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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 872

BGBl. 2017 I S. 872 · 117.748 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 872 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 872
                                             Gesetz
                     zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung*
                                                            Vom 13. April 2017

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                             Artikel 1
                        Änderung des
                      Strafgesetzbuches
   Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das

zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2017
(BGBl. I S. 815) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Nach der Angabe zu § 43 wird die Angabe
       „– Vermögensstrafe –“ gestrichen.
    b) Die Angabe zu § 43a wird gestrichen.
    c) In der Angabe zum Siebenten Titel des Dritten
       Abschnitts des Allgemeinen Teils werden die
       Wörter „Verfall und“ gestrichen.
    d) Die Angaben zu den §§ 73 bis 76a werden
       durch die folgenden Angaben ersetzt:
       „§ 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern
              und Teilnehmern

         § 73a     Erweiterte Einziehung von Taterträgen

                   bei Tätern und Teilnehmern

         § 73b     Einziehung von Taterträgen bei anderen
         § 73c     Einziehung des Wertes von Taterträgen
         § 73d     Bestimmung des Wertes des Erlangten;
                   Schätzung
         § 73e     Ausschluss der Einziehung des Tatertra-
                   ges oder des Wertersatzes

         § 74      Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln
                   und Tatobjekten bei Tätern und Teilneh-
                   mern

         § 74a     Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln
                   und Tatobjekten bei anderen

         § 74b     Sicherungseinziehung
         § 74c     Einziehung des Wertes von Tatproduk-
                   ten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tä-
                   tern und Teilnehmern
         § 74d     Einziehung von Schriften und Unbrauch-
                   barmachung
         § 74e     Sondervorschrift für Organe und Vertre-
                   ter

* Die Artikel 1 und 3 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richt-
  linie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeu-
  gen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127
  vom 29.4.2014, S. 39; L 138 vom 13.5.2014, S. 114).

       § 74f    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

       § 75     Wirkung der Einziehung
       § 76     Nachträgliche Anordnung der Einzie-
                hung des Wertersatzes
       § 76a    Selbständige Einziehung

       § 76b    Verjährung der Einziehung von Taterträ-

                gen und des Wertes von Taterträgen“.

  e) In der Angabe zu § 129b werden die Wörter „Er-
     weiterter Verfall und“ gestrichen.
  f)   In der Angabe zu § 150 werden die Wörter „Er-
       weiterter Verfall und“ gestrichen.
  g) Die Angabe zu § 181c wird gestrichen.
  h) In der Angabe zu § 233b werden das Komma
     und die Wörter „Erweiterter Verfall“ gestrichen.
  i)   In der Angabe zu § 256 werden das Komma und
       die Wörter „Vermögensstrafe und Erweiterter
       Verfall“ gestrichen.
  j)   In der Angabe zu § 282 werden die Wörter „Ver-
       mögensstrafe, Erweiterter Verfall und“ gestri-
       chen.
  k) In der Angabe zu § 286 werden die Wörter „Ver-

     mögensstrafe, Erweiterter Verfall und“ gestri-

     chen.
  l)   Die Angabe zu § 302 wird wie folgt gefasst:
       „§ 302   (weggefallen)“.
  m) Die Angabe zu § 338 wird wie folgt gefasst:
       „§ 338   (weggefallen)“.
2. In § 2 Absatz 5 wird das Wort „Verfall,“ gestrichen.

3. In § 11 Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter „der
   Verfall,“ gestrichen.
4. § 41 Satz 2 wird aufgehoben.

5. Nach § 43 wird die Zwischenüberschrift „Vermö-
   gensstrafe“ gestrichen.

6. § 43a wird aufgehoben.
7. § 52 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
     „(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maß-
  nahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann
  erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Ge-
  setze dies vorschreibt oder zulässt.“
8. § 53 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 wird aufgehoben.
  b) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Angabe „Satz 2“
     wird gestrichen.
9. In § 54 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
   „fünfzehn Jahre“ das Komma und die Wörter „bei

   Vermögensstrafen den Wert des Vermögens des
   Täters“ und nach dem Wort „übersteigen“ das Se-
BGBl. 2017, Seite 873 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 873
   mikolon und die Wörter „§ 43a Abs. 1 Satz 3 gilt
   entsprechend“ gestrichen.

10. § 55 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „Vermögensstrafen,“ ge-

      strichen.

   b) Satz 2 wird aufgehoben.
11. § 57 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
      „(6) Das Gericht kann davon absehen, die Voll-
   streckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe
   zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte
   Person unzureichende oder falsche Angaben über
   den Verbleib von Gegenständen macht, die der Ein-
   ziehung von Taterträgen unterliegen.“

12. In § 59 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Verfall,“
    gestrichen.
13. Der Siebente Titel des Dritten Abschnitts des Allge-
    meinen Teils wird wie folgt gefasst:
                      „Siebenter Titel
                        Einziehung

                           § 73
                     Einziehung von
         Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
      (1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine
   rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ord-
   net das Gericht dessen Einziehung an.
     (2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus
   dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht
   auch deren Einziehung an.
     (3) Das Gericht kann auch die Einziehung der
   Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilneh-
   mer erworben hat

   1. durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz
      für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Ent-
      ziehung oder
   2. auf Grund eines erlangten Rechts.

                           § 73a
                Erweiterte Einziehung von
         Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern

      (1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden,
   so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegen-
   ständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an,
   wenn diese Gegenstände durch andere rechtswid-
   rige Taten oder für sie erlangt worden sind.
      (2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der
   Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer
   anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut
   über die Einziehung seiner Gegenstände zu ent-
   scheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die be-
   reits ergangene Anordnung.

                           § 73b
                     Einziehung von
                 Taterträgen bei anderen
     (1) Die Anordnung der Einziehung nach den
   §§ 73 und 73a richtet sich gegen einen anderen,
   der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn
   1. er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter
      oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat,

2. ihm das Erlangte

  a) unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund
     übertragen wurde oder

  b) übertragen wurde und er erkannt hat oder

     hätte erkennen müssen, dass das Erlangte
     aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, oder
3. das Erlangte auf ihn

  a) als Erbe übergegangen ist oder
  b) als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnis-
     nehmer übertragen worden ist.

Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung,
wenn das Erlangte zuvor einem Dritten, der nicht
erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass
das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,
entgeltlich und mit rechtlichem Grund übertragen
wurde.
   (2) Erlangt der andere unter den Voraussetzun-
gen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Num-
mer 3 einen Gegenstand, der dem Wert des Erlang-
ten entspricht, oder gezogene Nutzungen, so ord-
net das Gericht auch deren Einziehung an.
  (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 kann das Gericht
auch die Einziehung dessen anordnen, was erwor-
ben wurde
1. durch Veräußerung des erlangten Gegenstandes
   oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschä-
   digung oder Entziehung oder
2. auf Grund eines erlangten Rechts.

                      § 73c

     Einziehung des Wertes von Taterträgen
   Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen
der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem
anderen Grund nicht möglich oder wird von der Ein-
ziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Ab-
satz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so
ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetra-
ges an, der dem Wert des Erlangten entspricht.
Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch ne-
ben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit
dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlang-
ten zurückbleibt.

                      § 73d

               Bestimmung des
        Wertes des Erlangten; Schätzung
   (1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlang-
ten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers
oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht
bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat
oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder einge-
setzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistun-
gen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber
dem Verletzten der Tat handelt.
   (2) Umfang und Wert des Erlangten einschließ-
lich der abzuziehenden Aufwendungen können ge-
schätzt werden.
BGBl. 2017, Seite 874 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 874
                        § 73e

             Ausschluss der Einziehung
        des Tatertrages oder des Wertersatzes

     (1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist

  ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem

  Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlang-

  ten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten er-

  wachsen ist, erloschen ist.

     (2) In den Fällen des § 73b, auch in Verbindung
  mit § 73c, ist die Einziehung darüber hinaus ausge-
  schlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit
  der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betrof-
  fenen vorhanden ist, es sei denn, dem Betroffenen
  waren die Umstände, welche die Anordnung der
  Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer an-
  sonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des
  Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge
  von Leichtfertigkeit unbekannt.

                         § 74

        Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln
      und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern
     (1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat
  hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Bege-
  hung oder Vorbereitung gebraucht worden oder be-
  stimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezo-
  gen werden.
     (2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat be-
  zieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach
  der Maßgabe besonderer Vorschriften.

    (3) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Ge-

  genstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter
  oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Das gilt
  auch für die Einziehung, die durch eine besondere
  Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben
  oder zugelassen ist.

                        § 74a

            Einziehung von Tatprodukten,
        Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen

    Verweist ein Gesetz auf diese Vorschrift, können
  Gegenstände abweichend von § 74 Absatz 3 auch
  dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie
  zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,
  1. mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat,
     dass sie als Tatmittel verwendet worden oder
     Tatobjekt gewesen sind, oder

  2. sie in Kenntnis der Umstände, welche die Einzie-
     hung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise
     erworben hat.

                        § 74b

                Sicherungseinziehung

     (1) Gefährden Gegenstände nach ihrer Art und
  nach den Umständen die Allgemeinheit oder be-

  steht die Gefahr, dass sie der Begehung rechtswid-

  riger Taten dienen werden, können sie auch dann

  eingezogen werden, wenn

  1. der Täter oder Teilnehmer ohne Schuld gehan-
     delt hat oder

2. die Gegenstände einem anderen als dem Täter
   oder Teilnehmer gehören oder zustehen.

   (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 wird
der andere aus der Staatskasse unter Berücksich-

tigung des Verkehrswertes des eingezogenen Ge-

genstandes angemessen in Geld entschädigt. Das

Gleiche gilt, wenn der eingezogene Gegenstand mit

dem Recht eines anderen belastet ist, das durch

die Entscheidung erloschen oder beeinträchtigt ist.
  (3) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn

1. der nach Absatz 2 Entschädigungsberechtigte
  a) mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat,
     dass der Gegenstand als Tatmittel verwendet
     worden oder Tatobjekt gewesen ist, oder
  b) den Gegenstand oder das Recht an dem Ge-
     genstand in Kenntnis der Umstände, welche
     die Einziehung zulassen, in verwerflicher
     Weise erworben hat oder
2. es nach den Umständen, welche die Einziehung

   begründet haben, auf Grund von Rechtsvor-
   schriften außerhalb des Strafrechts zulässig
   wäre, dem Entschädigungsberechtigten den Ge-
   genstand oder das Recht an dem Gegenstand
   ohne Entschädigung dauerhaft zu entziehen.
Abweichend von Satz 1 kann eine Entschädigung
jedoch gewährt werden, wenn es eine unbillige
Härte wäre, sie zu versagen.

                      § 74c
             Einziehung des Wertes
          von Tatprodukten, Tatmitteln

   und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern

   (1) Ist die Einziehung eines bestimmten Gegen-
standes nicht möglich, weil der Täter oder Teilneh-
mer diesen veräußert, verbraucht oder die Einzie-
hung auf andere Weise vereitelt hat, so kann das
Gericht gegen ihn die Einziehung eines Geldbetra-
ges anordnen, der dem Wert des Gegenstandes
entspricht.

   (2) Eine solche Anordnung kann das Gericht
auch neben oder statt der Einziehung eines Gegen-
standes treffen, wenn ihn der Täter oder Teilnehmer
vor der Entscheidung über die Einziehung mit dem
Recht eines Dritten belastet hat, dessen Erlöschen
nicht oder ohne Entschädigung nicht angeordnet
werden kann (§ 74b Absatz 2 und 3 und § 75 Ab-
satz 2). Trifft das Gericht die Anordnung neben der
Einziehung, bemisst sich die Höhe des Wertersat-
zes nach dem Wert der Belastung des Gegenstan-
des.

   (3) Der Wert des Gegenstandes und der Belas-
tung kann geschätzt werden.

                      § 74d

                  Einziehung von
       Schriften und Unbrauchbarmachung

   (1) Schriften (§ 11 Absatz 3), die einen solchen

Inhalt haben, dass jede vorsätzliche Verbreitung in

Kenntnis ihres Inhalts den Tatbestand eines Straf-

gesetzes verwirklichen würde, werden eingezogen,
wenn mindestens ein Stück durch eine rechtswid-
rige Tat verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt
BGBl. 2017, Seite 875 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 875
worden ist. Zugleich wird angeordnet, dass die zur
Herstellung der Schriften gebrauchten oder be-
stimmten Vorrichtungen, die Vorlage für die Verviel-
fältigung waren oder sein sollten, unbrauchbar ge-
macht werden.
  (2) Die Einziehung erstreckt sich nur auf die Stü-
cke, die sich im Besitz der bei ihrer Verbreitung
oder deren Vorbereitung mitwirkenden Personen
befinden oder öffentlich ausgelegt oder beim Ver-
breiten durch Versenden noch nicht dem Empfän-
ger ausgehändigt worden sind.
   (3) Absatz 1 gilt entsprechend für Schriften (§ 11
Absatz 3), die einen solchen Inhalt haben, dass die
vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts
nur bei Hinzutreten weiterer Tatumstände den Tat-
bestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde.

Die Einziehung und Unbrauchbarmachung werden

jedoch nur angeordnet, soweit

1. die Stücke und die in Absatz 1 Satz 2 bezeich-
   neten Vorrichtungen sich im Besitz des Täters,
   des Teilnehmers oder eines anderen befinden,
   für den der Täter oder Teilnehmer gehandelt hat,
   oder von diesen Personen zur Verbreitung be-
   stimmt sind und
2. die Maßnahmen erforderlich sind, um ein ge-
   setzwidriges Verbreiten durch die in Nummer 1
   bezeichneten Personen zu verhindern.

