§ 51 Anrechnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2.172 Entscheidungen zu § 51 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 06.05.2013 – 2 Ws 200/13Zitiert von 1
- OLG München, 26.10.2020 – 2 Ws 1103/20
- BVerfG, 28.09.1998 – 2 BvR 2232/94Zitiert von 13
- BGH, 05.11.2014 – 1 StR 299/14Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikt: Gewährung eines Härteausgleichs neben der Anrechnung bereits vollstreckter AuslandshaftZitiert von 9
- BVerfG, 07.11.1998 – 2 BvR 2535/95Zitiert von 4
- BGH, 24.04.1956 – 5 StR 57/56Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/51#abs-1 (1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/51#abs-2 (2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/51#abs-3 (3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/51#abs-4 (4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/51#abs-5 (5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.