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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1693

BGBl. 2017 I S. 1693 · 727.913 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 1693 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1693
                                        Zweites Gesetz
                         zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften
                              auf Grund europäischer Rechtsakte
                    (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz – 2. FiMaNoG)
                                                     Vom 23. Juni 2017

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                   Inhaltsübersicht
Artikel  1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel  2 Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel  3 Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel  3a Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel  4 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel  5 Weitere Änderungen des Kreditwesengesetzes
Artikel  6 Weitere Änderungen des Kreditwesengesetzes

Artikel  7 Änderung des Börsengesetzes
Artikel  8 Weitere Änderungen des Börsengesetzes
Artikel  9 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-
            gesetzes
Artikel 10 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 11 Weitere Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 12 Weitere Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 13 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 14 Weitere Änderungen des Versicherungsaufsichts-
            gesetzes
Artikel 15 Weitere Änderungen des Versicherungsaufsichts-
            gesetzes
Artikel 16 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset-
            zes
Artikel 17 Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgeset-
            zes
Artikel 17a Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 18 Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung
Artikel 19 Änderung der KWG-Vermittlerverordnung
Artikel 20 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 21 Änderung der Verordnung zur Übertragung von Be-
            fugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf
            die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Artikel 22 Änderung der Marktmanipulations-Verstoßmeldever-
            ordnung
Artikel 23 Änderung des Kleinanlegerschutzgesetzes
Artikel 24 Folgeänderungen
Artikel 25 Aufhebung von Rechtsverordnungen
Artikel 26 Inkrafttreten

                          Artikel 1

                    Änderung des

              Wertpapierhandelsgesetzes

   Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

     a) Der Angabe zu § 7 werden ein Semikolon und
        das Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
     b) Der Angabe zu § 40d werden die Wörter „und die
        Verordnung (EU) 2015/2365“ angefügt.

  c) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe
     angefügt:
     „§ 52 Übergangsvorschrift für Verstöße gegen die
           §§ 38, 39“.

2. § 1 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt geändert:

  a) In Buchstabe f wird das Wort „sowie“ am Ende
     durch ein Komma ersetzt.
  b) In Buchstabe g wird der Punkt am Ende durch
     das Wort „sowie“ ersetzt.

  c) Folgender Buchstabe h wird angefügt:

     „h) der Verordnung (EU) 2015/2365 des Euro-
         päischen Parlaments und des Rates vom
         25. November 2015 über die Transparenz
         von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und
         der Weiterverwendung sowie zur Änderung
         der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl.
         L 337 vom 23.12.2015, S. 1), in der jeweils
         geltenden Fassung.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3h wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
         Komma ersetzt.

     bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
         eingefügt:
         „3. die Artikel 4 und 15 der Verordnung (EU)
             2015/2365 sowie die auf Grundlage des
             Artikels 4 erlassenen delegierten Rechts-
             akte und Durchführungsrechtsakte der
             Europäischen Kommission, oder“.

     cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und
         wie folgt gefasst:
         „4. eine Anordnung der Bundesanstalt, die
             sich auf eine der in den Nummern 1 bis 3
             genannten Vorschriften bezieht,“.

     dd) Folgender Satz wird angefügt:
         „Bei Verstößen gegen die in Nummer 3 ge-
         nannten Vorschriften sowie sich hierauf be-

         ziehende Anordnungen der Bundesanstalt

         kann die Bundesanstalt auch eine dauer-
         hafte Einstellung der den Verstoß begrün-
         denden Handlungen oder Verhaltensweisen
         verlangen.“

  b) Dem Absatz 3j wird folgender Satz angefügt:

     „Verstößt eine Person vorsätzlich gegen eine der
     in Absatz 3h Satz 1 Nummer 3 genannten Vor-
     schriften oder eine sich auf diese Vorschriften
     beziehende Anordnung der Bundesanstalt und
     setzt sie dieses Verhalten trotz Verwarnung
     durch die Bundesanstalt fort, kann die Bundes-
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       anstalt dieser Person für einen Zeitraum von
       bis zu zwei Jahren die Wahrnehmung von
       Führungsaufgaben bei finanziellen und nicht-
       finanziellen Gegenparteien im Sinne des Arti-
       kels 3 Nummer 3 und 4 der Verordnung (EU)
       2015/2365 untersagen.“
  c) Absatz 4a wird wie folgt gefasst:
          „(4a) Bedienstete der Bundesanstalt dürfen
       Geschäfts- und Wohnräume durchsuchen, so-
       weit dies zur Verfolgung von Verstößen gegen
       die Artikel 14 und 15 der Verordnung (EU)
       Nr. 596/2014 geboten ist. Das Grundrecht des
       Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit ein-
       geschränkt. Im Rahmen der Durchsuchung dür-

       fen Bedienstete der Bundesanstalt Gegenstände

       sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermitt-

       lung des Sachverhalts von Bedeutung sein kön-

       nen. Befinden sich die Gegenstände im Gewahr-

       sam einer Person und werden sie nicht freiwillig

       herausgegeben, können Bedienstete der Bun-

       desanstalt die Gegenstände beschlagnahmen.

       Durchsuchungen und Beschlagnahmen sind,

       außer bei Gefahr im Verzug, durch den Richter

       anzuordnen. Zuständig ist das Amtsgericht

       Frankfurt am Main. Gegen die richterliche Ent-

       scheidung ist die Beschwerde zulässig. Die

       §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessord-

       nung gelten entsprechend. Bei Beschlagnahmen

       ohne gerichtliche Anordnung gilt § 98 Absatz 2
       der Strafprozessordnung entsprechend. Zustän-
       diges Gericht für die nachträglich eingeholte ge-
       richtliche Entscheidung ist das Amtsgericht
       Frankfurt am Main. Über die Durchsuchung ist
       eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die ver-
       antwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort
       der Durchsuchung und ihr Ergebnis enthalten.“
4. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
     Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.

  b) In Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter „Verstöße

     gegen Verbote nach den Vorschriften“ durch die
     Wörter „den Verdacht einer Straftat nach den
     Strafvorschriften“ ersetzt.
  c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-
     fügt:

          „(7a) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der

       Zusammenarbeit zum Zwecke der Überwachung

       der Einhaltung der Verbote und Gebote nach der

       Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie der Verbote
       und Gebote entsprechender ausländischer Be-
       stimmungen anderer Vertragsstaaten des Ab-
       kommens über den Europäischen Wirtschafts-
       raum oder von Drittstaaten von allen ihr nach
       diesem Gesetz zustehenden Befugnissen Ge-
       brauch machen, um den einschlägigen Ersuchen
       der zuständigen Behörden der jeweiligen Staa-
       ten nachzukommen.“

5. § 34c wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-
     dert:
       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kapitalver-
           waltungsgesellschaften“ ein Komma und
           das Wort „EU-Verwaltungsgesellschaften“

         eingefügt und werden das Wort „Investment-
         aktiengesellschaften“ durch das Wort „In-
         vestmentgesellschaften“ und das Wort „un-
         verzüglich“ durch die Wörter „vor Erstellung
         oder Weitergabe der Empfehlungen“ ersetzt.
     bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgen-
         den Sätze ersetzt:
         „Die Anzeige muss folgende Angaben ent-
         halten:
         1. bei einer natürlichen Person Name, Ge-
            burtsort, Geburtsdatum, Wohn- und Ge-
            schäftsanschrift sowie telefonische und
            elektronische Kontaktdaten,

         2. bei einer juristischen Person oder einer

            Personenvereinigung Firma, Name oder

            Bezeichnung, Rechtsform, Registernum-

            mer wenn vorhanden, Anschrift des Sit-

            zes oder der Hauptniederlassung, Namen

            der Mitglieder des Vertretungsorgans

            oder der gesetzlichen Vertreter und tele-

            fonische und elektronische Kontaktdaten;

            ist ein Mitglied des Vertretungsorgans

            oder der gesetzliche Vertreter eine juristi-

            sche Person, so sind deren Firma, Name

            oder Bezeichnung, Rechtsform, Register-

            nummer wenn vorhanden und Anschrift

            des Sitzes oder der Hauptniederlassung

            ebenfalls anzugeben.

         Die Angaben nach Satz 2 sind glaubhaft zu
         machen. Beabsichtigt der Anzeigepflichtige
         die Verbreitung der Empfehlungen, muss
         die Anzeige auch eine detaillierte Beschrei-
         bung der beabsichtigen Verbreitungswege
         enthalten.“
     cc) In dem neuen Satz 5 wird das Wort „ob“
         durch das Wort „inwiefern“ ersetzt.
     dd) In dem neuen Satz 6 werden nach dem Wort
         „Sachverhalte“ die Wörter „sowie die Ein-
         stellung der in Satz 1 genannten Tätigkeiten“

         eingefügt.

  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer
     Internetseite den Namen, die Firma oder die Be-
     zeichnung der nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
     ordnungsgemäß angezeigten Personen und Per-

     sonenvereinigungen sowie den Ort und das

     Land der Wohn- und Geschäftsanschrift oder

     des Sitzes oder der Hauptniederlassung.“

6. In § 36 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
   „ob die Meldepflichten nach § 9,“ die Wörter „die
   Anzeigepflichten nach § 10,“ und nach den Wörtern
   „die sich aus“ die Wörter „der Verordnung (EG)
   Nr. 1287/2006,“ eingefügt.
7. § 37x wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 341r bis
         341w“ durch die Angabe „§§ 341r bis 341v“
         ersetzt und wird dem Wort „spätestens“ das
         Wort „diesen“ vorangestellt.
     bb) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 341s bis
         341w“ durch die Angabe „§§ 341s bis 341v“
         ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 1695 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1695
  b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

     „Ein Unternehmen im Sinne von Satz 1 hat au-

     ßerdem unverzüglich, jedoch nicht vor Veröffent-

     lichung der Bekanntmachung nach Satz 2 den

     Zahlungsbericht oder Konzernzahlungsbericht

     an das Unternehmensregister zur Speicherung
     zu übermitteln, es sei denn, die Übermittlung er-
     folgt nach § 8b Absatz 2 Nummer 4 in Verbin-
     dung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Han-
     delsgesetzbuchs.“

8. § 38 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) Nach der Angabe „(ABl. L 173 vom
         12.6.2014, S. 1“ wird die Klammer gestri-
         chen und werden ein Semikolon und die
         Wörter „L 287 vom 21.10.2016, S. 320;
         L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348 vom
         21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Ver-
         ordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom
         30.6.2016, S. 1) geändert worden ist,“ einge-
         fügt.
     bb) In Nummer 2 wird das Wort „anstiftet“ durch
         das Wort „verleitet“ ersetzt.

  b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-
     fügt:
       „(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 5
     Nummer 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von
     sechs Monaten bis zu fünf Jahren.“
  c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

9. § 39 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Nummer 24 werden nach den Wör-
     tern „§ 37w Absatz 2 Nummer 3“ die Wörter
     „oder entgegen § 37x Absatz 2 Satz 3“ einge-
     fügt.
  b) Nach Absatz 2e wird folgender Absatz 2f einge-
     fügt:
        „(2f) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
     Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen
     Parlaments und des Rates vom 25. November
     2015 über die Transparenz von Wertpapierfinan-
     zierungsgeschäften und der Weiterverwendung
     sowie zur Änderung der Verordnung (EU)
     Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1)
     verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig

     1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine Meldung

        nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
        der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
        zeitig vornimmt,
     2. entgegen Artikel 4 Absatz 4 Aufzeichnungen
        nicht, nicht vollständig oder nicht mindestens
        für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

     3. entgegen Artikel 15 Absatz 1 Finanzinstru-

        mente weiterverwendet, ohne dass die dort

        genannten Voraussetzungen erfüllt sind oder

     4. entgegen Artikel 15 Absatz 2 ein Recht auf

        Weiterverwendung ausübt, ohne dass die

        dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.“

  c) Nach Absatz 4b wird folgender Absatz 4c einge-
     fügt:

         „(4c) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
      len des Absatzes 2f mit einer Geldbuße bis zu

      fünf Millionen Euro geahndet werden. Gegen-

      über einer juristischen Person oder Personenver-

      einigung kann über Satz 1 hinaus eine höhere

      Geldbuße verhängt werden; diese darf

      1. in den Fällen des Absatzes 2f Satz 1 Num-
         mer 1 und 2 den höheren der Beträge von
         fünf Millionen Euro und 10 Prozent des Ge-
         samtumsatzes, den die juristische Person
         oder Personenvereinigung im der Behörden-

         entscheidung vorangegangenen Geschäfts-
         jahr erzielt hat,
      2. in den Fällen des Absatzes 2f Satz 1 Num-
         mer 3 und 4 den höheren der Beträge von
         fünfzehn Millionen Euro und 10 Prozent des
         Gesamtumsatzes, den die juristische Person
         oder Personenvereinigung im der Behörden-
         entscheidung vorangegangenen Geschäfts-
         jahr erzielt hat,
      nicht überschreiten. Über die in den Sätzen 1
      und 2 genannten Beträge hinaus kann die Ord-
      nungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zum
      Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen
      wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden. Der
      wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne
      und vermiedene Verluste und kann geschätzt
      werden.“
   d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Gesamt-
      umsatz im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 Num-
      mer 2 und des Absatzes 4a Satz 2 Nummer 1
      und 2 sowie des Absatzes 4b Satz 2 ist“ durch
      die Wörter „Gesamtumsatz im Sinne des Absat-
      zes 4 Satz 2 Nummer 2, des Absatzes 4a Satz 2
      Nummer 1 und 2, des Absatzes 4b Satz 2 und
      des Absatzes 4c Satz 2 ist“ ersetzt.
   e) In Absatz 6a Satz 1 und 4 wird jeweils die An-
      gabe „4b“ durch die Angabe „4c“ ersetzt.
10. § 40d wird wie folgt geändert:
   a) Der Überschrift werden die Wörter „und die Ver-
      ordnung (EU) 2015/2365“ angefügt.
   b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ die Wörter „so-
      wie den Artikeln 4 und 15 der Verordnung (EU)
      2015/2365“ eingefügt.

11. In § 41 Absatz 4g wird die Angabe „§ 1 Absatz 8“
    durch die Angabe „§ 1 Absatz 3“ ersetzt.

12. Nach § 51 wird folgender § 52 angefügt:

                          „§ 52
                   Übergangsvorschrift
            für Verstöße gegen die §§ 38, 39
     (1) Straftaten nach § 38 in der bis zum Ablauf
   des 1. Juli 2016 geltenden Fassung werden abwei-
   chend von § 2 Absatz 3 des Strafgesetzbuches

   nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestim-

   mungen geahndet.

     (2) Ordnungswidrigkeiten nach § 39 in der bis

   zum Ablauf des 1. Juli 2016 geltenden Fassung

   können abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes

   über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeit-
   punkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet
   werden.“
BGBl. 2017, Seite 1696 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1696
                         Artikel 2
                 Weitere Änderungen
            des Wertpapierhandelsgesetzes
   Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Überschrift zu
   § 40d das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt
   und werden die Wörter „und die Verordnung (EU)
   2016/1011“ angefügt.

2. § 1 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt geändert:

  a) In Buchstabe g wird das Wort „sowie“ am Ende

     durch ein Komma ersetzt.

  b) In Buchstabe h wird der Punkt am Ende durch
     das Wort „sowie“ ersetzt.
  c) Folgender Buchstabe i wird angefügt:
       „i) der Verordnung (EU) 2016/1011 des Euro-
           päischen Parlaments und des Rates vom
           8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstru-
           menten und Finanzkontrakten als Referenz-
           wert oder zur Messung der Weiterentwicklung

           eines Investmentfonds verwendet werden, und

           zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und

           2014/17/EU sowie der Verordnung (EU)

           Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1),

           in der jeweils geltenden Fassung.“

3. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

       „Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend, soweit

       dies auf Grund von Anhaltspunkten für die Über-

       wachung der Einhaltung eines Verbots oder Ge-

       bots der Verordnung (EU) 2016/1011 erforderlich

       ist; bezüglich Auskünften, Vorladung und Verneh-
       mung gilt dies jedoch nur gegenüber Personen,
       die an der Bereitstellung eines Referenzwertes
       im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011 beteiligt
       sind oder dazu beitragen.“
  b) In Absatz 3d Satz 1 werden nach den Wörtern
     „Kreditinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1
     Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ein
     Komma eingefügt, wird das Wort „und“ gestri-
     chen und werden nach den Wörtern „Finanzinsti-
     tuten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26
     der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ die Wörter
     „und beaufsichtigten Unternehmen im Sinne des
     Artikels 3 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung
     (EU) 2016/1011“ und nach der Angabe „Verord-
     nung (EU) Nr. 596/2014“ die Wörter „oder eines
     Verbots oder Gebots nach der Verordnung (EU)
     2016/1011“ eingefügt.
  c) Absatz 3h wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ gestri-
           chen.
       bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-
           gefügt:
           „4. Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/1011
               sowie die auf deren Grundlage erlassenen
               delegierten Rechtsakte und Durchfüh-
               rungsrechtsakte der Europäischen Kom-
               mission, oder“.

   cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und
       die Wörter „Nummern 1 bis 3“ werden durch
       die Wörter „Nummern 1 bis 4“ ersetzt.
d) In Absatz 3j Satz 1 werden die Wörter „in Ab-
   satz 3h genannten Vorschriften“ durch die Wörter
   „in Absatz 3h Nummer 1, 2 und 4 genannten Vor-
   schriften oder eine sich auf diese Vorschriften be-
   ziehende Anordnung der Bundesanstalt“ ersetzt.

e) In Absatz 4 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch
   ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter „die
   Beschränkungen aus Absatz 3 Satz 4 zweiter
   Halbsatz gelten hierbei nicht.“ angefügt.

f) Dem Absatz 4a wird folgender Satz angefügt:

   „Die Sätze 1 bis 11 gelten für Räumlichkeiten ju-

   ristischer Personen entsprechend, soweit dies
   zur Verfolgung von Verstößen gegen die Verord-
   nung (EU) 2016/1011 geboten ist.“
g) In Absatz 4b werden nach der Angabe „Verord-
   nung (EU) Nr. 596/2014“ die Wörter „oder der Ver-
   ordnung (EU) 2016/1011“ eingefügt.
h) Nach Absatz 4b wird folgender Absatz 4c einge-
   fügt:

      „(4c) Außer für Versicherungsunternehmen un-

   ter Landesaufsicht ist die Bundesanstalt zustän-

   dige Behörde im Sinne des Artikels 40 Ab-

   satz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 des Euro-

   päischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni

   2016. Sie überwacht die Einhaltung der Verbote
   und Gebote der Verordnung (EU) 2016/1011 so-
   wie der delegierten Rechtsakte und Durchfüh-
   rungsrechtsakte der Europäischen Kommission,

   die auf der Grundlage dieser Verordnung erlassen

   worden sind, und kann Anordnungen treffen, die

   zu deren Durchsetzung geeignet und erforderlich

   sind. Insbesondere kann sie

   1. Maßnahmen zur korrekten Information der Öf-
      fentlichkeit über die Bereitstellung eines Refe-
      renzwertes treffen und Richtigstellungen ver-
      langen;
   2. von Kontributoren, die an Spotmärkten tätig
      sind und dabei Daten zur Erstellung eines
      Rohstoff-Referenzwertes bereitstellen, Aus-
      künfte und die Meldung von Geschäften ver-
      langen, soweit dies zur Überwachung der Ein-
      haltung der Gebote und Verbote der Verord-
      nung (EU) 2016/1011 in Bezug auf diese Roh-
      stoff-Referenzwerte erforderlich ist; hierbei
      gelten Absatz 3f Satz 2 und 3 und Absatz 3g
      entsprechend;
   3. bei einem Verstoß gegen die Artikel 4 bis 16,
      21, 23 bis 29 und 34 der Verordnung (EU)
      2016/1011 oder gegen eine Anordnung der
      Bundesanstalt, die im Zusammenhang mit ei-
      ner Untersuchung betreffend die Einhaltung
      der Pflichten nach dieser Verordnung gemäß
      Absatz 3 Satz 4, den Absätzen 3d, 3h Satz 1,
      den Absätzen 3j, 4 bis 4b sowie 4c Satz 3
      Nummer 1 oder 2 ergangen und vollziehbar ist,
      a) von einem beaufsichtigten Unternehmen im
         Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 17
         dieser Verordnung eine dauerhafte Einstel-
         lung der den Verstoß begründenden Hand-
         lungen oder Verhaltensweisen verlangen,
BGBl. 2017, Seite 1697 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1697
        b) bezüglich eines beaufsichtigten Unterneh-
           mens im Sinne des Artikels 3 Absatz 1
           Nummer 17 dieser Verordnung eine War-
           nung gemäß Absatz 3k unter Nennung der
           natürlichen oder juristischen Person oder
           Personenvereinigung, die den Verstoß be-
           gangen hat, veröffentlichen,
        c) die Zulassung oder Registrierung eines Ad-
           ministrators entziehen oder aussetzen,
        d) einer Person für einen Zeitraum von bis zu
           zwei Jahren die Wahrnehmung von Füh-
           rungsaufgaben bei einem Administrator
           oder beaufsichtigten Kontributor untersa-
           gen, wenn die Person den Verstoß vorsätz-
           lich oder grob fahrlässig begangen hat und
           dieses Verhalten trotz einer Verwarnung
           durch die Bundesanstalt fortsetzt.“
4. § 39 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 2f wird folgender Absatz 2g einge-
     fügt:

        „(2g) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
     Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen
     Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über
     Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanz-
     kontrakten als Referenzwert oder zur Messung
     der Wertentwicklung eines Investmentfonds ver-
     wendet werden, und zur Änderung der Richtlinien
     2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Ver-
     ordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom
     29.6.2016, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich
     oder leichtfertig
       1. als Administrator entgegen Artikel 4 Absatz 1
          Unterabsatz 1 über keine Regelungen für die
          Unternehmensführung verfügt oder nur über
          solche, die nicht den dort genannten Anfor-
          derungen entsprechen,
       2. als Administrator entgegen Artikel 4 Absatz 1
          Unterabsatz 2 keine angemessenen Schritte
          unternimmt, um Interessenkonflikte zu erken-
          nen, zu vermeiden oder zu regeln,
       3. als Administrator entgegen Artikel 4 Absatz 1
          Unterabsatz 2 nicht dafür sorgt, dass Beurtei-
          lungs- oder Ermessensspielräume unabhän-
          gig und redlich ausgeübt werden,
       4. als Administrator einen Referenzwert entge-
          gen Artikel 4 Absatz 2 nicht organisatorisch
          getrennt von den übrigen Geschäftsbereichen
          bereitstellt,
       5. als Administrator einer vollziehbaren Anord-
          nung der Bundesanstalt nach Artikel 4 Ab-
          satz 3 oder Absatz 4 zuwiderhandelt,
       6. als Administrator Interessenkonflikte entge-
          gen Artikel 4 Absatz 5 nicht, nicht richtig,
          nicht vollständig oder nicht unverzüglich ver-
          öffentlicht oder offenlegt, nachdem er von de-
          ren Bestehen Kenntnis erlangt hat,
       7. als Administrator entgegen Artikel 4 Absatz 6
          die dort genannten Maßnahmen nicht fest-
          legt, nicht anwendet oder nicht regelmäßig
          überprüft oder aktualisiert,
       8. als Administrator entgegen Artikel 4 Absatz 7
          nicht dafür sorgt, dass Mitarbeiter und die

    dort genannten anderen natürlichen Personen
    die in Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe a bis e
    genannten Anforderungen erfüllen,
 9. als Administrator entgegen Artikel 4 Absatz 8
    keine spezifischen Verfahren der internen
    Kontrolle zur Sicherstellung der Integrität
    und Zuverlässigkeit der Mitarbeiter oder Per-
    sonen, die den Referenzwert bestimmen,
    festlegt oder den Referenzwert vor seiner Ver-
    breitung nicht durch die Geschäftsleitung ab-
    zeichnen lässt,
10. als Administrator entgegen Artikel 5 Absatz 1
    keine ständige und wirksame Aufsichtsfunk-
    tion schafft und unterhält,
11. als Administrator entgegen Artikel 5 Absatz 2
    keine soliden Verfahren zur Sicherung der
    Aufsichtsfunktion entwickelt und unterhält
    oder diese der Bundesanstalt nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüg-
    lich nach Fertigstellung der Entwicklung zur
    Verfügung stellt,

12. als Administrator eine Aufsichtsfunktion ent-
    gegen Artikel 5 Absatz 3 nicht mit den dort
    genannten Zuständigkeiten ausstattet oder
    diese nicht an die Komplexität, Verwendung
    und Anfälligkeit des Referenzwertes anpasst,
13. als Administrator entgegen Artikel 5 Absatz 4
    die Aufsichtsfunktion nicht einem gesonder-
    ten Ausschuss überträgt oder durch andere
    geeignete Regelungen zur Unternehmensfüh-
    rung die Integrität der Funktion sicherstellt
    und das Auftreten von Interessenkonflikten
    verhindert,
14. als Administrator entgegen Artikel 6 Ab-
    satz 1, 2 oder 3 keinen oder keinen den dort
    genannten Anforderungen genügenden Kon-
    trollrahmen vorhält,
15. als Administrator entgegen Artikel 6 Absatz 4
    die dort genannten Maßnahmen nicht, nicht
    vollständig oder nicht wirksam trifft,
16. als Administrator entgegen Artikel 6 Absatz 5
    den Kontrollrahmen nicht oder nicht vollstän-
    dig dokumentiert, überprüft oder aktualisiert
    oder der Bundesanstalt oder seinen Nutzern
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
    nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
17. als Administrator entgegen Artikel 7 Absatz 1
    nicht über einen den dort genannten Anforde-
    rungen genügenden Rahmen für die Rechen-
    schaftslegung verfügt,
18. als Administrator entgegen Artikel 7 Absatz 2
    keine ausreichend befähigte interne Stelle be-
    nennt, die befähigt ist, die Einhaltung der Re-
    ferenzwert-Methodik und dieser Verordnung
    durch den Administrator zu überprüfen und
    darüber Bericht zu erstatten,
19. als Administrator entgegen Artikel 7 Absatz 3
    keinen unabhängigen externen Prüfer be-
    nennt,
20. als Administrator entgegen Artikel 7 Absatz 4
    die dort bestimmten Informationen nicht,
    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
BGBl. 2017, Seite 1698 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1698
          rechtzeitig zur Verfügung stellt oder veröffent-
          licht,
       21. als Administrator entgegen Artikel 8 Absatz 1
           die dort genannten Aufzeichnungen nicht
           oder nicht vollständig führt,
       22. als Administrator entgegen Artikel 8 Absatz 2
           Satz 1 die dort genannten Aufzeichnungen
           nicht, nicht vollständig oder nicht mindestens
           für die Dauer von fünf Jahren aufbewahrt,

       23. als Administrator entgegen Artikel 8 Absatz 2

           Satz 2 die dort genannten Aufzeichnungen

           nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder

           nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
           nicht mindestens für die Dauer von drei Jah-
           ren aufbewahrt,

       24. als Administrator entgegen Artikel 9 Absatz 1

           keine geeigneten Beschwerdeverfahren un-
           terhält und deren Bereitstellung nicht unver-
           züglich nach ihrer Einrichtung veröffentlicht,
       25. als Administrator entgegen Artikel 10 Absatz 1
           Aufgaben in einer Weise auslagert, die seine
           Kontrolle über die Bereitstellung des Refe-
           renzwertes oder die Möglichkeit der zuständi-
           gen Behörde zur Beaufsichtigung des Refe-
           renzwertes wesentlich beeinträchtigt,
       26. als Administrator entgegen Artikel 10 Absatz 3
           Aufgaben auslagert, ohne dafür zu sorgen,
           dass die in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a
           bis h genannten Bedingungen erfüllt sind,
       27. als Administrator entgegen Artikel 11 Absatz 1
           einen Referenzwert bereitstellt, ohne dass die
           in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, b, c und e
           genannten Anforderungen erfüllt sind,

       28. als Administrator entgegen Artikel 11 Absatz 1

           einen Referenzwert bereitstellt, ohne dass die

           in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d genannten
           Anforderungen erfüllt sind,

       29. als Administrator entgegen Artikel 11 Absatz 2

           nicht für Kontrollen im dort genannten Um-

           fang sorgt,

       30. als Administrator entgegen Artikel 11 Absatz 3
           nicht auch aus anderen Quellen Daten einholt
           oder die Einrichtung von Aufsichts- und Veri-
           fizierungsverfahren bei den Kontributoren
           nicht sicherstellt,
       31. als Administrator entgegen Artikel 11 Absatz 4
           nicht die nach seiner Ansicht erforderlichen
           Änderungen der Eingabedaten oder der Me-
           thoden zur Abbildung des Marktes oder der
           wirtschaftlichen Realität vornimmt oder die
           Bereitstellung des Referenzwertes nicht ein-
           stellt,
       32. als Administrator bei der Bestimmung eines
           Referenzwertes entgegen Artikel 12 Absatz 1
           eine Methodik anwendet, die die dort ge-
           nannten Anforderungen nicht erfüllt,
       33. als Administrator bei der Entwicklung einer
           Referenzwert-Methodik entgegen Artikel 12
           Absatz 2 die dort genannten Anforderungen
           nicht erfüllt,
       34. als Administrator entgegen Artikel 12 Absatz 3
           nicht über eindeutige, veröffentlichte Rege-

    lungen verfügt, die festlegen, wann Menge
    oder Qualität der Eingabedaten nicht mehr
    den festgelegten Standards entsprechen und
    keine zuverlässige Bestimmung des Refe-
    renzwertes mehr zulassen,
35. als Administrator entgegen Artikel 13 Absatz 1
    Satz 2 oder Absatz 2 die dort genannten In-
    formationen zur Entwicklung, Verwendung,
    Verwaltung und Änderung des Referenzwer-
    tes und der Referenzwert-Methodik nicht,

    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht

    rechtzeitig veröffentlicht oder zur Verfügung

    stellt,

36. als Administrator entgegen Artikel 14 Absatz 1
    keine angemessenen Systeme und wirksa-
    men Kontrollen zur Sicherstellung der Integri-

    tät der Eingabedaten schafft,

37. als Administrator Eingabedaten und Kontribu-
    toren entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterab-
    satz 1 nicht oder nicht wirksam überwacht,
    damit er die zuständige Behörde benachrich-
    tigen und ihr alle relevanten Informationen
    mitteilen kann,
38. als Administrator der Bundesanstalt entgegen
    Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 die dort ge-
    nannten Informationen nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach
    dem Auftreten eines Manipulationsverdachts
    mitteilt,
39. als Administrator entgegen Artikel 14 Absatz 3
    nicht über Verfahren verfügt, um Verstöße sei-
    ner Führungskräfte, Mitarbeiter sowie aller
    anderen natürlichen Personen, von denen er
    Leistungen in Anspruch nehmen kann, gegen

    die Verordnung (EU) 2016/1011 intern zu mel-

    den,

40. als Administrator einen Verhaltenskodex für
    auf Eingabedaten von Kontributoren beru-

    hende Referenzwerte entgegen Artikel 15 Ab-

    satz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 nicht

    oder nicht den dort genannten Anforderungen
    genügend ausarbeitet,

41. als Administrator die Einhaltung eines Verhal-
    tenskodexes entgegen Artikel 15 Absatz 1
    Satz 2 nicht oder nicht ausreichend überprüft,
42. als Administrator einen Verhaltenskodex ent-
    gegen Artikel 15 Absatz 4 Satz 2 oder Ab-
    satz 5 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 4 nicht
    rechtzeitig anpasst,
43. als Administrator die Bundesanstalt entgegen
    Artikel 15 Absatz 5 Satz 1 nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig oder nicht rechtzeitig von
    dem Verhaltenskodex in Kenntnis setzt,
44. als beaufsichtigter Kontributor entgegen Arti-
    kel 16 Absatz 1 die dort genannten Anforde-
    rungen an die Unternehmensführung und
    Kontrolle nicht erfüllt,
45. als beaufsichtigter Kontributor entgegen Arti-
    kel 16 Absatz 2 oder Absatz 3 nicht über wirk-
    same Systeme, Kontrollen und Strategien zur
    Wahrung der Integrität und Zuverlässigkeit al-
    ler Beiträge von Eingabedaten oder Experten-
BGBl. 2017, Seite 1699 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1699
    schätzungen nach Absatz 3 für den Adminis-
    trator verfügt,
46. als beaufsichtigter Kontributor entgegen Arti-
    kel 16 Absatz 3 Satz 1 Aufzeichnungen nicht,
    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht für
    die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
47. als beaufsichtigter Kontributor entgegen Arti-
    kel 16 Absatz 4 bei der Prüfung und Beauf-
    sichtigung der Bereitstellung eines Referenz-
    wertes Informationen oder Aufzeichnungen
    nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur
    Verfügung stellt oder nicht uneingeschränkt
    mit dem Administrator und der Bundesanstalt
    zusammenarbeitet,
48. als Administrator die Bundesanstalt entgegen
    Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buch-
    stabe a nicht oder nicht rechtzeitig über die
    Absicht der Einstellung eines kritischen Refe-
    renzwertes benachrichtigt oder nicht oder
    nicht rechtzeitig eine in Buchstabe b ge-
    nannte Einschätzung vorlegt,

49. als Administrator entgegen Artikel 21 Absatz 1
    Unterabsatz 2 in dem dort genannten Zeit-
    raum die Bereitstellung des Referenzwertes
    einstellt,

50. als Administrator einer vollziehbaren Anord-
    nung der Bundesanstalt nach Artikel 21 Ab-
    satz 3 zuwiderhandelt,

51. als Administrator entgegen Artikel 23 Absatz 2
    eine Einschätzung nicht, nicht richtig, nicht in
    der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
    zeitig bei der Bundesanstalt einreicht,

52. als beaufsichtigter Kontributor dem Adminis-
    trator eine Benachrichtigung entgegen Arti-
    kel 23 Absatz 3 Satz 1 nicht, nicht richtig,
    nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
    nicht rechtzeitig mitteilt,

53. als Administrator die Bundesanstalt entgegen
    Artikel 23 Absatz 3 Satz 1 nicht oder nicht
    rechtzeitig unterrichtet,

54. als Administrator der Bundesanstalt entgegen
    Artikel 23 Absatz 3 Satz 3 eine dort be-

    stimmte Einschätzung nicht oder nicht recht-

    zeitig unterbreitet,

55. als Kontributor einer vollziehbaren Anordnung
    der Bundesanstalt nach Artikel 23 Absatz 5,
    als beaufsichtigtes Unternehmen nach Arti-
    kel 23 Absatz 6 oder als beaufsichtigter Kon-
    tributor nach Artikel 23 Absatz 10 zuwider-
    handelt,
56. als Kontributor eine Benachrichtigung entge-
    gen Artikel 23 Absatz 11 nicht oder nicht
    rechtzeitig vornimmt,

57. als Administrator eine Benachrichtigung ent-
    gegen Artikel 24 Absatz 3 nicht oder nicht
    rechtzeitig vornimmt,

58. als Administrator der Bundesanstalt entgegen
    Artikel 25 Absatz 2 eine Entscheidung oder

    Informationen nicht, nicht richtig, nicht voll-
    ständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
59. als Administrator einer vollziehbaren Anord-
    nung der Bundesanstalt nach Artikel 25 Ab-
    satz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
60. als Administrator eine Konformitätserklärung
    entgegen Artikel 25 Absatz 7 nicht, nicht rich-
    tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-
    benen Weise oder nicht rechtzeitig veröffent-
    licht oder diese nicht aktualisiert,
61. als Administrator entgegen Artikel 26 Absatz 2
    Satz 1 die Bundesanstalt nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig oder nicht rechtzeitig von
    der Überschreitung des in Artikel 24 Absatz 1
    Buchstabe a genannten Schwellenwertes un-
    terrichtet oder die in Artikel 26 Absatz 2 Satz 2
    genannte Frist nicht einhält,
62. als Administrator eine Konformitätserklärung
    entgegen Artikel 26 Absatz 3

    a) nach der Entscheidung, eine oder mehrere
       in Artikel 26 Absatz 1 genannte Bestim-
       mungen nicht anzuwenden, nicht, nicht
       richtig, nicht vollständig oder nicht unver-
       züglich veröffentlicht oder

    b) nach der Entscheidung, eine oder mehrere
       in Artikel 26 Absatz 1 genannte Bestim-
       mungen nicht anzuwenden, der Bundes-
       anstalt nicht, nicht vollständig oder nicht
       unverzüglich vorlegt oder diese nicht ak-
       tualisiert,