   (4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1 bis 3
steht es gleich, wenn eine Schrift (§ 11 Absatz 3)
oder mindestens ein Stück der Schrift durch Aus-
stellen, Anschlagen, Vorführen oder in anderer
Weise öffentlich zugänglich gemacht wird.
   (5) Stand das Eigentum an der Sache zur Zeit
der Rechtskraft der Entscheidung über die Einzie-
hung oder Unbrauchbarmachung einem anderen
als dem Täter oder Teilnehmer zu oder war der Ge-
genstand mit dem Recht eines Dritten belastet, das
durch die Entscheidung erloschen oder beeinträch-
tigt ist, wird dieser aus der Staatskasse unter Be-
rücksichtigung des Verkehrswertes angemessen in
Geld entschädigt. § 74b Absatz 3 gilt entspre-
chend.

                       § 74e

                 Sondervorschrift

             für Organe und Vertreter

  Hat jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristi-
   schen Person oder als Mitglied eines solchen
   Organs,

2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins
   oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer
   rechtsfähigen Personengesellschaft,
4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender
   Stellung als Prokurist oder Handlungsbevoll-
   mächtigter einer juristischen Person oder einer
   in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereini-
   gung oder
5. als sonstige Person, die für die Leitung des Be-
   triebs oder Unternehmens einer juristischen Per-
   son oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten

   Personenvereinigung verantwortlich handelt,
   wozu auch die Überwachung der Geschäftsfüh-
   rung oder die sonstige Ausübung von Kontroll-
   befugnissen in leitender Stellung gehört,
eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber
unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 74
bis 74c die Einziehung eines Gegenstandes oder
des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluss
der Entschädigung begründen würde, wird seine
Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem
Vertretenen zugerechnet. § 14 Absatz 3 gilt ent-
sprechend.

                        § 74f
        Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

   (1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so

darf sie in den Fällen der §§ 74 und 74a nicht an-

geordnet werden, wenn sie zur begangenen Tat und
zum Vorwurf, der den von der Einziehung Betroffe-
nen trifft, außer Verhältnis stünde. In den Fällen der
§§ 74 bis 74b und 74d ordnet das Gericht an, dass
die Einziehung vorbehalten bleibt, wenn ihr Zweck
auch durch eine weniger einschneidende Maß-
nahme erreicht werden kann. In Betracht kommt
insbesondere die Anweisung,
1. die Gegenstände unbrauchbar zu machen,

2. an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen
   oder Kennzeichen zu beseitigen oder die Gegen-
   stände sonst zu ändern oder

3. über die Gegenstände in bestimmter Weise zu
   verfügen.
Wird die Anweisung befolgt, wird der Vorbehalt der
Einziehung aufgehoben; andernfalls ordnet das Ge-
richt die Einziehung nachträglich an. Ist die Einzie-
hung nicht vorgeschrieben, kann sie auf einen Teil
der Gegenstände beschränkt werden.
  (2) In den Fällen der Unbrauchbarmachung nach
§ 74d Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt Absatz 1
Satz 2 und 3 entsprechend.

                        § 75
              Wirkung der Einziehung

  (1) Wird die Einziehung eines Gegenstandes an-

geordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder

das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf
den Staat über, wenn der Gegenstand
1. dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser
   Zeit gehört oder zusteht oder

2. einem anderen gehört oder zusteht, der ihn für
   die Tat oder andere Zwecke in Kenntnis der Tat-
   umstände gewährt hat.
In anderen Fällen geht das Eigentum an der Sache
oder das Recht mit Ablauf von sechs Monaten nach
der Mitteilung der Rechtskraft der Einziehungsan-
ordnung auf den Staat über, es sei denn, dass vor-
her derjenige, dem der Gegenstand gehört oder zu-
steht, sein Recht bei der Vollstreckungsbehörde an-
meldet.
   (2) Im Übrigen bleiben Rechte Dritter an dem
Gegenstand bestehen. In den in § 74b bezeichne-
ten Fällen ordnet das Gericht jedoch das Erlöschen
BGBl. 2017, Seite 876 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 876
  dieser Rechte an. In den Fällen der §§ 74 und 74a
  kann es das Erlöschen des Rechts eines Dritten an-
  ordnen, wenn der Dritte

  1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat,

     dass der Gegenstand als Tatmittel verwendet

     worden oder Tatobjekt gewesen ist, oder

  2. das Recht an dem Gegenstand in Kenntnis der

     Umstände, welche die Einziehung zulassen, in
     verwerflicher Weise erworben hat.

     (3) Bis zum Übergang des Eigentums an der Sa-

  che oder des Rechts wirkt die Anordnung der Ein-
  ziehung oder die Anordnung des Vorbehalts der
  Einziehung als Veräußerungsverbot im Sinne des
  § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

     (4) In den Fällen des § 111d Absatz 1 Satz 2 der
  Strafprozessordnung findet § 91 der Insolvenzord-
  nung keine Anwendung.

                          § 76
               Nachträgliche Anordnung
           der Einziehung des Wertersatzes
     Ist die Anordnung der Einziehung eines Gegen-
  standes unzureichend oder nicht ausführbar, weil
  nach der Anordnung eine der in den §§ 73c
  oder 74c bezeichneten Voraussetzungen eingetre-
  ten oder bekanntgeworden ist, so kann das Gericht
  die Einziehung des Wertersatzes nachträglich an-
  ordnen.

                         § 76a
               Selbständige Einziehung
     (1) Kann wegen der Straftat keine bestimmte
  Person verfolgt oder verurteilt werden, so ordnet
  das Gericht die Einziehung oder die Unbrauchbar-
  machung selbständig an, wenn die Voraussetzun-
  gen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben
  ist, im Übrigen vorliegen. Ist sie zugelassen, so
  kann das Gericht die Einziehung unter den Voraus-
  setzungen des Satzes 1 selbständig anordnen. Die
  Einziehung wird nicht angeordnet, wenn Antrag, Er-

  mächtigung oder Strafverlangen fehlen oder bereits

  rechtskräftig über sie entschieden worden ist.

     (2) Unter den Voraussetzungen der §§ 73, 73b

  und 73c ist die selbständige Anordnung der Einzie-

  hung des Tatertrages und die selbständige Einzie-
  hung des Wertes des Tatertrages auch dann zuläs-
  sig, wenn die Verfolgung der Straftat verjährt ist.
  Unter den Voraussetzungen der §§ 74b und 74d gilt
  das Gleiche für die selbständige Anordnung der
  Sicherungseinziehung, der Einziehung von Schrif-
  ten und der Unbrauchbarmachung.
    (3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das
  Gericht von Strafe absieht oder wenn das Verfahren
  nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach
  dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des
  Gerichts oder im Einvernehmen beider zulässt.

    (4) Ein aus einer rechtswidrigen Tat herrührender

  Gegenstand, der in einem Verfahren wegen des
  Verdachts einer in Satz 3 genannten Straftat sicher-
  gestellt worden ist, soll auch dann selbständig ein-
  gezogen werden, wenn der von der Sicherstellung

Betroffene nicht wegen der Straftat verfolgt oder
verurteilt werden kann. Wird die Einziehung eines
Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum
an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft

der Entscheidung auf den Staat über; § 75 Absatz 3

gilt entsprechend. Straftaten im Sinne des Satzes 1

sind

1. aus diesem Gesetz:

  a) Vorbereitung einer schweren staatsgefähr-
     denden Gewalttat nach § 89a und Terroris-

     musfinanzierung nach § 89c Absatz 1 bis 4,

  b) Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129
     Absatz 1 und Bildung terroristischer Vereini-
     gungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5, jeweils
     auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1,

  c) Zuhälterei nach § 181a Absatz 1, auch in Ver-
     bindung mit Absatz 3,
  d) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderporno-
     grafischer Schriften in den Fällen des § 184b
     Absatz 2,
  e) gewerbs- und bandenmäßige Begehung des
     Menschenhandels, der Zwangsprostitution
     und der Zwangsarbeit nach den §§ 232
     bis 232b sowie bandenmäßige Ausbeutung
     der Arbeitskraft und Ausbeutung unter Aus-
     nutzung einer Freiheitsberaubung nach den
     §§ 233 und 233a,
  f) Geldwäsche und Verschleierung unrechtmä-
     ßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Ab-
     satz 1, 2 und 4,
2. aus der Abgabenordnung:
  a) Steuerhinterziehung unter den in § 370 Ab-
     satz 3 Nummer 5 genannten Voraussetzun-
     gen,
  b) gewerbsmäßiger, gewaltsamer und banden-
     mäßiger Schmuggel nach § 373,

  c) Steuerhehlerei im Fall des § 374 Absatz 2,
3. aus dem Asylgesetz:

  a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantrag-

     stellung nach § 84 Absatz 3,

  b) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur

     missbräuchlichen Asylantragstellung nach

     § 84a,

4. aus dem Aufenthaltsgesetz:
  a) Einschleusen von Ausländern nach § 96 Ab-
     satz 2,

  b) Einschleusen mit Todesfolge sowie gewerbs-
     und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
5. aus dem Außenwirtschaftsgesetz:
  vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18,

6. aus dem Betäubungsmittelgesetz:
  a) Straftaten nach einer in § 29 Absatz 3 Satz 2
     Nummer 1 in Bezug genommenen Vorschrift

     unter den dort genannten Voraussetzungen,

  b) Straftaten nach den §§ 29a, 30 Absatz 1
     Nummer 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a
     und 30b,
BGBl. 2017, Seite 877 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 877
   7. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegs-
      waffen:
      a) Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3 und § 20
         Absatz 1 und 2 sowie § 20a Absatz 1 bis 3,
         jeweils auch in Verbindung mit § 21,

      b) Straftaten nach § 22a Absatz 1 bis 3,

   8. aus dem Waffengesetz:
      a) Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3,
      b) Straftaten nach § 52 Absatz 1 Nummer 1
         und 2 Buchstabe c und d sowie Absatz 5
         und 6.

                          § 76b

              Verjährung der Einziehung von

       Taterträgen und des Wertes von Taterträgen

      (1) Die erweiterte und die selbständige Einzie-
   hung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertra-

   ges nach den §§ 73a und 76a verjähren in 30 Jah-
   ren. Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der
   rechtswidrigen Tat, durch oder für die der Täter
   oder Teilnehmer oder der andere im Sinne des
   § 73b etwas erlangt hat. Die §§ 78b und 78c gelten
   entsprechend.
      (2) In den Fällen des § 78 Absatz 2 und des § 5
   des Völkerstrafgesetzbuches verjähren die erwei-
   terte und die selbständige Einziehung des Tatertra-

   ges oder des Wertes des Tatertrages nach den
   §§ 73a und 76a nicht.“
14. In § 78 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2
    Satz 1 Nr. 1“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
15. In § 79 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Verfall,“
    gestrichen.
16. In § 79a Nummer 2 Buchstabe c wird nach dem
    Wort „Geldstrafe“ das Komma und das Wort „Ver-
    fall“ gestrichen.

17. In § 89a Absatz 6 werden das Semikolon und die
    Wörter „§ 73d ist anzuwenden“ gestrichen.
18. In § 101a Satz 3 wird die Angabe „des § 74 Abs. 2“
    durch die Wörter „des § 74 Absatz 3 Satz 1 und des
    § 74b“ ersetzt.
19. In § 109k Satz 3 wird die Angabe „des § 74 Abs. 2“
    durch die Wörter „des § 74 Absatz 3 Satz 1 und des

    § 74b“ ersetzt.

20. § 129b wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „Erweiterter
      Verfall und“ gestrichen.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „sind die §§ 73d
      und“ durch die Angabe „ist §“ ersetzt.
21. § 150 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „Erweiterter
      Verfall und“ gestrichen.
   b) Absatz 1 wird aufgehoben.

   c) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
22. In § 152a Absatz 5 wird die Angabe „Abs. 2“ gestri-
    chen.
23. In § 152b Absatz 5 wird die Angabe „Abs. 2“ gestri-
    chen.

24. § 181c wird aufgehoben.
25. § 184b Absatz 6 Satz 1 wird aufgehoben.
26. In § 184d Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Satz 2“
    durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.

27. § 233b wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden das Komma und die
      Wörter „Erweiterter Verfall“ gestrichen.
   b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
   c) Absatz 2 wird aufgehoben.

28. § 244 Absatz 4 wird aufgehoben.
29. § 244a Absatz 3 wird aufgehoben.

30. § 256 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden das Komma und die

      Wörter „Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall“
      gestrichen.

   b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

   c) Absatz 2 wird aufgehoben.
31. § 260 Absatz 3 wird aufgehoben.

32. § 260a Absatz 3 wird aufgehoben.
33. § 261 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den Ver-
      fall,“ gestrichen.

   b) Absatz 7 Satz 3 wird aufgehoben.

34. § 263 Absatz 7 wird aufgehoben.
35. In § 263a Absatz 2 wird die Angabe „7“ durch die
    Angabe „6“ ersetzt.
36. § 282 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „Vermö-
      gensstrafe, Erweiterter Verfall und“ gestrichen.
   b) Absatz 1 wird aufgehoben.

   c) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

37. § 286 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „Vermö-
      gensstrafe, Erweiterter Verfall und“ gestrichen.
   b) Absatz 1 wird aufgehoben.
   c) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

38. In § 297 Absatz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort

    „Einziehung“ die Angabe „(§§ 74 bis 74f)“ einge-
    fügt.
39. § 302 wird aufgehoben.

40. § 338 wird aufgehoben.

