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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3799

BGBl. 2013 I S. 3799 · 69.133 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 3799 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3799
                                       Gesetz
                                zur Modernisierung des
                    Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung
          der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz1
                                                          Vom 10. Oktober 2013

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                               Artikel 1
                       Änderung des
                 Geschmacksmustergesetzes
  Das Geschmacksmustergesetz vom 12. März 2004
(BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 11 des Geset-
zes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „Gesetz
             über den rechtlichen Schutz von Design
                   (Designgesetz – DesignG)“.
    2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

      a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:

          „§ 2 Designschutz“.

      b) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

          „§ 3 Ausschluss vom Designschutz“.
      c) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:

          „§ 7 Recht auf das eingetragene Design“.

      d) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt ge-

         fasst:

1
    Artikel 1 Nummer 36 dient der Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG des
    Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über
    den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. L 289 vom
    28.10.1998, S. 28).

                    „Abschnitt 5
                Eingetragenes Design
          als Gegenstand des Vermögens“.
e) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:
  „§ 32 Angemeldete Designs“.
f) Die Angabe zu § 34 wird durch die folgenden
   Angaben ersetzt:
  „§ 34 Antragsbefugnis
  § 34a Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen
        Patent- und Markenamt
  § 34b Aussetzung

  § 34c Beitritt zum Nichtigkeitsverfahren“.
g) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:
  „§ 38 Rechte aus dem eingetragenen Design
        und Schutzumfang“.
h) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:

  „§ 40 Beschränkungen der Rechte aus dem
        eingetragenen Design“.
i) Die Angabe zu Abschnitt 9 wird wie folgt ge-

   fasst:
                    „Abschnitt 9
          Verfahren in Designstreitsachen“.
j) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:

  „§ 52 Designstreitsachen“.

k) Nach der Angabe zu § 52 werden die folgenden

   Angaben eingefügt:

  „§ 52a Geltendmachung der Nichtigkeit

  § 52b    Widerklage auf Feststellung oder Erklä-
           rung der Nichtigkeit“.
BGBl. 2013, Seite 3800 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3800
  l) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:
       „§ 59 Berühmung      eines   eingetragenen   De-
             signs“.
  m) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:

       „§ 60 Eingetragene Designs nach dem Erstre-
             ckungsgesetz“.

  n) Nach der Angabe zu § 62 wird folgende Angabe
     eingefügt:
       „§ 62a Anwendung der Vorschriften dieses Ge-
              setzes auf Gemeinschaftsgeschmacks-
              muster“.
  o) Nach der Angabe zu § 63 werden die folgenden
     Angaben eingefügt:
       „§ 63a Unterrichtung der Kommission

       § 63b    Örtliche Zuständigkeit der Gemein-
                schaftsgeschmacksmustergerichte
       § 63c    Insolvenzverfahren“.

  p) Folgende Angabe wird angefügt:

       „§ 74 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur

             Modernisierung des Geschmacksmuster-
             gesetzes sowie zur Änderung der Rege-
             lungen über die Bekanntmachungen zum
             Ausstellungsschutz“.
3. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 wird das Wort „Muster“ durch das

     Wort „Design“ ersetzt.

  b) In Nummer 5 wird das Wort „Geschmacksmus-

     ters“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“

     ersetzt.

4. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift wird das Wort „Geschmacks-
     musterschutz“ durch das Wort „Designschutz“
     ersetzt.

  b) In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster“

     durch die Wörter „eingetragenes Design“ und
     das Wort „Muster“ durch das Wort „Design“ er-
     setzt.

  c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Muster“
           durch das Wort „Design“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird das Wort „Muster“ durch das
           Wort „Designs“ ersetzt.

  d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Muster“
           durch das Wort „Design“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „Musters“ durch das
           Wort „Designs“ ersetzt.
5. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift wird das Wort „Geschmacks-
     musterschutz“ durch das Wort „Designschutz“
     ersetzt.
  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
           „Geschmacksmusterschutz“ durch das Wort
           „Designschutz“ ersetzt.

       bb) In Nummer 2 wird das Wort „Muster“ durch
           das Wort „Design“ ersetzt.

      cc) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils das
          Wort „Muster“ durch das Wort „Designs“ er-
          setzt.
   c) In Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmuster-
      schutz“ durch das Wort „Designschutz“ ersetzt.

 6. In § 4 wird das Wort „Muster“ durch das Wort „De-
    sign“ ersetzt.

 7. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „Muster“ durch das Wort
      „Design“ und das Wort „Musters“ durch das
      Wort „Designs“ ersetzt.
   b) In Satz 2 wird das Wort „Muster“ durch das Wort
      „Design“ ersetzt.
 8. In § 6 wird jeweils das Wort „Muster“ durch das
    Wort „Design“ ersetzt.

 9. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Geschmacks-
      muster“ durch die Wörter „eingetragene Design“

      ersetzt.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmus-
          ter“ durch die Wörter „eingetragene Design“
          ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Muster“ durch das
          Wort „Design“ und das Wort „Geschmacks-

          muster“ durch die Wörter „eingetragene De-

          sign“ ersetzt.

   c) In Absatz 2 wird das Wort „Muster“ durch das

      Wort „Design“ und das Wort „Geschmacksmus-

      ter“ durch die Wörter „eingetragenen Design“ er-
      setzt.
10. In § 8 wird das Wort „Geschmacksmuster“ durch
    die Wörter „eingetragenes Design“ ersetzt.

11. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmus-
          ter“ durch die Wörter „eingetragenes De-
          sign“ und das Wort „Geschmacksmusters“

          durch die Wörter „eingetragenen Designs“
          ersetzt.

      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

          „Soweit in die Löschung eingewilligt wird,
          gelten die Schutzwirkungen des eingetrage-
          nen Designs in diesem Umfang als von An-
          fang an nicht eingetreten.“
   b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Geschmacks-
      musters“ durch die Wörter „eingetragenen De-
      signs“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Geschmacks-
      muster“ durch die Wörter „eingetragene Design“
      ersetzt.
   d) In Absatz 4 wird das Wort „Geschmacksmuster“
      durch die Wörter „eingetragene Designs“ er-
      setzt.

12. In § 10 Satz 2 wird das Wort „Muster“ durch das
    Wort „Design“ ersetzt.

13. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2013, Seite 3801 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3801
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmus-
          ters“ durch das Wort „Designs“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Geschmacksmus-
          teranmeldungen“ durch das Wort „Design-
          anmeldungen“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Nummer 2 wird das Komma am
               Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
          bbb) In Nummer 3 wird das Wort „Musters“
               durch das Wort „Designs“ und das
               Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt.
          ccc) Nummer 4 wird aufgehoben.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Musterabschnitt“
          durch das Wort „Designabschnitt“ ersetzt.

   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
      fügt:

        „(3) Die Anmeldung muss eine Angabe der Er-
      zeugnisse enthalten, in die das Design aufge-
      nommen oder bei denen es verwendet werden
      soll.“

   d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

   e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in
      Nummer 3 wird das Wort „Geschmacksmuster“

      durch das Wort „Design“ ersetzt.

   f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die
      Wörter „Absatz 2 Nr. 4 und Absatz 4 Nr. 3“ wer-

      den durch die Wörter „den Absätzen 3 und 5
      Nummer 3“ und das Wort „Geschmacksmus-
      ters“ wird durch die Wörter „eingetragenen De-
      signs“ ersetzt.
   g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

14. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird das Wort „Muster“ durch das Wort
      „Designs“ ersetzt.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „Muster umfassen,
      die derselben Warenklasse angehören müssen“
      durch die Wörter „Designs umfassen“ ersetzt.

15. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
      „Geschmacksmusters“ durch das Wort „De-
      signs“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 34 Satz 1 Nr. 3“
      durch die Wörter „§ 33 Absatz 2 Satz 1 Num-
      mer 2“ ersetzt.

16. In § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 wird
    jeweils das Wort „Geschmacksmusters“ durch das
    Wort „Designs“ ersetzt.
17. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden
      Absätze 1 bis 3 ersetzt:

         „(1) Hat der Anmelder ein Design
      1. auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten
         internationalen Ausstellung im Sinne des am
         22. November 1928 in Paris unterzeichneten
         Abkommens über internationale Ausstellun-
         gen oder

      2. auf einer sonstigen inländischen oder auslän-
         dischen Ausstellung
      zur Schau gestellt, kann er, wenn er die Anmel-
      dung innerhalb einer Frist von sechs Monaten
      seit der erstmaligen Zurschaustellung einreicht,
      von diesem Tag an ein Prioritätsrecht in An-
      spruch nehmen.

        (2) Die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten
      Ausstellungen werden vom Bundesministerium
      der Justiz im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
         (3) Die Ausstellungen im Sinne des Absatzes 1
      Nummer 2 werden im Einzelfall vom Bundesmi-
      nisterium der Justiz bestimmt und im Bundesan-
      zeiger bekanntgemacht.“
   b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
      sätze 4 und 5.

18. In § 16 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Ge-
    schmacksmuster“ durch das Wort „Designs“ er-
    setzt.

19. In § 17 Absatz 1 und 2 Satz 1 wird jeweils das Wort
    „Geschmacksmusteranmeldung“ durch das Wort
    „Designanmeldung“ ersetzt.
20. In § 18 wird jeweils das Wort „Muster“ durch das

    Wort „Design“ und das Wort „Geschmacksmuster-
    schutz“ durch das Wort „Designschutz“ ersetzt.

21. In § 19 Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmus-

    ter“ durch die Wörter „eingetragene Designs“ er-
    setzt.

22. § 20 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmusters“
      durch die Wörter „eingetragenen Designs“ er-
      setzt.
   b) In Satz 2 wird das Wort „Musters“ durch das
      Wort „Designs“ ersetzt.

23. § 21 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wird je-
      weils das Wort „Geschmacksmusters“ durch die
      Wörter „einzutragenden Designs“ ersetzt.

   b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Geschmacks-
      mustern“ durch die Wörter „eingetragenen
      Designs“ und das Wort „Geschmacksmuster“
      durch die Wörter „eingetragene Designs“ er-
      setzt.
24. In § 22 Absatz 1 Satz 2 in dem Satzteil vor Num-
    mer 1 wird das Wort „Geschmacksmusters“ durch
    die Wörter „eingetragenen Designs“ und das Wort
    „Geschmacksmuster“ durch die Wörter „eingetra-
    gene Design“ ersetzt.

25. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
      bis 3 ersetzt:
         „(1) Im Deutschen Patent- und Markenamt
      werden zur Durchführung der Verfahren in De-
      signangelegenheiten eine oder mehrere Design-
      stellen und Designabteilungen gebildet. Die De-
      signstellen sind für die Entscheidungen im Ver-
      fahren nach diesem Gesetz mit Ausnahme des
      Nichtigkeitsverfahrens nach § 34a zuständig
      und sind mit einem rechtskundigen Mitglied im
      Sinne des § 26 Absatz 2 Satz 2 des Patentge-
BGBl. 2013, Seite 3802 — Originalseite als Abbildung
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       setzes zu besetzen. § 47 des Patentgesetzes gilt
       entsprechend.
          (2) Im Nichtigkeitsverfahren nach § 34a be-
       schließt eine der Designabteilungen des Deut-
       schen Patent- und Markenamts, die jeweils mit
       drei rechtskundigen Mitgliedern im Sinne des
       § 26 Absatz 2 Satz 2 des Patentgesetzes zu be-
       setzen sind. Wirft die Sache besondere techni-
       sche Fragen auf, so soll ein technisches Mitglied
       im Sinne des § 26 Absatz 2 Satz 2 des Patent-
       gesetzes hinzugezogen werden. Über die Zuzie-
       hung eines technischen Mitglieds entscheidet
       der Vorsitzende der zuständigen Designabtei-
       lung durch nicht selbständig anfechtbaren Be-
       schluss.

          (3) Für die Ausschließung und Ablehnung der
       Mitglieder der Designstellen und der Designab-
       teilungen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Absatz 2
       Satz 2 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozessord-
       nung über die Ausschließung und Ablehnung der
       Gerichtspersonen entsprechend. Über das Ab-
       lehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer
       Entscheidung bedarf, ein anderes rechtskundi-
       ges Mitglied des Deutschen Patent- und Mar-
       kenamts, das der Präsident des Deutschen Pa-
       tent- und Markenamts allgemein für Entschei-
       dungen dieser Art bestimmt hat. § 123 Absatz 1
       bis 5 und 7 und die §§ 124, 126 bis 128a des
       Patentgesetzes sind entsprechend anzuwen-
       den.“

   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie

      folgt geändert:

       aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Über die Beschwerde entscheidet ein Be-
          schwerdesenat des Bundespatentgerichts
          in der Besetzung mit drei rechtskundigen
          Mitgliedern; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt ent-

          sprechend.“

       bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Im Beschwerdeverfahren gegen Beschlüs-
          se, die im Nichtigkeitsverfahren nach § 34a
          ergangen sind, gilt § 84 Absatz 2 Satz 2
          und 3 des Patentgesetzes entsprechend.“
   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
26. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 23“ die An-
      gabe „Absatz 1“ eingefügt.

   b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

       „Auf Antrag ist einem Beteiligten im Verfahren
       nach § 34a unter entsprechender Anwendung

       des § 132 Absatz 2 des Patentgesetzes Verfah-
       renskostenhilfe zu gewähren.“
27. § 25 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch die

      Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“ er-
      setzt.

   b) In Absatz 2 wird das Wort „Patentgericht“ durch
      das Wort „Bundespatentgericht“ ersetzt.

28. § 26 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird das Wort „Geschmacks-
          musterangelegenheiten“ durch das Wort
          „Designangelegenheiten“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird das Wort „Musters“ durch
          das Wort „Designs“ ersetzt.
      cc) In Nummer 3 wird das Wort „Musterab-
          schnitts“ durch das Wort „Designabschnitts“
          ersetzt.

      dd) In Nummer 7 wird das Wort „Geschmacks-
          musters“ durch die Wörter „eingetragenen
          Designs“ ersetzt.
   b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Ausgeschlossen davon sind jedoch

      1. die Zurückweisung nach § 18 und die Verwei-
         gerung des Schutzes einer internationalen
         Eintragung nach § 69,

      2. die Entscheidungen im Nichtigkeitsverfahren
         nach § 34a und
      3. die Abhilfe oder Vorlage der Beschwerde (§ 23
         Absatz 4 Satz 3) gegen einen Beschluss im
         Verfahren nach diesem Gesetz.“
   c) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 23 Abs. 1
      Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 3
      Satz 1 und 2“ ersetzt.

29. In § 27 Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmus-
    ters“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“ er-
    setzt.
30. In § 28 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Ge-

    schmacksmustern“ und das Wort „Geschmacks-

    muster“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“
    ersetzt.
31. In der Überschrift zu Abschnitt 5 wird das Wort
    „Geschmacksmuster“ durch die Wörter „Eingetra-
    genes Design“ ersetzt.

32. § 29 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster“

      durch die Wörter „eingetragenen Design“ er-
      setzt.
   b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Geschmacks-
      muster“ durch die Wörter „eingetragene Design“
      ersetzt.
   c) In Absatz 3 wird das Wort „Geschmacksmuster“
      durch die Wörter „eingetragenen Design“ er-
      setzt.
33. In § 30 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 so-
    wie in Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort

    „Geschmacksmuster“ durch die Wörter „eingetra-
    genen Design“ ersetzt.

34. § 31 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
          „Geschmacksmuster“ durch die Wörter „ein-

          getragenen Design“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 wird das Wort „Geschmacks-
          musters“ durch die Wörter „eingetragenen
          Designs“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Geschmacks-
      musters“ durch die Wörter „eingetragenen De-
      signs“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 3803 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3803
35. § 32 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 32
                   Angemeldete Designs

     Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten ent-

   sprechend für die Rechte, die durch die Anmeldung

   von Designs begründet werden.“

36. Die §§ 33 und 34 werden durch die folgenden §§ 33
    bis 34c ersetzt:
                           „§ 33

                        Nichtigkeit
      (1) Ein eingetragenes Design ist nichtig, wenn
   1. die Erscheinungsform des Erzeugnisses kein
      Design im Sinne des § 1 Nummer 1 ist,

   2. das Design nicht neu ist oder keine Eigenart hat,

   3. das Design vom Designschutz nach § 3 ausge-
      schlossen ist.
      (2) Ein eingetragenes Design wird für nichtig er-
   klärt, wenn
   1. es eine unerlaubte Benutzung eines durch das
      Urheberrecht geschützten Werkes darstellt,

   2. es in den Schutzumfang eines eingetragenen
      Designs mit älterem Zeitrang fällt, auch wenn
      dieses eingetragene Design erst nach dem An-
      meldetag des für nichtig zu erklärenden einge-
      tragenen Designs offenbart wurde,
   3. in ihm ein Zeichen mit Unterscheidungskraft äl-
      teren Zeitrangs verwendet wird und der Inhaber
      des Zeichens berechtigt ist, die Verwendung zu
      untersagen.

   Der Inhaber des eingetragenen Designs kann we-

   gen Nichtigkeit in die Löschung einwilligen.

      (3) Die Nichtigkeit wird durch Beschluss des

   Deutschen Patent- und Markenamts oder durch Ur-

   teil auf Grund Widerklage im Verletzungsverfahren

   festgestellt oder erklärt.

      (4) Die Schutzwirkungen der Eintragung eines

   Designs gelten mit Unanfechtbarkeit des Beschlus-

   ses des Deutschen Patent- und Markenamts oder

   der Rechtskraft des Urteils, mit dem die Nichtigkeit

   festgestellt oder erklärt wird, als von Anfang an

   nicht eingetreten.

      (5) Die Nichtigkeit kann auch nach Beendigung
   der Schutzdauer des eingetragenen Designs oder
   nach einem Verzicht auf das eingetragene Design
   festgestellt oder erklärt werden.

                           § 34
                     Antragsbefugnis
      Zur Stellung des Antrags auf Feststellung der
   Nichtigkeit nach § 33 Absatz 1 ist jedermann be-
   fugt. Zur Stellung des Antrags auf Erklärung der
   Nichtigkeit nach § 33 Absatz 2 ist nur der Inhaber
   des betroffenen Rechts befugt. Den Nichtigkeits-
   grund gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 3 in Verbin-
   dung mit § 3 Absatz 1 Nummer 4 kann nur derje-
   nige geltend machen, der von der Benutzung be-
   troffen ist; eine Geltendmachung von Amts wegen
   durch die zuständige Behörde bleibt unberührt.

                       § 34a
            Nichtigkeitsverfahren vor
      dem Deutschen Patent- und Markenamt
   (1) Der Antrag ist schriftlich beim Deutschen Pa-

tent- und Markenamt einzureichen. Die zur Begrün-

dung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind

anzugeben. § 81 Absatz 6 und § 125 des Patent-
gesetzes gelten entsprechend. Der Antrag ist unzu-
lässig, soweit über denselben Streitgegenstand
zwischen den Parteien durch unanfechtbaren Be-
schluss oder rechtskräftiges Urteil entschieden
wurde.
   (2) Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt
dem Inhaber des eingetragenen Designs den An-
trag zu und fordert ihn auf, sich innerhalb eines Mo-
nats nach Zustellung zu dem Antrag zu erklären.

Widerspricht der Inhaber dem Antrag nicht inner-
halb dieser Frist, wird die Nichtigkeit festgestellt
oder erklärt.
   (3) Wird dem Antrag rechtzeitig widersprochen,
teilt das Deutsche Patent- und Markenamt dem An-
tragsteller den Widerspruch mit und trifft die zur
Vorbereitung der Entscheidung erforderlichen Ver-
fügungen. Eine Anhörung findet statt, wenn ein Be-
teiligter dies beantragt oder das Deutsche Patent-
und Markenamt dies für sachdienlich erachtet. Die
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen
kann angeordnet werden; die §§ 373 bis 401 sowie
die §§ 402 bis 414 der Zivilprozessordnung gelten
entsprechend. Über Anhörungen und Vernehmun-
gen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den we-
sentlichen Gang der Verhandlung wiedergibt und
die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten
enthält; die §§ 160a, 162 und 163 der Zivilprozess-

ordnung gelten entsprechend.

  (4) Die Entscheidung ergeht schriftlich durch Be-

schluss. Der Tenor kann am Ende der Anhörung

verkündet werden. Der Beschluss ist zu begründen

und den Beteiligten zuzustellen. § 47 Absatz 2 des

Patentgesetzes gilt entsprechend.

   (5) In dem Beschluss ist über die Kosten des

Verfahrens zu entscheiden; § 62 Absatz 2 und

§ 84 Absatz 2 Satz 2 des Patentgesetzes gelten

entsprechend. Für die Festsetzung des Gegen-

standswertes gelten § 23 Absatz 3 Satz 2 und

§ 33 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgeset-
zes entsprechend. Der Beschluss über den Gegen-
standswert kann mit der Entscheidung aus Satz 1
verbunden werden.

