Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3799
BGBl. 2013 I S. 3799 · 69.133 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Modernisierung des
Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung
der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz1
Vom 10. Oktober 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Geschmacksmustergesetzes
Das Geschmacksmustergesetz vom 12. März 2004
(BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 11 des Geset-
zes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gesetz
über den rechtlichen Schutz von Design
(Designgesetz – DesignG)“.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Designschutz“.
b) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Ausschluss vom Designschutz“.
c) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Recht auf das eingetragene Design“.
d) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt ge-
fasst:
1
Artikel 1 Nummer 36 dient der Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über
den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. L 289 vom
28.10.1998, S. 28).
„Abschnitt 5
Eingetragenes Design
als Gegenstand des Vermögens“.
e) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:
„§ 32 Angemeldete Designs“.
f) Die Angabe zu § 34 wird durch die folgenden
Angaben ersetzt:
„§ 34 Antragsbefugnis
§ 34a Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen
Patent- und Markenamt
§ 34b Aussetzung
§ 34c Beitritt zum Nichtigkeitsverfahren“.
g) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:
„§ 38 Rechte aus dem eingetragenen Design
und Schutzumfang“.
h) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:
„§ 40 Beschränkungen der Rechte aus dem
eingetragenen Design“.
i) Die Angabe zu Abschnitt 9 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 9
Verfahren in Designstreitsachen“.
j) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:
„§ 52 Designstreitsachen“.
k) Nach der Angabe zu § 52 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 52a Geltendmachung der Nichtigkeit
§ 52b Widerklage auf Feststellung oder Erklä-
rung der Nichtigkeit“.

l) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:
„§ 59 Berühmung eines eingetragenen De-
signs“.
m) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:
„§ 60 Eingetragene Designs nach dem Erstre-
ckungsgesetz“.
n) Nach der Angabe zu § 62 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 62a Anwendung der Vorschriften dieses Ge-
setzes auf Gemeinschaftsgeschmacks-
muster“.
o) Nach der Angabe zu § 63 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 63a Unterrichtung der Kommission
§ 63b Örtliche Zuständigkeit der Gemein-
schaftsgeschmacksmustergerichte
§ 63c Insolvenzverfahren“.
p) Folgende Angabe wird angefügt:
„§ 74 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur
Modernisierung des Geschmacksmuster-
gesetzes sowie zur Änderung der Rege-
lungen über die Bekanntmachungen zum
Ausstellungsschutz“.
3. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „Muster“ durch das
Wort „Design“ ersetzt.
b) In Nummer 5 wird das Wort „Geschmacksmus-
ters“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“
ersetzt.
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Geschmacks-
musterschutz“ durch das Wort „Designschutz“
ersetzt.
b) In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster“
durch die Wörter „eingetragenes Design“ und
das Wort „Muster“ durch das Wort „Design“ er-
setzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Muster“
durch das Wort „Design“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Muster“ durch das
Wort „Designs“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Muster“
durch das Wort „Design“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Musters“ durch das
Wort „Designs“ ersetzt.
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Geschmacks-
musterschutz“ durch das Wort „Designschutz“
ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
„Geschmacksmusterschutz“ durch das Wort
„Designschutz“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Muster“ durch
das Wort „Design“ ersetzt.
cc) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils das
Wort „Muster“ durch das Wort „Designs“ er-
setzt.
c) In Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmuster-
schutz“ durch das Wort „Designschutz“ ersetzt.
6. In § 4 wird das Wort „Muster“ durch das Wort „De-
sign“ ersetzt.
7. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Muster“ durch das Wort
„Design“ und das Wort „Musters“ durch das
Wort „Designs“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Muster“ durch das Wort
„Design“ ersetzt.
8. In § 6 wird jeweils das Wort „Muster“ durch das
Wort „Design“ ersetzt.
9. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Geschmacks-
muster“ durch die Wörter „eingetragene Design“
ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmus-
ter“ durch die Wörter „eingetragene Design“
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Muster“ durch das
Wort „Design“ und das Wort „Geschmacks-
muster“ durch die Wörter „eingetragene De-
sign“ ersetzt.
c) In Absatz 2 wird das Wort „Muster“ durch das
Wort „Design“ und das Wort „Geschmacksmus-
ter“ durch die Wörter „eingetragenen Design“ er-
setzt.
10. In § 8 wird das Wort „Geschmacksmuster“ durch
die Wörter „eingetragenes Design“ ersetzt.
11. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmus-
ter“ durch die Wörter „eingetragenes De-
sign“ und das Wort „Geschmacksmusters“
durch die Wörter „eingetragenen Designs“
ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Soweit in die Löschung eingewilligt wird,
gelten die Schutzwirkungen des eingetrage-
nen Designs in diesem Umfang als von An-
fang an nicht eingetreten.“
b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Geschmacks-
musters“ durch die Wörter „eingetragenen De-
signs“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Geschmacks-
muster“ durch die Wörter „eingetragene Design“
ersetzt.
d) In Absatz 4 wird das Wort „Geschmacksmuster“
durch die Wörter „eingetragene Designs“ er-
setzt.
12. In § 10 Satz 2 wird das Wort „Muster“ durch das
Wort „Design“ ersetzt.
13. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmus-
ters“ durch das Wort „Designs“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Geschmacksmus-
teranmeldungen“ durch das Wort „Design-
anmeldungen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird das Komma am
Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
bbb) In Nummer 3 wird das Wort „Musters“
durch das Wort „Designs“ und das
Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt.
ccc) Nummer 4 wird aufgehoben.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Musterabschnitt“
durch das Wort „Designabschnitt“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Die Anmeldung muss eine Angabe der Er-
zeugnisse enthalten, in die das Design aufge-
nommen oder bei denen es verwendet werden
soll.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in
Nummer 3 wird das Wort „Geschmacksmuster“
durch das Wort „Design“ ersetzt.
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die
Wörter „Absatz 2 Nr. 4 und Absatz 4 Nr. 3“ wer-
den durch die Wörter „den Absätzen 3 und 5
Nummer 3“ und das Wort „Geschmacksmus-
ters“ wird durch die Wörter „eingetragenen De-
signs“ ersetzt.
g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
14. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Muster“ durch das Wort
„Designs“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Muster umfassen,
die derselben Warenklasse angehören müssen“
durch die Wörter „Designs umfassen“ ersetzt.
15. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
„Geschmacksmusters“ durch das Wort „De-
signs“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 34 Satz 1 Nr. 3“
durch die Wörter „§ 33 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 2“ ersetzt.
