§ 233 Ausbeutung der Arbeitskraft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 35
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 24.05.1955 – 5 StR 191/55
- BGH, 20.12.2022 – 2 StR 232/21Strafbare Ausbeutung der Arbeitskraft: Ausbeutung durch eine Beschäftigung als KünstlerZitiert von 6
- BGH, 27.05.2020 – 5 StR 35/20Ausbeutung der Arbeitskraft: Konkurrenzverhältnis zum Tatbestand des MenschenhandelsZitiert von 1
- BGH, 13.01.2010 – 3 StR 507/09Strafverfahren: Übertragung anhängiger Verfahren auf eine nachträglich eingerichtete Hilfsstrafkammer im Wege einer Änderung der Geschäftsverteilung; Voraussetzungen des MenschenhandelsZitiert von 3
- BGH, 11.01.2022 – 3 StR 177/21Strafverurteilung wegen Ausbeutung der Arbeitskraft u.a.: Besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen Täter und Opfer
- BGH, 03.12.1997 – 1 StR 608/97
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.04.2026 – 1 StR 546/25
- BGH, 10.07.2025 – 3 StR 496/23Strafbare Beteiligung an einer Aktion von IS-Kämpfern in Syrien an einer Vertreibungsaktion für Jesiden: Strafbarkeit einer Beteiligung am Völkermord durch VersklavungZitiert von 1
- BGH, 17.01.2023 – 2 StR 87/22Strafverfahren: Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über den Besetzungseinwand und Präklusion in der Revision; Voraussetzung eines "Befördern" beim MenschenhandelZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 233 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/233#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren ausbeutet
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/233#abs-2 (2) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/233#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/233#abs-4 (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/233#abs-5 (5) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer Tat nach Absatz 1 Nummer 1 Vorschub leistet durch die
Satz 1 gilt nicht, wenn die Tat bereits nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.