§ 335a Ausländische und internationale Bedienstete
Stand: 02.07.2019
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- BGH, 23.10.2018 – 1 StR 234/17Vermögensnachteil bei Untreue durch Kaufpreisrückerstattung und schwarze KassenZitiert von 12
- BGH, 26.07.2018 – 3 StR 626/17Geldwäsche: Beweiswürdigung hinsichtlich der Feststellung der Vortat; vorsatzausschließender Irrtum über das Vorliegen einer tauglichen VortatZitiert von 4
- BGH, 26.07.2018 – 3 StR 627/17Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf eine Geldwäsche bei Handeln in den NiederlandenZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/335a#abs-1 (1) Für die Anwendung des § 331 Absatz 2 und des § 333 Absatz 2 sowie der §§ 332 und 334, diese jeweils auch in Verbindung mit § 335, auf eine Tat, die sich auf eine künftige richterliche Handlung oder eine künftige Diensthandlung bezieht, stehen gleich:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/335a#abs-2 (2) Für die Anwendung des § 331 Absatz 1 und 3 sowie des § 333 Absatz 1 und 3 auf eine Tat, die sich auf eine künftige Diensthandlung bezieht, stehen gleich:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/335a#abs-3 (3) Für die Anwendung des § 333 Absatz 1 und 3 auf eine Tat, die sich auf eine künftige Diensthandlung bezieht, stehen gleich: