§ 374 Steuerhehlerei
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 125
Nach Gewicht
- BGH, 13.07.2016 – 1 StR 108/16Steuerhehlerei: Erforderlichkeit eines Absatzerfolges bei Absetzen und Absatzhilfe geschmuggelter ZigarettenZitiert von 12
- LG Münster, 21.10.2022 – 7 KLs-6 Js 214/15-4/22
- LG Hagen, 27.03.2023 – 71 KLs 300 Js 580/22 (17/22)
- BGH, 11.07.2019 – 1 StR 634/18Steuerstraftat: Anstiftung zur Steuerhinterziehung als mitbestrafte Vortat bei anschließender SteuerhehlereiZitiert von 14
- BGH, 07.11.2007 – 5 StR 371/07Zitiert von 19
- BFH, 13.03.2014 – VII B 80/13Rechtskraftwirkung eines Urteils - Steuerhehlerei
Zuletzt entschieden
- BGH, 04.02.2026 – 3 StR 322/25Zitiert von 2
- BGH, 03.02.2026 – 3 StR 496/24Feststellungen im Urteil zu separater Bandenabrede zur fortgesetzten Begehung von Steuerhehlereien
- OLG Hamm, 20.01.2026 – 3 Ws 512-514/25
125 Entscheidungen zu § 374 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 374 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/374#abs-1 (1) Wer Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich deren Verbrauchsteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union hinterzogen oder Bannbruch nach § 372 Absatz 2, § 373 begangen worden ist, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/374#abs-2 (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/374#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/374#abs-4 (4) § 370 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.