                       Artikel 2
                  Änderung des
     Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
   Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom
2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I
S. 507), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Geset-
zes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem
   Wort „Gegenständen“ die Wörter „im Sinne der §§ 74
   bis 74b und 74d des Strafgesetzbuches“ eingefügt.
BGBl. 2017, Seite 878 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 878
2. Vor Artikel 317 wird folgender Artikel 316h eingefügt:
                       „Artikel 316h

                    Übergangsvorschrift
                zum Gesetz zur Reform der
         strafrechtlichen Vermögensabschöpfung

      Wird über die Anordnung der Einziehung des Tat-
   ertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen
   einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden
   ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abwei-

   chend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die
   §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d,
   73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Straf-
   gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Re-
   form der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
   vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden.
   Die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der
   strafrechtlichen     Vermögensabschöpfung          vom

   13. April 2017 (BGBl. I S. 872) sind nicht in Verfahren
   anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits
   eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls
   oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist.“

                        Artikel 3
                     Änderung der
                 Strafprozessordnung
  Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
11. April 2017 (BGBl. I S. 815) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angaben zu den §§ 111b bis 111n werden
       durch die folgenden Angaben ersetzt:
       „§ 111b Beschlagnahme zur Sicherung der Ein-
               ziehung oder Unbrauchbarmachung

       § 111c   Vollziehung der Beschlagnahme

       § 111d   Wirkung der Vollziehung der Beschlag-
                nahme; Rückgabe beweglicher Sachen

       § 111e   Vermögensarrest zur      Sicherung    der
                Wertersatzeinziehung

       § 111f   Vollziehung des Vermögensarrestes

       § 111g   Aufhebung der Vollziehung des Vermö-
                gensarrestes

       § 111h   Wirkung der Vollziehung des Vermö-
                gensarrestes

       § 111i   Insolvenzverfahren

       § 111j   Verfahren bei der Anordnung der Be-
                schlagnahme und des Vermögensarres-
                tes

       § 111k   Verfahren bei der Vollziehung der Be-
                schlagnahme und des Vermögensarres-
                tes

       § 111l   Mitteilungen

       § 111m Verwaltung beschlagnahmter oder ge-
              pfändeter Gegenstände

  § 111n    Herausgabe beweglicher Sachen

  § 111o    Verfahren bei der Herausgabe

  § 111p    Notveräußerung

  § 111q    Beschlagnahme von Schriften und Vor-
            richtungen“.

b) Vor § 421 wird folgende Angabe eingefügt:

                  „Dritter Abschnitt

               Verfahren bei Einziehung
           und Vermögensbeschlagnahme“.
c) Die Angaben zu den §§ 421 bis 442 werden
   durch die folgenden Angaben ersetzt:

  „§ 421 Absehen von der Einziehung

  § 422    Abtrennung der Einziehung

  § 423    Einziehung nach Abtrennung

  § 424    Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren

  § 425    Absehen von der Verfahrensbeteiligung

  § 426    Anhörung von möglichen Einziehungs-
           beteiligten im vorbereitenden Verfahren
  § 427    Befugnisse des Einziehungsbeteiligten
           im Hauptverfahren

  § 428    Vertretung des Einziehungsbeteiligten

  § 429    Terminsnachricht an den Einziehungsbe-
           teiligten
  § 430    Stellung in der Hauptverhandlung

  § 431    Rechtsmittelverfahren

  § 432    Einziehung durch Strafbefehl

  § 433    Nachverfahren

  § 434    Entscheidung im Nachverfahren

  § 435    Selbständiges Einziehungsverfahren

  § 436    Entscheidung im selbständigen Einzie-
           hungsverfahren

  § 437    Besondere Regelungen für das selbstän-
           dige Einziehungsverfahren

  § 438    Nebenbetroffene am Strafverfahren

  § 439    Der Einziehung gleichstehende Rechts-
           folgen

  §§ 440 bis 442 (weggefallen)“.
d) Die Angaben zu den §§ 459g und 459h werden

   durch die folgenden Angaben ersetzt:
  „§ 459g Vollstreckung von Nebenfolgen

  § 459h    Entschädigung des Verletzten

  § 459i    Mitteilungen

  § 459j    Verfahren bei Rückübertragung und
            Herausgabe
BGBl. 2017, Seite 879 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 879
     § 459k     Verfahren bei Auskehrung des Verwer-
                tungserlöses

     § 459l     Ansprüche des Betroffenen
     § 459m Entschädigung in sonstigen Fällen

     § 459n     Zahlungen auf Wertersatzeinziehung
     § 459o     Einwendungen gegen vollstreckungs-
                rechtliche Entscheidungen“.

2. Dem § 94 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet

  sich nach den §§ 111n und 111o.“

3. Die §§ 111b bis 111n werden durch die folgenden
   §§ 111b bis 111q ersetzt:
                         „§ 111b
            Beschlagnahme zur Sicherung
      der Einziehung oder Unbrauchbarmachung

    (1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraus-
  setzungen der Einziehung oder Unbrauchbarma-
  chung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er
  zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt
  werden. Liegen dringende Gründe für diese An-
  nahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet
  werden. § 94 Absatz 3 bleibt unberührt.
    (2) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

                         § 111c

              Vollziehung der Beschlagnahme
    (1) Die Beschlagnahme einer beweglichen Sa-
  che wird dadurch vollzogen, dass die Sache in Ge-
  wahrsam genommen wird. Die Beschlagnahme
  kann auch dadurch vollzogen werden, dass sie
  durch Siegel oder in anderer Weise kenntlich ge-
  macht wird.

     (2) Die Beschlagnahme einer Forderung oder ei-
  nes anderen Vermögensrechtes, das nicht den Vor-
  schriften über die Zwangsvollstreckung in das un-
  bewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfän-
  dung vollzogen. Die Vorschriften der Zivilprozess-
  ordnung über die Zwangsvollstreckung in Forde-
  rungen und andere Vermögensrechte sind insoweit
  sinngemäß anzuwenden. Die Aufforderung zur Ab-
  gabe der in § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung
  bezeichneten Erklärungen ist in den Pfändungsbe-
  schluss aufzunehmen.
     (3) Die Beschlagnahme eines Grundstücks oder
  eines Rechts, das den Vorschriften über die
  Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermö-
  gen unterliegt, wird durch ihre Eintragung im
  Grundbuch vollzogen. Die Vorschriften des Geset-
  zes über die Zwangsversteigerung und Zwangsver-
  waltung über den Umfang der Beschlagnahme bei
  der Zwangsversteigerung gelten entsprechend.
     (4) Die Beschlagnahme eines Schiffes, eines
  Schiffsbauwerks oder eines Luftfahrzeugs wird
  nach Absatz 1 vollzogen. Ist der Gegenstand im
  Schiffs- oder Schiffsbauregister oder im Register
  für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen, ist
  die Beschlagnahme in diesem Register einzutra-
  gen. Zu diesem Zweck können eintragungsfähige
  Schiffsbauwerke oder Luftfahrzeuge zur Eintragung
  angemeldet werden; die Vorschriften, die bei der

Anmeldung durch eine Person, die auf Grund eines
vollstreckbaren Titels eine Eintragung im Register
verlangen kann, anzuwenden sind, gelten hierbei
entsprechend.

                      § 111d

                   Wirkung der
         Vollziehung der Beschlagnahme;
          Rückgabe beweglicher Sachen

   (1) Die Vollziehung der Beschlagnahme eines

Gegenstandes hat die Wirkung eines Veräuße-

rungsverbotes im Sinne des § 136 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs. Die Wirkung der Beschlagnahme
wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Betroffenen nicht berührt;
Maßnahmen nach § 111c können in einem solchen
Verfahren nicht angefochten werden.

   (2) Eine beschlagnahmte bewegliche Sache
kann dem Betroffenen zurückgegeben werden,
wenn er einen den Wert der Sache entsprechenden
Geldbetrag beibringt. Der beigebrachte Betrag tritt
an die Stelle der Sache. Sie kann dem Betroffenen
auch unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs
zur vorläufigen weiteren Benutzung bis zum Ab-
schluss des Verfahrens überlassen werden; die
Maßnahme kann davon abhängig gemacht werden,
dass der Betroffene Sicherheit leistet oder be-
stimmte Auflagen erfüllt.

                      § 111e

              Vermögensarrest zur
       Sicherung der Wertersatzeinziehung

  (1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraus-
setzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen,
so kann zur Sicherung der Vollstreckung der Ver-
mögensarrest in das bewegliche und unbewegliche
Vermögen des Betroffenen angeordnet werden. Lie-
gen dringende Gründe für diese Annahme vor, so
soll der Vermögensarrest angeordnet werden.

   (2) Der Vermögensarrest kann auch zur Siche-
rung der Vollstreckung einer Geldstrafe und der vo-
raussichtlichen Kosten des Strafverfahrens ange-
ordnet werden, wenn gegen den Beschuldigten
ein Urteil ergangen oder ein Strafbefehl erlassen
worden ist.
  (3) Zur Sicherung der Vollstreckungskosten er-
geht kein Arrest.

   (4) In der Anordnung ist der zu sichernde An-
spruch unter Angabe des Geldbetrages zu bezeich-
nen. Zudem ist in der Anordnung ein Geldbetrag
festzusetzen, durch dessen Hinterlegung der Be-
troffene die Vollziehung des Arrestes abwenden
und die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes
verlangen kann; § 108 Absatz 1 der Zivilprozess-
ordnung gilt entsprechend.
  (5) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

  (6) Die Möglichkeit einer Anordnung nach § 324
der Abgabenordnung steht einer Anordnung nach
Absatz 1 nicht entgegen.
BGBl. 2017, Seite 880 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 880
                          § 111f
           Vollziehung des Vermögensarrestes

    (1) Der Vermögensarrest in eine bewegliche Sa-
  che, in eine Forderung oder ein anderes Vermö-
  gensrecht, das nicht der Zwangsvollstreckung in
  das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch
  Pfändung vollzogen. Die §§ 928 und 930 der Zivil-
  prozessordnung gelten sinngemäß. § 111c Absatz 2
  Satz 3 gilt entsprechend.
     (2) Der Vermögensarrest in ein Grundstück oder
  ein Recht, das den Vorschriften über die Zwangs-
  vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unter-
  liegt, wird durch Eintragung einer Sicherungshypo-
  thek bewirkt. Die §§ 928 und 932 der Zivilprozess-
  ordung gelten sinngemäß.
     (3) Der Vermögensarrest in ein Schiff, ein
  Schiffsbauwerk oder ein Luftfahrzeug wird nach
  Absatz 1 bewirkt. Ist der Gegenstand im Schiffs-
  oder Schiffsbauregister oder im Register für Pfand-
  rechte an Luftfahrzeugen eingetragen, gelten die
  §§ 928 und 931 der Zivilprozessordung sinngemäß.
    (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 Satz 2 wird
  auch das Veräußerungsverbot nach § 111h Absatz 1
  Satz 1 in Verbindung mit § 136 des Bürgerlichen
  Gesetzbuchs eingetragen.

                         § 111g
                     Aufhebung der
           Vollziehung des Vermögensarrestes

    (1) Hinterlegt der Betroffene den nach § 111e
  Absatz 4 festgesetzten Geldbetrag, wird die Vollzie-
  hungsmaßnahme aufgehoben.

     (2) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der
  voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafver-
  fahrens angeordnet worden, so ist eine Vollzie-
  hungsmaßnahme auf Antrag des Beschuldigten
  aufzuheben, soweit der Beschuldigte den Pfandge-
  genstand zur Aufbringung der Kosten seiner Vertei-
  digung, seines Unterhalts oder des Unterhalts sei-
  ner Familie benötigt.

                         § 111h
      Wirkung der Vollziehung des Vermögensarrestes

     (1) Die Vollziehung des Vermögensarrestes in ei-
  nen Gegenstand hat die Wirkung eines Veräuße-
  rungsverbots im Sinne des § 136 des Bürgerlichen
  Gesetzbuchs. Für das Sicherungsrecht, das in Voll-
  ziehung des Vermögensarrestes entsteht, gilt § 80
  Absatz 2 Satz 2 der Insolvenzordnung.
     (2) Zwangsvollstreckungen in Gegenstände, die
  im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden
  sind, sind während der Dauer der Arrestvollziehung
  nicht zulässig. Die Vollziehung einer Arrestanord-
  nung nach § 324 der Abgabenordnung bleibt unbe-
  rührt, soweit der Arrestanspruch aus der Straftat
  erwachsen ist.

                          § 111i

                    Insolvenzverfahren
     (1) Ist mindestens einem Verletzten aus der Tat
  ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten
  erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über

das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so er-
lischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an
dem Gegenstand oder an dem durch dessen Ver-
wertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insol-
venzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht er-
lischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat
belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2
gelten entsprechend für das Pfandrecht an der
nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.
   (2) Gibt es mehrere Verletzte und reicht der Wert
des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicher-
ten Gegenstandes oder des durch dessen Verwer-
tung erzielten Erlöses nicht aus, um die Ansprüche
der Verletzten auf Ersatz des Wertes des Erlangten,
die ihnen aus der Tat erwachsen sind und von ihnen
gegenüber der Staatsanwaltschaft geltend ge-
macht werden, zu befriedigen, stellt die Staatsan-
waltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insol-
venzverfahrens über das Vermögen des Arrest-
schuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der
Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begrün-
dete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenz-
verfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.
   (3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Über-
schuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Ver-
mögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des
Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In
diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den
Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszu-
geben.

                       § 111j

        Verfahren bei der Anordnung der
   Beschlagnahme und des Vermögensarrestes

   (1) Beschlagnahme und Vermögensarrest wer-
den durch das Gericht angeordnet. Bei Gefahr im
Verzug kann die Anordnung auch durch die Staats-
anwaltschaft erfolgen. Unter der Voraussetzung des
Satzes 2 sind zur Beschlagnahme einer beweg-
lichen Sache auch die Ermittlungspersonen der
Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes) befugt.
   (2) Hat die Staatsanwaltschaft die Beschlag-
nahme oder den Arrest angeordnet, so beantragt
sie innerhalb einer Woche die gerichtliche Bestäti-
gung der Anordnung. Dies gilt nicht, wenn die Be-
schlagnahme einer beweglichen Sache angeordnet
ist. Der Betroffene kann in allen Fällen die Entschei-
dung des Gerichts beantragen. Die Zuständigkeit
des Gerichts bestimmt sich nach § 162.