63. als Administrator einer vollziehbaren Anord-
    nung der Bundesanstalt nach Artikel 26 Ab-
    satz 4 zuwiderhandelt,

64. als Administrator eine Referenzwert-Erklä-
    rung entgegen Artikel 27 Absatz 1 nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
    schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ver-
    öffentlicht,

65. als Administrator eine Referenzwert-Erklä-
    rung entgegen Artikel 27 Absatz 1 Unterab-
    satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig überprüft
    und aktualisiert,

66. als Administrator entgegen Artikel 28 Absatz 1

    die dort genannten Maßnahmen nicht, nicht

    richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
    schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ver-
    öffentlicht oder nicht oder nicht rechtzeitig
    aktualisiert,
67. als beaufsichtigtes Unternehmen entgegen
    Artikel 28 Absatz 2 einen den dort genannten
    Anforderungen genügenden Plan nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig oder nicht in der vor-
    geschriebenen Weise aufstellt, nicht aktuali-
    siert, ihn der Bundesanstalt nicht, nicht voll-
    ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
    sich daran nicht orientiert,

68. als beaufsichtigtes Unternehmen entgegen
    Artikel 29 Absatz 1 einen Referenzwert ver-
    wendet, der die dort genannten Anforderun-
    gen nicht erfüllt,
BGBl. 2017, Seite 1700 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1700
       69. als Emittent, Anbieter oder Person, die die
           Zulassung eines Wertpapiers zum Handel an
           einem geregelten Markt beantragt, entgegen
           Artikel 29 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein
           Prospekt Informationen enthält, aus denen
           hervorgeht, ob der Referenzwert von einem
           in das Register nach Artikel 36 eingetragenen
           Administrator bereitgestellt wird,
       70. als Administrator entgegen Artikel 34 Absatz 1
           tätig wird, ohne zuvor eine Zulassung oder
           Registrierung nach Artikel 34 Absatz 6 erhal-
           ten zu haben,
       71. als Administrator entgegen Artikel 34 Absatz 2
           weiterhin tätig ist, obwohl die Voraussetzun-
           gen der Verordnung (EU) 2016/1011 nicht
           mehr erfüllt sind,

       72. als Administrator der Bundesanstalt entgegen

           Artikel 34 Absatz 2 wesentliche Änderungen

           nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
           nicht unverzüglich nach ihrem Auftreten mit-
           teilt,
       73. einen Antrag entgegen Artikel 34 Absatz 3
           nicht oder nicht rechtzeitig stellt,
       74. entgegen Artikel 34 Absatz 4 unrichtige An-
           gaben zu den zum Nachweis der Einhal-
           tung der Anforderungen der Verordnung
           (EU) 2016/1011 erforderlichen Informationen

           macht oder

       75. im Zusammenhang mit einer Untersuchung
           hinsichtlich der Einhaltung der Pflichten nach
           der Verordnung (EU) 2016/1011 einer voll-
           ziehbaren Anordnung der Bundesanstalt nach
           § 4 zuwiderhandelt.“
  b) Nach Absatz 4c wird folgender Absatz 4d einge-
     fügt:
          „(4d) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
       len des Absatzes 2g Satz 1 Nummer 1 bis 27,
       29, 30 und 32 bis 74 mit einer Geldbuße bis zu
       fünfhunderttausend Euro und in den Fällen des
       Absatzes 2g Satz 1 Nummer 28, 31 und 75 mit
       einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro
       geahndet werden. Gegenüber einer juristischen
       Person oder Personenvereinigung kann über
       Satz 1 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt
       werden; diese darf
       1. in den Fällen des Absatzes 2g Satz 1 Num-
          mer 27, 29, 30 und 32 bis 74 den höheren
          der Beträge von einer Million Euro und 10 Pro-
          zent des Gesamtumsatzes, den die juristische
          Person oder Personenvereinigung im der Be-
          hördenentscheidung vorangegangenen Ge-
          schäftsjahr erzielt hat,
       2. in den Fällen des Absatzes 2g Satz 1 Num-
          mer 28, 31 und 75 den höheren der Beträge
          von zweihundertfünfzigtausend Euro und 2
          Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristi-
          sche Person oder Personenvereinigung im der
          Behördenentscheidung vorangegangenen Ge-
          schäftsjahr erzielt hat,

       nicht überschreiten. Über die in den Sätzen 1

       und 2 genannten Beträge hinaus kann die Ord-
       nungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zum Drei-
       fachen des aus dem Verstoß gezogenen wirt-

     schaftlichen Vorteils geahndet werden. Der wirt-
     schaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und
     vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
     Die Sätze 1 bis 4 gelten für sonstige Vereinigun-
     gen entsprechend mit der Maßgabe, dass der
     maßgebliche Gesamtumsatz 10 Prozent des ag-
     gregierten Umsatzes der Anteilseigner beträgt,
     wenn es sich bei der sonstigen Vereinigung um
     ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunter-
     nehmen handelt.“
  c) In Absatz 5 werden die Wörter „Gesamtumsatz im
     Sinne des Absatzes 4 Satz 2 Nummer 2, des Ab-
     satzes 4a Satz 2 Nummer 1 und 2, des Absat-
     zes 4b Satz 2 und des Absatzes 4c Satz 2 ist“
     durch die Wörter „Gesamtumsatz im Sinne des
     Absatzes 4 Satz 2 Nummer 2, des Absatzes 4a
     Satz 2 Nummer 1 und 2, des Absatzes 4b Satz 2,

     des Absatzes 4c Satz 2 und des Absatzes 4d

     Satz 2 ist“ ersetzt.

  d) In Absatz 6a Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe
     „4c“ durch die Angabe „4d“ ersetzt.
5. § 40d wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift wird das Wort „und“ durch ein
     Komma ersetzt und werden die Wörter „und die
     Verordnung (EU) 2016/1011“ angefügt.
  b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

        „(6) Bei Entscheidungen über Maßnahmen und

     Sanktionen, die erlassen wurden wegen eines
     Verstoßes gegen die Artikel 4 bis 16, 21, 23 bis 29
     und 34 der Verordnung (EU) 2016/1011 oder
     wegen eines Verstoßes gegen eine vollziehbare
     Anordnung, die die Bundesanstalt im Zusammen-
     hang mit einer Untersuchung betreffend die
     Pflichten nach dieser Verordnung gemäß § 4 Ab-
     satz 3 Satz 4, Absatz 3d, 3h, 3j, 4, 4a, 4b, 4c
     Satz 3 Nummer 1 oder 2 erlassen hat, gelten die
     Absätze 1 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe,
     dass die Aufhebung einer Entscheidung auch
     dann veröffentlicht wird, wenn die Aufhebung
     ohne die vorherige Einlegung eines Rechtsbe-
     helfs erfolgt ist.“

                       Artikel 3
               Weitere Änderungen
          des Wertpapierhandelsgesetzes
   Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

                      „A b s c h n i t t 1
              Anwendungsbereich,
             Begriffsbestimmungen
     §   1 Anwendungsbereich

     §   2 Begriffsbestimmungen
     §   3 Ausnahmen; Verordnungsermächtigung

     §   4 Wahl des Herkunftsstaates; Verordnungs-

           ermächtigung

     §   5 Veröffentlichung des Herkunftsstaates; Ver-
           ordnungsermächtigung
BGBl. 2017, Seite 1701 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1701
                Abschnitt 2
          Bundesanstalt für
    Finanzdienstleistungsaufsicht
§   6 Aufgaben und allgemeine Befugnisse der
      Bundesanstalt

§   7 Herausgabe von Kommunikationsdaten

§   8 Übermittlung und Herausgabe marktbezo-
      gener Daten; Verordnungsermächtigung

§   9 Verringerung und Einschränkung von Posi-
      tionen oder offenen Forderungen

§ 10 Besondere Befugnisse nach der Verord-
     nung (EU) Nr. 1286/2014 und der Verord-
     nung (EU) 2016/1011

§ 11 Anzeige straftatbegründender Tatsachen

§ 12 Adressaten einer Maßnahme wegen mögli-
     chen Verstoßes gegen Artikel 14 oder 15
     der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

§ 13 Sofortiger Vollzug

§ 14 Befugnisse zur Sicherung des Finanzsys-
     tems
§ 15 Produktintervention

§ 16 Wertpapierrat

§ 17 Zusammenarbeit mit anderen Behörden im
     Inland

§ 18 Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen
     im Ausland; Verordnungsermächtigung

§ 19 Zusammenarbeit mit der Europäischen
     Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

§ 20 Zusammenarbeit mit der Europäischen
     Kommission im Rahmen des Energiewirt-
     schaftsgesetzes

§ 21 Verschwiegenheitspflicht

§ 22 Meldepflichten

§ 23 Anzeige von Verdachtsfällen

§ 24 Verpflichtung des Insolvenzverwalters

                Abschnitt 3
    Marktmissbrauchsüberwachung

§ 25 Anwendung der Verordnung (EU) Nr.
     596/2014 auf Waren und ausländische Zah-
     lungsmittel

§ 26 Übermittlung von Insiderinformationen und
     von Eigengeschäften; Verordnungsermäch-
     tigung

§ 27 Aufzeichnungspflichten

§ 28 Überwachung der Geschäfte der bei der
     Bundesanstalt Beschäftigten

                   Abschnitt 4
            Ratingagenturen
§ 29 Zuständigkeit im Sinne der Verordnung (EG)
     Nr. 1060/2009

                   Abschnitt 5
           OTC-Derivate und
         Tr a n s a k t i o n s r e g i s t e r

§ 30 Überwachung des Clearings von OTC-Deri-
     vaten und Aufsicht über Transaktionsregis-
     ter
§ 31 Mitteilungspflichten nichtfinanzieller Gegen-
     parteien

§ 32 Prüfung der Einhaltung bestimmter Pflich-
     ten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und
     der Verordnung (EU) Nr. 600/2014

                   Abschnitt 6
           M i t t e i l u n g , Ve r ö f f e n t -
    lichung und Übermittlung von
  Ve r ä n d e r u n g e n d e s S t i m m r e c h t s -
anteils an das Unternehmensregister

§ 33 Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen;
       Verordnungsermächtigung
§ 34 Zurechnung von Stimmrechten
§ 35 Tochterunternehmenseigenschaft; Verord-
     nungsermächtigung

§ 36 Nichtberücksichtigung von Stimmrechten
§ 37 Mitteilung durch Mutterunternehmen; Ver-
     ordnungsermächtigung

§ 38 Mitteilungspflichten beim Halten von Instru-
     menten; Verordnungsermächtigung
§ 39 Mitteilungspflichten bei Zusammenrech-
     nung; Verordnungsermächtigung

§ 40 Veröffentlichungspflichten des Emittenten
     und Übermittlung an das Unternehmensre-
     gister

§ 41 Veröffentlichung der Gesamtzahl der
     Stimmrechte und Übermittlung an das Un-

     ternehmensregister
§ 42 Nachweis mitgeteilter Beteiligungen

§ 43 Mitteilungspflichten für Inhaber wesentli-
     cher Beteiligungen
§ 44 Rechtsverlust
§ 45 Richtlinien der Bundesanstalt

§ 46 Befreiungen; Verordnungsermächtigung

§ 47 Handelstage

                   Abschnitt 7
                  Notwendige
 Informationen für die Wahrnehmung
    v o n R e c h t e n a u s We r t p a p i e re n
§ 48 Pflichten der Emittenten gegenüber Wert-
       papierinhabern

§ 49 Veröffentlichung von Mitteilungen und
     Übermittlung im Wege der Datenfernüber-
     tragung
BGBl. 2017, Seite 1702 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1702
       § 50 Veröffentlichung zusätzlicher Angaben und
            Übermittlung an das Unternehmensregis-
            ter; Verordnungsermächtigung

       § 51 Befreiung

       § 52 Ausschluss der Anfechtung
                           Abschnitt 8

                 Leerverkäufe und

              Geschäfte in Derivaten
       § 53 Überwachung von Leerverkäufen; Verord-
            nungsermächtigung

                           Abschnitt 9
          Positionslimits und Positions-

        managementkontrollen bei Waren-

        derivaten und Positionsmeldungen
       § 54 Positionslimits und Positionsmanagement-
            kontrollen

       § 55 Positionslimits bei europaweit gehandelten
            Derivaten

       § 56 Anwendung von Positionslimits

       § 57 Positionsmeldungen; Verordnungsermäch-
            tigung

                          Abschnitt 10
            Organisationspflichten von
          Datenbereitstellungsdiensten
       § 58 Organisationspflichten für genehmigte Ver-
            öffentlichungssysteme

       § 59 Organisationspflichten für Bereitsteller kon-
            solidierter Datenticker

       § 60 Organisationspflichten für genehmigte Mel-
            demechanismen

       § 61 Überwachung der Organisationspflichten

       § 62 Prüfung der Organisationspflichten; Verord-
            nungsermächtigung

                          Abschnitt 11

                 Ve r h a l t e n s p f l i c h t e n ,
              Organisationspflichten,
                Tr a n s p a r e n z p f l i c h t e n
       § 63 Allgemeine Verhaltensregeln
       § 64 Besondere Verhaltensregeln bei der Erbrin-
            gung von Anlageberatung und Finanzport-
            folioverwaltung; Verordnungsermächtigung
       § 65 Selbstauskunft bei der Vermittlung des Ver-
            tragsschlusses über eine Vermögensanlage
            im Sinne des § 2a des Vermögensanlagen-
            gesetzes

       § 66 Ausnahmen für Immobiliar-Verbraucherdar-
            lehensverträge

       § 67 Kunden; Verordnungsermächtigung

       § 68 Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien;
            Verordnungsermächtigung
       § 69 Bearbeitung von Kundenaufträgen; Verord-
            nungsermächtigung

§ 70 Zuwendungen und          Gebühren;     Verord-
     nungsermächtigung

§ 71 Erbringung von Wertpapierdienstleistungen
     und Wertpapiernebendienstleistungen über
     ein anderes Wertpapierdienstleistungsun-
     ternehmen
§ 72 Betrieb eines multilateralen Handelssys-
     tems oder eines organisierten Handelssys-

     tems

§ 73 Aussetzung des Handels und Ausschluss
     von Finanzinstrumenten
§ 74 Besondere Anforderungen an multilaterale
     Handelssysteme

§ 75 Besondere Anforderungen an organisierte

     Handelssysteme

§ 76 KMU-Wachstumsmärkte;            Verordnungser-
     mächtigung

§ 77 Direkter elektronischer Zugang

§ 78 Handeln als General-Clearing-Mitglied

§ 79 Mitteilungspflicht von systematischen Inter-
     nalisierern

§ 80 Organisationspflichten; Verordnungsermäch-
     tigung

§ 81 Geschäftsleiter
§ 82 Bestmögliche Ausführung von Kundenauf-
     trägen

§ 83 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

§ 84 Vermögensverwahrung und Finanzsicher-
     heiten; Verordnungsermächtigung

§ 85 Anlagestrategieempfehlungen und Anlage-
     empfehlungen; Verordnungsermächtigung

§ 86 Anzeigepflicht

§ 87 Einsatz von Mitarbeitern in der Anlagebera-
     tung, als Vertriebsbeauftragte, in der Finanz-
     portfolioverwaltung oder als Compliance-
     Beauftragte; Verordnungsermächtigung

§ 88 Überwachung der Meldepflichten und Ver-
     haltensregeln
§ 89 Prüfung der Meldepflichten und Verhaltens-
     regeln; Verordnungsermächtigung
§ 90 Unternehmen, organisierte Märkte und mul-
     tilaterale Handelssysteme mit Sitz in einem
     anderen Mitgliedstaat der Europäischen
     Union oder in einem anderen Vertragsstaat
     des Abkommens über den Europäischen
     Wirtschaftsraum

§ 91 Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat

§ 92 Werbung der Wertpapierdienstleistungsun-
     ternehmen

§ 93 Register Unabhängiger Honorar-Anlagebe-
     rater; Verordnungsermächtigung
§ 94 Bezeichnungen zur Unabhängigen Hono-
     rar-Anlageberatung
BGBl. 2017, Seite 1703 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1703
§ 95 Ausnahmen

§ 96 Strukturierte Einlagen

                     Abschnitt 12
    H a ft u ng fü r f a l s c he un d unt e r-
 lassene Kapitalmarktinformationen

§ 97 Schadenersatz wegen unterlassener unver-
      züglicher Veröffentlichung von Insiderinfor-
      mationen

§ 98 Schadenersatz wegen Veröffentlichung un-
     wahrer Insiderinformationen

                     Abschnitt 13
       Finanztermingeschäfte
§ 99 Ausschluss des Einwands nach § 762 des
     Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 100 Verbotene Finanztermingeschäfte

                     Abschnitt 14

        Schiedsvereinbarungen
§ 101 Schiedsvereinbarungen

                     Abschnitt 15
                  Märkte für
      Finanzinstrumente mit Sitz
  außerhalb der Europäischen Union
§ 102 Erlaubnis; Verordnungsermächtigung
§ 103 Versagung der Erlaubnis

§ 104 Aufhebung der Erlaubnis

§ 105 Untersagung

                     Abschnitt 16
                  Überwachung von
       Unternehmensabschlüssen,
Ve r ö f f e n t l i c h u n g v o n F i n a n z b e r i c

                     Unterabschnitt 1
  Überwachung von Unternehmensabschlüssen

§ 106 Prüfung von Unternehmensabschlüssen
      und -berichten

§ 107 Anordnung einer Prüfung der Rechnungsle-
      gung und Ermittlungsbefugnisse der Bun-
      desanstalt
§ 108 Befugnisse der Bundesanstalt im Falle der
      Anerkennung einer Prüfstelle

§ 109 Ergebnis der Prüfung von Bundesanstalt
      oder Prüfstelle

§ 110 Mitteilungen an andere Stellen

§ 111 Internationale Zusammenarbeit
§ 112 Widerspruchsverfahren
§ 113 Beschwerde

                     Unterabschnitt 2
      Veröffentlichung und Übermittlung von
  Finanzberichten an das Unternehmensregister
§ 114 Jahresfinanzbericht; Verordnungsermächti-
       gung

          § 115 Halbjahresfinanzbericht;    Verordnungser-
                mächtigung

          § 116 Zahlungsbericht;     Verordnungsermächti-
                gung
          § 117 Konzernabschluss

          § 118 Ausnahmen; Verordnungsermächtigung

                          Abschnitt 17

              Straf- und Bußgeldvorschriften
          § 119 Strafvorschriften

          § 120 Bußgeldvorschriften; Verordnungsermäch-
                tigung
          § 121 Zuständige Verwaltungsbehörde
          § 122 Beteiligung der Bundesanstalt und Mittei-
                lungen in Strafsachen
          § 123 Bekanntmachung von Maßnahmen

          § 124 Bekanntmachung von Maßnahmen und
                Sanktionen wegen Verstößen gegen Trans-
                parenzpflichten

          § 125 Bekanntmachung von Maßnahmen und
                Sanktionen wegen Verstößen gegen die
                Verordnung (EU) Nr. 596/2014, die Verord-
                nung (EU) 2015/2365 und die Verordnung
                (EU) 2016/1011
          § 126 Bekanntmachung von Maßnahmen und
                Sanktionen wegen Verstößen gegen Vor-
                schriften der Abschnitte 9 bis 11 und gegen
                die Verordnung (EU) Nr. 600/2014

                          Abschnitt 18

                 Übergangsbestimmungen
          § 127 Erstmalige Mitteilungs- und Veröffentli-
                chungspflichten
          § 128 Übergangsregelung für die Mitteilungs- und
h t e n         Veröffentlichungspflichten zur Wahl des
                Herkunftsstaats

          § 129 Übergangsregelung für die Kostenerstat-
                tungspflicht nach § 11 der bis zum 2. Januar
                2018 gültigen Fassung dieses Gesetzes

          § 130 Übergangsregelung für die Mitteilungs- und
                Veröffentlichungspflichten für Inhaber von
                Netto-Leerverkaufspositionen nach § 30i in
                der Fassung dieses Gesetzes vom 6. De-
                zember 2011 (BGBl. I S. 2481)

          § 131 Übergangsregelung für die Verjährung von
                Ersatzansprüchen nach § 37a der bis zum
                4. August 2009 gültigen Fassung dieses
                Gesetzes

          § 132 Anwendungsbestimmung für das Transpa-
                renzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
          § 133 Anwendungsbestimmung für § 34 der bis
                zum 2. Januar 2018 gültigen Fassung die-
                ses Gesetzes
          § 134 Anwendungsbestimmung für das Gesetz
                zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-
                Änderungsrichtlinie
          § 135 Übergangsvorschriften zur Verordnung (EU)
                Nr. 596/2014
BGBl. 2017, Seite 1704 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1704
       § 136 Übergangsvorschrift für Verstöße gegen die
             §§ 119, 120

       § 137 Übergangsvorschrift   zur      Richtlinie
             2014/65/EU über Märkte für Finanzinstru-
             mente“.

 2. § 1 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 1
                     Anwendungsbereich

         (1) Dieses Gesetz enthält Regelungen in Bezug
       auf
       1. die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen
          und Wertpapiernebendienstleistungen,
       2. die Erbringung von Datenbereitstellungsdiens-
          ten und die Organisation von Datenbereitstel-
          lungsdienstleistern,
       3. das marktmissbräuchliche Verhalten im börsli-
          chen und außerbörslichen Handel mit Finanz-
          instrumenten,

       4. die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf

          von Finanzinstrumenten und strukturierten Ein-

          lagen,

       5. die Konzeption von Finanzinstrumenten zum
          Vertrieb,

       6. die Überwachung von Unternehmensab-
          schlüssen und die Veröffentlichung von Fi-
          nanzberichten, die den Vorschriften dieses Ge-
          setzes unterliegen,
       7. die Veränderungen der Stimmrechtsanteile von
          Aktionären an börsennotierten Gesellschaften
          sowie
       8. die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bun-
          desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
          (Bundesanstalt) und die Ahndung von Verstö-
          ßen hinsichtlich
         a) der Vorschriften dieses Gesetzes,
         b) der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Eu-
            ropäischen Parlaments und des Rates vom
            16. September 2009 über Ratingagenturen
            (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1; L 350
            vom 29.12.2009, S. 59; L 145 vom
            31.5.2011, S. 57; L 267 vom 6.9.2014,
            S. 30), die zuletzt durch die Richtlinie
            2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1;
            L 108 vom 28.4.2015, S. 8) geändert wor-
            den ist, in der jeweils geltenden Fassung,
         c) der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Euro-
            päischen Parlaments und des Rates vom
            14. März 2012 über Leerverkäufe und be-
            stimmte Aspekte von Credit Default Swaps
            (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1), die zuletzt
            durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014
            (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) geändert
            worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
         d) der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Euro-
            päischen Parlaments und des Rates vom
            4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale
            Gegenparteien und Transaktionsregister
            (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321
            vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch

   die Verordnung (EU) 2015/2365 (ABl. L 337
   vom 23.12.2015, S. 1) geändert worden ist,
   in der jeweils geltenden Fassung,

e) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom
   16. April 2014 über Marktmissbrauch (Markt-
   missbrauchsverordnung) und zur Aufhe-
   bung der Richtlinie 2003/6/EG des Europä-
   ischen Parlaments und des Rates und der
   Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und
   2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173
   vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016,
   S. 320; L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348
   vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch
   die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175
   vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist, in
   der jeweils geltenden Fassung,
f) der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Euro-
   päischen Parlaments und des Rats vom
   15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstru-
   mente und zur Änderung der Verordnung
   (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom

   12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6;

   L 270 vom 15.10.2015, S. 4) in der jeweils

   geltenden Fassung,

g) der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom
   23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpa-
   pierlieferungen und -abrechnungen in der
   Europäischen Union und über Zentralver-
   wahrer sowie zur Änderung der Richtlinien
   98/26/EG und 2014/65/EU und der Verord-
   nung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom
   28.8.2014, S. 1; L 349 vom 21.12.2016,
   S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
   2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1)
   geändert worden ist, in der jeweils gelten-
   den Fassung,
h) der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Eu-
   ropäischen Parlaments und des Rates vom
   26. November 2014 über Basisinformati-
   onsblätter für verpackte Anlageprodukte
   für Kleinanleger und Versicherungsanlage-
   produkte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014,
   S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50), in der
   jeweils geltenden Fassung,
i) der Verordnung (EU) 2015/2365 des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom
   25. November 2015 über die Transparenz
   von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und
   der Weiterverwendung sowie zur Änderung
   der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl.
   L 337 vom 23.12.2015, S. 1), in der jeweils
   geltenden Fassung,
j) der Verordnung (EU) 2016/1011 des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom
   8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanz-
   instrumenten und Finanzkontrakten als Re-
   ferenzwert oder zur Messung der Wertent-
   wicklung eines Investmentfonds verwendet
   werden, und zur Änderung der Richtlinien
   2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Ver-
   ordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom
BGBl. 2017, Seite 1705 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1705
        29.6.2016, S. 1), in der jeweils geltenden
        Fassung.
      (2) Soweit nicht abweichend geregelt, sind die
   Vorschriften des Abschnitts 11 sowie die §§ 54
   bis 57 auch anzuwenden auf Handlungen und Un-
   terlassungen, die im Ausland vorgenommen wer-
   den, sofern sie
   1. einen Emittenten mit Sitz im Inland,
   2. Finanzinstrumente, die an einem inländischen
      organisierten Markt, einem inländischen multi-
      lateralen Handelssystem oder einem inländi-
      schen organisierten Handelssystem gehandelt
      werden oder
   3. Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapier-
      nebendienstleistungen, die im Inland angebo-
      ten werden,
   betreffen. Die §§ 54 bis 57 gelten auch für im Aus-
   land außerhalb eines Handelsplatzes gehandelte
   Warenderivate, die wirtschaftlich gleichwertig mit
   Warenderivaten sind, die an Handelsplätzen im
   Inland gehandelt werden.
      (3) Bei Anwendung der Vorschriften der Ab-
   schnitte 6, 7 und 16 unberücksichtigt bleiben An-
   teile und Aktien an offenen Investmentvermögen
   im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagege-
   setzbuchs. Für Abschnitt 6 gilt dies nur, soweit es
   sich nicht um Spezial-AIF im Sinne des § 1 Ab-
   satz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs handelt.“

3. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In den Nummern 2 und 3 Buchstabe a wird
          jeweils das Wort „Zertifikate“ durch das
          Wort „Hinterlegungsscheine“ ersetzt.

      bb) In Nummer 3 Buchstabe b wird der Punkt
          am Ende durch ein Semikolon ersetzt und
          werden die Wörter „nähere Bestimmun-
          gen enthält die Delegierte Verordnung
          (EU) 2017/565 der Kommission vom
          25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie

          2014/65/EU des Europäischen Parlaments

          und des Rates in Bezug auf die organisa-

          torischen Anforderungen an Wertpapierfir-

          men und die Bedingungen für die Aus-

          übung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf

          die Definition bestimmter Begriffe für die

          Zwecke der genannten Richtlinie (ABl.

          L 87 vom 31.3.2017, S. 1), in der jeweils

          geltenden Fassung.“ angefügt.

   b) Absatz 1a wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

         „(2) Geldmarktinstrumente im Sinne dieses

      Gesetzes sind Instrumente, die üblicherweise

      auf dem Geldmarkt gehandelt werden, insbe-

      sondere Schatzanweisungen, Einlagenzerti-

      fikate, Commercial Papers und sonstige ver-
      gleichbare Instrumente, sofern im Einklang
      mit Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU)
      2017/565

      1. ihr Wert jederzeit bestimmt werden kann,
      2. es sich nicht um Derivate handelt und
      3. ihre Fälligkeit bei      Emission   höchstens
         397 Tage beträgt,

  es sei denn, es handelt sich um Zahlungsin-
  strumente.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie
   folgt geändert:
  aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das
      Wort „Derivate“ durch die Wörter „Deriva-
      tive Geschäfte“ ersetzt.
  bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
      aaa) In Buchstabe b werden nach dem
           Wort „Devisen“ ein Komma und die
           Wörter „soweit das Geschäft nicht
           die in Artikel 10 der Delegierten Ver-
           ordnung (EU) 2017/565 genannten
           Voraussetzungen erfüllt,“ eingefügt.
      bbb) In Buchstabe d wird nach der Angabe
           „b“ ein Komma eingefügt und werden
           die Wörter „oder c, andere Finanzin-
           dizces oder Finanzmessgrößen oder“
           durch die Wörter „c oder f, andere Fi-
           nanzindizes oder Finanzmessgrö-
           ßen,“ ersetzt.
      ccc) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
            „e) derivative Geschäfte oder“.
      ddd) Folgender Buchstabe f wird angefügt:

            „f) Berechtigungen, Emissionsreduk-
                tionseinheiten und zertifizierte
                Emissionsreduktionen im Sinne
                des § 3 Nummer 3, 6 und 16
                des Treibhausgas-Emissionshan-
                delsgesetzes, soweit sie im EU-
                Emissionshandelsregister gehal-
                ten werden dürfen (Emissionszerti-
                fikate);“.

  cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
      aaa) Im Satzteil vor Buchstabe a wird das
           Wort „Emissionsberechtigungen,“ ge-
           strichen.
      bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

            „b) auf einem organisierten Markt

                oder in einem multilateralen oder

                organisierten Handelssystem ge-

                schlossen werden und nicht über

                ein organisiertes Handelssystem

                gehandelte Energiegroßhandels-

                produkte im Sinne von Absatz 20

                sind, die effektiv geliefert werden

                müssen, oder“.

      ccc) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

            „c) die Merkmale anderer Derivate-

                kontrakte im Sinne des Artikels 7

                der Delegierten Verordnung (EU)

                2017/565 aufweisen und nicht-

                kommerziellen Zwecken dienen,“.

      ddd) Im letzten Halbsatz nach Buch-
           stabe c werden die Wörter „des Arti-
           kels 38 Abs. 2 der Verordnung (EG)
           Nr. 1287/2006“ durch die Wörter „des
           Artikels 7 der Delegierten Verordnung
           (EU) 2017/565“ ersetzt.
  dd) In Nummer 5 werden die Wörter „in Arti-
      kel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006“
BGBl. 2017, Seite 1706 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1706
             durch die Wörter „in Artikel 8 der Delegier-
             ten Verordnung (EU) 2017/565“ ersetzt.
       d) Absatz 2b wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

           „(4) Finanzinstrumente im Sinne dieses Ge-
         setzes sind

         1. Wertpapiere im Sinne des Absatzes 1,
         2. Anteile an Investmentvermögen im Sinne
            des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetz-
            buchs,

         3. Geldmarktinstrumente im Sinne des Absat-
            zes 2,
         4. derivative Geschäfte im Sinne des Absat-
            zes 3,
         5. Emissionszertifikate,

         6. Rechte auf Zeichnung von Wertpapieren
            und
         7. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Ab-
            satz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit
            Ausnahme von Anteilen an einer Genossen-
            schaft im Sinne des § 1 des Genossen-
            schaftsgesetzes sowie Namensschuldver-
            schreibungen, die mit einer vereinbarten
            festen Laufzeit, einem unveränderlich ver-
            einbarten festen positiven Zinssatz ausge-
            stattet sind, bei denen das investierte Kapi-
            tal ohne Anrechnung von Zinsen ungemin-
            dert zum Zeitpunkt der Fälligkeit zum vollen
            Nennwert zurückgezahlt wird, und die von
            einem CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1
            Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
            dem eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des
            Kreditwesengesetzes erteilt worden ist,
            ausgegeben werden, wenn das darauf ein-
            gezahlte Kapital im Falle des Insolvenzver-
            fahrens über das Vermögen des Instituts
            oder der Liquidation des Instituts nicht erst
            nach Befriedigung aller nicht nachrangigen
            Gläubiger zurückgezahlt wird.“
       e) Die Absätze 2c bis 2e werden die Absätze 5
          bis 7.
       f) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 8 und wie
          folgt geändert:

         aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

             aaa) Die Buchstaben a und b werden wie
                  folgt gefasst:

                  „a) kontinuierliche Anbieten des An-
                      und Verkaufs von Finanzinstru-
                      menten an den Finanzmärkten zu
                      selbst gestellten Preisen für ei-
                      gene Rechnung unter Einsatz
                      des eigenen Kapitals (Market-Ma-
                      king),
                  b) häufige organisierte und syste-
                     matische Betreiben von Handel
                     für eigene Rechnung in erheb-
                     lichem Umfang außerhalb eines
                     organisierten Marktes oder eines
                     multilateralen oder organisierten
                     Handelssystems, wenn Kunden-
                     aufträge außerhalb eines geregel-
                     ten Marktes oder eines multilate-

             ralen oder organisierten Handels-
             systems ausgeführt werden, ohne
             dass ein multilaterales Handels-
             system betrieben wird (systema-
             tische Internalisierung),“.

    bbb) In Buchstabe c wird nach den Wör-
         tern „für andere“ das Wort „(Eigen-
         handel)“ eingefügt.
    ccc) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

          „d) Kaufen oder Verkaufen von Fi-
              nanzinstrumenten     für   eigene
              Rechnung als unmittelbarer oder
              mittelbarer Teilnehmer eines in-
              ländischen organisierten Marktes
              oder eines multilateralen oder or-
              ganisierten Handelssystems mit-
              tels einer hochfrequenten algo-
              rithmischen Handelstechnik im
              Sinne von Absatz 44, auch ohne
              Dienstleistung für andere (Hoch-
              frequenzhandel),“.
bb) In Nummer 8 wird das Wort „festgelegten“
    durch das Wort „nichtdiskretionären“ er-
    setzt.

cc) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9
    eingefügt:
    „9. der Betrieb eines multilateralen Sys-
        tems, bei dem es sich nicht um einen
        organisierten Markt oder ein multilate-
        rales Handelssystem handelt und das
        die Interessen einer Vielzahl Dritter am
        Kauf und Verkauf von Schuldverschrei-
        bungen, strukturierten Finanzproduk-
        ten, Emissionszertifikaten oder Deriva-
        ten innerhalb des Systems auf eine
        Weise zusammenführt, die zu einem
        Vertrag über den Kauf dieser Finanzin-
        strumente führt (Betrieb eines organi-
        sierten Handelssystems),“.
dd) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10
    und nach den Wörtern „persönlichen Emp-
    fehlungen“ werden die Wörter „im Sinne
    des Artikels 9 der Delegierten Verordnung
    (EU) 2017/565“ eingefügt.

ee) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
    eingefügt:

    „Das Finanzkommissionsgeschäft, der Ei-
    genhandel und die Abschlussvermittlung
    umfassen den Abschluss von Vereinbarun-
    gen über den Verkauf von Finanzinstru-
    menten, die von einem Wertpapierdienst-
    leistungsunternehmen oder einem Kredit-
    institut ausgegeben werden, im Zeitpunkt
    ihrer Emission. Ob ein häufiger systemati-
    scher Handel vorliegt, bemisst sich nach
    der Zahl der Geschäfte außerhalb eines
    Handelsplatzes (OTC-Handel) mit einem
    Finanzinstrument zur Ausführung von Kun-
    denaufträgen, die von dem Wertpapier-
    dienstleistungsunternehmen für eigene
    Rechnung durchgeführt werden. Ob ein
    Handel in erheblichem Umfang vorliegt,
    bemisst sich entweder nach dem Anteil
BGBl. 2017, Seite 1707 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1707
      des OTC-Handels an dem Gesamthandels-
      volumen des Wertpapierdienstleistungsun-
      ternehmens in einem bestimmten Finanzin-
      strument oder nach dem Verhältnis des
      OTC-Handels des Wertpapierdienstleis-
      tungsunternehmens zum Gesamthandels-
      volumen in einem bestimmten Finanzin-
      strument in der Europäischen Union; nä-
      here Bestimmungen enthalten die Artikel 12
      bis 17 der Delegierten Verordnung (EU)
      2017/565. Die Voraussetzungen der syste-
      matischen Internalisierung sind erst dann
      erfüllt, wenn sowohl die Obergrenze für
      den häufigen systematischen Handel als
      auch die Obergrenze für den Handel in er-
      heblichem Umfang überschritten werden
      oder wenn ein Unternehmen sich freiwillig
      den für die systematische Internalisierung
      geltenden Regelungen unterworfen und
      eine Erlaubnis zum Betreiben der systema-
      tischen Internalisierung bei der Bundesan-
      stalt beantragt hat.“
  ff) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter
      „§§ 9, 31 bis 34 und 34b bis 36b“ durch
      die Wörter „§§ 22, 63 bis 83 und 85 bis 92“
      und die Wörter „Artikel 7 und 8 der Verord-
      nung (EG) Nr. 1287/2006“ durch die Wörter
      „Artikel 72 bis 76 der Delegierten Verord-
      nung (EU) 2017/565“ ersetzt.
g) Absatz 3a wird Absatz 9 und in Nummer 1 wer-
   den die Wörter „und damit verbundene Dienst-
   leistungen“ durch die Wörter „, einschließlich
   Depotverwahrung und verbundener Dienstleis-
   tungen wie Cash-Management oder die Ver-
   waltung von Sicherheiten mit Ausnahme der
   Bereitstellung und Führung von Wertpapier-
   konten auf oberster Ebene (zentrale Konten-
   führung) gemäß Abschnitt A Nummer 2 des
   Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014“ er-
   setzt.

h) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
   sätze 10 und 11 und in dem neuen Absatz 11
   wird das Wort „festgelegten“ durch das Wort
   „nichtdiskretionären“ ersetzt.
i) Absatz 5a wird Absatz 12 und nach dem Wort
   „Union“ wird das Wort „(Mitgliedstaat)“ einge-
   fügt.

j) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 13 und wie
   folgt geändert:
  aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe
      „§ 2b Absatz 1“ durch die Angabe „§ 4 Ab-
      satz 1“ ersetzt.

  bb) In Nummer 2 wird im Satzteil nach Buch-

      stabe b die Angabe „§ 2b Absatz 2“ durch

      die Angabe „§ 4 Absatz 2“ ersetzt.

  cc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 2b in
      Verbindung mit § 2c“ durch die Wörter „§ 4
      in Verbindung mit § 5“ ersetzt.

k) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 14.
l) Absatz 7a wird Absatz 15 und wie folgt ge-
   fasst:

     „(15) MTF-Emittenten im Sinne dieses Ge-
  setzes sind Emittenten von Finanzinstrumen-
  ten,
  1. die ihren Sitz im Inland haben und die für
     ihre Finanzinstrumente eine Zulassung
     zum Handel an einem multilateralen Han-
     delssystem im Inland oder in einem ande-
     ren Mitgliedstaat der Europäischen Union
     (Mitgliedstaat) oder einem anderen Ver-
     tragsstaat des Abkommens über den Euro-
     päischen Wirtschaftsraum beantragt oder
     genehmigt haben, wenn diese Finanzinstru-
     mente nur auf multilateralen Handelssyste-
     men gehandelt werden, mit Ausnahme sol-
     cher Emittenten, deren Finanzinstrumente
     nicht im Inland, sondern lediglich in einem
     anderen Mitgliedstaat oder einem anderen
     Vertragsstaat des Abkommens über den
     Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen
     sind, wenn sie in diesem anderen Staat
     den Anforderungen des Artikels 21 der
     Richtlinie 2004/109/EG unterliegen, oder
  2. die ihren Sitz nicht im Inland haben und die
     für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung
     zum Handel auf einem multilateralen Han-
     delssystem im Inland beantragt oder geneh-
     migt haben, wenn diese Finanzinstrumente
     nur an multilateralen Handelssystemen im
     Inland gehandelt werden.“
m) Nach Absatz 15 wird folgender Absatz 16 ein-
   gefügt:
     „(16) OTF-Emittenten im Sinne dieses Ge-
  setzes sind Emittenten von Finanzinstrumen-
  ten,

  1. die ihren Sitz im Inland haben und die für
     ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum
     Handel an einem organisierten Handelssys-
     tem im Inland oder in einem anderen Mit-
     gliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat
     des Abkommens über den Europäischen
     Wirtschaftsraum beantragt oder genehmigt
     haben, wenn diese Finanzinstrumente nur
     auf organisierten Handelssystemen gehan-
     delt werden, mit Ausnahme solcher Emit-
     tenten, deren Finanzinstrumente nicht im In-
     land, sondern lediglich in einem ande-
     ren Mitgliedstaat oder einem anderen
     Vertragsstaat des Abkommens über den
     Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen
     sind, soweit sie in diesem Staat den
     Anforderungen des Artikels 21 der Richtlinie
     2004/109/EG unterliegen, oder
  2. die ihren Sitz nicht im Inland haben und die
     für ihre Finanzinstrumente nur eine Zulas-

     sung zum Handel an einem organisierten

     Handelssystem im Inland beantragt oder

     genehmigt haben.“
n) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 17 und wie
   folgt gefasst:

    „(17) Herkunftsmitgliedstaat im Sinne die-
  ses Gesetzes ist
  1. im Falle eines Wertpapierdienstleistungsun-
     ternehmens,
BGBl. 2017, Seite 1708 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1708
            a) sofern es sich um eine natürliche Person
               handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich
               die Hauptverwaltung des Wertpapier-
               dienstleistungsunternehmens befindet;
            b) sofern es sich um eine juristische Person
               handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich ihr
               Sitz befindet;
            c) sofern es sich um eine juristische Person
               handelt, für die nach dem nationalen
               Recht, das für das Wertpapierdienstleis-
               tungsunternehmen maßgeblich ist, kein
               Sitz bestimmt ist, der Mitgliedstaat, in
               dem sich die Hauptverwaltung befindet;
         2. im Falle eines organisierten Marktes der
            Mitgliedstaat, in dem dieser registriert oder
            zugelassen ist, oder, sofern für ihn nach
            dem Recht dieses Mitgliedstaats kein Sitz
            bestimmt ist, der Mitgliedstaat, in dem sich
            die Hauptverwaltung befindet;
         3. im Falle eines Datenbereitstellungsdienstes,
            a) sofern es sich um eine natürliche Person
               handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich
               die Hauptverwaltung des Datenbereit-
               stellungsdienstes befindet;
            b) sofern es sich um eine juristische Person
               handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich
               der Sitz des Datenbereitstellungsdiens-
               tes befindet;
            c) sofern es sich um eine juristische Person
               handelt, für die nach dem nationalen
               Recht, das für den Datenbereitstellungs-
               dienst maßgeblich ist, kein Sitz bestimmt
               ist, der Mitgliedstaat, in dem sich die
               Hauptverwaltung befindet.“
       o) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 18 und in
          Nummer 1 wird nach dem Wort „oder“ das
          Wort „Wertpapierdienstleistungen“ eingefügt
          und werden die Wörter „tätig wird“ durch das
          Wort „erbringt“ ersetzt.
       p) Der bisherige Absatz 10 wird aufgehoben.

       q) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 19 und in
          Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 2
          Nummer 1 des Kreditwesengesetzes“ durch
          die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Ein-
          lagensicherungsgesetzes“ ersetzt.
       r) Nach Absatz 19 werden die folgenden Ab-
          sätze 20 bis 47 eingefügt:
            „(20) Energiegroßhandelsprodukt im Sinne
         dieses Gesetzes ist ein Energiegroßhandels-
         produkt im Sinne des Artikels 2 Nummer 4
         der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Euro-
         päischen Parlaments und des Rates vom
         25. Oktober 2011 über die Integrität und Trans-
         parenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl.
         L 326 vom 8.12.2011, S. 1), sowie der Arti-
         kel 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU)
         2017/565.
            (21) Multilaterales System im Sinne dieses
         Gesetzes ist ein System oder ein Mechanis-
         mus, der die Interessen einer Vielzahl Dritter
         am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten
         innerhalb des Systems zusammenführt.

   (22) Handelsplatz im Sinne dieses Gesetzes
ist ein organisierter Markt, ein multilaterales
Handelssystem oder ein organisiertes Han-
delssystem.
   (23) Liquider Markt im Sinne dieses Geset-
zes ist ein Markt für ein Finanzinstrument oder
für eine Kategorie von Finanzinstrumenten,
1. auf dem kontinuierlich kauf- oder verkaufs-
   bereite vertragswillige Käufer oder Verkäufer
   verfügbar sind und
2. der unter Berücksichtigung der speziellen
   Marktstrukturen des betreffenden Finanzin-
   struments oder der betreffenden Kategorie
   von Finanzinstrumenten nach den folgen-
   den Kriterien bewertet wird:
   a) Durchschnittsfrequenz und -volumen der
      Geschäfte bei einer bestimmten Band-
      breite von Marktbedingungen unter Be-
      rücksichtigung der Art und des Lebens-
      zyklus von Produkten innerhalb der Ka-
      tegorie von Finanzinstrumenten;
   b) Zahl und Art der Marktteilnehmer, ein-
      schließlich des Verhältnisses der Markt-
      teilnehmer zu den gehandelten Finanzin-
      strumenten in Bezug auf ein bestimmtes
      Finanzinstrument;
   c) durchschnittlicher Spread, sofern verfüg-
      bar.
Nähere Bestimmungen enthalten die Arti-
kel 1 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU)
2017/567 der Kommission vom 18. Mai
2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates im Hinblick auf Begriffsbestim-
mungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung
und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktinter-
vention und zu den Positionen (ABl. L 87 vom
31.3.2017, S. 90), in der jeweils geltenden Fas-
sung.
  (24) Zweigniederlassung im Sinne dieses
Gesetzes ist eine Betriebsstelle, die

1. nicht die Hauptverwaltung ist,
2. einen rechtlich unselbstständigen Teil eines
   Wertpapierdienstleistungsunternehmens bil-
   det und
3. Wertpapierdienstleistungen, gegebenenfalls
   auch Wertpapiernebendienstleistungen, er-
   bringt, für die dem Wertpapierdienstleis-
   tungsunternehmen eine Zulassung erteilt
   wurde.
Alle Betriebsstellen eines Wertpapierdienst-
leistungsunternehmens mit Hauptverwaltung
in einem anderen Mitgliedstaat, die sich in
demselben Mitgliedstaat befinden, gelten als
eine einzige Zweigniederlassung.
  (25) Mutterunternehmen im Sinne dieses
Gesetzes ist, sofern nicht die Abschnitte 6
und 16 besondere Regelungen enthalten, ein
Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 2
Nummer 9 und des Artikels 22 der Richtlinie
2013/34/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 über den
BGBl. 2017, Seite 1709 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1709
Jahresabschluss, den konsolidierten Ab-
schluss und damit verbundene Berichte von
Unternehmen bestimmter Rechtsformen und
zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates und
zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG
und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom
29.6.2013, S. 19), die zuletzt durch die Richt-
linie 2014/102/EU (ABl. L 334 vom 21.11.2014,
S. 86) geändert worden ist.
  (26) Tochterunternehmen im Sinne dieses
Gesetzes ist, sofern nicht die Abschnitte 6
und 16 besondere Regelungen enthalten, ein
Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 2
Nummer 10 und des Artikels 22 der Richtlinie
2013/34/EU, einschließlich aller Tochterunter-
nehmen eines Tochterunternehmens des an
der Spitze stehenden Mutterunternehmens.
   (27) Gruppe im Sinne dieses Gesetzes ist
eine Gruppe im Sinne des Artikels 2 Num-
mer 11 der Richtlinie 2013/34/EU.

   (28) Eine enge Verbindung im Sinne dieses
Gesetzes liegt vor, wenn zwei oder mehr natür-

liche oder juristische Personen wie folgt mitei-

nander verbunden sind:

1. durch eine Beteiligung in Form des direkten

   Haltens oder des Haltens im Wege der Kon-

   trolle von mindestens 20 Prozent der

   Stimmrechte oder der Anteile an einem Un-

   ternehmen,

2. durch Kontrolle in Form eines Verhältnisses
   zwischen Mutter- und Tochterunternehmen,
   wie in allen Fällen des Artikels 22 Absatz 1
   und 2 der Richtlinie 2013/34/EU oder einem
   vergleichbaren Verhältnis zwischen einer
   natürlichen oder juristischen Person und ei-
   nem Unternehmen; Tochterunternehmen

   von Tochterunternehmen gelten ebenfalls

   als Tochterunternehmen des Mutterunter-

   nehmens, das an der Spitze dieser Unter-

   nehmen steht oder

3. durch ein dauerhaftes Kontrollverhältnis
   beider oder aller Personen, das zu dersel-
   ben dritten Person besteht.
  (29) Zusammenführung sich deckender
Kundenaufträge (Matched Principal Trading)
im Sinne dieses Gesetzes ist ein Geschäft,
bei dem
1. zwischen Käufer und Verkäufer ein Vermitt-
   ler zwischengeschaltet ist, der während der
   gesamten Ausführung des Geschäfts zu
   keiner Zeit einem Marktrisiko ausgesetzt ist,
2. Kauf- und Verkaufsgeschäfte gleichzeitig
   ausgeführt werden und
3. das zu Preisen abgeschlossen wird, durch
   die der Vermittler abgesehen von einer
   vorab offengelegten Provision, Gebühr oder
   sonstigen Vergütung weder Gewinn noch
   Verlust macht.
   (30) Direkter elektronischer Zugang im
Sinne dieses Gesetzes ist eine Vereinbarung,
in deren Rahmen ein Mitglied, ein Teilnehmer
oder ein Kunde eines Handelsplatzes einer an-

deren Person die Nutzung seines Handels-
codes gestattet, damit diese Person Aufträge
in Bezug auf Finanzinstrumente elektronisch
direkt an den Handelsplatz übermitteln kann,
mit Ausnahme der in Artikel 20 der Delegierten
Verordnung (EU) 2017/565 genannten Fälle.
Der direkte elektronische Zugang umfasst
auch Vereinbarungen, die die Nutzung der In-
frastruktur oder eines anderweitigen Verbin-
dungssystems des Mitglieds, des Teilnehmers
oder des Kunden durch diese Person zur Über-
mittlung von Aufträgen beinhalten (direkter
Marktzugang), sowie diejenigen Vereinbarun-
gen, bei denen eine solche Infrastruktur nicht
durch diese Person genutzt wird (geförderter
Zugang).
   (31) Hinterlegungsscheine im Sinne dieses
Gesetzes sind Wertpapiere, die auf dem Kapi-
talmarkt handelbar sind und die ein Eigen-
tumsrecht an Wertpapieren von Emittenten
mit Sitz im Ausland verbriefen, zum Handel
auf einem organisierten Markt zugelassen sind
und unabhängig von den Wertpapieren des je-

weiligen Emittenten mit Sitz im Ausland gehan-

delt werden können.

   (32) Börsengehandeltes Investmentvermö-

gen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Invest-

mentvermögen im Sinne des Kapitalanlagege-

setzbuchs, bei dem mindestens eine Anteils-

klasse oder Aktiengattung ganztägig an min-

destens einem Handelsplatz und mit mindes-
tens einem Market Maker, der tätig wird, um
sicherzustellen, dass der Preis seiner Anteile
oder Aktien an diesem Handelsplatz nicht
wesentlich von ihrem Nettoinventarwert und,
sofern einschlägig, von ihrem indikativen Net-
toinventarwert abweicht, gehandelt wird.

   (33) Zertifikat im Sinne dieses Gesetzes ist

ein Wertpapier, das auf dem Kapitalmarkt han-

delbar ist und das im Falle der durch den Emit-

tenten vorgenommenen Rückzahlung einer An-

lage bei dem Emittenten Vorrang vor Aktien
hat, aber nicht besicherten Anleiheinstrumen-
ten und anderen vergleichbaren Instrumenten
nachgeordnet ist.
   (34) Strukturiertes Finanzprodukt im Sinne
dieses Gesetzes ist ein Wertpapier, das zur
Verbriefung und Übertragung des mit einer
ausgewählten Palette an finanziellen Vermö-
genswerten einhergehenden Kreditrisikos ge-
schaffen wurde und das den Wertpapier-
inhaber zum Empfang regelmäßiger Zahlungen
berechtigt, die vom Geldfluss der Basisvermö-
genswerte abhängen.
  (35) Derivate im Sinne dieses Gesetzes sind
derivative Geschäfte im Sinne des Absatzes 3
sowie Wertpapiere im Sinne des Absatzes 1
Nummer 3 Buchstabe b.
  (36) Warenderivate im Sinne dieses Geset-
zes sind Finanzinstrumente im Sinne des Arti-
kels 2 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung
(EU) Nr. 600/2014.
  (37) Genehmigtes Veröffentlichungssystem
im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen,
BGBl. 2017, Seite 1710 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1710
       das im Namen von Wertpapierdienstleistungs-
       unternehmen Handelsveröffentlichungen im
       Sinne der Artikel 20 und 21 der Verordnung
       (EU) Nr. 600/2014 vornimmt.
          (38) Bereitsteller konsolidierter Datenticker
       im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen,
       das zur Einholung von Handelsveröffentlichun-
       gen nach den Artikeln 6, 7, 10, 12, 13, 20
       und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auf
       geregelten Märkten, multilateralen und organi-
       sierten Handelssystemen und bei genehmigten
       Veröffentlichungssystemen berechtigt ist und
       diese Handelsveröffentlichungen in einem kon-
       tinuierlichen elektronischen Echtzeitdaten-
       strom konsolidiert, über den Preis- und Han-
       delsvolumendaten für jedes einzelne Finanzin-
       strument abrufbar sind.

          (39) Genehmigter Meldemechanismus im

       Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen,

       das dazu berechtigt ist, im Namen des Wert-

       papierdienstleistungsunternehmens Einzelhei-

       ten zu Geschäften an die zuständigen Behör-
       den oder die Europäische Wertpapier- und
       Marktaufsichtsbehörde zu melden.

          (40) Datenbereitstellungsdienst   im   Sinne

       dieses Gesetzes ist

       1. ein genehmigtes Veröffentlichungssystem,

       2. ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker
          oder
       3. ein genehmigter Meldemechanismus.
          (41) Drittlandunternehmen im Sinne dieses
       Gesetzes ist ein Unternehmen, das ein Wert-
       papierdienstleistungsunternehmen wäre, wenn
       es seinen Sitz im Europäischen Wirtschafts-
       raum hätte.

         (42) Öffentliche Emittenten im Sinne dieses

       Gesetzes sind folgende Emittenten von

       Schuldtiteln:

       1. die Europäische Union,

       2. ein Mitgliedstaat einschließlich eines Minis-
          teriums, einer Behörde oder einer Zweckge-

          sellschaft dieses Mitgliedstaats,

       3. im Falle eines bundesstaatlich organisierten

          Mitgliedstaats einer seiner Gliedstaaten,

       4. eine für mehrere Mitgliedstaaten tätige
          Zweckgesellschaft,

       5. ein von mehreren Mitgliedstaaten gegrün-
          detes internationales Finanzinstitut, das
          dem Zweck dient, Finanzmittel zu mobilisie-
          ren und seinen Mitgliedern Finanzhilfen zu
          gewähren, sofern diese von schwerwiegen-
          den Finanzierungsproblemen betroffen oder
          bedroht sind,
       6. die Europäische Investitionsbank.

         (43) Ein dauerhafter Datenträger ist jedes
       Medium, das
       1. es dem Kunden gestattet, an ihn persönlich
          gerichtete Informationen derart zu spei-
          chern, dass er sie in der Folge für eine Dau-
          er, die für die Zwecke der Informationen an-
          gemessen ist, einsehen kann, und

     2. die unveränderte Wiedergabe der gespei-
        cherten Informationen ermöglicht.
     Nähere Bestimmungen enthält Artikel 3 der De-
     legierten Verordnung (EU) 2017/565.
        (44) Hochfrequente algorithmische Han-
     delstechnik im Sinne dieses Gesetzes ist ein
     algorithmischer Handel im Sinne des § 80 Ab-
     satz 2 Satz 1, der gekennzeichnet ist durch

     1. eine Infrastruktur zur Minimierung von Netz-
        werklatenzen und anderen Verzögerungen
        bei der Orderübertragung (Latenzen), die
        mindestens eine der folgenden Vorrichtun-
        gen für die Eingabe algorithmischer Auf-
        träge aufweist: Kollokation, Proximity Hos-
        ting oder einen direkten elektronischen
        Hochgeschwindigkeitszugang,
     2. die Fähigkeit des Systems, einen Auftrag

        ohne menschliche Intervention im Sinne

        des Artikels 18 der Delegierten Verordnung

        (EU) 2017/565 einzuleiten, zu erzeugen,

        weiterzuleiten oder auszuführen und

     3. ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkom-
        men im Sinne des Artikels 19 der Delegier-
        ten Verordnung (EU) 2017/565 in Form von

        Aufträgen, Kursangaben oder Stornierun-

        gen.

        (45) Zentrale Gegenpartei im Sinne dieses
     Gesetzes ist ein Unternehmen im Sinne des
     Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU)
     Nr. 648/2012 in der jeweils geltenden Fassung.
        (46) Kleine und mittlere Unternehmen im
     Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, de-
     ren durchschnittliche Marktkapitalisierung auf
     der Grundlage der Notierungen zum Jahres-
     ende in den letzten drei Kalenderjahren weni-
     ger als 200 Millionen Euro betrug. Nähere Be-

     stimmungen enthalten die Artikel 77 bis 79 der

     Delegierten Verordnung (EU) 2017/565.

        (47) Öffentlicher Schuldtitel im Sinne dieses

     Gesetzes ist ein Schuldtitel, der von einem öf-
     fentlichen Emittenten begeben wird.“

   s) Die bisherigen Absätze 12 und 13 werden die

      Absätze 48 und 49.

4. § 2a wird § 3 und wie folgt geändert:

   a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
      Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa)   In Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 3“
           durch die Angabe „Absatz 8“ ersetzt.
     bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort
         „Versicherungsunternehmen“ die Wörter
         „, soweit sie die Tätigkeiten ausüben, die
         in der Richtlinie 2009/138/EG des Euro-
         päischen Parlaments und des Rates vom
         25. November 2009 betreffend die Auf-
         nahme und Ausübung der Versicherungs-
         und der Rückversicherungstätigkeit (Sol-
         vabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009,
         S. 1; L 219 vom 25.7.2014, S. 66; L 108
         vom 28.4.2015, S. 8), die zuletzt durch
         die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153
         vom 22.5.2014, S. 1; L 108 vom
BGBl. 2017, Seite 1711 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1711
      28.4.2015, S. 8) geändert worden ist, ge-
      nannt sind“ eingefügt.
cc)   In Nummer 5 werden vor dem Komma am
      Ende die Wörter „und internationale Fi-
      nanzinstitute, die von zwei oder mehreren
      Staaten gemeinsam errichtet werden, um
      zugunsten dieser Staaten Finanzierungs-
      mittel zu beschaffen und Finanzhilfen zu
      geben, wenn Mitgliedstaaten von schwer-
      wiegenden Finanzierungsproblemen be-
      troffen oder bedroht sind“ eingefügt.
dd) In Nummer 6 werden nach dem Wort „ge-
    legentlich“ die Wörter „im Sinne des Arti-
    kels 4 der Delegierten Verordnung (EU)
    2017/565 und“ eingefügt.

ee)   Die Nummern 8 bis 10 werden wie folgt
      gefasst:
      „8. Unternehmen, die bezüglich Waren-
          derivaten, Emissionszertifikaten oder
          Derivaten auf Emissionszertifikate Ei-
          gengeschäft oder Market-Making be-
          treiben oder ausschließlich Wertpa-
          pierdienstleistungen im Sinne des
          § 2 Absatz 8 Nummer 1 und 3 bis 10
          gegenüber den Kunden und Zuliefe-
          rern ihrer Haupttätigkeit erbringen,
          sofern
         a) diese Tätigkeiten in jedem die-

            ser Fälle auf sowohl individueller
            als auch aggregierter Basis auf
            der Ebene der Unternehmens-
            gruppe eine Nebentätigkeit im
            Sinne der Delegierten Verordnung
            (EU) 2017/592 der Kommission
            vom 1. Dezember 2016 zur Ergän-
            zung der Richtlinie 2014/65/EU
            des Europäischen Parlaments und
            des Rates durch technische Regu-
            lierungsstandards zur Festlegung
            der Kriterien, nach denen eine Tä-
            tigkeit als Nebentätigkeit zur
            Haupttätigkeit gilt (ABl. L 87 vom
            31.3.2017, S. 492), in der jeweils
            geltenden Fassung, darstellen,

         b) die Haupttätigkeit des Unterneh-
            mens weder in der Erbringung

            von Wertpapierdienstleistungen im

            Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1

            Nummer 1, 2 Buchstabe b bis d,

            Nummer 3 bis 10 oder Satz 2,
            noch in der Tätigkeit als Market
            Maker in Bezug auf Warenderivate
            noch in der Erbringung von Bank-
            geschäften im Sinne des § 1 Ab-
            satz 1 Satz 2 des Kreditwesenge-
            setzes besteht,
         c) das Unternehmen keine hochfre-
            quente algorithmische Handels-
            technik anwendet und
         d) das Unternehmen der Bundesan-
            stalt gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3
            und 4 oder Absatz 6 Satz 3 und 4
            des Kreditwesengesetzes ange-

            zeigt hat, dass es von der Aus-
            nahme nach dieser Nummer Ge-
            brauch macht,
      9. Unternehmen, die Wertpapierdienst-
         leistungen ausschließlich in Bezug
         auf Warenderivate, Emissionszertifi-
         kate oder Derivate auf Emissionszer-
         tifikate mit dem alleinigen Ziel der Ab-
         sicherung der Geschäftsrisiken ihrer
         Kunden erbringen, sofern diese Kun-
         den
         a) ausschließlich lokale Elektrizitäts-
            unternehmen im Sinne des Arti-
            kels 2 Nummer 35 der Richtlinie
            2009/72/EG des Europäischen
            Parlaments und des Rates vom
            13. Juli 2009 über gemeinsame
            Vorschriften für den Elektrizitäts-
            binnenmarkt und zur Aufhebung
            der Richtlinie 2003/54/EG (ABl.
            L 211 vom 14.8.2009, S. 55) oder
            Erdgasunternehmen im Sinne des
            Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie
            2009/73/EG des Europäischen
            Parlaments und des Rates vom
            13. Juli 2009 über gemeinsame
            Vorschriften für den Erdgasbinnen-
            markt und zur Aufhebung der
            Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211
            vom 14.8.2009, S. 94) sind,

         b) zusammen 100 Prozent des Kapi-
            tals oder der Stimmrechte der be-
            treffenden Unternehmen halten
            und dieses gemeinsam kontrollie-
            ren und
         c) nach Nummer 8 ausgenommen
            wären, wenn sie die betreffenden
            Wertpapierdienstleistungen selbst
            erbrächten,

      10. Unternehmen, die Wertpapierdienst-
          leistungen ausschließlich in Bezug
          auf Emissionszertifikate oder Derivate
          auf Emissionszertifikate mit dem allei-
          nigen Ziel der Absicherung der Ge-
          schäftsrisiken ihrer Kunden erbringen,
          sofern diese Kunden

         a) ausschließlich   Anlagenbetreiber

            im Sinne des § 3 Nummer 2

            des Treibhausgas-Emissionshan-

            delsgesetzes sind,

         b) zusammen 100 Prozent des Kapi-
            tals oder der Stimmrechte der be-
            treffenden Unternehmen halten
            und dieses gemeinsam kontrollie-
            ren und
         c) nach Nummer 8 ausgenommen
            wären, wenn sie die betreffenden
            Wertpapierdienstleistungen selbst
            erbrächten,“.
ff)   Nach Nummer 10 wird folgende Num-
      mer 11 eingefügt:
      „11. Unternehmen, die ausschließlich Ei-
           gengeschäft mit anderen Finanzin-
BGBl. 2017, Seite 1712 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1712
                 strumenten als Warenderivaten,
                 Emissionszertifikaten oder Derivaten
                 auf Emissionszertifikate betreiben,
                 die keine anderen Wertpapierdienst-
                 leistungen erbringen, einschließlich
                 keiner anderen Anlagetätigkeiten, in
                 anderen Finanzinstrumenten als Wa-
                 renderivaten, Emissionszertifikaten
                 oder Derivaten auf Emissionszertifi-
                 kate, es sei denn,

                 a) es handelt sich bei diesen Unter-

                    nehmen um Market Maker,

                 b) die Unternehmen sind entweder
                    Mitglied oder Teilnehmer eines or-
                    ganisierten Marktes oder multila-
                    teralen Handelssystems oder ha-
                    ben einen direkten elektronischen
                    Zugang zu einem Handelsplatz,
                    mit Ausnahme von nichtfinanziel-
                    len Stellen, die an einem Handels-
                    platz Geschäfte tätigen, die in ob-
                    jektiv messbarer Weise die direkt
                    mit der Geschäftstätigkeit oder
                    dem Liquiditäts- und Finanzma-
                    nagement verbundenen Risiken
                    dieser nichtfinanziellen Stellen
                    oder ihrer Gruppen verringern,
                 c) die Unternehmen wenden eine
                    hochfrequente     algorithmische
                    Handelstechnik an oder

                 d) die Unternehmen betreiben Ei-
                    gengeschäft bei der Ausführung
                    von Kundenaufträgen,“.
       gg) Die bisherige Nummer 11 wird Num-
           mer 12.

       hh) Die bisherige Nummer 12 wird aufgeho-
           ben.
       ii)   In Nummer 13 werden nach dem Wort
             „multilateralen“ die Wörter „oder organi-
             sierten“ eingefügt und wird die Angabe
             „§ 2 Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 2
             Absatz 8 Satz 1“ ersetzt.

       jj)   In Nummer 14 wird das Wort „und“ am
             Ende durch ein Komma ersetzt.
       kk)   Nach Nummer 14 werden die folgenden
             Nummern 15 und 16 eingefügt:

             „15. Betreiber im Sinne des § 3 Num-

                  mer 4 des Treibhausgas-Emissions-

                  handelsgesetzes, wenn sie beim
                  Handel mit Emissionszertifikaten

                 a) ausschließlich Eigengeschäft be-

                    treiben,

                 b) keine    Anlagevermittlung und
                    keine Abschlussvermittlung be-
                    treiben,

                 c) keine hochfrequente algorithmi-

                    sche Handelstechnik anwenden

                    und

                 d) keine anderen Wertpapierdienst-
                    leistungen erbringen,

      16. Übertragungsnetzbetreiber im Sinne
          des Artikels 2 Nummer 4 der Richt-
          linie 2009/72/EG oder des Arti-
          kels 2 Nummer 4 der Richtlinie
          2009/73/EG, wenn sie ihre Auf-
          gaben gemäß diesen Richtlinien,
          gemäß der Verordnung (EG) Nr.
          714/2009 des Europäischen Parla-
          ments und des Rates vom 13. Juli
          2009 über die Netzzugangsbedin-
          gungen für den grenzüberschreiten-

          den Stromhandel und zur Aufhebung

          der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003
          (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15),
          die zuletzt durch die Verordnung (EU)
          Nr. 543/2013 (ABl. L 163 vom
          15.6.2013, S. 1) geändert worden
          ist, gemäß der Verordnung (EG)
          Nr. 715/2009 des Europäischen Par-
          laments und des Rates vom 13. Juli
          2009 über die Bedingungen für den
          Zugang zu den Erdgasfernleitungs-
          netzen und zur Aufhebung der Ver-
          ordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl.
          L 211 vom 14.8.2009, S. 36; L 229
          vom 1.9.2009, S. 29; L 309 vom
          24.11.2009, S. 87), die zuletzt durch
          den Beschluss (EU) 2015/715 (ABl.
          L 114 vom 5.5.2015, S. 9) geändert
          worden ist, sowie gemäß den nach
          diesen Verordnungen erlassenen
          Netzcodes oder Leitlinien wahrneh-
          men, Personen, die in ihrem Namen
          als Dienstleister handeln, um die
          Aufgaben eines Übertragungsnetz-
          betreibers gemäß diesen Gesetzge-
          bungsakten sowie gemäß den nach
          diesen Verordnungen erlassenen
          Netzcodes oder Leitlinien wahrzu-
          nehmen, sowie Betreiber oder Ver-
          walter eines Energieausgleichssys-
          tems, eines Rohrleitungsnetzes oder
          eines Systems zum Ausgleich von
          Energieangebot und -verbrauch bei
          der Wahrnehmung solcher Aufga-
          ben, sofern sie die Wertpapierdienst-
          leistung in Bezug auf Warenderivate,
          die mit dieser Tätigkeit in Zusam-
          menhang stehen, erbringen und so-
          fern sie weder einen Sekundärmarkt
          noch eine Plattform für den Sekun-

          därhandel mit finanziellen Übertra-

          gungsrechten betreiben,“.

ll)   Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 17
      und der Punkt am Ende wird durch das

      Wort „und“ ersetzt.

mm) Folgende Nummer 18 wird angefügt:

      „18. Kapitalverwaltungsgesellschaften, EU-
           Verwaltungsgesellschaften und ex-
           tern verwaltete Investmentgesell-

           schaften, sofern sie nur die kollektive

           Vermögensverwaltung oder neben

           der kollektiven Vermögensverwal-
           tung ausschließlich die in § 20 Ab-
           satz 2 und 3 des Kapitalanlagege-
BGBl. 2017, Seite 1713 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1713
               setzbuchs aufgeführten Dienstleis-
               tungen oder Nebendienstleistungen
               erbringen.“
     nn) Folgender Satz wird angefügt:

          „Unternehmen, die die Voraussetzungen
          des Satzes 1 Nummer 8 bis 10 erfüllen,
          haben dies der Bundesanstalt jährlich an-
          zuzeigen.“
  c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 2
     Abs. 10“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 10“ er-
     setzt.
  d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
     fügt:

        „(3) Für Unternehmen, die Mitglieder oder
     Teilnehmer von organisierten Märkten oder
     multilateralen Handelssystemen sind und die
     von der Ausnahme nach Absatz 1 Nummer 4,
     8 oder 15 Gebrauch machen, gelten die §§ 77,
     78 und 80 Absatz 2 und 3 entsprechend. Für
     Unternehmen, die von einer Ausnahme nach
     Absatz 1 Nummer 9 oder 10 Gebrauch ma-
     chen, gelten die §§ 22, 63 bis 83 und 85 bis 92
     entsprechend.“
  e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
        „(4) Das Bundesministerium der Finanzen
     kann durch Rechtsverordnung nähere Bestim-
     mungen über Zeitpunkt, Inhalt und Form der
     Einreichung der Anzeige nach Absatz 1 Satz 2
     sowie die Führung eines öffentlichen Registers
     über die anzeigenden Unternehmen erlassen.
     Das Bundesministerium der Finanzen kann
     die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
     auf die Bundesanstalt übertragen.“
5. § 2b wird § 4 und wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 wird jeweils
     die Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe „Ab-
     satz 13“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 2c“ durch die
     Angabe „§ 5“ ersetzt.
6. § 2c wird § 5 und in Absatz 1 Satz 1 wird die
   Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe „Absatz 11“
   und die Angabe „§ 2b“ durch die Angabe „§ 4“
   ersetzt.

7. Die Überschrift zu Abschnitt 2 wird dem bisheri-
   gen § 4 vorangestellt.
8. Der bisherige § 4 wird § 6 und wie folgt gefasst:

                         „§ 6
              Aufgaben und allgemeine
            Befugnisse der Bundesanstalt
     (1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht nach
  den Vorschriften dieses Gesetzes aus. Sie hat im
  Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben Miss-
  ständen entgegenzuwirken, welche die ordnungs-
  gemäße Durchführung des Handels mit Finanzin-
  strumenten oder von Wertpapierdienstleistungen,
  Wertpapiernebendienstleistungen oder Datenbe-
  reitstellungsdienstleistungen beeinträchtigen oder
  erhebliche Nachteile für den Finanzmarkt bewir-
  ken können. Sie kann Anordnungen treffen, die
  geeignet und erforderlich sind, diese Missstände
  zu beseitigen oder zu verhindern.

   (2) Die Bundesanstalt überwacht im Rahmen
der ihr jeweils zugewiesenen Zuständigkeit die
Einhaltung der Verbote und Gebote dieses Geset-
zes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen, der in § 1 Absatz 1 Num-
mer 8 aufgeführten europäischen Verordnungen
einschließlich der auf Grund dieser Verordnungen
erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchfüh-
rungsrechtsakte der Europäischen Kommission.
Sie kann Anordnungen treffen, die zu ihrer Durch-
setzung geeignet und erforderlich sind. Sie kann
insbesondere auf ihrer Internetseite öffentlich
Warnungen aussprechen, soweit dies für die Er-
füllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erfor-
derlich ist. Sie kann den Handel mit einzelnen
oder mehreren Finanzinstrumenten vorüberge-
hend untersagen oder die Aussetzung des Han-
dels in einzelnen oder mehreren Finanzinstrumen-
ten an Märkten, an denen Finanzinstrumente ge-
handelt werden, anordnen, soweit dies zur Durch-
setzung der Verbote und Gebote dieses Geset-
zes, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder zur Beseiti-
gung oder Verhinderung von Missständen nach
Absatz 1 geboten ist; hierzu kann sie Anordnun-
gen auch gegenüber einem öffentlich-rechtlichem
Rechtsträger oder gegenüber einer Börse erlas-
sen. Sie kann den Vertrieb oder Verkauf von Fi-
nanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen
aussetzen, wenn ein Wertpapierdienstleistungs-
unternehmen kein wirksames Produktfreigabever-
fahren nach § 80 Absatz 9 entwickelt hat oder an-
wendet oder in anderer Weise gegen § 80 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 2 oder § 80 Absatz 9 bis 11
verstoßen hat.
   (3) Die Bundesanstalt kann, um zu überwa-
chen, ob die Verbote oder Gebote dieses Geset-
zes oder der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der Verord-
nung (EU) Nr. 1286/2014, der Verordnung (EU)
2015/2365, der Verordnung (EU) 2016/1011 ein-
gehalten werden, oder um zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für eine Maßnahme nach § 15
oder nach Artikel 42 der Verordnung (EU)
Nr. 600/2014 vorliegen, von jedermann Auskünfte,
die Vorlage von Unterlagen oder sonstigen Daten
und die Überlassung von Kopien verlangen sowie
Personen laden und vernehmen. Sie kann insbe-
sondere folgende Angaben verlangen:

1. über Veränderungen im Bestand in Finanzin-
   strumenten,
2. über die Identität weiterer Personen, insbeson-
   dere der Auftraggeber und der aus Geschäften
   berechtigten oder verpflichteten Personen,
3. über Volumen und Zweck einer mittels eines
   Warenderivats eingegangenen Position oder
   offenen Forderung sowie

4. über alle Vermögenswerte oder Verbindlichkei-
   ten am Basismarkt.
Gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweige-
rungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegen-
heitspflichten bleiben unberührt. Im Hinblick auf
die Verbote und Gebote der Verordnung (EU)
2016/1011 gelten die Sätze 1 und 3 bezüglich
BGBl. 2017, Seite 1714 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1714
       der Erteilung von Auskünften, der Vorladung und
       der Vernehmung jedoch nur gegenüber solchen
       Personen, die an der Bereitstellung eines Refe-
       renzwertes im Sinne der Verordnung (EU)
       2016/1011 beteiligt sind oder die dazu beitragen.
          (4) Von einem Wertpapierdienstleistungsunter-
       nehmen, das algorithmischen Handel im Sinne
       des § 80 Absatz 2 Satz 1 betreibt, kann die Bun-
       desanstalt insbesondere jederzeit Informationen
       über seinen algorithmischen Handel und die für

       diesen Handel eingesetzten Systeme anfordern,

       soweit dies auf Grund von Anhaltspunkten für

       die Überwachung der Einhaltung eines Verbots

       oder Gebots dieses Gesetzes erforderlich ist. Die

       Bundesanstalt kann insbesondere eine Beschrei-

       bung der algorithmischen Handelsstrategien, von

       Einzelheiten der Handelsparameter oder Handels-

       obergrenzen, denen das System unterliegt, von

       den wichtigsten Verfahren zur Überprüfung der

       Risiken und Einhaltung der Vorgaben des § 80 so-

       wie von Einzelheiten über seine Systemprüfung
       verlangen.

           (5) Die Bundesanstalt ist unbeschadet des § 3
       Absatz 5, 11 und 12 sowie des § 15 Absatz 7 des
       Börsengesetzes zuständige Behörde im Sinne
       des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
       und im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 18
       der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Die Bundesan-
       stalt ist zuständige Behörde für die Zwecke des
       Artikels 25 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie
       2014/65/EU des Europäischen Parlaments und
       des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Fi-
       nanzinstrumente sowie zur Änderung der Richt-
       linien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173
       vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015,
       S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom
       8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116),
       die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/1034
       (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8) geändert worden
       ist, in der jeweils geltenden Fassung.

         (6) Im Falle eines Verstoßes gegen

       1. Vorschriften des Abschnitts 3 dieses Gesetzes

          sowie die zur Durchführung dieser Vorschriften

          erlassenen Rechtsverordnungen,

       2. Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 596/2014,
          insbesondere gegen deren Artikel 4 und 14
          bis 21, sowie die auf Grundlage dieser Artikel
          erlassenen delegierten Rechtsakte und Durch-
          führungsrechtsakte der Europäischen Kom-
          mission,

       3. Vorschriften der Abschnitte 9 bis 11 dieses Ge-
          setzes sowie die zur Durchführung dieser Vor-
          schriften erlassenen Rechtsverordnungen,

       4. Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
          insbesondere die in den Titeln II bis VI enthal-
          tenen Artikel sowie die auf Grundlage dieser
          Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte und
          Durchführungsrechtsakte der Europäischen
          Kommission,
       5. die Artikel 4 und 15 der Verordnung (EU)
          2015/2365 sowie die auf Grundlage des Arti-
          kels 4 erlassenen delegierten Rechtsakte und

  Durchführungsrechtsakte      der   Europäischen
  Kommission,
6. Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/1011
   sowie die auf deren Grundlage erlassenen de-
   legierten Rechtsakte und Durchführungs-
   rechtsakte der Europäischen Kommission oder
7. eine Anordnung der Bundesanstalt, die sich
   auf eine der in den Nummern 1 bis 6 genannte
   Vorschrift bezieht,

kann die Bundesanstalt zur Verhinderung weiterer

Verstöße für einen Zeitraum von bis zu zwei Jah-

ren die Einstellung der den Verstoß begründenden

Handlungen oder Verhaltensweisen verlangen.

Bei Verstößen gegen die in Satz 1 Nummer 3

und 4 genannten Vorschriften sowie gegen An-

ordnungen der Bundesanstalt, die sich hierauf be-

ziehen, kann sie verlangen, dass die den Verstoß

begründenden Handlungen oder Verhaltenswei-

sen dauerhaft eingestellt werden sowie deren

Wiederholung verhindern.

   (7) Die Bundesanstalt kann es einer natürlichen
Person, die verantwortlich ist für einen Verstoß
gegen die Artikel 14, 15, 16 Absatz 1 und 2, Arti-
kel 17 Absatz 1, 2, 4, 5 und 8, Artikel 18 Absatz 1
bis 6, Artikel 19 Absatz 1 bis 3, 5 bis 7 und 11
sowie Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 oder gegen eine Anordnung der
Bundesanstalt, die sich auf diese Vorschriften be-
zieht, für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren
untersagen, Geschäfte für eigene Rechnung in
den in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 genannten Finanzinstrumenten und
Produkten zu tätigen.

   (8) Die Bundesanstalt kann einer Person, die
bei einem von der Bundesanstalt beaufsichtigten
Unternehmen tätig ist, für einen Zeitraum von bis
zu zwei Jahren die Ausübung der Berufstätigkeit
untersagen, wenn diese Person vorsätzlich gegen
eine der in Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6
genannten Vorschriften oder gegen eine Anord-
nung der Bundesanstalt, die sich auf diese Vor-
schriften bezieht, verstoßen hat und dieses Ver-

halten trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt

fortsetzt. Bei einem Verstoß gegen eine der in Ab-

satz 6 Satz 1 Nummer 5 genannten Vorschriften
oder eine sich auf diese Vorschriften beziehende
Anordnung der Bundesanstalt kann die Bundes-
anstalt einer Person für einen Zeitraum von bis zu
zwei Jahren die Wahrnehmung von Führungsauf-
gaben untersagen, wenn diese den Verstoß vor-
sätzlich begangen hat und das Verhalten trotz
Verwarnung durch die Bundesanstalt fortsetzt.

   (9) Bei einem Verstoß gegen eine der in Ab-
satz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Vor-
schriften oder eine vollziehbare Anordnung der
Bundesanstalt, die sich auf diese Vorschriften be-
zieht, kann die Bundesanstalt auf ihrer Internet-
seite eine Warnung unter Nennung der natür-
lichen oder juristischen Person oder der Perso-
nenvereinigung, die den Verstoß begangen hat,
sowie der Art des Verstoßes veröffentlichen.
§ 125 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.
   (10) Die Bundesanstalt kann es einem Wertpa-
pierdienstleistungsunternehmen, das gegen eine
BGBl. 2017, Seite 1715 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1715
der in Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 genann-
ten Vorschriften oder gegen eine vollziehbare An-
ordnung der Bundesanstalt, die sich auf diese
Vorschriften bezieht, verstoßen hat, für einen Zeit-
raum von bis zu drei Monaten untersagen, am
Handel eines Handelsplatzes teilzunehmen.
   (11) Während der üblichen Arbeitszeit ist Be-
diensteten der Bundesanstalt und den von ihr be-
auftragten Personen, soweit dies zur Wahrneh-
mung ihrer Aufgaben erforderlich ist, das Betreten
der Grundstücke und Geschäftsräume der nach
Absatz 3 auskunftspflichtigen Personen zu ge-
statten. Das Betreten außerhalb dieser Zeit oder
wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung
befinden, ist ohne Einverständnis nur zulässig
und insoweit zu dulden, wie dies zur Verhütung
von dringenden Gefahren für die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung erforderlich ist und An-
haltspunkte vorliegen, dass die auskunftspflich-
tige Person gegen ein Verbot oder Gebot dieses
Gesetzes verstoßen hat. Das Grundrecht des Ar-
tikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit einge-
schränkt.

   (12) Bedienstete der Bundesanstalt dürfen Ge-

schäfts- und Wohnräume durchsuchen, soweit

dies zur Verfolgung von Verstößen gegen die Ar-

tikel 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

geboten ist. Das Grundrecht des Artikels 13 des
Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Im
Rahmen der Durchsuchung dürfen Bedienstete
der Bundesanstalt Gegenstände sicherstellen,
die als Beweismittel für die Ermittlung des Sach-
verhalts von Bedeutung sein können. Befinden
sich die Gegenstände im Gewahrsam einer Per-
son und werden sie nicht freiwillig herausgege-
ben, können Bedienstete der Bundesanstalt die
Gegenstände beschlagnahmen. Durchsuchungen
und Beschlagnahmen sind, außer bei Gefahr im
Verzug, durch den Richter anzuordnen. Zuständig
ist das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die
richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zu-
lässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafpro-
zessordnung gelten entsprechend. Bei Beschlag-
nahmen ohne gerichtliche Anordnung gilt § 98
Absatz 2 der Strafprozessordnung entsprechend.
Zuständiges Gericht für die nachträglich einge-
holte gerichtliche Entscheidung ist das Amtsge-
richt Frankfurt am Main. Über die Durchsuchung
ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die ver-
antwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der
Durchsuchung und ihr Ergebnis enthalten. Die
Sätze 1 bis 11 gelten für die Räumlichkeiten juris-
tischer Personen entsprechend, soweit dies zur
Verfolgung von Verstößen gegen die Verordnung
(EU) 2016/1011 geboten ist.

   (13) Die Bundesanstalt kann die Beschlag-
nahme von Vermögenswerten beantragen, soweit
dies zur Durchsetzung der Verbote und Gebote
der in Absatz 6 Satz 1 Nummer 3, 4 und 6 ge-
nannten Vorschriften und der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 geboten ist. Maßnahmen nach
Satz 1 sind durch den Richter anzuordnen. Zu-
ständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main.
Gegen eine richterliche Entscheidung ist die Be-

  schwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a
  der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
     (14) Die Bundesanstalt kann eine nach den
  Vorschriften dieses Gesetzes oder nach der Ver-
  ordnung (EU) Nr. 596/2014 gebotene Veröffent-
  lichung oder Mitteilung auf Kosten des Pflichtigen
  vornehmen, wenn die Veröffentlichungs- oder
  Mitteilungspflicht nicht, nicht richtig, nicht voll-
  ständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
  erfüllt wird.
     (15) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflich-
  tete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei-
  gern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen
  der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivil-
  prozessordnung bezeichneten Angehörigen der
  Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines
  Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswid-
  rigkeiten aussetzen würde. Der Verpflichtete ist
  über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft
  oder Aussage zu belehren und darauf hinzuwei-
  sen, dass es ihm nach dem Gesetz freisteht, je-
  derzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen
  von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.
     (16) Die Bundesanstalt darf ihr mitgeteilte per-

  sonenbezogene Daten nur zur Erfüllung ihrer auf-

  sichtlichen Aufgaben und für Zwecke der interna-

  tionalen Zusammenarbeit nach Maßgabe des § 18

  speichern, verändern und nutzen.

     (17) Die Bundesanstalt kann zur Erfüllung ihrer
  Aufgaben auch Wirtschaftsprüfer oder Sachver-
  ständige bei Ermittlungen oder Überprüfungen
  einsetzen.“
9. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 einge-
   fügt:

                         „§ 7
       Herausgabe von Kommunikationsdaten
     (1) Die Bundesanstalt kann von einem Tele-
  kommunikationsbetreiber die Herausgabe von in
  dessen Besitz befindlichen bereits existierenden
  Verkehrsdaten im Sinne des § 96 Absatz 1 des
  Telekommunikationsgesetzes verlangen, wenn
  bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen,
  dass jemand gegen Artikel 14 oder 15 der Verord-
  nung (EU) Nr. 596/2014 oder eine der in § 6 Ab-
  satz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten
  Vorschriften verstoßen hat, soweit dies zur Erfor-
  schung des Sachverhalts erforderlich ist. § 100a
  Absatz 3 und § 100b Absatz 1 bis 4 Satz 1 der
  Strafprozessordnung gelten entsprechend mit der
  Maßgabe, dass die Bundesanstalt antragsberech-
  tigt ist. Das Briefgeheimnis sowie das Post- und
  Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 des Grund-
  gesetzes werden insoweit eingeschränkt.

     (2) Die Bundesanstalt kann von Wertpapier-
  dienstleistungsunternehmen,      Datenbereitstel-
  lungsdiensten, Kreditinstituten im Sinne des
  Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung
  (EU) Nr. 575/2013, beaufsichtigten Unternehmen
  im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 17 der
  Verordnung (EU) 2016/1011 und Finanzinstituten
  im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der
  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Herausgabe
  von bereits existierenden
BGBl. 2017, Seite 1716 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1716
       1. Aufzeichnungen von Telefongesprächen,
       2. elektronischen Mitteilungen oder

       3. Verkehrsdaten im Sinne des § 96 Absatz 1 des
          Telekommunikationsgesetzes,
       die sich im Besitz dieser Unternehmen befinden,
       verlangen, soweit dies auf Grund von Anhalts-
       punkten für die Überwachung der Einhaltung ei-
       nes Verbots nach den Artikeln 14 und 15 der Ver-
       ordnung (EU) Nr. 596/2014 oder einer in § 6 Ab-
       satz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten
       Vorschriften oder eines Verbots oder Gebots nach
       der Verordnung (EU) 2016/1011 erforderlich ist.
       Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fern-
       meldegeheimnis nach Artikel 10 des Grundgeset-
       zes werden insoweit eingeschränkt.

                               §8
               Übermittlung und Herausgabe
       marktbezogener Daten; Verordnungsermächtigung

          (1) Von Börsen und Betreibern von Märkten, an
       denen Finanzinstrumente gehandelt werden, kann
       die Bundesanstalt insbesondere verlangen, dass
       die Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben der
       Bundesanstalt nach § 54, nach Artikel 4 der Ver-
       ordnung (EU) Nr. 596/2014, nach Artikel 27 der
       Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und den auf Grund-
       lage dieser Artikel sowie den auf Grundlage von
       Artikel 57 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen
       delegierten Rechtsakten und Durchführungs-
       rechtsakten erforderlich sind, in standardisierter
       und elektronischer Form übermittelt werden. Die
       Bundesanstalt kann, insbesondere auf Grund der
       Meldungen, die sie nach Artikel 4 der Verordnung
       (EU) Nr. 596/2014 erhält, auf ihrer Internetseite In-
       formationen dazu veröffentlichen, welcher Emit-
       tent beantragt oder genehmigt hat, dass seine Fi-
       nanzinstrumente auf einem Handelsplatz gehan-
       delt oder zum Handel zugelassen werden und
       welche Finanzinstrumente dies betrifft.
          (2) Von Marktteilnehmern, die an Spotmärkten
       im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 der
       Verordnung (EU) Nr. 596/2014 tätig sind, kann die
       Bundesanstalt insbesondere Auskünfte und die
       Meldung von Geschäften in Warenderivaten ver-
       langen, soweit dies auf Grund von Anhaltspunk-
       ten für die Überwachung der Einhaltung eines Ver-
       bots nach den Artikeln 14 und 15 der Verordnung
       (EU) Nr. 596/2014 in Bezug auf Warenderivate er-
       forderlich ist. Der Bundesanstalt ist unter den
       Voraussetzungen des Satzes 1 ferner der direkte
       Zugriff auf die Handelssysteme von Händlern zu
       gewähren. Die Bundesanstalt kann verlangen,
       dass die Informationen nach Satz 1 in standardi-
       sierter Form übermittelt werden. § 6 Absatz 15 gilt
       entsprechend.“
10. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:

          „(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann
       durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
       mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
       mungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der
       nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 zu übermit-
       telnden Mitteilungen und über die zulässigen Da-
       tenträger und Übertragungswege sowie zu Form,

    Inhalt, Umfang und Darstellung der Veröffentli-
    chung nach Absatz 1 Satz 2 erlassen. Das Bun-
    desministerium der Finanzen kann die Ermächti-
    gung durch Rechtsverordnung auf die Bundesan-
    stalt übertragen.“
11. Nach § 8 werden die folgenden §§ 9 bis 13 einge-
    fügt:

                            „§ 9
            Verringerung und Einschränkung
        von Positionen oder offenen Forderungen

       (1) Die Bundesanstalt kann von jedermann ver-
    langen, die Größe der Positionen oder offenen
    Forderungen in Finanzinstrumenten zu verringern,
    soweit dies zur Durchsetzung der Verbote und
    Gebote der in § 6 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3
    und 4 genannten Vorschriften geboten ist.

       (2) Die Bundesanstalt kann für jedermann die
    Möglichkeit einschränken, eine Position in Waren-
    derivaten einzugehen, soweit dies zur Durchset-
    zung der Verbote und Gebote der in § 6 Absatz 6
    Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Vorschriften
    erforderlich ist.

                            § 10

              Besondere Befugnisse nach
           der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014
           und der Verordnung (EU) 2016/1011
       (1) Die Bundesanstalt überwacht die Einhal-
    tung der Verbote und Gebote der Verordnung (EU)
    Nr. 1286/2014 sowie der auf deren Grundlage er-
    lassenen delegierten Rechtsakte und Durchfüh-
    rungsrechtsakte der Europäischen Kommission.
    Gegenüber einem Wertpapierdienstleistungsun-
    ternehmen, das über ein PRIIP berät, es verkauft
    oder Hersteller von PRIIP ist, kann sie Anordnun-
    gen treffen, die zur Durchsetzung der in Satz 1
    genannten Verbote und Gebote geeignet und er-
    forderlich sind. Insbesondere kann sie
    1. die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf
       des PRIIP vorübergehend oder dauerhaft un-
       tersagen, wenn ein Verstoß gegen Artikel 5 Ab-
       satz 1, die Artikel 6, 7 und 8 Absatz 1 bis 3, die
       Artikel 9, 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1, 3
       und 4 oder die Artikel 14 oder 19 der Verord-
       nung (EU) Nr. 1286/2014 vorliegt,

    2. die Bereitstellung eines Basisinformationsblat-
       tes untersagen, das nicht den Anforderungen
       der Artikel 6 bis 8 oder 10 der Verordnung (EU)
       Nr. 1286/2014 genügt,
    3. den Hersteller eines PRIIP verpflichten, eine
       neue Fassung des Basisinformationsblattes
       zu veröffentlichen, sofern die veröffentlichte
       Fassung nicht den Anforderungen der Arti-
       kel 6 bis 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr.
       1286/2014 genügt, und

    4. bei einem Verstoß gegen eine der in Nummer 1
       genannten Vorschriften auf ihrer Internetseite
       eine Warnung unter Nennung des verantwort-
       lichen Wertpapierdienstleistungsunternehmens
       sowie der Art des Verstoßes veröffentlichen;
       § 114 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.
BGBl. 2017, Seite 1717 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1717
Die in Satz 2 genannten Befugnisse stehen der
Bundesanstalt vorbehaltlich von § 34d Absatz 8
Nummer 5, § 34e Absatz 2 und § 34g Absatz 1
Satz 2 Nummer 5 der Gewerbeordnung, jeweils in
Verbindung mit einer hierzu erlassenen Rechts-
verordnung, § 5 Absatz 6a des Kapitalanlagege-
setzbuchs, § 308a des Versicherungsaufsichtsge-
setzes und § 47 des Kreditwesengesetzes auch
gegenüber sonstigen Personen oder Personen-

vereinigungen zu, die über ein PRIIP beraten, es
verkaufen oder Hersteller von PRIIP sind.

   (2) Außer für Versicherungsunternehmen unter
Landesaufsicht ist die Bundesanstalt zuständige
Behörde im Sinne des Artikels 40 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2016/1011. Sie überwacht die
Einhaltung der Verbote und Gebote der Verord-
nung (EU) 2016/1011 sowie der delegierten
Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Eu-
ropäischen Kommission, die auf der Grundlage
dieser Verordnung erlassen worden sind, und
kann Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchset-
zung geeignet und erforderlich sind. Insbeson-
dere kann sie
1. Maßnahmen zur korrekten Information der Öf-
   fentlichkeit über die Bereitstellung eines Refe-
   renzwertes treffen und Richtigstellungen ver-
   langen,

2. von Kontributoren, die an Spotmärkten tätig
   sind und dabei Daten zur Erstellung eines Roh-
   stoff-Referenzwertes bereitstellen, Auskünfte
   und die Meldung von Geschäften verlangen,
   soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung
   der Gebote und Verbote der Verordnung (EU)
   2016/1011 in Bezug auf diese Rohstoff-Refe-
   renzwerte zu überwachen; hierbei gilt § 8 Ab-
   satz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 entspre-
   chend,

3. bei einem Verstoß gegen die Artikel 4 bis 16,

   21, 23 bis 29 und 34 der Verordnung (EU)

   2016/1011 oder gegen eine vollziehbare An-

   ordnung der Bundesanstalt, die im Zusammen-

   hang mit einer Untersuchung betreffend die

   Einhaltung der Pflichten nach dieser Verord-

   nung gemäß Nummer 1 oder 2, § 6 Absatz 3

   Satz 4, Absatz 6 Satz 1, Absatz 8, 11 bis 13,

   § 7 Absatz 2 ergangen ist

  a) von einem beaufsichtigten Unternehmen im
     Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 17
     dieser Verordnung eine dauerhafte Einstel-
     lung der den Verstoß begründenden Hand-
     lungen oder Verhaltensweisen verlangen,

  b) bezüglich eines beaufsichtigten Unterneh-
     mens im Sinne des Artikels 3 Absatz 1
     Nummer 17 dieser Verordnung eine War-
     nung gemäß § 6 Absatz 9 unter Nennung
     der natürlichen oder juristischen Person
     oder Personenvereinigung, die den Verstoß
     begangen hat, veröffentlichen,
  c) die Zulassung oder Registrierung eines Ad-
     ministrators entziehen oder aussetzen,
  d) einer Person für einen Zeitraum von bis zu
     zwei Jahren die Wahrnehmung von Füh-

         rungsaufgaben bei einem Administrator
         oder beaufsichtigten Kontributor untersa-
         gen, wenn die Person den Verstoß vorsätz-
         lich oder grob fahrlässig begangen hat und
         dieses Verhalten trotz Verwarnung durch die
         Bundesanstalt fortsetzt.

                          § 11

        Anzeige straftatbegründender Tatsachen

       Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Ver-
    dacht einer Straftat nach § 119 begründen, der
    zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich an-
    zuzeigen. Sie kann die personenbezogenen Daten
    der Betroffenen, gegen die sich der Verdacht rich-
    tet oder die als Zeugen in Betracht kommen, der
    Staatsanwaltschaft übermitteln, soweit dies für
    Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist. Die
    Staatsanwaltschaft entscheidet über die Vor-
    nahme der erforderlichen Ermittlungsmaßnah-
    men, insbesondere über Durchsuchungen, nach
    den Vorschriften der Strafprozessordnung. Die
    Befugnisse der Bundesanstalt nach § 6 Absatz 2
    bis 13 sowie den §§ 7 bis 9 und 10 Absatz 2 blei-
    ben hiervon unberührt, soweit dies für die Vor-
    nahme von Verwaltungsmaßnahmen oder zur Er-
    füllung von Ersuchen ausländischer Stellen nach
    § 18 Absatz 2, 4 Satz 1 oder Absatz 10 erforder-
    lich ist und soweit eine Gefährdung des Unter-
    suchungszwecks von Ermittlungen der Strafver-
    folgungsbehörden oder der für Strafsachen zu-
    ständigen Gerichte nicht zu besorgen ist.

                          § 12

          Adressaten einer Maßnahme wegen
         möglichen Verstoßes gegen Artikel 14
       oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
       Die Adressaten von Maßnahmen nach § 6 Ab-
    satz 2 bis 13 sowie den §§ 7 bis 9, die von der

    Bundesanstalt wegen eines möglichen Verstoßes

    gegen ein Verbot nach Artikel 14 oder 15 der Ver-

    ordnung (EU) Nr. 596/2014 ergriffen werden, dür-

    fen andere Personen als Mitarbeiter staatlicher

    Stellen und solche, die auf Grund ihres Berufs ei-

    ner gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unter-

    liegen, von diesen Maßnahmen oder von einem

    daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren nicht

    in Kenntnis setzen.

                          § 13
                    Sofortiger Vollzug

      Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
    Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 bis 14 und den
    §§ 7 bis 10 haben keine aufschiebende Wirkung.“

12. § 4a wird § 14 und wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
       „Die Bundesanstalt kann Anordnungen nach
       Satz 2 Nummer 1 und 2 auch gegenüber einem
       öffentlich-rechtlichen Rechtsträger oder ge-
       genüber einer Börse erlassen.“
    b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) § 6 Absatz 3, 11, 14 und 16 ist entspre-
       chend anzuwenden.“
BGBl. 2017, Seite 1718 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1718
13. § 4b wird § 15 und wie folgt gefasst:
                             „§ 15

                      Produktintervention
          (1) Der Bundesanstalt stehen die Befugnisse
       nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
       unter den dort genannten Voraussetzungen, mit
       Ausnahme der Voraussetzungen nach Artikel 42
       Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
       entsprechend für Vermögensanlagen im Sinne
       des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
       zu. Die Bundesanstalt kann Maßnahmen nach
       Satz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU)
       Nr. 600/2014 gegenüber jedermann treffen, so-
       weit die Verordnung nicht unmittelbar anwendbar
       ist.

         (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
       Maßnahmen nach Absatz 1 und Artikel 42 der Ver-
       ordnung (EU) Nr. 600/2014 haben keine aufschie-
       bende Wirkung.“

14. Der bisherige § 5 wird § 16.

15. Der bisherige § 6 wird § 17 und wie folgt geän-
    dert:
       a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Bör-
          senaufsichtsbehörden, die Handelsüberwa-
          chungsstellen,“ die Wörter „die zuständigen
          Behörden für die Durchführung der Verordnung
          (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parla-
          ments und des Rates vom 17. Dezember 2013
          über eine gemeinsame Marktorganisation für
          landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhe-
          bung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72,
          (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG)

          Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013,

          S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130
          vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41),
          die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
          2016/1226 (ABl. L 202 vom 28.7.2016, S. 5) ge-
          ändert worden ist,“ eingefügt und wird die An-
          gabe „§ 2a“ durch die Angabe „§ 3“ ersetzt.
       b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
          fügt:
            „(3) Die Bundesanstalt arbeitet mit den Bör-
         senaufsichtsbehörden, den Handelsüberwa-
         chungsstellen sowie mit den nach § 19 Ab-
         satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsge-
         setzes zuständigen Behörden zusammen, um
         sicherzustellen, dass sie sich einen Gesamt-
         überblick über die Emissionszertifikatemärkte
         verschaffen kann.“

       c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

16. Der bisherige § 7 wird § 18 und wie folgt geän-
    dert:
       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

             „Die Bundesanstalt kann im Rahmen ihrer
             Zusammenarbeit zum Zwecke der Überwa-
             chung der Einhaltung der Verbote und Ge-
             bote dieses Gesetzes und der Verordnung
             (EU) Nr. 600/2014 sowie der Verbote und
             Gebote der in Satz 1 genannten Staaten,
             die denen dieses Gesetzes, des Börsenge-
             setzes oder der genannten Verordnungen

      entsprechen, von allen ihr nach diesem Ge-
      setz und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
      zustehenden Befugnissen Gebrauch ma-
      chen, soweit dies geeignet und erforderlich
      ist, um den Ersuchen der in Satz 1 genann-
      ten Stellen nachzukommen.“
  bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2
      Satz 2“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2
      Satz 4“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach
   Maßgabe des Artikels 15 der Verordnung (EG)
   Nr. 1287/2006“ durch die Wörter „nach Maß-
   gabe der auf Grundlage von Artikel 80 Ab-
   satz 4 und Artikel 81 Absatz 4 der Richtlinie
   2014/65/EU erlassenen Durchführungsverord-
   nung“ ersetzt.

c) Absatz 2a wird Absatz 3 und die Wörter „einer
   inländischen Börse“ werden durch die Wör-
   ter „eines inländischen Handelsplatzes“, die
   Wörter „Artikels 16 der Verordnung (EG)

   Nr. 1287/2006“ durch die Wörter „Artikels 90
   der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565“
   und die Wörter „organisierte Märkte“ durch
   das Wort „Handelsplätze“ ersetzt.
d) Absatz 2b wird Absatz 4 und die Wörter „§ 9,
   der Verhaltens-, Organisations- und Transpa-
   renzpflichten nach den §§ 31 bis 34“ werden
   durch die Wörter „Artikel 26 der Verordnung
   (EU) Nr. 600/2014, der Verhaltens-, Organisa-
   tions- und Transparenzpflichten nach den §§ 63
   bis 83“ und die Angabe „Abs. 1“ wird durch die
   Angabe „Absatz 1“ ersetzt.

e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-

   fügt:

     „(5) Die Bundesanstalt kann in Bezug auf
  die Erleichterung der Einziehung von Geldbu-
  ßen mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Stel-
  len zusammenarbeiten.“
f) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6 und wie
   folgt gefasst:
     „(6) Die Bundesanstalt kann eine Untersu-
  chung, die Übermittlung von Informationen
  oder die Teilnahme von Bediensteten zuständi-
  ger ausländischer Stellen im Sinne von Ab-
  satz 1 Satz 1 verweigern, wenn auf Grund des-
  selben Sachverhalts gegen die betreffenden
  Personen bereits ein gerichtliches Verfahren
  eingeleitet worden oder eine unanfechtbare
  Entscheidung ergangen ist. Kommt die Bun-
  desanstalt einem Ersuchen nicht nach oder

  macht sie von ihrem Recht nach Satz 1 Ge-
  brauch, so teilt sie ihre Entscheidung ein-
  schließlich ihrer Gründe der ersuchenden
  Stelle und der Europäischen Wertpapier- und
  Marktaufsichtsbehörde unverzüglich mit und
  übermittelt diesen genaue Informationen über
  das gerichtliche Verfahren oder die unanfecht-
  bare Entscheidung.“

g) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7 und wie
   folgt geändert:
  aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Maß-
      gabe des Artikels 15 der Verordnung (EG)
      Nr. 1287/2006“ durch die Wörter „nach
BGBl. 2017, Seite 1719 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1719
      Maßgabe der auf Grundlage von Artikel 80
      Absatz 4 und Artikel 81 Absatz 4 der Richt-
      linie 2014/65/EU erlassenen Durchfüh-
      rungsverordnung“ ersetzt.
  bb) In Satz 6 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2“
      durch die Angabe „§ 17 Absatz 2“ ersetzt.
h) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 8 und wie
   folgt geändert:
  aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      „Die Bundesanstalt unterrichtet ferner

      1. die zuständigen Stellen nach Satz 1 und
         die Europäische Wertpapier- und Markt-
         aufsichtsbehörde über Anordnungen zur
         Aussetzung, Untersagung oder Einstel-
         lung des Handels nach § 6 Absatz 2
         Satz 4 dieses Gesetzes sowie § 3 Ab-
         satz 5 Satz 3 Nummer 1 und § 25 Ab-

         satz 1 des Börsengesetzes,

      2. die zuständigen Stellen nach Satz 1 in-
         nerhalb eines Monats nach Erhalt einer
         Mitteilung nach § 19 Absatz 10 des Bör-
         sengesetzes von der Absicht der Ge-
         schäftsführung einer Börse, Handels-
         teilnehmern aus den betreffenden Staa-
         ten einen unmittelbaren Zugang zu ih-
         rem Handelssystem zu gewähren,

      3. die zuständigen Stellen nach Satz 1 und
         die Europäische Wertpapier- und Markt-
         aufsichtsbehörde über Anordnungen
         nach § 9 Absatz 1 zur Verringerung von
         Positionsgrößen oder offenen Forderun-
         gen sowie
      4. die zuständigen Stellen nach Satz 1 und
         die Europäische Wertpapier- und Markt-
         aufsichtsbehörde über Anordnungen
         nach § 9 Absatz 2 zur Beschränkung
         von Positionen in Warenderivaten.“

  bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
      „Die Unterrichtung nach Satz 4 Nummer 3
      und 4 muss mindestens 24 Stunden vor
      Bekanntgabe der Anordnung erfolgen;
      wenn dies im Ausnahmefall nicht möglich
      ist, muss die Unterrichtung spätestens vor
      der Bekanntgabe erfolgen. Die Unterrich-
      tung nach Satz 4 Nummer 3 und 4 umfasst
      Angaben über Auskunfts- und Vorlageer-
      suchen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 2 Num-
      mer 1 einschließlich ihrer Begründung und
      den Adressaten sowie über den Umfang
      von Anordnungen gemäß § 9 Absatz 2 ein-
      schließlich ihres Adressatenkreises, der
      betroffenen Finanzinstrumente, Positions-
      schranken und Ausnahmen, die nach § 56
      Absatz 3 gewährt wurden. Betrifft eine in
      Satz 4 Nummer 3 und 4 genannte Maß-
      nahme Energiegroßhandelsprodukte, so
      unterrichtet die Bundesanstalt auch die
      durch die Verordnung (EG) Nr. 713/2009

      gegründete Agentur für die Zusammenar-

      beit der Energieregulierungsbehörden.“

i) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 9.

     j) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 10 und wie
        folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „bis 6“ durch die
           Angabe „bis 9“ ersetzt.
       bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die An-
           gabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Ab-
           satz 7“ ersetzt.
     k) Absatz 7a wird Absatz 11.
     l) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 12 und in
        Satz 1 wird die Angabe „2a und 4“ durch die

        Angabe „3 und 7“ ersetzt.
17. § 7a wird § 19 und wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 35“ durch
        die Wörter „den Artikeln 35 und 36“ ersetzt.
     b) In Absatz 2 wird die Angabe „3, 4 und 6“ durch
        die Angabe „9 bis 11“ ersetzt.

18. § 7b wird § 20 und die Angabe „§ 9“ wird durch

    die Wörter „Artikel 26 der Verordnung
    (EU) Nr. 600/2014“ ersetzt.
19. Der bisherige § 8 wird § 21 und in Absatz 1 Satz 3
    Nummer 2 wird die Angabe „§ 2a Abs. 1 Nr. 7“
    durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 7 oder
    Mitarbeitern im Sinne des § 87 Absatz 1 bis 5“
    ersetzt.

