Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1693
BGBl. 2017 I S. 1693 · 727.913 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweites Gesetz
zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften
auf Grund europäischer Rechtsakte
(Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz – 2. FiMaNoG)
Vom 23. Juni 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 2 Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 3 Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 3a Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 5 Weitere Änderungen des Kreditwesengesetzes
Artikel 6 Weitere Änderungen des Kreditwesengesetzes
Artikel 7 Änderung des Börsengesetzes
Artikel 8 Weitere Änderungen des Börsengesetzes
Artikel 9 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-
gesetzes
Artikel 10 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 11 Weitere Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 12 Weitere Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 13 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 14 Weitere Änderungen des Versicherungsaufsichts-
gesetzes
Artikel 15 Weitere Änderungen des Versicherungsaufsichts-
gesetzes
Artikel 16 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset-
zes
Artikel 17 Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgeset-
zes
Artikel 17a Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 18 Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung
Artikel 19 Änderung der KWG-Vermittlerverordnung
Artikel 20 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 21 Änderung der Verordnung zur Übertragung von Be-
fugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Artikel 22 Änderung der Marktmanipulations-Verstoßmeldever-
ordnung
Artikel 23 Änderung des Kleinanlegerschutzgesetzes
Artikel 24 Folgeänderungen
Artikel 25 Aufhebung von Rechtsverordnungen
Artikel 26 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Angabe zu § 7 werden ein Semikolon und
das Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
b) Der Angabe zu § 40d werden die Wörter „und die
Verordnung (EU) 2015/2365“ angefügt.
c) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe
angefügt:
„§ 52 Übergangsvorschrift für Verstöße gegen die
§§ 38, 39“.
2. § 1 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe f wird das Wort „sowie“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
b) In Buchstabe g wird der Punkt am Ende durch
das Wort „sowie“ ersetzt.
c) Folgender Buchstabe h wird angefügt:
„h) der Verordnung (EU) 2015/2365 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
25. November 2015 über die Transparenz
von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und
der Weiterverwendung sowie zur Änderung
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl.
L 337 vom 23.12.2015, S. 1), in der jeweils
geltenden Fassung.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3h wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
eingefügt:
„3. die Artikel 4 und 15 der Verordnung (EU)
2015/2365 sowie die auf Grundlage des
Artikels 4 erlassenen delegierten Rechts-
akte und Durchführungsrechtsakte der
Europäischen Kommission, oder“.
cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und
wie folgt gefasst:
„4. eine Anordnung der Bundesanstalt, die
sich auf eine der in den Nummern 1 bis 3
genannten Vorschriften bezieht,“.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei Verstößen gegen die in Nummer 3 ge-
nannten Vorschriften sowie sich hierauf be-
ziehende Anordnungen der Bundesanstalt
kann die Bundesanstalt auch eine dauer-
hafte Einstellung der den Verstoß begrün-
denden Handlungen oder Verhaltensweisen
verlangen.“
b) Dem Absatz 3j wird folgender Satz angefügt:
„Verstößt eine Person vorsätzlich gegen eine der
in Absatz 3h Satz 1 Nummer 3 genannten Vor-
schriften oder eine sich auf diese Vorschriften
beziehende Anordnung der Bundesanstalt und
setzt sie dieses Verhalten trotz Verwarnung
durch die Bundesanstalt fort, kann die Bundes-

anstalt dieser Person für einen Zeitraum von
bis zu zwei Jahren die Wahrnehmung von
Führungsaufgaben bei finanziellen und nicht-
finanziellen Gegenparteien im Sinne des Arti-
kels 3 Nummer 3 und 4 der Verordnung (EU)
2015/2365 untersagen.“
c) Absatz 4a wird wie folgt gefasst:
„(4a) Bedienstete der Bundesanstalt dürfen
Geschäfts- und Wohnräume durchsuchen, so-
weit dies zur Verfolgung von Verstößen gegen
die Artikel 14 und 15 der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 geboten ist. Das Grundrecht des
Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit ein-
geschränkt. Im Rahmen der Durchsuchung dür-
fen Bedienstete der Bundesanstalt Gegenstände
sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermitt-
lung des Sachverhalts von Bedeutung sein kön-
nen. Befinden sich die Gegenstände im Gewahr-
sam einer Person und werden sie nicht freiwillig
herausgegeben, können Bedienstete der Bun-
desanstalt die Gegenstände beschlagnahmen.
Durchsuchungen und Beschlagnahmen sind,
außer bei Gefahr im Verzug, durch den Richter
anzuordnen. Zuständig ist das Amtsgericht
Frankfurt am Main. Gegen die richterliche Ent-
scheidung ist die Beschwerde zulässig. Die
§§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessord-
nung gelten entsprechend. Bei Beschlagnahmen
ohne gerichtliche Anordnung gilt § 98 Absatz 2
der Strafprozessordnung entsprechend. Zustän-
diges Gericht für die nachträglich eingeholte ge-
richtliche Entscheidung ist das Amtsgericht
Frankfurt am Main. Über die Durchsuchung ist
eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die ver-
antwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort
der Durchsuchung und ihr Ergebnis enthalten.“
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
b) In Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter „Verstöße
gegen Verbote nach den Vorschriften“ durch die
Wörter „den Verdacht einer Straftat nach den
Strafvorschriften“ ersetzt.
c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-
fügt:
„(7a) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der
Zusammenarbeit zum Zwecke der Überwachung
der Einhaltung der Verbote und Gebote nach der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie der Verbote
und Gebote entsprechender ausländischer Be-
stimmungen anderer Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum oder von Drittstaaten von allen ihr nach
diesem Gesetz zustehenden Befugnissen Ge-
brauch machen, um den einschlägigen Ersuchen
der zuständigen Behörden der jeweiligen Staa-
ten nachzukommen.“
5. § 34c wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-
dert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kapitalver-
waltungsgesellschaften“ ein Komma und
das Wort „EU-Verwaltungsgesellschaften“
eingefügt und werden das Wort „Investment-
aktiengesellschaften“ durch das Wort „In-
vestmentgesellschaften“ und das Wort „un-
verzüglich“ durch die Wörter „vor Erstellung
oder Weitergabe der Empfehlungen“ ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgen-
den Sätze ersetzt:
„Die Anzeige muss folgende Angaben ent-
halten:
1. bei einer natürlichen Person Name, Ge-
burtsort, Geburtsdatum, Wohn- und Ge-
schäftsanschrift sowie telefonische und
elektronische Kontaktdaten,
2. bei einer juristischen Person oder einer
Personenvereinigung Firma, Name oder
Bezeichnung, Rechtsform, Registernum-
mer wenn vorhanden, Anschrift des Sit-
zes oder der Hauptniederlassung, Namen
der Mitglieder des Vertretungsorgans
oder der gesetzlichen Vertreter und tele-
fonische und elektronische Kontaktdaten;
ist ein Mitglied des Vertretungsorgans
oder der gesetzliche Vertreter eine juristi-
sche Person, so sind deren Firma, Name
oder Bezeichnung, Rechtsform, Register-
nummer wenn vorhanden und Anschrift
des Sitzes oder der Hauptniederlassung
ebenfalls anzugeben.
Die Angaben nach Satz 2 sind glaubhaft zu
machen. Beabsichtigt der Anzeigepflichtige
die Verbreitung der Empfehlungen, muss
die Anzeige auch eine detaillierte Beschrei-
bung der beabsichtigen Verbreitungswege
enthalten.“
cc) In dem neuen Satz 5 wird das Wort „ob“
durch das Wort „inwiefern“ ersetzt.
dd) In dem neuen Satz 6 werden nach dem Wort
„Sachverhalte“ die Wörter „sowie die Ein-
stellung der in Satz 1 genannten Tätigkeiten“
eingefügt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer
Internetseite den Namen, die Firma oder die Be-
zeichnung der nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
ordnungsgemäß angezeigten Personen und Per-
sonenvereinigungen sowie den Ort und das
Land der Wohn- und Geschäftsanschrift oder
des Sitzes oder der Hauptniederlassung.“
6. In § 36 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„ob die Meldepflichten nach § 9,“ die Wörter „die
Anzeigepflichten nach § 10,“ und nach den Wörtern
„die sich aus“ die Wörter „der Verordnung (EG)
Nr. 1287/2006,“ eingefügt.
7. § 37x wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 341r bis
341w“ durch die Angabe „§§ 341r bis 341v“
ersetzt und wird dem Wort „spätestens“ das
Wort „diesen“ vorangestellt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 341s bis
341w“ durch die Angabe „§§ 341s bis 341v“
ersetzt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Unternehmen im Sinne von Satz 1 hat au-
ßerdem unverzüglich, jedoch nicht vor Veröffent-
lichung der Bekanntmachung nach Satz 2 den
Zahlungsbericht oder Konzernzahlungsbericht
an das Unternehmensregister zur Speicherung
zu übermitteln, es sei denn, die Übermittlung er-
folgt nach § 8b Absatz 2 Nummer 4 in Verbin-
dung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Han-
delsgesetzbuchs.“
8. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe „(ABl. L 173 vom
12.6.2014, S. 1“ wird die Klammer gestri-
chen und werden ein Semikolon und die
Wörter „L 287 vom 21.10.2016, S. 320;
L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348 vom
21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Ver-
ordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom
30.6.2016, S. 1) geändert worden ist,“ einge-
fügt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „anstiftet“ durch
das Wort „verleitet“ ersetzt.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-
fügt:
„(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 5
Nummer 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren.“
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
9. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 24 werden nach den Wör-
tern „§ 37w Absatz 2 Nummer 3“ die Wörter
„oder entgegen § 37x Absatz 2 Satz 3“ einge-
fügt.
b) Nach Absatz 2e wird folgender Absatz 2f einge-
fügt:
„(2f) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. November
2015 über die Transparenz von Wertpapierfinan-
zierungsgeschäften und der Weiterverwendung
sowie zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1)
verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine Meldung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
zeitig vornimmt,
2. entgegen Artikel 4 Absatz 4 Aufzeichnungen
nicht, nicht vollständig oder nicht mindestens
für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
3. entgegen Artikel 15 Absatz 1 Finanzinstru-
mente weiterverwendet, ohne dass die dort
genannten Voraussetzungen erfüllt sind oder
4. entgegen Artikel 15 Absatz 2 ein Recht auf
Weiterverwendung ausübt, ohne dass die
dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.“
c) Nach Absatz 4b wird folgender Absatz 4c einge-
fügt:
„(4c) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
len des Absatzes 2f mit einer Geldbuße bis zu
fünf Millionen Euro geahndet werden. Gegen-
über einer juristischen Person oder Personenver-
einigung kann über Satz 1 hinaus eine höhere
Geldbuße verhängt werden; diese darf
1. in den Fällen des Absatzes 2f Satz 1 Num-
mer 1 und 2 den höheren der Beträge von
fünf Millionen Euro und 10 Prozent des Ge-
samtumsatzes, den die juristische Person
oder Personenvereinigung im der Behörden-
entscheidung vorangegangenen Geschäfts-
jahr erzielt hat,
2. in den Fällen des Absatzes 2f Satz 1 Num-
mer 3 und 4 den höheren der Beträge von
fünfzehn Millionen Euro und 10 Prozent des
Gesamtumsatzes, den die juristische Person
oder Personenvereinigung im der Behörden-
entscheidung vorangegangenen Geschäfts-
jahr erzielt hat,
nicht überschreiten. Über die in den Sätzen 1
und 2 genannten Beträge hinaus kann die Ord-
nungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zum
Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen
wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden. Der
wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne
und vermiedene Verluste und kann geschätzt
werden.“
d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Gesamt-
umsatz im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 Num-
mer 2 und des Absatzes 4a Satz 2 Nummer 1
und 2 sowie des Absatzes 4b Satz 2 ist“ durch
die Wörter „Gesamtumsatz im Sinne des Absat-
zes 4 Satz 2 Nummer 2, des Absatzes 4a Satz 2
Nummer 1 und 2, des Absatzes 4b Satz 2 und
des Absatzes 4c Satz 2 ist“ ersetzt.
e) In Absatz 6a Satz 1 und 4 wird jeweils die An-
gabe „4b“ durch die Angabe „4c“ ersetzt.
10. § 40d wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „und die Ver-
ordnung (EU) 2015/2365“ angefügt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ die Wörter „so-
wie den Artikeln 4 und 15 der Verordnung (EU)
2015/2365“ eingefügt.
11. In § 41 Absatz 4g wird die Angabe „§ 1 Absatz 8“
durch die Angabe „§ 1 Absatz 3“ ersetzt.
12. Nach § 51 wird folgender § 52 angefügt:
„§ 52
Übergangsvorschrift
für Verstöße gegen die §§ 38, 39
(1) Straftaten nach § 38 in der bis zum Ablauf
des 1. Juli 2016 geltenden Fassung werden abwei-
chend von § 2 Absatz 3 des Strafgesetzbuches
nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestim-
mungen geahndet.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach § 39 in der bis
zum Ablauf des 1. Juli 2016 geltenden Fassung
können abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeit-
punkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet
werden.“

Artikel 2
Weitere Änderungen
des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Überschrift zu
§ 40d das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt
und werden die Wörter „und die Verordnung (EU)
2016/1011“ angefügt.
2. § 1 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe g wird das Wort „sowie“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
b) In Buchstabe h wird der Punkt am Ende durch
das Wort „sowie“ ersetzt.
c) Folgender Buchstabe i wird angefügt:
„i) der Verordnung (EU) 2016/1011 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstru-
menten und Finanzkontrakten als Referenz-
wert oder zur Messung der Weiterentwicklung
eines Investmentfonds verwendet werden, und
zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und
2014/17/EU sowie der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1),
in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend, soweit
dies auf Grund von Anhaltspunkten für die Über-
wachung der Einhaltung eines Verbots oder Ge-
bots der Verordnung (EU) 2016/1011 erforderlich
ist; bezüglich Auskünften, Vorladung und Verneh-
mung gilt dies jedoch nur gegenüber Personen,
die an der Bereitstellung eines Referenzwertes
im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011 beteiligt
sind oder dazu beitragen.“
b) In Absatz 3d Satz 1 werden nach den Wörtern
„Kreditinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1
Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ein
Komma eingefügt, wird das Wort „und“ gestri-
chen und werden nach den Wörtern „Finanzinsti-
tuten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ die Wörter
„und beaufsichtigten Unternehmen im Sinne des
Artikels 3 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung
(EU) 2016/1011“ und nach der Angabe „Verord-
nung (EU) Nr. 596/2014“ die Wörter „oder eines
Verbots oder Gebots nach der Verordnung (EU)
2016/1011“ eingefügt.
c) Absatz 3h wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ gestri-
chen.
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-
gefügt:
„4. Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/1011
sowie die auf deren Grundlage erlassenen
delegierten Rechtsakte und Durchfüh-
rungsrechtsakte der Europäischen Kom-
mission, oder“.
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und
die Wörter „Nummern 1 bis 3“ werden durch
die Wörter „Nummern 1 bis 4“ ersetzt.
d) In Absatz 3j Satz 1 werden die Wörter „in Ab-
satz 3h genannten Vorschriften“ durch die Wörter
„in Absatz 3h Nummer 1, 2 und 4 genannten Vor-
schriften oder eine sich auf diese Vorschriften be-
ziehende Anordnung der Bundesanstalt“ ersetzt.
e) In Absatz 4 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter „die
Beschränkungen aus Absatz 3 Satz 4 zweiter
Halbsatz gelten hierbei nicht.“ angefügt.
f) Dem Absatz 4a wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 bis 11 gelten für Räumlichkeiten ju-
ristischer Personen entsprechend, soweit dies
zur Verfolgung von Verstößen gegen die Verord-
nung (EU) 2016/1011 geboten ist.“
g) In Absatz 4b werden nach der Angabe „Verord-
nung (EU) Nr. 596/2014“ die Wörter „oder der Ver-
ordnung (EU) 2016/1011“ eingefügt.
h) Nach Absatz 4b wird folgender Absatz 4c einge-
fügt:
„(4c) Außer für Versicherungsunternehmen un-
ter Landesaufsicht ist die Bundesanstalt zustän-
dige Behörde im Sinne des Artikels 40 Ab-
satz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni
2016. Sie überwacht die Einhaltung der Verbote
und Gebote der Verordnung (EU) 2016/1011 so-
wie der delegierten Rechtsakte und Durchfüh-
rungsrechtsakte der Europäischen Kommission,
die auf der Grundlage dieser Verordnung erlassen
worden sind, und kann Anordnungen treffen, die
zu deren Durchsetzung geeignet und erforderlich
sind. Insbesondere kann sie
1. Maßnahmen zur korrekten Information der Öf-
fentlichkeit über die Bereitstellung eines Refe-
renzwertes treffen und Richtigstellungen ver-
langen;
2. von Kontributoren, die an Spotmärkten tätig
sind und dabei Daten zur Erstellung eines
Rohstoff-Referenzwertes bereitstellen, Aus-
künfte und die Meldung von Geschäften ver-
langen, soweit dies zur Überwachung der Ein-
haltung der Gebote und Verbote der Verord-
nung (EU) 2016/1011 in Bezug auf diese Roh-
stoff-Referenzwerte erforderlich ist; hierbei
gelten Absatz 3f Satz 2 und 3 und Absatz 3g
entsprechend;
3. bei einem Verstoß gegen die Artikel 4 bis 16,
21, 23 bis 29 und 34 der Verordnung (EU)
2016/1011 oder gegen eine Anordnung der
Bundesanstalt, die im Zusammenhang mit ei-
ner Untersuchung betreffend die Einhaltung
der Pflichten nach dieser Verordnung gemäß
Absatz 3 Satz 4, den Absätzen 3d, 3h Satz 1,
den Absätzen 3j, 4 bis 4b sowie 4c Satz 3
Nummer 1 oder 2 ergangen und vollziehbar ist,
a) von einem beaufsichtigten Unternehmen im
Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 17
dieser Verordnung eine dauerhafte Einstel-
lung der den Verstoß begründenden Hand-
lungen oder Verhaltensweisen verlangen,

b) bezüglich eines beaufsichtigten Unterneh-
mens im Sinne des Artikels 3 Absatz 1
Nummer 17 dieser Verordnung eine War-
nung gemäß Absatz 3k unter Nennung der
natürlichen oder juristischen Person oder
Personenvereinigung, die den Verstoß be-
gangen hat, veröffentlichen,
c) die Zulassung oder Registrierung eines Ad-
ministrators entziehen oder aussetzen,
d) einer Person für einen Zeitraum von bis zu
zwei Jahren die Wahrnehmung von Füh-
rungsaufgaben bei einem Administrator
oder beaufsichtigten Kontributor untersa-
gen, wenn die Person den Verstoß vorsätz-
lich oder grob fahrlässig begangen hat und
dieses Verhalten trotz einer Verwarnung
durch die Bundesanstalt fortsetzt.“
4. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2f wird folgender Absatz 2g einge-
fügt:
„(2g) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über
Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanz-
kontrakten als Referenzwert oder zur Messung
der Wertentwicklung eines Investmentfonds ver-
wendet werden, und zur Änderung der Richtlinien
2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Ver-
ordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom
29.6.2016, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich
oder leichtfertig
1. als Administrator entgegen Artikel 4 Absatz 1
Unterabsatz 1 über keine Regelungen für die
Unternehmensführung verfügt oder nur über
solche, die nicht den dort genannten Anfor-
derungen entsprechen,
2. als Administrator entgegen Artikel 4 Absatz 1
Unterabsatz 2 keine angemessenen Schritte
unternimmt, um Interessenkonflikte zu erken-
nen, zu vermeiden oder zu regeln,
3. als Administrator entgegen Artikel 4 Absatz 1
Unterabsatz 2 nicht dafür sorgt, dass Beurtei-
lungs- oder Ermessensspielräume unabhän-
gig und redlich ausgeübt werden,
4. als Administrator einen Referenzwert entge-
gen Artikel 4 Absatz 2 nicht organisatorisch
getrennt von den übrigen Geschäftsbereichen
bereitstellt,
5. als Administrator einer vollziehbaren Anord-
nung der Bundesanstalt nach Artikel 4 Ab-
satz 3 oder Absatz 4 zuwiderhandelt,
6. als Administrator Interessenkonflikte entge-
gen Artikel 4 Absatz 5 nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht unverzüglich ver-
öffentlicht oder offenlegt, nachdem er von de-
ren Bestehen Kenntnis erlangt hat,
7. als Administrator entgegen Artikel 4 Absatz 6
die dort genannten Maßnahmen nicht fest-
legt, nicht anwendet oder nicht regelmäßig
überprüft oder aktualisiert,
8. als Administrator entgegen Artikel 4 Absatz 7
nicht dafür sorgt, dass Mitarbeiter und die
dort genannten anderen natürlichen Personen
die in Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe a bis e
genannten Anforderungen erfüllen,
9. als Administrator entgegen Artikel 4 Absatz 8
keine spezifischen Verfahren der internen
Kontrolle zur Sicherstellung der Integrität
und Zuverlässigkeit der Mitarbeiter oder Per-
sonen, die den Referenzwert bestimmen,
festlegt oder den Referenzwert vor seiner Ver-
breitung nicht durch die Geschäftsleitung ab-
zeichnen lässt,
10. als Administrator entgegen Artikel 5 Absatz 1
keine ständige und wirksame Aufsichtsfunk-
tion schafft und unterhält,
11. als Administrator entgegen Artikel 5 Absatz 2
keine soliden Verfahren zur Sicherung der
Aufsichtsfunktion entwickelt und unterhält
oder diese der Bundesanstalt nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüg-
lich nach Fertigstellung der Entwicklung zur
Verfügung stellt,
12. als Administrator eine Aufsichtsfunktion ent-
gegen Artikel 5 Absatz 3 nicht mit den dort
genannten Zuständigkeiten ausstattet oder
diese nicht an die Komplexität, Verwendung
und Anfälligkeit des Referenzwertes anpasst,
13. als Administrator entgegen Artikel 5 Absatz 4
die Aufsichtsfunktion nicht einem gesonder-
ten Ausschuss überträgt oder durch andere
geeignete Regelungen zur Unternehmensfüh-
rung die Integrität der Funktion sicherstellt
und das Auftreten von Interessenkonflikten
verhindert,
14. als Administrator entgegen Artikel 6 Ab-
satz 1, 2 oder 3 keinen oder keinen den dort
genannten Anforderungen genügenden Kon-
trollrahmen vorhält,
15. als Administrator entgegen Artikel 6 Absatz 4
die dort genannten Maßnahmen nicht, nicht
vollständig oder nicht wirksam trifft,
16. als Administrator entgegen Artikel 6 Absatz 5
den Kontrollrahmen nicht oder nicht vollstän-
dig dokumentiert, überprüft oder aktualisiert
oder der Bundesanstalt oder seinen Nutzern
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
17. als Administrator entgegen Artikel 7 Absatz 1
nicht über einen den dort genannten Anforde-
rungen genügenden Rahmen für die Rechen-
schaftslegung verfügt,
18. als Administrator entgegen Artikel 7 Absatz 2
keine ausreichend befähigte interne Stelle be-
nennt, die befähigt ist, die Einhaltung der Re-
ferenzwert-Methodik und dieser Verordnung
durch den Administrator zu überprüfen und
darüber Bericht zu erstatten,
19. als Administrator entgegen Artikel 7 Absatz 3
keinen unabhängigen externen Prüfer be-
nennt,
20. als Administrator entgegen Artikel 7 Absatz 4
die dort bestimmten Informationen nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht

rechtzeitig zur Verfügung stellt oder veröffent-
licht,
21. als Administrator entgegen Artikel 8 Absatz 1
die dort genannten Aufzeichnungen nicht
oder nicht vollständig führt,
22. als Administrator entgegen Artikel 8 Absatz 2
Satz 1 die dort genannten Aufzeichnungen
nicht, nicht vollständig oder nicht mindestens
für die Dauer von fünf Jahren aufbewahrt,
23. als Administrator entgegen Artikel 8 Absatz 2
Satz 2 die dort genannten Aufzeichnungen
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
nicht mindestens für die Dauer von drei Jah-
ren aufbewahrt,
24. als Administrator entgegen Artikel 9 Absatz 1
keine geeigneten Beschwerdeverfahren un-
terhält und deren Bereitstellung nicht unver-
züglich nach ihrer Einrichtung veröffentlicht,
25. als Administrator entgegen Artikel 10 Absatz 1
Aufgaben in einer Weise auslagert, die seine
Kontrolle über die Bereitstellung des Refe-
renzwertes oder die Möglichkeit der zuständi-
gen Behörde zur Beaufsichtigung des Refe-
renzwertes wesentlich beeinträchtigt,
26. als Administrator entgegen Artikel 10 Absatz 3
Aufgaben auslagert, ohne dafür zu sorgen,
dass die in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a
bis h genannten Bedingungen erfüllt sind,
27. als Administrator entgegen Artikel 11 Absatz 1
einen Referenzwert bereitstellt, ohne dass die
in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, b, c und e
genannten Anforderungen erfüllt sind,
28. als Administrator entgegen Artikel 11 Absatz 1
einen Referenzwert bereitstellt, ohne dass die
in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d genannten
Anforderungen erfüllt sind,
29. als Administrator entgegen Artikel 11 Absatz 2
nicht für Kontrollen im dort genannten Um-
fang sorgt,
30. als Administrator entgegen Artikel 11 Absatz 3
nicht auch aus anderen Quellen Daten einholt
oder die Einrichtung von Aufsichts- und Veri-
fizierungsverfahren bei den Kontributoren
nicht sicherstellt,
31. als Administrator entgegen Artikel 11 Absatz 4
nicht die nach seiner Ansicht erforderlichen
Änderungen der Eingabedaten oder der Me-
thoden zur Abbildung des Marktes oder der
wirtschaftlichen Realität vornimmt oder die
Bereitstellung des Referenzwertes nicht ein-
stellt,
32. als Administrator bei der Bestimmung eines
Referenzwertes entgegen Artikel 12 Absatz 1
eine Methodik anwendet, die die dort ge-
nannten Anforderungen nicht erfüllt,
33. als Administrator bei der Entwicklung einer
Referenzwert-Methodik entgegen Artikel 12
Absatz 2 die dort genannten Anforderungen
nicht erfüllt,
34. als Administrator entgegen Artikel 12 Absatz 3
nicht über eindeutige, veröffentlichte Rege-
lungen verfügt, die festlegen, wann Menge
oder Qualität der Eingabedaten nicht mehr
den festgelegten Standards entsprechen und
keine zuverlässige Bestimmung des Refe-
renzwertes mehr zulassen,
35. als Administrator entgegen Artikel 13 Absatz 1
Satz 2 oder Absatz 2 die dort genannten In-
formationen zur Entwicklung, Verwendung,
Verwaltung und Änderung des Referenzwer-
tes und der Referenzwert-Methodik nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig veröffentlicht oder zur Verfügung
stellt,
36. als Administrator entgegen Artikel 14 Absatz 1
keine angemessenen Systeme und wirksa-
men Kontrollen zur Sicherstellung der Integri-
tät der Eingabedaten schafft,
37. als Administrator Eingabedaten und Kontribu-
toren entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterab-
satz 1 nicht oder nicht wirksam überwacht,
damit er die zuständige Behörde benachrich-
tigen und ihr alle relevanten Informationen
mitteilen kann,
38. als Administrator der Bundesanstalt entgegen
Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 die dort ge-
nannten Informationen nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach
dem Auftreten eines Manipulationsverdachts
mitteilt,
39. als Administrator entgegen Artikel 14 Absatz 3
nicht über Verfahren verfügt, um Verstöße sei-
ner Führungskräfte, Mitarbeiter sowie aller
anderen natürlichen Personen, von denen er
Leistungen in Anspruch nehmen kann, gegen
die Verordnung (EU) 2016/1011 intern zu mel-
den,
40. als Administrator einen Verhaltenskodex für
auf Eingabedaten von Kontributoren beru-
hende Referenzwerte entgegen Artikel 15 Ab-
satz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 nicht
oder nicht den dort genannten Anforderungen
genügend ausarbeitet,
41. als Administrator die Einhaltung eines Verhal-
tenskodexes entgegen Artikel 15 Absatz 1
Satz 2 nicht oder nicht ausreichend überprüft,
42. als Administrator einen Verhaltenskodex ent-
gegen Artikel 15 Absatz 4 Satz 2 oder Ab-
satz 5 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 4 nicht
rechtzeitig anpasst,
43. als Administrator die Bundesanstalt entgegen
Artikel 15 Absatz 5 Satz 1 nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig von
dem Verhaltenskodex in Kenntnis setzt,
44. als beaufsichtigter Kontributor entgegen Arti-
kel 16 Absatz 1 die dort genannten Anforde-
rungen an die Unternehmensführung und
Kontrolle nicht erfüllt,
45. als beaufsichtigter Kontributor entgegen Arti-
kel 16 Absatz 2 oder Absatz 3 nicht über wirk-
same Systeme, Kontrollen und Strategien zur
Wahrung der Integrität und Zuverlässigkeit al-
ler Beiträge von Eingabedaten oder Experten-

schätzungen nach Absatz 3 für den Adminis-
trator verfügt,
46. als beaufsichtigter Kontributor entgegen Arti-
kel 16 Absatz 3 Satz 1 Aufzeichnungen nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht für
die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
47. als beaufsichtigter Kontributor entgegen Arti-
kel 16 Absatz 4 bei der Prüfung und Beauf-
sichtigung der Bereitstellung eines Referenz-
wertes Informationen oder Aufzeichnungen
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur
Verfügung stellt oder nicht uneingeschränkt
mit dem Administrator und der Bundesanstalt
zusammenarbeitet,
48. als Administrator die Bundesanstalt entgegen
Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buch-
stabe a nicht oder nicht rechtzeitig über die
Absicht der Einstellung eines kritischen Refe-
renzwertes benachrichtigt oder nicht oder
nicht rechtzeitig eine in Buchstabe b ge-
nannte Einschätzung vorlegt,
49. als Administrator entgegen Artikel 21 Absatz 1
Unterabsatz 2 in dem dort genannten Zeit-
raum die Bereitstellung des Referenzwertes
einstellt,
50. als Administrator einer vollziehbaren Anord-
nung der Bundesanstalt nach Artikel 21 Ab-
satz 3 zuwiderhandelt,
51. als Administrator entgegen Artikel 23 Absatz 2
eine Einschätzung nicht, nicht richtig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
zeitig bei der Bundesanstalt einreicht,
52. als beaufsichtigter Kontributor dem Adminis-
trator eine Benachrichtigung entgegen Arti-
kel 23 Absatz 3 Satz 1 nicht, nicht richtig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig mitteilt,
53. als Administrator die Bundesanstalt entgegen
Artikel 23 Absatz 3 Satz 1 nicht oder nicht
rechtzeitig unterrichtet,
54. als Administrator der Bundesanstalt entgegen
Artikel 23 Absatz 3 Satz 3 eine dort be-
stimmte Einschätzung nicht oder nicht recht-
zeitig unterbreitet,
55. als Kontributor einer vollziehbaren Anordnung
der Bundesanstalt nach Artikel 23 Absatz 5,
als beaufsichtigtes Unternehmen nach Arti-
kel 23 Absatz 6 oder als beaufsichtigter Kon-
tributor nach Artikel 23 Absatz 10 zuwider-
handelt,
56. als Kontributor eine Benachrichtigung entge-
gen Artikel 23 Absatz 11 nicht oder nicht
rechtzeitig vornimmt,
57. als Administrator eine Benachrichtigung ent-
gegen Artikel 24 Absatz 3 nicht oder nicht
rechtzeitig vornimmt,
58. als Administrator der Bundesanstalt entgegen
Artikel 25 Absatz 2 eine Entscheidung oder
Informationen nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
59. als Administrator einer vollziehbaren Anord-
nung der Bundesanstalt nach Artikel 25 Ab-
satz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
60. als Administrator eine Konformitätserklärung
entgegen Artikel 25 Absatz 7 nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-
benen Weise oder nicht rechtzeitig veröffent-
licht oder diese nicht aktualisiert,
61. als Administrator entgegen Artikel 26 Absatz 2
Satz 1 die Bundesanstalt nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig von
der Überschreitung des in Artikel 24 Absatz 1
Buchstabe a genannten Schwellenwertes un-
terrichtet oder die in Artikel 26 Absatz 2 Satz 2
genannte Frist nicht einhält,
62. als Administrator eine Konformitätserklärung
entgegen Artikel 26 Absatz 3
a) nach der Entscheidung, eine oder mehrere
in Artikel 26 Absatz 1 genannte Bestim-
mungen nicht anzuwenden, nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht unver-
züglich veröffentlicht oder
b) nach der Entscheidung, eine oder mehrere
in Artikel 26 Absatz 1 genannte Bestim-
mungen nicht anzuwenden, der Bundes-
anstalt nicht, nicht vollständig oder nicht
unverzüglich vorlegt oder diese nicht ak-
tualisiert,
63. als Administrator einer vollziehbaren Anord-
nung der Bundesanstalt nach Artikel 26 Ab-
satz 4 zuwiderhandelt,
64. als Administrator eine Referenzwert-Erklä-
rung entgegen Artikel 27 Absatz 1 nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ver-
öffentlicht,
65. als Administrator eine Referenzwert-Erklä-
rung entgegen Artikel 27 Absatz 1 Unterab-
satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig überprüft
und aktualisiert,
66. als Administrator entgegen Artikel 28 Absatz 1
die dort genannten Maßnahmen nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ver-
öffentlicht oder nicht oder nicht rechtzeitig
aktualisiert,
67. als beaufsichtigtes Unternehmen entgegen
Artikel 28 Absatz 2 einen den dort genannten
Anforderungen genügenden Plan nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht in der vor-
geschriebenen Weise aufstellt, nicht aktuali-
siert, ihn der Bundesanstalt nicht, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
sich daran nicht orientiert,
68. als beaufsichtigtes Unternehmen entgegen
Artikel 29 Absatz 1 einen Referenzwert ver-
wendet, der die dort genannten Anforderun-
gen nicht erfüllt,

69. als Emittent, Anbieter oder Person, die die
Zulassung eines Wertpapiers zum Handel an
einem geregelten Markt beantragt, entgegen
Artikel 29 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein
Prospekt Informationen enthält, aus denen
hervorgeht, ob der Referenzwert von einem
in das Register nach Artikel 36 eingetragenen
Administrator bereitgestellt wird,
70. als Administrator entgegen Artikel 34 Absatz 1
tätig wird, ohne zuvor eine Zulassung oder
Registrierung nach Artikel 34 Absatz 6 erhal-
ten zu haben,
71. als Administrator entgegen Artikel 34 Absatz 2
weiterhin tätig ist, obwohl die Voraussetzun-
gen der Verordnung (EU) 2016/1011 nicht
mehr erfüllt sind,
72. als Administrator der Bundesanstalt entgegen
Artikel 34 Absatz 2 wesentliche Änderungen
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht unverzüglich nach ihrem Auftreten mit-
teilt,
73. einen Antrag entgegen Artikel 34 Absatz 3
nicht oder nicht rechtzeitig stellt,
74. entgegen Artikel 34 Absatz 4 unrichtige An-
gaben zu den zum Nachweis der Einhal-
tung der Anforderungen der Verordnung
(EU) 2016/1011 erforderlichen Informationen
macht oder
75. im Zusammenhang mit einer Untersuchung
hinsichtlich der Einhaltung der Pflichten nach
der Verordnung (EU) 2016/1011 einer voll-
ziehbaren Anordnung der Bundesanstalt nach
§ 4 zuwiderhandelt.“
b) Nach Absatz 4c wird folgender Absatz 4d einge-
fügt:
„(4d) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
len des Absatzes 2g Satz 1 Nummer 1 bis 27,
29, 30 und 32 bis 74 mit einer Geldbuße bis zu
fünfhunderttausend Euro und in den Fällen des
Absatzes 2g Satz 1 Nummer 28, 31 und 75 mit
einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro
geahndet werden. Gegenüber einer juristischen
Person oder Personenvereinigung kann über
Satz 1 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt
werden; diese darf
1. in den Fällen des Absatzes 2g Satz 1 Num-
mer 27, 29, 30 und 32 bis 74 den höheren
der Beträge von einer Million Euro und 10 Pro-
zent des Gesamtumsatzes, den die juristische
Person oder Personenvereinigung im der Be-
hördenentscheidung vorangegangenen Ge-
schäftsjahr erzielt hat,
2. in den Fällen des Absatzes 2g Satz 1 Num-
mer 28, 31 und 75 den höheren der Beträge
von zweihundertfünfzigtausend Euro und 2
Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristi-
sche Person oder Personenvereinigung im der
Behördenentscheidung vorangegangenen Ge-
schäftsjahr erzielt hat,
nicht überschreiten. Über die in den Sätzen 1
und 2 genannten Beträge hinaus kann die Ord-
nungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zum Drei-
fachen des aus dem Verstoß gezogenen wirt-
schaftlichen Vorteils geahndet werden. Der wirt-
schaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und
vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
Die Sätze 1 bis 4 gelten für sonstige Vereinigun-
gen entsprechend mit der Maßgabe, dass der
maßgebliche Gesamtumsatz 10 Prozent des ag-
gregierten Umsatzes der Anteilseigner beträgt,
wenn es sich bei der sonstigen Vereinigung um
ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunter-
nehmen handelt.“
c) In Absatz 5 werden die Wörter „Gesamtumsatz im
Sinne des Absatzes 4 Satz 2 Nummer 2, des Ab-
satzes 4a Satz 2 Nummer 1 und 2, des Absat-
zes 4b Satz 2 und des Absatzes 4c Satz 2 ist“
durch die Wörter „Gesamtumsatz im Sinne des
Absatzes 4 Satz 2 Nummer 2, des Absatzes 4a
Satz 2 Nummer 1 und 2, des Absatzes 4b Satz 2,
des Absatzes 4c Satz 2 und des Absatzes 4d
Satz 2 ist“ ersetzt.
d) In Absatz 6a Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe
„4c“ durch die Angabe „4d“ ersetzt.
5. § 40d wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und werden die Wörter „und die
Verordnung (EU) 2016/1011“ angefügt.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Bei Entscheidungen über Maßnahmen und
Sanktionen, die erlassen wurden wegen eines
Verstoßes gegen die Artikel 4 bis 16, 21, 23 bis 29
und 34 der Verordnung (EU) 2016/1011 oder
wegen eines Verstoßes gegen eine vollziehbare
Anordnung, die die Bundesanstalt im Zusammen-
hang mit einer Untersuchung betreffend die
Pflichten nach dieser Verordnung gemäß § 4 Ab-
satz 3 Satz 4, Absatz 3d, 3h, 3j, 4, 4a, 4b, 4c
Satz 3 Nummer 1 oder 2 erlassen hat, gelten die
Absätze 1 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe,
dass die Aufhebung einer Entscheidung auch
dann veröffentlicht wird, wenn die Aufhebung
ohne die vorherige Einlegung eines Rechtsbe-
helfs erfolgt ist.“
Artikel 3
Weitere Änderungen
des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
„A b s c h n i t t 1
Anwendungsbereich,
Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Ausnahmen; Verordnungsermächtigung
§ 4 Wahl des Herkunftsstaates; Verordnungs-
ermächtigung
§ 5 Veröffentlichung des Herkunftsstaates; Ver-
ordnungsermächtigung

Abschnitt 2
Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 6 Aufgaben und allgemeine Befugnisse der
Bundesanstalt
§ 7 Herausgabe von Kommunikationsdaten
§ 8 Übermittlung und Herausgabe marktbezo-
gener Daten; Verordnungsermächtigung
§ 9 Verringerung und Einschränkung von Posi-
tionen oder offenen Forderungen
§ 10 Besondere Befugnisse nach der Verord-
nung (EU) Nr. 1286/2014 und der Verord-
nung (EU) 2016/1011
§ 11 Anzeige straftatbegründender Tatsachen
§ 12 Adressaten einer Maßnahme wegen mögli-
chen Verstoßes gegen Artikel 14 oder 15
der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
§ 13 Sofortiger Vollzug
§ 14 Befugnisse zur Sicherung des Finanzsys-
tems
§ 15 Produktintervention
§ 16 Wertpapierrat
§ 17 Zusammenarbeit mit anderen Behörden im
Inland
§ 18 Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen
im Ausland; Verordnungsermächtigung
§ 19 Zusammenarbeit mit der Europäischen
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
§ 20 Zusammenarbeit mit der Europäischen
Kommission im Rahmen des Energiewirt-
schaftsgesetzes
§ 21 Verschwiegenheitspflicht
§ 22 Meldepflichten
§ 23 Anzeige von Verdachtsfällen
§ 24 Verpflichtung des Insolvenzverwalters
Abschnitt 3
Marktmissbrauchsüberwachung
§ 25 Anwendung der Verordnung (EU) Nr.
596/2014 auf Waren und ausländische Zah-
lungsmittel
§ 26 Übermittlung von Insiderinformationen und
von Eigengeschäften; Verordnungsermäch-
tigung
§ 27 Aufzeichnungspflichten
§ 28 Überwachung der Geschäfte der bei der
Bundesanstalt Beschäftigten
Abschnitt 4
Ratingagenturen
§ 29 Zuständigkeit im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 1060/2009
Abschnitt 5
OTC-Derivate und
Tr a n s a k t i o n s r e g i s t e r
§ 30 Überwachung des Clearings von OTC-Deri-
vaten und Aufsicht über Transaktionsregis-
ter
§ 31 Mitteilungspflichten nichtfinanzieller Gegen-
parteien
§ 32 Prüfung der Einhaltung bestimmter Pflich-
ten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und
der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
Abschnitt 6
M i t t e i l u n g , Ve r ö f f e n t -
lichung und Übermittlung von
Ve r ä n d e r u n g e n d e s S t i m m r e c h t s -
anteils an das Unternehmensregister
§ 33 Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen;
Verordnungsermächtigung
§ 34 Zurechnung von Stimmrechten
§ 35 Tochterunternehmenseigenschaft; Verord-
nungsermächtigung
§ 36 Nichtberücksichtigung von Stimmrechten
§ 37 Mitteilung durch Mutterunternehmen; Ver-
ordnungsermächtigung
§ 38 Mitteilungspflichten beim Halten von Instru-
menten; Verordnungsermächtigung
§ 39 Mitteilungspflichten bei Zusammenrech-
nung; Verordnungsermächtigung
§ 40 Veröffentlichungspflichten des Emittenten
und Übermittlung an das Unternehmensre-
gister
§ 41 Veröffentlichung der Gesamtzahl der
Stimmrechte und Übermittlung an das Un-
ternehmensregister
§ 42 Nachweis mitgeteilter Beteiligungen
§ 43 Mitteilungspflichten für Inhaber wesentli-
cher Beteiligungen
§ 44 Rechtsverlust
§ 45 Richtlinien der Bundesanstalt
§ 46 Befreiungen; Verordnungsermächtigung
§ 47 Handelstage
Abschnitt 7
Notwendige
Informationen für die Wahrnehmung
v o n R e c h t e n a u s We r t p a p i e re n
§ 48 Pflichten der Emittenten gegenüber Wert-
papierinhabern
§ 49 Veröffentlichung von Mitteilungen und
Übermittlung im Wege der Datenfernüber-
tragung

§ 50 Veröffentlichung zusätzlicher Angaben und
Übermittlung an das Unternehmensregis-
ter; Verordnungsermächtigung
§ 51 Befreiung
§ 52 Ausschluss der Anfechtung
Abschnitt 8
Leerverkäufe und
Geschäfte in Derivaten
§ 53 Überwachung von Leerverkäufen; Verord-
nungsermächtigung
Abschnitt 9
Positionslimits und Positions-
managementkontrollen bei Waren-
derivaten und Positionsmeldungen
§ 54 Positionslimits und Positionsmanagement-
kontrollen
§ 55 Positionslimits bei europaweit gehandelten
Derivaten
§ 56 Anwendung von Positionslimits
§ 57 Positionsmeldungen; Verordnungsermäch-
tigung
Abschnitt 10
Organisationspflichten von
Datenbereitstellungsdiensten
§ 58 Organisationspflichten für genehmigte Ver-
öffentlichungssysteme
§ 59 Organisationspflichten für Bereitsteller kon-
solidierter Datenticker
§ 60 Organisationspflichten für genehmigte Mel-
demechanismen
§ 61 Überwachung der Organisationspflichten
§ 62 Prüfung der Organisationspflichten; Verord-
nungsermächtigung
Abschnitt 11
Ve r h a l t e n s p f l i c h t e n ,
Organisationspflichten,
Tr a n s p a r e n z p f l i c h t e n
§ 63 Allgemeine Verhaltensregeln
§ 64 Besondere Verhaltensregeln bei der Erbrin-
gung von Anlageberatung und Finanzport-
folioverwaltung; Verordnungsermächtigung
§ 65 Selbstauskunft bei der Vermittlung des Ver-
tragsschlusses über eine Vermögensanlage
im Sinne des § 2a des Vermögensanlagen-
gesetzes
§ 66 Ausnahmen für Immobiliar-Verbraucherdar-
lehensverträge
§ 67 Kunden; Verordnungsermächtigung
§ 68 Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien;
Verordnungsermächtigung
§ 69 Bearbeitung von Kundenaufträgen; Verord-
nungsermächtigung
§ 70 Zuwendungen und Gebühren; Verord-
nungsermächtigung
§ 71 Erbringung von Wertpapierdienstleistungen
und Wertpapiernebendienstleistungen über
ein anderes Wertpapierdienstleistungsun-
ternehmen
§ 72 Betrieb eines multilateralen Handelssys-
tems oder eines organisierten Handelssys-
tems
§ 73 Aussetzung des Handels und Ausschluss
von Finanzinstrumenten
§ 74 Besondere Anforderungen an multilaterale
Handelssysteme
§ 75 Besondere Anforderungen an organisierte
Handelssysteme
§ 76 KMU-Wachstumsmärkte; Verordnungser-
mächtigung
§ 77 Direkter elektronischer Zugang
§ 78 Handeln als General-Clearing-Mitglied
§ 79 Mitteilungspflicht von systematischen Inter-
nalisierern
§ 80 Organisationspflichten; Verordnungsermäch-
tigung
§ 81 Geschäftsleiter
§ 82 Bestmögliche Ausführung von Kundenauf-
trägen
§ 83 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
§ 84 Vermögensverwahrung und Finanzsicher-
heiten; Verordnungsermächtigung
§ 85 Anlagestrategieempfehlungen und Anlage-
empfehlungen; Verordnungsermächtigung
§ 86 Anzeigepflicht
§ 87 Einsatz von Mitarbeitern in der Anlagebera-
tung, als Vertriebsbeauftragte, in der Finanz-
portfolioverwaltung oder als Compliance-
Beauftragte; Verordnungsermächtigung
§ 88 Überwachung der Meldepflichten und Ver-
haltensregeln
§ 89 Prüfung der Meldepflichten und Verhaltens-
regeln; Verordnungsermächtigung
§ 90 Unternehmen, organisierte Märkte und mul-
tilaterale Handelssysteme mit Sitz in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum
§ 91 Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
§ 92 Werbung der Wertpapierdienstleistungsun-
ternehmen
§ 93 Register Unabhängiger Honorar-Anlagebe-
rater; Verordnungsermächtigung
§ 94 Bezeichnungen zur Unabhängigen Hono-
rar-Anlageberatung

§ 95 Ausnahmen
§ 96 Strukturierte Einlagen
Abschnitt 12
H a ft u ng fü r f a l s c he un d unt e r-
lassene Kapitalmarktinformationen
§ 97 Schadenersatz wegen unterlassener unver-
züglicher Veröffentlichung von Insiderinfor-
mationen
§ 98 Schadenersatz wegen Veröffentlichung un-
wahrer Insiderinformationen
Abschnitt 13
Finanztermingeschäfte
§ 99 Ausschluss des Einwands nach § 762 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 100 Verbotene Finanztermingeschäfte
Abschnitt 14
Schiedsvereinbarungen
§ 101 Schiedsvereinbarungen
Abschnitt 15
Märkte für
Finanzinstrumente mit Sitz
außerhalb der Europäischen Union
§ 102 Erlaubnis; Verordnungsermächtigung
§ 103 Versagung der Erlaubnis
§ 104 Aufhebung der Erlaubnis
§ 105 Untersagung
Abschnitt 16
Überwachung von
Unternehmensabschlüssen,
Ve r ö f f e n t l i c h u n g v o n F i n a n z b e r i c
Unterabschnitt 1
Überwachung von Unternehmensabschlüssen
§ 106 Prüfung von Unternehmensabschlüssen
und -berichten
§ 107 Anordnung einer Prüfung der Rechnungsle-
gung und Ermittlungsbefugnisse der Bun-
desanstalt
§ 108 Befugnisse der Bundesanstalt im Falle der
Anerkennung einer Prüfstelle
§ 109 Ergebnis der Prüfung von Bundesanstalt
oder Prüfstelle
§ 110 Mitteilungen an andere Stellen
§ 111 Internationale Zusammenarbeit
§ 112 Widerspruchsverfahren
§ 113 Beschwerde
Unterabschnitt 2
Veröffentlichung und Übermittlung von
Finanzberichten an das Unternehmensregister
§ 114 Jahresfinanzbericht; Verordnungsermächti-
gung
§ 115 Halbjahresfinanzbericht; Verordnungser-
mächtigung
§ 116 Zahlungsbericht; Verordnungsermächti-
gung
§ 117 Konzernabschluss
§ 118 Ausnahmen; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 17
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 119 Strafvorschriften
§ 120 Bußgeldvorschriften; Verordnungsermäch-
tigung
§ 121 Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 122 Beteiligung der Bundesanstalt und Mittei-
lungen in Strafsachen
§ 123 Bekanntmachung von Maßnahmen
§ 124 Bekanntmachung von Maßnahmen und
Sanktionen wegen Verstößen gegen Trans-
parenzpflichten
§ 125 Bekanntmachung von Maßnahmen und
Sanktionen wegen Verstößen gegen die
Verordnung (EU) Nr. 596/2014, die Verord-
nung (EU) 2015/2365 und die Verordnung
(EU) 2016/1011
§ 126 Bekanntmachung von Maßnahmen und
Sanktionen wegen Verstößen gegen Vor-
schriften der Abschnitte 9 bis 11 und gegen
die Verordnung (EU) Nr. 600/2014
Abschnitt 18
Übergangsbestimmungen
§ 127 Erstmalige Mitteilungs- und Veröffentli-
chungspflichten
§ 128 Übergangsregelung für die Mitteilungs- und
h t e n Veröffentlichungspflichten zur Wahl des
Herkunftsstaats
§ 129 Übergangsregelung für die Kostenerstat-
tungspflicht nach § 11 der bis zum 2. Januar
2018 gültigen Fassung dieses Gesetzes
§ 130 Übergangsregelung für die Mitteilungs- und
Veröffentlichungspflichten für Inhaber von
Netto-Leerverkaufspositionen nach § 30i in
der Fassung dieses Gesetzes vom 6. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 2481)
§ 131 Übergangsregelung für die Verjährung von
Ersatzansprüchen nach § 37a der bis zum
4. August 2009 gültigen Fassung dieses
Gesetzes
§ 132 Anwendungsbestimmung für das Transpa-
renzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
§ 133 Anwendungsbestimmung für § 34 der bis
zum 2. Januar 2018 gültigen Fassung die-
ses Gesetzes
§ 134 Anwendungsbestimmung für das Gesetz
zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-
Änderungsrichtlinie
§ 135 Übergangsvorschriften zur Verordnung (EU)
Nr. 596/2014

§ 136 Übergangsvorschrift für Verstöße gegen die
§§ 119, 120
§ 137 Übergangsvorschrift zur Richtlinie
2014/65/EU über Märkte für Finanzinstru-
mente“.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz enthält Regelungen in Bezug
auf
1. die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen
und Wertpapiernebendienstleistungen,
2. die Erbringung von Datenbereitstellungsdiens-
ten und die Organisation von Datenbereitstel-
lungsdienstleistern,
3. das marktmissbräuchliche Verhalten im börsli-
chen und außerbörslichen Handel mit Finanz-
instrumenten,
4. die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf
von Finanzinstrumenten und strukturierten Ein-
lagen,
5. die Konzeption von Finanzinstrumenten zum
Vertrieb,
6. die Überwachung von Unternehmensab-
schlüssen und die Veröffentlichung von Fi-
nanzberichten, die den Vorschriften dieses Ge-
setzes unterliegen,
7. die Veränderungen der Stimmrechtsanteile von
Aktionären an börsennotierten Gesellschaften
sowie
8. die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(Bundesanstalt) und die Ahndung von Verstö-
ßen hinsichtlich
a) der Vorschriften dieses Gesetzes,
b) der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 über Ratingagenturen
(ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1; L 350
vom 29.12.2009, S. 59; L 145 vom
31.5.2011, S. 57; L 267 vom 6.9.2014,
S. 30), die zuletzt durch die Richtlinie
2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1;
L 108 vom 28.4.2015, S. 8) geändert wor-
den ist, in der jeweils geltenden Fassung,
c) der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
14. März 2012 über Leerverkäufe und be-
stimmte Aspekte von Credit Default Swaps
(ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014
(ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
d) der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale
Gegenparteien und Transaktionsregister
(ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321
vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2015/2365 (ABl. L 337
vom 23.12.2015, S. 1) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung,
e) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
16. April 2014 über Marktmissbrauch (Markt-
missbrauchsverordnung) und zur Aufhe-
bung der Richtlinie 2003/6/EG des Europä-
ischen Parlaments und des Rates und der
Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und
2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173
vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016,
S. 320; L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348
vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175
vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung,
f) der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Euro-
päischen Parlaments und des Rats vom
15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstru-
mente und zur Änderung der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom
12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6;
L 270 vom 15.10.2015, S. 4) in der jeweils
geltenden Fassung,
g) der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpa-
pierlieferungen und -abrechnungen in der
Europäischen Union und über Zentralver-
wahrer sowie zur Änderung der Richtlinien
98/26/EG und 2014/65/EU und der Verord-
nung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom
28.8.2014, S. 1; L 349 vom 21.12.2016,
S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1)
geändert worden ist, in der jeweils gelten-
den Fassung,
h) der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom
26. November 2014 über Basisinformati-
onsblätter für verpackte Anlageprodukte
für Kleinanleger und Versicherungsanlage-
produkte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014,
S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50), in der
jeweils geltenden Fassung,
i) der Verordnung (EU) 2015/2365 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
25. November 2015 über die Transparenz
von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und
der Weiterverwendung sowie zur Änderung
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl.
L 337 vom 23.12.2015, S. 1), in der jeweils
geltenden Fassung,
j) der Verordnung (EU) 2016/1011 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanz-
instrumenten und Finanzkontrakten als Re-
ferenzwert oder zur Messung der Wertent-
wicklung eines Investmentfonds verwendet
werden, und zur Änderung der Richtlinien
2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Ver-
ordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom

29.6.2016, S. 1), in der jeweils geltenden
Fassung.
(2) Soweit nicht abweichend geregelt, sind die
Vorschriften des Abschnitts 11 sowie die §§ 54
bis 57 auch anzuwenden auf Handlungen und Un-
terlassungen, die im Ausland vorgenommen wer-
den, sofern sie
1. einen Emittenten mit Sitz im Inland,
2. Finanzinstrumente, die an einem inländischen
organisierten Markt, einem inländischen multi-
lateralen Handelssystem oder einem inländi-
schen organisierten Handelssystem gehandelt
werden oder
3. Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapier-
nebendienstleistungen, die im Inland angebo-
ten werden,
betreffen. Die §§ 54 bis 57 gelten auch für im Aus-
land außerhalb eines Handelsplatzes gehandelte
Warenderivate, die wirtschaftlich gleichwertig mit
Warenderivaten sind, die an Handelsplätzen im
Inland gehandelt werden.
(3) Bei Anwendung der Vorschriften der Ab-
schnitte 6, 7 und 16 unberücksichtigt bleiben An-
teile und Aktien an offenen Investmentvermögen
im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagege-
setzbuchs. Für Abschnitt 6 gilt dies nur, soweit es
sich nicht um Spezial-AIF im Sinne des § 1 Ab-
satz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs handelt.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 2 und 3 Buchstabe a wird
jeweils das Wort „Zertifikate“ durch das
Wort „Hinterlegungsscheine“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 Buchstabe b wird der Punkt
am Ende durch ein Semikolon ersetzt und
werden die Wörter „nähere Bestimmun-
gen enthält die Delegierte Verordnung
(EU) 2017/565 der Kommission vom
25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie
2014/65/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates in Bezug auf die organisa-
torischen Anforderungen an Wertpapierfir-
men und die Bedingungen für die Aus-
übung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf
die Definition bestimmter Begriffe für die
Zwecke der genannten Richtlinie (ABl.
L 87 vom 31.3.2017, S. 1), in der jeweils
geltenden Fassung.“ angefügt.
b) Absatz 1a wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
„(2) Geldmarktinstrumente im Sinne dieses
Gesetzes sind Instrumente, die üblicherweise
auf dem Geldmarkt gehandelt werden, insbe-
sondere Schatzanweisungen, Einlagenzerti-
fikate, Commercial Papers und sonstige ver-
gleichbare Instrumente, sofern im Einklang
mit Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU)
2017/565
1. ihr Wert jederzeit bestimmt werden kann,
2. es sich nicht um Derivate handelt und
3. ihre Fälligkeit bei Emission höchstens
397 Tage beträgt,
es sei denn, es handelt sich um Zahlungsin-
strumente.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie
folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das
Wort „Derivate“ durch die Wörter „Deriva-
tive Geschäfte“ ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe b werden nach dem
Wort „Devisen“ ein Komma und die
Wörter „soweit das Geschäft nicht
die in Artikel 10 der Delegierten Ver-
ordnung (EU) 2017/565 genannten
Voraussetzungen erfüllt,“ eingefügt.
bbb) In Buchstabe d wird nach der Angabe
„b“ ein Komma eingefügt und werden
die Wörter „oder c, andere Finanzin-
dizces oder Finanzmessgrößen oder“
durch die Wörter „c oder f, andere Fi-
nanzindizes oder Finanzmessgrö-
ßen,“ ersetzt.
ccc) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„e) derivative Geschäfte oder“.
ddd) Folgender Buchstabe f wird angefügt:
„f) Berechtigungen, Emissionsreduk-
tionseinheiten und zertifizierte
Emissionsreduktionen im Sinne
des § 3 Nummer 3, 6 und 16
des Treibhausgas-Emissionshan-
delsgesetzes, soweit sie im EU-
Emissionshandelsregister gehal-
ten werden dürfen (Emissionszerti-
fikate);“.
cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Buchstabe a wird das
Wort „Emissionsberechtigungen,“ ge-
strichen.
bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) auf einem organisierten Markt
oder in einem multilateralen oder
organisierten Handelssystem ge-
schlossen werden und nicht über
ein organisiertes Handelssystem
gehandelte Energiegroßhandels-
produkte im Sinne von Absatz 20
sind, die effektiv geliefert werden
müssen, oder“.
ccc) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) die Merkmale anderer Derivate-
kontrakte im Sinne des Artikels 7
der Delegierten Verordnung (EU)
2017/565 aufweisen und nicht-
kommerziellen Zwecken dienen,“.
ddd) Im letzten Halbsatz nach Buch-
stabe c werden die Wörter „des Arti-
kels 38 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1287/2006“ durch die Wörter „des
Artikels 7 der Delegierten Verordnung
(EU) 2017/565“ ersetzt.
dd) In Nummer 5 werden die Wörter „in Arti-
kel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006“

durch die Wörter „in Artikel 8 der Delegier-
ten Verordnung (EU) 2017/565“ ersetzt.
d) Absatz 2b wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
„(4) Finanzinstrumente im Sinne dieses Ge-
setzes sind
1. Wertpapiere im Sinne des Absatzes 1,
2. Anteile an Investmentvermögen im Sinne
des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetz-
buchs,
3. Geldmarktinstrumente im Sinne des Absat-
zes 2,
4. derivative Geschäfte im Sinne des Absat-
zes 3,
5. Emissionszertifikate,
6. Rechte auf Zeichnung von Wertpapieren
und
7. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Ab-
satz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit
Ausnahme von Anteilen an einer Genossen-
schaft im Sinne des § 1 des Genossen-
schaftsgesetzes sowie Namensschuldver-
schreibungen, die mit einer vereinbarten
festen Laufzeit, einem unveränderlich ver-
einbarten festen positiven Zinssatz ausge-
stattet sind, bei denen das investierte Kapi-
tal ohne Anrechnung von Zinsen ungemin-
dert zum Zeitpunkt der Fälligkeit zum vollen
Nennwert zurückgezahlt wird, und die von
einem CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1
Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
dem eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des
Kreditwesengesetzes erteilt worden ist,
ausgegeben werden, wenn das darauf ein-
gezahlte Kapital im Falle des Insolvenzver-
fahrens über das Vermögen des Instituts
oder der Liquidation des Instituts nicht erst
nach Befriedigung aller nicht nachrangigen
Gläubiger zurückgezahlt wird.“
e) Die Absätze 2c bis 2e werden die Absätze 5
bis 7.
f) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 8 und wie
folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Buchstaben a und b werden wie
folgt gefasst:
„a) kontinuierliche Anbieten des An-
und Verkaufs von Finanzinstru-
menten an den Finanzmärkten zu
selbst gestellten Preisen für ei-
gene Rechnung unter Einsatz
des eigenen Kapitals (Market-Ma-
king),
b) häufige organisierte und syste-
matische Betreiben von Handel
für eigene Rechnung in erheb-
lichem Umfang außerhalb eines
organisierten Marktes oder eines
multilateralen oder organisierten
Handelssystems, wenn Kunden-
aufträge außerhalb eines geregel-
ten Marktes oder eines multilate-
ralen oder organisierten Handels-
systems ausgeführt werden, ohne
dass ein multilaterales Handels-
system betrieben wird (systema-
tische Internalisierung),“.
bbb) In Buchstabe c wird nach den Wör-
tern „für andere“ das Wort „(Eigen-
handel)“ eingefügt.
ccc) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) Kaufen oder Verkaufen von Fi-
nanzinstrumenten für eigene
Rechnung als unmittelbarer oder
mittelbarer Teilnehmer eines in-
ländischen organisierten Marktes
oder eines multilateralen oder or-
ganisierten Handelssystems mit-
tels einer hochfrequenten algo-
rithmischen Handelstechnik im
Sinne von Absatz 44, auch ohne
Dienstleistung für andere (Hoch-
frequenzhandel),“.
bb) In Nummer 8 wird das Wort „festgelegten“
durch das Wort „nichtdiskretionären“ er-
setzt.
cc) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9
eingefügt:
„9. der Betrieb eines multilateralen Sys-
tems, bei dem es sich nicht um einen
organisierten Markt oder ein multilate-
rales Handelssystem handelt und das
die Interessen einer Vielzahl Dritter am
Kauf und Verkauf von Schuldverschrei-
bungen, strukturierten Finanzproduk-
ten, Emissionszertifikaten oder Deriva-
ten innerhalb des Systems auf eine
Weise zusammenführt, die zu einem
Vertrag über den Kauf dieser Finanzin-
strumente führt (Betrieb eines organi-
sierten Handelssystems),“.
dd) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10
und nach den Wörtern „persönlichen Emp-
fehlungen“ werden die Wörter „im Sinne
des Artikels 9 der Delegierten Verordnung
(EU) 2017/565“ eingefügt.
ee) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
„Das Finanzkommissionsgeschäft, der Ei-
genhandel und die Abschlussvermittlung
umfassen den Abschluss von Vereinbarun-
gen über den Verkauf von Finanzinstru-
menten, die von einem Wertpapierdienst-
leistungsunternehmen oder einem Kredit-
institut ausgegeben werden, im Zeitpunkt
ihrer Emission. Ob ein häufiger systemati-
scher Handel vorliegt, bemisst sich nach
der Zahl der Geschäfte außerhalb eines
Handelsplatzes (OTC-Handel) mit einem
Finanzinstrument zur Ausführung von Kun-
denaufträgen, die von dem Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen für eigene
Rechnung durchgeführt werden. Ob ein
Handel in erheblichem Umfang vorliegt,
bemisst sich entweder nach dem Anteil

des OTC-Handels an dem Gesamthandels-
volumen des Wertpapierdienstleistungsun-
ternehmens in einem bestimmten Finanzin-
strument oder nach dem Verhältnis des
OTC-Handels des Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmens zum Gesamthandels-
volumen in einem bestimmten Finanzin-
strument in der Europäischen Union; nä-
here Bestimmungen enthalten die Artikel 12
bis 17 der Delegierten Verordnung (EU)
2017/565. Die Voraussetzungen der syste-
matischen Internalisierung sind erst dann
erfüllt, wenn sowohl die Obergrenze für
den häufigen systematischen Handel als
auch die Obergrenze für den Handel in er-
heblichem Umfang überschritten werden
oder wenn ein Unternehmen sich freiwillig
den für die systematische Internalisierung
geltenden Regelungen unterworfen und
eine Erlaubnis zum Betreiben der systema-
tischen Internalisierung bei der Bundesan-
stalt beantragt hat.“
ff) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter
„§§ 9, 31 bis 34 und 34b bis 36b“ durch
die Wörter „§§ 22, 63 bis 83 und 85 bis 92“
und die Wörter „Artikel 7 und 8 der Verord-
nung (EG) Nr. 1287/2006“ durch die Wörter
„Artikel 72 bis 76 der Delegierten Verord-
nung (EU) 2017/565“ ersetzt.
g) Absatz 3a wird Absatz 9 und in Nummer 1 wer-
den die Wörter „und damit verbundene Dienst-
leistungen“ durch die Wörter „, einschließlich
Depotverwahrung und verbundener Dienstleis-
tungen wie Cash-Management oder die Ver-
waltung von Sicherheiten mit Ausnahme der
Bereitstellung und Führung von Wertpapier-
konten auf oberster Ebene (zentrale Konten-
führung) gemäß Abschnitt A Nummer 2 des
Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014“ er-
setzt.
h) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
sätze 10 und 11 und in dem neuen Absatz 11
wird das Wort „festgelegten“ durch das Wort
„nichtdiskretionären“ ersetzt.
i) Absatz 5a wird Absatz 12 und nach dem Wort
„Union“ wird das Wort „(Mitgliedstaat)“ einge-
fügt.
j) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 13 und wie
folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe
„§ 2b Absatz 1“ durch die Angabe „§ 4 Ab-
satz 1“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird im Satzteil nach Buch-
stabe b die Angabe „§ 2b Absatz 2“ durch
die Angabe „§ 4 Absatz 2“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 2b in
Verbindung mit § 2c“ durch die Wörter „§ 4
in Verbindung mit § 5“ ersetzt.
k) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 14.
l) Absatz 7a wird Absatz 15 und wie folgt ge-
fasst:
„(15) MTF-Emittenten im Sinne dieses Ge-
setzes sind Emittenten von Finanzinstrumen-
ten,
1. die ihren Sitz im Inland haben und die für
ihre Finanzinstrumente eine Zulassung
zum Handel an einem multilateralen Han-
delssystem im Inland oder in einem ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union
(Mitgliedstaat) oder einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum beantragt oder
genehmigt haben, wenn diese Finanzinstru-
mente nur auf multilateralen Handelssyste-
men gehandelt werden, mit Ausnahme sol-
cher Emittenten, deren Finanzinstrumente
nicht im Inland, sondern lediglich in einem
anderen Mitgliedstaat oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen
sind, wenn sie in diesem anderen Staat
den Anforderungen des Artikels 21 der
Richtlinie 2004/109/EG unterliegen, oder
2. die ihren Sitz nicht im Inland haben und die
für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung
zum Handel auf einem multilateralen Han-
delssystem im Inland beantragt oder geneh-
migt haben, wenn diese Finanzinstrumente
nur an multilateralen Handelssystemen im
Inland gehandelt werden.“
m) Nach Absatz 15 wird folgender Absatz 16 ein-
gefügt:
„(16) OTF-Emittenten im Sinne dieses Ge-
setzes sind Emittenten von Finanzinstrumen-
ten,
1. die ihren Sitz im Inland haben und die für
ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum
Handel an einem organisierten Handelssys-
tem im Inland oder in einem anderen Mit-
gliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum beantragt oder genehmigt
haben, wenn diese Finanzinstrumente nur
auf organisierten Handelssystemen gehan-
delt werden, mit Ausnahme solcher Emit-
tenten, deren Finanzinstrumente nicht im In-
land, sondern lediglich in einem ande-
ren Mitgliedstaat oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen
sind, soweit sie in diesem Staat den
Anforderungen des Artikels 21 der Richtlinie
2004/109/EG unterliegen, oder
2. die ihren Sitz nicht im Inland haben und die
für ihre Finanzinstrumente nur eine Zulas-
sung zum Handel an einem organisierten
Handelssystem im Inland beantragt oder
genehmigt haben.“
n) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 17 und wie
folgt gefasst:
„(17) Herkunftsmitgliedstaat im Sinne die-
ses Gesetzes ist
1. im Falle eines Wertpapierdienstleistungsun-
ternehmens,

a) sofern es sich um eine natürliche Person
handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich
die Hauptverwaltung des Wertpapier-
dienstleistungsunternehmens befindet;
b) sofern es sich um eine juristische Person
handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich ihr
Sitz befindet;
c) sofern es sich um eine juristische Person
handelt, für die nach dem nationalen
Recht, das für das Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmen maßgeblich ist, kein
Sitz bestimmt ist, der Mitgliedstaat, in
dem sich die Hauptverwaltung befindet;
2. im Falle eines organisierten Marktes der
Mitgliedstaat, in dem dieser registriert oder
zugelassen ist, oder, sofern für ihn nach
dem Recht dieses Mitgliedstaats kein Sitz
bestimmt ist, der Mitgliedstaat, in dem sich
die Hauptverwaltung befindet;
3. im Falle eines Datenbereitstellungsdienstes,
a) sofern es sich um eine natürliche Person
handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich
die Hauptverwaltung des Datenbereit-
stellungsdienstes befindet;
b) sofern es sich um eine juristische Person
handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich
der Sitz des Datenbereitstellungsdiens-
tes befindet;
c) sofern es sich um eine juristische Person
handelt, für die nach dem nationalen
Recht, das für den Datenbereitstellungs-
dienst maßgeblich ist, kein Sitz bestimmt
ist, der Mitgliedstaat, in dem sich die
Hauptverwaltung befindet.“
o) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 18 und in
Nummer 1 wird nach dem Wort „oder“ das
Wort „Wertpapierdienstleistungen“ eingefügt
und werden die Wörter „tätig wird“ durch das
Wort „erbringt“ ersetzt.
p) Der bisherige Absatz 10 wird aufgehoben.
q) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 19 und in
Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 des Kreditwesengesetzes“ durch
die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Ein-
lagensicherungsgesetzes“ ersetzt.
r) Nach Absatz 19 werden die folgenden Ab-
sätze 20 bis 47 eingefügt:
„(20) Energiegroßhandelsprodukt im Sinne
dieses Gesetzes ist ein Energiegroßhandels-
produkt im Sinne des Artikels 2 Nummer 4
der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
25. Oktober 2011 über die Integrität und Trans-
parenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl.
L 326 vom 8.12.2011, S. 1), sowie der Arti-
kel 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU)
2017/565.
(21) Multilaterales System im Sinne dieses
Gesetzes ist ein System oder ein Mechanis-
mus, der die Interessen einer Vielzahl Dritter
am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten
innerhalb des Systems zusammenführt.
(22) Handelsplatz im Sinne dieses Gesetzes
ist ein organisierter Markt, ein multilaterales
Handelssystem oder ein organisiertes Han-
delssystem.
(23) Liquider Markt im Sinne dieses Geset-
zes ist ein Markt für ein Finanzinstrument oder
für eine Kategorie von Finanzinstrumenten,
1. auf dem kontinuierlich kauf- oder verkaufs-
bereite vertragswillige Käufer oder Verkäufer
verfügbar sind und
2. der unter Berücksichtigung der speziellen
Marktstrukturen des betreffenden Finanzin-
struments oder der betreffenden Kategorie
von Finanzinstrumenten nach den folgen-
den Kriterien bewertet wird:
a) Durchschnittsfrequenz und -volumen der
Geschäfte bei einer bestimmten Band-
breite von Marktbedingungen unter Be-
rücksichtigung der Art und des Lebens-
zyklus von Produkten innerhalb der Ka-
tegorie von Finanzinstrumenten;
b) Zahl und Art der Marktteilnehmer, ein-
schließlich des Verhältnisses der Markt-
teilnehmer zu den gehandelten Finanzin-
strumenten in Bezug auf ein bestimmtes
Finanzinstrument;
c) durchschnittlicher Spread, sofern verfüg-
bar.
Nähere Bestimmungen enthalten die Arti-
kel 1 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU)
2017/567 der Kommission vom 18. Mai
2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates im Hinblick auf Begriffsbestim-
mungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung
und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktinter-
vention und zu den Positionen (ABl. L 87 vom
31.3.2017, S. 90), in der jeweils geltenden Fas-
sung.
(24) Zweigniederlassung im Sinne dieses
Gesetzes ist eine Betriebsstelle, die
1. nicht die Hauptverwaltung ist,
2. einen rechtlich unselbstständigen Teil eines
Wertpapierdienstleistungsunternehmens bil-
det und
3. Wertpapierdienstleistungen, gegebenenfalls
auch Wertpapiernebendienstleistungen, er-
bringt, für die dem Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmen eine Zulassung erteilt
wurde.
Alle Betriebsstellen eines Wertpapierdienst-
leistungsunternehmens mit Hauptverwaltung
in einem anderen Mitgliedstaat, die sich in
demselben Mitgliedstaat befinden, gelten als
eine einzige Zweigniederlassung.
(25) Mutterunternehmen im Sinne dieses
Gesetzes ist, sofern nicht die Abschnitte 6
und 16 besondere Regelungen enthalten, ein
Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 2
Nummer 9 und des Artikels 22 der Richtlinie
2013/34/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 über den

Jahresabschluss, den konsolidierten Ab- schluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19), die zuletzt durch die Richt- linie 2014/102/EU (ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 86) geändert worden ist. (26) Tochterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist, sofern nicht die Abschnitte 6 und 16 besondere Regelungen enthalten, ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 und des Artikels 22 der Richtlinie 2013/34/EU, einschließlich aller Tochterunter- nehmen eines Tochterunternehmens des an der Spitze stehenden Mutterunternehmens. (27) Gruppe im Sinne dieses Gesetzes ist eine Gruppe im Sinne des Artikels 2 Num- mer 11 der Richtlinie 2013/34/EU. (28) Eine enge Verbindung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwei oder mehr natür- liche oder juristische Personen wie folgt mitei- nander verbunden sind: 1. durch eine Beteiligung in Form des direkten Haltens oder des Haltens im Wege der Kon- trolle von mindestens 20 Prozent der Stimmrechte oder der Anteile an einem Un- ternehmen, 2. durch Kontrolle in Form eines Verhältnisses zwischen Mutter- und Tochterunternehmen, wie in allen Fällen des Artikels 22 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU oder einem vergleichbaren Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und ei- nem Unternehmen; Tochterunternehmen von Tochterunternehmen gelten ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunter- nehmens, das an der Spitze dieser Unter- nehmen steht oder 3. durch ein dauerhaftes Kontrollverhältnis beider oder aller Personen, das zu dersel- ben dritten Person besteht. (29) Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge (Matched Principal Trading) im Sinne dieses Gesetzes ist ein Geschäft, bei dem 1. zwischen Käufer und Verkäufer ein Vermitt- ler zwischengeschaltet ist, der während der gesamten Ausführung des Geschäfts zu keiner Zeit einem Marktrisiko ausgesetzt ist, 2. Kauf- und Verkaufsgeschäfte gleichzeitig ausgeführt werden und 3. das zu Preisen abgeschlossen wird, durch die der Vermittler abgesehen von einer vorab offengelegten Provision, Gebühr oder sonstigen Vergütung weder Gewinn noch Verlust macht. (30) Direkter elektronischer Zugang im Sinne dieses Gesetzes ist eine Vereinbarung, in deren Rahmen ein Mitglied, ein Teilnehmer oder ein Kunde eines Handelsplatzes einer an- deren Person die Nutzung seines Handels- codes gestattet, damit diese Person Aufträge in Bezug auf Finanzinstrumente elektronisch direkt an den Handelsplatz übermitteln kann, mit Ausnahme der in Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Fälle. Der direkte elektronische Zugang umfasst auch Vereinbarungen, die die Nutzung der In- frastruktur oder eines anderweitigen Verbin- dungssystems des Mitglieds, des Teilnehmers oder des Kunden durch diese Person zur Über- mittlung von Aufträgen beinhalten (direkter Marktzugang), sowie diejenigen Vereinbarun- gen, bei denen eine solche Infrastruktur nicht durch diese Person genutzt wird (geförderter Zugang). (31) Hinterlegungsscheine im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapiere, die auf dem Kapi- talmarkt handelbar sind und die ein Eigen- tumsrecht an Wertpapieren von Emittenten mit Sitz im Ausland verbriefen, zum Handel auf einem organisierten Markt zugelassen sind und unabhängig von den Wertpapieren des je- weiligen Emittenten mit Sitz im Ausland gehan- delt werden können. (32) Börsengehandeltes Investmentvermö- gen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Invest- mentvermögen im Sinne des Kapitalanlagege- setzbuchs, bei dem mindestens eine Anteils- klasse oder Aktiengattung ganztägig an min- destens einem Handelsplatz und mit mindes- tens einem Market Maker, der tätig wird, um sicherzustellen, dass der Preis seiner Anteile oder Aktien an diesem Handelsplatz nicht wesentlich von ihrem Nettoinventarwert und, sofern einschlägig, von ihrem indikativen Net- toinventarwert abweicht, gehandelt wird. (33) Zertifikat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Wertpapier, das auf dem Kapitalmarkt han- delbar ist und das im Falle der durch den Emit- tenten vorgenommenen Rückzahlung einer An- lage bei dem Emittenten Vorrang vor Aktien hat, aber nicht besicherten Anleiheinstrumen- ten und anderen vergleichbaren Instrumenten nachgeordnet ist. (34) Strukturiertes Finanzprodukt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Wertpapier, das zur Verbriefung und Übertragung des mit einer ausgewählten Palette an finanziellen Vermö- genswerten einhergehenden Kreditrisikos ge- schaffen wurde und das den Wertpapier- inhaber zum Empfang regelmäßiger Zahlungen berechtigt, die vom Geldfluss der Basisvermö- genswerte abhängen. (35) Derivate im Sinne dieses Gesetzes sind derivative Geschäfte im Sinne des Absatzes 3 sowie Wertpapiere im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b. (36) Warenderivate im Sinne dieses Geset- zes sind Finanzinstrumente im Sinne des Arti- kels 2 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. (37) Genehmigtes Veröffentlichungssystem im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen,

das im Namen von Wertpapierdienstleistungs-
unternehmen Handelsveröffentlichungen im
Sinne der Artikel 20 und 21 der Verordnung
(EU) Nr. 600/2014 vornimmt.
(38) Bereitsteller konsolidierter Datenticker
im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen,
das zur Einholung von Handelsveröffentlichun-
gen nach den Artikeln 6, 7, 10, 12, 13, 20
und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auf
geregelten Märkten, multilateralen und organi-
sierten Handelssystemen und bei genehmigten
Veröffentlichungssystemen berechtigt ist und
diese Handelsveröffentlichungen in einem kon-
tinuierlichen elektronischen Echtzeitdaten-
strom konsolidiert, über den Preis- und Han-
delsvolumendaten für jedes einzelne Finanzin-
strument abrufbar sind.
(39) Genehmigter Meldemechanismus im
Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen,
das dazu berechtigt ist, im Namen des Wert-
papierdienstleistungsunternehmens Einzelhei-
ten zu Geschäften an die zuständigen Behör-
den oder die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde zu melden.
(40) Datenbereitstellungsdienst im Sinne
dieses Gesetzes ist
1. ein genehmigtes Veröffentlichungssystem,
2. ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker
oder
3. ein genehmigter Meldemechanismus.
(41) Drittlandunternehmen im Sinne dieses
Gesetzes ist ein Unternehmen, das ein Wert-
papierdienstleistungsunternehmen wäre, wenn
es seinen Sitz im Europäischen Wirtschafts-
raum hätte.
(42) Öffentliche Emittenten im Sinne dieses
Gesetzes sind folgende Emittenten von
Schuldtiteln:
1. die Europäische Union,
2. ein Mitgliedstaat einschließlich eines Minis-
teriums, einer Behörde oder einer Zweckge-
sellschaft dieses Mitgliedstaats,
3. im Falle eines bundesstaatlich organisierten
Mitgliedstaats einer seiner Gliedstaaten,
4. eine für mehrere Mitgliedstaaten tätige
Zweckgesellschaft,
5. ein von mehreren Mitgliedstaaten gegrün-
detes internationales Finanzinstitut, das
dem Zweck dient, Finanzmittel zu mobilisie-
ren und seinen Mitgliedern Finanzhilfen zu
gewähren, sofern diese von schwerwiegen-
den Finanzierungsproblemen betroffen oder
bedroht sind,
6. die Europäische Investitionsbank.
(43) Ein dauerhafter Datenträger ist jedes
Medium, das
1. es dem Kunden gestattet, an ihn persönlich
gerichtete Informationen derart zu spei-
chern, dass er sie in der Folge für eine Dau-
er, die für die Zwecke der Informationen an-
gemessen ist, einsehen kann, und
2. die unveränderte Wiedergabe der gespei-
cherten Informationen ermöglicht.
Nähere Bestimmungen enthält Artikel 3 der De-
legierten Verordnung (EU) 2017/565.
(44) Hochfrequente algorithmische Han-
delstechnik im Sinne dieses Gesetzes ist ein
algorithmischer Handel im Sinne des § 80 Ab-
satz 2 Satz 1, der gekennzeichnet ist durch
1. eine Infrastruktur zur Minimierung von Netz-
werklatenzen und anderen Verzögerungen
bei der Orderübertragung (Latenzen), die
mindestens eine der folgenden Vorrichtun-
gen für die Eingabe algorithmischer Auf-
träge aufweist: Kollokation, Proximity Hos-
ting oder einen direkten elektronischen
Hochgeschwindigkeitszugang,
2. die Fähigkeit des Systems, einen Auftrag
ohne menschliche Intervention im Sinne
des Artikels 18 der Delegierten Verordnung
(EU) 2017/565 einzuleiten, zu erzeugen,
weiterzuleiten oder auszuführen und
3. ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkom-
men im Sinne des Artikels 19 der Delegier-
ten Verordnung (EU) 2017/565 in Form von
Aufträgen, Kursangaben oder Stornierun-
gen.
(45) Zentrale Gegenpartei im Sinne dieses
Gesetzes ist ein Unternehmen im Sinne des
Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 in der jeweils geltenden Fassung.
(46) Kleine und mittlere Unternehmen im
Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, de-
ren durchschnittliche Marktkapitalisierung auf
der Grundlage der Notierungen zum Jahres-
ende in den letzten drei Kalenderjahren weni-
ger als 200 Millionen Euro betrug. Nähere Be-
stimmungen enthalten die Artikel 77 bis 79 der
Delegierten Verordnung (EU) 2017/565.
(47) Öffentlicher Schuldtitel im Sinne dieses
Gesetzes ist ein Schuldtitel, der von einem öf-
fentlichen Emittenten begeben wird.“
s) Die bisherigen Absätze 12 und 13 werden die
Absätze 48 und 49.
4. § 2a wird § 3 und wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 3“
durch die Angabe „Absatz 8“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort
„Versicherungsunternehmen“ die Wörter
„, soweit sie die Tätigkeiten ausüben, die
in der Richtlinie 2009/138/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
25. November 2009 betreffend die Auf-
nahme und Ausübung der Versicherungs-
und der Rückversicherungstätigkeit (Sol-
vabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009,
S. 1; L 219 vom 25.7.2014, S. 66; L 108
vom 28.4.2015, S. 8), die zuletzt durch
die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153
vom 22.5.2014, S. 1; L 108 vom

28.4.2015, S. 8) geändert worden ist, ge-
nannt sind“ eingefügt.
cc) In Nummer 5 werden vor dem Komma am
Ende die Wörter „und internationale Fi-
nanzinstitute, die von zwei oder mehreren
Staaten gemeinsam errichtet werden, um
zugunsten dieser Staaten Finanzierungs-
mittel zu beschaffen und Finanzhilfen zu
geben, wenn Mitgliedstaaten von schwer-
wiegenden Finanzierungsproblemen be-
troffen oder bedroht sind“ eingefügt.
dd) In Nummer 6 werden nach dem Wort „ge-
legentlich“ die Wörter „im Sinne des Arti-
kels 4 der Delegierten Verordnung (EU)
2017/565 und“ eingefügt.
ee) Die Nummern 8 bis 10 werden wie folgt
gefasst:
„8. Unternehmen, die bezüglich Waren-
derivaten, Emissionszertifikaten oder
Derivaten auf Emissionszertifikate Ei-
gengeschäft oder Market-Making be-
treiben oder ausschließlich Wertpa-
pierdienstleistungen im Sinne des
§ 2 Absatz 8 Nummer 1 und 3 bis 10
gegenüber den Kunden und Zuliefe-
rern ihrer Haupttätigkeit erbringen,
sofern
a) diese Tätigkeiten in jedem die-
ser Fälle auf sowohl individueller
als auch aggregierter Basis auf
der Ebene der Unternehmens-
gruppe eine Nebentätigkeit im
Sinne der Delegierten Verordnung
(EU) 2017/592 der Kommission
vom 1. Dezember 2016 zur Ergän-
zung der Richtlinie 2014/65/EU
des Europäischen Parlaments und
des Rates durch technische Regu-
lierungsstandards zur Festlegung
der Kriterien, nach denen eine Tä-
tigkeit als Nebentätigkeit zur
Haupttätigkeit gilt (ABl. L 87 vom
31.3.2017, S. 492), in der jeweils
geltenden Fassung, darstellen,
b) die Haupttätigkeit des Unterneh-
mens weder in der Erbringung
von Wertpapierdienstleistungen im
Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1
Nummer 1, 2 Buchstabe b bis d,
Nummer 3 bis 10 oder Satz 2,
noch in der Tätigkeit als Market
Maker in Bezug auf Warenderivate
noch in der Erbringung von Bank-
geschäften im Sinne des § 1 Ab-
satz 1 Satz 2 des Kreditwesenge-
setzes besteht,
c) das Unternehmen keine hochfre-
quente algorithmische Handels-
technik anwendet und
d) das Unternehmen der Bundesan-
stalt gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3
und 4 oder Absatz 6 Satz 3 und 4
des Kreditwesengesetzes ange-
zeigt hat, dass es von der Aus-
nahme nach dieser Nummer Ge-
brauch macht,
9. Unternehmen, die Wertpapierdienst-
leistungen ausschließlich in Bezug
auf Warenderivate, Emissionszertifi-
kate oder Derivate auf Emissionszer-
tifikate mit dem alleinigen Ziel der Ab-
sicherung der Geschäftsrisiken ihrer
Kunden erbringen, sofern diese Kun-
den
a) ausschließlich lokale Elektrizitäts-
unternehmen im Sinne des Arti-
kels 2 Nummer 35 der Richtlinie
2009/72/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über gemeinsame
Vorschriften für den Elektrizitäts-
binnenmarkt und zur Aufhebung
der Richtlinie 2003/54/EG (ABl.
L 211 vom 14.8.2009, S. 55) oder
Erdgasunternehmen im Sinne des
Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie
2009/73/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über gemeinsame
Vorschriften für den Erdgasbinnen-
markt und zur Aufhebung der
Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211
vom 14.8.2009, S. 94) sind,
b) zusammen 100 Prozent des Kapi-
tals oder der Stimmrechte der be-
treffenden Unternehmen halten
und dieses gemeinsam kontrollie-
ren und
c) nach Nummer 8 ausgenommen
wären, wenn sie die betreffenden
Wertpapierdienstleistungen selbst
erbrächten,
10. Unternehmen, die Wertpapierdienst-
leistungen ausschließlich in Bezug
auf Emissionszertifikate oder Derivate
auf Emissionszertifikate mit dem allei-
nigen Ziel der Absicherung der Ge-
schäftsrisiken ihrer Kunden erbringen,
sofern diese Kunden
a) ausschließlich Anlagenbetreiber
im Sinne des § 3 Nummer 2
des Treibhausgas-Emissionshan-
delsgesetzes sind,
b) zusammen 100 Prozent des Kapi-
tals oder der Stimmrechte der be-
treffenden Unternehmen halten
und dieses gemeinsam kontrollie-
ren und
c) nach Nummer 8 ausgenommen
wären, wenn sie die betreffenden
Wertpapierdienstleistungen selbst
erbrächten,“.
ff) Nach Nummer 10 wird folgende Num-
mer 11 eingefügt:
„11. Unternehmen, die ausschließlich Ei-
gengeschäft mit anderen Finanzin-

strumenten als Warenderivaten,
Emissionszertifikaten oder Derivaten
auf Emissionszertifikate betreiben,
die keine anderen Wertpapierdienst-
leistungen erbringen, einschließlich
keiner anderen Anlagetätigkeiten, in
anderen Finanzinstrumenten als Wa-
renderivaten, Emissionszertifikaten
oder Derivaten auf Emissionszertifi-
kate, es sei denn,
a) es handelt sich bei diesen Unter-
nehmen um Market Maker,
b) die Unternehmen sind entweder
Mitglied oder Teilnehmer eines or-
ganisierten Marktes oder multila-
teralen Handelssystems oder ha-
ben einen direkten elektronischen
Zugang zu einem Handelsplatz,
mit Ausnahme von nichtfinanziel-
len Stellen, die an einem Handels-
platz Geschäfte tätigen, die in ob-
jektiv messbarer Weise die direkt
mit der Geschäftstätigkeit oder
dem Liquiditäts- und Finanzma-
nagement verbundenen Risiken
dieser nichtfinanziellen Stellen
oder ihrer Gruppen verringern,
c) die Unternehmen wenden eine
hochfrequente algorithmische
Handelstechnik an oder
d) die Unternehmen betreiben Ei-
gengeschäft bei der Ausführung
von Kundenaufträgen,“.
gg) Die bisherige Nummer 11 wird Num-
mer 12.
hh) Die bisherige Nummer 12 wird aufgeho-
ben.
ii) In Nummer 13 werden nach dem Wort
„multilateralen“ die Wörter „oder organi-
sierten“ eingefügt und wird die Angabe
„§ 2 Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 2
Absatz 8 Satz 1“ ersetzt.
jj) In Nummer 14 wird das Wort „und“ am
Ende durch ein Komma ersetzt.
kk) Nach Nummer 14 werden die folgenden
Nummern 15 und 16 eingefügt:
„15. Betreiber im Sinne des § 3 Num-
mer 4 des Treibhausgas-Emissions-
handelsgesetzes, wenn sie beim
Handel mit Emissionszertifikaten
a) ausschließlich Eigengeschäft be-
treiben,
b) keine Anlagevermittlung und
keine Abschlussvermittlung be-
treiben,
c) keine hochfrequente algorithmi-
sche Handelstechnik anwenden
und
d) keine anderen Wertpapierdienst-
leistungen erbringen,
16. Übertragungsnetzbetreiber im Sinne
des Artikels 2 Nummer 4 der Richt-
linie 2009/72/EG oder des Arti-
kels 2 Nummer 4 der Richtlinie
2009/73/EG, wenn sie ihre Auf-
gaben gemäß diesen Richtlinien,
gemäß der Verordnung (EG) Nr.
714/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. Juli
2009 über die Netzzugangsbedin-
gungen für den grenzüberschreiten-
den Stromhandel und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003
(ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15),
die zuletzt durch die Verordnung (EU)
Nr. 543/2013 (ABl. L 163 vom
15.6.2013, S. 1) geändert worden
ist, gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 715/2009 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 13. Juli
2009 über die Bedingungen für den
Zugang zu den Erdgasfernleitungs-
netzen und zur Aufhebung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl.
L 211 vom 14.8.2009, S. 36; L 229
vom 1.9.2009, S. 29; L 309 vom
24.11.2009, S. 87), die zuletzt durch
den Beschluss (EU) 2015/715 (ABl.
L 114 vom 5.5.2015, S. 9) geändert
worden ist, sowie gemäß den nach
diesen Verordnungen erlassenen
Netzcodes oder Leitlinien wahrneh-
men, Personen, die in ihrem Namen
als Dienstleister handeln, um die
Aufgaben eines Übertragungsnetz-
betreibers gemäß diesen Gesetzge-
bungsakten sowie gemäß den nach
diesen Verordnungen erlassenen
Netzcodes oder Leitlinien wahrzu-
nehmen, sowie Betreiber oder Ver-
walter eines Energieausgleichssys-
tems, eines Rohrleitungsnetzes oder
eines Systems zum Ausgleich von
Energieangebot und -verbrauch bei
der Wahrnehmung solcher Aufga-
ben, sofern sie die Wertpapierdienst-
leistung in Bezug auf Warenderivate,
die mit dieser Tätigkeit in Zusam-
menhang stehen, erbringen und so-
fern sie weder einen Sekundärmarkt
noch eine Plattform für den Sekun-
därhandel mit finanziellen Übertra-
gungsrechten betreiben,“.
ll) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 17
und der Punkt am Ende wird durch das
Wort „und“ ersetzt.
mm) Folgende Nummer 18 wird angefügt:
„18. Kapitalverwaltungsgesellschaften, EU-
Verwaltungsgesellschaften und ex-
tern verwaltete Investmentgesell-
schaften, sofern sie nur die kollektive
Vermögensverwaltung oder neben
der kollektiven Vermögensverwal-
tung ausschließlich die in § 20 Ab-
satz 2 und 3 des Kapitalanlagege-

setzbuchs aufgeführten Dienstleis-
tungen oder Nebendienstleistungen
erbringen.“
nn) Folgender Satz wird angefügt:
„Unternehmen, die die Voraussetzungen
des Satzes 1 Nummer 8 bis 10 erfüllen,
haben dies der Bundesanstalt jährlich an-
zuzeigen.“
c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 2
Abs. 10“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 10“ er-
setzt.
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Für Unternehmen, die Mitglieder oder
Teilnehmer von organisierten Märkten oder
multilateralen Handelssystemen sind und die
von der Ausnahme nach Absatz 1 Nummer 4,
8 oder 15 Gebrauch machen, gelten die §§ 77,
78 und 80 Absatz 2 und 3 entsprechend. Für
Unternehmen, die von einer Ausnahme nach
Absatz 1 Nummer 9 oder 10 Gebrauch ma-
chen, gelten die §§ 22, 63 bis 83 und 85 bis 92
entsprechend.“
e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Das Bundesministerium der Finanzen
kann durch Rechtsverordnung nähere Bestim-
mungen über Zeitpunkt, Inhalt und Form der
Einreichung der Anzeige nach Absatz 1 Satz 2
sowie die Führung eines öffentlichen Registers
über die anzeigenden Unternehmen erlassen.
Das Bundesministerium der Finanzen kann
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Bundesanstalt übertragen.“
5. § 2b wird § 4 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 wird jeweils
die Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe „Ab-
satz 13“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 2c“ durch die
Angabe „§ 5“ ersetzt.
6. § 2c wird § 5 und in Absatz 1 Satz 1 wird die
Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe „Absatz 11“
und die Angabe „§ 2b“ durch die Angabe „§ 4“
ersetzt.
7. Die Überschrift zu Abschnitt 2 wird dem bisheri-
gen § 4 vorangestellt.
8. Der bisherige § 4 wird § 6 und wie folgt gefasst:
„§ 6
Aufgaben und allgemeine
Befugnisse der Bundesanstalt
(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht nach
den Vorschriften dieses Gesetzes aus. Sie hat im
Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben Miss-
ständen entgegenzuwirken, welche die ordnungs-
gemäße Durchführung des Handels mit Finanzin-
strumenten oder von Wertpapierdienstleistungen,
Wertpapiernebendienstleistungen oder Datenbe-
reitstellungsdienstleistungen beeinträchtigen oder
erhebliche Nachteile für den Finanzmarkt bewir-
ken können. Sie kann Anordnungen treffen, die
geeignet und erforderlich sind, diese Missstände
zu beseitigen oder zu verhindern.
(2) Die Bundesanstalt überwacht im Rahmen
der ihr jeweils zugewiesenen Zuständigkeit die
Einhaltung der Verbote und Gebote dieses Geset-
zes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen, der in § 1 Absatz 1 Num-
mer 8 aufgeführten europäischen Verordnungen
einschließlich der auf Grund dieser Verordnungen
erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchfüh-
rungsrechtsakte der Europäischen Kommission.
Sie kann Anordnungen treffen, die zu ihrer Durch-
setzung geeignet und erforderlich sind. Sie kann
insbesondere auf ihrer Internetseite öffentlich
Warnungen aussprechen, soweit dies für die Er-
füllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erfor-
derlich ist. Sie kann den Handel mit einzelnen
oder mehreren Finanzinstrumenten vorüberge-
hend untersagen oder die Aussetzung des Han-
dels in einzelnen oder mehreren Finanzinstrumen-
ten an Märkten, an denen Finanzinstrumente ge-
handelt werden, anordnen, soweit dies zur Durch-
setzung der Verbote und Gebote dieses Geset-
zes, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder zur Beseiti-
gung oder Verhinderung von Missständen nach
Absatz 1 geboten ist; hierzu kann sie Anordnun-
gen auch gegenüber einem öffentlich-rechtlichem
Rechtsträger oder gegenüber einer Börse erlas-
sen. Sie kann den Vertrieb oder Verkauf von Fi-
nanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen
aussetzen, wenn ein Wertpapierdienstleistungs-
unternehmen kein wirksames Produktfreigabever-
fahren nach § 80 Absatz 9 entwickelt hat oder an-
wendet oder in anderer Weise gegen § 80 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 2 oder § 80 Absatz 9 bis 11
verstoßen hat.
(3) Die Bundesanstalt kann, um zu überwa-
chen, ob die Verbote oder Gebote dieses Geset-
zes oder der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der Verord-
nung (EU) Nr. 1286/2014, der Verordnung (EU)
2015/2365, der Verordnung (EU) 2016/1011 ein-
gehalten werden, oder um zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für eine Maßnahme nach § 15
oder nach Artikel 42 der Verordnung (EU)
Nr. 600/2014 vorliegen, von jedermann Auskünfte,
die Vorlage von Unterlagen oder sonstigen Daten
und die Überlassung von Kopien verlangen sowie
Personen laden und vernehmen. Sie kann insbe-
sondere folgende Angaben verlangen:
1. über Veränderungen im Bestand in Finanzin-
strumenten,
2. über die Identität weiterer Personen, insbeson-
dere der Auftraggeber und der aus Geschäften
berechtigten oder verpflichteten Personen,
3. über Volumen und Zweck einer mittels eines
Warenderivats eingegangenen Position oder
offenen Forderung sowie
4. über alle Vermögenswerte oder Verbindlichkei-
ten am Basismarkt.
Gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweige-
rungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegen-
heitspflichten bleiben unberührt. Im Hinblick auf
die Verbote und Gebote der Verordnung (EU)
2016/1011 gelten die Sätze 1 und 3 bezüglich

der Erteilung von Auskünften, der Vorladung und
der Vernehmung jedoch nur gegenüber solchen
Personen, die an der Bereitstellung eines Refe-
renzwertes im Sinne der Verordnung (EU)
2016/1011 beteiligt sind oder die dazu beitragen.
(4) Von einem Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmen, das algorithmischen Handel im Sinne
des § 80 Absatz 2 Satz 1 betreibt, kann die Bun-
desanstalt insbesondere jederzeit Informationen
über seinen algorithmischen Handel und die für
diesen Handel eingesetzten Systeme anfordern,
soweit dies auf Grund von Anhaltspunkten für
die Überwachung der Einhaltung eines Verbots
oder Gebots dieses Gesetzes erforderlich ist. Die
Bundesanstalt kann insbesondere eine Beschrei-
bung der algorithmischen Handelsstrategien, von
Einzelheiten der Handelsparameter oder Handels-
obergrenzen, denen das System unterliegt, von
den wichtigsten Verfahren zur Überprüfung der
Risiken und Einhaltung der Vorgaben des § 80 so-
wie von Einzelheiten über seine Systemprüfung
verlangen.
(5) Die Bundesanstalt ist unbeschadet des § 3
Absatz 5, 11 und 12 sowie des § 15 Absatz 7 des
Börsengesetzes zuständige Behörde im Sinne
des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
und im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 18
der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Die Bundesan-
stalt ist zuständige Behörde für die Zwecke des
Artikels 25 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie
2014/65/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Fi-
nanzinstrumente sowie zur Änderung der Richt-
linien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173
vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015,
S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom
8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116),
die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/1034
(ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Im Falle eines Verstoßes gegen
1. Vorschriften des Abschnitts 3 dieses Gesetzes
sowie die zur Durchführung dieser Vorschriften
erlassenen Rechtsverordnungen,
2. Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 596/2014,
insbesondere gegen deren Artikel 4 und 14
bis 21, sowie die auf Grundlage dieser Artikel
erlassenen delegierten Rechtsakte und Durch-
führungsrechtsakte der Europäischen Kom-
mission,
3. Vorschriften der Abschnitte 9 bis 11 dieses Ge-
setzes sowie die zur Durchführung dieser Vor-
schriften erlassenen Rechtsverordnungen,
4. Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
insbesondere die in den Titeln II bis VI enthal-
tenen Artikel sowie die auf Grundlage dieser
Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte und
Durchführungsrechtsakte der Europäischen
Kommission,
5. die Artikel 4 und 15 der Verordnung (EU)
2015/2365 sowie die auf Grundlage des Arti-
kels 4 erlassenen delegierten Rechtsakte und
Durchführungsrechtsakte der Europäischen
Kommission,
6. Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/1011
sowie die auf deren Grundlage erlassenen de-
legierten Rechtsakte und Durchführungs-
rechtsakte der Europäischen Kommission oder
7. eine Anordnung der Bundesanstalt, die sich
auf eine der in den Nummern 1 bis 6 genannte
Vorschrift bezieht,
kann die Bundesanstalt zur Verhinderung weiterer
Verstöße für einen Zeitraum von bis zu zwei Jah-
ren die Einstellung der den Verstoß begründenden
Handlungen oder Verhaltensweisen verlangen.
Bei Verstößen gegen die in Satz 1 Nummer 3
und 4 genannten Vorschriften sowie gegen An-
ordnungen der Bundesanstalt, die sich hierauf be-
ziehen, kann sie verlangen, dass die den Verstoß
begründenden Handlungen oder Verhaltenswei-
sen dauerhaft eingestellt werden sowie deren
Wiederholung verhindern.
(7) Die Bundesanstalt kann es einer natürlichen
Person, die verantwortlich ist für einen Verstoß
gegen die Artikel 14, 15, 16 Absatz 1 und 2, Arti-
kel 17 Absatz 1, 2, 4, 5 und 8, Artikel 18 Absatz 1
bis 6, Artikel 19 Absatz 1 bis 3, 5 bis 7 und 11
sowie Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 oder gegen eine Anordnung der
Bundesanstalt, die sich auf diese Vorschriften be-
zieht, für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren
untersagen, Geschäfte für eigene Rechnung in
den in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 genannten Finanzinstrumenten und
Produkten zu tätigen.
(8) Die Bundesanstalt kann einer Person, die
bei einem von der Bundesanstalt beaufsichtigten
Unternehmen tätig ist, für einen Zeitraum von bis
zu zwei Jahren die Ausübung der Berufstätigkeit
untersagen, wenn diese Person vorsätzlich gegen
eine der in Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6
genannten Vorschriften oder gegen eine Anord-
nung der Bundesanstalt, die sich auf diese Vor-
schriften bezieht, verstoßen hat und dieses Ver-
halten trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt
fortsetzt. Bei einem Verstoß gegen eine der in Ab-
satz 6 Satz 1 Nummer 5 genannten Vorschriften
oder eine sich auf diese Vorschriften beziehende
Anordnung der Bundesanstalt kann die Bundes-
anstalt einer Person für einen Zeitraum von bis zu
zwei Jahren die Wahrnehmung von Führungsauf-
gaben untersagen, wenn diese den Verstoß vor-
sätzlich begangen hat und das Verhalten trotz
Verwarnung durch die Bundesanstalt fortsetzt.
(9) Bei einem Verstoß gegen eine der in Ab-
satz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Vor-
schriften oder eine vollziehbare Anordnung der
Bundesanstalt, die sich auf diese Vorschriften be-
zieht, kann die Bundesanstalt auf ihrer Internet-
seite eine Warnung unter Nennung der natür-
lichen oder juristischen Person oder der Perso-
nenvereinigung, die den Verstoß begangen hat,
sowie der Art des Verstoßes veröffentlichen.
§ 125 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.
(10) Die Bundesanstalt kann es einem Wertpa-
pierdienstleistungsunternehmen, das gegen eine

der in Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 genann-
ten Vorschriften oder gegen eine vollziehbare An-
ordnung der Bundesanstalt, die sich auf diese
Vorschriften bezieht, verstoßen hat, für einen Zeit-
raum von bis zu drei Monaten untersagen, am
Handel eines Handelsplatzes teilzunehmen.
(11) Während der üblichen Arbeitszeit ist Be-
diensteten der Bundesanstalt und den von ihr be-
auftragten Personen, soweit dies zur Wahrneh-
mung ihrer Aufgaben erforderlich ist, das Betreten
der Grundstücke und Geschäftsräume der nach
Absatz 3 auskunftspflichtigen Personen zu ge-
statten. Das Betreten außerhalb dieser Zeit oder
wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung
befinden, ist ohne Einverständnis nur zulässig
und insoweit zu dulden, wie dies zur Verhütung
von dringenden Gefahren für die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung erforderlich ist und An-
haltspunkte vorliegen, dass die auskunftspflich-
tige Person gegen ein Verbot oder Gebot dieses
Gesetzes verstoßen hat. Das Grundrecht des Ar-
tikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit einge-
schränkt.
(12) Bedienstete der Bundesanstalt dürfen Ge-
schäfts- und Wohnräume durchsuchen, soweit
dies zur Verfolgung von Verstößen gegen die Ar-
tikel 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
geboten ist. Das Grundrecht des Artikels 13 des
Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Im
Rahmen der Durchsuchung dürfen Bedienstete
der Bundesanstalt Gegenstände sicherstellen,
die als Beweismittel für die Ermittlung des Sach-
verhalts von Bedeutung sein können. Befinden
sich die Gegenstände im Gewahrsam einer Per-
son und werden sie nicht freiwillig herausgege-
ben, können Bedienstete der Bundesanstalt die
Gegenstände beschlagnahmen. Durchsuchungen
und Beschlagnahmen sind, außer bei Gefahr im
Verzug, durch den Richter anzuordnen. Zuständig
ist das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die
richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zu-
lässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafpro-
zessordnung gelten entsprechend. Bei Beschlag-
nahmen ohne gerichtliche Anordnung gilt § 98
Absatz 2 der Strafprozessordnung entsprechend.
Zuständiges Gericht für die nachträglich einge-
holte gerichtliche Entscheidung ist das Amtsge-
richt Frankfurt am Main. Über die Durchsuchung
ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die ver-
antwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der
Durchsuchung und ihr Ergebnis enthalten. Die
Sätze 1 bis 11 gelten für die Räumlichkeiten juris-
tischer Personen entsprechend, soweit dies zur
Verfolgung von Verstößen gegen die Verordnung
(EU) 2016/1011 geboten ist.
(13) Die Bundesanstalt kann die Beschlag-
nahme von Vermögenswerten beantragen, soweit
dies zur Durchsetzung der Verbote und Gebote
der in Absatz 6 Satz 1 Nummer 3, 4 und 6 ge-
nannten Vorschriften und der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 geboten ist. Maßnahmen nach
Satz 1 sind durch den Richter anzuordnen. Zu-
ständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main.
Gegen eine richterliche Entscheidung ist die Be-
schwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a
der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
(14) Die Bundesanstalt kann eine nach den
Vorschriften dieses Gesetzes oder nach der Ver-
ordnung (EU) Nr. 596/2014 gebotene Veröffent-
lichung oder Mitteilung auf Kosten des Pflichtigen
vornehmen, wenn die Veröffentlichungs- oder
Mitteilungspflicht nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
erfüllt wird.
(15) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflich-
tete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei-
gern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen
der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivil-
prozessordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswid-
rigkeiten aussetzen würde. Der Verpflichtete ist
über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft
oder Aussage zu belehren und darauf hinzuwei-
sen, dass es ihm nach dem Gesetz freisteht, je-
derzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen
von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.
(16) Die Bundesanstalt darf ihr mitgeteilte per-
sonenbezogene Daten nur zur Erfüllung ihrer auf-
sichtlichen Aufgaben und für Zwecke der interna-
tionalen Zusammenarbeit nach Maßgabe des § 18
speichern, verändern und nutzen.
(17) Die Bundesanstalt kann zur Erfüllung ihrer
Aufgaben auch Wirtschaftsprüfer oder Sachver-
ständige bei Ermittlungen oder Überprüfungen
einsetzen.“
9. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 einge-
fügt:
„§ 7
Herausgabe von Kommunikationsdaten
(1) Die Bundesanstalt kann von einem Tele-
kommunikationsbetreiber die Herausgabe von in
dessen Besitz befindlichen bereits existierenden
Verkehrsdaten im Sinne des § 96 Absatz 1 des
Telekommunikationsgesetzes verlangen, wenn
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen,
dass jemand gegen Artikel 14 oder 15 der Verord-
nung (EU) Nr. 596/2014 oder eine der in § 6 Ab-
satz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten
Vorschriften verstoßen hat, soweit dies zur Erfor-
schung des Sachverhalts erforderlich ist. § 100a
Absatz 3 und § 100b Absatz 1 bis 4 Satz 1 der
Strafprozessordnung gelten entsprechend mit der
Maßgabe, dass die Bundesanstalt antragsberech-
tigt ist. Das Briefgeheimnis sowie das Post- und
Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 des Grund-
gesetzes werden insoweit eingeschränkt.
(2) Die Bundesanstalt kann von Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen, Datenbereitstel-
lungsdiensten, Kreditinstituten im Sinne des
Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013, beaufsichtigten Unternehmen
im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 17 der
Verordnung (EU) 2016/1011 und Finanzinstituten
im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Herausgabe
von bereits existierenden

1. Aufzeichnungen von Telefongesprächen,
2. elektronischen Mitteilungen oder
3. Verkehrsdaten im Sinne des § 96 Absatz 1 des
Telekommunikationsgesetzes,
die sich im Besitz dieser Unternehmen befinden,
verlangen, soweit dies auf Grund von Anhalts-
punkten für die Überwachung der Einhaltung ei-
nes Verbots nach den Artikeln 14 und 15 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 596/2014 oder einer in § 6 Ab-
satz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten
Vorschriften oder eines Verbots oder Gebots nach
der Verordnung (EU) 2016/1011 erforderlich ist.
Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fern-
meldegeheimnis nach Artikel 10 des Grundgeset-
zes werden insoweit eingeschränkt.
§8
Übermittlung und Herausgabe
marktbezogener Daten; Verordnungsermächtigung
(1) Von Börsen und Betreibern von Märkten, an
denen Finanzinstrumente gehandelt werden, kann
die Bundesanstalt insbesondere verlangen, dass
die Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben der
Bundesanstalt nach § 54, nach Artikel 4 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 596/2014, nach Artikel 27 der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und den auf Grund-
lage dieser Artikel sowie den auf Grundlage von
Artikel 57 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen
delegierten Rechtsakten und Durchführungs-
rechtsakten erforderlich sind, in standardisierter
und elektronischer Form übermittelt werden. Die
Bundesanstalt kann, insbesondere auf Grund der
Meldungen, die sie nach Artikel 4 der Verordnung
(EU) Nr. 596/2014 erhält, auf ihrer Internetseite In-
formationen dazu veröffentlichen, welcher Emit-
tent beantragt oder genehmigt hat, dass seine Fi-
nanzinstrumente auf einem Handelsplatz gehan-
delt oder zum Handel zugelassen werden und
welche Finanzinstrumente dies betrifft.
(2) Von Marktteilnehmern, die an Spotmärkten
im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 tätig sind, kann die
Bundesanstalt insbesondere Auskünfte und die
Meldung von Geschäften in Warenderivaten ver-
langen, soweit dies auf Grund von Anhaltspunk-
ten für die Überwachung der Einhaltung eines Ver-
bots nach den Artikeln 14 und 15 der Verordnung
(EU) Nr. 596/2014 in Bezug auf Warenderivate er-
forderlich ist. Der Bundesanstalt ist unter den
Voraussetzungen des Satzes 1 ferner der direkte
Zugriff auf die Handelssysteme von Händlern zu
gewähren. Die Bundesanstalt kann verlangen,
dass die Informationen nach Satz 1 in standardi-
sierter Form übermittelt werden. § 6 Absatz 15 gilt
entsprechend.“
10. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
mungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der
nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 zu übermit-
telnden Mitteilungen und über die zulässigen Da-
tenträger und Übertragungswege sowie zu Form,
Inhalt, Umfang und Darstellung der Veröffentli-
chung nach Absatz 1 Satz 2 erlassen. Das Bun-
desministerium der Finanzen kann die Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung auf die Bundesan-
stalt übertragen.“
11. Nach § 8 werden die folgenden §§ 9 bis 13 einge-
fügt:
„§ 9
Verringerung und Einschränkung
von Positionen oder offenen Forderungen
(1) Die Bundesanstalt kann von jedermann ver-
langen, die Größe der Positionen oder offenen
Forderungen in Finanzinstrumenten zu verringern,
soweit dies zur Durchsetzung der Verbote und
Gebote der in § 6 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3
und 4 genannten Vorschriften geboten ist.
(2) Die Bundesanstalt kann für jedermann die
Möglichkeit einschränken, eine Position in Waren-
derivaten einzugehen, soweit dies zur Durchset-
zung der Verbote und Gebote der in § 6 Absatz 6
Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Vorschriften
erforderlich ist.
§ 10
Besondere Befugnisse nach
der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014
und der Verordnung (EU) 2016/1011
(1) Die Bundesanstalt überwacht die Einhal-
tung der Verbote und Gebote der Verordnung (EU)
Nr. 1286/2014 sowie der auf deren Grundlage er-
lassenen delegierten Rechtsakte und Durchfüh-
rungsrechtsakte der Europäischen Kommission.
Gegenüber einem Wertpapierdienstleistungsun-
ternehmen, das über ein PRIIP berät, es verkauft
oder Hersteller von PRIIP ist, kann sie Anordnun-
gen treffen, die zur Durchsetzung der in Satz 1
genannten Verbote und Gebote geeignet und er-
forderlich sind. Insbesondere kann sie
1. die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf
des PRIIP vorübergehend oder dauerhaft un-
tersagen, wenn ein Verstoß gegen Artikel 5 Ab-
satz 1, die Artikel 6, 7 und 8 Absatz 1 bis 3, die
Artikel 9, 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1, 3
und 4 oder die Artikel 14 oder 19 der Verord-
nung (EU) Nr. 1286/2014 vorliegt,
2. die Bereitstellung eines Basisinformationsblat-
tes untersagen, das nicht den Anforderungen
der Artikel 6 bis 8 oder 10 der Verordnung (EU)
Nr. 1286/2014 genügt,
3. den Hersteller eines PRIIP verpflichten, eine
neue Fassung des Basisinformationsblattes
zu veröffentlichen, sofern die veröffentlichte
Fassung nicht den Anforderungen der Arti-
kel 6 bis 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr.
1286/2014 genügt, und
4. bei einem Verstoß gegen eine der in Nummer 1
genannten Vorschriften auf ihrer Internetseite
eine Warnung unter Nennung des verantwort-
lichen Wertpapierdienstleistungsunternehmens
sowie der Art des Verstoßes veröffentlichen;
§ 114 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.

Die in Satz 2 genannten Befugnisse stehen der
Bundesanstalt vorbehaltlich von § 34d Absatz 8
Nummer 5, § 34e Absatz 2 und § 34g Absatz 1
Satz 2 Nummer 5 der Gewerbeordnung, jeweils in
Verbindung mit einer hierzu erlassenen Rechts-
verordnung, § 5 Absatz 6a des Kapitalanlagege-
setzbuchs, § 308a des Versicherungsaufsichtsge-
setzes und § 47 des Kreditwesengesetzes auch
gegenüber sonstigen Personen oder Personen-
vereinigungen zu, die über ein PRIIP beraten, es
verkaufen oder Hersteller von PRIIP sind.
(2) Außer für Versicherungsunternehmen unter
Landesaufsicht ist die Bundesanstalt zuständige
Behörde im Sinne des Artikels 40 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2016/1011. Sie überwacht die
Einhaltung der Verbote und Gebote der Verord-
nung (EU) 2016/1011 sowie der delegierten
Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Eu-
ropäischen Kommission, die auf der Grundlage
dieser Verordnung erlassen worden sind, und
kann Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchset-
zung geeignet und erforderlich sind. Insbeson-
dere kann sie
1. Maßnahmen zur korrekten Information der Öf-
fentlichkeit über die Bereitstellung eines Refe-
renzwertes treffen und Richtigstellungen ver-
langen,
2. von Kontributoren, die an Spotmärkten tätig
sind und dabei Daten zur Erstellung eines Roh-
stoff-Referenzwertes bereitstellen, Auskünfte
und die Meldung von Geschäften verlangen,
soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung
der Gebote und Verbote der Verordnung (EU)
2016/1011 in Bezug auf diese Rohstoff-Refe-
renzwerte zu überwachen; hierbei gilt § 8 Ab-
satz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 entspre-
chend,
3. bei einem Verstoß gegen die Artikel 4 bis 16,
21, 23 bis 29 und 34 der Verordnung (EU)
2016/1011 oder gegen eine vollziehbare An-
ordnung der Bundesanstalt, die im Zusammen-
hang mit einer Untersuchung betreffend die
Einhaltung der Pflichten nach dieser Verord-
nung gemäß Nummer 1 oder 2, § 6 Absatz 3
Satz 4, Absatz 6 Satz 1, Absatz 8, 11 bis 13,
§ 7 Absatz 2 ergangen ist
a) von einem beaufsichtigten Unternehmen im
Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 17
dieser Verordnung eine dauerhafte Einstel-
lung der den Verstoß begründenden Hand-
lungen oder Verhaltensweisen verlangen,
b) bezüglich eines beaufsichtigten Unterneh-
mens im Sinne des Artikels 3 Absatz 1
Nummer 17 dieser Verordnung eine War-
nung gemäß § 6 Absatz 9 unter Nennung
der natürlichen oder juristischen Person
oder Personenvereinigung, die den Verstoß
begangen hat, veröffentlichen,
c) die Zulassung oder Registrierung eines Ad-
ministrators entziehen oder aussetzen,
d) einer Person für einen Zeitraum von bis zu
zwei Jahren die Wahrnehmung von Füh-
rungsaufgaben bei einem Administrator
oder beaufsichtigten Kontributor untersa-
gen, wenn die Person den Verstoß vorsätz-
lich oder grob fahrlässig begangen hat und
dieses Verhalten trotz Verwarnung durch die
Bundesanstalt fortsetzt.
§ 11
Anzeige straftatbegründender Tatsachen
Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Ver-
dacht einer Straftat nach § 119 begründen, der
zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich an-
zuzeigen. Sie kann die personenbezogenen Daten
der Betroffenen, gegen die sich der Verdacht rich-
tet oder die als Zeugen in Betracht kommen, der
Staatsanwaltschaft übermitteln, soweit dies für
Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist. Die
Staatsanwaltschaft entscheidet über die Vor-
nahme der erforderlichen Ermittlungsmaßnah-
men, insbesondere über Durchsuchungen, nach
den Vorschriften der Strafprozessordnung. Die
Befugnisse der Bundesanstalt nach § 6 Absatz 2
bis 13 sowie den §§ 7 bis 9 und 10 Absatz 2 blei-
ben hiervon unberührt, soweit dies für die Vor-
nahme von Verwaltungsmaßnahmen oder zur Er-
füllung von Ersuchen ausländischer Stellen nach
§ 18 Absatz 2, 4 Satz 1 oder Absatz 10 erforder-
lich ist und soweit eine Gefährdung des Unter-
suchungszwecks von Ermittlungen der Strafver-
folgungsbehörden oder der für Strafsachen zu-
ständigen Gerichte nicht zu besorgen ist.
§ 12
Adressaten einer Maßnahme wegen
möglichen Verstoßes gegen Artikel 14
oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Die Adressaten von Maßnahmen nach § 6 Ab-
satz 2 bis 13 sowie den §§ 7 bis 9, die von der
Bundesanstalt wegen eines möglichen Verstoßes
gegen ein Verbot nach Artikel 14 oder 15 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 596/2014 ergriffen werden, dür-
fen andere Personen als Mitarbeiter staatlicher
Stellen und solche, die auf Grund ihres Berufs ei-
ner gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unter-
liegen, von diesen Maßnahmen oder von einem
daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren nicht
in Kenntnis setzen.
§ 13
Sofortiger Vollzug
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 bis 14 und den
§§ 7 bis 10 haben keine aufschiebende Wirkung.“
12. § 4a wird § 14 und wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bundesanstalt kann Anordnungen nach
Satz 2 Nummer 1 und 2 auch gegenüber einem
öffentlich-rechtlichen Rechtsträger oder ge-
genüber einer Börse erlassen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) § 6 Absatz 3, 11, 14 und 16 ist entspre-
chend anzuwenden.“

13. § 4b wird § 15 und wie folgt gefasst:
„§ 15
Produktintervention
(1) Der Bundesanstalt stehen die Befugnisse
nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
unter den dort genannten Voraussetzungen, mit
Ausnahme der Voraussetzungen nach Artikel 42
Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
entsprechend für Vermögensanlagen im Sinne
des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
zu. Die Bundesanstalt kann Maßnahmen nach
Satz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU)
Nr. 600/2014 gegenüber jedermann treffen, so-
weit die Verordnung nicht unmittelbar anwendbar
ist.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Maßnahmen nach Absatz 1 und Artikel 42 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 600/2014 haben keine aufschie-
bende Wirkung.“
14. Der bisherige § 5 wird § 16.
15. Der bisherige § 6 wird § 17 und wie folgt geän-
dert:
a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Bör-
senaufsichtsbehörden, die Handelsüberwa-
chungsstellen,“ die Wörter „die zuständigen
Behörden für die Durchführung der Verordnung
(EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 17. Dezember 2013
über eine gemeinsame Marktorganisation für
landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhe-
bung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72,
(EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG)
Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130
vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41),
die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
2016/1226 (ABl. L 202 vom 28.7.2016, S. 5) ge-
ändert worden ist,“ eingefügt und wird die An-
gabe „§ 2a“ durch die Angabe „§ 3“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Die Bundesanstalt arbeitet mit den Bör-
senaufsichtsbehörden, den Handelsüberwa-
chungsstellen sowie mit den nach § 19 Ab-
satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsge-
setzes zuständigen Behörden zusammen, um
sicherzustellen, dass sie sich einen Gesamt-
überblick über die Emissionszertifikatemärkte
verschaffen kann.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
16. Der bisherige § 7 wird § 18 und wie folgt geän-
dert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesanstalt kann im Rahmen ihrer
Zusammenarbeit zum Zwecke der Überwa-
chung der Einhaltung der Verbote und Ge-
bote dieses Gesetzes und der Verordnung
(EU) Nr. 600/2014 sowie der Verbote und
Gebote der in Satz 1 genannten Staaten,
die denen dieses Gesetzes, des Börsenge-
setzes oder der genannten Verordnungen
entsprechen, von allen ihr nach diesem Ge-
setz und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
zustehenden Befugnissen Gebrauch ma-
chen, soweit dies geeignet und erforderlich
ist, um den Ersuchen der in Satz 1 genann-
ten Stellen nachzukommen.“
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2
Satz 2“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2
Satz 4“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach
Maßgabe des Artikels 15 der Verordnung (EG)
Nr. 1287/2006“ durch die Wörter „nach Maß-
gabe der auf Grundlage von Artikel 80 Ab-
satz 4 und Artikel 81 Absatz 4 der Richtlinie
2014/65/EU erlassenen Durchführungsverord-
nung“ ersetzt.
c) Absatz 2a wird Absatz 3 und die Wörter „einer
inländischen Börse“ werden durch die Wör-
ter „eines inländischen Handelsplatzes“, die
Wörter „Artikels 16 der Verordnung (EG)
Nr. 1287/2006“ durch die Wörter „Artikels 90
der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565“
und die Wörter „organisierte Märkte“ durch
das Wort „Handelsplätze“ ersetzt.
d) Absatz 2b wird Absatz 4 und die Wörter „§ 9,
der Verhaltens-, Organisations- und Transpa-
renzpflichten nach den §§ 31 bis 34“ werden
durch die Wörter „Artikel 26 der Verordnung
(EU) Nr. 600/2014, der Verhaltens-, Organisa-
tions- und Transparenzpflichten nach den §§ 63
bis 83“ und die Angabe „Abs. 1“ wird durch die
Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
fügt:
„(5) Die Bundesanstalt kann in Bezug auf
die Erleichterung der Einziehung von Geldbu-
ßen mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Stel-
len zusammenarbeiten.“
f) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6 und wie
folgt gefasst:
„(6) Die Bundesanstalt kann eine Untersu-
chung, die Übermittlung von Informationen
oder die Teilnahme von Bediensteten zuständi-
ger ausländischer Stellen im Sinne von Ab-
satz 1 Satz 1 verweigern, wenn auf Grund des-
selben Sachverhalts gegen die betreffenden
Personen bereits ein gerichtliches Verfahren
eingeleitet worden oder eine unanfechtbare
Entscheidung ergangen ist. Kommt die Bun-
desanstalt einem Ersuchen nicht nach oder
macht sie von ihrem Recht nach Satz 1 Ge-
brauch, so teilt sie ihre Entscheidung ein-
schließlich ihrer Gründe der ersuchenden
Stelle und der Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde unverzüglich mit und
übermittelt diesen genaue Informationen über
das gerichtliche Verfahren oder die unanfecht-
bare Entscheidung.“
g) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7 und wie
folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Maß-
gabe des Artikels 15 der Verordnung (EG)
Nr. 1287/2006“ durch die Wörter „nach

Maßgabe der auf Grundlage von Artikel 80
Absatz 4 und Artikel 81 Absatz 4 der Richt-
linie 2014/65/EU erlassenen Durchfüh-
rungsverordnung“ ersetzt.
bb) In Satz 6 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 17 Absatz 2“ ersetzt.
h) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 8 und wie
folgt geändert:
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesanstalt unterrichtet ferner
1. die zuständigen Stellen nach Satz 1 und
die Europäische Wertpapier- und Markt-
aufsichtsbehörde über Anordnungen zur
Aussetzung, Untersagung oder Einstel-
lung des Handels nach § 6 Absatz 2
Satz 4 dieses Gesetzes sowie § 3 Ab-
satz 5 Satz 3 Nummer 1 und § 25 Ab-
satz 1 des Börsengesetzes,
2. die zuständigen Stellen nach Satz 1 in-
nerhalb eines Monats nach Erhalt einer
Mitteilung nach § 19 Absatz 10 des Bör-
sengesetzes von der Absicht der Ge-
schäftsführung einer Börse, Handels-
teilnehmern aus den betreffenden Staa-
ten einen unmittelbaren Zugang zu ih-
rem Handelssystem zu gewähren,
3. die zuständigen Stellen nach Satz 1 und
die Europäische Wertpapier- und Markt-
aufsichtsbehörde über Anordnungen
nach § 9 Absatz 1 zur Verringerung von
Positionsgrößen oder offenen Forderun-
gen sowie
4. die zuständigen Stellen nach Satz 1 und
die Europäische Wertpapier- und Markt-
aufsichtsbehörde über Anordnungen
nach § 9 Absatz 2 zur Beschränkung
von Positionen in Warenderivaten.“
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Unterrichtung nach Satz 4 Nummer 3
und 4 muss mindestens 24 Stunden vor
Bekanntgabe der Anordnung erfolgen;
wenn dies im Ausnahmefall nicht möglich
ist, muss die Unterrichtung spätestens vor
der Bekanntgabe erfolgen. Die Unterrich-
tung nach Satz 4 Nummer 3 und 4 umfasst
Angaben über Auskunfts- und Vorlageer-
suchen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 2 Num-
mer 1 einschließlich ihrer Begründung und
den Adressaten sowie über den Umfang
von Anordnungen gemäß § 9 Absatz 2 ein-
schließlich ihres Adressatenkreises, der
betroffenen Finanzinstrumente, Positions-
schranken und Ausnahmen, die nach § 56
Absatz 3 gewährt wurden. Betrifft eine in
Satz 4 Nummer 3 und 4 genannte Maß-
nahme Energiegroßhandelsprodukte, so
unterrichtet die Bundesanstalt auch die
durch die Verordnung (EG) Nr. 713/2009
gegründete Agentur für die Zusammenar-
beit der Energieregulierungsbehörden.“
i) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 9.
j) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 10 und wie
folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „bis 6“ durch die
Angabe „bis 9“ ersetzt.
bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die An-
gabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Ab-
satz 7“ ersetzt.
k) Absatz 7a wird Absatz 11.
l) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 12 und in
Satz 1 wird die Angabe „2a und 4“ durch die
Angabe „3 und 7“ ersetzt.
17. § 7a wird § 19 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 35“ durch
die Wörter „den Artikeln 35 und 36“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „3, 4 und 6“ durch
die Angabe „9 bis 11“ ersetzt.
18. § 7b wird § 20 und die Angabe „§ 9“ wird durch
die Wörter „Artikel 26 der Verordnung
(EU) Nr. 600/2014“ ersetzt.
19. Der bisherige § 8 wird § 21 und in Absatz 1 Satz 3
Nummer 2 wird die Angabe „§ 2a Abs. 1 Nr. 7“
durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 7 oder
Mitarbeitern im Sinne des § 87 Absatz 1 bis 5“
ersetzt.
20. Der bisherige § 9 wird § 22 und wie folgt gefasst:
„§ 22
Meldepflichten
(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde
im Sinne der Artikel 26 und 27 der Verordnung
(EU) Nr. 600/2014. Dies gilt insbesondere auch
für die Mitteilung von Referenzdaten, die von
Handelsplätzen nach Artikel 27 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 600/2014 zu übermitteln sind.
Sie ist zuständig für die Übermittlung von Mittei-
lungen nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 600/2014 an die zuständige Behörde ei-
nes anderen Mitgliedstaates oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum, wenn sich in diesem
Staat der unter Liquiditätsaspekten relevanteste
Markt für das gemeldete Finanzinstrument im
Sinne des Artikels 26 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 600/2014 befindet.
(2) Ein inländischer Handelsplatz, der im Na-
men eines Wertpapierdienstleistungsunterneh-
mens Meldungen nach Artikel 26 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vornimmt, muss Si-
cherheitsmechanismen einrichten, die die Sicher-
heit und Authentifizierung der Informationsüber-
mittlungswege gewährleisten sowie eine Verfäl-
schung der Daten und einen unberechtigten Zu-
griff und ein Bekanntwerden von Informationen
verhindern und so jederzeit die Vertraulichkeit
der Daten wahren. Der Handelsplatz muss ausrei-
chende Mittel vorhalten und Notfallsysteme ein-
richten, um seine diesbezüglichen Dienste jeder-
zeit anbieten und aufrechterhalten zu können.
(3) Die Verpflichtung nach Artikel 26 Ab-
satz 1 bis 3 sowie 6 und 7 der Verordnung (EU)
Nr. 600/2014 in Verbindung mit der Delegierten
Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom

28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates durch technische Regulierungsstan-
dards für die Meldung von Geschäften an die zu-
ständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017,
S. 449), in der jeweils geltenden Fassung, gilt ent-
sprechend für inländische zentrale Gegenparteien
im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesenge-
setzes hinsichtlich der Informationen, über die sie
auf Grund der von ihnen abgeschlossenen Ge-
schäfte verfügen. Diese Informationen umfassen
Inhalte, die gemäß Anhang 1 Tabelle 2 Meldefel-
der Nummer 1 bis 4, 6, 7, 16, 28 bis 31, 33 bis 36
und 38 bis 56 der Delegierten Verordnung (EU)
2017/590 anzugeben sind. Die übrigen Meldefel-
der sind so zu befüllen, dass sie den technischen
Validierungsregeln, die von der Europäischen
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgege-
ben sind, entsprechen.“
21. Der bisherige § 10 wird § 23 und in Absatz 2
Satz 3 wird die Angabe „§ 40b“ durch die Angabe
„§ 123“ ersetzt.
22. Der bisherige § 11 wird § 24.
23. Der bisherige § 12 wird § 25 und wie folgt geän-
dert:
a) In der Überschrift werden das Komma und das
Wort „Emissionsberechtigungen“ gestrichen.
b) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 2c,“
durch die Wörter „Absatz 5 und“ ersetzt.
c) Nummer 2 wird aufgehoben.
d) Nummer 3 wird Nummer 2.
24. Der bisherige § 15 wird § 26 und wie folgt geän-
dert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Rechtsver-
ordnung“ durch das Wort „Verordnungser-
mächtigung“ ersetzt.
b) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „Inlandsemittent oder ein MTF-Emit-
tent“ durch die Wörter „Inlandsemittent, ein
MTF-Emittent oder ein OTF-Emittent“ ersetzt.
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
eingefügt:
„2. den Mindestinhalt, die Art, die Sprache,
den Umfang und die Form einer Veröf-
fentlichung nach Artikel 17 Absatz 1, 2
und 6 bis 9 der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014,“.
bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4
und nach dem Wort „Übermittlung“ werden
die Wörter „sowie den Mindestinhalt“ ein-
gefügt.
dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5
und das Wort „und“ am Ende wird durch
ein Komma ersetzt.
ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6
und nach dem Wort „Übermittlung“ werden
die Wörter „sowie der Sprache“ eingefügt
und wird der Punkt am Ende durch das
Wort „und“ ersetzt.
ff) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. den Inhalt, die Art, den Umfang und die
Form einer zusätzlichen Veröffent-
lichung der Informationen nach Arti-
kel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 durch die Bundes-
anstalt gemäß Artikel 19 Absatz 3
Unterabsatz 3 der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014.“
25. Der bisherige § 16 wird § 27.
26. § 16a wird § 28 und in Absatz 2 Satz 2 wird die
Angabe „§ 4 Abs. 9“ durch die Angabe „§ 6 Ab-
satz 15“ ersetzt.
27. Abschnitt 3a wird Abschnitt 4.
28. Der bisherige § 17 wird § 29 und in Absatz 3 wer-
den die Wörter „§§ 2, 2a, 4, 6 Absatz 2, § 7 mit
Ausnahme von Absatz 4 Satz 5 bis 8, § 8“ durch
die Wörter „§§ 2, 3, 6 bis 13, 17 Absatz 2, § 18 mit
Ausnahme von Absatz 7 Satz 5 bis 8, § 21“ er-
setzt.
29. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5.
30. Der bisherige § 18 wird § 30 und in Absatz 1
Satz 3 wird die Angabe „§§ 9 und 10“ durch die
Angabe „§§ 22 und 23“ ersetzt.
31. Der bisherige § 19 wird § 31.
32. Der bisherige § 20 wird § 32 und wie folgt geän-
dert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „und der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ angefügt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil nach
Nummer 2 nach den Wörtern „Unterabsatz 1
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012“ ein Komma
und die Wörter „nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3
der Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ eingefügt
und wird die Angabe „§ 19“ durch die Angabe
„§ 31“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „§ 37r“
durch die Angabe „§ 110“ ersetzt.
33. Der bisherige Abschnitt 5 wird Abschnitt 6.
34. Der bisherige § 21 wird § 33 und wie folgt geän-
dert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 22 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 34 Absatz 1“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Zertifikaten“ durch
das Wort „Hinterlegungsscheinen“ und das
Wort „Zertifikate“ durch das Wort „Hinter-
legungsscheine“ ersetzt.
cc) In Satz 5 wird die Angabe „§ 26a“ durch
die Angabe „§ 41“ ersetzt.
b) Die Absätze 1a, 1b und 2 werden die Absätze 2
bis 4.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in
den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe
„Absatz 1a“ durch die Angabe „Absatz 2“ er-
setzt.
35. Der bisherige § 22 wird § 34 und wie folgt geän-
dert:

a) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Num-
mer 1 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1 und 1a“
durch die Wörter „§ 33 Absatz 1 und 2“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe
„Nr. 6“ durch die Angabe „Nummer 6“ und die
Angabe „§ 21 Abs. 1 und 1a“ durch die Wörter
„§ 33 Absatz 1 und 2“ ersetzt.
36. § 22a wird § 35 und in Absatz 3 Nummer 2 wird
die Angabe „§§ 21 und 22“ durch die Angabe
„§§ 33 und 34“ ersetzt.
37. Der bisherige § 23 wird § 36 und wie folgt geän-
dert:
a) Die bisherigen Absätze 1a, 2 und 3 werden die
Absätze 2 bis 4.
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „(Market Maker)“ gestrichen.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 33 Absatz 1“ ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die
Wörter „Absätzen 1 bis 4“ werden durch die
Wörter „Absätzen 1 bis 5“ und die Angabe
„Absatz 2 Nr. 2“ durch die Wörter „Absatz 3
Nummer 2“ ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie
folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 2
Nr. 1“ durch die Wörter „Absatz 3 Num-
mer 1“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 4“
durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 2
Nr. 2“ durch die Wörter „Absatz 3 Num-
mer 2“ ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und die
Wörter „Absätzen 1 und 4“ werden durch die
Wörter „Absätzen 1 und 5“ ersetzt.
38. Der bisherige § 24 wird § 37 und in Absatz 1 wer-
den die Wörter „§ 21 Absatz 1 und 1a, § 25 Ab-
satz 1 und § 25a Absatz 1“ durch die Wörter „§ 33
Absatz 1 und 2, § 38 Absatz 1 und § 39 Absatz 1“
ersetzt.
39. Der bisherige § 25 wird § 38 und Absatz 1 wird
wie folgt geändert:
a) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird
jeweils die Angabe „§ 21“ durch die Angabe
„§ 33“ und die Angabe „1a“ durch die Angabe
„2“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 23 und 24“
durch die Angabe „§§ 36 und 37“ ersetzt.
40. § 25a wird § 39 und in Absatz 1 wird jeweils die
Angabe „§ 21“ durch die Angabe „§ 33“, die An-
gabe „1a“ durch die Angabe „2“ und die Angabe
„§ 25“ durch die Angabe „§ 38“ ersetzt.
41. Der bisherige § 26 wird § 40 und Absatz 1 wird
wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 21 Abs. 1
Satz 1, Abs. 1a und § 25 Abs. 1 Satz 1 sowie
§ 25a Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 33
Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und § 38 Absatz 1
Satz 1 sowie § 39 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1 Satz 1“
durch die Wörter „§ 33 Absatz 1 Satz 1“ und
die Angabe „§ 21 Absatz 3“ durch die Angabe
„§ 33 Absatz 5“ ersetzt.
42. § 26a wird § 41 und in Absatz 1 Satz 1 und 2 wird
jeweils die Angabe „§ 26“ durch die Angabe „§ 40“
ersetzt.
43. Der bisherige § 27 wird § 42 und die Wörter „§ 21
Absatz 1, 1a, § 25 Absatz 1 oder § 25a Absatz 1“
werden durch die Wörter „§ 33 Absatz 1 oder 2,
§ 38 Absatz 1 oder § 39 Absatz 1“ ersetzt.
44. § 27a wird § 43 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 21 und 22“
durch die Angabe „§§ 33 und 34“ ersetzt.
bb) In Satz 5 wird die Angabe „Abs. 1“ durch
die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 26 Abs.“
durch die Angabe „§ 40 Absatz“ und die An-
gabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
45. Der bisherige § 28 wird § 44 und wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 22“ durch die
Angabe „§ 34“ und die Angabe „§ 21 Abs. 1
oder 1a“ durch die Wörter „§ 33 Absatz 1
oder 2“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 21“ durch die
Angabe „§ 33“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 25“ durch die
Angabe „§ 38“ und die Angabe „§ 25a“ durch
die Angabe „§ 39“ ersetzt.
46. Der bisherige § 29 wird § 45 und die Angabe „§ 21
Abs. 1“ wird durch die Angabe „§ 33 Absatz 1“
ersetzt.
47. § 29a wird § 46 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1 und
§ 26a“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 1 und
§ 41“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 26“ durch die
Angabe „§ 40“, die Angabe „§ 26a“ durch
die Angabe „§ 41“ und die Angabe „§ 25a“
durch die Angabe „§ 39“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 21
Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a, § 25 Abs. 1 Satz 1,
§ 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 26a“ durch
die Wörter „§ 33 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2,
§ 38 Absatz 1 Satz 1, § 40 Absatz 1 Satz 1
und 2 sowie § 41“ und die Angabe „§ 26 Abs. 1
Satz 1“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 1 Satz 1“
ersetzt.
48. Der bisherige § 30 wird § 47.
49. Abschnitt 5a wird Abschnitt 7.
50. § 30a wird § 48 und in Absatz 3 wird die Angabe
„§ 30b Abs. 3 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 49 Ab-

satz 3 Nummer 1“ und das Wort „Zertifikate“
durch das Wort „Hinterlegungsscheine“ ersetzt.
51. § 30b wird § 49 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 in dem Satzteil vor Num-
mer 1 wird die Angabe „§ 30a Abs. 1 Nr. 6“
durch die Wörter „§ 48 Absatz 1 Nummer 6“
ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
gabe „§ 30a Abs. 1 Nr. 1“ durch die Wörter
„§ 48 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe b wird die Angabe
„§ 22“ durch die Angabe „§ 34“ er-
setzt.
bbb) In Buchstabe d werden die Wörter
„§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und
Abs. 2“ durch die Wörter „§ 34 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und Ab-
satz 2“ ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 30a Abs. 1
Nr. 6“ durch die Wörter „§ 48 Absatz 1
Nummer 6“ ersetzt.
52. § 30e wird § 50.
53. § 30f wird § 51 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§§ 30a,
30b und 30e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2“ durch
die Wörter „§§ 48, 49 und 50 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 2“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 30e
Abs.“ durch die Angabe „§ 50 Absatz“ und
die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“
ersetzt.
54. § 30g wird § 52.
55. Abschnitt 5b wird Abschnitt 8.
56. § 30h wird § 53 und wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 7 Ab-
satz 4 Satz 5 bis 8, des § 8 Absatz 1 Satz 3 und
des § 9“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 7 Satz 5
bis 8, des § 21 Absatz 1 Satz 3 und des § 22“
ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1a wird Nummer 2.
bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
57. Nach § 53 wird folgender Abschnitt 9 eingefügt:
„Abschnitt 9
Positionslimits
und Positionsmanagementkontrollen
bei Warenderivaten und Positionsmeldungen
§ 54
Positionslimits
und Positionsmanagementkontrollen
(1) Die Bundesanstalt legt vorbehaltlich des
§ 55 für jedes Warenderivat, das an einem inlän-
dischen Handelsplatz gehandelt wird, einen quan-
titativen Schwellenwert für die maximale Größe
einer Position in diesem Derivat, die eine Person
halten darf (Positionslimit), fest.
(2) Das Positionslimit ist so festzulegen, dass
es
1. Marktmissbrauch im Sinne des Artikels 1 der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verhindert und
2. zu geordneten Preisbildungs- und Abwick-
lungsbedingungen beiträgt.
Insbesondere trägt das Positionslimit zu Preisbil-
dungs- und Abwicklungsbedingungen im Sinne
des Satzes 1 Nummer 2 bei, wenn es
1. marktverzerrende Positionen verhindert und
2. eine Konvergenz zwischen dem Preis des Deri-
vats im Monat der Lieferung und dem Preis für
die zugrunde liegende Ware an den entspre-
chenden Spotmärkten sicherstellt, ohne dass
die Preisbildung am Markt für die zugrunde lie-
gende Ware davon berührt wird.
(3) Die Bundesanstalt kann in Ausnahmefällen
Positionslimits festlegen, die strenger sind als die
nach den Absätzen 1 und 2 berechneten, wenn
dies unter Berücksichtigung der Liquidität in
dem betreffenden Derivat und im Interesse einer
geordneten Funktionsweise des betreffenden
Marktes geboten und verhältnismäßig ist. Eine
Festlegung nach Satz 1 ist auf der Internetseite
der Bundesanstalt zu veröffentlichen und auf
höchstens sechs Monate ab dem Zeitpunkt der
Veröffentlichung befristet. Liegen die Gründe
nach Satz 1 auch nach Ablauf dieser Frist weiter
vor, kann die Festlegung jeweils für einen Zeit-
raum von höchstens sechs Monaten verlängert
werden. Absatz 4 gilt entsprechend.
(4) Vor Festlegung eines Positionslimits nach
Absatz 1 teilt die Bundesanstalt der Europäischen
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde das be-
absichtigte Positionslimit mit. Verlangt diese bin-
nen zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung nach
Satz 1 eine Änderung an dem Positionslimit und
kommt die Bundesanstalt diesem Verlangen nicht
nach, teilt sie ihre Entscheidung einschließlich ih-
rer Gründe der Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde mit und veröffentlicht ihre
begründete Entscheidung auf ihrer Internetseite.
Die Bundesanstalt übermittelt die Einzelheiten
der von ihr festgelegten Positionslimits an die Eu-
ropäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehör-
de.
(5) Ändert sich die lieferbare Menge eines Deri-
vats oder die Anzahl oder das Volumen offener
Kontraktpositionen in einem Derivat in erhebli-
chem Umfang oder treten sonstige erhebliche Än-
derungen auf dem Markt auf, legt die Bundesan-
stalt die Positionslimits nach Maßgabe der Ab-
sätze 1 bis 4 neu fest. Die Betreiber von Handels-
plätzen unterrichten die Bundesanstalt über nach
Satz 1 erhebliche Änderungen an ihrem Handels-
platz.
(6) Der Betreiber eines multilateralen oder or-
ganisierten Handelssystems, an dem Warenderi-

vate gehandelt werden, muss Verfahren zur Über-
wachung der Einhaltung der nach den Absätzen 1
bis 5 und § 55 festgelegten Positionslimits (Posi-
tionsmanagementkontrollen) einrichten. Diese
müssen transparent und diskriminierungsfrei aus-
gestaltet werden, festlegen, wie sie anzuwenden
sind und der Art und Zusammensetzung der
Marktteilnehmer sowie deren Nutzung der zum
Handel zugelassenen Kontrakte Rechnung tra-
gen. Im Rahmen von Kontrollen nach den Sätzen 1
und 2 hat der Betreiber eines Handelsplatzes ins-
besondere sicherzustellen, dass er das Recht hat,
1. die offenen Kontraktpositionen jeder Person zu
überwachen,
2. von jeder Person Zugang zu Informationen,
einschließlich aller einschlägigen Unterlagen,
über Größe und Zweck einer von ihr eingegan-
genen Position oder offenen Forderung, über
wirtschaftliche oder tatsächliche Eigentümer,
etwaige Absprachen sowie über alle zugehöri-
gen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten
am Basismarkt zu erhalten,
3. von jeder Person die zeitweilige oder dauer-
hafte Auflösung oder Reduzierung einer von
ihr eingegangenen Position zu verlangen und,
falls der Betreffende dem nicht nachkommt,
einseitig geeignete Maßnahmen zu ergreifen,
um die Auflösung oder Reduzierung sicherzu-
stellen, und
4. von jeder Person zu verlangen, zeitweilig Liqui-
dität zu einem vereinbarten Preis und in verein-
bartem Umfang eigens zu dem Zweck in den
Markt zurückfließen zu lassen, die Auswirkun-
gen einer großen oder marktbeherrschenden
Position abzumildern.
Der Betreiber unterrichtet die Bundesanstalt über
Einzelheiten der Positionsmanagementkontrollen
nach den Sätzen 1 bis 3. Die Bundesanstalt über-
mittelt diese Informationen an die Europäische
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde.
§ 55
Positionslimits bei
europaweit gehandelten Derivaten
(1) Wird dasselbe Warenderivat auch an einem
Handelsplatz in einem anderen Mitgliedstaat oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum in erheb-
lichem Volumen gehandelt, legt die Bundesanstalt
ein Positionslimit nach § 54 Absatz 1 nur dann
fest, wenn sie für dieses Derivat zentrale zustän-
dige Behörde ist. Die Bundesanstalt ist für ein De-
rivat zentrale zuständige Behörde, wenn das
größte Volumen dieses Derivats an einem inländi-
schen Handelsplatz gehandelt wird. Nähere Be-
stimmungen dazu, wann es sich um dasselbe Wa-
renderivat im Sinne des Satzes 1 handelt und wie
Volumina im Sinne der Sätze 1 und 2 berechnet
werden, ergeben sich aus Artikel 5 der Delegier-
ten Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission
vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richt-
linie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates durch technische Regulierungs-
standards für die Anwendung von Positionslimits
für Warenderivate (ABl. L 87 vom 31.3.2017,
S. 479), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Ist die Bundesanstalt im Falle des Absat-
zes 1 Satz 1 zentrale zuständige Behörde für
das betreffende Derivat, teilt sie ein beabsichtig-
tes Positionslimit für dieses Derivat vor seiner
Festlegung auch den zuständigen Behörden der
anderen Handelsplätze, an denen große Volumina
dieses Derivats gehandelt werden, mit. Verlangt
eine dieser Behörden binnen zwei Monaten nach
Erhalt der Mitteilung nach Satz 1 eine Änderung
an dem Positionslimit und kommt die Bundesan-
stalt diesem Verlangen nicht nach, teilt sie ihre
Entscheidung einschließlich ihrer Gründe der Eu-
ropäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbe-
hörde mit.
(3) Ist die Bundesanstalt im Falle des Absat-
zes 1 Satz 1 nicht zentrale zuständige Behörde
für das betreffende Derivat, ist das von der zen-
tralen zuständigen Behörde für dieses Derivat
festgelegte Positionslimit auch im Inland maßgeb-
lich. Die Bundesanstalt teilt in diesem Fall der
zentralen zuständigen Behörde für dieses Derivat
binnen zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung
über ein von dieser Behörde beabsichtigtes Posi-
tionslimit mit, ob sie mit dem beabsichtigten Po-
sitionslimit einverstanden ist. Kommt die zentrale
zuständige Behörde einem Verlangen der Bun-
desanstalt zur Änderung des Positionslimits nicht
nach, teilt die Bundesanstalt ihr Verlangen ein-
schließlich ihrer Gründe der Europäischen Wert-
papier- und Marktaufsichtsbehörde mit.
§ 56
Anwendung von Positionslimits
(1) Bei der Anwendung der nach den §§ 54
und 55 festgelegten Positionslimits werden alle
Positionen berücksichtigt, die von einer natürli-
chen oder juristischen Person oder einer Perso-
nenvereinigung selbst oder aggregiert auf Grup-
penebene gehalten werden. Nähere Bestimmun-
gen zur Berechnung der Position ergeben sich
aus den Artikeln 3, 4 und 9 bis 20 der Delegierten
Verordnung (EU) 2017/591.
(2) Die nach den §§ 54 und 55 festgelegten Po-
sitionslimits gelten auch für OTC-Kontrakte, die
wirtschaftlich gleichwertig mit Warenderivaten im
Sinne des Absatzes 1 sind. Nähere Bestimmun-
gen zur wirtschaftlichen Gleichwertigkeit ergeben
sich aus Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU)
2017/591.
(3) Die nach den §§ 54 und 55 festgelegten Po-
sitionslimits gelten nicht für Positionen, für die die
Bundesanstalt oder die zuständige Behörde eines
anderen Mitgliedstaats auf Antrag festgestellt hat,
dass sie von einer oder für eine nichtfinanzielle
Partei gehalten werden und die die Risiken, die
mit deren Geschäftstätigkeit verbunden sind, ob-
jektiv messbar verringern. Nähere Bestimmungen
zu risikoverringernden Positionen und dem Ver-
fahren nach Satz 1 ergeben sich aus den Artikeln 7
und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/591.

§ 57
Positionsmeldungen;
Verordnungsermächtigung
(1) Mitglieder und Teilnehmer von Handelsplät-
zen sind verpflichtet, dem jeweiligen Betreiber
des Handelsplatzes einmal täglich die Einzelhei-
ten ihrer eigenen Positionen in Warenderivaten,
die an diesem Handelsplatz gehandelt werden,
wie auch die Positionen ihrer Kunden und der
Kunden dieser Kunden bis zum Endkunden zu
melden. Kunden und deren Kunden bis zum End-
kunden haben den zur Meldung verpflichteten
Teilnehmern an Handelsplätzen die für die Mel-
dung notwendigen Informationen zur Verfügung
zu stellen.
(2) Der Betreiber eines Handelsplatzes, an dem
Warenderivate, Emissionszertifikate oder Derivate
davon gehandelt werden, muss wöchentlich eine
Aufstellung der aggregierten Positionen in den
verschiedenen an dem Handelsplatz gehandelten
Warenderivaten oder Emissionszertifikaten oder
Derivaten davon, die von Personenkategorien
nach Satz 4 in diesen Finanzinstrumenten gehal-
ten werden, veröffentlichen und der Bundesan-
stalt sowie der Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde übermitteln. Die Aufstel-
lung muss enthalten:
1. die Zahl der Kauf- und Verkaufspositionen,
aufgeteilt nach den in den Sätzen 4 und 5 ge-
nannten Kategorien,
2. diesbezügliche Änderungen seit dem letzten
Bericht,
3. den prozentualen Anteil der gesamten offenen
Kontraktpositionen in jeder Kategorie sowie
4. die Anzahl der Positionsinhaber in jeder Kate-
gorie.
Bei den Angaben nach Satz 2 sind jeweils Posi-
tionen getrennt darzustellen, die objektiv messbar
die unmittelbar mit einer Geschäftstätigkeit in Zu-
sammenhang stehenden Risiken verringern, und
andere Positionen. Für die Zwecke des Satzes 1
hat der Betreiber des Handelsplatzes die Inhaber
einer Position entsprechend ihrer Haupttätigkeit,
für die sie zugelassen sind, einer der folgenden
Kategorien zuzuordnen:
1. Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kre-
ditinstitute,
2. Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1
des Kapitalanlagegesetzbuchs,
3. sonstige Finanzinstitute, einschließlich Ver-
sicherungsunternehmen oder Rückversiche-
rungsunternehmen im Sinne der Richtlinie
2009/138/EG und Einrichtungen der betrieb-
lichen Altersversorgung im Sinne der Richtlinie
2003/41/EG,
4. sonstige kommerzielle Unternehmen.
Im Falle eines Emissionszertifikats oder eines
Derivats davon ist ergänzend zu Satz 4 eine wei-
tere Kategorie für Betreiber mit der Verpflichtung
zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie
2003/87/EG bei Emissionszertifikaten oder Deri-
vaten davon zu bilden. Die Pflicht nach Satz 1 gilt
nur für Warenderivate, Emissionszertifikate und
Derivate davon, bei denen die in Artikel 83 der
Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 festgeleg-
ten Mindestschwellen überschritten werden.
(3) Betreiber eines Handelsplatzes, an dem
Warenderivate, Emissionszertifikate oder Derivate
davon gehandelt werden, müssen der Bundesan-
stalt darüber hinaus einmal täglich eine vollstän-
dige Aufstellung der Positionen aller Mitglieder
oder Teilnehmer an diesem Handelsplatz sowie
deren Kunden in Warenderivaten, Emissionszerti-
fikaten oder Derivaten davon übermitteln.
(4) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die
außerhalb eines Handelsplatzes mit Warenderiva-
ten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon
handeln, die auch an einem Handelsplatz gehan-
delt werden, sind verpflichtet, der in Satz 2 ge-
nannten Behörde mindestens einmal täglich eine
vollständige Aufstellung ihrer Positionen in diesen
Finanzinstrumenten und in wirtschaftlich gleich-
wertigen OTC-Kontrakten sowie der entsprechen-
den Positionen ihrer Kunden und der Kunden die-
ser Kunden bis zum Endkunden gemäß Artikel 26
der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder Artikel 8
der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zu übermit-
teln. Die Aufstellung nach Satz 1 ist zu übermitteln
1. bei Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder
Derivaten davon, die in erheblichem Volumen
nur an inländischen Handelsplätzen gehandelt
werden, an die Bundesanstalt,
2. bei Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder
Derivaten davon, die in erheblichem Volumen
nur vollständig oder teilweise an einem Han-
delsplatz in einem anderen Mitgliedstaat oder
einem Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum gehandelt wer-
den, an die zuständige Behörde der entspre-
chenden Handelsplätze und
3. bei Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder
Derivaten davon, die in erheblichem Volumen
an Handelsplätzen in mehr als einem Mitglied-
staat oder Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum gehandelt
werden, der entsprechenden zentralen zustän-
digen Behörde im Sinne des § 55.
Kunden und deren Kunden bis zum Endkunden
haben den zur Übermittlung verpflichteten Wert-
papierdienstleistungsunternehmen die für die
Übermittlung notwendigen Informationen zur Ver-
fügung zu stellen.
(5) Die Bundesanstalt kann in kritischen Markt-
situationen verlangen, dass die Mitteilungen nach
den Absätzen 1, 3 und 4 mehrfach innerhalb eines
Tages erfolgen müssen.“
58. Dem § 57 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf,
1. nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Um-
fang, Form und Häufigkeit der Mitteilungen
nach den Absätzen 1 und 3 bis 5 und über
die zulässigen Datenträger und Übertragungs-
wege erlassen sowie

2. vorschreiben, dass in den in den Absätzen 1, 3
und 4 genannten Fällen über die dort genann-
ten Angaben hinaus zusätzliche Angaben zu
übermitteln sind, wenn die zusätzlichen Anga-
ben auf Grund der besonderen Eigenschaften
des Finanzinstruments, das Gegenstand der
Mitteilung ist, oder der besonderen Bedingun-
gen an dem Handelsplatz, an dem das Ge-
schäft ausgeführt wurde, zur Überwachung
der Positionslimits nach § 54 durch die Bun-
desanstalt erforderlich sind.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt übertragen.“
59. Nach § 57 wird folgender Abschnitt 10 eingefügt:
„Abschnitt 10
Organisationspflichten
von Datenbereitstellungsdiensten
§ 58
Organisationspflichten
für genehmigte Veröffentlichungssysteme
(1) Ein genehmigtes Veröffentlichungssystem
muss angemessene Grundsätze aufstellen und
Vorkehrungen treffen, um mindestens die nachfol-
genden Informationen über Geschäfte in Finanz-
instrumenten zu angemessenen kaufmännischen
Bedingungen und, soweit technisch möglich, auf
Echtzeitbasis veröffentlichen zu können:
1. Kennung des Finanzinstruments;
2. Kurs, zu dem das Geschäft abgeschlossen
wurde;
3. Volumen des Geschäfts;
4. Zeitpunkt des Geschäfts;
5. Zeitpunkt, zu dem das Geschäft gemeldet wur-
de;
6. Kurszusatz des Geschäfts;
7. Code für den Handelsplatz, an dem das Ge-
schäft ausgeführt wurde, oder, wenn das Ge-
schäft über einen systematischen Internalisie-
rer ausgeführt wurde, den Code „SI“ oder an-
dernfalls den Code „OTC“;
8. sofern anwendbar, einen Hinweis, dass das
Geschäft besonderen Bedingungen unterlag.
Die Informationen nach Satz 1 sind spätestens
15 Minuten nach der Veröffentlichung kostenlos
zur Verfügung zu stellen.
(2) Ein genehmigtes Veröffentlichungssystem
muss die Informationen effizient und konsistent
in einer Weise verbreiten, die einen raschen dis-
kriminierungsfreien Zugang zu den betreffenden
Informationen sicherstellt. Die Informationen sind
in einem Format zu veröffentlichen, das die Kon-
solidierung der Daten mit vergleichbaren Daten
aus anderen Quellen erleichtert.
(3) Ein genehmigtes Veröffentlichungssystem
muss organisatorische Vorkehrungen treffen, um
Interessenkonflikte mit seinen Kunden zu vermei-
den. Insbesondere muss es, wenn es zugleich
auch Börsenbetreiber oder Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmen ist, alle erhobenen Informatio-
nen in nichtdiskriminierender Weise behandeln
und auf Dauer geeignete Vorkehrungen treffen,
um diese unterschiedlichen Unternehmensfunk-
tionen voneinander zu trennen.
(4) Ein genehmigtes Veröffentlichungssystem
muss Mechanismen einrichten, die die Sicherheit
der Informationsübermittlungswege gewährleis-
ten, das Risiko der unbefugten Datenveränderung
und des unberechtigten Zugriffs minimieren und
ein Bekanntwerden noch nicht veröffentlichter In-
formationen verhindern. Es muss über ausrei-
chende Mittel und Notfallsysteme verfügen, um
seine Dienste jederzeit anbieten und aufrechter-
halten zu können.
(5) Ein genehmigtes Veröffentlichungssystem
muss über wirksame Mechanismen verfügen, um
die zu veröffentlichenden Informationen auf Voll-
ständigkeit prüfen zu können, Lücken und offen-
sichtliche Fehler zu erkennen und es zu ermög-
lichen, bei fehlerhaften Auskünften eine Neuüber-
mittlung anfordern zu können.
(6) Ein genehmigtes Veröffentlichungssystem
muss über ein Hinweisgeberverfahren in entspre-
chender Anwendung von § 25a Absatz 1 Satz 6
Nummer 3 des Kreditwesengesetzes verfügen.
(7) Näheres zu den Organisationspflichten
nach den Absätzen 1 bis 6 regelt die Delegierte
Verordnung (EU) 2017/571 der Kommission
vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie
2014/65/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates durch technische Regulierungsstan-
dards für die Zulassung, die organisatorischen
Anforderungen und die Veröffentlichung von Ge-
schäften für Datenbereitstellungsdienste (ABl.
L 87 vom 31.3.2017, S. 126), in der jeweils gelten-
den Fassung.
§ 59
Organisationspflichten für
Bereitsteller konsolidierter Datenticker
(1) Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker
ist dazu verpflichtet, die bereitgestellten Daten
von allen Handelsplätzen und genehmigten
Veröffentlichungssystemen zu konsolidieren. Er
muss angemessene Grundsätze aufstellen und
Vorkehrungen treffen, um mindestens die folgen-
den Informationen über Geschäfte in Finanzin-
strumenten zu erheben, zu einem kontinuierlichen
elektronischen Datenstrom zu konsolidieren und
diesen der Öffentlichkeit zu angemessenen kauf-
männischen Bedingungen und, soweit technisch
möglich, auf Echtzeitbasis zur Verfügung zu stel-
len:
1. Kennung des Finanzinstruments;
2. Kurs, zu dem das Geschäft abgeschlossen
wurde;
3. Volumen des Geschäfts;
4. Zeitpunkt des Geschäfts;
5. Zeitpunkt, zu dem das Geschäft gemeldet
wurde;
6. Kurszusatz des Geschäfts;

7. den Code für den Handelsplatz, an dem das
Geschäft ausgeführt wurde, oder, wenn das
Geschäft über einen systematischen Interna-
lisierer ausgeführt wurde, den Code „SI“ oder
andernfalls den Code „OTC“;
8. sofern anwendbar, einen Hinweis, dass die
Anlageentscheidung und Ausführung des Ge-
schäfts durch das Wertpapierdienstleistungs-
unternehmen auf einem Computeralgorithmus
beruhte;
9. sofern anwendbar, einen Hinweis, dass das
Geschäft besonderen Bedingungen unterlag;
10. falls für die Pflicht zur Veröffentlichung der In-
formationen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 600/2014 eine Ausnahme
gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder b
der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gewährt
wurde, eine Kennzeichnung dieser Ausnah-
me.
Die Informationen nach Satz 2 sind binnen 15 Mi-
nuten nach der Veröffentlichung kostenlos zur
Verfügung zu stellen.
(2) Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker
muss die Informationen nach Absatz 1 effizient
und konsistent in einer Weise verbreiten, die einen
raschen diskriminierungsfreien Zugang zu den be-
treffenden Informationen sicherstellt. Die Informa-
tionen sind in einem Format zu veröffentlichen,
das für die Marktteilnehmer leicht zugänglich
und nutzbar ist.
(3) Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker
muss organisatorische Vorkehrungen treffen, um
Interessenkonflikte mit seinen Kunden zu vermei-
den. Insbesondere muss er, wenn er zugleich
auch ein Börsenbetreiber oder ein genehmigtes
Veröffentlichungssystem ist, alle erhobenen Infor-
mationen in nichtdiskriminierender Weise behan-
deln und auf Dauer geeignete Vorkehrungen tref-
fen, um die unterschiedlichen Unternehmensfunk-
tionen voneinander zu trennen.
(4) Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker
muss Mechanismen einrichten, die die Sicherheit
der Informationsübermittlungswege gewährleis-
ten und das Risiko der unbefugten Datenverände-
rung und des unberechtigten Zugriffs minimieren.
Es muss über ausreichende Mittel und über Not-
fallsysteme verfügen, um seine Dienste jederzeit
anbieten und aufrechterhalten zu können.
(5) Ein Bereitsteller muss über ein Hinweisge-
berverfahren in entsprechender Anwendung des
§ 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 des Kreditwe-
sengesetzes verfügen.
(6) Näheres zu den Organisationspflichten
nach den Absätzen 1 bis 5 regelt die Delegierte
Verordnung (EU) 2017/571.
§ 60
Organisationspflichten für
genehmigte Meldemechanismen
(1) Ein genehmigter Meldemechanismus muss
angemessene Grundsätze aufstellen und Vorkeh-
rungen treffen, um die nach Artikel 26 der Verord-
nung (EU) Nr. 600/2014 zu meldenden Informatio-
nen für die meldepflichtigen Wertpapierdienst-
leistungsunternehmen so schnell wie möglich,
spätestens jedoch bei Geschäftsschluss des
auf den Vertragsabschluss des Geschäfts über
das Finanzinstrument folgenden Arbeitstages, zu
melden. Näheres zur Meldung dieser Informatio-
nen regelt Artikel 26 der Verordnung (EU)
Nr. 600/2014.
(2) Ein genehmigter Meldemechanismus muss
organisatorische Vorkehrungen treffen, um Inte-
ressenkonflikte mit seinen Kunden zu vermeiden.
Insbesondere muss er, wenn er zugleich auch
Börsenbetreiber oder ein Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmen ist, alle erhobenen Informatio-
nen in nichtdiskriminierender Weise behandeln
und auf Dauer geeignete Vorkehrungen treffen,
um die unterschiedlichen Unternehmensfunktio-
nen voneinander zu trennen.
(3) Ein genehmigter Meldemechanismus muss
wirksame Mechanismen einrichten, die die Si-
cherheit der Informationsübermittlungswege ge-
währleisten, um das Risiko der unbefugten Daten-
veränderung und des unberechtigten Zugriffs zu
minimieren und ein Bekanntwerden noch nicht
veröffentlichter Informationen zu verhindern. Er
muss über ausreichende Mittel und Notfallsys-
teme verfügen, um seine Dienste jederzeit anbie-
ten und aufrechterhalten zu können.
(4) Ein genehmigter Meldemechanismus muss
Vorkehrungen treffen, um
1. die Meldungen von Geschäften auf Vollstän-
digkeit prüfen zu können, durch das Wertpa-
pierdienstleistungsunternehmen verschuldete
Lücken und offensichtliche Fehler zu erkennen
und diesem in diesen Fällen genaue Angaben
hierzu zu übermitteln und eine Neuübermitt-
lung anzufordern und
2. selbst verschuldete Fehler oder Lücken zu er-
kennen, diese zu berichtigen und der Bundes-
anstalt korrigierte und vollständige Meldungen
der Geschäfte zu übermitteln.
(5) Ein genehmigter Meldemechanismus muss
über ein Hinweisgeberverfahren in entsprechen-
der Anwendung des § 25a Absatz 1 Satz 6 Num-
mer 3 des Kreditwesengesetzes verfügen.
(6) Das Nähere zu den Organisationspflichten
nach den Absätzen 1 bis 5 regelt die Delegierte
Verordnung (EU) 2017/571.
§ 61
Überwachung der Organisationspflichten
Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der
in diesem Abschnitt geregelten Pflichten bei den
Datenbereitstellungsdiensten auch ohne beson-
deren Anlass Prüfungen vornehmen. § 88 Absatz 3
gilt entsprechend. Hinsichtlich des Umfangs der
Prüfungen gilt § 88 Absatz 2 entsprechend. Wi-
derspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-
men nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wir-
kung.