16. In § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 wird
jeweils das Wort „Geschmacksmusters“ durch das
Wort „Designs“ ersetzt.
17. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden
Absätze 1 bis 3 ersetzt:
„(1) Hat der Anmelder ein Design
1. auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten
internationalen Ausstellung im Sinne des am
22. November 1928 in Paris unterzeichneten
Abkommens über internationale Ausstellun-
gen oder
2. auf einer sonstigen inländischen oder auslän-
dischen Ausstellung
zur Schau gestellt, kann er, wenn er die Anmel-
dung innerhalb einer Frist von sechs Monaten
seit der erstmaligen Zurschaustellung einreicht,
von diesem Tag an ein Prioritätsrecht in An-
spruch nehmen.
(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten
Ausstellungen werden vom Bundesministerium
der Justiz im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
(3) Die Ausstellungen im Sinne des Absatzes 1
Nummer 2 werden im Einzelfall vom Bundesmi-
nisterium der Justiz bestimmt und im Bundesan-
zeiger bekanntgemacht.“
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 4 und 5.
18. In § 16 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Ge-
schmacksmuster“ durch das Wort „Designs“ er-
setzt.
19. In § 17 Absatz 1 und 2 Satz 1 wird jeweils das Wort
„Geschmacksmusteranmeldung“ durch das Wort
„Designanmeldung“ ersetzt.
20. In § 18 wird jeweils das Wort „Muster“ durch das
Wort „Design“ und das Wort „Geschmacksmuster-
schutz“ durch das Wort „Designschutz“ ersetzt.
21. In § 19 Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmus-
ter“ durch die Wörter „eingetragene Designs“ er-
setzt.
22. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmusters“
durch die Wörter „eingetragenen Designs“ er-
setzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Musters“ durch das
Wort „Designs“ ersetzt.
23. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wird je-
weils das Wort „Geschmacksmusters“ durch die
Wörter „einzutragenden Designs“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Geschmacks-
mustern“ durch die Wörter „eingetragenen
Designs“ und das Wort „Geschmacksmuster“
durch die Wörter „eingetragene Designs“ er-
setzt.
24. In § 22 Absatz 1 Satz 2 in dem Satzteil vor Num-
mer 1 wird das Wort „Geschmacksmusters“ durch
die Wörter „eingetragenen Designs“ und das Wort
„Geschmacksmuster“ durch die Wörter „eingetra-
gene Design“ ersetzt.
25. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
bis 3 ersetzt:
„(1) Im Deutschen Patent- und Markenamt
werden zur Durchführung der Verfahren in De-
signangelegenheiten eine oder mehrere Design-
stellen und Designabteilungen gebildet. Die De-
signstellen sind für die Entscheidungen im Ver-
fahren nach diesem Gesetz mit Ausnahme des
Nichtigkeitsverfahrens nach § 34a zuständig
und sind mit einem rechtskundigen Mitglied im
Sinne des § 26 Absatz 2 Satz 2 des Patentge-

setzes zu besetzen. § 47 des Patentgesetzes gilt
entsprechend.
(2) Im Nichtigkeitsverfahren nach § 34a be-
schließt eine der Designabteilungen des Deut-
schen Patent- und Markenamts, die jeweils mit
drei rechtskundigen Mitgliedern im Sinne des
§ 26 Absatz 2 Satz 2 des Patentgesetzes zu be-
setzen sind. Wirft die Sache besondere techni-
sche Fragen auf, so soll ein technisches Mitglied
im Sinne des § 26 Absatz 2 Satz 2 des Patent-
gesetzes hinzugezogen werden. Über die Zuzie-
hung eines technischen Mitglieds entscheidet
der Vorsitzende der zuständigen Designabtei-
lung durch nicht selbständig anfechtbaren Be-
schluss.
(3) Für die Ausschließung und Ablehnung der
Mitglieder der Designstellen und der Designab-
teilungen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Absatz 2
Satz 2 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozessord-
nung über die Ausschließung und Ablehnung der
Gerichtspersonen entsprechend. Über das Ab-
lehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer
Entscheidung bedarf, ein anderes rechtskundi-
ges Mitglied des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts, das der Präsident des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts allgemein für Entschei-
dungen dieser Art bestimmt hat. § 123 Absatz 1
bis 5 und 7 und die §§ 124, 126 bis 128a des
Patentgesetzes sind entsprechend anzuwen-
den.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie
folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Über die Beschwerde entscheidet ein Be-
schwerdesenat des Bundespatentgerichts
in der Besetzung mit drei rechtskundigen
Mitgliedern; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt ent-
sprechend.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Im Beschwerdeverfahren gegen Beschlüs-
se, die im Nichtigkeitsverfahren nach § 34a
ergangen sind, gilt § 84 Absatz 2 Satz 2
und 3 des Patentgesetzes entsprechend.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
26. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 23“ die An-
gabe „Absatz 1“ eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Auf Antrag ist einem Beteiligten im Verfahren
nach § 34a unter entsprechender Anwendung
des § 132 Absatz 2 des Patentgesetzes Verfah-
renskostenhilfe zu gewähren.“
27. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch die
Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Patentgericht“ durch
das Wort „Bundespatentgericht“ ersetzt.
28. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Geschmacks-
musterangelegenheiten“ durch das Wort
„Designangelegenheiten“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Musters“ durch
das Wort „Designs“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird das Wort „Musterab-
schnitts“ durch das Wort „Designabschnitts“
ersetzt.
dd) In Nummer 7 wird das Wort „Geschmacks-
musters“ durch die Wörter „eingetragenen
Designs“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ausgeschlossen davon sind jedoch
1. die Zurückweisung nach § 18 und die Verwei-
gerung des Schutzes einer internationalen
Eintragung nach § 69,
2. die Entscheidungen im Nichtigkeitsverfahren
nach § 34a und
3. die Abhilfe oder Vorlage der Beschwerde (§ 23
Absatz 4 Satz 3) gegen einen Beschluss im
Verfahren nach diesem Gesetz.“
c) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 23 Abs. 1
Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 3
Satz 1 und 2“ ersetzt.
29. In § 27 Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmus-
ters“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“ er-
setzt.
30. In § 28 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Ge-
schmacksmustern“ und das Wort „Geschmacks-
muster“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“
ersetzt.
31. In der Überschrift zu Abschnitt 5 wird das Wort
„Geschmacksmuster“ durch die Wörter „Eingetra-
genes Design“ ersetzt.
32. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster“
durch die Wörter „eingetragenen Design“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Geschmacks-
muster“ durch die Wörter „eingetragene Design“
ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort „Geschmacksmuster“
durch die Wörter „eingetragenen Design“ er-
setzt.
33. In § 30 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 so-
wie in Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
„Geschmacksmuster“ durch die Wörter „eingetra-
genen Design“ ersetzt.
34. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
„Geschmacksmuster“ durch die Wörter „ein-
getragenen Design“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Geschmacks-
musters“ durch die Wörter „eingetragenen
Designs“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Geschmacks-
musters“ durch die Wörter „eingetragenen De-
signs“ ersetzt.

35. § 32 wird wie folgt gefasst:
„§ 32
Angemeldete Designs
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten ent-
sprechend für die Rechte, die durch die Anmeldung
von Designs begründet werden.“
36. Die §§ 33 und 34 werden durch die folgenden §§ 33
bis 34c ersetzt:
„§ 33
Nichtigkeit
(1) Ein eingetragenes Design ist nichtig, wenn
1. die Erscheinungsform des Erzeugnisses kein
Design im Sinne des § 1 Nummer 1 ist,
2. das Design nicht neu ist oder keine Eigenart hat,
3. das Design vom Designschutz nach § 3 ausge-
schlossen ist.
(2) Ein eingetragenes Design wird für nichtig er-
klärt, wenn
1. es eine unerlaubte Benutzung eines durch das
Urheberrecht geschützten Werkes darstellt,
2. es in den Schutzumfang eines eingetragenen
Designs mit älterem Zeitrang fällt, auch wenn
dieses eingetragene Design erst nach dem An-
meldetag des für nichtig zu erklärenden einge-
tragenen Designs offenbart wurde,
3. in ihm ein Zeichen mit Unterscheidungskraft äl-
teren Zeitrangs verwendet wird und der Inhaber
des Zeichens berechtigt ist, die Verwendung zu
untersagen.
Der Inhaber des eingetragenen Designs kann we-
gen Nichtigkeit in die Löschung einwilligen.
(3) Die Nichtigkeit wird durch Beschluss des
Deutschen Patent- und Markenamts oder durch Ur-
teil auf Grund Widerklage im Verletzungsverfahren
festgestellt oder erklärt.
(4) Die Schutzwirkungen der Eintragung eines
Designs gelten mit Unanfechtbarkeit des Beschlus-
ses des Deutschen Patent- und Markenamts oder
der Rechtskraft des Urteils, mit dem die Nichtigkeit
festgestellt oder erklärt wird, als von Anfang an
nicht eingetreten.
(5) Die Nichtigkeit kann auch nach Beendigung
der Schutzdauer des eingetragenen Designs oder
nach einem Verzicht auf das eingetragene Design
festgestellt oder erklärt werden.
§ 34
Antragsbefugnis
Zur Stellung des Antrags auf Feststellung der
Nichtigkeit nach § 33 Absatz 1 ist jedermann be-
fugt. Zur Stellung des Antrags auf Erklärung der
Nichtigkeit nach § 33 Absatz 2 ist nur der Inhaber
des betroffenen Rechts befugt. Den Nichtigkeits-
grund gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 3 in Verbin-
dung mit § 3 Absatz 1 Nummer 4 kann nur derje-
nige geltend machen, der von der Benutzung be-
troffen ist; eine Geltendmachung von Amts wegen
durch die zuständige Behörde bleibt unberührt.
§ 34a
Nichtigkeitsverfahren vor
dem Deutschen Patent- und Markenamt
(1) Der Antrag ist schriftlich beim Deutschen Pa-
tent- und Markenamt einzureichen. Die zur Begrün-
dung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind
anzugeben. § 81 Absatz 6 und § 125 des Patent-
gesetzes gelten entsprechend. Der Antrag ist unzu-
lässig, soweit über denselben Streitgegenstand
zwischen den Parteien durch unanfechtbaren Be-
schluss oder rechtskräftiges Urteil entschieden
wurde.
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt
dem Inhaber des eingetragenen Designs den An-
trag zu und fordert ihn auf, sich innerhalb eines Mo-
nats nach Zustellung zu dem Antrag zu erklären.
Widerspricht der Inhaber dem Antrag nicht inner-
halb dieser Frist, wird die Nichtigkeit festgestellt
oder erklärt.
(3) Wird dem Antrag rechtzeitig widersprochen,
teilt das Deutsche Patent- und Markenamt dem An-
tragsteller den Widerspruch mit und trifft die zur
Vorbereitung der Entscheidung erforderlichen Ver-
fügungen. Eine Anhörung findet statt, wenn ein Be-
teiligter dies beantragt oder das Deutsche Patent-
und Markenamt dies für sachdienlich erachtet. Die
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen
kann angeordnet werden; die §§ 373 bis 401 sowie
die §§ 402 bis 414 der Zivilprozessordnung gelten
entsprechend. Über Anhörungen und Vernehmun-
gen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den we-
sentlichen Gang der Verhandlung wiedergibt und
die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten
enthält; die §§ 160a, 162 und 163 der Zivilprozess-
ordnung gelten entsprechend.
(4) Die Entscheidung ergeht schriftlich durch Be-
schluss. Der Tenor kann am Ende der Anhörung
verkündet werden. Der Beschluss ist zu begründen
und den Beteiligten zuzustellen. § 47 Absatz 2 des
Patentgesetzes gilt entsprechend.
(5) In dem Beschluss ist über die Kosten des
Verfahrens zu entscheiden; § 62 Absatz 2 und
§ 84 Absatz 2 Satz 2 des Patentgesetzes gelten
entsprechend. Für die Festsetzung des Gegen-
standswertes gelten § 23 Absatz 3 Satz 2 und
§ 33 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgeset-
zes entsprechend. Der Beschluss über den Gegen-
standswert kann mit der Entscheidung aus Satz 1
verbunden werden.
§ 34b
Aussetzung
Ist oder wird während des Nichtigkeitsverfahrens
ein Rechtsstreit anhängig, dessen Entscheidung
vom Rechtsbestand des eingetragenen Designs
abhängt, kann das Gericht die Aussetzung des
Rechtsstreits anordnen. Die Aussetzung ist anzu-
ordnen, wenn das Gericht das eingetragene Design
für nichtig hält. Ist der Nichtigkeitsantrag unan-
fechtbar zurückgewiesen worden, ist das Gericht
an diese Entscheidung nur gebunden, wenn sie
zwischen denselben Parteien ergangen ist. § 52b
Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 34c
Beitritt zum Nichtigkeitsverfahren
(1) Ein Dritter kann einem Nichtigkeitsverfahren
beitreten, wenn über den Antrag auf Feststellung
oder Erklärung der Nichtigkeit noch keine unan-
fechtbare Entscheidung getroffen wurde und er
glaubhaft machen kann, dass
1. gegen ihn ein Verfahren wegen Verletzung des-
selben eingetragenen Designs anhängig ist oder
2. er aufgefordert wurde, eine behauptete Verlet-
zung desselben eingetragenen Designs zu unter-
lassen.
Der Beitritt kann innerhalb von drei Monaten ab Ein-
leitung des Verfahrens nach Satz 1 Nummer 1 oder
ab Zugang der Unterlassungsaufforderung nach
Satz 1 Nummer 2 erklärt werden.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Antragstellung; die
§§ 34 und 34a gelten entsprechend. Erfolgt der Bei-
tritt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespa-
tentgericht, erhält der Beitretende die Stellung ei-
nes Beschwerdeführers.“
37. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-
dert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
„Geschmacksmuster“ durch die Wörter „ein-
getragenes Design“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Erklärung
der Teilnichtigkeit“ durch die Wörter „Fest-
stellung der Teilnichtigkeit“ und das Wort
„Geschmacksmusterschutz“ durch das Wort
„Designschutz“ ersetzt.
cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. durch Erklärung der Teilnichtigkeit sowie
Einwilligung in die teilweise Löschung
oder Erklärung eines Teilverzichts, wenn
die Erklärung der Nichtigkeit nach § 33
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 3 ver-
langt werden kann,“.
dd) In dem Satzteil nach Nummer 2 wird das
Wort „Geschmacksmuster“ durch die Wörter
„eingetragene Design“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Eine Wiedergabe des Designs in geän-
derter Form im Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 ist beim Deutschen Patent- und Mar-
kenamt einzureichen.“
38. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „Die Eintragung eines Geschmacks-
musters“ durch die Wörter „Ein eingetrage-
nes Design“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Geschmacks-
muster“ durch die Wörter „eingetragenen
Design“ ersetzt.
cc) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt ge-
fasst:
„4. bei Einwilligung in die Löschung nach
§ 9 oder § 33 Absatz 2 Satz 2;
5. auf Grund eines unanfechtbaren Be-
schlusses oder rechtskräftigen Urteils
über die Feststellung oder Erklärung der
Nichtigkeit.“
dd) Folgender Satz wird angefügt:
„Über die Ablehnung der Löschung ent-
scheidet das Deutsche Patent- und Marken-
amt durch Beschluss.“
b) In Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmuster“
durch die Wörter „eingetragene Design“ und je-
weils das Wort „Geschmacksmusters“ durch die
Wörter „eingetragenen Designs“ ersetzt.
39. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmus-
ters“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“
ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Musterabschnitt“
durch das Wort „Designabschnitt“ und das Wort
„Geschmacksmusters“ durch die Wörter „einge-
tragenen Designs“ ersetzt.
40. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Geschmacks-
muster“ durch die Wörter „eingetragenen De-
sign“ ersetzt.
b) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Geschmacks-
muster“ durch die Wörter „eingetragene Design“
ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmus-
ter“ durch die Wörter „eingetragenen De-
sign“ und das Wort „Muster“ durch das Wort
„Design“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Musters“ durch das
Wort „Designs“ ersetzt.
d) In Absatz 3 wird das Wort „Muster“ durch das
Wort „Design“ und das Wort „Geschmacksmus-
ters“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“
ersetzt.
41. In § 39 wird das Wort „Geschmacksmusters“ durch
die Wörter „eingetragenen Designs“ ersetzt.
42. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und in dem Satzteil vor Num-
mer 1 wird jeweils das Wort „Geschmacksmus-
ter“ durch die Wörter „eingetragenen Design“ er-
setzt.
b) In Nummer 3 wird das Wort „Geschmacksmus-
ters“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“
ersetzt.
43. § 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Muster“ und das
Wort „Geschmacksmuster“ durch das Wort „De-
sign“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Muster“ durch das Wort
„Design“ ersetzt.
44. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Geschmacks-
muster“ durch die Wörter „eingetragenes De-
sign“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Geschmacks-
musters“ durch die Wörter „eingetragenen De-
signs“ ersetzt.
45. In § 44 wird das Wort „Geschmacksmuster“ durch
die Wörter „eingetragenes Design“ ersetzt.
46. In § 48 wird jeweils das Wort „Geschmacksmuster“
durch die Wörter „eingetragenen Design“ und das
Wort „Muster“ durch das Wort „Design“ ersetzt.
47. In § 51 Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmus-
ter“ durch die Wörter „eingetragenes Design“ er-
setzt.
48. In der Überschrift zu Abschnitt 9 wird das Wort
„Geschmacksmusterstreitsachen“ durch das Wort
„Designstreitsachen“ ersetzt.
49. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Geschmacks-
musterstreitsachen“ durch das Wort „Design-
streitsachen“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch
aus einem der in diesem Gesetz geregelten
Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (De-
signstreitsachen), sind die Landgerichte mit
Ausnahme der Feststellung oder Erklärung der
Nichtigkeit nach § 33 ohne Rücksicht auf den
Streitwert ausschließlich zuständig.“
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Geschmacks-
musterstreitsachen“ durch das Wort „Design-
streitsachen“ ersetzt.
d) In Absatz 3 wird das Wort „Geschmacksmuster-
gerichten“ durch das Wort „Designgerichten“
und das Wort „Geschmacksmustergericht“
durch das Wort „Designgericht“ ersetzt.
e) In Absatz 4 wird das Wort „Geschmacksmuster-
streitsache“ durch das Wort „Designstreitsache“
ersetzt.
50. Nach § 52 werden die folgenden §§ 52a und 52b
eingefügt:
„§ 52a
Geltendmachung der Nichtigkeit
Eine Partei kann sich auf die fehlende Rechtsgül-
tigkeit eines eingetragenen Designs nur durch Er-
hebung einer Widerklage auf Feststellung oder Er-
klärung der Nichtigkeit oder durch Stellung eines
Antrags nach § 34 berufen.
§ 52b
Widerklage auf
Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit
(1) Die Designgerichte sind für Widerklagen auf
Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines
eingetragenen Designs zuständig, sofern diese im
Zusammenhang mit Klagen wegen der Verletzung
desselben eingetragenen Designs erhoben werden.
§ 34 gilt entsprechend.