20. Der bisherige § 9 wird § 22 und wie folgt gefasst:
                           „§ 22

                      Meldepflichten
        (1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde
     im Sinne der Artikel 26 und 27 der Verordnung
     (EU) Nr. 600/2014. Dies gilt insbesondere auch
     für die Mitteilung von Referenzdaten, die von
     Handelsplätzen nach Artikel 27 Absatz 1 der Ver-
     ordnung (EU) Nr. 600/2014 zu übermitteln sind.
     Sie ist zuständig für die Übermittlung von Mittei-
     lungen nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung
     (EU) Nr. 600/2014 an die zuständige Behörde ei-
     nes anderen Mitgliedstaates oder eines anderen
     Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
     päischen Wirtschaftsraum, wenn sich in diesem
     Staat der unter Liquiditätsaspekten relevanteste
     Markt für das gemeldete Finanzinstrument im
     Sinne des Artikels 26 Absatz 1 der Verordnung
     (EU) Nr. 600/2014 befindet.
        (2) Ein inländischer Handelsplatz, der im Na-
     men eines Wertpapierdienstleistungsunterneh-
     mens Meldungen nach Artikel 26 Absatz 1 der
     Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vornimmt, muss Si-
     cherheitsmechanismen einrichten, die die Sicher-
     heit und Authentifizierung der Informationsüber-
     mittlungswege gewährleisten sowie eine Verfäl-
     schung der Daten und einen unberechtigten Zu-
     griff und ein Bekanntwerden von Informationen
     verhindern und so jederzeit die Vertraulichkeit
     der Daten wahren. Der Handelsplatz muss ausrei-
     chende Mittel vorhalten und Notfallsysteme ein-
     richten, um seine diesbezüglichen Dienste jeder-
     zeit anbieten und aufrechterhalten zu können.

        (3) Die Verpflichtung nach Artikel 26 Ab-

     satz 1 bis 3 sowie 6 und 7 der Verordnung (EU)

     Nr. 600/2014 in Verbindung mit der Delegierten
     Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom
BGBl. 2017, Seite 1720 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1720
       28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
       Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und
       des Rates durch technische Regulierungsstan-
       dards für die Meldung von Geschäften an die zu-
       ständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017,
       S. 449), in der jeweils geltenden Fassung, gilt ent-
       sprechend für inländische zentrale Gegenparteien
       im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesenge-
       setzes hinsichtlich der Informationen, über die sie
       auf Grund der von ihnen abgeschlossenen Ge-
       schäfte verfügen. Diese Informationen umfassen
       Inhalte, die gemäß Anhang 1 Tabelle 2 Meldefel-
       der Nummer 1 bis 4, 6, 7, 16, 28 bis 31, 33 bis 36
       und 38 bis 56 der Delegierten Verordnung (EU)
       2017/590 anzugeben sind. Die übrigen Meldefel-
       der sind so zu befüllen, dass sie den technischen
       Validierungsregeln, die von der Europäischen
       Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgege-
       ben sind, entsprechen.“
21. Der bisherige § 10 wird § 23 und in Absatz 2
    Satz 3 wird die Angabe „§ 40b“ durch die Angabe
    „§ 123“ ersetzt.
22. Der bisherige § 11 wird § 24.
23. Der bisherige § 12 wird § 25 und wie folgt geän-
    dert:

       a) In der Überschrift werden das Komma und das
          Wort „Emissionsberechtigungen“ gestrichen.
       b) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 2c,“
          durch die Wörter „Absatz 5 und“ ersetzt.
       c) Nummer 2 wird aufgehoben.
       d) Nummer 3 wird Nummer 2.
24. Der bisherige § 15 wird § 26 und wie folgt geän-
    dert:

       a) In der Überschrift wird das Wort „Rechtsver-

          ordnung“ durch das Wort „Verordnungser-

          mächtigung“ ersetzt.

       b) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die
          Wörter „Inlandsemittent oder ein MTF-Emit-
          tent“ durch die Wörter „Inlandsemittent, ein
          MTF-Emittent oder ein OTF-Emittent“ ersetzt.
       c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
              eingefügt:
              „2. den Mindestinhalt, die Art, die Sprache,
                  den Umfang und die Form einer Veröf-
                  fentlichung nach Artikel 17 Absatz 1, 2
                  und 6 bis 9 der Verordnung (EU)
                  Nr. 596/2014,“.

          bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
          cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4
              und nach dem Wort „Übermittlung“ werden

              die Wörter „sowie den Mindestinhalt“ ein-

              gefügt.

          dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5

              und das Wort „und“ am Ende wird durch
              ein Komma ersetzt.
          ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6
              und nach dem Wort „Übermittlung“ werden
              die Wörter „sowie der Sprache“ eingefügt
              und wird der Punkt am Ende durch das
              Wort „und“ ersetzt.

       ff) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
           „7. den Inhalt, die Art, den Umfang und die
               Form einer zusätzlichen Veröffent-
               lichung der Informationen nach Arti-
               kel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU)
               Nr. 596/2014 durch die Bundes-
               anstalt gemäß Artikel 19 Absatz 3
               Unterabsatz 3 der Verordnung (EU)
               Nr. 596/2014.“

25. Der bisherige § 16 wird § 27.
26. § 16a wird § 28 und in Absatz 2 Satz 2 wird die
    Angabe „§ 4 Abs. 9“ durch die Angabe „§ 6 Ab-
    satz 15“ ersetzt.

27. Abschnitt 3a wird Abschnitt 4.
28. Der bisherige § 17 wird § 29 und in Absatz 3 wer-
    den die Wörter „§§ 2, 2a, 4, 6 Absatz 2, § 7 mit
    Ausnahme von Absatz 4 Satz 5 bis 8, § 8“ durch
    die Wörter „§§ 2, 3, 6 bis 13, 17 Absatz 2, § 18 mit
    Ausnahme von Absatz 7 Satz 5 bis 8, § 21“ er-
    setzt.
29. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5.
30. Der bisherige § 18 wird § 30 und in Absatz 1
    Satz 3 wird die Angabe „§§ 9 und 10“ durch die
    Angabe „§§ 22 und 23“ ersetzt.

31. Der bisherige § 19 wird § 31.
32. Der bisherige § 20 wird § 32 und wie folgt geän-
    dert:
    a) Der Überschrift werden die Wörter „und der
       Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ angefügt.
    b) In Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil nach
       Nummer 2 nach den Wörtern „Unterabsatz 1
       der Verordnung (EU) Nr. 648/2012“ ein Komma

       und die Wörter „nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3

       der Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ eingefügt

       und wird die Angabe „§ 19“ durch die Angabe
       „§ 31“ ersetzt.

    c) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „§ 37r“
       durch die Angabe „§ 110“ ersetzt.
33. Der bisherige Abschnitt 5 wird Abschnitt 6.
34. Der bisherige § 21 wird § 33 und wie folgt geän-
    dert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 22 Abs. 1“
           durch die Angabe „§ 34 Absatz 1“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird das Wort „Zertifikaten“ durch
           das Wort „Hinterlegungsscheinen“ und das
           Wort „Zertifikate“ durch das Wort „Hinter-
           legungsscheine“ ersetzt.

       cc) In Satz 5 wird die Angabe „§ 26a“ durch

           die Angabe „§ 41“ ersetzt.

    b) Die Absätze 1a, 1b und 2 werden die Absätze 2

       bis 4.

    c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in
       den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe
       „Absatz 1a“ durch die Angabe „Absatz 2“ er-
       setzt.
35. Der bisherige § 22 wird § 34 und wie folgt geän-
    dert:
BGBl. 2017, Seite 1721 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1721
    a) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Num-
       mer 1 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1 und 1a“
       durch die Wörter „§ 33 Absatz 1 und 2“ ersetzt.
    b) In Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe
       „Nr. 6“ durch die Angabe „Nummer 6“ und die
       Angabe „§ 21 Abs. 1 und 1a“ durch die Wörter
       „§ 33 Absatz 1 und 2“ ersetzt.

36. § 22a wird § 35 und in Absatz 3 Nummer 2 wird
    die Angabe „§§ 21 und 22“ durch die Angabe
    „§§ 33 und 34“ ersetzt.

37. Der bisherige § 23 wird § 36 und wie folgt geän-
    dert:
    a) Die bisherigen Absätze 1a, 2 und 3 werden die
       Absätze 2 bis 4.
    b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und
       Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
           Wörter „(Market Maker)“ gestrichen.

       bb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1“

           durch die Angabe „§ 33 Absatz 1“ ersetzt.

    c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die

       Wörter „Absätzen 1 bis 4“ werden durch die

       Wörter „Absätzen 1 bis 5“ und die Angabe
       „Absatz 2 Nr. 2“ durch die Wörter „Absatz 3
       Nummer 2“ ersetzt.
    d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie
       folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 2
           Nr. 1“ durch die Wörter „Absatz 3 Num-
           mer 1“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 4“
           durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
       cc) In Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 2
           Nr. 2“ durch die Wörter „Absatz 3 Num-
           mer 2“ ersetzt.
    e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und die
       Wörter „Absätzen 1 und 4“ werden durch die
       Wörter „Absätzen 1 und 5“ ersetzt.
38. Der bisherige § 24 wird § 37 und in Absatz 1 wer-
    den die Wörter „§ 21 Absatz 1 und 1a, § 25 Ab-
    satz 1 und § 25a Absatz 1“ durch die Wörter „§ 33
    Absatz 1 und 2, § 38 Absatz 1 und § 39 Absatz 1“
    ersetzt.
39. Der bisherige § 25 wird § 38 und Absatz 1 wird
    wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird
       jeweils die Angabe „§ 21“ durch die Angabe
       „§ 33“ und die Angabe „1a“ durch die Angabe
       „2“ ersetzt.
    b) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 23 und 24“
       durch die Angabe „§§ 36 und 37“ ersetzt.

40. § 25a wird § 39 und in Absatz 1 wird jeweils die

    Angabe „§ 21“ durch die Angabe „§ 33“, die An-

    gabe „1a“ durch die Angabe „2“ und die Angabe

    „§ 25“ durch die Angabe „§ 38“ ersetzt.

41. Der bisherige § 26 wird § 40 und Absatz 1 wird

    wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 21 Abs. 1
       Satz 1, Abs. 1a und § 25 Abs. 1 Satz 1 sowie
       § 25a Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 33

       Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und § 38 Absatz 1
       Satz 1 sowie § 39 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
    b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1 Satz 1“
       durch die Wörter „§ 33 Absatz 1 Satz 1“ und
       die Angabe „§ 21 Absatz 3“ durch die Angabe
       „§ 33 Absatz 5“ ersetzt.

42. § 26a wird § 41 und in Absatz 1 Satz 1 und 2 wird
    jeweils die Angabe „§ 26“ durch die Angabe „§ 40“
    ersetzt.

43. Der bisherige § 27 wird § 42 und die Wörter „§ 21
    Absatz 1, 1a, § 25 Absatz 1 oder § 25a Absatz 1“
    werden durch die Wörter „§ 33 Absatz 1 oder 2,
    § 38 Absatz 1 oder § 39 Absatz 1“ ersetzt.
44. § 27a wird § 43 und wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 21 und 22“
           durch die Angabe „§§ 33 und 34“ ersetzt.

       bb) In Satz 5 wird die Angabe „Abs. 1“ durch

           die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 26 Abs.“

       durch die Angabe „§ 40 Absatz“ und die An-

       gabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.

45. Der bisherige § 28 wird § 44 und wird wie folgt
    geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 22“ durch die
           Angabe „§ 34“ und die Angabe „§ 21 Abs. 1
           oder 1a“ durch die Wörter „§ 33 Absatz 1
           oder 2“ ersetzt.
       bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 21“ durch die
           Angabe „§ 33“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 25“ durch die
       Angabe „§ 38“ und die Angabe „§ 25a“ durch
       die Angabe „§ 39“ ersetzt.
46. Der bisherige § 29 wird § 45 und die Angabe „§ 21
    Abs. 1“ wird durch die Angabe „§ 33 Absatz 1“
    ersetzt.
47. § 29a wird § 46 und wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1 und
           § 26a“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 1 und
           § 41“ ersetzt.
       bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 26“ durch die
           Angabe „§ 40“, die Angabe „§ 26a“ durch
           die Angabe „§ 41“ und die Angabe „§ 25a“
           durch die Angabe „§ 39“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 21
       Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a, § 25 Abs. 1 Satz 1,
       § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 26a“ durch
       die Wörter „§ 33 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2,

       § 38 Absatz 1 Satz 1, § 40 Absatz 1 Satz 1

       und 2 sowie § 41“ und die Angabe „§ 26 Abs. 1

       Satz 1“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 1 Satz 1“

       ersetzt.

48. Der bisherige § 30 wird § 47.

49. Abschnitt 5a wird Abschnitt 7.
50. § 30a wird § 48 und in Absatz 3 wird die Angabe
    „§ 30b Abs. 3 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 49 Ab-
BGBl. 2017, Seite 1722 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1722
       satz 3 Nummer 1“ und das Wort „Zertifikate“
       durch das Wort „Hinterlegungsscheine“ ersetzt.
51. § 30b wird § 49 und wie folgt geändert:

       a) In Absatz 2 Satz 1 in dem Satzteil vor Num-
          mer 1 wird die Angabe „§ 30a Abs. 1 Nr. 6“
          durch die Wörter „§ 48 Absatz 1 Nummer 6“
          ersetzt.
       b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
             gabe „§ 30a Abs. 1 Nr. 1“ durch die Wörter
             „§ 48 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
         bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

             aaa) In Buchstabe b wird die Angabe
                  „§ 22“ durch die Angabe „§ 34“ er-
                  setzt.
             bbb) In Buchstabe d werden die Wörter
                  „§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und
                  Abs. 2“ durch die Wörter „§ 34 Ab-
                  satz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und Ab-
                  satz 2“ ersetzt.
         cc) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 30a Abs. 1
             Nr. 6“ durch die Wörter „§ 48 Absatz 1
             Nummer 6“ ersetzt.
52. § 30e wird § 50.

53. § 30f wird § 51 und wie folgt geändert:
       a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§§ 30a,
          30b und 30e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2“ durch
          die Wörter „§§ 48, 49 und 50 Absatz 1 Satz 1
          Nummer 1 und 2“ ersetzt.
       b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 30e
          Abs.“ durch die Angabe „§ 50 Absatz“ und
          die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“
          ersetzt.

54. § 30g wird § 52.

55. Abschnitt 5b wird Abschnitt 8.
56. § 30h wird § 53 und wie folgt geändert:

       a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das

          Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.

       b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 7 Ab-
          satz 4 Satz 5 bis 8, des § 8 Absatz 1 Satz 3 und
          des § 9“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 7 Satz 5
          bis 8, des § 21 Absatz 1 Satz 3 und des § 22“
          ersetzt.
       c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

         aa) Nummer 1a wird Nummer 2.

         bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
57. Nach § 53 wird folgender Abschnitt 9 eingefügt:
                          „Abschnitt 9

                        Positionslimits
             und Positionsmanagementkontrollen
         bei Warenderivaten und Positionsmeldungen

                              § 54
                        Positionslimits
             und Positionsmanagementkontrollen
         (1) Die Bundesanstalt legt vorbehaltlich des
       § 55 für jedes Warenderivat, das an einem inlän-

dischen Handelsplatz gehandelt wird, einen quan-
titativen Schwellenwert für die maximale Größe
einer Position in diesem Derivat, die eine Person
halten darf (Positionslimit), fest.

     (2) Das Positionslimit ist so festzulegen, dass
es
1. Marktmissbrauch im Sinne des Artikels 1 der
   Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verhindert und
2. zu geordneten Preisbildungs- und Abwick-
   lungsbedingungen beiträgt.
Insbesondere trägt das Positionslimit zu Preisbil-
dungs- und Abwicklungsbedingungen im Sinne
des Satzes 1 Nummer 2 bei, wenn es

1. marktverzerrende Positionen verhindert und
2. eine Konvergenz zwischen dem Preis des Deri-
   vats im Monat der Lieferung und dem Preis für
   die zugrunde liegende Ware an den entspre-
   chenden Spotmärkten sicherstellt, ohne dass
   die Preisbildung am Markt für die zugrunde lie-
   gende Ware davon berührt wird.
   (3) Die Bundesanstalt kann in Ausnahmefällen
Positionslimits festlegen, die strenger sind als die
nach den Absätzen 1 und 2 berechneten, wenn
dies unter Berücksichtigung der Liquidität in
dem betreffenden Derivat und im Interesse einer
geordneten Funktionsweise des betreffenden
Marktes geboten und verhältnismäßig ist. Eine
Festlegung nach Satz 1 ist auf der Internetseite
der Bundesanstalt zu veröffentlichen und auf
höchstens sechs Monate ab dem Zeitpunkt der
Veröffentlichung befristet. Liegen die Gründe
nach Satz 1 auch nach Ablauf dieser Frist weiter
vor, kann die Festlegung jeweils für einen Zeit-
raum von höchstens sechs Monaten verlängert
werden. Absatz 4 gilt entsprechend.

   (4) Vor Festlegung eines Positionslimits nach
Absatz 1 teilt die Bundesanstalt der Europäischen
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde das be-
absichtigte Positionslimit mit. Verlangt diese bin-

nen zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung nach

Satz 1 eine Änderung an dem Positionslimit und
kommt die Bundesanstalt diesem Verlangen nicht
nach, teilt sie ihre Entscheidung einschließlich ih-
rer Gründe der Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde mit und veröffentlicht ihre
begründete Entscheidung auf ihrer Internetseite.
Die Bundesanstalt übermittelt die Einzelheiten
der von ihr festgelegten Positionslimits an die Eu-

ropäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehör-
de.
   (5) Ändert sich die lieferbare Menge eines Deri-
vats oder die Anzahl oder das Volumen offener
Kontraktpositionen in einem Derivat in erhebli-
chem Umfang oder treten sonstige erhebliche Än-
derungen auf dem Markt auf, legt die Bundesan-
stalt die Positionslimits nach Maßgabe der Ab-
sätze 1 bis 4 neu fest. Die Betreiber von Handels-
plätzen unterrichten die Bundesanstalt über nach
Satz 1 erhebliche Änderungen an ihrem Handels-
platz.
  (6) Der Betreiber eines multilateralen oder or-
ganisierten Handelssystems, an dem Warenderi-
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vate gehandelt werden, muss Verfahren zur Über-
wachung der Einhaltung der nach den Absätzen 1
bis 5 und § 55 festgelegten Positionslimits (Posi-
tionsmanagementkontrollen) einrichten. Diese

müssen transparent und diskriminierungsfrei aus-

gestaltet werden, festlegen, wie sie anzuwenden

sind und der Art und Zusammensetzung der

Marktteilnehmer sowie deren Nutzung der zum

Handel zugelassenen Kontrakte Rechnung tra-

gen. Im Rahmen von Kontrollen nach den Sätzen 1

und 2 hat der Betreiber eines Handelsplatzes ins-

besondere sicherzustellen, dass er das Recht hat,

1. die offenen Kontraktpositionen jeder Person zu
   überwachen,
2. von jeder Person Zugang zu Informationen,
   einschließlich aller einschlägigen Unterlagen,
   über Größe und Zweck einer von ihr eingegan-
   genen Position oder offenen Forderung, über
   wirtschaftliche oder tatsächliche Eigentümer,
   etwaige Absprachen sowie über alle zugehöri-
   gen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten
   am Basismarkt zu erhalten,
3. von jeder Person die zeitweilige oder dauer-
   hafte Auflösung oder Reduzierung einer von
   ihr eingegangenen Position zu verlangen und,
   falls der Betreffende dem nicht nachkommt,
   einseitig geeignete Maßnahmen zu ergreifen,
   um die Auflösung oder Reduzierung sicherzu-
   stellen, und

4. von jeder Person zu verlangen, zeitweilig Liqui-
   dität zu einem vereinbarten Preis und in verein-
   bartem Umfang eigens zu dem Zweck in den
   Markt zurückfließen zu lassen, die Auswirkun-
   gen einer großen oder marktbeherrschenden

   Position abzumildern.

Der Betreiber unterrichtet die Bundesanstalt über
Einzelheiten der Positionsmanagementkontrollen
nach den Sätzen 1 bis 3. Die Bundesanstalt über-
mittelt diese Informationen an die Europäische
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde.

                       § 55

              Positionslimits bei
       europaweit gehandelten Derivaten
    (1) Wird dasselbe Warenderivat auch an einem

Handelsplatz in einem anderen Mitgliedstaat oder

einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

über den Europäischen Wirtschaftsraum in erheb-

lichem Volumen gehandelt, legt die Bundesanstalt

ein Positionslimit nach § 54 Absatz 1 nur dann

fest, wenn sie für dieses Derivat zentrale zustän-

dige Behörde ist. Die Bundesanstalt ist für ein De-
rivat zentrale zuständige Behörde, wenn das
größte Volumen dieses Derivats an einem inländi-
schen Handelsplatz gehandelt wird. Nähere Be-
stimmungen dazu, wann es sich um dasselbe Wa-
renderivat im Sinne des Satzes 1 handelt und wie
Volumina im Sinne der Sätze 1 und 2 berechnet
werden, ergeben sich aus Artikel 5 der Delegier-
ten Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission
vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richt-
linie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates durch technische Regulierungs-

standards für die Anwendung von Positionslimits
für Warenderivate (ABl. L 87 vom 31.3.2017,
S. 479), in der jeweils geltenden Fassung.

   (2) Ist die Bundesanstalt im Falle des Absat-

zes 1 Satz 1 zentrale zuständige Behörde für

das betreffende Derivat, teilt sie ein beabsichtig-

tes Positionslimit für dieses Derivat vor seiner

Festlegung auch den zuständigen Behörden der

anderen Handelsplätze, an denen große Volumina

dieses Derivats gehandelt werden, mit. Verlangt

eine dieser Behörden binnen zwei Monaten nach

Erhalt der Mitteilung nach Satz 1 eine Änderung
an dem Positionslimit und kommt die Bundesan-
stalt diesem Verlangen nicht nach, teilt sie ihre
Entscheidung einschließlich ihrer Gründe der Eu-
ropäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbe-
hörde mit.
   (3) Ist die Bundesanstalt im Falle des Absat-
zes 1 Satz 1 nicht zentrale zuständige Behörde
für das betreffende Derivat, ist das von der zen-
tralen zuständigen Behörde für dieses Derivat
festgelegte Positionslimit auch im Inland maßgeb-
lich. Die Bundesanstalt teilt in diesem Fall der
zentralen zuständigen Behörde für dieses Derivat
binnen zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung
über ein von dieser Behörde beabsichtigtes Posi-
tionslimit mit, ob sie mit dem beabsichtigten Po-
sitionslimit einverstanden ist. Kommt die zentrale
zuständige Behörde einem Verlangen der Bun-
desanstalt zur Änderung des Positionslimits nicht
nach, teilt die Bundesanstalt ihr Verlangen ein-
schließlich ihrer Gründe der Europäischen Wert-
papier- und Marktaufsichtsbehörde mit.

                        § 56

         Anwendung von Positionslimits

  (1) Bei der Anwendung der nach den §§ 54
und 55 festgelegten Positionslimits werden alle
Positionen berücksichtigt, die von einer natürli-
chen oder juristischen Person oder einer Perso-
nenvereinigung selbst oder aggregiert auf Grup-
penebene gehalten werden. Nähere Bestimmun-
gen zur Berechnung der Position ergeben sich
aus den Artikeln 3, 4 und 9 bis 20 der Delegierten
Verordnung (EU) 2017/591.

   (2) Die nach den §§ 54 und 55 festgelegten Po-

sitionslimits gelten auch für OTC-Kontrakte, die

wirtschaftlich gleichwertig mit Warenderivaten im

Sinne des Absatzes 1 sind. Nähere Bestimmun-

gen zur wirtschaftlichen Gleichwertigkeit ergeben

sich aus Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU)

2017/591.

   (3) Die nach den §§ 54 und 55 festgelegten Po-
sitionslimits gelten nicht für Positionen, für die die
Bundesanstalt oder die zuständige Behörde eines
anderen Mitgliedstaats auf Antrag festgestellt hat,
dass sie von einer oder für eine nichtfinanzielle
Partei gehalten werden und die die Risiken, die
mit deren Geschäftstätigkeit verbunden sind, ob-
jektiv messbar verringern. Nähere Bestimmungen
zu risikoverringernden Positionen und dem Ver-
fahren nach Satz 1 ergeben sich aus den Artikeln 7
und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/591.
BGBl. 2017, Seite 1724 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1724
                              § 57
                    Positionsmeldungen;
                  Verordnungsermächtigung

          (1) Mitglieder und Teilnehmer von Handelsplät-
       zen sind verpflichtet, dem jeweiligen Betreiber
       des Handelsplatzes einmal täglich die Einzelhei-
       ten ihrer eigenen Positionen in Warenderivaten,
       die an diesem Handelsplatz gehandelt werden,
       wie auch die Positionen ihrer Kunden und der
       Kunden dieser Kunden bis zum Endkunden zu
       melden. Kunden und deren Kunden bis zum End-
       kunden haben den zur Meldung verpflichteten
       Teilnehmern an Handelsplätzen die für die Mel-
       dung notwendigen Informationen zur Verfügung
       zu stellen.
          (2) Der Betreiber eines Handelsplatzes, an dem
       Warenderivate, Emissionszertifikate oder Derivate
       davon gehandelt werden, muss wöchentlich eine
       Aufstellung der aggregierten Positionen in den
       verschiedenen an dem Handelsplatz gehandelten
       Warenderivaten oder Emissionszertifikaten oder
       Derivaten davon, die von Personenkategorien
       nach Satz 4 in diesen Finanzinstrumenten gehal-
       ten werden, veröffentlichen und der Bundesan-
       stalt sowie der Europäischen Wertpapier- und
       Marktaufsichtsbehörde übermitteln. Die Aufstel-
       lung muss enthalten:
       1. die Zahl der Kauf- und Verkaufspositionen,
          aufgeteilt nach den in den Sätzen 4 und 5 ge-
          nannten Kategorien,
       2. diesbezügliche Änderungen seit dem letzten
          Bericht,

       3. den prozentualen Anteil der gesamten offenen
          Kontraktpositionen in jeder Kategorie sowie
       4. die Anzahl der Positionsinhaber in jeder Kate-
          gorie.
       Bei den Angaben nach Satz 2 sind jeweils Posi-
       tionen getrennt darzustellen, die objektiv messbar
       die unmittelbar mit einer Geschäftstätigkeit in Zu-
       sammenhang stehenden Risiken verringern, und
       andere Positionen. Für die Zwecke des Satzes 1
       hat der Betreiber des Handelsplatzes die Inhaber
       einer Position entsprechend ihrer Haupttätigkeit,
       für die sie zugelassen sind, einer der folgenden
       Kategorien zuzuordnen:
       1. Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kre-
          ditinstitute,
       2. Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1
          des Kapitalanlagegesetzbuchs,
       3. sonstige Finanzinstitute, einschließlich Ver-
          sicherungsunternehmen oder Rückversiche-
          rungsunternehmen im Sinne der Richtlinie
          2009/138/EG und Einrichtungen der betrieb-
          lichen Altersversorgung im Sinne der Richtlinie
          2003/41/EG,
       4. sonstige kommerzielle Unternehmen.
       Im Falle eines Emissionszertifikats oder eines
       Derivats davon ist ergänzend zu Satz 4 eine wei-
       tere Kategorie für Betreiber mit der Verpflichtung
       zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie
       2003/87/EG bei Emissionszertifikaten oder Deri-
       vaten davon zu bilden. Die Pflicht nach Satz 1 gilt

    nur für Warenderivate, Emissionszertifikate und
    Derivate davon, bei denen die in Artikel 83 der
    Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 festgeleg-
    ten Mindestschwellen überschritten werden.

       (3) Betreiber eines Handelsplatzes, an dem
    Warenderivate, Emissionszertifikate oder Derivate
    davon gehandelt werden, müssen der Bundesan-
    stalt darüber hinaus einmal täglich eine vollstän-
    dige Aufstellung der Positionen aller Mitglieder
    oder Teilnehmer an diesem Handelsplatz sowie
    deren Kunden in Warenderivaten, Emissionszerti-
    fikaten oder Derivaten davon übermitteln.
       (4) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die
    außerhalb eines Handelsplatzes mit Warenderiva-
    ten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon
    handeln, die auch an einem Handelsplatz gehan-
    delt werden, sind verpflichtet, der in Satz 2 ge-
    nannten Behörde mindestens einmal täglich eine
    vollständige Aufstellung ihrer Positionen in diesen
    Finanzinstrumenten und in wirtschaftlich gleich-
    wertigen OTC-Kontrakten sowie der entsprechen-
    den Positionen ihrer Kunden und der Kunden die-
    ser Kunden bis zum Endkunden gemäß Artikel 26
    der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder Artikel 8
    der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zu übermit-
    teln. Die Aufstellung nach Satz 1 ist zu übermitteln
    1. bei Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder
       Derivaten davon, die in erheblichem Volumen
       nur an inländischen Handelsplätzen gehandelt
       werden, an die Bundesanstalt,
    2. bei Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder
       Derivaten davon, die in erheblichem Volumen
       nur vollständig oder teilweise an einem Han-
       delsplatz in einem anderen Mitgliedstaat oder
       einem Vertragsstaat des Abkommens über den
       Europäischen Wirtschaftsraum gehandelt wer-
       den, an die zuständige Behörde der entspre-
       chenden Handelsplätze und
    3. bei Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder
       Derivaten davon, die in erheblichem Volumen
       an Handelsplätzen in mehr als einem Mitglied-
       staat oder Vertragsstaat des Abkommens über
       den Europäischen Wirtschaftsraum gehandelt
       werden, der entsprechenden zentralen zustän-
       digen Behörde im Sinne des § 55.
    Kunden und deren Kunden bis zum Endkunden
    haben den zur Übermittlung verpflichteten Wert-
    papierdienstleistungsunternehmen die für die
    Übermittlung notwendigen Informationen zur Ver-
    fügung zu stellen.
       (5) Die Bundesanstalt kann in kritischen Markt-
    situationen verlangen, dass die Mitteilungen nach
    den Absätzen 1, 3 und 4 mehrfach innerhalb eines
    Tages erfolgen müssen.“
58. Dem § 57 wird folgender Absatz 6 angefügt:
      „(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann
    durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
    mung des Bundesrates bedarf,
    1. nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Um-
       fang, Form und Häufigkeit der Mitteilungen
       nach den Absätzen 1 und 3 bis 5 und über
       die zulässigen Datenträger und Übertragungs-
       wege erlassen sowie
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    2. vorschreiben, dass in den in den Absätzen 1, 3
       und 4 genannten Fällen über die dort genann-
       ten Angaben hinaus zusätzliche Angaben zu
       übermitteln sind, wenn die zusätzlichen Anga-
       ben auf Grund der besonderen Eigenschaften

       des Finanzinstruments, das Gegenstand der

       Mitteilung ist, oder der besonderen Bedingun-

       gen an dem Handelsplatz, an dem das Ge-

       schäft ausgeführt wurde, zur Überwachung

       der Positionslimits nach § 54 durch die Bun-

       desanstalt erforderlich sind.

    Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
    mächtigung durch Rechtsverordnung auf die
    Bundesanstalt übertragen.“
59. Nach § 57 wird folgender Abschnitt 10 eingefügt:
                      „Abschnitt 10
                 Organisationspflichten
            von Datenbereitstellungsdiensten

                          § 58

                 Organisationspflichten
        für genehmigte Veröffentlichungssysteme

       (1) Ein genehmigtes Veröffentlichungssystem
    muss angemessene Grundsätze aufstellen und
    Vorkehrungen treffen, um mindestens die nachfol-
    genden Informationen über Geschäfte in Finanz-
    instrumenten zu angemessenen kaufmännischen
    Bedingungen und, soweit technisch möglich, auf
    Echtzeitbasis veröffentlichen zu können:

    1. Kennung des Finanzinstruments;

    2. Kurs, zu dem das Geschäft abgeschlossen
       wurde;
    3. Volumen des Geschäfts;
    4. Zeitpunkt des Geschäfts;

    5. Zeitpunkt, zu dem das Geschäft gemeldet wur-
       de;
    6. Kurszusatz des Geschäfts;

    7. Code für den Handelsplatz, an dem das Ge-
       schäft ausgeführt wurde, oder, wenn das Ge-
       schäft über einen systematischen Internalisie-
       rer ausgeführt wurde, den Code „SI“ oder an-
       dernfalls den Code „OTC“;

    8. sofern anwendbar, einen Hinweis, dass das
       Geschäft besonderen Bedingungen unterlag.
    Die Informationen nach Satz 1 sind spätestens
    15 Minuten nach der Veröffentlichung kostenlos
    zur Verfügung zu stellen.
       (2) Ein genehmigtes Veröffentlichungssystem
    muss die Informationen effizient und konsistent
    in einer Weise verbreiten, die einen raschen dis-
    kriminierungsfreien Zugang zu den betreffenden
    Informationen sicherstellt. Die Informationen sind
    in einem Format zu veröffentlichen, das die Kon-
    solidierung der Daten mit vergleichbaren Daten

    aus anderen Quellen erleichtert.
       (3) Ein genehmigtes Veröffentlichungssystem
    muss organisatorische Vorkehrungen treffen, um
    Interessenkonflikte mit seinen Kunden zu vermei-

    den. Insbesondere muss es, wenn es zugleich

    auch Börsenbetreiber oder Wertpapierdienstleis-
    tungsunternehmen ist, alle erhobenen Informatio-

nen in nichtdiskriminierender Weise behandeln
und auf Dauer geeignete Vorkehrungen treffen,
um diese unterschiedlichen Unternehmensfunk-
tionen voneinander zu trennen.

   (4) Ein genehmigtes Veröffentlichungssystem

muss Mechanismen einrichten, die die Sicherheit

der Informationsübermittlungswege gewährleis-

ten, das Risiko der unbefugten Datenveränderung

und des unberechtigten Zugriffs minimieren und

ein Bekanntwerden noch nicht veröffentlichter In-

formationen verhindern. Es muss über ausrei-
chende Mittel und Notfallsysteme verfügen, um
seine Dienste jederzeit anbieten und aufrechter-
halten zu können.
   (5) Ein genehmigtes Veröffentlichungssystem
muss über wirksame Mechanismen verfügen, um
die zu veröffentlichenden Informationen auf Voll-
ständigkeit prüfen zu können, Lücken und offen-
sichtliche Fehler zu erkennen und es zu ermög-
lichen, bei fehlerhaften Auskünften eine Neuüber-
mittlung anfordern zu können.

  (6) Ein genehmigtes Veröffentlichungssystem
muss über ein Hinweisgeberverfahren in entspre-
chender Anwendung von § 25a Absatz 1 Satz 6
Nummer 3 des Kreditwesengesetzes verfügen.

   (7) Näheres zu den Organisationspflichten
nach den Absätzen 1 bis 6 regelt die Delegierte
Verordnung (EU) 2017/571 der Kommission
vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie
2014/65/EU des Europäischen Parlaments und

des Rates durch technische Regulierungsstan-
dards für die Zulassung, die organisatorischen
Anforderungen und die Veröffentlichung von Ge-
schäften für Datenbereitstellungsdienste (ABl.
L 87 vom 31.3.2017, S. 126), in der jeweils gelten-
den Fassung.

