§ 233 Ausbeutung der Arbeitskraft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/233#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren ausbeutet
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/233#abs-2 (2) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/233#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/233#abs-4 (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/233#abs-5 (5) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer Tat nach Absatz 1 Nummer 1 Vorschub leistet durch die
Satz 1 gilt nicht, wenn die Tat bereits nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu § 233 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 24.05.1955 – 5 StR 191/55
- BGH, 20.12.2022 – 2 StR 232/21Strafbare Ausbeutung der Arbeitskraft: Ausbeutung durch eine Beschäftigung als KünstlerZitiert von 6
- LG Aachen, 18.11.2020 – 63 KLs 25/19
- BGH, 27.05.2020 – 5 StR 35/20Ausbeutung der Arbeitskraft: Konkurrenzverhältnis zum Tatbestand des MenschenhandelsZitiert von 1
- BGH, 13.01.2010 – 3 StR 507/09Strafverfahren: Übertragung anhängiger Verfahren auf eine nachträglich eingerichtete Hilfsstrafkammer im Wege einer Änderung der Geschäftsverteilung; Voraussetzungen des MenschenhandelsZitiert von 3
- BGH, 11.01.2022 – 3 StR 177/21Strafverurteilung wegen Ausbeutung der Arbeitskraft u.a.: Besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen Täter und Opfer
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.01.2023 – 2 StR 87/22Strafverfahren: Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über den Besetzungseinwand und Präklusion in der Revision; Voraussetzung eines "Befördern" beim MenschenhandelZitiert von 5
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.08.2022 – 2 Sa 54/22Zitiert von 1
- BGH, 15.12.2020 – 2 StR 476/19Strafurteil: Einziehungsanordnung und notwendiger Kausalzusammenhang zwischen Tat und des aus der Tat erlangten Etwas; rechtliche Einordnung eines WaffendeliktsZitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 233 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.02.2005 Ausfertigung
§ 233 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Februar 2005 (BGBl. I 239)
BGBl. 2005 I S. 239
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.