(2) Die Widerklage ist unzulässig, soweit im
Nichtigkeitsverfahren (§ 34a) über denselben Streit-
gegenstand zwischen denselben Parteien durch
unanfechtbaren Beschluss entschieden wurde.
(3) Auf Antrag des Inhabers des eingetragenen
Designs kann das Gericht nach Anhörung der wei-
teren Beteiligten das Verfahren aussetzen und den
Widerkläger auffordern, innerhalb einer vom Gericht
zu bestimmenden Frist beim Deutschen Patent-
und Markenamt die Feststellung oder Erklärung
der Nichtigkeit dieses eingetragenen Designs zu
beantragen. Wird der Antrag nicht innerhalb der
Frist gestellt, wird das Verfahren fortgesetzt; die Wi-
derklage gilt als zurückgenommen. Das Gericht
kann für die Dauer der Aussetzung einstweilige Ver-
fügungen erlassen und Sicherheitsmaßnahmen
treffen.
(4) Das Gericht teilt dem Deutschen Patent- und
Markenamt den Tag der Erhebung der Widerklage
mit. Das Deutsche Patent- und Markenamt ver-
merkt den Tag der Erhebung im Register. Das Ge-
richt übermittelt dem Deutschen Patent- und Mar-
kenamt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Ur-
teils. Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt
das Ergebnis des Verfahrens mit dem Datum der
Rechtskraft in das Register ein.“
51. In § 53 werden die Wörter „das Geschmacksmus-
terstreitverfahren“ durch die Wörter „die Design-
streitsache“ ersetzt.
52. In § 58 Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmus-
ter“ durch die Wörter „eingetragenen Design“ und
werden die Wörter „das Geschmacksmuster“ durch
die Wörter „das eingetragene Design“ ersetzt.
53. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Geschmacks-
musterberühmung“ durch die Wörter „Berüh-
mung eines eingetragenen Designs“ ersetzt.
b) Das Wort „Geschmacksmuster“ wird durch die
Wörter „eingetragenes Design“ und werden die
Wörter „welches Geschmacksmuster“ durch die
Wörter „welches eingetragene Design“ ersetzt.
54. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Geschmacks-
muster“ durch die Wörter „Eingetragene De-
signs“ ersetzt.
b) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 wird jeweils das
Wort „Geschmacksmuster“ durch die Wörter
„eingetragene Designs“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort „Geschmacksmus-
ters“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“
ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Geschmacks-
muster“ durch die Wörter „eingetragenes De-
sign“ ersetzt.
e) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Geschmacks-
muster“ durch die Wörter „eingetragene De-
signs“ ersetzt.
f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmus-
ters“ durch die Wörter „eingetragenen De-
signs“ und das Wort „Geschmacksmuster“
durch die Wörter „eingetragene Design“ er-
setzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Geschmacksmus-
ter“ durch die Wörter „eingetragene Design“
ersetzt.
55. In § 61 Absatz 3 wird das Wort „Geschmacksmus-
tern“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“ er-
setzt.
56. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:
„§ 62a
Anwendung der
Vorschriften dieses Gesetzes
auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Soweit deutsches Recht anwendbar ist, sind fol-
gende Vorschriften dieses Gesetzes auf Ansprüche
des Inhabers eines Gemeinschaftsgeschmacks-
musters, das nach der Verordnung (EG) Nr. 6/2002
Schutz genießt, entsprechend anzuwenden:
1. die Vorschriften zu Ansprüchen auf Beseitigung
der Beeinträchtigung (§ 42 Absatz 1 Satz 1), auf
Schadensersatz (§ 42 Absatz 2), auf Vernich-
tung, auf Rückruf und Überlassung (§ 43), auf
Auskunft (§ 46), auf Vorlage und Besichtigung
(§ 46a), auf Sicherung von Schadensersatzan-
sprüchen (§ 46b) und auf Urteilsbekanntma-
chung (§ 47) neben den Ansprüchen nach Arti-
kel 89 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Verord-
nung (EG) Nr. 6/2002;
2. die Vorschriften zur Haftung des Inhabers eines
Unternehmens (§ 44), Entschädigung (§ 45), Ver-
jährung (§ 49) und zu Ansprüchen aus anderen
gesetzlichen Vorschriften (§ 50);
3. die Vorschriften zu den Anträgen auf Beschlag-
nahme bei der Einfuhr und Ausfuhr (§§ 55
und 57).“
57. § 63 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Auf Verfahren vor den Gemeinschaftsge-
schmacksmustergerichten sind § 52 Absatz 4 so-
wie die §§ 53 und 54 entsprechend anzuwenden.“
58. Nach § 63 werden die folgenden §§ 63a bis 63c
eingefügt:
„§ 63a
Unterrichtung der Kommission
Das Bundesministerium der Justiz teilt der Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften die
nach Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 6/2002 benannten Gemeinschaftsgeschmacks-
mustergerichte erster und zweiter Instanz sowie
jede Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder
der örtlichen Zuständigkeit dieser Gerichte mit.
§ 63b
Örtliche Zuständigkeit der
Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte
Sind nach Artikel 82 der Verordnung (EG)
Nr. 6/2002 deutsche Gemeinschaftsgeschmacks-
mustergerichte international zuständig, so gelten
für die örtliche Zuständigkeit dieser Gerichte die
Vorschriften entsprechend, die anzuwenden wären,
wenn es sich um eine beim Deutschen Patent- und
Markenamt eingereichte Anmeldung eines Designs
oder um ein im Register des Deutschen Patent- und
Markenamts eingetragenes Design handelte. Ist
eine Zuständigkeit danach nicht begründet, so ist
das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Kläger
seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
§ 63c
Insolvenzverfahren
(1) Ist dem Insolvenzgericht bekannt, dass zur
Insolvenzmasse ein angemeldetes oder eingereich-
tes Gemeinschaftsgeschmacksmuster gehört, so
ersucht es das Harmonisierungsamt für den Bin-
nenmarkt (Marken, Muster und Modelle) im unmit-
telbaren Verkehr, folgende Angaben in das Register
für Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder, wenn
es sich um eine Anmeldung handelt, in die Akten
der Anmeldung einzutragen:
1. zur Eröffnung des Verfahrens und, soweit nicht
bereits im Register enthalten, die Anordnung ei-
ner Verfügungsbeschränkung,
2. zur Freigabe oder Veräußerung des Gemein-
schaftsgeschmacksmusters oder der Anmel-
dung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters,
3. zur rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens,
4. zur rechtskräftigen Aufhebung des Verfahrens,
im Falle einer Überwachung des Schuldners je-
doch erst nach Beendigung dieser Überwa-
chung, und zu einer Verfügungsbeschränkung.
