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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 2025
BGBl. 2015 I S. 2025 · 18.719 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Bekämpfung der Korruption*
Vom 20. November 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. No-
vember 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 302 werden die Wörter „Ver-
mögensstrafe und“ gestrichen.
b) Nach der Angabe zu § 335 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 335a Ausländische und internationale Be-
dienstete“.
c) In der Angabe zu § 338 werden die Wörter „Ver-
mögensstrafe und“ gestrichen.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 14a wird durch die folgenden Nummern
15 und 16 ersetzt:
„15. Straftaten im Amt nach den §§ 331 bis 337,
wenn
a) der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist,
b) der Täter zur Zeit der Tat Europäischer
Amtsträger ist und seine Dienststelle
ihren Sitz im Inland hat,
c) die Tat gegenüber einem Amtsträger, ei-
nem für den öffentlichen Dienst beson-
ders Verpflichteten oder einem Soldaten
der Bundeswehr begangen wird oder
d) die Tat gegenüber einem Europäischen
Amtsträger oder Schiedsrichter, der zur
Zeit der Tat Deutscher ist, oder einer
nach § 335a gleichgestellten Person
begangen wird, die zur Zeit der Tat Deut-
sche ist;
16. Bestechlichkeit und Bestechung von Man-
datsträgern (§ 108e), wenn
a) der Täter zur Zeit der Tat Mitglied einer
deutschen Volksvertretung oder Deut-
scher ist oder
* Artikel 1 Nummer 5 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richt-
linie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Erset-
zung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (ABl. L 218 vom
14.8.2013, S. 8). Artikel 1 Nummer 14 dieses Gesetzes dient der Um-
setzung der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz
der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).
b) die Tat gegenüber einem Mitglied einer
deutschen Volksvertretung oder einer
Person, die zur Zeit der Tat Deutsche ist,
begangen wird;“.
b) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 17.
3. Nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 wird folgende Num-
mer 2a eingefügt:
„2a. Europäischer Amtsträger:
wer
a) Mitglied der Europäischen Kommission,
der Europäischen Zentralbank, des Rech-
nungshofs oder eines Gerichts der Euro-
päischen Union ist,
b) Beamter oder sonstiger Bediensteter der
Europäischen Union oder einer auf der
Grundlage des Rechts der Europäischen
Union geschaffenen Einrichtung ist oder
c) mit der Wahrnehmung von Aufgaben der
Europäischen Union oder von Aufgaben
einer auf der Grundlage des Rechts der
Europäischen Union geschaffenen Einrich-
tung beauftragt ist;“.
4. Dem § 78b wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) In den Fällen des § 78 Absatz 3 Nummer 1
bis 3 ruht die Verjährung ab der Übergabe der Per-
son an den Internationalen Strafgerichtshof oder
den Vollstreckungsstaat bis zu ihrer Rückgabe an
die deutschen Behörden oder bis zu ihrer Frei-
lassung durch den Internationalen Strafgerichtshof
oder den Vollstreckungsstaat.“
5. In § 202c Absatz 1 werden die Wörter „einem Jahr“
durch die Wörter „zwei Jahren“ ersetzt.
6. § 261 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 2 Buchstabe a werden die Wör-
ter „jeweils auch in Verbindung mit § 335a,“
angefügt.
bb) In Nummer 4 Buchstabe a wird nach der An-
gabe „284,“ die Angabe „299,“ eingefügt.
b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Nach den Absätzen 1 bis 5 wird nicht be-
straft,
1. wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Be-
hörde anzeigt oder freiwillig eine solche An-
zeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu die-
sem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil ent-
deckt war und der Täter dies wusste oder bei
verständiger Würdigung der Sachlage damit
rechnen musste, und
2. in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absat-
zes 2 unter den in Nummer 1 genannten Vor-

aussetzungen die Sicherstellung des Gegen-
standes bewirkt, auf den sich die Straftat
bezieht.
Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht
bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat
strafbar ist. Eine Straflosigkeit nach Satz 2 ist
ausgeschlossen, wenn der Täter oder Teilneh-
mer einen Gegenstand, der aus einer in Absatz 1
Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, in
den Verkehr bringt und dabei die rechtswidrige
Herkunft des Gegenstandes verschleiert.“
7. In § 263 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 werden nach
dem Wort „Amtsträger“ die Wörter „oder Euro-
päischer Amtsträger“ eingefügt.
8. § 264 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Amtsträ-
ger“ die Wörter „oder Europäischer Amtsträger“
eingefügt.
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Amtsträ-
gers“ die Wörter „oder Europäischen Amtsträ-
gers“ eingefügt.
9. In § 267 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 werden nach
dem Wort „Amtsträger“ die Wörter „oder Euro-
päischer Amtsträger“ eingefügt.
10. In § 298 Absatz 1 werden die Wörter „gewerbliche
Leistungen“ durch das Wort „Dienstleistungen“ er-
setzt.
11. § 299 wird wie folgt gefasst:
„§ 299
Bestechlichkeit und
Bestechung im geschäftlichen Verkehr
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Ver-
kehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unter-
nehmens
1. einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Ge-
genleistung dafür fordert, sich versprechen lässt
oder annimmt, dass er bei dem Bezug von
Waren oder Dienstleistungen einen anderen im
inländischen oder ausländischen Wettbewerb in
unlauterer Weise bevorzuge, oder
2. ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vor-
teil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung
dafür fordert, sich versprechen lässt oder an-
nimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder
Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder
unterlasse und dadurch seine Pflichten gegen-
über dem Unternehmen verletze.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen
Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten ei-
nes Unternehmens
1. einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als
Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder
gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder
Dienstleistungen ihn oder einen anderen im in-
ländischen oder ausländischen Wettbewerb in
unlauterer Weise bevorzuge, oder
2. ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vor-
teil für diesen oder einen Dritten als Gegenleis-
tung dafür anbietet, verspricht oder gewährt,
dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienst-
leistungen eine Handlung vornehme oder unter-
lasse und dadurch seine Pflichten gegenüber
dem Unternehmen verletze.“
12. § 301 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Recht, den Strafantrag nach Absatz 1
zu stellen, haben in den Fällen des § 299 Absatz 1
Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 neben dem Ver-
letzten auch die in § 8 Absatz 3 Nummer 2 und 4
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
bezeichneten Verbände und Kammern.“
13. § 302 wird wie folgt gefasst:
„§ 302
Erweiterter Verfall
In den Fällen des § 299 ist § 73d anzuwenden,
wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als
Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
Begehung solcher Taten verbunden hat.“
14. In § 329 Absatz 4 Nummer 1 und 2 wird jeweils die
Angabe „2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006,
S. 368)“ durch die Angabe „2013/17/EU (ABl. L 158
vom 10.6.2013, S. 193)“ ersetzt.
15. § 331 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Amtsträger“
ein Komma und die Wörter „ein Europäischer
Amtsträger“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Rich-
ter“ ein Komma und die Wörter „Mitglied eines
Gerichts der Europäischen Union“ eingefügt.
16. § 332 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Amtsträger“ ein Komma und die Wörter „ein
Europäischer Amtsträger“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Rich-
ter“ ein Komma und die Wörter „Mitglied eines
Gerichts der Europäischen Union“ eingefügt.
17. § 333 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Amtsträger“
ein Komma und die Wörter „einem Europäischen
Amtsträger“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Richter“ ein
Komma und die Wörter „Mitglied eines Gerichts
der Europäischen Union“ eingefügt.
18. § 334 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Amtsträger“ ein Komma und die Wörter „einem
Europäischen Amtsträger“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Rich-
ter“ ein Komma und die Wörter „Mitglied eines
Gerichts der Europäischen Union“ eingefügt.
19. Nach § 335 wird folgender § 335a eingefügt:
„§ 335a
Ausländische und internationale Bedienstete
(1) Für die Anwendung der §§ 332 und 334, je-
weils auch in Verbindung mit § 335, auf eine Tat, die
sich auf eine künftige richterliche Handlung oder
eine künftige Diensthandlung bezieht, stehen gleich:
1. einem Richter:

ein Mitglied eines ausländischen und eines inter-
nationalen Gerichts;
2. einem sonstigen Amtsträger:
a) ein Bediensteter eines ausländischen Staates
und eine Person, die beauftragt ist, öffentliche
Aufgaben für einen ausländischen Staat
wahrzunehmen;
b) ein Bediensteter einer internationalen Organi-
sation und eine Person, die beauftragt ist,
Aufgaben einer internationalen Organisation
wahrzunehmen;
c) ein Soldat eines ausländischen Staates und
ein Soldat, der beauftragt ist, Aufgaben einer
internationalen Organisation wahrzunehmen.
(2) Für die Anwendung der §§ 331 und 333 auf
eine Tat, die sich auf eine künftige richterliche
Handlung oder eine künftige Diensthandlung be-
zieht, stehen gleich:
1. einem Richter:
ein Mitglied des Internationalen Strafgerichts-
hofes;
2. einem sonstigen Amtsträger:
ein Bediensteter des Internationalen Strafge-
richtshofes.
