 14 Buchstabe c eine Insiderin-
      formation offenlegt.

     (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 so-

   wie der Absätze 2 und 3 ist der Versuch strafbar.

     (5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn

   Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absat-
   zes 1 Nummer 2
   1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die
      sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten
      verbunden hat, handelt oder
   2. in Ausübung seiner Tätigkeit für eine inländische
      Finanzaufsichtsbehörde, ein Wertpapierdienst-
      leistungsunternehmen, eine Börse oder einen
      Betreiber eines Handelsplatzes handelt.
     (6) Handelt der Täter in den Fällen des Absat-
   zes 2 Nummer 1 leichtfertig, so ist die Strafe Frei-
   heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.“
36. § 39 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge-
           fasst:
          „1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4
              Absatz 3f Satz 1 oder Satz 2 zuwider-
              handelt,
          2. entgegen § 15 Absatz 1 oder Absatz 2

             eine Information nicht oder nicht recht-
             zeitig übermittelt,“.

       bb) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-

           mern 2a bis 2c eingefügt:

          „2a. entgegen § 15 Absatz 1 eine Mitteilung

               nicht, nicht richtig, nicht vollständig

               oder nicht rechtzeitig macht,

          2b. entgegen § 15 Absatz 2 eine Mitteilung
              nicht oder nicht rechtzeitig macht,
          2c. entgegen § 18 Absatz 3 Clearing-
              dienste nutzt,“.
       cc) In Nummer 3 wird das Komma am Ende
           durch das Wort „oder“ ersetzt.

   dd) In Nummer 4 wird das Komma am Ende
       durch einen Punkt ersetzt.
   ee) Die Nummern 5 und 6 werden aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   aa) In Nummer 1 werden die Wörter „, § 15 Ab-

       satz 1 Satz 1 oder § 15a Absatz 4 Satz 1“

       gestrichen.

   bb) Die Nummer 2 wird den Nummern 2a und 2b

       vorangestellt und wie folgt geändert:

       aaa) Die Buchstaben d und e werden aufge-
            hoben.
       bbb) In Buchstabe i werden die Wörter
            „§ 26a Absatz 1 Satz 1“ durch die Wör-
            ter „§ 26a Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.

   cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
       „3. entgegen § 12 in Verbindung mit Arti-
           kel 15 in Verbindung mit Artikel 12 Ab-
           satz 1 Buchstabe c oder d der Verord-
           nung (EU) Nr. 596/2014 eine Information
           verbreitet, eine dort genannte Angabe
           übermittelt oder dort genannte Daten
           bereitstellt,“.

   dd) Nummer 4 wird aufgehoben.

   ee) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

       aaa) Die Buchstaben a und b werden aufge-

            hoben.

       bbb) In Buchstabe c werden nach den Wör-
            tern „§ 26 Abs. 1 Satz 1, auch“ die
            Wörter „in Verbindung mit Satz 2, je-
            weils“ gestrichen.
       ccc) Folgender Buchstabe d wird eingefügt:
            „d) § 26 Absatz 1 Satz 2, in Verbindung
                mit Satz 1, auch in Verbindung mit
                einer Rechtsverordnung nach § 26
                Absatz 3,“.
       ddd) Der bisherige Buchstabe d wird Buch-
            stabe e.
       eee) Der bisherige Buchstabe e wird Buch-
            stabe f.
   ff) Die Nummern 7 bis 9 werden aufgehoben.
   gg) Nummer 11 wird aufgehoben.
   hh) In Nummer 11a werden die Wörter „§ 26a
       Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 26a
       Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.

c) Nach Absatz 3a werden die folgenden Ab-
   sätze 3b bis 3d eingefügt:

      „(3b) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 38

   Absatz 3 Nummer 1 bis 3 bezeichnete Handlung

   leichtfertig begeht.

     (3c) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen

   § 12 in Verbindung mit Artikel 15 in Verbindung

   mit Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a oder b der
   Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ein Geschäft ab-
   schließt, einen Handelsauftrag erteilt oder eine
   andere Handlung begeht.
      (3d) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
   Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstößt, indem
   er vorsätzlich oder leichtfertig
BGBl. 2016, Seite 1523 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1523
 1. als Handelsplatzbetreiber entgegen Artikel 4
    identifizierende Referenzdaten in Bezug auf
    ein Finanzinstrument nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-

    nen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfü-

    gung stellt oder aktualisiert,

 2. entgegen Artikel 15 eine Marktmanipulation

    begeht,

 3. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1
    oder Absatz 2 Satz 1 wirksame Regelungen,
    Systeme und Verfahren nicht schafft oder
    nicht aufrechterhält,

 4. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2
    eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht voll-
    ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
    oder nicht rechtzeitig vornimmt,
 5. entgegen Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 eine
    Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht voll-

    ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise

    oder nicht rechtzeitig vornimmt,

 6. entgegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1
    oder Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1
    eine Insiderinformation nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
    nen Weise oder nicht rechtzeitig bekannt gibt,

 7. entgegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2
    Satz 1 eine Veröffentlichung nicht sicherstellt,
 8. entgegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2
    Satz 2 die Veröffentlichung einer Insiderinfor-
    mation mit einer Vermarktung seiner Tätig-
    keiten verbindet,
 9. entgegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2
    Satz 3 eine Insiderinformation nicht, nicht

    richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-

    schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig

    veröffentlicht oder nicht mindestens fünf
    Jahre lang auf der betreffenden Website an-
    zeigt,
10. entgegen Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 3
    Satz 1 die zuständige Behörde nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
    schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
    über den Aufschub einer Offenlegung infor-
    miert oder den Aufschub einer Offenlegung
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
    der vorgeschriebenen Weise oder nicht

    rechtzeitig erläutert,

11. entgegen Artikel 17 Absatz 8 Satz 1 eine
    Insiderinformation nicht, nicht richtig, nicht

    vollständig, nicht in der vorgeschriebenen

    Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,
12. entgegen Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a
    eine Liste nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
    dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
    oder nicht rechtzeitig aufstellt,

13. entgegen Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b in
    Verbindung mit Absatz 4 eine Insiderliste
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
    in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
    rechtzeitig aktualisiert,
14. entgegen Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c
    eine Insiderliste nicht, nicht richtig, nicht

      vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
      Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
      stellt,

  15. entgegen Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1

      nicht die dort genannten Vorkehrungen trifft,

  16. entgegen Artikel 18 Absatz 5 eine Insiderliste

      nach einer Erstellung oder Aktualisierung

      nicht oder nicht mindestens fünf Jahre auf-
      bewahrt,

  17. entgegen Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1,
      auch in Verbindung mit Absatz 7 Unterab-
      satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einem
      technischen Durchführungsstandard nach
      Artikel 19 Absatz 15, eine Meldung nicht,
      nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
      vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzei-
      tig vornimmt,

  18. entgegen Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1

      in Verbindung mit Absatz 4, auch in Verbin-

      dung mit einem technischen Durchführungs-
      standard nach Artikel 19 Absatz 15, eine
      Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht
      vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
      Weise oder nicht rechtzeitig sicherstellt,

  19. entgegen Artikel 19 Absatz 5 Unterabsatz 1
      Satz 1 oder Unterabsatz 2 eine dort ge-
      nannte Person nicht, nicht richtig, nicht voll-
      ständig oder nicht in der vorgeschriebenen
      Weise in Kenntnis setzt,
  20. entgegen Artikel 19 Absatz 5 Unterabsatz 1
      Satz 2 eine Liste nicht, nicht richtig oder
      nicht vollständig erstellt,

  21. entgegen Artikel 19 Absatz 5 Unterabsatz 2

      eine Kopie nicht oder nicht mindestens fünf

      Jahre aufbewahrt,

  22. entgegen Artikel 19 Absatz 11 ein Eigenge-
      schäft oder ein Geschäft für Dritte tätigt oder
  23. entgegen Artikel 20 Absatz 1, auch in Verbin-
      dung mit einem technischen Regulierungs-
      standard nach Artikel 20 Absatz 3, nicht oder
      nicht in der vorgeschriebenen Weise dafür
      Sorge trägt, dass Informationen objektiv dar-
      gestellt oder Interessen oder Interessenkon-
      flikte offengelegt werden.“

d) In Absatz 4 werden die Wörter „Nummer 5 Buch-

   stabe c und e bis i“ durch die Wörter „Nummer 5
   Buchstabe c, d und g bis i“ ersetzt.

e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-

   fügt:

     „(4a) Die Ordnungswidrigkeit kann in den
  Fällen der Absätze 3b und 3d Nummer 2 mit
  einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro, in
  den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 sowie
  der Absätze 3c und 3d Nummer 3 bis 11 mit ei-
  ner Geldbuße bis zu einer Million Euro und in den
  Fällen des Absatzes 3d Nummer 1 und 12 bis 23
  mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend
  Euro geahndet werden. Gegenüber einer juristi-
  schen Person oder Personenvereinigung kann
  über Satz 1 hinaus eine höhere Geldbuße ver-
  hängt werden; diese darf
BGBl. 2016, Seite 1524 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1524
       1. in den Fällen der Absätze 3b und 3d Num-
          mer 2 den höheren der Beträge von fünfzehn
          Millionen Euro und 15 Prozent des Gesamt-
          umsatzes, den die juristische Person oder

          Personenvereinigung im der Behördenent-

          scheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr

          erzielt hat,

       2. in den Fällen des Absatzes 3d Nummer 3
          bis 11 den höheren der Beträge von zwei-
          einhalb Millionen Euro und 2 Prozent des
          Gesamtumsatzes, den die juristische Person
          oder Personenvereinigung im der Behörden-
          entscheidung vorangegangenen Geschäfts-
          jahr erzielt hat und
       3. in den Fällen des Absatzes 3d Nummer 1
          und 12 bis 23 eine Million Euro

       nicht überschreiten. Über die in den Sätzen 1
       und 2 genannten Beträge hinaus kann die Ord-
       nungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zum
       Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen
       wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden. Der
       wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne
       und vermiedene Verluste und kann geschätzt
       werden.“

  f) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „im Sinne
     des Absatzes 4 Satz 2 Nummer 2“ die Wörter
     „und des Absatzes 4a Satz 2 Nummer 1 und 2“
     eingefügt.

  g) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
          „(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
       len des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe h bis j,
       Nummer 2b und 5 Buchstabe e, Nummer 11a
       und 24 sowie des Absatzes 2d Nummer 3 bis 5
       sowie des Absatzes 2e Nummer 5, 8 und 9 mit
       einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
       in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 2a und 3,
       des Absatzes 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a, b
       und n bis q, Nummer 2a, 16a, 17a, 17c, 17d,
       18, 22 und 25, des Absatzes 2b Nummer 5 und
       6, des Absatzes 2d Nummer 1 und 2, des Absat-
       zes 2e Nummer 1, 3 und 4 und des Absatzes 3
       Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 mit einer
       Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in
       den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2b, des
       Absatzes 2 Nummer 10a bis 10c, 12 bis 14, 16
       und 17b, des Absatzes 2e Nummer 2, 6 und 7
       und des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe c mit
       einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in
       den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu
       fünfzigtausend Euro geahndet werden.“

  h) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
     fügt:
          „(6a) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ord-
       nungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden bei Ver-
       stößen gegen Gebote und Verbote, die in den
       Absätzen 4 und 4a in Bezug genommen werden.
       Dies gilt nicht für Ordnungswidrigkeiten nach
       Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe c und Absatz 3d
       Nummer 1. § 30 des Gesetzes über Ordnungs-

       widrigkeiten gilt auch für juristische Personen

       oder Personenvereinigungen, die über eine
       Zweigniederlassung oder im Wege des grenz-
       überschreitenden Dienstleistungsverkehrs im

      Inland tätig sind. Die Verfolgung der Ordnungs-
      widrigkeiten nach den Absätzen 4 und 4a ver-
      jährt in drei Jahren.“

   i) In Absatz 7 werden die Wörter „jeweils in Verbin-

      dung mit Absatz 4“ durch die Wörter „jeweils in

      Verbindung mit Absatz 6“ ersetzt.

37. § 40a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Der Bundesanstalt sind die Anklageschrift, der
      Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und die Ein-
      stellung des Verfahrens mitzuteilen.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Das Gericht teilt der Bundesanstalt in
      einem Verfahren, welches Straftaten nach § 38
      betrifft, den Termin der Hauptverhandlung und
      die Entscheidung, mit der das Verfahren abge-
      schlossen wird, mit.“

38. Nach § 40c wird folgender § 40d eingefügt:
                           „§ 40d

                Bekanntmachung von
          Maßnahmen und Sanktionen wegen
   Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014

      (1) Die Bundesanstalt macht Entscheidungen
   über Maßnahmen und Sanktionen, die wegen Ver-
   stößen nach den Artikeln 14, 15, 16 Absatz 1 und 2,
   Artikel 17 Absatz 1, 2, 4, 5 und 8, Artikel 18 Absatz 1
   bis 6, Artikel 19 Absatz 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 11 und Ar-
   tikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
   erlassen wurden, unverzüglich nach Unterrichtung
   der natürlichen oder juristischen Person, gegen
   die die Maßnahme oder Sanktion verhängt wurde,
   auf ihrer Internetseite bekannt. Dies gilt nicht für
   Entscheidungen über Ermittlungsmaßnahmen.
     (2) In der Bekanntmachung benennt die Bundes-
   anstalt die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde,
   und die für den Verstoß verantwortliche natürliche
   oder juristische Person oder Personenvereinigung.

      (3) Ist die Bekanntmachung der Identität einer
   von der Entscheidung betroffenen juristischen Per-
   son oder der personenbezogenen Daten einer
   natürlichen Person unverhältnismäßig oder würde
   die Bekanntmachung laufende Ermittlungen oder
   die Stabilität der Finanzmärkte gefährden, so
   1. schiebt die Bundesanstalt die Bekanntmachung
      der Entscheidung auf, bis die Gründe für das
      Aufschieben weggefallen sind,

   2. macht die Bundesanstalt die Entscheidung ohne
      Nennung der Identität oder der personenbezo-
      genen Daten bekannt, wenn hierdurch ein wirk-
      samer Schutz der Identität oder der betreffenden
      personenbezogenen Daten gewährleistet ist oder
   3. macht die Bundesanstalt die Entscheidung nicht
      bekannt, wenn eine Bekanntmachung gemäß
      den Nummern 1 und 2 nicht ausreichend wäre,
      um sicherzustellen, dass

      a) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefähr-

         det wird oder

      b) die Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung
         gewahrt bleibt.
BGBl. 2016, Seite 1525 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1525
   Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 kann die Bundes-
   anstalt die Bekanntmachung der Identität oder der
   personenbezogenen Daten nachholen, wenn die
   Gründe für die anonymisierte Bekanntmachung
   entfallen sind.

