§ 84 Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 24.02.2010 – 6 A 6/08 · Vorlage zur VorabentscheidungZitiert von 5
- BVerwG, 24.02.2010 – 6 A 7/08Vorlage zur Vorabentscheidung; Vereinsverbot; kurdischer Fernsehsender; Ausstrahlung per SatellitZitiert von 23
- BGH, 10.06.2020 – 3 StR 52/20Strafbarkeit wegen Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot
- BGH, 03.11.2005 – 3 StR 333/05Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 04.07.2019 – 11 OB 144/19Zitiert von 5
- BVerfG, 12.04.2001 – 1 BvQ 20/01Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BPatG, 02.12.2024 – 29 W (pat) 54/22Markenbeschwerdeverfahren – „NPD“ – Verstoß gegen die guten Sitten
- LG Karlsruhe, 06.06.2024 – 5 KLs 540 Js 44796/22
- BGH, 10.08.2023 – 3 StR 36/23Unterstützung einer anderen kriminellen Vereinigung durch eine Teilorganisation des Motorradclubs Bandidos MCZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 84 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/84#abs-1 (1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt
aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/84#abs-2 (2) Wer sich in einer Partei der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt oder ihre weitere Betätigung unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/84#abs-3 (3) Wer einer anderen Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die im Verfahren nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder im Verfahren nach § 33 Abs. 2 des Parteiengesetzes erlassen ist, oder einer vollziehbaren Maßnahme zuwiderhandelt, die im Vollzug einer in einem solchen Verfahren ergangenen Sachentscheidung getroffen ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Den in Satz 1 bezeichneten Verfahren steht ein Verfahren nach Artikel 18 des Grundgesetzes gleich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/84#abs-4 (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und der Absätze 2 und 3 Satz 1 kann das Gericht bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/84#abs-5 (5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 Satz 1 kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.