§ 152a Fälschung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten
Stand: 20.03.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/152a#abs-1 (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/152a#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/152a#abs-3 (3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/152a#abs-4 (4) Zahlungskarten und andere körperliche unbare Zahlungsinstrumente im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/152a#abs-5 (5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Wertzeichen bezieht, und § 150 gelten entsprechend.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 152a StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 21.09.2000 – 4 StR 284/00Zitiert von 6
- BGH, 03.05.2000 – 2 StR 69/00Zitiert von 1
- BGH, 03.05.2000 – 2 StR 69/00
- OLG Köln, 20.11.2009 – 81 Ss 71/09
- BGH, 29.01.2014 – 1 StR 654/13Versuchte Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion: Unmittelbares Ansetzen zur Tatausführung bei Erlangung von Kartendaten durch "Skimming" an GeldautomatenZitiert von 4
- BGH, 05.12.2012 – 2 StR 117/12Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion: Konkurrenzverhältnis bei Beschaffung und Gebrauch mehrerer gefälschter Kreditkartenrohlinge und bei der sukzessiven BeihilfeZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 02.07.2020 – 2 StR 226/18Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion: Konkurrenzen zwischen dem Sich-Verschaffen und dem Gebrauchen einer gefälschten Kreditkarte, dem Herstellen mehrerer Falsifikate sowie dem Herstellen von Dubletten und deren GebrauchZitiert von 1
- LG Essen, 27.11.2017 – 32 KLs 8/17
- BGH, 20.06.2017 – 1 StR 458/16Aufhebung des Strafausspruchs mit den dazugehörigen Feststellungen in der Revisionsinstanz: Vorliegen doppelrelevanter Tatsachen; Abtrennbarkeit des Straferschwerungsgrundes des gewerbsmäßigen Handelns vom Tatgeschehen im Falle des Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel zu Doping-ZweckenZitiert von 19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 152a StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.03.2021 Ausfertigung
§ 152a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I 333)
BGBl. 2021 I S. 333
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 152a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
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22.12.2003 Ausfertigung
§ 152a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I 2838)
BGBl. 2003 I S. 2838
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.