      (4) Bei nicht bestands- oder nicht rechtskräfti-
   gen Entscheidungen fügt die Bundesanstalt einen
   entsprechenden Hinweis hinzu. Wird gegen die be-
   kanntzumachende Entscheidung ein Rechtsbehelf
   eingelegt, so ergänzt die Bundesanstalt die Be-
   kanntmachung unverzüglich um einen Hinweis auf
   den Rechtsbehelf sowie um alle weiteren Informa-
   tionen über das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfah-
   rens.

      (5) Eine Bekanntmachung nach Absatz 1 ist fünf
   Jahre nach ihrer Bekanntmachung zu löschen. Ab-
   weichend von Satz 1 sind personenbezogene Da-
   ten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht
   mehr erforderlich ist.“

39. § 41 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4d wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 25a
          Absatz 1“ die Wörter „in der bis zum 25. No-
          vember 2015 geltenden Fassung“ und nach
          der Angabe „§ 25a Absatz 4“ ein Komma
          und die Wörter „jeweils in der bis zum
          25. November 2015 geltenden Fassung“ ein-
          gefügt.

      bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 24“ die
          Wörter „in der bis zum 25. November 2015
          geltenden Fassung“ eingefügt.
      cc) In Satz 3 werden nach der Angabe „§§ 21,
          22 und 25“ ein Komma und die Wörter
          „jeweils in der bis zum 25. November 2015
          geltenden Fassung“ eingefügt.
   b) Nach Absatz 4f wird folgender Absatz 4g einge-
      fügt:

         „(4g) Wer an einem Emittenten, für den die
      Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat
      ist, eine der für die §§ 21, 25 oder 25a geltenden
      Schwellen ausschließlich auf Grund der Ände-

      rung des § 1 Absatz 8 mit Wirkung zum 2. Juli

      2016 erreicht, überschreitet oder unterschreitet,

      hat dies bis zum 23. Juli 2016 nach Maßgabe der

      §§ 21, 25 und 25a mitzuteilen. Absatz 4e gilt ent-
      sprechend.“
40. Folgender § 50 wird angefügt:

                           „§ 50

                 Übergangsvorschriften
            zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014

      § 39 Absatz 3d Nummer 1 in der ab dem 2. Juli

   2016 geltenden Fassung ist bis zu dem Tag, ab

   dem die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen

   Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über

   Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung

   der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl.

   L 173 vom 12.6.2014, S. 349, L 74 vom 18.3.2015,
   S. 38), die durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014
   (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) geändert worden

   ist, nach ihrem Artikel 93 angewendet wird, nicht
   anzuwenden. Bis zu dem Tag, ab dem die Richtlinie
   2014/65/EU nach ihrem Artikel 93 angewendet
   wird, ist für die Vorschriften dieses Gesetzes die
   Verordnung (EU) Nr. 596/2014 mit folgender Maß-
   gabe anwendbar:

   1. Handelsplatz im Sinne des Artikels 3 Absatz 1
      Nummer 10 dieser Verordnung ist ein geregelter
      Markt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Num-
      mer 14 der Richtlinie 2004/39/EG sowie ein
      multilaterales Handelssystem im Sinne des
      Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie
      2004/39/EG;

   2. algorithmischer Handel im Sinne des Artikels 3
      Absatz 1 Nummer 18 dieser Verordnung ist der
      Handel mit Finanzinstrumenten in der Weise,
      dass ein Computeralgorithmus die einzelnen
      Auftragsparameter automatisch bestimmt, ohne
      dass es sich um ein System handelt, das nur zur
      Weiterleitung von Aufträgen zu einem oder meh-
      reren Handelsplätzen oder zur Bestätigung von
      Aufträgen verwendet wird;

   3. Hochfrequenzhandel im Sinne des Artikels 3 Ab-
      satz 1 Nummer 33 dieser Verordnung ist eine
      hochfrequente algorithmische Handelstechnik,
      die gekennzeichnet ist durch die Nutzung von
      Infrastrukturen, die darauf abzielen, Latenzzeiten
      zu minimieren, durch die Entscheidung des Sys-
      tems über die Einleitung, das Erzeugen, das
      Weiterleiten oder die Ausführung eines Auftrags
      ohne menschliche Intervention für einzelne Ge-
      schäfte oder Aufträge und durch ein hohes
      untertägiges Mitteilungsaufkommen in Form
      von Aufträgen, Quotes oder Stornierungen.
   Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag,
   ab dem die Richtlinie 2014/65/EU nach ihrem
   Artikel 93 angewendet wird, im Bundesgesetzblatt
   bekannt.“

                      Artikel 2

                Weitere Änderung
          des Wertpapierhandelsgesetzes

   Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I

S. 2708), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt geändert:
  a) In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch das
     Wort „sowie“ ersetzt.

  b) Folgender Buchstabe g wird angefügt:

     „g) der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Euro-
         päischen Parlaments und des Rates vom

         26. November 2014 über Basisinformations-

         blätter für verpackte Anlageprodukte für

         Kleinanleger und Versicherungsanlagepro-

         dukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1,

         L 358 vom 13.12.2014, S. 50), in der jeweils

         geltenden Fassung.“

2. Dem § 2 werden die folgenden Absätze 12 und 13
   angefügt:
BGBl. 2016, Seite 1526 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1526
    „(12) PRIP im Sinne dieses Gesetzes ist ein Pro-
  dukt im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verord-
  nung (EU) Nr. 1286/2014.

    (13) PRIIP im Sinne dieses Gesetzes ist ein Pro-
  dukt im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Verord-

  nung (EU) Nr. 1286/2014.“

3. In § 2a Absatz 1 Nummer 7 werden im Wortlaut nach
   Buchstabe e nach den Wörtern „oder auf Vermö-
   gensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermö-
   gensanlagengesetzes“ ein Komma und die Wörter
   „die erstmals öffentlich angeboten werden,“ einge-
   fügt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe „Ver-

     ordnung (EU) Nr. 596/2014“ die Wörter „, der Ver-

     ordnung (EU) Nr. 1286/2014“ eingefügt.
  b) Nach Absatz 3k wird folgender Absatz 3l einge-
     fügt:
          „(3l) Die Bundesanstalt überwacht die Einhal-
       tung der Verbote und Gebote der Verordnung (EU)
       Nr. 1286/2014 sowie der auf deren Grundlage
       erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchfüh-
       rungsrechtsakte der Europäischen Kommission.
       Vorbehaltlich des § 47 des Kreditwesengesetzes
       kann die Bundesanstalt hierzu gegenüber jedem
       Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das über
       ein PRIIP berät, es verkauft oder Hersteller von
       PRIIP ist, Anordnungen treffen, die zur Durchset-
       zung der in Satz 1 genannten Verbote und Ge-
       bote geeignet und erforderlich sind. Insbeson-
       dere kann sie

       1. bei einem Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 1,
          die Artikel 6, 7 und 8 Absatz 1 bis 3, die Arti-
          kel 9, 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1, 3 und 4,
          die Artikel 14 und 19 der Verordnung (EU)
          Nr. 1286/2014 die Vermarktung, den Vertrieb
          oder den Verkauf des PRIIP vorübergehend
          oder dauerhaft untersagen,

       2. die Bereitstellung eines Basisinformationsblat-
          tes untersagen, das nicht den Anforderungen
          der Artikel 6 bis 8 oder 10 der Verordnung (EU)
          Nr. 1286/2014 genügt,

       3. den Hersteller von PRIIP verpflichten, eine neue
          Fassung des Basisinformationsblattes zu veröf-
          fentlichen, sofern die veröffentlichte Fassung
          nicht den Anforderungen der Artikel 6 bis 8
          oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014
          genügt, und

       4. bei einem Verstoß gegen eine der in Nummer 1
          genannten Vorschriften auf ihrer Internetseite
          eine Warnung unter Nennung des verantwort-
          lichen Wertpapierdienstleistungsunternehmens
          sowie der Art des Verstoßes veröffentlichen;
          § 40d Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.

       Vorbehaltlich von § 34d Absatz 8 Nummer 5,
       § 34e Absatz 2 und § 34g Absatz 1 Satz 2 Num-

       mer 5 der Gewerbeordnung, jeweils in Verbindung

       mit einer hierzu erlassenen Rechtsverordnung,

       von § 5 Absatz 6a des Kapitalanlagegesetzbuchs,

       § 308a des Versicherungsaufsichtsgesetzes und
       § 47 des Kreditwesengesetzes stehen der Bun-
       desanstalt die in Satz 2 genannten Befugnisse
       auch gegenüber sonstigen Personen oder Perso-

     nenvereinigungen zu, die über ein PRIIP beraten,
     es verkaufen oder Hersteller von PRIIP sind.“

5. § 31 Absatz 3a wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Finanzinstru-
     mente“ die Wörter „, für die kein Basisinforma-

     tionsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014
     veröffentlicht werden muss,“ eingefügt.

  b) In Satz 3 wird nach Nummer 2 folgende Num-
     mer 2a eingefügt:
     „2a. bei Anteilen oder Aktien an Spezial-AIF die
          wesentlichen Anlegerinformationen nach
          § 166 oder § 270 des Kapitalanlagegesetz-
          buchs, sofern die AIF-Kapitalverwaltungs-

          gesellschaft solche gemäß § 307 Absatz 5

          des Kapitalanlagegesetzbuchs erstellt hat,“.

6. § 39 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 3d wird folgender Absatz 3e einge-
     fügt:
        „(3e) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
     Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen
     Parlaments und des Rates vom 26. November
     2014 über Basisinformationsblätter für verpackte
     Anlageprodukte für Kleinanleger und Versiche-
     rungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom
     9.12.2014, S. 1, L 358 vom 13.12.2014, S. 50)
     verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig

       1. entgegen
         a) Artikel 5 Absatz 1,

         b) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
            kel 6,

         c) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
            kel 7 Absatz 2,
         d) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
            kel 8 Absatz 1 bis 3

         ein Basisinformationsblatt nicht, nicht richtig,
         nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht
         in der vorgeschriebenen Weise abfasst oder
         veröffentlicht,

       2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit
          Artikel 7 Absatz 1 ein Basisinformationsblatt
          nicht in der vorgeschriebenen Weise abfasst
          oder übersetzt,

       3. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 ein Ba-
          sisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzei-
          tig überprüft,

       4. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 ein Ba-
          sisinformationsblatt nicht oder nicht vollstän-
          dig überarbeitet,
       5. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 ein Ba-

          sisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzei-
          tig zur Verfügung stellt,

       6. entgegen Artikel 9 Satz 1 in Werbematerialien

          Aussagen trifft, die im Widerspruch zu den

          Informationen des Basisinformationsblattes

          stehen oder dessen Bedeutung herabstufen,

       7. entgegen Artikel 9 Satz 2 die erforderlichen
          Hinweise in Werbematerialien nicht, nicht
          richtig oder nicht vollständig aufnimmt,
BGBl. 2016, Seite 1527 — Originalseite als Abbildung
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      8. entgegen

         a) Artikel 13 Absatz 1, 3 und 4 oder

         b) Artikel 14
         ein Basisinformationsblatt nicht oder nicht
         rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen
         Weise zur Verfügung stellt oder

      9. entgegen Artikel 19 Buchstabe a und b nicht
         oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ge-
         eignete Verfahren und Vorkehrungen zur Ein-
         reichung und Beantwortung von Beschwer-
         den vorsieht,
     10. entgegen Artikel 19 Buchstabe c nicht oder
         nicht in der vorgeschriebenen Weise geeig-
         nete Verfahren und Vorkehrungen vorsieht,
         durch die gewährleistet wird, dass Kleinanle-
         gern wirksame Beschwerdeverfahren im Fall
         von grenzüberschreitenden Streitigkeiten zur
         Verfügung stehen.“

  b) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b einge-

     fügt:

        „(4b) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
     len des Absatzes 3e mit einer Geldbuße von bis
     zu siebenhunderttausend Euro geahndet werden.
     Gegenüber einer juristischen Person oder einer
     Personenvereinigung kann über Satz 1 hinaus
     eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese
     darf den höheren der Beträge von fünf Millionen
     Euro und 3 Prozent des Gesamtumsatzes, den
     die juristische Person oder Personenvereinigung
     im der Behördenentscheidung vorausgegange-
     nen Geschäftsjahr erzielt hat, nicht überschreiten.
     Über die in den Sätzen 1 und 2 genannten Be-
     träge hinaus kann die Ordnungswidrigkeit mit ei-
     ner Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem
     Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils ge-
     ahndet werden. Der wirtschaftliche Vorteil um-
     fasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste
     und kann geschätzt werden.“

  c) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „des Ab-
     satzes 4a Satz 2 Nummer 1 und 2“ die Wörter
     „sowie des Absatzes 4b Satz 2“ eingefügt.
  d) Absatz 6a wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „die in den Ab-
         sätzen 4 und 4a“ durch die Wörter „die in den
         Absätzen 4 bis 4b“ ersetzt.
     bb) In Satz 4 werden die Wörter „nach den Absät-
         zen 4 und 4a“ durch die Wörter „nach den
         Absätzen 4 bis 4b“ ersetzt.