                       § 111k
        Verfahren bei der Vollziehung der
   Beschlagnahme und des Vermögensarrestes

   (1) Beschlagnahme und Vermögensarrest wer-
den durch die Staatsanwaltschaft vollzogen. So-
weit ein Arrest nach den Vorschriften über die Pfän-
dung in bewegliche Sachen zu vollziehen ist, kann
dies durch die in § 2 des Justizbeitreibungsgeset-
zes bezeichnete Behörde, den Gerichtsvollzieher,
die Staatsanwaltschaft oder durch deren Ermitt-
lungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsge-
setzes) vollzogen werden. Die Beschlagnahme be-
BGBl. 2017, Seite 881 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 881
weglicher Sachen kann auch durch die Ermittlungs-
personen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Ge-
richtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. § 98
Absatz 4 gilt entsprechend.
  (2) Für die Zustellung gilt § 37 Absatz 1 mit der
Maßgabe, dass auch die Ermittlungspersonen der
Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes) mit der Ausführung beauftragt wer-
den können. Für Zustellungen an ein im Inland zum
Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinstitut gilt § 174
der Zivilprozessordnung entsprechend.
   (3) Gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der
Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes ge-
troffen werden, kann der Betroffene die Entschei-
dung des nach § 162 zuständigen Gerichts bean-
tragen.

                       § 111l

                    Mitteilungen
  (1) Die Staatsanwaltschaft teilt die Vollziehung
der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes
dem Verletzten mit.
  (2) In den Fällen der Beschlagnahme einer be-
weglichen Sache ist die Mitteilung mit dem Hinweis
auf den Regelungsgehalt des Verfahrens über die
Herausgabe nach den §§ 111n und 111o zu verbin-
den.

   (3) Wird ein Vermögensarrest vollzogen, so for-
dert die Staatsanwaltschaft den Verletzten zugleich
mit der Mitteilung auf zu erklären, ob und in welcher
Höhe er den Anspruch auf Ersatz des Wertes des

Erlangten, der ihm aus der Tat erwachsen ist, gel-

tend machen wolle. Die Mitteilung ist mit dem Hin-

weis auf den Regelungsgehalt des § 111h Absatz 2

und der Verfahren nach § 111i Absatz 2, § 459h
Absatz 2 sowie § 459k zu verbinden.

   (4) Die Mitteilung kann durch einmalige Bekannt-

machung im Bundesanzeiger erfolgen, wenn eine
Mitteilung gegenüber jedem einzelnen Verletzten
mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wä-
re. Zusätzlich kann die Mitteilung auch in anderer
geeigneter Weise veröffentlicht werden. Gleiches
gilt, wenn der Verletzte unbekannt oder unbekann-
ten Aufenthalts ist. Personendaten dürfen nur ver-
öffentlicht werden, soweit ihre Angabe zur Wahrung
der Rechte der Verletzten unerlässlich ist. Nach Be-
endigung der Sicherungsmaßnahmen veranlasst
die Staatsanwaltschaft die Löschung der Bekannt-
machung.

                      § 111m
           Verwaltung beschlagnahmter
          oder gepfändeter Gegenstände
   (1) Die Verwaltung von Gegenständen, die nach
§ 111c beschlagnahmt oder auf Grund eines Ver-
mögensarrestes nach § 111f gepfändet worden
sind, obliegt der Staatsanwaltschaft. Sie kann ihre
Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes) oder den Gerichtsvollzieher mit
der Verwaltung beauftragen. In geeigneten Fällen
kann auch eine andere Person mit der Verwaltung
beauftragt werden.

   (2) Gegen Maßnahmen, die im Rahmen der Ver-
waltung nach Absatz 1 getroffen werden, kann der
Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zu-
ständigen Gerichts beantragen.

                      § 111n
         Herausgabe beweglicher Sachen
   (1) Wird eine bewegliche Sache, die nach § 94
beschlagnahmt oder auf andere Weise sicherge-
stellt oder nach § 111c Absatz 1 beschlagnahmt
worden ist, für Zwecke des Strafverfahrens nicht
mehr benötigt, so wird sie an den letzten Gewahr-
samsinhaber herausgegeben.
   (2) Abweichend von Absatz 1 wird die Sache an
den Verletzten herausgegeben, dem sie durch die
Straftat entzogen worden ist, wenn dieser bekannt
ist.

   (3) Steht der Herausgabe an den letzten Ge-
wahrsamsinhaber oder den Verletzten der Anspruch
eines Dritten entgegen, wird die Sache an den Drit-
ten herausgegeben, wenn dieser bekannt ist.
  Die Herausgabe erfolgt nur, wenn ihre Vorausset-
zungen offenkundig sind.

                      § 111o
          Verfahren bei der Herausgabe

   (1) Über die Herausgabe entscheidet im vorbe-
reitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Ab-
schluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im
Übrigen das mit der Sache befasste Gericht.

  (2) Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft

und ihrer Ermittlungspersonen können die Betroffe-

nen die Entscheidung des nach § 162 zuständigen

Gerichts beantragen.

                      § 111p

                 Notveräußerung

  (1) Ein Gegenstand, der nach § 111c beschlag-
nahmt oder nach § 111f gepfändet worden ist, kann
veräußert werden, wenn sein Verderb oder ein er-
heblicher Wertverlust droht oder seine Aufbewah-
rung, Pflege oder Erhaltung mit erheblichen Kosten
oder Schwierigkeiten verbunden ist (Notveräuße-
rung). Der Erlös tritt an die Stelle des veräußerten
Gegenstandes.
   (2) Die Notveräußerung wird durch die Staatsan-
waltschaft angeordnet. Ihren Ermittlungspersonen
(§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) steht
diese Befugnis zu, wenn der Gegenstand zu verder-
ben droht, bevor die Entscheidung der Staatsan-
waltschaft herbeigeführt werden kann.
  (3) Die von der Beschlagnahme oder Pfändung
Betroffenen sollen vor der Anordnung gehört wer-
den. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Veräu-
ßerung sind ihnen, soweit dies ausführbar er-
scheint, mitzuteilen.
   (4) Die Durchführung der Notveräußerung ob-
liegt der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwalt-
schaft kann damit auch ihre Ermittlungspersonen
(§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) beauftra-
gen. Für die Notveräußerung gelten im Übrigen die
BGBl. 2017, Seite 882 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 882
  Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Ver-
  wertung von Gegenständen sinngemäß.

     (5) Gegen die Notveräußerung und ihre Durch-

  führung kann der Betroffene die Entscheidung des
  nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen. Das
  Gericht, in dringenden Fällen der Vorsitzende, kann
  die Aussetzung der Veräußerung anordnen.

                        § 111q
                  Beschlagnahme
           von Schriften und Vorrichtungen
    (1) Die Beschlagnahme einer Schrift oder einer
  Vorrichtung im Sinne des § 74d des Strafgesetzbu-
  ches darf nach § 111b Absatz 1 nicht angeordnet
  werden, wenn ihre nachteiligen Folgen, insbeson-
  dere die Gefährdung des öffentlichen Interesses
  an unverzögerter Verbreitung, offenbar außer Ver-
  hältnis zu der Bedeutung der Sache stehen.

     (2) Ausscheidbare Teile der Schrift, die nichts
  Strafbares enthalten, sind von der Beschlagnahme
  auszuschließen. Die Beschlagnahme kann in der
  Anordnung weiter beschränkt werden.

    (3) Die Beschlagnahme kann dadurch abgewen-

  det werden, dass der Betroffene den Teil der
  Schrift, der zur Beschlagnahme Anlass gibt, von
  der Vervielfältigung oder der Verbreitung aus-
  schließt.
     (4) Die Beschlagnahme einer periodisch erschei-
  nenden Schrift oder einer zu deren Herstellung ge-
  brauchten oder bestimmten Vorrichtung im Sinne
  des § 74d des Strafgesetzbuches ordnet das Ge-
  richt an. Die Beschlagnahme einer anderen Schrift

  oder einer zu deren Herstellung gebrauchten oder

  bestimmten Vorrichtung im Sinne des § 74d des

  Strafgesetzbuches kann bei Gefahr in Verzug auch

  die Staatsanwaltschaft anordnen. Die Anordnung

  der Staatsanwaltschaft tritt außer Kraft, wenn sie
  nicht binnen drei Tagen von dem Gericht bestätigt
  wird. In der Anordnung der Beschlagnahme sind die
  Stellen der Schrift, die zur Beschlagnahme Anlass
  geben, zu bezeichnen.
     (5) Eine Beschlagnahme nach Absatz 4 ist auf-
  zuheben, wenn nicht binnen zwei Monaten die öf-
  fentliche Klage erhoben oder die selbständige Ein-
  ziehung beantragt ist. Reicht die in Satz 1 bezeich-
  nete Frist wegen des besonderen Umfanges der Er-
  mittlungen nicht aus, kann das Gericht auf Antrag
  der Staatsanwaltschaft die Frist um weitere zwei
  Monate verlängern. Der Antrag kann einmal wieder-

  holt werden. Vor Erhebung der öffentlichen Klage

  oder vor Beantragung der selbständigen Einzie-

  hung ist die Beschlagnahme aufzuheben, wenn

  die Staatsanwaltschaft dies beantragt.“

4. In § 232 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Verfall,“
   gestrichen.
5. In § 233 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Verfall,“
   gestrichen.

6. In § 304 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 werden die
   Wörter „den Verfall,“ gestrichen und wird die An-
   gabe „§§ 440, 441 Abs. 2 und § 442“ durch die
   Wörter „§§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit
   § 434 Absatz 2 und § 439“ ersetzt.

 7. In § 310 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter
    „eine Anordnung des dinglichen Arrestes nach
    § 111b Abs. 2 in Verbindung mit § 111d“ durch

    die Wörter „einen Vermögensarrest nach § 111e“

    ersetzt.
 8. In § 314 Absatz 2 wird die Angabe „§ 434 Abs. 1
    Satz 1“ durch die Wörter „§ 428 Absatz 1 Satz 1“
    ersetzt.
 9. In § 385 Absatz 4 wird die Angabe „430“ durch die
    Angabe „421“ ersetzt.
10. In § 407 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort
    „Verfall,“ gestrichen.
11. In § 409 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 111i
    Abs. 2 sowie“ gestrichen und wird das Wort „gel-
    ten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.
12. Die §§ 421 bis 439 werden durch folgenden Dritten
    Abschnitt ersetzt:

                    „Dritter Abschnitt

                Verfahren bei Einziehung
             und Vermögensbeschlagnahme

                          § 421

              Absehen von der Einziehung

     (1) Das Gericht kann mit Zustimmung der
   Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen,
   wenn
   1. das Erlangte nur einen geringen Wert hat,
   2. die Einziehung neben der zu erwartenden Strafe
      oder Maßregel der Besserung und Sicherung
      nicht ins Gewicht fällt oder

   3. das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft,

      einen unangemessenen Aufwand erfordern oder

      die Herbeiführung der Entscheidung über die an-

      deren Rechtsfolgen der Tat unangemessen er-

      schweren würde.

      (2) Das Gericht kann die Wiedereinbeziehung in
   jeder Lage des Verfahrens anordnen. Einem darauf
   gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft hat es zu
   entsprechen. § 265 gilt entsprechend.
      (3) Im vorbereitenden Verfahren kann die Staats-
   anwaltschaft das Verfahren auf die anderen Rechts-
   folgen beschränken. Die Beschränkung ist akten-
   kundig zu machen.

                          § 422
               Abtrennung der Einziehung

      Würde die Herbeiführung einer Entscheidung

   über die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c des

   Strafgesetzbuches die Entscheidung über die an-

   deren Rechtsfolgen der Tat unangemessen er-

   schweren oder verzögern, kann das Gericht das
   Verfahren über die Einziehung abtrennen. Das Ge-
   richt kann die Verbindung in jeder Lage des Verfah-
   rens wieder anordnen.

                          § 423

              Einziehung nach Abtrennung
     (1) Trennt das Gericht das Verfahren nach § 422
   ab, trifft es die Entscheidung über die Einziehung
   nach der Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache.
BGBl. 2017, Seite 883 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 883
Das Gericht ist an die Entscheidung in der Haupt-
sache und die tatsächlichen Feststellungen, auf de-
nen diese beruht, gebunden.
  (2) Die Entscheidung über die Einziehung soll
spätestens sechs Monate nach dem Eintritt der
Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache getroffen
werden.
   (3) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
Die Entscheidung ist mit sofortiger Beschwerde an-
fechtbar.

   (4) Abweichend von Absatz 3 kann das Gericht
anordnen, dass die Entscheidung auf Grund münd-
licher Verhandlung durch Urteil ergeht. Das Gericht
muss die Anordnung nach Satz 1 treffen, wenn die
Staatsanwaltschaft oder derjenige, gegen den sich
die Einziehung richtet, dies beantragt. Die §§ 324
und 427 bis 431 gelten entsprechend; ergänzend
finden die Vorschriften über die Hauptverhandlung
entsprechende Anwendung.

                       § 424

     Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren
  (1) Richtet sich die Einziehung gegen eine Per-
son, die nicht Beschuldigter ist, so wird sie auf An-
ordnung des Gerichts am Strafverfahren beteiligt,
soweit dieses die Einziehung betrifft (Einziehungs-
beteiligter).
   (2) Die Anordnung der Verfahrensbeteiligung un-

terbleibt, wenn derjenige, der von ihr betroffen wä-
re, bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft
schriftlich oder zu Protokoll oder bei einer anderen
Behörde schriftlich erklärt, dass er gegen die Ein-
ziehung des Gegenstandes keine Einwendungen
vorbringen wolle. War die Anordnung zum Zeit-
punkt der Erklärung bereits ergangen, wird sie auf-
gehoben.
  (3) Die Verfahrensbeteiligung kann bis zum Aus-
spruch der Einziehung und, wenn eine zulässige
Berufung eingelegt ist, bis zur Beendigung der
Schlussvorträge im Berufungsverfahren angeordnet
werden.
   (4) Der Beschluss, durch den die Verfahrensbe-
teiligung angeordnet wird, kann nicht angefochten
werden. Wird die Verfahrensbeteiligung abgelehnt,
ist sofortige Beschwerde zulässig.

  (5) Durch die Verfahrensbeteiligung wird der
Fortgang des Verfahrens nicht aufgehalten.

