Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 18/4087 · S. 10
Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches)
Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Einfügung des § 89c StGB. Zu Nummer 2 (§ 89a StGB) Die Vorschrift dient der Umsetzung der Ziffer 6 Buchstabe a der UN-Resolution 2178 (2014) in deutsches Recht. Hiernach sind das Reisen und der Versuch des Reisens in terroristischer Absicht unter Strafe zu stellen. Die strafbaren Vorbereitungshandlungen einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat werden daher um eine weitere Handlung erweitert. Der bisher in § 89 Absatz 2 Nummer 4 StGB geregelte Tatbestand der Finanzierung terroristischer Taten wird in einer eigenständigen Norm geregelt und grundlegend neu gefasst (vgl. die Ausfüh- rungen zu Nummer 3). Der neue Absatz 2a erfasst die praktischen Fälle des Reisens in Krisengebiete in terroris- tischer Absicht. Gleichzeitig gewährleisten die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift eine Begrenzung auf diese Reisen: Voraussetzung für die Strafbarkeit der Reisetätigkeit ist zum einen, dass die Reise in ein Land erfolgt oder erfol- gen soll, in dem Unterweisungen von Personen in Straftaten gemäß § 89a Absatz 2 Nummer 1 StGB erfolgen. Hiermit werden die Fälle des Reisens in Krisengebiete durch ausländische terroristische Kämpfer („Foreign Ter- rorist Fighters“) praxisnah erfasst. Kampfhandlungen ausländischer terroristischer Kämpfer geht üblicherweise ein Unterweisen in die dafür notwendigen Fertigkeiten voraus. Zum anderen setzt die Norm die Absicht voraus, eine schwere staatsgefährdende Straftat zu begehen oder vorzubereiten. Erst aus diesen beiden Aspekten ergibt sich die besondere Gefährlichkeit der Vorbereitungshandlung des Reisens, die auch unter strafrechtlichen Aspek- ten zu bewerten ist. Die Norm ist als formelles Unter
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 9.125 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/4087, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 33.939–43.064 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 8002e0065a366a59….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP