§ 334 Bestechung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/334#abs-1 (1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/334#abs-2 (2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/334#abs-3 (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, daß dieser
Wird zitiert von 131 Entscheidungen zu § 334 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 21.10.2020 – 2 StR 72/20Bestechung: Abgrenzung zwischen Vorteilsgeber und MittelspersonZitiert von 1
- BGH, 18.11.2020 – 2 StR 317/19Gewährung eines Vorteils als Gegenleistung für die Vornahme einer Diensthandlung durch Verletzung von Dienstpflichten: Abgrenzung der Bestechlichkeit und Bestechung von der Vorteilsannahme und VorteilsgewährungZitiert von 17
- BGH, 27.07.2017 – 3 StR 490/16Vermögensnachteil bei der Untreue: Schadenshindernde Kompensation des Abflusses aus dem betreuten Vermögen durch einen gleichzeitig eintretenden VermögenszuwachsZitiert von 8
- LG Köln, 14.06.2018 – 118 KLs 6/14
- BGH, 29.08.2008 – 2 StR 587/07Untreue: Vermögensnachteil durch das verdeckte Unterhalten einer Schmiergeldkasse; Anwendungsbereich der Bestechung im geschäftlichen Verkehr im ausländischen Wettbewerb Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- LG Köln, 30.06.2023 – 101 KLs 5/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.07.2026 – 3 StR 202/25Geldwäsche: Keine Eignung von bloßen Tatmitteln oder Tatobjekten als Bezugsobjekt Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 20.05.2026 – 4 StR 503/25
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2025 – 6 S 47/25Zitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 334 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 334 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2025)
BGBl. 2015 I S. 2025
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.