                       § 34b
                    Aussetzung
   Ist oder wird während des Nichtigkeitsverfahrens
ein Rechtsstreit anhängig, dessen Entscheidung
vom Rechtsbestand des eingetragenen Designs
abhängt, kann das Gericht die Aussetzung des
Rechtsstreits anordnen. Die Aussetzung ist anzu-
ordnen, wenn das Gericht das eingetragene Design
für nichtig hält. Ist der Nichtigkeitsantrag unan-
fechtbar zurückgewiesen worden, ist das Gericht
an diese Entscheidung nur gebunden, wenn sie
zwischen denselben Parteien ergangen ist. § 52b
Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
BGBl. 2013, Seite 3804 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3804
                           § 34c
             Beitritt zum Nichtigkeitsverfahren

      (1) Ein Dritter kann einem Nichtigkeitsverfahren
   beitreten, wenn über den Antrag auf Feststellung
   oder Erklärung der Nichtigkeit noch keine unan-
   fechtbare Entscheidung getroffen wurde und er
   glaubhaft machen kann, dass
   1. gegen ihn ein Verfahren wegen Verletzung des-
      selben eingetragenen Designs anhängig ist oder
   2. er aufgefordert wurde, eine behauptete Verlet-
      zung desselben eingetragenen Designs zu unter-
      lassen.
   Der Beitritt kann innerhalb von drei Monaten ab Ein-
   leitung des Verfahrens nach Satz 1 Nummer 1 oder
   ab Zugang der Unterlassungsaufforderung nach
   Satz 1 Nummer 2 erklärt werden.
       (2) Der Beitritt erfolgt durch Antragstellung; die

   §§ 34 und 34a gelten entsprechend. Erfolgt der Bei-

   tritt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespa-

   tentgericht, erhält der Beitretende die Stellung ei-

   nes Beschwerdeführers.“

37. § 35 wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-
      dert:

       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
           „Geschmacksmuster“ durch die Wörter „ein-
           getragenes Design“ ersetzt.

       bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Erklärung
           der Teilnichtigkeit“ durch die Wörter „Fest-
           stellung der Teilnichtigkeit“ und das Wort
           „Geschmacksmusterschutz“ durch das Wort
           „Designschutz“ ersetzt.
       cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
          „2. durch Erklärung der Teilnichtigkeit sowie
              Einwilligung in die teilweise Löschung
              oder Erklärung eines Teilverzichts, wenn
              die Erklärung der Nichtigkeit nach § 33
              Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 3 ver-
              langt werden kann,“.
       dd) In dem Satzteil nach Nummer 2 wird das
           Wort „Geschmacksmuster“ durch die Wörter
           „eingetragene Design“ ersetzt.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Eine Wiedergabe des Designs in geän-

       derter Form im Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 1

       Nummer 3 ist beim Deutschen Patent- und Mar-

       kenamt einzureichen.“
38. § 36 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
           Wörter „Die Eintragung eines Geschmacks-
           musters“ durch die Wörter „Ein eingetrage-
           nes Design“ ersetzt.

       bb) In Nummer 2 wird das Wort „Geschmacks-
           muster“ durch die Wörter „eingetragenen
           Design“ ersetzt.
       cc) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt ge-
           fasst:
          „4. bei Einwilligung in die Löschung nach
              § 9 oder § 33 Absatz 2 Satz 2;

          5. auf Grund eines unanfechtbaren Be-
             schlusses oder rechtskräftigen Urteils
             über die Feststellung oder Erklärung der
             Nichtigkeit.“

      dd) Folgender Satz wird angefügt:
          „Über die Ablehnung der Löschung ent-
          scheidet das Deutsche Patent- und Marken-
          amt durch Beschluss.“
   b) In Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmuster“
      durch die Wörter „eingetragene Design“ und je-
      weils das Wort „Geschmacksmusters“ durch die
      Wörter „eingetragenen Designs“ ersetzt.
39. § 37 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmus-
      ters“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“
      ersetzt.

   b) In Absatz 2 wird das Wort „Musterabschnitt“

      durch das Wort „Designabschnitt“ und das Wort

      „Geschmacksmusters“ durch die Wörter „einge-

      tragenen Designs“ ersetzt.

40. § 38 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Geschmacks-
      muster“ durch die Wörter „eingetragenen De-
      sign“ ersetzt.

   b) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Geschmacks-
      muster“ durch die Wörter „eingetragene Design“
      ersetzt.

   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmus-
          ter“ durch die Wörter „eingetragenen De-
          sign“ und das Wort „Muster“ durch das Wort
          „Design“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Musters“ durch das
          Wort „Designs“ ersetzt.
   d) In Absatz 3 wird das Wort „Muster“ durch das
      Wort „Design“ und das Wort „Geschmacksmus-
      ters“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“
      ersetzt.
41. In § 39 wird das Wort „Geschmacksmusters“ durch
    die Wörter „eingetragenen Designs“ ersetzt.

42. § 40 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift und in dem Satzteil vor Num-

      mer 1 wird jeweils das Wort „Geschmacksmus-

      ter“ durch die Wörter „eingetragenen Design“ er-

      setzt.

   b) In Nummer 3 wird das Wort „Geschmacksmus-
      ters“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“
      ersetzt.
43. § 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Muster“ und das
      Wort „Geschmacksmuster“ durch das Wort „De-
      sign“ ersetzt.

   b) In Satz 2 wird das Wort „Muster“ durch das Wort
      „Design“ ersetzt.
44. § 42 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Geschmacks-
      muster“ durch die Wörter „eingetragenes De-
      sign“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 3805 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3805
   b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Geschmacks-
      musters“ durch die Wörter „eingetragenen De-
      signs“ ersetzt.
45. In § 44 wird das Wort „Geschmacksmuster“ durch
    die Wörter „eingetragenes Design“ ersetzt.

46. In § 48 wird jeweils das Wort „Geschmacksmuster“
    durch die Wörter „eingetragenen Design“ und das
    Wort „Muster“ durch das Wort „Design“ ersetzt.
47. In § 51 Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmus-
    ter“ durch die Wörter „eingetragenes Design“ er-
    setzt.

48. In der Überschrift zu Abschnitt 9 wird das Wort
    „Geschmacksmusterstreitsachen“ durch das Wort
    „Designstreitsachen“ ersetzt.

49. § 52 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Geschmacks-
      musterstreitsachen“ durch das Wort „Design-
      streitsachen“ ersetzt.
   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch
      aus einem der in diesem Gesetz geregelten
      Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (De-
      signstreitsachen), sind die Landgerichte mit
      Ausnahme der Feststellung oder Erklärung der
      Nichtigkeit nach § 33 ohne Rücksicht auf den
      Streitwert ausschließlich zuständig.“
   c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Geschmacks-
      musterstreitsachen“ durch das Wort „Design-

      streitsachen“ ersetzt.
   d) In Absatz 3 wird das Wort „Geschmacksmuster-
      gerichten“ durch das Wort „Designgerichten“
      und das Wort „Geschmacksmustergericht“
      durch das Wort „Designgericht“ ersetzt.
   e) In Absatz 4 wird das Wort „Geschmacksmuster-
      streitsache“ durch das Wort „Designstreitsache“
      ersetzt.
50. Nach § 52 werden die folgenden §§ 52a und 52b
    eingefügt:
                          „§ 52a

             Geltendmachung der Nichtigkeit
      Eine Partei kann sich auf die fehlende Rechtsgül-
   tigkeit eines eingetragenen Designs nur durch Er-
   hebung einer Widerklage auf Feststellung oder Er-
   klärung der Nichtigkeit oder durch Stellung eines
   Antrags nach § 34 berufen.

                          § 52b

                      Widerklage auf
        Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit
      (1) Die Designgerichte sind für Widerklagen auf
   Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines
   eingetragenen Designs zuständig, sofern diese im
   Zusammenhang mit Klagen wegen der Verletzung
   desselben eingetragenen Designs erhoben werden.
   § 34 gilt entsprechend.
     (2) Die Widerklage ist unzulässig, soweit im
   Nichtigkeitsverfahren (§ 34a) über denselben Streit-
   gegenstand zwischen denselben Parteien durch
   unanfechtbaren Beschluss entschieden wurde.