                       § 425
      Absehen von der Verfahrensbeteiligung

   (1) In den Fällen der §§ 74a und 74b des Straf-
gesetzbuches kann das Gericht von der Anordnung
der Verfahrensbeteiligung absehen, wenn wegen
bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie
nicht ausgeführt werden kann.

  (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
1. eine Partei, Vereinigung oder Einrichtung außer-
   halb des räumlichen Geltungsbereichs dieses
   Gesetzes zu beteiligen wäre, die Bestrebungen
   gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bun-
   desrepublik Deutschland oder gegen einen der

   in § 92 Absatz 2 des Strafgesetzbuches be-
   zeichneten Verfassungsgrundsätze verfolgt, und
2. den Umständen nach anzunehmen ist, dass
   diese Partei, Vereinigung oder Einrichtung oder
   einer ihrer Mittelsmänner den Gegenstand zur
   Förderung ihrer Bestrebungen zur Verfügung ge-
   stellt hat.
Vor der Entscheidung über die Einziehung des Ge-
genstandes ist der Besitzer der Sache oder der zur
Verfügung über das Recht Befugte zu hören, wenn
dies ausführbar ist.

                        § 426
      Anhörung von möglichen Einziehungs-
      beteiligten im vorbereitenden Verfahren
   (1) Ergeben sich im vorbereitenden Verfahren
Anhaltspunkte dafür, dass jemand als Einziehungs-
beteiligter in Betracht kommt, ist er zu hören. Dies
gilt nur, wenn die Anhörung ausführbar erscheint.
§ 425 Absatz 2 gilt entsprechend.

   (2) Erklärt derjenige, der als Einziehungsbeteilig-
ter in Betracht kommt, dass er gegen die Einzie-
hung Einwendungen vorbringen wolle, gelten im
Fall seiner Vernehmung die Vorschriften über die
Vernehmung des Beschuldigten insoweit entspre-
chend, als seine Verfahrensbeteiligung in Betracht
kommt.

                        § 427

                 Befugnisse des
     Einziehungsbeteiligten im Hauptverfahren
   (1) Von der Eröffnung des Hauptverfahrens an
hat der Einziehungsbeteiligte, soweit dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt, die Befugnisse, die einem
Angeklagten zustehen. Im beschleunigten Verfah-
ren gilt dies vom Beginn der Hauptverhandlung,
im Strafbefehlsverfahren vom Erlass des Strafbe-
fehls an.
  (2) Das Gericht kann zur Aufklärung des Sach-
verhalts das persönliche Erscheinen des Einzie-
hungsbeteiligten anordnen. Bleibt der Einziehungs-
beteiligte, dessen persönliches Erscheinen ange-
ordnet ist, ohne genügende Entschuldigung aus,
so kann das Gericht seine Vorführung anordnen,
wenn er unter Hinweis auf diese Möglichkeit durch
Zustellung geladen worden ist.

                        § 428
       Vertretung des Einziehungsbeteiligten
   (1) Der Einziehungsbeteiligte kann sich in jeder
Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt mit
nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten
lassen. Die für die Verteidigung geltenden Vorschrif-
ten der §§ 137 bis 139, 145a bis 149 und 218 sind
entsprechend anzuwenden.

   (2) Der Vorsitzende bestellt dem Einziehungsbe-
teiligten auf Antrag oder von Amts wegen einen
Rechtsanwalt, wenn wegen der Schwierigkeit der
Sach- oder Rechtslage, soweit sie die Einziehung
betrifft, die Mitwirkung eines Rechtsanwalts gebo-
ten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass der
Einziehungsbeteiligte seine Rechte nicht selbst
BGBl. 2017, Seite 884 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 884
  wahrnehmen kann. § 140 Absatz 2 Satz 2 gilt ent-
  sprechend.
    (3) Für das vorbereitende Verfahren gilt Absatz 1
  entsprechend.

                          § 429
                   Terminsnachricht
             an den Einziehungsbeteiligten
    (1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Termin
  zur Hauptverhandlung durch Zustellung bekanntge-
  macht; § 40 gilt entsprechend.

     (2) Mit der Terminsnachricht wird dem Einzie-
  hungsbeteiligten, soweit er an dem Verfahren betei-
  ligt ist, die Anklageschrift und in den Fällen des
  § 207 Absatz 2 der Eröffnungsbeschluss mitgeteilt.

     (3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte da-
  rauf hingewiesen, dass

  1. auch ohne ihn verhandelt werden kann,

  2. er sich durch einen Rechtsanwalt mit nachge-

     wiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen

     kann und

  3. über die Einziehung auch ihm gegenüber ent-
     schieden wird.

                          § 430
           Stellung in der Hauptverhandlung

     (1) Bleibt der Einziehungsbeteiligte in der Haupt-
  verhandlung trotz ordnungsgemäßer Terminsnach-
  richt aus, kann ohne ihn verhandelt werden; § 235
  ist nicht anzuwenden. Gleiches gilt, wenn sich der
  Einziehungsbeteiligte aus der Hauptverhandlung
  entfernt oder bei der Fortsetzung einer unterbro-
  chenen Hauptverhandlung ausbleibt.
     (2) Auf Beweisanträge des Einziehungsbeteilig-
  ten zur Frage der Schuld des Angeklagten ist
  § 244 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 bis 6 nicht anzu-
  wenden.
     (3) Ordnet das Gericht die Einziehung eines Ge-
  genstandes nach § 74b Absatz 1 des Strafgesetz-
  buches an, ohne dass eine Entschädigung nach

  § 74b Absatz 2 des Strafgesetzbuches zu gewäh-

  ren ist, spricht es zugleich aus, dass dem Einzie-

  hungsbeteiligten eine Entschädigung nicht zusteht.

  Dies gilt nicht, wenn das Gericht eine Entschädi-

  gung des Einziehungsbeteiligten nach § 74b Ab-

  satz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches für geboten

  hält; in diesem Fall entscheidet es zugleich über

  die Höhe der Entschädigung. Das Gericht weist
  den Einziehungsbeteiligten zuvor auf die Möglich-
  keit einer solchen Entscheidung hin und gibt ihm
  Gelegenheit, sich zu äußern.

     (4) War der Einziehungsbeteiligte bei der Verkün-
  dung des Urteils nicht zugegen und auch nicht ver-
  treten, so ist ihm das Urteil zuzustellen. Das Gericht
  kann anordnen, dass Teile des Urteils, welche die
  Einziehung nicht betreffen, ausgeschieden werden.

                          § 431

                 Rechtsmittelverfahren
    (1) Im Rechtsmittelverfahren erstreckt sich die
  Prüfung, ob die Einziehung dem Einziehungsbetei-

ligten gegenüber gerechtfertigt ist, auf den Schuld-
spruch des angefochtenen Urteils nur, wenn der
Einziehungsbeteiligte
1. insoweit Einwendungen vorbringt und
2. im vorausgegangenen Verfahren ohne sein Ver-
   schulden zum Schuldspruch nicht gehört wor-
   den ist.
Erstreckt sich hiernach die Prüfung auch auf den
Schuldspruch, legt das Gericht die zur Schuld ge-
troffenen Feststellungen zugrunde, soweit nicht das
Vorbringen des Einziehungsbeteiligten eine erneute
Prüfung erfordert.

   (2) Im Berufungsverfahren gilt Absatz 1 nicht,
wenn zugleich auf ein Rechtsmittel eines anderen
Beteiligten über den Schuldspruch zu entscheiden
ist.

  (3) Im Revisionsverfahren sind die Einwendun-
gen gegen den Schuldspruch innerhalb der Be-

gründungsfrist vorzubringen.

   (4) Wird nur die Entscheidung über die Höhe der

Entschädigung angefochten, kann über das

Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden,
wenn die Beteiligten nicht widersprechen. Das Ge-
richt weist sie zuvor auf die Möglichkeit eines sol-
chen Verfahrens und des Widerspruchs hin und gibt
ihnen Gelegenheit, sich zu äußern.

                        § 432

           Einziehung durch Strafbefehl
   (1) Wird die Einziehung durch Strafbefehl ange-
ordnet, so wird der Strafbefehl auch dem Einzie-
hungsbeteiligten zugestellt, soweit er an dem Ver-
fahren beteiligt ist. § 429 Absatz 3 Nummer 2 gilt
entsprechend.
  (2) Ist nur über den Einspruch des Einziehungs-
beteiligten zu entscheiden, so gilt § 434 Absatz 2
und 3 entsprechend.

                        § 433
                   Nachverfahren

  (1) Ist die Einziehung rechtskräftig angeordnet

worden und macht jemand glaubhaft, dass er seine

Rechte als Einziehungsbeteiligter ohne sein Ver-

schulden weder im Verfahren des ersten Rechtszu-

ges noch im Berufungsverfahren hat wahrnehmen

können, so kann er in einem Nachverfahren geltend

machen, dass die Einziehung ihm gegenüber nicht

gerechtfertigt sei.

  (2) Das Nachverfahren ist binnen eines Monats
nach Ablauf des Tages zu beantragen, an dem der
Antragsteller von der rechtskräftigen Entscheidung
Kenntnis erlangt hat. Der Antrag ist unzulässig,
wenn seit Eintritt der Rechtskraft zwei Jahre verstri-
chen sind und die Vollstreckung beendet ist.

   (3) Durch den Antrag auf Durchführung des
Nachverfahrens wird die Vollstreckung der Anord-
nung der Einziehung nicht gehemmt; das Gericht
kann jedoch einen Aufschub sowie eine Unterbre-
chung der Vollstreckung anordnen. Wird in den Fäl-
len des § 73b des Strafgesetzbuches, auch in Ver-
bindung mit § 73c des Strafgesetzbuches, unter
den Voraussetzungen des Absatzes 1 ein Nachver-
BGBl. 2017, Seite 885 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 885
fahren beantragt, sollen bis zu dessen Abschluss
Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller
unterbleiben.
  (4) Für den Umfang der Prüfung gilt § 431 Ab-
satz 1 entsprechend. Wird das vom Antragsteller
behauptete Recht nicht erwiesen, ist der Antrag un-
begründet.
   (5) Vor der Entscheidung kann das Gericht unter
den Voraussetzungen des § 421 Absatz 1 mit Zu-
stimmung der Staatsanwaltschaft die Anordnung
der Einziehung aufheben.

   (6) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach
§ 359 Nummer 5 zu dem Zweck, die Einwendungen
nach Absatz 1 geltend zu machen, ist ausgeschlos-
sen.

                       § 434
         Entscheidung im Nachverfahren
  (1) Die Entscheidung über die Einziehung im
Nachverfahren trifft das Gericht des ersten Rechts-
zuges.

  (2) Das Gericht entscheidet durch Beschluss,
gegen den sofortige Beschwerde zulässig ist.

   (3) Über einen zulässigen Antrag wird auf Grund
mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden,
wenn die Staatsanwaltschaft oder sonst der An-
tragsteller es beantragt oder das Gericht dies an-
ordnet; die Vorschriften über die Hauptverhandlung
gelten entsprechend. Wer gegen das Urteil eine zu-
lässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Be-
rufungsurteil nicht mehr Revision einlegen.
  (4) Ist durch Urteil entschieden, so gilt § 431 Ab-
satz 4 entsprechend.

                       § 435
       Selbständiges Einziehungsverfahren

   (1) Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger
können den Antrag stellen, die Einziehung selb-
ständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig
und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermitt-
lungen zu erwarten ist. Die Staatsanwaltschaft kann
insbesondere von dem Antrag absehen, wenn das
Erlangte nur einen geringen Wert hat oder das Ver-
fahren einen unangemessenen Aufwand erfordern
würde.

   (2) In dem Antrag ist der Gegenstand oder der
Geldbetrag, der dessen Wert entspricht, zu be-
zeichnen. Ferner ist anzugeben, welche Tatsachen
die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung be-
gründen. Im Übrigen gilt § 200 entsprechend.

   (3) Für das weitere Verfahren gelten die §§ 201

bis 204, 207, 210 und 211 entsprechend, soweit
dies ausführbar ist. Im Übrigen finden die §§ 424
bis 430 und 433 entsprechende Anwendung.

                       § 436

                Entscheidung im
       selbständigen Einziehungsverfahren
   (1) Die Entscheidung über die selbständige Ein-
ziehung trifft das Gericht, das im Fall der Strafver-
folgung einer bestimmten Person zuständig wäre.
Für die Entscheidung über die selbständige Einzie-

hung ist örtlich zuständig auch das Gericht, in des-
sen Bezirk der Gegenstand sichergestellt worden
ist.
   (2) § 423 Absatz 1 Satz 2 und § 434 Absatz 2
bis 4 gelten entsprechend.

                       § 437
          Besondere Regelungen für das
        selbständige Einziehungsverfahren

   Bei der Entscheidung über die selbständige Ein-
ziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbu-
ches kann das Gericht seine Überzeugung davon,
dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat
herrührt, insbesondere auf ein grobes Missverhält-
nis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den
rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen.
Darüber hinaus kann es bei seiner Entscheidung
insbesondere auch berücksichtigen
1. das Ergebnis der Ermittlungen zu der Tat, die
   Anlass für das Verfahren war,

2. die Umstände, unter denen der Gegenstand auf-
   gefunden und sichergestellt worden ist, sowie

3. die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen
   Verhältnisse des Betroffenen.

                       § 438

        Nebenbetroffene am Strafverfahren
   (1) Ist über die Einziehung eines Gegenstandes
zu entscheiden, ordnet das Gericht an, dass eine
Person, die weder Angeschuldigte ist noch als Ein-
ziehungsbeteiligte in Betracht kommt, als Neben-
betroffene an dem Verfahren beteiligt wird, soweit
es die Einziehung betrifft, wenn es glaubhaft er-
scheint, dass
1. dieser Person der Gegenstand gehört oder zu-
   steht oder

2. diese Person an dem Gegenstand ein sonstiges
   Recht hat, dessen Erlöschen nach § 75 Absatz 2
   Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches im Falle der
   Einziehung angeordnet werden könnte.
Für die Anordnung der Verfahrensbeteiligung gelten
§ 424 Absatz 2 bis 5 und § 425 entsprechend.