§ 62
Prüfung der Organisationspflichten;
Verordnungsermächtigung
Unbeschadet des § 61 ist die Einhaltung der
in diesem Abschnitt geregelten Pflichten so-
wie der sich aus der Delegierten Verordnung
(EU) 2017/565, der Delegierten Verordnung (EU)
2017/571 und der gemäß Artikel 61 Absatz 5
der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen Durchfüh-
rungsverordnung, in der jeweils geltenden Fas-
sung, ergebenden Pflichten einmal jährlich durch
einen geeigneten Prüfer zu prüfen. § 89 Absatz 1
Satz 4 und 6, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3
und 4 gilt entsprechend.“
60. Der Wortlaut des § 62 wird Absatz 1 und folgen-
der Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
mungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prü-
fung nach Absatz 1 sowie den Inhalt der Prü-
fungsberichte erlassen. Das Bundesministerium
der Finanzen kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertra-
gen.“
61. Der bisherige Abschnitt 6 wird Abschnitt 11.
62. Der bisherige § 31 wird § 63 und wie folgt gefasst:
„§ 63
Allgemeine Verhaltensregeln
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
ist verpflichtet, Wertpapierdienstleistungen und
Wertpapiernebendienstleistungen ehrlich, redlich
und professionell im bestmöglichen Interesse sei-
ner Kunden zu erbringen.
(2) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
hat einem Kunden, bevor es Geschäfte für ihn
durchführt, die allgemeine Art und Herkunft von
Interessenkonflikten und die zur Begrenzung der
Risiken der Beeinträchtigung der Kundeninteres-
sen unternommenen Schritte eindeutig darzule-
gen, soweit die organisatorischen Vorkehrungen
nach § 80 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nicht aus-
reichen, um nach vernünftigem Ermessen zu ge-
währleisten, dass das Risiko der Beeinträchtigung
von Kundeninteressen vermieden wird. Die Darle-
gung nach Satz 1 muss
1. mittels eines dauerhaften Datenträgers erfol-
gen und
2. unter Berücksichtigung der Einstufung des
Kunden im Sinne des § 67 so detailliert sein,
dass der Kunde in die Lage versetzt wird, seine
Entscheidung über die Wertpapierdienstleis-
tung oder Wertpapiernebendienstleistung, in
deren Zusammenhang der Interessenkonflikt
auftritt, in Kenntnis der Sachlage zu treffen.
(3) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
muss sicherstellen, dass es die Leistung seiner
Mitarbeiter nicht in einer Weise vergütet oder be-
wertet, die mit seiner Pflicht, im bestmöglichen
Interesse der Kunden zu handeln, kollidiert. Ins-
besondere darf es bei seinen Mitarbeitern weder
durch Vergütungsvereinbarungen noch durch Ver-
kaufsziele oder in sonstiger Weise Anreize dafür
setzen, einem Privatkunden ein bestimmtes Fi-
nanzinstrument zu empfehlen, obwohl das Wert-
papierdienstleistungsunternehmen dem Privat-
kunden ein anderes Finanzinstrument anbieten
könnte, das den Bedürfnissen des Privatkunden
besser entspricht.
(4) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
das Finanzinstrumente zum Verkauf an Kunden
konzipiert, muss sicherstellen, dass diese Finanz-
instrumente so ausgestaltet sind, dass
1. sie den Bedürfnissen eines bestimmten Ziel-
marktes im Sinne des § 80 Absatz 9 entspre-
chen und
2. die Strategie für den Vertrieb der Finanzinstru-
mente mit diesem Zielmarkt vereinbar ist.
Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss
zumutbare Schritte unternehmen, um zu gewähr-
leisten, dass das Finanzinstrument an den be-
stimmten Zielmarkt vertrieben wird.
(5) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
muss die von ihm angebotenen oder empfohlenen
Finanzinstrumente verstehen. Es muss deren
Vereinbarkeit mit den Bedürfnissen der Kunden,
denen gegenüber es Wertpapierdienstleistungen
erbringt, beurteilen, auch unter Berücksichtigung
des in § 80 Absatz 9 genannten Zielmarktes, und
sicherstellen, dass es Finanzinstrumente nur an-
bietet oder empfiehlt, wenn dies im Interesse der
Kunden liegt.
(6) Alle Informationen, die Wertpapierdienst-
leistungsunternehmen Kunden zugänglich ma-
chen, einschließlich Marketingmitteilungen, müs-
sen redlich und eindeutig sein und dürfen nicht
irreführend sein. Marketingmitteilungen müssen
eindeutig als solche erkennbar sein. § 302 des
Kapitalanlagegesetzbuchs und § 15 des Wert-
papierprospektgesetzes bleiben unberührt.
(7) Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind
verpflichtet, ihren Kunden rechtzeitig und in ver-
ständlicher Form angemessene Informationen
über das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
und seine Dienstleistungen, über die Finanzinstru-
mente und die vorgeschlagenen Anlagestrate-
gien, über Ausführungsplätze und alle Kosten
und Nebenkosten zur Verfügung zu stellen, die er-
forderlich sind, damit die Kunden nach vernünfti-
gem Ermessen die Art und die Risiken der ihnen
angebotenen oder von ihnen nachgefragten Arten
von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienst-
leistungen verstehen und auf dieser Grundlage
ihre Anlageentscheidung treffen können. Die In-
formationen können auch in standardisierter Form
zur Verfügung gestellt werden. Die Informationen
nach Satz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
1. hinsichtlich der Arten von Finanzinstrumenten
und der vorgeschlagenen Anlagestrategie un-
ter Berücksichtigung des Zielmarktes im Sinne
des Absatzes 3 oder 4:
a) geeignete Leitlinien zur Anlage in solche Ar-
ten von Finanzinstrumenten oder zu den
einzelnen Anlagestrategien,

b) geeignete Warnhinweise zu den Risiken, die
mit dieser Art von Finanzinstrumenten oder
den einzelnen Anlagestrategien verbunden
sind, und
c) ob die Art des Finanzinstruments für Privat-
kunden oder professionelle Kunden be-
stimmt ist;
2. hinsichtlich aller Kosten und Nebenkosten:
a) Informationen in Bezug auf Kosten und Ne-
benkosten sowohl der Wertpapierdienstleis-
tungen als auch der Wertpapierneben-
dienstleistungen, einschließlich eventueller
Beratungskosten,
b) Kosten der Finanzinstrumente, die dem
Kunden empfohlen oder an ihn vermarktet
werden sowie
c) Zahlungsmöglichkeiten des Kunden ein-
schließlich etwaiger Zahlungen durch Dritte.
Informationen zu Kosten und Nebenkosten, ein-
schließlich solchen Kosten und Nebenkosten im
Zusammenhang mit der Wertpapierdienstleistung
und dem Finanzinstrument, die nicht durch ein zu-
grunde liegendes Marktrisiko verursacht werden,
muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
in zusammengefasster Weise darstellen, damit
der Kunde sowohl die Gesamtkosten als auch
die kumulative Wirkung der Kosten auf die Ren-
dite der Anlage verstehen kann. Auf Verlangen
des Kunden muss das Wertpapierdienstleistungs-
unternehmen eine Aufstellung, die nach den ein-
zelnen Posten aufgegliedert ist, zur Verfügung
stellen. Solche Informationen sollen dem Kunden
unter den in Artikel 50 Absatz 9 der Delegierten
Verordnung (EU) 2017/565 genannten Vorausset-
zungen regelmäßig, mindestens jedoch jährlich
während der Laufzeit der Anlage zur Verfügung
gestellt werden. Die §§ 293 bis 297, 303 bis 307
des Kapitalanlagegesetzbuchs bleiben unberührt.
Bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrenten-
verträgen im Sinne des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes gilt die Informationspflicht
nach diesem Absatz durch Bereitstellung des in-
dividuellen Produktinformationsblattes nach § 7
des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgeset-
zes als erfüllt. Dem Kunden sind auf Nachfrage
die nach diesem Absatz erforderlichen Informatio-
nen über Kosten und Nebenkosten zur Verfügung
zu stellen. Der Kunde ist bei Bereitstellung des
individuellen Produktinformationsblattes nach
§ 7 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsge-
setzes ausdrücklich auf dieses Recht hinzuwei-
sen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nicht für Wert-
papierdienstleistungen, die als Teil eines Finanz-
produkts angeboten werden, das in Bezug auf die
Informationspflichten bereits anderen Bestim-
mungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts,
die Kreditinstitute und Verbraucherkredite betref-
fen, unterliegt.
(9) Bietet ein Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmen Wertpapierdienstleistungen verbunden
mit anderen Dienstleistungen oder anderen Pro-
dukten als Gesamtpaket oder in der Form an,
dass die Erbringung der Wertpapierdienstleistun-
gen, der anderen Dienstleistungen oder der Ge-
schäfte über die anderen Produkte Bedingung
für die Durchführung der jeweils anderen Be-
standteile oder des Abschlusses der anderen Ver-
einbarungen ist, muss es den Kunden darüber in-
formieren, ob die einzelnen Bestandteile auch ge-
trennt voneinander bezogen werden können und
dem Kunden für jeden Bestandteil getrennt Kos-
ten und Gebühren nachweisen. Besteht die Wahr-
scheinlichkeit, dass die mit dem Gesamtpaket
oder der Gesamtvereinbarung verknüpften Risi-
ken von den mit den einzelnen Bestandteilen ver-
knüpften Risiken abweichen, hat es Privatkunden
in angemessener Weise über die einzelnen Be-
standteile, die mit ihnen verknüpften Risiken und
die Art und Weise, wie ihre Wechselwirkung das
Risiko beeinflusst, zu informieren.
(10) Vor der Erbringung anderer Wertpapier-
dienstleistungen als der Anlageberatung oder der
Finanzportfolioverwaltung hat ein Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen von den Kunden In-
formationen einzuholen über Kenntnisse und Er-
fahrungen der Kunden in Bezug auf Geschäfte mit
bestimmten Arten von Finanzinstrumenten oder
Wertpapierdienstleistungen, soweit diese Infor-
mationen erforderlich sind, um die Angemessen-
heit der Finanzinstrumente oder Wertpapier-
dienstleistungen für die Kunden beurteilen zu
können. Sind verbundene Dienstleistungen oder
Produkte im Sinne des Absatzes 9 Gegenstand
des Kundenauftrages, muss das Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen beurteilen, ob das
gesamte verbundene Geschäft für den Kunden
angemessen ist. Gelangt ein Wertpapierdienst-
leistungsunternehmen auf Grund der nach Satz 1
erhaltenen Informationen zu der Auffassung, dass
das vom Kunden gewünschte Finanzinstrument
oder die Wertpapierdienstleistung für den Kunden
nicht angemessen ist, hat es den Kunden darauf
hinzuweisen. Erlangt das Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmen nicht die erforderlichen Infor-
mationen, hat es den Kunden darüber zu infor-
mieren, dass eine Beurteilung der Angemessen-
heit im Sinne des Satzes 1 nicht möglich ist. Nä-
heres zur Angemessenheit und zu den Pflichten,
die im Zusammenhang mit der Beurteilung der
Angemessenheit geltenden Pflichten regeln die
Artikel 55 und 56 der Delegierten Verordnung (EU)
2017/565. Der Hinweis nach Satz 3 und die Infor-
mation nach Satz 4 können in standardisierter
Form erfolgen.
(11) Die Pflichten nach Absatz 10 gelten nicht,
soweit das Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men
1. auf Veranlassung des Kunden Finanzkommis-
sionsgeschäft, Eigenhandel, Abschlussvermitt-
lung oder Anlagevermittlung erbringt in Bezug
auf
a) Aktien, die zum Handel an einem organisier-
ten Markt, an einem diesem gleichwertigen
Markt eines Drittlandes oder an einem mul-
tilateralen Handelssystem zugelassen sind,
mit Ausnahme von Aktien an AIF im Sinne
von § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetz-

buchs, und von Aktien, in die ein Derivat
eingebettet ist,
b) Schuldverschreibungen und andere ver-
briefte Schuldtitel, die zum Handel an einem
organisierten Markt, einem diesem gleich-
wertigen Markt eines Drittlandes oder einem
multilateralen Handelssystem zugelassen
sind, mit Ausnahme solcher, in die ein Deri-
vat eingebettet ist und solcher, die eine
Struktur aufweisen, die es dem Kunden er-
schwert, die mit ihnen einhergehenden Risi-
ken zu verstehen,
c) Geldmarktinstrumente, mit Ausnahme sol-
cher, in die ein Derivat eingebettet ist, und
solcher, die eine Struktur aufweisen, die es
dem Kunden erschwert, die mit ihnen ein-
hergehenden Risiken zu verstehen,
d) Anteile oder Aktien an OGAW im Sinne
von § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetz-
buchs, mit Ausnahme der in Artikel 36
Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung
(EU) Nr. 583/2010 genannten strukturierten
OGAW,
e) strukturierte Einlagen, mit Ausnahme sol-
cher, die eine Struktur aufweisen, die es
dem Kunden erschwert, das Ertragsrisiko
oder die Kosten des Verkaufs des Produkts
vor Fälligkeit zu verstehen oder
f) andere nicht komplexe Finanzinstrumente
für Zwecke dieses Absatzes, die die in Arti-
kel 57 der Delegierten Verordnung (EU)
2017/565 genannten Kriterien erfüllen,
2. diese Wertpapierdienstleistung nicht gemein-
sam mit der Gewährung eines Darlehens als
Wertpapiernebendienstleistung im Sinne des
§ 2 Absatz 7 Nummer 2 erbringt, außer sie be-
steht in der Ausnutzung einer Kreditobergrenze
eines bereits bestehenden Darlehens oder ei-
nes bereits bestehenden Darlehens, das in der
Weise gewährt wurde, dass der Darlehens-
geber in einem Vertragsverhältnis über ein
laufendes Konto dem Darlehensnehmer das
Recht einräumt, sein Konto in bestimmter
Höhe zu überziehen (Überziehungsmöglichkeit)
oder darin, dass der Darlehensgeber im Rah-
men eines Vertrages über ein laufendes Konto,
ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit
die Überziehung des Kontos durch den Darle-
hensnehmer duldet und hierfür vereinbarungs-
gemäß ein Entgelt verlangt, und
3. den Kunden ausdrücklich darüber informiert,
dass keine Angemessenheitsprüfung im Sinne
des Absatzes 10 vorgenommen wird, wobei
diese Information in standardisierter Form er-
folgen kann.
(12) Wertpapierdienstleistungsunternehmen
müssen ihren Kunden in geeigneter Weise auf
einem dauerhaften Datenträger über die erbrach-
ten Wertpapierdienstleistungen berichten; insbe-
sondere müssen sie nach Ausführung eines Ge-
schäftes mitteilen, wo sie den Auftrag ausgeführt
haben. Die Pflicht nach Satz 1 beinhaltet einer-
seits nach den in den Artikeln 59 bis 63 der Dele-
gierten Verordnung (EU) 2017/565 näher be-
stimmten Fällen regelmäßige Berichte an den
Kunden, wobei die Art und Komplexität der jewei-
ligen Finanzinstrumente sowie die Art der er-
brachten Wertpapierdienstleistungen zu berück-
sichtigen ist, und andererseits, sofern relevant, In-
formationen zu den angefallenen Kosten. Bei zer-
tifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträ-
gen im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifi-
zierungsgesetzes gilt die Informationspflicht ge-
mäß Satz 1 bei Beachtung der jährlichen Informa-
tionspflicht nach § 7a des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes als erfüllt. Dem Kunden
sind auf Nachfrage die nach diesem Absatz erfor-
derlichen Informationen über Kosten und Neben-
kosten zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist bei
Bereitstellung der jährlichen Information nach
§ 7a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-
gesetzes ausdrücklich auf dieses Recht hinzuwei-
sen.
(13) Nähere Bestimmungen zu den Absätzen 1
bis 3, 6, 7, 10 und 12 ergeben sich aus der Dele-
gierten Verordnung (EU) 2017/565, insbesondere
zu
1. der Verpflichtung nach Absatz 1 aus den Arti-
keln 58, 64, 65 und 67 bis 69,
2. Art, Umfang und Form der Offenlegung nach
Absatz 2 aus den Artikeln 34 und 41 bis 43,
3. der Vergütung oder Bewertung nach Absatz 3
aus Artikel 27,
4. den Voraussetzungen, unter denen Informatio-
nen im Sinne von Absatz 6 Satz 1 als redlich,
eindeutig und nicht irreführend angesehen
werden aus den Artikeln 36 und 44,
5. Art, Inhalt, Gestaltung und Zeitpunkt der nach
Absatz 7 notwendigen Informationen für die
Kunden aus den Artikeln 38, 39, 41, 45 bis
53, 61 und 65,
6. Art, Umfang und Kriterien der nach Absatz 10
von den Kunden einzuholenden Informationen
aus den Artikeln 54 bis 56,
7. Art, Inhalt und Zeitpunkt der Berichtspflichten
nach Absatz 12 aus den Artikeln 59 bis 63.“
63. Nach § 63 wird folgender § 64 eingefügt:
„§ 64
Besondere Verhaltensregeln bei der
Erbringung von Anlageberatung und Finanz-
portfolioverwaltung; Verordnungsermächtigung
(1) Erbringt ein Wertpapierdienstleistungsun-
ternehmen Anlageberatung, muss es den Kunden
zusätzlich zu den Informationen nach § 63 Ab-
satz 7 rechtzeitig vor der Beratung und in ver-
ständlicher Form darüber informieren
1. ob die Anlageberatung unabhängig erbracht
wird (Unabhängige Honorar-Anlageberatung)
oder nicht;
2. ob sich die Anlageberatung auf eine um-
fangreiche oder eine eher beschränkte Ana-
lyse verschiedener Arten von Finanzinstrumen-
ten stützt, insbesondere, ob die Palette an
Finanzinstrumenten auf Finanzinstrumente be-
schränkt ist, die von Anbietern oder Emittenten

stammen, die in einer engen Verbindung zum
Wertpapierdienstleistungsunternehmen stehen
oder zu denen in sonstiger Weise rechtliche
oder wirtschaftliche Verbindungen bestehen,
die so eng sind, dass das Risiko besteht, dass
die Unabhängigkeit der Anlageberatung beein-
trächtigt wird, und
3. ob das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
dem Kunden regelmäßig eine Beurteilung der
Geeignetheit der empfohlenen Finanzinstru-
mente zur Verfügung stellt.
§ 63 Absatz 7 Satz 2 und bei Vorliegen der dort
genannten Voraussetzungen die Ausnahme nach
§ 63 Absatz 8 gelten entsprechend.
(2) Im Falle einer Anlageberatung ist einem
Privatkunden rechtzeitig vor dem Abschluss eines
Geschäfts über Finanzinstrumente, für die kein
Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU)
Nr. 1286/2014 erstellt werden muss, ein kurzes
und leicht verständliches Informationsblatt über
jedes Finanzinstrument zur Verfügung zu stellen,
auf das sich eine Kaufempfehlung bezieht. Die
Angaben in den Informationsblättern nach Satz 1
dürfen weder unrichtig noch irreführend sein und
müssen mit den Angaben des Prospekts verein-
bar sein. An die Stelle des Informationsblattes tre-
ten
1. bei Anteilen oder Aktien an OGAW oder an of-
fenen Publikums-AIF die wesentlichen Anle-
gerinformationen nach den §§ 164 und 166
des Kapitalanlagegesetzbuchs,
2. bei Anteilen oder Aktien an geschlossenen Pu-
blikums-AIF die wesentlichen Anlegerinforma-
tionen nach den §§ 268 und 270 des Kapital-
anlagegesetzbuchs,
3. bei Anteilen oder Aktien an Spezial-AIF die we-
sentlichen Anlegerinformationen nach § 166
oder § 270 des Kapitalanlagegesetzbuchs, so-
fern die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
solche gemäß § 307 Absatz 5 des Kapitalanla-
gegesetzbuchs erstellt hat,
4. bei EU-AIF und ausländischen AIF die wesent-
lichen Anlegerinformationen nach § 318 Ab-
satz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
5. bei EU-OGAW die wesentlichen Anlegerinfor-
mationen, die nach § 298 Absatz 1 Satz 2 des
Kapitalanlagegesetzbuchs in deutscher Spra-
che veröffentlicht worden sind,
6. bei inländischen Investmentvermögen im
Sinne des Investmentgesetzes in der bis zum
21. Juli 2013 geltenden Fassung, die für den in
§ 345 Absatz 6 Satz 1 des Kapitalanlagege-
setzbuchs genannten Zeitraum noch weiter
vertrieben werden dürfen, die wesentlichen An-
legerinformationen, die nach § 42 Absatz 2 des
Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli
2013 geltenden Fassung erstellt worden sind,
und
7. bei ausländischen Investmentvermögen im
Sinne des Investmentgesetzes in der bis zum
21. Juli 2013 geltenden Fassung, die für den in
§ 345 Absatz 8 Satz 2 oder § 355 Absatz 2
Satz 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs ge-
nannten Zeitraum noch weiter vertrieben wer-
den dürfen, die wesentlichen Anlegerinforma-
tionen, die nach § 137 Absatz 2 des Invest-
mentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 gel-
tenden Fassung erstellt worden sind, und
8. bei Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Ab-
satz 2 des Vermögensanlagengesetzes das
Vermögensanlagen-Informationsblatt nach § 13
des Vermögensanlagengesetzes, soweit der
Anbieter der Vermögensanlagen zur Erstellung
eines solchen Vermögensanlagen-Informati-
onsblatts verpflichtet ist, und
9. bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisren-
tenverträgen im Sinne des Altersvorsorgever-
träge-Zertifizierungsgesetzes das individuelle
Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1
des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsge-
setzes sowie zusätzlich die wesentlichen Anle-
gerinformationen nach Nummer 1, 3 oder
Nummer 4, sofern es sich um Anteile an den
in Nummer 1, 3 oder Nummer 4 genannten Or-
ganismen für gemeinsame Anlagen handelt.
(3) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
muss von einem Kunden alle Informationen
1. über Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden
in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten
von Finanzinstrumenten oder Wertpapier-
dienstleistungen,
2. über die finanziellen Verhältnisse des Kunden,
einschließlich seiner Fähigkeit, Verluste zu tra-
gen, und
3. über seine Anlageziele, einschließlich seiner
Risikotoleranz,
einholen, die erforderlich sind, um dem Kunden
ein Finanzinstrument oder eine Wertpapierdienst-
leistung empfehlen zu können, das oder die für
ihn geeignet ist und insbesondere seiner Risiko-
toleranz und seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen,
entspricht. Ein Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmen darf seinen Kunden nur Finanzinstru-
mente und Wertpapierdienstleistungen empfehlen
oder Geschäfte im Rahmen der Finanzportfolio-
verwaltung tätigen, die nach den eingeholten In-
formationen für den Kunden geeignet sind. Nähe-
res zur Geeignetheit und den im Zusammenhang
mit der Beurteilung der Geeignetheit geltenden
Pflichten regeln die Artikel 54 und 55 der Delegier-
ten Verordnung (EU) 2017/565. Erbringt ein Wert-
papierdienstleistungsunternehmen eine Anlage-
beratung, bei der verbundene Produkte oder
Dienstleistungen im Sinne des § 63 Absatz 9
empfohlen werden, gilt Satz 2 für das gesamte
verbundene Geschäft entsprechend.
(4) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
das Anlageberatung erbringt, muss dem Privat-
kunden auf einem dauerhaften Datenträger vor
Vertragsschluss eine Erklärung über die Geeignet-
heit der Empfehlung (Geeignetheitserklärung) zur
Verfügung stellen. Die Geeignetheitserklärung
muss die erbrachte Beratung nennen sowie erläu-
tern, wie sie auf die Präferenzen, Anlageziele und
die sonstigen Merkmale des Kunden abgestimmt
wurde. Näheres regelt Artikel 54 Absatz 12 der

Delegierten Verordnung (EU) 2017/565. Wird die
Vereinbarung über den Kauf oder Verkauf eines
Finanzinstruments mittels eines Fernkommunika-
tionsmittels geschlossen, das die vorherige Über-
mittlung der Geeignetheitserklärung nicht erlaubt,
darf das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
die Geeignetheitserklärung ausnahmsweise un-
mittelbar nach dem Vertragsschluss zur Verfü-
gung stellen, wenn der Kunde zugestimmt hat,
dass ihm die Geeignetheitserklärung unverzüglich
nach Vertragsschluss zur Verfügung gestellt wird
und das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
dem Kunden angeboten hat, die Ausführung des
Geschäfts zu verschieben, damit der Kunde die
Möglichkeit hat, die Geeignetheitserklärung zuvor
zu erhalten.
(5) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
das Unabhängige Honorar-Anlageberatung er-
bringt,
1. muss bei der Beratung eine ausreichende Pa-
lette von auf dem Markt angebotenen Finanz-
instrumenten berücksichtigen, die
a) hinsichtlich ihrer Art und des Emittenten
oder Anbieters hinreichend gestreut sind
und
b) nicht beschränkt sind auf Finanzinstrumen-
te, die das Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmen selbst emittiert oder anbietet oder
deren Anbieter oder Emittenten in einer en-
gen Verbindung zum Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmen stehen oder in sonstiger
Weise so enge rechtliche oder wirtschaft-
liche Verbindung zu diesem unterhalten,
dass die Unabhängigkeit der Beratung da-
durch gefährdet werden könnte;
2. darf sich die Unabhängige Honorar-Anlagebe-
ratung allein durch den Kunden vergüten las-
sen.
Es dürfen nach Satz 1 Nummer 2 im Zusammen-
hang mit der Unabhängigen Honorar-Anlagebera-
tung keinerlei nichtmonetäre Zuwendungen von
einem Dritten, der nicht Kunde dieser Dienstleis-
tung ist oder von dem Kunden dazu beauftragt
worden ist, angenommen werden. Monetäre Zu-
wendungen dürfen nur dann angenommen wer-
den, wenn das empfohlene Finanzinstrument oder
ein in gleicher Weise geeignetes Finanzinstrument
ohne Zuwendung nicht erhältlich ist. In diesem
Fall sind die monetären Zuwendungen so schnell
wie nach vernünftigem Ermessen möglich, nach
Erhalt und in vollem Umfang an den Kunden aus-
zukehren. Vorschriften über die Entrichtung von
Steuern und Abgaben bleiben davon unberührt.
Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss
Kunden über die ausgekehrten monetären Zu-
wendungen unterrichten. Im Übrigen gelten die
allgemeinen Anforderungen für die Anlagebera-
tung.
(6) Bei der Empfehlung von Geschäftsab-
schlüssen in Finanzinstrumenten, die auf einer
Unabhängigen Honorar-Anlageberatung beruhen,
deren Anbieter oder Emittent das Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen selbst ist oder zu de-
ren Anbieter oder Emittenten eine enge Verbin-
dung oder sonstige wirtschaftliche Verflechtung
besteht, muss das Wertpapierdienstleistungsun-
ternehmen den Kunden rechtzeitig vor der Emp-
fehlung und in verständlicher Form informieren
über
1. die Tatsache, dass es selbst Anbieter oder
Emittent der Finanzinstrumente ist,
2. das Bestehen einer engen Verbindung oder ei-
ner sonstigen wirtschaftlichen Verflechtung
zum Anbieter oder Emittenten sowie
3. das Bestehen eines eigenen Gewinninteresses
oder des Interesses eines mit ihm verbundenen
oder wirtschaftlich verflochtenen Emittenten
oder Anbieters an dem Geschäftsabschluss.
Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf
einen auf seiner Unabhängigen Honorar-Anlage-
beratung beruhenden Geschäftsabschluss nicht
als Geschäft mit dem Kunden zu einem festen
oder bestimmbaren Preis für eigene Rechnung
(Festpreisgeschäft) ausführen. Ausgenommen
sind Festpreisgeschäfte in Finanzinstrumenten,
deren Anbieter oder Emittent das Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen selbst ist.
(7) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
das Finanzportfolioverwaltung erbringt, darf im
Zusammenhang mit der Finanzportfolioverwal-
tung keine Zuwendungen von Dritten oder für
Dritte handelnder Personen annehmen und behal-
ten. Abweichend von Satz 1 dürfen nichtmonetäre
Vorteile nur angenommen werden, wenn es sich
um geringfügige nichtmonetäre Vorteile handelt,
1. die geeignet sind, die Qualität der für den Kun-
den erbrachten Wertpapierdienstleistung und
Wertpapiernebendienstleistungen zu verbes-
sern und
2. die hinsichtlich ihres Umfangs, wobei die Ge-
samthöhe der von einem einzelnen Unterneh-
men oder einer einzelnen Unternehmens-
gruppe gewährten Vorteile zu berücksichtigen
ist, und ihrer Art vertretbar und verhältnismäßig
sind und daher nicht vermuten lassen, dass sie
die Pflicht des Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmens, im bestmöglichen Interesse ihrer
Kunden zu handeln, beeinträchtigen,
wenn diese Zuwendungen dem Kunden unmiss-
verständlich offengelegt werden, bevor die betref-
fende Wertpapierdienstleistung oder Wertpapier-
nebendienstleistung für die Kunden erbracht wird.
Die Offenlegung kann in Form einer generischen
Beschreibung erfolgen. Monetäre Zuwendungen,
die im Zusammenhang mit der Finanzportfoliover-
waltung angenommen werden, sind so schnell
wie nach vernünftigem Ermessen möglich nach
Erhalt und in vollem Umfang an den Kunden aus-
zukehren. Vorschriften über die Entrichtung von
Steuern und Abgaben bleiben davon unberührt.
Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss
den Kunden über die ausgekehrten monetären
Zuwendungen unterrichten.
(8) Erbringt ein Wertpapierdienstleistungsun-
ternehmen Finanzportfolioverwaltung oder hat es
den Kunden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
darüber informiert, dass es die Geeignetheit der

empfohlenen Finanzinstrumente regelmäßig beur-
teilt, so müssen die regelmäßigen Berichte ge-
genüber Privatkunden nach § 63 Absatz 12 ins-
besondere eine Erklärung darüber enthalten, wie
die Anlage den Präferenzen, den Anlagezielen und
den sonstigen Merkmalen des Kunden entspricht.
(9) Nähere Bestimmungen zu den Absätzen 1,
3, 5 und 8 ergeben sich aus der Delegierten Ver-
ordnung (EU) 2017/565, insbesondere zu
1. Art, Inhalt, Gestaltung und Zeitpunkt der nach
den Absätzen 1 und 5, auch in Verbindung mit
§ 63 Absatz 7, notwendigen Informationen für
die Kunden aus den Artikeln 52 und 53,
2. der Geeignetheit nach Absatz 3, den im Zu-
sammenhang mit der Beurteilung der Geeig-
netheit geltenden Pflichten sowie zu Art, Um-
fang und Kriterien der nach Absatz 3 von den
Kunden einzuholenden Informationen aus den
Artikeln 54 und 55,
3. der Erklärung nach Absatz 4 aus Artikel 54 Ab-
satz 12,
4. der Anlageberatung nach Absatz 5 aus Arti-
kel 53,
5. Art, Inhalt und Zeitpunkt der Berichtspflichten
nach Absatz 8, auch in Verbindung mit § 63
Absatz 12, aus den Artikeln 60 und 62.“
64. Dem § 64 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Das Bundesministerium der Finanzen
kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Be-
stimmungen erlassen
1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz zu Inhalt
und Aufbau der Informationsblätter im Sinne
des Absatzes 2 Satz 1 und der Art und Weise
ihrer Zurverfügungstellung,
2. zu Art, inhaltlicher Gestaltung, Zeitpunkt und
Datenträger der nach Absatz 6 notwendigen
Informationen für die Kunden,
3. zu Kriterien dazu, wann geringfügige nichtmo-
netäre Vorteile im Sinne des Absatzes 7 vorlie-
gen.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt übertragen.“
65. Nach § 64 werden die folgenden §§ 65 und 66
eingefügt:
„§ 65
Selbstauskunft bei der Vermittlung des
Vertragsschlusses über eine Vermögensanlage
im Sinne des § 2a des Vermögensanlagengesetzes
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
hat vor der Vermittlung des Vertragsschlusses
über eine Vermögensanlage im Sinne des § 2a
des Vermögensanlagengesetzes von dem Kunden
insoweit eine Selbstauskunft über dessen Vermö-
gen oder dessen Einkommen einzuholen, wie dies
erforderlich ist, um prüfen zu können, ob der Ge-
samtbetrag der Vermögensanlagen desselben
Emittenten, die von dem Kunden erworben wer-
den, folgende Beträge nicht übersteigt:
1. 10 000 Euro, sofern der jeweilige Anleger nach
seiner Selbstauskunft über ein frei verfügbares
Vermögen in Form von Bankguthaben und Fi-
nanzinstrumenten von mindestens 100 000 Euro
verfügt, oder
2. den zweifachen Betrag des durchschnittlichen
monatlichen Nettoeinkommens des jeweiligen
Anlegers, höchstens jedoch 10 000 Euro.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Gesamtbetrag der Ver-
mögensanlagen desselben Emittenten, die von
dem Kunden erworben werden, der keine Kapital-
gesellschaft ist, 1 000 Euro nicht überschreitet.
Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf
einen Vertragsschluss über eine Vermögensan-
lage im Sinne des § 2a des Vermögensanlagenge-
setzes nur vermitteln, wenn es geprüft hat, dass
der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen dessel-
ben Emittenten, die von dem Kunden erworben
werden, der keine Kapitalgesellschaft ist, 1 000
Euro oder die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genann-
ten Beträge nicht übersteigt.
(2) Soweit die in Absatz 1 genannten Informa-
tionen auf Angaben des Kunden beruhen, hat das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Feh-
lerhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben
seines Kunden nicht zu vertreten, es sei denn,
die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Kun-
denangaben ist ihm bekannt oder infolge grober
Fahrlässigkeit unbekannt.
§ 66
Ausnahmen für
Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge
§ 63 Absatz 10 und 12 sowie § 64 Absatz 3, 4
und 8 gelten nicht für Immobiliar-Verbraucherdar-
lehensverträge, die an die Vorbedingung geknüpft
sind, dass dem Verbraucher eine Wertpapier-
dienstleistung in Bezug auf gedeckte Schuldver-
schreibungen, die zur Besicherung der Finanzie-
rung des Kredits begeben worden sind und denen
dieselben Konditionen wie dem Immobiliar-Ver-
braucherdarlehensvertrag zugrunde liegen, er-
bracht wird, und wenn damit das Darlehen ausge-
zahlt, refinanziert oder abgelöst werden kann.“
66. § 31a wird § 67 und wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „bei denen
das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
davon ausgehen kann, dass sie“ durch
das Wort „die“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Unternehmen, die als
a) Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmen,
b) sonstige zugelassene oder be-
aufsichtigte Finanzinstitute,
c) Versicherungsunternehmen,

d) Organismen für gemeinsame
Anlagen und ihre Verwaltungs-
gesellschaften,
e) Pensionsfonds und ihre Ver-
waltungsgesellschaften,
f) Börsenhändler und Warenderi-
vatehändler,
g) sonstige institutionelle Anle-
ger, deren Haupttätigkeit nicht
von den Buchstaben a bis f er-
fasst wird,
im Inland oder Ausland zulas-
sungs- oder aufsichtspflichtig
sind, um auf den Finanzmärkten
tätig werden zu können;“.
bbb) In Nummer 3 werden nach dem Wort
„Schuldenverwaltung“ die Wörter
„auf nationaler oder regionaler Ebe-
ne“ eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Nr. 1 Buch-
stabe a bis f,“ durch die Wörter „Satz 2
Nummer 1 Buchstabe a bis e sowie“ und
die Angabe „Nr. 3“ durch die Angabe
„Nummer 3“ ersetzt und werden die Wörter
„sowie Unternehmen im Sinne des § 2a
Abs. 1 Nr. 12“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „Nr. 2“
durch die Angabe „Nummer 2“ er-
setzt.
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „Ar-
tikels 24 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie
2004/39/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 21. April
2004 über Märkte für Finanzinstru-
mente, zur Änderung der Richtlinien
85/611/EWG und 93/6/EWG des Ra-
tes und der Richtlinie 2000/12/EG
des Europäischen Parlaments und
des Rates und zur Aufhebung der
Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl.
EU Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45 S. 18)
in der jeweils geltenden Fassung“
durch die Wörter „Artikels 30 Absatz 3
Satz 1 der Richtlinie 2014/65/EU“ er-
setzt.
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
e) Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 wird die Angabe „Nr. 2“ durch die
Angabe „Nummer 2“ und die Angabe „Ab-
satzes 7“ durch die Angabe „Absatzes 6“
ersetzt.
bb) In Satz 6 wird die Angabe „2, 5 und 6“
durch die Angabe „2 und 5“ und die An-
gabe „Absatz 6“ durch die Angabe „Ab-
satz 5“ ersetzt.
f) Absatz 7 wird Absatz 6.
g) Absatz 8 wird Absatz 7 und wie folgt gefasst:
„(7) Das Bundesministerium der Finanzen
kann durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere
Bestimmungen erlassen zu den Vorgaben an
eine Einstufung gemäß Absatz 2 Satz 2 Num-
mer 2 und zu den Kriterien, dem Verfahren und
den organisatorischen Vorkehrungen bei einer
Änderung oder Beibehaltung der Einstufung
nach den Absätzen 5 und 6. Das Bundesminis-
terium der Finanzen kann die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Bundesan-
stalt übertragen.“
67. § 31b wird § 68 und wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des §§ 31
Abs. 2, 3 und 5 bis 7 sowie die §§ 31c,
31d und 33a“ durch die Wörter „von § 63
Absatz 1, 3 bis 7, 9, 10, § 64 Absatz 3, 5
und 7, § 69 Absatz 1, der §§ 70, 82, 83
Absatz 2 und § 87 Absatz 1 und 2“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„ Wertpapierdienstleistungsunternehmen
müssen in ihrer Beziehung mit geeigneten
Gegenparteien auf eine Art und Weise
kommunizieren, die redlich, eindeutig und
nicht irreführend ist und müssen dabei der
Form der geeigneten Gegenpartei und de-
ren Geschäftstätigkeit Rechnung tragen.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Nähere Bestimmungen zu Absatz 1,
insbesondere zu der Form und dem Inhalt einer
Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 und zur Art
und Weise der Zustimmung nach § 67 Absatz 4
Satz 2 ergeben sich aus Artikel 71 der Dele-
gierten Verordnung (EU) 2017/565.“
68. § 31c wird § 69 und wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende
durch das Wort „und“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „, vorbe-
haltlich vorherrschender Marktbedingun-
gen oder eines anderweitigen Interesses
des Kunden,“ durch einen Punkt ersetzt.
cc) Die Nummern 3 bis 6 werden aufgehoben.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „zuge-
lassen sind“ die Wörter „oder die an einem
Handelsplatz gehandelt werden“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt als er-
füllt, wenn die Aufträge an einen Handels-
platz weitergeleitet worden sind oder wer-
den, der den Vorgaben des Artikels 70 Ab-
satz 1 der Delegierten Verordnung (EU)
2017/565 entspricht.“
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:

„(3) Nähere Bestimmungen zu den Ver-
pflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 erge-
ben sich aus den Artikeln 67 bis 70 der Dele-
gierten Verordnung (EU) 2017/565.“
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie
folgt gefasst:
„(4) Das Bundesministerium der Finanzen
kann durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere
Bestimmungen zu den Voraussetzungen erlas-
sen, unter denen die Bundesanstalt nach Ab-
satz 2 Satz 3 die Pflicht nach Absatz 2 Satz 1
aufheben kann. Das Bundesministerium der Fi-
nanzen kann die Ermächtigung durch Rechts-
verordnung auf die Bundesanstalt übertragen.“
69. § 31d wird § 70 und wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 70
Zuwendungen und Gebühren;
Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
nach den Wörtern „nicht Kunden die-
ser Dienstleistung sind“ die Wörter
„oder nicht im Auftrag des Kunden
tätig werden“ eingefügt.
bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „Er-
bringung der Dienstleistung im Inte-
resse des Kunden im Sinne des § 31
Abs. 1 Nr. 1“ durch die Wörter „Er-
bringung der Dienstleistung im
bestmöglichen Interesse des Kunden
im Sinne des § 63 Absatz 1“ ersetzt.
ccc) In Nummer 2 wird das Wort „deutlich“
durch das Wort „unmissverständlich“
ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„ Wertpapierdienstleistungsunternehmen
müssen nachweisen können, dass jegliche
von ihnen erhaltenen oder gewährten Zu-
wendungen dazu bestimmt sind, die Quali-
tät der jeweiligen Dienstleistung für den
Kunden zu verbessern. Konnte ein Wertpa-
pierdienstleistungsunternehmen den Um-
fang der Zuwendung noch nicht bestim-
men und hat es dem Kunden statt dessen
die Art und Weise der Berechnung offenge-
legt, so muss es den Kunden nachträglich
auch über den genauen Betrag der Zuwen-
dung, die es erhalten oder gewährt hat, un-
terrichten. Solange das Wertpapierdienst-
leistungsunternehmen im Zusammenhang
mit den für die betreffenden Kunden er-
brachten Wertpapierdienstleistungen fort-
laufend Zuwendungen erhält, muss es
seine Kunden mindestens einmal jährlich
individuell über die tatsächliche Höhe der
angenommenen oder gewährten Zuwen-
dungen unterrichten.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „geldwerten“ durch
das Wort „nichtmonetären“ ersetzt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Bereitstellung von Analysen durch
Dritte an das Wertpapierdienstleistungsun-
ternehmen stellt keine Zuwendung dar,
wenn sie die Gegenleistung ist für
1. eine direkte Zahlung des Wertpapier-
dienstleistungsunternehmens aus sei-
nen eigenen Mitteln oder
2. Zahlungen von einem durch das Wert-
papierdienstleistungsunternehmen kon-
trollierten separaten Analysekonto,
wenn
a) auf diesem vom Kunden entrichtete
spezielle Analysegebühren verbucht
werden,
b) das Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmen ein Analysebudget als Be-
standteil der Einrichtung eines Analy-
sekontos festlegt und dieses einer
regelmäßigen Bewertung unterzieht,
c) das Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmen für das Analysekonto haft-
bar ist und
d) das Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmen die Analysen regelmäßig an-
hand belastbarer Qualitätskriterien
und dahingehend bewertet, ob sie
zu besseren Anlageentscheidungen
beitragen können.
Hat ein Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmen ein Analysekonto eingerichtet,
muss es den jeweiligen Kunden vor der
Erbringung einer Wertpapierdienstleistung
Informationen über die für Analysen ver-
anschlagten Mittel und die Höhe der ge-
schätzten Gebühren sowie jährlich In-
formationen über die Gesamtkosten, die
auf jeden Kunden für die Analysen Drit-
ter entfallen, übermitteln. Für die Bewer-
tung nach Satz 2 Nummer 2 Buchsta-
be d müssen Wertpapierdienstleistungsun-
ternehmen über alle erforderlichen Be-
standteile schriftliche Grundsätze aufstel-
len und diese ihren Kunden übermitteln.“
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Führt ein Wertpapierdienstleistungsun-
ternehmen ein Analysekonto, ist es verpflich-
tet, auf Verlangen des Kunden oder der Bun-
desanstalt eine Zusammenstellung vorzulegen,
die Folgendes beinhaltet:
1. die von einem Analysekonto im Sinne des
Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 vergüteten
Anbieter,
2. den an die Anbieter von Analysen in einem
bestimmten Zeitraum gezahlten Gesamtbe-
trag,
3. die von dem Wertpapierdienstleistungsun-
ternehmen erhaltenen Vorteile und Dienst-
leistungen und

4. eine Gegenüberstellung des von dem Ana-
lysekonto gezahlten Gesamtbetrages mit
dem von dem Unternehmen für diesen Zeit-
raum veranschlagten Analysebudget,
wobei jede Rückerstattung oder jeder Über-
trag, falls Mittel auf dem Konto verbleiben,
auszuweisen ist.“
e) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4
bis 6 eingefügt:
„(4) Die Offenlegung nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 und Satz 4 kann im Falle gering-
fügiger nichtmonetärer Vorteile in Form einer
generischen Beschreibung erfolgen. Andere
nichtmonetäre Vorteile, die das Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen im Zusammen-
hang mit der für einen Kunden erbrachten
Wertpapierdienstleistung oder Wertpapierne-
bendienstleistung annimmt oder gewährt, sind
der Höhe nach anzugeben und separat offen-
zulegen. Nähere Einzelheiten zu den Anfor-
derungen nach diesem Absatz sowie nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 und 4
ergeben sich aus Artikel 50 der Delegierten
Verordnung (EU) 2017/565; darüber hinaus
haben Wertpapierdienstleistungsunternehmen
den Vorgaben des § 63 Absatz 7 Satz 3 Num-
mer 2 Rechnung zu tragen.
(5) Ist ein Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmen dazu verpflichtet, Zuwendungen, die
es im Zusammenhang mit der Erbringung von
Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapier-
nebendienstleistungen erhält, an den Kunden
auszukehren, muss es ihn über die diesbezüg-
lichen Verfahren informieren.
(6) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men muss für jede Wertpapierdienstleistung,
durch die Aufträge von Kunden ausgeführt
werden, separate Gebühren ausweisen, die
nur den Kosten für die Ausführung des Ge-
schäfts entsprechen. Die Gewährung jedes
anderen Vorteils oder die Erbringung jeder an-
deren Dienstleistung durch dasselbe Wert-
papierdienstleistungsunternehmen für ein an-
deres Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
das seinen Sitz in der Europäischen Union hat,
wird mit einer separat erkennbaren Gebühr
ausgewiesen. Die Gewährung eines anderen
Vorteils oder die Erbringung einer anderen
Dienstleistung nach Satz 2 und die dafür ver-
langten Gebühren dürfen nicht beeinflusst sein
oder abhängig gemacht werden von der Höhe
der Zahlungen für Wertpapierdienstleistungen,
durch die Aufträge von Kunden ausgeführt
werden.“
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und die
Angabe „§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ wird durch
die Angabe „§ 63 Absatz 1“ ersetzt.
g) Nach dem neuen Absatz 7 wird folgender Ab-
satz 8 eingefügt:
„(8) Nähere Bestimmungen betreffend die
Annahme von Zuwendungen nach Absatz 1 er-
geben sich aus Artikel 40 der Delegierten Ver-
ordnung (EU) 2017/565.“
h) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
„(9) Das Bundesministerium der Finanzen
kann durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere
Bestimmungen erlassen zu
1. Kriterien für die Art und Bestimmung einer
Verbesserung der Qualität im Sinne des Ab-
satzes 1 Satz 1 Nummer 1,
2. Art und Inhalt des Nachweises nach Ab-
satz 1 Satz 2,
3. Art, Inhalt und Verfahren zur Erhebung einer
Analysegebühr sowie der Festlegung, Ver-
waltung und Verwendung des Analysebud-
gets nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buch-
stabe a und b,
4. Art, Inhalt und Verfahren betreffend die Ver-
waltung und Verwendung des von Wert-
papierdienstleistungsunternehmen geführ-
ten Analysekontos nach Absatz 2 Num-
mer 2,
5. Art und Inhalt der schriftlichen Grundsätze
nach Absatz 2 Satz 4.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt übertragen.“
70. § 31e wird § 71.
71. § 31f wird § 72 und wie folgt gefasst:
„§ 72
Betrieb eines
multilateralen Handelssystems
oder eines organisierten Handelssystems
(1) Der Betreiber eines multilateralen oder or-
ganisierten Handelssystems ist dazu verpflichtet,
1. nichtdiskriminierende Regelungen für den Zu-
gang zu dem multilateralen oder organisierten
Handelssystem festzulegen, die kein Ermes-
sen des Betreibers vorsehen;
2. Regelungen für die Einbeziehung von Finanz-
instrumenten in den Handel, für die ordnungs-
gemäße Durchführung des Handels und der
Preisermittlung, für die Verwendung von ein-
bezogenen Referenzpreisen und für die ver-
tragsgemäße Abwicklung der abgeschlosse-
nen Geschäfte festzulegen;
3. über angemessene Verfahren zur Über-
wachung der Einhaltung der Regelungen
nach Nummer 2 und der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 zu verfügen;
4. alle Informationen zu veröffentlichen, die unter
Berücksichtigung der Art der Nutzer und der
gehandelten Finanzinstrumente für die Nut-
zung des multilateralen oder organisierten
Handelssystems erforderlich und zweckdien-
lich sind;
5. separate Entgelte zu verlangen für die über-
mäßige Nutzung des multilateralen oder
organisierten Handelssystems, insbesondere
durch unverhältnismäßig viele Auftragseinga-
ben, -änderungen und -löschungen; die Höhe
dieser Entgelte ist so zu bemessen, dass
einer übermäßigen Nutzung und den damit

verbundenen negativen Auswirkungen auf die
Systemstabilität oder die Marktintegrität wirk-
sam begegnet wird;
6. geeignete Vorkehrungen zu treffen, um auch
bei erheblichen Preisschwankungen eine ord-
nungsgemäße Preisermittlung sicherzustellen;
geeignete Vorkehrungen sind insbesondere
kurzfristige Änderungen des Marktmodells,
kurzzeitige Volatilitätsunterbrechungen unter
Berücksichtigung statischer oder dynami-
scher Preiskorridore und Limitsysteme der
mit der Preisfeststellung betrauten Handels-
teilnehmer, wobei es dem Betreiber in Aus-
nahmefällen möglich sein muss, jedes Ge-
schäft aufzuheben, zu ändern oder zu berich-
tigen; die Parameter für solche Volatilitäts-
unterbrechungen müssen der Liquidität der
einzelnen Kategorien und Teilkategorien der
betreffenden Finanzinstrumente, der Art des
Marktmodells und der Art der Nutzer Rech-
nung tragen und ermöglichen, dass wesent-
liche Störungen eines ordnungsgemäßen
Handels unterbunden werden; der Betreiber
hat der Bundesanstalt diese Parameter mitzu-
teilen;
7. sicherzustellen, dass ein angemessenes Ver-
hältnis zwischen Auftragseingaben, -änderun-
gen und -löschungen und den tatsächlich
ausgeführten Geschäften (Order-Transakti-
ons-Verhältnis) besteht, um Risiken für den
ordnungsgemäßen Handel im multilateralen
oder organisierten Handelssystem zu vermei-
den; das Order-Transaktions-Verhältnis ist da-
bei jeweils für ein Finanzinstrument und an-
hand des zahlenmäßigen Volumens der Auf-
träge und Geschäfte innerhalb eines Tages
zu bestimmen; ein Order-Transaktions-Ver-
hältnis ist insbesondere angemessen, wenn
es auf Grund der Liquidität des betroffenen
Finanzinstruments, der konkreten Marktlage
oder der Funktion des Handelsteilnehmers
wirtschaftlich nachvollziehbar ist;
8. eine angemessene Größe der kleinstmög-
lichen Preisänderung bei den gehandelten
Aktien, Aktienzertifikaten, Exchange Traded
Funds, Zertifikaten und anderen vergleich-
baren Finanzinstrumenten sowie allen ande-
ren Finanzinstrumenten, die von dem auf der
Grundlage von Artikel 49 Absatz 4 der Richt-
linie 2014/65/EU erlassenen delegierten
Rechtsakt der Europäischen Kommission er-
fasst werden, festzulegen, um negative Aus-
wirkungen auf die Marktintegrität und -liquidi-
tät zu verringern; dabei ist insbesondere zu
berücksichtigen, dass diese den Preisfin-
dungsmechanismus und das Ziel eines ange-
messenen Order-Transaktions-Verhältnisses
nicht beeinträchtigt; wegen der einzelnen An-
forderungen an die Festlegung der Mindest-
preisänderungsgröße wird auf die Delegierte
Verordnung (EU) 2017/588 der Kommission
vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie
2014/65/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates durch technische Regulie-
rungsstandards für das Tick-Größen-System
für Aktien, Aktienzertifikate und börsengehan-
delte Fonds (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 411),
in der jeweils geltenden Fassung, verwiesen;
9. angemessene Risikokontrollen und Schwellen
für den Handel über den direkten elektroni-
schen Zugang festzulegen, insbesondere Re-
gelungen festzulegen über
a) die Kennzeichnung von Aufträgen, die über
einen direkten elektronischen Zugang er-
teilt werden, und
b) die Möglichkeit einer jederzeitigen Sper-
rung oder Beendigung eines direkten elek-
tronischen Zugangs bei Verstößen des In-
habers des direkten Zugangs gegen gel-
tende Rechtsvorschriften;
10. Regelungen festzulegen für die Kennzeich-
nung aller Aufträge, die durch den algorithmi-
schen Handel im Sinne des § 80 Absatz 2
Satz 1 erzeugt werden, durch die Handelsteil-
nehmer und für die Offenlegung der hierfür je-
weils verwendeten Handelsalgorithmen sowie
der Personen, die diese Aufträge initiiert
haben;
11. eine zuverlässige Verwaltung der technischen
Abläufe des Handelssystems sicherzustellen,
insbesondere
a) wirksame Notfallmaßnahmen bei einem
Systemausfall oder bei Störungen in sei-
nen Handelssystemen vorzusehen, um die
Kontinuität des Geschäftsbetriebs gewähr-
leisten zu können,
b) sicherzustellen, dass die Handelssysteme
belastbar sind und über ausreichende Ka-
pazitäten für Spitzenvolumina an Aufträgen
und Mitteilungen verfügen und
c) sicherzustellen, dass die Systeme in der
Lage sind, auch unter extremen Stressbe-
dingungen auf den Märkten einen ord-
nungsgemäßen Handel zu gewährleisten,
und dass sie für diese Zwecke vollständig
geprüft sind;
12. Vorkehrungen zu treffen, mit denen sich mög-
liche nachteilige Auswirkungen von Interes-
senkonflikten zwischen dem multilateralen
oder organisierten Handelssystem und sei-
nem Eigentümer oder Betreiber einerseits
und dem einwandfreien Funktionieren des
multilateralen oder organisierten Handelssys-
tems andererseits auf dessen Betrieb oder auf
seine Handelsteilnehmer klar erkennen und
regeln lassen;
13. sicherzustellen, dass das multilaterale oder
organisierte Handelssystem über mindestens
drei aktive Mitglieder oder Nutzer verfügt, de-
nen es jeweils möglich ist, mit allen übrigen
Mitgliedern und Nutzern zum Zwecke der
Preisbildung zu interagieren.
§ 5 Absatz 4a, die §§ 22a, 26c und 26d des Bör-
sengesetzes gelten entsprechend.
(2) Die Gebührenstrukturen, einschließlich der
Ausführungsgebühren, Nebengebühren und mög-
lichen Rabatte, müssen transparent und diskrimi-

nierungsfrei ausgestaltet sein. Die Gebühren dür-
fen keine Anreize schaffen, Aufträge so zu platzie-
ren, zu ändern oder zu stornieren oder Geschäfte
so zu tätigen, dass dies zu marktstörenden Han-
delsbedingungen oder Marktmissbrauch beiträgt.
Insbesondere dürfen Rabatte in Bezug auf ein-
zelne Aktien oder Aktienportfolios nur als Gegen-
leistung für die Übernahme von Market-Making-
Pflichten gewährt werden.
(3) Der Betreiber eines multilateralen oder or-
ganisierten Handelssystems hat der Bundesan-
stalt eine ausführliche Beschreibung der Funkti-
onsweise des Handelssystems vorzulegen. Diese
hat auch etwaige Verbindungen des Handelssys-
tems zu Börsen, anderen multilateralen oder orga-
nisierten Handelssystemen oder systematischen
Internalisierern, deren Träger oder Betreiber im Ei-
gentum des Betreibers des Handelssystems ste-
hen, sowie eine Liste der Mitglieder, Teilnehmer
und Nutzer des Handelssystems zu umfassen.
Die Bundesanstalt stellt diese Informationen auf
Verlangen der Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde zur Verfügung. Sie hat
der Europäischen Wertpapier- und Marktauf-
sichtsbehörde jede Erteilung einer Erlaubnis zum
Betrieb eines multilateralen oder organisierten
Handelssystems mitzuteilen.
(4) Emittenten, deren Finanzinstrumente ohne
ihre Zustimmung in den Handel in einem multila-
teralen oder organisierten Handelssystem einbe-
zogen worden sind, können nicht dazu verpflich-
tet werden, Informationen in Bezug auf diese Fi-
nanzinstrumente für dieses multilaterale oder or-
ganisierte Handelssystem zu veröffentlichen.
(5) Der Betreiber eines multilateralen oder or-
ganisierten Handelssystems kann von einem
Emittenten die Übermittlung von Referenzdaten
in Bezug auf dessen Finanzinstrumente verlan-
gen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen
aus Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
erforderlich ist.
(6) Der Betreiber eines multilateralen oder or-
ganisierten Handelssystems hat der Bundesan-
stalt schwerwiegende Verstöße gegen die Han-
delsregeln, Störungen der Marktintegrität und An-
haltspunkte für einen Verstoß gegen die Vorschrif-
ten der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 unverzüg-
lich mitzuteilen und diese bei ihren Untersuchun-
gen umfassend zu unterstützen. Die Bundesan-
stalt hat die Informationen nach Satz 1 der Euro-
päischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
und den zuständigen Behörden der anderen Mit-
gliedstaaten und der Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu
übermitteln. Im Falle von Anhaltspunkten für Ver-
stöße gegen die Vorschriften der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 übermittelt die Bundesanstalt Infor-
mationen erst dann, wenn sie von einem Verstoß
überzeugt ist.
(7) Darüber hinaus hat der Betreiber eines mul-
tilateralen oder organisierten Handelssystems der
Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen, wenn bei
einem an seinem Handelssystem gehandelten
Finanzinstrument ein signifikanter Kursverfall
im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EU)
Nr. 236/2012 eintritt.
(8) Der Betreiber eines multilateralen oder or-
ganisierten Handelssystems hat die Bundesan-
stalt über den Eingang von Anträgen auf Zugang
nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 unverzüglich schriftlich zu unterrich-
ten. Die Bundesanstalt kann
1. unter den in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012 genannten Voraussetzungen
dem Betreiber eines multilateralen oder organi-
sierten Handelssystems den Zugang zu einer
zentralen Gegenpartei im Sinne der genannten
Verordnung untersagen sowie
2. unter den in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012 genannten Voraussetzungen
dem Betreiber eines multilateralen oder organi-
sierten Handelssystems untersagen, einer zen-
tralen Gegenpartei im Sinne der genannten
Verordnung Zugang zu gewähren.“
72. Nach § 72 wird folgender § 73 eingefügt:
„§ 73
Aussetzung des Handels und
Ausschluss von Finanzinstrumenten
(1) Der Betreiber eines multilateralen oder or-
ganisierten Handelssystems kann den Handel
mit einem Finanzinstrument aussetzen oder die-
ses Instrument vom Handel ausschließen, wenn
dies zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Han-
dels oder zum Schutz des Publikums geboten er-
scheint, insbesondere, wenn
1. das Finanzinstrument den Regeln des Han-
delssystems nicht mehr entspricht,
2. der Verdacht eines Marktmissbrauchs im
Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 oder einer Nichtveröffentlichung
von Insiderinformationen entgegen Artikel 17
der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Bezug
auf das Finanzinstrument besteht oder
3. ein Übernahmeangebot in Bezug auf den Emit-
tenten des Finanzinstruments veröffentlicht
wurde.
Im Falle einer Maßnahme nach Satz 1 setzt der
Betreiber auch den Handel mit Derivaten, die mit
diesem Finanzinstrument verbunden sind oder
sich auf dieses beziehen, aus oder stellt den Han-
del mit diesen Finanzinstrumenten ein, wenn dies
zur Verwirklichung der Ziele der Maßnahme nach
Satz 1 erforderlich ist. Eine Maßnahme nach
Satz 1 oder Satz 2 unterbleibt, wenn sie die Inte-
ressen der betroffenen Anleger oder das ord-
nungsgemäße Funktionieren des Marktes erheb-
lich beeinträchtigen könnte. Der Betreiber veröf-
fentlicht Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2
und teilt sie unverzüglich der Bundesanstalt mit.
(2) Wird ein Finanzinstrument, das in den in
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ge-
nannten Fällen Gegenstand einer Maßnahme
nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ist, oder ein
Derivat, das mit einem solchen Finanzinstrument
verbunden ist oder sich auf dieses bezieht, auch
an einem anderen inländischen multilateralen

oder organisierten Handelssystem gehandelt, so
hat der Betreiber dieses Systems ebenfalls Maß-
nahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 zu tref-
fen. Dies gilt nicht, wenn durch eine solche Maß-
nahme die Anlegerinteressen oder das ordnungs-
gemäße Funktionieren des Marktes erheblich be-
einträchtigt werden könnten. Absatz 1 Satz 3
und 4 gilt entsprechend.
(3) Die Bundesanstalt veröffentlicht Maßnah-
men nach den Absätzen 1 und 2 unverzüglich
und übermittelt diese der Europäischen Wert-
papier- und Marktaufsichtsbehörde sowie den zu-
ständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union und der Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum. Erhält die Bundesanstalt ihrerseits
eine solche Mitteilung von einer zuständigen Be-
hörde eines anderen Mitgliedstaats der Europä-
ischen Union oder eines Vertragsstaats des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum, teilt sie dies den Geschäftsführungen der
Börsen, an denen die betreffenden Finanzinstru-
mente gehandelt werden, der jeweiligen Börsen-
aufsichtsbehörde sowie den Betreibern inländi-
scher multilateraler und organisierter Handelssys-
teme, an denen die betreffenden Finanzinstru-
mente gehandelt werden, mit. Die Bundesanstalt
informiert die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde und die zuständigen Be-
hörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union und der Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum über Entscheidungen der inländischen Han-
delsplätze hinsichtlich solcher Maßnahmen, die
diese nach einer Mitteilung nach Satz 2 getroffen
haben, einschließlich einer Erläuterung, falls keine
Handelsaussetzung oder Handelseinstellung er-
folgt ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend
für die Aufhebung einer Handelsaussetzung.“
73. § 31g wird § 74 und wie folgt gefasst:
„§ 74
Besondere Anforderungen
an multilaterale Handelssysteme
(1) Die Regeln für den Zugang zu einem multi-
lateralen Handelssystem müssen mindestens den
Anforderungen nach § 19 Absatz 2 und 4 Satz 1
und 2 des Börsengesetzes entsprechen.
(2) Die Regeln für den Handel und die Preiser-
mittlung dürfen dem Betreiber eines multilateralen
Handelssystems keinen Ermessensspielraum ein-
räumen; dabei müssen die Preise im multilatera-
len Handelssystem entsprechend den Regelun-
gen des § 24 Absatz 2 des Börsengesetzes zu-
stande kommen.
(3) Der Betreiber eines multilateralen Handels-
systems hat Vorkehrungen zu treffen, um
1. die Risiken, denen das System ausgesetzt ist,
angemessen steuern zu können, insbesondere
alle für den Betrieb des Handelssystems we-
sentlichen Risiken ermitteln und wirksam be-
grenzen zu können, und
2. einen reibungslosen und rechtzeitigen Ab-
schluss der innerhalb seiner Systeme ausge-
führten Geschäfte zu erleichtern.
(4) Der Betreiber eines multilateralen Handels-
systems muss fortlaufend über ausreichende Fi-
nanzmittel verfügen, um ein ordnungsgemäßes
Funktionieren des Systems sicherzustellen, wobei
der Art und dem Umfang der an dem Handelssys-
tem abgeschlossenen Geschäfte sowie der Art
und der Höhe der Risiken, denen es ausgesetzt
ist, Rechnung zu tragen ist.
(5) Dem Betreiber eines multilateralen Han-
delssystems ist es nicht gestattet, an einem mul-
tilateralen Handelssystem Kundenaufträge unter
Einsatz seines eigenen Kapitals auszuführen oder
auf die Zusammenführung sich deckender Kun-
denaufträge im Sinne von § 2 Absatz 29 zurück-
zugreifen.“
74. Nach § 74 werden die folgenden §§ 75 und 76
eingefügt:
„§ 75
Besondere Anforderungen
an organisierte Handelssysteme
(1) Der Betreiber eines organisierten Handels-
systems hat geeignete Vorkehrungen zu treffen,
durch die die Ausführung von Kundenaufträgen
in dem organisierten Handelssystem unter Einsatz
des eigenen Kapitals des Betreibers oder eines
Mitglieds derselben Unternehmensgruppe verhin-
dert wird.
(2) Der Betreiber eines organisierten Handels-
systems darf auf die Zusammenführung sich de-
ckender Kundenaufträge im Sinne von § 2 Ab-
satz 29 für Schuldverschreibungen, strukturierte
Finanzprodukte, Emissionszertifikate und be-
stimmte Derivate zurückgreifen, wenn der Kunde
dem zugestimmt hat. Er darf auf die Zusammen-
führung sich deckender Kundenaufträge über De-
rivate nicht zurückgreifen, wenn diese der Ver-
pflichtung zum Clearing nach Artikel 4 der Verord-
nung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen.
(3) Der Handel für eigene Rechnung ist einem
Betreiber eines organisierten Handelssystems nur
gestattet, soweit es sich nicht um die Zusammen-
führung sich deckender Kundenaufträge im Sinne
von § 2 Absatz 29 handelt und nur in Bezug auf
öffentliche Schuldtitel, für die kein liquider Markt
besteht.
(4) Ein organisiertes Handelssystem darf nicht
innerhalb derselben rechtlichen Einheit mit einer
systematischen Internalisierung betrieben wer-
den. Ein organisiertes Handelssystem darf keine
Verbindung zu einem systematischen Internalisie-
rer oder einem anderen organisierten Handelssys-
tem in einer Weise herstellen, die eine Interaktion
von Aufträgen in dem organisierten Handelssys-
tem mit den Aufträgen oder Angeboten des sys-
tematischen Internalisierers oder in dem organi-
sierten Handelssystem ermöglicht.
(5) Der Betreiber eines organisierten Handels-
systems kann ein anderes Wertpapierdienstleis-

tungsunternehmen beauftragen, unabhängig von
dem Betreiber an dem organisierten Handelssys-
tem Market-Making zu betreiben. Ein unabhängi-
ges Betreiben liegt nur dann vor, wenn keine enge
Verbindung des Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmens zu dem Betreiber des organisierten
Handelssystems besteht.
(6) Der Betreiber eines organisierten Handels-
systems hat die Entscheidung über die Ausfüh-
rung eines Auftrags in dem organisierten Han-
delssystem nach Ermessen zu treffen, wenn er
darüber entscheidet,
1. einen Auftrag zu platzieren oder zurückzuneh-
men oder
2. einen bestimmten Kundenauftrag nicht mit an-
deren zu einem bestimmten Zeitpunkt im Sys-
tem vorhandenen Aufträgen zusammenzufüh-
ren.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 darf eine Zusam-
menführung nur dann unterbleiben, wenn dies mit
etwaigen Anweisungen des Kunden sowie der
Verpflichtung zur bestmöglichen Ausführung von
Kundenaufträgen im Sinne von § 82 vereinbar ist.
Bei einem System, bei dem gegenläufige Kunden-
aufträge eingehen, kann der Betreiber entschei-
den, ob, wann und in welchem Umfang er zwei
oder mehr Aufträge innerhalb des Systems zu-
sammenführt. Im Einklang mit den Absätzen 1,
2, 4 und 5 und unbeschadet des Absatzes 3 kann
der Betreiber bei einem System, über das Ge-
schäfte mit Nichteigenkapitalinstrumenten in die
Wege geleitet werden, die Verhandlungen zwi-
schen den Kunden erleichtern, um so zwei oder
mehr möglicherweise kompatible Handelsinteres-
sen in einem Geschäft zusammenzuführen. Diese
Verpflichtung gilt unbeschadet der §§ 72 und 82
dieses Gesetzes.
(7) Die Bundesanstalt kann von dem Betreiber
eines organisierten Handelssystems jederzeit,
insbesondere bei Antrag auf Zulassung des Be-
triebs, eine ausführliche Erklärung darüber verlan-
gen, warum das organisierte Handelssystem kei-
nem regulierten Markt, multilateralen Handelssys-
tem oder systematischen Internalisierer entspricht
und nicht in dieser Form betrieben werden kann.
Die Erklärung hat eine ausführliche Beschreibung
zu enthalten, wie der Ermessensspielraum ge-
nutzt wird, insbesondere, wann ein Auftrag im or-
ganisierten Handelssystem zurückgezogen wer-
den kann und wann und wie zwei oder mehr sich
deckende Kundenaufträge innerhalb des organi-
sierten Handelssystems zusammengeführt wer-
den. Außerdem hat der Betreiber eines organisier-
ten Handelssystems der Bundesanstalt Informa-
tionen zur Verfügung zu stellen, mit denen der
Rückgriff auf die Zusammenführung sich decken-
der Kundenaufträge erklärt wird.
(8) Die Bundesanstalt überwacht den Handel
durch Zusammenführung sich deckender Auf-
träge durch den Betreiber des organisierten Han-
delssystems, damit sichergestellt ist, dass dieser
die hierfür geltenden Anforderungen einhält und
dass der von ihm betriebene Handel durch Zu-
sammenführung sich deckender Aufträge nicht
zu Interessenkonflikten zwischen dem Betreiber
und seinen Kunden führt.
(9) § 63 Absatz 1, 3 bis 7 und 9, § 64 Absatz 1
sowie die §§ 69, 70 und 82 gelten entsprechend
für Geschäfte, die über ein organisiertes Handels-
system abgeschlossen wurden.
§ 76
KMU-Wachstumsmärkte;
Verordnungsermächtigung
(1) Der Betreiber eines multilateralen Handels-
systems kann dieses bei der Bundesanstalt als
Wachstumsmarkt für kleine und mittlere Unter-
nehmen (KMU-Wachstumsmarkt) registrieren las-
sen, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
1. bei mindestens 50 Prozent der Emittenten, de-
ren Finanzinstrumente zum Handel auf dem
multilateralen Handelssystem zugelassen sind,
handelt es sich um kleine und mittlere Unter-
nehmen;
2. der Betreiber hat geeignete Kriterien für die Zu-
lassung der Finanzinstrumente zum Handel an
dem Markt festgelegt;
3. der Betreiber macht die Zulassung von Finanz-
instrumenten zum Handel an dem Markt davon
abhängig, dass bei der Zulassung ausrei-
chende Informationen veröffentlicht werden,
um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung
des Emittenten und der Finanzinstrumente zu
ermöglichen; bei diesen Informationen handelt
es sich entweder um ein Zulassungsdokument
oder einen Prospekt, falls auf Basis der Richt-
linie 2003/71/EG festgelegte Anforderungen im
Hinblick auf ein öffentliches Angebot im Zu-
sammenhang mit der ursprünglichen Zulas-
sung des Finanzinstruments zum Handel auf
dem multilateralen Handelssystem Anwendung
finden;
4. der Betreiber stellt sicher, dass eine geeignete
regelmäßige Finanzberichterstattung durch
den Emittenten am Markt stattfindet, dessen
Finanzinstrumente zum Handel an dem multi-
lateralen Handelssystem zugelassen sind, ins-
besondere durch geprüfte Jahresberichte;
5. die in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 21 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 596/2014 definierten Emitten-
ten und die in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 25
der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 definierten
Personen, die bei einem Emittenten Führungs-
aufgaben wahrnehmen, sowie die in Artikel 3
Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 definierten Personen, die in enger
Beziehung zu diesen stehen, erfüllen die jewei-
ligen Anforderungen, die für sie gemäß der Ver-
ordnung (EU) Nr. 596/2014 gelten;
6. der Betreiber erfasst Informationen, die von ei-
nem Emittenten auf Grund einer rechtlichen
Verpflichtung veröffentlicht wurden, und stellt
diese öffentlich zur Verfügung und

7. der Betreiber richtet wirksame Systeme und
Kontrollen ein, die geeignet sind, einen Markt-
missbrauch an dem betreffenden Markt gemäß
der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu erkennen
und zu verhindern.
Die Möglichkeit des Betreibers, zusätzliche Anfor-
derungen festzulegen, bleibt unberührt.
(2) Die Bundesanstalt hebt die Registrierung
eines KMU-Wachstumsmarktes auf, wenn dessen
Betreiber dies beantragt oder wenn die Voraus-
setzungen für eine Registrierung nach Absatz 1
nicht mehr vorliegen. Die Bundesanstalt unter-
richtet die Europäische Wertpapier- und Marktauf-
sichtsbehörde unverzüglich über die Registrie-
rung eines KMU-Wachstumsmarktes und über
deren Aufhebung.
(3) Ein Finanzinstrument, das zum Handel an
einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen ist,
kann nur dann in einem anderen KMU-Wachs-
tumsmarkt gehandelt werden, wenn der Emittent
des Finanzinstruments hierüber unterrichtet
wurde und dem nicht widersprochen hat. In einem
solchen Fall entstehen dem Emittenten im Hin-
blick auf diesen anderen KMU-Wachstumsmarkt
keine Verpflichtungen in Bezug auf die Unterneh-
mensführung und -kontrolle oder erstmalige, lau-
fende oder punktuelle Veröffentlichungspflichten.“
75. § 31h wird aufgehoben.
76. Dem § 76 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
mungen treffen
1. zur Art der Kriterien nach Absatz 1 Nummer 2,
2. zu Inhalt, Art, Umfang und Form der bei Zulas-
sung zu veröffentlichenden Informationen nach
Absatz 1 Nummer 3 und
3. zu Inhalt, Art, Umfang und Form der Berichter-
stattung nach Absatz 1 Nummer 4.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt übertragen.“
77. Nach § 76 werden die folgenden §§ 77 und 78
eingefügt:
„§ 77
Direkter elektronischer Zugang
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
das einen direkten elektronischen Zugang zu ei-
nem Handelsplatz anbietet, muss
1. die Eignung der Kunden, die diesen Dienst nut-
zen, vor Gewährung des Zugangs beurteilen
und regelmäßig überprüfen,
2. die im Zusammenhang mit diesem Dienst be-
stehenden Rechte und Pflichten des Kunden
und des Wertpapierdienstleistungsunterneh-
mens in einem schriftlichen Vertrag festlegen,
wobei die Verantwortlichkeit des Wertpapier-
dienstleistungsunternehmens nach diesem
Gesetz nicht auf den Kunden übertragen wer-
den darf,
3. angemessene Handels- und Kreditschwellen
für den Handel dieser Kunden festlegen,
4. den Handel dieser Kunden überwachen, um
a) sicherzustellen, dass die Kunden die nach
Nummer 3 festgelegten Schwellen nicht
überschreiten,
b) sicherzustellen, dass der Handel den
Anforderungen der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014, dieses Gesetzes sowie der
Vorschriften des Handelsplatzes entspricht,
c) marktstörende Handelsbedingungen oder
auf Marktmissbrauch hindeutende Verhal-
tensweisen, die an die zuständige Behörde
zu melden sind, erkennen zu können und
d) sicherzustellen, dass durch den Handel
keine Risiken für das Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmen selbst entstehen.
(2) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
das einen direkten elektronischen Zugang zu ei-
nem Handelsplatz anbietet, teilt dies der Bundes-
anstalt und den zuständigen Behörden des Han-
delsplatzes, an dem sie den direkten elektroni-
schen Zugang anbietet, mit. Die Bundesanstalt
kann dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen
vorschreiben, regelmäßig oder jederzeit auf Anfor-
derung eine Beschreibung der in Absatz 1 ge-
nannten Systeme und Kontrollen sowie Nach-
weise für ihre Anwendung vorzulegen. Auf Ersu-
chen einer zuständigen Behörde des Handelsplat-
zes, zu dem ein Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmen direkten elektronischen Zugang bietet,
leitet die Bundesanstalt diese Informationen un-
verzüglich an diese Behörde weiter.
(3) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
sorgt dafür, dass Aufzeichnungen zu den in die-
sem Paragrafen genannten Angelegenheiten min-
destens für fünf Jahre aufbewahrt werden, und
stellt sicher, dass diese ausreichend sind, um
der Bundesanstalt zu ermöglichen, die Einhaltung
der Anforderungen dieses Gesetzes zu überprü-
fen.
§ 78
Handeln als General-Clearing-Mitglied
Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das
als General-Clearing-Mitglied für andere Perso-
nen handelt, muss über wirksame Systeme und
Kontrollen verfügen, um sicherzustellen, dass die
Clearing-Dienste nur für solche Personen er-
bracht werden, die dafür geeignet sind und die
von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen
vorher festgelegte eindeutige Kriterien erfüllen.
Es muss diesen Personen geeignete Anforderun-
gen auferlegen, die dafür sorgen, dass die Risiken
für das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
und den Markt verringert werden. Es muss ein
schriftlicher Vertrag zwischen dem Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen und der jeweiligen
Person bestehen, der die im Zusammenhang mit
diesem Dienst bestehenden Rechte und Pflichten
regelt.“

78. Der bisherige § 32 wird § 79 und wie folgt gefasst:
„§ 79
Mitteilungspflicht von
systematischen Internalisierern
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die als
systematischer Internalisierer tätig sind, haben
dies der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen.
Die Bundesanstalt übermittelt diese Information
an die Europäische Wertpapier- und Marktauf-
sichtsbehörde.“
79. Die §§ 32a bis 32d werden aufgehoben.
80. Der bisherige § 33 wird § 80 und wie folgt geän-
dert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 25a Ab-
satz 1, 2 und § 25e des Kreditwesengeset-
zes“ durch die Wörter „§ 25a Absatz 1 und
§ 25e des Kreditwesengesetzes“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird aufgehoben.
bbb) Nummer 2 wird Nummer 1.
ccc) Nummer 3 wird Nummer 2 und wie
folgt gefasst:
„2. auf Dauer wirksame Vorkehrun-
gen für angemessene Maßnah-
men treffen, um Interessenkon-
flikte bei der Erbringung von
Wertpapierdienstleistungen und
Wertpapiernebendienstleistungen
oder einer Kombination davon
zwischen einerseits ihm selbst
einschließlich seiner Geschäfts-
leitung, seiner Mitarbeiter, seiner
vertraglich gebundenen Vermittler
und der mit ihm direkt oder indi-
rekt durch Kontrolle im Sinne des
Artikels 4 Absatz 1 Nummer 37
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
verbundenen Personen und Un-
ternehmen und andererseits sei-
nen Kunden oder zwischen sei-
nen Kunden untereinander zu er-
kennen und zu vermeiden oder zu
regeln; dies umfasst auch solche
Interessenkonflikte, die durch die
Annahme von Zuwendungen Drit-
ter sowie durch die eigene Vergü-
tungsstruktur oder sonstige An-
reizstrukturen des Wertpapier-
dienstleistungsunternehmens ver-
ursacht werden;“.
ddd) Nummer 3a wird Nummer 3 und die
Angabe „Nummer 3“ wird durch die
Angabe „Nummer 2“ ersetzt.
eee) Die Nummern 4 bis 6 werden aufge-
hoben.
fff) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. über solide Sicherheitsmechanis-
men verfügen, die die Sicherheit
und Authentifizierung der Infor-
mationsübermittlungswege ge-
währleisten, das Risiko der Da-
tenverfälschung und des unbe-
rechtigten Zugriffs minimieren
und verhindern, dass Informatio-
nen bekannt werden, so dass die
Vertraulichkeit der Daten jederzeit
gewährleistet ist.“
cc) Satz 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Nähere Bestimmungen zur Organisation
der Wertpapierdienstleistungsunternehmen
enthalten die Artikel 21 bis 26 der Delegier-
ten Verordnung (EU) 2017/565.“
c) Absatz 1a wird Absatz 2 und wie folgt geän-
dert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „mehreren
Handelsplätzen oder zur Bestätigung von
Aufträgen“ durch die Wörter „mehreren
Handelsplätzen, zur Bearbeitung von Auf-
trägen ohne die Bestimmung von Auftrags-
parametern, zur Bestätigung von Aufträgen
oder zur Nachhandelsbearbeitung ausge-
führter Aufträge“ ersetzt.
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Das Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men zeigt der Bundesanstalt und den zu-
ständigen Behörden des Handelsplatzes,
dessen Mitglied oder Teilnehmer es ist,
an, dass es algorithmischen Handel be-
treibt.“
d) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
bis 5 eingefügt:
„(3) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men, das algorithmischen Handel im Sinne
des Artikels 18 der Delegierten Verordnung
(EU) 2017/565 betreibt, hat ausreichende Auf-
zeichnungen zu den in Absatz 2 genannten An-
gelegenheiten für mindestens fünf Jahre aufzu-
bewahren. Nutzt das Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmen eine hochfrequente algo-
rithmische Handelstechnik, müssen diese Auf-
zeichnungen insbesondere alle von ihm plat-
zierten Aufträge einschließlich Auftragsstornie-
rungen, ausgeführten Aufträge und Kursnotie-
rungen an Handelsplätzen umfassen und chro-
nologisch geordnet aufbewahrt werden. Auf
Verlangen der Bundesanstalt sind diese Auf-
zeichnungen herauszugeben.
(4) Betreibt ein Wertpapierdienstleistungs-
unternehmen algorithmischen Handel im Sinne
des Absatzes 2 unter Verfolgung einer Market-
Making-Strategie, hat es unter Berücksichti-
gung der Liquidität, des Umfangs und der Art
des konkreten Marktes und der konkreten
Merkmale des gehandelten Instruments
1. dieses Market-Making während eines fest-
gelegten Teils der Handelszeiten des Han-
delsplatzes kontinuierlich zu betreiben, ab-
gesehen von außergewöhnlichen Umstän-
den, so dass der Handelsplatz regelmäßig
und verlässlich mit Liquidität versorgt wird,

2. einen schriftlichen Vertrag mit dem Han-
delsplatz zu schließen, in dem zumindest
die Verpflichtungen nach Nummer 1 festge-
legt werden, sofern es nicht den Vorschrif-
ten des § 26c des Börsengesetzes unter-
liegt, und
3. über wirksame Systeme und Kontrollen zu
verfügen, durch die gewährleistet wird, dass
es jederzeit diesen Verpflichtungen nach-
kommt.
(5) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men, das algorithmischen Handel betreibt, ver-
folgt eine Market-Making-Strategie im Sinne
des Absatzes 4, wenn es Mitglied oder Teilneh-
mer eines oder mehrerer Handelsplätze ist und
seine Strategie beim Handel auf eigene Rech-
nung beinhaltet, dass es in Bezug auf ein oder
mehrere Finanzinstrumente an einem einzelnen
Handelsplatz oder an verschiedenen Handels-
plätzen feste, zeitgleiche Geld- und Briefkurse
vergleichbarer Höhe zu wettbewerbsfähigen
Preisen stellt.“
e) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 6 und fol-
gender Satz wird angefügt:
„Nähere Bestimmungen zu den Anforderungen
an die Auslagerung ergeben sich aus den Arti-
keln 30 bis 32 der Delegierten Verordnung (EU)
2017/565.“
f) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.
g) Der bisherige Absatz 3a wird Absatz 7 und wie
folgt gefasst:
„(7) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men darf die Anlageberatung nur dann als Un-
abhängige Honorar-Anlageberatung erbringen,
wenn es ausschließlich Unabhängige Honorar-
Anlageberatung erbringt oder wenn es die Un-
abhängige Honorar-Anlageberatung organisa-
torisch, funktional und personell von der übri-
gen Anlageberatung trennt. Wertpapierdienst-
leistungsunternehmen müssen Vertriebsvorga-
ben im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 für die
Unabhängige Honorar-Anlageberatung so aus-
gestalten, dass in keinem Falle Interessenkon-
flikte mit Kundeninteressen entstehen kön-
nen. Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men, das Unabhängige Honorar-Anlagebera-
tung erbringt, muss auf seiner Internetseite an-
geben, ob die Unabhängige Honorar-Anlage-
beratung in der Hauptniederlassung und in
welchen inländischen Zweigniederlassungen
angeboten wird.“
h) Nach Absatz 7 werden die folgenden Absätze
8 bis 13 eingefügt:
„(8) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men, das Finanzportfolioverwaltung oder Un-
abhängige Honorar-Anlageberatung erbringt,
muss durch entsprechende Grundsätze sicher-
stellen, dass alle monetären Zuwendungen, die
im Zusammenhang mit der Finanzportfoliover-
waltung oder Unabhängigen Honorar-Anlage-
beratung von Dritten oder von für Dritte han-
delnden Personen angenommen werden, dem
jeweiligen Kunden zugewiesen und an diesen
weitergegeben werden.
(9) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men, das Finanzinstrumente zum Verkauf kon-
zipiert, hat ein Verfahren für die Freigabe jedes
einzelnen Finanzinstruments und jeder wesent-
lichen Anpassung bestehender Finanzinstru-
mente zu unterhalten, zu betreiben und zu
überprüfen, bevor das Finanzinstrument an
Kunden vermarktet oder vertrieben wird (Pro-
duktfreigabeverfahren). Das Verfahren muss si-
cherstellen, dass für jedes Finanzinstrument
für Endkunden innerhalb der jeweiligen Kun-
dengattung ein bestimmter Zielmarkt festge-
legt wird. Dabei sind alle einschlägigen Risiken
für den Zielmarkt zu bewerten. Darüber hinaus
ist sicherzustellen, dass die beabsichtigte Ver-
triebsstrategie dem nach Satz 2 bestimmten
Zielmarkt entspricht.
(10) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men hat von ihm angebotene oder vermarktete
Finanzinstrumente regelmäßig zu überprüfen
und dabei alle Ereignisse zu berücksichtigen,
die wesentlichen Einfluss auf das potentielle
Risiko für den bestimmten Zielmarkt haben
könnten. Zumindest ist regelmäßig zu beurtei-
len, ob das Finanzinstrument den Bedürfnissen
des nach Absatz 9 Satz 2 bestimmten Ziel-
markts weiterhin entspricht und ob die beab-
sichtigte Vertriebsstrategie zur Erreichung die-
ses Zielmarkts weiterhin geeignet ist.
(11) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men, das Finanzinstrumente konzipiert, hat al-
len Vertriebsunternehmen sämtliche erforder-
lichen und sachdienlichen Informationen zu
dem Finanzinstrument und dem Produktfreiga-
beverfahren nach Absatz 9 Satz 1, einschließ-
lich des nach Absatz 9 Satz 2 bestimmten Ziel-
markts, zur Verfügung zu stellen. Vertreibt ein
Wertpapierdienstleistungsunternehmen Finanz-
instrumente oder empfiehlt es diese, ohne sie
zu konzipieren, muss es über angemessene
Vorkehrungen verfügen, um sich die in Satz 1
genannten Informationen vom konzipierenden
Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder
vom Emittenten zu verschaffen und die Merk-
male sowie den Zielmarkt des Finanzinstru-
ments zu verstehen.
(12) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men, das Finanzinstrumente anzubieten oder
zu empfehlen beabsichtigt und das von einem
anderen Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men konzipierte Finanzinstrumente vertreibt,
hat geeignete Verfahren aufrechtzuerhalten
und Maßnahmen zu treffen, um sicherzustel-
len, dass die Anforderungen nach diesem Ge-
setz eingehalten werden. Dies umfasst auch
solche Anforderungen, die für die Offenlegung,
für die Bewertung der Eignung und der Ange-
messenheit, für Anreize und für den ordnungs-
gemäßen Umgang mit Interessenkonflikten
gelten. Das Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmen ist zu besonderer Sorgfalt verpflichtet,
wenn es als Vertriebsunternehmen ein neues
Finanzprodukt anzubieten oder zu empfehlen

beabsichtigt oder wenn sich die Dienstleistun-
gen ändern, die es als Vertriebsunternehmen
anzubieten oder zu empfehlen beabsichtigt.
(13) Das Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmen hat seine Produktfreigabevorkehrun-
gen regelmäßig zu überprüfen, um sicherzu-
stellen, dass diese belastbar und zweckmäßig
sind und zur Umsetzung erforderlicher Ände-
rungen geeignete Maßnahmen zu treffen. Es
hat sicherzustellen, dass seine gemäß Arti-
kel 22 Absatz 2 der Delegierten Verordnung
(EU) 2017/565 eingerichtete Compliance-
Funktion die Entwicklung und regelmäßige
Überprüfung der Produktfreigabevorkehrungen
überwacht und etwaige Risiken, dass Anforde-
rungen an den Produktüberwachungsprozess
nicht erfüllt werden, frühzeitig erkennt.“
i) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 14 und
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
mungen zur Anwendung der Delegierten Ver-
ordnung (EU) 2017/565 sowie zur Umsetzung
der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 der
Kommission vom 7. April 2016 zur Ergänzung
der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates im Hinblick auf
den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder
von Kunden, Produktüberwachungspflichten
und Vorschriften für die Entrichtung bezie-
hungsweise Gewährung oder Entgegennahme
von Gebühren, Provisionen oder anderen mo-
netären oder nicht-monetären Vorteilen (ABl.
L 87 vom 31.3.2017, S. 500), in der jeweils
geltenden Fassung, und den organisatorischen
Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 7, den Anforderungen an das Produkt-
freigabeverfahren und den Produktvertrieb
nach Absatz 9 und das Überprüfungsverfahren
nach Absatz 10 sowie den nach Absatz 11 zur
Verfügung zu stellenden Informationen und da-
mit zusammenhängenden Pflichten der Wert-
papierdienstleistungsunternehmen erlassen.“
81. Nach § 80 wird folgender § 81 eingefügt:
„§ 81
Geschäftsleiter
(1) Die Geschäftsleiter eines Wertpapierdienst-
leistungsunternehmens haben im Rahmen der
Pflichten aus § 25c Absatz 3 des Kreditwesenge-
setzes ihre Aufgaben in einer Art und Weise wahr-
zunehmen, die die Integrität des Marktes wahrt
und durch die die Interessen der Kunden geför-
dert werden. Insbesondere müssen die Ge-
schäftsleiter Folgendes festlegen, umsetzen und
überwachen:
1. unter Berücksichtigung von Art, Umfang und
Komplexität der Geschäftstätigkeit des Wert-
papierdienstleistungsunternehmens sowie aller
von dem Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men einzuhaltenden Anforderungen
a) die Organisation zur Erbringung von Wert-
papierdienstleistungen und Wertpapierne-
bendienstleistungen, einschließlich der hier-
für erforderlichen Mittel, und organisatori-
schen Regelungen sowie
b) ob das Personal über die erforderlichen
Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen
verfügt,
2. die Geschäftspolitik hinsichtlich
a) der angebotenen oder erbrachten Wertpa-
pierdienstleistungen und Wertpapierneben-
dienstleistungen und
b) der angebotenen oder vertriebenen Pro-
dukte,
die in Einklang stehen muss mit der Risikoto-
leranz des Wertpapierdienstleistungsunterneh-
mens und etwaigen Besonderheiten und Be-
dürfnissen seiner Kunden, wobei erforder-
lichenfalls geeignete Stresstests durchzufüh-
ren sind, sowie
3. die Vergütungsregelungen für Personen, die an
der Erbringung von Wertpapierdienstleistun-
gen oder Wertpapiernebendienstleistungen für
Kunden beteiligt sind, und die ausgerichtet
sein müssen auf
a) eine verantwortungsvolle Unternehmens-
führung,
b) die faire Behandlung der Kunden und
c) die Vermeidung von Interessenkonflikten im
Verhältnis zu den Kunden.
(2) Die Geschäftsleiter eines Wertpapierdienst-
leistungsunternehmens müssen regelmäßig Fol-
gendes überwachen und überprüfen:
1. die Eignung und die Umsetzung der strategi-
schen Ziele des Wertpapierdienstleistungsun-
ternehmens bei der Erbringung von Wertpa-
pierdienstleistungen und Wertpapierneben-
dienstleistungen,
2. die Wirksamkeit der Unternehmensführungsre-
gelungen des Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmens und
3. die Angemessenheit der Unternehmensstrate-
gie hinsichtlich der Erbringung von Wertpapier-
dienstleistungen und Wertpapiernebendienst-
leistungen an die Kunden.
Bestehen Mängel, müssen die Geschäftsleiter un-
verzüglich die erforderlichen Schritte unterneh-
men, um diese zu beseitigen.
(3) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
hat sicherzustellen, dass die Geschäftsleiter einen
angemessenen Zugang zu den Informationen und
Dokumenten haben, die für die Beaufsichtigung
und Überwachung erforderlich sind.
(4) Die Geschäftsleiter haben den Produktfrei-
gabeprozess wirksam zu überwachen. Sie haben
sicherzustellen, dass die Compliance-Berichte an
die Geschäftsleiter systematisch Informationen
über die von dem Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmen konzipierten und empfohlenen Finanzin-
strumente enthalten, insbesondere über die jewei-
lige Vertriebsstrategie. Auf Verlangen sind die
Compliance-Berichte der Bundesanstalt zur Ver-
fügung zu stellen.

(5) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
hat einen Beauftragten zu ernennen, der die Ver-
antwortung dafür trägt, dass das Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen seine Verpflichtun-
gen in Bezug auf den Schutz von Finanzinstru-
menten und Geldern von Kunden einhält. Der Be-
auftragte kann daneben auch weitere Aufgaben
wahrnehmen.“
82. § 33a wird § 82 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3“ durch
die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
bis 3“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „alle ange-
messenen“ durch die Wörter „alle hinrei-
chenden“ und die Wörter „mindestens jähr-
lich“ durch die Wörter „regelmäßig, insbe-
sondere unter Berücksichtigung der nach
den Absätzen 9 bis 12 und § 26e des Bör-
sengesetzes veröffentlichten Informatio-
nen,“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Zu den bei der Berechnung des Gesamtent-
gelts zu berücksichtigenden Kosten zählen
Gebühren und Entgelte des Ausführungsplat-
zes, an dem das Geschäft ausgeführt wird,
Kosten für Clearing und Abwicklung und alle
sonstigen Entgelte, die an Dritte gezahlt wer-
den, die an der Auftragsausführung beteiligt
sind.“
c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1“
durch die Angabe „Nummer 1“ und werden
die Wörter „organisierter Märkte und multilate-
raler Handelssysteme“ durch die Wörter „von
Handelsplätzen im Sinne von § 2 Absatz 22“
ersetzt.
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „seine Zu-
stimmung“ durch die Wörter „ihre Zustim-
mung“ ersetzt und wird das Wort „und“ an-
gefügt.
bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
cc) Nummer 3 wird Nummer 2 und die Angabe
„Absatz 1 Nr. 1“ wird durch die Wörter „Ab-
satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Informationen über die Ausführungs-
grundsätze müssen klar, ausführlich und
auf eine für den Kunden verständliche
Weise erläutern, wie das Wertpapierdienst-
leistungsunternehmen die Kundenaufträge
ausführt.“
e) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men darf sowohl für die Ausführung von Kun-
denaufträgen an einem bestimmten Handels-
platz oder Ausführungsplatz als auch für die
Weiterleitung von Kundenaufträgen an einen
bestimmten Handelsplatz oder Ausführungs-
platz weder eine Vergütung noch einen Rabatt
oder einen nichtmonetären Vorteil annehmen,
wenn dies einen Verstoß gegen die Anforde-
rungen nach § 63 Absatz 1 bis 7 und 9, § 64
Absatz 1 und 5, den §§ 70, 80 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2, Absatz 9 bis 11 oder die Absätze 1
bis 4 darstellen würde.“
f) Nach Absatz 8 werden die folgenden Absätze
9 bis 12 eingefügt:
„(9) Das Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmen muss einmal jährlich für jede Gattung
von Finanzinstrumenten die fünf Ausführungs-
plätze, die ausgehend vom Handelsvolumen
am wichtigsten sind, auf denen es Kundenauf-
träge im Vorjahr ausgeführt hat, und Informa-
tionen über die erreichte Ausführungsqualität
zusammenfassen und nach den Vorgaben der
Delegierten Verordnung (EU) 2017/576 der
Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung
der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates durch technische
Regulierungsstandards für die jährliche Veröf-
fentlichung von Informationen durch Wertpa-
pierfirmen zur Identität von Handelsplätzen
und zur Qualität der Ausführung (ABl. L 87
vom 31.3.2017, S. 166), in der jeweils gelten-
den Fassung, veröffentlichen.
(10) Vorbehaltlich des § 26e des Börsenge-
setzes müssen Handelsplätze und systemati-
sche Internalisierer für jedes Finanzinstrument,
das der Handelspflicht nach Artikel 23 oder Ar-
tikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 un-
terliegt, mindestens einmal jährlich gebühren-
frei Informationen über die Ausführungsqualität
von Aufträgen veröffentlichen.
(11) Vorbehaltlich des § 26e des Börsenge-
setzes müssen Ausführungsplätze für jedes Fi-
nanzinstrument, das nicht von Absatz 10 er-
fasst wird, mindestens einmal jährlich gebüh-
renfrei Informationen über die Ausführungs-
qualität von Aufträgen veröffentlichen.
(12) Die Veröffentlichungen nach den Absät-
zen 10 und 11 müssen ausführliche Angaben
zum Preis, zu den mit einer Auftragsausfüh-
rung verbundenen Kosten, der Geschwindig-
keit und der Wahrscheinlichkeit der Ausfüh-
rung sowie der Abwicklung eines Auftrags in
den einzelnen Finanzinstrumenten enthalten.
Das Nähere regelt die Delegierte Verordnung
(EU) 2017/575 der Kommission vom 8. Juni
2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates
über Märkte für Finanzinstrumente durch tech-
nische Regulierungsstandards bezüglich der
Daten, die Ausführungsplätze zur Qualität der
Ausführung von Geschäften veröffentlichen
müssen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 152), in
der jeweils geltenden Fassung.“
g) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 13 und wie
folgt gefasst:
„(13) Nähere Bestimmungen ergeben sich
aus der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565,
insbesondere zu

1. der Aufstellung der Ausführungsgrundsätze
nach den Absätzen 1 bis 5 aus Artikel 64,
2. der Überprüfung der Vorkehrungen nach
Absatz 1 aus Artikel 66,
3. Art, Umfang und Datenträger der Informa-
tionen über die Ausführungsgrundsätze
nach Absatz 6 aus Artikel 66 und
4. den Pflichten von Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmen, die Aufträge ihrer Kun-
den an Dritte zur Ausführung weiterleiten
oder die Finanzportfolioverwaltung betrei-
ben, ohne die Aufträge oder Entscheidun-
gen selbst auszuführen, im bestmöglichen
Interesse ihrer Kunden zu handeln, aus Ar-
tikel 65.“
83. § 33b wird aufgehoben.
84. Der bisherige § 34 wird § 83 und wie folgt geän-
dert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach den
Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG)
Nr. 1287/2006“ durch die Wörter „nach den
Artikeln 74 und 75 der Delegierten Verord-
nung (EU) 2017/565“ und die Wörter „geregel-
ten Pflichten zu prüfen.“ durch ein Komma und
die Wörter „in der Verordnung (EU)
Nr. 600/2014 und der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 geregelten Pflichten zu prüfen
und durchzusetzen.“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird aufgehoben.
bb) In dem neuen Satz 2 wird das Wort „Rah-
menvereinbarung“ durch das Wort „Verein-
barungen“ ersetzt.
cc) Die neuen Sätze 3 und 4 werden aufgeho-
ben.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
„Nähere Bestimmungen zur Aufzeich-
nungspflicht nach Satz 1 ergeben sich
aus Artikel 58 der Delegierten Verordnung
(EU) 2017/565.“
c) Die Absätze 2a und 2b werden aufgehoben.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Hinsichtlich der beim Handel für eigene
Rechnung getätigten Geschäfte und der Er-
bringung von Dienstleistungen, die sich auf
die Annahme, Übermittlung und Ausführung
von Kundenaufträgen beziehen, hat das Wert-
papierdienstleistungsunternehmen für Zwecke
der Beweissicherung die Inhalte der Telefonge-
spräche und der elektronischen Kommunika-
tion aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung hat ins-
besondere diejenigen Teile der Telefongesprä-
che und der elektronischen Kommunikation zu
beinhalten, in welchen die Risiken, die Ertrags-
chancen oder die Ausgestaltung von Finanzin-
strumenten oder Wertpapierdienstleistungen
erörtert werden. Hierzu darf das Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen personenbezo-
gene Daten erheben, verarbeiten und nutzen.
Dies gilt auch, wenn das Telefongespräch oder
die elektronische Kommunikation nicht zum
Abschluss eines solchen Geschäftes oder zur
Erbringung einer solchen Dienstleistung führt.“
e) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze
4 bis 7 eingefügt:
„(4) Das Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men hat alle angemessenen Maßnahmen zu er-
greifen, um einschlägige Telefongespräche und
elektronische Kommunikation aufzuzeichnen,
die über Geräte erstellt oder von Geräten ge-
sendet oder empfangen werden, die das Wert-
papierdienstleistungsunternehmen seinen Mit-
arbeitern oder beauftragten Personen zur Ver-
fügung stellt oder deren Nutzung das Wertpa-
pierdienstleistungsunternehmen billigt oder
gestattet. Telefongespräche und elektronische
Kommunikation, die nach Absatz 3 Satz 1 auf-
zuzeichnen sind, dürfen über private Geräte
oder private elektronische Kommunikation der
Mitarbeiter nur geführt werden, wenn das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen diese
mit Zustimmung der Mitarbeiter aufzeichnen
oder nach Abschluss des Gesprächs auf einen
eigenen Datenspeicher kopieren kann.
(5) Das Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men hat Neu- und Altkunden sowie seine Mit-
arbeiter und beauftragten Personen vorab in
geeigneter Weise über die Aufzeichnung von
Telefongesprächen nach Absatz 3 Satz 1 zu
informieren. Hat ein Wertpapierdienstleistungs-
unternehmen seine Kunden nicht vorab über
die Aufzeichnung der Telefongespräche oder
der elektronischen Kommunikation informiert
oder hat der Kunde einer Aufzeichnung wider-
sprochen, darf das Wertpapierdienstleistungs-
unternehmen für den Kunden keine telefonisch
oder mittels elektronischer Kommunikation
veranlassten Wertpapierdienstleistungen er-
bringen, wenn sich diese auf die Annahme,
Übermittlung und Ausführung von Kundenauf-
trägen beziehen. Näheres regelt Artikel 76 der
Delegierten Verordnung (EU) 2017/565.
(6) Erteilt der Kunde dem Wertpapierdienst-
leistungsunternehmen seinen Auftrag im Rah-
men eines persönlichen Gesprächs, hat das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Er-
teilung des Auftrags mittels eines dauerhaften
Datenträgers zu dokumentieren. Zu diesem
Zweck dürfen auch schriftliche Protokolle oder
Vermerke über den Inhalt des persönlichen Ge-
sprächs angefertigt werden. Erteilt der Kunde
seinen Auftrag auf andere Art und Weise, müs-
sen solche Mitteilungen auf einem dauerhaf-
ten Datenträger erfolgen. Näheres regelt Arti-
kel 76 Absatz 9 der Delegierten Verordnung
(EU) 2017/565.
(7) Der Kunde kann von dem Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen bis zur Löschung
oder Vernichtung nach Absatz 8 jederzeit ver-
langen, dass ihm die Aufzeichnungen nach Ab-
satz 3 Satz 1 und der Dokumentation nach Ab-
satz 6 Satz 1 oder eine Kopie zur Verfügung
gestellt werden.“
f) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 8 und wie
folgt gefasst:

„(8) Die Aufzeichnungen nach den Absät-
zen 3 und 6 sind für fünf Jahre aufzubewahren,
soweit sie für die dort genannten Zwecke erfor-
derlich sind. Sie sind nach Ablauf der in Satz 1
genannten Frist zu löschen oder zu vernichten.
Die Löschung oder Vernichtung ist zu doku-
mentieren. Erhält die Bundesanstalt vor Ablauf
der in Satz 1 genannten Frist Kenntnis von
Umständen, die eine über die in Satz 1 ge-
nannte Höchstfrist hinausgehende Speiche-
rung der Aufzeichnung insbesondere zur Be-
weissicherung erfordern, kann die Bundesan-
stalt die in Satz 1 genannte Höchstfrist zur
Speicherung der Aufzeichnung um zwei Jahre
verlängern.“
g) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 einge-
fügt:
„(9) Die nach den Absätzen 3 und 6 erstell-
ten Aufzeichnungen sind gegen nachträgliche
Verfälschung und unbefugte Verwendung zu
sichern und dürfen nicht für andere Zwecke
genutzt werden, insbesondere nicht zur Über-
wachung der Mitarbeiter durch das Wertpa-
pierdienstleistungsunternehmen. Sie dürfen
nur unter bestimmten Voraussetzungen, insbe-
sondere zur Erfüllung eines Kundenauftrags,
der Anforderung durch die Bundesanstalt oder
eine andere Aufsichts- oder eine Strafverfol-
gungsbehörde und nur durch einen oder meh-
rere vom Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men gesondert zu benennende Mitarbeiter
ausgewertet werden.“
h) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 10 und in
Satz 1 werden die Wörter „Absätzen 1 bis 2a“
durch die Wörter „Absätzen 1 bis 7“ ersetzt.
i) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 11 und die
Angabe „Absatz 4“ wird durch die Angabe
„Absatz 11“ ersetzt.
j) Folgender Absatz 12 wird angefügt:
„(12) Absatz 2 gilt nicht für Immobiliar-Ver-
braucherdarlehensverträge nach § 491 Ab-
satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die an
die Vorbedingung geknüpft sind, dass dem
Verbraucher eine Wertpapierdienstleistung in
Bezug auf gedeckte Schuldverschreibungen,
die zur Besicherung der Finanzierung des Kre-
dits begeben worden sind und denen diesel-
ben Konditionen wie dem Immobiliar-Verbrau-
cherdarlehensvertrag zugrunde liegen, er-
bracht wird, und wenn damit das Darlehen
ausgezahlt, refinanziert oder abgelöst werden
kann.“
85. § 34a wird § 84 und wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 84
Vermögensverwahrung und
Finanzsicherheiten; Verordnungsermächtigung“.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 voran-
gestellt:
„(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men, das nicht über eine Erlaubnis für das Ein-
lagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 des Kreditwesengesetzes verfügt und
das Gelder von Kunden hält, hat geeignete
Vorkehrungen zu treffen, um die Rechte der
Kunden zu schützen und zu verhindern, dass
die Gelder des Kunden ohne dessen ausdrück-
liche Zustimmung für eigene Rechnung oder
für Rechnung einer anderen Person verwendet
werden.“
c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und nach
Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Zustimmung ist nur dann wirksam, wenn
das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den
Kunden vor Erteilung der Zustimmung darüber
unterrichtet hat, dass die bei dem qualifizierten
Geldmarktfonds verwahrten Gelder nicht ent-
sprechend den Schutzstandards dieses Geset-
zes und nicht entsprechend der Verordnung
zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und
Organisationsanforderungen für Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen gehalten wer-
den.“
d) Nach dem neuen Absatz 2 werden die folgen-
den Absätze 3 und 4 eingefügt:
„(3) Werden die Kundengelder bei einem
Kreditinstitut, einem vergleichbaren Institut
mit Sitz in einem Drittstaat oder einem Geld-
marktfonds, die zur Unternehmensgruppe des
Wertpapierdienstleistungsunternehmens gehö-
ren, gehalten, dürfen die bei einem solchen
Unternehmen oder einer Gemeinschaft von sol-
chen Unternehmen verwahrten Gelder 20 Pro-
zent aller Kundengelder des Wertpapierdienst-
leistungsunternehmens nicht übersteigen. Die
Bundesanstalt kann dem Wertpapierdienst-
leistungsunternehmen auf Antrag erlauben,
die Obergrenze nach Satz 1 zu überschreiten,
wenn es nachweist, dass die gemäß Satz 1
geltende Anforderung angesichts der Art, des
Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeit
sowie angesichts der Sicherheit, die die Ver-
wahrstellen nach Satz 1 bieten sowie ange-
sichts des geringen Saldos an Kundengeldern,
das das Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men hält, unverhältnismäßig ist. Das Wertpa-
pierdienstleistungsunternehmen überprüft die
nach Satz 2 durchgeführte Bewertung jährlich
und leitet der Bundesanstalt seine Ausgangs-
bewertung sowie die überprüften Bewertungen
zur Prüfung zu.
(4) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men, das Finanzinstrumente von Kunden hält,
hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die
Eigentumsrechte der Kunden an diesen Fi-
nanzinstrumenten zu schützen. Dies gilt insbe-
sondere für den Fall der Insolvenz des Wertpa-
pierdienstleistungsunternehmens. Das Wertpa-
pierdienstleistungsunternehmen hat durch ge-
eignete Vorkehrungen zu verhindern, dass die
Finanzinstrumente eines Kunden ohne dessen
ausdrückliche Zustimmung für eigene Rech-
nung oder für Rechnung einer anderen Person
verwendet werden.“
e) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5 und wie
folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1
Satz 2 Nr. 5 des Gesetzes über das Kredit-
wesen“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1
Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengeset-
zes“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1
Satz 5“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 6“
ersetzt.
f) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden aufge-
hoben.
g) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze
6 bis 9 eingefügt:
„(6) Das Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmen darf die Finanzinstrumente eines Kun-
den nur unter genau festgelegten Bedingungen
für eigene Rechnung oder für Rechnung einer
anderen Person verwenden und hat geeignete
Vorkehrungen zu treffen, um die unbefugte Ver-
wendung der Finanzinstrumente des Kunden
für eigene Rechnung oder für Rechnung einer
anderen Person zu verhindern. Der Kunde
muss den Bedingungen im Voraus ausdrück-
lich zugestimmt haben und seine Zustimmung
muss durch seine Unterschrift oder eine
gleichwertige schriftliche Bestätigung eindeu-
tig dokumentiert sein. Werden die Finanzin-
strumente auf Sammeldepots bei einem Dritten
verwahrt, sind für eine Verwendung nach Satz 1
zusätzlich die ausdrückliche Zustimmung aller
anderen Kunden des Sammeldepots oder Sys-
teme und Kontrolleinrichtungen erforderlich,
mit denen die Beschränkung der Verwendung
auf Finanzinstrumente gewährleistet ist, für die
eine Zustimmung nach Satz 2 vorliegt. In den
Fällen des Satzes 3 muss das Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen über Kunden, auf
deren Weisung hin eine Nutzung der Finanzin-
strumente erfolgt, und über die Zahl der von
jedem einzelnen Kunden mit dessen Zustim-
mung verwendeten Finanzinstrumente Auf-
zeichnungen führen, die eine eindeutige und
zutreffende Zuordnung der im Rahmen der Ver-
wendung eingetretenen Verluste ermöglichen.
(7) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men darf sich von Privatkunden zur Besiche-
rung oder Deckung von Verpflichtungen der
Kunden, auch soweit diese noch nicht be-
stehen, keine Finanzsicherheiten in Form von
Vollrechtsübertragungen im Sinne des Arti-
kels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie
2002/47/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanz-
sicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43),
die zuletzt durch die Richtlinie 2014/59/EU
(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
gewähren lassen.
(8) Soweit eine Vollrechtsübertragung zuläs-
sig ist, hat das Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmen die Angemessenheit der Verwendung
eines Finanzinstruments als Finanzsicherheit
ordnungsgemäß vor dem Hintergrund der Ver-
tragsbeziehung des Kunden mit dem Wertpa-
pierdienstleistungsunternehmen und den Ver-
mögensgegenständen des Kunden zu prüfen
und diese Prüfung zu dokumentieren. Profes-
sionelle Kunden und geeignete Gegenparteien
sind auf die Risiken und die Folgen der Stel-
lung einer Finanzsicherheit in Form der Voll-
rechtsübertragung hinzuweisen.
(9) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men hat im Rahmen von Wertpapierleihge-
schäften mit Dritten, die Finanzinstrumente
von Kunden zum Gegenstand haben, durch
entsprechende Vereinbarungen sicherzustel-
len, dass der Entleiher der Kundenfinanzinstru-
mente angemessene Sicherheiten stellt. Das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat die
Angemessenheit der gestellten Sicherheiten
durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen
sowie fortlaufend zu überwachen und das
Gleichgewicht zwischen dem Wert der Sicher-
heit und dem Wert des Finanzinstruments des
Kunden aufrechtzuerhalten.“
h) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 10 und in
Satz 1 werden die Wörter „Absätzen 1 bis 4“
durch die Wörter „Absätzen 1 bis 9“ und die
Wörter „im Sinne des Absatzes 1“ durch die
Wörter „im Sinne des Absatzes 2“ ersetzt.
86. § 34b wird § 85 und wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Rechtsver-
ordnung“ durch das Wort „Verordnungser-
mächtigung“ ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 aufgeho-
ben.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 35“ durch die
Angabe „§ 88“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
87. § 34c wird § 86.
88. § 34d wird § 87 und wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 87
Einsatz von Mitarbeitern in der
Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte,
in der Finanzportfolioverwaltung
oder als Compliance-Beauftragte;
Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Ab-
satzes 2“ durch die Angabe „Absatzes 4“
ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Beschwerden
im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 4“ durch die Wörter „Beschwerden im
Sinne des Artikels 26 der Delegierten Ver-
ordnung (EU) 2017/565 durch Privatkun-
den“ ersetzt.
c) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
und 3 eingefügt:
„(2) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men darf einen Mitarbeiter nur dann damit be-
trauen, Kunden über Finanzinstrumente, struk-
turierte Einlagen, Wertpapierdienstleistungen

oder Wertpapiernebendienstleistungen zu in-
formieren (Vertriebsmitarbeiter), wenn dieser
sachkundig ist und über die für die Tätigkeit
erforderliche Zuverlässigkeit verfügt.
(3) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men darf einen Mitarbeiter nur dann mit der Fi-
nanzportfolioverwaltung betrauen, wenn dieser
sachkundig ist und über die für die Tätigkeit
erforderliche Zuverlässigkeit verfügt.“
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und in
Satz 1 werden die Wörter „§ 33 Absatz 1 Satz 2
Nummer 3a“ durch die Wörter „§ 80 Absatz 1
Satz 2 Nummer 3“ ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und
in Satz 1 werden die Wörter „§ 33 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1“ durch die Wörter „Arti-
kels 22 Absatz 2 der Delegierten Verordnung
(EU) 2017/565“ und die Wörter „§ 33 Absatz 1
Satz 2 Nummer 5“ durch die Wörter „Arti-
kel 25 Absatz 2 der Delegierten Verordnung
(EU) 2017/565“ ersetzt.
f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern
„nach Absatz 1 Satz 1,“ die Wörter „Ab-
satz 2, 3,“ eingefügt und werden die Wör-
ter „Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1“
durch die Wörter „4 Satz 1, jeweils auch in
Verbindung mit § 96, oder Absatz 5 Satz 1“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 4“ durch
die Angabe „§ 6“ ersetzt.
g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und die
Angabe „1 bis 3“ wird durch die Angabe „1, 4
und 5“ ersetzt, werden nach den Wörtern „Ab-
satz 1 und die“ die Wörter „ihre Tätigkeit be-
treffenden“ eingefügt und wird die Angabe
„Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 6“ er-
setzt.
h) Absatz 5a wird Absatz 8 und die Angabe „1
bis 5“ wird durch die Angabe „1 bis 7“ ersetzt.
i) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 9 und wie
folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „1, 2
oder 3“ durch die Angabe „1, 4
oder 5“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „Ab-
satz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und
Absatz 3 Satz 1“ durch die Wörter
„Absatz 1 Satz 1, den Absätzen 2, 3, 4
Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit
§ 96, sowie Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.
ccc) In Nummer 3 wird die Angabe „Ab-
satz 5“ durch die Angabe „Absatz 7“
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „5“ durch die
Angabe „7“ ersetzt.
j) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
„(10) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Im-
mobiliar-Verbraucherdarlehensverträge, die an
die Vorbedingung geknüpft sind, dass dem
Verbraucher eine Wertpapierdienstleistung in
Bezug auf gedeckte Schuldverschreibungen,
die zur Besicherung der Finanzierung des Kre-
dits begeben worden sind und denen diesel-
ben Konditionen wie dem Immobiliar-Ver-
braucherdarlehensvertrag zugrunde liegen, er-
bracht wird, und wenn damit das Darlehen
ausgezahlt, refinanziert oder abgelöst werden
kann.“
89. Der bisherige § 35 wird § 88 und wie folgt geän-
dert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Bundesanstalt kann zur Überwa-
chung der Einhaltung
1. der Meldepflichten nach Artikel 26 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 600/2014, auch in Verbin-
dung mit gemäß den diesen Artikeln erlas-
senen technischen Regulierungsstandards,
2. der Verpflichtung zu Positionsmeldungen
nach § 57 Absatz 1 bis 4,
3. der Anzeigepflichten nach § 23,
4. der in diesem Abschnitt geregelten Pflich-
ten, auch in Verbindung mit technischen
Regulierungsstandards, die gemäß Arti-
kel 17 Absatz 7, Artikel 27 Absatz 10 und Ar-
tikel 32 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU
erlassen wurden, sowie
5. der Pflichten aus
a) den Artikeln 4, 16 und 20 der Verordnung
(EU) Nr. 596/2014, auch in Verbindung
mit gemäß diesen Artikeln erlassenen
technischen Regulierungsstandards,
b) den Artikeln 3 bis 15, 17, 18, 20 bis 23,
25, 27 und 31 der Verordnung (EU) Nr.
600/2014, auch in Verbindung mit gemäß
diesen Artikeln erlassenen technischen
Regulierungsstandards,
c) der Delegierten Verordnung (EU)
2017/565,
d) der Delegierten Verordnung (EU)
2017/567,
e) § 29 Absatz 2 in Verbindung mit Arti-
kel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie Arti-
kel 5a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
1060/2009
in der jeweils geltenden Fassung, auch ohne
besonderen Anlass Prüfungen vornehmen bei
den Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
den mit diesen verbundenen Unternehmen,
den Zweigniederlassungen im Sinne des
§ 53b des Kreditwesengesetzes, den Unter-
nehmen, mit denen eine Auslagerungsverein-
barung im Sinne des § 25b des Kreditwesen-
gesetzes besteht oder bestand, und sonstigen
zur Durchführung eingeschalteten dritten Per-
sonen oder Unternehmen.“
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesanstalt kann Richtlinien aufstellen,
nach denen sie nach Maßgabe der Richtlinie
2014/65/EU und der Delegierten Richtlinie (EU)

2017/593 für den Regelfall beurteilt, ob die An-
forderungen dieses Abschnitts erfüllt sind.“
90. Der bisherige § 36 wird § 89 und wie folgt geän-
dert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Unbeschadet des § 88 ist einmal jährlich
durch einen geeigneten Prüfer zu prüfen,
ob die folgenden Pflichten eingehalten
werden:
1. die Meldepflichten nach Artikel 26 der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014, auch in
Verbindung mit den gemäß diesen Arti-
keln erlassenen technischen Regulie-
rungsstandards,
2. die Verpflichtung zu Positionsmeldun-
gen nach § 57 Absatz 1 bis 4,
3. die Anzeigepflichten nach § 23,
4. die in diesem Abschnitt geregelten
Pflichten, auch in Verbindung mit tech-
nischen Regulierungsstandards, die ge-
mäß Artikel 17 Absatz 7, Artikel 27 Ab-
satz 10 und Artikel 32 Absatz 2 der
Richtlinie 2014/65/EU erlassen wurden,
sowie
5. die Pflichten aus
a) den Artikeln 4, 16 und 20 der Verord-
nung (EU) Nr. 596/2014, auch in Ver-
bindung mit den gemäß diesen Arti-
keln erlassenen technischen Regulie-
rungsstandards,
b) den Artikeln 3 bis 15, 17, 18, 20
bis 23, 25, 27 und 31 der Verordnung
(EU) Nr. 600/2014, auch in Verbin-
dung mit den gemäß diesen Artikeln
erlassenen technischen Regulie-
rungsstandards,
c) der Delegierten Verordnung (EU)
2017/565,
d) der Delegierten Verordnung (EU)
2017/567,
e) § 29 Absatz 2 in Verbindung mit Arti-
kel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie
Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 1060/2009
in der jeweils geltenden Fassung.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2
Nr. 5“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 2
Nummer 5“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird jeweils die Angabe „§ 34a“
durch die Angabe „§ 84“ ersetzt.
dd) Die Sätze 7 und 8 werden aufgehoben.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Der Prüfer oder die Prüfungsverbände
oder Prüfungsstellen, soweit Prüfungen nach
Absatz 1 Satz 5 von genossenschaftlichen
Prüfungsverbänden oder Prüfungsstellen von
Sparkassen- und Giroverbänden durchgeführt
werden, haben über die Prüfung nach Absatz 1
einen Prüfungsbericht zu erstellen und auf An-
forderung der Bundesanstalt oder der Deut-
schen Bundesbank der Bundesanstalt und
der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die
wesentlichen Prüfungsergebnisse sind in ei-
nem Fragebogen zusammenzufassen, der
dem Prüfungsbericht beizufügen ist. Der Fra-
gebogen ist auch dann bei der Bundesanstalt
und der zuständigen Hauptverwaltung der
Deutschen Bundesbank einzureichen, wenn
ein Prüfungsbericht nach Satz 1 nicht angefor-
dert wird. Der Prüfer hat den Fragebogen un-
verzüglich nach Beendigung der Prüfung ein-
zureichen.“
d) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-
sätze 3 bis 5.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie
folgt gefasst:
„(6) Das Bundesministerium der Finanzen
kann durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere
Bestimmungen über Aufbau, Inhalt und Art
und Weise der Einreichung der Prüfungsbe-
richte nach Absatz 2 sowie nähere Bestimmun-
gen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prü-
fung nach den Absätzen 1 und 2 erlassen, so-
weit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bun-
desanstalt erforderlich ist, insbesondere, um
Missständen im Handel mit Finanzinstrumen-
ten entgegenzuwirken, um auf die Einhaltung
der der Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 unterlie-
genden Pflichten hinzuwirken und um zu die-
sem Zweck einheitliche Unterlagen zu erhalten.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt übertragen.“
91. § 36a wird § 90 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die in diesem Abschnitt und den Arti-
keln 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr.
600/2014 geregelten Rechte und Pflichten
sind mit Ausnahme von § 63 Absatz 2, den
§§ 72 bis 78, 80 Absatz 1 bis 6 und 9
bis 13, den §§ 81, 84 bis § 87 Absatz 1
Satz 2 bis 4 und Absatz 3 bis 8 entspre-
chend anzuwenden auf Zweigniederlas-
sungen und vertraglich gebundene Ver-
mittler mit Sitz oder gewöhnlichem Aufent-
halt im Inland im Sinne des § 53b des Kre-
ditwesengesetzes, die Wertpapierdienst-
leistungen erbringen.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2“ durch
die Angabe „Absatz 2“ und die Angabe
„§ 9“ durch die Angabe „§ 22“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 5“
durch die Angabe „§ 18 Absatz 8“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Absatz 3 gilt für Betreiber organisierter
Märkte, multilateraler Handelssysteme und or-
ganisierter Handelssysteme entsprechend mit

der Maßgabe, dass für Maßnahmen der Bun-
desanstalt gegenüber einem solchen Betreiber
Verstöße gegen Bestimmungen dieses Ab-
schnitts, des Börsengesetzes oder gegen ent-
sprechende ausländische Vorschriften vorlie-
gen müssen und dass zu den Maßnahmen
nach Absatz 3 Satz 2 insbesondere auch ge-
hören kann, dem Betreiber des organisierten
Marktes, des multilateralen Handelssystems
oder des organisierten Handelssystems zu un-
tersagen, sein System Mitgliedern im Inland
zugänglich zu machen.“
92. Nach § 90 wird folgender § 91 eingefügt:
„§ 91
Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
Vorbehaltlich der Regelungen in Titel VIII der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 kann die Bundes-
anstalt im Einzelfall bestimmen, dass auf ein Un-
ternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das im In-
land im Wege des grenzüberschreitenden Dienst-
leistungsverkehrs gewerbsmäßig oder in einem
Umfang, der einen in kaufmännischer Weise ein-
gerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Wertpa-
pierdienstleistungen erbringen will, § 63 Absatz 2,
die §§ 72 bis 78, 80 Absatz 1 bis 6 sowie 9 bis 13,
die §§ 81, 84 bis 87 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und
Absatz 3 bis 8 dieses Gesetzes nicht anzuwenden
sind, solange das Unternehmen im Hinblick auf
seine im Inland betriebenen Wertpapierdienstleis-
tungen wegen seiner Aufsicht durch die zustän-
dige Herkunftsstaatsbehörde insoweit nicht zu-
sätzlich der Aufsicht durch die Bundesanstalt be-
darf. Die Befreiung kann mit Auflagen verbunden
werden, insbesondere mit der Auflage, dass das
Unternehmen eine Überwachung und Prüfung der
Einhaltung der Vorschriften ermöglicht, die den
§§ 6 bis 15, 88 und 89 gleichwertig ist.“
93. § 36b wird § 92.
94. § 36c wird § 93 und wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 93
Register Unabhängiger Honorar-
Anlageberater; Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Inter-
netseite ein öffentliches Register Unabhängi-
ger Honorar-Anlageberater über alle Wertpa-
pierdienstleistungsunternehmen, die die Unab-
hängige Anlageberatung erbringen wollen.“
c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird
das Wort „Honorar-Anlageberaterregister“
durch die Wörter „Register Unabhängiger
Honorar-Anlageberater“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 2 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 9“ durch die Wörter
„§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 10“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „33 Ab-
satz 3a“ durch die Angabe „80 Absatz 7“
ersetzt.
d) In Absatz 3 wird in dem Satzteil vor Num-
mer 1 das Wort „Honorar-Anlageberaterregis-
ter“ durch die Wörter „Register Unabhängiger
Honorar-Anlageberater“ ersetzt.
e) Absatz 4 wird aufgehoben.
f) Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4
bis 6.
g) In dem neuen Absatz 4 wird das Wort „Hono-
rar-Anlageberatung“ durch die Wörter „Unab-
hängige Honorar-Anlageberatung“ ersetzt.
h) In dem neuen Absatz 5 wird jeweils das Wort
„Honorar-Anlageberaterregisters“ durch die
Wörter „Registers Unabhängiger Honorar-An-
lageberater“ ersetzt.
95. § 36d wird § 94 und wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort „zur“
das Wort „Unabhängigen“ eingefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Bezeichnungen „Unabhängiger Ho-
norar-Anlageberater“, „Unabhängige Honorar-
Anlageberaterin“, „Unabhängige Honorar-An-
lageberatung“ oder „Unabhängiger Honoraran-
lageberater“, „Unabhängige Honoraranlagebe-
raterin“, „Unabhängige Honoraranlagebera-
tung“ auch in abweichender Schreibweise oder
eine Bezeichnung, in der diese Wörter enthal-
ten sind, dürfen, soweit durch Gesetz nichts
anderes bestimmt ist, in der Firma, als Zusatz
zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäfts-
zwecks oder zu Werbezwecken nur Wertpa-
pierdienstleistungsunternehmen führen, die im
Register Unabhängiger Anlageberater nach
§ 93 eingetragen sind.“
c) In Absatz 4 werden die Wörter „Honorar-Anla-
geberaterregister nach § 36c“ durch die Wörter
„Register Unabhängiger Honorar-Anlagebera-
ter nach § 93“ ersetzt.
96. Der bisherige § 37 wird § 95 und in den Sätzen 1
und 2 werden jeweils die Wörter „§ 31 Abs. 1 Nr. 1
und Abs. 2 bis 8 sowie die §§ 31c, 31d und 33a“
durch die Wörter „§ 63 Absatz 1 und 3 bis 7 und 9,
§ 56 Absatz 1 sowie der §§ 69, 70 und 82“ ersetzt.
97. Nach § 95 wird folgender § 96 eingefügt:
„§ 96
Strukturierte Einlagen
Die §§ 63 und 64, mit Ausnahme von § 64 Ab-
satz 2, § 67 Absatz 4, die §§ 68 bis 71, 80 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 und Absatz 7 bis
13, § 81 Absatz 1 bis 4, § 83 Absatz 1 und 2, § 87
Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3, 4 Satz 1 und Ab-
satz 6 sind auf Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmen und Kreditinstitute entsprechend anzu-
wenden, wenn sie strukturierte Einlagen verkau-
fen oder über diese beraten.“
98. Der bisherige Abschnitt 7 wird Abschnitt 12.
99. § 37b wird § 97 und Absatz 1 wird wie folgt ge-
fasst:
„(1) Unterlässt es ein Emittent, der für seine
Finanzinstrumente die Zulassung zum Handel an
einem inländischen Handelsplatz genehmigt oder
an einem inländischen regulierten Markt oder mul-

tilateralen Handelssystem beantragt hat, unver-
züglich eine Insiderinformation, die ihn unmittel-
bar betrifft, nach Artikel 17 der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 zu veröffentlichen, ist er einem Drit-
ten zum Ersatz des durch die Unterlassung ent-
standenen Schadens verpflichtet, wenn der Dritte
1. die Finanzinstrumente nach der Unterlassung
erwirbt und er bei Bekanntwerden der Insider-
information noch Inhaber der Finanzinstru-
mente ist oder
2. die Finanzinstrumente vor dem Entstehen der
Insiderinformation erwirbt und nach der Unter-
lassung veräußert.“
100. § 37c wird § 98 und Absatz 1 wird wie folgt ge-
fasst:
„(1) Veröffentlicht ein Emittent, der für seine Fi-
nanzinstrumente die Zulassung zum Handel an ei-
nem inländischen Handelsplatz genehmigt oder
an einem inländischen regulierten Markt oder mul-
tilateralen Handelssystem beantragt hat, in einer
Mitteilung nach Artikel 17 der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 eine unwahre Insiderinformation,
die ihn unmittelbar betrifft, ist er einem Dritten
zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der da-
durch entsteht, dass der Dritte auf die Richtigkeit
der Insiderinformation vertraut, wenn der Dritte
1. die Finanzinstrumente nach der Veröffentli-
chung erwirbt und er bei dem Bekanntwerden
der Unrichtigkeit der Insiderinformation noch
Inhaber der Finanzinstrumente ist oder
2. die Finanzinstrumente vor der Veröffentlichung
erwirbt und vor dem Bekanntwerden der Un-
richtigkeit der Insiderinformation veräußert.“
101. Der bisherige Abschnitt 8 wird Abschnitt 13.
102. § 37e wird § 99 und in Satz 2 wird die Angabe
„§§ 37g und 37h“ durch die Angabe „§§ 100 und
101“ und werden die Wörter „Derivate im Sinne
des § 2 Abs. 2“ durch die Wörter „derivativen Ge-
schäfte im Sinne des § 2 Absatz 3“ ersetzt.
103. § 37g wird § 100 und in Absatz 1 Satz 1 wird die
Angabe „§ 4b“ durch die Angabe „§ 15“ ersetzt.
104. Der bisherige Abschnitt 9 wird Abschnitt 14.
105. § 37h wird § 101.
106. Der bisherige Abschnitt 10 wird Abschnitt 15.
107. § 37i wird § 102 und der Überschrift werden ein
Semikolon und das Wort „Verordnungsermäch-
tigung“ angefügt.
108. § 37j wird § 103.
109. § 37k wird § 104 und in Absatz 1 Nummer 1 wird
die Angabe „§ 37j“ durch die Angabe „§ 103“ er-
setzt.
110. § 37l wird § 105.
111. Der bisherige Abschnitt 11 wird Abschnitt 16.
112. § 37n wird § 106.
113. § 37o wird § 107 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 wird die Angabe „§ 37p Abs. 1
Satz 2“ durch die Wörter „§ 108 Absatz 1
Satz 2“ ersetzt.
bb) In Satz 5 wird jeweils die Angabe „§ 37p
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 108
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“ ersetzt.
b) Die bisherigen Absätze 1a, 2 und 3 werden die
Absätze 2, 3 und 4.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie
folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 37n“ durch
die Angabe „§ 106“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 9“
durch die Angabe „§ 6 Absatz 15“ ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie
folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4“ durch
die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 4
Satz 2“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 11
Satz 2“ ersetzt.
114. § 37p wird § 108 und wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Fall“ durch
das Wort „Falle“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 in dem Satzteil vor Num-
mer 1 wird die Angabe „§ 37o“ durch die An-
gabe „§ 107“ ersetzt.
c) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 37o Abs. 1
Satz 1“ durch die Wörter „§ 107 Absatz 1
Satz 1“ ersetzt.
115. Die §§ 37q und 37r werden die §§ 109 und 110.
116. § 37s wird § 111 und Absatz 1 wird wie folgt ge-
ändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 18 Absatz 2“ und die Angabe
„Abs. 7“ durch die Angabe „Absatz 10“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 37o Abs. 4 und 5“
durch die Wörter „§ 107 Absatz 5 und 6“ er-
setzt.
117. § 37t wird § 112 und Absatz 2 wird wie folgt ge-
fasst:
„(2) Der Widerspruch gegen Maßnahmen der
Bundesanstalt nach § 107 Absatz 1 Satz 1, 3
und 6 sowie Absatz 5 und 6, § 108 Absatz 1 Satz 3
und 4, Absatz 2 und § 109 Absatz 1 und 2 Satz 1
hat keine aufschiebende Wirkung.“
118. Die §§ 37u, 37v, 37w und 37x werden die §§ 113
bis 116.
119. § 37y wird § 117 und wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
„§§ 37v und 37w“ durch die Angabe „§§ 114
und 115“ ersetzt.
b) In Nummer 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 37w
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 115 Absatz 3“ er-
setzt.
120. § 37z wird § 118 und wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
b) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Num-
mer 1 wird die Angabe „§§ 37v, 37w und 37y“
durch die Angabe „§§ 114, 115 und 117“ er-
setzt.

c) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die An-
gabe „§ 37w“ durch die Angabe „§ 115“ er-
setzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 37v, 37w
und 37y“ durch die Angabe „§§ 114, 115
und 117“ und werden die Wörter „§ 37v
Absatz 3 oder § 37w Absatz 6“ durch die
Wörter „§ 114 Absatz 3 oder § 115 Ab-
satz 6“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „37v“ durch die
Angabe „§ 114“, die Angabe „§ 37v“ durch
die Angabe „§ 114“ und jeweils die Angabe
„§ 37w“ durch die Angabe „§ 115“ ersetzt.
121. Der bisherige Abschnitt 12 wird Abschnitt 17.
122. Der bisherige § 38 wird § 119 und wie folgt ge-
fasst:
„§ 119
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 120 Ab-
satz 2 Nummer 3 oder Absatz 15 Nummer 2 be-
zeichnete vorsätzliche Handlung begeht und da-
durch einwirkt auf
1. den inländischen Börsen- oder Marktpreis ei-
nes Finanzinstruments, eines damit verbunde-
nen Waren-Spot-Kontrakts, einer Ware im
Sinne des § 2 Absatz 5 oder eines ausländi-
schen Zahlungsmittels im Sinne des § 51 des
Börsengesetzes,
2. den Preis eines Finanzinstruments oder eines
damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts an
einem organisierten Markt, einem multilatera-
len oder organisierten Handelssystem in einem
anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum,
3. den Preis einer Ware im Sinne des § 2 Absatz 5
oder eines ausländischen Zahlungsmittels im
Sinne des § 51 des Börsengesetzes an einem
mit einer inländischen Börse vergleichbaren
Markt in einem anderen Mitgliedstaat oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
4. die Berechnung eines Referenzwertes im In-
land oder in einem anderen Mitgliedstaat oder
in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verord-
nung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom
12. November 2010 über den zeitlichen und ad-
ministrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der
Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifi-
katen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates über ein Sys-
tem für den Handel mit Treibhausgasemissions-
zertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom
18.11.2010, S. 1), die zuletzt durch die Verord-
nung (EU) Nr. 176/2014 (ABl. L 56 vom 26.2.2014,
S. 11) geändert worden ist, verstößt, indem er
1. entgegen Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1,
auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Arti-
kel 40, ein Gebot einstellt, ändert oder zurück-
zieht oder
2. als Person nach Artikel 38 Absatz 1 Unterab-
satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2,
a) entgegen Artikel 39 Buchstabe a eine In-
siderinformation weitergibt oder
b) entgegen Artikel 39 Buchstabe b die Ein-
stellung, Änderung oder Zurückziehung ei-
nes Gebotes empfiehlt oder eine andere
Person hierzu verleitet.
(3) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verord-
nung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 16. April 2014 über
Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung)
und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates und
der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und
2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom
12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320;
L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348 vom
21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verord-
nung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016,
S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er
1. entgegen Artikel 14 Buchstabe a ein Insiderge-
schäft tätigt,
2. entgegen Artikel 14 Buchstabe b einem Dritten
empfiehlt, ein Insidergeschäft zu tätigen, oder
einen Dritten dazu verleitet oder
3. entgegen Artikel 14 Buchstabe c eine Insider-
information offenlegt.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des
Absatzes 1
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande,
die sich zur fortgesetzten Begehung solcher
Taten verbunden hat, handelt oder
2. in Ausübung seiner Tätigkeit für eine inländi-
sche Finanzaufsichtsbehörde, ein Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen, eine Börse oder
einen Betreiber eines Handelsplatzes handelt.
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 5
Nummer 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren.
(7) Handelt der Täter in den Fällen des Absat-
zes 2 Nummer 1 leichtfertig, so ist die Strafe Frei-
heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.“
123. Der bisherige § 39 wird § 120 und wie folgt ge-
fasst:
„§ 120
Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Ab-
satz 2 Satz 1 oder Satz 2 zuwiderhandelt,
2. eine Information entgegen § 26 Absatz 1 oder
Absatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig übermit-
telt,
3. eine Mitteilung entgegen § 26 Absatz 1 nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig macht,

4. eine Mitteilung entgegen § 26 Absatz 2 nicht
oder nicht rechtzeitig macht oder
5. entgegen § 30 Absatz 3 Clearing-Dienste
nutzt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder leichtfertig
1. eine Information entgegen § 5 Absatz 1
Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig übermit-
telt,
2. entgegen
a) § 5 Absatz 1 Satz 2,
b) § 22 Absatz 3,
c) § 23 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4
Satz 1,
d) § 33 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 2,
jeweils auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 33 Absatz 5,
e) § 38 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 38
Absatz 5, oder § 39 Absatz 1, auch in Ver-
bindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 39 Absatz 2,
f) § 40 Absatz 2, auch in Verbindung mit ei-
ner Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 3
Nummer 2,
g) § 41 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung
mit § 41 Absatz 2,
h) § 46 Absatz 2 Satz 1,
i) § 50 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 50
Absatz 2,
j) § 51 Absatz 2,
k) § 114 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung
mit § 117, jeweils auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 114 Ab-
satz 3 Nummer 2,
l) § 115 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung
mit § 117, jeweils auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 115 Ab-
satz 6 Nummer 3,
m) § 116 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 116
Absatz 4 Nummer 2 oder
n) § 118 Absatz 4 Satz 3
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig macht,
2a. entgegen § 12 oder § 23 Absatz 1 Satz 2 eine
Person über eine Anzeige, eine eingeleitete
Untersuchung oder eine Maßnahme in
Kenntnis setzt,
2b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Ab-
satz 1 zuwiderhandelt,
3. entgegen § 25 in Verbindung mit Artikel 15
der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 eine
Marktmanipulation begeht,
4. entgegen
a) § 40 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 40
Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 41
Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 41 Absatz 2, oder § 46 Absatz 2 Satz 1,
b) § 40 Absatz 1 Satz 2, in Verbindung mit
§ 40 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 40
Absatz 3,
c) § 49 Absatz 1 oder 2,
d) § 50 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 50 Ab-
satz 2 oder entgegen § 51 Absatz 2,
e) § 114 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 114 Ab-
satz 3 Nummer 1, jeweils auch in Verbin-
dung mit § 117, oder entgegen § 118 Ab-
satz 4 Satz 2,
f) § 115 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 115 Ab-
satz 6 Nummer 2, jeweils auch in Verbin-
dung mit § 117, oder
g) § 116 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 116 Ab-
satz 4 Nummer 1
eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
nen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt
oder nicht oder nicht rechtzeitig nachholt,
5. entgegen § 27 Satz 1 eine Aufzeichnung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstellt,
6. entgegen § 29 Absatz 5 Satz 1 der Stellung
eines Billigungsantrags nicht eine dort ge-
nannte Erklärung beifügt,
7. entgegen § 31 Absatz 2 eine Mitteilung nicht
oder nicht rechtzeitig macht,
8. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 die dort ge-
nannten Tatsachen nicht oder nicht rechtzei-
tig prüfen und bescheinigen lässt,
9. entgegen § 32 Absatz 4 Satz 1 eine Beschei-
nigung nicht oder nicht rechtzeitig übermit-
telt,
10. entgegen § 40 Absatz 1 Satz 1, § 41 Absatz 1
Satz 3, § 46 Absatz 2 Satz 2, § 50 Absatz 1
Satz 2, § 51 Absatz 2, § 114 Absatz 1 Satz 3,
§ 115 Absatz 1 Satz 3, § 116 Absatz 2 Satz 2
oder § 118 Absatz 4 Satz 3 eine Information
oder eine Bekanntmachung nicht oder nicht
rechtzeitig übermittelt,
11. entgegen § 48 Absatz 1 Nummer 2, auch in
Verbindung mit § 48 Absatz 3, nicht sicher-
stellt, dass Einrichtungen und Informationen
im Inland öffentlich zur Verfügung stehen,
12. entgegen § 48 Absatz 1 Nummer 3, auch in
Verbindung mit § 48 Absatz 3, nicht sicher-
stellt, dass Daten vor der Kenntnisnahme
durch Unbefugte geschützt sind,
13. entgegen § 48 Absatz 1 Nummer 4, auch in
Verbindung mit § 48 Absatz 3, nicht sicher-

stellt, dass eine dort genannte Stelle be-
stimmt ist,
14. entgegen § 86 Satz 1, 2 oder 4 eine Anzeige
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstattet,
15. entgegen § 114 Absatz 1 Satz 4, § 115 Ab-
satz 1 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit
§ 117, einen Jahresfinanzbericht einschließ-
lich der Erklärung gemäß § 114 Absatz 2
Nummer 3 und der Eintragungsbescheini-
gung oder Bestätigung gemäß § 114 Ab-
satz 2 Nummer 4 oder einen Halbjahresfi-
nanzbericht einschließlich der Erklärung ge-
mäß § 115 Absatz 2 Nummer 3 oder entge-
gen § 116 Absatz 2 Satz 3 einen Zahlungs-
oder Konzernzahlungsbericht nicht oder
nicht rechtzeitig übermittelt oder
16. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in de-
legierten Rechtsakten der Europäischen Uni-
on, die die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. September 2009 über Ratingagen-
turen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1;
L 350 vom 29.12.2009, S. 59, L 145 vom
31.5.2011, S. 57, L 267 vom 6.9.2014, S. 30),
die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU
(ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert
worden ist, ergänzen, im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes zuwiderhandelt, soweit eine
Rechtsverordnung nach Absatz 28 für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
vorschrift verweist.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder leichtfertig entgegen Artikel 74 oder Arti-
kel 75 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565
der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergän-
zung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates in Bezug auf die orga-
nisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen
und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tä-
tigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimm-
ter Begriffe für die Zwecke der genannten Richt-
linie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1) eine Auf-
zeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erstellt.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Person,
die für ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men handelt, gegen die Verordnung (EG) Nr.
1060/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder
leichtfertig
1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein
Rating verwendet,
2. entgegen Artikel 5a Absatz 1 nicht dafür Sorge
trägt, dass das Wertpapierdienstleistungsun-
ternehmen eigene Kreditrisikobewertungen
vornimmt,
3. entgegen Artikel 8c Absatz 1 einen Auftrag
nicht richtig erteilt,
4. entgegen Artikel 8c Absatz 2 nicht dafür Sorge
trägt, dass die beauftragten Ratingagenturen
die dort genannten Voraussetzungen erfüllen
oder
5. entgegen Artikel 8d Absatz 1 Satz 2 eine dort
genannte Dokumentation nicht richtig vor-
nimmt.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-
ordnung (EU) Nr. 1031/2010 verstößt, indem er
vorsätzlich oder leichtfertig
1. als Person nach Artikel 40
a) entgegen Artikel 39 Buchstabe a eine In-
siderinformation weitergibt oder
b) entgegen Artikel 39 Buchstabe b die Ein-
stellung, Änderung oder Zurückziehung ei-
nes Gebotes empfiehlt oder eine andere
Person hierzu verleitet,
2. entgegen Artikel 42 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3
das Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
3. entgegen Artikel 42 Absatz 2 eine Unterrich-
tung nicht, nicht richtig oder nicht innerhalb
von fünf Werktagen vornimmt oder
4. entgegen Artikel 42 Absatz 5 die Behörde
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig informiert.
(6) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-
ordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 14. März 2012 über
Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit
Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1), die
durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (ABl.
L 257 vom 28.8.2014, S. 1) geändert worden ist,
verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen Artikel 5 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1
oder Artikel 8 Absatz 1, jeweils auch in Verbin-
dung mit Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder
Artikel 10, eine Meldung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen Artikel 6 Absatz 1, auch in Verbin-
dung mit Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder
Artikel 10, eine Einzelheit nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offen-
legt,
3. entgegen Artikel 12 Absatz 1 oder Artikel 13
Absatz 1 eine Aktie oder einen öffentlichen
Schuldtitel leer verkauft,
4. entgegen Artikel 14 Absatz 1 eine Transaktion
vornimmt oder
5. entgegen Artikel 15 Absatz 1 nicht sicherstellt,
dass er über ein dort genanntes Verfahren ver-
fügt.
(7) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-
ordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 4. Juli 2012 über
OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Trans-
aktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1;
L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2015/2365 (ABl. L 337 vom
23.12.2015, S.1) geändert worden ist, verstößt,
indem er vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 und 3 einen OTC-
Derivatekontrakt nicht oder nicht in der vorge-
schriebenen Weise cleart,

2. als Betreiber eines multilateralen Handelssys-
tems im Sinne des § 72 Absatz 1 entgegen
Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4
Unterabsatz 1 Handelsdaten nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-
benen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfü-
gung stellt,
3. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 eine Mel-
dung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig macht,
4. entgegen Artikel 9 Absatz 2 eine Aufzeich-
nung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre
aufbewahrt,
5. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a
eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig
macht,
6. entgegen Artikel 11 Absatz 1 nicht gewähr-
leistet, dass ein dort genanntes Verfahren
oder eine dort genannte Vorkehrung besteht,
7. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Satz 1 den Wert
ausstehender Kontrakte nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig ermittelt,
8. entgegen Artikel 11 Absatz 3 kein dort be-
schriebenes Risikomanagement betreibt,
9. entgegen Artikel 11 Absatz 4 nicht gewähr-
leistet, dass zur Abdeckung der dort genann-
ten Risiken eine geeignete und angemessene
Eigenkapitalausstattung vorgehalten wird,
oder
10. entgegen Artikel 11 Absatz 11 Satz 1 die In-
formation über eine Befreiung von den Anfor-
derungen des Artikels 11 Absatz 3 nicht oder
nicht richtig veröffentlicht.
(8) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder leichtfertig
1. im Zusammenhang mit einer Untersuchung
betreffend die Einhaltung der Pflichten nach
den Abschnitten 9 bis 11 einer vollziehbaren
Anordnung der Bundesanstalt nach den §§ 6
bis 9 zuwiderhandelt,
2. einer vollziehbaren Anordnung der Bundes-
anstalt nach § 9 Absatz 2 zuwiderhandelt,
auch wenn im Ausland gehandelt wird,
3. als Betreiber eines inländischen Handels-
platzes, der im Namen eines Wertpapier-
dienstleistungsunternehmens Meldungen
nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 15. Mai 2014
über Märkte für Finanzinstrumente und zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom
10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4),
die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1)
geändert worden ist, vornimmt,
a) entgegen § 22 Absatz 2 Satz 1 dort ge-
nannte Sicherheitsmaßnahmen nicht ein-
richtet oder
b) entgegen § 22 Absatz 2 Satz 2 dort ge-
nannte Mittel nicht vorhält oder dort ge-
nannte Notfallsysteme nicht einrichtet,
4. ein von der Bundesanstalt für ein Warenderi-
vat gemäß § 54 Absatz 1, 3, 5 festgelegtes
Positionslimit überschreitet,
5. ein von einer ausländischen zuständigen
Behörde eines Mitgliedstaates für ein Wa-
renderivat festgelegtes Positionslimit über-
schreitet,
6. entgegen § 54 Absatz 6 Satz 1 nicht über
angemessene Kontrollverfahren zur Über-
wachung des Positionsmanagements ver-
fügt,
7. entgegen § 54 Absatz 6 Satz 4 eine Unter-
richtung nicht, nicht richtig oder nicht voll-
ständig vornimmt,
8. entgegen § 57 Absatz 2, 3 und 4 eine Über-
mittlung nicht, nicht richtig oder nicht voll-
ständig vornimmt,
9. entgegen § 57 Absatz 1 eine Meldung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vornimmt,
10. entgegen § 58 Absatz 1 Satz 1 nicht über
die dort genannten Grundsätze und Vorkeh-
rungen verfügt,
11. entgegen § 58 Absatz 2 Satz 1 eine Informa-
tion nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
12. entgegen § 58 Absatz 2 Satz 2 nicht in der
Lage ist, Informationen in der vorgeschrie-
benen Weise zu verbreiten,
13. entgegen § 58 Absatz 3 Satz 1 nicht die dort
genannten Vorkehrungen trifft,
14. entgegen § 58 Absatz 3 Satz 2, § 59 Ab-
satz 3 Satz 2 oder § 60 Absatz 2 Satz 2 In-
formationen in diskriminierender Weise be-
handelt oder keine geeigneten Vorkehrun-
gen zur Trennung unterschiedlicher Unter-
nehmensfunktionen trifft,
15. entgegen § 58 Absatz 4 Satz 1 oder § 60
Absatz 3 Satz 1 dort genannte Mechanis-
men nicht einrichtet,
16. entgegen § 58 Absatz 4 Satz 2 oder § 60
Absatz 3 Satz 2 nicht über dort genannte
Mittel und Notfallsysteme verfügt,
17. entgegen § 58 Absatz 5 nicht über dort ge-
nannte Systeme verfügt,
18. entgegen § 59 Absatz 1 Satz 2 nicht über
dort genannte Grundsätze oder Vorkehrun-
gen verfügt,
19. entgegen § 59 Absatz 1 Satz 2 nicht die ge-
nannten Grundsätze und Vorkehrungen trifft,
20. entgegen § 59 Absatz 1 Satz 3 nicht in der
Lage ist, Informationen in der vorgeschrie-
benen Weise zur Verfügung zu stellen,
21. entgegen § 59 Absatz 2 Informationen nicht
in der vorgeschriebenen Weise verbreitet,
22. entgegen § 59 Absatz 3 Satz 1 dort ge-
nannte Vorkehrungen nicht trifft,
23. entgegen § 59 Absatz 4 Satz 1 dort ge-
nannte Mechanismen nicht einrichtet,

24. entgegen § 59 Absatz 4 Satz 2 nicht über
die dort genannten Mittel und Notfallsys-
teme verfügt,
25. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 nicht über
die dort genannten Grundsätze und Vorkeh-
rungen verfügt,
26. entgegen § 60 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4
keine Vorkehrungen trifft,
27. entgegen § 63 Absatz 2 Satz 1 in Verbin-
dung mit Satz 2, auch in Verbindung mit
dem auf Grundlage von Artikel 23 Absatz 4
in Verbindung mit Artikel 89 der Richtlinie
2014/65/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. Mai 2014 über
Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Än-
derung der Richtlinien 2002/92/EG und
2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014,
S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188
vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016,
S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116), die
zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/1034
(ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8) geändert
worden ist, erlassenen delegierten Rechts-
akt der Europäischen Kommission, eine Dar-
legung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig vornimmt,
28. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen
entgegen § 63 Absatz 3 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit dem auf Grundlage von Arti-
kel 24 Absatz 13 in Verbindung mit Artikel 89
der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele-
gierten Rechtsakt der Europäischen Kom-
mission, keine Sicherstellung trifft,
29. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen
entgegen § 63 Absatz 3 Satz 2, auch in Ver-
bindung mit dem auf Grundlage von Arti-
kel 24 Absatz 13 in Verbindung mit Artikel 89
der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele-
gierten Rechtsakt der Europäischen Kom-
mission, einen Anreiz setzt,
30. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen
ein Finanzinstrument vertreibt, das nicht ge-
mäß den Anforderungen des § 63 Absatz 4,
auch in Verbindung mit einer Rechtsverord-
nung nach § 80 Absatz 14 sowie dem auf
Grundlage von Artikel 24 Absatz 13 in Ver-
bindung mit Artikel 89 der Richtlinie
2014/65/EU erlassenen delegierten Rechts-
akt der Europäischen Kommission, konzi-
piert wurde,
31. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen
entgegen § 63 Absatz 6 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit dem auf Grundlage von Arti-
kel 24 Absatz 13 in Verbindung mit Artikel 89
der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele-
gierten Rechtsakt der Europäischen Kom-
mission, Informationen zugänglich macht,
die nicht redlich, nicht eindeutig oder irre-
führend sind,
32. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen
einer anderen Person eine Marketingmittei-
lung zugänglich macht, die entgegen § 63
Absatz 6 Satz 2 nicht eindeutig als solche
erkennbar ist,
33. entgegen § 63 Absatz 7 Satz 1 in Verbin-
dung mit den Sätzen 3 und 4, auch in Ver-
bindung mit dem auf Grundlage von Arti-
kel 24 Absatz 13 in Verbindung mit Artikel 89
der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele-
gierten Rechtsakt der Europäischen Kom-
mission, Informationen nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
nen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfü-
gung stellt,
34. entgegen § 63 Absatz 7 Satz 5, auch in Ver-
bindung mit dem auf Grundlage von Arti-
kel 24 Absatz 13 in Verbindung mit Artikel 89
der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele-
gierten Rechtsakt der Europäischen Kom-
mission, eine Aufstellung nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig zur Verfügung stellt,
35. entgegen § 64 Absatz 1, auch in Verbindung
mit dem auf Grundlage von Artikel 24 Ab-
satz 3 in Verbindung mit Artikel 89 der Richt-
linie 2014/65/EU erlassenen delegierten
Rechtsakt der Europäischen Kommission,
einen Kunden nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig informiert,
36. entgegen § 63 Absatz 9 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit dem auf Grundlage von Arti-
kel 24 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 89
der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele-
gierten Rechtsakt der Europäischen Kom-
mission, einen Kunden nicht oder nicht rich-
tig informiert oder ihm nicht für jeden Be-
standteil getrennt Kosten und Gebühren
nachweist,
37. entgegen § 63 Absatz 9 Satz 2, auch in Ver-
bindung mit dem auf Grundlage von Arti-
kel 24 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 89
der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele-
gierten Rechtsakt der Europäischen Kom-
mission, einen Privatkunden nicht oder nicht
in angemessener Weise informiert,
38. entgegen
a) § 64 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 64 Ab-
satz 10 Satz 1 Nummer 1 ein Informa-
tionsblatt oder
b) § 64 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit
Satz 1 die wesentlichen Anlegerinforma-
tionen oder
c) § 64 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit
Satz 1 ein Vermögensanlagen-Informati-
onsblatt
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
39. entgegen § 64 Absatz 3 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit dem auf Grundlage von Arti-
kel 25 Absatz 8 in Verbindung mit Artikel 89
der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele-
gierten Rechtsakt der Europäischen Kom-
mission, die dort genannten Informationen
nicht oder nicht vollständig einholt,

40. entgegen § 64 Absatz 3 Satz 2 bis 4 ein Fi-
nanzinstrument oder eine Wertpapierdienst-
leistung empfiehlt oder ein Geschäft tätigt,
41. entgegen § 64 Absatz 4 Satz 1 in Verbin-
dung mit Satz 2, auch in Verbindung mit
dem auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 8
in Verbindung mit Artikel 89 der Richtlinie
2014/65/EU erlassenen delegierten Rechts-
akt der Europäischen Kommission, eine Ge-
eignetheitserklärung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
nen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfü-
gung stellt,
42. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
das einem Kunden im Verlauf einer Anlage-
beratung mitgeteilt hat, dass eine Unab-
hängige Honorar-Anlageberatung erbracht
wird, dem Kunden gegenüber eine Empfeh-
lung eines Finanzinstruments ausspricht,
der nicht eine im Sinne von § 64 Absatz 5
Nummer 1, auch in Verbindung mit dem
auf Grundlage von Artikel 24 Absatz 3 in
Verbindung mit Artikel 89 der Richtlinie
2014/65/EU erlassenen delegierten Rechts-
akt der Europäischen Kommission, ausrei-
chende Palette von Finanzinstrumenten zu-
grunde liegt,
43. entgegen § 64 Absatz 6 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 64 Absatz 10 Nummer 2, eine Information
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig gibt,
44. entgegen § 64 Absatz 6 Satz 2 einen Ver-
tragsschluss als Festpreisgeschäft ausführt,
45. entgegen § 64 Absatz 7, auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 64 Ab-
satz 10 Nummer 3, eine Zuwendung an-
nimmt oder behält,
46. entgegen § 63 Absatz 10 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Ver-
bindung mit dem auf Grundlage von Arti-
kel 25 Absatz 8 in Verbindung mit Artikel 89
der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele-
gierten Rechtsakt der Europäischen Kom-
mission, die dort genannten Informationen
nicht oder nicht vollständig einholt,
47. entgegen § 63 Absatz 10 Satz 3 oder 4,
auch in Verbindung mit dem auf Grundlage
von Artikel 25 Absatz 8 in Verbindung mit
Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlasse-
nen delegierten Rechtsakt der Europäischen
Kommission, einen Hinweis oder eine Infor-
mation nicht oder nicht rechtzeitig gibt,
48. entgegen § 63 Absatz 12 Satz 1 in Verbin-
dung mit Satz 2, auch in Verbindung mit
§ 64 Absatz 8, jeweils auch in Verbindung
mit dem auf Grundlage von Artikel 25 Ab-
satz 8 in Verbindung mit Artikel 89 der Richt-
linie 2014/65/EU erlassenen delegierten
Rechtsakt der Europäischen Kommission,
einem Kunden nicht regelmäßig berichtet
oder nicht den Ausführungsort eines Auf-
trags mitteilt,
49. entgegen § 68 Absatz 1 Satz 2 mit einer ge-
eigneten Gegenpartei nicht in der dort be-
schriebenen Weise kommuniziert,
50. entgegen § 69 Absatz 1 Nummer 1 oder
Nummer 2, auch in Verbindung mit dem
auf Grundlage von Artikel 28 Absatz 3 in
Verbindung mit Artikel 89 der Richtlinie
2014/65/EU erlassenen delegierten Rechts-
akt der Europäischen Kommission, keine
geeigneten Vorkehrungen in Bezug auf die
Ausführung und Weiterleitung von Kunden-
aufträgen trifft,
51. entgegen § 69 Absatz 2 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit dem auf Grundlage von Arti-
kel 28 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 89
der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele-
gierten Rechtsakt der Europäischen Kom-
mission, einen Auftrag nicht, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
zeitig bekannt macht,
52. entgegen § 70 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 70 Absatz 9 Nummer 1, eine Zuwendung
annimmt oder gewährt,
53. entgegen § 70 Absatz 5, auch in Verbindung
mit dem auf Grundlage von Artikel 24 Ab-
satz 13 in Verbindung mit Artikel 89 der
Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegier-
ten Rechtsakt der Europäischen Kommissi-
on, einen Kunden nicht über Verfahren be-
treffend die Auskehrung von Zuwendungen
an Kunden informiert,
54. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 1 die dort
genannten Regelungen nicht oder nicht im
vorgeschriebenen Umfang festlegt,
55. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 2 die dort
genannten Regelungen nicht oder nicht im
vorgeschriebenen Umfang festlegt,
56. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 3 nicht
über angemessene Verfahren verfügt,
57. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 4 eine Ver-
öffentlichung nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig vornimmt,
58. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 5 Entgelte
nicht oder nicht im vorgeschriebenen Um-
fang verlangt,
59. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 6 die dort
benannten Vorkehrungen nicht oder nicht im
vorgeschriebenen Umfang trifft,
60. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 7 kein an-
gemessenes Order-Transaktions-Verhältnis
sicherstellt,
61. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 8 keine
Festlegung über die angemessene Größe
der kleinstmöglichen Preisänderung trifft,
62. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 9 die dort
genannten Risikokontrollen, Schwellen und
Regelungen nicht festlegt,
63. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 10 die dort
genannten Regelungen nicht festlegt,

64. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 11 keine
zuverlässige Verwaltung der technischen
Abläufe des Handelssystems sicherstellt,
65. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 12 die dort
genannten Vorkehrungen nicht trifft,
66. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 13 ein
multilaterales oder organisiertes Handels-
system betreibt, ohne über mindestens drei
Nutzer zu verfügen, die mit allen übrigen
Nutzern zum Zwecke der Preisbildung in
Verbindung treten können,
67. ein multilaterales oder organisiertes Han-
delssystem betreibt, ohne über die Systeme
im Sinne von § 5 Absatz 4a des Börsenge-
setzes in Verbindung mit § 72 Absatz 1 zu
verfügen,
68. als Betreiber eines multilateralen oder eines
organisierten Handelssystems entgegen
§ 26c Absatz 2 Satz 1 des Börsengesetzes
in Verbindung mit § 72 Absatz 1 nicht eine
ausreichende Teilnehmerzahl sicherstellt,
69. als Betreiber eines multilateralen oder orga-
nisierten Handelssystems einen Vertrag im
Sinne des § 26c Absatz 1 des Börsengeset-
zes in Verbindung mit § 72 Absatz 1
schließt, der nicht sämtliche in § 26c Ab-
satz 3 des Börsengesetzes genannten Be-
standteile enthält,
70. entgegen § 72 Absatz 2 Gebührenstrukturen
nicht gemäß den dort genannten Anforde-
rungen gestaltet,
71. entgegen § 72 Absatz 3 eine Beschreibung
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
vorlegt,
72. entgegen § 72 Absatz 6 Satz 1 eine Mittei-
lung an die Bundesanstalt über schwerwie-
gende Verstöße gegen Handelsregeln, über
Störungen der Marktintegrität und über An-
haltspunkte für einen Verstoß gegen die Vor-
schriften der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
nicht oder nicht rechtzeitig macht,
73. entgegen § 73 Absatz 1 Satz 2, auch in Ver-
bindung mit § 73 Absatz 2 Satz 1, den Han-
del mit einem Finanzinstrument nicht aus-
setzt oder einstellt,
74. entgegen § 73 Absatz 1 Satz 4, auch in Ver-
bindung mit § 73 Absatz 2 Satz 3, eine Ent-
scheidung nicht oder nicht richtig veröffent-
licht oder die Bundesanstalt über eine Ver-
öffentlichung nicht oder nicht rechtzeitig in-
formiert,
75. entgegen § 74 Absatz 1 und 2 als Betreiber
eines multilateralen Systems nicht dort ge-
nannte Regeln vorhält,
76. entgegen § 74 Absatz 3 die dort genannten
Vorkehrungen nicht oder nicht im vorge-
schriebenen Umfang trifft,
77. entgegen § 74 Absatz 5 einen Kundenauf-
trag unter Einsatz des Eigenkapitals aus-
führt,
78. entgegen § 75 Absatz 1 die dort genannten
Vorkehrungen nicht trifft,
79. entgegen § 75 Absatz 2 Satz 1 ohne Zustim-
mung des Kunden auf die Zusammenfüh-
rung sich deckender Kundenaufträge zu-
rückgreift,
80. entgegen § 75 Absatz 2 Satz 2 Kundenauf-
träge zusammenführt,
81. entgegen § 75 Absatz 2 Satz 3 bei der Aus-
führung eines Geschäfts nicht sicherstellt,
dass
a) er während der gesamten Ausführung ei-
nes Geschäfts zu keiner Zeit einem
Marktrisiko ausgesetzt ist,
b) beide Vorgänge gleichzeitig ausgeführt
werden oder
c) das Geschäft zu einem Preis abgeschlos-
sen wird, bei dem er, abgesehen von ei-
ner vorab offengelegten Provision, Ge-
bühr oder sonstigen Vergütung, weder
Gewinn noch Verlust macht,
82. entgegen § 75 Absatz 3 als Betreiber eines
organisierten Handelssystems bei dessen
Betrieb ein Geschäft für eigene Rechnung
abschließt, das nicht in der Zusammenfüh-
rung von Kundenaufträgen besteht und das
ein Finanzinstrument zum Gegenstand hat,
bei dem es sich nicht um einen öffentlichen
Schuldtitel handelt, für den es keinen liqui-
den Markt gibt,
83. entgegen § 75 Absatz 4 Satz 1 innerhalb
derselben rechtlichen Einheit ein organisier-
tes Handelssystem und die systematische
Internalisierung betreibt,
84. entgegen § 75 Absatz 4 Satz 2 ein organi-
siertes Handelssystem betreibt, das eine
Verbindung zu einem systematischen Inter-
nalisierer in einer Weise herstellt, dass die
Interaktion von Aufträgen in dem organisier-
ten Handelssystem und Aufträgen oder Of-
ferten in dem systematischen Internalisierer
ermöglicht wird,
85. als Betreiber eines organisierten Handels-
systems beim Umgang mit Aufträgen in an-
deren als den in § 75 Absatz 6 Satz 2 ge-
nannten Fällen ein Ermessen ausübt,
86. einem vollziehbaren Erklärungsverlangen
nach § 75 Absatz 7 Satz 1 zuwiderhandelt,
87. entgegen § 75 Absatz 7 Satz 3 die dort ge-
nannten Informationen nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig zur Verfügung stellt,
88. entgegen § 77 Absatz 1 einen direkten elek-
tronischen Zugang zu einem Handelsplatz
anbietet, ohne über die dort genannten Sys-
teme und Kontrollen zu verfügen,
89. entgegen § 77 Absatz 1 nicht sicherstellt,
dass seine Kunden die dort genannten An-
forderungen erfüllen oder die dort genann-
ten Vorschriften einhalten,
90. entgegen § 77 Absatz 1 Nummer 4 Buch-
stabe c Geschäfte nicht überwacht, um Ver-
stöße gegen die Regeln des Handelsplatzes,
marktstörende Handelsbedingungen oder

auf Marktmissbrauch hindeutende Verhal-
tensweisen zu erkennen,
91. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen
einem Kunden einen direkten elektronischen
Zugang zu einem Handelsplatz anbietet,
ohne zuvor einen schriftlichen Vertrag mit
dem Kunden geschlossen zu haben, der
den inhaltlichen Anforderungen des § 77
Absatz 1 Nummer 2 entspricht,
92. entgegen § 77 Absatz 2 Satz 1 eine Mittei-
lung nicht oder nicht richtig macht,
93. einer vollziehbaren Anordnung nach § 77
Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
94. entgegen § 77 Absatz 3 nicht für die Aufbe-
wahrung von Aufzeichnungen sorgt oder
nicht sicherstellt, dass die Aufzeichnungen
ausreichend sind,
95. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen
als allgemeines Clearing-Mitglied für andere
Personen handelt, ohne über die in § 78
Satz 1 genannten Systeme und Kontrollen
zu verfügen,
96. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen
als allgemeines Clearing-Mitglied für eine
andere Person handelt, ohne zuvor mit die-
ser Person eine nach § 78 Satz 3 erforder-
liche schriftliche Vereinbarung hinsichtlich
der wesentlichen Rechte und Pflichten ge-
schlossen zu haben,
97. entgegen § 80 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,
auch in Verbindung mit dem auf Grundlage
von Artikel 23 Absatz 4 in Verbindung mit
Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlasse-
nen delegierten Rechtsakt der Europäischen
Kommission, keine Vorkehrungen trifft,
98. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen
algorithmischen Handel betreibt, ohne über
die in § 80 Absatz 2 Satz 3 genannten Sys-
teme und Risikokontrollen zu verfügen,
99. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen
algorithmischen Handel betreibt, ohne über
die in § 80 Absatz 2 Satz 4 genannten Not-
fallvorkehrungen zu verfügen,
100. entgegen § 80 Absatz 2 Satz 5 eine Anzeige
nicht macht,
101. einer vollziehbaren Anordnung nach § 80
Absatz 3 Satz 3 zuwiderhandelt,
102. entgegen § 80 Absatz 3 Satz 1 in Verbin-
dung mit Satz 2 eine Aufzeichnung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in
der vorgeschriebenen Weise macht oder
nicht für die Dauer von fünf Jahren aufbe-
wahrt,
103. entgegen § 80 Absatz 4 Nummer 1 das Mar-
ket-Making nicht im dort vorgeschriebenen
Umfang betreibt,
104. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen
algorithmischen Handel unter Verfolgung ei-
ner Market-Making-Strategie im Sinne des
§ 80 Absatz 5 betreibt, ohne zuvor einen
schriftlichen Vertrag mit dem Handelsplatz
geschlossen zu haben, der zumindest die
Verpflichtungen im Sinne des § 80 Absatz 4
Nummer 1 beinhaltet,
105. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen
algorithmischen Handel unter Verfolgung ei-
ner Market-Making-Strategie im Sinne des
§ 80 Absatz 5 betreibt, ohne über die in
§ 80 Absatz 4 Nummer 3 genannten Sys-
teme und Kontrollen zu verfügen,
106. entgegen § 80 Absatz 9 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 80 Absatz 14 Satz 1, ein Produktfreigabe-
verfahren nicht oder nicht in der vorge-
schriebenen Weise unterhält oder betreibt
oder nicht regelmäßig überprüft,
107. entgegen § 80 Absatz 10 Satz 1, auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 80 Absatz 14 Satz 1, die Festlegung
eines Zielmarkts nicht regelmäßig überprüft,
108. entgegen § 80 Absatz 11 Satz 1, auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 80 Absatz 14 Satz 1, die dort ge-
nannten Informationen nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht in der vorge-
schriebenen Weise zur Verfügung stellt,
109. entgegen § 80 Absatz 11 Satz 2, auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 80 Absatz 14 Satz 1, nicht über an-
gemessene Vorkehrungen verfügt, um sich
die in § 80 Absatz 11 Satz 1 genannten In-
formationen vom konzipierenden Wertpa-
pierdienstleistungsunternehmen oder vom
Emittenten zu verschaffen und die Merkmale
und den Zielmarkt des Finanzinstruments zu
verstehen,
110. entgegen § 81 Absatz 1 nicht die Organisa-
tion, Eignung des Personals, Mittel und Re-
gelungen zur Erbringung von Wertpapier-
dienstleistungen und Wertpapierneben-
dienstleistungen, die Firmenpolitik und die
Vergütungspolitik festlegt, umsetzt und
überwacht,
111. entgegen § 81 Absatz 2 nicht die Eignung
und die Umsetzung der strategischen Ziele
des Wertpapierdienstleistungsunternehmens,
die Wirksamkeit der Unternehmensführungs-
regelungen und die Angemessenheit der Fir-
menpolitik überwacht und überprüft oder
nicht unverzüglich Schritte einleitet, um be-
stehende Mängel zu beseitigen,
112. entgegen § 81 Absatz 3 keinen angemesse-
nen Zugang sicherstellt,
113. entgegen § 82 Absatz 1, auch in Verbindung
mit dem auf Grundlage von Artikel 27 Ab-
satz 9 in Verbindung mit Artikel 89 der Richt-
linie 2014/65/EU erlassenen delegierten
Rechtsakt der Europäischen Kommission,
nicht sicherstellt, dass ein Kundenauftrag
nach den dort benannten Grundsätzen aus-
geführt wird,
114. entgegen § 82 Absatz 1 Nummer 1, auch in
Verbindung mit dem auf Grundlage von Ar-
tikel 27 Absatz 9 in Verbindung mit Artikel 89
der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele-

gierten Rechtsakt der Europäischen Kom-
mission, keine regelmäßige Überprüfung
vornimmt,
115. entgegen § 82 Absatz 5 Satz 2, auch in Ver-
bindung mit dem auf Grundlage von Arti-
kel 27 Absatz 9 in Verbindung mit Artikel 89
der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele-
gierten Rechtsakt der Europäischen Kom-
mission, einen dort genannten Hinweis nicht
oder nicht rechtzeitig gibt oder eine dort ge-
nannte Einwilligung nicht oder nicht recht-
zeitig einholt,
116. entgegen § 82 Absatz 6 Nummer 1, auch in
Verbindung mit dem auf Grundlage von Ar-
tikel 27 Absatz 9 in Verbindung mit Artikel 89
der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele-
gierten Rechtsakt der Europäischen Kom-
mission, einen Kunden nicht, nicht richtig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig informiert,
117. entgegen § 82 Absatz 6 Nummer 1 eine dort
genannte Zustimmung nicht oder nicht
rechtzeitig einholt,
118. entgegen § 82 Absatz 6 Nummer 2, auch in
Verbindung mit dem auf Grundlage von Ar-
tikel 27 Absatz 9 in Verbindung mit Artikel 89
der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele-
gierten Rechtsakt der Europäischen Kom-
mission, eine dort genannte Mitteilung nicht,
nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig macht,
119. entgegen § 82 Absatz 8 eine Vergütung, ei-
nen Rabatt oder einen nicht monetären Vor-
teil annimmt,
120. entgegen § 82 Absatz 9, auch in Verbindung
mit einem technischen Regulierungsstan-
dard nach Artikel 27 Absatz 10 Buch-
stabe b der Richtlinie 2014/65/EU, eine dort
genannte Veröffentlichung nicht mindestens
einmal jährlich vornimmt,
121. als Betreiber eines Handelsplatzes oder als
systematischer Internalisierer, vorbehaltlich
der Regelung zu § 26e des Börsengesetzes,
entgegen § 82 Absatz 10, auch in Verbin-
dung mit einer delegierten Verordnung nach
Artikel 27 Absatz 9 sowie einem tech-
nischen Regulierungsstandard nach Arti-
kel 27 Absatz 10 Buchstabe a der Richtlinie
2014/65/EU, eine dort genannte Veröffent-
lichung nicht mindestens einmal jährlich vor-
nimmt,
122. als Betreiber eines Ausführungsplatzes, vor-
behaltlich der Regelung zu § 26e des Bör-
sengesetzes, entgegen § 82 Absatz 11,
auch in Verbindung mit einer delegierten
Verordnung nach Artikel 27 Absatz 9 sowie
einem technischen Regulierungsstandard
nach Artikel 27 Absatz 10 Buchstabe a der
Richtlinie 2014/65/EU, eine Veröffentlichung
nicht mindestens einmal jährlich vornimmt,
123. entgegen § 83 Absatz 1 oder Absatz 2
Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechts-
verordnung nach § 83 Absatz 10 Satz 1 und
den Artikeln 58 sowie 72 bis 74 der Delegier-
ten Verordnung (EU) 2017/565, eine dort ge-
nannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig erstellt,
124. entgegen § 83 Absatz 3 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 83 Absatz 10 Satz 1 und Artikel 76 der
Delegierten Verordnung (EU) 2017/565, ein
Telefongespräch oder eine elektronische
Kommunikation nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht in der vorgeschriebe-
nen Weise aufzeichnet,
125. entgegen § 83 Absatz 4 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 83 Absatz 10 Satz 1, nicht alle angemes-
senen Maßnahmen ergreift, um einschlägige
Telefongespräche und elektronische Kom-
munikation aufzuzeichnen,
126. entgegen § 83 Absatz 5, auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 83 Ab-
satz 10 Satz 1 und Artikel 76 Absatz 8 der
Delegierten Verordnung (EU) 2017/565, ei-
nen Kunden nicht oder nicht rechtzeitig
vorab in geeigneter Weise über die Auf-
zeichnung von Telefongesprächen nach
§ 83 Absatz 3 Satz 1 informiert,
127. entgegen § 84 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4
Satz 1 keine geeigneten Vorkehrungen trifft,
um die Rechte der Kunden an ihnen gehö-
renden Finanzinstrumenten oder Geldern zu
schützen und zu verhindern, dass diese
ohne ausdrückliche Zustimmung für eigene
Rechnung verwendet werden,
128. entgegen § 84 Absatz 2 Satz 3 die Zustim-
mung des Kunden zur Verwahrung seiner
Vermögensgegenstände bei einem qualifi-
zierten Geldmarktfonds nicht oder nicht
rechtzeitig einholt,
129. entgegen § 84 Absatz 2 Satz 5 eine treuhän-
derische Einlage nicht offenlegt,
130. entgegen § 84 Absatz 2 Satz 6 den Kunden
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig da-
rüber unterrichtet, bei welchem Institut und
auf welchem Konto seine Gelder verwahrt
werden,
131. entgegen § 84 Absatz 5 Satz 1 ein Wertpa-
pier nicht oder nicht rechtzeitig zur Verwah-
rung weiterleitet,
132. entgegen § 84 Absatz 7 mit einem Privat-
kunden eine Finanzsicherheit in Form einer
Vollrechtsübertragung nach Artikel 2 Absatz 1
Buchstabe b der Richtlinie 2002/47/EG ab-
schließt,
133. entgegen § 84 Absatz 6 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit § 84 Absatz 6 Satz 2, ein Wert-
papier für eigene Rechnung oder für Rech-
nung eines anderen Kunden nutzt,
134. entgegen § 87 Absatz 1 Satz 1, Ab-
satz 2, 3, 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1,
jeweils auch in Verbindung mit einer Rechts-
verordnung nach § 87 Absatz 9 Satz 1 Num-
mer 2, einen Mitarbeiter mit einer dort ge-
nannten Tätigkeit betraut,

135. entgegen
a) § 87 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3, Ab-
satz 4 Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 5
Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Ver-
bindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 87 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1,
oder
b) § 87 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 87 Ab-
satz 9 Satz 1 Nummer 1
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
136. einer vollziehbaren Anordnung nach § 87
Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2
Buchstabe b zuwiderhandelt oder
137. entgegen § 94 Absatz 1 eine dort genannte
Bezeichnung führt.
(9) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-
ordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 15. Mai 2014 über
Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173
vom 12.6.2014, S. 84) verstößt, indem er vorsätz-
lich oder leichtfertig
1. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen im
Sinne dieses Gesetzes entgegen
a) Artikel 3 Absatz 1,
b) Artikel 6 Absatz 1,
c) Artikel 8 Absatz 1 Satz 2,
d) Artikel 8 Absatz 4 Satz 2,
e) Artikel 10 Absatz 1,
f) Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3 in Ver-
bindung mit Artikel 10 Absatz 1,
g) Artikel 31 Absatz 2
eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
2. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen im
Sinne dieses Gesetzes entgegen
a) Artikel 3 Absatz 3,
b) Artikel 6 Absatz 2
nicht in der dort beschriebenen Weise Zugang
zu den betreffenden Systemen gewährt,
3. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen im
Sinne dieses Gesetzes entgegen
a) Artikel 8 Absatz 3,
b) Artikel 10 Absatz 2
nicht in der dort beschriebenen Weise Zugang
zu den betreffenden Einrichtungen gewährt,
4. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen im
Sinne dieses Gesetzes entgegen
a) Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1
eine Genehmigung nicht rechtzeitig einholt
oder auf geplante Regelungen für eine Ver-
öffentlichung nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig hinweist,
b) Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1
auf geplante Regelungen für eine Veröf-
fentlichung nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig hinweist,
c) Artikel 12 Absatz 1 eine Information nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
zeitig offenlegt,
d) Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit Satz 2 eine Angabe oder Information
nicht, nicht richtig, nicht in der vorge-
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
offenlegt oder bereitstellt oder keinen dis-
kriminierungsfreien Zugang zu den Infor-
mationen sicherstellt,
e) Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Ver-
bindung mit Artikel 14 Absatz 3, 4, 5 und
Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine
Kursofferte nicht, nicht vollständig, nicht
in der vorgeschriebenen Weise, nicht recht-
zeitig oder nicht im vorgeschriebenen Um-
fang offenlegt,
f) Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 die betreffenden
Daten eines Auftrags nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht in der vorge-
schriebenen Weise aufzeichnet oder die
aufgezeichneten Daten nicht für mindes-
tens fünf Jahre zur Verfügung der zustän-
digen Behörde hält,
g) Artikel 26 Absatz 5 eine Meldung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
zeitig vornimmt,
h) Artikel 31 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeich-
nung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
führt,
i) Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 der Euro-
päischen Wertpapier- und Marktaufsichts-
behörde eine Aufzeichnung nicht, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfü-
gung stellt,
j) Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1
das Clearen nicht oder nicht auf nichtdis-
kriminierender und transparenter Basis
übernimmt,
k) Artikel 35 Absatz 2 Satz 1 einen Antrag
nicht in der vorgeschriebenen Form über-
mittelt,
l) Artikel 35 Absatz 3 Satz 1 dem Handels-
platz nicht, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig antwortet,
m) Artikel 35 Absatz 3 Satz 2 einen Antrag ab-
lehnt,
n) Artikel 35 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbin-
dung mit Satz 4, eine Untersagung nicht
ausführlich begründet oder eine Unterrich-
tung oder Mitteilung nicht oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise vornimmt,
o) Artikel 35 Absatz 3 Satz 5 einen Zugang
nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht,

p) Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1
Handelsdaten nicht auf nichtdiskriminie-
render und transparenter Basis bereitstellt,
q) Artikel 36 Absatz 3 Satz 1 einer zentralen
Gegenpartei nicht, nicht in der vorge-
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
antwortet,
r) Artikel 36 Absatz 3 Satz 2 einen Zugang
verweigert, ohne dass die dort genannten
Voraussetzungen für eine Zugangsverwei-
gerung vorliegen,
s) Artikel 36 Absatz 3 Satz 5 einen Zugang
nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht,
5. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen im
Sinne dieses Gesetzes im Zuge des Betriebs
eines multilateralen Handelssystems oder ei-
nes organisierten Handelssystems ein System
zur Formalisierung ausgehandelter Geschäfte
betreibt, das nicht oder nicht vollständig den
in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 beschrie-
benen Anforderungen entspricht,
6. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 in
Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3, 4 und 5
eine Kursofferte nicht, nicht vollständig, nicht
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht im
vorgeschriebenen Umfang macht,
7. entgegen Artikel 15 Absatz 4 Satz 2 einen
Auftrag nicht in der vorgeschriebenen Weise
ausführt,
8. als systematischer Internalisierer entgegen
Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
Artikel 17 Absatz 1 Satz 1 nicht über eindeu-
tige Standards für den Zugang zu Kursoffer-
ten verfügt,
9. entgegen Artikel 18 Absatz 1 in Verbindung
mit Artikel 18 Absatz 9 eine dort genannte
Kursofferte nicht veröffentlicht,
10. entgegen Artikel 18 Absatz 2 Satz 1 in Verbin-
dung mit Artikel 18 Absatz 9 keine Kursofferte
macht,
11. entgegen Artikel 18 Absatz 5 Satz 1 eine Kur-
sofferte nicht zugänglich macht,
12. entgegen Artikel 18 Absatz 6 Unterabsatz 1
nicht eine Verpflichtung zum Abschluss eines
Geschäfts mit einem anderen Kunden ein-
geht,
13. als systematischer Internalisierer entgegen
Artikel 18 Absatz 8 die dort vorgeschriebene
Bekanntmachung nicht oder nicht in der dort
vorgeschriebenen Weise vornimmt,
14. entgegen
a) Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 und Ab-
satz 2,
b) Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit Artikel 21 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3
und Artikel 10
eine dort vorgeschriebene Veröffentlichung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise vornimmt,
15. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
als genehmigtes Veröffentlichungssystem
oder als Bereitsteller konsolidierter Datenträ-
ger entgegen Artikel 22 Absatz 2 erforderliche
Daten nicht während eines ausreichenden
Zeitraums speichert,
16. entgegen Artikel 23 Absatz 1 ein Handelsge-
schäft außerhalb der dort genannten Handels-
systeme tätigt,
17. entgegen Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 die be-
treffenden Daten eines Auftrags oder eines
Geschäfts nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
aufzeichnet oder aufgezeichnete Daten nicht
für mindestens fünf Jahre zur Verfügung der
zuständigen Behörde hält,
18. entgegen Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1,
auch in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 4
Satz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
19. entgegen Artikel 26 Absatz 4 Satz 1 einem
übermittelten Auftrag nicht sämtliche Einzel-
heiten beifügt,
20. als genehmigter Meldemechanismus oder als
Betreiber eines Handelsplatzes entgegen Arti-
kel 26 Absatz 7 Unterabsatz 1 eine Meldung
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig über-
mittelt,
21. als Betreiber eines Handelsplatzes im Sinne
des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 24 entgegen
Artikel 26 Absatz 5 eine Meldung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vor-
nimmt,
22. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
systematischer Internalisierer oder Betreiber
eines Handelsplatzes entgegen Artikel 27 Ab-
satz 1 Unterabsatz 1, 2 oder 3 Satz 2 identifi-
zierende Referenzdaten in Bezug auf ein Fi-
nanzinstrument nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
aktualisiert,
23. entgegen Artikel 28 Absatz 1, auch in Verbin-
dung mit Artikel 28 Absatz 2 Unterabsatz 1,
ein Geschäft an einem anderen als den dort
bezeichneten Plätzen abschließt,
24. als zentrale Gegenpartei im Sinne des Artikels 2
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
oder als Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men im Sinne dieses Gesetzes entgegen Arti-
kel 29 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht über die
dort bezeichneten Systeme, Verfahren und
Vorkehrungen verfügt,
25. entgegen Artikel 36 Absatz 2 einen Antrag
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise übermittelt,
26. entgegen Artikel 37 Absatz 1 einen Zugang
nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig gewährt,

27. als zentrale Gegenpartei im Sinne des Artikels 2
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
oder als Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men im Sinne dieses Gesetzes oder als mit
einem der beiden Erstgenannten verbundenes
Unternehmen entgegen Artikel 37 Absatz 3
eine dort genannte Vereinbarung trifft,
28. einem vollziehbaren Beschluss der Euro-
päischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbe-
hörde nach Artikel 40 Absatz 1 zuwiderhan-
delt,
29. einem vollziehbaren Beschluss der Euro-
päischen Bankenaufsichtsbehörde nach Arti-
kel 41 Absatz 1 zuwiderhandelt oder
30. einer vollziehbaren Anordnung der Bundesan-
stalt nach Artikel 42 Absatz 1 zuwiderhandelt.
(10) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. November
2015 über die Transparenz von Wertpapierfinan-
zierungsgeschäften und der Weiterverwendung
sowie zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1)
verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine Meldung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
zeitig vornimmt,
2. entgegen Artikel 4 Absatz 4 Aufzeichnungen
nicht, nicht vollständig oder nicht mindestens
für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
3. entgegen Artikel 15 Absatz 1 Finanzinstru-
mente weiterverwendet, ohne dass die dort
genannten Voraussetzungen erfüllt sind oder
4. entgegen Artikel 15 Absatz 2 ein Recht auf
Weiterverwendung ausübt, ohne dass die dort
genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(11) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über
Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanz-
kontrakten als Referenzwert oder zur Messung
der Wertentwicklung eines Investmentfonds ver-
wendet werden, und zur Änderung der Richtlinien
2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verord-
nung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom
29.6.2016, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich
oder leichtfertig
1. als Administrator entgegen Artikel 4 Absatz 1
Unterabsatz 1 über keine Regelungen für die
Unternehmensführung verfügt oder nur über
solche, die nicht den dort genannten Anforde-
rungen entsprechen,
2. als Administrator entgegen Artikel 4 Absatz 1
Unterabsatz 2 keine angemessenen Schritte
unternimmt, um Interessenkonflikte zu erken-
nen, zu vermeiden oder zu regeln,
3. als Administrator entgegen Artikel 4 Absatz 1
Unterabsatz 2 nicht dafür sorgt, dass Beurtei-
lungs- oder Ermessensspielräume unabhän-
gig und redlich ausgeübt werden,
4. als Administrator einen Referenzwert entge-
gen Artikel 4 Absatz 2 nicht organisatorisch
getrennt von den übrigen Geschäftsbereichen
bereitstellt,
5. als Administrator einer vollziehbaren Anord-
nung der Bundesanstalt nach Artikel 4 Ab-
satz 3 oder Absatz 4 zuwiderhandelt,
6. als Administrator Interessenkonflikte entge-
gen Artikel 4 Absatz 5 nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht unverzüglich ver-
öffentlicht oder offenlegt, nachdem er von de-
ren Bestehen Kenntnis erlangt hat,
7. als Administrator entgegen Artikel 4 Absatz 6
die dort genannten Maßnahmen nicht festlegt,
nicht anwendet oder nicht regelmäßig über-
prüft oder aktualisiert,
8. als Administrator entgegen Artikel 4 Absatz 7
nicht dafür sorgt, dass Mitarbeiter und die
dort genannten anderen natürlichen Personen
die in Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe a bis e
genannten Anforderungen erfüllen,
9. als Administrator entgegen Artikel 4 Absatz 8
keine spezifischen Verfahren der internen
Kontrolle zur Sicherstellung der Integrität und
Zuverlässigkeit der Mitarbeiter oder Perso-
nen, die den Referenzwert bestimmen, fest-
legt oder den Referenzwert vor seiner Verbrei-
tung nicht durch die Geschäftsleitung ab-
zeichnen lässt,
10. als Administrator entgegen Artikel 5 Absatz 1
keine ständige und wirksame Aufsichtsfunk-
tion schafft und unterhält,
11. als Administrator entgegen Artikel 5 Absatz 2
keine soliden Verfahren zur Sicherung der
Aufsichtsfunktion entwickelt und unterhält
oder diese der Bundesanstalt nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich
nach Fertigstellung der Entwicklung zur Verfü-
gung stellt,
12. als Administrator die Aufsichtsfunktion entge-
gen Artikel 5 Absatz 3 nicht mit den dort ge-
nannten Zuständigkeiten ausstattet oder
diese nicht an die Komplexität, Verwendung
und Anfälligkeit des Referenzwerts anpasst,
13. als Administrator entgegen Artikel 5 Absatz 4
die Aufsichtsfunktion nicht einem gesonder-
ten Ausschuss überträgt oder durch andere
geeignete Regelungen zur Unternehmensfüh-
rung die Integrität der Funktion sicherstellt
und das Auftreten von Interessenkonflikten
verhindert,
14. als Administrator entgegen Artikel 6 Ab-
satz 1, 2 oder 3 keinen oder keinen den dort
genannten Anforderungen genügenden Kon-
trollrahmen vorhält,
15. als Administrator entgegen Artikel 6 Absatz 4
die dort genannten Maßnahmen nicht, nicht
vollständig oder nicht wirksam trifft,
16. als Administrator entgegen Artikel 6 Absatz 5
den Kontrollrahmen nicht oder nicht vollstän-
dig dokumentiert, überprüft oder aktualisiert
oder der Bundesanstalt oder seinen Nutzern

nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig zur Verfügung stellt,
17. als Administrator entgegen Artikel 7 Absatz 1
nicht über einen den dort genannten Anforde-
rungen genügenden Rahmen für die Rechen-
schaftslegung verfügt,
18. als Administrator entgegen Artikel 7 Absatz 2
keine interne Stelle benennt, die ausreichend
befähigt ist, die Einhaltung der Referenzwert-
Methodik und dieser Verordnung durch den
Administrator zu überprüfen und darüber Be-
richt zu erstatten,
19. als Administrator entgegen Artikel 7 Absatz 3
keinen unabhängigen externen Prüfer be-
nennt,
20. als Administrator entgegen Artikel 7 Absatz 4
die dort bestimmten Informationen nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig zur Verfügung stellt oder veröffent-
licht,
21. als Administrator entgegen Artikel 8 Absatz 1
eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder
nicht vollständig führt,
22. als Administrator entgegen Artikel 8 Absatz 2
Satz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht,
nicht vollständig oder nicht mindestens für die
Dauer von fünf Jahren aufbewahrt,
23. als Administrator entgegen Artikel 8 Absatz 2
Satz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig zur Verfügung stellt oder nicht min-
destens für die Dauer von drei Jahren aufbe-
wahrt,
24. als Administrator entgegen Artikel 9 Absatz 1
keine geeigneten Beschwerdeverfahren unter-
hält und diese nicht unverzüglich nach ihrer
Bereitstellung veröffentlicht,
25. als Administrator entgegen Artikel 10 Absatz 1
Aufgaben in einer Weise auslagert, die seine
Kontrolle über die Bereitstellung des Refe-
renzwertes oder die Möglichkeit der zuständi-
gen Behörde zur Beaufsichtigung des Refe-
renzwertes wesentlich beeinträchtigt,
26. als Administrator entgegen Artikel 10 Absatz 3
Aufgaben auslagert, ohne dafür zu sorgen,
dass die in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a
bis h genannten Bedingungen erfüllt sind,
27. als Administrator entgegen Artikel 11 Absatz 1
einen Referenzwert bereitstellt, ohne dass die
in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a bis c und e
genannten Anforderungen erfüllt sind,
28. als Administrator entgegen Artikel 11 Absatz 1
einen Referenzwert bereitstellt, ohne dass die
in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d genannten
Anforderungen erfüllt sind,
29. als Administrator entgegen Artikel 11 Absatz 2
nicht für Kontrollen im dort genannten Um-
fang sorgt,
30. als Administrator entgegen Artikel 11 Absatz 3
nicht auch aus anderen Quellen Daten einholt
oder die Einrichtung von Aufsichts- und Veri-
fizierungsverfahren bei den Kontributoren
nicht sicherstellt,
31. als Administrator entgegen Artikel 11 Absatz 4
nicht die nach seiner Ansicht erforderlichen
Änderungen der Eingabedaten oder der
Methoden zur Abbildung des Marktes oder
der wirtschaftlichen Realität vornimmt oder
die Bereitstellung des Referenzwertes nicht
einstellt,
32. als Administrator bei der Bestimmung eines
Referenzwertes entgegen Artikel 12 Absatz 1
eine Methodik anwendet, die die dort genann-
ten Anforderungen nicht erfüllt,
33. als Administrator bei der Entwicklung einer
Referenzwert-Methodik entgegen Artikel 12
Absatz 2 die dort genannten Anforderungen
nicht erfüllt,
34. als Administrator entgegen Artikel 12 Absatz 3
nicht über eindeutige, veröffentlichte Rege-
lungen verfügt, die festlegen, wann Menge
oder Qualität der Eingabedaten nicht mehr
den festgelegten Standards entspricht und
keine zuverlässige Bestimmung des Refe-
renzwertes mehr zulässt,
35. als Administrator entgegen Artikel 13 Absatz 1
Satz 2 oder Absatz 2 die dort genannten In-
formationen zur Entwicklung, Verwendung,
Verwaltung und Änderung des Referenzwer-
tes und der Referenzwert-Methodik nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig veröffentlicht oder zur Verfügung
stellt,
36. als Administrator entgegen Artikel 14 Absatz 1
keine angemessenen Systeme und wirksa-
men Kontrollen zur Sicherstellung der Integri-
tät der Eingabedaten schafft,
37. als Administrator Eingabedaten und Kontribu-
toren entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterab-
satz 1 nicht oder nicht wirksam überwacht,
damit er die zuständige Behörde benachrich-
tigen und ihr alle relevanten Informationen
mitteilen kann,
38. als Administrator der Bundesanstalt entgegen
Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 die dort ge-
nannten Informationen nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach
dem Auftreten eines Manipulationsverdachts
mitteilt,
39. als Administrator entgegen Artikel 14 Absatz 3
nicht über Verfahren verfügt, um Verstöße sei-
ner Führungskräfte, Mitarbeiter sowie aller an-
deren natürlichen Personen, von denen er
Leistungen in Anspruch nehmen kann, gegen
die Verordnung (EU) 2016/1011 intern zu mel-
den,
40. als Administrator einen Verhaltenskodex für
auf Eingabedaten von Kontributoren beru-
hende Referenzwerte entgegen Artikel 15 Ab-
satz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 nicht
oder nicht den dort genannten Anforderungen
genügend ausarbeitet,

41. als Administrator die Einhaltung eines Verhal-
tenskodex entgegen Artikel 15 Absatz 1 Satz 2
nicht oder nicht ausreichend überprüft,
42. als Administrator einen Verhaltenskodex ent-
gegen Artikel 15 Absatz 4 Satz 2 oder Ab-
satz 5 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 4 nicht
rechtzeitig anpasst,
43. als Administrator die Bundesanstalt entgegen
Artikel 15 Absatz 5 Satz 1 nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig von
dem Verhaltenskodex in Kenntnis setzt,
44. als beaufsichtigter Kontributor entgegen Arti-
kel 16 Absatz 1 die dort genannten Anforde-
rungen an die Unternehmensführung und
Kontrolle nicht erfüllt,
45. als beaufsichtigter Kontributor entgegen Arti-
kel 16 Absatz 2 oder Absatz 3 nicht über wirk-
same Systeme, Kontrollen und Strategien zur
Wahrung der Integrität und Zuverlässigkeit al-
ler Beiträge von Eingabedaten oder Experten-
schätzungen nach Absatz 3 für den Adminis-
trator verfügt,
46. als beaufsichtigter Kontributor entgegen Arti-
kel 16 Absatz 3 Satz 1 Aufzeichnungen nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht für
die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
47. als beaufsichtigter Kontributor entgegen Arti-
kel 16 Absatz 4 bei der Prüfung und Beauf-
sichtigung der Bereitstellung eines Referenz-
wertes Informationen oder Aufzeichnungen
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur
Verfügung stellt oder nicht uneingeschränkt
mit dem Administrator und der Bundesanstalt
zusammenarbeitet,
48. als Administrator die Bundesanstalt entgegen
Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a
nicht oder nicht rechtzeitig über die Absicht
der Einstellung eines kritischen Referenzwer-
tes benachrichtigt oder nicht oder nicht recht-
zeitig eine in Buchstabe b genannte Einschät-
zung vorlegt,
49. als Administrator entgegen Artikel 21 Absatz 1
Unterabsatz 2 in dem dort genannten Zeit-
raum die Bereitstellung des Referenzwertes
einstellt,
50. als Administrator einer vollziehbaren Anord-
nung der Bundesanstalt nach Artikel 21 Ab-
satz 3 zuwiderhandelt,
51. als Administrator entgegen Artikel 23 Absatz 2
eine Einschätzung nicht, nicht richtig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
zeitig bei der Bundesanstalt einreicht,
52. als beaufsichtigter Kontributor dem Adminis-
trator eine Benachrichtigung entgegen Arti-
kel 23 Absatz 3 Satz 1 nicht, nicht richtig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig mitteilt,
53. als Administrator die Bundesanstalt entgegen
Artikel 23 Absatz 3 Satz 1 nicht oder nicht
rechtzeitig unterrichtet,
54. als Administrator der Bundesanstalt entgegen
Artikel 23 Absatz 3 Satz 3 eine dort bestimmte
Einschätzung nicht oder nicht rechtzeitig un-
terbreitet,
55. als Kontributor einer vollziehbaren Anordnung
der Bundesanstalt nach Artikel 23 Absatz 5,
als beaufsichtigtes Unternehmen nach Arti-
kel 23 Absatz 6 oder als beaufsichtigter Kon-
tributor nach Artikel 23 Absatz 10 zuwider-
handelt,
56. als Kontributor eine Benachrichtigung entge-
gen Artikel 23 Absatz 11 nicht oder nicht
rechtzeitig vornimmt,
57. als Administrator eine Benachrichtigung ent-
gegen Artikel 24 Absatz 3 nicht oder nicht
rechtzeitig vornimmt,
58. als Administrator der Bundesanstalt entgegen
Artikel 25 Absatz 2 eine Entscheidung oder
Informationen nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
59. als Administrator einer vollziehbaren Anord-
nung der Bundesanstalt nach Artikel 25 Ab-
satz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
60. als Administrator eine Konformitätserklärung
entgegen Artikel 25 Absatz 7 nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-
benen Weise oder nicht rechtzeitig veröffent-
licht oder diese nicht aktualisiert,
61. als Administrator entgegen Artikel 26 Absatz 2
Satz 1 die Bundesanstalt nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig von der
Überschreitung des in Artikel 24 Absatz 1
Buchstabe a genannten Schwellenwertes un-
terrichtet oder die in Satz 2 genannte Frist
nicht einhält,
62. als Administrator eine Konformitätserklärung
entgegen Artikel 26 Absatz 3
a) nach der Entscheidung, eine oder mehrere
in Artikel 26 Absatz 1 genannte Bestim-
mungen nicht anzuwenden, nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht unver-
züglich veröffentlicht oder
b) nach der Entscheidung, eine oder mehrere
in Artikel 26 Absatz 1 genannte Bestim-
mungen nicht anzuwenden, der Bundesan-
stalt nicht, nicht vollständig oder nicht un-
verzüglich vorlegt oder diese nicht aktuali-
siert,
63. als Administrator einer vollziehbaren Anord-
nung der Bundesanstalt nach Artikel 26 Ab-
satz 4 zuwiderhandelt,
64. als Administrator eine Referenzwert-Erklärung
entgegen Artikel 27 Absatz 1 nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-
benen Weise oder nicht rechtzeitig veröffent-
licht,
65. als Administrator eine Referenzwert-Erklärung
entgegen Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 3
nicht oder nicht rechtzeitig überprüft und ak-
tualisiert,
66. als Administrator entgegen Artikel 28 Absatz 1
dort genannte Maßnahmen nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-

nen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht
oder nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert,
67. als beaufsichtigtes Unternehmen entgegen
Artikel 28 Absatz 2 einen den dort genannten
Anforderungen genügenden Plan nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht in der vor-
geschriebenen Weise aufstellt, nicht aktuali-
siert, ihn der Bundesanstalt nicht, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
sich daran nicht orientiert,
68. als beaufsichtigtes Unternehmen entgegen
Artikel 29 Absatz 1 einen Referenzwert ver-
wendet, der die dort genannten Anforderun-
gen nicht erfüllt,
69. als Emittent, Anbieter oder Person, die die Zu-
lassung eines Wertpapiers zum Handel an ei-
nem geregelten Markt beantragt, entgegen
Artikel 29 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass
ein Prospekt Informationen enthält, aus denen
hervorgeht, ob der Referenzwert von einem in
das Register nach Artikel 36 eingetragenen
Administrator bereitgestellt wird,
70. als Administrator entgegen Artikel 34 Absatz 1
tätig wird, ohne zuvor eine Zulassung oder
Registrierung nach Absatz 6 erhalten zu ha-
ben,
71. als Administrator entgegen Artikel 34 Ab-
satz 2 weiterhin tätig ist, obwohl die Zulas-
sungsvoraussetzungen der Verordnung (EU)
2016/1011 nicht mehr erfüllt sind,
72. als Administrator der Bundesanstalt entgegen
Artikel 34 Absatz 2 wesentliche Änderungen
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
unverzüglich nach ihrem Auftreten mitteilt,
73. einen Antrag entgegen Artikel 34 Absatz 3
nicht oder nicht rechtzeitig stellt,
74. entgegen Artikel 34 Absatz 4 unrichtige An-
gaben zu den zum Nachweis der Einhaltung
der Anforderungen der Verordnung (EU)
2016/1011 erforderlichen Informationen
macht oder
75. im Zusammenhang mit einer Untersuchung
hinsichtlich der Einhaltung der Pflichten nach
der Verordnung (EU) 2016/1011 einer vollzieh-
baren Anordnung der Bundesanstalt nach den
§§ 6 bis 10 zuwiderhandelt.
(12) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 6 Absatz 3 Satz 1,
b) § 87 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 oder Num-
mer 2 Buchstabe b,
c) § 92 Absatz 1,
d) § 107 Absatz 5 Satz 1 oder § 109 Absatz 2
Satz 1
zuwiderhandelt,
2. entgegen § 6 Absatz 11 Satz 1 oder 2 oder
§ 107 Absatz 6 Satz 1 ein Betreten nicht ge-
stattet oder nicht duldet,
3. entgegen § 89 Absatz 1 Satz 4 einen Prüfer
nicht oder nicht rechtzeitig bestellt,
4. entgegen § 89 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erstattet oder
5. entgegen § 114 Absatz 1 Satz 1, § 115 Ab-
satz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit
§ 117, einen Jahresfinanzbericht, einen Halb-
jahresfinanzbericht oder entgegen § 116 Ab-
satz 1 in Verbindung mit § 341w des Handels-
gesetzbuchs einen Zahlungs- oder Konzern-
zahlungsbericht nicht oder nicht rechtzeitig
zur Verfügung stellt.
(13) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. März 2012
über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von
Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012,
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung
der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in
der Europäischen Union und über Zentralverwah-
rer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG
und 2014/65/EU und der Verordnung (EU)
Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) ge-
ändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung
nach Artikel 18 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3, Ar-
tikel 19 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 2 oder Arti-
kel 21 Absatz 1 oder Artikel 23 Absatz 1 zuwider-
handelt.
(14) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 119
Absatz 3 Nummer 1 bis 3 bezeichnete Handlung
leichtfertig begeht.
(15) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstößt, indem er
vorsätzlich oder leichtfertig
1. als Handelsplatzbetreiber entgegen Artikel 4
identifizierende Referenzdaten in Bezug auf
ein Finanzinstrument nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
stellt oder aktualisiert,
2. entgegen Artikel 15 eine Marktmanipulation
begeht,
3. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1
oder Absatz 2 Satz 1 wirksame Regelungen,
Systeme und Verfahren nicht schafft oder
nicht aufrechterhält,
4. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2
eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig vornimmt,
5. entgegen Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 eine Un-
terrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig vornimmt,
6. entgegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1
oder Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1
eine Insiderinformation nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
nen Weise oder nicht rechtzeitig bekannt gibt,

7. entgegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2
Satz 1 eine Veröffentlichung nicht sicherstellt,
8. entgegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2
Satz 2 die Veröffentlichung einer Insiderinfor-
mation mit einer Vermarktung seiner Tätigkei-
ten verbindet,
9. entgegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2
Satz 3 eine Insiderinformation nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ver-
öffentlicht oder nicht mindestens fünf Jahre
lang auf der betreffenden Website anzeigt,
10. entgegen Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 3
Satz 1 die zuständige Behörde nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig über
den Aufschub einer Offenlegung informiert
oder den Aufschub einer Offenlegung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
erläutert,
11. entgegen Artikel 17 Absatz 8 Satz 1 eine In-
siderinformation nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,
12. entgegen Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a
eine Liste nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig aufstellt,
13. entgegen Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b in
Verbindung mit Artikel 18 Absatz 4 eine In-
siderliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig aktualisiert,
14. entgegen Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c
eine Insiderliste nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
15. entgegen Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1
nicht die dort genannten Vorkehrungen trifft,
16. entgegen Artikel 18 Absatz 5 eine Insiderliste
nach einer Erstellung oder Aktualisierung
nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbe-
wahrt,
17. entgegen Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1,
auch in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 7
Unterabsatz 1, jeweils auch in Verbindung
mit einem technischen Durchführungsstan-
dard nach Artikel 19 Absatz 15, eine Meldung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
zeitig vornimmt,
18. entgegen Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1 in
Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4, auch in
Verbindung mit einem technischen Durchfüh-
rungsstandard nach Artikel 19 Absatz 15, eine
Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig sicherstellt,
19. entgegen Artikel 19 Absatz 5 Unterabsatz 1
Satz 1 oder Unterabsatz 2 eine dort genannte
Person nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in
Kenntnis setzt,
20. entgegen Artikel 19 Absatz 5 Unterabsatz 1
Satz 2 eine Liste nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig erstellt,
21. entgegen Artikel 19 Absatz 5 Unterabsatz 2
eine Kopie nicht oder nicht mindestens fünf
Jahre aufbewahrt,
22. entgegen Artikel 19 Absatz 11 ein Eigenge-
schäft oder ein Geschäft für Dritte tätigt oder
23. entgegen Artikel 20 Absatz 1, auch in Verbin-
dung mit einem technischen Regulierungs-
standard nach Artikel 20 Absatz 3, nicht oder
nicht in der vorgeschriebenen Weise dafür
Sorge trägt, dass Informationen objektiv dar-
gestellt oder Interessen oder Interessenkon-
flikte offengelegt werden.
(16) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. November
2014 über Basisinformationsblätter für verpackte
Anlageprodukte für Kleinanleger und Versiche-
rungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom
9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50) ver-
stößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen
a) Artikel 5 Absatz 1,
b) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
kel 6,
c) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
kel 7 Absatz 2,
d) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
kel 8 Absatz 1 bis 3
ein Basisinformationsblatt nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht
in der vorgeschriebenen Weise abfasst oder
veröffentlicht,
2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 7 Absatz 1 ein Basisinformationsblatt
nicht in der vorgeschriebenen Weise abfasst
oder übersetzt,
3. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 ein Basis-
informationsblatt nicht oder nicht rechtzeitig
überprüft,
4. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 ein Basis-
informationsblatt nicht oder nicht vollständig
überarbeitet,
5. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 ein Basis-
informationsblatt nicht oder nicht rechtzeitig
zur Verfügung stellt,
6. entgegen Artikel 9 Satz 1 in Werbematerialien
Aussagen trifft, die im Widerspruch zu den In-
formationen des Basisinformationsblattes
stehen oder dessen Bedeutung herabstufen,
7. entgegen Artikel 9 Satz 2 die erforderlichen
Hinweise in Werbematerialien nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig aufnimmt,
8. entgegen
a) Artikel 13 Absatz 1, 3 und 4 oder
b) Artikel 14

ein Basisinformationsblatt nicht oder nicht
rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise zur Verfügung stellt,
9. entgegen Artikel 19 Buchstabe a und b nicht
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ge-
eignete Verfahren und Vorkehrungen zur Ein-
reichung und Beantwortung von Beschwer-
den vorsieht oder
10. entgegen Artikel 19 Buchstabe c nicht oder
nicht in der vorgeschriebenen Weise geeig-
nete Verfahren und Vorkehrungen vorsieht,
durch die gewährleistet wird, dass Kleinanle-
gern wirksame Beschwerdeverfahren im Falle
von grenzüberschreitenden Streitigkeiten zur
Verfügung stehen.
(17) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe d und e,
Nummer 4 Buchstabe a, b und e bis g und des
Absatzes 12 Nummer 5 mit einer Geldbuße bis zu
zwei Millionen Euro geahndet werden. Gegenüber
einer juristischen Person oder Personenvereini-
gung kann über Satz 1 hinaus eine höhere Geld-
buße verhängt werden; die Geldbuße darf den hö-
heren der folgenden Beträge nicht übersteigen:
1. zehn Millionen Euro oder
2. 5 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juris-
tische Person oder Personenvereinigung im
der Behördenentscheidung vorangegangenen
Geschäftsjahr erzielt hat.
Über die in den Sätzen 1 und 2 genannten Be-
träge hinaus kann die Ordnungswidrigkeit mit ei-
ner Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem
Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils ge-
ahndet werden. Der wirtschaftliche Vorteil um-
fasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste
und kann geschätzt werden.
(18) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
der Absätze 14 und 15 Nummer 2 mit einer Geld-
buße bis zu fünf Millionen Euro, in den Fällen des
Absatzes 2 Nummer 3 sowie des Absatzes 15
Nummer 3 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu einer
Million Euro und in den Fällen des Absatzes 15
Nummer 1 und 12 bis 23 mit einer Geldbuße bis
zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.
Gegenüber einer juristischen Person oder Perso-
nenvereinigung kann über Satz 1 hinaus eine hö-
here Geldbuße verhängt werden; diese darf
1. in den Fällen der Absätze 14 und 15 Nummer 2
den höheren der Beträge von fünfzehn Millio-
nen Euro und 15 Prozent des Gesamtumsat-
zes, den die juristische Person oder Personen-
vereinigung im der Behördenentscheidung vo-
rangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat,
2. in den Fällen des Absatzes 15 Nummer 3 bis 11
den höheren der Beträge von zweieinhalb Mil-
lionen Euro und 2 Prozent des Gesamtumsat-
zes, den die juristische Person oder Personen-
vereinigung im der Behördenentscheidung vo-
rangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat und
3. in den Fällen des Absatzes 15 Nummer 1 und
12 bis 23 eine Million Euro
nicht überschreiten. Über die in den Sätzen 1
und 2 genannten Beträge hinaus kann die Ord-
nungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zum Drei-
fachen des aus dem Verstoß gezogenen wirt-
schaftlichen Vorteils geahndet werden. Der wirt-
schaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und
vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
(19) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 16 mit einer Geldbuße von bis zu
siebenhunderttausend Euro geahndet werden.
Gegenüber einer juristischen Person oder einer
Personenvereinigung kann über Satz 1 hinaus
eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese
darf den höheren der Beträge von fünf Millionen
Euro und 3 Prozent des Gesamtumsatzes, den die
juristische Person oder Personenvereinigung im
der Behördenentscheidung vorangegangenen
Geschäftsjahr erzielt hat, nicht überschreiten.
Über die in den Sätzen 1 und 2 genannten Be-
träge hinaus kann die Ordnungswidrigkeit mit ei-
ner Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem
Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils ge-
ahndet werden. Der wirtschaftliche Vorteil um-
fasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste
und kann geschätzt werden.
(20) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
der Absätze 8 und 9 mit einer Geldbuße bis zu
fünf Millionen Euro geahndet werden. Gegenüber
einer juristischen Person oder Personenvereini-
gung kann über Satz 1 hinaus eine höhere Geld-
buße in Höhe von bis zu 10 Prozent des Gesamt-
umsatzes, den die juristische Person oder Perso-
nenvereinigung im der Behördenentscheidung vo-
rangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, ver-
hängt werden. Über die in den Sätzen 1 und 2
genannten Beträge hinaus kann die Ordnungs-
widrigkeit mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen
des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen
Vorteils geahndet werden. Der wirtschaftliche Vor-
teil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Ver-
luste und kann geschätzt werden.
(21) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 10 mit einer Geldbuße bis zu fünf
Millionen Euro geahndet werden. Gegenüber einer
juristischen Person oder Personenvereinigung
kann über Satz 1 hinaus eine höhere Geldbuße
verhängt werden; diese darf
1. in den Fällen des Absatzes 10 Satz 1 Nummer 1
und 2 den höheren der Beträge von fünf Millio-
nen Euro und 10 Prozent des Gesamtumsat-
zes, den die juristische Person oder Personen-
vereinigung im der Behördenentscheidung vo-
rangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat,
2. in den Fällen des Absatzes 10 Satz 1 Nummer 3
und 4 den höheren der Beträge von fünfzehn
Millionen Euro und 10 Prozent des Gesamtum-
satzes, den die juristische Person oder Perso-
nenvereinigung im der Behördenentscheidung
vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat,
nicht überschreiten. Über die in den Sätzen 1
und 2 genannten Beträge hinaus kann die Ord-
nungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zum Drei-
fachen des aus dem Verstoß gezogenen wirt-
schaftlichen Vorteils geahndet werden. Der wirt-
schaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und
vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.

(22) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 11 Satz 1 Nummer 1 bis 27, 29, 30 und 32 bis 74 mit einer Geldbuße bis zu fünfhun- derttausend Euro und in den Fällen des Absat- zes 11 Satz 1 Nummer 28, 31 und 75 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahn- det werden. Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung kann über Satz 1 hi- naus eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf 1. in den Fällen des Absatzes 11 Satz 1 Num- mer 27, 29, 30 und 32 bis 74 den höheren der Beträge von einer Million Euro und 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Per- son oder Personenvereinigung im der Behör- denentscheidung vorangegangenen Ge- schäftsjahr erzielt hat, 2. in den Fällen des Absatzes 11 Satz 1 Num- mer 28, 31 und 75 den höheren der Beträge von zweihundertfünfzigtausend Euro und 2 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristi- sche Person oder Personenvereinigung im der Behördenentscheidung vorangegangenen Ge- schäftsjahr erzielt hat, nicht überschreiten. Über die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge hinaus kann die Ord- nungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zum Drei- fachen des aus dem Verstoß gezogenen wirt- schaftlichen Vorteils geahndet werden. Der wirt- schaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden. Die Sätze 1 bis 4 gelten für sonstige Vereinigun- gen entsprechend mit der Maßgabe, dass der maßgebliche Gesamtumsatz 10 Prozent des ag- gregierten Umsatzes der Anteilseigner beträgt, wenn es sich bei der sonstigen Vereinigung um ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunterneh- men handelt. (23) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 17 Satz 2 Nummer 2, des Absatzes 18 Satz 2 Num- mer 1 und 2, des Absatzes 19 Satz 2, des Absat- zes 20 Satz 2, des Absatzes 21 Satz 2 und des Absatzes 22 Satz 2 ist 1. im Falle von Kreditinstituten, Zahlungsinstitu- ten und Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 340 des Handelsgesetzbuchs der sich aus dem auf das Institut anwendbaren na- tionalen Recht im Einklang mit Artikel 27 Num- mer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28 Nummer B1, B2, B3, B4 und B7 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Ab- schluss von Banken und anderen Finanzinsti- tuten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1) erge- bende Gesamtbetrag, abzüglich der Umsatz- steuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern, 2. im Falle von Versicherungsunternehmen der sich aus dem auf das Versicherungsunter- nehmen anwendbaren nationalen Recht im Einklang mit Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den kon- solidierten Abschluss von Versicherungsunter- nehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7) er- gebende Gesamtbetrag, abzüglich der Um- satzsteuer und sonstiger direkt auf diese Er- träge erhobener Steuern, 3. im Übrigen der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf das Unternehmen an- wendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU. Handelt es sich bei der juristischen Person oder Personenvereinigung um ein Mutterunternehmen oder um eine Tochtergesellschaft, so ist anstelle des Gesamtumsatzes der juristischen Person oder Personenvereinigung der jeweilige Gesamt- betrag in dem Konzernabschluss des Mutterun- ternehmens maßgeblich, der für den größten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird. Wird der Konzernabschluss für den größten Kreis von Un- ternehmen nicht nach den in Satz 1 genannten Vorschriften aufgestellt, ist der Gesamtumsatz nach Maßgabe der den in Satz 1 Nummer 1 bis 3 vergleichbaren Posten des Konzernabschlusses zu ermitteln. Ist ein Jahresabschluss oder Kon- zernabschluss für das maßgebliche Geschäftsjahr nicht verfügbar, ist der Jahres- oder Konzernab- schluss für das unmittelbar vorausgehende Ge- schäftsjahr maßgeblich; ist auch dieser nicht ver- fügbar, kann der Gesamtumsatz geschätzt wer- den. (24) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe f bis h, Nummer 2b und 4 Buchstabe c, Nummer 10 und 15 sowie des Absatzes 6 Nummer 3 bis 5 sowie des Absatzes 7 Nummer 5, 8 und 9 mit ei- ner Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3, des Absatzes 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a, b und k bis n, Nummer 2a, und 16, des Absatzes 4 Num- mer 5, des Absatzes 6 Nummer 1 und 2, des Ab- satzes 7 Nummer 1, 3 und 4 und des Absatzes 12 Nummer 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Ab- satzes 1 Nummer 4, des Absatzes 2 Nummer 6 bis 8, 11 bis 13, des Absatzes 7 Nummer 2, 6 und 7 und des Absatzes 12 Nummer 1 Buch- stabe c mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (25) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ord- nungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden bei Ver- stößen gegen Gebote und Verbote, die in den Ab- sätzen 17 bis 22 in Bezug genommen werden. Dies gilt nicht für Ordnungswidrigkeiten nach Ab- satz 2 Nummer 4 Buchstabe a, Absatz 8 Num- mer 43 und 44, 134 bis 137 und Absatz 15 Num- mer 1. § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrig- keiten gilt auch für juristische Personen oder Per- sonenvereinigungen, die über eine Zweignieder- lassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland tätig sind. (26) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 17 bis 22 verjährt in drei Jah- ren. (27) Absatz 2 Nummer 5 und 14, Absatz 3 so- wie Absatz 12 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 3

und 4, jeweils in Verbindung mit Absatz 24, gelten
auch für die erlaubnispflichtige Anlageverwaltung
im Sinne des § 2 Absatz 13 Satz 3. Absatz 8 Num-
mer 27 bis 37, 39 bis 53, 97 bis 100, 103 bis 112
und 123, jeweils in Verbindung mit Absatz 20, gilt
auch für Wertpapierdienstleistungsunternehmen
und Kreditinstitute, wenn sie im Sinne des § 96
strukturierte Einlagen verkaufen oder über diese
beraten. Absatz 8 Nummer 88 bis 96 und 98
bis 102, jeweils in Verbindung mit Absatz 20, gilt
auch für Unternehmen im Sinne des § 3 Satz 1.
Absatz 8 Nummer 2, 27 bis 126 und 134 bis 136,
jeweils in Verbindung mit Absatz 20, gilt auch für
Unternehmen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1
und 2.
(28) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der
Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich
ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen,
die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Num-
mer 16 geahndet werden können.“
124. Der bisherige § 40 wird § 121.
125. § 40a wird § 122 und in Absatz 1 Satz 1, Absatz 2
und Absatz 4 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
wird jeweils die Angabe „§ 38“ durch die Angabe
„§ 119“ ersetzt.
126. § 40b wird § 123 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1
Satz 2“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1
Satz 2“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Absatz 2
Satz 2“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2
Satz 4“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 39 Absatz 2e“
durch die Angabe „§ 120 Absatz 7“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Eine Bekanntmachung nach den Absät-
zen 1, 3 und 4 ist fünf Jahre nach ihrer Veröf-
fentlichung zu löschen. Abweichend von Satz 1
sind personenbezogene Daten zu löschen, so-
bald ihre Bekanntmachung nicht mehr erfor-
derlich ist.“
127. § 40c wird § 124 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach den Ab-
schnitten 5, 5a und 11 Unterabschnitt 2“ durch
die Wörter „nach den Abschnitten 6, 7 und 16
Unterabschnitt 2“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Eine Bekanntmachung nach Absatz 1
ist fünf Jahre nach ihrer Veröffentlichung zu
löschen. Abweichend von Satz 1 sind perso-
nenbezogene Daten zu löschen, sobald ihre
Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.“
128. § 40d wird § 125 und Absatz 6 wird wie folgt ge-
fasst:
„(6) Bei Entscheidungen über Maßnahmen und
Sanktionen, die erlassen wurden wegen eines
Verstoßes gegen die Artikel 4 bis 16, 21, 23 bis 29
und 34 der Verordnung (EU) 2016/1011 oder
wegen eines Verstoßes gegen eine vollziehbare
Anordnung, die die Bundesanstalt im Zusammen-
hang mit einer Untersuchung betreffend die
Pflichten nach dieser Verordnung gemäß § 6 Ab-
satz 3 Satz 4 und Absatz 6, 8, 11 bis 13, § 7 Ab-
satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2
erlassen hat, gelten die Absätze 1 bis 5 entspre-
chend mit der Maßgabe, dass die Aufhebung ei-
ner Entscheidung auch dann veröffentlicht wird,
wenn sie nicht auf Grund eines Rechtsbehelfs er-
folgt ist.“
129. Nach § 125 wird folgender § 126 eingefügt:
„§ 126
Bekanntmachung von Maß-
nahmen und Sanktionen wegen Verstößen
gegen Vorschriften der Abschnitte 9 bis 11
und gegen die Verordnung (EU) Nr. 600/2014
(1) Die Bundesanstalt macht Entscheidungen
über Maßnahmen und Sanktionen, die erlassen
wurden wegen Verstößen gegen
1. die Verbote oder Gebote der Abschnitte 9
bis 11 dieses Gesetzes,
2. die Rechtsverordnungen, die zur Durchführung
dieser Vorschriften erlassen wurden, oder
3. die Verbote oder Gebote der in den Titeln II
bis VI enthaltenen Artikel der Verordnung (EU)
Nr. 600/2014
auf ihrer Internetseite unverzüglich nach Unter-
richtung der natürlichen oder juristischen Person,
gegen die die Maßnahme oder Sanktion verhängt
wurde, bekannt. Dies gilt nicht für
1. Entscheidungen über Maßnahmen und Sank-
tionen, die wegen Verstößen gegen § 64 Ab-
satz 6, die §§ 86, 87, 89 oder § 94 verhängt
wurden,
2. Entscheidungen, mit denen Maßnahmen mit
Ermittlungscharakter verhängt werden sowie
3. Entscheidungen, die gemäß § 50a des Börsen-
gesetzes von den Börsenaufsichtsbehörden
bekannt zu machen sind.
(2) Die Bundesanstalt hat in der Bekanntma-
chung die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde,
und die für den Verstoß verantwortliche natürliche
oder juristische Person oder Personenvereinigung
zu benennen.
(3) Ist die Bekanntmachung der Identität der
juristischen Person oder der personenbezogenen
Daten der natürlichen Person unverhältnismäßig
oder gefährdet die Bekanntmachung die Stabilität
der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen, so
kann die Bundesanstalt
1. die Entscheidung, mit der die Maßnahme oder
Sanktion verhängt wird, erst dann bekannt ma-
chen, wenn die Gründe für einen Verzicht auf
ihre Bekanntmachung nicht mehr bestehen,
oder
2. die Entscheidung, mit der die Maßnahme oder
Sanktion verhängt wird, ohne Nennung perso-
nenbezogener Daten bekannt machen, wenn
eine anonymisierte Bekanntmachung einen

wirksamen Schutz der betreffenden personen-
bezogenen Daten gewährleistet, oder
3. gänzlich von der Bekanntmachung der Ent-
scheidung, mit der die Maßnahme oder Sank-
tion verhängt wird, absehen, wenn die in den
Nummern 1 und 2 genannten Möglichkeiten
nicht ausreichend gewährleisten, dass
a) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefähr-
det wird,
b) die Bekanntmachung von Entscheidungen
über Maßnahmen oder Sanktionen, die als
geringfügiger eingestuft werden, verhältnis-
mäßig ist.
Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen eine
Bekanntmachung nur auf anonymisierter Basis
zulässig wäre, kann die Bundesanstalt die Be-
kanntmachung der einschlägigen Daten auch um
einen angemessenen Zeitraum aufschieben,
wenn vorhersehbar ist, dass die Gründe für die
anonyme Bekanntmachung innerhalb dieses Zeit-
raums wegfallen werden.
(4) Wird gegen die Entscheidung, mit der die
Maßnahme oder Sanktion verhängt wird, ein
Rechtsbehelf eingelegt, so macht die Bundesan-
stalt auch diesen Sachverhalt und alle weiteren
Informationen über das Ergebnis des Rechtsbe-
helfsverfahrens umgehend auf ihrer Internetseite
bekannt. Ferner wird jede Entscheidung, mit der
eine frühere Entscheidung über die Verhängung
einer Sanktion oder Maßnahme aufgehoben oder
geändert wird, ebenfalls bekannt gemacht.
(5) Eine Bekanntmachung nach Absatz 1 ist
fünf Jahre nach ihrer Veröffentlichung zu löschen.
Abweichend von Satz 1 sind personenbezogene
Daten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung
nicht mehr erforderlich ist.
(6) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europä-
ische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
über alle Maßnahmen und Sanktionen, die nach
Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 nicht bekannt ge-
macht wurden, sowie über alle Rechtsbehelfsmit-
tel in Verbindung mit diesen Maßnahmen und
Sanktionen und über die Ergebnisse der Rechts-
mittelverfahren. Hat die Bundesanstalt eine Maß-
nahme oder Sanktion bekannt gemacht, so unter-
richtet sie die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde gleichzeitig darüber.“
130. Der bisherige Abschnitt 13 wird Abschnitt 18.
131. § 41 wird § 127 und wie folgt gefasst:
„§ 127
Erstmalige Mitteilungs-
und Veröffentlichungspflichten
(1) Ein Unternehmen im Sinne des § 9 Absatz 1
Satz 1 in der Fassung dieses Gesetzes vom
26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1749), das am 1. August
1997 besteht und nicht bereits vor diesem Zeit-
punkt der Meldepflicht nach § 9 Absatz 1 in der
Fassung dieses Gesetzes vom 26. Juli 1994
(BGBl. I S. 1749) unterlag, muss Mitteilungen
nach § 9 Absatz 1 in der Fassung dieses Geset-
zes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518) erst-
mals am 1. Februar 1998 abgeben.
(2) Wem am 1. April 2002 unter Berücksichti-
gung des § 22 Absatz 1 und 2 in der Fassung
dieses Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3822) 5 Prozent oder mehr der Stimmrechte
einer börsennotierten Gesellschaft zustehen, hat
der Gesellschaft und der Bundesanstalt unver-
züglich, spätestens innerhalb von sieben Kalen-
dertagen, die Höhe seines Stimmrechtsanteils un-
ter Angabe seiner Anschrift schriftlich mitzuteilen;
in der Mitteilung sind die zuzurechnenden Stimm-
rechte für jeden Zurechnungstatbestand getrennt
anzugeben. Eine Verpflichtung nach Satz 1 be-
steht nicht, sofern nach dem 1. Januar 2002 und
vor dem 1. April 2002 bereits eine Mitteilung ge-
mäß § 21 Absatz 1 oder 1a in der Fassung dieses
Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) ab-
gegeben worden ist.
(3) Die Gesellschaft hat Mitteilungen nach Ab-
satz 2 innerhalb von einem Monat nach Zugang
nach Maßgabe des § 25 Absatz 1 Satz 1 in der
Fassung dieses Gesetzes vom 24. März 1998
(BGBl. I S. 529) und Satz 2 in der Fassung dieses
Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518)
sowie Absatz 2 in der Fassung dieses Gesetzes
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822) zu ver-
öffentlichen und der Bundesanstalt unverzüglich
einen Beleg über die Veröffentlichung zu übersen-
den.
(4) Auf die Pflichten nach den Absätzen 2 und 3
sind die §§ 23 und 24 in der Fassung dieses Ge-
setzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529), § 25
Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 in der Fassung die-
ses Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1749),
§ 27 in der Fassung dieses Gesetzes vom
24. März 1998 (BGBl. I S. 529) und § 28 in der
Fassung dieses Gesetzes vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3822) sowie die §§ 29 und 30 in
der Fassung dieses Gesetzes vom 26. Juli 1994
(BGBl. I S. 1749) entsprechend anzuwenden.
(5) Wer am 20. Januar 2007, auch unter Be-
rücksichtigung des § 22 in der Fassung dieses
Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), ei-
nen mit Aktien verbundenen Stimmrechtsanteil
hält, der die Schwelle von 15, 20 oder 30 Prozent
erreicht, überschreitet oder unterschreitet, hat
dem Emittenten, für den die Bundesrepublik
Deutschland der Herkunftsstaat ist, spätestens
am 20. März 2007 seinen Stimmrechtsanteil mit-
zuteilen. Das gilt nicht, wenn er bereits vor dem
20. Januar 2007 eine Mitteilung mit gleichwerti-
gen Informationen an diesen Emittenten gerichtet
hat; der Inhalt der Mitteilung richtet sich nach § 21
Absatz 1 in der Fassung dieses Gesetzes vom
5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 21 Absatz 2.
Wem am 20. Januar 2007 auf Grund einer Zurech-
nung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der
Fassung dieses Gesetzes vom 5. Januar 2007
(BGBl. I S. 10) ein Stimmrechtsanteil an einem
Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutsch-
land der Herkunftsstaat ist, von 5 Prozent oder
mehr zusteht, muss diesen dem Emittenten spä-
testens am 20. März 2007 mitteilen. Dies gilt
nicht, wenn er bereits vor dem 20. Januar 2007
eine Mitteilung mit gleichwertigen Informationen

an diesen Emittenten gerichtet hat und ihm die
Stimmrechtsanteile nicht bereits nach § 22 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 6 in der Fassung dieses
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3822) zugerechnet werden konnten; der Inhalt
der Mitteilung richtet sich nach § 21 Absatz 1 in
der Fassung dieses Gesetzes vom 5. Januar 2007
(BGBl. I S. 10), auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 21 Absatz 2. Wer am
20. Januar 2007 Finanzinstrumente im Sinne des
§ 25 in der Fassung dieses Gesetzes vom 5. Ja-
nuar 2007 (BGBl. I S. 10) hält, muss dem Emitten-
ten, für den die Bundesrepublik Deutschland der
Herkunftsstaat ist, spätestens am 20. März 2007
mitteilen, wie hoch sein Stimmrechtsanteil wäre,
wenn er statt der Finanzinstrumente die Aktien
hielte, die auf Grund der rechtlich bindenden Ver-
einbarung erworben werden können, es sei denn,
sein Stimmrechtsanteil läge unter 5 Prozent. Dies
gilt nicht, wenn er bereits vor dem 20. Januar
2007 eine Mitteilung mit gleichwertigen Informa-
tionen an diesen Emittenten gerichtet hat; der In-
halt der Mitteilung richtet sich nach § 25 Absatz 1
in der Fassung dieses Gesetzes vom 5. Januar
2007 (BGBl. I S. 10), auch in Verbindung mit den
§§ 17 und 18 der Wertpapierhandelsanzeige- und
Insiderverzeichnisverordnung in der Fassung vom
5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10). Erhält ein Inlands-
emittent eine Mitteilung nach Satz 1, 3 oder 5, so
muss er diese bis spätestens zum 20. April 2007
nach § 26 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung dieses
Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10),
auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 26 Absatz 3, veröffentlichen. Er übermittelt
die Information außerdem unverzüglich, jedoch
nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unterneh-
mensregister im Sinne des § 8b des Handelsge-
setzbuchs zur Speicherung. Er hat gleichzeitig mit
der Veröffentlichung nach Satz 7 diese der Bun-
desanstalt nach § 26 Absatz 2 in der Fassung die-
ses Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10),
auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 26 Absatz 3 Nummer 2, mitzuteilen. Auf
die Pflichten nach den Sätzen 1 bis 9 sind § 23
in der Fassung dieses Gesetzes vom 5. Januar
2007 (BGBl. I S. 10), § 24 in der Fassung dieses
Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529),
§ 27 in der Fassung dieses Gesetzes vom 5. Ja-
nuar 2007 (BGBl. I S. 10), § 28 in der Fassung
dieses Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3822), § 29 in der Fassung dieses Gesetzes
vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) und
§ 29a Absatz 3 in der Fassung dieses Gesetzes
vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) entsprechend
anzuwenden. Auf die Pflichten nach Satz 4 ist
§ 29a Absatz 1 und 2 in der Fassung dieses Ge-
setzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) ent-
sprechend anzuwenden.
(6) Wer, auch unter Berücksichtigung des § 22
in der Fassung dieses Gesetzes vom 12. August
2008 (BGBl. I S. 1666), einen mit Aktien verbun-
denen Stimmrechtsanteil sowie Finanzinstru-
mente im Sinne des § 25 in der Fassung dieses
Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666)
hält, muss das Erreichen oder Überschreiten der
für § 25 in der Fassung dieses Gesetzes vom
12. August 2008 (BGBl. I S. 1666) geltenden
Schwellen, die er am 1. März 2009 ausschließlich
auf Grund der Änderung des § 25 in der Fassung
dieses Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I
S. 1666) mit Wirkung vom 1. März 2009 durch Zu-
sammenrechnung nach § 25 Absatz 1 Satz 3 in
der Fassung dieses Gesetzes vom 12. August
2008 (BGBl. I S. 1666) erreicht oder überschreitet,
nicht mitteilen. Eine solche Mitteilung ist erst
dann abzugeben, wenn erneut eine der für § 25
in der Fassung dieses Gesetzes vom 12. August
2008 (BGBl. I S. 1666) geltenden Schwellen er-
reicht, überschritten oder unterschritten wird. Mit-
teilungspflichten nach § 25 in der Fassung dieses
Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), die
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in
der vorgeschriebenen Weise erfüllt wurden, sind
unter Berücksichtigung von § 25 Absatz 1 Satz 3
in der Fassung dieses Gesetzes vom 12. August
2008 (BGBl. I S. 1666) zu erfüllen.
(7) Wer, auch unter Berücksichtigung des § 22
in der Fassung dieses Gesetzes vom 12. August
2008 (BGBl. I S. 1666), einen mit Aktien verbun-
denen Stimmrechtsanteil hält, muss das Erreichen
oder Überschreiten der für § 21 in der Fassung
dieses Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3089) geltenden Schwellen, die er am 19. Au-
gust 2008 ausschließlich durch Zurechnung von
Stimmrechten auf Grund der Neufassung des
§ 22 Absatz 2 in der Fassung dieses Gesetzes
vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666) mit Wir-
kung vom 19. August 2008 erreicht oder über-
schreitet, nicht mitteilen. Eine solche Mitteilung
ist erst dann abzugeben, wenn erneut eine der
für § 21 in der Fassung dieses Gesetzes vom
21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) geltenden
Schwellen erreicht, überschritten oder unter-
schritten wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für die
Mitteilungspflicht nach § 25 in der Fassung dieses
Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666)
entsprechend mit der Maßgabe, dass die für § 25
in der Fassung dieses Gesetzes vom 12. August
2008 (BGBl. I S. 1666) geltenden Schwellen maß-
gebend sind.
(8) Wer am 1. Februar 2012 Finanzinstrumente
oder sonstige Instrumente im Sinne des § 25a Ab-
satz 1 in der Fassung dieses Gesetzes vom
5. April 2011 (BGBl. I S. 538) hält, die es ihrem
Inhaber auf Grund ihrer Ausgestaltung ermögli-
chen, 5 Prozent oder mehr der mit Stimmrechten
verbundenen und bereits ausgegebenen Aktien
eines Emittenten, für den die Bundesrepublik
Deutschland der Herkunftsstaat ist, zu erwerben,
hat dem Emittenten und gleichzeitig der Bundes-
anstalt unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
von 30 Handelstagen, die Höhe seines Stimm-
rechtsanteils nach § 25a Absatz 2 entsprechend
§ 25a Absatz 1, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 4, jeweils
in der Fassung dieses Gesetzes vom 5. April 2011
(BGBl. I S. 538), mitzuteilen. § 24 in der Fassung
dieses Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I
S. 529) gilt entsprechend. Eine Zusammenrech-
nung mit den Beteiligungen nach § 21 in der Fas-
sung dieses Gesetzes vom 21. Dezember 2007

(BGBl. I S. 3089), § 22 in der Fassung dieses Ge-
setzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666) und
§ 25 in der Fassung dieses Gesetzes vom 5. April
2011 (BGBl. I S. 538) findet statt.
(9) Der Inlandsemittent hat die Informationen
nach Absatz 8 unverzüglich, spätestens jedoch
drei Handelstage nach ihrem Zugang gemäß
§ 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 in der Fassung
dieses Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538)
zu veröffentlichen und dem Unternehmensregister
im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs un-
verzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung
zur Speicherung zu übermitteln. Gleichzeitig mit
der Veröffentlichung hat der Inlandsemittent diese
der Bundesanstalt mitzuteilen.
(10) Wer, auch unter Berücksichtigung des
§ 22 in der Fassung dieses Gesetzes vom 20. No-
vember 2015 (BGBl. I S. 2029), am 26. November
2015 Stimmrechte im Sinne des § 21 in der Fas-
sung dieses Gesetzes vom 20. November 2015
(BGBl. I S. 2029) hält und ausschließlich auf
Grund der Änderung des § 21 mit Wirkung zum
26. November 2015 an einem Emittenten, für
den die Bundesrepublik Deutschland der Her-
kunftsstaat ist, eine der für § 21 in der Fassung
dieses Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I
S. 2029) geltenden Schwellen erreicht, über-
schreitet oder unterschreitet, hat dies bis zum
15. Januar 2016 nach Maßgabe des § 21 in der
Fassung dieses Gesetzes vom 20. November
2015 (BGBl. I S. 2029) mitzuteilen. Wer am 26. No-
vember 2015 Instrumente im Sinne des § 25 in der
Fassung dieses Gesetzes vom 20. November
2015 (BGBl. I S. 2029) hält, die sich nach Maß-
gabe des § 25 Absatz 3 und 4 in der Fassung
dieses Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I
S. 2029) auf mindestens 5 Prozent der Stimm-
rechte an einem Emittenten, für den die Bundes-
republik Deutschland der Herkunftsstaat ist, be-
ziehen, hat dies bis zum 15. Januar 2016 nach
Maßgabe des § 25 in der Fassung dieses Geset-
zes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029)
mitzuteilen. Wer eine der für § 25a in der Fassung
dieses Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I
S. 2029) geltenden Schwellen ausschließlich auf
Grund der Änderung des § 25a mit Wirkung zum
26. November 2015 erreicht, überschreitet oder
unterschreitet, hat dies bis zum 15. Januar 2016
nach Maßgabe des § 25a in der Fassung dieses
Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I
S. 2029) mitzuteilen. Absatz 9 gilt entsprechend.
(11) Wer an einem Emittenten, für den die Bun-
desrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist,
eine der für die §§ 21, 25 oder 25a, jeweils in
der Fassung dieses Gesetzes vom 20. November
2015 (BGBl. I S. 2029), geltenden Schwellen aus-
schließlich auf Grund der Änderung des § 1 Ab-
satz 3 mit Wirkung zum 2. Juli 2016 erreicht, über-
schreitet oder unterschreitet, hat dies bis zum
23. Juli 2016 nach Maßgabe der §§ 21, 25
und 25a, jeweils in der Fassung dieses Gesetzes
vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029), mitzu-
teilen. Absatz 10 gilt entsprechend.
(12) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder leichtfertig
1. entgegen Absatz 5 Satz 7 eine Veröffentli-
chung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig vornimmt,
2. entgegen Absatz 5 Satz 8 eine Information
nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
3. entgegen Absatz 5 Satz 1, 3, 5 oder 9, Absatz 8
Satz 1 oder Absatz 10 Satz 1, 2 oder Satz 3
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig macht,
4. entgegen Absatz 9 Satz 1 eine Veröffentli-
chung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig vornimmt.
(13) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 12 mit einer Geldbuße bis zu zwei-
hunderttausend Euro geahndet werden.“
132. § 41a wird § 128 und die Angabe „§ 2 Absatz 6“
wird durch die Angabe „§ 2 Absatz 11“ und die
Angabe „§ 2c“ durch die Angabe „§ 5“ ersetzt.
133. Der bisherige § 42 wird § 129 und der Überschrift
werden die Wörter „der bis zum 2. Januar 2018
gültigen Fassung dieses Gesetzes“ angefügt.
134. § 42a wird aufgehoben.
135. § 42b wird § 130 und wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „in der Fas-
sung dieses Gesetzes vom 6. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2481)“ angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „Satz 1“
die Wörter „in der Fassung dieses Geset-
zes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2481)“ und jeweils nach den Angaben
„Absatz 3“ und „Absatz 5“ die Wörter „der
vorgenannten Fassung dieses Gesetzes“
eingefügt.
bb) In Satz 2 werden jeweils nach den Anga-
ben „Satz 2“, „Absatz 3“ und „Absatz 5“
die Wörter „der vorgenannten Fassung die-
ses Gesetzes“ eingefügt.
136. § 42c wird aufgehoben.
137. Die §§ 42d und 42e werden aufgehoben.
138. Der bisherige § 43 wird § 131 und der Überschrift
werden die Wörter „der bis zum 4. August 2009
gültigen Fassung dieses Gesetzes“ angefügt.
139. Der bisherige § 44 wird aufgehoben.
140. Der bisherige § 45 wird aufgehoben.
141. Der bisherige § 46 wird § 132 und in den Absät-
zen 1 bis 3 werden jeweils die Wörter „vom 20. Ja-
nuar 2007 an geltenden Fassung“ durch die Wör-
ter „Fassung des Gesetzes vom 5. Januar 2007
(BGBl. I S. 10)“ ersetzt.
142. Der bisherige § 47 wird § 133 und wie folgt ge-
fasst:

„§ 133
Anwendungsbestimmung für § 34 der bis zum
2. Januar 2018 gültigen Fassung dieses Gesetzes
Auf Ansprüche auf Herausgabe einer Ausferti-
gung des Protokolls nach § 34 Absatz 2a der bis
zum 2. Januar 2018 gültigen Fassung dieses Ge-
setzes, die bis zum Ablauf des 2. Januar 2018
entstanden sind, findet § 34 Absatz 2b in der bis
zum 2. Januar 2018 gültigen Fassung dieses Ge-
setzes weiterhin Anwendung.“
143. Der bisherige § 48 wird aufgehoben.
144. Der bisherige § 49 wird § 134 und in den Absät-
zen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „ab dem
26. November 2015 geltenden Fassung“ durch
die Wörter „Fassung des Gesetzes vom 20. No-
vember 2015 (BGBl. I S. 2029)“ ersetzt.
145. Der bisherige § 50 wird § 135 und wie folgt geän-
dert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „ab dem 2. Juli
2016 geltenden Fassung“ durch die Wörter
„Fassung dieses Gesetzes vom 30. Juni 2016
(BGBl. I S. 1514)“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „zu dem Tag, ab
dem die Richtlinie 2014/65/EU nach ihrem Ar-
tikel 93 angewendet wird,“ durch die Wörter
„zum Ablauf des 2. Januar 2018“ ersetzt.
c) Satz 3 wird aufgehoben.
146. Der bisherige § 51 wird § 136 und wie folgt geän-
dert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „§§ 38, 39“
durch die Angabe „§§ 119, 120“ ersetzt.
b) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 38“ durch die
Angabe „§ 119“ ersetzt.
c) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 39“ durch die
Angabe „§ 120“ ersetzt.
147. Nach § 136 wird folgender § 137 eingefügt:
„§ 137
Übergangsvorschrift zur Richtlinie
2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente
(1) C.6-Energiederivatkontrakte, die von einer
nichtfinanziellen Gegenpartei im Sinne von Arti-
kel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
oder von nichtfinanziellen Gegenparteien, die
nach dem 3. Januar 2018 erstmals als Wertpa-
pierdienstleistungsunternehmen zugelassen wor-
den sind, eingegangen werden, unterliegen bis
zum 3. Januar 2021 weder der Clearing-Pflicht
nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
noch den Risikominderungstechniken nach Arti-
kel 11 Absatz 3 der vorgenannten Verordnung.
(2) C.6-Energiederivatkontrakte gelten bis zum
3. Januar 2021 nicht als OTC-Derivatkontrakte für
die Zwecke des Clearing-Schwellenwerts nach
Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
648/2012.
(3) C.6-Energiederivatkontrakte unterliegen al-
len übrigen Anforderungen der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012.
(4) C.6-Energiederivatkontrakt im Sinne dieser
Vorschrift ist eine Option, ein Terminkontrakt
(Future), ein Swap oder ein anderer in An-
hang I Abschnitt C Nummer 6 der Richtlinie
2014/65/EU, in der jeweils geltenden Fassung,
genannter Derivatkontrakt in Bezug auf Kohle
oder Öl, der an einem organisierten Handelssys-
tem gehandelt werden und effektiv geliefert wer-
den muss.
(5) Die Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2
sind bei der Bundesanstalt zu beantragen. Die
Bundesanstalt teilt der Europäischen Wertpapier-
und Marktaufsichtsbehörde mit, für welche C.6-
Energiederivatkontrakte Ausnahmen nach den
Absätzen 1 und 2 gewährt worden sind.“
Artikel 3a
Weitere Änderungen
des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 63
ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächti-
gung“ angefügt.
2. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Wird einem Kunden ein standardisiertes Infor-
mationsblatt nach § 64 Absatz 2 Satz 2 zur Ver-
fügung gestellt, sind dem Kunden die Informatio-
nen hinsichtlich aller Kosten und Nebenkosten
nach den Sätzen 4 und 5 unverlangt unter Ver-
wendung einer formalisierten Kostenaufstellung
zur Verfügung zu stellen.“
c) Folgender Absatz 14 wird angefügt:
„(14) Das Bundesministerium der Finanzen
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium der Justiz und für Verbraucherschutz durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu In-
halt und Aufbau der formalisierten Kostenaufstel-
lung nach Absatz 7 Satz 11 erlassen. Das Bun-
desministerium der Finanzen kann die Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung auf die Bundesan-
stalt übertragen.“
3. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Für Aktien, die zum Zeitpunkt der Anlagebera-
tung an einem organisierten Markt gehandelt wer-
den, kann anstelle des Informationsblattes nach
Satz 1 ein standardisiertes Informationsblatt ver-
wendet werden.“
b) Absatz 10 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz zu Inhalt
und Aufbau sowie zu Art und Weise der Zur-
verfügungstellung der Informationsblätter im
Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und zu Inhalt
und Aufbau sowie Art und Weise der Zurver-

fügungstellung des standardisierten Informa-
tionsblattes im Sinne des Absatzes 2 Satz 2,“.
4. § 120 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 33 werden nach den Wörtern „Sät-
zen 3 und 4,“ die Wörter „auch in Verbindung
mit Satz 11, auch in Verbindung mit einer Rechts-
verordnung nach Absatz 14 und“ eingefügt.
b) In Nummer 38 Buchstabe a werden nach den
Wörtern „§ 64 Absatz 2 Satz 1“ die Wörter „oder
Satz 3“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung des
Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni
2017 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zum Ersten Abschnitt Nummer 1
und zum Zweiten Abschnitt werden jeweils die
Wörter „gemischte Unternehmen“ durch die
Wörter „gemischte Holdinggesellschaften“ er-
setzt.
b) In der Angabe zu § 13c und zum Zweiten Ab-
schnitt Nummer 5 werden jeweils die Wörter
„gemischten Unternehmen“ durch die Wörter
„gemischten Holdinggesellschaften“ ersetzt.
c) Der Angabe zu § 60c werden die Wörter „oder
die Verordnung (EU) 2015/2365“ angefügt.
2. In der Überschrift vor § 1 werden die Wörter „ge-
mischte Unternehmen“ durch die Wörter „ge-
mischte Holdinggesellschaften“ ersetzt.
3. In § 2 Absatz 9e werden die Wörter „sowie die Ar-
tikel 25 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“
gestrichen.
4. § 7b Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „und“ gestrichen.
b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
c) Die folgenden Nummern 3 und 4 werden ange-
fügt:
„3. jährlich eine Zusammenfassung von allen
gegenüber Instituten als Gegenparteien von
Wertpapierfinanzierungsgeschäften ergriffe-
nen Verwaltungsmaßnahmen und verhäng-
ten Sanktionen,
4. zeitgleich mit der Bekanntmachung alle nach
den §§ 60b und 60c bekannt gemachten Ver-
waltungsmaßnahmen und Sanktionen, so-
weit sie Institute als finanzielle Gegenpar-
teien von Wertpapierfinanzierungsgeschäf-
ten betreffen.“
5. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts werden
die Wörter „gemischte Unternehmen“ durch die
Wörter „gemischte Holdinggesellschaften“ ersetzt.
6. § 10a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Institute,
die nach § 1a als CRR-Institute gelten“ die Wör-
ter „und die nicht ausschließlich über eine Er-
laubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen
Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2
Nummer 12 auszuüben“ eingefügt.
b) In Satz 8 werden nach den Wörtern „übergeord-
nete Unternehmen“ die Wörter „ein Kreditinsti-
tut, das ausschließlich über eine Erlaubnis ver-
fügt, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei
im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12
auszuüben,“ eingefügt.
7. In der Überschrift zu § 13c, in Absatz 1 Satz 1, in
den Absätzen 2 und 3 Satz 1 und in der Überschrift
vor § 24 werden jeweils die Wörter „gemischten
Unternehmen“ durch die Wörter „gemischten Hol-
dinggesellschaften“ ersetzt.
8. In § 25 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „ge-
mischte Unternehmen“ durch die Wörter „ge-
mischte Holdinggesellschaften“ und die Wörter
„gemischten Unternehmen“ durch die Wörter „ge-
mischten Holdinggesellschaften“ ersetzt.
9. § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt ge-
ändert:
a) In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgender Buchstabe g wird angefügt:
„g) nach Artikel 4 Absatz 1 bis 5 und Artikel 15
der Verordnung (EU) 2015/2365 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
25. November 2015 über die Transparenz
von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und
der Weiterverwendung sowie zur Änderung
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl.
L 337 vom 23.12.2015, S. 1).“
10. In § 32 Absatz 3a wird nach den Wörtern „sofern
es“ das Wort „nach“ gestrichen.
11. § 35 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„9. das Institut als Gegenpartei von Wertpapier-
finanzierungsgeschäften nachhaltig gegen
die Pflichten und Anforderungen von Artikel 4
oder 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 oder
sich auf diese Bestimmungen beziehende
Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen
hat.“
12. In § 36 Absatz 2 werden nach den Wörtern „der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der Verordnung (EU)
Nr. 909/2014,“ die Wörter „der Verordnung (EU)
2015/2365,“ eingefügt und werden die Wörter „der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder der Verordnung
(EU) Nr. 909/2014“ durch die Wörter „der Verord-
nung (EU) Nr. 596/2014, der Verordnung (EU)
Nr. 909/2014 oder der Verordnung (EU) 2015/2365“
ersetzt.
13. § 36a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 35 Absatz 2
Nummer 7“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 2
Nummer 7 oder 9“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 35 Absatz 2
Nummer 7“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 2

Nummer 7 oder 9“ ersetzt und werden nach der
Angabe „Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ die
Wörter „oder Artikel 4 oder Artikel 15 der Verord-
nung (EU) 2015/2365“ eingefügt.
14. In § 44 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „ge-
mischtes Unternehmen“ durch die Wörter „ge-
mischte Holdinggesellschaft“ ersetzt.
15. In § 44a Absatz 1 Satz 1 und in § 53b Absatz 7
Satz 2 werden jeweils die Wörter „gemischten Un-
ternehmen“ durch die Wörter „gemischten Holding-
gesellschaften“ ersetzt.
16. § 60c wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „oder die Ver-
ordnung (EU) 2015/2365“ angefügt.
b) In Absatz 1 werden nach der Angabe „Verord-
nung (EU) Nr. 909/2014“ die Wörter „oder Arti-
kel 4 oder 15 der Verordnung (EU) 2015/2365“
eingefügt und werden die Wörter „darauf basie-
rende delegierte Rechtsakte“ durch die Wörter
„die jeweils darauf basierenden delegierten
Rechtsakte“ ersetzt.
17. In § 64g Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ge-
mischten Unternehmen“ durch die Wörter „ge-
mischten Holdinggesellschaften“ ersetzt.
18. Dem § 64r wird folgender Absatz 19 angefügt:
„(19) Wohnungsunternehmen mit Spareinrich-
tung, die am 31. Dezember 2013 über eine Erlaub-
nis zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 32
Absatz 1 verfügt haben, dürfen abweichend von
§ 51c Absatz 5 über ein geringeres Anfangskapital
als den Gegenwert von 5 Millionen Euro verfügen.
In diesem Fall darf das Anfangskapital nicht unter
den am 31. Dezember 2013 vorhandenen Betrag
sinken.“
Artikel 5
Weitere Änderungen
des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu
§ 60c das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt
und werden die Wörter „oder die Verordnung (EU)
2016/1011“ angefügt.
2. § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt ge-
ändert:
a) In Buchstabe g wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgender Buchstabe h wird angefügt:
„h) nach den Artikeln 16, 23 Absatz 3 Satz 1, Ab-
satz 5, 6 und 10, nach Artikel 28 Absatz 2
sowie nach Artikel 29 der Verordnung (EU)
2016/1011 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes,
die bei Finanzinstrumenten und Finanzkon-
trakten als Referenzwert oder zur Messung
der Weiterentwicklung eines Investmentfonds
verwendet werden, und zur Änderung der
Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU so-
wie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl.
L 171 vom 29.6.2016, S. 1).“
3. In § 36 Absatz 2 werden nach den Wörtern „der Ver-
ordnung (EU) Nr. 909/2014, der Verordnung (EU)
2015/2365,“ die Wörter „der Verordnung (EU)
2016/1011,“ eingefügt und werden die Wörter „der
Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder der Verordnung
(EU) 2015/2365“ durch die Wörter „der Verordnung
(EU) Nr. 909/2014, der Verordnung (EU) 2015/2365
oder der Verordnung (EU) 2016/1011“ ersetzt.
4. § 60c wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt und werden die Wörter „oder die
Verordnung (EU) 2016/1011“ angefügt.
b) In Absatz 1 werden nach der Angabe „Verord-
nung (EU) 2015/2365“ ein Komma und die Wörter
„Artikel 16 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU)
2016/1011“ eingefügt.
Artikel 6
Weitere Änderungen
des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Angabe zu § 53c werden ein Semikolon und
das Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
b) Nach der Angabe zu § 60c wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 60d Bekanntmachung von Sanktionen und
Maßnahmen gegen Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmen und Betreiber von Da-
tenbereitstellungsdiensten“.
c) Nach der Angabe zu § 64u wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 64v Übergangsvorschrift zum Zweiten Finanz-
marktnovellierungsgesetz“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Nummer 1c wird folgende Num-
mer 1d eingefügt:
„1d. der Betrieb eines multilateralen
Systems, bei dem es sich nicht
um einen organisierten Markt oder
ein multilaterales Handelssystem
handelt und das die Interessen ei-
ner Vielzahl Dritter am Kauf und
Verkauf von Schuldverschreibun-
gen, strukturierten Finanzproduk-
ten, Emissionszertifikaten oder
Derivaten innerhalb des Systems
auf eine Weise zusammenführt,
die zu einem Vertrag über den
Kauf dieser Finanzinstrumente
führt (Betrieb eines organisierten
Handelssystems),“.
bbb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaaa) Das Wort „das“ vor Buchstabe a
wird durch die Wörter „der Ei-
genhandel durch das“ ersetzt.
bbbb) Die Buchstaben a und b werden
wie folgt gefasst:
„a) kontinuierliche Anbieten des
An- und Verkaufs von Fi-
nanzinstrumenten zu selbst
gestellten Preisen für eigene
Rechnung unter Einsatz des
eigenen Kapitals,
b) häufige organisierte und sys-
tematische Betreiben von
Handel für eigene Rechnung
in erheblichem Umfang au-
ßerhalb eines organisierten
Marktes oder eines multilate-
ralen oder organisierten Han-
delssystems, wenn Kunden-
aufträge außerhalb eines ge-
regelten Marktes oder eines
multilateralen oder organi-
sierten Handelssystems aus-
geführt werden, ohne dass
ein multilaterales Handels-
system betrieben wird (syste-
matische Internalisierung),“.
cccc) Buchstabe d wird wie folgt ge-
fasst:
„d) Kaufen oder Verkaufen von
Finanzinstrumenten für ei-
gene Rechnung als unmittel-
barer oder mittelbarer Teil-
nehmer eines inländischen
organisierten Marktes oder
eines multilateralen oder or-
ganisierten Handelssystems
mittels einer hochfrequenten
algorithmischen Handels-
technik, die gekennzeichnet
ist durch
aa) eine Infrastruktur zur Mi-
nimierung von Netzwerk-
latenzen und anderen
Verzögerungen bei der
Orderübertragung (La-
tenzen), die mindestens
eine der folgenden Vor-
richtungen für die Ein-
gabe algorithmischer
Aufträge aufweist: Kollo-
kation, Proximity Hosting
oder direkter elektroni-
scher Hochgeschwindig-
keitszugang,
bb) die Fähigkeit des Sys-
tems, einen Auftrag ohne
menschliche Intervention
im Sinne des Artikels 18
der Delegierten Verord-
nung (EU) 2017/565
der Kommission vom
25. April 2016 zur Ergän-
zung der Richtlinie
2014/65/EU des Europä-
ischen Parlaments und
des Rates in Bezug auf
die organisatorischen
Anforderungen an Wert-
papierfirmen und die Be-
dingungen für die Aus-
übung ihrer Tätigkeit so-
wie in Bezug auf die De-
finition bestimmter Be-
griffe für die Zwecke der
genannten Richtlinie (ABl.
L 87 vom 31.3.2017, S. 1)
in der jeweils geltenden
Fassung, einzuleiten, zu
erzeugen, weiterzuleiten
oder auszuführen und
cc) ein hohes untertägiges
Mitteilungsaufkommen im
Sinne des Artikels 19 der
Delegierten Verordnung
(EU) 2017/565 in Form
von Aufträgen, Kursan-
gaben oder Stornierun-
gen
auch ohne dass eine Dienst-
leistung für andere vorliegt
(Hochfrequenzhandel),“.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Ob ein häufiger systematischer Handel im
Sinne des Satzes 2 Nummer 4 Buchstabe b
vorliegt, bemisst sich nach der Zahl der Ge-
schäfte außerhalb eines Handelsplatzes im
Sinne des § 2 Absatz 22 des Wertpapierhan-
delsgesetzes (OTC-Handel) mit einem Fi-
nanzinstrument zur Ausführung von Kunden-
aufträgen, die für eigene Rechnung durchge-
führt werden. Ob ein Handel in erheblichem
Umfang im Sinne des Satzes 2 Nummer 4
Buchstabe b vorliegt, bemisst sich entweder
nach dem Anteil des OTC-Handels an dem
Gesamthandelsvolumen des Unternehmens
in einem bestimmten Finanzinstrument oder
nach dem Verhältnis des OTC-Handels des
Unternehmens zum Gesamthandelsvolumen
in einem bestimmten Finanzinstrument in der
Europäischen Union. Die Voraussetzungen
der systematischen Internalisierung sind erst
dann erfüllt, wenn sowohl die in den Arti-
keln 12 bis 17 der Delegierten Verordnung
(EU) 2017/565 bestimmte Obergrenze für
häufigen systematischen Handel als auch
die in der vorgenannten Delegierten Verord-
nung bestimmte einschlägige Obergrenze für
den Handel in erheblichem Umfang über-
schritten werden oder wenn ein Unterneh-
men sich freiwillig den für die systematische
Internalisierung geltenden Regelungen un-
terworfen und einen entsprechenden Erlaub-
nisantrag bei der Bundesanstalt gestellt
hat.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„eines Instituts“ die Wörter „oder eines Unter-
nehmens“ eingefügt.

c) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
„(3a) Datenbereitstellungsdienste im Sinne
dieses Gesetzes sind genehmigte Veröffentli-
chungssysteme, Bereitsteller konsolidierter Da-
tenticker und genehmigte Meldemechanismen
im Sinne des § 2 Absatz 37, 38 und 39 des Wert-
papierhandelsgesetzes.“
d) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „§ 21 Ab-
satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach Absatz 3, § 22 Absatz 1 bis 3a in Verbin-
dung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5
und § 23“ durch die Wörter „§ 33 Absatz 1 in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
Absatz 3, § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1
bis 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach Absatz 6 und § 36“ ersetzt.
e) Absatz 11 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In den Nummern 1 und 3 wird jeweils
das Wort „Zertifikate“ durch das Wort
„Hinterlegungsscheine“ ersetzt.
bbb) In Nummer 7 wird das Wort „sowie“
durch ein Komma ersetzt.
ccc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. Derivate sowie“.
ddd) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„9. Berechtigungen, Emissionsredukti-
onseinheiten und zertifizierte Emis-
sionsreduktionen im Sinne des § 3
Nummer 3, 6 und 16 des Treibhaus-
gas-Emissionshandelsgesetzes, so-
weit sie im EU-Emissionshandelsre-
gister gehalten werden dürfen
(Emissionszertifikate).“
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Hinterlegungsscheine im Sinne dieses Ge-
setzes sind Wertpapiere, die auf dem Kapi-
talmarkt handelbar sind, ein Eigentumsrecht
an Wertpapieren von Emittenten mit Sitz im
Ausland verbriefen, zum Handel auf einem
organisierten Markt zugelassen sind und un-
abhängig von den Wertpapieren des jeweili-
gen gebietsfremden Emittenten gehandelt
werden können.“
cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Geldmarktinstrumente sind Instrumente im
Sinne des Artikels 11 der Delegierten Verord-
nung (EU) 2017/565 mit Ausnahme von Zah-
lungsinstrumenten.“
dd) Der neue Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaaa) In Buchstabe b werden nach
dem Wort „Devisen“ ein Komma
und die Wörter „soweit das Ge-
schäft nicht die Voraussetzungen
des Artikels 10 der Delegierten
Verordnung (EU) 2017/565 er-
füllt,“ eingefügt.
bbbb) In Buchstabe d wird die Angabe
„oder c,“ durch die Angabe „, c
oder f“ und wird das Wort „oder“
am Ende durch ein Komma er-
setzt.
cccc) In Buchstabe e wird das Semiko-
lon am Ende durch das Wort
„oder“ ersetzt.
dddd) Folgender Buchstabe f wird an-
gefügt:
„f) Emissionszertifikate;“.
bbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a
wird das Wort „Emissionsbe-
rechtigungen,“ gestrichen.
bbbb) Die Buchstaben b und c werden
wie folgt gefasst:
„b) auf einem organisierten
Markt oder in einem multila-
teralen oder organisierten
Handelssystem geschlossen
werden, soweit es sich nicht
um über ein organisiertes
Handelssystem gehandelte
Energiegroßhandelsprodukte
handelt, die effektiv geliefert
werden müssen, oder
c) die Merkmale anderer Deri-
vatekontrakte im Sinne des
Artikels 7 der Delegierten
Verordnung (EU) 2017/565
aufweisen und nichtkommer-
ziellen Zwecken dienen,“.
cccc) In dem letzten Halbsatz nach
Buchstabe c werden die Wörter
„des Artikels 38 Abs. 2 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1287/2006“
durch die Wörter „des Artikels 7
der Delegierten Verordnung (EU)
2017/565“ ersetzt.
ccc) In Nummer 5 werden die Wörter „in
Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr.
1287/2006“ durch die Wörter „in Arti-
kel 8 der Delegierten Verordnung (EU)
2017/565“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Bun-
desbank“ die Wörter „und die vergleichbaren
Institutionen in den anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, sofern sie Mitglie-
der des Europäischen Systems der Zentral-
banken sind“ eingefügt.
bb) Nach Nummer 1 werden die folgenden Num-
mern 1a und 1b eingefügt:
„1a. andere Behörden in den anderen Staa-
ten des Europäischen Wirtschafts-
raums, soweit sie Zentralbankaufgaben
wahrnehmen;
1b. von zwei oder mehr Mitgliedstaaten der
Europäischen Union gegründete inter-
nationale Finanzinstitute, die dem
Zweck dienen, Finanzmittel zu mobili-

sieren und seinen Mitgliedern Finanzhil-
fen zu gewähren, sofern diese von
schwerwiegenden Finanzierungspro-
blemen betroffen oder bedroht sind;“.
cc) Nummer 8 wird aufgehoben.
dd) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. Unternehmen, die außer dem Finanz-
kommissionsgeschäft und dem Emissi-
onsgeschäft, jeweils ausschließlich mit
Warentermingeschäften, Emissionszerti-
fikaten und Derivaten auf Emissionszerti-
fikate, kein Bankgeschäft betreiben und
keinen Eigenhandel im Sinne des § 1 Ab-
satz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe c
und d erbringen, unter den weiteren Vo-
raussetzungen, dass
a) das Unternehmen nicht Teil einer Un-
ternehmensgruppe ist, deren Haupt-
tätigkeit in dem Betreiben von Bank-
geschäften oder dem Erbringen von
Finanzdienstleistungen im Sinne des
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4
besteht,
b) das Bankgeschäft des Unternehmens
und der Gruppe im Verhältnis zu der
sonstigen Tätigkeit des Unterneh-
mens sowie der Gruppe auf individu-
eller und aggregierter Basis eine Ne-
bentätigkeit im Sinne des Artikels 1
der Delegierten Verordnung (EU)
2017/592 der Kommission vom 1. De-
zember 2016 zur Ergänzung der
Richtlinie 2014/65/EU des Europä-
ischen Parlaments und des Rates
durch technische Regulierungsstan-
dards zur Festlegung der Kriterien,
nach denen eine Tätigkeit als Neben-
tätigkeit zur Haupttätigkeit gilt (ABl.
L 87 vom 31.3.2017, S. 492) in der je-
weils geltenden Fassung, ist,
c) dieses Nebengeschäft ausschließlich
als Dienstleistung für die Kunden oder
Zulieferer ihrer Haupttätigkeit betrie-
ben wird und
d) das Unternehmen die Inanspruch-
nahme dieser Ausnahme der Bundes-
anstalt jährlich anzeigt; für Zeitpunkt,
Inhalt und Form der Anzeige und ge-
gebenenfalls für die Führung eines öf-
fentlichen Registers können nähere
Bestimmungen in der Rechtsverord-
nung nach § 24 Absatz 4 erlassen
werden; insbesondere kann dem Be-
treiber ein schreibender Zugriff auf die
für dieses Unternehmen einzurich-
tende Seite des Registers eingeräumt
und er mit der Verantwortung für die
Richtigkeit und Aktualität der Seite
belastet werden;“.
ee) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt.
ff) Die folgenden Nummern 13 und 14 werden
angefügt:
„13. soweit sie das Finanzkommissionsge-
schäft und das Emissionsgeschäft im
Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 4 und 10 des Kreditwesengesetzes
in Bezug auf Warenderivate betreiben,
die mit ihrer jeweiligen Haupttätigkeit
in Zusammenhang stehen:
a) Übertragungsnetzbetreiber im Sinne
des Artikels 2 Nummer 4 der Richt-
linie 2009/72/EG oder des Artikels 2
Nummer 4 der Richtlinie 2009/73/EG,
wenn sie ihre Aufgaben gemäß die-
sen Richtlinien, der Verordnung (EG)
Nr. 714/2009 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 13. Juli
2009 über die Netzzugangsbedin-
gungen für den grenzüberschreiten-
den Stromhandel und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003
(ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15),
die zuletzt durch die Verordnung (EU)
Nr. 543/2013 (ABl. L 163 vom
15.6.2013, S. 1) geändert worden ist,
der Verordnung (EG) Nr. 715/2009
des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Juli 2009 über
die Bedingungen für den Zugang zu
den Erdgasfernleitungsnetzen und
zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom
14.8.2009, S. 36; L 229 vom
1.9.2009, S. 29; L 309 vom
24.11.2009, S. 87), die zuletzt durch
die Verordnung Nr. 347/2013 (ABl.
L 115 vom 25.4.2013, S. 39) geän-
dert worden ist, oder gemäß den
nach diesen Verordnungen erlasse-
nen Netzcodes oder Leitlinien wahr-
nehmen,
b) Personen, die in ihrem Namen als
Dienstleister handeln, um die Aufga-
ben eines Übertragungsnetzbetrei-
bers gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 714/2009, der Verordnung (EG)
Nr. 715/2009 oder gemäß den nach
diesen Verordnungen erlassenen
Netzcodes oder Leitlinien wahrzu-
nehmen, sowie
c) Betreiber oder Verwalter eines Ener-
gieausgleichssystems, eines Rohr-
leitungsnetzes oder eines Systems
zum Ausgleich von Energieangebot
und -verbrauch;
14. Zentralverwahrer, die gemäß Artikel 16
der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zuge-
lassen sind, soweit sie das Finanzkom-
missionsgeschäft und das Emissions-
geschäft im Sinne des § 1 Absatz 1
Satz 2 Nummer 4 und 10 betreiben.“
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Vorbehaltlich der Regelungen in Titel VIII
der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai
2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom
10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4),
die durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl.
L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist,
kann die Bundesanstalt im Einzelfall bestimmen,
dass auf ein Institut mit Sitz in einem Drittstaat,
das im Inland im Wege des grenzüberschreiten-
den Dienstleistungsverkehrs gewerbsmäßig
oder in einem Umfang, der einen in kaufmänni-
scher Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb er-
fordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanz-
dienstleistungen erbringen will, die §§ 1a, 2c,
10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38,
45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 insgesamt nicht
anzuwenden sind, solange das Institut im Hin-
blick auf seine im Inland betriebenen Geschäfte
wegen seiner Aufsicht durch die im Herkunfts-
staat zuständige Behörde insoweit nicht zusätz-
lich der Aufsicht durch die Bundesanstalt bedarf.
Auf Grundlage einer Freistellung nach Satz 1
kann sie auch bestimmen, dass auf das Institut
auch § 24c nicht anzuwenden ist. Die Sätze 1
und 2 gelten entsprechend für Institute mit Sitz
im Europäischen Wirtschaftsraum, für die der
Marktzutritt nicht in § 53b Absatz 1 geregelt ist.“
c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Bun-
desbank“ die Wörter „und vergleichbare In-
stitutionen in den anderen Staaten der Euro-
päischen Union, die Mitglieder des Europä-
ischen Systems der Zentralbanken sind“ ein-
gefügt.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
eingefügt:
„1a. von zwei oder mehr Mitgliedstaaten der
Europäischen Union gegründete inter-
nationale Finanzinstitute, die dem
Zweck dienen, Finanzmittel zu mobili-
sieren und seinen Mitgliedern Finanzhil-
fen zu gewähren, sofern diese von
schwerwiegenden Finanzierungspro-
blemen betroffen oder bedroht sind;“.
cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Unternehmen, die Finanzdienstleistun-
gen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2
ausschließlich für ihre Mutterunterneh-
men oder ihre Tochter- oder Schwester-
unternehmen erbringen;“.
dd) Nummer 9 wird aufgehoben.
ee) In Nummer 10 werden nach dem Wort „ge-
legentlich“ die Wörter „im Sinne des Arti-
kels 4 der Delegierten Verordnung (EU)
2017/565 und“ eingefügt.
ff) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. Unternehmen, die außer Finanzdienst-
leistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a
Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 4 Buch-
stabe a und b, jeweils ausschließlich
mit Warentermingeschäften, Emissions-
zertifikaten und mit Derivaten auf Emis-
sionszertifikate, keine Finanzdienstleis-
tungen erbringen, unter den weiteren
Voraussetzungen, dass
a) das Unternehmen nicht Teil einer Un-
ternehmensgruppe ist, die in der
Haupttätigkeit Bankgeschäfte be-
treibt oder Finanzdienstleistungen
im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2
Nummer 1 bis 4 erbringt,
b) die Finanzdienstleistung des Unter-
nehmens und der Gruppe im Verhält-
nis zu der sonstigen Tätigkeit des
Unternehmens sowie der Gruppe
auf individueller und aggregierter Ba-
sis eine Nebentätigkeit im Sinne des
Artikels 1 der Delegierten Verord-
nung (EU) 2017/592 ist,
c) dieses Nebengeschäft, soweit das
Unternehmen nicht die Finanzdienst-
leistung im Sinne des § 1 Absatz 1a
Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a er-
bringt, ausschließlich als Dienstleis-
tung für die Kunden oder Zulieferer
ihrer Haupttätigkeit betrieben wird
und
d) das Unternehmen die Inanspruch-
nahme dieser Ausnahme der Bun-
desanstalt jährlich anzeigt; für Zeit-
punkt, Inhalt und Form der Anzeige
und gegebenenfalls für die Führung
eines öffentlichen Registers können
nähere Bestimmungen in der
Rechtsverordnung nach § 24 Ab-
satz 4 erlassen werden; insbeson-
dere kann dem Betreiber ein schrei-
bender Zugriff auf die für dieses Un-
ternehmen einzurichtende Seite des
Registers eingeräumt und er mit der
Verantwortung für die Richtigkeit und
Aktualität der Seite belastet wer-
den;“.
gg) Nummer 13 wird aufgehoben.
hh) In Nummer 16 werden nach dem Wort „mul-
tilateralen“ die Wörter „oder organisierten“
eingefügt.
ii) In Nummer 19 werden die Wörter „erbringen,
und“ durch das Wort „erbringen;“ ersetzt.
jj) In Nummer 20 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt.
kk) Die folgenden Nummern 21 und 22 werden
angefügt:
„21. soweit sie Finanzdienstleistungen im
Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Num-
mer 1 bis 4 in Bezug auf Warenderivate
erbringen, die mit ihren Haupttätigkei-
ten in Zusammenhang stehen:
a) Übertragungsnetzbetreiber im Sinne
des Artikels 2 Nummer 4 der Richt-
linie 2009/72/EG oder des Artikels 2
Nummer 4 der Richtlinie 2009/73/EG,
wenn sie ihre Aufgaben gemäß die-
sen Richtlinien, der Verordnung (EG)
Nr. 714/2009, der Verordnung (EG)
Nr. 715/2009 oder den nach diesen

Verordnungen erlassenen Netzcodes
oder Leitlinien wahrnehmen,
b) Personen, die in ihrem Namen als
Dienstleister handeln, um die Aufga-
ben eines Übertragungsnetzbetrei-
bers gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 714/2009, der Verordnung (EG)
Nr. 715/2009 oder den nach diesen
Verordnungen erlassenen Netzcodes
oder Leitlinien wahrnehmen, sowie
c) Betreiber oder Verwalter eines Ener-
gieausgleichssystems, eines Rohr-
leitungsnetzes oder eines Systems
zum Ausgleich von Energieangebot
und -verbrauch bei der Wahrneh-
mung solcher Aufgaben;
22. Zentralverwahrer, die gemäß Artikel 16
der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zuge-
lassen sind, soweit sie Finanzdienstleis-
tungen im Sinne des § 1 Absatz 1a
Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringen.“
d) Nach Absatz 9f werden die folgenden Absätze
9g und 9h eingefügt:
„(9g) Auf Institute, die nur Bankgeschäfte im
Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10
betreiben und Finanzdienstleistungen im Sinne
des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 in
Bezug auf Warentermingeschäfte, Emissionszer-
tifikate und Derivate auf Emissionszertifikate er-
bringen und die diese Dienstleistungen allein mit
dem Ziel der Absicherung der Geschäftsrisiken
ihrer Kunden erbringen, sind die §§ 1a, 10, 10c
bis 10i, 11 bis 13c, 15 bis 18 und 24 Absatz 1
Nummer 4, 6, 9, 11, 14, 14a, 16 und 17, Ab-
satz 1a Nummer 5, die §§ 24a, 25, 25a Absatz 5,
die §§ 26a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
die §§ 45 und 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6
sowie die §§ 46b und 46c nicht anzuwenden,
sofern diese Kunden
1. ausschließlich lokale Elektrizitätsunterneh-
men im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der
Richtlinie 2009/72/EG, Erdgasunternehmen
im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richt-
linie 2009/73/EG oder Betreiber im Sinne
des Artikels 3 Buchstabe f der Richtlinie
2003/87/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Oktober 2003 über
ein System für den Handel mit Treibhausgas-
emissionszertifikaten in der Gemeinschaft
und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG
des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32),
die zuletzt durch den Beschluss (EU)
2015/1814 (ABl. L 264 vom 9.10.2015, S. 1)
geändert worden ist, sind,
2. zusammen 100 Prozent des Kapitals oder der
Stimmrechte des Instituts halten und diese
gemeinsam kontrollieren und
3. nach Absatz 1 Nummer 9 oder Absatz 6
Satz 1 Nummer 11 nicht als Kreditinstitut
oder Finanzdienstleistungsinstitut gälten,
wenn sie diese Dienstleistungen selbst er-
brächten.
(9h) Auf Institute, die nur Bankgeschäfte im
Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10
betreiben und Finanzdienstleistungen im Sinne
des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 in
Bezug auf Warentermingeschäfte, Emissionszer-
tifikate und Derivate auf Emissionszertifikate er-
bringen und die diese Dienstleistungen allein mit
dem Ziel der Absicherung der Geschäftsrisiken
ihrer Kunden erbringen, sind die §§ 1a, 10, 10c
bis 10i, 11 bis 13c, 15 bis 18 und 24 Absatz 1
Nummer 4, 6, 9, 11, 14, 14a, 16 und 17, Ab-
satz 1a Nummer 5, die §§ 24a, 25, 25a Absatz 5,
die §§ 26a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
die §§ 45 und 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6
sowie die §§ 46b und 46c nicht anzuwenden,
sofern diese Kunden
1. ausschließlich Betreiber im Sinne des Arti-
kels 3 Buchstabe f der Richtlinie 2003/87/EG
sind,
2. zusammen 100 Prozent des Kapitals oder der
Stimmrechte des Instituts halten und diese
gemeinsam kontrollieren und
3. nach Absatz 1 Nummer 9 oder nach Absatz 6
Satz 1 Nummer 11 nicht als Kreditinstitut
oder Finanzdienstleistungsinstitut gälten,
wenn sie diese Dienstleistungen selbst er-
brächten.“
e) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein Unternehmen mit Sitz im Inland, das
keine Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Ab-
satz 1 Satz 2 betreibt und das als Finanz-
dienstleistungen nur die Anlagevermittlung,
die Anlageberatung oder das Platzierungs-
geschäft erbringt und dies ausschließlich
für Rechnung und unter der Haftung eines
CRR-Kreditinstituts oder eines Wertpapier-
handelsunternehmens, das seinen Sitz im In-
land hat oder nach § 53b Absatz 1 Satz 1
oder Absatz 7 im Inland tätig ist (vertraglich
gebundener Vermittler), gilt nicht als Finanz-
dienstleistungsinstitut, sondern als Finanz-
unternehmen, wenn das CRR-Institut oder
Wertpapierhandelsunternehmen dies der
Bundesanstalt zuvor angezeigt hat.“
bb) Satz 5 wird aufgehoben.
f) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „multilate-
rales“ die Wörter „oder organisiertes“ einge-
fügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Freiver-
kehr“ die Wörter „nach § 48 des Börsenge-
setzes oder einem organisierten Handels-
system nach § 48b des Börsengesetzes“
und nach dem Wort „multilaterales“ die Wör-
ter „oder organisiertes“ eingefügt.
cc) In Satz 5 werden nach dem Wort „multilate-
ralen“ die Wörter „oder organisierten“ einge-
fügt.
4. § 2c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a Satz 9 Nummer 2 werden die Wör-
ter „der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 21. April 2004
über Märkte für Finanzinstrumente“ durch die
Wörter „der Richtlinie 2014/65/EU des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai
2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie
zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und
2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349;
L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom
13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35;
L 64 vom 10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch
die Richtlinie (EU) 2016/1034 (ABl. L 175 vom
30.6.2016, S. 8) geändert worden ist“ ersetzt.
b) In Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 werden nach den
Wörtern „jeweils geltenden Fassung,“ die Wörter
„der Richtlinie 2014/65/EU,“ eingefügt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „oder Ar-
tikel 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2004/39/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstru-
mente (ABl. EU Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45
S. 18) (Finanzmarktrichtlinie)“ gestrichen.
5. In § 6 Absatz 1b wird die Angabe „§ 17“ durch die
Angabe „§ 29“ ersetzt.
6. § 7b Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. sofern ein Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmen im Sinne des § 2 Absatz 10 des
Wertpapierhandelsgesetzes betroffen ist,
a) die Erteilung sowie das Erlöschen oder
die Aufhebung einer Erlaubnis nach § 32
und
b) die Genehmigung, ein weiteres Mandat in
dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan
gemäß § 25c Absatz 2 Satz 5 oder § 25d
Absatz 3 Satz 5 innezuhaben,“.
b) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „von al-
len“ die Wörter „im Zusammenhang mit der
Überwachung von Wertpapierdienstleistungsun-
ternehmen und Datenbereitstellungsdiensten
sowie“ eingefügt.
c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-
fügt:
„4. jährlich in aggregierter und anonymisierter
Form Daten über strafrechtliche Ermittlun-
gen und verhängte strafrechtliche Sanktio-
nen wegen Verstößen gegen § 54, sofern
diese im Zusammenhang mit dem unerlaub-
ten Erbringen von Finanzdienstleistungen er-
folgten, die zugleich Wertpapierdienstleis-
tungen im Sinne des § 2 Absatz 6 des Wert-
papierhandelsgesetzes sind,“.
d) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
e) In der neuen Nummer 5 werden nach dem Wort
„alle“ die Wörter „im Zusammenhang mit der
Überwachung von Wertpapierdienstleistungsun-
ternehmen und Datenbereitstellungsdiensten
sowie“ eingefügt und wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
f) Die folgenden Nummern 6 und 7 werden ange-
fügt:
„6. alle Bußgeldentscheidungen, die nach Maß-
gabe des § 60d Absatz 3 Nummer 3 nicht
bekannt gemacht wurden, sowie alle Rechts-
mittel in Verbindung mit diesen Bußgeldent-
scheidungen und die Ergebnisse der Rechts-
mittelverfahren und
7. die Erteilung sowie das Erlöschen oder die
Aufhebung einer Erlaubnis nach § 32 Ab-
satz 1f.“
7. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3c wird folgender Absatz 3d einge-
fügt:
„(3d) Ein Datenbereitstellungsdienst hat der
Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen:
1. die Absicht der Bestellung eines Geschäfts-
leiters unter Angabe der Tatsachen, die für
die Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fach-
lichen Eignung und der ausreichenden zeitli-
chen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung der
jeweiligen Aufgaben wesentlich sind, sowie
den Vollzug einer solchen Absicht;
2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters;
3. die Bestellung eines Mitglieds und stellvertre-
tender Mitglieder des Verwaltungs- oder Auf-
sichtsorgans unter Angabe der Tatsachen, die
zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit, Sach-
kunde und der ausreichenden zeitlichen Ver-
fügbarkeit für die Wahrnehmung ihrer Aufga-
ben notwendig sind;
4. das Ausscheiden eines Mitglieds und stellver-
tretender Mitglieder des Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans.“
b) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„In der Rechtsverordnung können ebenfalls nä-
here Bestimmungen für die Führung eines öf-
fentlichen Registers durch die Bundesanstalt so-
wie über die Zugriffsmöglichkeiten auf Seiten
dieses Registers und die Zuweisung von Verant-
wortung für die Richtigkeit und Aktualität der
Seiten erlassen werden.“
8. § 24a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein CRR-Kreditinstitut oder Wertpapierhan-
delsunternehmen, das die Absicht hat, in ei-
nem anderen Staat des Europäischen Wirt-
schaftsraums
1. eine Zweigniederlassung zu errichten
oder
2. ohne dort eine Zweigniederlassung zu er-
richten, vertraglich gebundene Vermittler
mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in
diesem Staat des Europäischen Wirt-
schaftsraums heranzuziehen,
hat dies der Aufsichtsbehörde und der Deut-
schen Bundesbank unverzüglich nach Maß-
gabe des Satzes 2 anzuzeigen.“
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
„soll“ die Wörter „oder in dem ohne Er-
richtung einer Zweigniederlassung dort
ansässige vertraglich gebundene Ver-
mittler herangezogen werden sollen“
eingefügt.
bbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort
„hervorgehen“ die Wörter „sowie die
Namen der vertraglich gebundenen
Vermittler“ eingefügt.
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
eingefügt:
„2a. soweit vertraglich gebundene Vermittler
in einem anderen Staat des Europä-
ischen Wirtschaftsraums ohne Errich-
tung einer Zweigniederlassung heran-
gezogen werden sollen, eine Beschrei-
bung des beabsichtigten Einsatzes der
vertraglich gebundenen Vermittler und
der Organisationsstruktur, einschließ-
lich der Berichtswege, aus der hervor-
geht, wie die vertraglich gebundenen
Vermittler in die Unternehmensstruktur
des Instituts eingebunden sind, sowie
die Namen der vertraglich gebundenen
Vermittler,“.
b) In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wör-
ter „von zwei Monaten“ durch die Wörter „von
drei Monaten“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Anzeige muss enthalten:
1. die Angabe des Staates, in dem die grenz-
überschreitende Dienstleistung erbracht wer-
den soll,
2. einen Geschäftsplan mit Angabe der beab-
sichtigten Tätigkeiten und
3. die Angabe, ob in diesem Staat vertraglich
gebundene Vermittler, die ihren Sitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
herangezogen werden sollen, sowie deren
Namen.“
d) In Absatz 3a Satz 1 werden nach dem Wort
„multilateralen“ die Wörter „oder organisierten“
und nach den Wörtern „zu gewähren“ die Wörter
„und ihnen das Handeln an seinen Märkten zu
ermöglichen“ eingefügt.
e) Absatz 3b wird aufgehoben.
f) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Deut-
schen Bundesbank und“ die Wörter „, sofern
es sich um ein CRR-Kreditinstitut handelt,
auch“ eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Aufsichtsbehörde teilt den zuständigen
Stellen des Aufnahmemitgliedstaates die
Änderungen nach Satz 1 mit, sofern sie
Wertpapierhandelsunternehmen betreffen.“
cc) In dem neuen Satz 4 werden nach den Wör-
tern „Deutschen Bundesbank und“ die Wör-
ter „, sofern es sich um ein CRR-Kreditinsti-
tut handelt, auch“ eingefügt.
dd) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe
„Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
9. In § 24b Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 1
Abs. 16 betreibt, hat“ durch die Wörter „§ 1 Ab-
satz 16 betreibt, hat unbeschadet der Titel III, IV
und V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012“ ersetzt.
10. In § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 werden nach
den Wörtern „die Verordnung (EU) Nr. 596/2014“
die Wörter „des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch
(Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung
der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates und der Richtlinien
2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der
Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl.
L 175 vom 30.6.2016, S. 1; L 287 vom 21.10.2016,
S. 320; L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348 vom
21.12.2016, S. 83) geändert worden ist, die Verord-
nung (EU) Nr. 600/2014“ und nach dem Wort
„Rechtsverordnungen“ die Wörter „oder gegen
das Wertpapierhandelsgesetz oder gegen die auf
Grund des Wertpapierhandelsgesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen“ eingefügt.
11. Dem § 25c wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Geschäftsleiter eines Datenbereitstel-
lungsdienstes müssen zuverlässig und für dessen
Leitung fachlich geeignet sein und der Wahrneh-
mung ihrer Aufgabe ausreichend Zeit widmen.“
12. Dem § 25d wird folgender Absatz 13 angefügt:
„(13) Für die Mitglieder des Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans eines Datenbereitstellungsdiens-
tes gilt § 25d Absatz 1 und 2 entsprechend.“
13. § 25e Satz 4 wird aufgehoben.
14. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geän-
dert:
aa) In Buchstabe e wird die Angabe „§ 17 Ab-
satz 2“ durch die Angabe „§ 29 Absatz 2“
und werden die Wörter „§ 36 Absatz 1
Satz 1“ durch die Wörter „§ 89 Absatz 1
Satz 1“ ersetzt.
bb) In Buchstabe h wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
cc) Folgender Buchstabe i wird angefügt:
„i) nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verord-
nung (EU) Nr. 600/2014.“
b) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „und den
Artikeln 26, 29, 33 bis 54 der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012“ durch die Wörter „, den Arti-
keln 26, 29 und 33 bis 54 der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 und nach Artikel 29 Absatz 2, den
Artikeln 30 und 35 der Verordnung (EU) Nr.
600/2014“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1
Satz 2“ durch die Wörter „§ 89 Absatz 1 Satz 2“
ersetzt.
15. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1a Satz 1 werden die folgenden
Sätze eingefügt:

„Dies gilt unabhängig von einem Betreiben von
Bankgeschäften oder dem Erbringen von Fi-
nanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a
Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch dann, wenn
das Unternehmen das Eigengeschäft als Mit-
glied oder Teilnehmer eines organisierten Mark-
tes oder eines multilateralen Handelssystems
oder mit einem direkten elektronischen Zugang
zu einem Handelsplatz oder mit Warenderivaten,
Emissionszertifikaten oder Derivaten auf Emissi-
onszertifikate betreibt. Einer schriftlichen Erlaub-
nis der Bundesanstalt bedarf es in den Fällen
des Satzes 2 nicht, wenn
1. das Eigengeschäft von einem Unternehmen,
das keine Bankgeschäfte betreibt oder Fi-
nanzdienstleistungen erbringt, betrieben wird,
um objektiv messbar die Risiken aus der Ge-
schäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Fi-
nanzmanagement des Unternehmens oder
der Gruppe, dem das Unternehmen angehört,
zu reduzieren,
2. das Eigengeschäft mit Emissionszertifikaten
von einem Betreiber im Sinne des § 3 Num-
mer 4 des Treibhausgas-Emissionshandels-
gesetzes betrieben wird, der keine Bankge-
schäfte betreibt und Finanzdienstleistungen
im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1
bis 4 erbringt oder
3. das Eigengeschäft ausschließlich mit Waren-
termingeschäften, Emissionszertifikaten und
Derivaten auf Emissionszertifikate betrieben
wird und
a) das Unternehmen nicht Teil einer Unter-
nehmensgruppe ist, die in der Haupttätig-
keit Bankgeschäfte betreibt oder Finanz-
dienstleistungen im Sinne des § 1 Ab-
satz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt,
b) das Bankgeschäft des Unternehmens und
der Gruppe im Verhältnis zu der sonstigen
Tätigkeit des Unternehmens sowie der
Gruppe auf individueller und aggregierter
Basis eine Nebentätigkeit im Sinne des Ar-
tikels 1 der Delegierten Verordnung (EU)
2017/592 ist und
c) das Unternehmen die Inanspruchnahme
dieser Ausnahme der Bundesanstalt jähr-
lich anzeigt. Für Zeitpunkt, Inhalt und Form
der Anzeige und gegebenenfalls für die
Führung eines öffentlichen Registers kön-
nen nähere Bestimmungen in der Rechts-
verordnung nach § 24 Absatz 4 erlassen
werden; insbesondere kann dem Betreiber
ein schreibender Zugriff auf die für dieses
Unternehmen einzurichtende Seite des
Registers eingeräumt und er mit der Ver-
antwortung für die Richtigkeit und Aktuali-
tät der Seite belastet werden.
Einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt
bedarf es auch, wenn ein Institut, dem eine Er-
laubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde,
eigene Finanzinstrumente vertreibt, soweit dies
nicht ohnehin bereits als Betreiben eines Bank-
geschäfts oder als Erbringen einer Finanzdienst-
leistung nach Absatz 1 Satz 1 oder als Betreiben
des Eigengeschäfts nach Satz 1 unter Erlaubnis-
vorbehalt steht.“
b) Nach Absatz 1e wird folgender Absatz 1f einge-
fügt:
„(1f) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in ei-
nem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, als
Datenbereitstellungsdienst tätig werden will, be-
darf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesan-
stalt; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.
Der Erlaubnisantrag muss enthalten:
1. die Angabe der Geschäftsleiter;
2. die Angaben, die für die Beurteilung der Zu-
verlässigkeit der Geschäftsleiter erforderlich
sind;
3. die Angaben, die für die Beurteilung der zur
Leitung des Unternehmens erforderlichen
fachlichen Eignung der in § 1 Absatz 2 Satz 1
bezeichneten Personen erforderlich sind;
4. die Angaben, die für die Beurteilung, ob die
Geschäftsleiter über die zur Wahrnehmung ih-
rer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, er-
forderlich sind;
5. einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die
Art der geplanten Geschäfte, der organisato-
rische Aufbau und die geplanten internen
Kontrollverfahren des Unternehmens hervor-
gehen;
6. die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs-
oder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurtei-
lung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde er-
forderlichen Tatsachen sowie Angaben, die
für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie
der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichend
Zeit widmen können.
Das Nähere zu Inhalt und Form des Erlaubnis-
antrages regeln die technischen Regulierungs-
und Durchführungsstandards gemäß Artikel 61
Absatz 4 und 5 der Richtlinie 2014/65/EU. Ab-
weichend von den Sätzen 1 bis 3 ist Instituten
und Trägern einer inländischen Börse, die eine
Börse, ein multilaterales Handelssystem oder
ein organisiertes Handelssystem betreiben, die
Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst gestat-
tet, sofern festgestellt wurde, dass sie den
Anforderungen des Titels V der Richtlinie
2014/65/EU genügen. Diese Dienstleistungen
sind in ihre Erlaubnis eingeschlossen.“
c) Dem Absatz 3a wird folgender Satz angefügt:
„Bezieht sich die Tätigkeit eines Wertpapier-
dienstleistungsunternehmens im Sinne des § 2
Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes auf
strukturierte Einlagen im Sinne des Wertpapier-
handelsgesetzes und wird die strukturierte Ein-
lage von einem Kreditinstitut ausgegeben, das
Mitglied eines Einlagensicherungssystems im
Sinne des Einlagensicherungsgesetzes ist, so
deckt das Einlagensicherungssystem des Kre-
ditinstituts auch die von dem Kreditinstitut aus-
gegebenen strukturierten Einlagen ab.“

d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
fügt:
„(5a) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Inter-
netseite ein öffentlich zugängliches Register, in
das sie alle Datenbereitstellungsdienste, denen
eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1f erteilt worden
ist, mit dem Datum der Erteilung und dem
Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem
Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der
Erlaubnis einträgt. Das Erlöschen oder die Auf-
hebung der Erlaubnis bleibt für einen Zeitraum
von fünf Jahren ab der entsprechenden Ent-
scheidung im Register eingetragen.“
16. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geän-
dert:
aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort „mul-
tilateraler“ die Wörter „oder organisierter“
eingefügt.
bb) In Buchstabe g wird die Angabe „§ 23
Abs. 4“ durch die Angabe „§ 36 Absatz 5“
ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Die Erlaubnis für die Erbringung von
Datenbereitstellungsdienstleistungen ist zu ver-
sagen, wenn
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,
dass ein Geschäftsleiter nicht zuverlässig ist,
nicht die zur Leitung des Unternehmens erfor-
derliche fachliche Eignung hat oder nicht über
die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben aus-
reichende Zeit verfügt;
2. das Unternehmen nicht bereit oder in der
Lage ist, die erforderlichen organisatorischen
Vorkehrungen zum ordnungsmäßigen Betrei-
ben der Geschäfte, für die es die Erlaubnis
beantragt, zu schaffen.
Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis auch ver-
sagen, wenn entgegen § 32 Absatz 1f Satz 2 der
Antrag keine ausreichenden Angaben oder Un-
terlagen enthält.“
c) In Absatz 3 wird nach der Angabe „Absätzen 1“
ein Komma und die Angabe „1a“ eingefügt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe
„§ 32 Abs. 1 Satz 2“ die Wörter „oder Absatz 1f“
eingefügt.
17. § 33b Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „CRR-In-
stituts“ die Wörter „, eines Wertpapierhandels-
unternehmens, eines Börsenbetreibers“ einge-
fügt.
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „CRR-In-
stitut“ die Wörter „, ein Wertpapierhandelsunter-
nehmen, ein Börsenbetreiber“ eingefügt.
18. § 35 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 33 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 bis 8“ durch die Wörter „§ 33 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8, Absatz 1a“ er-
setzt.
b) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
„10. das Institut nachhaltig gegen Artikel 7 Ab-
satz 1 Satz 3 oder Artikel 11 Absatz 1 Satz 3
der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder sich
auf diese Bestimmungen beziehende An-
ordnungen der Bundesanstalt verstoßen
hat.“
19. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„bei Instituten“ die Wörter „oder Unternehmen“
eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „bei Insti-
tuten“ die Wörter „oder Unternehmen“ und wer-
den jeweils nach den Wörtern „der Verordnung
(EU) Nr. 596/2014“ die Wörter „, der Verordnung
(EU) Nr. 600/2014“ eingefügt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Bundesanstalt kann von den in § 25d
Absatz 13 genannten Unternehmen die Abberu-
fung eines Mitglieds des Verwaltungs- oder Auf-
sichtsorgans verlangen und einer solchen Per-
son die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen,
wenn
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,
dass die Person nicht zuverlässig ist,
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,
dass die Person nicht die erforderliche Sach-
kunde besitzt,
3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,
dass die Person der Wahrnehmung ihrer Auf-
gaben nicht ausreichend Zeit widmet,
4. der Person wesentliche Verstöße des Unter-
nehmens gegen die Grundsätze einer ord-
nungsgemäßen Geschäftsführung wegen
sorgfaltswidriger Ausübung ihrer Überwa-
chungs- und Kontrollfunktion verborgen ge-
blieben sind und sie dieses sorgfaltswidrige
Verhalten trotz Verwarnung durch die Bun-
desanstalt fortsetzt oder
5. die Person nicht alles Erforderliche zur Besei-
tigung festgestellter Verstöße veranlasst hat
und dies trotz Verwarnung durch die Bundes-
anstalt auch weiterhin unterlässt.
Soweit das Gericht auf Antrag des Verwaltungs-
oder Aufsichtsorgans ein Mitglied des Verwal-
tungs- oder Aufsichtsorgans abzuberufen hat,
kann dieser Antrag bei Vorliegen der Vorausset-
zungen nach Satz 1 auch von der Bundesanstalt
gestellt werden, wenn das Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgan dem Abberufungsverlangen der
Bundesanstalt nicht nachgekommen ist. Die Ab-
berufung von Arbeitnehmervertretern im Verwal-
tungs- oder Aufsichtsorgan erfolgt allein nach
den Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze.“
20. In § 36a Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „§ 35 Absatz 2 Nummer 7 oder 9“ durch die
Wörter „§ 35 Absatz 2 Nummer 7, 9 oder 10“ er-
setzt.

21. § 53b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein CRR-Kreditinstitut oder ein Wertpapierhan-
delsunternehmen mit Sitz in einem anderen
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums darf
ohne Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde über
eine Zweigniederlassung oder über gemäß § 2
Absatz 10 angezeigte vertraglich gebundene
Vermittler, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Auf-
enthalt im Inland haben, sowie im Wege des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs,
auch durch vertraglich gebundene Vermittler,
die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
Herkunftsmitgliedstaat haben, im Inland Bank-
geschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen
erbringen, wenn das Unternehmen von den zu-
ständigen Stellen seines Herkunftsmitgliedstaa-
tes zugelassen worden ist, die Geschäfte von
der Zulassung abgedeckt sind und das Unter-
nehmen von den zuständigen Stellen nach Maß-
gabe der Richtlinien und Verordnungen der Eu-
ropäischen Union beaufsichtigt wird.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Ein Unternehmen mit Sitz in einem an-
deren Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum darf ohne Er-
laubnis durch die Bundesanstalt über eine
Zweigniederlassung oder im Wege des grenz-
überschreitenden Dienstleistungsverkehrs im In-
land als Datenbereitstellungsdienst tätig werden,
wenn das Unternehmen von den zuständigen
Stellen seines Herkunftsmitgliedstaates zugelas-
sen worden ist und die Geschäfte durch die Zu-
lassung abgedeckt sind.“
c) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
d) Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:
„Die Bundesanstalt veröffentlicht die Namen von
vertraglich gebundenen Vermittlern, die ihren
Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Herkunfts-
mitgliedstaat des Instituts haben und die das In-
stitut im Inland heranziehen will, auf ihrer Inter-
netseite, soweit die zuständigen Stellen des Her-
kunftsmitgliedstaates diese mitgeteilt haben.“
e) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 4 wird das Wort „CRR-
Kreditinstitut“ durch das Wort „CRR-Institut“
ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
cc) In dem neuen Satz 3 werden nach den Wör-
tern „eines multilateralen“ die Wörter „oder
organisierten“ eingefügt.
22. § 53c wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Ungeachtet der Regelungen des Absat-
zes 1 können Unternehmen mit Sitz in einem
Drittstaat, die in das Register nach Artikel 48
der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 eingetragen
wurden, gegenüber geeigneten Gegenparteien
und professionellen Kunden im Inland Wertpa-
pierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 3
und 3a des Wertpapierhandelsgesetzes erbrin-
gen. In diesem Fall ist § 53b Absatz 1 und 3 ent-
sprechend anzuwenden.“
23. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe f wird die Angabe „Nummer 4,“
durch die Angabe „Nummer 1, 2, 4,“ und das
Komma am Ende durch die Wörter „oder Ab-
satz 3d,“ ersetzt.
bb) In Buchstabe k werden nach den Wörtern
„Absatz 3 Satz 1,“ die Wörter „Absatz 3a
Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 3c Satz 1,“
eingefügt.
b) Nach Absatz 4g wird folgender Absatz 4h einge-
fügt:
„(4h) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder leichtfertig
1. entgegen § 25e Satz 1 nicht durch entspre-
chende Maßnahmen sicherstellt, dass ein ver-
traglich gebundener Vermittler die dort gefor-
derten Anforderungen fortlaufend erfüllt,
2. entgegen § 25e Satz 2 danach erforderliche
Nachweise nicht oder nicht für die gesetzlich
vorgesehene Dauer aufbewahrt,
3. entgegen § 25e Satz 4 Vergütungssysteme
nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestal-
tet,
4. bei der Antragstellung für die Zulassung zum
Geschäftsbetrieb nach § 32 Absatz 1 Satz 2
oder Absatz 1f Satz 2 gegenüber der Bundes-
anstalt unrichtige Angaben im Hinblick auf die
nach § 32 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 1f
Satz 2 erforderlichen Informationen macht,
5. entgegen § 25c Absatz 1 Satz 1 der Wahr-
nehmung seiner Aufgaben als Geschäftsleiter
nicht ausreichend Zeit widmet,
6. entgegen § 25c Absatz 2 Satz 2 in Verbin-
dung mit Absatz 1 Satz 3, 4 und 5 als Ge-
schäftsleiter eine zu hohe Anzahl an Leitungs-
oder Aufsichtsmandaten innehat.“
c) In Absatz 6 Nummer 1 wird nach den Wörtern
„der Absätze 4f“ ein Komma und die Angabe
„4h“ eingefügt.
d) In Absatz 6a wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und wird folgende Nummer 3 an-
gefügt:
„3. in den Fällen des Absatzes 4h den höheren
der Beträge von fünf Millionen Euro oder
10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die ju-
ristische Person oder die Personenvereini-
gung im der Behördenentscheidung voraus-
gegangenen Geschäftsjahr erzielt hat.“
e) In Absatz 6b Satz 1 und Absatz 6d Satz 3 wird
jeweils die Angabe „und 4g“ durch die Angabe
„bis 4h“ ersetzt.
f) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „das
Höchstmaß nach Absatz 6“ durch die Wörter

