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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 327

BGBl. 2021 I S. 327 · 13.596 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 327 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 327
                                       Gesetz
          zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche
                                                         Vom 9. März 2021

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                            Artikel 1
                       Änderung des
                    Strafgesetzbuches*
   Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 21. De-
zember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 261 wie
   folgt gefasst:
   „§ 261 Geldwäsche“.
2. § 76a Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Ein wegen des Verdachts einer in Satz 3

       genannten Straftat sichergestellter Gegenstand

       sowie daraus gezogene Nutzungen sollen auch

       dann selbständig eingezogen werden, wenn der
       Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat her-
       rührt und der von der Sicherstellung Betroffene
       nicht wegen der ihr zugrundeliegenden Straftat
       verfolgt oder verurteilt werden kann.“

   b) Satz 3 Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt

      gefasst:

       „f) Geldwäsche nach § 261 Absatz 1 und 2,“.

3. § 261 wird wie folgt gefasst:
                               „§ 261
                           Geldwäsche

     (1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechts-
   widrigen Tat herrührt,
   1. verbirgt,

   2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einzie-

      hung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu

      vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,

   3. sich oder einem Dritten verschafft oder
   4. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwen-
      det, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt
      gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
   wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
   Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Num-
   mer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Ge-
   genstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne
   hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer
   als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit
   annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Num-

* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)
  2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Ok-
  tober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche
  (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 22).

mer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem
Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere
Kenntnis von dessen Herkunft hatte.
  (2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für
das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung
der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1
von Bedeutung sein können, verheimlicht oder ver-
schleiert.
  (3) Der Versuch ist strafbar.

   (4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als
Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren bestraft.
  (5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jah-
ren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel

vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als

Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Be-

gehung von Geldwäsche verbunden hat.

   (6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2
leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen
Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Frei-
heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1

Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafvertei-

diger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

   (7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar
ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann be-
straft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr
bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft ver-
schleiert.

  (8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,
1. wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde
   anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige ver-

   anlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt

   bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der

   Täter dies wusste oder bei verständiger Würdi-
   gung der Sachlage damit rechnen musste, und
2. in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2
   unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzun-
   gen die Sicherstellung des Gegenstandes be-
   wirkt.
   (9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1
stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland be-
gangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach
deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre
und

1. am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2. nach einer der folgenden Vorschriften und Über-

   einkommen der Europäischen Union mit Strafe
   zu bedrohen ist:
BGBl. 2021, Seite 328 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 328
      a) Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens
         vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3
         Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die
         Europäische Union über die Bekämpfung der
         Bestechung, an der Beamte der Europäischen
         Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der
         Europäischen Union beteiligt sind (BGBl.
         2002 II S. 2727, 2729),

      b) Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI
         des Rates vom 28. November 2002 betreffend
         die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens
         für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaub-
         ten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten
         Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
      c) Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlus-
         ses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003
         zur Bekämpfung der Bestechung im privaten
         Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),

      d) Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlus-
         ses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober
         2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften

         über die Tatbestandsmerkmale strafbarer
         Handlungen und die Strafen im Bereich des
         illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom
         11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Dele-
         gierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom
         7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,

      e) Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlus-

         ses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober
         2008 zur Bekämpfung der organisierten Krimi-
         nalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),

      f) Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie

         2011/36/EU des Europäischen Parlaments

         und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhü-
         tung und Bekämpfung des Menschenhandels
         und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Erset-
         zung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI
         des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),

      g) den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU
         des Europäischen Parlaments und des Rates
         vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des
         sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Aus-
         beutung von Kindern sowie der Kinderporno-
         grafie sowie zur Ersetzung des Rahmenbe-
         schlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335
         vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012,
         S. 7) oder

      h) den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buch-
         stabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der
         Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen
         Parlaments und des Rates vom 15. März 2017
         zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung
         des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des
         Rates und zur Änderung des Beschlusses
         2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom
         31.3.2017, S. 6).

