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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 926
BGBl. 2015 I S. 926 · 11.657 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung der Verfolgung
der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
(GVVG-Änderungsgesetz – GVVG-ÄndG)
Vom 12. Juni 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni
2015 (BGBl. I S. 925) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 89b folgende Angabe eingefügt:
„§ 89c Terrorismusfinanzierung“.
2. § 89a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende
durch das Wort „oder“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird nach dem Wort „sind“ das
Komma und das Wort „oder“ durch einen
Punkt ersetzt.
cc) Nummer 4 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der
Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat
vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck
der Begehung einer schweren staatsgefährden-
den Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1
genannten Handlungen aus der Bundesrepublik
Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat
zu begeben, in dem Unterweisungen von Perso-
nen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.“
3. Nach § 89b wird folgender § 89c eingefügt:
„§ 89c
Terrorismusfinanzierung
(1) Wer Vermögenswerte sammelt, entgegen-
nimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen
oder in der Absicht, dass diese von einer anderen
Person zur Begehung
1. eines Mordes (§ 211), eines Totschlags (§ 212),
eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetz-
buches), eines Verbrechens gegen die Mensch-
lichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches), eines
Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des
Völkerstrafgesetzbuches), einer Körperverletzung
nach § 224 oder einer Körperverletzung, die einem
anderen Menschen schwere körperliche oder
seelische Schäden, insbesondere der in § 226
bezeichneten Art, zufügt,
2. eines erpresserischen Menschenraubes (§ 239a)
oder einer Geiselnahme (§ 239b),
3. von Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder
gemeingefährlicher Straftaten in den Fällen der
§§ 306 bis 306c oder 307 Absatz 1 bis 3, des
§ 308 Absatz 1 bis 4, des § 309 Absatz 1 bis 5,
der §§ 313, 314 oder 315 Absatz 1, 3 oder 4, des
§ 316b Absatz 1 oder 3 oder des § 316c Absatz 1
bis 3 oder des § 317 Absatz 1,
4. von Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen
des § 330a Absatz 1 bis 3,
5. von Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Ab-
satz 1 oder 2, § 20a Absatz 1 bis 3, § 19 Absatz 2
Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2, § 20 Ab-
satz 1 oder 2 oder § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils
auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a
Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle
von Kriegswaffen,
6. von Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3 des
Waffengesetzes,
7. einer Straftat nach § 328 Absatz 1 oder 2 oder
§ 310 Absatz 1 oder 2,
8. einer Straftat nach § 89a Absatz 2a
verwendet werden sollen, wird mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Satz 1 ist in den Fällen der Nummern 1 bis 7 nur
anzuwenden, wenn die dort bezeichnete Tat dazu
bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise
einzuschüchtern, eine Behörde oder eine interna-
tionale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder
durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die
politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen
oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder
einer internationalen Organisation zu beseitigen
oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die
Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen
Staat oder eine internationale Organisation erheblich
schädigen kann.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unter der Vorausset-
zung des Absatzes 1 Satz 2 Vermögenswerte sam-
melt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um
selbst eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Straf-
taten zu begehen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Tat
im Ausland begangen wird. Wird sie außerhalb der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen,
gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder
einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland be-
gangen wird oder die finanzierte Straftat im Inland
oder durch oder gegen einen Deutschen begangen
werden soll.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die
Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundes-
ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Wird die Tat in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der
Ermächtigung durch das Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Tat
weder durch einen Deutschen begangen wird noch
die finanzierte Straftat im Inland noch durch oder
gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(5) Sind die Vermögenswerte bei einer Tat nach
Absatz 1 oder 2 geringwertig, so ist auf Freiheits-
strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu er-
kennen.
(6) Das Gericht mildert die Strafe (§ 49 Absatz 1)
oder kann von Strafe absehen, wenn die Schuld des
Täters gering ist.
(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem
Ermessen mildern (§ 49 Absatz 2) oder von einer
Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn
der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der Tat
aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte
Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten
oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich min-
dert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat
verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeich-
nete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert
oder die Vollendung der Tat verhindert, genügt sein
freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu
erreichen.“
4. In § 261 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird die Angabe
„§ 89a“ durch die Wörter „den §§ 89a und 89c“ er-
setzt.
Artikel 2
Folgeänderungen
(1) Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des
Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe
„87 bis 89a“ durch die Wörter „87 bis 89b, 89c Ab-
satz 1 bis 4“ ersetzt.
2. In § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird
die Angabe „§ 89a“ durch die Wörter „den §§ 89a,
89b, 89c Absatz 1 bis 4“ ersetzt.
(2) Die Strafprozessordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I
S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3
des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a werden
nach der Angabe „89a“ ein Komma und die Wörter
„89c Absatz 1 bis 4“ eingefügt.
2. In § 100c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a werden
nach der Angabe „89a“ ein Komma und die Wörter
„89c Absatz 1 bis 4“ eingefügt.
3. In § 103 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 89a“
durch die Wörter „§ 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4“
ersetzt.
4. In § 111 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 89a“
durch die Wörter „§ 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4“
ersetzt.
5. In § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die An-
gabe „§ 89a“ durch die Wörter „den §§ 89a, 89c
Absatz 1 bis 4“ ersetzt.
6. In § 443 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
„§ 89a“ durch die Wörter „§ 89a oder § 89c Absatz 1
bis 4“ ersetzt.
(3) In § 23d Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des
Zollfahndungsdienstgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5
des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „§ 89a, § 94 Abs. 2“
durch die Angabe „§§ 89a, 89c, 94 Absatz 2“ ersetzt.
(4) Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember
1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I
S. 1566) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 3a Satz 3 werden die Wörter „Vorbe-
reitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalt-
tat nach § 89a Abs. 1, 2 Nr. 4“ durch die Wörter
„Terrorismusfinanzierung nach § 89c“ ersetzt.
2. In § 12a Absatz 4a Satz 1 werden die Wörter „Vor-
bereitung einer schweren staatsgefährdenden Ge-
walttat nach § 89a Abs. 1, 2 Nr. 4“ durch die Wörter
„Terrorismusfinanzierung nach § 89c“ ersetzt.
(5) Das Kreditwesengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 32 Nummer 2 werden die Wörter „§ 89a
Abs. 1 in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4“ durch die An-
gabe „§ 89c“ ersetzt.
2. In § 6a Absatz 1 werden die Wörter „Vorbereitung
einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach
§ 89a Abs. 1, 2 Nr. 4“ durch die Wörter „Terrorismus-
finanzierung nach § 89c“ ersetzt.
(6) In § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Geldwäsche-
gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 44 des Gesetzes vom
1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wer-
den die Wörter „§ 89a Abs. 1 in den Fällen des Abs. 2
Nr. 4“ durch die Angabe „§ 89c“ ersetzt.
(7) In § 80c Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt
durch Artikel 19 des Gesetzes vom 24. April 2015

(BGBl. I S. 642) geändert worden ist, werden die Wörter
„§ 89a Abs. 1 in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4“ durch die
Angabe „§ 89c“ ersetzt.
Artikel 3
Einschränkung von Grundrechten
Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmelde-
geheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes)
wird durch Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1, und das
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-
kel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 2
Absatz 2 Nummer 2 und 3 dieses Gesetzes einge-
schränkt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Juni 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a
M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 926. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes da1158b202c5643b….