§ 74a Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 63
Nach Gewicht
- LG Frankfurt am Main, 02.08.2022 – 5/31 Qs 15/22
- BGH, 17.10.2023 – 6 StR 220/23
- BGH, 31.05.2023 – 6 StR 79/23Zitiert von 5
- LG Wuppertal, 03.07.2025 – 26 KLs 3/25 (20 Js 704/24)
- OLG Celle, 05.05.2009 – 1 Ws 169/09Zitiert von 3
- BGH, 20.11.2018 – 1 StR 420/18Unerlaubte Einfuhr und unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Einziehung von Gegenständen nicht an der Tat BeteiligterZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.12.2025 – 1 StR 505/25Notwendigkeit der Angabe der Einlassung eines Einziehungsbeteiligten in den Urteilsgründen
- LG Meiningen, 03.11.2025 – 6 Qs 137/25, 6 Qs 138/25
- LG Wuppertal, 21.07.2025 – 30 KLs 18/24 (50 Js 728/20)
63 Entscheidungen zu § 74a StGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74a StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Verweist ein Gesetz auf diese Vorschrift, können Gegenstände abweichend von § 74 Absatz 3 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,
1.
mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sie als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen sind, oder
2.
sie in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.