                         Artikel 3

                   Änderung des
                Kreditwesengesetzes

   Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes
vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Nach der Angabe zu § 36 wird folgende Angabe
     eingefügt:

     „§ 36a Tätigkeitsverbot für natürliche Perso-
            nen“.
  b) Nach der Angabe zu § 53o werden die folgenden
     Angaben eingefügt:

     „§ 53p Anordnungsbefugnis für die Aufsicht
            nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

     § 53q   Eigentumsrechte an Zentralverwahrern“.
  c) Nach der Angabe zu § 60b wird folgende An-
     gabe eingefügt:
     „§ 60c Bekanntmachung von Maßnahmen und
            Sanktionen wegen Verstößen gegen die
            Verordnung (EU) Nr. 909/2014“.
  d) Nach der Angabe zu § 64u wird folgende An-
     gabe eingefügt:

     „§ 64v Übergangsvorschriften zum Ersten Fi-
            nanzmarktnovellierungsgesetz“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt ge-
     fasst:

     „6. die Tätigkeit als Zentralverwahrer im Sinne
         des Absatzes 6,“.
  b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
        „(6) Ein Zentralverwahrer im Sinne dieses
     Gesetzes ist ein Unternehmen im Sinne des
     Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung
     (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments
     und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesse-
     rung der Wertpapierlieferungen und -abrechnun-
     gen in der Europäischen Union und über Zentral-
     verwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien
     98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung
     (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014,
     S. 1).“

3. § 1a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Für Kreditinstitute, die keine

  1. CRR-Institute,
  2. Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Zu-
     lassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung
     (EU) Nr. 909/2014 verfügen, die Tätigkeit als
     Zentralverwahrer nach Abschnitt A oder nach
     den Abschnitten A und B des Anhangs zur Ver-
     ordnung (EU) Nr. 909/2014 auszuüben,
  3. Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
  sind, gelten vorbehaltlich des § 2 Absatz 8a, 9
  bis 9c und 9f die Vorgaben der Verordnung (EU)
  Nr. 575/2013 und der auf ihrer Grundlage erlas-
  senen Rechtsakte, die Bestimmungen dieses Ge-
  setzes, die auf Vorgaben der Verordnung (EU)
  Nr. 575/2013 verweisen, sowie die in Ergänzung

  der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen
  Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1
  und § 13 Absatz 1 so, als seien diese Kreditinstitute
  CRR-Kreditinstitute.“
4. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 9a Satz 1 werden die Wörter „36 Ab-
     satz 3 Satz 1 und 2, die §§ 45 und 45b“ durch
BGBl. 2016, Seite 1528 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1528
       die Wörter „36 Absatz 3 und die §§ 45 bis 45b“
       ersetzt.
   b) Nach Absatz 9d werden die folgenden Ab-
      sätze 9e und 9f eingefügt:

          „(9e) Auf Kreditinstitute, die ausschließlich
       über eine Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1
       der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügen, die
       Tätigkeit als Zentralverwahrer nach Abschnitt A
       oder nach den Abschnitten A und B des An-
       hangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 auszu-
       üben, sind die §§ 2c, 6b Absatz 1 Nummer 1,
       Absatz 2 und 3, die §§ 10, 10c bis 18, 24 Ab-
       satz 1 Nummer 4, 6, 9, 11, 14, 14a, 16 und 17,
       Absatz 1a Nummer 4 bis 8, Absatz 1b, die
       §§ 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis
       25e, 33 bis 33b, 36 Absatz 3, die §§ 45 bis 45b,
       53 und 53a dieses Gesetzes sowie die Artikel 25
       bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht
       anzuwenden.
          (9f) Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über
       eine Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Ver-

       ordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügen, die Tätig-
       keit als Zentralverwahrer nach Abschnitt A oder
       nach den Abschnitten A und B des Anhangs zur
       Verordnung (EU) Nr. 909/2014 auszuüben sowie
       weitere Bankgeschäfte zu betreiben oder Fi-
       nanzdienstleistungen zu erbringen, die zugleich
       Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2
       Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes sind,
       sind die §§ 2c, 24 Absatz 1 Nummer 1 und 2,
       § 25c Absatz 1, § 33 Absatz 1 Nummer 2 und 4a
       und § 35 nicht anzuwenden.“
 5. In § 6 Absatz 1c werden die Wörter „im Sinne des
    Artikels“ durch die Wörter „im Sinne der Artikel 11,“
    ersetzt.
 6. In § 14 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „8 oder 9a“
    durch die Angabe „8, 9a oder 9e“ ersetzt.
 7. In § 24 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „4
    Absatz 1 Nummer 71“ durch die Angabe „72“ er-
    setzt.

 8. In § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 werden nach
    den Wörtern „Verstöße gegen die Verordnung (EU)
    Nr. 575/2013“ die Wörter „oder die Verordnung (EU)
    Nr. 596/2014“ eingefügt.
 9. In § 25c Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“
    durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.

10. § 29 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geän-
      dert:

       aa) In Buchstabe e wird der Punkt am Ende

           durch ein Komma ersetzt.

       bb) Folgender Buchstabe f wird angefügt:
           „f) nach Artikel 9 der Verordnung (EU)
               Nr. 909/2014 sowie von der Europä-
               ischen Kommission erlassener darauf
               basierender technischer Regulierungs-
               und Durchführungsstandards.“

   b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
      fügt:
          „(1b) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses
       eines Zentralverwahrers ist auch zu prüfen, ob

      die Anforderungen nach den Artikeln 6, 7, 26
      bis 53, 54 Absatz 3 und nach Artikel 59 der Ver-
      ordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie nach den ge-
      mäß diesen Artikeln von der Europäischen Kom-
      mission erlassenen technischen Regulierungs-
      und Durchführungsstandards eingehalten sind.
      Bei der Prüfung des Jahresabschlusses eines
      Kreditinstituts, das von einem Zentralverwahrer
      nach Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU)
      Nr. 909/2014 dazu benannt wurde, bankartige
      Nebendienstleistungen zu erbringen, ist zudem
      zu prüfen, ob die Anforderungen nach Artikel 54
      Absatz 4 und Artikel 59 der Verordnung (EU)
      Nr. 909/2014 sowie nach den gemäß diesen Ar-
      tikeln von der Europäischen Kommission erlas-
      senen technischen Regulierungs- und Durchfüh-
      rungsstandards eingehalten sind. Die Sätze 1
      und 2 gelten entsprechend für den verkürzten
      Abschluss eines Zentralverwahrers, wenn ein
      solcher nach den gesetzlichen Vorgaben zu er-
      stellen ist.“

   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

         „Bei Zentralverwahrern ist auch besonders
         zu prüfen, ob die Bestimmungen des Depot-
         gesetzes sowie der §§ 128 und 135 des Ak-
         tiengesetzes eingehalten werden.“
      bb) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter
          „Sätzen 1 bis 4“ durch die Wörter „Sätzen 1
          bis 5“ ersetzt.

11. In § 32 werden nach Absatz 1b die folgenden Ab-
    sätze 1c bis 1e eingefügt:
      „(1c) Zentralverwahrer, die nach Artikel 16 Ab-
   satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelas-
   sen sind, benötigen für das Erbringen von Kern-
   dienstleistungen im Sinne des Abschnitts A des
   Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und
   von nichtbankartigen Nebendienstleistungen im
   Sinne des Abschnitts B des Anhangs zur Verordnung
   (EU) Nr. 909/2014 sowie für das Betreiben von
   Bankgeschäften und das Erbringen von Finanz-
   dienstleistungen, die zugleich Wertpapierdienstleis-
   tungen im Sinne des § 2 Absatz 3 des Wertpapier-
   handelsgesetzes sind, keine Erlaubnis nach Ab-
   satz 1 Satz 1, soweit das Betreiben dieser Bank-
   geschäfte oder das Erbringen dieser Finanzdienst-

   leistungen von der Zulassung nach Artikel 16 Ab-
   satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist.

      (1d) Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 54

   Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die

   eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben
   von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2
   Nummer 1 und 2 haben, benötigen für das Erbrin-
   gen von bankartigen Nebendienstleistungen im
   Sinne des Abschnitts C des Anhangs zur Verord-
   nung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach
   Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäf-
   ten oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen,
   soweit das Erbringen der bankartigen Nebendienst-
   leistungen von der Genehmigung nach Artikel 54
   Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst
   ist.
BGBl. 2016, Seite 1529 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1529
      (1e) Benannte Kreditinstitute im Sinne des Arti-
   kels 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014,
   die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betrei-
   ben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2
   Nummer 1 und 2 haben, benötigen für das Erbrin-
   gen von bankartigen Nebendienstleistungen im
   Sinne des Abschnitts C des Anhangs zur Verord-
   nung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach
   Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäf-
   ten oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen,
   soweit das Erbringen der bankartigen Nebendienst-
   leistungen von der Genehmigung nach Artikel 54
   Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst
   ist.“
12. § 35 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

   „7. das Institut nachhaltig gegen die Artikel 14, 15,
       16 Absatz 1 oder Absatz 2, Artikel 17 Absatz 1,
       2, 4, 5 oder 8, Artikel 18 Absatz 1 bis 6, Arti-
       kel 19 Absatz 1 bis 3, 5 bis 7 oder 11 oder
       Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU)
       Nr. 596/2014 oder sich auf diese Bestimmun-
       gen beziehende Anordnungen der Bundesan-
       stalt verstoßen hat;“.
13. § 36 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-

      fügt:

          „(1b) In den Fällen des Artikels 20 Absatz 1
      Buchstabe b bis d oder des Artikels 57 Ab-
      satz 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU)
      Nr. 909/2014 kann die Bundesanstalt, statt die
      Zulassung nach Artikel 20 der Verordnung (EU)
      Nr. 909/2014 oder die Genehmigung nach
      Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu
      entziehen, die Abberufung der verantwortlichen
      Geschäftsleiter verlangen und diesen Geschäfts-
      leitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei
      Instituten in der Rechtsform einer juristischen
      Person untersagen. Die Bundesanstalt kann eine
      Abberufung auch dann verlangen, wenn die
      Voraussetzungen des Artikels 27 der Verordnung
      (EU) Nr. 909/2014 nicht gegeben sind.“

   b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „575/2013,
      der Verordnung (EU) Nr. 648/2012“ ein Komma
      und die Wörter „der Verordnung (EU) Nr.
      596/2014, der Verordnung (EU) Nr. 909/2014“
      sowie nach den Wörtern „Durchführung der Ver-
      ordnung (EU) Nr. 648/2012“ ein Komma und die
      Wörter „der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder
      der Verordnung (EU) Nr. 909/2014“ eingefügt.

14. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
                          „§ 36a
         Tätigkeitsverbot für natürliche Personen

     (1) In den Fällen des § 35 Absatz 2 Nummer 7
   kann die Bundesanstalt auch einer für den Verstoß
   verantwortlichen natürlichen Person, die zum Zeit-
   punkt des Verstoßes nicht Geschäftsleiter ist,
   vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu zwei
   Jahren eine künftige Tätigkeit als Geschäftsleiter
   bei einem Institut in der Rechtsform einer juristi-
   schen Person untersagen. Begeht eine natürliche
   Person im Sinne des Satzes 1 in den Fällen des

   § 35 Absatz 2 Nummer 7 wiederholt schwere Ver-
   stöße oder verstößt sie wiederholt gegen Artikel 14
   oder Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014,
   kann ihr die Bundesanstalt eine künftige Tätigkeit
   als Geschäftsleiter bei einem Institut in der Rechts-
   form einer juristischen Person dauerhaft untersa-
   gen. § 36 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt.
      (2) In den Fällen des Artikels 20 Absatz 1 Buch-
   stabe b bis d oder des Artikels 57 Absatz 1 Buch-
   stabe b bis d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
   kann die Bundesanstalt auch einer für den Verstoß
   verantwortlichen natürlichen Person, die zum Zeit-
   punkt des Verstoßes nicht Geschäftsleiter ist,
   vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu zwei
   Jahren oder bei wiederholten schweren Verstößen
   dauerhaft eine künftige Tätigkeit als Geschäftsleiter
   in dem Institut untersagen.“

15. § 37 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Die Bundesanstalt kann die sofortige Einstellung
   des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Ab-
   wicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unter-
   nehmen und den Mitgliedern seiner Organe anord-
   nen, wenn
   1. ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis Bank-
      geschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen

      erbracht werden,

   2. ohne die nach Artikel 14 der Verordnung (EU)
      Nr. 648/2012 erforderliche Zulassung als zentrale
      Gegenpartei Clearingdienstleistungen erbracht
      werden,

   3. ohne die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verord-
      nung (EU) Nr. 909/2014 erforderliche Zulassung
      die Tätigkeit als Zentralverwahrer ausgeübt wird,
   4. ohne die nach Artikel 25 Absatz 2 der Verord-
      nung (EU) Nr. 909/2014 erforderliche Anerken-
      nung die in Abschnitt A des Anhangs zur Verord-
      nung (EU) Nr. 909/2014 genannten Kerndienst-
      leistungen erbracht werden oder

   5. nach § 3 verbotene Geschäfte betrieben wer-
      den.“
16. § 44c Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Ein Unternehmen, die Mitglieder seiner Organe,
   seine Beschäftigten sowie andere Unternehmen,
   die in die Abwicklung seiner Geschäfte einbezogen
   sind oder einbezogen waren, haben der Bundes-
   anstalt sowie der Deutschen Bundesbank auf Ver-
   langen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenhei-
   ten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, wenn
   Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder fest-
   steht, dass das Unternehmen
   1. Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen
      ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Er-
      laubnis oder ohne die nach Artikel 14 der Verord-
      nung (EU) Nr. 648/2012 erforderliche Zulassung
      betreibt oder erbringt,

   2. die Tätigkeit als Zentralverwahrer ohne die
      nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU)
      Nr. 909/2014 erforderliche Zulassung ausübt,
   3. als Zentralverwahrer die in Abschnitt A des
      Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014
      genannten Kerndienstleistungen ohne die nach
BGBl. 2016, Seite 1530 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1530
       Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU)
       Nr. 909/2014 erforderliche Anerkennung erbringt
       oder
   4. nach § 3 verbotene Geschäfte betreibt.“
17. In § 49 wird nach der Angabe „53l“ das Wort „und“
    durch ein Komma ersetzt und werden nach der An-
    gabe „53n Absatz 1“ ein Komma und die Wörter
    „der §§ 53p und 53q Absatz 2“ eingefügt.

18. Nach § 53o werden die folgenden §§ 53p und 53q
    eingefügt:
                         „§ 53p
               Anordnungsbefugnis für die
     Aufsicht nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
      Die Bundesanstalt kann unbeschadet der ande-
   ren Bestimmungen dieses Gesetzes gegenüber
   einem Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 2 Ab-
   satz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014,
   gegenüber einem benannten Kreditinstitut im Sinne
   des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verord-
   nung (EU) Nr. 909/2014, gegenüber deren über-
   geordneten Unternehmen sowie gegenüber Mitglie-
   dern, deren Organe, deren Beschäftigten und ande-
   ren natürlichen oder juristischen Personen, die
   deren Geschäfte tatsächlich kontrollieren oder auf
   die Tätigkeiten im Sinne des Artikels 30 der Ver-
   ordnung (EU) Nr. 909/2014 ausgelagert worden
   sind oder die ansonsten der Verordnung (EU)
   Nr. 909/2014 unterliegen, alle Anordnungen treffen,
   die geeignet und erforderlich sind, die Einhaltung
   der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr.
   909/2014, der darauf basierenden delegierten
   Rechtsakte sowie der auf Zentralverwahrer an-
   wendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes sicher-
   zustellen.

                          § 53q
          Eigentumsrechte an Zentralverwahrern

      (1) Für die Unterrichtung der Bundesanstalt und

   der Deutschen Bundesbank über die Entscheidung,

   Eigentumsrechte an einem Zentralverwahrer zu
   übertragen, zu erwerben oder zu veräußern, der
   ausschließlich Dienstleistungen nach den Abschnit-
   ten A und B des Anhangs zur Verordnung (EU)
   Nr. 909/2014 erbringt oder der neben solchen
   Dienstleistungen Bankgeschäfte betreibt oder Fi-
   nanzdienstleistungen erbringt, die zugleich Wert-
   papierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 3
   des Wertpapierhandelsgesetzes sind, gilt Artikel 27
   Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

     (2) Die Bundesanstalt kann dem Erwerber, Ver-
   äußerer oder dem Zentralverwahrer die Ausübung
   der Stimmrechte untersagen und anordnen, dass
   über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt
   werden darf, wenn
   1. die Voraussetzungen einer Untersagungsverfü-
      gung nach Artikel 27 Absatz 8 der Verordnung
      (EU) Nr. 909/2014 vorliegen,
   2. der Erwerber, Veräußerer oder Zentralverwahrer
      seiner Pflicht nach Artikel 27 Absatz 7 und 8 der
      Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur vorherigen
      Unterrichtung der Bundesanstalt und der Deut-
      schen Bundesbank nicht nachgekommen ist und

      diese Unterrichtung innerhalb einer von der Bun-
      desanstalt gesetzten Frist nicht nachgeholt hat
      oder
   3. entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach
      Artikel 27 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr.
      909/2014 das Eigentumsrecht erworben oder
      veräußert oder der Anteil des Eigentumsrechts
      erhöht oder verringert worden ist.

   Im Falle einer Untersagung nach Satz 1 gelten § 2c
   Absatz 2 Satz 2 bis 9 und § 44b entsprechend.“
19. § 56 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 4e wird folgender Absatz 4f einge-
      fügt:
        „(4f) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
      Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen
      Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur
      Verbesserung der Wertpapierlieferungen und
      -abrechnungen in der Europäischen Union und
      über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der
      Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der
      Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom
      28.8.2014, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich
      oder leichtfertig
        1. entgegen Artikel 16 Absatz 2 nichtbankartige
           Nebendienstleistungen erbringt,

        2. in seinem Antrag nach Artikel 17 Absatz 1
           die nach Artikel 17 Absatz 2 erforderlichen
           Angaben nicht, nicht richtig oder nicht voll-
           ständig macht oder in dem Zulassungsver-
           fahren nach Artikel 17 wesentliche Umstände
           gegenüber der Bundesanstalt verschweigt,
        3. in einem Verfahren, das den Entzug der Zu-
           lassung nach Artikel 20 Absatz 1 zum Ge-
           genstand hat, die für die Entscheidung über
           den Entzug der Zulassung erforderlichen
           Angaben nicht, nicht richtig oder nicht voll-
           ständig macht oder in dem vorgenannten

           Verfahren wesentliche Umstände gegenüber

           der Bundesanstalt verschweigt,

        4. entgegen Artikel 25 Absatz 2 ohne die erfor-
           derliche Anerkennung Kerndienstleistungen
           erbringt,
        5. entgegen Artikel 25 Absatz 2 ohne die erfor-
           derliche Anerkennung eine Zweigniederlas-
           sung gründet,

        6. entgegen Artikel 26 Absatz 1 unzureichende
           Instrumente zur Überwachung von Risiken
           vorhält,

        7. entgegen Artikel 26 Absatz 2 die Verantwort-
           lichkeiten der Beschäftigten in Schlüssel-
           positionen nicht oder nicht richtig festlegt,
        8. entgegen Artikel 26 Absatz 3 Vorkehrungen
           zur Verhinderung von Interessenkonflikten
           nicht oder nicht richtig trifft,
        9. entgegen Artikel 26 Absatz 5 keine geeig-
           neten Verfahren eingerichtet hat, durch die
           Beschäftigte potenzielle Verstöße gegen die
           Verordnung (EU) Nr. 909/2014 über einen
           dafür geschaffenen Mechanismus intern
           melden können,
BGBl. 2016, Seite 1531 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1531
10. entgegen Artikel 26 Absatz 6 Satz 1 Prüfun-
    gen nicht oder nicht richtig durchführt,
11. entgegen Artikel 26 Absatz 6 Satz 2 Ergeb-
    nisse von Prüfungen nicht der Bundesanstalt
    vorlegt,
12. entgegen Artikel 26 Absatz 6 Satz 2 Prü-
    fungsergebnisse dem Nutzerausschuss vor-
    enthält,
13. entgegen Artikel 27 Absatz 3 Vergütungsab-
    reden trifft,
14. entgegen Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe a
    Eigentumsverhältnisse nicht, nicht richtig
    oder nicht vollständig vorlegt oder veröffent-
    licht,

15. entgegen Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe b
    die Bundesanstalt nicht, nicht richtig oder
    nicht vollständig über die Entscheidung,
    Eigentumsrechte zu übertragen, unterrichtet,

16. entgegen Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 einen
    dort vorgeschriebenen Nutzerausschuss
    nicht einrichtet,

17. entgegen Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 Einfluss
    auf den Nutzerausschuss nimmt,
18. entgegen Artikel 28 Absatz 2 Satz 2 Rege-

    lungen nicht, nicht richtig oder nicht voll-

    ständig veröffentlicht,

19. entgegen Artikel 28 Absatz 5 Satz 1 als Mit-
    glied des Nutzerausschusses die Geheim-
    haltungspflicht verletzt,

20. entgegen Artikel 28 Absatz 6 die Bundesan-
    stalt oder den Nutzerausschuss nicht oder
    nicht unverzüglich unterrichtet,

21. entgegen Artikel 29 Absatz 1 eine Aufzeich-
    nung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre
    aufbewahrt,

22. entgegen Artikel 29 Absatz 2 Aufzeichnun-
    gen nicht zur Verfügung stellt,
23. entgegen Artikel 30 Absatz 1 oder Absatz 2
    Satz 2 Auslagerungsvereinbarungen trifft,
24. entgegen Artikel 30 Absatz 3 Informationen
    nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur
    Verfügung stellt,

25. entgegen Artikel 30 Absatz 4 eine Verein-
    barung zur Auslagerung von Kerndienstleis-
    tungen trifft, ohne die erforderliche Geneh-
    migung zu besitzen,
26. entgegen Artikel 32 Absatz 1 nicht eindeutig
    bestimmte und realistische Ziele aufstellt,
27. entgegen Artikel 32 Absatz 2 nicht über
    transparente Vorschriften zum Umgang mit
    Beschwerden verfügt,
28. entgegen Artikel 33 Absatz 1 Satz 1 Teilnah-
    mekriterien nicht veröffentlicht,
29. entgegen Artikel 33 Absatz 2 eine Be-
    schwerde nicht innerhalb eines Monats be-
    antwortet,
30. entgegen Artikel 34 Absatz 1 geltende Preise
    und Gebühren nicht, nicht richtig oder nicht
    vollständig bekanntgibt,

31. entgegen Artikel 34 Absatz 2 eine Preisliste
    nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ver-
    öffentlicht,
32. entgegen Artikel 34 Absatz 6 oder 7 Informa-
    tionen der Bundesanstalt nicht, nicht richtig
    oder nicht vollständig vorlegt,
33. entgegen Artikel 35 nicht die internationalen
    offenen Kommunikationsverfahren und Nor-
    men für den Datenaustausch und Referenz-
    daten verwendet,
34. entgegen Artikel 37 Absatz 1 nicht einmal
    pro Geschäftstag den vollständigen Depot-
    kontenabgleich vornimmt,

35. entgegen Artikel 37 Absatz 3 Wertpapier-
    kredite, Sollsalden oder die Schaffung von
    Wertpapieren veranlasst oder nicht verhin-
    dert,

36. entgegen Artikel 38 Absatz 1, 2, 3 oder 4
    Aufzeichnungen oder Konten nicht, nicht
    richtig oder nicht vollständig führt,

37. entgegen Artikel 38 Absatz 7 Wertpapiere
    ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung
    eines Kunden verwendet,

38. entgegen Artikel 39 Absatz 2, 4, 5, 6 oder 7

    ein Wertpapierliefer- oder -abrechnungssys-

    tem betreibt,

39. entgegen Artikel 40 Absatz 3 Informationen
    nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur
    Verfügung stellt,

40. entgegen Artikel 41 Absatz 1 keine wirksa-
    men und eindeutig festgelegten Regeln und
    Verfahren einrichtet,

41. entgegen Artikel 41 Absatz 2 Regeln und
    Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht voll-
    ständig veröffentlicht,

42. einen Vertrag abschließt, dessen Inhalt ge-
    gen Artikel 43 verstößt,
43. entgegen Artikel 44 keine soliden Manage-
    ment- und Kontrollsysteme und keine soli-
    den IT-Instrumente zur Ermittlung, Überwa-
    chung und Steuerung allgemeiner Ge-
    schäftsrisiken vorhält,

44. entgegen Artikel 45 Absatz 1 keine IT-Instru-
    mente, Kontrollen oder Verfahren vorhält,
45. entgegen Artikel 45 Absatz 3 und 4 keinen
    vorgeschriebenen Notfallsanierungsplan er-
    stellt oder ihn nicht oder nicht richtig an
    geänderte Voraussetzungen anpasst,
46. entgegen Artikel 46 Absatz 1 finanzielle Ver-
    mögenswerte nicht bei Zentralbanken, zuge-
    lassenen Kreditinstituten oder zugelassenen
    Zentralverwahrern hält,
47. entgegen Artikel 46 Absatz 2 keinen soforti-
    gen Zugang zu seinen Vermögenswerten hat,
48. entgegen Artikel 46 Absatz 3 seine Finanz-
    mittel nicht ausschließlich in Geld oder
    hochliquiden Finanzinstrumenten mit mini-
    malem Markt- und Kreditrisiko anlegt,
BGBl. 2016, Seite 1532 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1532
       49. entgegen Artikel 46 Absatz 5 sein Gesamt-
           risiko gegenüber jedem einzelnen zugelas-
           senen Kreditinstitut oder zugelassenen Zen-
           tralverwahrer, bei dem er seine finanziellen
           Vermögenswerte hält, nicht innerhalb akzep-
           tabler Konzentrationsgrenzen hält,
       50. entgegen Artikel 47 Absatz 1 die darin vor-
           geschriebenen      Eigenkapitalanforderungen
           nachhaltig verletzt,
       51. entgegen Artikel 47 Absatz 2 Satz 1 und 2
           einen dort vorgeschriebenen Kapitalplan
           nicht vorhält,
       52. entgegen Artikel 47 Absatz 2 Satz 3 der Bun-
           desanstalt die erfolgte Aktualisierung des
           Kapitalplans nicht, nicht vollständig oder
           nicht richtig mitteilt,

       53. entgegen Artikel 48 Absatz 2 eine Zentralver-
           wahrer-Verbindung ohne eine erforderliche
           Genehmigung oder Anzeige einrichtet,
       54. entgegen Artikel 48 Absatz 4 die Rücküber-

           tragung von Wertpapieren veranlasst,

       55. entgegen Artikel 48 Absatz 5 geeignete
           Maßnahmen zur Minderung zusätzlicher Ri-
           siken nicht oder nicht richtig trifft,

       56. entgegen Artikel 48 Absatz 7 eine Zentralver-
           wahrer-Verbindung betreibt, die keine Ab-
           wicklung „Lieferung gegen Zahlung“ ermög-
           licht,

       57. entgegen Artikel 49 Absatz 3 einem antrag-

           stellenden Emittenten nicht innerhalb von

           drei Monaten eine Antwort zukommen lässt,
       58. entgegen Artikel 50 einem anderen Zentral-
           verwahrer den Zugang über eine Stand-Ver-
           bindung verwehrt,
       59. entgegen Artikel 51 Absatz 1 den Antrag
           eines Zentralverwahrers auf eine kunden-
           spezifische Verbindung ablehnt,

       60. entgegen Artikel 52 Absatz 1 einem antrag-
           stellenden Zentralverwahrer nicht innerhalb
           von drei Monaten eine Antwort zukommen
           lässt,
       61. entgegen Artikel 52 Absatz 2 den Zugang
           verweigert,

       62. entgegen Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1
           einem Zentralverwahrer Transaktionsdaten
           nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
           zur Verfügung stellt,

       63. entgegen Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 2
           und Absatz 3 einer zentralen Gegenpartei
           oder einem Handelsplatz nicht in geeigneter
           Weise Zugang zu seinem Wertpapierliefer-
           oder -abrechnungssystem gewährt,
       64. entgegen Artikel 53 Absatz 2 einer antrag-
           stellenden Partei nicht binnen drei Monaten
           antwortet,

       65. entgegen Artikel 54 Absatz 1 bankartige Ne-
           bendienstleistungen erbringt,
       66. entgegen Artikel 54 Absatz 4 bankartige Ne-
           bendienstleistungen für einen Zentralver-
           wahrer erbringt,

   67. in dem Antrag auf Genehmigung nach Arti-
       kel 55 Absatz 1 die nach Artikel 55 Absatz 2
       erforderlichen Angaben nicht, nicht richtig
       oder nicht vollständig macht oder in dem
       vorgenannten Genehmigungsverfahren we-
       sentliche Umstände verschweigt,
   68. im Verfahren zum Entzug der Genehmigung
       nach Artikel 57 Absatz 1 die für die Entschei-
       dung über den Entzug der Genehmigung er-
       forderlichen Angaben nicht, nicht richtig
       oder nicht vollständig macht oder wesentli-
       che Angaben verschweigt,
   69. entgegen Artikel 59 Absatz 3 dort genannte
       besondere aufsichtsrechtliche Anforderungen
       in Bezug auf Kreditrisiken nicht erfüllt oder

   70. entgegen Artikel 59 Absatz 4 dort genannte
       besondere aufsichtsrechtliche Anforderun-
       gen in Bezug auf Liquiditätsrisiken nicht er-
       füllt.“

b) In Absatz 6 Nummer 1 werden die Wörter „des

   Absatzes 5“ durch die Wörter „der Absätze 4f
   und 5“ ersetzt.

c) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 6a
   bis 6d eingefügt:

      „(6a) Gegenüber einer juristischen Person
   oder einer Personenvereinigung kann in den Fäl-
   len des Absatzes 4f über Absatz 6 hinaus eine
   höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf

   den höheren der folgenden Beträge nicht über-

   steigen:

   1. zwanzig Millionen Euro oder
   2. 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die ju-
      ristische Person oder Personenvereinigung
      im der Behördenentscheidung vorangegan-
      genen Geschäftsjahr erzielt hat.