(2) Die Eintragung in das Register für Gemein-
schaftsgeschmacksmuster oder in die Akten der
Anmeldung kann auch vom Insolvenzverwalter be-
antragt werden. Im Falle der Eigenverwaltung tritt
der Sachverwalter an die Stelle des Insolvenzver-
walters.“
59. § 69 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Geschmacks-
muster“ durch die Wörter „eingetragene De-
signs“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Geschmacks-
musters“ durch die Wörter „eingetragenen De-
signs“ ersetzt.
60. § 70 Absatz 1 Satz 1 und 2 werden wie folgt ge-
fasst:
„An die Stelle des Antrags oder der Widerklage auf
Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit nach
§ 33 Absatz 1 oder 2 tritt der Antrag oder die Wi-
derklage auf Feststellung der Unwirksamkeit für
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. An
die Stelle der Klage auf Einwilligung in die Lö-
schung nach § 9 Absatz 1 tritt die Klage auf
Schutzentziehung.“
61. In § 71 Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmus-
ter“ durch die Wörter „eingetragenes Design“ er-
setzt.
62. § 72 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster“
durch die Wörter „eingetragene Designs“ er-
setzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmus-
ter“ durch die Wörter „eingetragene De-
signs“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Geschmacksmus-
tern“ durch die Wörter „eingetragenen De-
signs“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort „Geschmacksmuster“
durch die Wörter „eingetragene Designs“ er-
setzt.
63. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster“
durch die Wörter „eingetragenen Design“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmus-
ters“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“
ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort „Geschmacksmuster“
durch die Wörter „eingetragene Designs“ er-
setzt.
64. Folgender § 74 wird angefügt:
„§ 74
Übergangsvorschrift zum
Gesetz zur Modernisierung des
Geschmacksmustergesetzes sowie
zur Änderung der Regelungen über die
Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
(1) Geschmacksmuster, die bis zum Inkrafttreten
des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I
S. 3799) am 1. Januar 2014 angemeldet oder einge-
tragen worden sind, werden ab diesem Zeitpunkt
als eingetragene Designs bezeichnet.
(2) § 52a gilt nur für Designstreitigkeiten, die
nach dem 31. Dezember 2013 anhängig geworden
sind.“
Artikel 2
Änderung des
Patentgesetzes
In § 3 Absatz 5 Satz 3 des Patentgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember
1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786)
geändert worden ist, wird das Wort „Bundesgesetz-
blatt“ durch das Wort „Bundesanzeiger“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Gebrauchsmustergesetzes
§ 6a des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I
S. 1455), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes
vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden
Absätze 1 bis 3 ersetzt:
„(1) Hat der Anmelder eine Erfindung
1. auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten in-
ternationalen Ausstellung im Sinne des am
22. November 1928 in Paris unterzeichneten Ab-
kommens über internationale Ausstellungen oder
2. auf einer sonstigen inländischen oder ausländi-
schen Ausstellung
zur Schau gestellt, kann er, wenn er die Erfindung
innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der
erstmaligen Zurschaustellung zum Gebrauchsmus-
ter anmeldet, von diesem Tag an ein Prioritätsrecht
in Anspruch nehmen.
(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Aus-
stellungen werden vom Bundesministerium der Jus-
tiz im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
(3) Die Ausstellungen nach Absatz 1 Nummer 2
werden im Einzelfall vom Bundesministerium der
Justiz bestimmt und im Bundesanzeiger bekanntge-
macht.“
2. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 4 und 5.
Artikel 4
Änderung des
Markengesetzes
Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I
S. 3786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „Bundesgesetzblatt“
durch das Wort „Bundesanzeiger“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Ausstellungen nach Absatz 1 Num-
mer 2 werden im Einzelfall vom Bundesministe-
rium der Justiz bestimmt und im Bundesanzeiger
bekanntgemacht.“
2. In § 125e Absatz 5 wird die Angabe „§ 140 Abs. 3
bis 5“ durch die Wörter „§ 140 Absatz 3 und § 142“
ersetzt.
3. In § 130 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „vier“ durch
das Wort „zwei“ ersetzt.
4. In § 131 Absatz 1 wird das Wort „vier“ durch das
Wort „zwei“ ersetzt.
5. § 143 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absat-
zes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande,
die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten
verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren.“
Artikel 5
Folgeänderungen
(1) Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1077), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 74c Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Ge-
schmacksmustergesetz“ durch das Wort „Designge-
setz“ ersetzt.
2. In § 95 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c wird das
Wort „Geschmacksmuster“ durch die Wörter „einge-
tragenen Designs“ ersetzt.

(2) § 23 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013
(BGBl. I S. 778), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird das Wort „Geschmacksmusterge-
setzes“ durch das Wort „Designgesetzes“ ersetzt.
2. In den Nummern 5, 7, 9, 10, 11 und 12 werden je-
weils die Wörter „§ 23 Abs. 2 Satz 3 des Ge-
schmacksmustergesetzes“ durch die Wörter „§ 23
Absatz 4 Satz 3 des Designgesetzes“ ersetzt.
3. In Nummer 13 wird das Wort „Geschmacksmuster-
gesetzes“ durch das Wort „Designgesetzes“ ersetzt.
(3) In den Nummern 8b und 13 der Anlage zur Ver-
ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim
Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht vom
24. August 2007 (BGBl. I S. 2130), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 10. Februar
2010 (BGBl. I S. 83) geändert worden ist, wird jeweils
das Wort „Geschmacksmustergesetz“ durch das Wort
„Designgesetz“ ersetzt.
(4) In § 374 Absatz 1 Nummer 8 und § 395 Absatz 1
Nummer 6 der Strafprozessordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
24. September 2013 (BGBl. I S. 3671) geändert worden
ist, wird jeweils das Wort „Geschmacksmustergeset-
zes“ durch das Wort „Designgesetzes“ ersetzt.
(5) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 21 des Geset-
zes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 wird das Wort
„Geschmacksmustergesetz“ durch das Wort „De-
signgesetz“ ersetzt.
2. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster-
gesetz“ durch das Wort „Designgesetz“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmuster-
gesetzes“ durch das Wort „Designgesetzes“ er-
setzt.
(6) In § 128e Absatz 1 Nummer 5 der Kostenordnung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 4 Absatz 48 des Gesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist,
wird das Wort „Geschmacksmustergesetzes“ durch
das Wort „Designgesetzes“ ersetzt.
