Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2288
BGBl. 2009 I S. 2288 · 7.131 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Dreiundvierzigstes Gesetz
zur Änderung des Strafgesetzbuches –
Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe
(43. StrÄndG)
Vom 29. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung
des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zu-
letzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2280), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 46a folgende Angabe eingefügt:
„§ 46b Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von
schweren Straftaten“.
2. Nach § 46a wird folgender § 46b eingefügt:
„§ 46b
Hilfe zur Aufklärung oder
Verhinderung von schweren Straftaten
(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im
Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit le-
benslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,
1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens we-
sentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach
§ 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung aufge-
deckt werden konnte, oder
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienst-
stelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2
der Strafprozessordnung, von deren Planung er
weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mil-
dern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter
lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe
nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als
Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Frei-
heitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für
besonders schwere Fälle und keine Milderungen be-
rücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss
sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1
über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. An-
stelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe
absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeiti-
ger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine
Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.
(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das
Gericht insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und den Umfang der offenbarten Tatsa-
chen und deren Bedeutung für die Aufklärung
oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Of-
fenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der
Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und
die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben
beziehen, sowie
2. das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Um-
stände zur Schwere der Straftat und Schuld des
Täters.
(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe
nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter
sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung
des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessord-
nung) gegen ihn beschlossen worden ist.“
3. Dem § 145d werden folgende Absätze 3 und 4 an-
gefügt:
„(3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren wird bestraft, wer
1. eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1
begeht oder
2. wider besseres Wissen einer der in Absatz 1 be-
zeichneten Stellen vortäuscht, dass die Verwirk-
lichung einer der in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die-
ses Gesetzes oder in § 31 Satz 1 Nr. 2 des Be-
täubungsmittelgesetzes genannten rechtswidri-
gen Taten bevorstehe, oder
3. wider besseres Wissen eine dieser Stellen über
den Beteiligten an einer bevorstehenden Tat nach
Nummer 2 zu täuschen sucht,
um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe
nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäu-
bungsmittelgesetzes zu erlangen.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe.“
4. Dem § 164 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdäch-
tigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Ab-
sehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder
§ 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. In
minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren.“
5. § 261 Abs. 10 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung
des Betäubungsmittelgesetzes
§ 31 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I
S. 358), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „nach
seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 des Strafge-
setzbuches) oder von einer Bestrafung nach § 29
Abs. 1, 2, 4 oder 6 absehen“ durch die Wörter „nach
§ 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder,
wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als
drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen“ er-
setzt.
2. Folgender Satz 2 wird angefügt:
„§ 46b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt ent-
sprechend.“
Artikel 3
Änderung des
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Nach Artikel 316c des Einführungsgesetzes zum
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469;
1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Arti-
kel 51 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I
S. 2614) geändert worden ist, wird folgender Arti-
kel 316d eingefügt:
„Artikel 316d
Übergangsvorschrift zum
Dreiundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetz
§ 46b des Strafgesetzbuches und § 31 des Betäu-
bungsmittelgesetzes in der Fassung des Artikels 2 des
Dreiundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2288) sind nicht auf Verfahren
anzuwenden, in denen vor dem 1. September 2009 die
Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen worden
ist.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. September 2009 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 29. Juli 2009
verkünden.
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2288. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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