      (3) Auf Antrag des Inhabers des eingetragenen
   Designs kann das Gericht nach Anhörung der wei-
   teren Beteiligten das Verfahren aussetzen und den
   Widerkläger auffordern, innerhalb einer vom Gericht
   zu bestimmenden Frist beim Deutschen Patent-
   und Markenamt die Feststellung oder Erklärung
   der Nichtigkeit dieses eingetragenen Designs zu
   beantragen. Wird der Antrag nicht innerhalb der
   Frist gestellt, wird das Verfahren fortgesetzt; die Wi-
   derklage gilt als zurückgenommen. Das Gericht
   kann für die Dauer der Aussetzung einstweilige Ver-
   fügungen erlassen und Sicherheitsmaßnahmen
   treffen.

      (4) Das Gericht teilt dem Deutschen Patent- und
   Markenamt den Tag der Erhebung der Widerklage
   mit. Das Deutsche Patent- und Markenamt ver-

   merkt den Tag der Erhebung im Register. Das Ge-
   richt übermittelt dem Deutschen Patent- und Mar-
   kenamt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Ur-
   teils. Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt
   das Ergebnis des Verfahrens mit dem Datum der
   Rechtskraft in das Register ein.“

51. In § 53 werden die Wörter „das Geschmacksmus-
    terstreitverfahren“ durch die Wörter „die Design-
    streitsache“ ersetzt.
52. In § 58 Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmus-
    ter“ durch die Wörter „eingetragenen Design“ und
    werden die Wörter „das Geschmacksmuster“ durch
    die Wörter „das eingetragene Design“ ersetzt.

53. § 59 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Geschmacks-
      musterberühmung“ durch die Wörter „Berüh-
      mung eines eingetragenen Designs“ ersetzt.
   b) Das Wort „Geschmacksmuster“ wird durch die
      Wörter „eingetragenes Design“ und werden die
      Wörter „welches Geschmacksmuster“ durch die
      Wörter „welches eingetragene Design“ ersetzt.
54. § 60 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Geschmacks-
      muster“ durch die Wörter „Eingetragene De-
      signs“ ersetzt.

   b) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 wird jeweils das
      Wort „Geschmacksmuster“ durch die Wörter
      „eingetragene Designs“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 wird das Wort „Geschmacksmus-
      ters“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“
      ersetzt.

   d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Geschmacks-
      muster“ durch die Wörter „eingetragenes De-
      sign“ ersetzt.
   e) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Geschmacks-
      muster“ durch die Wörter „eingetragene De-
      signs“ ersetzt.

   f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmus-
          ters“ durch die Wörter „eingetragenen De-
          signs“ und das Wort „Geschmacksmuster“
          durch die Wörter „eingetragene Design“ er-
          setzt.
BGBl. 2013, Seite 3806 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3806
       bb) In Satz 2 wird das Wort „Geschmacksmus-
           ter“ durch die Wörter „eingetragene Design“
           ersetzt.
55. In § 61 Absatz 3 wird das Wort „Geschmacksmus-
    tern“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“ er-
    setzt.
56. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:
                          „§ 62a

                    Anwendung der

              Vorschriften dieses Gesetzes

          auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster

     Soweit deutsches Recht anwendbar ist, sind fol-
   gende Vorschriften dieses Gesetzes auf Ansprüche
   des Inhabers eines Gemeinschaftsgeschmacks-
   musters, das nach der Verordnung (EG) Nr. 6/2002

   Schutz genießt, entsprechend anzuwenden:

   1. die Vorschriften zu Ansprüchen auf Beseitigung
      der Beeinträchtigung (§ 42 Absatz 1 Satz 1), auf

      Schadensersatz (§ 42 Absatz 2), auf Vernich-

      tung, auf Rückruf und Überlassung (§ 43), auf

      Auskunft (§ 46), auf Vorlage und Besichtigung
      (§ 46a), auf Sicherung von Schadensersatzan-
      sprüchen (§ 46b) und auf Urteilsbekanntma-
      chung (§ 47) neben den Ansprüchen nach Arti-
      kel 89 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Verord-
      nung (EG) Nr. 6/2002;
   2. die Vorschriften zur Haftung des Inhabers eines
      Unternehmens (§ 44), Entschädigung (§ 45), Ver-
      jährung (§ 49) und zu Ansprüchen aus anderen
      gesetzlichen Vorschriften (§ 50);
   3. die Vorschriften zu den Anträgen auf Beschlag-
      nahme bei der Einfuhr und Ausfuhr (§§ 55
      und 57).“
57. § 63 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
     „(4) Auf Verfahren vor den Gemeinschaftsge-
   schmacksmustergerichten sind § 52 Absatz 4 so-
   wie die §§ 53 und 54 entsprechend anzuwenden.“

58. Nach § 63 werden die folgenden §§ 63a bis 63c
    eingefügt:
                          „§ 63a
              Unterrichtung der Kommission
      Das Bundesministerium der Justiz teilt der Kom-
   mission der Europäischen Gemeinschaften die
   nach Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EG)
   Nr. 6/2002 benannten Gemeinschaftsgeschmacks-
   mustergerichte erster und zweiter Instanz sowie
   jede Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder
   der örtlichen Zuständigkeit dieser Gerichte mit.

                          § 63b
              Örtliche Zuständigkeit der
        Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte
      Sind nach Artikel 82 der Verordnung (EG)
   Nr. 6/2002 deutsche Gemeinschaftsgeschmacks-
   mustergerichte international zuständig, so gelten
   für die örtliche Zuständigkeit dieser Gerichte die
   Vorschriften entsprechend, die anzuwenden wären,
   wenn es sich um eine beim Deutschen Patent- und
   Markenamt eingereichte Anmeldung eines Designs
   oder um ein im Register des Deutschen Patent- und
   Markenamts eingetragenes Design handelte. Ist

   eine Zuständigkeit danach nicht begründet, so ist
   das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Kläger
   seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

                          § 63c
                    Insolvenzverfahren
      (1) Ist dem Insolvenzgericht bekannt, dass zur
   Insolvenzmasse ein angemeldetes oder eingereich-
   tes Gemeinschaftsgeschmacksmuster gehört, so

   ersucht es das Harmonisierungsamt für den Bin-

   nenmarkt (Marken, Muster und Modelle) im unmit-

   telbaren Verkehr, folgende Angaben in das Register
   für Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder, wenn
   es sich um eine Anmeldung handelt, in die Akten
   der Anmeldung einzutragen:

   1. zur Eröffnung des Verfahrens und, soweit nicht

      bereits im Register enthalten, die Anordnung ei-
      ner Verfügungsbeschränkung,