     (10) Gegenstände, auf die sich die Straftat be-
  zieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzu-
  wenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und
  gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch
  in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.“

                       Artikel 2
                 Änderung des
    Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch

   Vor Artikel 317 des Einführungsgesetzes zum Straf-
gesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I
S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 48 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096)
geändert worden ist, wird folgender Artikel 316k einge-
fügt:

                     „Artikel 316k
                  Übergangsvorschrift
           zum Gesetz zur Verbesserung der
strafrechtlichen Bekämpfung des Geldwäschegesetzes
  Für die Einziehung von Gegenständen, die nach
dem 17. März 2021 sichergestellt worden sind, gilt ab-
weichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches
§ 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches in der ab dem
18. März 2021 geltenden Fassung; in allen anderen
Fällen gilt das bisherige Recht.“

                       Artikel 3

                    Änderung der
                Strafprozessordnung
   Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom
21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

1. § 53 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt ge-
   fasst:
   „3. eine Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetz-

       buches, deren Vortat mit einer im Mindestmaß

       erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist,“.

2. § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe m wird wie
   folgt gefasst:
   „m) Geldwäsche nach § 261, wenn die Vortat eine
       der in den Nummern 1 bis 11 genannten schwe-
       ren Straftaten ist,“.

3. § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe l wird wie
   folgt gefasst:
   „l) besonders schwerer Fall der Geldwäsche nach
       § 261 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 ge-
       nannten Voraussetzungen, wenn die Vortat eine
       der in den Nummern 1 bis 7 genannten beson-
       ders schweren Straftaten ist,“.

4. In § 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe g
   werden die Wörter „und der Verschleierung unrecht-
   mäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 unter
   den in § 261 Absatz 4 Satz 2 genannten Vorausset-
   zungen“ durch die Wörter „nach § 261 unter den in
   § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
   wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 8
   genannten besonders schweren Straftaten ist“ er-
   setzt.

                       Artikel 4

                   Änderung des
            Gerichtsverfassungsgesetzes
  In § 74c Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe a des
Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Be-
BGBl. 2021, Seite 329 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 329
kanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember
2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, werden vor
den Wörtern „des Betruges“ die Wörter „der Geldwä-
sche,“ eingefügt.

                      Artikel 5
                     Änderung
            weiterer Rechtsvorschriften
  (1) In § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des
Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016
(BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 7 des Ge-
setzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „Verschleierung
unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte,“ gestrichen.
   (2) In § 1 Absatz 2 der FIDE-Verzeichnis-Verordnung
vom 5. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2057), die zuletzt
durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 30. Novem-
ber 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, werden
die Wörter „dort in Absatz 1 Satz 2 genannten rechts-
widrigen Taten“ durch das Wort „Vortaten“ ersetzt.
  (3) In § 123 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes ge-
gen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750,
3245), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist,

werden nach dem Wort „Geldwäsche“ das Semikolon
und die Wörter „Verschleierung unrechtmäßig erlangter
Vermögenswerte“ gestrichen.
  (4) In § 33c Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Fe-
bruar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „Verschleierung
unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte,“ gestrichen.
   (5) In § 43 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes vom
23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Ar-
tikel 269 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, werden jeweils die Wör-
ter „§ 261 Absatz 9 Satz 1 des Strafgesetzbuches“
durch die Wörter „§ 261 Absatz 8 des Strafgesetzbu-
ches“ ersetzt.
   (6) In § 9 Absatz 2 der Mautdienst-Registrierungs-
Verordnung vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1850) werden
die Wörter „Verschleierung unrechtmäßig erlangter
Vermögenswerte,“ gestrichen.

                       Artikel 6

                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt

                               Berlin, den 9. März 2021
zu verkünden.
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                      Die Bundesministerin
                              der Justiz und für Verbraucherschutz
                                      Christine Lambrecht
                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                            Olaf Scholz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 327. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes fa2341581cde6808….