  (2) Das Gericht kann anordnen, dass sich die
Beteiligung nicht auf die Frage der Schuld des An-
geschuldigten erstreckt, wenn

1. die Einziehung im Fall des Absatzes 1 Nummer 1
   nur unter der Voraussetzung in Betracht kommt,
   dass der Gegenstand demjenigen gehört oder
   zusteht, gegen den sich die Einziehung richtet,

   oder

2. der Gegenstand nach den Umständen, welche
   die Einziehung begründen können, auch auf
   Grund von Rechtsvorschriften außerhalb des
   Strafrechts ohne Entschädigung dauerhaft ent-
   zogen werden könnte.

§ 424 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
  (3) Im Übrigen gelten die §§ 426 bis 434 ent-
sprechend mit der Maßgabe, dass in den Fällen
des § 432 Absatz 2 und des § 433 das Gericht
den Schuldspruch nicht nachprüft, wenn nach den
BGBl. 2017, Seite 886 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 886
   Umständen, welche die Einziehung begründet ha-
   ben, eine Anordnung nach Absatz 2 zulässig wäre.

                          § 439
                     Der Einziehung
              gleichstehende Rechtsfolgen

      Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Beseiti-
   gung eines gesetzwidrigen Zustandes stehen im
   Sinne der §§ 421 bis 436 der Einziehung gleich.“
13. Die §§ 440 bis 442 werden aufgehoben.
14. § 444 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 431
      Abs. 4, 5“ durch die Wörter „§ 424 Absatz 3
      und 4“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§§ 432
      bis 434, 435 Abs. 2 und 3 Nr. 1, § 436 Abs. 2
      und 4, § 437 Abs. 1 bis 3, § 438 Abs. 1“ durch
      die Wörter „§§ 426 bis 428, 429 Absatz 2
      und 3 Nummer 1, § 430 Absatz 2 und 4, § 431
      Absatz 1 bis 3, § 432 Absatz 1“ und wird die
      Angabe „§ 441 Abs. 2 und 3“ durch die Wörter
      „§ 434 Absatz 2 und 3“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§§ 440
      und 441 Abs. 1 bis 3“ durch die Wörter „§§ 435,

      436 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 434 Ab-
      satz 2 oder 3“ ersetzt.
15. Die §§ 459g und 459h werden durch die folgenden
    §§ 459g bis 459o ersetzt:

                         „§ 459g

             Vollstreckung von Nebenfolgen
      (1) Die Anordnung der Einziehung oder der Un-
   brauchbarmachung einer Sache wird dadurch voll-

   streckt, dass die Sache demjenigen, gegen den

   sich die Anordnung richtet, weggenommen wird.

   Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften des

   Justizbeitreibungsgesetzes.

      (2) Für die Vollstreckung der Nebenfolgen, die zu
   einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 459,
   459a sowie 459c Absatz 1 und 2 entsprechend.
     (3) Die §§ 102 bis 110, 111c Absatz 1 und 2,
   § 111f Absatz 1, § 111k Absatz 1 und 2 sowie
   § 131 Absatz 1 gelten entsprechend.
      (4) Das Gericht ordnet den Ausschluss der Voll-
   streckung der Einziehung nach den §§ 73 bis 73c
   des Strafgesetzbuches an, soweit der Anspruch,
   der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr
   des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Er-
   langten erwachsen ist, erloschen ist.
      (5) In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt auf
   Anordnung des Gerichts die Vollstreckung, soweit
   der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen
   des Betroffenen vorhanden ist oder die Vollstre-
   ckung sonst unverhältnismäßig wäre. Die Vollstre-
   ckung wird wieder aufgenommen, wenn nachträg-
   lich Umstände bekannt werden oder eintreten, die
   einer Anordnung nach Satz 1 entgegenstehen.

                          § 459h

              Entschädigung des Verletzten
     (1) Ein nach den §§ 73 bis 73b des Strafgesetz-
   buches eingezogener Gegenstand wird dem Ver-

letzten, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Er-
langten erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfol-
ger zurückübertragen. Gleiches gilt, wenn der Ge-
genstand nach § 76a Absatz 1 des Strafgesetzbu-
ches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des
Strafgesetzbuches, eingezogen worden ist. In den
Fällen des § 75 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetz-
buches wird der eingezogene Gegenstand dem
Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger heraus-
gegeben, wenn dieser sein Recht fristgerecht bei
der Vollstreckungsbehörde angemeldet hat.
  (2) Hat das Gericht die Einziehung des Werter-
satzes nach den §§ 73c und 76a Absatz 1 Satz 1
des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit
§ 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, angeord-
net, wird der Erlös aus der Verwertung der auf
Grund des Vermögensarrestes oder der Einzie-
hungsanordnung gepfändeten Gegenstände an
den Verletzten, dem ein Anspruch auf Ersatz des
Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist,
oder an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt.
§ 111i gilt entsprechend.

                       § 459i

                    Mitteilungen

   (1) Der Eintritt der Rechtskraft der Einziehungs-
anordnung nach den §§ 73 bis 73c und 76a Ab-
satz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Ver-
bindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches,

wird dem Verletzten unverzüglich mitgeteilt. Die
Mitteilung ist zuzustellen; § 111l Absatz 4 gilt ent-
sprechend.

  (2) Die Mitteilung ist im Fall der Einziehung des

Gegenstandes mit dem Hinweis auf den Anspruch

nach § 459h Absatz 1 und auf das Verfahren nach

§ 459j zu verbinden. Im Fall der Einziehung des

Wertersatzes ist sie mit dem Hinweis auf den An-
spruch nach § 459h Absatz 2 und das Verfahren
nach den §§ 459k bis 459m zu verbinden.

                       § 459j

                  Verfahren bei
        Rückübertragung und Herausgabe
   (1) Der Verletzte oder dessen Rechtsnachfolger
hat seinen Anspruch auf Rückübertragung oder He-
rausgabe nach § 459h Absatz 1 binnen sechs Mo-
naten nach der Mitteilung der Rechtskraft der Ein-
ziehungsanordnung bei der Vollstreckungsbehörde
anzumelden.

   (2) Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des
Antragstellers ohne weiteres aus der Einziehungs-
anordnung und den ihr zugrundeliegenden Fest-
stellungen, so wird der eingezogene Gegenstand
an den Antragsteller zurückübertragen oder heraus-
gegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung
durch das Gericht. Das Gericht lässt die Rücküber-
tragung oder Herausgabe nach Maßgabe des
§ 459h Absatz 1 zu. Die Zulassung ist zu versagen,
wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechti-
gung nicht glaubhaft macht; § 294 der Zivilprozess-
ordnung ist anzuwenden.
BGBl. 2017, Seite 887 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 887
   (3) Vor der Entscheidung über die Rückübertra-
gung oder Herausgabe ist derjenige, gegen den

sich die Anordnung der Einziehung richtet, zu hö-
ren. Dies gilt nur, wenn die Anhörung ausführbar
erscheint.

  (4) Bei Versäumung der in Absatz 1 Satz 1 ge-
nannten Frist ist unter den in den §§ 44 und 45
bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand zu gewähren.
   (5) Unbeschadet des Verfahrens nach Absatz 1
kann der Verletzte oder dessen Rechtsnachfolger
seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Heraus-
gabe nach § 459h Absatz 1 geltend machen, indem
er ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704
der Zivilprozessordnung oder einen anderen Voll-
streckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozess-
ordnung vorlegt, aus dem sich der geltend ge-
machte Anspruch ergibt.

                      § 459k

                 Verfahren bei
       Auskehrung des Verwertungserlöses
   (1) Der Verletzte oder dessen Rechtsnachfolger
hat seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwer-
tungserlöses nach § 459h Absatz 2 binnen sechs
Monaten nach der Mitteilung der Rechtskraft der
Einziehungsanordnung bei der Vollstreckungsbe-
hörde anzumelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe
des Anspruchs zu bezeichnen.

   (2) Ergeben sich die Anspruchsberechtigung des
Antragstellers und die Anspruchshöhe ohne weite-
res aus der Einziehungsanordnung und den ihr zu-
grunde liegenden Feststellungen, so wird der Ver-
wertungserlös in diesem Umfang an den Antrag-
steller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulas-
sung durch das Gericht. Das Gericht lässt die Aus-
kehrung des Verwertungserlöses nach Maßgabe
des § 459h Absatz 2 zu. Die Zulassung ist zu ver-
sagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsbe-
rechtigung nicht glaubhaft macht; § 294 der Zivil-
prozessordnung ist anzuwenden.

   (3) Vor der Entscheidung über die Auskehrung

ist derjenige, gegen den sich die Anordnung der
Einziehung richtet, zu hören. Dies gilt nur, wenn

die Anhörung ausführbar erscheint.

  (4) Bei Versäumung der in Absatz 1 Satz 1 ge-

nannten Frist ist unter den in den §§ 44 und 45

bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand zu gewähren.

   (5) Unbeschadet des Verfahrens nach Absatz 1
kann der Verletzte oder dessen Rechtsnachfolger
seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungs-
erlöses nach § 459h Absatz 2 geltend machen, in-
dem er ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des
§ 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen
Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivil-

prozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend
gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren
Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessord-
nung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche
Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

                      § 459l

           Ansprüche des Betroffenen

   (1) Legt derjenige, gegen den sich die Anord-
nung der Einziehung richtet, ein vollstreckbares
Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessord-
nung oder einen anderen Vollstreckungstitel im
Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vor, aus
dem sich ergibt, dass dem Verletzten aus der Tat
ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten er-
wachsen ist, kann er verlangen, dass der ein-
gezogene Gegenstand nach Maßgabe des § 459h
Absatz 1 an den Verletzten oder dessen Rechts-
nachfolger zurückübertragen oder herausgegeben
wird. § 459j Absatz 2 gilt entsprechend.
   (2) Befriedigt derjenige, gegen den sich die An-
ordnung der Einziehung des Wertersatzes richtet,
den Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf
Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des
Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann er im
Umfang der Befriedigung Ausgleich aus dem Ver-
wertungserlös verlangen, soweit unter den Voraus-
setzungen des § 459k Absatz 2 Satz 1 der Verwer-
tungserlös an den Verletzten nach § 459h Absatz 2
auszukehren gewesen wäre. § 459k Absatz 2 Satz 2
bis 4 gilt entsprechend. Die Befriedigung des An-
spruchs muss in allen Fällen durch eine Quittung
des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers
glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte oder des-
sen Rechtsnachfolger ist vor der Entscheidung
über den Ausgleichsanspruch zu hören, wenn dies
ausführbar erscheint.

                     § 459m

        Entschädigung in sonstigen Fällen
   (1) In den Fällen des § 111i Absatz 3 wird der
Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechts-
nachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares End-
urteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung
oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des
§ 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem
sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. § 459k
Absatz 2 und 5 Satz 2 gilt entsprechend. Die Aus-
kehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit

der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen

sind. In den Fällen des § 111i Absatz 2 gelten die
Sätze 1 bis 3 entsprechend, wenn ein Insolvenzver-

fahren nicht durchgeführt wird.

   (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend,

wenn nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwer-

tungserlöses bei der Vollstreckung der Wertersatz-
einziehung nach den §§ 73c und 76a Absatz 1
Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung
mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, ein Ge-
genstand gepfändet wird.

                      § 459n

       Zahlungen auf Wertersatzeinziehung

   Leistet derjenige, gegen den sich die Anordnung
richtet, Zahlungen auf die Anordnung der Einzie-
hung des Wertersatzes nach den §§ 73c und 76a
Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in
BGBl. 2017, Seite 888 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 888
   Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetz-
   buches, so gelten § 459h Absatz 2 sowie die
   §§ 459k und 459m entsprechend.

                          § 459o
                   Einwendungen gegen
         vollstreckungsrechtliche Entscheidungen

     Über Einwendungen gegen die Entscheidung
   der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459a,
   459c, 459e sowie 459g bis 459m entscheidet das
   Gericht.“

16. § 460 Satz 2 wird aufgehoben.

17. In § 462 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 74b

    Abs. 2 Satz 3“ durch die Wörter „§ 74f Absatz 1
    Satz 4“ und werden die Wörter „von Verfall oder“
    durch das Wort „der“ ersetzt.

18. In § 467a Absatz 2, § 469 Absatz 1 Satz 2 und
    § 470 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 431 Abs. 1
    Satz 1, §§ 442“ durch die Angabe „§ 424 Absatz 1,
    § 438 Absatz 1, §§ 439“ ersetzt.
19. In § 472b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der
    Verfall,“ gestrichen.

20. § 473 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 431 Abs. 1
      Satz 1, §§ 442“ durch die Angabe „§ 424 Ab-
      satz 1, §§ 439“ ersetzt.

   b) In Absatz 6 Nummer 2 wird die Angabe „§ 439“
      durch die Angabe „§ 433“ ersetzt.

                       Artikel 4

                  Änderung des
   Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung

   Dem Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2016
(BGBl. I S. 1610) geändert worden ist, wird folgender
§ 14 angefügt:

                         „§ 14

                   Übergangsregelung

              zum Gesetz zur Reform der

       strafrechtlichen Vermögensabschöpfung

   Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermö-
gensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872)
gilt nicht für Verfahren, in denen bis zum Inkrafttreten
dieses Gesetzes im Urteil oder Strafbefehl festgestellt
wurde, dass deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil
Ansprüche eines Verletzten im Sinne des § 73 Absatz 1
Satz 2 des Strafgesetzbuches entgegenstehen.“

                       Artikel 5

                  Änderung des
        Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
  Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-

zes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Der Überschrift des Fünften Abschnitts des Ersten
    Teils werden die Wörter „von Gegenständen“ ange-
    fügt.
 2. Die Überschrift des § 22 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 22

             Einziehung von Gegenständen“.
 3. In der Überschrift des Sechsten Abschnitts des
    Ersten Teils wird das Wort „Verfall“ durch die Wör-
    ter „Einziehung des Wertes von Taterträgen“ er-

    setzt.

