§ 152a Fälschung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten
Stand: 20.03.2021
Wird zitiert von 32
Nach Gewicht
- BGH, 21.09.2000 – 4 StR 284/00Zitiert von 6
- BGH, 03.05.2000 – 2 StR 69/00Zitiert von 1
- BGH, 03.05.2000 – 2 StR 69/00
- OLG Köln, 20.11.2009 – 81 Ss 71/09
- BGH, 29.01.2014 – 1 StR 654/13Versuchte Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion: Unmittelbares Ansetzen zur Tatausführung bei Erlangung von Kartendaten durch "Skimming" an GeldautomatenZitiert von 3
- BGH, 05.12.2012 – 2 StR 117/12Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion: Konkurrenzverhältnis bei Beschaffung und Gebrauch mehrerer gefälschter Kreditkartenrohlinge und bei der sukzessiven BeihilfeZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 02.07.2020 – 2 StR 226/18Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion: Konkurrenzen zwischen dem Sich-Verschaffen und dem Gebrauchen einer gefälschten Kreditkarte, dem Herstellen mehrerer Falsifikate sowie dem Herstellen von Dubletten und deren GebrauchZitiert von 1
- LG Essen, 27.11.2017 – 32 KLs 8/17
- BGH, 20.06.2017 – 1 StR 458/16Aufhebung des Strafausspruchs mit den dazugehörigen Feststellungen in der Revisionsinstanz: Vorliegen doppelrelevanter Tatsachen; Abtrennbarkeit des Straferschwerungsgrundes des gewerbsmäßigen Handelns vom Tatgeschehen im Falle des Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel zu Doping-ZweckenZitiert von 18
32 Entscheidungen zu § 152a StGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 152a StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/152a#abs-1 (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/152a#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/152a#abs-3 (3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/152a#abs-4 (4) Zahlungskarten und andere körperliche unbare Zahlungsinstrumente im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/152a#abs-5 (5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Wertzeichen bezieht, und § 150 gelten entsprechend.