(3) Für die Anwendung des § 333 Absatz 1 und 3
auf eine Tat, die sich auf eine künftige Diensthand-
lung bezieht, stehen gleich:
1. einem Soldaten der Bundeswehr:
ein Soldat der in der Bundesrepublik Deutsch-
land stationierten Truppen der nichtdeutschen
Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich
zur Zeit der Tat im Inland aufhalten;
2. einem sonstigen Amtsträger:
ein Bediensteter dieser Truppen;
3. einem für den öffentlichen Dienst besonders Ver-
pflichteten:
eine Person, die bei den Truppen beschäftigt
oder für sie tätig und auf Grund einer allgemei-
nen oder besonderen Anweisung einer höheren
Dienststelle der Truppen zur gewissenhaften Er-
füllung ihrer Obliegenheiten förmlich verpflichtet
worden ist.“
20. In § 336 wird die Angabe „335“ durch die Angabe
„335a“ ersetzt.
21. § 338 wird wie folgt gefasst:
„§ 338
Erweiterter Verfall
In den Fällen der §§ 332 und 334, jeweils auch in
Verbindung mit den §§ 335a bis 337, ist § 73d an-
zuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt
oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortge-
setzten Begehung solcher Taten verbunden hat.“
Artikel 2
Änderung des
EU-Bestechungsgesetzes
Die Artikel 2 und 3 des EU-Bestechungsgesetzes
vom 10. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2340), das
zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom
21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) geändert worden ist,
werden aufgehoben.
Artikel 3
Aufhebung des
Gesetzes über das
Ruhen der Verfolgungsverjährung
und die Gleichstellung der Richter und Be-
diensteten des Internationalen Strafgerichtshofes
Das Gesetz über das Ruhen der Verfolgungsverjäh-
rung und die Gleichstellung der Richter und Bediens-
teten des Internationalen Strafgerichtshofes vom
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144, 2162) wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des
NATO-Truppen-Schutzgesetzes
§ 1 Absatz 2 des NATO-Truppen-Schutzgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2008
(BGBl. I S. 490) wird wie folgt geändert:
1. Die bisherige Nummer 9a wird Nummer 10 und das
Semikolon am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.
2. Die bisherige Nummer 10 wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes
zur Bekämpfung Internationaler Bestechung
Artikel 2 des Gesetzes zur Bekämpfung Internationa-
ler Bestechung vom 10. September 1998 (BGBl. 1998 II
S. 2327) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird aufgehoben.
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Auslandstaten
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom
Recht des Tatorts, für die Bestechung ausländischer
Abgeordneter im Zusammenhang mit internationa-
lem geschäftlichen Verkehr (§ 2), wenn die Tat von
einem Deutschen im Ausland begangen wird.“
3. § 4 wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung der
Abgabenordnung
§ 370 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002
(BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 werden nach dem Wort „Amtsträger“
die Wörter „oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Ab-
satz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs)“ einge-
fügt.
2. In Nummer 3 werden nach dem Wort „Amtsträgers“
die Wörter „oder Europäischen Amtsträgers (§ 11
Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs)“ einge-
fügt.

Artikel 7
Änderung der
Sektorenverordnung
§ 21 Absatz 1 Nummer 2 der Sektorenverordnung
vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110), die zuletzt
durch Artikel 260 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„2. §§ 333 oder 334 des Strafgesetzbuches, jeweils
auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetz-
buches,“.
Artikel 8
Änderung der Vergabe-
verordnung Verteidigung und Sicherheit
§ 23 Absatz 1 Nummer 6 der Vergabeverordnung
Verteidigung und Sicherheit vom 12. Juli 2012 (BGBl. I
S. 1509), die zuletzt durch Artikel 261 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist wird wie folgt gefasst:
„6. § 334 des Strafgesetzbuchs (Bestechung), auch in
Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs.“
Artikel 9
Änderung der
Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
17. November 2015 (BGBl. I S. 1938) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
1. In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe m wird das
Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und
werden die Wörter „beruht die Strafbarkeit darauf,
dass die Straflosigkeit nach § 261 Absatz 9 Satz 2
gemäß § 261 Absatz 9 Satz 3 ausgeschlossen ist,
jedoch nur dann, wenn der Gegenstand aus einer
der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren
Straftaten herrührt,“ angefügt.
2. Dem § 100c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe l wer-
den die Wörter „beruht die Strafbarkeit darauf, dass
die Straflosigkeit nach § 261 Absatz 9 Satz 2 gemäß
§ 261 Absatz 9 Satz 3 ausgeschlossen ist, jedoch
nur dann, wenn der Gegenstand aus einer der in
den Nummern 1 bis 7 genannten besonders schwe-
ren Straftaten herrührt,“ angefügt.
Artikel 10
Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 1 Nummer 6, 11 und 19 wird das
Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10
des Grundgesetzes) eingeschränkt. Darüber hinaus
wird durch Artikel 1 Nummer 6 und 19 das Grundrecht
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 11
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. November 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r
Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 2025. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 21cac78062774a07….