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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 327
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Gesetz
zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche
Vom 9. März 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Strafgesetzbuches*
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 21. De-
zember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 261 wie
folgt gefasst:
„§ 261 Geldwäsche“.
2. § 76a Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein wegen des Verdachts einer in Satz 3
genannten Straftat sichergestellter Gegenstand
sowie daraus gezogene Nutzungen sollen auch
dann selbständig eingezogen werden, wenn der
Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat her-
rührt und der von der Sicherstellung Betroffene
nicht wegen der ihr zugrundeliegenden Straftat
verfolgt oder verurteilt werden kann.“
b) Satz 3 Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt
gefasst:
„f) Geldwäsche nach § 261 Absatz 1 und 2,“.
3. § 261 wird wie folgt gefasst:
„§ 261
Geldwäsche
(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechts-
widrigen Tat herrührt,
1. verbirgt,
2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einzie-
hung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu
vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3. sich oder einem Dritten verschafft oder
4. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwen-
det, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt
gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Num-
mer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Ge-
genstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne
hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer
als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit
annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Num-
* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)
2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Ok-
tober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche
(ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 22).
mer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem
Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere
Kenntnis von dessen Herkunft hatte.
(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für
das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung
der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1
von Bedeutung sein können, verheimlicht oder ver-
schleiert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als
Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren bestraft.
(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jah-
ren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel
vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als
Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Be-
gehung von Geldwäsche verbunden hat.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2
leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen
Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Frei-
heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1
Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafvertei-
diger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.
(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar
ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann be-
straft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr
bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft ver-
schleiert.
(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,
1. wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde
anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige ver-
anlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt
bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der
Täter dies wusste oder bei verständiger Würdi-
gung der Sachlage damit rechnen musste, und
2. in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2
unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzun-
gen die Sicherstellung des Gegenstandes be-
wirkt.
(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1
stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland be-
gangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach
deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre
und
1. am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2. nach einer der folgenden Vorschriften und Über-
einkommen der Europäischen Union mit Strafe
zu bedrohen ist:

a) Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens
vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3
Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die
Europäische Union über die Bekämpfung der
Bestechung, an der Beamte der Europäischen
Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union beteiligt sind (BGBl.
2002 II S. 2727, 2729),
b) Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI
des Rates vom 28. November 2002 betreffend
die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens
für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaub-
ten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten
Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c) Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlus-
ses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003
zur Bekämpfung der Bestechung im privaten
Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d) Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlus-
ses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober
2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften
über die Tatbestandsmerkmale strafbarer
Handlungen und die Strafen im Bereich des
illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom
11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Dele-
gierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom
7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e) Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlus-
ses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober
2008 zur Bekämpfung der organisierten Krimi-
nalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f) Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie
2011/36/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhü-
tung und Bekämpfung des Menschenhandels
und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Erset-
zung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI
des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g) den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des
sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Aus-
beutung von Kindern sowie der Kinderporno-
grafie sowie zur Ersetzung des Rahmenbe-
schlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335
vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012,
S. 7) oder
h) den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buch-
stabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der
Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2017
zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung
des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des
Rates und zur Änderung des Beschlusses
2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom
31.3.2017, S. 6).
(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat be-
zieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzu-
wenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und
gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch
in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.“
Artikel 2
Änderung des
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Vor Artikel 317 des Einführungsgesetzes zum Straf-
gesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I
S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 48 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096)
geändert worden ist, wird folgender Artikel 316k einge-
fügt:
„Artikel 316k
Übergangsvorschrift
zum Gesetz zur Verbesserung der
strafrechtlichen Bekämpfung des Geldwäschegesetzes
Für die Einziehung von Gegenständen, die nach
dem 17. März 2021 sichergestellt worden sind, gilt ab-
weichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches
§ 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches in der ab dem
18. März 2021 geltenden Fassung; in allen anderen
Fällen gilt das bisherige Recht.“
Artikel 3
Änderung der
Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom
21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 53 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt ge-
fasst:
„3. eine Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetz-
buches, deren Vortat mit einer im Mindestmaß
erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist,“.
2. § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe m wird wie
folgt gefasst:
„m) Geldwäsche nach § 261, wenn die Vortat eine
der in den Nummern 1 bis 11 genannten schwe-
ren Straftaten ist,“.
3. § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe l wird wie
folgt gefasst:
„l) besonders schwerer Fall der Geldwäsche nach
§ 261 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 ge-
nannten Voraussetzungen, wenn die Vortat eine
der in den Nummern 1 bis 7 genannten beson-
ders schweren Straftaten ist,“.
4. In § 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe g
werden die Wörter „und der Verschleierung unrecht-
mäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 unter
den in § 261 Absatz 4 Satz 2 genannten Vorausset-
zungen“ durch die Wörter „nach § 261 unter den in
§ 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 8
genannten besonders schweren Straftaten ist“ er-
setzt.
Artikel 4
Änderung des
Gerichtsverfassungsgesetzes
In § 74c Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe a des
Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember
2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, werden vor
den Wörtern „des Betruges“ die Wörter „der Geldwä-
sche,“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung
weiterer Rechtsvorschriften
(1) In § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des
Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016
(BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 7 des Ge-
setzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „Verschleierung
unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte,“ gestrichen.
(2) In § 1 Absatz 2 der FIDE-Verzeichnis-Verordnung
vom 5. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2057), die zuletzt
durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 30. Novem-
ber 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, werden
die Wörter „dort in Absatz 1 Satz 2 genannten rechts-
widrigen Taten“ durch das Wort „Vortaten“ ersetzt.
(3) In § 123 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes ge-
gen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750,
3245), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Geldwäsche“ das Semikolon
und die Wörter „Verschleierung unrechtmäßig erlangter
Vermögenswerte“ gestrichen.
(4) In § 33c Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Fe-
bruar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „Verschleierung
unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte,“ gestrichen.
(5) In § 43 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes vom
23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Ar-
tikel 269 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, werden jeweils die Wör-
ter „§ 261 Absatz 9 Satz 1 des Strafgesetzbuches“
durch die Wörter „§ 261 Absatz 8 des Strafgesetzbu-
ches“ ersetzt.
(6) In § 9 Absatz 2 der Mautdienst-Registrierungs-
Verordnung vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1850) werden
die Wörter „Verschleierung unrechtmäßig erlangter
Vermögenswerte,“ gestrichen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt
Berlin, den 9. März 2021
zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 327. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes fa2341581cde6808….