      (6b) Über die in den Absätzen 6 und 6a ge-
   nannten Beträge hinaus kann die Ordnungswid-
   rigkeit in den Fällen des Absatzes 4f mit einer
   Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem Ver-
   stoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahn-
   det werden. Der wirtschaftliche Vorteil umfasst
   erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und
   kann geschätzt werden.

     (6c) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 6a
   Nummer 2 ist

   1. im Falle von Kreditinstituten, Zahlungsinstitu-
      ten und Finanzdienstleistungsinstituten im
      Sinne des § 340 des Handelsgesetzbuchs
      der sich aus dem auf das Institut anwendba-
      ren nationalen Recht im Einklang mit Artikel 27
      Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28
      Nummer B1, B2, B3, B4 und B7 der Richtlinie
      86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember
      1986 über den Jahresabschluss und den
      konsolidierten Abschluss von Banken und
      anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom
      31.12.1986, S. 1, L 316 vom 23.11.1988, S. 51),
      die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG
      (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert
      worden ist, ergebende Gesamtbetrag, abzüg-
BGBl. 2016, Seite 1533 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1533
         lich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt
         auf diese Erträge erhobener Steuern,
      2. im Falle von Versicherungsunternehmen der
         sich aus dem auf das Versicherungsunter-
         nehmen anwendbaren nationalen Recht im
         Einklang mit Artikel 63 der Richtlinie
         91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember
         1991 über den Jahresabschluss und den kon-
         solidierten Abschluss von Versicherungsun-
         ternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7),
         die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG
         (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert
         worden ist, ergebende Gesamtbetrag, abzüg-
         lich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt
         auf diese Erträge erhobener Steuern,
      3. im Übrigen der Betrag der Nettoumsätze
         nach Maßgabe des auf das Unternehmen an-
         wendbaren nationalen Rechts im Einklang mit
         Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU
         des Europäischen Parlaments und des Rates
         vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss,
         den konsolidierten Abschluss und damit ver-
         bundene Berichte von Unternehmen be-

         stimmter Rechtsformen und zur Änderung

         der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen

         Parlaments und des Rates und zur Aufhebung
         der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG
         des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19,
         L 369 vom 24.12.2014, S. 79), die zuletzt
         durch die Richtlinie 2014/102/EU (ABl. L 334
         vom 21.11.2014, S. 86) geändert worden ist.

      Handelt es sich bei der juristischen Person oder

      der Personenvereinigung um das Mutterunter-

      nehmen oder um eine Tochtergesellschaft, so

      ist anstelle des Gesamtumsatzes der juristi-

      schen Person oder der Personenvereinigung
      der jeweilige Gesamtbetrag in dem Konzernab-
      schluss des Mutterunternehmens maßgeblich,
      der für den größten Kreis von Unternehmen auf-
      gestellt wird. Wird der Konzernabschluss für den
      größten Kreis von Unternehmen nicht nach den

      in Satz 1 genannten Vorschriften aufgestellt, ist

      der Gesamtumsatz nach Maßgabe der den in

      Satz 1 Nummer 1 bis 3 vergleichbaren Posten

      des Konzernabschlusses zu ermitteln. Ist ein

      Jahresabschluss oder Konzernabschluss für

      das maßgebliche Geschäftsjahr nicht verfügbar,

      ist der Jahres- oder Konzernabschluss für das

      unmittelbar     vorangegangene     Geschäftsjahr

      maßgeblich; ist auch dieser nicht verfügbar,
      kann der Gesamtumsatz geschätzt werden.

         (6d) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ord-
      nungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden bei Ver-
      stößen gegen Gebote und Verbote, die in Ab-
      satz 6a in Bezug genommen werden. § 30 des
      Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt auch
      für juristische Personen oder für Personenverei-
      nigungen, die über eine Zweigniederlassung
      oder im Wege des grenzüberschreitenden
      Dienstleistungsverkehrs im Inland tätig sind.
      Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach
      Absatz 4f verjährt in drei Jahren.“

20. Nach § 60b wird folgender § 60c eingefügt:

                         „§ 60c
                Bekanntmachung von
          Maßnahmen und Sanktionen wegen
   Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 909/2014
      (1) Die Bundesanstalt macht Entscheidungen
   über Maßnahmen und Sanktionen, die wegen Ver-
   stößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 909/2014
   oder darauf basierende delegierte Rechtsakte er-
   lassen wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich
   nach Unterrichtung der natürlichen oder juristi-
   schen Person, gegen die die Maßnahme oder
   Sanktion verhängt wurde, bekannt.
     (2) In der Bekanntmachung benennt die Bundes-
   anstalt die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde,
   und die für den Verstoß verantwortliche natürliche
   oder juristische Person oder Personenvereinigung.
      (3) Ist die Bekanntmachung der Identität einer
   von der Entscheidung betroffenen juristischen Per-
   son oder der personenbezogenen Daten einer na-
   türlichen Person unverhältnismäßig oder würde die
   Bekanntmachung laufende Ermittlungen oder die
   Stabilität der Finanzmärkte gefährden, so

   1. schiebt die Bundesanstalt die Bekanntmachung

      der Entscheidung auf, bis die Gründe für das

      Aufschieben weggefallen sind,

   2. macht die Bundesanstalt die Entscheidung ohne
      Nennung der Identität oder der personenbezo-
      genen Daten bekannt, wenn hierdurch ein wirk-
      samer Schutz der Identität oder der betreffenden
      personenbezogenen Daten gewährleistet ist
      oder

   3. macht die Bundesanstalt die Entscheidung nicht

      bekannt, wenn eine Bekanntmachung gemäß

      den Nummern 1 und 2 nicht ausreichend wäre,

      um sicherzustellen, dass

      a) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefähr-
         det wird oder
      b) die Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung
         gewahrt bleibt.

      (4) Bei nicht bestands- oder nicht rechtskräfti-

   gen Entscheidungen fügt die Bundesanstalt einen

   entsprechenden Hinweis hinzu. Wird gegen die be-

   kanntzumachende Entscheidung ein Rechtsbehelf

   eingelegt, so ergänzt die Bundesanstalt die Be-

   kanntmachung unverzüglich um einen Hinweis auf

   den Rechtsbehelf sowie um alle weiteren Informa-

   tionen über das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfah-

   rens.

      (5) Eine Bekanntmachung nach Absatz 1 ist fünf
   Jahre nach ihrer Bekanntmachung zu löschen. Ab-
   weichend von Satz 1 sind personenbezogene
   Daten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung
   nicht mehr erforderlich ist.“

21. Nach § 64u wird folgender § 64v eingefügt:
                         „§ 64v
                 Übergangsvorschriften
       zum Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz

      (1) Die Tätigkeit als Zentralverwahrer kann auf
   Grund einer Erlaubnis für das Depotgeschäft nach
   § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 bis zur Bestands-
   kraft der Entscheidung über den Antrag auf Zulas-
BGBl. 2016, Seite 1534 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1534
   sung als Zentralverwahrer nach Artikel 17 Absatz 1
   der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 fortgeführt wer-
   den. § 2 Absatz 9e und 9f sowie § 29 Absatz 1b
   sind bis dahin nicht anzuwenden.
      (2) Ein Zentralverwahrer, der am Tag, den die
   Bundesregierung nach Artikel 17 Absatz 3 Satz 2
   des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514)
   im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, eine Erlaubnis
   nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2
   besitzt, kann die Erbringung von dadurch erlaubten
   Bankdienstleistungen bis zur Bestandskraft der
   Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung
   nach Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU)
   Nr. 909/2014 fortführen. § 2 Absatz 9e und 9f sowie
   § 29 Absatz 1b sind bis dahin nicht anzuwenden.“

                       Artikel 4

                  Weitere Änderung
               des Kreditwesengesetzes
  Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-

machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),

das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 47 wie
   folgt gefasst:
  „§ 47     Anordnungsbefugnis nach der Verordnung
            (EU) Nr. 1286/2014“.
2. In § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 werden im Wortlaut
   nach Buchstabe e nach den Wörtern „oder auf Ver-
   mögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Ver-
   mögensanlagengesetzes“ ein Komma und die
   Wörter „die erstmals öffentlich angeboten werden,“
   eingefügt.
3. In § 6 wird nach Absatz 1c folgender Absatz 1d ein-
   gefügt:
     „(1d) Die Bundesanstalt ist die nach diesem Ge-
  setz zuständige Behörde im Sinne der Verordnung
  (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments
  und des Rates vom 26. November 2014 über Basis-
  informationsblätter für verpackte Anlageprodukte für
  Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte
  (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1, L 358 vom
  13.12.2014, S. 50) in der jeweils geltenden Fassung
  für Institute, die PRIP im Sinne des Artikels 4 Num-
  mer 1 dieser Verordnung herstellen, verkaufen oder
  über diese beraten, sofern es sich bei diesen PRIP
  zugleich um strukturierte Einlagen im Sinne des § 2
  Absatz 15 des Wertpapierhandelsgesetzes handelt.“

4. In § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 werden die Wör-
   ter „oder die Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ durch
   die Wörter „, die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder
   die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014“ ersetzt.
5. § 47 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 47

                   Anordnungsbefugnis
          nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014

     Verstößt ein Institut, das über ein PRIIP im Sinne

  des Artikels 4 Nummer 3 der Verordnung (EU)

  Nr. 1286/2014 berät oder es verkauft oder das Her-
  steller von PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 4
  der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ist, gegen die
  Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1, der Artikel 6,

   7, 8 Absatz 1 bis 3, der Artikel 9, 10 Absatz 1, von
   Artikel 13 Absatz 1, 3 oder 4, der Artikel 14 oder 19
   dieser Verordnung sowie der auf Grundlage der Ar-
   tikel 8, 10 und 13 dieser Verordnung erlassenen
   technischen Regulierungsstandards, kann die Bun-
   desanstalt gegenüber dem Institut Anordnungen
   treffen, die geeignet und erforderlich sind, um si-
   cherzustellen, dass die Anforderungen eingehalten
   werden und um eine nicht den Grundsätzen der
   Verordnung entsprechende Information der Privat-
   anleger zu verhindern. Die Bundesanstalt kann ins-
   besondere
   1. die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf
      des PRIIP vorübergehend oder dauerhaft unter-
      sagen,

   2. die Bereitstellung eines Basisinformationsblattes
      untersagen, das nicht den Anforderungen der Ar-
      tikel 6 bis 8 oder 10 der Verordnung (EU)
      Nr. 1286/2014 genügt,

   3. den Hersteller von PRIIP verpflichten, eine neue

      Fassung des Basisinformationsblattes zu veröf-

      fentlichen, sofern die veröffentlichte Fassung

      nicht den Anforderungen der Artikel 6 bis 8
      oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ge-
      nügt, und
   4. auf ihrer Internetseite eine Warnung unter Nen-
      nung des verantwortlichen Instituts sowie der
      Art des Verstoßes veröffentlichen; § 60c Absatz 3
      und 5 gilt entsprechend.“
6. § 56 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 4f wird folgender Absatz 4g einge-
      fügt:
         „(4g) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
      Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen
      Parlaments und des Rates vom 26. November
      2014 über Basisinformationsblätter für verpackte
      Anlageprodukte für Kleinanleger und Versiche-
      rungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom
      9.12.2014, S. 1, L 358 vom 13.12.2014, S. 50)
      verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
       1. entgegen

          a) Artikel 5 Absatz 1,
          b) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
             kel 6,

          c) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
             kel 7 Absatz 2 oder

          d) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
             kel 8 Absatz 1 bis 3
          ein Basisinformationsblatt nicht, nicht richtig,
          nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht
          in der vorgeschriebenen Weise abfasst oder
          veröffentlicht,

       2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit
          Artikel 7 Absatz 1 ein Basisinformationsblatt

          nicht in der vorgeschriebenen Weise abfasst

          oder übersetzt,

       3. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 ein Ba-
          sisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzei-
          tig überprüft,
BGBl. 2016, Seite 1535 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1535
    4. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 ein Ba-
       sisinformationsblatt nicht oder nicht vollstän-
       dig überarbeitet,
    5. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 ein Ba-
       sisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzei-
       tig zur Verfügung stellt,
    6. entgegen Artikel 9 Satz 1 in Werbematerialien
       Aussagen trifft, die im Widerspruch zu den
       Informationen des Basisinformationsblattes
       stehen oder dessen Bedeutung herabstufen,
    7. entgegen Artikel 9 Satz 2 die erforderlichen
       Hinweise in Werbematerialien nicht, nicht
       richtig oder nicht vollständig aufnimmt,

    8. entgegen

      a) Artikel 13 Absatz 1, 3 und 4 oder
      b) Artikel 14

      ein Basisinformationsblatt nicht oder nicht
      rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen
      Weise zur Verfügung stellt,
    9. entgegen Artikel 19 Buchstabe a und b nicht,
       nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebe-
       nen Weise geeignete Verfahren und Vorkeh-
       rungen zur Einreichung und Beantwortung
       von Beschwerden vorsieht,

  10. entgegen Artikel 19 Buchstabe c nicht, nicht
      richtig oder nicht in der vorgeschriebenen
      Weise geeignete Verfahren und Vorkehrungen
      vorsieht, durch die gewährleistet wird, dass
      Kleinanlegern wirksame Beschwerdeverfah-
      ren im Fall von grenzüberschreitenden Strei-
      tigkeiten zur Verfügung stehen.“
b) In Absatz 6 wird nach Nummer 1 folgende Num-
   mer 1a eingefügt:
  „1a. in den Fällen des Absatzes 4g mit einer Geld-
       buße bis zu siebenhunderttausend Euro,“.
c) Absatz 6a wird wie folgt gefasst:
     „(6a) Gegenüber einer juristischen Person oder

  einer Personenvereinigung kann in den Fällen der

  Absätze 4f und 4g über Absatz 6 hinaus eine hö-

  here Geldbuße verhängt werden; diese Geldbuße

  darf den höheren der folgenden Beträge nicht

  übersteigen:

  1. in den Fällen des Absatzes 4f den höheren der
     Beträge von zwanzig Millionen Euro oder
     10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die ju-
     ristische Person oder die Personenvereinigung
     im der Behördenentscheidung vorangegange-
     nen Geschäftsjahr erzielt hat,
  2. in den Fällen des Absatzes 4g den höheren der
     Beträge von fünf Millionen Euro oder 3 Prozent
     des Gesamtumsatzes, den die juristische Per-
     son oder die Personenvereinigung im der Be-

     hördenentscheidung vorausgegangenen Ge-
     schäftsjahr erzielt hat.“
d) In Absatz 6b werden die Wörter „des Absatzes 4f“
   durch die Wörter „der Absätze 4f und 4g“ ersetzt.

e) In Absatz 6c wird die Angabe „Nummer 2“ gestri-
   chen.
f) In Absatz 6d wird die Angabe „Absatz 4f“ durch
   die Wörter „den Absätzen 4f und 4g“ ersetzt.

                       Artikel 5
                    Änderung des
                   Börsengesetzes
   Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. l S. 1330,
1351), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 11 werden die Wörter „des § 14 oder
   des § 20a des Wertpapierhandelsgesetzes“ durch
   die Wörter „des Artikels 14 oder des Artikels 15 der
   Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über
   Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und
   zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Euro-

   päischen Parlaments und des Rates und der Richt-
   linien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG
   der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1),
   in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

2. Dem § 5 wird folgender Absatz 7 angefügt:
     „(7) Der Börsenträger muss über einen Prozess
  verfügen, der es den Mitarbeitern unter Wahrung
  der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglicht, poten-
  zielle oder tatsächliche Verstöße gegen die Verord-
  nung (EU) Nr. 596/2014, gegen die Verordnung (EU)
  Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und
  des Rates vom 26. November 2014 über Basisinfor-
  mationsblätter für verpackte Anlageprodukte für
  Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte
  (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1, L 358 vom
  13.12.2014, S. 50), gegen dieses Gesetz, gegen das
  Wertpapierhandelsgesetz oder gegen die auf Grund
  des Wertpapierhandelsgesetzes erlassenen Rechts-
  verordnungen sowie etwaige strafbare Handlungen
  innerhalb des Unternehmens an geeignete Stellen
  zu berichten.“
3. § 7 Absatz 5 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
  „Die Unterrichtung der Bundesanstalt hat insbeson-
  dere zu erfolgen, wenn die Handelsüberwachungs-
  stelle Tatsachen feststellt, deren Kenntnis für die
  Verfolgung von Verstößen gegen das Verbot von In-

  sidergeschäften nach Artikel 14 der Verordnung (EU)

  Nr. 596/2014 oder das Verbot der Marktpreismani-

  pulation nach Artikel 15 der Verordnung (EU)

  Nr. 596/2014 erforderlich ist.“

4. Dem § 32 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

  „Die Geschäftsführung kann vom Emittenten die
  Übermittlung von Referenzdaten in Bezug auf die
  zuzulassenden Wertpapiere verlangen, soweit dies
  zur Erfüllung der Anforderungen aus Artikel 4 der
  Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erforderlich ist.“
5. § 39 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b wer-
     den die Wörter „oder Nummer 2“ gestrichen.

  b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

     „Hat während dieses Zeitraums
     1. der Emittent entgegen Artikel 17 Absatz 1 der
        Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder einer ent-
        sprechenden Vorschrift des anwendbaren aus-
        ländischen Rechts eine Insiderinformation, die
        ihn unmittelbar betrifft, nicht so bald wie mög-
        lich veröffentlicht oder in einer Mitteilung nach
        Artikel 17 Absatz 1 dieser Verordnung oder
BGBl. 2016, Seite 1536 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1536
         einer entsprechenden Vorschrift des anwend-
         baren ausländischen Rechts eine unwahre In-
         siderinformation, die ihn unmittelbar betrifft,
         veröffentlicht, oder
       2. der Emittent oder der Bieter in Bezug auf die
          Wertpapiere, die Gegenstand des Antrags sind,
          gegen das Verbot der Marktmanipulation nach
          Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
          verstoßen,

       so ist der Bieter zur Zahlung des Unterschieds-

       betrags zwischen der im Angebot genannten Ge-
       genleistung und der Gegenleistung verpflichtet,
       die dem anhand einer Bewertung des Emittenten
       ermittelten Wert des Unternehmens entspricht;
       dies gilt nicht, soweit die in den Nummern 1 und 2
       bezeichneten Verstöße nur unwesentliche Auswir-
       kungen auf den nach Satz 2 errechneten Durch-
       schnittskurs hatten.“

                        Artikel 6
                    Änderung des
              Kapitalanlagegesetzbuchs

   Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 3. März 2016 (BGBl. I S. 348) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 6a einge-

   fügt:

      „(6a) Die Bundesanstalt ist die nach diesem Ge-
   setz zuständige Behörde im Sinne der Verordnung
   (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments
   und des Rates vom 26. November 2014 über Basis-

   informationsblätter für verpackte Anlageprodukte für
   Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte
   (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1, L 358 vom
   13.12.2014, S. 50) für Verwaltungsgesellschaften,
   die PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 dieser
   Verordnung herstellen, verkaufen oder über diese
   beraten, sofern es sich bei diesen PRIIP zugleich
   um Investmentvermögen handelt. Die Bundesanstalt
   kann gegenüber jeder Verwaltungsgesellschaft, die
   über ein PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 3

   der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 berät oder es ver-

   kauft oder die Hersteller von PRIIP im Sinne des Ar-
   tikels 4 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014
   ist, alle Maßnahmen treffen, die geeignet und erfor-
   derlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen
   der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 und der auf
   Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten
   Rechtsakte der Europäischen Kommission und
   technischen Regulierungsstandards zu überwachen.
   Insbesondere kann sie
   1. bei einem Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 1, die
      Artikel 6, 7 und 8 Absatz 1 bis 3, die Artikel 9, 10
      Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1, 3 und 4, die Arti-
      kel 14 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014
      die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf
      des PRIIP vorübergehend oder dauerhaft unter-
      sagen,
   2. die Bereitstellung eines Basisinformationsblattes
      untersagen, das nicht den Anforderungen der
      Artikel 6 bis 8 oder 10 der Verordnung (EU)
      Nr. 1286/2014 genügt, und

  3. den Hersteller von PRIIP verpflichten, eine neue
     Fassung des Basisinformationsblattes zu veröf-
     fentlichen, sofern die veröffentlichte Fassung
     nicht den Anforderungen der Artikel 6 bis 8
     oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ge-
     nügt, und
  4. bei einem Verstoß gegen eine der in Nummer 1
     genannten Vorschriften auf ihrer Internetseite eine
     Warnung unter Nennung der verantwortlichen
     Verwaltungsgesellschaft sowie der Art des Ver-

     stoßes veröffentlichen.“

2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
   Nummer 1 die Wörter „oder eines anderen Vertrags-
   staates des Abkommens über den Europäischen
   Wirtschaftsraum“ durch die Wörter „, eines anderen
   Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
   päischen Wirtschaftsraum oder der Europäischen
   Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde“ ersetzt.
3. In § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 werden die Wör-
   ter „oder europäische langfristige Investmentfonds“
   durch die Wörter „, europäische langfristige Invest-
   mentfonds, Marktmissbrauch oder über Basisinfor-
   mationsblätter für verpackte Anlageprodukte für
   Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte“ er-
   setzt.

4. Dem § 307 wird folgender Absatz 5 angefügt:
     „(5) Dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie

  interessierten semiprofessionellen Anleger sind recht-

  zeitig vor Vertragsschluss entweder wesentliche An-
  legerinformationen nach § 166 oder § 270 oder ein
  Basisinformationsblatt gemäß der Verordnung (EU)
  Nr. 1286/2014 zur Verfügung zu stellen.“

5. § 340 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 2 Nummer 79 wird folgende Num-
     mer 79a eingefügt:
     „79a. entgegen § 307 Absatz 5 die wesentlichen
           Anlegerinformationen dem semiprofessio-
           nellen Anleger nicht rechtzeitig zur Ver-
           fügung stellt, falls er kein Basisinforma-
           tionsblatt gemäß der Verordnung (EU)
           Nr. 1286/2014 zur Verfügung stellt,“.

  b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-

     fügt:

        „(6a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
     Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen
     Parlaments und des Rates vom 26. November
     2014 über Basisinformationsblätter für verpackte
     Anlageprodukte für Kleinanleger und Versiche-
     rungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom
     9.12.2014, S. 1, L 358 vom 13.12.2014, S. 50)
     verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
       1. entgegen
         a) Artikel 5 Absatz 1,
         b) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
            kel 6,

         c) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
            kel 7 Absatz 2,
         d) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
            kel 8 Absatz 1 bis 3
         ein Basisinformationsblatt nicht, nicht richtig,
         nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht
BGBl. 2016, Seite 1537 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1537
         in der vorgeschriebenen Weise abfasst oder
         veröffentlicht,
       2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit
          Artikel 7 Absatz 1 ein Basisinformationsblatt
          nicht in der vorgeschriebenen Weise abfasst
          oder übersetzt,
       3. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 ein Ba-
          sisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzei-
          tig überprüft,

       4. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 ein Ba-
          sisinformationsblatt nicht oder nicht vollstän-
          dig überarbeitet,

       5. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 ein Ba-
          sisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzei-
          tig zur Verfügung stellt,
       6. entgegen Artikel 9 Satz 1 in Werbematerialien
          Aussagen trifft, die im Widerspruch zu den
          Informationen des Basisinformationsblattes
          stehen oder dessen Bedeutung herabstufen,
       7. entgegen Artikel 9 Satz 2 die erforderlichen
          Hinweise in Werbematerialien nicht, nicht
          richtig oder nicht vollständig aufnimmt,

       8. entgegen Artikel 13 Absatz 1, 3 und 4 oder
          Artikel 14 ein Basisinformationsblatt nicht
          oder nicht rechtzeitig oder nicht in der vorge-
          schriebenen Weise zur Verfügung stellt,

       9. entgegen Artikel 19 Buchstabe a und b nicht,
          nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebe-
          nen Weise geeignete Verfahren und Vorkeh-
          rungen zur Einreichung und Beantwortung
          von Beschwerden vorsieht,

     10. entgegen Artikel 19 Buchstabe c nicht, nicht
         richtig oder nicht in der vorgeschriebenen
         Weise geeignete Verfahren und Vorkehrungen
         vorsieht, durch die gewährleistet wird, dass
         Kleinanlegern wirksame Beschwerdeverfah-

         ren im Fall von grenzüberschreitenden Strei-
         tigkeiten zur Verfügung stehen.“
  c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird die Angabe „und 79“ durch
         die Angabe „, 79 und 79a“ ersetzt.
     bb) In Nummer 2 wird die Angabe „und 78“ durch
         die Angabe „, 78 und 79a“ ersetzt.
     cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
         eingefügt:

         „2a. in den Fällen des Absatzes 6a mit einer

              Geldbuße bis zu siebenhunderttausend

              Euro; gegenüber einer juristischen Per-

              son oder einer Personenvereinigung
              kann über diesen Betrag hinaus eine
              Geldbuße bis zum höheren der Beträge

              von fünf Millionen Euro oder 3 Prozent
              des jährlichen Gesamtumsatzes ver-
              hängt werden;“.

                       Artikel 7
                   Änderung des
          Versicherungsaufsichtsgesetzes
   Dem § 23 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom
1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Arti-

kel 13 des Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:
   „(6) Die Unternehmen haben einen Prozess vorzuse-
hen, der es den Mitarbeitern unter Wahrung der Ver-
traulichkeit ihrer Identität ermöglicht, potenzielle oder
tatsächliche Verstöße
1. gegen dieses Gesetz,

2. gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechts-
   verordnungen,

3. gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom 16. April
   2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchs-
   verordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie
   2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des
   Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG
   und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom
   12.6.2014, S. 1)
sowie etwaige strafbare Handlungen innerhalb des Un-
ternehmens an eine geeignete Stelle zu melden.“

                       Artikel 8

                 Weitere Änderung
        des Versicherungsaufsichtsgesetzes

  Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 7 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 295 wird wie folgt gefasst:

      „§ 295    Zuständige Behörde in Bezug auf EU-
                Verordnungen“.

   b) Nach der Angabe zu § 308 wird folgende Angabe
      eingefügt:

      „§ 308a Maßnahmen gegenüber PRIIP-Herstel-
              lern und PRIIP-Verkäufern“.

2. § 23 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
   a) Der Nummer 3 wird ein Komma angefügt.
   b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-
      fügt:
      „4. gegen die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des
          Europäischen Parlaments und des Rates vom
          26. November 2014 über Basisinformations-
          blätter für verpackte Anlageprodukte für
          Kleinanleger und Versicherungsanlagepro-

          dukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1,

          L 358 vom 13.12.2014, S. 50) in der jeweils

          geltenden Fassung“.

