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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 410

BGBl. 2014 I S. 410 · 7.448 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2014, Seite 410 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 410
                  Achtundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz –
           Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung
                                               Vom 23. April 2014

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                    Änderung des
                  Strafgesetzbuches
   Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das
zuletzt durch Artikel 5 Absatz 18 des Gesetzes vom
10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Der Angabe zum Vierten Abschnitt des Besonde-
     ren Teils werden ein Semikolon und die Wörter
     „Bestechlichkeit und Bestechung von Mandats-
     trägern“ angefügt.
  b) Die Angabe zu § 108e wird wie folgt gefasst:
      „§ 108e Bestechlichkeit und Bestechung von
              Mandatsträgern“.
2. In § 5 Nummer 14a wird das Wort „Abgeordneten-
   bestechung“ durch die Wörter „Bestechlichkeit und
   Bestechung von Mandatsträgern“ ersetzt.

3. § 108d Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Die §§ 107 bis 108c gelten für Wahlen zu den

  Volksvertretungen, für die Wahl der Abgeordneten

  des Europäischen Parlaments, für sonstige Wahlen

  und Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Län-

  dern, in kommunalen Gebietskörperschaften, für

  Wahlen und Abstimmungen in Teilgebieten eines
  Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft
  sowie für Urwahlen in der Sozialversicherung.“
4. § 108e wird wie folgt gefasst:

                         „§ 108e
                    Bestechlichkeit
          und Bestechung von Mandatsträgern

    (1) Wer als Mitglied einer Volksvertretung des
  Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten
  Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung
  dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
  dass er bei der Wahrnehmung seines Mandates eine
  Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme

   oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
   Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
      (2) Ebenso wird bestraft, wer einem Mitglied einer
   Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen
   ungerechtfertigten Vorteil für dieses Mitglied oder
   einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, ver-
   spricht oder gewährt, dass es bei der Wahrnehmung
   seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf
   Weisung vornehme oder unterlasse.
      (3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Mit-
   gliedern gleich stehen Mitglieder
   1. einer Volksvertretung einer kommunalen Gebiets-
      körperschaft,
   2. eines in unmittelbarer und allgemeiner Wahl ge-
      wählten Gremiums einer für ein Teilgebiet eines
      Landes oder einer kommunalen Gebietskörper-
      schaft gebildeten Verwaltungseinheit,
   3. der Bundesversammlung,
   4. des Europäischen Parlaments,
   5. einer parlamentarischen Versammlung einer in-
      ternationalen Organisation und

   6. eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen
      Staates.

      (4) Ein ungerechtfertigter Vorteil liegt insbeson-

   dere nicht vor, wenn die Annahme des Vorteils im

   Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mit-

   glieds maßgeblichen Vorschriften steht. Keinen un-

   gerechtfertigten Vorteil stellen dar

   1. ein politisches Mandat oder eine politische Funk-
      tion sowie
   2. eine nach dem Parteiengesetz oder entsprechen-
      den Gesetzen zulässige Spende.

      (5) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens
   sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit,
   Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und
   das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wäh-
   len oder zu stimmen, aberkennen.“

5. § 261 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird
   wie folgt gefasst:
   „a) den §§ 108e, 332 Absatz 1 und 3 sowie § 334,“.
BGBl. 2014, Seite 411 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 411
                       Artikel 2
                   Änderung des
            Gerichtsverfassungsgesetzes

  Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes
vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
   „§ 120“ durch die Wörter „den §§ 120 oder 120b“
   ersetzt.

2. In § 74c Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 120
   bleibt“ durch die Wörter „Die §§ 120 und 120b

   bleiben“ ersetzt.

3. Nach § 120a wird folgender § 120b eingefügt:
                        „§ 120b
     In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in de-
  ren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben,
  zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im
  ersten Rechtszug bei Bestechlichkeit und Beste-
  chung von Mandatsträgern (§ 108e des Strafgesetz-
  buches). § 120 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.“
4. In § 142a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 120
   Abs. 1 und 2)“ durch die Wörter „gemäß § 120 Ab-
   satz 1 und 2“ ersetzt.

                       Artikel 3
                    Änderung der
                Strafprozessordnung

   Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom
10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird das
   Wort „Abgeordnetenbestechung“ durch die Wörter
   „Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträ-
   gern“ ersetzt.

2. In § 121 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 120“
   durch die Wörter „den §§ 120 oder 120b“ ersetzt.
3. In § 169 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 120“
   durch die Wörter „den §§ 120 oder 120b“ ersetzt.
4. In § 172 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 120
   des Gerichtsverfassungsgesetzes ist“ durch die
   Wörter „Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfas-
   sungsgesetzes sind“ ersetzt.

                       Artikel 4

                  Änderung des
                 Wehrstrafgesetzes
   In § 48 Absatz 2 des Wehrstrafgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1974 (BGBl. I
S. 1213), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom
22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist,
werden die Wörter „Bestechlichkeit (§§ 332, 335 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2, § 336)“ durch die Wörter
„Vorteilsannahme und Bestechlichkeit (§§ 331, 332, 335
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2, § 336)“
ersetzt.

                       Artikel 5
         Einschränkung eines Grundrechts
  Durch Artikel 1 Nummer 4 und 5 wird das Grundrecht
des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grund-
gesetzes) eingeschränkt.

                       Artikel 6

                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am 1. September 2014 in Kraft.
BGBl. 2014, Seite 412 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 412

                       Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                    sind gewahrt.
                       Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                    ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                      Berlin, den 23. April 2014

                                   Der Bundespräsident
                                      Joachim Gauck

                                   Die Bundeskanzlerin
                                     Dr. A n g e l a M e r k e l

                                     Der Bundesminister
                      d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                            Heiko Maas

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 410. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7c8a89d079afd4a0….