 4. § 29a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 29a

         Einziehung des Wertes von Taterträgen
      (1) Hat der Täter durch eine mit Geldbuße be-
   drohte Handlung oder für sie etwas erlangt und
   wird gegen ihn wegen der Handlung eine Geldbuße
   nicht festgesetzt, so kann gegen ihn die Einziehung
   eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet
   werden, die dem Wert des Erlangten entspricht.

      (2) Die Anordnung der Einziehung eines Geldbe-
   trages bis zu der in Absatz 1 genannten Höhe kann
   sich gegen einen anderen, der nicht Täter ist, rich-
   ten, wenn

   1. er durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung
      etwas erlangt hat und der Täter für ihn gehandelt
      hat,
   2. ihm das Erlangte

      a) unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund
         übertragen wurde oder

      b) übertragen wurde und er erkannt hat oder
         hätte erkennen müssen, dass das Erlangte
         aus einer mit Geldbuße bedrohten Handlung
         herrührt, oder

   3. das Erlangte auf ihn
      a) als Erbe übergegangen ist oder
      b) als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnis-

         nehmer übertragen worden ist.

   Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung,

   wenn das Erlangte zuvor einem Dritten, der nicht

   erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass
   das Erlangte aus einer mit Geldbuße bedrohten
   Handlung herrührt, entgeltlich und mit rechtlichem
   Grund übertragen wurde.
      (3) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlang-
   ten sind die Aufwendungen des Täters oder des
   anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch
   das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vor-
   bereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist.

      (4) Umfang und Wert des Erlangten einschließ-
   lich der abzuziehenden Aufwendungen können ge-
   schätzt werden. § 18 gilt entsprechend.
      (5) Wird gegen den Täter ein Bußgeldverfahren
   nicht eingeleitet oder wird es eingestellt, so kann
   die Einziehung selbständig angeordnet werden.“
BGBl. 2017, Seite 889 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 889
 5. § 30 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 5 werden die Wörter „den Verfall nach
      den §§ 73 oder 73a“ durch die Wörter „die Ein-
      ziehung nach den §§ 73 oder 73c“ ersetzt.
   b) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 111d Absatz 1
      Satz 2“ durch die Angabe „§ 111e Absatz 2“ er-
      setzt.
 6. § 87 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 87

                Anordnung der Einziehung“.
   b) In Absatz 1 werden die Wörter „§§ 431, 434
      Abs. 2, § 436 Abs. 3 der Strafprozeßordnung“
      durch die Wörter „§§ 424, 425, 428 Absatz 2,
      § 430 Absatz 3, § 438 Absatz 1 und 2 der Straf-
      prozessordnung“ ersetzt.
   c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 439 der
      Strafprozeßordnung“ durch die Wörter „§ 433
      der Strafprozessordnung“ ersetzt.

   d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
        „(6) Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 3 zweiter
      Halbsatz und Absatz 4 gelten nicht im Verfahren
      bei Anordnung der Einziehung nach § 29a.“

 7. In § 88 Absatz 1 werden die Wörter „§ 434 Abs. 2
    der Strafprozeßordnung“ durch die Wörter „§ 428
    Absatz 2 der Strafprozessordnung“ ersetzt.

 8. In § 90 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
    „Einziehung“ die Wörter „eines Gegenstandes“ ein-
    gefügt.
 9. § 99 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „der Verfall“ durch
      die Wörter „die Einziehung“, wird das Wort „Ver-

      fallsbeteiligte“ durch das Wort „Einziehungsbe-

      teiligte“ und werden die Wörter „des Verfalls“

      durch die Wörter „der Einziehung“ ersetzt.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „für verfallen erklär-
      te“ durch das Wort „eingezogene“ und wird das
      Wort „Verfallsbeteiligten“ durch das Wort „Ein-
      ziehungsbeteiligten“ ersetzt.

10. In § 110b Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „oder

    dem Verfall“ gestrichen und wird die Angabe „111n“

    durch die Angabe „111q“ ersetzt.
11. Dem § 133 wird folgender Absatz 6 angefügt:
     „(6) Wird die Anordnung der Einziehung des
   Wertes des Tatertrages wegen einer mit Geldbuße
   bedrohten Handlung, die vor dem 1. Juli 2017 be-
   gangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt ent-
   schieden, ist § 29a in der Fassung des Gesetzes
   zur Reform der strafrechtlichen Vermögens-
   abschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872)
   anzuwenden. In Verfahren, in denen bis zum 1. Juli
   2017 bereits eine Entscheidung über den Verfall
   des Wertersatzes ergangen ist, ist § 29a in der bis
   zum 1. Juli 2017 geltenden Fassung anzuwenden.“

                       Artikel 6
                     Änderung
            weiterer Rechtsvorschriften

   (1) Das Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenüber-
einkommen vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1954), das

zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 19 Absatz 3 wird aufgehoben.

2. In § 20 Absatz 4 wird die Angabe „§ 111l“ durch die
   Angabe „§ 111p“ ersetzt.
   (2) Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Novem-
ber 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 30
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 24
   die Wörter „und Erweiterter Verfall“ gestrichen.
2. § 24 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift werden die Wörter „und Erwei-
     terter Verfall“ gestrichen.

  b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „des § 74
     Abs. 2“ durch die Wörter „des § 74 Absatz 3
     Satz 1“ ersetzt.

  c) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 74f“ durch die
     Wörter „§ 74b Absatz 2 und 3“ ersetzt.

  d) Absatz 3 wird aufgehoben.

   (3) In § 42 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes
vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Arti-
kel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, werden die Wörter
„der Verfall“ durch die Wörter „die Einziehung von Tat-
erträgen“ ersetzt.

   (4) In § 71 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtenge-

setzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt

durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. März 2017

(BGBl. I S. 626) geändert worden ist, werden die Wörter
„der Verfall“ durch die Wörter „die Einziehung von Tat-
erträgen“ ersetzt.

  (5) § 5 des Anti-Doping-Gesetzes vom 10. Dezember
2015 (BGBl. I S. 2210), das durch Artikel 1 der Verord-

nung vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1624) geändert wor-

den ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter „Erweiterter
   Verfall und“ gestrichen.
2. Absatz 1 wird aufgehoben.

3. Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

   (6) Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März
2017 (BGBl. I S. 403) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Die Angabe zu § 30c wird gestrichen.

  b) In der Angabe zu § 33 werden die Wörter „Erwei-
     terter Verfall und“ gestrichen.

2. § 30c wird aufgehoben.
BGBl. 2017, Seite 890 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 890
3. § 33 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift werden die Wörter „Erweiterter
     Verfall und“ gestrichen.

  b) Absatz 1 wird aufgehoben.
  c) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
  (7) § 19 Absatz 3 Satz 3 des Grundstoffüberwa-
chungsgesetzes vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 306),

das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 29. März
2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird aufge-
hoben.
   (8) § 5 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes vom
21. November 2016 (BGBl. I S. 2615), das durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 417)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter „und erweiter-
   ter Verfall“ gestrichen.
2. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
3. Absatz 2 wird aufgehoben.

   (9) Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3394), das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes
vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 98a ge-
   strichen.
2. § 98a wird aufgehoben.
   (10) In § 22 Absatz 4 des Batteriegesetzes vom
25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I
S. 2071) geändert worden ist, wird das Wort „Verfall“
durch die Wörter „Einziehung nach § 29a des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten“ ersetzt.

   (11) In § 45 Absatz 4 des Elektro- und Elektronikge-
rätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März
2017 (BGBl. I S. 567) geändert worden ist, wird das Wort
„Verfall“ durch die Wörter „Einziehung nach § 29a des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten“ ersetzt.

   (12) In § 2 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe f der
BKA-Daten-Verordnung vom 4. Juni 2010 (BGBl. I
S. 716), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Juni
2010 (BGBl. I S. 716; 2013 I S. 728) geändert worden
ist, werden die Wörter „Verfall und“ durch das Wort
„die“ ersetzt.
  (13) Das Kulturgutschutzgesetz vom 31. Juli 2016
(BGBl. I S. 1914) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 85
   die Wörter „und erweiterter Verfall“ gestrichen.

2. § 85 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift werden die Wörter „und erwei-
     terter Verfall“ gestrichen.
  b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

  c) Absatz 2 wird aufgehoben.

3. § 86 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Angabe „nach § 85“ sowie
     die Wörter „oder dem Verfall“ gestrichen.
  b) In Absatz 4 werden die Wörter „und Verfall“ ge-
     strichen.

   (14) Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom
4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 84 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 5 wird aufgehoben.

  b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

2. § 84a Absatz 3 wird aufgehoben.
   (15) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2016 (BGBl. I S. 3155) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 96 Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
2. § 97 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
    „(4) § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwen-
  den.“

  (16) In § 142a Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1
des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3150) geändert
worden ist, werden die Wörter „§ 440 der Strafprozeß-
ordnung“ durch die Wörter „§ 435 der Strafprozessord-
nung“ ersetzt.
   (17) Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778;
2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 22 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 22
                 Gerichtliche Geschäfte
             in Straf- und Bußgeldverfahren

     Von den gerichtlichen Geschäften in Straf- und
  Bußgeldverfahren wird dem Rechtspfleger die Ent-
  scheidung über Feststellungsanträge nach § 52 Ab-
  satz 2 und § 53 Absatz 3 des Rechtsanwaltsvergü-
  tungsgesetzes übertragen.“

2. § 31 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Von den Geschäften der Staatsanwaltschaft
  im Strafverfahren werden dem Rechtspfleger über-
  tragen:
  1. die Geschäfte bei der Vollziehung der Beschlag-
     nahme (§ 111c Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4
     Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung),

  2. die Geschäfte bei der Vollziehung der Beschlag-
     nahme und der Vollziehung des Vermögensarres-

     tes sowie die Anordnung der Notveräußerung und
     die weiteren Anordnungen bei deren Durchfüh-
     rung (§§ 111k und 111p der Strafprozessord-
     nung), soweit die entsprechenden Geschäfte im
     Zwangsvollstreckungs- und Arrestverfahren dem

     Rechtspfleger übertragen sind,
  3. die Geschäfte im Zusammenhang mit Insolvenz-
     verfahren (§ 111i der Strafprozessordnung) und
  4. die Geschäfte bei der Verwaltung beschlagnahm-
     ter oder gepfändeter Gegenstände (§ 111m der
     Strafprozessordnung).“
BGBl. 2017, Seite 891 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 891
   (18) In Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Straf-
gesetzbuches, der Strafprozessordnung und des Ver-
sammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeu-
genregelung bei terroristischen Straftaten vom 9. Juni
1989 (BGBl. I S. 1059), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 19. Januar 1996 (BGBl. I S. 58) geändert
worden ist, werden die Wörter „gerichtet sind, bei
denen der Erweiterte Verfall (§ 73d des Strafgesetz-
buches) angeordnet werden kann“ durch die Wörter

„im Sinne des § 100a Absatz 2 der Strafprozessord-
nung gerichtet sind“ ersetzt.

   (19) Das Gesetz über die Entschädigung für Straf-

verfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I

S. 157), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1332) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „Arrest
   nach § 111d“ durch die Wörter „Vermögensarrest
   nach § 111e“ ersetzt.

2. In § 5 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Arrest
   (§§ 111b bis 111d“ durch die Wörter „Vermögensar-
   rest (§§ 111b bis 111h“ ersetzt und werden die Wör-
   ter „der Verfall oder“ und die Wörter „oder von einer
   solchen Anordnung nur deshalb abgesehen worden
   ist, weil durch den Verfall die Erfüllung eines An-
   spruchs beseitigt oder gemindert worden wäre, der

   dem Verletzten aus der Tat erwachsen“ gestrichen.

   (20) Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe

in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung

vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I
S. 31) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zum

    Neunten Teil Abschnitt 3 die Wörter „und Verfall“
    gestrichen.

 2. In § 38 Absatz 1 Nummer 2 werden vor den Wörtern
    „oder als Entgelt“ die Wörter „für sie“ eingefügt.

 3. In § 48 Satz 2 werden die Wörter „des Verfalls oder“
    gestrichen.

 4. § 49 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 3 Buchstabe b werden die Wör-
           ter „des Verfalls oder“ und nach dem Wort
           „Anordnung“ das Komma und die Wörter
           „ungeachtet der Vorschrift des § 73 Absatz 1
           Satz 2 des Strafgesetzbuchs“ gestrichen.
       bb) In den Nummern 4 und 5 in dem Satzteil vor
           Buchstabe a werden jeweils die Wörter „des
           Verfalls oder“ gestrichen.

    b) In Absatz 5 in dem Satzteil vor Buchstabe a wer-
       den die Wörter „des Verfalls oder“ gestrichen.
 5. In § 51 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des
    Verfalls oder“ und jeweils die Wörter „der Verfall
    oder“ gestrichen.
 6. In § 52 Absatz 3 werden die Wörter „des Verfalls
    oder“ gestrichen.
 7. In § 53 Absatz 1 werden die Wörter „des Verfalls
    oder“ gestrichen.
 8. In § 54 Absatz 2a Satz 1 und 3 werden jeweils die
    Wörter „des Verfalls oder“ gestrichen.

 9. In § 55 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 werden
    jeweils die Wörter „des Verfalls oder“ gestrichen.
10. § 56 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „des Verfalls oder“
      gestrichen.
   b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 439“ durch die An-
      gabe „§ 433“ ersetzt.

11. § 56a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
      und in Nummer 3 werden jeweils die Wörter „des

      Verfalls“ durch die Wörter „der Einziehung von

      Taterträgen“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 73e Absatz 1
      Satz 2“ durch die Wörter „§ 75 Absatz 2 Satz 1“
      ersetzt.

   c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des Ver-
      falls“ durch die Wörter „der Einziehung von Tat-
      erträgen“ ersetzt.

12. In § 56b Absatz 1 werden die Wörter „des Verfalls
    oder“ gestrichen.
13. In § 57 Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „des
    Verfalls“ durch die Wörter „der Einziehung von Tat-
    erträgen“ ersetzt.

14. § 58 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „des Verfalls oder“

      gestrichen und wird die Angabe „111d“ durch

      die Angabe „111h“ ersetzt.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „Einziehungs- oder
      Verfallsentscheidung“ durch das Wort „Einzie-
      hungsentscheidung“ ersetzt und wird die An-

      gabe „111d“ durch die Angabe „111h“ ersetzt.

15. In § 66 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „aus
    ihr“ durch die Wörter „durch sie“ ersetzt.

16. In § 71a werden die Wörter „des Verfalls oder“ ge-
    strichen.

17. In § 87 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „von
    Tatwerkzeugen oder von Erträgen aus Straftaten“

    gestrichen.
18. In der Überschrift des Abschnitts 3 des Neunten
    Teils werden die Wörter „und Verfall“ gestrichen.
19. § 88a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
          Wörter „des Verfalls oder“ gestrichen.
      bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

          aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wer-
               den die Wörter „des Verfalls oder“ und
               die Wörter „ungeachtet des § 73 Ab-
               satz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuchs“
               gestrichen.
          bbb) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 73d“
               durch die Angabe „§ 73a“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
          Wörter „des Verfalls oder“ gestrichen.
      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „des Verfalls
          oder“ gestrichen.
BGBl. 2017, Seite 892 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 892
      cc) In Nummer 3 werden die Wörter „der Verfall
          oder“ gestrichen.
      dd) In Nummer 4 werden die Wörter „des Verfalls
          oder“ und die Angabe „Nummer 1“ gestri-
          chen.
   c) In Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in
      Absatz 4 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
      werden jeweils die Wörter „des Verfalls oder“ ge-
      strichen.
20. In § 88b Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter
    „den Verfall oder“ gestrichen.
21. In § 88c Nummer 4 und 5 werden jeweils die Wörter
    „des Verfalls oder“ gestrichen.

22. In § 88d Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „111d“
    durch die Angabe „111h“ ersetzt.

23. In § 89 wird die Angabe „111d“ durch die Angabe
    „111h“ und werden die Wörter „Einziehungs- oder
    Verfallsentscheidung“ durch das Wort „Einzie-
    hungsentscheidung“ ersetzt.

24. In § 90 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 werden je-
    weils die Wörter „des Verfalls oder“ gestrichen.
25. In § 91a Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „des

    Verfalls oder“ gestrichen.

26. In § 94 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des
    Verfalls oder“ gestrichen.
   (21) Das IStGH-Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2144), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 4 des Ge-
setzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 44
   das Wort „Verfallsanordnungen“ durch die Wörter
   „Anordnungen der Einziehung von Taterträgen“ er-
   setzt.

2. In § 29 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „un-

   mittelbar oder mittelbar“ gestrichen und werden vor
   den Wörtern „oder als Entgelt“ die Wörter „für sie“
   eingefügt.
3. In § 40 Satz 2 werden die Wörter „des Verfalls“ durch
   die Wörter „der Einziehung von Taterträgen“ ersetzt.
4. § 44 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift sowie in Absatz 1 wird jeweils
     das Wort „Verfallsanordnungen“ durch die Wörter
     „Anordnungen der Einziehung von Taterträgen“
     ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Verfall des
          Gegenstandes“ durch die Wörter „die Einzie-
          hung von Taterträgen“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 73 Abs. 2 bis 4,
          §§ 73a und 73b“ durch die Wörter „§ 73 Ab-
          satz 2 und 3, die §§ 73b, 73c und 73d“ er-
          setzt.
  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Verfall eines
          Gegenstandes“ durch die Wörter „die Einzie-
          hung von Taterträgen“ und wird das Wort
          „verfallene“ durch das Wort „eingezogene“
          ersetzt.
      bb) In Satz 3 wird das Wort „Verfall“ durch die
          Wörter „Einziehung von Taterträgen“ ersetzt.

   d) In Absatz 4 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
      wird das Wort „Verfallsanordnung“ durch die Wör-
      ter „Anordnung der Einziehung von Taterträgen“
      ersetzt.
   e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Verfalls“
          durch die Wörter „der Einziehung von Tat-
          erträgen“ und wird das Wort „Verfallsverfah-
          rens“ durch das Wort „Einziehungsverfah-
          rens“ ersetzt.
      bb) In Satz 4 wird die Angabe „111h und 111l“
          durch die Angabe „111m und 111p“ ersetzt.

      cc) In Satz 5 wird die Angabe „111k“ durch die
          Angabe „111n“ ersetzt.

5. In § 46 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Verfallsan-
   ordnung“ durch das Wort „Einziehungsanordnung“
   ersetzt.

6. In § 51 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „un-
   mittelbar oder mittelbar“ gestrichen und werden
   nach den Wörtern „durch diese Tat“ ein Komma
   und die Wörter „für sie“ eingefügt.

   (22) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I
S. 154), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
13. April 2017 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird
   jeweils die Angabe „§§ 440, 441“ durch die Angabe
   „§§ 435 bis 437“ ersetzt.
2. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
   ändert:

   a) In der Gliederung wird in der Angabe zu Teil 3
      Hauptabschnitt 4 Abschnitt 1 die Angabe „§ 440“

      durch die Angabe „§ 435“ ersetzt.

   b) In Vorbemerkung 3.4 Absatz 1 wird die Angabe
      „§ 442“ durch die Angabe „§ 439“ ersetzt.
   c) In der Überschrift von Teil 3 Hauptabschnitt 4 Ab-
      schnitt 1 wird die Angabe „§ 440“ durch die An-
      gabe „§ 435“ ersetzt.
   d) In Nummer 3420 wird im Gebührentatbestand die
      Angabe „§ 441 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 434
      Abs. 2, auch i. V. m. § 436 Abs. 2,“ ersetzt.
   e) In Nummer 3601 wird im Gebührentatbestand die
      Angabe „§§ 440, 441“ durch die Angabe „§§ 435
      bis 437“ ersetzt.

   f) In Vorbemerkung 4.2 Absatz 1 wird die Angabe
      „§ 442“ durch die Angabe „§ 439“ ersetzt.
   g) In Nummer 4210 wird im Gebührentatbestand die
      Angabe „§ 441 Abs. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1
      OWiG“ durch die Wörter „§ 434 Abs. 2, auch
      i. V. m. § 436 Abs. 2 StPO, wiederum i. V. m.
      § 46 Abs. 1 OWiG,“ ersetzt.
   h) In Nummer 4400 wird im Gebührentatbestand die
      Angabe „§§ 440, 441“ durch die Angabe „§§ 435
      bis 437“ ersetzt.
   (23) In § 1 Nummer 2a der Justizbeitreibungsord-
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. No-
BGBl. 2017, Seite 893 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 893
vember 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist,
werden die Wörter „den Verfall,“ gestrichen.
   (24) In den Nummern 4142 und 5116 der Anlage 1
(Vergütungsverzeichnis) zum Rechtsanwaltsvergü-
tungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788),
das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. No-
vember 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist,
wird jeweils in Absatz 1 der Anmerkung die Angabe

„§ 442“ durch die Angabe „§ 439“ ersetzt.

   (25) In § 25 Absatz 5 Satz 3 des Gebrauchsmuster-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558)
geändert worden ist, werden nach dem Wort „Einzie-
hung“ die Wörter „(§§ 74 bis 74f des Strafgesetzbu-
ches)“ eingefügt.
   (26) In § 143 Absatz 5 Satz 3 des Markengesetzes
vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156;
1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Einziehung“ die Wörter „(§§ 74
bis 74f des Strafgesetzbuches)“ eingefügt.

   (27) In § 51 Absatz 5 Satz 3 des Designgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar
2014 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Einziehung“ die
Wörter „(§§ 74 bis 74f des Strafgesetzbuches)“ einge-
fügt.
  (28) In § 76 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember
1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1332) geändert
worden ist, werden die Wörter „den Verfall oder“ gestri-
chen.

  (29) Das Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I
S. 1313), das zuletzt durch Artikel 55 des Gesetzes
vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „des Verfalls (§§ 73
      bis 73e“ durch die Wörter „der Einziehung von
      Taterträgen (§§ 73 bis 73e und 75“ ersetzt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „des Verfalls“ durch
      die Wörter „der Einziehung von Taterträgen“ er-
      setzt.
2. In § 11 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 440

   Abs. 1, 2 und § 441 Abs. 1 bis 3“ durch die Wörter
   „§ 435 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und § 436 Absatz 1
   und 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 oder 3“ er-
   setzt.
  (30) In § 19 Absatz 2 Satz 1 des Soldatengesetzes in

der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005

(BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 86 des Ge-
setzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert
worden ist, werden die Wörter „der Verfall“ durch die
Wörter „die Einziehung von Taterträgen“ ersetzt.

  (31) In § 20 Absatz 5 der Wehrdisziplinarordnung
vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2017
(BGBl. I S. 562) geändert worden ist, wird die Angabe

„und 111k“ durch ein Komma und die Angabe „111n
und 111o“ ersetzt.
   (32) Die Abgabenordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866;
2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 401 werden die Wörter „oder den Verfall“ gestri-

   chen und wird die Angabe „440, 442 Abs. 1, §“
   durch die Angabe „435,“ ersetzt.

2. In § 406 Absatz 2 werden die Wörter „oder den Ver-
   fall“ gestrichen.
   (33) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkun-
gen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni
2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Arti-
kel 95 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wör-
   ter „des Verfalls“ durch die Wörter „der Einziehung
   von Taterträgen“ ersetzt.

2. In § 34a Absatz 1 wird das Wort „Verfall“ durch die
   Wörter „Einziehung von Taterträgen“ ersetzt.

3. In § 82a Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
   „Verfall“ durch die Wörter „Einziehung nach § 29a
   des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten“ ersetzt.
  (34) Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002
(BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt
durch Artikel 107 des Gesetzes vom 29. März 2017
(BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 54
   die Wörter „und erweiterter Verfall“ gestrichen.

2. § 54 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „und erwei-
      terter Verfall“ gestrichen.
   b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

   c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 74b Abs. 2 Satz 2“
      durch die Wörter „§ 74f Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
  (35) Das Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013
(BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 20
   die Wörter „und Erweiterter Verfall“ gestrichen.

2. § 20 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „und Erwei-
      terter Verfall“ gestrichen.
   b) Absatz 3 wird aufgehoben.

3. In § 21 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 111l“

   durch die Angabe „§ 111p“ ersetzt.

  (36) Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 117
des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 33 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Ver-
   falls“ durch die Wörter „der Einziehung von Taterträ-
   gen“ ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 894 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 894
2. § 97 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird das Wort „Verfall“ durch die Wörter
     „Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ord-
     nungswidrigkeiten“ ersetzt.

  b) In Satz 2 wird das Wort „Verfall“ durch die Wörter
     „Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ord-
     nungswidrigkeiten“ ersetzt.

   (37) In § 39 Absatz 5 Satz 3 des Sortenschutzgeset-

zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. De-

zember 1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Arti-

kel 4 Absatz 82 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I

S. 1666) geändert worden ist, werden nach dem Wort

„Einziehung“ die Wörter „(§§ 74 bis 74f des Strafge-

setzbuches)“ eingefügt.
  (38) In § 37 Absatz 4 des Marktorganisationsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni
2005 (BGBl. I S. 1847), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3045) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „§ 111l Abs. 2
Satz 2“ durch die Wörter „§ 111p Absatz 2 Satz 2“ er-
setzt.

   (39) In § 21 Absatz 5 des Mindestlohngesetzes vom
11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das durch Artikel 2

Absatz 10 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I
S. 203) geändert worden ist, werden die Wörter „ding-
lichen Arrestes nach § 111d“ durch die Wörter „Vermö-
gensarrestes nach § 111e“ ersetzt.
  (40) In § 23 Absatz 5 des Arbeitnehmer-Entsendege-
setzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt
durch Artikel 19 Absatz 15 des Gesetzes vom 23. De-
zember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist,
werden die Wörter „dinglichen Arrestes nach § 111d“

durch die Wörter „Vermögensarrestes nach § 111e“ er-
setzt.

                                Die verfassungsmäßigen Rechte des
                             sind gewahrt.

     (41) In § 43 Absatz 2 Satz 1 des Telekommunika-
  tionsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190),
  das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. De-
  zember 2016 (BGBl. I S. 3346) geändert worden ist,
  werden die Wörter „des Verfalls“ durch die Wörter „der
  Einziehung von Taterträgen“ ersetzt.

     (42) In § 51 Absatz 4 Nummer 3 des Bundeswasser-
  straßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

  vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das

  zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember

  2016 (BGBl. I S. 3224) geändert worden ist, werden die

  Wörter „des Verfalls“ durch die Wörter „der Einziehung

  des Wertes von Taterträgen“ und wird die Angabe

  „§ 29“ durch die Angabe „§ 29a“ ersetzt.

     (43) In § 11 Absatz 4 Nummer 3 des Binnenschiff-
  fahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-
  machung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt
  durch Artikel 4 Absatz 120 des Gesetzes vom 18. Juli
  2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, werden die
  Wörter „des Verfalls im Sinne des § 29“ durch die Wör-
  ter „der Einziehung des Wertes von Taterträgen im
  Sinne des § 29a“ ersetzt.

                              Artikel 7

                 Bekanntmachungserlaubnis
    Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
  schaft kann den Wortlaut des Marktorganisationsgeset-
  zes in der vom 1. Juli 2017 an geltenden Fassung im
  Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                              Artikel 8

                            Inkrafttreten

     Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.

Bundesrates
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                   Berlin, den 13. April 2017

                                              Der Bundespräsident
                                             Frank-Walter Steinmeier
                                                Die Bundeskanzlerin
                                                  Dr. A n g e l a
M e r k e l
                                                  Der Bundesminister
                                   d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                         Heiko Maas

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 872. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 485c468e5b5e8a22….