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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2288

BGBl. 2009 I S. 2288 · 7.131 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 2288 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2288
                                Dreiundvierzigstes Gesetz
                          zur Änderung des Strafgesetzbuches –
                   Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe
                                      (43. StrÄndG)
                                                Vom 29. Juli 2009

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                     Änderung
               des Strafgesetzbuches
   Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zu-
letzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2280), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 46a folgende Angabe eingefügt:
  „§ 46b Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von
         schweren Straftaten“.
2. Nach § 46a wird folgender § 46b eingefügt:
                          „§ 46b
               Hilfe zur Aufklärung oder
         Verhinderung von schweren Straftaten
    (1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im
  Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit le-
  benslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

  1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens we-
     sentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach
     § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung aufge-
     deckt werden konnte, oder
  2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienst-
     stelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2
     der Strafprozessordnung, von deren Planung er
     weiß, noch verhindert werden kann,
  kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mil-
  dern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter
  lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe
  nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als

  Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Frei-

  heitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für

  besonders schwere Fälle und keine Milderungen be-

  rücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss

  sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1

  über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. An-

  stelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe
  absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeiti-
  ger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine
  Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.
    (2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das
  Gericht insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und den Umfang der offenbarten Tatsa-
     chen und deren Bedeutung für die Aufklärung
     oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Of-
     fenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der
     Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und

      die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben
      beziehen, sowie
   2. das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Um-
      stände zur Schwere der Straftat und Schuld des
      Täters.
     (3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe
   nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter
   sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung
   des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessord-
   nung) gegen ihn beschlossen worden ist.“
3. Dem § 145d werden folgende Absätze 3 und 4 an-
   gefügt:
      „(3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
   fünf Jahren wird bestraft, wer
   1. eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1
      begeht oder
   2. wider besseres Wissen einer der in Absatz 1 be-
      zeichneten Stellen vortäuscht, dass die Verwirk-
      lichung einer der in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die-
      ses Gesetzes oder in § 31 Satz 1 Nr. 2 des Be-
      täubungsmittelgesetzes genannten rechtswidri-
      gen Taten bevorstehe, oder

   3. wider besseres Wissen eine dieser Stellen über
      den Beteiligten an einer bevorstehenden Tat nach
      Nummer 2 zu täuschen sucht,
   um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe
   nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäu-
   bungsmittelgesetzes zu erlangen.
      (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist
   die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
   Geldstrafe.“
4. Dem § 164 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      „(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu

   zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdäch-

   tigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Ab-

   sehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder

   § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. In

   minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe

   von drei Monaten bis zu fünf Jahren.“

5. § 261 Abs. 10 wird aufgehoben.

                       Artikel 2
                    Änderung
           des Betäubungsmittelgesetzes
   § 31 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I
S. 358), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
BGBl. 2009, Seite 2289 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2289
1. Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „nach
   seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 des Strafge-
   setzbuches) oder von einer Bestrafung nach § 29
   Abs. 1, 2, 4 oder 6 absehen“ durch die Wörter „nach
   § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder,
   wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als
   drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen“ er-
   setzt.

2. Folgender Satz 2 wird angefügt:
  „§ 46b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt ent-
  sprechend.“

                       Artikel 3
                  Änderung des
     Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
   Nach Artikel 316c des Einführungsgesetzes zum
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469;
1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Arti-
kel 51 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I

S. 2614) geändert worden ist, wird folgender Arti-
kel 316d eingefügt:

                     „Artikel 316d

              Übergangsvorschrift zum
   Dreiundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetz

   § 46b des Strafgesetzbuches und § 31 des Betäu-
bungsmittelgesetzes in der Fassung des Artikels 2 des
Dreiundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2288) sind nicht auf Verfahren
anzuwenden, in denen vor dem 1. September 2009 die
Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen worden
ist.“

                       Artikel 4
                     Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am 1. September 2009 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                               Berlin, den 29. Juli 2009
verkünden.
                                          Der Bundespräsident
                                              Horst Köhler
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l
                                     Die Bundesministerin der Justiz
                                            Brigitte Zypries
                                   Die Bundesministerin für Gesundheit
                                              Ulla Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2288. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5bd2165887b42790….