3. § 295 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 295

                    Zuständige Behörde
               in Bezug auf EU-Verordnungen
     Die nach diesem Gesetz zuständige Aufsichts-
   behörde ist für die der Aufsicht nach diesem Gesetz
   unterliegenden Unternehmen auch
   1. sektoral zuständige Behörde im Sinne der Verord-
      nung (EG) Nr. 1060/2009, in der jeweils geltenden
      Fassung, für die in den Geltungsbereich der Ver-
BGBl. 2016, Seite 1538 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1538
       ordnung (EG) Nr. 1060/2009 einbezogenen Unter-
       nehmen,
  2. zuständige Behörde im Sinne der Verordnung
     (EU) Nr. 1286/2014, in der jeweils geltenden Fas-
     sung, für die in den Geltungsbereich der Verord-
     nung (EU) Nr. 1286/2014 einbezogenen Unter-
     nehmen.“

4. Nach § 308 wird folgender § 308a eingefügt:
                         „§ 308a

                 Maßnahmen gegenüber
          PRIIP-Herstellern und PRIIP-Verkäufern
      Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber jedem Ver-
  sicherungsunternehmen, das über ein PRIIP im
  Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Verordnung (EU)
  Nr. 1286/2014 berät oder es verkauft oder das Her-
  steller von PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 4
  der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ist, alle Maßnah-
  men treffen, die geeignet und erforderlich sind, um
  die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung
  (EU) Nr. 1286/2014 und der auf Grundlage dieser

  Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte der

  Europäischen Kommission und technischen Regu-

  lierungsstandards zu überwachen. Insbesondere
  kann sie
  1. bei einem Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 1, die
     Artikel 6, 7 und 8 Absatz 1 bis 3, die Artikel 9, 10
     Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1, 3 und 4, die Arti-
     kel 14 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014
     die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf
     des PRIIP vorübergehend oder dauerhaft unter-
     sagen,

  2. die Bereitstellung eines Basisinformationsblattes
     untersagen, das nicht den Anforderungen der
     Artikel 6 bis 8 oder 10 der Verordnung (EU)
     Nr. 1286/2014 genügt, und

  3. den Hersteller von PRIIP verpflichten, eine neue

     Fassung des Basisinformationsblattes zu veröf-

     fentlichen, sofern die veröffentlichte Fassung nicht

     den Anforderungen der Artikel 6 bis 8 oder 10 der
     Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genügt, und

  4. bei einem Verstoß gegen eine der in Nummer 1
     genannten Vorschriften auf ihrer Internetseite eine
     Warnung unter Nennung des verantwortlichen
     Versicherungsunternehmens sowie der Art des
     Verstoßes veröffentlichen.“

5. § 332 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 4c wird folgender Absatz 4d einge-

     fügt:

          „(4d) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
       Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen
       Parlaments und des Rates vom 26. November
       2014 über Basisinformationsblätter für verpackte
       Anlageprodukte für Kleinanleger und Versiche-
       rungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom
       9.12.2014, S. 1, L 358 vom 13.12.2014, S. 50)
       verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
        1. entgegen

          a) Artikel 5 Absatz 1,

          b) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
             kel 6,

       c) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
          kel 7 Absatz 2,
       d) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
          kel 8 Absatz 1 bis 3

       ein Basisinformationsblatt nicht, nicht richtig,
       nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht
       in der vorgeschriebenen Weise abfasst oder
       veröffentlicht,

    2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit
       Artikel 7 Absatz 1 ein Basisinformationsblatt
       nicht in der vorgeschriebenen Weise abfasst
       oder übersetzt,
    3. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 ein Ba-
       sisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzei-
       tig überprüft,

    4. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 ein Ba-
       sisinformationsblatt nicht oder nicht vollstän-
       dig überarbeitet,

    5. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 ein Ba-

       sisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzei-

       tig zur Verfügung stellt,

    6. entgegen Artikel 9 Satz 1 in Werbematerialien
       Aussagen trifft, die im Widerspruch zu den
       Informationen des Basisinformationsblattes
       stehen oder dessen Bedeutung herabstufen,
    7. entgegen Artikel 9 Satz 2 die erforderlichen
       Hinweise in Werbematerialien nicht, nicht
       richtig oder nicht vollständig aufnimmt,

    8. entgegen Artikel 13 Absatz 1, 3 und 4 oder
       Artikel 14 ein Basisinformationsblatt nicht
       oder nicht rechtzeitig oder nicht in der vorge-
       schriebenen Weise zur Verfügung stellt,

    9. entgegen Artikel 19 Buchstabe a und b nicht,

       nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebe-

       nen Weise geeignete Verfahren und Vorkeh-

       rungen zur Einreichung und Beantwortung

       von Beschwerden vorsieht,

   10. entgegen Artikel 19 Buchstabe c nicht, nicht
       richtig oder nicht in der vorgeschriebenen
       Weise geeignete Verfahren und Vorkehrungen
       vorsieht, durch die gewährleistet wird, dass
       Kleinanlegern wirksame Beschwerdeverfah-
       ren im Fall von grenzüberschreitenden Strei-
       tigkeiten zur Verfügung stehen.“

b) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „Die Ord-

   nungswidrigkeit kann“ die Wörter „in den Fällen
   des Absatzes 4d mit einer Geldbuße bis zu sie-
   benhunderttausend Euro,“ eingefügt.

c) Die folgenden Absätze 6 bis 9 werden angefügt:
      „(6) Gegenüber einer juristischen Person oder
   einer Personenvereinigung kann in den Fällen des
   Absatzes 4d über Absatz 5 hinaus eine höhere
   Geldbuße verhängt werden; diese darf den höhe-
   ren der Beträge von fünf Millionen Euro oder
   3 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristi-

   sche Person oder die Personenvereinigung im
   der Behördenentscheidung vorausgegangenen
   Geschäftsjahr erzielt hat, nicht übersteigen.
BGBl. 2016, Seite 1539 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1539
   (7) Über die in den Absätzen 5 und 6 genann-
ten Beträge hinaus kann die Ordnungswidrigkeit
in den Fällen des Absatzes 4d mit einer Geldbuße
bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezo-
genen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden.
Der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Ge-
winne und vermiedene Verluste und kann ge-
schätzt werden.
  (8) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 6 ist
1. im Falle von Versicherungsunternehmen der
   sich aus dem auf das Versicherungsunter-
   nehmen anwendbaren nationalen Recht im Ein-
   klang mit Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG
   des Rates vom 19. Dezember 1991 über den
   Jahresabschluss und den konsolidierten Ab-
   schluss von Versicherungsunternehmen (ABl.
   L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch
   die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom
   16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, erge-
   bende Gesamtbetrag abzüglich der Umsatz-
   steuer und sonstiger direkt auf diese Erträge
   erhobener Steuern,
2. im Übrigen der Betrag der Nettoumsätze nach
   Maßgabe des auf das Unternehmen anwend-
   baren nationalen Rechts im Einklang mit Arti-
   kel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom
   26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den
   konsolidierten Abschluss und damit verbun-
   dene Berichte von Unternehmen bestimmter

   Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie
   2006/43/EG des Europäischen Parlaments
   und des Rates und zur Aufhebung der Richt-
   linien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates
   (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, L 369 vom
   24.12.2014, S. 79), die zuletzt durch die Richt-
   linie 2014/102/EU (ABl. L 334 vom 21.11.2014,
   S. 86) geändert worden ist.

Handelt es sich bei der juristischen Person oder

der Personenvereinigung um das Mutterunter-

nehmen oder um eine Tochtergesellschaft, so ist

anstelle des Gesamtumsatzes der juristischen

Person oder der Personenvereinigung der jewei-

lige Gesamtbetrag in dem Konzernabschluss des
Mutterunternehmens maßgeblich, der für den
größten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird.
Wird der Konzernabschluss für den größten Kreis
von Unternehmen nicht nach den in Satz 1 ge-
nannten Vorschriften aufgestellt, ist der Gesamt-
umsatz nach Maßgabe der den in Satz 1 Num-
mer 1 und 2 vergleichbaren Posten des Konzern-
abschlusses zu ermitteln. Ist ein Jahresabschluss
oder Konzernabschluss für das maßgebliche
Geschäftsjahr nicht verfügbar, ist der Jahres-
oder Konzernabschluss für das unmittelbar vor-
angegangene Geschäftsjahr maßgeblich; ist auch
dieser nicht verfügbar, kann der Gesamtumsatz
geschätzt werden.
   (9) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden bei Ver-
stößen gegen Gebote und Verbote, die in Ab-
satz 4d in Bezug genommen werden. § 30 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt auch
für juristische Personen oder für Personenvereini-

     gungen, die über eine Niederlassung oder im
     Wege des grenzüberschreitenden Dienstleis-
     tungsverkehrs im Inland tätig sind. Die Verfolgung
     der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 4d ver-
     jährt in drei Jahren.“

                       Artikel 9
                  Änderung des
      Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
   Das     Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz    vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-
tikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I
S. 2029) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Nach der Angabe zu § 4c wird folgende Angabe
     eingefügt:

     „§ 4d    Meldung von Verstößen; Verordnungser-
              mächtigung“.
  b) Die Angabe zum Fünften Abschnitt wird wie folgt
     gefasst:
                     „Fünfter Abschnitt
          Gebühren und Umlage, Zwangsmittel,
         Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen“.
  c) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

     „§ 17    Zwangsmittel; Bekanntgabe von Allge-
              meinverfügungen“.
2. Nach § 4c wird folgender § 4d eingefügt:

                          „§ 4d

                 Meldung von Verstößen;
                Verordnungsermächtigung
    (1) Die Bundesanstalt errichtet ein System zur
  Annahme von Meldungen über potentielle oder tat-
  sächliche Verstöße gegen Gesetze, Rechtsverord-
  nungen, Allgemeinverfügungen und sonstige Vor-
  schriften sowie Verordnungen und Richtlinien der
  Europäischen Union, bei denen es die Aufgabe der

  Bundesanstalt ist, deren Einhaltung durch die von ihr

  beaufsichtigten Unternehmen und Personen sicher-

  zustellen oder Verstöße dagegen zu ahnden. Die

  Meldungen können auch anonym abgegeben wer-

  den.

     (2) Die Bundesanstalt ist zu diesem Zweck be-
  fugt, personenbezogene Daten zu erheben, zu ver-
  arbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Erfüllung
  ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die eingehenden Mel-
  dungen unterliegen dem Datenschutz im Sinne des
  Bundesdatenschutzgesetzes.
     (3) Die Bundesanstalt macht die Identität einer
  Person, die eine Meldung erstattet hat, nicht be-
  kannt, ohne zuvor die ausdrückliche Zustimmung
  dieser Person eingeholt zu haben. Ferner gibt die
  Bundesanstalt die Identität einer Person, die Gegen-
  stand einer Meldung ist, nicht preis. Die Sätze 1
  und 2 gelten nicht, wenn eine Weitergabe der Infor-
  mation im Kontext weiterer Ermittlungen oder nach-
  folgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren auf
  Grund eines Gesetzes erforderlich ist oder wenn
  die Offenlegung durch einen Gerichtsbeschluss oder
  in einem Gerichtsverfahren angeordnet wird.
    (4) Die Bundesanstalt berichtet in ihrem Jahres-
  bericht in abgekürzter oder zusammengefasster
BGBl. 2016, Seite 1540 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1540
  Form über die eingegangenen Meldungen. Der Be-
  richt lässt keine Rückschlüsse auf die beteiligten
  Personen oder Unternehmen zu.
    (5) Das Informationsfreiheitsgesetz findet auf die
  Vorgänge nach dem Hinweisgeberverfahren keine
  Anwendung.

     (6) Mitarbeiter, die bei Unternehmen und Perso-
  nen beschäftigt sind, die von der Bundesanstalt be-
  aufsichtigt werden, oder bei anderen Unternehmen
  oder Personen beschäftigt sind, auf die Tätigkeiten
  von beaufsichtigten Unternehmen oder Personen
  ausgelagert wurden, und die eine Meldung nach Ab-
  satz 1 abgeben, dürfen wegen dieser Meldung
  weder nach arbeitsrechtlichen oder strafrechtlichen
  Vorschriften verantwortlich gemacht noch zum Er-
  satz von Schäden herangezogen werden, es sei
  denn, die Meldung ist vorsätzlich oder grob fahrläs-
  sig unwahr abgegeben worden.

     (7) Die Berechtigung zur Abgabe von Meldungen
  nach Absatz 1 durch Mitarbeiter, die bei Unterneh-
  men und Personen beschäftigt sind, die von der
  Bundesanstalt beaufsichtigt werden oder bei ande-
  ren Unternehmen oder Personen beschäftigt sind,
  auf die Tätigkeiten von beaufsichtigten Unterneh-
  men oder Personen ausgelagert wurden, darf ver-
  traglich nicht eingeschränkt werden. Entgegenste-

  hende Vereinbarungen sind unwirksam.

     (8) Die Rechte einer Person, die Gegenstand ei-
  ner Meldung ist, insbesondere die Rechte nach den

  §§ 28 und 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,

  nach den §§ 68 bis 71 der Verwaltungsgerichtsord-

  nung und nach den §§ 137, 140, 141 und 147 der

  Strafprozessordnung werden durch die Einrichtung
  des Systems zur Meldung von Verstößen nach Ab-
  satz 1 nicht eingeschränkt.
     (9) Das Bundesministerium der Finanzen kann
  durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
  des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über
  Inhalt, Art, Umfang und Form der Meldung von Ver-
  stößen gegen Vorschriften der Verordnung (EU)
  Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und
  des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch
  (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung
  der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen
  Parlaments und des Rates und der Richtlinien
  2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der
  Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1), zur
  Konkretisierung des auf Grundlage von Artikel 32
  Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erlasse-
  nen Durchführungsrechtsakts der Europäischen
  Kommission erlassen. Das Bundesministerium der
  Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsver-
  ordnung auf die Bundesanstalt übertragen.“
3. § 17 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 17

                      Zwangsmittel;
          Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen“.
  b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
  c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
         „(2) Die Bundesanstalt gibt Allgemeinverfü-
       gungen öffentlich bekannt. Die öffentliche Be-

      kanntgabe gemäß § 41 Absatz 4 Satz 1 des Ver-
      waltungsverfahrensgesetzes erfolgt durch elek-
      tronische Bekanntmachung auf der Internetseite
      der Bundesanstalt. Dabei sind der Bekanntma-
      chungszeitpunkt sowie der Bekanntgabezeit-
      punkt anzugeben. Abweichend von § 41 Absatz 4
      Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann
      in besonders begründeten Fällen der Bekanntma-
      chungszeitpunkt als Bekanntgabezeitpunkt be-
      stimmt werden. Ein besonders begründeter Fall
      im Sinne des Satzes 4 kann insbesondere vorlie-
      gen bei Allgemeinverfügungen der Bundesanstalt
      zur

      1. Beseitigung oder Verhinderung von Nachteilen
         für die Stabilität der Finanzmärkte, von Zu-
         ständen, die das Vertrauen in die Funktions-
         fähigkeit der Finanzmärkte erschüttern kön-
         nen, oder von sonstigen erheblichen Nachtei-
         len für den Finanz- oder Wertpapiermarkt oder

      2. Sicherung der Liquidität oder Solvenz von be-
         aufsichtigten Unternehmen oder bedeutender
         Vermögenswerte von Kunden oder Anlegern.
      Ein besonders begründeter Fall im Sinne des Sat-
      zes 4 kann darüber hinaus insbesondere auch
      vorliegen, wenn

      1. bei späterer Bekanntgabe der Allgemeinverfü-

         gung deren Umgehung durch die Adressaten
         zu befürchten ist,

      2. abgestimmte Maßnahmen mehrerer euro-

         päischer Aufsichtsbehörden erforderlich sind

         und eine frühere Bekanntgabe vereinbart

         wurde oder

      3. eine frühere Bekanntgabe auf Grund euro-
         päischer Rechtsvorschriften erforderlich ist.
         (3) Falls die für eine elektronische Bekannt-
      machung notwendigen Systeme nicht verfügbar
      sein sollten, erfolgt die öffentliche Bekanntgabe
      abweichend von Absatz 2 Satz 2 durch die Be-
      kanntmachung an der hierfür durch die Bundes-
      anstalt bestimmten allgemein zugänglichen Stel-
      le; Absatz 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.“

                      Artikel 10
                   Änderung des
             Vermögensanlagengesetzes

  Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2565) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
   „7. sonstige Anlagen, die eine Verzinsung und Rück-
       zahlung oder einen vermögenswerten Baraus-
       gleich im Austausch für die zeitweise Überlassung
       von Geld gewähren oder in Aussicht stellen,“.