                       § 59

           Organisationspflichten für
     Bereitsteller konsolidierter Datenticker

   (1) Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker
ist dazu verpflichtet, die bereitgestellten Daten
von allen Handelsplätzen und genehmigten
Veröffentlichungssystemen zu konsolidieren. Er
muss angemessene Grundsätze aufstellen und
Vorkehrungen treffen, um mindestens die folgen-
den Informationen über Geschäfte in Finanzin-
strumenten zu erheben, zu einem kontinuierlichen
elektronischen Datenstrom zu konsolidieren und
diesen der Öffentlichkeit zu angemessenen kauf-
männischen Bedingungen und, soweit technisch
möglich, auf Echtzeitbasis zur Verfügung zu stel-
len:
 1. Kennung des Finanzinstruments;

 2. Kurs, zu dem das Geschäft abgeschlossen
    wurde;

 3. Volumen des Geschäfts;
 4. Zeitpunkt des Geschäfts;

 5. Zeitpunkt, zu dem das Geschäft gemeldet

    wurde;

 6. Kurszusatz des Geschäfts;
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Originalseite · Seite 1726
        7. den Code für den Handelsplatz, an dem das
           Geschäft ausgeführt wurde, oder, wenn das
           Geschäft über einen systematischen Interna-
           lisierer ausgeführt wurde, den Code „SI“ oder
           andernfalls den Code „OTC“;
        8. sofern anwendbar, einen Hinweis, dass die
           Anlageentscheidung und Ausführung des Ge-
           schäfts durch das Wertpapierdienstleistungs-
           unternehmen auf einem Computeralgorithmus
           beruhte;
        9. sofern anwendbar, einen Hinweis, dass das
           Geschäft besonderen Bedingungen unterlag;
       10. falls für die Pflicht zur Veröffentlichung der In-
           formationen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Ver-
           ordnung (EU) Nr. 600/2014 eine Ausnahme
           gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder b
           der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gewährt
           wurde, eine Kennzeichnung dieser Ausnah-
           me.
       Die Informationen nach Satz 2 sind binnen 15 Mi-
       nuten nach der Veröffentlichung kostenlos zur
       Verfügung zu stellen.
          (2) Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker
       muss die Informationen nach Absatz 1 effizient
       und konsistent in einer Weise verbreiten, die einen
       raschen diskriminierungsfreien Zugang zu den be-
       treffenden Informationen sicherstellt. Die Informa-
       tionen sind in einem Format zu veröffentlichen,
       das für die Marktteilnehmer leicht zugänglich

       und nutzbar ist.

          (3) Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker
       muss organisatorische Vorkehrungen treffen, um
       Interessenkonflikte mit seinen Kunden zu vermei-
       den. Insbesondere muss er, wenn er zugleich
       auch ein Börsenbetreiber oder ein genehmigtes
       Veröffentlichungssystem ist, alle erhobenen Infor-
       mationen in nichtdiskriminierender Weise behan-
       deln und auf Dauer geeignete Vorkehrungen tref-
       fen, um die unterschiedlichen Unternehmensfunk-

       tionen voneinander zu trennen.

          (4) Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker
       muss Mechanismen einrichten, die die Sicherheit
       der Informationsübermittlungswege gewährleis-
       ten und das Risiko der unbefugten Datenverände-
       rung und des unberechtigten Zugriffs minimieren.
       Es muss über ausreichende Mittel und über Not-
       fallsysteme verfügen, um seine Dienste jederzeit
       anbieten und aufrechterhalten zu können.

         (5) Ein Bereitsteller muss über ein Hinweisge-
       berverfahren in entsprechender Anwendung des
       § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 des Kreditwe-
       sengesetzes verfügen.

         (6) Näheres zu den Organisationspflichten
       nach den Absätzen 1 bis 5 regelt die Delegierte
       Verordnung (EU) 2017/571.

                               § 60

                   Organisationspflichten für
                genehmigte Meldemechanismen
         (1) Ein genehmigter Meldemechanismus muss
       angemessene Grundsätze aufstellen und Vorkeh-
       rungen treffen, um die nach Artikel 26 der Verord-
       nung (EU) Nr. 600/2014 zu meldenden Informatio-

nen für die meldepflichtigen Wertpapierdienst-
leistungsunternehmen so schnell wie möglich,
spätestens jedoch bei Geschäftsschluss des
auf den Vertragsabschluss des Geschäfts über
das Finanzinstrument folgenden Arbeitstages, zu
melden. Näheres zur Meldung dieser Informatio-
nen regelt Artikel 26 der Verordnung (EU)
Nr. 600/2014.
   (2) Ein genehmigter Meldemechanismus muss
organisatorische Vorkehrungen treffen, um Inte-
ressenkonflikte mit seinen Kunden zu vermeiden.
Insbesondere muss er, wenn er zugleich auch
Börsenbetreiber oder ein Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmen ist, alle erhobenen Informatio-
nen in nichtdiskriminierender Weise behandeln
und auf Dauer geeignete Vorkehrungen treffen,
um die unterschiedlichen Unternehmensfunktio-
nen voneinander zu trennen.
   (3) Ein genehmigter Meldemechanismus muss
wirksame Mechanismen einrichten, die die Si-
cherheit der Informationsübermittlungswege ge-
währleisten, um das Risiko der unbefugten Daten-
veränderung und des unberechtigten Zugriffs zu
minimieren und ein Bekanntwerden noch nicht
veröffentlichter Informationen zu verhindern. Er
muss über ausreichende Mittel und Notfallsys-
teme verfügen, um seine Dienste jederzeit anbie-
ten und aufrechterhalten zu können.

  (4) Ein genehmigter Meldemechanismus muss

Vorkehrungen treffen, um

1. die Meldungen von Geschäften auf Vollstän-
   digkeit prüfen zu können, durch das Wertpa-
   pierdienstleistungsunternehmen verschuldete
   Lücken und offensichtliche Fehler zu erkennen
   und diesem in diesen Fällen genaue Angaben
   hierzu zu übermitteln und eine Neuübermitt-
   lung anzufordern und

2. selbst verschuldete Fehler oder Lücken zu er-

   kennen, diese zu berichtigen und der Bundes-
   anstalt korrigierte und vollständige Meldungen
   der Geschäfte zu übermitteln.

  (5) Ein genehmigter Meldemechanismus muss
über ein Hinweisgeberverfahren in entsprechen-
der Anwendung des § 25a Absatz 1 Satz 6 Num-
mer 3 des Kreditwesengesetzes verfügen.

  (6) Das Nähere zu den Organisationspflichten
nach den Absätzen 1 bis 5 regelt die Delegierte
Verordnung (EU) 2017/571.

                      § 61

    Überwachung der Organisationspflichten

   Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der
in diesem Abschnitt geregelten Pflichten bei den
Datenbereitstellungsdiensten auch ohne beson-
deren Anlass Prüfungen vornehmen. § 88 Absatz 3
gilt entsprechend. Hinsichtlich des Umfangs der
Prüfungen gilt § 88 Absatz 2 entsprechend. Wi-
derspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-
men nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wir-
kung.
BGBl. 2017, Seite 1727 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1727
                           § 62
           Prüfung der Organisationspflichten;
               Verordnungsermächtigung

       Unbeschadet des § 61 ist die Einhaltung der
    in diesem Abschnitt geregelten Pflichten so-
    wie der sich aus der Delegierten Verordnung
    (EU) 2017/565, der Delegierten Verordnung (EU)
    2017/571 und der gemäß Artikel 61 Absatz 5
    der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen Durchfüh-
    rungsverordnung, in der jeweils geltenden Fas-
    sung, ergebenden Pflichten einmal jährlich durch
    einen geeigneten Prüfer zu prüfen. § 89 Absatz 1
    Satz 4 und 6, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3
    und 4 gilt entsprechend.“
60. Der Wortlaut des § 62 wird Absatz 1 und folgen-

    der Absatz 2 wird angefügt:

       „(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann
    durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
    mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
    mungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prü-
    fung nach Absatz 1 sowie den Inhalt der Prü-
    fungsberichte erlassen. Das Bundesministerium
    der Finanzen kann die Ermächtigung durch
    Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertra-
    gen.“
61. Der bisherige Abschnitt 6 wird Abschnitt 11.

62. Der bisherige § 31 wird § 63 und wie folgt gefasst:
                          „§ 63
               Allgemeine Verhaltensregeln

       (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
    ist verpflichtet, Wertpapierdienstleistungen und
    Wertpapiernebendienstleistungen ehrlich, redlich
    und professionell im bestmöglichen Interesse sei-
    ner Kunden zu erbringen.

       (2) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen

    hat einem Kunden, bevor es Geschäfte für ihn

    durchführt, die allgemeine Art und Herkunft von

    Interessenkonflikten und die zur Begrenzung der
    Risiken der Beeinträchtigung der Kundeninteres-
    sen unternommenen Schritte eindeutig darzule-
    gen, soweit die organisatorischen Vorkehrungen
    nach § 80 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nicht aus-
    reichen, um nach vernünftigem Ermessen zu ge-
    währleisten, dass das Risiko der Beeinträchtigung
    von Kundeninteressen vermieden wird. Die Darle-
    gung nach Satz 1 muss
    1. mittels eines dauerhaften Datenträgers erfol-
       gen und

    2. unter Berücksichtigung der Einstufung des
       Kunden im Sinne des § 67 so detailliert sein,
       dass der Kunde in die Lage versetzt wird, seine
       Entscheidung über die Wertpapierdienstleis-
       tung oder Wertpapiernebendienstleistung, in
       deren Zusammenhang der Interessenkonflikt
       auftritt, in Kenntnis der Sachlage zu treffen.

       (3) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen

    muss sicherstellen, dass es die Leistung seiner

    Mitarbeiter nicht in einer Weise vergütet oder be-

    wertet, die mit seiner Pflicht, im bestmöglichen
    Interesse der Kunden zu handeln, kollidiert. Ins-
    besondere darf es bei seinen Mitarbeitern weder
    durch Vergütungsvereinbarungen noch durch Ver-

kaufsziele oder in sonstiger Weise Anreize dafür
setzen, einem Privatkunden ein bestimmtes Fi-
nanzinstrument zu empfehlen, obwohl das Wert-
papierdienstleistungsunternehmen dem Privat-
kunden ein anderes Finanzinstrument anbieten
könnte, das den Bedürfnissen des Privatkunden
besser entspricht.

   (4) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
das Finanzinstrumente zum Verkauf an Kunden
konzipiert, muss sicherstellen, dass diese Finanz-
instrumente so ausgestaltet sind, dass
1. sie den Bedürfnissen eines bestimmten Ziel-
   marktes im Sinne des § 80 Absatz 9 entspre-
   chen und

2. die Strategie für den Vertrieb der Finanzinstru-

   mente mit diesem Zielmarkt vereinbar ist.

Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss
zumutbare Schritte unternehmen, um zu gewähr-
leisten, dass das Finanzinstrument an den be-
stimmten Zielmarkt vertrieben wird.
   (5) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
muss die von ihm angebotenen oder empfohlenen
Finanzinstrumente verstehen. Es muss deren
Vereinbarkeit mit den Bedürfnissen der Kunden,
denen gegenüber es Wertpapierdienstleistungen
erbringt, beurteilen, auch unter Berücksichtigung
des in § 80 Absatz 9 genannten Zielmarktes, und
sicherstellen, dass es Finanzinstrumente nur an-
bietet oder empfiehlt, wenn dies im Interesse der
Kunden liegt.

    (6) Alle Informationen, die Wertpapierdienst-
leistungsunternehmen Kunden zugänglich ma-
chen, einschließlich Marketingmitteilungen, müs-
sen redlich und eindeutig sein und dürfen nicht
irreführend sein. Marketingmitteilungen müssen

eindeutig als solche erkennbar sein. § 302 des

Kapitalanlagegesetzbuchs und § 15 des Wert-

papierprospektgesetzes bleiben unberührt.

   (7) Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind
verpflichtet, ihren Kunden rechtzeitig und in ver-
ständlicher Form angemessene Informationen
über das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
und seine Dienstleistungen, über die Finanzinstru-
mente und die vorgeschlagenen Anlagestrate-
gien, über Ausführungsplätze und alle Kosten
und Nebenkosten zur Verfügung zu stellen, die er-
forderlich sind, damit die Kunden nach vernünfti-
gem Ermessen die Art und die Risiken der ihnen
angebotenen oder von ihnen nachgefragten Arten
von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienst-
leistungen verstehen und auf dieser Grundlage
ihre Anlageentscheidung treffen können. Die In-
formationen können auch in standardisierter Form
zur Verfügung gestellt werden. Die Informationen
nach Satz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

1. hinsichtlich der Arten von Finanzinstrumenten

   und der vorgeschlagenen Anlagestrategie un-

   ter Berücksichtigung des Zielmarktes im Sinne

   des Absatzes 3 oder 4:

  a) geeignete Leitlinien zur Anlage in solche Ar-
     ten von Finanzinstrumenten oder zu den
     einzelnen Anlagestrategien,
BGBl. 2017, Seite 1728 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1728
          b) geeignete Warnhinweise zu den Risiken, die
             mit dieser Art von Finanzinstrumenten oder
             den einzelnen Anlagestrategien verbunden
             sind, und
          c) ob die Art des Finanzinstruments für Privat-
             kunden oder professionelle Kunden be-
             stimmt ist;

       2. hinsichtlich aller Kosten und Nebenkosten:
          a) Informationen in Bezug auf Kosten und Ne-
             benkosten sowohl der Wertpapierdienstleis-
             tungen als auch der Wertpapierneben-
             dienstleistungen, einschließlich eventueller
             Beratungskosten,

          b) Kosten der Finanzinstrumente, die dem
             Kunden empfohlen oder an ihn vermarktet
             werden sowie
          c) Zahlungsmöglichkeiten des Kunden ein-
             schließlich etwaiger Zahlungen durch Dritte.
       Informationen zu Kosten und Nebenkosten, ein-
       schließlich solchen Kosten und Nebenkosten im
       Zusammenhang mit der Wertpapierdienstleistung
       und dem Finanzinstrument, die nicht durch ein zu-
       grunde liegendes Marktrisiko verursacht werden,
       muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
       in zusammengefasster Weise darstellen, damit
       der Kunde sowohl die Gesamtkosten als auch
       die kumulative Wirkung der Kosten auf die Ren-
       dite der Anlage verstehen kann. Auf Verlangen
       des Kunden muss das Wertpapierdienstleistungs-
       unternehmen eine Aufstellung, die nach den ein-
       zelnen Posten aufgegliedert ist, zur Verfügung
       stellen. Solche Informationen sollen dem Kunden
       unter den in Artikel 50 Absatz 9 der Delegierten
       Verordnung (EU) 2017/565 genannten Vorausset-
       zungen regelmäßig, mindestens jedoch jährlich
       während der Laufzeit der Anlage zur Verfügung
       gestellt werden. Die §§ 293 bis 297, 303 bis 307
       des Kapitalanlagegesetzbuchs bleiben unberührt.
       Bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrenten-
       verträgen im Sinne des Altersvorsorgeverträge-
       Zertifizierungsgesetzes gilt die Informationspflicht
       nach diesem Absatz durch Bereitstellung des in-
       dividuellen Produktinformationsblattes nach § 7
       des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgeset-
       zes als erfüllt. Dem Kunden sind auf Nachfrage
       die nach diesem Absatz erforderlichen Informatio-
       nen über Kosten und Nebenkosten zur Verfügung
       zu stellen. Der Kunde ist bei Bereitstellung des
       individuellen Produktinformationsblattes nach
       § 7 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsge-
       setzes ausdrücklich auf dieses Recht hinzuwei-
       sen.
          (8) Die Absätze 6 und 7 gelten nicht für Wert-
       papierdienstleistungen, die als Teil eines Finanz-
       produkts angeboten werden, das in Bezug auf die
       Informationspflichten bereits anderen Bestim-
       mungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts,
       die Kreditinstitute und Verbraucherkredite betref-
       fen, unterliegt.
         (9) Bietet ein Wertpapierdienstleistungsunter-
       nehmen Wertpapierdienstleistungen verbunden
       mit anderen Dienstleistungen oder anderen Pro-
       dukten als Gesamtpaket oder in der Form an,

dass die Erbringung der Wertpapierdienstleistun-
gen, der anderen Dienstleistungen oder der Ge-
schäfte über die anderen Produkte Bedingung
für die Durchführung der jeweils anderen Be-
standteile oder des Abschlusses der anderen Ver-
einbarungen ist, muss es den Kunden darüber in-
formieren, ob die einzelnen Bestandteile auch ge-
trennt voneinander bezogen werden können und
dem Kunden für jeden Bestandteil getrennt Kos-
ten und Gebühren nachweisen. Besteht die Wahr-
scheinlichkeit, dass die mit dem Gesamtpaket
oder der Gesamtvereinbarung verknüpften Risi-
ken von den mit den einzelnen Bestandteilen ver-
knüpften Risiken abweichen, hat es Privatkunden
in angemessener Weise über die einzelnen Be-
standteile, die mit ihnen verknüpften Risiken und
die Art und Weise, wie ihre Wechselwirkung das
Risiko beeinflusst, zu informieren.
   (10) Vor der Erbringung anderer Wertpapier-
dienstleistungen als der Anlageberatung oder der
Finanzportfolioverwaltung hat ein Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen von den Kunden In-
formationen einzuholen über Kenntnisse und Er-
fahrungen der Kunden in Bezug auf Geschäfte mit
bestimmten Arten von Finanzinstrumenten oder
Wertpapierdienstleistungen, soweit diese Infor-
mationen erforderlich sind, um die Angemessen-
heit der Finanzinstrumente oder Wertpapier-
dienstleistungen für die Kunden beurteilen zu
können. Sind verbundene Dienstleistungen oder
Produkte im Sinne des Absatzes 9 Gegenstand
des Kundenauftrages, muss das Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen beurteilen, ob das
gesamte verbundene Geschäft für den Kunden
angemessen ist. Gelangt ein Wertpapierdienst-
leistungsunternehmen auf Grund der nach Satz 1
erhaltenen Informationen zu der Auffassung, dass
das vom Kunden gewünschte Finanzinstrument
oder die Wertpapierdienstleistung für den Kunden
nicht angemessen ist, hat es den Kunden darauf
hinzuweisen. Erlangt das Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmen nicht die erforderlichen Infor-
mationen, hat es den Kunden darüber zu infor-
mieren, dass eine Beurteilung der Angemessen-
heit im Sinne des Satzes 1 nicht möglich ist. Nä-
heres zur Angemessenheit und zu den Pflichten,
die im Zusammenhang mit der Beurteilung der
Angemessenheit geltenden Pflichten regeln die
Artikel 55 und 56 der Delegierten Verordnung (EU)
2017/565. Der Hinweis nach Satz 3 und die Infor-
mation nach Satz 4 können in standardisierter
Form erfolgen.
  (11) Die Pflichten nach Absatz 10 gelten nicht,
soweit das Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men
1. auf Veranlassung des Kunden Finanzkommis-
   sionsgeschäft, Eigenhandel, Abschlussvermitt-
   lung oder Anlagevermittlung erbringt in Bezug
   auf
  a) Aktien, die zum Handel an einem organisier-
     ten Markt, an einem diesem gleichwertigen
     Markt eines Drittlandes oder an einem mul-
     tilateralen Handelssystem zugelassen sind,
     mit Ausnahme von Aktien an AIF im Sinne
     von § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetz-
BGBl. 2017, Seite 1729 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1729
     buchs, und von Aktien, in die ein Derivat
     eingebettet ist,
  b) Schuldverschreibungen und andere ver-
     briefte Schuldtitel, die zum Handel an einem
     organisierten Markt, einem diesem gleich-
     wertigen Markt eines Drittlandes oder einem
     multilateralen Handelssystem zugelassen
     sind, mit Ausnahme solcher, in die ein Deri-
     vat eingebettet ist und solcher, die eine
     Struktur aufweisen, die es dem Kunden er-
     schwert, die mit ihnen einhergehenden Risi-
     ken zu verstehen,

  c) Geldmarktinstrumente, mit Ausnahme sol-
     cher, in die ein Derivat eingebettet ist, und
     solcher, die eine Struktur aufweisen, die es
     dem Kunden erschwert, die mit ihnen ein-
     hergehenden Risiken zu verstehen,
  d) Anteile oder Aktien an OGAW im Sinne
     von § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetz-
     buchs, mit Ausnahme der in Artikel 36
     Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung
     (EU) Nr. 583/2010 genannten strukturierten
     OGAW,
  e) strukturierte Einlagen, mit Ausnahme sol-
     cher, die eine Struktur aufweisen, die es
     dem Kunden erschwert, das Ertragsrisiko
     oder die Kosten des Verkaufs des Produkts
     vor Fälligkeit zu verstehen oder

  f) andere nicht komplexe Finanzinstrumente
     für Zwecke dieses Absatzes, die die in Arti-

     kel 57 der Delegierten Verordnung (EU)

     2017/565 genannten Kriterien erfüllen,

2. diese Wertpapierdienstleistung nicht gemein-
   sam mit der Gewährung eines Darlehens als
   Wertpapiernebendienstleistung im Sinne des
   § 2 Absatz 7 Nummer 2 erbringt, außer sie be-
   steht in der Ausnutzung einer Kreditobergrenze
   eines bereits bestehenden Darlehens oder ei-
   nes bereits bestehenden Darlehens, das in der
   Weise gewährt wurde, dass der Darlehens-
   geber in einem Vertragsverhältnis über ein
   laufendes Konto dem Darlehensnehmer das
   Recht einräumt, sein Konto in bestimmter
   Höhe zu überziehen (Überziehungsmöglichkeit)
   oder darin, dass der Darlehensgeber im Rah-
   men eines Vertrages über ein laufendes Konto,
   ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit
   die Überziehung des Kontos durch den Darle-
   hensnehmer duldet und hierfür vereinbarungs-
   gemäß ein Entgelt verlangt, und
3. den Kunden ausdrücklich darüber informiert,
   dass keine Angemessenheitsprüfung im Sinne
   des Absatzes 10 vorgenommen wird, wobei
   diese Information in standardisierter Form er-
   folgen kann.
   (12) Wertpapierdienstleistungsunternehmen
müssen ihren Kunden in geeigneter Weise auf
einem dauerhaften Datenträger über die erbrach-
ten Wertpapierdienstleistungen berichten; insbe-
sondere müssen sie nach Ausführung eines Ge-
schäftes mitteilen, wo sie den Auftrag ausgeführt
haben. Die Pflicht nach Satz 1 beinhaltet einer-
seits nach den in den Artikeln 59 bis 63 der Dele-

    gierten Verordnung (EU) 2017/565 näher be-
    stimmten Fällen regelmäßige Berichte an den
    Kunden, wobei die Art und Komplexität der jewei-
    ligen Finanzinstrumente sowie die Art der er-
    brachten Wertpapierdienstleistungen zu berück-
    sichtigen ist, und andererseits, sofern relevant, In-
    formationen zu den angefallenen Kosten. Bei zer-
    tifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträ-
    gen im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifi-
    zierungsgesetzes gilt die Informationspflicht ge-
    mäß Satz 1 bei Beachtung der jährlichen Informa-
    tionspflicht nach § 7a des Altersvorsorgeverträge-
    Zertifizierungsgesetzes als erfüllt. Dem Kunden
    sind auf Nachfrage die nach diesem Absatz erfor-
    derlichen Informationen über Kosten und Neben-
    kosten zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist bei
    Bereitstellung der jährlichen Information nach
    § 7a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-
    gesetzes ausdrücklich auf dieses Recht hinzuwei-
    sen.
       (13) Nähere Bestimmungen zu den Absätzen 1
    bis 3, 6, 7, 10 und 12 ergeben sich aus der Dele-
    gierten Verordnung (EU) 2017/565, insbesondere
    zu
    1. der Verpflichtung nach Absatz 1 aus den Arti-
       keln 58, 64, 65 und 67 bis 69,
    2. Art, Umfang und Form der Offenlegung nach
       Absatz 2 aus den Artikeln 34 und 41 bis 43,

    3. der Vergütung oder Bewertung nach Absatz 3
       aus Artikel 27,

    4. den Voraussetzungen, unter denen Informatio-

       nen im Sinne von Absatz 6 Satz 1 als redlich,

       eindeutig und nicht irreführend angesehen
       werden aus den Artikeln 36 und 44,
    5. Art, Inhalt, Gestaltung und Zeitpunkt der nach
       Absatz 7 notwendigen Informationen für die
       Kunden aus den Artikeln 38, 39, 41, 45 bis
       53, 61 und 65,

    6. Art, Umfang und Kriterien der nach Absatz 10
       von den Kunden einzuholenden Informationen
       aus den Artikeln 54 bis 56,
    7. Art, Inhalt und Zeitpunkt der Berichtspflichten
       nach Absatz 12 aus den Artikeln 59 bis 63.“
63. Nach § 63 wird folgender § 64 eingefügt:

                           „§ 64
           Besondere Verhaltensregeln bei der
      Erbringung von Anlageberatung und Finanz-
     portfolioverwaltung; Verordnungsermächtigung
       (1) Erbringt ein Wertpapierdienstleistungsun-
    ternehmen Anlageberatung, muss es den Kunden
    zusätzlich zu den Informationen nach § 63 Ab-
    satz 7 rechtzeitig vor der Beratung und in ver-
    ständlicher Form darüber informieren
    1. ob die Anlageberatung unabhängig erbracht
       wird (Unabhängige Honorar-Anlageberatung)
       oder nicht;
    2. ob sich die Anlageberatung auf eine um-
       fangreiche oder eine eher beschränkte Ana-
       lyse verschiedener Arten von Finanzinstrumen-
       ten stützt, insbesondere, ob die Palette an
       Finanzinstrumenten auf Finanzinstrumente be-
       schränkt ist, die von Anbietern oder Emittenten
BGBl. 2017, Seite 1730 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1730
          stammen, die in einer engen Verbindung zum
          Wertpapierdienstleistungsunternehmen stehen
          oder zu denen in sonstiger Weise rechtliche
          oder wirtschaftliche Verbindungen bestehen,
          die so eng sind, dass das Risiko besteht, dass
          die Unabhängigkeit der Anlageberatung beein-
          trächtigt wird, und
       3. ob das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
          dem Kunden regelmäßig eine Beurteilung der
          Geeignetheit der empfohlenen Finanzinstru-
          mente zur Verfügung stellt.
       § 63 Absatz 7 Satz 2 und bei Vorliegen der dort
       genannten Voraussetzungen die Ausnahme nach
       § 63 Absatz 8 gelten entsprechend.
          (2) Im Falle einer Anlageberatung ist einem
       Privatkunden rechtzeitig vor dem Abschluss eines
       Geschäfts über Finanzinstrumente, für die kein
       Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU)
       Nr. 1286/2014 erstellt werden muss, ein kurzes
       und leicht verständliches Informationsblatt über
       jedes Finanzinstrument zur Verfügung zu stellen,
       auf das sich eine Kaufempfehlung bezieht. Die
       Angaben in den Informationsblättern nach Satz 1
       dürfen weder unrichtig noch irreführend sein und
       müssen mit den Angaben des Prospekts verein-
       bar sein. An die Stelle des Informationsblattes tre-
       ten

       1. bei Anteilen oder Aktien an OGAW oder an of-
          fenen Publikums-AIF die wesentlichen Anle-
          gerinformationen nach den §§ 164 und 166
          des Kapitalanlagegesetzbuchs,

       2. bei Anteilen oder Aktien an geschlossenen Pu-
          blikums-AIF die wesentlichen Anlegerinforma-
          tionen nach den §§ 268 und 270 des Kapital-
          anlagegesetzbuchs,
       3. bei Anteilen oder Aktien an Spezial-AIF die we-
          sentlichen Anlegerinformationen nach § 166
          oder § 270 des Kapitalanlagegesetzbuchs, so-
          fern die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
          solche gemäß § 307 Absatz 5 des Kapitalanla-
          gegesetzbuchs erstellt hat,
       4. bei EU-AIF und ausländischen AIF die wesent-
          lichen Anlegerinformationen nach § 318 Ab-
          satz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs,

       5. bei EU-OGAW die wesentlichen Anlegerinfor-
          mationen, die nach § 298 Absatz 1 Satz 2 des
          Kapitalanlagegesetzbuchs in deutscher Spra-
          che veröffentlicht worden sind,
       6. bei inländischen Investmentvermögen im
          Sinne des Investmentgesetzes in der bis zum
          21. Juli 2013 geltenden Fassung, die für den in
          § 345 Absatz 6 Satz 1 des Kapitalanlagege-
          setzbuchs genannten Zeitraum noch weiter
          vertrieben werden dürfen, die wesentlichen An-
          legerinformationen, die nach § 42 Absatz 2 des
          Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli
          2013 geltenden Fassung erstellt worden sind,
          und
       7. bei ausländischen Investmentvermögen im
          Sinne des Investmentgesetzes in der bis zum
          21. Juli 2013 geltenden Fassung, die für den in
          § 345 Absatz 8 Satz 2 oder § 355 Absatz 2
          Satz 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs ge-

   nannten Zeitraum noch weiter vertrieben wer-
   den dürfen, die wesentlichen Anlegerinforma-
   tionen, die nach § 137 Absatz 2 des Invest-
   mentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 gel-
   tenden Fassung erstellt worden sind, und
8. bei Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Ab-
   satz 2 des Vermögensanlagengesetzes das
   Vermögensanlagen-Informationsblatt nach § 13
   des Vermögensanlagengesetzes, soweit der
   Anbieter der Vermögensanlagen zur Erstellung
   eines solchen Vermögensanlagen-Informati-
   onsblatts verpflichtet ist, und
9. bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisren-
   tenverträgen im Sinne des Altersvorsorgever-
   träge-Zertifizierungsgesetzes das individuelle
   Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1
   des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsge-
   setzes sowie zusätzlich die wesentlichen Anle-
   gerinformationen nach Nummer 1, 3 oder
   Nummer 4, sofern es sich um Anteile an den
   in Nummer 1, 3 oder Nummer 4 genannten Or-
   ganismen für gemeinsame Anlagen handelt.
  (3) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
muss von einem Kunden alle Informationen

1. über Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden
   in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten
   von Finanzinstrumenten oder Wertpapier-
   dienstleistungen,

2. über die finanziellen Verhältnisse des Kunden,
   einschließlich seiner Fähigkeit, Verluste zu tra-
   gen, und

3. über seine Anlageziele, einschließlich seiner
   Risikotoleranz,
einholen, die erforderlich sind, um dem Kunden
ein Finanzinstrument oder eine Wertpapierdienst-
leistung empfehlen zu können, das oder die für
ihn geeignet ist und insbesondere seiner Risiko-
toleranz und seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen,
entspricht. Ein Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmen darf seinen Kunden nur Finanzinstru-
mente und Wertpapierdienstleistungen empfehlen
oder Geschäfte im Rahmen der Finanzportfolio-
verwaltung tätigen, die nach den eingeholten In-
formationen für den Kunden geeignet sind. Nähe-
res zur Geeignetheit und den im Zusammenhang
mit der Beurteilung der Geeignetheit geltenden
Pflichten regeln die Artikel 54 und 55 der Delegier-
ten Verordnung (EU) 2017/565. Erbringt ein Wert-
papierdienstleistungsunternehmen eine Anlage-
beratung, bei der verbundene Produkte oder
Dienstleistungen im Sinne des § 63 Absatz 9
empfohlen werden, gilt Satz 2 für das gesamte
verbundene Geschäft entsprechend.
   (4) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
das Anlageberatung erbringt, muss dem Privat-
kunden auf einem dauerhaften Datenträger vor
Vertragsschluss eine Erklärung über die Geeignet-
heit der Empfehlung (Geeignetheitserklärung) zur
Verfügung stellen. Die Geeignetheitserklärung
muss die erbrachte Beratung nennen sowie erläu-
tern, wie sie auf die Präferenzen, Anlageziele und
die sonstigen Merkmale des Kunden abgestimmt
wurde. Näheres regelt Artikel 54 Absatz 12 der
BGBl. 2017, Seite 1731 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1731
Delegierten Verordnung (EU) 2017/565. Wird die
Vereinbarung über den Kauf oder Verkauf eines
Finanzinstruments mittels eines Fernkommunika-
tionsmittels geschlossen, das die vorherige Über-
mittlung der Geeignetheitserklärung nicht erlaubt,
darf das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
die Geeignetheitserklärung ausnahmsweise un-
mittelbar nach dem Vertragsschluss zur Verfü-
gung stellen, wenn der Kunde zugestimmt hat,
dass ihm die Geeignetheitserklärung unverzüglich
nach Vertragsschluss zur Verfügung gestellt wird
und das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
dem Kunden angeboten hat, die Ausführung des
Geschäfts zu verschieben, damit der Kunde die
Möglichkeit hat, die Geeignetheitserklärung zuvor
zu erhalten.

   (5) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
das Unabhängige Honorar-Anlageberatung er-
bringt,
1. muss bei der Beratung eine ausreichende Pa-
   lette von auf dem Markt angebotenen Finanz-
   instrumenten berücksichtigen, die

  a) hinsichtlich ihrer Art und des Emittenten

     oder Anbieters hinreichend gestreut sind
     und

  b) nicht beschränkt sind auf Finanzinstrumen-

     te, die das Wertpapierdienstleistungsunter-

     nehmen selbst emittiert oder anbietet oder

     deren Anbieter oder Emittenten in einer en-

     gen Verbindung zum Wertpapierdienstleis-

     tungsunternehmen stehen oder in sonstiger

     Weise so enge rechtliche oder wirtschaft-
     liche Verbindung zu diesem unterhalten,
     dass die Unabhängigkeit der Beratung da-
     durch gefährdet werden könnte;

2. darf sich die Unabhängige Honorar-Anlagebe-
   ratung allein durch den Kunden vergüten las-
   sen.
Es dürfen nach Satz 1 Nummer 2 im Zusammen-
hang mit der Unabhängigen Honorar-Anlagebera-
tung keinerlei nichtmonetäre Zuwendungen von
einem Dritten, der nicht Kunde dieser Dienstleis-
tung ist oder von dem Kunden dazu beauftragt
worden ist, angenommen werden. Monetäre Zu-
wendungen dürfen nur dann angenommen wer-
den, wenn das empfohlene Finanzinstrument oder
ein in gleicher Weise geeignetes Finanzinstrument
ohne Zuwendung nicht erhältlich ist. In diesem
Fall sind die monetären Zuwendungen so schnell
wie nach vernünftigem Ermessen möglich, nach
Erhalt und in vollem Umfang an den Kunden aus-
zukehren. Vorschriften über die Entrichtung von
Steuern und Abgaben bleiben davon unberührt.
Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss
Kunden über die ausgekehrten monetären Zu-
wendungen unterrichten. Im Übrigen gelten die
allgemeinen Anforderungen für die Anlagebera-
tung.
   (6) Bei der Empfehlung von Geschäftsab-
schlüssen in Finanzinstrumenten, die auf einer
Unabhängigen Honorar-Anlageberatung beruhen,
deren Anbieter oder Emittent das Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen selbst ist oder zu de-
ren Anbieter oder Emittenten eine enge Verbin-

dung oder sonstige wirtschaftliche Verflechtung
besteht, muss das Wertpapierdienstleistungsun-
ternehmen den Kunden rechtzeitig vor der Emp-
fehlung und in verständlicher Form informieren
über
1. die Tatsache, dass es selbst Anbieter oder
   Emittent der Finanzinstrumente ist,

2. das Bestehen einer engen Verbindung oder ei-
   ner sonstigen wirtschaftlichen Verflechtung
   zum Anbieter oder Emittenten sowie
3. das Bestehen eines eigenen Gewinninteresses
   oder des Interesses eines mit ihm verbundenen
   oder wirtschaftlich verflochtenen Emittenten
   oder Anbieters an dem Geschäftsabschluss.

Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf
einen auf seiner Unabhängigen Honorar-Anlage-
beratung beruhenden Geschäftsabschluss nicht
als Geschäft mit dem Kunden zu einem festen
oder bestimmbaren Preis für eigene Rechnung
(Festpreisgeschäft) ausführen. Ausgenommen
sind Festpreisgeschäfte in Finanzinstrumenten,
deren Anbieter oder Emittent das Wertpapier-

dienstleistungsunternehmen selbst ist.

