§ 261 Geldwäsche
Stand: 18.03.2021
Wird zitiert von 327
Nach Gewicht
- OLG Koblenz, 07.12.2023 – 1 Ws 22/23
- BVerfG, 30.03.2004 – 2 BvR 1520/01Zur Anwendung des Straftatbestands der Geldwäsche (§ 261 StGB) auf die Annahme von Honorar durch StrafverteidigerZitiert von 81
- BGH, 10.08.2023 – 3 StR 412/22Betäubungsmittelstraftaten: erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen bei Drittbegünstigtem; strafbare GeldwäscheZitiert von 59
- BVerfG, 28.07.2015 – 2 BvR 2558/14, 2 BvR 2571/14, 2 BvR 2573/14Nichtannahmebeschluss: Besonderheit des Honoraranspruchs eines Strafverteidigers gebietet verfassungskonforme einschränkende Auslegung auch des § 261 Abs 1 StGB (Fortführung von BVerfGE 110, 226) - hier: strafrechtliche Verfolgung zweier Strafverteidiger wegen Vereitelung der Sicherstellung bemakelten Geldes im Ausland - Verfassungsbeschwerde teils unzulässig, iÜ unbegründetZitiert von 20
- OLG Karlsruhe, 20.01.2005 – 3 Ws 108/04Zitiert von 5
- BGH, 04.02.2010 – 1 StR 95/09(Geldwäsche: Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Sich-Verschaffen" in § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB; Einwilligung des Vortäters in die Übertragung der Verfügungsgewalt infolge Täuschung oder Nötigung)Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1031/22Zitiert von 1
- VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1024/22Zitiert von 2
- VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1026/22
327 Entscheidungen zu § 261 StGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 261 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/261#abs-1 (1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/261#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/261#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/261#abs-4 (4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/261#abs-5 (5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/261#abs-6 (6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/261#abs-7 (7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/261#abs-8 (8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/261#abs-9 (9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/261#abs-10 (10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.