   2. zur Freigabe oder Veräußerung des Gemein-

      schaftsgeschmacksmusters oder der Anmel-

      dung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters,

   3. zur rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens,
   4. zur rechtskräftigen Aufhebung des Verfahrens,
      im Falle einer Überwachung des Schuldners je-
      doch erst nach Beendigung dieser Überwa-
      chung, und zu einer Verfügungsbeschränkung.
     (2) Die Eintragung in das Register für Gemein-
   schaftsgeschmacksmuster oder in die Akten der
   Anmeldung kann auch vom Insolvenzverwalter be-
   antragt werden. Im Falle der Eigenverwaltung tritt
   der Sachverwalter an die Stelle des Insolvenzver-
   walters.“
59. § 69 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Geschmacks-
      muster“ durch die Wörter „eingetragene De-
      signs“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Geschmacks-
      musters“ durch die Wörter „eingetragenen De-
      signs“ ersetzt.
60. § 70 Absatz 1 Satz 1 und 2 werden wie folgt ge-
    fasst:
   „An die Stelle des Antrags oder der Widerklage auf
   Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit nach
   § 33 Absatz 1 oder 2 tritt der Antrag oder die Wi-
   derklage auf Feststellung der Unwirksamkeit für
   das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. An
   die Stelle der Klage auf Einwilligung in die Lö-
   schung nach § 9 Absatz 1 tritt die Klage auf
   Schutzentziehung.“
61. In § 71 Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmus-
    ter“ durch die Wörter „eingetragenes Design“ er-
    setzt.
62. § 72 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster“
      durch die Wörter „eingetragene Designs“ er-
      setzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmus-
          ter“ durch die Wörter „eingetragene De-
          signs“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 3807 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3807
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Geschmacksmus-
          tern“ durch die Wörter „eingetragenen De-
          signs“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 wird das Wort „Geschmacksmuster“
      durch die Wörter „eingetragene Designs“ er-
      setzt.

63. § 73 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster“
      durch die Wörter „eingetragenen Design“ er-
      setzt.

   b) In Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmus-
      ters“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“
      ersetzt.
   c) In Absatz 3 wird das Wort „Geschmacksmuster“
      durch die Wörter „eingetragene Designs“ er-
      setzt.

64. Folgender § 74 wird angefügt:

                           „§ 74
               Übergangsvorschrift zum
             Gesetz zur Modernisierung des
           Geschmacksmustergesetzes sowie
         zur Änderung der Regelungen über die
       Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz

      (1) Geschmacksmuster, die bis zum Inkrafttreten
   des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I
   S. 3799) am 1. Januar 2014 angemeldet oder einge-
   tragen worden sind, werden ab diesem Zeitpunkt
   als eingetragene Designs bezeichnet.
      (2) § 52a gilt nur für Designstreitigkeiten, die
   nach dem 31. Dezember 2013 anhängig geworden
   sind.“

                       Artikel 2

                    Änderung des
                   Patentgesetzes

   In § 3 Absatz 5 Satz 3 des Patentgesetzes in der

Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember

1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786)
geändert worden ist, wird das Wort „Bundesgesetz-
blatt“ durch das Wort „Bundesanzeiger“ ersetzt.

                       Artikel 3

                  Änderung des
             Gebrauchsmustergesetzes

  § 6a des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung

der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I
S. 1455), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes
vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden
   Absätze 1 bis 3 ersetzt:

     „(1) Hat der Anmelder eine Erfindung
  1. auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten in-
     ternationalen Ausstellung im Sinne des am
     22. November 1928 in Paris unterzeichneten Ab-
     kommens über internationale Ausstellungen oder

   2. auf einer sonstigen inländischen oder ausländi-
      schen Ausstellung
   zur Schau gestellt, kann er, wenn er die Erfindung
   innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der
   erstmaligen Zurschaustellung zum Gebrauchsmus-
   ter anmeldet, von diesem Tag an ein Prioritätsrecht
   in Anspruch nehmen.

      (2) Die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Aus-
   stellungen werden vom Bundesministerium der Jus-
   tiz im Bundesanzeiger bekanntgemacht.

     (3) Die Ausstellungen nach Absatz 1 Nummer 2
   werden im Einzelfall vom Bundesministerium der
   Justiz bestimmt und im Bundesanzeiger bekanntge-
   macht.“
2. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
   sätze 4 und 5.

                       Artikel 4

                    Änderung des
                   Markengesetzes
   Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I
S. 3786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 35 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 wird das Wort „Bundesgesetzblatt“
      durch das Wort „Bundesanzeiger“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Die Ausstellungen nach Absatz 1 Num-
      mer 2 werden im Einzelfall vom Bundesministe-
      rium der Justiz bestimmt und im Bundesanzeiger
      bekanntgemacht.“
2. In § 125e Absatz 5 wird die Angabe „§ 140 Abs. 3
   bis 5“ durch die Wörter „§ 140 Absatz 3 und § 142“
   ersetzt.

3. In § 130 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „vier“ durch
   das Wort „zwei“ ersetzt.

4. In § 131 Absatz 1 wird das Wort „vier“ durch das

   Wort „zwei“ ersetzt.

5. § 143 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absat-
   zes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande,
   die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten
   verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von
   drei Monaten bis zu fünf Jahren.“

                       Artikel 5

                  Folgeänderungen

  (1) Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1077), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 74c Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Ge-
   schmacksmustergesetz“ durch das Wort „Designge-
   setz“ ersetzt.
2. In § 95 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c wird das
   Wort „Geschmacksmuster“ durch die Wörter „einge-
   tragenen Designs“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 3808 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3808
  (2) § 23 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013
(BGBl. I S. 778), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird das Wort „Geschmacksmusterge-
   setzes“ durch das Wort „Designgesetzes“ ersetzt.
2. In den Nummern 5, 7, 9, 10, 11 und 12 werden je-
   weils die Wörter „§ 23 Abs. 2 Satz 3 des Ge-
   schmacksmustergesetzes“ durch die Wörter „§ 23
   Absatz 4 Satz 3 des Designgesetzes“ ersetzt.
3. In Nummer 13 wird das Wort „Geschmacksmuster-
   gesetzes“ durch das Wort „Designgesetzes“ ersetzt.

   (3) In den Nummern 8b und 13 der Anlage zur Ver-
ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim
Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht vom
24. August 2007 (BGBl. I S. 2130), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 10. Februar
2010 (BGBl. I S. 83) geändert worden ist, wird jeweils
das Wort „Geschmacksmustergesetz“ durch das Wort
„Designgesetz“ ersetzt.
   (4) In § 374 Absatz 1 Nummer 8 und § 395 Absatz 1
Nummer 6 der Strafprozessordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
24. September 2013 (BGBl. I S. 3671) geändert worden
ist, wird jeweils das Wort „Geschmacksmustergeset-
zes“ durch das Wort „Designgesetzes“ ersetzt.

  (5) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 21 des Geset-
zes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 wird das Wort
   „Geschmacksmustergesetz“ durch das Wort „De-
   signgesetz“ ersetzt.

2. § 51 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster-
      gesetz“ durch das Wort „Designgesetz“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmuster-
      gesetzes“ durch das Wort „Designgesetzes“ er-
      setzt.
   (6) In § 128e Absatz 1 Nummer 5 der Kostenordnung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 4 Absatz 48 des Gesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist,
wird das Wort „Geschmacksmustergesetzes“ durch

das Wort „Designgesetzes“ ersetzt.

