Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 10 Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund5 Entscheidungen

Für Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden gilt dieses Gesetz nur, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist.

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