§ 334 Bestechung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 114
Nach Gewicht
- BGH, 21.10.2020 – 2 StR 72/20Bestechung: Abgrenzung zwischen Vorteilsgeber und MittelspersonZitiert von 1
- BGH, 18.11.2020 – 2 StR 317/19Gewährung eines Vorteils als Gegenleistung für die Vornahme einer Diensthandlung durch Verletzung von Dienstpflichten: Abgrenzung der Bestechlichkeit und Bestechung von der Vorteilsannahme und VorteilsgewährungZitiert von 17
- BGH, 27.07.2017 – 3 StR 490/16Vermögensnachteil bei der Untreue: Schadenshindernde Kompensation des Abflusses aus dem betreuten Vermögen durch einen gleichzeitig eintretenden VermögenszuwachsZitiert von 7
- LG Köln, 14.06.2018 – 118 KLs 6/14
- BGH, 29.08.2008 – 2 StR 587/07Zitiert von 25
- LG Köln, 30.06.2023 – 101 KLs 5/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 20.05.2026 – 4 StR 503/25
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2025 – 6 S 47/25Zitiert von 11
- BGH, 09.07.2025 – 1 StR 475/23Einziehung nach Bestechung: Unterbrechung des Kausal -und Zurechnungszusammenhangs durch Zwischenschaltung eines Dritten; Einhaltung der bilanzrechtlichen Regelungen; Abzug des BestechungslohnsZitiert von 5
114 Entscheidungen zu § 334 StGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 334 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/334#abs-1 (1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/334#abs-2 (2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/334#abs-3 (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, daß dieser