   (7) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
das Finanzportfolioverwaltung erbringt, darf im

Zusammenhang mit der Finanzportfolioverwal-

tung keine Zuwendungen von Dritten oder für

Dritte handelnder Personen annehmen und behal-

ten. Abweichend von Satz 1 dürfen nichtmonetäre

Vorteile nur angenommen werden, wenn es sich

um geringfügige nichtmonetäre Vorteile handelt,

1. die geeignet sind, die Qualität der für den Kun-
   den erbrachten Wertpapierdienstleistung und
   Wertpapiernebendienstleistungen zu verbes-
   sern und

2. die hinsichtlich ihres Umfangs, wobei die Ge-
   samthöhe der von einem einzelnen Unterneh-
   men oder einer einzelnen Unternehmens-
   gruppe gewährten Vorteile zu berücksichtigen
   ist, und ihrer Art vertretbar und verhältnismäßig
   sind und daher nicht vermuten lassen, dass sie
   die Pflicht des Wertpapierdienstleistungsunter-
   nehmens, im bestmöglichen Interesse ihrer
   Kunden zu handeln, beeinträchtigen,
wenn diese Zuwendungen dem Kunden unmiss-
verständlich offengelegt werden, bevor die betref-
fende Wertpapierdienstleistung oder Wertpapier-
nebendienstleistung für die Kunden erbracht wird.
Die Offenlegung kann in Form einer generischen
Beschreibung erfolgen. Monetäre Zuwendungen,
die im Zusammenhang mit der Finanzportfoliover-
waltung angenommen werden, sind so schnell
wie nach vernünftigem Ermessen möglich nach
Erhalt und in vollem Umfang an den Kunden aus-
zukehren. Vorschriften über die Entrichtung von
Steuern und Abgaben bleiben davon unberührt.
Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss
den Kunden über die ausgekehrten monetären
Zuwendungen unterrichten.
   (8) Erbringt ein Wertpapierdienstleistungsun-
ternehmen Finanzportfolioverwaltung oder hat es
den Kunden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
darüber informiert, dass es die Geeignetheit der
BGBl. 2017, Seite 1732 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1732
       empfohlenen Finanzinstrumente regelmäßig beur-
       teilt, so müssen die regelmäßigen Berichte ge-
       genüber Privatkunden nach § 63 Absatz 12 ins-
       besondere eine Erklärung darüber enthalten, wie
       die Anlage den Präferenzen, den Anlagezielen und
       den sonstigen Merkmalen des Kunden entspricht.
          (9) Nähere Bestimmungen zu den Absätzen 1,
       3, 5 und 8 ergeben sich aus der Delegierten Ver-
       ordnung (EU) 2017/565, insbesondere zu

       1. Art, Inhalt, Gestaltung und Zeitpunkt der nach
          den Absätzen 1 und 5, auch in Verbindung mit
          § 63 Absatz 7, notwendigen Informationen für
          die Kunden aus den Artikeln 52 und 53,
       2. der Geeignetheit nach Absatz 3, den im Zu-
          sammenhang mit der Beurteilung der Geeig-
          netheit geltenden Pflichten sowie zu Art, Um-
          fang und Kriterien der nach Absatz 3 von den
          Kunden einzuholenden Informationen aus den
          Artikeln 54 und 55,

       3. der Erklärung nach Absatz 4 aus Artikel 54 Ab-

          satz 12,

       4. der Anlageberatung nach Absatz 5 aus Arti-

          kel 53,

       5. Art, Inhalt und Zeitpunkt der Berichtspflichten
          nach Absatz 8, auch in Verbindung mit § 63
          Absatz 12, aus den Artikeln 60 und 62.“
64. Dem § 64 wird folgender Absatz 10 angefügt:

          „(10) Das Bundesministerium der Finanzen
       kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
       stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Be-
       stimmungen erlassen
       1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
          der Justiz und für Verbraucherschutz zu Inhalt
          und Aufbau der Informationsblätter im Sinne
          des Absatzes 2 Satz 1 und der Art und Weise
          ihrer Zurverfügungstellung,
       2. zu Art, inhaltlicher Gestaltung, Zeitpunkt und
          Datenträger der nach Absatz 6 notwendigen
          Informationen für die Kunden,

       3. zu Kriterien dazu, wann geringfügige nichtmo-

          netäre Vorteile im Sinne des Absatzes 7 vorlie-

          gen.

       Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
       mächtigung durch Rechtsverordnung auf die
       Bundesanstalt übertragen.“
65. Nach § 64 werden die folgenden §§ 65 und 66
    eingefügt:
                             „§ 65
             Selbstauskunft bei der Vermittlung des
         Vertragsschlusses über eine Vermögensanlage
       im Sinne des § 2a des Vermögensanlagengesetzes
          (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
       hat vor der Vermittlung des Vertragsschlusses
       über eine Vermögensanlage im Sinne des § 2a
       des Vermögensanlagengesetzes von dem Kunden
       insoweit eine Selbstauskunft über dessen Vermö-
       gen oder dessen Einkommen einzuholen, wie dies
       erforderlich ist, um prüfen zu können, ob der Ge-
       samtbetrag der Vermögensanlagen desselben
       Emittenten, die von dem Kunden erworben wer-
       den, folgende Beträge nicht übersteigt:

    1. 10 000 Euro, sofern der jeweilige Anleger nach
       seiner Selbstauskunft über ein frei verfügbares
       Vermögen in Form von Bankguthaben und Fi-
       nanzinstrumenten von mindestens 100 000 Euro
       verfügt, oder
    2. den zweifachen Betrag des durchschnittlichen
       monatlichen Nettoeinkommens des jeweiligen
       Anlegers, höchstens jedoch 10 000 Euro.

    Satz 1 gilt nicht, wenn der Gesamtbetrag der Ver-
    mögensanlagen desselben Emittenten, die von
    dem Kunden erworben werden, der keine Kapital-
    gesellschaft ist, 1 000 Euro nicht überschreitet.
    Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf
    einen Vertragsschluss über eine Vermögensan-
    lage im Sinne des § 2a des Vermögensanlagenge-
    setzes nur vermitteln, wenn es geprüft hat, dass
    der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen dessel-
    ben Emittenten, die von dem Kunden erworben
    werden, der keine Kapitalgesellschaft ist, 1 000
    Euro oder die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genann-

    ten Beträge nicht übersteigt.

       (2) Soweit die in Absatz 1 genannten Informa-

    tionen auf Angaben des Kunden beruhen, hat das

    Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Feh-
    lerhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben
    seines Kunden nicht zu vertreten, es sei denn,
    die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Kun-
    denangaben ist ihm bekannt oder infolge grober
    Fahrlässigkeit unbekannt.

                          § 66
                    Ausnahmen für
        Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge
       § 63 Absatz 10 und 12 sowie § 64 Absatz 3, 4
    und 8 gelten nicht für Immobiliar-Verbraucherdar-
    lehensverträge, die an die Vorbedingung geknüpft
    sind, dass dem Verbraucher eine Wertpapier-
    dienstleistung in Bezug auf gedeckte Schuldver-
    schreibungen, die zur Besicherung der Finanzie-
    rung des Kredits begeben worden sind und denen
    dieselben Konditionen wie dem Immobiliar-Ver-

    braucherdarlehensvertrag zugrunde liegen, er-

    bracht wird, und wenn damit das Darlehen ausge-

    zahlt, refinanziert oder abgelöst werden kann.“

66. § 31a wird § 67 und wie folgt geändert:
    a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
       Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „bei denen
           das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
           davon ausgehen kann, dass sie“ durch
           das Wort „die“ ersetzt.
       bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

                „1. Unternehmen, die als
                    a) Wertpapierdienstleistungsunter-
                       nehmen,

                    b) sonstige zugelassene oder be-
                       aufsichtigte Finanzinstitute,
                    c) Versicherungsunternehmen,
BGBl. 2017, Seite 1733 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1733
               d) Organismen für gemeinsame
                  Anlagen und ihre Verwaltungs-
                  gesellschaften,
               e) Pensionsfonds und ihre Ver-
                  waltungsgesellschaften,

               f) Börsenhändler und Warenderi-
                  vatehändler,
               g) sonstige institutionelle Anle-
                  ger, deren Haupttätigkeit nicht
                  von den Buchstaben a bis f er-

                  fasst wird,

               im Inland oder Ausland zulas-

               sungs- oder aufsichtspflichtig
               sind, um auf den Finanzmärkten
               tätig werden zu können;“.
      bbb) In Nummer 3 werden nach dem Wort
           „Schuldenverwaltung“ die Wörter
           „auf nationaler oder regionaler Ebe-
           ne“ eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
  aa) In Satz 1 werden die Wörter „Nr. 1 Buch-
      stabe a bis f,“ durch die Wörter „Satz 2
      Nummer 1 Buchstabe a bis e sowie“ und
      die Angabe „Nr. 3“ durch die Angabe
      „Nummer 3“ ersetzt und werden die Wörter
      „sowie Unternehmen im Sinne des § 2a
      Abs. 1 Nr. 12“ gestrichen.
  bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „Nr. 2“
           durch die Angabe „Nummer 2“ er-
           setzt.
      bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „Ar-
           tikels 24 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie
           2004/39/EG des Europäischen Par-
           laments und des Rates vom 21. April
           2004 über Märkte für Finanzinstru-
           mente, zur Änderung der Richtlinien
           85/611/EWG und 93/6/EWG des Ra-
           tes und der Richtlinie 2000/12/EG
           des Europäischen Parlaments und
           des Rates und zur Aufhebung der

           Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl.

           EU Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45 S. 18)
           in der jeweils geltenden Fassung“
           durch die Wörter „Artikels 30 Absatz 3
           Satz 1 der Richtlinie 2014/65/EU“ er-
           setzt.
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
e) Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
  aa) In Satz 4 wird die Angabe „Nr. 2“ durch die
      Angabe „Nummer 2“ und die Angabe „Ab-
      satzes 7“ durch die Angabe „Absatzes 6“
      ersetzt.

  bb) In Satz 6 wird die Angabe „2, 5 und 6“

      durch die Angabe „2 und 5“ und die An-

      gabe „Absatz 6“ durch die Angabe „Ab-

      satz 5“ ersetzt.

f) Absatz 7 wird Absatz 6.
g) Absatz 8 wird Absatz 7 und wie folgt gefasst:
    „(7) Das Bundesministerium der Finanzen
  kann durch Rechtsverordnung, die nicht der

       Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere
       Bestimmungen erlassen zu den Vorgaben an
       eine Einstufung gemäß Absatz 2 Satz 2 Num-
       mer 2 und zu den Kriterien, dem Verfahren und
       den organisatorischen Vorkehrungen bei einer
       Änderung oder Beibehaltung der Einstufung
       nach den Absätzen 5 und 6. Das Bundesminis-
       terium der Finanzen kann die Ermächtigung
       durch Rechtsverordnung auf die Bundesan-
       stalt übertragen.“

67. § 31b wird § 68 und wie folgt geändert:

    a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das

       Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.

    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „des §§ 31
           Abs. 2, 3 und 5 bis 7 sowie die §§ 31c,
           31d und 33a“ durch die Wörter „von § 63
           Absatz 1, 3 bis 7, 9, 10, § 64 Absatz 3, 5
           und 7, § 69 Absatz 1, der §§ 70, 82, 83
           Absatz 2 und § 87 Absatz 1 und 2“ ersetzt.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „ Wertpapierdienstleistungsunternehmen
          müssen in ihrer Beziehung mit geeigneten
          Gegenparteien auf eine Art und Weise
          kommunizieren, die redlich, eindeutig und
          nicht irreführend ist und müssen dabei der
          Form der geeigneten Gegenpartei und de-
          ren Geschäftstätigkeit Rechnung tragen.“
    c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Nähere Bestimmungen zu Absatz 1,
       insbesondere zu der Form und dem Inhalt einer
       Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 und zur Art
       und Weise der Zustimmung nach § 67 Absatz 4
       Satz 2 ergeben sich aus Artikel 71 der Dele-
       gierten Verordnung (EU) 2017/565.“
68. § 31c wird § 69 und wie folgt geändert:

    a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
       Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende

           durch das Wort „und“ ersetzt.

       bb) In Nummer 2 werden die Wörter „, vorbe-
           haltlich vorherrschender Marktbedingun-
           gen oder eines anderweitigen Interesses
           des Kunden,“ durch einen Punkt ersetzt.
       cc) Die Nummern 3 bis 6 werden aufgehoben.
    c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „zuge-
           lassen sind“ die Wörter „oder die an einem
           Handelsplatz gehandelt werden“ eingefügt.

       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt als er-

          füllt, wenn die Aufträge an einen Handels-

          platz weitergeleitet worden sind oder wer-

          den, der den Vorgaben des Artikels 70 Ab-
          satz 1 der Delegierten Verordnung (EU)
          2017/565 entspricht.“
    d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
       fügt:
BGBl. 2017, Seite 1734 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1734
            „(3) Nähere Bestimmungen zu den Ver-
         pflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 erge-
         ben sich aus den Artikeln 67 bis 70 der Dele-
         gierten Verordnung (EU) 2017/565.“

       e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie

          folgt gefasst:

           „(4) Das Bundesministerium der Finanzen
         kann durch Rechtsverordnung, die nicht der

         Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere

         Bestimmungen zu den Voraussetzungen erlas-

         sen, unter denen die Bundesanstalt nach Ab-
         satz 2 Satz 3 die Pflicht nach Absatz 2 Satz 1
         aufheben kann. Das Bundesministerium der Fi-
         nanzen kann die Ermächtigung durch Rechts-
         verordnung auf die Bundesanstalt übertragen.“
69. § 31d wird § 70 und wie folgt geändert:
       a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                               „§ 70

                  Zuwendungen und Gebühren;

                   Verordnungsermächtigung“.

       b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
             aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
                  nach den Wörtern „nicht Kunden die-
                  ser Dienstleistung sind“ die Wörter
                  „oder nicht im Auftrag des Kunden
                  tätig werden“ eingefügt.
             bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „Er-
                  bringung der Dienstleistung im Inte-
                  resse des Kunden im Sinne des § 31
                  Abs. 1 Nr. 1“ durch die Wörter „Er-
                  bringung der Dienstleistung im
                  bestmöglichen Interesse des Kunden
                  im Sinne des § 63 Absatz 1“ ersetzt.
             ccc) In Nummer 2 wird das Wort „deutlich“
                  durch das Wort „unmissverständlich“
                  ersetzt.
         bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
             setzt:

             „ Wertpapierdienstleistungsunternehmen
             müssen nachweisen können, dass jegliche
             von ihnen erhaltenen oder gewährten Zu-
             wendungen dazu bestimmt sind, die Quali-
             tät der jeweiligen Dienstleistung für den
             Kunden zu verbessern. Konnte ein Wertpa-
             pierdienstleistungsunternehmen den Um-
             fang der Zuwendung noch nicht bestim-
             men und hat es dem Kunden statt dessen
             die Art und Weise der Berechnung offenge-
             legt, so muss es den Kunden nachträglich
             auch über den genauen Betrag der Zuwen-
             dung, die es erhalten oder gewährt hat, un-
             terrichten. Solange das Wertpapierdienst-

             leistungsunternehmen im Zusammenhang

             mit den für die betreffenden Kunden er-

             brachten Wertpapierdienstleistungen fort-
             laufend Zuwendungen erhält, muss es
             seine Kunden mindestens einmal jährlich
             individuell über die tatsächliche Höhe der
             angenommenen oder gewährten Zuwen-
             dungen unterrichten.“
       c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  aa) In Satz 1 wird das Wort „geldwerten“ durch
      das Wort „nichtmonetären“ ersetzt.
  bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

      „Die Bereitstellung von Analysen durch

      Dritte an das Wertpapierdienstleistungsun-

      ternehmen stellt keine Zuwendung dar,
      wenn sie die Gegenleistung ist für

      1. eine direkte Zahlung des Wertpapier-

         dienstleistungsunternehmens aus sei-

         nen eigenen Mitteln oder

      2. Zahlungen von einem durch das Wert-
         papierdienstleistungsunternehmen kon-
         trollierten separaten Analysekonto,
         wenn
         a) auf diesem vom Kunden entrichtete
            spezielle Analysegebühren verbucht
            werden,

         b) das Wertpapierdienstleistungsunter-

            nehmen ein Analysebudget als Be-

            standteil der Einrichtung eines Analy-
            sekontos festlegt und dieses einer
            regelmäßigen Bewertung unterzieht,
         c) das Wertpapierdienstleistungsunter-
            nehmen für das Analysekonto haft-
            bar ist und
         d) das Wertpapierdienstleistungsunter-
            nehmen die Analysen regelmäßig an-
            hand belastbarer Qualitätskriterien
            und dahingehend bewertet, ob sie
            zu besseren Anlageentscheidungen
            beitragen können.
      Hat ein Wertpapierdienstleistungsunter-
      nehmen ein Analysekonto eingerichtet,
      muss es den jeweiligen Kunden vor der
      Erbringung einer Wertpapierdienstleistung
      Informationen über die für Analysen ver-
      anschlagten Mittel und die Höhe der ge-
      schätzten Gebühren sowie jährlich In-
      formationen über die Gesamtkosten, die
      auf jeden Kunden für die Analysen Drit-
      ter entfallen, übermitteln. Für die Bewer-
      tung nach Satz 2 Nummer 2 Buchsta-
      be d müssen Wertpapierdienstleistungsun-
      ternehmen über alle erforderlichen Be-
      standteile schriftliche Grundsätze aufstel-
      len und diese ihren Kunden übermitteln.“

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Führt ein Wertpapierdienstleistungsun-
  ternehmen ein Analysekonto, ist es verpflich-
  tet, auf Verlangen des Kunden oder der Bun-
  desanstalt eine Zusammenstellung vorzulegen,
  die Folgendes beinhaltet:

  1. die von einem Analysekonto im Sinne des

     Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 vergüteten

     Anbieter,

  2. den an die Anbieter von Analysen in einem
     bestimmten Zeitraum gezahlten Gesamtbe-
     trag,
  3. die von dem Wertpapierdienstleistungsun-
     ternehmen erhaltenen Vorteile und Dienst-
     leistungen und
BGBl. 2017, Seite 1735 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1735
  4. eine Gegenüberstellung des von dem Ana-
     lysekonto gezahlten Gesamtbetrages mit
     dem von dem Unternehmen für diesen Zeit-
     raum veranschlagten Analysebudget,
  wobei jede Rückerstattung oder jeder Über-
  trag, falls Mittel auf dem Konto verbleiben,
  auszuweisen ist.“
e) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4
   bis 6 eingefügt:
     „(4) Die Offenlegung nach Absatz 1 Satz 1
  Nummer 2 und Satz 4 kann im Falle gering-
  fügiger nichtmonetärer Vorteile in Form einer
  generischen Beschreibung erfolgen. Andere
  nichtmonetäre Vorteile, die das Wertpapier-
  dienstleistungsunternehmen im Zusammen-
  hang mit der für einen Kunden erbrachten
  Wertpapierdienstleistung oder Wertpapierne-
  bendienstleistung annimmt oder gewährt, sind
  der Höhe nach anzugeben und separat offen-
  zulegen. Nähere Einzelheiten zu den Anfor-
  derungen nach diesem Absatz sowie nach
  Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 und 4
  ergeben sich aus Artikel 50 der Delegierten
  Verordnung (EU) 2017/565; darüber hinaus
  haben Wertpapierdienstleistungsunternehmen
  den Vorgaben des § 63 Absatz 7 Satz 3 Num-
  mer 2 Rechnung zu tragen.
     (5) Ist ein Wertpapierdienstleistungsunter-
  nehmen dazu verpflichtet, Zuwendungen, die

  es im Zusammenhang mit der Erbringung von
  Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapier-
  nebendienstleistungen erhält, an den Kunden
  auszukehren, muss es ihn über die diesbezüg-
  lichen Verfahren informieren.
     (6) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
  men muss für jede Wertpapierdienstleistung,
  durch die Aufträge von Kunden ausgeführt
  werden, separate Gebühren ausweisen, die
  nur den Kosten für die Ausführung des Ge-
  schäfts entsprechen. Die Gewährung jedes
  anderen Vorteils oder die Erbringung jeder an-
  deren Dienstleistung durch dasselbe Wert-
  papierdienstleistungsunternehmen für ein an-
  deres Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
  das seinen Sitz in der Europäischen Union hat,
  wird mit einer separat erkennbaren Gebühr
  ausgewiesen. Die Gewährung eines anderen
  Vorteils oder die Erbringung einer anderen
  Dienstleistung nach Satz 2 und die dafür ver-
  langten Gebühren dürfen nicht beeinflusst sein
  oder abhängig gemacht werden von der Höhe
  der Zahlungen für Wertpapierdienstleistungen,
  durch die Aufträge von Kunden ausgeführt
  werden.“

f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und die

   Angabe „§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ wird durch

   die Angabe „§ 63 Absatz 1“ ersetzt.

g) Nach dem neuen Absatz 7 wird folgender Ab-
   satz 8 eingefügt:
    „(8) Nähere Bestimmungen betreffend die
  Annahme von Zuwendungen nach Absatz 1 er-
  geben sich aus Artikel 40 der Delegierten Ver-
  ordnung (EU) 2017/565.“

     h) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
         „(9) Das Bundesministerium der Finanzen
       kann durch Rechtsverordnung, die nicht der
       Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere
       Bestimmungen erlassen zu
       1. Kriterien für die Art und Bestimmung einer
          Verbesserung der Qualität im Sinne des Ab-
          satzes 1 Satz 1 Nummer 1,
       2. Art und Inhalt des Nachweises nach Ab-
          satz 1 Satz 2,
       3. Art, Inhalt und Verfahren zur Erhebung einer
          Analysegebühr sowie der Festlegung, Ver-
          waltung und Verwendung des Analysebud-
          gets nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buch-
          stabe a und b,
       4. Art, Inhalt und Verfahren betreffend die Ver-
          waltung und Verwendung des von Wert-
          papierdienstleistungsunternehmen geführ-
          ten Analysekontos nach Absatz 2 Num-
          mer 2,

       5. Art und Inhalt der schriftlichen Grundsätze
          nach Absatz 2 Satz 4.
       Das Bundesministerium der Finanzen kann die
       Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
       Bundesanstalt übertragen.“
70. § 31e wird § 71.
71. § 31f wird § 72 und wie folgt gefasst:

                           „§ 72

                       Betrieb eines
              multilateralen Handelssystems
         oder eines organisierten Handelssystems
       (1) Der Betreiber eines multilateralen oder or-
     ganisierten Handelssystems ist dazu verpflichtet,
      1. nichtdiskriminierende Regelungen für den Zu-
         gang zu dem multilateralen oder organisierten
         Handelssystem festzulegen, die kein Ermes-
         sen des Betreibers vorsehen;
      2. Regelungen für die Einbeziehung von Finanz-
         instrumenten in den Handel, für die ordnungs-
         gemäße Durchführung des Handels und der
         Preisermittlung, für die Verwendung von ein-
         bezogenen Referenzpreisen und für die ver-
         tragsgemäße Abwicklung der abgeschlosse-
         nen Geschäfte festzulegen;

      3. über angemessene Verfahren zur Über-
         wachung der Einhaltung der Regelungen
         nach Nummer 2 und der Verordnung (EU)
         Nr. 596/2014 zu verfügen;
      4. alle Informationen zu veröffentlichen, die unter
         Berücksichtigung der Art der Nutzer und der
         gehandelten Finanzinstrumente für die Nut-
         zung des multilateralen oder organisierten

         Handelssystems erforderlich und zweckdien-

         lich sind;

      5. separate Entgelte zu verlangen für die über-
         mäßige Nutzung des multilateralen oder
         organisierten Handelssystems, insbesondere
         durch unverhältnismäßig viele Auftragseinga-
         ben, -änderungen und -löschungen; die Höhe
         dieser Entgelte ist so zu bemessen, dass
         einer übermäßigen Nutzung und den damit
BGBl. 2017, Seite 1736 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1736
         verbundenen negativen Auswirkungen auf die
         Systemstabilität oder die Marktintegrität wirk-
         sam begegnet wird;
       6. geeignete Vorkehrungen zu treffen, um auch
          bei erheblichen Preisschwankungen eine ord-
          nungsgemäße Preisermittlung sicherzustellen;
          geeignete Vorkehrungen sind insbesondere
          kurzfristige Änderungen des Marktmodells,
          kurzzeitige Volatilitätsunterbrechungen unter
          Berücksichtigung statischer oder dynami-
          scher Preiskorridore und Limitsysteme der
          mit der Preisfeststellung betrauten Handels-
          teilnehmer, wobei es dem Betreiber in Aus-
          nahmefällen möglich sein muss, jedes Ge-
          schäft aufzuheben, zu ändern oder zu berich-
          tigen; die Parameter für solche Volatilitäts-
          unterbrechungen müssen der Liquidität der
          einzelnen Kategorien und Teilkategorien der
          betreffenden Finanzinstrumente, der Art des
          Marktmodells und der Art der Nutzer Rech-
          nung tragen und ermöglichen, dass wesent-
          liche Störungen eines ordnungsgemäßen
          Handels unterbunden werden; der Betreiber
          hat der Bundesanstalt diese Parameter mitzu-
          teilen;
       7. sicherzustellen, dass ein angemessenes Ver-
          hältnis zwischen Auftragseingaben, -änderun-
          gen und -löschungen und den tatsächlich
          ausgeführten Geschäften (Order-Transakti-
          ons-Verhältnis) besteht, um Risiken für den
          ordnungsgemäßen Handel im multilateralen
          oder organisierten Handelssystem zu vermei-
          den; das Order-Transaktions-Verhältnis ist da-
          bei jeweils für ein Finanzinstrument und an-
          hand des zahlenmäßigen Volumens der Auf-
          träge und Geschäfte innerhalb eines Tages
          zu bestimmen; ein Order-Transaktions-Ver-
          hältnis ist insbesondere angemessen, wenn
          es auf Grund der Liquidität des betroffenen
          Finanzinstruments, der konkreten Marktlage
          oder der Funktion des Handelsteilnehmers
          wirtschaftlich nachvollziehbar ist;

       8. eine angemessene Größe der kleinstmög-
          lichen Preisänderung bei den gehandelten
          Aktien, Aktienzertifikaten, Exchange Traded
          Funds, Zertifikaten und anderen vergleich-
          baren Finanzinstrumenten sowie allen ande-
          ren Finanzinstrumenten, die von dem auf der
          Grundlage von Artikel 49 Absatz 4 der Richt-
          linie 2014/65/EU erlassenen delegierten
          Rechtsakt der Europäischen Kommission er-
          fasst werden, festzulegen, um negative Aus-
          wirkungen auf die Marktintegrität und -liquidi-
          tät zu verringern; dabei ist insbesondere zu
          berücksichtigen, dass diese den Preisfin-
          dungsmechanismus und das Ziel eines ange-
          messenen Order-Transaktions-Verhältnisses
          nicht beeinträchtigt; wegen der einzelnen An-
          forderungen an die Festlegung der Mindest-
          preisänderungsgröße wird auf die Delegierte
          Verordnung (EU) 2017/588 der Kommission
          vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie
          2014/65/EU des Europäischen Parlaments
          und des Rates durch technische Regulie-
          rungsstandards für das Tick-Größen-System

   für Aktien, Aktienzertifikate und börsengehan-
   delte Fonds (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 411),
   in der jeweils geltenden Fassung, verwiesen;
 9. angemessene Risikokontrollen und Schwellen
    für den Handel über den direkten elektroni-
    schen Zugang festzulegen, insbesondere Re-
    gelungen festzulegen über
   a) die Kennzeichnung von Aufträgen, die über
      einen direkten elektronischen Zugang er-
      teilt werden, und

   b) die Möglichkeit einer jederzeitigen Sper-
      rung oder Beendigung eines direkten elek-
      tronischen Zugangs bei Verstößen des In-
      habers des direkten Zugangs gegen gel-
      tende Rechtsvorschriften;
10. Regelungen festzulegen für die Kennzeich-
    nung aller Aufträge, die durch den algorithmi-
    schen Handel im Sinne des § 80 Absatz 2
    Satz 1 erzeugt werden, durch die Handelsteil-
    nehmer und für die Offenlegung der hierfür je-
    weils verwendeten Handelsalgorithmen sowie
    der Personen, die diese Aufträge initiiert
    haben;
11. eine zuverlässige Verwaltung der technischen
    Abläufe des Handelssystems sicherzustellen,
    insbesondere
   a) wirksame Notfallmaßnahmen bei einem
      Systemausfall oder bei Störungen in sei-
      nen Handelssystemen vorzusehen, um die
      Kontinuität des Geschäftsbetriebs gewähr-
      leisten zu können,

   b) sicherzustellen, dass die Handelssysteme
      belastbar sind und über ausreichende Ka-
      pazitäten für Spitzenvolumina an Aufträgen
      und Mitteilungen verfügen und
   c) sicherzustellen, dass die Systeme in der
      Lage sind, auch unter extremen Stressbe-
      dingungen auf den Märkten einen ord-
      nungsgemäßen Handel zu gewährleisten,
      und dass sie für diese Zwecke vollständig
      geprüft sind;

12. Vorkehrungen zu treffen, mit denen sich mög-
    liche nachteilige Auswirkungen von Interes-
    senkonflikten zwischen dem multilateralen
    oder organisierten Handelssystem und sei-
    nem Eigentümer oder Betreiber einerseits
    und dem einwandfreien Funktionieren des
    multilateralen oder organisierten Handelssys-
    tems andererseits auf dessen Betrieb oder auf
    seine Handelsteilnehmer klar erkennen und
    regeln lassen;
13. sicherzustellen, dass das multilaterale oder
    organisierte Handelssystem über mindestens
    drei aktive Mitglieder oder Nutzer verfügt, de-
    nen es jeweils möglich ist, mit allen übrigen
    Mitgliedern und Nutzern zum Zwecke der
    Preisbildung zu interagieren.

§ 5 Absatz 4a, die §§ 22a, 26c und 26d des Bör-
sengesetzes gelten entsprechend.
   (2) Die Gebührenstrukturen, einschließlich der
Ausführungsgebühren, Nebengebühren und mög-
lichen Rabatte, müssen transparent und diskrimi-
BGBl. 2017, Seite 1737 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1737
nierungsfrei ausgestaltet sein. Die Gebühren dür-
fen keine Anreize schaffen, Aufträge so zu platzie-
ren, zu ändern oder zu stornieren oder Geschäfte
so zu tätigen, dass dies zu marktstörenden Han-
delsbedingungen oder Marktmissbrauch beiträgt.
Insbesondere dürfen Rabatte in Bezug auf ein-
zelne Aktien oder Aktienportfolios nur als Gegen-
leistung für die Übernahme von Market-Making-
Pflichten gewährt werden.

   (3) Der Betreiber eines multilateralen oder or-
ganisierten Handelssystems hat der Bundesan-
stalt eine ausführliche Beschreibung der Funkti-
onsweise des Handelssystems vorzulegen. Diese
hat auch etwaige Verbindungen des Handelssys-
tems zu Börsen, anderen multilateralen oder orga-
nisierten Handelssystemen oder systematischen
Internalisierern, deren Träger oder Betreiber im Ei-
gentum des Betreibers des Handelssystems ste-
hen, sowie eine Liste der Mitglieder, Teilnehmer
und Nutzer des Handelssystems zu umfassen.
Die Bundesanstalt stellt diese Informationen auf
Verlangen der Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde zur Verfügung. Sie hat
der Europäischen Wertpapier- und Marktauf-
sichtsbehörde jede Erteilung einer Erlaubnis zum
Betrieb eines multilateralen oder organisierten
Handelssystems mitzuteilen.
   (4) Emittenten, deren Finanzinstrumente ohne
ihre Zustimmung in den Handel in einem multila-
teralen oder organisierten Handelssystem einbe-
zogen worden sind, können nicht dazu verpflich-
tet werden, Informationen in Bezug auf diese Fi-
nanzinstrumente für dieses multilaterale oder or-
ganisierte Handelssystem zu veröffentlichen.

   (5) Der Betreiber eines multilateralen oder or-
ganisierten Handelssystems kann von einem
Emittenten die Übermittlung von Referenzdaten
in Bezug auf dessen Finanzinstrumente verlan-
gen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen
aus Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
erforderlich ist.
   (6) Der Betreiber eines multilateralen oder or-
ganisierten Handelssystems hat der Bundesan-
stalt schwerwiegende Verstöße gegen die Han-
delsregeln, Störungen der Marktintegrität und An-
haltspunkte für einen Verstoß gegen die Vorschrif-
ten der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 unverzüg-
lich mitzuteilen und diese bei ihren Untersuchun-
gen umfassend zu unterstützen. Die Bundesan-
stalt hat die Informationen nach Satz 1 der Euro-
päischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
und den zuständigen Behörden der anderen Mit-
gliedstaaten und der Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu
übermitteln. Im Falle von Anhaltspunkten für Ver-
stöße gegen die Vorschriften der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 übermittelt die Bundesanstalt Infor-
mationen erst dann, wenn sie von einem Verstoß

überzeugt ist.

    (7) Darüber hinaus hat der Betreiber eines mul-
tilateralen oder organisierten Handelssystems der
Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen, wenn bei
einem an seinem Handelssystem gehandelten
Finanzinstrument ein signifikanter Kursverfall

    im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EU)
    Nr. 236/2012 eintritt.
       (8) Der Betreiber eines multilateralen oder or-
    ganisierten Handelssystems hat die Bundesan-
    stalt über den Eingang von Anträgen auf Zugang
    nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU)
    Nr. 648/2012 unverzüglich schriftlich zu unterrich-
    ten. Die Bundesanstalt kann

    1. unter den in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung
       (EU) Nr. 648/2012 genannten Voraussetzungen
       dem Betreiber eines multilateralen oder organi-
       sierten Handelssystems den Zugang zu einer
       zentralen Gegenpartei im Sinne der genannten
       Verordnung untersagen sowie

    2. unter den in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung
       (EU) Nr. 648/2012 genannten Voraussetzungen
       dem Betreiber eines multilateralen oder organi-
       sierten Handelssystems untersagen, einer zen-
       tralen Gegenpartei im Sinne der genannten
       Verordnung Zugang zu gewähren.“
72. Nach § 72 wird folgender § 73 eingefügt:
                          „§ 73

             Aussetzung des Handels und
          Ausschluss von Finanzinstrumenten
       (1) Der Betreiber eines multilateralen oder or-
    ganisierten Handelssystems kann den Handel
    mit einem Finanzinstrument aussetzen oder die-
    ses Instrument vom Handel ausschließen, wenn
    dies zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Han-
    dels oder zum Schutz des Publikums geboten er-
    scheint, insbesondere, wenn
    1. das Finanzinstrument den Regeln des Han-
       delssystems nicht mehr entspricht,

    2. der Verdacht eines Marktmissbrauchs im
       Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EU)
       Nr. 596/2014 oder einer Nichtveröffentlichung
       von Insiderinformationen entgegen Artikel 17
       der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Bezug
       auf das Finanzinstrument besteht oder
    3. ein Übernahmeangebot in Bezug auf den Emit-
       tenten des Finanzinstruments veröffentlicht
       wurde.
    Im Falle einer Maßnahme nach Satz 1 setzt der
    Betreiber auch den Handel mit Derivaten, die mit
    diesem Finanzinstrument verbunden sind oder
    sich auf dieses beziehen, aus oder stellt den Han-
    del mit diesen Finanzinstrumenten ein, wenn dies
    zur Verwirklichung der Ziele der Maßnahme nach
    Satz 1 erforderlich ist. Eine Maßnahme nach
    Satz 1 oder Satz 2 unterbleibt, wenn sie die Inte-
    ressen der betroffenen Anleger oder das ord-
    nungsgemäße Funktionieren des Marktes erheb-
    lich beeinträchtigen könnte. Der Betreiber veröf-
    fentlicht Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2
    und teilt sie unverzüglich der Bundesanstalt mit.

      (2) Wird ein Finanzinstrument, das in den in

    Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ge-
    nannten Fällen Gegenstand einer Maßnahme
    nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ist, oder ein
    Derivat, das mit einem solchen Finanzinstrument
    verbunden ist oder sich auf dieses bezieht, auch
    an einem anderen inländischen multilateralen
BGBl. 2017, Seite 1738 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1738
       oder organisierten Handelssystem gehandelt, so
       hat der Betreiber dieses Systems ebenfalls Maß-
       nahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 zu tref-
       fen. Dies gilt nicht, wenn durch eine solche Maß-

       nahme die Anlegerinteressen oder das ordnungs-

       gemäße Funktionieren des Marktes erheblich be-

       einträchtigt werden könnten. Absatz 1 Satz 3

       und 4 gilt entsprechend.

