§ 253 Erpressung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/253#abs-1 (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/253#abs-2 (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/253#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/253#abs-4 (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
Wird zitiert von 625 Entscheidungen zu § 253 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Köln, 10.07.2008 – 102-7/08
- LG Aachen, 10.11.2016 – 67 KLs 17/16
- BGH, 13.01.1983 – 1 StR 737/81Zitiert von 2
- OLG Köln, 11.06.2024 – 1 ORs 52/24
- LG Bochum, 02.03.2017 – 7 Ks 30 Js 79/16 - 25/16
- BGH, 22.09.1983 – 4 StR 376/83Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 14.08.2026 – 15 K 555/24Kein Anspruch auf Neubewertung der angegriffenen schriftlichen Aufsichtsarbeiten in der Pflichtfachprüfung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 08.07.2026 – 1 StR 95/26
- BGH, 26.05.2026 – 3 StR 148/26Strafrecht: Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung nach dem äußeren Erscheinungsbild Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 253 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.