§ 328 Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/328#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
herstellt, aufbewahrt, befördert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, einführt oder ausführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/328#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/328#abs-3 (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten
und dadurch die Gesundheit eines anderen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/328#abs-4 (4) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/328#abs-5 (5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/328#abs-6 (6) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für Taten nach Absatz 2 Nr. 4.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 328 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.03.2026 – 2 L 92/25Zitiert von 1
- BGH, 25.06.2009 – 4 StR 610/08Zitiert von 2
- BGH, 05.04.1957 – 2 StR 602/56Zitiert von 1
- Schifffahrtsobergericht Köln, 27.11.2012 – 3 Ns 8/10 BSch
- BGH, 25.02.2021 – 3 StR 365/20Störung öffentlicher Betriebe: Begriff der Anlage; Geschwindigkeitsmessvorrichtung als der öffentlichen Sicherheit dienende AnlageZitiert von 5
- BGH, 09.03.1954 – 3 StR 12/54Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2026 – OVG 7 S 2/26
- BayObLG, 07.01.2026 – 206 StRR 398/25
- VG Frankfurt am Main, 12.02.2021 – 6 L 3232/20.FZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 328 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 328 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2557)
BGBl. 2011 I S. 2557
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