   (7) In Nummer 3510 der Anlage 1 (Vergütungsver-
zeichnis) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I
S. 3533) geändert worden ist, wird im Gebührentatbe-
stand die Nummer 5 wie folgt gefasst:

„5. nach dem Designgesetz, wenn sich die Be-

    schwerde gegen einen Beschluss richtet,

   a) durch den die Anmeldung eines Designs zurück-
      gewiesen worden ist,

   b) durch den über den Löschungsantrag gemäß
      § 36 DesignG entschieden worden ist,

   c) durch den über den Antrag auf Feststellung oder
      Erklärung der Nichtigkeit gemäß § 34a DesignG
      entschieden worden ist,“.
  (8) In § 8 des Gesetzes zum Schutz des olympischen
Emblems und der olympischen Bezeichnungen vom
31. März 2004 (BGBl. I S. 479) wird das Wort „Ge-
schmackmuster-“ durch das Wort „Design-“ ersetzt.
   (9) Die DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I
S. 514), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
24. März 2010 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Angabe zu § 6 der Inhaltsübersicht wird wie folgt
   gefasst:
   „§ 6 Designstellen und Designabteilungen“.

2. In § 1 Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmuster-
   gesetzes“ durch das Wort „Designgesetzes“ ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 6

          Designstellen und Designabteilungen
      (1) Der Präsident bestimmt den Geschäftskreis
   der Designstellen und der Designabteilungen sowie
   die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden
   der Designabteilungen und regelt das Verfahren zur
   Klassifizierung der Anmeldung.
      (2) Der Vorsitzende der jeweiligen Designabtei-
   lung leitet die Geschäfte in den Verfahren vor seiner
   Designabteilung. Er bestimmt die weiteren Mitglie-
   der und die Berichterstatter.

      (3) In Verfahren vor den Designabteilungen bedarf
   es der Beratung und Abstimmung der jeweiligen Mit-
   glieder in einer Sitzung für
   1. Beschlüsse, durch die über den Antrag auf Fest-
      stellung oder Erklärung der Nichtigkeit entschie-
      den wird,
   2. Beschlüsse, in denen dem Vorsitzenden oder ei-

      nem Angehörigen der Designabteilung Angele-
      genheiten der Designabteilung zur alleinigen Ent-
      scheidung übertragen werden.
   Die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung
   oder Erklärung der Nichtigkeit kann nicht übertragen
   werden.
      (4) Die Designabteilungen entscheiden nach
   Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die
   Stimme ihres jeweiligen Vorsitzenden den Aus-
   schlag.“
4. § 22 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 22 Satz 2 des

      Geschmacksmustergesetzes“ durch die Wörter
      „§ 22 Absatz 1 Satz 2 des Designgesetzes“ er-
      setzt.
   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster-
          registers“ durch das Wort „Designregisters“
          ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „Geschmacksmuster-

          gesetzes“ durch das Wort „Designgesetzes“
          ersetzt.

5. In § 24 Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmus-
   tergesetzes“ durch das Wort „Designgesetzes“ er-
   setzt.
BGBl. 2013, Seite 3809 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3809
6. In § 25 Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmus-
   ters“ durch das Wort „Designs“ ersetzt.
7. § 28 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster-
     gesetzes“ durch das Wort „Designgesetzes“ er-
     setzt.

  b) In Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „Ge-
     schmacksmusterverordnung“ durch das Wort
     „Designverordnung“ ersetzt.
8. § 31 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 wird das Wort „Geschmacksmus-
     ters“ durch die Wörter „eingetragenen Designs“
     ersetzt.

  b) In Nummer 5 wird das Wort „Geschmacksmuster“

     durch das Wort „Design“ ersetzt

   (10) In § 1 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung über
den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Pa-

tent- und Markenamt vom 26. September 2006 (BGBl. I

S. 2159), die durch Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung

vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83) geändert worden
ist, wird das Wort „Geschmacksmusterverfahren“ durch
das Wort „Designverfahren“ ersetzt.
  (11) Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) geändert
worden ist, wird folgt geändert:

  b) Teil A Abschnitt IV wird wie folgt gefasst:

          Nr.

      „IV. Designsachen

      1. Anmeldeverfahren

              1. In § 3 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Geschmacks-
                 muster“ durch die Wörter „eingetragene Designs“ er-
                 setzt.
              2. § 5 wird wie folgt geändert:

                   a) In Absatz 1 Satz 2 wird jeweils das Wort „Ge-
                      schmacksmustergesetzes“ durch das Wort „De-
                      signgesetzes“ ersetzt.

                   b) In Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmuster“
                      durch die Wörter „eingetragene Designs“ ersetzt.
              3. § 7 wird wie folgt geändert:
                   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Geschmacks-
                      muster“ durch die Wörter „eingetragene Designs“
                      ersetzt.
                   b) In Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmuster“

                      durch die Wörter „eingetragene Designs“ und das

                      Wort „Geschmacksmustergesetzes“ durch das
                      Wort „Designgesetzes“ ersetzt.

              4. In § 14 Absatz 3 wird das Wort „Geschmacksmus-

                 ter“ durch die Wörter „eingetragene Designs“ er-

                 setzt.

              5. § 15 wird aufgehoben.
              6. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt ge-
                 ändert:
                   a) In Absatz 2 der Vorbemerkungen zu Teil A wird die
                      Angabe „333 300 und 362 100“ durch die Angabe
                      „333 300, 346 100 und 362 100“ ersetzt.

                                                                                                Gebühr
Gebührentatbestand
                                                                                                in Euro
      (1) Bekanntmachungskosten werden gemäß § 20 Satz 3 DesignG zusätzlich zu den Gebühren erhoben.

      (2) Ein Satz typografischer Schriftzeichen gilt als ein Design.

                    Anmeldeverfahren

                    – für ein Design (§ 11 DesignG)
      341 000         – bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             60
      341 100         – bei Anmeldung in Papierform . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              70
                    – für jedes Design einer Sammelanmeldung (§ 12 Absatz 1 DesignG)
      341 200         – bei elektronischer Anmeldung
                        für 2 bis 10 Designs . . . . . . . . . . . . . . . .
                        für jedes weitere Design . . . . . . . . . . . . . .

      341 300          – bei Anmeldung in Papierform

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   60
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        6
                         für 2 bis 10 Designs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                70
                         für jedes weitere Design . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       7

      341 400       – für ein Design bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung

(§ 21 DesignG) . . . . . . . .                                                                          30
      341 500       – für jedes Design einer Sammelanmeldung bei Aufschiebung der Bildbekanntma-
                      chung (§§ 12, 21 DesignG)
                      – für 2 bis 10 Designs . . . . . . . . . . . . . . . .
                      – für jedes weitere Design . . . . . . . . . . . . . .

      Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer des § 27 Absatz 2 DesignG
      kanntmachung gemäß § 21 Absatz 2 DesignG

                    Erstreckungsgebühr

      341 600       – für ein Design . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   30
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        3

bei Aufschiebung der Bildbe-

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         40
BGBl. 2013, Seite 3810 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3810


                                                                                                                                                                           Gebühr
          Nr.                                                                 Gebührentatbestand
                                                                                                                                                                           in Euro
       341 700      – für jedes einzutragende Design einer Sammelanmeldung
                      – für 2 bis 10 Designs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               40
                      – für jedes weitere Design . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    4
       2. Aufrechterhaltung der Schutzdauer
                    Aufrechterhaltungsgebühren gemäß § 28 Absatz 1 DesignG
                    für das 6. bis 10. Schutzjahr
       342 100      – für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                             90
       342 101      – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel-
                      dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             50
                    für das 11. bis 15. Schutzjahr
       342 200      – für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            120
       342 201      – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel-
                      dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             50
                    für das 16. bis 20. Schutzjahr
       342 300      – für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            150
       342 301      – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel-
                      dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             50
                    für das 21. bis 25. Schutzjahr
       342 400      – für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            180
       342 401      – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel-
                      dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             50
       3. Aufrechterhaltung von eingetragenen Designs, die gemäß § 7 Absatz 6 GeschmMG in der bis zum
          Ablauf geltenden Fassung im Original hinterlegt worden sind
       343 100      Aufrechterhaltungsgebühren für das 6. bis 10. Schutzjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                330
       343 101      – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel-
                      dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             50
       343 200      Aufrechterhaltungsgebühren für das 11. bis 15. Schutzjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 360
       343 201      – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel-
                      dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             50
       343 300      Aufrechterhaltungsgebühren für das 16. bis 20. Schutzjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 390
       343 301      – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel-
                      dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             50
       343 400      Aufrechterhaltungsgebühren für das 21. bis 25. Schutzjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 420
       343 401      – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel-
                      dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             50
       4. Gemeinschaftsgeschmacksmuster
                    Weiterleitung einer Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung (§ 62 DesignG)
       344 100      für jede Anmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         25
                    Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung.

       5. Gewerbliche Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen
                    Weiterleitung eines gewerblichen Musters oder Modells nach dem Haager Abkom-
                    men (§ 68 DesignG)
       345 100      für jede Anmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         25
                    Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung.

       6. Sonstige Anträge
       346 000      Weiterbehandlungsgebühr (§ 17 DesignG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  100
       346 100      Nichtigkeitsverfahren (§ 34a DesignG) für jedes eingetragene Design . . . . . . . . . . . . . . .                                                           300
       V. Topografieschutzsachen
       1. Anmeldeverfahren
                    Anmeldeverfahren (§ 3 HalblSchG)
       361 000      – bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      290
       361 100      – bei Anmeldung in Papierform . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     300

BGBl. 2013, Seite 3811 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3811
          Nr.

      2. Sonstige Anträge

                                                                                  Gebühr
Gebührentatbestand
                                                                                  in Euro
      362 000       Weiterbehandlungsgebühr (§ 11 Absatz 1 HalblSchG i.V.m. § 123a PatG) . . . . . . . . . . .                                               100
      362 100       Löschungsverfahren (§ 8 HalblSchG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       300“.

  c) In Teil B Abschnitt I Nummer 401 100 wird Nummer 5 durch

          Nr.

      „             5. gemäß § 34 Absatz 1 SortSchG gegen die
                       schusses in den Fällen des § 18 Absatz

die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
                                                                                         Gebühr in
        Gebührentatbestand
                                                                                           Euro
Entscheidung des Widerspruchsaus-
2 Nummer 1, 2, 5 und 6 SortSchG
                    6. gemäß § 23 Absatz 4 Satz 1 DesignG gegen die Entscheidung der Designabtei-
                       lung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit . . . . . . . . . . . .                                        500“.

  (12) Die DPMA-Verwaltungskostenverordnung vom
14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1586), die durch Artikel 1 der
Verordnung vom 17. Juni 2010 (BGBl. I S. 809) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird das Wort „Geschmacksmuster-“ durch
   das Wort „Design-“ ersetzt.

2. In § 11 Absatz 2 Satz 2 und § 12 Absatz 2 Satz 1
   wird jeweils das Wort „Geschmacksmustersachen“
   durch das Wort „Designsachen“ ersetzt.

3. In Absatz 1 erster Spiegelstrich der Anmerkung zu
   Nummer 301 320 der Anlage (Kostenverzeichnis)
   wird das Wort „Geschmacksmusterurkunden“ durch
   das Wort „Designurkunden“ ersetzt.

   (13) Die Patentanwaltsordnung vom 7. September
1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 69 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 2
   wird jeweils das Wort „Geschmacksmusters“ durch
   die Wörter „eingetragenen Designs“ ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster-
     gesetz“ durch das Wort „Designgesetz“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Geschmacks-
     muster“ durch die Wörter „eingetragenes Design“
     ersetzt.
3. In § 43 Absatz 1 Nummer 1 wird jeweils das Wort
   „Geschmacksmustergesetzes“ durch das Wort „De-
   signgesetzes“ ersetzt.
4. In § 155 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Ge-
   schmacksmustergesetzes“ durch das Wort „De-
   signgesetzes“ ersetzt.

   (14) Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungs-

verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom

8. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2491), die zuletzt durch

Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I

S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort

   „Geschmacksmuster-“ durch das Wort „Design-“ er-

   setzt.

2. In § 36 Absatz 3 Nummer 4 wird das Wort „Ge-
   schmacksmusterrecht“ durch das Wort „Design-
   recht“ ersetzt.

   (15) § 1 des Gesetzes über die Beiordnung von Pa-
tentanwälten bei Prozesskostenhilfe vom 7. September
1966 (BGBl. I S. 557, 585), das zuletzt durch Artikel 4
Absatz 49 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmusterge-
   setz“ durch das Wort „Designgesetz“ ersetzt.

2. In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Geschmacksmus-
   ter“ durch die Wörter „eingetragenes Design“ er-
   setzt.

   (16) Das Vertretergebühren-Erstattungsgesetz in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 424-5-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 50 des Gesetzes
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort „Geschmacksmus-
   ter-“ durch das Wort „Design-“ ersetzt.

2. In § 1 wird das Wort „Geschmacksmuster-“ durch
   das Wort „Design-“ ersetzt.

3. § 3b wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster-
       sachen“ durch das Wort „Designsachen“ ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 3 wird das Wort „Löschungsver-
            fahren“ durch das Wort „Nichtigkeitsverfah-
            ren“ ersetzt.
        bb) In Nummer 4 wird das Wort „Löschungsan-
            trag“ durch die Wörter „Antrag auf Feststel-
            lung oder Erklärung der Nichtigkeit“ ersetzt.
   (17) In § 5 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über
die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentan-
waltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349, 1351),

das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 23. Juli

2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird das

Wort „Geschmacksmusterrecht“ durch das Wort „De-

signrecht“ ersetzt.

   (18) In § 261 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b

des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das

zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Septem-
ber 2013 (BGBl. I S. 3671) geändert worden ist, wird
das Wort „Geschmacksmustergesetzes“ durch das
Wort „Designgesetzes“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 3812 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3812
  (19) In § 1 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe d der
FIDE-Verzeichnis-Verordnung vom 5. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2057), die durch Artikel 2 Absatz 12 des
Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert

worden ist, wird das Wort „Geschmacksmustergeset-
zes“ durch das Wort „Designgesetzes“ ersetzt.

                      Artikel 6

            Bekanntmachungserlaubnis
  Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
des Designgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Ge-

setzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
kanntmachen.

                               Artikel 7

                             Inkrafttreten

  (1) Artikel 4 Nummer 2 bis 5 tritt am Tag nach der
Verkündung in Kraft.

   (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tag des
dritten Monats nach der Verkündung in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                               Berlin, den 10. Oktober 2013
                                           Der Bundespräsident
                                              Joachim Gauck
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l

                                  Die Bundesministerin der
a M e r k e l

Justiz
                                  S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3799. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e4f52ebd90f4d764….