Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 676

BGBl. 2011 I S. 676 · 7.164 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2011, Seite 676 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 676
                                   Gesetz
   zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung
                       (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz)
                                                Vom 28. April 2011

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

                    Änderung des
                  Strafgesetzbuches
   In § 261 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b des
Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2011
(BGBl. I S. 418) geändert worden ist, werden die Wörter
„und nach § 370 der Abgabenordnung“ durch ein
Komma und die Wörter „nach § 370 der Abgabenord-
nung, nach § 38 Absatz 1 bis 3 und 5 des Wertpapier-
handelsgesetzes sowie nach den §§ 143, 143a und 144
des Markengesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheber-
rechtsgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes,
den §§ 51 und 65 des Geschmacksmustergesetzes,
§ 142 des Patentgesetzes, § 10 des Halbleiterschutz-

gesetzes und § 39 des Sortenschutzgesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 2
                    Änderung der
                   Abgabenordnung

   Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-

machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003
I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
12. April 2011 (BGBl. I S. 615) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 398 folgende Angabe eingefügt:

   „§ 398a Absehen von Verfolgung in besonderen
           Fällen“.
2. § 371 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu
      allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuer-
      art in vollem Umfang die unrichtigen Angaben be-
      richtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt
      oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird
      wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370
      bestraft.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) Im einleitenden Satzteil werden vor den
               Wörtern „vor der Berichtigung“ die Wör-
               ter „bei einer der zur Selbstanzeige ge-
               brachten unverjährten Steuerstraftaten“
               eingefügt.

         bbb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

              „a) dem Täter oder seinem Vertreter
                  eine Prüfungsanordnung nach § 196
                  bekannt gegeben worden ist oder“.

         ccc) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
              „b) dem Täter oder seinem Vertreter die
                  Einleitung des Straf- oder Bußgeld-
                  verfahrens bekannt gegeben worden
                  ist oder“.

         ddd) Folgender Buchstabe c wird angefügt:

              „c) ein Amtsträger der Finanzbehörde
                  zur steuerlichen Prüfung, zur Er-
                  mittlung einer Steuerstraftat oder
                  einer Steuerordnungswidrigkeit er-
                  schienen ist oder“.

     bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

         „2. eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der
             Berichtigung, Ergänzung oder Nachho-
             lung ganz oder zum Teil bereits entdeckt
             war und der Täter dies wusste oder bei
             verständiger Würdigung der Sachlage da-

             mit rechnen musste oder“.

     cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

         „3. die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer
             oder der für sich oder einen anderen er-
             langte nicht gerechtfertigte Steuervorteil
             einen Betrag von 50 000 Euro je Tat über-
             steigt.“

  c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetre-
     ten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für den an
     der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er
     die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen
     Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemes-
     senen Frist entrichtet.“
3. § 378 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit
  der Täter gegenüber der Finanzbehörde die unrich-
  tigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Anga-
  ben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nach-
  holt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung
  eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat
  bekannt gegeben worden ist. § 371 Absatz 3 und 4
  gilt entsprechend.“
BGBl. 2011, Seite 677 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 677
4. Nach § 398 wird folgender § 398a eingefügt:
                         „§ 398a
                     Absehen von
            Verfolgung in besonderen Fällen
     In Fällen, in denen Straffreiheit nur deswegen
  nicht eintritt, weil der Hinterziehungsbetrag
  50 000 Euro übersteigt (§ 371 Absatz 2 Nummer 3),
  wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgese-
  hen, wenn der Täter innerhalb einer ihm bestimmten
  angemessenen Frist

  1. die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen
     Steuern entrichtet und
  2. einen Geldbetrag in Höhe von 5 Prozent der
     hinterzogenen Steuer zugunsten der Staatskasse
     zahlt.“

                       Artikel 3
                  Änderung des
     Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

  Dem Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abga-
benordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341;
1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 16 des Geset-

zes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert
worden ist, wird folgender § 24 angefügt:

                                „§ 24
           Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
            und leichtfertiger Steuerverkürzung

   Bei Selbstanzeigen nach § 371 der Abgabenord-
nung, die bis zum 28. April 2011 bei der zuständigen
Finanzbehörde eingegangen sind, ist § 371 der Abga-
benordnung in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden
Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Um-
fang der gegenüber der zuständigen Finanzbehörde
berichtigten, ergänzten oder nachgeholten Angaben
Straffreiheit eintritt. Das Gleiche gilt im Fall der leicht-
fertigen Steuerverkürzung für die Anwendung des § 378
Absatz 3 der Abgabenordnung.“

                               Artikel 4

                             Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 28. April 2011
                                            Der Bundespräsident
                                               Christian Wulff
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                             Schäuble

                                   Die Bundesministerin der

Justiz
                                   S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 676. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 00821c5f300f0a25….