(7) In Nummer 3510 der Anlage 1 (Vergütungsver-
zeichnis) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I
S. 3533) geändert worden ist, wird im Gebührentatbe-
stand die Nummer 5 wie folgt gefasst:
„5. nach dem Designgesetz, wenn sich die Be-
schwerde gegen einen Beschluss richtet,
a) durch den die Anmeldung eines Designs zurück-
gewiesen worden ist,
b) durch den über den Löschungsantrag gemäß
§ 36 DesignG entschieden worden ist,
c) durch den über den Antrag auf Feststellung oder
Erklärung der Nichtigkeit gemäß § 34a DesignG
entschieden worden ist,“.
(8) In § 8 des Gesetzes zum Schutz des olympischen
Emblems und der olympischen Bezeichnungen vom
31. März 2004 (BGBl. I S. 479) wird das Wort „Ge-
schmackmuster-“ durch das Wort „Design-“ ersetzt.
(9) Die DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I
S. 514), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
24. März 2010 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Angabe zu § 6 der Inhaltsübersicht wird wie folgt
gefasst:
„§ 6 Designstellen und Designabteilungen“.
2. In § 1 Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmuster-
gesetzes“ durch das Wort „Designgesetzes“ ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Designstellen und Designabteilungen
(1) Der Präsident bestimmt den Geschäftskreis
der Designstellen und der Designabteilungen sowie
die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden
der Designabteilungen und regelt das Verfahren zur
Klassifizierung der Anmeldung.
(2) Der Vorsitzende der jeweiligen Designabtei-
lung leitet die Geschäfte in den Verfahren vor seiner
Designabteilung. Er bestimmt die weiteren Mitglie-
der und die Berichterstatter.
(3) In Verfahren vor den Designabteilungen bedarf
es der Beratung und Abstimmung der jeweiligen Mit-
glieder in einer Sitzung für
1. Beschlüsse, durch die über den Antrag auf Fest-
stellung oder Erklärung der Nichtigkeit entschie-
den wird,
2. Beschlüsse, in denen dem Vorsitzenden oder ei-
nem Angehörigen der Designabteilung Angele-
genheiten der Designabteilung zur alleinigen Ent-
scheidung übertragen werden.
Die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung
oder Erklärung der Nichtigkeit kann nicht übertragen
werden.
(4) Die Designabteilungen entscheiden nach
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme ihres jeweiligen Vorsitzenden den Aus-
schlag.“
4. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 22 Satz 2 des
Geschmacksmustergesetzes“ durch die Wörter
„§ 22 Absatz 1 Satz 2 des Designgesetzes“ er-
setzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster-
registers“ durch das Wort „Designregisters“
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Geschmacksmuster-
gesetzes“ durch das Wort „Designgesetzes“
ersetzt.
5. In § 24 Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmus-
tergesetzes“ durch das Wort „Designgesetzes“ er-
setzt.

6. In § 25 Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmus-
ters“ durch das Wort „Designs“ ersetzt.
7. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster-
gesetzes“ durch das Wort „Designgesetzes“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „Ge-
schmacksmusterverordnung“ durch das Wort
„Designverordnung“ ersetzt.
8. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „Geschmacksmus-
ters“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“
ersetzt.
b) In Nummer 5 wird das Wort „Geschmacksmuster“
durch das Wort „Design“ ersetzt
(10) In § 1 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung über
den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Pa-
tent- und Markenamt vom 26. September 2006 (BGBl. I
S. 2159), die durch Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung
vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83) geändert worden
ist, wird das Wort „Geschmacksmusterverfahren“ durch
das Wort „Designverfahren“ ersetzt.
(11) Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) geändert
worden ist, wird folgt geändert:
b) Teil A Abschnitt IV wird wie folgt gefasst:
Nr.
„IV. Designsachen
1. Anmeldeverfahren
1. In § 3 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Geschmacks-
muster“ durch die Wörter „eingetragene Designs“ er-
setzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird jeweils das Wort „Ge-
schmacksmustergesetzes“ durch das Wort „De-
signgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmuster“
durch die Wörter „eingetragene Designs“ ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Geschmacks-
muster“ durch die Wörter „eingetragene Designs“
ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmuster“
durch die Wörter „eingetragene Designs“ und das
Wort „Geschmacksmustergesetzes“ durch das
Wort „Designgesetzes“ ersetzt.
4. In § 14 Absatz 3 wird das Wort „Geschmacksmus-
ter“ durch die Wörter „eingetragene Designs“ er-
setzt.
5. § 15 wird aufgehoben.
6. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt ge-
ändert:
a) In Absatz 2 der Vorbemerkungen zu Teil A wird die
Angabe „333 300 und 362 100“ durch die Angabe
„333 300, 346 100 und 362 100“ ersetzt.
Gebühr
Gebührentatbestand
in Euro
(1) Bekanntmachungskosten werden gemäß § 20 Satz 3 DesignG zusätzlich zu den Gebühren erhoben.
(2) Ein Satz typografischer Schriftzeichen gilt als ein Design.
Anmeldeverfahren
– für ein Design (§ 11 DesignG)
341 000 – bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
341 100 – bei Anmeldung in Papierform . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
– für jedes Design einer Sammelanmeldung (§ 12 Absatz 1 DesignG)
341 200 – bei elektronischer Anmeldung
für 2 bis 10 Designs . . . . . . . . . . . . . . . .
für jedes weitere Design . . . . . . . . . . . . . .
341 300 – bei Anmeldung in Papierform
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
für 2 bis 10 Designs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
für jedes weitere Design . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
341 400 – für ein Design bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung
(§ 21 DesignG) . . . . . . . . 30
341 500 – für jedes Design einer Sammelanmeldung bei Aufschiebung der Bildbekanntma-
chung (§§ 12, 21 DesignG)
– für 2 bis 10 Designs . . . . . . . . . . . . . . . .
– für jedes weitere Design . . . . . . . . . . . . . .
Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer des § 27 Absatz 2 DesignG
kanntmachung gemäß § 21 Absatz 2 DesignG
Erstreckungsgebühr
341 600 – für ein Design . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
bei Aufschiebung der Bildbe-
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40

Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
in Euro
341 700 – für jedes einzutragende Design einer Sammelanmeldung
– für 2 bis 10 Designs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
– für jedes weitere Design . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
2. Aufrechterhaltung der Schutzdauer
Aufrechterhaltungsgebühren gemäß § 28 Absatz 1 DesignG
für das 6. bis 10. Schutzjahr
342 100 – für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . 90
342 101 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel-
dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
für das 11. bis 15. Schutzjahr
342 200 – für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . 120
342 201 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel-
dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
für das 16. bis 20. Schutzjahr
342 300 – für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . 150
342 301 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel-
dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
für das 21. bis 25. Schutzjahr
342 400 – für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . 180
342 401 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel-
dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
3. Aufrechterhaltung von eingetragenen Designs, die gemäß § 7 Absatz 6 GeschmMG in der bis zum
Ablauf geltenden Fassung im Original hinterlegt worden sind
343 100 Aufrechterhaltungsgebühren für das 6. bis 10. Schutzjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330
343 101 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel-
dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
343 200 Aufrechterhaltungsgebühren für das 11. bis 15. Schutzjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360
343 201 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel-
dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
343 300 Aufrechterhaltungsgebühren für das 16. bis 20. Schutzjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390
343 301 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel-
dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
343 400 Aufrechterhaltungsgebühren für das 21. bis 25. Schutzjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 420
343 401 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel-
dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
4. Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Weiterleitung einer Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung (§ 62 DesignG)
344 100 für jede Anmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung.
5. Gewerbliche Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen
Weiterleitung eines gewerblichen Musters oder Modells nach dem Haager Abkom-
men (§ 68 DesignG)
345 100 für jede Anmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung.
6. Sonstige Anträge
346 000 Weiterbehandlungsgebühr (§ 17 DesignG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
346 100 Nichtigkeitsverfahren (§ 34a DesignG) für jedes eingetragene Design . . . . . . . . . . . . . . . 300
V. Topografieschutzsachen
1. Anmeldeverfahren
Anmeldeverfahren (§ 3 HalblSchG)
361 000 – bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290
361 100 – bei Anmeldung in Papierform . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300

Nr.
2. Sonstige Anträge
Gebühr
Gebührentatbestand
in Euro
362 000 Weiterbehandlungsgebühr (§ 11 Absatz 1 HalblSchG i.V.m. § 123a PatG) . . . . . . . . . . . 100
362 100 Löschungsverfahren (§ 8 HalblSchG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300“.
c) In Teil B Abschnitt I Nummer 401 100 wird Nummer 5 durch
Nr.
„ 5. gemäß § 34 Absatz 1 SortSchG gegen die
schusses in den Fällen des § 18 Absatz
die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
Gebühr in
Gebührentatbestand
Euro
Entscheidung des Widerspruchsaus-
2 Nummer 1, 2, 5 und 6 SortSchG
6. gemäß § 23 Absatz 4 Satz 1 DesignG gegen die Entscheidung der Designabtei-
lung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit . . . . . . . . . . . . 500“.
(12) Die DPMA-Verwaltungskostenverordnung vom
14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1586), die durch Artikel 1 der
Verordnung vom 17. Juni 2010 (BGBl. I S. 809) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird das Wort „Geschmacksmuster-“ durch
das Wort „Design-“ ersetzt.
2. In § 11 Absatz 2 Satz 2 und § 12 Absatz 2 Satz 1
wird jeweils das Wort „Geschmacksmustersachen“
durch das Wort „Designsachen“ ersetzt.
3. In Absatz 1 erster Spiegelstrich der Anmerkung zu
Nummer 301 320 der Anlage (Kostenverzeichnis)
wird das Wort „Geschmacksmusterurkunden“ durch
das Wort „Designurkunden“ ersetzt.
(13) Die Patentanwaltsordnung vom 7. September
1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 69 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 2
wird jeweils das Wort „Geschmacksmusters“ durch
die Wörter „eingetragenen Designs“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster-
gesetz“ durch das Wort „Designgesetz“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Geschmacks-
muster“ durch die Wörter „eingetragenes Design“
ersetzt.
3. In § 43 Absatz 1 Nummer 1 wird jeweils das Wort
„Geschmacksmustergesetzes“ durch das Wort „De-
signgesetzes“ ersetzt.
4. In § 155 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Ge-
schmacksmustergesetzes“ durch das Wort „De-
signgesetzes“ ersetzt.
(14) Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungs-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2491), die zuletzt durch
Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort
„Geschmacksmuster-“ durch das Wort „Design-“ er-
setzt.
2. In § 36 Absatz 3 Nummer 4 wird das Wort „Ge-
schmacksmusterrecht“ durch das Wort „Design-
recht“ ersetzt.
(15) § 1 des Gesetzes über die Beiordnung von Pa-
tentanwälten bei Prozesskostenhilfe vom 7. September
1966 (BGBl. I S. 557, 585), das zuletzt durch Artikel 4
Absatz 49 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmusterge-
setz“ durch das Wort „Designgesetz“ ersetzt.
2. In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Geschmacksmus-
ter“ durch die Wörter „eingetragenes Design“ er-
setzt.
(16) Das Vertretergebühren-Erstattungsgesetz in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 424-5-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 50 des Gesetzes
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird das Wort „Geschmacksmus-
ter-“ durch das Wort „Design-“ ersetzt.
2. In § 1 wird das Wort „Geschmacksmuster-“ durch
das Wort „Design-“ ersetzt.
3. § 3b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster-
sachen“ durch das Wort „Designsachen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort „Löschungsver-
fahren“ durch das Wort „Nichtigkeitsverfah-
ren“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird das Wort „Löschungsan-
trag“ durch die Wörter „Antrag auf Feststel-
lung oder Erklärung der Nichtigkeit“ ersetzt.
(17) In § 5 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über
die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentan-
waltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349, 1351),
das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 23. Juli
2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird das
Wort „Geschmacksmusterrecht“ durch das Wort „De-
signrecht“ ersetzt.
(18) In § 261 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b
des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Septem-
ber 2013 (BGBl. I S. 3671) geändert worden ist, wird
das Wort „Geschmacksmustergesetzes“ durch das
Wort „Designgesetzes“ ersetzt.

(19) In § 1 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe d der
FIDE-Verzeichnis-Verordnung vom 5. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2057), die durch Artikel 2 Absatz 12 des
Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert
worden ist, wird das Wort „Geschmacksmustergeset-
zes“ durch das Wort „Designgesetzes“ ersetzt.
Artikel 6
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
des Designgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Ge-
setzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
kanntmachen.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Artikel 4 Nummer 2 bis 5 tritt am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tag des
dritten Monats nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Oktober 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
Die Bundesministerin der
a M e r k e l
Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3799. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes e4f52ebd90f4d764….