„in den Fällen des Absatzes 6 das Höchstmaß“
ersetzt.
24. In § 60b Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„soll“ ein Komma und die Wörter „sofern die Be-
kanntmachung nicht bereits nach § 60c Absatz 1
Satz 1 erfolgt,“ eingefügt.
25. Nach § 60c wird folgender § 60d eingefügt:
„§ 60d
Bekanntmachung von
Maßnahmen und Sanktionen
gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen
und Betreiber von Datenbereitstellungsdiensten
(1) Die Bundesanstalt macht Entscheidungen
über Maßnahmen und Sanktionen gemäß § 56 Ab-
satz 4h, die gegen Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmen im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpa-
pierhandelsgesetzes und Betreiber von Datenbe-
reitstellungsdiensten erlassen wurden, unverzüglich
nach Unterrichtung der natürlichen oder juristi-
schen Person, gegen die die Maßnahme oder
Sanktion verhängt wurde, auf ihrer Internetseite be-
kannt. Dies gilt nicht für Entscheidungen über Er-
mittlungsmaßnahmen.
(2) In der Bekanntmachung benennt die Bundes-
anstalt die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde,
und die für den Verstoß verantwortliche natürliche
oder juristische Person oder Personenvereinigung.
(3) Ist die Bundesanstalt nach einer fallbezoge-
nen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Be-
kanntmachung zu der Ansicht gelangt, dass die Be-
kanntmachung der Identität der juristischen Person
oder der personenbezogenen Daten der natürlichen
Person unverhältnismäßig wäre, oder würde die Be-
kanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder
laufende Ermittlungen gefährden, so kann die Bun-
desanstalt
1. die Entscheidung erst dann bekanntmachen,
wenn die Gründe für den Verzicht auf ihre Be-
kanntmachung nicht mehr bestehen, oder
2. die Entscheidung ohne Nennung personenbezo-
gener Daten bekanntmachen, wenn diese ano-
nymisierte Bekanntmachung einen wirksamen
Schutz der betreffenden personenbezogenen
Daten gewährleistet, oder
3. gänzlich von der Bekanntmachung der Entschei-
dung absehen, wenn die in den Nummern 1
und 2 genannten Möglichkeiten ihrer Ansicht
nach nicht ausreichend gewährleisten, dass
a) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefähr-
det wird,
b) die Bekanntmachung von Entscheidungen
über Maßnahmen, die als geringfügiger einzu-
stufen sind, verhältnismäßig ist.
Entscheidet sich die Bundesanstalt für eine Be-
kanntmachung in anonymisierter Form, kann die
Bekanntmachung um einen angemessenen Zeit-
raum aufgeschoben werden, wenn vorhersehbar
ist, dass die Gründe für die anonymisierte Bekannt-
machung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen
werden.
(4) Wird gegen die Entscheidung, mit der die
Sanktion oder Maßnahme erlassen wird, ein
Rechtsbehelf eingelegt, so macht die Bundesan-
stalt auch diesen Sachverhalt und alle weiteren In-
formationen über das Ergebnis des Rechtsbehelfs-
verfahrens umgehend auf ihrer Internetseite be-
kannt. Ferner wird jede Entscheidung, mit der eine
frühere Entscheidung aufgehoben oder geändert
wird, ebenfalls bekannt gemacht.
(5) Eine Bekanntmachung nach Absatz 1 ist fünf
Jahre nach ihrer Bekanntmachung zu löschen. Ab-
weichend von Satz 1 sind personenbezogene Da-
ten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht
mehr erforderlich ist.“
26. Nach § 64u wird folgender § 64v eingefügt:
„§ 64v
Übergangsvorschrift
zum Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz
(1) Für ein Kreditinstitut, das am 3. Januar 2018
über eine Erlaubnis als CRR-Kreditinstitut verfügt,
und ein Finanzdienstleistungsinstitut, das über eine
Erlaubnis für den Betrieb eines multilateralen Han-
delssystems im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2
Nummer 1b verfügt, gilt die Erlaubnis für den Be-
trieb eines organisierten Handelssystems im Sinne
des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1d als erteilt.
(2) Für ein Unternehmen, das auf Grund des
neuen Tatbestands in § 1 Absatz 1a Satz 2 Num-
mer 1d am 3. Januar 2018 zum Finanzdienstleis-
tungsinstitut wird, gilt die Erlaubnis für den Betrieb
eines organisierten Handelssystems als zu diesem
Zeitpunkt vorläufig erteilt, wenn es bis zum 2. Juli
2018 einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32
Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4, stellt.
(3) Für ein Unternehmen, das auf Grund der Er-
weiterung des Begriffs des Finanzinstruments im
Sinne des § 1 Absatz 11 um Emissionszertifikate
am 3. Januar 2018 eine Erlaubnis nach § 32 Ab-
satz 1 Satz 1 benötigt, gilt die Erlaubnis für das
Betreiben der dann nach diesem Gesetz erlaubnis-
pflichtigen Geschäfte als zu diesem Zeitpunkt vor-
läufig erteilt, wenn es bis zum 2. Juli 2018 einen
vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1
Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechts-
verordnung nach § 24 Absatz 4, stellt.
(4) Für ein Unternehmen, das wegen des Weg-
falls des § 2 Absatz 1 Nummer 8 und Absatz 6
Satz 1 Nummer 9 und 13 in der bis zum 2. Januar
2018 gültigen Fassung dieses Gesetzes eine Er-
laubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 benötigt, gilt
die Erlaubnis für das Betreiben der dann nach die-
sem Gesetz erlaubnispflichtigen Geschäfte als zu
diesem Zeitpunkt vorläufig erteilt, wenn es bis
zum 2. Juli 2018 einen vollständigen Erlaubnisan-
trag nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Ver-
bindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Ab-
satz 4, stellt.
(5) Für ein Unternehmen, das auf Grund der
Neufassung des § 2 Absatz 1 Nummer 9 und Ab-
satz 6 Satz 1 Nummer 11 eine Erlaubnis nach § 32
Absatz 1 Satz 1 benötigt, gilt die Erlaubnis für das
Betreiben der dann nach diesem Gesetz erlaubnis-
pflichtigen Geschäfte als zu diesem Zeitpunkt vor-
läufig erteilt, wenn es bis zum 2. Juli 2018 einen

vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1
Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechts-
verordnung nach § 24 Absatz 4, stellt.
(6) Für ein Unternehmen, das auf Grund der Er-
weiterung der Erlaubnispflicht für das Betreiben des
Eigengeschäfts gemäß § 32 Absatz 1a Satz 2 und 3
am 3. Januar 2018 eine Erlaubnis nach § 32 Ab-
satz 1 Satz 1 benötigt, gilt die Erlaubnis für das
Betreiben des Eigengeschäfts als zu diesem Zeit-
punkt vorläufig erteilt, wenn es bis zum 2. Juli 2018
einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Ab-
satz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4, stellt.
(7) Für ein Unternehmen, das am 3. Januar 2018
als Datenbereitstellungsdienst tätig ist, ohne über
eine Erlaubnis der Bundesanstalt zu verfügen, gilt
die Erlaubnis als zu diesem Zeitpunkt vorläufig er-
teilt, wenn es bis zum 2. Juli 2018 einen vollständi-
gen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1f stellt.
(8) Für ein Unternehmen mit Sitz in einem Dritt-
staat, das auf Grund der Erweiterung der Erlaubnis-
pflicht für das Betreiben des Eigengeschäfts gemäß
§ 32 Absatz 1a Satz 2 und 3 am 3. Januar 2018 eine
Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 benötigt, gilt
die Befreiung nach § 2 Absatz 5 ab dem 3. Januar
2018 bis zur Entscheidung der Europäischen Wert-
papier- und Marktaufsichtsbehörde über eine Ein-
tragung des Unternehmens in das Register nach
Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 als vor-
läufig erteilt, wenn es bis zum 2. Juli 2018 einen
vollständigen Freistellungsantrag nach § 2 Absatz 5
Satz 1 stellt. Für ein Unternehmen mit Sitz in einem
Drittstaat, das, wenn es ein Unternehmen mit Sitz
im Inland wäre, die Regelungen der Absätze 1 bis 6
in Anspruch nehmen könnte, gilt die Freistellung
nach § 2 Absatz 5 ab dem 3. Januar 2018 für das
Betreiben der dann nach diesem Gesetz erlaubnis-
pflichtigen Geschäfte als zu diesem Zeitpunkt vor-
läufig erteilt, wenn es bis zum 2. Juli 2018 einen
vollständigen Freistellungsantrag nach § 2 Absatz 5
Satz 1 stellt.“
Artikel 7
Änderung des
Börsengesetzes
Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330,
1351), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
§ 3 die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 3a Aufgaben und Befugnisse der Börsenauf-
sichtsbehörde zur Ausführung der Verordnung
(EU) 2015/2365
§ 3b Meldung von Verstößen“.
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Dieses Gesetz enthält Regelungen insbeson-
dere zum Betrieb und zur Organisation von Börsen,
zur Zulassung von Handelsteilnehmern, Finanzin-
strumenten, Rechten und Wirtschaftsgütern zum
Börsenhandel, zur Ermittlung von Börsenpreisen,
zu den Zuständigkeiten und Befugnissen der zu-
ständigen obersten Landesbehörde (Börsenauf-
sichtsbehörde) und zur Ahndung von Verstößen hin-
sichtlich
1. der Vorschriften dieses Gesetzes sowie
2. der Artikel 4 und 15 der Verordnung (EU)
2015/2365 vom 25. November 2015 über die
Transparenz von Wertpapierfinanzierungsge-
schäften und der Weiterverwendung sowie zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl.
L 337 vom 23.12.2015, S. 1) sowie der auf Grund-
lage des Artikels 4 dieser Verordnung erlassenen
delegierten Rechtsakte und Durchführungs-
rechtsakte der Europäischen Kommission in der
jeweils geltenden Fassung.“
3. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b einge-
fügt:
„§ 3a
Aufgaben und Befugnisse
der Börsenaufsichtsbehörde
zur Ausführung der Verordnung (EU) 2015/2365
(1) Die Börsenaufsichtsbehörde überwacht die
Einhaltung der Verbote und Gebote der Verordnung
(EU) 2015/2365 durch die Börse und den Börsenträ-
ger und kann Anordnungen treffen, die geeignet und
erforderlich sind, Verstöße gegen die Artikel 4 und 15
der Verordnung (EU) 2015/2365 sowie gegen die auf
Grundlage des Artikels 4 erlassenen delegierten
Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Euro-
päischen Kommission in der jeweils geltenden Fas-
sung zu verhindern oder Missstände zu beseitigen.
(2) Bei Verstößen gegen die in Absatz 1 genann-
ten Vorschriften sowie sich hierauf beziehende An-
ordnungen der Börsenaufsichtsbehörde kann diese
eine dauerhafte Einstellung der den Verstoß begrün-
denden Handlungen oder Verhaltensweisen verlan-
gen. Verstößt eine Person, die bei der Börse oder
dem Börsenträger tätig ist, vorsätzlich gegen eine
der in Absatz 1 genannten Vorschriften oder eine
sich auf diese Vorschriften beziehende Anordnung
der Börsenaufsichtsbehörde und setzt sie dieses
Verhalten trotz Verwarnung durch die Börsenauf-
sichtsbehörde fort, kann die Börsenaufsichtsbe-
hörde dieser Person für einen Zeitraum von bis zu
zwei Jahren die Wahrnehmung von Führungsaufga-
ben bei Börsen oder Börsenträgern untersagen.
§ 3b
Meldung von Verstößen
(1) Die Börsenaufsichtsbehörde trifft geeignete
Vorkehrungen, um die Meldung von möglichen oder
tatsächlichen Verstößen gegen Artikel 4 oder 15 der
Verordnung (EU) 2015/2365 sowie gegen die auf
Grundlage des Artikels 4 erlassenen Durchführungs-
rechtsakte der Europäischen Kommission in der je-
weils geltenden Fassung zu ermöglichen. Die Mel-
dungen können auch anonym abgegeben werden.
(2) Die Börsenaufsichtsbehörde ist zu diesem
Zweck befugt, personenbezogene Daten zu erhe-
ben, zu verarbeiten, zu nutzen und zu speichern, so-
weit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1
erforderlich ist. Die eingehenden Meldungen unter-
liegen den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
(3) Die Börsenaufsichtsbehörde macht die Identi-
tät einer Person, die eine Meldung erstattet hat,

nicht bekannt, ohne zuvor die ausdrückliche Zustim-
mung dieser Person eingeholt zu haben. Ferner gibt
die Börsenaufsichtsbehörde die Identität einer Per-
son, die Gegenstand einer Meldung ist, nicht preis.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Weiter-
gabe der Information im Zusammenhang mit weite-
ren Ermittlungen oder nachfolgenden Verwaltungs-
oder Gerichtsverfahren erforderlich ist oder wenn
die Offenlegung durch eine gerichtliche Entschei-
dung angeordnet wird.
(4) Die Informationsfreiheitsgesetze der Länder
finden auf die Meldung von Verstößen nach Absatz 1
keine Anwendung.
(5) Mitarbeiter, die bei Unternehmen oder Perso-
nen beschäftigt sind, die von einer Börsenaufsichts-
behörde beaufsichtigt werden, oder die bei Unter-
nehmen oder Personen beschäftigt sind, auf die Tä-
tigkeiten von beaufsichtigten Unternehmen oder
Personen ausgelagert wurden, und die eine Meldung
nach Absatz 1 abgeben, dürfen wegen dieser Mel-
dung weder nach arbeitsrechtlichen oder strafrecht-
lichen Vorschriften verantwortlich noch schadener-
satzpflichtig gemacht werden, es sei denn, es ist
vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unwahre Mel-
dung abgegeben worden.
(6) Die Berechtigung zur Abgabe von Meldungen
nach Absatz 1 durch Mitarbeiter, die bei Unterneh-
men oder Personen beschäftigt sind, die von der
Börsenaufsichtsbehörde beaufsichtigt werden oder
die bei anderen Unternehmen oder Personen be-
schäftigt sind, auf die Tätigkeiten von beaufsichtig-
ten Unternehmen oder Personen ausgelagert wur-
den, die bei einer Börse oder einem Börsenträger
beschäftigt sind, darf vertraglich nicht eingeschränkt
werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind un-
wirksam.
(7) Die Rechte einer Person, die Gegenstand ei-
ner Meldung ist, insbesondere die Rechte nach den
anwendbaren Verwaltungsverfahrensgesetzen, nach
den §§ 68 bis 71 der Verwaltungsgerichtsordnung
und nach den §§ 137, 140, 141 und 147 der Straf-
prozessordnung werden durch die Einrichtung des
Systems zur Meldung von Verstößen nach Absatz 1
nicht eingeschränkt.“
4. In § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 werden nach den
Wörtern „dieses Gesetzes“ die Wörter „oder der
Artikel 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365“
eingefügt.
5. In § 5 Absatz 7 werden die Wörter „potenzielle oder
tatsächliche Verstöße gegen die Verordnung (EU)
Nr. 596/2014,“ durch die Wörter „mögliche oder
tatsächliche Verstöße gegen die Verordnung
(EU) Nr. 596/2014, gegen die Verordnung (EU)
2015/2365,“ ersetzt.
6. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge-
fügt:
„(2b) Ordnungswidrig handelt, wer als Börsen-
träger gegen die Verordnung (EU) 2015/2365 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. November 2015 über die Transparenz von
Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Wei-
terverwendung sowie zur Änderung der Verord-
nung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom
23.12.2015, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich
oder leichtfertig
1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine Meldung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
zeitig vornimmt,
2. entgegen Artikel 4 Absatz 4 Aufzeichnungen
nicht, nicht vollständig oder nicht mindestens
für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
3. entgegen Artikel 15 Absatz 1 Finanzinstru-
mente weiterverwendet, ohne dass die dort
genannten Voraussetzungen erfüllt sind oder
4. entgegen Artikel 15 Absatz 2 ein Recht auf
Weiterverwendung ausübt, ohne dass die dort
genannten Voraussetzungen erfüllt sind.“
b) Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden angefügt:
„(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 2b mit einer Geldbuße bis zu fünf
Millionen Euro geahndet werden. Gegenüber ei-
ner juristischen Person oder Personenvereini-
gung kann über Satz 1 hinaus eine höhere Geld-
buße verhängt werden; diese darf
1. in den Fällen des Absatzes 2b Satz 1 Num-
mer 1 und 2 den höheren der Beträge von fünf
Millionen Euro und 10 Prozent des Gesamtum-
satzes, den die juristische Person oder Perso-
nenvereinigung im der Behördenentscheidung
vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat,
2. in den Fällen des Absatzes 2b Satz 1 Num-
mer 3 und 4 den höheren der Beträge von fünf-
zehn Millionen Euro und 10 Prozent des Ge-
samtumsatzes, den die juristische Person oder
Personenvereinigung im der Behördenent-
scheidung vorangegangenen Geschäftsjahr
erzielt hat,
nicht überschreiten. Über die in den Sätzen 1
und 2 genannten Beträge hinaus kann die Ord-
nungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zum Drei-
fachen des aus dem Verstoß gezogenen wirt-
schaftlichen Vorteils geahndet werden. Der wirt-
schaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und
vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
(5) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 4
Satz 2 ist der Betrag der Nettoumsätze nach
Maßgabe des auf den Börsenträger anwendbaren
nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2
Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 über den Jahresabschluss, den konsolidier-
ten Abschluss und damit verbundene Berichte
von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und
zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates und
zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und
83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom
29.6.2013, S. 19; L 369 vom 24.12.2014, S. 79),
die zuletzt durch die Richtlinie 2014/102/EU (ABl.
L 334 vom 21.11.2014, S. 86) geändert worden
ist. Handelt es sich bei dem Börsenträger um eine
juristische Person oder Personenvereinigung, die
zugleich Mutterunternehmen oder Tochtergesell-
schaft ist, so ist anstelle des Gesamtumsatzes

der juristischen Person oder Personenvereini-
gung der jeweilige Gesamtbetrag in dem Kon-
zernabschluss des Mutterunternehmens maß-
geblich, der für den größten Kreis von Unterneh-
men aufgestellt wird. Wird der Konzernabschluss
für den größten Kreis von Unternehmen nicht
nach den in Satz 1 genannten Vorschriften aufge-
stellt, ist der Gesamtumsatz nach Maßgabe der
dem in Satz 1 vergleichbaren Posten des Kon-
zernabschlusses zu ermitteln. Ist ein Jahresab-
schluss oder Konzernabschluss für das maßgeb-
liche Geschäftsjahr nicht verfügbar, ist der Jah-
res- oder Konzernabschluss für das unmittelbar
vorangehende Geschäftsjahr maßgeblich; ist
auch dieser nicht verfügbar, kann der Gesamtum-
satz geschätzt werden.
(6) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden bei Ver-
stößen gegen Gebote und Verbote, die in Absatz 4
in Bezug genommen werden. § 30 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten gilt auch für juristi-
sche Personen oder Personenvereinigungen, die
über eine Zweigniederlassung oder im Wege des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
im Inland tätig sind. Die Verfolgung der Ord-
nungswidrigkeiten nach Absatz 4 verjährt in drei
Jahren.“
7. § 50a wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Börsenaufsichtsbehörde macht Ent-
scheidungen über Maßnahmen und Sanktionen,
die verhängt wurden wegen Verstößen gegen Ver-
bote oder Gebote von Artikel 4 oder 15 der Ver-
ordnung (EU) 2015/2365 sowie gegen die zur
Durchführung dieser Vorschriften erlassenen
Rechtsakte auf ihrer Internetseite unverzüglich
nach Unterrichtung der natürlichen oder juristi-
schen Person, gegen die die Maßnahme oder
Sanktion verhängt wurde, bekannt. Dies gilt nicht
für Entscheidungen, mit denen Maßnahmen mit
Ermittlungscharakter verhängt werden. In der Be-
kanntmachung benennt die Börsenaufsichtsbe-
hörde die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde,
und die für den Verstoß verantwortliche natürliche
oder juristische Person oder Personenvereini-
gung. Ist die Bekanntmachung der Identität der
juristischen Person oder der personenbezogenen
Daten der natürlichen Person unverhältnismäßig
oder gefährdet die Bekanntmachung laufende Er-
mittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte,
so kann die Börsenaufsichtsbehörde
1. die Entscheidung, mit der die Sanktion oder
Maßnahme verhängt wird, erst dann bekannt-
machen, wenn die Gründe für den Verzicht auf
ihre Bekanntmachung nicht mehr bestehen,
oder
2. die Entscheidung, mit der die Sanktion oder
Maßnahme verhängt wird, ohne Nennung per-
sonenbezogener Daten bekanntmachen, wenn
diese anonymisierte Bekanntmachung einen
wirksamen Schutz der betreffenden personen-
bezogenen Daten gewährleistet, oder
3. gänzlich von der Bekanntmachung der Ent-
scheidung, mit der die Sanktion oder Maß-
nahme verhängt wird, absehen, wenn die unter
den Nummern 1 und 2 genannten Möglichkei-
ten nicht ausreichen, um zu gewährleisten,
dass
a) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefähr-
det wird oder
b) die Verhältnismäßigkeit der Bekanntma-
chung gewahrt bleibt.
Entscheidet sich die Börsenaufsichtsbehörde für
eine Bekanntmachung in anonymisierter Form,
kann die Bekanntmachung um einen angemesse-
nen Zeitraum aufgeschoben werden, wenn vor-
hersehbar ist, dass die Gründe für die anonymi-
sierte Bekanntmachung innerhalb dieses Zeit-
raums wegfallen werden. Wird gegen die Buß-
geldentscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt, so
macht die Börsenaufsichtsbehörde auch diesen
Sachverhalt und das Ergebnis des Rechtsbe-
helfsverfahrens umgehend auf ihrer Internetseite
bekannt. Ferner wird jede Entscheidung, mit der
eine frühere Bußgeldentscheidung aufgehoben
oder geändert wird, ebenfalls bekannt gemacht.
Eine Bekanntmachung nach Satz 1 ist nach fünf
Jahren zu löschen. Abweichend davon sind per-
sonenbezogene Daten zu löschen, sobald ihre
Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist. Die
Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet die Bundes-
anstalt und die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde über alle Bußgeldent-
scheidungen, die im Einklang mit Satz 4 Num-
mer 3 nicht bekannt gemacht wurden, sowie über
alle Rechtsbehelfe in Verbindung mit diesen Buß-
geldentscheidungen und die Ergebnisse der
Rechtsbehelfsverfahren. Über die Bekanntma-
chung einer Bußgeldentscheidung unterrichtet
die Börsenaufsichtsbehörde die Bundesanstalt
und die Europäische Wertpapier- und Marktauf-
sichtsbehörde gleichzeitig.“
Artikel 8
Weitere Änderungen
des Börsengesetzes
Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330,
1351), das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Börsen und weitere Begriffsbestimmun-
gen“.
b) Nach der Angabe zu § 4 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 4a Geschäftsleitung des Börsenträgers
§ 4b Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des
Börsenträgers“.
c) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 19a Verantwortung des Handelsteilnehmers
für Aufträge von mittelbaren Handelsteil-
nehmern“.

d) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 22a Synchronisierung von im Geschäftsver-
kehr verwendeten Uhren“.
e) Nach der Angabe zu § 26b werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 26c Market-Making-Systeme
§ 26d Algorithmische Handelssysteme und
elektronischer Handel
§ 26e Informationen über die Ausführungsqua-
lität
§ 26f Positionsmanagementkontrollen
§ 26g Übermittlung von Daten“.
f) Die Angabe vor § 48 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 5
Freiverkehr, KMU-Wachstumsmarkt
und organisiertes Handelssystem“.
g) Nach der Angabe zu § 48 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 48a KMU-Wachstumsmarkt
§ 48b Organisiertes Handelssystem an einer
Börse“.
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „sowie“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstru-
mente und zur Änderung der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom
12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6;
L 270 vom 15.10.2015, S. 4), die durch die
Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom
30.6.2016, S. 1) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung.“
d) Folgender Satz wird angefügt:
„Es ist auch anzuwenden auf den Betrieb von
multilateralen oder organisierten Handelssyste-
men durch Börsenträger an einer Börse.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „und weitere
Begriffsbestimmungen“ angefügt.
b) In Absatz 1 wird das Wort „festgelegten“ durch
das Wort „nichtdiskretionären“ ersetzt.
c) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5
bis 10 eingefügt:
„(5) Handelsplätze im Sinne dieses Gesetzes
sind Börsen, multilaterale Handelssysteme und
organisierte Handelssysteme.
(6) Ein multilaterales Handelssystem im Sinne
dieses Gesetzes ist ein multilaterales System,
das die Interessen einer Vielzahl von Personen
am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten in-
nerhalb des Systems und nach nichtdiskretionä-
ren Bestimmungen in einer Weise zusammen-
bringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser
Finanzinstrumente führt.
(7) Ein organisiertes Handelssystem im Sinne
dieses Gesetzes ist ein multilaterales System,
bei dem es sich nicht um eine Börse oder ein
multilaterales Handelssystem handelt und das
die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf
und Verkauf von Schuldverschreibungen, struk-
turierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten
oder Derivaten innerhalb des Systems in einer
Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag
über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt.
(8) Handelsteilnehmer im Sinne dieses Geset-
zes sind die nach § 19 zur Teilnahme am Börsen-
handel zugelassenen Unternehmen, Börsen-
händler, Skontroführer und skontroführenden
Personen. Mittelbare Handelsteilnehmer im
Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die einem
Handelsteilnehmer Aufträge elektronisch über-
mitteln, die unter eingeschränkter oder ohne
menschliche Beteiligung von dem Handelsteil-
nehmer an die Börse weitergeleitet werden, oder
die einen direkten elektronischen Zugang nut-
zen.
(9) Ein direkter elektronischer Zugang im
Sinne dieses Gesetzes ist eine Vereinbarung, in
deren Rahmen ein Handelsteilnehmer einer an-
deren Person die Nutzung seines Handelscodes
gestattet, damit diese Person Aufträge in Bezug
auf Finanzinstrumente elektronisch direkt an den
Handelsplatz übermitteln kann, mit Ausnahme
der in Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU)
2017/565 der Kommission vom 25. April 2016
zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates in Be-
zug auf die organisatorischen Anforderungen an
Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die
Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die
Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke
der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom
31.3.2017, S. 1), in der jeweils geltenden Fas-
sung, genannten Fälle. Der direkte elektronische
Zugang umfasst auch Vereinbarungen, die die
Nutzung der Infrastruktur oder eines anderweiti-
gen Verbindungssystems des Handelsteilneh-
mers durch diese Person zur Übermittlung von
Aufträgen beinhalten (direkter Marktzugang) so-
wie diejenigen Vereinbarungen, bei denen eine
solche Infrastruktur nicht durch diese Person ge-
nutzt wird (geförderter Zugang).
(10) Kleine und mittlere Unternehmen im
Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, deren
durchschnittliche Marktkapitalisierung auf der
Grundlage der Notierungen zum Jahresende in
den letzten drei Kalenderjahren weniger als
200 Millionen Euro betrug. Nähere Bestimmun-
gen enthalten die Artikel 77 bis 79 der Delegier-
ten Verordnung (EU) 2017/565.“
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 11.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Börsenaufsichtsbehörde kann, soweit dies
zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, auch

ohne besonderen Anlass von der Börse und dem
Börsenträger sowie von den Handelsteilneh-
mern, von mittelbaren Handelsteilnehmern und
von den Emittenten der zum regulierten Markt
zugelassenen Wertpapiere Auskünfte und die
Vorlage von Unterlagen verlangen sowie Prüfun-
gen vornehmen.“
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Die Börsenaufsichtsbehörde kann, so-
weit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-
lich ist, auch ohne besonderen Anlass von der
Börse und von dem Börsenträger Informationen
über die durch algorithmischen Handel im Sinne
des § 80 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhan-
delsgesetzes erzeugten Aufträge verlangen.
Auch kann sie verlangen, insoweit von der Börse
Zugang zu dem Orderbuch oder den entspre-
chenden Daten zu erhalten.“
c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „gegen-
über der Börse, dem Börsenträger und den Han-
delsteilnehmern“ durch die Wörter „gegenüber
jedermann“ ersetzt.
d) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 5a
bis 5c eingefügt:
„(5a) Hat die Geschäftsführung die Zulassung
eines Finanzinstruments gemäß § 39 widerrufen
oder den Handel mit diesem gemäß § 25 Ab-
satz 1 ausgesetzt oder eingestellt, ordnet die
Börsenaufsichtsbehörde den Widerruf der Zulas-
sung, die Aussetzung oder die Einstellung des
Handels dieses Finanzinstruments oder der mit
diesem verbundenen Derivate im Sinne von An-
hang I Abschnitt C Nummer 4 bis 10 der Richt-
linie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte
für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der
Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl.
L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom
18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28;
L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom
10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch die Richt-
linie (EU) 2016/1034 (ABl. L 175 vom 30.6.2016,
S. 8) geändert worden ist, auch an anderen Bör-
sen in ihrem Zuständigkeitsbereich an, soweit
der Widerruf der Zulassung oder die Aussetzung
oder die Einstellung des Handels durch den Ver-
dacht eines Marktmissbrauchs, ein Übernahme-
angebot oder die Nichtveröffentlichung von In-
siderinformationen über den Emittenten oder ei-
nen Verstoß gegen die Artikel 7 und 17 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014
über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsver-
ordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie
2003/6/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG,
2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission
(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom
21.10.2016, S. 320; L 306 vom 15.11.2016, S. 43;
L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom
30.6.2016, S. 1) geändert worden ist, bedingt ist.
Dies gilt nicht in den Fällen, in denen der Wider-
ruf oder die Aussetzung oder Einstellung des
Handels die Anlegerinteressen oder das ord-
nungsgemäße Funktionieren des Marktes erheb-
lich schädigen könnte.
(5b) Die Börsenaufsichtsbehörde teilt eine
Entscheidung nach Absatz 5a Satz 1 unverzüg-
lich der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht (Bundesanstalt), anderen inländi-
schen Börsenaufsichtsbehörden, die Börsen be-
aufsichtigen, an denen die jeweils betroffenen
Finanzinstrumente ebenfalls gehandelt werden,
und der Europäischen Wertpapier- und Markt-
aufsichtsbehörde mit und veröffentlicht diese
Entscheidung unverzüglich. Ergreift sie keine
Maßnahmen an weiteren Börsen in ihrem Zu-
ständigkeitsbereich, so teilt sie die Gründe hier-
für den in Satz 1 genannten Behörden mit.
(5c) Erhält die Börsenaufsichtsbehörde
Kenntnis vom Widerruf der Zulassung oder der
Aussetzung oder der Einstellung des Handels ei-
nes Finanzinstruments oder eines mit diesem
verbundenen Derivats im Sinne von Anhang I
Abschnitt C Nummer 4 bis 10 der Richtlinie
2014/65/EU an einer Börse in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in ei-
nem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
an einer anderen inländischen Börse, so ordnet
sie den Widerruf der Zulassung oder die Ausset-
zung oder die Einstellung des Handels der be-
troffenen Finanzinstrumente im Sinne des Sat-
zes 1 an Börsen innerhalb ihres Zuständigkeits-
bereiches an, soweit der Widerruf der Zulassung
oder die Aussetzung oder die Einstellung des
Handels durch den Verdacht eines Marktmiss-
brauchs, ein Übernahmeangebot oder die Nicht-
veröffentlichung von Insiderinformationen über
den Emittenten oder einen Verstoß gegen die Ar-
tikel 7 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
bedingt ist. Absatz 5a Satz 2 und Absatz 5b gel-
ten entsprechend.“
e) Folgender Absatz 12 wird angefügt:
„(12) Die Börsenaufsichtsbehörde ist zustän-
dige Behörde im Sinne des Titels II sowie der
Artikel 22 und 25 Absatz 2, der Artikel 29 bis 31
und 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, soweit
die Pflichten von Börsenträgern und Börsen be-
troffen sind.“
5. § 3b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Börsenaufsichtsbehörde trifft geeignete
Vorkehrungen, um die Meldung von möglichen oder
tatsächlichen Verstößen gegen dieses Gesetz oder
gegen die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder
gegen Artikel 4 oder 15 der Verordnung (EU)
2015/2365 oder gegen die zur Durchführung dieses
Gesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
oder von Artikel 4 oder 15 der Verordnung (EU)
2015/2365 erlassenen Verordnungen, Rechtsakte
oder Anordnungen oder gegen sonstige Vorschrif-
ten, deren Einhaltung sie zu überwachen hat, zu
ermöglichen. Die Meldungen können auch anonym
abgegeben werden.“
6. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt ge-
fasst:
„2. die Namen der Geschäftsleiter und der Mit-
glieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsor-
gans des Börsenträgers sowie die Angaben,
die für die Beurteilung der Anforderungen
nach den §§ 4a und 4b erforderlich sind,“.
b) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,
dass eine der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
genannten Personen den Anforderungen
nach den §§ 4a und 4b nicht entspricht,“.
c) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 werden nach den
Wörtern „dieses Gesetzes“ die Wörter „oder der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ eingefügt.
7. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a und 4b einge-
fügt:
„§ 4a
Geschäftsleitung des Börsenträgers
(1) Die Geschäftsleiter des Börsenträgers müs-
sen fachlich geeignet und zuverlässig sein und der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit
widmen.
(2) Bei der Zahl der Leitungs- oder Aufsichts-
mandate, die ein Geschäftsleiter gleichzeitig inne-
haben kann, sind der Einzelfall und die Art, der Um-
fang und die Komplexität der Geschäfte des Bör-
senträgers zu berücksichtigen. Geschäftsleiter ei-
nes Börsenträgers, der auf Grund seiner Größe, sei-
ner internen Organisation und der Art, des Umfangs
und der Komplexität seiner Geschäfte von erhebli-
cher Bedeutung ist, kann nicht sein, wer in einem
anderen Unternehmen Geschäftsleiter ist oder be-
reits in mehr als zwei Unternehmen Mitglied des
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist. Dabei gel-
ten mehrere Mandate als ein Mandat, wenn sie bei
Unternehmen wahrgenommen werden,
1. die derselben Gruppe im Sinne des Artikels 2
Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 über den Jahresabschluss, den konsoli-
dierten Abschluss und damit verbundene Be-
richte von Unternehmen bestimmter Rechts-
formen und zur Änderung der Richtlinie
2006/43/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien
78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates ange-
hören oder
2. an denen der Börsenträger eine bedeutende Be-
teiligung im Sinne des § 1 Absatz 9 des Kredit-
wesengesetzes hält.
Mandate als Geschäftsleiter einer Börse oder als
Mitglied eines Börsenrates und Mandate bei Orga-
nisationen und Unternehmen, die nicht überwie-
gend gewerbliche Ziele verfolgen, insbesondere
Unternehmen, die der kommunalen Daseinsvor-
sorge dienen, werden bei den nach Satz 2 höchs-
tens zulässigen Mandaten nicht berücksichtigt. Die
Börsenaufsichtsbehörde kann einem Geschäftslei-
ter unter Berücksichtigung der Umstände im Einzel-
fall gestatten, ein zusätzliches Mandat in einem Ver-
waltungs- oder Aufsichtsorgan innezuhaben, wenn
dies den Geschäftsleiter nicht daran hindert, der
Wahrnehmung seiner Aufgaben bei dem Börsenträ-
ger ausreichend Zeit zu widmen.
§ 4b
Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgan des Börsenträgers
(1) Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Auf-
sichtsorgans des Börsenträgers müssen zuverläs-
sig sein, die erforderliche Sachkunde zur Wahrneh-
mung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung
und Überwachung der Geschäfte, die das jeweilige
Unternehmen betreibt, besitzen und der Wahrneh-
mung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. Bei
der Prüfung, ob eine der in Satz 1 genannten Per-
sonen die erforderliche Sachkunde besitzt, sind die
Art, der Umfang und die Komplexität des Börsen-
trägers zu berücksichtigen.
(2) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan muss
in seiner Gesamtheit die Kenntnisse, Fähigkeiten
und Erfahrungen haben, die zur Wahrnehmung der
Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwa-
chung der Geschäftsleitung notwendig sind. Jedes
Mitglied hat aufrichtig und unvoreingenommen zu
handeln, um die Entscheidungen der Geschäftslei-
tung beurteilen und erforderlichenfalls in Frage stel-
len zu können und die Entscheidungsfindung wirk-
sam überwachen zu können. Die Vorschriften der
Mitbestimmungsgesetze über die Wahl und die Ab-
berufung der Arbeitnehmervertreter im Verwal-
tungs- oder Aufsichtsorgan bleiben unberührt.
(3) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan hat
insbesondere die Aufgabe, zu überwachen, ob Un-
ternehmensführungsregelungen bestehen und ein-
gehalten werden, die eine wirksame und umsichtige
Führung sicherstellen und insbesondere eine Auf-
gabentrennung in der Organisation und die Vorbeu-
gung von Interessenkonflikten vorsehen. Dies hat
auf eine Weise zu erfolgen, durch die die Integrität
des Markts gefördert wird. Das Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgan hat gegebenenfalls angemessene
Schritte zur Behebung etwaiger Mängel einzuleiten.
(4) Bei der Zahl der Leitungs- oder Aufsichts-
mandate, die ein Mitglied des Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans gleichzeitig innehaben kann, sind
der Einzelfall und die Art, der Umfang und die Kom-
plexität der Geschäfte des Börsenträgers zu be-
rücksichtigen. Mitglied des Verwaltungs- oder Auf-
sichtsorgans eines Börsenträgers, der auf Grund
seiner Größe, seiner internen Organisation und der
Art, des Umfangs und der Komplexität seiner Ge-
schäfte von erheblicher Bedeutung ist, kann nicht
sein,
1. wer in einem anderen Unternehmen Geschäfts-
leiter ist und zugleich in mehr als zwei Unterneh-
men Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichts-
organs ist oder
2. wer in mehr als vier Unternehmen Mitglied des
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist.
Dabei gelten mehrere Mandate als ein Mandat,
wenn die Mandate bei Unternehmen wahrgenom-
men werden,

1. die derselben Gruppe im Sinne des Artikels 2
Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 über den Jahresabschluss, den konsoli-
dierten Abschluss und damit verbundene Berichte
von Unternehmen bestimmter Rechtsformen
und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates
und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG
und 83/349/EWG des Rates angehören oder
2. an denen der Börsenträger eine bedeutende Be-
teiligung im Sinne des § 1 Absatz 9 des Kredit-
wesengesetzes hält.
Mandate als Geschäftsleiter einer Börse oder als
Mitglied eines Börsenrates und Mandate bei Orga-
nisationen und Unternehmen, die nicht überwie-
gend gewerbliche Ziele verfolgen, insbesondere
Unternehmen, die der kommunalen Daseinsvor-
sorge dienen, werden bei den höchstens zulässigen
Mandaten nicht berücksichtigt. Die Börsenauf-
sichtsbehörde kann einem Mitglied des Verwal-
tungs- oder Aufsichtsorgans des Börsenträgers un-
ter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall
gestatten, ein zusätzliches Mandat in einem Ver-
waltungs- oder Aufsichtsorgan innezuhaben, wenn
dies das Mitglied nicht daran hindert, der Wahrneh-
mung seiner Aufgaben bei dem Börsenträger aus-
reichend Zeit zu widmen.
(5) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines
Börsenträgers, der auf Grund seiner Größe, seiner
internen Organisation und der Art, des Umfangs
und der Komplexität seiner Geschäfte von erhebli-
cher Bedeutung ist, hat aus seiner Mitte einen No-
minierungsausschuss zu bestellen. Der Nominie-
rungsausschuss unterstützt das Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgan bei der
1. Ermittlung von Bewerbern für die Besetzung ei-
ner Stelle im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan
und in der Geschäftsleitung und der Vorberei-
tung von Wahlvorschlägen für die Wahl von de-
ren Mitgliedern; hierbei hat er darauf zu achten,
dass die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrun-
gen aller Mitglieder des betreffenden Organs un-
terschiedlich und ausgewogen sind, und eine
Stellenbeschreibung mit einem Bewerberprofil
zu entwerfen sowie den mit der Aufgabe verbun-
denen Zeitaufwand anzugeben;
2. Erarbeitung einer Strategie zur Förderung der
Vertretung des unterrepräsentierten Geschlechts
im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan sowie zur
Förderung der Diversität, um eine große Band-
breite von Eigenschaften und Fähigkeiten bei
dessen Mitgliedern zu erreichen;
3. regelmäßigen, mindestens jährlichen Bewertung
der Struktur, Größe, Zusammensetzung und
Leistung der Geschäftsleitung und des Verwal-
tungs- oder Aufsichtsorgans und der Erarbei-
tung von Empfehlungen an das Verwaltungs-
oder Aufsichtsorgan zu Verbesserungen;
4. regelmäßigen, mindestens jährlichen Bewertung
der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung so-
wohl der einzelnen Geschäftsleiter und der ein-
zelnen Mitglieder des Verwaltungs- oder Auf-
sichtsorgans als auch des jeweiligen Organs in
seiner Gesamtheit und
5. Überprüfung der Grundsätze des Verwaltungs-
oder Aufsichtsorgans für die Auswahl und Be-
stellung der Geschäftsleiter und der Abgabe
diesbezüglicher Empfehlungen an das Verwal-
tungs- oder Aufsichtsorgan.
Der Nominierungsausschuss hat bei der Wahrneh-
mung seiner Aufgaben insbesondere darauf zu ach-
ten, dass die Entscheidungsfindung innerhalb der
Geschäftsleitung oder des Verwaltungs- oder Auf-
sichtsorgans durch einzelne Personen oder Grup-
pen nicht in einer Weise beeinflusst wird, die dem
Börsenbetreiber insgesamt schadet. Er kann bei
der Wahrnehmung seiner Aufgaben auf alle aus sei-
ner Sicht erforderlichen Mittel zurückgreifen und
auch externe Berater hinzuziehen. Zu diesem
Zweck soll er vom Unternehmen angemessene Fi-
nanzmittel erhalten.“
8. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die technische Funktionsfähigkeit der Bör-
senhandels- und Abwicklungssysteme si-
cherzustellen, technische Vorkehrungen für
einen reibungslosen und zeitnahen Ab-
schluss der im Handelssystem geschlosse-
nen Geschäfte zu schaffen und insbeson-
dere wirksame Notfallmaßnahmen vorzuse-
hen, die bei einem Systemausfall oder bei
Störungen in seinen Handelssystemen die
Kontinuität seines Geschäftsbetriebs ge-
währleisten.“
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Der Börsenträger muss über Systeme
und Verfahren verfügen, um
1. sicherzustellen, dass seine Handelssysteme
belastbar sind und über ausreichende Kapa-
zitäten für Spitzenvolumina an Aufträgen und
Mitteilungen verfügen und
2. Aufträge abzulehnen, die die im Voraus fest-
gelegten Grenzen für Volumina und Kurse
überschreiten oder eindeutig irrtümlich zu-
stande kamen.“
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 einge-
fügt:
„(7) Dem Börsenträger ist es nicht gestattet,
an einer Börse Kundenaufträge unter Einsatz
seines eigenen Kapitals auszuführen oder auf
die Zusammenführung sich deckender Kunden-
aufträge im Sinne von § 2 Absatz 29 des Wert-
papierhandelsgesetzes zurückzugreifen.“
d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und nach
der Angabe „Verordnung (EU) 2015/2365,“ wer-
den die Wörter „gegen die Verordnung (EU)
Nr. 600/2014,“ eingefügt.
9. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Dies umfasst an einer Börse, an der Warenderi-
vate gehandelt werden, die Überwachung, ob
Positionslimits nach Abschnitt 9 des Wertpapier-

handelsgesetzes durch die Handelsteilnehmer
eingehalten werden. § 57 Absatz 3 des Wert-
papierhandelsgesetzes gilt hinsichtlich der Über-
wachung, ob Positionslimits eingehalten werden,
mit der Maßgabe entsprechend, dass die Han-
delsüberwachungsstelle die Börsenaufsichtsbe-
hörde und die Bundesanstalt unterrichtet.“
b) In dem neuen Satz 4 werden nach dem Wort
„Börsengeschäftsabwicklung“ die Wörter „ein-
schließlich der Daten gemäß Artikel 25 Absatz 2
der Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ eingefügt.
10. Dem § 8 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 an-
gefügt:
„(3) Die Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet die
Bundesanstalt unverzüglich über gemäß § 4a Ab-
satz 2 Satz 5, § 4b Absatz 4 Satz 5 erteilte Geneh-
migungen.
(4) Die Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet die
Bundesanstalt regelmäßig und auf eine einheitliche
und vergleichbare Art über die gemäß § 24 Ab-
satz 2b festgelegten Parameter für eine Volatilitäts-
unterbrechung.
(5) Die Börsenaufsichtsbehörde und die für die
Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Markt-
organisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG)
Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001
und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom
19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41),
die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
2016/1226 (ABl. L 202 vom 28.7.2016, S. 5) geän-
dert worden ist, zuständigen Behörden tauschen
untereinander Informationen einschließlich perso-
nenbezogener Daten aus, die für die Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlich sind.“
11. Nach § 12 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Zur Überwachung der Geschäftsführung ist dem
Börsenrat angemessener Zugang zu den dafür er-
forderlichen Informationen und Dokumenten zu ge-
währen.“
12. Dem § 13 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 4b Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 gilt entspre-
chend.“
13. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Geschäftsführer müssen zuverlässig sein,
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend
Zeit widmen und die für die Leitung der Börse
erforderliche fachliche Eignung besitzen.“
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „ord-
nungsgemäße Leitung der Börse“ die Wörter
„und die Marktintegrität“ eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Geschäftsführung kann gegenüber
Handelsteilnehmern alle Anordnungen treffen,
die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße
gegen börsenrechtliche Vorschriften und Anord-
nungen zu verhindern oder Missstände zu besei-
tigen, welche die ordnungsgemäße Durchfüh-
rung des Handels an der Börse beeinträchtigen
können. Sie kann zu diesem Zweck insbeson-
dere Handelsteilnehmern längstens für die Dauer
von sechs Monaten die vollständige oder teil-
weise Teilnahme am Börsenhandel untersagen.“
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-
fügt:
„(6) Widerspruch und Anfechtungsklage ge-
gen Maßnahmen nach Absatz 4 haben keine
aufschiebende Wirkung.“
e) Die bisherigen Absätze 5a und 6 werden die Ab-
sätze 7 und 8.
14. § 16 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Kennzeichnung der durch algorithmischen
Handel im Sinne des § 80 Absatz 2 Satz 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes erzeugten Aufträge
durch die Handelsteilnehmer, die Kenntlichma-
chung der hierfür jeweils verwendeten Handels-
algorithmen sowie die Kenntlichmachung der
Personen, die diese Aufträge initiiert haben.“
15. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Die Gebührenstrukturen, einschließlich
der Ausführungsgebühren, Nebengebühren und
möglichen Rabatte müssen transparent und dis-
kriminierungsfrei ausgestaltet sein. Die Gebüh-
ren dürfen keine Anreize schaffen, Aufträge so
zu platzieren, zu ändern oder zu stornieren oder
Geschäfte so zu tätigen, dass dies zu Beein-
trächtigungen des ordnungsgemäßen Börsen-
handels oder zu Marktmissbrauch beiträgt. Ins-
besondere dürfen Rabatte in Bezug auf einzelne
Aktien oder Aktienportfolios nur als Gegenleis-
tung für die Übernahme von Market-Making-
Pflichten gewährt werden.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Unbeschadet der nach Absatz 1 erhobe-
nen Gebühren kann der Börsenträger separate
Entgelte verlangen. Dies gilt auch für Dienstleis-
tungen, welche er im Rahmen des Börsenbe-
triebs für Handelsteilnehmer oder Dritte erbringt,
sowie für die Offenlegung von Vorhandels- und
Nachhandelsdaten.“
16. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Ein direkter elektronischer Zugang darf
nur eingeräumt werden, wenn die Börsenord-
nung angemessene Standards für Risikokontrol-
len und Schwellen für den Handel über diesen
Zugang festlegt. Die Börsenordnung muss Re-
gelungen über die Kennzeichnung von Aufträgen
und Geschäften, die von einer Person über einen
direkten elektronischen Zugang abgeschlossen
werden, enthalten. Dabei muss die Börsenord-
nung auch die Möglichkeit vorsehen, dass ein
direkter elektronischer Zugang bei Verstößen ge-
gen die entsprechenden Vorschriften der Bör-

senordnung jederzeit ausgesetzt oder beendet
werden kann.“
b) In Absatz 8 Satz 2 werden nach dem Wort „Ge-
bühren“ die Wörter „oder der nach § 22 Absatz 2
auferlegten Ordnungsgelder“ eingefügt.
17. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
„§ 19a
Verantwortung des Handelsteilnehmers
für Aufträge von mittelbaren Handelsteilnehmern
Der Handelsteilnehmer ist bei Aufträgen von mit-
telbaren Handelsteilnehmern im Sinne des § 2 Ab-
satz 8 Satz 2, denen er Zugang zur Börse gewährt,
für die Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschrif-
ten verantwortlich.“
18. § 21 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wegen der Anbindung von externen Abwick-
lungssystemen an die Systeme der Börse für den
Börsenhandel und die Börsengeschäftsabwick-
lung wird auf Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr.
600/2014 verwiesen.“
19. § 22 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Sanktionsausschuss kann einen Han-
delsteilnehmer mit Verweis, mit Ordnungsgeld bis
zu einer Million Euro oder mit vollständigem oder
teilweisem Ausschluss von der Börse bis zu 30 Han-
delstagen belegen, wenn der Handelsteilnehmer
oder eine für ihn tätige Person vorsätzlich oder fahr-
lässig gegen börsenrechtliche Vorschriften ver-
stößt, die eine ordnungsgemäße Durchführung des
Börsenhandels oder der Börsengeschäftsabwick-
lung sicherstellen sollen. Mit einem Verweis oder
mit Ordnungsgeld bis zu einer Million Euro kann
der Sanktionsausschuss auch einen Emittenten be-
legen, wenn dieser oder eine für ihn tätige Person
vorsätzlich oder fahrlässig gegen seine oder ihre
Pflichten aus der Zulassung verstößt. Der Sank-
tionsausschuss nimmt die ihm nach diesem Gesetz
zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öf-
fentlichen Interesse wahr.“
20. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
„§ 22a
Synchronisierung von im
Geschäftsverkehr verwendeten Uhren
Börse und Handelsteilnehmer müssen die von
ihnen im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren
synchronisieren. Zum Verfahren wird auf die Dele-
gierte Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission
vom 7. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie
2014/65/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates durch technische Regulierungsstandards
für den Grad an Genauigkeit von im Geschäftsver-
kehr verwendeten Uhren (ABl. L 87 vom 31.3.2017,
S. 148), in der jeweils geltenden Fassung, verwie-
sen.“
21. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 30“ durch die
Angabe „Titel II der Verordnung (EU) Nr.
600/2014“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Börse trifft nähere Bestimmungen über
die Aufhebung, Änderung und Berichtigung
von Geschäften durch die Geschäftsführung,
insbesondere auch für den Fall, dass Bör-
senpreise auf Grund erheblicher Preis-
schwankungen nicht ordnungsgemäß zu-
stande gekommen sind.“
b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge-
fügt:
„(2b) Die Börse hat geeignete Vorkehrungen
zu treffen, um auch bei erheblichen Preis-
schwankungen eine ordnungsgemäße Preiser-
mittlung sicherzustellen; geeignete Vorkehrun-
gen sind insbesondere kurzfristige Änderungen
des Marktmodells, kurzzeitige Volatilitätsunter-
brechungen unter Berücksichtigung statischer
oder dynamischer Preiskorridore und Limitsys-
teme der mit der Preisfeststellung betrauten
Handelsteilnehmer, wobei es der Börse in Aus-
nahmefällen möglich sein muss, jedes Geschäft
aufzuheben, zu ändern oder zu berichtigen; die
Parameter für solche Volatilitätsunterbrechun-
gen müssen der Liquidität der einzelnen Katego-
rien und Teilkategorien der betreffenden Finanz-
instrumente, der Art des Marktmodells und der
Art der Handelsteilnehmer Rechnung tragen und
ermöglichen, dass wesentliche Störungen eines
ordnungsgemäßen Börsenhandels unterbunden
werden; die Börse hat der Börsenaufsichtsbe-
hörde diese Parameter mitzuteilen.“
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 31 nicht“
durch die Wörter „Titel II der Verordnung (EU)
Nr. 600/2014 nichts“ ersetzt.
22. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Handel
von“ das Wort „Finanzinstrumenten,“ einge-
fügt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
cc) Der neue Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Geschäftsführung ist verpflichtet, Maß-
nahmen nach Satz 1 zu veröffentlichen.“
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
und 1b eingefügt:
„(1a) Betrifft die Aussetzung des Handels
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein Finanzin-
strument im Sinne von Anhang I Abschnitt C
der Richtlinie 2014/65/EU, so setzt die Ge-
schäftsführung auch den Handel von mit diesem
Finanzinstrument verbundenen Derivaten im
Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 4 bis 10
dieser Richtlinie aus, wenn dies zur Verwirk-
lichung der Ziele der Aussetzung des Handels
mit dem zugrunde liegenden Finanzinstrument
erforderlich ist. Das Gleiche gilt für eine Einstel-
lung des Handels nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2.
(1b) Die Börsenaufsichtsbehörde und die
Bundesanstalt sind von einer Aussetzung oder
Einstellung des Handels nach Absatz 1 oder 1a
unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“

23. In § 26a Satz 2 wird das Wort „Monats“ durch das
Wort „Tages“ ersetzt.
24. Nach § 26b Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Wegen der einzelnen Anforderungen an die Fest-
legung der Mindestpreisänderungsgröße wird auf
die Delegierte Verordnung (EU) 2017/588 der Kom-
mission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richt-
linie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates durch technische Regulierungsstandards
für das Tick-Größen-System für Aktien, Aktienzerti-
fikate und börsengehandelte Fonds (ABl. L 87 vom
31.3.2017, S. 411) in der jeweils geltenden Fassung
verwiesen.“
25. Nach § 26b werden die folgenden §§ 26c bis 26g
eingefügt:
„§ 26c
Market-Making-Systeme
(1) Die Börsenordnung muss Bestimmungen
enthalten über die Zulassung von Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen durch die Geschäfts-
führung, die an der Börse eine Market-Making-Stra-
tegie im Sinne des § 80 Absatz 5 des Wertpapier-
handelsgesetzes verfolgen.
(2) Die Börse trifft geeignete Vorkehrungen, um
sicherzustellen, dass eine ausreichende Zahl an
Wertpapierdienstleistungsunternehmen als Market
Maker zugelassen wird, die feste und wettbewerbs-
fähige Preise stellen, wodurch dem Markt in stetiger
und verlässlicher Weise Liquidität zugeführt wird
(Market-Making-Systeme). Dies gilt nicht, soweit
die in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU)
2017/578 der Kommission vom 13. Juni 2016 zur
Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europä-
ischen Parlaments und des Rates über Märkte für
Finanzinstrumente durch technische Regulierungs-
standards zur Angabe von Anforderungen an
Market-Making-Vereinbarungen und -Systeme (ABl.
L 87 vom 31.3.2017, S. 183), in der jeweils gelten-
den Fassung, geregelte Ausnahme greift oder so-
weit eine solche Anforderung nach Art und Umfang
des Handels an der jeweiligen Börse aus sonstigen
Gründen nicht sachgerecht ist.
(3) Die Börsenordnung muss Verpflichtungen
des Wertpapierdienstleistungsunternehmens im
Zusammenhang mit der Zuführung von Liquidität
enthalten. Sie kann Bestimmungen über sonstige
Rechte und Pflichten enthalten, die sich aus der
Teilnahme an den in Absatz 2 genannten Systemen
ergeben.
(4) Die Gebührenordnung muss Bestimmungen
über die Verringerung von Gebühren enthalten, die
einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen da-
für gewährt werden, dass es dem Markt in stetiger
und verlässlicher Weise Liquidität zuführt. Dies gilt
nicht, sofern und soweit der Börsenträger bereits
entsprechende Vereinbarungen mit dem Wertpa-
pierdienstleistungsunternehmen getroffen hat.
(5) Wegen der einzelnen Anforderungen an die
Ausgestaltung von Market-Making-Systemen wird
auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/578 ver-
wiesen.
§ 26d
Algorithmische
Handelssysteme und elektronischer Handel
(1) Die Börse muss sicherstellen, dass algorith-
mische Handelssysteme nicht zu Beeinträchtigun-
gen des ordnungsgemäßen Börsenhandels führen
oder zu solchen Beeinträchtigungen beitragen. Um
den von algorithmischen Handelssystemen ausge-
henden Gefahren für den ordnungsgemäßen Bör-
senhandel vorzubeugen, hat die Börse geeignete
Vorkehrungen zu treffen, einschließlich Vorkehrun-
gen zur Begrenzung des Verhältnisses von nicht
ausgeführten Handelsaufträgen zu ausgeführten
Handelsaufträgen für den Fall, dass die Systemka-
pazität der Börse übermäßig in Anspruch genom-
men wird und die Gefahr besteht, dass die Kapazi-
tätsgrenze erreicht wird.
(2) Die Handelsteilnehmer sind verpflichtet, ihre
Algorithmen in einer von der Börse zur Verfügung
gestellten Umgebung zu testen. Die Geschäftsfüh-
rung überwacht die Einhaltung der Pflicht nach
Satz 1 und teilt der Börsenaufsichtsbehörde An-
haltspunkte für Verstöße mit.
(3) Wegen der geeigneten Vorkehrungen nach
Absatz 1 und der Anforderungen an die Ausgestal-
tung der Tests nach Absatz 2 wird auf die Dele-
gierte Verordnung (EU) 2017/584 der Kommission
vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie
2014/65/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates durch technische Regulierungsstandards
zur Festlegung der organisatorischen Anforderun-
gen an Handelsplätze (ABl. L 87 vom 31.3.2017,
S. 350), in der jeweils geltenden Fassung, verwie-
sen.
§ 26e
Informationen über die Ausführungsqualität
Börsen müssen für jedes Finanzinstrument, das
an ihnen gehandelt wird, mindestens einmal jährlich
gebührenfrei Informationen über die Qualität der
Ausführung von Aufträgen veröffentlichen. Die Ver-
öffentlichungen müssen ausführliche Angaben zum
Preis, den mit einer Auftragsausführung verbunde-
nen Kosten, der Geschwindigkeit und der Wahr-
scheinlichkeit der Ausführung enthalten. Wegen
der einzelnen Anforderungen an Inhalt und Form
der Veröffentlichungen nach den Sätzen 1 und 2
wird auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/575
der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung
der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates über Märkte für Finanzinstru-
mente durch technische Regulierungsstandards
bezüglich der Daten, die Ausführungsplätze zur
Qualität der Ausführung von Geschäften veröffent-
lichen müssen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 152), in
der jeweils geltenden Fassung, verwiesen.
§ 26f
Positionsmanagementkontrollen
(1) Eine Börse, an der Warenderivate gehandelt
werden, muss Verfahren zur Überwachung der Ein-
haltung der nach § 54 Absatz 1 bis 5 und § 55 des
Wertpapierhandelsgesetzes festgelegten Positions-

limits (Positionsmanagementkontrollen) einrichten.
Diese müssen transparent und diskriminierungsfrei
ausgestaltet werden, festlegen, wie sie anzuwen-
den sind und der Art und Zusammensetzung der
Handelsteilnehmer sowie deren Nutzung der zum
Handel zugelassenen Kontrakte Rechnung tragen.
Im Rahmen von Kontrollen nach den Sätzen 1 und 2
hat die Börse insbesondere sicherzustellen, dass
sie das Recht hat,
1. die offenen Kontraktpositionen jedes Handels-
teilnehmers zu überwachen,
2. von jedem Handelsteilnehmer Zugang zu Infor-
mationen, einschließlich aller einschlägigen Un-
terlagen, über Größe und Zweck einer von ihm
eingegangenen Position oder offenen Forde-
rung, über wirtschaftliche oder tatsächliche Ei-
gentümer, etwaige Absprachen sowie über alle
zugehörigen Vermögenswerte oder Verbindlich-
keiten am Basismarkt zu erhalten,
3. von jedem Handelsteilnehmer die zeitweilige
oder dauerhafte Auflösung oder Reduzierung ei-
ner von ihm eingegangenen Position zu verlangen
und, falls der Betreffende dem nicht nachkommt,
einseitig geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um
die Auflösung oder Reduzierung sicherzustellen,
und
4. von jedem Handelsteilnehmer zu verlangen, zeit-
weilig Liquidität zu einem vereinbarten Preis und
in vereinbartem Umfang eigens zu dem Zweck in
den Markt zurückfließen zu lassen, die Auswir-
kungen einer großen oder marktbeherrschenden
Position abzumildern.
(2) Die Börse unterrichtet die Börsenaufsichts-
behörde über Einzelheiten der Positionsmanage-
mentkontrollen nach Absatz 1. Die Börsenauf-
sichtsbehörde übermittelt diese Informationen an
die Bundesanstalt und an die Europäische Wertpa-
pier- und Marktaufsichtsbehörde.
§ 26g
Übermittlung von Daten
Die Geschäftsführung kann von den Handelsteil-
nehmern die Übermittlung von Daten in Bezug auf
deren Finanzinstrumente verlangen, soweit dies zur
Erfüllung der Anforderungen aus Artikel 25 Absatz 2
der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlich ist.“
26. Die §§ 30 und 31 werden aufgehoben.
27. In § 39 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Börsenaufsichtsbehörde und Bundesan-
stalt sind von einem Widerruf nach Absatz 1 unver-
züglich in Kenntnis zu setzen.“
28. Die Angabe vor § 48 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 5
Freiverkehr, KMU-Wachstumsmarkt
und organisiertes Handelssystem“.
29. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Betrieb eines Freiverkehrs bedarf der
schriftlichen Erlaubnis der Börsenaufsichtsbe-
hörde. Der Freiverkehr gilt als multilaterales Han-
delssystem. Der Börsenträger legt der Börsen-
aufsichtsbehörde eine ausführliche Beschrei-
bung der Funktionsweise des Handelssystems,
einschließlich etwaiger Verbindungen zu einem
anderen multilateralen oder organisierten Han-
delssystem oder einem systematischen Interna-
lisierer in seinem Eigentum, sowie eine Liste der
Handelsteilnehmer vor. Die Börsenaufsichtsbe-
hörde stellt diese Informationen der Bundesan-
stalt und auf deren Verlangen der Europäischen
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zur Ver-
fügung und teilt diesen jede Erteilung einer Er-
laubnis eines Freiverkehrs mit. Auf den Betrieb
des Freiverkehrs sind unbeschadet der Absätze 4
und 5 die Vorschriften dieses Gesetzes mit Aus-
nahme der §§ 27 bis 43 entsprechend anzuwen-
den.“
b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
„(4) Der Börsenträger hat sicherzustellen,
dass der Freiverkehr über mindestens drei aktive
Handelsteilnehmer verfügt, denen es jeweils
möglich ist, mit allen übrigen Handelsteilneh-
mern zum Zwecke der Preisbildung zu interagie-
ren.
(5) Der Börsenträger kann von einem Emitten-
ten die Übermittlung von Referenzdaten in Be-
zug auf dessen Finanzinstrumente verlangen,
soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen
aus Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
erforderlich ist.“
30. Nach § 48 werden die folgenden §§ 48a und 48b
eingefügt:
„§ 48a
KMU-Wachstumsmarkt
(1) Der Börsenträger kann einen Freiverkehr bei
der Börsenaufsichtsbehörde als Wachstumsmarkt
für kleine und mittlere Unternehmen (KMU-Wachs-
tumsmarkt) registrieren lassen, sofern folgende An-
forderungen erfüllt sind:
1. bei mindestens 50 Prozent der Emittenten, deren
Finanzinstrumente zum Handel in den Freiver-
kehr einbezogen sind, handelt es sich um kleine
und mittlere Unternehmen;
2. der Börsenträger hat geeignete Kriterien für die
Einbeziehung der Finanzinstrumente zum Han-
del in den Freiverkehr festgelegt;
3. der Börsenträger macht die Einbeziehung von
Finanzinstrumenten zum Handel in den Freiver-
kehr davon abhängig, dass bei der Zulassung
ausreichende Informationen veröffentlicht wer-
den, um dem Publikum eine zutreffende Beurtei-
lung des Emittenten und der Finanzinstrumente
zu ermöglichen; bei diesen Informationen han-
delt es sich entweder um ein Einbeziehungsdo-
kument oder einen Prospekt, falls auf Basis der
Richtlinie 2003/71/EG festgelegte Anforderun-
gen im Hinblick auf ein öffentliches Angebot im
Zusammenhang mit der ursprünglichen Einbe-
ziehung des Finanzinstruments zum Handel in
den Freiverkehr Anwendung finden;
4. der Börsenträger stellt sicher, dass eine geeig-
nete regelmäßige Finanzberichterstattung durch
den Emittenten am Markt stattfindet, dessen Fi-

nanzinstrumente zum Handel in den Freiverkehr
einbezogen sind, insbesondere durch geprüfte
Jahresberichte;
5. die in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 21 der Verord-
nung (EU) Nr. 596/2014 definierten Emittenten
und die in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 25 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 596/2014 definierten Personen,
die bei einem Emittenten Führungsaufgaben
wahrnehmen, sowie die in Artikel 3 Absatz 1
Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
definierten Personen, die in enger Beziehung zu
diesen stehen, erfüllen die jeweiligen Anforde-
rungen, die für sie gemäß der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 gelten;
6. der Börsenträger erfasst Informationen, die von
einem Emittenten auf Grund einer rechtlichen
Verpflichtung veröffentlicht wurden, und stellt
diese öffentlich zur Verfügung und
7. der Börsenträger richtet wirksame Systeme und
Kontrollen ein, die geeignet sind, einen Markt-
missbrauch an dem betreffenden Markt gemäß
der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu erkennen
und zu verhindern.
Die Möglichkeit des Börsenträgers, zusätzliche An-
forderungen festzulegen, bleibt unberührt.
(2) Die Börsenaufsichtsbehörde hebt die Regis-
trierung eines KMU-Wachstumsmarktes auf, wenn
der Börsenträger dies beantragt oder wenn die Vo-
raussetzungen für eine Registrierung nach Absatz 1
nicht mehr vorliegen. Die Börsenaufsichtsbehörde
unterrichtet die Bundesanstalt und die Europäische
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde unverzüg-
lich über die Registrierung eines KMU-Wachstums-
marktes und über deren Aufhebung.
(3) Ein Finanzinstrument, das zum Handel in den
Freiverkehr einbezogen ist, kann nur dann in einem
anderen KMU-Wachstumsmarkt gehandelt werden,
wenn der Emittent des Finanzinstruments hierüber
unterrichtet wurde und dem nicht widersprochen
hat. In einem solchen Fall entstehen dem Emitten-
ten im Hinblick auf diesen anderen KMU-Wachs-
tumsmarkt keine Verpflichtungen in Bezug auf die
Unternehmensführung und -kontrolle oder erstma-
lige, laufende oder punktuelle Veröffentlichungs-
pflichten.
§ 48b
Organisiertes Handelssystem an einer Börse
(1) Der Betrieb eines organisierten Handelssys-
tems an einer Börse bedarf der schriftlichen Erlaub-
nis der Börsenaufsichtsbehörde. Der Börsenträger
legt der Börsenaufsichtsbehörde eine ausführliche
Beschreibung der Funktionsweise des organisier-
ten Handelssystems vor, einschließlich etwaiger
Verbindungen zu einem anderen organisierten oder
multilateralen Handelssystem oder einem systema-
tischen Internalisierer in seinem Eigentum, sowie
eine Liste der Handelsteilnehmer. Die Börsenauf-
sichtsbehörde stellt diese Informationen der Bun-
desanstalt und auf deren Verlangen der Europä-
ischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zur
Verfügung und teilt diesen jede Zulassung eines or-
ganisierten Handelssystems mit. Soweit die Ab-
sätze 2 bis 9 keine abweichende Regelung treffen,
sind die für den Freiverkehr geltenden Vorschriften
dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Der Börsenträger als Betreiber eines organi-
sierten Handelssystems hat geeignete Vorkehrun-
gen zu treffen, durch die die Ausführung von Kun-
denaufträgen in dem organisierten Handelssystem
unter Einsatz des eigenen Kapitals des Betreibers
oder eines Mitglieds derselben Unternehmens-
gruppe verhindert wird.
(3) Der Börsenträger als Betreiber eines organi-
sierten Handelssystems darf auf die Zusammenfüh-
rung sich deckender Kundenaufträge im Sinne von
§ 2 Absatz 29 des Wertpapierhandelsgesetzes für
Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzpro-
dukte, Emissionszertifikate und bestimmte Derivate
zurückgreifen, wenn der Kunde dem zugestimmt
hat. Er darf auf die Zusammenführung sich decken-
der Kundenaufträge über Derivate nicht zurückgrei-
fen, wenn diese der Verpflichtung zum Clearing
nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
unterliegen.
(4) Der Handel für eigene Rechnung ist dem Bör-
senträger als Betreiber eines organisierten Han-
delssystems nur gestattet, soweit es sich nicht um
die Zusammenführung sich deckender Kundenauf-
träge im Sinne von § 2 Absatz 29 des Wertpapier-
handelsgesetzes handelt und nur in Bezug auf öf-
fentliche Schuldtitel, für die kein liquider Markt be-
steht.
(5) Der Börsenträger darf ein organisiertes Han-
delssystem nicht innerhalb derselben rechtlichen
Einheit mit einer systematischen Internalisierung
betreiben. Ein organisiertes Handelssystem darf
keine Verbindung zu einem systematischen Interna-
lisierer oder einem anderen organisierten Handels-
system in einer Weise herstellen, die eine Interak-
tion von Aufträgen in dem organisierten Handels-
system mit den Aufträgen oder Angeboten des sys-
tematischen Internalisierers oder in dem organisier-
ten Handelssystem ermöglicht.
(6) Der Börsenträger als Betreiber eines organi-
sierten Handelssystems kann ein anderes Wertpa-
pierdienstleistungsunternehmen beauftragen, un-
abhängig an diesem organisierten Handelssystem
Market-Making zu betreiben. Ein unabhängiges Be-
treiben liegt nur dann vor, wenn keine enge Verbin-
dung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens
zu dem Börsenträger besteht.
(7) Der Börsenträger als Betreiber des organi-
sierten Handelssystems hat die Entscheidung über
die Ausführung eines Auftrags in dem organisierten
Handelssystem nach Ermessen zu treffen, wenn er
darüber entscheidet,
1. einen Auftrag über das von ihm betriebene orga-
nisierte Handelssystem zu platzieren oder zu-
rückzunehmen oder
2. einen bestimmten Kundenauftrag nicht mit an-
deren zu einem bestimmten Zeitpunkt im Sys-
tem vorhandenen Aufträgen zusammenzuführen.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 darf eine Zusam-
menführung nur dann unterbleiben, wenn dies mit
etwaigen Anweisungen des Kunden sowie der Ver-

pflichtung zur bestmöglichen Ausführung von Kun-
denaufträgen im Sinne von § 82 des Wertpapier-
handelsgesetzes vereinbar ist. Bei einem System,
bei dem gegenläufige Kundenaufträge eingehen,
kann der Betreiber entscheiden, ob, wann und in
welchem Umfang er zwei oder mehr Aufträge inner-
halb des Systems zusammenführt. Im Einklang mit
den Absätzen 2, 3, 5 und 6 und unbeschadet des
Absatzes 4 kann der Betreiber bei einem System,
über das Geschäfte mit Nichteigenkapitalinstru-
menten in die Wege geleitet werden, die Verhand-
lungen zwischen den Kunden erleichtern, um so
zwei oder mehr möglicherweise kompatible Han-
delsinteressen in einem Geschäft zusammenzufüh-
ren.
(8) Die Börsenaufsichtsbehörde kann von dem
Börsenträger als Betreiber eines organisierten Han-
delssystems jederzeit, insbesondere bei Antrag auf
Zulassung des Betriebs, eine ausführliche Erklä-
rung darüber verlangen, warum das organisierte
Handelssystem keinem regulierten Markt, multilate-
ralen Handelssystem oder systematischen Interna-
lisierer entspricht und nicht in dieser Form betrie-
ben werden kann. Die Erklärung hat eine ausführ-
liche Beschreibung zu enthalten, wie der Ermes-
sensspielraum genutzt wird, insbesondere wann
ein Auftrag im organisierten Handelssystem zurück-
gezogen werden kann und wann und wie zwei oder
mehr sich deckende Kundenaufträge innerhalb des
organisierten Handelssystems zusammengeführt
werden. Außerdem hat der Börsenträger als Betrei-
ber eines organisierten Handelssystems der Bör-
senaufsichtsbehörde Informationen zur Verfügung
zu stellen, mit denen der Rückgriff auf die Zusam-
menführung sich deckender Kundenaufträge erklärt
wird. Die Börsenaufsichtsbehörde hat diese Infor-
mationen der Bundesanstalt und auf deren Verlan-
gen der Europäischen Wertpapier- und Marktauf-
sichtsbehörde zur Verfügung zu stellen.
(9) Die Börsenaufsichtsbehörde überwacht den
Handel durch Zusammenführung sich deckender
Aufträge durch den Börsenträger als Betreiber des
organisierten Handelssystems, damit sichergestellt
ist, dass dieser die hierfür geltenden Anforderungen
einhält und dass der von ihm betriebene Handel
durch Zusammenführung sich deckender Aufträge
nicht zu Interessenkonflikten zwischen dem Betrei-
ber und seinen Kunden führt.
(10) § 63 Absatz 1, 3 bis 7 und 9, § 64 Absatz 1
sowie die §§ 69, 70 und 82 des Wertpapierhandels-
gesetzes gelten entsprechend für Geschäfte, die
über ein organisiertes Handelssystem an einer
Börse abgeschlossen wurden.“
31. § 50 wird wie folgt gefasst:
„§ 50
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig entgegen
1. § 3 Absatz 11 eine Person über eine Maßnahme
oder ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren in
Kenntnis setzt oder
2. § 41 Absatz 1 der Geschäftsführung der Börse
eine dort benannte Auskunft nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig erteilt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 3 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch
in Verbindung mit § 7 Absatz 3, oder § 3 Ab-
satz 5 Satz 2 oder
b) § 6 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1
zuwiderhandelt,
2. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 5 oder 6, jeweils
auch in Verbindung mit Satz 8, ein Betreten
nicht gestattet oder nicht duldet,
3. als Börsenträger einer vollziehbaren Anordnung
nach § 3 Absatz 4a Satz 1 zuwiderhandelt,
4. bei der Antragstellung nach § 4 Absatz 2 Satz 1
unrichtige Angaben zu den in § 4 Absatz 2
Satz 2 oder 3 genannten Tatsachen macht,
5. entgegen § 4 Absatz 7 Satz 1 einen Wechsel bei
einer dort genannten Person der Geschäftslei-
tung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig anzeigt,
6. als Geschäftsleiter eines Börsenträgers von er-
heblicher Bedeutung die nach § 4a Absatz 2
Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4
und einer etwaigen Genehmigung nach Satz 5
zulässige Anzahl von Mandaten durch An-
nahme eines weiteren Mandats überschreitet,
7. als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsor-
gans eines Börsenträgers von erheblicher Be-
deutung die nach § 4b Absatz 4 Satz 2 in Ver-
bindung mit den Sätzen 3 und 4 und einer et-
waigen Genehmigung nach Satz 5 zulässige
Anzahl von Mandaten durch Annahme eines
weiteren Mandats überschreitet,
8. entgegen § 4a Absatz 1 der Wahrnehmung der
Aufgaben als Geschäftsleiter nicht die erforder-
liche Zeit widmet,
9. als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsor-
gans eines Börsenträgers bei Vorliegen der Vo-
raussetzungen des § 4b Absatz 5 Satz 1 nicht
auf die Einsetzung eines Nominierungsaus-
schusses hinwirkt,
10. entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 1 keine oder
keine hinreichenden Vorkehrungen trifft, um
dort genannte Konflikte zu erkennen und zu
verhindern,
11. entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 2 keine ange-
messenen Vorkehrungen und Systeme schafft,
12. entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 3 nicht die
technische Funktionsfähigkeit der betreffenden
Systeme sicherstellt oder keine technischen
Vorkehrungen für den reibungslosen und zeit-
nahen Abschluss der betreffenden Geschäfte
schafft,
13. als Börsenträger eine Börse betreibt, ohne über
die in § 5 Absatz 4a genannten Systeme und
Verfahren zu verfügen,

14. als Börsenträger eine Börse betreibt, ohne über
ausreichende finanzielle Mittel im Sinne des § 5
Absatz 5 zu verfügen,
15. als Börsenträger entgegen § 5 Absatz 7 an ei-
ner von ihm betriebenen Börse Kundenaufträge
unter Einsatz seines eigenen Kapitals ausführt
oder auf die Zusammenführung sich deckender
Kundenaufträge zurückgreift,
16. entgegen
a) § 6 Absatz 1 Satz 1, 5 oder 6 oder
b) § 6 Absatz 5 Satz 1 oder 4 oder Absatz 6
Satz 1,
jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsver-
ordnung nach § 6 Absatz 7, eine Anzeige nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig erstattet,
17. einer vollziehbaren Anordnung der Börsenauf-
sichtsbehörde nach § 6 Absatz 1 Satz 7 zuwi-
derhandelt,
18. entgegen § 6 Absatz 6 Satz 2 eine Veröffent-
lichung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,
19. entgegen § 26c Absatz 2 Satz 1 kein Market-
Making-System einrichtet,
20. als Handelsteilnehmer bei der Teilnahme am
Börsenhandel einen Algorithmus im Sinne von
§ 26d Absatz 2 einsetzt, ohne diesen zuvor auf
etwaige marktstörende Auswirkungen getestet
zu haben,
21. als Börsenträger entgegen § 26e Satz 1 die dort
genannte Veröffentlichung nicht mindestens
einmal jährlich vornimmt,
22. als Börsenträger entgegen § 26f Absatz 1 keine
Positionsmanagementkontrollen einrichtet oder
23. als Handelsteilnehmer entgegen § 26g die von
der Geschäftsführung verlangten Daten nicht
übermittelt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-
ordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-
Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktions-
register (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom
30.11.2013, S. 6) verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig als Betreiber eines Freiverkehrs im
Sinne des § 48 entgegen Artikel 8 Absatz 1 in Ver-
bindung mit Absatz 4 Unterabsatz 1 Handelsdaten
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur
Verfügung stellt.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Börsenträ-
ger gegen die Verordnung (EU) 2015/2365 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 25. No-
vember 2015 über die Transparenz von Wertpapier-
finanzierungsgeschäften und der Weiterverwen-
dung sowie zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1) ver-
stößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine Meldung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vor-
nimmt,
2. entgegen Artikel 4 Absatz 4 Aufzeichnungen
nicht, nicht vollständig oder nicht mindestens
für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
3. entgegen Artikel 15 Absatz 1 Finanzinstrumente
weiterverwendet, ohne dass die dort genannten
Voraussetzungen erfüllt sind oder
4. entgegen Artikel 15 Absatz 2 ein Recht auf Wei-
terverwendung ausübt, ohne dass die dort ge-
nannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-
ordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 15. Mai 2014 über
Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom
12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270
vom 15.10.2015, S. 4), die durch die Verordnung
(EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1)
geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätz-
lich oder leichtfertig als Marktbetreiber im Sinne
des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie
2014/65/EU oder als Börsenträger, der ein multila-
terales Handelssystem im Sinne des Artikels 4 Ab-
satz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU oder
ein organisiertes Handelssystem im Sinne des
Artikels 4 Absatz 1 Nummer 23 der Richtlinie
2014/65/EU betreibt,
1. entgegen
a) Artikel 3 Absatz 1,
b) Artikel 6 Absatz 1,
c) Artikel 8 Absatz 1,
d) Artikel 8 Absatz 4,
e) Artikel 10 Absatz 1,
f) Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3 in Verbin-
dung mit Artikel 10 Absatz 1 oder
g) Artikel 31 Absatz 2
eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig vornimmt,
2. beim Betrieb eines Handelsplatzes ein dort ge-
nanntes System betreibt, das nicht oder nicht
vollständig den in Artikel 4 Absatz 3 Unterab-
satz 1 beschriebenen Anforderungen entspricht,
3. entgegen
a) Artikel 3 Absatz 3 oder Artikel 6 Absatz 2
nicht in der dort beschriebenen Weise Zu-
gang zu den betreffenden Systemen gewährt,
b) Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1 oder
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1 eine
Genehmigung nicht oder nicht rechtzeitig ein-
holt oder auf geplante Regelungen nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzei-
tig hinweist,
c) Artikel 8 Absatz 3 oder Artikel 10 Absatz 2
nicht in der dort beschriebenen Weise Zu-
gang zu den betreffenden Regelungen ge-
währt,
d) Artikel 12 Absatz 1 eine Information nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der

vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzei-
tig offenlegt,
e) Artikel 13 Absatz 1 eine Angabe oder Infor-
mation nicht, nicht richtig, nicht in der vorge-
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig of-
fenlegt oder bereitstellt oder keinen diskrimi-
nierungsfreien Zugang zu den Informationen
sicherstellt,
f) Artikel 22 Absatz 2 erforderliche Daten nicht
für einen ausreichend langen Zeitraum spei-
chert,
g) Artikel 25 Absatz 2 die einschlägigen Daten
eines Auftrags nicht für mindestens fünf Jahre
zur Verfügung hält,
h) Artikel 29 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass
Geschäfte von einer zentralen Gegenpartei
gecleart werden,
i) Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht über
die dort bezeichneten Systeme, Verfahren
und Vorkehrungen verfügt,
j) Artikel 31 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
k) Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 eine Aufzeichnung
nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
zur Verfügung stellt,
l) Artikel 35 Absatz 2 einen Antrag nicht, nicht
vollständig oder nicht in der vorgeschriebe-
nen Weise an eine zuständige Behörde über-
mittelt,
m) Artikel 36 Absatz 1 Handelsdaten nicht auf
diskriminierungsfreier und transparenter Ba-
sis bereitstellt,
n) Artikel 36 Absatz 3 Satz 1 nicht, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzei-
tig antwortet,
o) Artikel 36 Absatz 3 Satz 2 einen Zugang ver-
weigert,
p) Artikel 36 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbin-
dung mit Satz 4, eine Untersagung nicht aus-
führlich begründet oder eine Unterrichtung
oder Mitteilung nicht oder nicht in der vorge-
schriebenen Weise vornimmt oder
q) Artikel 36 Absatz 3 Satz 5 einen Zugang nicht
oder nicht rechtzeitig ermöglicht.
(6) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-
ordnung (EU) Nr. 600/2014 verstößt, indem er vor-
sätzlich oder fahrlässig
1. als Marktbetreiber im Sinne des Artikels 4 Ab-
satz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/65/EU,
2. als Börsenträger, der ein multilaterales Handels-
system im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Num-
mer 22 der Richtlinie 2014/65/EU oder ein orga-
nisiertes Handelssystem im Sinne des Artikels 4
Absatz 1 Nummer 23 der Richtlinie 2014/65/EU
betreibt oder
3. als ein mit einem Marktbetreiber nach Nummer 1
oder mit einem Börsenträger nach Nummer 2
verbundenes Unternehmen
entgegen Artikel 37 Absatz 3 mit dem Erbringer ei-
nes Referenzwerts eine Vereinbarung trifft, die eine
andere zentrale Gegenpartei oder einen anderen
Handelsplatz am Zugang zu den in Artikel 37 Ab-
satz 1 genannten Informationen, Rechten oder Li-
zenzen hindern würde.
(7) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-
ordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Ver-
besserung der Wertpapierlieferungen und -abrech-
nungen in der Europäischen Union und über Zen-
tralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien
98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU)
Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1; L 349
vom 21.12.2016, S. 5), die durch die Verordnung
(EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1)
geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig als Börsenträger oder als Betreiber
eines Freiverkehrs im Sinne des § 48 einem Zentral-
verwahrer entgegen Artikel 53 Absatz 1 Unterab-
satz 1 Transaktionsdaten nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
(8) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 Nummer 2 und des Absatzes 3
mit einer Geldbuße bis hunderttausend Euro, in
den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis fünfzig-
tausend Euro geahndet werden.
(9) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
der Absätze 2 und 5 bis 7 mit einer Geldbuße von
bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden. Ge-
genüber einer juristischen Person oder Personen-
vereinigung kann über Satz 1 hinaus eine höhere
Geldbuße in Höhe von bis zu 10 Prozent des Ge-
samtumsatzes, den die juristische Person oder Per-
sonenvereinigung im der Behördenentscheidung
vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, ver-
hängt werden. Über die in den Sätzen 1 und 2 ge-
nannten Beträge hinaus kann die Ordnungswidrig-
keit mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen des
aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vor-
teils geahndet werden. Der wirtschaftliche Vorteil
umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste
und kann geschätzt werden.
(10) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu fünf Mil-
lionen Euro geahndet werden. Gegenüber einer ju-
ristischen Person oder Personenvereinigung kann
über Satz 1 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt
werden; diese darf
1. in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1
und 2 den höheren der Beträge von fünf Millio-
nen Euro und 10 Prozent des Gesamtumsatzes,
den die juristische Person oder Personenvereini-
gung im der Behördenentscheidung vorange-
gangenen Geschäftsjahr erzielt hat,
2. in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 3
und 4 den höheren der Beträge von fünfzehn
Millionen Euro und 10 Prozent des Gesamtum-
satzes, den die juristische Person oder Perso-
nenvereinigung im der Behördenentscheidung
vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat,
nicht überschreiten. Über die in den Sätzen 1 und 2
genannten Beträge hinaus kann die Ordnungswid-

rigkeit mit einer Geldbuße bis zum Dreifachen des
aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vor-
teils geahndet werden. Der wirtschaftliche Vorteil
umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste
und kann geschätzt werden.
(11) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 9
Satz 2 und des Absatzes 10 Satz 2 ist
1. im Falle des Börsenträgers der Betrag der Net-
toumsätze nach Maßgabe des auf den Börsen-
träger anwendbaren nationalen Rechts im Ein-
klang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie
2013/34/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahres-
abschluss, den konsolidierten Abschluss und
damit verbundene Berichte von Unternehmen
bestimmter Rechtsformen und zur Änderung
der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates und zur Aufhebung
der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG
des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19;
L 369 vom 24.12.2014, S. 79), die zuletzt durch
die Richtlinie 2014/102/EU (ABl. L 334 vom
21.11.2014, S. 86) geändert worden ist,
2. im Falle von Kreditinstituten, Zahlungsinstituten
und Finanzdienstleistungsinstituten der Gesamt-
betrag, der sich aus dem auf das Institut an-
wendbaren nationalen Recht im Einklang mit Ar-
tikel 27 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28
Nummer B1, B2, B3, B4 und B7 der Richtlinie
86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986
über den Jahresabschluss und den konsolidier-
ten Abschluss von Banken und anderen Finanz-
instituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1;
L 316 vom 23.11.1988, S. 51), die zuletzt durch
die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom
16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, ergibt, ab-
züglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt
auf diese Erträge erhobener Steuern,
3. im Falle von Versicherungsunternehmen der Ge-
samtbetrag, der sich aus dem auf das Versiche-
rungsunternehmen anwendbaren nationalen
Recht im Einklang mit Artikel 63 der Richtlinie
91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991
über den Jahresabschluss und den konsolidier-
ten Abschluss von Versicherungsunternehmen
(ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt
durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224
vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, ergibt,
abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt
auf diese Erträge erhobener Steuern,
4. im Übrigen der Betrag der Nettoumsätze nach
Maßgabe des auf das Unternehmen anwendba-
ren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2
Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU.
Handelt es sich bei den in Satz 1 genannten Per-
sonen um juristische Personen oder Personenver-
einigungen, die zugleich Mutterunternehmen oder
Tochtergesellschaften sind, so ist anstelle des Ge-
samtumsatzes der juristischen Person oder Perso-
nenvereinigung der jeweilige Gesamtbetrag in dem
Konzernabschluss des Mutterunternehmens maß-
geblich, der für den größten Kreis von Unterneh-
men aufgestellt wird. Wird der Konzernabschluss
für den größten Kreis von Unternehmen nicht nach
den in Satz 1 genannten Vorschriften aufgestellt, ist
der Gesamtumsatz nach Maßgabe der dem in
Satz 1 vergleichbaren Posten des Konzernab-
schlusses zu ermitteln. Ist ein Jahresabschluss
oder Konzernabschluss für das maßgebliche Ge-
schäftsjahr nicht verfügbar, ist der Jahres- oder
Konzernabschluss für das unmittelbar vorange-
hende Geschäftsjahr maßgeblich; ist auch dieser
nicht verfügbar, kann der Gesamtumsatz geschätzt
werden.
(12) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten ist nicht anzuwenden bei Verstößen
gegen Gebote und Verbote, die in den Absätzen 9
und 10 in Bezug genommen werden. § 30 des Ge-
setzes über Ordnungswidrigkeiten gilt auch für ju-
ristische Personen oder Personenvereinigungen,
die über eine Zweigniederlassung oder im Wege
des grenzüberschreitenden Dienstleistungsver-
kehrs im Inland tätig sind. Die Verfolgung der Ord-
nungswidrigkeiten nach den Absätzen 9 und 10
verjährt in drei Jahren.“
32. § 50a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 50 Absatz 2a“
durch die Angabe „§ 50 Absatz 3“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Börsenaufsichtsbehörde macht Entschei-
dungen über Maßnahmen und Sanktionen, die
von ihr wegen Verstößen gegen Verbote oder
Gebote der §§ 4, 4a, 4b, 5, 6, 26c, 26d, 26e,
26f und 26g oder gegen die Verbote oder Ge-
bote der Artikel 3, 4, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 22,
25, 29, 31, 35, 36 und 37 der Verordnung (EU)
Nr. 600/2014 oder von Artikel 4 oder 15 der Ver-
ordnung (EU) 2015/2365 sowie gegen die zur
Durchführung dieser Vorschriften erlassenen
Rechtsverordnungen oder sonstigen Rechtsakte
oder gegen eine im Zusammenhang mit einer
Untersuchung betreffend die Pflichten nach die-
sen Vorschriften ergangene vollziehbare Anord-
nung der Börsenaufsichtsbehörde nach § 3 oder
§ 6 erlassen wurden, auf ihrer Internetseite un-
verzüglich nach Unterrichtung der natürlichen
oder juristischen Person, gegen die die Maß-
nahme oder Sanktion verhängt wurde, bekannt.“
Artikel 9
Änderung des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 50 des Gesetzes vom 18. Juli 2016
(BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe
„Abs. 4“ durch die Angabe „Absatz 10“ ersetzt.
2. In § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe
„Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
3. In § 23 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 25
und 25a“ durch die Angabe „§§ 38 und 39“ ersetzt.
4. In § 30 Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 3“ durch
die Angabe „Absatz 8“ ersetzt.

5. § 60 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
bis 7 ersetzt:
„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3, 6
bis 8 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro,
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buch-
stabe b, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 4
mit einer Geldbuße bis zu zweieinhalb Millionen Euro
und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu
einer Million Euro geahndet werden.
(4) Gegenüber einer juristischen Person oder Per-
sonenvereinigung kann über Absatz 3 hinaus eine
höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buch-
stabe a, Nummer 3, 6 bis 8 den höheren der Be-
träge von zehn Millionen Euro und 5 Prozent des
Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder
Personenvereinigung im der Behördenentschei-
dung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt
hat,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buch-
stabe b, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 4
den höheren der Beträge von fünf Millionen Euro
und 2 Prozent des Gesamtumsatzes, den die ju-
ristische Person oder Personenvereinigung im
der Behördenentscheidung vorangegangenen
Geschäftsjahr erzielt hat, und
3. in den übrigen Fällen zwei Millionen Euro
nicht überschreiten.
(5) Über die in den Absätzen 3 und 4 genannten
Beträge hinaus kann die Ordnungswidrigkeit mit ei-
ner Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem Ver-
stoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet
werden. Der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte
Gewinne und vermiedene Verluste und kann ge-
schätzt werden.
(6) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 4 ist
1. im Falle von Kreditinstituten, Zahlungsinstituten
und Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des
§ 340 des Handelsgesetzbuchs der Gesamtbe-
trag, der sich aus dem auf das Institut anwend-
baren nationalen Recht im Einklang mit Artikel 27
Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28 Num-
mer B1, B2, B3, B4 und B7 der Richtlinie
86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986
über den Jahresabschluss und den konsolidierten
Abschluss von Banken und anderen Finanzinsti-
tuten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1; L 316
vom 23.11.1988, S. 51), die zuletzt durch die
Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006,
S. 1) geändert worden ist, ergibt, abzüglich der
Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Er-
träge erhobener Steuern,
2. im Falle von Versicherungsunternehmen der Ge-
samtbetrag, der sich aus dem auf das Versiche-
rungsunternehmen anwendbaren nationalen
Recht im Einklang mit Artikel 63 der Richtlinie
91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991
über den Jahresabschluss und den konsolidierten
Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl.
L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch
die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom
16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, ergibt, ab-
züglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf
diese Erträge erhobener Steuern,
3. im Übrigen der Betrag der Nettoumsatzerlöse
nach Maßgabe des auf das Unternehmen an-
wendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Ar-
tikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den
konsolidierten Abschluss und damit verbundene
Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsfor-
men und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates und
zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und
83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom
29.6.2013, S. 19; L 369 vom 24.12.2014, S. 79),
die zuletzt durch die Richtlinie 2014/102/EU (ABl.
L 334 vom 21.11.2014, S. 86) geändert worden
ist.
(7) Handelt es sich bei der juristischen Person
oder Personenvereinigung nach Absatz 4 um ein
Mutterunternehmen oder um eine Tochtergesell-
schaft, so ist anstelle des Gesamtumsatzes der ju-
ristischen Person oder Personenvereinigung der je-
weilige Gesamtbetrag in dem Konzernabschluss des
Mutterunternehmens maßgeblich, der für den größ-
ten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird. Wird der
Konzernabschluss für den größten Kreis von Unter-
nehmen nicht nach den in Absatz 6 genannten Vor-
schriften aufgestellt, ist der Gesamtumsatz nach
Maßgabe der den in Absatz 6 Nummer 1 bis 3 ver-
gleichbaren Posten des Konzernabschlusses zu er-
mitteln. Ist ein Jahresabschluss oder Konzernab-
schluss für das maßgebliche Geschäftsjahr nicht
verfügbar, ist der Jahres- oder Konzernabschluss
für das unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr
maßgeblich; ist auch dieser nicht verfügbar, kann
der Gesamtumsatz geschätzt werden.“
Artikel 10
Änderung des
Kapitalanlagegesetzbuchs
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1495) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „§ 8a Anzeige von Verdachtsfällen“
wird aufgehoben.
b) Folgende Angabe wird angefügt:
„§ 359 Übergangsvorschrift zu § 26 Absatz 7
Satz 3, § 82 Absatz 6 Satz 2 und § 85
Absatz 5 Satz 4“.
2. In § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 wird nach den
Wörtern „§ 26 Absatz 1, 2 und 7“ die Angabe
„Satz 1“ eingefügt.
3. Dem § 5 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde
im Sinne der Verordnung (EU) 2015/2365 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom
25. November 2015 über die Transparenz von
Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Wei-

terverwendung sowie zur Änderung der Ver-
ordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom
23.12.2015, S. 1), soweit diese Verordnung
Rechte und Pflichten enthält, die die Verwaltungs-
gesellschaften und Investmentvermögen im Sinne
dieses Gesetzes betreffen. Die Bundesanstalt ist
befugt, alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet
und erforderlich sind, um zu überwachen, ob die
Verordnung (EU) 2015/2365 und die auf ihrer
Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte
und technischen Regulierungsstandards der Eu-
ropäischen Kommission eingehalten werden. Ins-
besondere kann sie die in den Artikeln 22 und 28
der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Be-
fugnisse und die Befugnisse, auf die dort verwie-
sen wird, ausüben.“
4. In § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 19 werden nach
den Wörtern „§ 341a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“
die Wörter „und 3, soweit sie auf die Richtlinie
2009/65/EG zurückgehen, oder die in § 39 Ab-
satz 4c des Wertpapierhandelsgesetzes in Bezug
genommen werden und auf die Verordnung (EU)
2015/2365 zurückgehen,“ eingefügt.
5. § 14 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern ver-
waltete Investmentgesellschaften, Gesellschaften
in den sonstigen nach diesem Gesetz zulässigen
Rechtsformen für Investmentvermögen, die an ih-
nen jeweils bedeutend beteiligten Inhaber und
Verwahrstellen haben der Bundesanstalt Aus-
künfte entsprechend § 44 Absatz 1 und 6 und
§ 44b des Kreditwesengesetzes zu erteilen.“
6. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-
fügt:
„(6) Die Bundesanstalt darf einzelne Daten
aus der Datei nach § 24c Absatz 1 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes abrufen, soweit dies er-
forderlich ist zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen
Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere
im Hinblick auf unerlaubt betriebene Invest-
mentgeschäfte, und sofern besondere Eilbe-
dürftigkeit im Einzelfall vorliegt. § 24c Absatz 4
des Kreditwesengesetzes ist entsprechend an-
zuwenden.“
b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die
Angabe „5“ wird durch die Angabe „6“ ersetzt.
7. § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze ein-
gefügt:
„Für nähere Einzelheiten der Anforderungen an
die Unabhängigkeit eines Mitglieds des Auf-
sichtsrats der externen OGAW-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft von der Verwahrstelle im
Sinne der Sätze 1 und 2 wird auf Artikel 21
Buchstabe d und Artikel 24 Absatz 1 Buch-
stabe b und Absatz 2 der Delegierten Verord-
nung (EU) 2016/438 der Kommission vom
17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Richt-
linie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates in Bezug auf die Pflichten der
Verwahrstellen (ABl. L 78 vom 24.3.2016, S. 11)
verwiesen. Artikel 21 Buchstabe d und Arti-
kel 24 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2
der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 gel-
ten entsprechend für externe AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaften.“
b) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter
„Sätze 1 und 2“ durch die Wörter „Sätze 1, 2
und 4“ ersetzt.
8. Dem § 26 Absatz 7 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Für nähere Einzelheiten der Anforderungen an
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften zur Er-
füllung ihrer Pflicht, im Sinne des Absatzes 1 bei
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig
von der Verwahrstelle zu handeln, wird auf Arti-
kel 21 Buchstabe a bis c, Artikel 22 Absatz 1 bis 4
und Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU)
2016/438 verwiesen. Für AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaften, die nicht ausschließlich Spezial-
AIF verwalten, gelten Artikel 21 Buchstabe a bis c,
Artikel 22 Absatz 1 bis 4 und Artikel 23 der Dele-
gierten Verordnung (EU) 2016/438 entsprechend.“
9. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird nach den Wörtern
„Transaktionsregister (ABl. L 201 vom
27.7.2012, S. 1“ die Klammer durch ein Semi-
kolon ersetzt und werden die Wörter „L 321
vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2015/2365 geändert worden
ist, sowie die Anforderungen nach den Arti-
keln 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365“
eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe „Absatz 4“
durch die Wörter „Absatz 3 und 4“ ersetzt.
10. In § 39 Absatz 3 Nummer 5 wird nach den Wör-
tern „§ 340 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder“ das Wort
„Nummer“ gestrichen und werden nach der An-
gabe „oder 79“ die Wörter „oder auf Grund einer
Ordnungswidrigkeit oder auf Grund einer wieder-
holten Ordnungswidrigkeit nach § 39 Absatz 2f
des Wertpapierhandelsgesetzes“ eingefügt.
11. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 und
Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „des
Absatzes 1 Satz 1“ durch die Wörter „des Ab-
satzes 1“ ersetzt.
12. § 48a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird aufgehoben.
b) In dem neuen Satz 1 werden nach dem Wort
„Lageberichts“ die Wörter „eines geschlosse-
nen inländischen Spezial-AIF, für dessen Rech-
nung eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft,
die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 er-
füllt, Gelddarlehen gemäß § 285 Absatz 2 ver-
gibt,“ eingefügt.
12a. § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt
gefasst:
„1. den schriftlichen Vertrag mit der Verwahrstelle
im Sinne des § 68 Absatz 1 Satz 2 und“.
13. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Für nähere Einzelheiten zum Mindest-
inhalt des Vertrags nach Absatz 1 wird auf
Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU)
2016/438 verwiesen. Der Vertrag unterliegt
dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates des
OGAW.“
b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-
fügt:
„(7a) Die Prüfung nach Absatz 7 ist insbe-
sondere auf die ordnungsgemäße Erfüllung
der in den §§ 70 bis 79 genannten Pflichten
zu erstrecken. Die für diese Aufgaben vorge-
haltene Organisation ist in Grundzügen zu be-
schreiben und auf ihre Angemessenheit zu be-
urteilen. Die beauftragenden Kapitalverwal-
tungsgesellschaften sowie die Anzahl der für
diese verwahrten inländischen Investmentver-
mögen und das Netto-Fondsvermögen sind
zu nennen. Über wesentliche Vorkommnisse,
insbesondere bei der Ausgabe und Rück-
nahme von Anteilen eines Investmentvermö-
gens, bei aufgetretenen Interessenkollisionen
im Sinne des § 70, der Ausübung der Kontroll-
funktionen nach § 76 und der Belastung der
Investmentvermögen mit Vergütungen und
Aufwendungsersatz nach § 79 ist zu berichten.
Sofern Anleger gegenüber der Verwahrstelle
oder durch die Verwahrstelle gegenüber einer
Kapitalverwaltungsgesellschaft Ansprüche
nach § 78 geltend gemacht haben, ist auch
hierüber zu berichten.“
14. Dem § 69 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für nähere Einzelheiten zu den Meldepflichten
der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft ge-
genüber der Bundesanstalt oder der EU-OGAW-
Verwaltungsgesellschaft gegenüber der zuständi-
gen Behörde in Bezug auf die Vorgaben des § 73
Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d sowie zu den
Pflichten der OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft oder der EU-OGAW-Verwaltungsgesell-
schaft zur Prüfung angemessener Maßnahmen
zum Schutz der Vermögenswerte des inländi-
schen OGAW wird auf Artikel 15 Absatz 9 der De-
legierten Verordnung (EU) 2016/438 verwiesen.“
15. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für nähere Einzelheiten zu den Anforde-
rungen an Verwahrstellen zur Erfüllung ihrer
Pflicht, im Sinne des Absatzes 1 bei der Wahr-
nehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu han-
deln, wird auf Artikel 21 Buchstabe a bis c
und e, Artikel 22 Absatz 5, die Artikel 23 und 24
der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 ver-
wiesen.“
b) In Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Verkauf und Leihe“ ein Semikolon und die
Wörter „hinsichtlich der Weiterverwendung
von als Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumen-
ten wird auf Artikel 15 der Verordnung (EU)
2015/2365 verwiesen“ eingefügt.
16. § 72 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für nähere Einzelheiten zu den Verwahr-
pflichten nach Absatz 1 wird auf die Artikel 12
bis 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438
verwiesen.“
17. Dem § 73 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Für nähere Einzelheiten zu den Pflichten
einer Verwahrstelle nach Absatz 1 Nummer 3 so-
wie zu der Trennungspflicht nach Absatz 1 Num-
mer 4 Buchstabe c wird auf Artikel 15 Absatz 1
bis 8 und Artikel 16 der Delegierten Verordnung
(EU) 2016/438 verwiesen. Für nähere Einzelheiten
zu den notwendigen Schritten, die der Unterver-
wahrer sowie die ein Unternehmen, auf das der
Unterverwahrer Verwahraufgaben nach Absatz 3
unterausgelagert hat, nach Absatz 1 Nummer 4
Buchstabe d unternehmen muss, wird auf Arti-
kel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438
verwiesen. Für nähere Einzelheiten zu den Pflich-
ten der Verwahrstelle zur Sicherstellung, dass der
Unterverwahrer die Bedingungen nach Absatz 1
Nummer 4 Buchstabe d einhält, wird auf Artikel 15
Absatz 1 bis 8, die Artikel 16 und 17 der Delegier-
ten Verordnung (EU) 2016/438 verwiesen.“
18. Dem § 74 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für nähere Einzelheiten zu den Anforde-
rungen an die Überwachung der Zahlungsströme
des OGAW wird auf Artikel 10 Absatz 1 der Dele-
gierten Verordnung (EU) 2016/438 verwiesen.“
19. Dem § 76 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für nähere Einzelheiten zu den Pflichten
der Verwahrstelle nach den Absätzen 1 und 2 wird
auf die Artikel 3 bis 8 der Delegierten Verordnung
(EU) 2016/438 verwiesen.“
20. § 77 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Für nähere Einzelheiten zu den Vorausset-
zungen, unter denen verwahrte Finanzinstrumente
als abhandengekommen anzusehen sind, wird
auf Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU)
2016/438 verwiesen. Für nähere Einzelheiten zu
Voraussetzungen, unter denen die Verwahrstelle
nach Absatz 1 Satz 3 von einer Haftung befreit ist,
wird auf Artikel 19 der Delegierten Verordnung
(EU) 2016/438 verwiesen.“
21. § 82 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d werden
nach den Wörtern „Voraussetzungen des § 70
Absatz 5 zulässig“ ein Semikolon und die Wör-
ter „hinsichtlich der Weiterverwendung von als
Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumenten wird
auf Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365
sowohl für Spezial-AIF als auch für Publikums-
AIF verwiesen“ eingefügt.
b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Für Verwahrstellen, die Vermögenswerte von
Publikums-AIF verwahren, gelten zudem § 73
Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d, Artikel 15
Absatz 1 bis 8 und die Artikel 16 und 17 der
Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 ent-
sprechend.“
22. § 85 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt und werden die Wörter „hin-

sichtlich der Weiterverwendung von als Sicher-
heit erhaltenen Finanzinstrumenten wird auf
Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 so-
wohl für Spezial-AIF als auch für Publikums-
AIF verwiesen.“ angefügt.
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Anforderungen an die Verwahrstelle,
die Vermögenswerte von Publikums-AIF ver-
wahrt, zur Erfüllung ihrer Pflicht, im Sinne des
Absatzes 1 bei der Wahrnehmung ihrer Aufga-
ben unabhängig von der AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft zu handeln, gelten Artikel 21
Buchstabe a bis c und e, Artikel 22 Absatz 5,
die Artikel 23 und 24 der Delegierten Verord-
nung (EU) 2016/438 entsprechend.“
23. In § 93 Absatz 4 Satz 2 wird der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wör-
ter „hinsichtlich der Weiterverwendung von als Si-
cherheit erhaltenen Finanzinstrumenten wird auf
Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 verwie-
sen.“ angefügt.
24. § 101 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. die in Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit
Anhang Abschnitt A der Verordnung (EU)
2015/2365 genannten Informationen.“
25. In § 103 Satz 1 werden nach den Wörtern „Num-
mer 1 bis 3“ die Wörter „sowie für OGAW die in
Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang Ab-
schnitt A der Verordnung (EU) 2015/2365 genann-
ten Informationen“ eingefügt.
26. In § 121 Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe
„Verordnung (EU) Nr. 648/2012“ die Wörter „sowie
die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 15 der
Verordnung (EU) 2015/2365“ eingefügt.
27. In § 136 Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe
„Verordnung (EU) Nr. 648/2012“ die Wörter „sowie
die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 15 der
Verordnung (EU) 2015/2365“ eingefügt.
28. In § 153 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“
durch die Wörter „Satz 2 und 4“ ersetzt.
29. § 165 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 39 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 40 wird angefügt:
„40. die in Artikel 14 der Verordnung (EU)
2015/2365 genannten Informationen.“
30. Dem § 221 Absatz 2 wird folgender Satz ange-
fügt:
„Ist es der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
nach den Anlagebedingungen gestattet, für Rech-
nung des Sonstigen Investmentvermögens An-
teile oder Aktien an inländischen Investmentver-
mögen nach Maßgabe des § 218 sowie an ent-
sprechenden EU-AIF oder ausländischen AIF zu
erwerben, gilt § 219 Absatz 2 und 3 entspre-
chend.“
31. In § 269 Absatz 1 wird die Angabe „27 bis 39“
durch die Angabe „27 bis 40“ ersetzt.
32. § 295 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „, wenn nur ein
Vertrieb im Inland beabsichtigt ist“ gestrichen.
b) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
33. § 307 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 19 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 20 wird angefügt:
„20. die in Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Ver-
ordnung (EU) 2015/2365 genannten Infor-
mationen.“
34. In § 340 Absatz 6 Nummer 7, 8 und 9 wird jeweils
nach den Wörtern „nicht vollständig oder“ das
Wort „nicht“ eingefügt.
35. § 341a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „hat“ durch
das Wort „muss“ ersetzt.
bb) Der Nummer 2 wird das Wort „und“ ange-
fügt.
cc) Folgende Nummer 3 wird eingefügt:
„3. wegen Verstößen gegen die Verord-
nung (EU) 2015/2365 im Zusammen-
hang mit OGAW und AIF muss die
Bundesanstalt“.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe
„Nummer 1“ die Angabe „und Nummer 3“ ein-
gefügt.
36. Dem § 346 werden die folgenden Absätze 7 und 8
angefügt:
„(7) Um die Voraussetzungen für eine Immobi-
lienteilfreistellung gemäß § 20 Absatz 3 Satz 1
Nummer 2 des Investmentsteuergesetzes für das
Immobilien-Sondervermögen zu erfüllen, dürfen
Immobilien-Sondervermögen, die unter Einhal-
tung ihrer im Zeitpunkt der Antragstellung nach
Satz 2 geltenden Anlagebedingungen mit 51 Pro-
zent oder mehr des Wertes des Sondervermögens
in ausländische Immobilien und Auslands-Immo-
biliengesellschaften investiert sind, ihre Anlage-
bedingungen mit Genehmigung der Bundesan-
stalt so ändern, dass sie mindestens 51 Prozent
des Wertes des Sondervermögens in ausländi-
sche Immobilien und Auslands-Immobiliengesell-
schaften investieren müssen. Anträge nach Satz 1
müssen bis zum 1. Januar 2018 bei der Bundes-
anstalt eingegangen sein. § 163 Absatz 3 Satz 4
und die dem § 163 Absatz 3 Satz 4 entspre-
chende Regelung in den Anlagebedingungen des
Immobilien-Sondervermögens finden in diesem
Fall keine Anwendung. Die Absätze 1 bis 5 und
§ 255 Absatz 2 bis 4 gelten bei Änderungen der
Anlagebedingungen nach Satz 1 auch für die
Rückgaberechte nach § 163 Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 und Satz 2. Im Übrigen gilt § 163 mit
der Maßgabe, dass Absatz 2 Satz 5 und 6 keine
Anwendung findet, die in Absatz 2 Satz 1 ge-
nannte Frist drei Monate ab Eingang des Geneh-
migungsantrags beträgt und nicht beginnt, bevor

der Bundesanstalt zusätzlich folgende Unterlagen
vorliegen:
1. der letzte geprüfte Jahres- oder Halbjahresbe-
richt, der eine Angabe zum Anteil der auslän-
dischen Immobilien und der Auslands-Immobi-
liengesellschaften im Sinne von § 20 Absatz 3
Satz 2 des Investmentsteuergesetzes am Wert
des Sondervermögens enthalten muss, und
2. eine schriftliche Versicherung der Geschäftslei-
ter, dass das Immobilien-Sondervermögen im
Zeitpunkt der Antragstellung zu mindestens
51 Prozent des Wertes des Investmentvermö-
gens in ausländische Immobilien und Aus-
lands-Immobiliengesellschaften im Sinne von
§ 20 Absatz 3 Satz 2 des Investmentsteuerge-
setzes investiert ist, einschließlich einer dies
belegenden Vermögensaufstellung.
(8) Für die Genehmigung der Änderung der An-
lagebedingungen, um die Voraussetzungen für
eine Immobilienteilfreistellung gemäß § 20 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 1 des Investmentsteuerge-
setzes für das Immobilien-Sondervermögen zu er-
füllen, gilt § 163 mit der Maßgabe, dass Absatz 2
Satz 5 und 6 keine Anwendung findet und die in
Absatz 2 Satz 1 genannte Frist drei Monate ab
Eingang des Genehmigungsantrags beträgt. An-
träge nach Satz 1 müssen bis zum 1. Januar 2018
bei der Bundesanstalt eingegangen sein.“
37. Folgender § 359 wird angefügt:
„§ 359
Übergangsvorschrift
zu § 26 Absatz 7 Satz 3,
§ 82 Absatz 6 Satz 2 und § 85 Absatz 5 Satz 4
§ 26 Absatz 7 Satz 3, § 82 Absatz 6 Satz 2 und
§ 85 Absatz 5 Satz 4 in der ab dem 25. Juni 2017
geltenden Fassung sind erst ab dem 25. Dezem-
ber 2017 anzuwenden.“
Artikel 11
Weitere Änderungen
des Kapitalanlagegesetzbuchs
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 10 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde
im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni
2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und
Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Mes-
sung der Wertentwicklung eines Investmentfonds
verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien
2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung
(EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1),
soweit diese Verordnung Rechte und Pflichten ent-
hält, die die Verwaltungsgesellschaften und Invest-
mentvermögen im Sinne dieses Gesetzes betreffen.
Die Bundesanstalt ist befugt, alle Maßnahmen zu
treffen, die geeignet und erforderlich sind, um zu
überwachen, ob die Verordnung (EU) 2016/1011
und die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten
Rechtsakte und technischen Regulierungsstandards
der Europäischen Kommission eingehalten werden.
Insbesondere kann sie die in den Artikeln 41 und 42
der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Befug-
nisse ausüben.“
2. In § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 19 werden nach
den Wörtern „oder die in § 39 Absatz 4c des Wert-
papierhandelsgesetzes in Bezug genommen werden
und auf die Verordnung (EU) 2015/2365 zurückge-
hen“ die Wörter „sowie die in § 39 Absatz 4d des
Wertpapierhandelsgesetzes in Bezug genommen
werden und auf die Artikel 16, 23, 28 und 29 der
Verordnung (EU) 2016/1011 zurückgehen“ eingefügt.
3. In § 38 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
„sowie die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 15
der Verordnung (EU) 2015/2365“ die Wörter „und
nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3
und 10 und Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2016/1011“ eingefügt.
4. In § 121 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
„sowie die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 15
der Verordnung (EU) 2015/2365“ die Wörter „und
nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3
und 10 und Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2016/1011“ eingefügt.
5. In § 136 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
„sowie die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 15
der Verordnung (EU) 2015/2365“ die Wörter „und
nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3
und 10 und Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2016/1011“ eingefügt.
6. In § 165 Absatz 2 Nummer 40 werden nach den
Wörtern „der Verordnung (EU) 2015/2365“ die Wör-
ter „sowie für OGAW die in Artikel 29 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2016/1011“ eingefügt.
7. In § 341a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach
den Wörtern „die Verordnung (EU) 2015/2365“ die
Wörter „und die Verordnung (EU) 2016/1011“ einge-
fügt.
Artikel 12
Weitere Änderungen
des Kapitalanlagegesetzbuchs
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 11 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 19 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 Satz 2 werden die Wörter „§ 22
Absatz 1 und 2, § 22a Absatz 1 und 2 in Verbin-
dung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 6
und § 23“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 1 und 2,
§ 35 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit der
Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 36“ er-
setzt.
b) Nummer 27 wird wie folgt gefasst:
„27. Nicht börsennotiertes Unternehmen ist ein
Unternehmen, das seinen satzungsmäßi-
gen Sitz in der Europäischen Union oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschafts-
raum hat und dessen Anteile nicht zum Han-
del auf einem geregelten Markt im Sinne des
Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie

2014/65/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. Mai 2014 über
Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Än-
derung der Richtlinien 2002/92/EG und
2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014,
S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188
vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom
8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017,
S. 116), die zuletzt durch die Richtlinie (EU)
2016/1034 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8)
geändert worden ist, zugelassen sind.“
c) In den Nummern 30, 32 und 33 Buchstabe a
Doppelbuchstabe cc wird jeweils die Angabe
„2004/39/EG“ durch die Angabe „2014/65/EU“
ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-
buchstabe aa wird die Angabe „Absatz 5“ durch
die Angabe „Absatz 11“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „§§ 31 bis 31b,
31d und 33 bis 34a“ durch die Wörter „§§ 63
bis 68, 70, 80, 82 Absatz 1 bis 9 und 13, die
§§ 83 und 84“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 6 wird die Angabe „§ 4 Ab-
satz 9“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 15“ er-
setzt.
4. In § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 19 wird die An-
gabe „§ 39 Absatz 4c“ durch die Angabe „§ 120
Absatz 21“ und die Angabe „§ 39 Absatz 4d“ durch
die Angabe „§ 120 Absatz 22“ ersetzt.
5. In § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils
die Angabe „2004/39/EG“ durch die Angabe
„2014/65/EU“ ersetzt.
6. § 28 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 77, 78 und 80 Absatz 2 und 3 des Wertpa-
pierhandelsgesetzes gelten entsprechend.“
7. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
„nach den Artikeln 4 und 15 der Verordnung (EU)
2015/2365 und nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4,
Artikel 23 Absatz 3 und 10 und Artikel 28 Ab-
satz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011“ die Wör-
ter „sowie nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 wird die Angabe „§ 36“ durch die
Angabe „§ 89“ ersetzt.
bb) In Satz 5 wird die Angabe „§ 36 Absatz 3
und 4“ durch die Angabe „§ 89 Absatz 4
und 5“ ersetzt.
8. In § 39 Absatz 3 Nummer 5 wird die Angabe „§ 39
Absatz 2f“ durch die Angabe „§ 120 Absatz 10“ er-
setzt.
9. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 4 werden
jeweils die Wörter „§ 22a Absatz 3 und 5“ durch
die Wörter „§ 35 Absatz 3 und 5“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „§ 31 Absatz 1
bis 9 und 11 sowie die §§ 31a, 31b, 31d,
33a, 34, 34a Absatz 3 und § 36“ durch die
Wörter „§§ 63 bis 68, 70, 82 Absatz 1 bis 9
und 13 und § 83“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Soweit diese Zweigniederlassungen Dienst-
und Nebendienstleistungen im Sinne des
§ 20 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4 erbrin-
gen, hat ein geeigneter Prüfer mindestens
einmal jährlich zu prüfen, ob sie die in Satz 2
genannten Vorschriften des Wertpapierhan-
delsgesetzes einhalten; § 38 Absatz 4 Satz 4
bis 6 und Absatz 5 gilt entsprechend.“
10. § 54 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „§ 31 Absatz 1 bis 9
und 11 sowie die §§ 31a, 31b, 31d, 33a, 34, 34a
Absatz 3 und § 36“ durch die Wörter „§§ 63 bis
68, 70, 82 Absatz 1 bis 9 und 13 und § 83“ er-
setzt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Soweit diese Zweigniederlassungen Dienst-
und Nebendienstleistungen im Sinne des Arti-
kels 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU erbrin-
gen, hat ein geeigneter Prüfer mindestens ein-
mal jährlich zu prüfen, ob sie die in Satz 2 ge-
nannten Vorschriften des Wertpapierhandelsge-
setzes einhalten; § 38 Absatz 4 Satz 4 bis 6 und
Absatz 5 gilt entsprechend.“
11. In § 72 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird
die Angabe „2004/39/EG“ durch die Angabe
„2014/65/EU“ ersetzt.
12. In § 80 Absatz 2 Nummer 2 wird jeweils die Angabe
„2004/39/EG“ durch die Angabe „2014/65/EU“ er-
setzt.
13. In § 120 Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 37v“
durch die Angabe „§ 114“ ersetzt.
14. In § 121 Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe
„die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 15 der
Verordnung (EU) 2015/2365 und nach Artikel 16 Ab-
satz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 und 10 und Arti-
kel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011“
die Wörter „sowie nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3
der Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ eingefügt.
15. In § 122 Absatz 1 Satz 1 und § 123 Absatz 2 Satz 1
wird jeweils die Angabe „§ 37w“ durch die Angabe
„§ 115“ ersetzt.
16. In § 135 Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „§ 37v“
durch die Angabe „§ 114“ ersetzt.
17. In § 136 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
„die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 15 der
Verordnung (EU) 2015/2365 und nach Artikel 16 Ab-
satz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 und 10 und Arti-
kel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011“
die Wörter „sowie nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3
der Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ eingefügt.
18. In § 198 Nummer 4 Buchstabe d wird die Angabe
„§ 2 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 11“
und die Angabe „2004/39/EG“ durch die Angabe
„2014/65/EU“ ersetzt.
19. In § 253 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b
wird die Angabe „§ 2 Absatz 5“ durch die Angabe
„§ 2 Absatz 11“ ersetzt.

20. In § 287 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 werden die
Wörter „Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG“
durch die Wörter „Nummer 21 der Richtlinie
2014/65/EU“ und die Angabe „§ 2 Absatz 5“ durch
die Angabe „§ 2 Absatz 11“ ersetzt.
21. In § 296 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 22a
Absatz 3 bis 5“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 3
bis 5“ ersetzt.
22. In § 299 Absatz 3 und 4 Satz 3 Nummer 1 wird
jeweils die Angabe „§ 2 Absatz 5“ durch die Angabe
„§ 2 Absatz 11“ und die Angabe „2004/39/EG“ durch
die Angabe „2014/65/EU“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1495) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 303 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 303a Tätigkeitsverbot für natürliche Perso-
nen“.
b) Nach der Angabe zu § 319 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 319a Bekanntmachung von Maßnahmen und
Sanktionen wegen Verstößen gegen die
Verordnung (EU) 2015/2365“.
c) Nach der Angabe zu § 355 wird folgende Angabe
angefügt:
„§ 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5“.
2. § 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende durch
ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1
bis 5 und Artikel 15 der Verordnung (EU)
2015/2365 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. November 2015 über
die Transparenz von Wertpapierfinanzierungs-
geschäften und der Weiterverwendung so-
wie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.
648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1)
in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 295 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Aufsichtsbehörde ist zuständige Stelle
nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2014/17/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditver-
träge für Verbraucher und zur Änderung der
Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom
28.2.2014, S. 34; L 47 vom 20.2.2015, S. 34;
L 246 vom 23.9.2015, S. 11) für die von ihr beauf-
sichtigten Unternehmen.“
4. § 303 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012“ ein Komma und
die Wörter „gegen Artikel 4 Absatz 1 bis 5 oder
Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365“ und
nach den Wörtern „Durchführung der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012“ ein Komma und die Wörter
„des Artikels 4 Absatz 1 bis 5 der Verordnung
(EU) 2015/2365“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern
„der Verordnung (EU) Nr. 648/2012“ ein Komma
und die Wörter „gegen Artikel 4 Absatz 1 bis 5
oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365“
und nach den Wörtern „Durchführung der Verord-
nung (EU) Nr. 648/2012“ ein Komma und die Wör-
ter „des Artikels 4 Absatz 1 bis 5 der Verordnung
(EU) 2015/2365“ eingefügt.
5. Nach § 303 wird folgender § 303a eingefügt:
„§ 303a
Tätigkeitsverbot für natürliche Personen
In den Fällen des § 304 Absatz 3 Nummer 3 kann
die Aufsichtsbehörde auch einer für den Verstoß ver-
antwortlichen natürlichen Person, die zum Zeitpunkt
des Verstoßes nicht Geschäftsleiter ist, vorüberge-
hend für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren eine
künftige Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Versiche-
rungsunternehmen und Pensionsfonds untersagen.“
6. § 304 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. das Unternehmen nachhaltig gegen Arti-
kel 4 oder Artikel 15 der Verordnung (EU)
2015/2365 oder sich auf diese Bestimmungen
beziehende Anordnungen der Aufsichtsbe-
hörde verstößt.“
7. Nach § 319 wird folgender § 319a eingefügt:
„§ 319a
Bekanntmachung von
Maßnahmen und Sanktionen wegen
Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/2365
(1) Die Aufsichtsbehörde macht Entscheidungen
über Maßnahmen und Sanktionen, die wegen Ver-
stößen gegen die Verordnung (EU) 2015/2365 oder
darauf basierende delegierte Rechtsakte erlassen
wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich nach
Unterrichtung der natürlichen oder juristischen Per-
son, gegen die die Maßnahme oder Sanktion ver-
hängt wurde, bekannt.
(2) In der Bekanntmachung benennt die Auf-
sichtsbehörde die Vorschrift, gegen die verstoßen
wurde, und die für den Verstoß verantwortliche na-
türliche oder juristische Person oder Personenverei-
nigung.

(3) Ist die Bekanntmachung der Identität einer
von der Entscheidung betroffenen juristischen Per-
son oder der personenbezogenen Daten einer natür-
lichen Person unverhältnismäßig oder würde die Be-
kanntmachung laufende Ermittlungen oder die Sta-
bilität der Finanzmärkte gefährden, so
1. schiebt die Aufsichtsbehörde die Bekanntma-
chung der Entscheidung auf, bis die Gründe für
das Aufschieben weggefallen sind,
2. macht die Aufsichtsbehörde die Entscheidung
ohne Nennung der Identität oder der personenbe-
zogenen Daten bekannt, wenn hierdurch ein wirk-
samer Schutz der Identität oder der betreffenden
personenbezogenen Daten gewährleistet ist, oder
3. macht die Aufsichtsbehörde die Entscheidung
nicht bekannt, wenn eine Bekanntmachung ge-
mäß den Nummern 1 und 2 nicht ausreichend
wäre, um sicherzustellen, dass
a) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet
wird oder
b) die Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung
gewahrt bleibt.
(4) Bei nicht bestands- oder nicht rechtskräftigen
Entscheidungen fügt die Aufsichtsbehörde einen
entsprechenden Hinweis hinzu. Wird gegen die be-
kannt zu machende Entscheidung ein Rechtsbehelf
eingelegt, so ergänzt die Aufsichtsbehörde die Be-
kanntmachung unverzüglich um einen Hinweis auf
den Rechtsbehelf sowie um alle weiteren Informatio-
nen über das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens.
(5) Eine Bekanntmachung nach Absatz 1 ist fünf
Jahre nach ihrer Bekanntmachung zu löschen. Ab-
weichend von Satz 1 sind personenbezogene Daten
zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr
erforderlich ist.“
8. § 332 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4d wird folgender Absatz 4e einge-
fügt:
„(4e) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Novem-
ber 2015 über die Transparenz von Wertpapierfi-
nanzierungsgeschäften und der Weiterverwen-
dung sowie zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1)
verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine Meldung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
zeitig vornimmt,
2. entgegen Artikel 4 Absatz 4 Aufzeichnungen
nicht, nicht vollständig oder nicht mindestens
für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
3. entgegen Artikel 15 Absatz 1 Finanzinstru-
mente weiterverwendet, ohne dass die dort
genannten Voraussetzungen erfüllt sind, oder
4. entgegen Artikel 15 Absatz 2 ein Recht auf
Weiterverwendung ausübt, ohne dass die dort
genannten Voraussetzungen erfüllt sind.“
b) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „Die Ord-
nungswidrigkeit kann“ die Wörter „in den Fällen
des Absatzes 4e mit einer Geldbuße bis zu fünf
Millionen Euro,“ eingefügt.
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
fügt:
„(6a) Gegenüber einer juristischen Person oder
Personenvereinigung kann in den Fällen des Ab-
satzes 4e über Absatz 5 hinaus eine höhere Geld-
buße verhängt werden; diese darf
1. in den Fällen des Absatzes 4e Nummer 1 und 2
den höheren der Beträge von fünf Millionen
Euro und 10 Prozent des Gesamtumsatzes,
den die juristische Person oder Personenver-
einigung im der Behördenentscheidung vo-
rausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat,
2. in den Fällen des Absatzes 4e Nummer 3 den
höheren der Beträge von fünfzehn Millionen
Euro und 10 Prozent des Gesamtumsatzes,
den die juristische Person oder Personenver-
einigung im der Behördenentscheidung voran-
gegangenen Geschäftsjahr erzielt hat,
nicht überschreiten.“
d) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Über die in den Absätzen 5, 6 und 6a genannten
Beträge hinaus kann die Ordnungswidrigkeit in
den Fällen des Absatzes 4d mit einer Geldbuße
bis zum Zweifachen, in den Fällen des Absat-
zes 4e mit einer Geldbuße bis zum Dreifachen
des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen
Vorteils geahndet werden.“
e) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „des Absat-
zes 6“ durch die Wörter „der Absätze 6 und 6a“
ersetzt.
f) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 4d“
durch die Wörter „Absatz 4d und 4e“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 4d“
durch die Wörter „Absatz 4d und 4e“ ersetzt.
9. Nach § 355 wird folgender § 356 eingefügt:
„§ 356
Übergangsvorschrift
zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist erstmals auf
die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für
das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem
31. Dezember 2017 beginnt.“
Artikel 14
Weitere Änderungen
des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 13 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 305 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 305a Befugnisse und Maßnahmen gegen be-
aufsichtigte Kontributoren und Verwen-
der von Indizes im Sinne der Verordnung
(EU) 2016/1011“.

b) Die Angabe zu § 319a wird wie folgt gefasst:
„§ 319a Bekanntmachung von Maßnahmen und
Sanktionen wegen Verstößen gegen die
Verordnung (EU) 2015/2365 oder die Ver-
ordnung (EU) 2016/1011“.
c) Die Angabe zu § 356 wird wie folgt gefasst:
„§ 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 und 6“.
2. § 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ am Ende durch
ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 1
bis 4, Artikel 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, 6
und 10, Artikel 28 Absatz 2 sowie Artikel 29
der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni
2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten
und Finanzkontrakten als Referenzwert oder
zur Messung der Wertentwicklung eines In-
vestmentfonds verwendet werden, und zur
Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und
2014/17/EU sowie der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016,
S. 1).“
3. § 295 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. zuständige Behörde im Sinne der Verordnung
(EU) 2016/1011 in der jeweils geltenden Fas-
sung, für die in den Geltungsbereich der Ver-
ordnung (EU) 2016/1011 einbezogenen Un-
ternehmen.“
4. § 303 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365“
ein Komma und die Wörter „gegen Artikel 16 Ab-
satz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, 6
oder 10, Artikel 28 Absatz 2 oder Artikel 29 der
Verordnung (EU) 2016/1011“ und nach den Wör-
tern „Artikels 4 Absatz 1 bis 5 der Verordnung
(EU) 2015/2365“ ein Komma und die Wörter „der
Verordnung (EU) 2016/1011“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern
„oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365“
ein Komma und die Wörter „gegen Artikel 16 Ab-
satz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5,
6 oder 10, Artikel 28 Absatz 2 oder Artikel 29 der
Verordnung (EU) 2016/1011“ und nach den Wör-
tern „des Artikels 4 Absatz 1 bis 5 der Verordnung
(EU) 2015/2365“ ein Komma und die Wörter „der
Verordnung (EU) 2016/1011“ eingefügt.
5. Nach § 305 wird folgender § 305a eingefügt:
„§ 305a
Befugnisse und Maßnahmen
gegen beaufsichtigte Kontributoren und Verwender
von Indizes im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011
(1) Die Aufsichtsbehörde kann Personen, die an
der Bereitstellung eines Referenzwerts im Sinne der
Verordnung (EU) 2016/1011 beteiligt sind oder dazu
beitragen, laden und vernehmen, soweit dies auf
Grund von Anhaltspunkten für die Überwachung
der Einhaltung eines Verbots oder Gebots der Ver-
ordnung (EU) 2016/1011 erforderlich ist. Gesetzliche
Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte so-
wie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben
unberührt.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann von beaufsichtig-
ten Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1
Nummer 17 der Verordnung (EU) 2016/1011 die He-
rausgabe von in deren Besitz befindlichen, bereits
existierenden
1. Aufzeichnungen von Telefongesprächen,
2. elektronischen Mitteilungen oder
3. Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nummer 30 des
Telekommunikationsgesetzes
verlangen, soweit dies auf Grund von Anhaltspunk-
ten für die Überwachung der Einhaltung eines Ver-
bots oder Gebots nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4,
Artikel 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, 6 und 10, Ar-
tikel 28 Absatz 2 und Artikel 29 der Verordnung (EU)
2016/1011 erforderlich ist. Das Briefgeheimnis sowie
das Post- und Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10
des Grundgesetzes werden insoweit eingeschränkt.
(3) Im Falle eines Verstoßes gegen Vorschriften
der Verordnung (EU) 2016/1011 sowie gegen auf de-
ren Grundlage erlassene delegierte Rechtsakte und
Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kom-
mission kann die Aufsichtsbehörde zur Verhinderung
weiterer Verstöße für einen Zeitraum von bis zu zwei
Jahren die Einstellung der den Verstoß begründen-
den Handlungen oder Verhaltensweisen verlangen.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann die Beschlag-
nahme von Vermögenswerten beantragen, soweit
dies zur Durchsetzung der Verbote und Gebote der
Verordnung (EU) 2016/1011 geboten ist. Maßnah-
men nach Satz 1 sind durch den Richter anzuord-
nen. Zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am
Main. Gegen eine richterliche Entscheidung ist die
Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a
der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen tref-
fen, die zur Durchsetzung der Verbote und Gebote
der Verordnung (EU) 2016/1011 sowie der auf deren
Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und
Durchführungsrechtakte der Europäischen Kommis-
sion geeignet und erforderlich sind. Insbesondere
kann sie
1. von Kontributoren, die an Spotmärkten tätig sind
und dabei Daten zur Erstellung eines Rohstoff-
Referenzwertes bereitstellen, Auskünfte und die
Meldung von Geschäften verlangen, soweit dies
zur Überwachung der Einhaltung der Gebote und
Verbote der Verordnung (EU) 2016/1011 in Bezug
auf diese Rohstoff-Referenzwerte erforderlich ist;

2. bei einem Verstoß gegen die Artikel 16, 23
Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, 6 und 10, Artikel 28
Absatz 2 und Artikel 29 der Verordnung (EU)
2016/1011 oder gegen eine Anordnung der Auf-
sichtsbehörde, die im Zusammenhang mit einer
Untersuchung betreffend die Einhaltung der
Pflichten nach dieser Verordnung gemäß Absatz 1
oder 2 ergangen und vollziehbar ist,
a) von einem beaufsichtigten Unternehmen im
Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 17 die-
ser Verordnung eine dauerhafte Einstellung der
den Verstoß begründenden Handlungen oder
Verhaltensweisen sowie eine Verhinderung
von deren Wiederholung verlangen;
b) bezüglich eines beaufsichtigten Unterneh-
mens im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Num-
mer 17 dieser Verordnung eine Warnung unter
Nennung der natürlichen oder juristischen Per-
son oder der Personenvereinigung, die den
Verstoß begangen hat, sowie der Art des Ver-
stoßes veröffentlichen; § 319a Absatz 3 und 5
gilt entsprechend;
c) einer Person für einen Zeitraum von bis zu
zwei Jahren die Wahrnehmung von Führungs-
aufgaben bei einem Administrator oder beauf-
sichtigten Kontributor untersagen, wenn diese
den Verstoß vorsätzlich begangen hat und das
Verhalten trotz Verwarnung durch die Auf-
sichtsbehörde fortsetzt.“
6. § 319a wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „oder die Ver-
ordnung (EU) 2016/1011“ angefügt.
b) In Absatz 1 wird das Wort „darauf“ durch die Wör-
ter „die Verordnung (EU) 2016/1011 oder auf die-
sen Verordnungen“ ersetzt.
7. § 332 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4f wird folgender Absatz 4g einge-
fügt:
„(4g) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über
Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanz-
kontrakten als Referenzwert oder zur Messung
der Wertentwicklung eines Investmentfonds ver-
wendet werden, und zur Änderung der Richtlinien
2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verord-
nung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom
29.6.2016, S. 1; L 306 vom 15.11.2016, S. 43)
verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen Artikel 16 Absatz 1 als beaufsichtig-
ter Kontributor die dort genannten Anforderun-
gen an die Unternehmensführung und Kon-
trolle nicht erfüllt,
2. entgegen Artikel 16 Absatz 2 oder Absatz 3 als
beaufsichtigter Kontributor nicht über wirk-
same Systeme, Kontrollen und Strategien zur
Wahrung der Integrität und Zuverlässigkeit al-
ler Beiträge von Eingabedaten oder Experten-
schätzungen nach Absatz 3 für den Adminis-
trator verfügt,
3. entgegen Artikel 16 Absatz 3 Satz 1 als beauf-
sichtigter Kontributor Aufzeichnungen nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht für
die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
4. entgegen Artikel 16 Absatz 4 als beaufsichtig-
ter Kontributor bei der Prüfung und Beaufsich-
tigung der Bereitstellung eines Referenzwertes
Informationen oder Aufzeichnungen nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfü-
gung stellt oder nicht uneingeschränkt mit
dem Administrator und der Aufsichtsbehörde
zusammenarbeitet,
5. entgegen Artikel 23 Absatz 3 Satz 1 als beauf-
sichtigter Kontributor eine Benachrichtigung
nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebe-
nen Weise oder nicht rechtzeitig dem Adminis-
trator mitteilt,
6. einer ergangenen und vollziehbaren Anord-
nung der Aufsichtsbehörde als Kontributor
nach Artikel 23 Absatz 5, als beaufsichtigtes
Unternehmen nach Artikel 23 Absatz 6 oder
als beaufsichtigter Kontributor nach Artikel 23
Absatz 10 zuwiderhandelt,
7. entgegen Artikel 28 Absatz 2 als beaufsichtig-
tes Unternehmen einen den dort genannten
Anforderungen genügenden Plan nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht in der vor-
geschriebenen Weise aufstellt, nicht aktuali-
siert, der Aufsichtsbehörde nicht, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder sich
daran nicht orientiert,
8. entgegen Artikel 29 Absatz 1 als beaufsichtig-
tes Unternehmen einen Referenzwert verwen-
det, der die dort genannten Anforderungen
nicht erfüllt, oder
9. entgegen Artikel 29 Absatz 2 nicht sicherstellt,
dass ein Prospekt die dort genannten Informa-
tionen enthält.“
b) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „des Ab-
satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b“ das Wort „und“
durch ein Komma ersetzt und werden nach den
Wörtern „des Absatzes 2 Nummer 3“ die Wörter
„und des Absatzes 4g“ eingefügt.
c) Nach Absatz 6b wird folgender Absatz 6c einge-
fügt:
„(6c) Gegenüber einer juristischen Person oder
Personenvereinigung kann in den Fällen des Ab-
satzes 4g über Absatz 5 hinaus eine höhere Geld-
buße verhängt werden; diese darf den höheren
der Beträge von einer Million Euro und 10 Prozent
des Gesamtumsatzes, den die juristische Person
oder Personenvereinigung im der Behördenent-
scheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr er-
zielt hat, nicht überschreiten.“
d) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Über die in den Absätzen 5, 6, 6a, 6b und 6c
genannten Beträge hinaus kann die Ordnungs-
widrigkeit in den Fällen des Absatzes 4d und 4f
mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen, in den
Fällen des Absatzes 4e und 4g mit einer Geld-
buße bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß
gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet
werden.“

e) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 6,
6a und 6b“ durch die Wörter „Absätze 6, 6a, 6b
und 6c“ ersetzt.
f) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 4d, 4e
und 4f“ durch die Wörter „Absatz 4d, 4e, 4f
und 4g“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 4d, 4e
und 4f“ durch die Wörter „Absatz 4d, 4e, 4f
und 4g“ ersetzt.
8. § 356 wird wie folgt gefasst:
„§ 356
Übergangsvorschrift
zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6
§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 ist erstmals
auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für
das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem
31. Dezember 2017 beginnt.“
Artikel 15
Weitere Änderungen
des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 14 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 356 wie
folgt gefasst:
„§ 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5, 6 und 7“.
2. § 7 Nummer 3 zweiter Halbsatz wird wie folgt ge-
fasst:
„bei der Berechnung des Anteils der Stimmrechte
sind § 33 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechts-
verordnung nach Absatz 5, § 34 Absatz 1 und 2,
§ 35 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit einer Rechts-
verordnung nach Absatz 6 sowie § 36 des Wertpa-
pierhandelsgesetzes entsprechend anzuwenden;“.
3. § 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird das Wort „und“ am Ende durch
ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. die Anforderungen nach Artikel 28 Absatz 1
bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzin-
strumente und zur Änderung der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014,
S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom
15.10.2015, S. 4).“
4. § 356 wird wie folgt gefasst:
„§ 356
Übergangsvorschrift
zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 6 und 7
§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 6 und 7 ist erst-
mals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlus-
ses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach
dem 31. Dezember 2017 beginnt.“
Artikel 16
Änderung des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-
tikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 3171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4d Absatz 9 Satz 1 wird vor den Wörtern „zur
Konkretisierung“ das Komma gestrichen und wer-
den die Wörter „sowie gegen sonstige Gesetze,
Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und
sonstige Vorschriften sowie Verordnungen und
Richtlinien der Europäischen Union nach Absatz 1,“
eingefügt.
2. In § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe
„§ 35 Abs. 1 oder § 36 Abs. 4“ durch die Wörter
„§ 88 Absatz 1 oder § 89 Absatz 5“ ersetzt.
3. § 16e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. Gruppe Datenbereitstellungsdienstleis-
ter: Betreiber von Datenbereitstellungs-
diensten mit einer Erlaubnis zum Erbrin-
gen von Datenbereitstellungsdiensten
nach § 32 Absatz 1f des Kreditwesenge-
setzes, soweit ihnen keine Erlaubnis zum
Betreiben von Bankgeschäften oder zur
Erbringung von Finanzdienstleistungen
erteilt ist und sie nach dem Kreditwesen-
gesetz beaufsichtigt werden.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Ab-
satz 1 Nummer 1, 3 und 3a, 3c bis 6 und 7
bis 12“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Num-
mer 1 bis 1b, 3 und 3a, 3c bis 7 und 9 bis 14“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 2 Ab-
satz 6 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5, 5b bis 20
und“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 6 Satz 1
Nummer 1, 1a, 3 bis 5, 5b bis 8, 10, 12, 15
bis 22 und“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 4“
durch die Wörter „Absatz 4 und 5“ ersetzt.
4. § 16f Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. in der Gruppe Datenbereitstellungsdienst-
leister nach dem Verhältnis zwischen der An-
zahl der angefangenen Monate, in denen der
einzelne Umlagepflichtige umlagepflichtig
war, zur Gesamtzahl der angefangenen Mo-
nate eines jeden Umlagepflichtigen der
Gruppe, in denen dieser jeweils im Umlage-
jahr umlagepflichtig war.“
5. In § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-
buchstabe bb wird die Angabe „1b oder 4“ durch
die Angabe „1b, 1d oder 4“ ersetzt.

6. § 16i wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 4“
durch die Angabe „Absatz 10“ und werden
die Wörter „Absatz 3 Satz 3“ durch die Wör-
ter „Absatz 8 Satz 7“ ersetzt und wird das
Wort „sowie“ am Ende gestrichen.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. Gruppe Datenbereitstellungsdienstleis-
ter: Betreiber von Datenbereitstellungs-
diensten mit einer Erlaubnis oder einer
Fiktion der Erlaubnis zum Erbringen von
Datenbereitstellungsdiensten nach § 32
Absatz 1f des Kreditwesengesetzes, so-
weit sie nach dem Wertpapierhandelsge-
setz beaufsichtigt werden.“
dd) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Bund und die Länder sind keine Emit-
tenten im Sinne von Satz 1 Nummer 2.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Umlagepflicht in den Gruppen Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen und Anlageverwal-
ter sowie Datenbereitstellungsdienstleister be-
steht mit Erteilung oder Fiktion der Erlaubnis
zum Erbringen einer oder mehrerer Wertpapier-
dienstleistungen, mit Erteilung der Erlaubnis zum
Erbringen der Dienstleistung Anlageverwaltung
oder mit Erteilung oder Fiktion der Erlaubnis
zum Erbringen von Datenbereitstellungsdiens-
ten.“
7. § 16j wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Für Umlagepflichtige der Gruppe Emit-
tenten ist der Umlagebetrag nach den Umsätzen
von Wertpapieren der Umlagepflichtigen zu be-
messen, die an den inländischen Handelsplätzen
im Sinne von § 2 Absatz 22 des Wertpapierhan-
delsgesetzes in einem Umlagejahr angefallen
sind. Wertpapiere im Sinne von Satz 1 sind Wert-
papiere im Sinne von § 2 Absatz 1 des Wertpa-
pierhandelsgesetzes, die an einer inländischen
Börse zum Handel zugelassen oder in den Frei-
verkehr einbezogen sind. Bei der Bemessung
des Umlagebetrages ist vorbehaltlich der Rege-
lungen des Absatzes 6 die Höhe der von den
inländischen Handelsplätzen nach Satz 4 an die
Bundesanstalt gemeldeten Umsätze für den ein-
zelnen Umlagepflichtigen in das Verhältnis zum
Gesamtbetrag der für alle Umlagepflichtigen ge-
meldeten Umsätze zu setzen. Die Handelsplätze
haben der Bundesanstalt zur Festsetzung der
Umlage und der Umlagevorauszahlung über die
Umsätze nach Satz 1 Auskunft zu erteilen und
Unterlagen vorzulegen. Die Bundesanstalt kann
von den Emittenten Auskunft und die Vorlage
von Unterlagen verlangen, soweit dies zur Fest-
setzung der Umlage und der Umlagevorauszah-
lung erforderlich ist.“
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
fügt:
„(5a) Auf die Bemessung der Umlagebeträge
in der Gruppe Datenbereitstellungsdienstleister
ist § 16f Absatz 1 Nummer 3 entsprechend an-
zuwenden.“
c) In Absatz 6 werden die Wörter „des Aufsichts-
bereichs Wertpapierhandel“ durch die Wörter
„der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men und Anlageverwaltung sowie der Gruppe
Emittenten“ ersetzt.
d) In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern
„nach Absatz 2“ die Wörter „sowie die Umsätze
nach Absatz 5“ und nach den Wörtern „zu über-
mitteln sind“ die Wörter „und wie sich die Um-
sätze nach Absatz 5 bestimmen“ eingefügt.
8. In § 17a Satz 1 und § 17b Absatz 1 Satz 1 wird
jeweils die Angabe „Abschnitt 11“ durch die An-
gabe „Abschnitt 16“ ersetzt.
9. § 17c wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 37p Abs. 1 Satz 2
Nr. 1“ durch die Wörter „§ 108 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1“ und die Angabe „§ 37n“ durch die
Angabe „§ 106“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 37p Abs. 1 Satz 2
Nr. 1“ durch die Wörter „§ 108 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1“ ersetzt.
c) In Satz 3 wird die Angabe „§ 37o Abs. 3“ durch
die Angabe „§ 107 Absatz 4“ ersetzt.
10. In § 17d Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Ab-
satz 6“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 13“ ersetzt.
11. Dem § 23 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) § 16e Absatz 1 und 3, § 16f Absatz 1, § 16g
Absatz 1, § 16i Absatz 1 und 2, § 16j Absatz 5 bis 7
sind erstmals auf das Umlagejahr 2018 anzuwen-
den.“
Artikel 17
Änderung des
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom
21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Arti-
kel 4 Absatz 27 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 5 wird aufgehoben.
2. § 8 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 2a Absatz 1 Num-
mer 9“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 8“
ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
c) In dem bisherigen Satz 4 wird die Angabe „Satz 3“
durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
3. In § 16 Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 3 bis 5“
durch die Wörter „Absatz 3 und 4“ ersetzt.
Artikel 17a
Änderung des
Handelsgesetzbuchs
Dem § 342b des Handelsgesetzbuchs in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar-

tikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 866)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Die Prüfstelle stellt der Europäischen Wertpa-
pier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 35 der
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 24. November 2010 zur
Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Euro-
päische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur
Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur
Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommis-
sion (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84; L 115 vom
27.4.2012, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie
2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert
worden ist, auf Verlangen unverzüglich alle für die Erfül-
lung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur
Verfügung.“
Artikel 18
Änderung der
WpÜG-Angebotsverordnung
Die WpÜG-Angebotsverordnung vom 27. Dezember
2001 (BGBl. I S. 4263), die zuletzt durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nummer 5 wird die Angabe „§§ 25 und 25a“
durch die Angabe „§§ 38 und 39“ ersetzt.
2. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter „§ 9 des Wert-
papierhandelsgesetzes als börslich gemeldeten Ge-
schäfte.“ durch die Wörter „Artikel 26 der Verord-
nung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte
für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verord-
nung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014,
S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom
15.10.2015, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) ge-
ändert worden ist, oder von einer zentralen Gegen-
partei nach § 22 Absatz 3 des Wertpapierhandels-
gesetzes als an einem organisierten Markt getätigt
gemeldeten oder übermittelten Geschäfte.“ ersetzt.
3. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a
Übergangsvorschriften
Soweit der nach § 5 oder der nach § 39 Absatz 3
des Börsengesetzes maßgebliche Zeitraum teilweise
oder vollständig in die Zeit vor dem 3. Januar 2018
fällt, sind für diesen Zeitraum die nach § 9 des Wert-
papierhandelsgesetzes in der bis zum 2. Januar
2018 geltenden Fassung als börslich gemeldeten
Geschäfte zu berücksichtigen.“
Artikel 19
Änderung der
KWG-Vermittlerverordnung
Die KWG-Vermittlerverordnung vom 4. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2785) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Angabe „6“ durch die An-
gabe „5“ ersetzt.
2. In § 4 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird
die Angabe „6“ durch die Angabe „5“ ersetzt.
3. In § 6 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „5“
ersetzt.
Artikel 20
Änderung der
Gewerbeordnung
§ 34g Absatz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I
S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Geset-
zes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1226) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 Nummer 3 wird das Wort „Beratungspro-
tokolle“ durch das Wort „Geeignetheitserklärungen“
ersetzt.
2. In Satz 3 wird die Angabe „Abschnitt 6“ durch die
Angabe „Abschnitt 11“ ersetzt.
Artikel 21
Änderung der Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen
zum Erlass von Rechtsverordnungen auf
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnis-
sen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom
13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt
durch Artikel 4 Absatz 78 des Gesetzes vom 18. Juli
2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 3 Ab-
satz 4 Satz 1, des § 32 Absatz 6 Satz 1, des § 53
Absatz 4 Satz 1, des § 57 Absatz 6 Satz 1, des
§ 62 Absatz 2 Satz 1, des § 76 Absatz 4 Satz 1,
des § 83 Absatz 10 Satz 1, des § 84 Absatz 10
Satz 1, des § 87 Absatz 9 Satz 1, des § 89 Ab-
satz 6 Satz 1, des § 93 Absatz 5 und des § 102
Absatz 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgeset-
zes,“.
2. In Nummer 7 werden die Wörter „Rechtsverordnun-
gen nach § 27 Abs. 5 Satz 1 und § 28 Abs. 2 Satz 1
und 2 des Wertpapierprospektgesetzes“ durch die
Wörter „Rechtsverordnungen nach Maßgabe des
§ 33 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierprospektgeset-
zes“ ersetzt.
Artikel 22
Änderung der
Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung
Die Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung
vom 2. Juli 2016 (BGBl. I S. 1572) wird wie folgt geän-
dert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
zur Meldung von Verstößen bei der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin-Verstoßmeldeverordnung – BaFinVerstMeldV)“.
2. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Verstoßmeldungen im Sinne dieser Verordnung sind
Meldungen nach § 4d des Finanzdienstleistungsauf-
sichtsgesetzes über tatsächliche oder mögliche Ver-
stöße gegen Gesetze, Rechtsverordnungen, Allge-
meinverfügungen und sonstige Vorschriften sowie
Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Uni-

on, bei denen es die Aufgabe der Bundesanstalt ist,
deren Einhaltung durch die von ihr beaufsichtigten
Unternehmen und Personen sicherzustellen oder
Verstöße dagegen zu ahnden.“
Artikel 23
Änderung des
Kleinanlegerschutzgesetzes
Artikel 3 Nummer 7 und Artikel 7 des Kleinanleger-
schutzgesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114), das
zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 1. Juli 2016
(BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, werden aufgeho-
ben.
Artikel 24
Folgeänderungen
(1) In § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Kapitalanleger-
Musterverfahrensgesetzes vom 19. Oktober 2012
(BGBl. I S. 2182), das zuletzt durch Artikel 16 Absatz 1
des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „§ 15“ durch die
Angabe „§ 26“ ersetzt.
(2) In § 1 Absatz 3 Nummer 3 der Klageregisterver-
ordnung vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2694), die
zuletzt durch Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom
30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 15“ durch die Angabe „§ 26“ er-
setzt.
(3) In § 340 Absatz 1 der Insolvenzordnung vom
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1476) geändert worden ist, wird die Angabe „Abs. 5“
durch die Angabe „Absatz 11“ ersetzt.
(4) In § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Gerichts-
kostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1476) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 37u
Absatz 1“ durch die Angabe „§ 113 Absatz 1“ ersetzt.
(5) In § 2 Absatz 2 Nummer 7 des Unterlassungskla-
gengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I
S. 969) geändert worden ist, wird die Angabe „Ab-
schnitts 6“ durch die Angabe „Abschnitts 11“ ersetzt.
(6) Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17a
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 8b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 9 werden die Wörter „§§ 2c,
15 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1, §§ 26a, 29a Abs. 2,
§§ 30e, 30f Abs. 2, § 37v Abs. 1 bis § 37x Ab-
satz 2, §§ 37y, 37z Abs. 4 und § 41“ durch die
Wörter „§§ 5, 26 Absatz 1 und 2, § 40 Absatz 1,
den §§ 41, 46 Absatz 2, den §§ 50, 51 Absatz 2,
§ 114 Absatz 1 bis § 116 Absatz 2, den
§§ 117, 118 Absatz 4 und § 127“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „§§ 2c, 15 Abs. 1
und 2, § 26 Abs. 1, §§ 26a, 29a Abs. 2,
§§ 30e, 30f Abs. 2, § 37v Abs. 1 bis § 37x
Absatz 2, §§ 37y, 37z Abs. 4 und § 41“ durch
die Wörter „§§ 5, 26 Absatz 1 und 2, § 40
Absatz 1, den §§ 41, 46 Absatz 2, den
§§ 50, 51 Absatz 2, § 114 Absatz 1 bis
§ 116 Absatz 2, den §§ 117, 118 Absatz 4
und § 127“ ersetzt.
bb) In Satz 5 werden die Wörter „§ 4 Abs. 3 Satz 1
und 3, Abs. 7, 9 und 10, § 7 und § 8“ durch
die Wörter „§ 6 Absatz 3 Satz 1 und 3, Ab-
satz 15 und 16, die §§ 13, 18 und 21“ ersetzt.
2. In § 264 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Ab-
satz 7“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 14“ ersetzt.
3. In § 264d wird die Angabe „§ 2 Abs. 5“ durch die
Angabe „§ 2 Absatz 11“ ersetzt.
4. In § 289a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2
Abs. 5“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 11“ und die
Angabe „§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8“ durch die Wörter
„§ 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8“ ersetzt.
5. In § 291 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 2
Abs. 5“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 11“ ersetzt.
6. In § 297 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 2
Abs. 7“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 14“ ersetzt.
7. In § 315a Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 5“
durch die Angabe „§ 2 Absatz 11“ ersetzt.
8. In § 324 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe
„§ 2 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 11“ er-
setzt.
(7) In § 10 der Börsenzulassungs-Verordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2832), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 43
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)
geändert worden ist, wird die Angabe „Abs. 5“ durch
die Angabe „Absatz 11“ ersetzt.
(8) In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c
und in § 12 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c der
Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung vom
16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3464), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 20. August 2015 (BGBl. I
S. 1434) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe
„§ 38“ durch die Angabe „§ 119“ ersetzt.
(9) Die Marktzugangsangabenverordnung vom
30. September 2004 (BGBl. I S. 2576), die durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 (BGBl. I
S. 2498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Angabe „§ 37i“ durch die
Angabe „§ 102“ ersetzt.
2. In § 1 und der Überschrift zu Abschnitt 2 wird jeweils
die Angabe „§ 37i“ durch die Angabe „§ 102“ er-
setzt.
3. In § 9 wird die Angabe „§ 37i Abs. 1“ durch die An-
gabe „§ 102 Absatz 1“ ersetzt.
(10) Die Transparenzrichtlinie-Durchführungsverord-
nung vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 408), die zuletzt
durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. April
2017 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 22a“ durch die
Angabe „§ 35“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 23 Abs. 4“
durch die Angabe „§ 36 Absatz 5“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 37w Abs. 1
Satz 1“ durch die Wörter „§ 115 Absatz 1 Satz 1“
ersetzt.
d) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 22a Absatz 3
Nummer 1“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 3
Nummer 1“ ersetzt.
e) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. die Gleichwertigkeit der Regeln eines Dritt-
staates zu den Anforderungen des § 35 Ab-
satz 4, des § 40 Absatz 1, der §§ 41, 48, 49
und 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2
sowie der §§ 114 bis 117 des Wertpapier-
handelsgesetzes.“
2. In § 2 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird
die Angabe „§ 22a“ durch die Angabe „§ 35“ er-
setzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 22a“ durch die
Angabe „§ 35“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 22a“ durch die
Angabe „§ 35“ ersetzt.
4. In § 4 Absatz 1 wird die Angabe „§ 25“ durch die
Angabe „§ 38“ ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 29a Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 46 Absatz 1“ und die Angabe
„§ 26 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 40 Absatz 1“
ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 33 Absatz 1“ ersetzt.
6. In § 6 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
gabe „§ 29a Abs. 1“ durch die Angabe „§ 46 Ab-
satz 1“ und die Angabe „§ 26 Abs. 1“ durch die
Angabe „§ 40 Absatz 1“ ersetzt.
7. In § 7 wird die Angabe „§ 29a Abs. 1“ durch die
Angabe „§ 46 Absatz 1“ und die Angabe „§ 26a“
durch die Angabe „§ 41“ ersetzt.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 22“ durch
die Angabe „§ 34“ ersetzt.
b) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in
Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 22a“
durch die Angabe „§ 35“ ersetzt.
9. In § 9 wird die Angabe „§ 30f Abs. 1“ durch die
Angabe „§ 51 Absatz 1“ und werden die Wörter
„§ 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1“ durch
die Wörter „§ 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt.
10. In § 12 wird die Angabe „§ 37v Abs. 2 Nr. 2“ durch
die Wörter „§ 114 Absatz 2 Nummer 2“ ersetzt.
11. In § 13 wird die Angabe „§ 37w Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4“
durch die Wörter „§ 115 Absatz 2 Nummer 2 und
Absatz 4“ ersetzt.
12. In § 14 wird die Angabe „§ 37v Abs. 2 Nr. 3“ durch
die Wörter „§ 114 Absatz 2 Nummer 3“ und die An-
gabe „§ 37w Abs. 2 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 115
Absatz 2 Nummer 3“ ersetzt.
13. In § 16 wird die Angabe „§ 37y Nr. 1“ durch die
Angabe „§ 117 Nummer 1“ ersetzt.
14. In § 17 wird die Angabe „§ 37v Abs. 2 Nr. 1“ durch
die Wörter „§ 114 Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt.
15. In § 19 Absatz 2 wird die Angabe „§ 25“ durch die
Angabe „§ 38“ ersetzt.
(11) In § 14 Absatz 2 Satz 1 der Netto-Leerverkaufs-
positionsverordnung vom 17. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2699), die durch Artikel 193 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 30h“ durch die Angabe „§ 53“ er-
setzt.
(12) Die Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung
vom 19. März 2014 (BGBl. I S. 266) wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie in Absatz 2
Nummer 3 wird jeweils die Angabe „§ 20“ durch die
Angabe „§ 32“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 wird jeweils die An-
gabe „§ 19“ durch die Angabe „§ 31“ ersetzt.
(13) Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni
2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-
satz 52 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nummer 6 Buchstabe a werden die Wörter
„§ 31a Absatz 2 oder 4“ durch die Wörter „§ 67 Ab-
satz 2 oder 4“, die Wörter „§ 31a Absatz 5 Satz 1
oder Absatz 7“ durch die Angabe „§ 67 Absatz 6“
und die Wörter „§ 31a Absatz 6 Satz 5“ durch die
Wörter „§ 67 Absatz 5 Satz 5“ ersetzt.
2. § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 wird wie folgt
gefasst:
„2. deren Veröffentlichung der Bundesanstalt nach
§ 4 Absatz 1, § 26 Absatz 1 oder Absatz 2,
§ 40 Absatz 2, den §§ 41, 46 Absatz 2, § 50 Ab-
satz 1, § 51 Absatz 2 des Wertpapierhandelsge-
setzes, jeweils auch in Verbindung mit der Wert-
papierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnis-
verordnung, mitgeteilt worden ist oder
3. deren öffentliches Zurverfügungstellen der Bun-
desanstalt nach § 114 Absatz 1, § 115 Absatz 1,
§ 116 Absatz 2, § 117 oder § 118 des Wertpa-
pierhandelsgesetzes, jeweils auch in Verbindung
mit der Wertpapierhandelsanzeige- und Insider-
verzeichnisverordnung, mitgeteilt worden ist.“
3. In § 32 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die An-
gabe „Absatz 10“ und die Angabe „§ 31a“ durch
die Angabe „§ 67“ ersetzt.
(14) Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 11 Ab-
satz 3 des Gesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 18 Absatz 2 wird die Angabe „§ 4b“ durch die
Angabe „§ 15“ ersetzt.
2. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 4 und 5 wird jeweils die Angabe
„§ 37o“ durch die Angabe „§ 107“ ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter „§ 4 Ab-
satz 4 Satz 2“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 11
Satz 2“ ersetzt.
(15) In § 63 Absatz 2 Satz 6 des Umwandlungsge-
setzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I
S. 428), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom
24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, wird
die Angabe „§ 37w“ durch die Angabe „§ 115“ ersetzt.
(16) Das Aktiengesetz vom 6. September 1965
(BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset-
zes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Absatz 8 und in § 21 Absatz 5 wird jeweils die
Angabe „§ 21 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 33 Ab-
satz 4“ ersetzt.
2. In § 33a Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 2
Absatz 1 und 1a“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1
und 2“ und wird die Angabe „§ 2 Abs. 5“ durch die
Angabe „§ 2 Absatz 11“ ersetzt.
3. § 135 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 21“ durch
die Angabe „§ 33“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „§ 22a Ab-
satz 3 bis 6“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 3
bis 6“ ersetzt.
4. In § 160 Absatz 1 Nummer 8 wird die Angabe „§ 21
Abs. 1 oder Abs. 1a“ durch die Wörter „§ 33 Absatz 1
oder Absatz 2“ und die Angabe „§ 26 Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 40 Absatz 1“ ersetzt.
5. In § 161 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2
Abs. 5“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 11“ und die
Angabe „§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8“ durch die Wörter
„§ 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8“ ersetzt.
(17) Das Luftverkehrsnachweissicherungsgesetz
vom 5. Juni 1997 (BGBl. I S. 1322), das zuletzt durch
Artikel 16 Absatz 10 des Gesetzes vom 30. Juni 2016
(BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 3, § 4 Absatz 3 und § 5
Absatz 2 Nummer 1 wird jeweils die Angabe
„§§ 21 ff.“ durch die Angabe „§§ 33 ff.“ ersetzt.
2. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „§ 30b Absatz 1
Satz 1 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 49 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
(18) Das REIT-Gesetz vom 28. Mai 2007 (BGBl. I
S. 914), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 4 des Ge-
setzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 in dem Satzteil nach Nummer 5 und in § 10
Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§ 2 Abs. 5“ durch
die Angabe „§ 2 Absatz 11“ ersetzt.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 22 und 23“ durch
die Angabe „§§ 34 und 36“ ersetzt.
b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 33 Absatz 1“ und die Angabe „§ 26
Abs. 1 und 2“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 1
und 2“ ersetzt.
(19) In § 166 Absatz 2 des Genossenschaftsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Ok-
tober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 10
des Gesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „§ 2 Abs. 5“ durch
die Angabe „§ 2 Absatz 11“ ersetzt.
(20) Das Gesetz über Unternehmensbeteiligungsge-
sellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2765), das zuletzt durch
Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes vom 28. August 2013
(BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 4 Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 5“ durch
die Angabe „§ 2 Absatz 11“ ersetzt.
2. In § 7 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 22 Abs. 1
und 3“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 1 und 3“ er-
setzt.
(21) Das Schuldverschreibungsgesetz vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2512), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 13. September 2012 (BGBl. I S. 1914)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Satz 3 wird die Angabe „§ 30a Absatz 2“
durch die Angabe „§ 48 Absatz 2“ ersetzt.
2. In § 17 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 30e Ab-
satz 1“ durch die Angabe „§ 50 Absatz 1“ ersetzt.
(22) In § 261 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des
Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1612) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 38
Absatz 1 bis 4“ durch die Wörter „§ 119 Absatz 1 bis 4“
ersetzt.
(23) In § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Betriebs-
stättengewinnaufteilungsverordnung vom 13. Oktober
2014 (BGBl. I S. 1603) wird die Angabe „§ 23 Absatz 4“
durch die Angabe „§ 36 Absatz 5“ ersetzt.
(24) Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom
17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 3171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3b Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 8“ durch
die Angabe „§ 21“ ersetzt.
2. In § 8a Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§§ 9
und 10“ durch die Angabe „§§ 22 und 23“ ersetzt.
(25) In § 11 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleu-
nigungsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982,
1986), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2565) geändert worden
ist, wird die Angabe „§ 27a“ durch die Angabe „§ 43“
ersetzt.
(26) In § 4 Absatz 4 Nummer 1 Satz 2 des Rettungs-
übernahmegesetzes vom 7. April 2009 (BGBl. I
S. 725, 729), das durch Artikel 2 Absatz 60 des Geset-
zes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert
worden ist, wird die Angabe „§ 9“ durch die Angabe
„§ 22“ ersetzt.
(27) Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I
S. 2803), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 36a Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 8“ durch
die Angabe „§ 21“ ersetzt.

2. In § 43a Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a wird die
Angabe „Abschnitt 11“ durch die Angabe „Ab-
schnitt 16“ ersetzt.
3. In § 66a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe
„§ 37r“ durch die Angabe „§ 110“ ersetzt.
(28) § 5a Absatz 3 Nummer 2 des Energiewirt-
schaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621),
das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. Mai
2017 (BGBl. I S. 1298) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„2. den Artikeln 72 bis 76 der Delegierten Verordnung
(EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016
zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Euro-
päischen Parlaments und des Rates in Bezug auf
die organisatorischen Anforderungen an Wertpa-
pierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung
ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition be-
stimmter Begriffe für die Zwecke der genannten
Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1), in der
jeweils geltenden Fassung, oder“.
(29) In § 79 Absatz 7 und § 92 Nummer 5 des Erneu-
erbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I
S. 1066), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert
worden ist, wird jeweils die Angabe „Absatz 2b“ durch
die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
(30) In Anlage 4 Fußnote E der Anzeigenverordnung
vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245), die zuletzt
durch Artikel 128 des Gesetzes vom 29. März 2017
(BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird jeweils die
Angabe „§ 22“ durch die Angabe „§ 34“ ersetzt.
(31) In § 6 Absatz 1 Satz 3 und in der Anlage (zu § 6
Absatz 1 Satz 1 und 2, § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 17
Absatz 1) Formular – Komplexe Beteiligungsstrukturen
Fußnote 12 der Inhaberkontrollverordnung vom
20. März 2009 (BGBl. I S. 562, 688), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 6. November 2015 (BGBl. I
S. 1947) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe
„§ 22“ durch die Angabe „§ 34“ ersetzt.
(32) Die Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni
2015 (BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 11 Ab-
satz 6 des Gesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 5 wird die Angabe „§ 4“ durch die
Angabe „§ 6“ ersetzt.
2. In § 66 Absatz 1 wird die Angabe „Absatz 4“ durch
die Angabe „Absatz 10“ ersetzt.
(33) In § 1 Absatz 9 des Zahlungsdiensteaufsichts-
gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), das zu-
letzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. April 2017
(BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 21“ durch die Angabe „§ 33“, die Angabe „Absatz 3“
durch die Angabe „Absatz 5“, werden die Wörter „§ 22
Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit einer Rechtsverord-
nung nach Absatz 5“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 1
und 2 und § 35 in Verbindung mit einer Rechtsverord-
nung nach Absatz 6“ und wird die Angabe „§ 23“ durch
die Angabe „§ 36“ ersetzt.
(34) Die ZAG-Anzeigenverordnung vom 15. Oktober
2009 (BGBl. I S. 3603), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 43 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 22 Ab-
satz 1 bis 3a“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 1 und 2
und § 35“ ersetzt.
2. In der Anlage 2 Fußnote E wird jeweils die Angabe
„§ 22“ durch die Angabe „§ 34“ ersetzt.
(35) In § 2 Absatz 7 und § 5 Absatz 1 Satz 3 des
Finanzstabilitätsgesetzes vom 28. November 2012
(BGBl. I S. 2369), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1495) geändert worden
ist, wird jeweils die Angabe „§ 8 Absatz 1“ durch die
Angabe „§ 21 Absatz 1“ ersetzt.
(36) In § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Einlagen-
sicherungsgesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786),
das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. November
2015 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird die
Angabe „Absatz 2b“ durch die Angabe „Absatz 4“ er-
setzt.
(37) In § 1 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1, § 2 Absatz 1
Nummer 9 Buchstabe e und § 5 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 2 des Geldwäschegesetzes vom 13. August 2008
(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-
zes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) geändert wor-
den ist, wird jeweils die Angabe „Abs. 5“ durch die An-
gabe „Absatz 11“ ersetzt.
(38) In § 4 Absatz 3 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes
vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I
S. 1864) geändert worden ist, wird die Angabe „Satz 3“
durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
(39) In § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppel-
buchstabe bb der Anlageverordnung vom 18. April
2016 (BGBl. I S. 769) wird die Angabe „Absatz 5“ durch
die Angabe „Absatz 11“ ersetzt.
(40) In § 17 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a Dop-
pelbuchstabe bb der Pensionsfonds-Aufsichtsverord-
nung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 842), die durch
Artikel 2 der Verordnung vom 18. Mai 2016 (BGBl. I
S. 1231) geändert worden ist, wird die Angabe „Ab-
satz 5“ durch die Angabe „Absatz 11“ ersetzt.
(41) In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c
und Nummer 6 Buchstabe c des Bausparkassengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Feb-
ruar 1991 (BGBl. I S. 454), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2399)
geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 2 Ab-
satz 5“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 11“ ersetzt.
Artikel 25
Aufhebung
von Rechtsverordnungen
(1) Die Wertpapierhandel-Meldeverordnung vom
21. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2094; 1996 I S. 220),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. De-
zember 2007 (BGBl. I S. 3014) geändert worden ist,
wird aufgehoben.
(2) Die Finanzanalyseverordnung vom 17. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3522), die durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1430) geändert wor-
den ist, wird aufgehoben.
(3) Die Marktmanipulations-Konkretisierungsverord-
nung vom 1. März 2005 (BGBl. I S. 515), die zuletzt

durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1162) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 26
Inkrafttreten
(1) Die Artikel 1, 3 Nummer 4 Buchstabe e, Num-
mer 10, 24 Buchstabe c, Nummer 58, 60, 64, 66 Buch-
stabe g, Nummer 68 Buchstabe e, Nummer 69 Buch-
stabe h, Nummer 76, 80 Buchstabe i, Nummer 84
Buchstabe h, Nummer 85 Buchstabe h, Nummer 88
Buchstabe i und Nummer 90 Buchstabe d, Artikel 3a
Nummer 1, 2 Buchstabe a und c und Nummer 3 Buch-
stabe b, die Artikel 4, 6 Nummer 7 Buchstabe b, die
Artikel 7, 10, 13, 17a, 21 und 23 treten am Tag nach
der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 Nummer 2 und 3 tritt an dem Tag in
Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vorschriften
nach Absatz 1 in Kraft treten.
(3) Artikel 2 Nummer 1, 4 und 5, die Artikel 5, 11
und 14 treten am 1. Januar 2018 in Kraft.
(4) Artikel 3a Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3
Buchstabe a und Nummer 4 tritt am 1. Juli 2018 in
Kraft.
(5) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 3. Januar 2018
in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 23. Juni 2017
verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1693. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes e7f8aa7659914b4a….