2. In § 2 Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
   die Angabe „§§ 5a bis 26“ durch die Wörter „§§ 5a
   bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz 2 sowie § 19
   Absatz 1 Nummer 3“ ersetzt.
3. § 19 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein
      Komma ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 1541 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1541
   b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das
      Wort „oder“ ersetzt.
   c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
      „3. zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine
          Maßnahme nach § 18 Absatz 2 vorliegen.“

                       Artikel 11
                 Weitere Änderung
          des Vermögensanlagengesetzes
  Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 10 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 2 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
   die Wörter „§§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18
   Absatz 2 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3“ durch
   die Wörter „§§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18
   Absatz 2 und 3 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3
   und 4“ ersetzt.
2. In § 13 Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch die
   Wörter „, sofern für die Vermögensanlagen kein Ba-
   sisinformationsblatt nach der Verordnung (EU)
   Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und

   des Rates vom 26. November 2014 über Basisinfor-
   mationsblätter für verpackte Anlageprodukte für
   Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte
   (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1, L 358 vom
   13.12.2014, S. 50) veröffentlicht werden muss.“ er-
   setzt.

3. In § 14 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „hinter-
   legte Vermögensanlagen-Informationsblatt“ durch
   die Wörter „nach Absatz 1 hinterlegte Vermögens-
   anlagen-Informationsblatt“ ersetzt.
4. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Vermögensanlagen-
          Informationsblatts“ durch die Wörter „nach
          § 13 erstellten Vermögensanlagen-Informa-
          tionsblatts“ ersetzt.
      bb) In Satz 3 wird das Wort „Vermögensanlagen-
          Informationsblatt“ durch die Wörter „nach
          § 13 erstellte Vermögensanlagen-Informa-
          tionsblatt“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vermögensan-
      lagen-Informationsblatt“ durch die Wörter „nach
      § 13 erstellte Vermögensanlagen-Informations-
      blatt“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Vermögensan-
      lagen-Informationsblatt“ durch die Wörter „nach
      § 13 erstellten Vermögensanlagen-Informations-
      blatt“ ersetzt.
5. In § 17 Absatz 2 werden nach den Wörtern „§ 14
   Absatz 1 Satz 2“ die Wörter „in Verbindung mit
   § 13 Absatz 1“ eingefügt.
6. Dem § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Der Bundesanstalt stehen die in § 4 Absatz 3l
   Satz 2 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes ge-
   nannten Befugnisse unter den dort genannten
   Voraussetzungen auch gegenüber Anbietern und
   Emittenten von Vermögensanlagen zu.“

7. § 19 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „verständlich
     sind“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
  b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das
     Wort „oder“ ersetzt.
  c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
     „4. zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Er-
         greifen von Maßnahmen nach § 18 Absatz 3
         vorliegen.“

                       Artikel 12
                    Änderung des
                    Depotgesetzes
  Das Depotgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt
durch Artikel 199 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 43 wie
   folgt gefasst:
  „§ 43    Übergangsregelung zum Ersten        Finanz-
           marktnovellierungsgesetz“.

2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Wertpapiersammelbanken sind Kreditinstitu-
  te, die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU)
  Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des
  Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wert-
  papierlieferungen und -abrechnungen in der Europä-
  ischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur
  Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU
  und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257
  vom 28.8.2014, S. 1) als Zentralverwahrer zugelas-
  sen sind und die die in Abschnitt A Nummer 2 des
  Anhangs zu dieser Verordnung genannte Kern-
  dienstleistung im Inland erbringen.“
3. § 43 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 43
                  Übergangsregelung
       zum Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz
     Ein Kreditinstitut, das am Tag, den die Bundesre-
  gierung nach Artikel 17 Absatz 3 Satz 2 des Geset-
  zes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) im Bundes-
  gesetzblatt bekannt gibt, über eine Anerkennung als
  Wertpapiersammelbank von der nach Landesrecht
  zuständigen Stelle des Landes, in dessen Gebiet
  das Kreditinstitut seinen Sitz hat, verfügt, gilt bis
  zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag
  auf Zulassung als Zentralverwahrer nach Artikel 17
  Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 weiterhin
  als Wertpapiersammelbank im Sinne dieses Geset-
  zes.“

                       Artikel 13
                   Änderung der
                  Gewerbeordnung
   Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. März
2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 34d wird wie folgt geändert:
BGBl. 2016, Seite 1542 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1542
  a) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
           der Angabe „Richtlinie 2005/36/EG“ die Wör-
           ter „des Europäischen Parlaments und des
           Rates vom 7. September 2005 über die Aner-
           kennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU
           Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18)“ durch
           die Wörter „, zur Umsetzung der Verordnung
           (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parla-
           ments und des Rates vom 26. November 2014
           über Basisinformationsblätter für verpackte

           Anlageprodukte für Kleinanleger und Versi-

           cherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352

           vom 9.12.2014, S. 1, L 358 vom 13.12.2014,

           S. 50)“ ersetzt.

       bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
           ein Komma ersetzt.
       cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

          „5. Sanktionen und Maßnahmen nach Arti-
              kel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU)
              Nr. 1286/2014, einschließlich des Verfah-
              rens.“
  b) In Absatz 9 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
     nach der Angabe „1 bis 8“ ein Komma sowie die
     Wörter „mit Ausnahme von Absatz 8 Satz 1 Num-
     mer 5,“ eingefügt.
2. In § 34f Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe
   „, § 64m“ gestrichen.
3. § 34g Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Honorar-

     Finanzanlagenberaters“ die Wörter „und zur Um-

     setzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014“ ein-

     gefügt.

  b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
           ein Komma ersetzt.

       bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

          „5. Sanktionen und Maßnahmen nach Arti-

              kel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU)

              Nr. 1286/2014, einschließlich des Verfah-

              rens.“

4. In § 144 Absatz 2 Nummer 1b werden die Wörter
   „§ 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3“ durch die Wörter
   „§ 34d Absatz 8 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 5“ ersetzt.

                       Artikel 14
                    Änderung des
             Kleinanlegerschutzgesetzes

   Artikel 13 Absatz 2 des Kleinanlegerschutzgesetzes

vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) wird wie folgt ge-
fasst:
   „(2) Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe b und d Doppel-
buchstabe bb sowie Nummer 15 Buchstabe a Doppel-
buchstabe aa, Artikel 3 Nummer 7, Artikel 6 Nummer 2
Buchstabe d sowie Artikel 7 treten an dem Tag in Kraft,
ab dem die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über
Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der
Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173
vom 12.6.2014, S. 349, L 74 vom 18.3.2015, S. 38),
die durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (ABl.

L 257 vom 28.8.2014, S. 1) geändert worden ist, nach
ihrem Artikel 93 angewendet wird. Das Bundesministe-
rium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im
Bundesgesetzblatt bekannt.“

                      Artikel 15
                 Änderung der
        Verordnung über die Erhebung von
     Gebühren und die Umlegung von Kosten
  nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

   Nummer 5.1.1 der Anlage (Gebührenverzeichnis) zur

Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die

Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-

tungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I

S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 9. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2331) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
                                               Gebühr
    Nr.            Gebührentatbestand          in Euro

„5.1.1     Maßnahmen nach § 4b Absatz 1       22 000“.
           WpHG

                      Artikel 16
                  Folgeänderungen
   (1) In § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Kapital-
anleger-Musterverfahrensgesetzes vom 19. Oktober
2012 (BGBl. I S. 2182), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029)
geändert worden ist, werden nach den Wörtern „im

Sinne“ die Wörter „des Artikels 17 der Verordnung (EU)

Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch

(Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung
der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG,
2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl.
L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden

Fassung und“ eingefügt.

  (2) In § 1 Absatz 3 Nummer 3 der Klageregisterver-

ordnung vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2694), die

durch Artikel 27 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. Juli

2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, werden
nach den Wörtern „im Sinne“ die Wörter „des Artikels
17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über
Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und
zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien
2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kom-
mission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils

geltenden Fassung und“ eingefügt.

   (3) In § 8b Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 Satz 3
des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert
worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 15a Abs. 4“ ge-
strichen.
  (4) In § 14 Absatz 7 der Wertpapierdienstleistungs-
Verhaltens- und Organisationsverordnung vom 20. Juli
2007 (BGBl. I S. 1432), die zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029)
BGBl. 2016, Seite 1543 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1543
geändert worden ist, werden die Wörter „Finanzanaly-
sen im Sinne des § 34b des Wertpapierhandelsgeset-
zes“ durch die Wörter „Anlagestrategieempfehlungen
oder Anlageempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Ab-
satz 1 Nummer 34 oder Nummer 35 der Verordnung
(EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und

des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch

(Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung

der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments

und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG,

2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl.

L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden

Fassung“ und wird das Wort „Finanzanalyse“ jeweils

durch die Wörter „Anlagestrategieempfehlung oder An-
lageempfehlung“ ersetzt.
   (5) In § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe e
der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung vom 21. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 3116), die zuletzt durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2390)
geändert worden ist, werden die Wörter „Insiderinfor-
mationen im Sinne des § 13 des Wertpapierhandelsge-
setzes“ durch die Wörter „Insiderinformationen im
Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmiss-
brauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie
2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG
und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom
12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung“ er-
setzt.
  (6) Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. November 2015
(BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 10 Absatz 6 werden die Wörter „§ 15 des Wert-
   papierhandelsgesetzes“ durch die Wörter „Artikel 17
   der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über
   Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und
   zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates und der Richt-
   linien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG
   der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1)
   in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
2. In § 12 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „§ 15
   des Wertpapierhandelsgesetzes“ durch die Wörter
   „Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ er-
   setzt.

  (7) Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni
2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-
   ter „§ 15 Absatz 5, § 15a Absatz 4“ durch die Wörter
   „§ 15 Absatz 1 oder Absatz 2“ ersetzt.
2. In § 23 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „§ 15
   des Wertpapierhandelsgesetzes“ durch die Wörter

   „Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des

   Europäischen Parlaments und des Rates vom
   16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmiss-
   brauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richt-

   linie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments
   und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG,
   2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl.
   L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden
   Fassung“ ersetzt.

   (8) In § 261 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b

des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das

zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2016

(BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, werden die

Wörter „§ 38 Absatz 1 bis 3 und 5 des Wertpapierhan-

delsgesetzes“ durch die Wörter „§ 38 Absatz 1 bis 4

des Wertpapierhandelsgesetzes“ ersetzt.

   (9) Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom
10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I
S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 126 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „eine
   Veröffentlichung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des
   Wertpapierhandelsgesetzes nach Maßgabe von
   § 15 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes“
   durch die Wörter „eine Veröffentlichung nach Arti-
   kel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom
   16. April 2014 über Marktmissbrauch (Markt-
   missbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der
   Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments
   und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG,
   2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl.
   L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden
   Fassung nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 4 oder
   Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ ersetzt.
2. In § 140 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „im
   Sinne des § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes“
   durch die Wörter „im Sinne des Artikels 17 der Ver-
   ordnung (EU) Nr. 596/2014“ ersetzt.
   (10) In § 6 Absatz 2 des Luftverkehrsnachweissiche-
rungsgesetzes vom 5. Juni 1997 (BGBl. I S. 1322), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember
2012 (BGBl. I S. 2415) geändert worden ist, werden die
Wörter „gemäß § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes“
durch die Wörter „gemäß Artikel 17 der Verordnung
(EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch
(Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung
der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG,
2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl.
L 173 vom 12.6. 2014, S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung“ ersetzt.

                       Artikel 17
                     Inkrafttreten
   (1) Artikel 1 Nummer 1 bis 3, 5, 8 bis 18, 21, 22, 28
bis 38, 40, Artikel 3 Nummer 8, 12, 13 Buchstabe b und
Nummer 14, die Artikel 5, 7 und 9 Nummer 2 und Arti-
kel 16 treten am 2. Juli 2016 in Kraft.

   (2) Die Artikel 2, 4, 6, 8, 10 Nummer 1 und Artikel 11

treten am 31. Dezember 2016 in Kraft.

  (3) Artikel 3 Nummer 1 bis 6, 10, 11, 15 bis 18 und 21
sowie Artikel 12 treten an dem Tag in Kraft, der auf den
BGBl. 2016, Seite 1544 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1544
1544                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016


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gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095




Tag folgt, an dem die in Artikel 69 Absatz 2 der Verord-                            vom 28.8.2014, S. 1) benannten technischen Regulie-
nung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments                                  rungsstandards in Kraft treten. Das Bundesministerium
und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der                                der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bun-
Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Euro-                                desgesetzblatt bekannt.
päischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur
Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU                                      (4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257                                    Verkündung in Kraft.



                                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                                              sind gewahrt.
                                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                                                   Berlin, den 30. Juni 2016

                                                                    Der Bundespräsident
                                                                       Joachim Gauck

                                                                    Die Bundeskanzlerin
                                                                      Dr. A n g e l a M e r k e l

                                                       Der Bundesminister der Finanzen
                                                                 Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1514. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8436c36414707342….