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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 676
BGBl. 2011 I S. 676 · 7.164 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung
(Schwarzgeldbekämpfungsgesetz)
Vom 28. April 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Strafgesetzbuches
In § 261 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b des
Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2011
(BGBl. I S. 418) geändert worden ist, werden die Wörter
„und nach § 370 der Abgabenordnung“ durch ein
Komma und die Wörter „nach § 370 der Abgabenord-
nung, nach § 38 Absatz 1 bis 3 und 5 des Wertpapier-
handelsgesetzes sowie nach den §§ 143, 143a und 144
des Markengesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheber-
rechtsgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes,
den §§ 51 und 65 des Geschmacksmustergesetzes,
§ 142 des Patentgesetzes, § 10 des Halbleiterschutz-
gesetzes und § 39 des Sortenschutzgesetzes“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003
I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
12. April 2011 (BGBl. I S. 615) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 398 folgende Angabe eingefügt:
„§ 398a Absehen von Verfolgung in besonderen
Fällen“.
2. § 371 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu
allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuer-
art in vollem Umfang die unrichtigen Angaben be-
richtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt
oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird
wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370
bestraft.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im einleitenden Satzteil werden vor den
Wörtern „vor der Berichtigung“ die Wör-
ter „bei einer der zur Selbstanzeige ge-
brachten unverjährten Steuerstraftaten“
eingefügt.
bbb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) dem Täter oder seinem Vertreter
eine Prüfungsanordnung nach § 196
bekannt gegeben worden ist oder“.
ccc) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) dem Täter oder seinem Vertreter die
Einleitung des Straf- oder Bußgeld-
verfahrens bekannt gegeben worden
ist oder“.
ddd) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
„c) ein Amtsträger der Finanzbehörde
zur steuerlichen Prüfung, zur Er-
mittlung einer Steuerstraftat oder
einer Steuerordnungswidrigkeit er-
schienen ist oder“.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der
Berichtigung, Ergänzung oder Nachho-
lung ganz oder zum Teil bereits entdeckt
war und der Täter dies wusste oder bei
verständiger Würdigung der Sachlage da-
mit rechnen musste oder“.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer
oder der für sich oder einen anderen er-
langte nicht gerechtfertigte Steuervorteil
einen Betrag von 50 000 Euro je Tat über-
steigt.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetre-
ten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für den an
der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er
die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen
Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemes-
senen Frist entrichtet.“
3. § 378 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit
der Täter gegenüber der Finanzbehörde die unrich-
tigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Anga-
ben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nach-
holt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung
eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat
bekannt gegeben worden ist. § 371 Absatz 3 und 4
gilt entsprechend.“

4. Nach § 398 wird folgender § 398a eingefügt:
„§ 398a
Absehen von
Verfolgung in besonderen Fällen
In Fällen, in denen Straffreiheit nur deswegen
nicht eintritt, weil der Hinterziehungsbetrag
50 000 Euro übersteigt (§ 371 Absatz 2 Nummer 3),
wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgese-
hen, wenn der Täter innerhalb einer ihm bestimmten
angemessenen Frist
1. die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen
Steuern entrichtet und
2. einen Geldbetrag in Höhe von 5 Prozent der
hinterzogenen Steuer zugunsten der Staatskasse
zahlt.“
Artikel 3
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Dem Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abga-
benordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341;
1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 16 des Geset-
zes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert
worden ist, wird folgender § 24 angefügt:
„§ 24
Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
und leichtfertiger Steuerverkürzung
Bei Selbstanzeigen nach § 371 der Abgabenord-
nung, die bis zum 28. April 2011 bei der zuständigen
Finanzbehörde eingegangen sind, ist § 371 der Abga-
benordnung in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden
Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Um-
fang der gegenüber der zuständigen Finanzbehörde
berichtigten, ergänzten oder nachgeholten Angaben
Straffreiheit eintritt. Das Gleiche gilt im Fall der leicht-
fertigen Steuerverkürzung für die Anwendung des § 378
Absatz 3 der Abgabenordnung.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. April 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Die Bundesministerin der
Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 676. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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