          (3) Die Bundesanstalt veröffentlicht Maßnah-
       men nach den Absätzen 1 und 2 unverzüglich
       und übermittelt diese der Europäischen Wert-
       papier- und Marktaufsichtsbehörde sowie den zu-
       ständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
       der Europäischen Union und der Vertragsstaaten
       des Abkommens über den Europäischen Wirt-
       schaftsraum. Erhält die Bundesanstalt ihrerseits
       eine solche Mitteilung von einer zuständigen Be-
       hörde eines anderen Mitgliedstaats der Europä-
       ischen Union oder eines Vertragsstaats des Ab-
       kommens über den Europäischen Wirtschafts-
       raum, teilt sie dies den Geschäftsführungen der
       Börsen, an denen die betreffenden Finanzinstru-

       mente gehandelt werden, der jeweiligen Börsen-
       aufsichtsbehörde sowie den Betreibern inländi-
       scher multilateraler und organisierter Handelssys-
       teme, an denen die betreffenden Finanzinstru-

       mente gehandelt werden, mit. Die Bundesanstalt

       informiert die Europäische Wertpapier- und

       Marktaufsichtsbehörde und die zuständigen Be-

       hörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-

       ischen Union und der Vertragsstaaten des Ab-

       kommens über den Europäischen Wirtschafts-

       raum über Entscheidungen der inländischen Han-
       delsplätze hinsichtlich solcher Maßnahmen, die
       diese nach einer Mitteilung nach Satz 2 getroffen
       haben, einschließlich einer Erläuterung, falls keine
       Handelsaussetzung oder Handelseinstellung er-
       folgt ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend
       für die Aufhebung einer Handelsaussetzung.“

73. § 31g wird § 74 und wie folgt gefasst:
                              „§ 74

                  Besondere Anforderungen
               an multilaterale Handelssysteme

          (1) Die Regeln für den Zugang zu einem multi-
       lateralen Handelssystem müssen mindestens den
       Anforderungen nach § 19 Absatz 2 und 4 Satz 1
       und 2 des Börsengesetzes entsprechen.

          (2) Die Regeln für den Handel und die Preiser-
       mittlung dürfen dem Betreiber eines multilateralen
       Handelssystems keinen Ermessensspielraum ein-
       räumen; dabei müssen die Preise im multilatera-
       len Handelssystem entsprechend den Regelun-
       gen des § 24 Absatz 2 des Börsengesetzes zu-
       stande kommen.

         (3) Der Betreiber eines multilateralen Handels-
       systems hat Vorkehrungen zu treffen, um

       1. die Risiken, denen das System ausgesetzt ist,

          angemessen steuern zu können, insbesondere

          alle für den Betrieb des Handelssystems we-
          sentlichen Risiken ermitteln und wirksam be-
          grenzen zu können, und

   2. einen reibungslosen und rechtzeitigen Ab-
      schluss der innerhalb seiner Systeme ausge-
      führten Geschäfte zu erleichtern.

      (4) Der Betreiber eines multilateralen Handels-

   systems muss fortlaufend über ausreichende Fi-

   nanzmittel verfügen, um ein ordnungsgemäßes

   Funktionieren des Systems sicherzustellen, wobei

   der Art und dem Umfang der an dem Handelssys-
   tem abgeschlossenen Geschäfte sowie der Art
   und der Höhe der Risiken, denen es ausgesetzt
   ist, Rechnung zu tragen ist.
       (5) Dem Betreiber eines multilateralen Han-
   delssystems ist es nicht gestattet, an einem mul-
   tilateralen Handelssystem Kundenaufträge unter
   Einsatz seines eigenen Kapitals auszuführen oder
   auf die Zusammenführung sich deckender Kun-
   denaufträge im Sinne von § 2 Absatz 29 zurück-
   zugreifen.“

74. Nach § 74 werden die folgenden §§ 75 und 76
    eingefügt:

                          „§ 75

               Besondere Anforderungen
            an organisierte Handelssysteme

      (1) Der Betreiber eines organisierten Handels-

   systems hat geeignete Vorkehrungen zu treffen,

   durch die die Ausführung von Kundenaufträgen

   in dem organisierten Handelssystem unter Einsatz

   des eigenen Kapitals des Betreibers oder eines

   Mitglieds derselben Unternehmensgruppe verhin-

   dert wird.

      (2) Der Betreiber eines organisierten Handels-
   systems darf auf die Zusammenführung sich de-
   ckender Kundenaufträge im Sinne von § 2 Ab-
   satz 29 für Schuldverschreibungen, strukturierte
   Finanzprodukte, Emissionszertifikate und be-
   stimmte Derivate zurückgreifen, wenn der Kunde
   dem zugestimmt hat. Er darf auf die Zusammen-
   führung sich deckender Kundenaufträge über De-
   rivate nicht zurückgreifen, wenn diese der Ver-
   pflichtung zum Clearing nach Artikel 4 der Verord-
   nung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen.

      (3) Der Handel für eigene Rechnung ist einem
   Betreiber eines organisierten Handelssystems nur
   gestattet, soweit es sich nicht um die Zusammen-
   führung sich deckender Kundenaufträge im Sinne
   von § 2 Absatz 29 handelt und nur in Bezug auf
   öffentliche Schuldtitel, für die kein liquider Markt
   besteht.

      (4) Ein organisiertes Handelssystem darf nicht
   innerhalb derselben rechtlichen Einheit mit einer
   systematischen Internalisierung betrieben wer-
   den. Ein organisiertes Handelssystem darf keine
   Verbindung zu einem systematischen Internalisie-
   rer oder einem anderen organisierten Handelssys-
   tem in einer Weise herstellen, die eine Interaktion
   von Aufträgen in dem organisierten Handelssys-
   tem mit den Aufträgen oder Angeboten des sys-

   tematischen Internalisierers oder in dem organi-

   sierten Handelssystem ermöglicht.

     (5) Der Betreiber eines organisierten Handels-
   systems kann ein anderes Wertpapierdienstleis-
BGBl. 2017, Seite 1739 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1739
tungsunternehmen beauftragen, unabhängig von
dem Betreiber an dem organisierten Handelssys-
tem Market-Making zu betreiben. Ein unabhängi-
ges Betreiben liegt nur dann vor, wenn keine enge
Verbindung des Wertpapierdienstleistungsunter-

nehmens zu dem Betreiber des organisierten

Handelssystems besteht.

  (6) Der Betreiber eines organisierten Handels-
systems hat die Entscheidung über die Ausfüh-
rung eines Auftrags in dem organisierten Han-
delssystem nach Ermessen zu treffen, wenn er
darüber entscheidet,

1. einen Auftrag zu platzieren oder zurückzuneh-

   men oder

2. einen bestimmten Kundenauftrag nicht mit an-
   deren zu einem bestimmten Zeitpunkt im Sys-
   tem vorhandenen Aufträgen zusammenzufüh-
   ren.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 darf eine Zusam-
menführung nur dann unterbleiben, wenn dies mit
etwaigen Anweisungen des Kunden sowie der
Verpflichtung zur bestmöglichen Ausführung von
Kundenaufträgen im Sinne von § 82 vereinbar ist.
Bei einem System, bei dem gegenläufige Kunden-
aufträge eingehen, kann der Betreiber entschei-
den, ob, wann und in welchem Umfang er zwei
oder mehr Aufträge innerhalb des Systems zu-
sammenführt. Im Einklang mit den Absätzen 1,
2, 4 und 5 und unbeschadet des Absatzes 3 kann
der Betreiber bei einem System, über das Ge-
schäfte mit Nichteigenkapitalinstrumenten in die
Wege geleitet werden, die Verhandlungen zwi-
schen den Kunden erleichtern, um so zwei oder
mehr möglicherweise kompatible Handelsinteres-
sen in einem Geschäft zusammenzuführen. Diese
Verpflichtung gilt unbeschadet der §§ 72 und 82
dieses Gesetzes.

    (7) Die Bundesanstalt kann von dem Betreiber
eines organisierten Handelssystems jederzeit,
insbesondere bei Antrag auf Zulassung des Be-
triebs, eine ausführliche Erklärung darüber verlan-
gen, warum das organisierte Handelssystem kei-
nem regulierten Markt, multilateralen Handelssys-
tem oder systematischen Internalisierer entspricht
und nicht in dieser Form betrieben werden kann.
Die Erklärung hat eine ausführliche Beschreibung
zu enthalten, wie der Ermessensspielraum ge-
nutzt wird, insbesondere, wann ein Auftrag im or-
ganisierten Handelssystem zurückgezogen wer-
den kann und wann und wie zwei oder mehr sich
deckende Kundenaufträge innerhalb des organi-
sierten Handelssystems zusammengeführt wer-
den. Außerdem hat der Betreiber eines organisier-
ten Handelssystems der Bundesanstalt Informa-
tionen zur Verfügung zu stellen, mit denen der
Rückgriff auf die Zusammenführung sich decken-
der Kundenaufträge erklärt wird.

   (8) Die Bundesanstalt überwacht den Handel
durch Zusammenführung sich deckender Auf-
träge durch den Betreiber des organisierten Han-
delssystems, damit sichergestellt ist, dass dieser
die hierfür geltenden Anforderungen einhält und

dass der von ihm betriebene Handel durch Zu-
sammenführung sich deckender Aufträge nicht
zu Interessenkonflikten zwischen dem Betreiber
und seinen Kunden führt.

   (9) § 63 Absatz 1, 3 bis 7 und 9, § 64 Absatz 1

sowie die §§ 69, 70 und 82 gelten entsprechend

für Geschäfte, die über ein organisiertes Handels-
system abgeschlossen wurden.

                       § 76

             KMU-Wachstumsmärkte;
            Verordnungsermächtigung

  (1) Der Betreiber eines multilateralen Handels-

systems kann dieses bei der Bundesanstalt als
Wachstumsmarkt für kleine und mittlere Unter-
nehmen (KMU-Wachstumsmarkt) registrieren las-
sen, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
1. bei mindestens 50 Prozent der Emittenten, de-
   ren Finanzinstrumente zum Handel auf dem
   multilateralen Handelssystem zugelassen sind,
   handelt es sich um kleine und mittlere Unter-
   nehmen;
2. der Betreiber hat geeignete Kriterien für die Zu-
   lassung der Finanzinstrumente zum Handel an
   dem Markt festgelegt;

3. der Betreiber macht die Zulassung von Finanz-
   instrumenten zum Handel an dem Markt davon
   abhängig, dass bei der Zulassung ausrei-
   chende Informationen veröffentlicht werden,
   um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung
   des Emittenten und der Finanzinstrumente zu
   ermöglichen; bei diesen Informationen handelt
   es sich entweder um ein Zulassungsdokument
   oder einen Prospekt, falls auf Basis der Richt-
   linie 2003/71/EG festgelegte Anforderungen im
   Hinblick auf ein öffentliches Angebot im Zu-
   sammenhang mit der ursprünglichen Zulas-
   sung des Finanzinstruments zum Handel auf
   dem multilateralen Handelssystem Anwendung
   finden;

4. der Betreiber stellt sicher, dass eine geeignete
   regelmäßige Finanzberichterstattung durch
   den Emittenten am Markt stattfindet, dessen
   Finanzinstrumente zum Handel an dem multi-
   lateralen Handelssystem zugelassen sind, ins-
   besondere durch geprüfte Jahresberichte;
5. die in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 21 der Ver-
   ordnung (EU) Nr. 596/2014 definierten Emitten-
   ten und die in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 25
   der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 definierten
   Personen, die bei einem Emittenten Führungs-
   aufgaben wahrnehmen, sowie die in Artikel 3
   Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU)
   Nr. 596/2014 definierten Personen, die in enger
   Beziehung zu diesen stehen, erfüllen die jewei-
   ligen Anforderungen, die für sie gemäß der Ver-
   ordnung (EU) Nr. 596/2014 gelten;

6. der Betreiber erfasst Informationen, die von ei-
   nem Emittenten auf Grund einer rechtlichen
   Verpflichtung veröffentlicht wurden, und stellt
   diese öffentlich zur Verfügung und
BGBl. 2017, Seite 1740 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1740
       7. der Betreiber richtet wirksame Systeme und
          Kontrollen ein, die geeignet sind, einen Markt-
          missbrauch an dem betreffenden Markt gemäß

          der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu erkennen
          und zu verhindern.
       Die Möglichkeit des Betreibers, zusätzliche Anfor-
       derungen festzulegen, bleibt unberührt.
          (2) Die Bundesanstalt hebt die Registrierung
       eines KMU-Wachstumsmarktes auf, wenn dessen
       Betreiber dies beantragt oder wenn die Voraus-
       setzungen für eine Registrierung nach Absatz 1
       nicht mehr vorliegen. Die Bundesanstalt unter-

       richtet die Europäische Wertpapier- und Marktauf-

       sichtsbehörde unverzüglich über die Registrie-

       rung eines KMU-Wachstumsmarktes und über

       deren Aufhebung.
          (3) Ein Finanzinstrument, das zum Handel an
       einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen ist,
       kann nur dann in einem anderen KMU-Wachs-
       tumsmarkt gehandelt werden, wenn der Emittent
       des Finanzinstruments hierüber unterrichtet
       wurde und dem nicht widersprochen hat. In einem
       solchen Fall entstehen dem Emittenten im Hin-
       blick auf diesen anderen KMU-Wachstumsmarkt
       keine Verpflichtungen in Bezug auf die Unterneh-
       mensführung und -kontrolle oder erstmalige, lau-
       fende oder punktuelle Veröffentlichungspflichten.“
75. § 31h wird aufgehoben.

76. Dem § 76 wird folgender Absatz 4 angefügt:
         „(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann
       durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
       mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
       mungen treffen
       1. zur Art der Kriterien nach Absatz 1 Nummer 2,

       2. zu Inhalt, Art, Umfang und Form der bei Zulas-
          sung zu veröffentlichenden Informationen nach
          Absatz 1 Nummer 3 und

       3. zu Inhalt, Art, Umfang und Form der Berichter-
          stattung nach Absatz 1 Nummer 4.
       Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
       mächtigung durch Rechtsverordnung auf die
       Bundesanstalt übertragen.“
77. Nach § 76 werden die folgenden §§ 77 und 78
    eingefügt:
                             „§ 77

                Direkter elektronischer Zugang
         (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
       das einen direkten elektronischen Zugang zu ei-
       nem Handelsplatz anbietet, muss

       1. die Eignung der Kunden, die diesen Dienst nut-
          zen, vor Gewährung des Zugangs beurteilen
          und regelmäßig überprüfen,
       2. die im Zusammenhang mit diesem Dienst be-
          stehenden Rechte und Pflichten des Kunden
          und des Wertpapierdienstleistungsunterneh-
          mens in einem schriftlichen Vertrag festlegen,
          wobei die Verantwortlichkeit des Wertpapier-
          dienstleistungsunternehmens nach diesem
          Gesetz nicht auf den Kunden übertragen wer-
          den darf,

3. angemessene Handels- und Kreditschwellen
   für den Handel dieser Kunden festlegen,

4. den Handel dieser Kunden überwachen, um

  a) sicherzustellen, dass die Kunden die nach
     Nummer 3 festgelegten Schwellen nicht
     überschreiten,
  b) sicherzustellen, dass der Handel den
     Anforderungen     der   Verordnung    (EU)
     Nr. 596/2014, dieses Gesetzes sowie der
     Vorschriften des Handelsplatzes entspricht,

  c) marktstörende Handelsbedingungen oder

     auf Marktmissbrauch hindeutende Verhal-

     tensweisen, die an die zuständige Behörde

     zu melden sind, erkennen zu können und

  d) sicherzustellen, dass durch den Handel
     keine Risiken für das Wertpapierdienstleis-
     tungsunternehmen selbst entstehen.
    (2) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
das einen direkten elektronischen Zugang zu ei-
nem Handelsplatz anbietet, teilt dies der Bundes-
anstalt und den zuständigen Behörden des Han-
delsplatzes, an dem sie den direkten elektroni-
schen Zugang anbietet, mit. Die Bundesanstalt
kann dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen
vorschreiben, regelmäßig oder jederzeit auf Anfor-
derung eine Beschreibung der in Absatz 1 ge-
nannten Systeme und Kontrollen sowie Nach-
weise für ihre Anwendung vorzulegen. Auf Ersu-
chen einer zuständigen Behörde des Handelsplat-
zes, zu dem ein Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmen direkten elektronischen Zugang bietet,
leitet die Bundesanstalt diese Informationen un-
verzüglich an diese Behörde weiter.

   (3) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
sorgt dafür, dass Aufzeichnungen zu den in die-
sem Paragrafen genannten Angelegenheiten min-
destens für fünf Jahre aufbewahrt werden, und
stellt sicher, dass diese ausreichend sind, um
der Bundesanstalt zu ermöglichen, die Einhaltung
der Anforderungen dieses Gesetzes zu überprü-
fen.

                      § 78
     Handeln als General-Clearing-Mitglied

   Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das
als General-Clearing-Mitglied für andere Perso-
nen handelt, muss über wirksame Systeme und
Kontrollen verfügen, um sicherzustellen, dass die
Clearing-Dienste nur für solche Personen er-
bracht werden, die dafür geeignet sind und die
von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen
vorher festgelegte eindeutige Kriterien erfüllen.
Es muss diesen Personen geeignete Anforderun-
gen auferlegen, die dafür sorgen, dass die Risiken
für das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
und den Markt verringert werden. Es muss ein
schriftlicher Vertrag zwischen dem Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen und der jeweiligen
Person bestehen, der die im Zusammenhang mit
diesem Dienst bestehenden Rechte und Pflichten
regelt.“
BGBl. 2017, Seite 1741 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1741
78. Der bisherige § 32 wird § 79 und wie folgt gefasst:
                              „§ 79

                       Mitteilungspflicht von
                  systematischen Internalisierern
       Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die als
    systematischer Internalisierer tätig sind, haben
    dies der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen.
    Die Bundesanstalt übermittelt diese Information
    an die Europäische Wertpapier- und Marktauf-

    sichtsbehörde.“
79. Die §§ 32a bis 32d werden aufgehoben.

80. Der bisherige § 33 wird § 80 und wie folgt geän-
    dert:
    a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das

       Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.

    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 25a Ab-
           satz 1, 2 und § 25e des Kreditwesengeset-
           zes“ durch die Wörter „§ 25a Absatz 1 und
           § 25e des Kreditwesengesetzes“ ersetzt.
       bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
           aaa) Nummer 1 wird aufgehoben.

           bbb) Nummer 2 wird Nummer 1.

           ccc) Nummer 3 wird Nummer 2 und wie
                folgt gefasst:

                    „2. auf Dauer wirksame Vorkehrun-

                        gen für angemessene Maßnah-

                        men treffen, um Interessenkon-

                        flikte bei der Erbringung von

                        Wertpapierdienstleistungen und
                        Wertpapiernebendienstleistungen
                        oder einer Kombination davon
                        zwischen einerseits ihm selbst
                        einschließlich seiner Geschäfts-
                        leitung, seiner Mitarbeiter, seiner
                        vertraglich gebundenen Vermittler
                        und der mit ihm direkt oder indi-
                        rekt durch Kontrolle im Sinne des
                        Artikels 4 Absatz 1 Nummer 37
                        der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
                        verbundenen Personen und Un-
                        ternehmen und andererseits sei-
                        nen Kunden oder zwischen sei-
                        nen Kunden untereinander zu er-
                        kennen und zu vermeiden oder zu
                        regeln; dies umfasst auch solche
                        Interessenkonflikte, die durch die
                        Annahme von Zuwendungen Drit-
                        ter sowie durch die eigene Vergü-
                        tungsstruktur oder sonstige An-
                        reizstrukturen des Wertpapier-
                        dienstleistungsunternehmens ver-
                        ursacht werden;“.

           ddd) Nummer 3a wird Nummer 3 und die

                Angabe „Nummer 3“ wird durch die

                Angabe „Nummer 2“ ersetzt.
           eee) Die Nummern 4 bis 6 werden aufge-
                hoben.

           fff)     Folgende Nummer 4 wird angefügt:
                    „4. über solide Sicherheitsmechanis-
                        men verfügen, die die Sicherheit

               und Authentifizierung der Infor-
               mationsübermittlungswege       ge-
               währleisten, das Risiko der Da-
               tenverfälschung und des unbe-
               rechtigten Zugriffs minimieren
               und verhindern, dass Informatio-
               nen bekannt werden, so dass die
               Vertraulichkeit der Daten jederzeit
               gewährleistet ist.“

  cc) Satz 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:

      „Nähere Bestimmungen zur Organisation
      der Wertpapierdienstleistungsunternehmen
      enthalten die Artikel 21 bis 26 der Delegier-
      ten Verordnung (EU) 2017/565.“

c) Absatz 1a wird Absatz 2 und wie folgt geän-

   dert:

  aa) In Satz 1 werden die Wörter „mehreren
      Handelsplätzen oder zur Bestätigung von
      Aufträgen“ durch die Wörter „mehreren
      Handelsplätzen, zur Bearbeitung von Auf-
      trägen ohne die Bestimmung von Auftrags-
      parametern, zur Bestätigung von Aufträgen
      oder zur Nachhandelsbearbeitung ausge-
      führter Aufträge“ ersetzt.

  bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

      „Das Wertpapierdienstleistungsunterneh-
      men zeigt der Bundesanstalt und den zu-

      ständigen Behörden des Handelsplatzes,

      dessen Mitglied oder Teilnehmer es ist,

      an, dass es algorithmischen Handel be-

      treibt.“

d) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
   bis 5 eingefügt:
      „(3) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
  men, das algorithmischen Handel im Sinne
  des Artikels 18 der Delegierten Verordnung
  (EU) 2017/565 betreibt, hat ausreichende Auf-
  zeichnungen zu den in Absatz 2 genannten An-
  gelegenheiten für mindestens fünf Jahre aufzu-
  bewahren. Nutzt das Wertpapierdienstleis-
  tungsunternehmen eine hochfrequente algo-
  rithmische Handelstechnik, müssen diese Auf-
  zeichnungen insbesondere alle von ihm plat-
  zierten Aufträge einschließlich Auftragsstornie-
  rungen, ausgeführten Aufträge und Kursnotie-
  rungen an Handelsplätzen umfassen und chro-
  nologisch geordnet aufbewahrt werden. Auf
  Verlangen der Bundesanstalt sind diese Auf-
  zeichnungen herauszugeben.

    (4) Betreibt ein Wertpapierdienstleistungs-
  unternehmen algorithmischen Handel im Sinne
  des Absatzes 2 unter Verfolgung einer Market-
  Making-Strategie, hat es unter Berücksichti-
  gung der Liquidität, des Umfangs und der Art

  des konkreten Marktes und der konkreten

  Merkmale des gehandelten Instruments

  1. dieses Market-Making während eines fest-
     gelegten Teils der Handelszeiten des Han-
     delsplatzes kontinuierlich zu betreiben, ab-
     gesehen von außergewöhnlichen Umstän-
     den, so dass der Handelsplatz regelmäßig
     und verlässlich mit Liquidität versorgt wird,
BGBl. 2017, Seite 1742 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1742
         2. einen schriftlichen Vertrag mit dem Han-
            delsplatz zu schließen, in dem zumindest
            die Verpflichtungen nach Nummer 1 festge-
            legt werden, sofern es nicht den Vorschrif-
            ten des § 26c des Börsengesetzes unter-
            liegt, und
         3. über wirksame Systeme und Kontrollen zu
            verfügen, durch die gewährleistet wird, dass
            es jederzeit diesen Verpflichtungen nach-
            kommt.

            (5) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
         men, das algorithmischen Handel betreibt, ver-
         folgt eine Market-Making-Strategie im Sinne
         des Absatzes 4, wenn es Mitglied oder Teilneh-
         mer eines oder mehrerer Handelsplätze ist und
         seine Strategie beim Handel auf eigene Rech-
         nung beinhaltet, dass es in Bezug auf ein oder
         mehrere Finanzinstrumente an einem einzelnen
         Handelsplatz oder an verschiedenen Handels-
         plätzen feste, zeitgleiche Geld- und Briefkurse
         vergleichbarer Höhe zu wettbewerbsfähigen
         Preisen stellt.“

       e) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 6 und fol-
          gender Satz wird angefügt:
         „Nähere Bestimmungen zu den Anforderungen
         an die Auslagerung ergeben sich aus den Arti-
         keln 30 bis 32 der Delegierten Verordnung (EU)
         2017/565.“

       f) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.
       g) Der bisherige Absatz 3a wird Absatz 7 und wie
          folgt gefasst:
             „(7) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
         men darf die Anlageberatung nur dann als Un-
         abhängige Honorar-Anlageberatung erbringen,
         wenn es ausschließlich Unabhängige Honorar-
         Anlageberatung erbringt oder wenn es die Un-
         abhängige Honorar-Anlageberatung organisa-
         torisch, funktional und personell von der übri-
         gen Anlageberatung trennt. Wertpapierdienst-
         leistungsunternehmen müssen Vertriebsvorga-
         ben im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 für die
         Unabhängige Honorar-Anlageberatung so aus-
         gestalten, dass in keinem Falle Interessenkon-
         flikte mit Kundeninteressen entstehen kön-
         nen. Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
         men, das Unabhängige Honorar-Anlagebera-
         tung erbringt, muss auf seiner Internetseite an-
         geben, ob die Unabhängige Honorar-Anlage-
         beratung in der Hauptniederlassung und in
         welchen inländischen Zweigniederlassungen
         angeboten wird.“

       h) Nach Absatz 7 werden die folgenden Absätze

          8 bis 13 eingefügt:

            „(8) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
         men, das Finanzportfolioverwaltung oder Un-
         abhängige Honorar-Anlageberatung erbringt,
         muss durch entsprechende Grundsätze sicher-
         stellen, dass alle monetären Zuwendungen, die
         im Zusammenhang mit der Finanzportfoliover-
         waltung oder Unabhängigen Honorar-Anlage-
         beratung von Dritten oder von für Dritte han-
         delnden Personen angenommen werden, dem

jeweiligen Kunden zugewiesen und an diesen
weitergegeben werden.
    (9) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men, das Finanzinstrumente zum Verkauf kon-
zipiert, hat ein Verfahren für die Freigabe jedes
einzelnen Finanzinstruments und jeder wesent-
lichen Anpassung bestehender Finanzinstru-
mente zu unterhalten, zu betreiben und zu
überprüfen, bevor das Finanzinstrument an
Kunden vermarktet oder vertrieben wird (Pro-
duktfreigabeverfahren). Das Verfahren muss si-
cherstellen, dass für jedes Finanzinstrument
für Endkunden innerhalb der jeweiligen Kun-
dengattung ein bestimmter Zielmarkt festge-
legt wird. Dabei sind alle einschlägigen Risiken
für den Zielmarkt zu bewerten. Darüber hinaus
ist sicherzustellen, dass die beabsichtigte Ver-
triebsstrategie dem nach Satz 2 bestimmten
Zielmarkt entspricht.

   (10) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men hat von ihm angebotene oder vermarktete
Finanzinstrumente regelmäßig zu überprüfen
und dabei alle Ereignisse zu berücksichtigen,
die wesentlichen Einfluss auf das potentielle
Risiko für den bestimmten Zielmarkt haben
könnten. Zumindest ist regelmäßig zu beurtei-
len, ob das Finanzinstrument den Bedürfnissen
des nach Absatz 9 Satz 2 bestimmten Ziel-
markts weiterhin entspricht und ob die beab-
sichtigte Vertriebsstrategie zur Erreichung die-
ses Zielmarkts weiterhin geeignet ist.
   (11) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men, das Finanzinstrumente konzipiert, hat al-
len Vertriebsunternehmen sämtliche erforder-
lichen und sachdienlichen Informationen zu
dem Finanzinstrument und dem Produktfreiga-
beverfahren nach Absatz 9 Satz 1, einschließ-
lich des nach Absatz 9 Satz 2 bestimmten Ziel-
markts, zur Verfügung zu stellen. Vertreibt ein
Wertpapierdienstleistungsunternehmen Finanz-
instrumente oder empfiehlt es diese, ohne sie
zu konzipieren, muss es über angemessene
Vorkehrungen verfügen, um sich die in Satz 1
genannten Informationen vom konzipierenden
Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder
vom Emittenten zu verschaffen und die Merk-
male sowie den Zielmarkt des Finanzinstru-
ments zu verstehen.
   (12) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men, das Finanzinstrumente anzubieten oder
zu empfehlen beabsichtigt und das von einem
anderen Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men konzipierte Finanzinstrumente vertreibt,
hat geeignete Verfahren aufrechtzuerhalten

und Maßnahmen zu treffen, um sicherzustel-

len, dass die Anforderungen nach diesem Ge-
setz eingehalten werden. Dies umfasst auch
solche Anforderungen, die für die Offenlegung,
für die Bewertung der Eignung und der Ange-
messenheit, für Anreize und für den ordnungs-
gemäßen Umgang mit Interessenkonflikten
gelten. Das Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmen ist zu besonderer Sorgfalt verpflichtet,
wenn es als Vertriebsunternehmen ein neues
Finanzprodukt anzubieten oder zu empfehlen
BGBl. 2017, Seite 1743 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1743
      beabsichtigt oder wenn sich die Dienstleistun-
      gen ändern, die es als Vertriebsunternehmen
      anzubieten oder zu empfehlen beabsichtigt.
         (13) Das     Wertpapierdienstleistungsunter-
      nehmen hat seine Produktfreigabevorkehrun-
      gen regelmäßig zu überprüfen, um sicherzu-
      stellen, dass diese belastbar und zweckmäßig
      sind und zur Umsetzung erforderlicher Ände-
      rungen geeignete Maßnahmen zu treffen. Es
      hat sicherzustellen, dass seine gemäß Arti-
      kel 22 Absatz 2 der Delegierten Verordnung
      (EU) 2017/565 eingerichtete Compliance-
      Funktion die Entwicklung und regelmäßige
      Überprüfung der Produktfreigabevorkehrungen
      überwacht und etwaige Risiken, dass Anforde-
      rungen an den Produktüberwachungsprozess
      nicht erfüllt werden, frühzeitig erkennt.“
    i) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 14 und
       Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Das Bundesministerium der Finanzen kann
      durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
      mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
      mungen zur Anwendung der Delegierten Ver-
      ordnung (EU) 2017/565 sowie zur Umsetzung
      der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 der
      Kommission vom 7. April 2016 zur Ergänzung
      der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen

      Parlaments und des Rates im Hinblick auf
      den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder
      von Kunden, Produktüberwachungspflichten
      und Vorschriften für die Entrichtung bezie-
      hungsweise Gewährung oder Entgegennahme
      von Gebühren, Provisionen oder anderen mo-
      netären oder nicht-monetären Vorteilen (ABl.

      L 87 vom 31.3.2017, S. 500), in der jeweils

      geltenden Fassung, und den organisatorischen

      Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und

      Absatz 7, den Anforderungen an das Produkt-

      freigabeverfahren und den Produktvertrieb
      nach Absatz 9 und das Überprüfungsverfahren
      nach Absatz 10 sowie den nach Absatz 11 zur
      Verfügung zu stellenden Informationen und da-
      mit zusammenhängenden Pflichten der Wert-
      papierdienstleistungsunternehmen erlassen.“
81. Nach § 80 wird folgender § 81 eingefügt:

                          „§ 81

                     Geschäftsleiter

       (1) Die Geschäftsleiter eines Wertpapierdienst-
    leistungsunternehmens haben im Rahmen der
    Pflichten aus § 25c Absatz 3 des Kreditwesenge-
    setzes ihre Aufgaben in einer Art und Weise wahr-
    zunehmen, die die Integrität des Marktes wahrt
    und durch die die Interessen der Kunden geför-
    dert werden. Insbesondere müssen die Ge-
    schäftsleiter Folgendes festlegen, umsetzen und
    überwachen:

    1. unter Berücksichtigung von Art, Umfang und
       Komplexität der Geschäftstätigkeit des Wert-
       papierdienstleistungsunternehmens sowie aller
       von dem Wertpapierdienstleistungsunterneh-
       men einzuhaltenden Anforderungen
      a) die Organisation zur Erbringung von Wert-
         papierdienstleistungen und Wertpapierne-

      bendienstleistungen, einschließlich der hier-
      für erforderlichen Mittel, und organisatori-
      schen Regelungen sowie
   b) ob das Personal über die erforderlichen
      Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen
      verfügt,
2. die Geschäftspolitik hinsichtlich

   a) der angebotenen oder erbrachten Wertpa-
      pierdienstleistungen und Wertpapierneben-
      dienstleistungen und
   b) der angebotenen oder vertriebenen Pro-
      dukte,
   die in Einklang stehen muss mit der Risikoto-
   leranz des Wertpapierdienstleistungsunterneh-
   mens und etwaigen Besonderheiten und Be-
   dürfnissen seiner Kunden, wobei erforder-
   lichenfalls geeignete Stresstests durchzufüh-
   ren sind, sowie
3. die Vergütungsregelungen für Personen, die an
   der Erbringung von Wertpapierdienstleistun-
   gen oder Wertpapiernebendienstleistungen für
   Kunden beteiligt sind, und die ausgerichtet
   sein müssen auf
   a) eine verantwortungsvolle Unternehmens-
      führung,

   b) die faire Behandlung der Kunden und

   c) die Vermeidung von Interessenkonflikten im
      Verhältnis zu den Kunden.
   (2) Die Geschäftsleiter eines Wertpapierdienst-
leistungsunternehmens müssen regelmäßig Fol-
gendes überwachen und überprüfen:

1. die Eignung und die Umsetzung der strategi-

   schen Ziele des Wertpapierdienstleistungsun-

   ternehmens bei der Erbringung von Wertpa-

   pierdienstleistungen und Wertpapierneben-

   dienstleistungen,

2. die Wirksamkeit der Unternehmensführungsre-
   gelungen des Wertpapierdienstleistungsunter-
   nehmens und
3. die Angemessenheit der Unternehmensstrate-
   gie hinsichtlich der Erbringung von Wertpapier-
   dienstleistungen und Wertpapiernebendienst-
   leistungen an die Kunden.

Bestehen Mängel, müssen die Geschäftsleiter un-

verzüglich die erforderlichen Schritte unterneh-
men, um diese zu beseitigen.
  (3) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
hat sicherzustellen, dass die Geschäftsleiter einen
angemessenen Zugang zu den Informationen und
Dokumenten haben, die für die Beaufsichtigung
und Überwachung erforderlich sind.

   (4) Die Geschäftsleiter haben den Produktfrei-
gabeprozess wirksam zu überwachen. Sie haben
sicherzustellen, dass die Compliance-Berichte an
die Geschäftsleiter systematisch Informationen
über die von dem Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmen konzipierten und empfohlenen Finanzin-
strumente enthalten, insbesondere über die jewei-
lige Vertriebsstrategie. Auf Verlangen sind die
Compliance-Berichte der Bundesanstalt zur Ver-
fügung zu stellen.
BGBl. 2017, Seite 1744 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1744
          (5) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
       hat einen Beauftragten zu ernennen, der die Ver-
       antwortung dafür trägt, dass das Wertpapier-
       dienstleistungsunternehmen seine Verpflichtun-
       gen in Bezug auf den Schutz von Finanzinstru-
       menten und Geldern von Kunden einhält. Der Be-
       auftragte kann daneben auch weitere Aufgaben
       wahrnehmen.“

82. § 33a wird § 82 und wie folgt geändert:

       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

         aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
             Wörter „§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3“ durch
             die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
             bis 3“ ersetzt.
         bb) In Nummer 1 werden die Wörter „alle ange-
             messenen“ durch die Wörter „alle hinrei-
             chenden“ und die Wörter „mindestens jähr-
             lich“ durch die Wörter „regelmäßig, insbe-
             sondere unter Berücksichtigung der nach
             den Absätzen 9 bis 12 und § 26e des Bör-
             sengesetzes veröffentlichten Informatio-
             nen,“ ersetzt.

       b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

         „Zu den bei der Berechnung des Gesamtent-
         gelts zu berücksichtigenden Kosten zählen
         Gebühren und Entgelte des Ausführungsplat-
         zes, an dem das Geschäft ausgeführt wird,
         Kosten für Clearing und Abwicklung und alle
         sonstigen Entgelte, die an Dritte gezahlt wer-
         den, die an der Auftragsausführung beteiligt
         sind.“

       c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1“
          durch die Angabe „Nummer 1“ und werden
          die Wörter „organisierter Märkte und multilate-
          raler Handelssysteme“ durch die Wörter „von
          Handelsplätzen im Sinne von § 2 Absatz 22“
          ersetzt.
       d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

         aa) In Nummer 1 werden die Wörter „seine Zu-
             stimmung“ durch die Wörter „ihre Zustim-
             mung“ ersetzt und wird das Wort „und“ an-
             gefügt.

         bb) Nummer 2 wird aufgehoben.

         cc) Nummer 3 wird Nummer 2 und die Angabe
             „Absatz 1 Nr. 1“ wird durch die Wörter „Ab-
             satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
         dd) Folgender Satz wird angefügt:

             „Die Informationen über die Ausführungs-

             grundsätze müssen klar, ausführlich und

             auf eine für den Kunden verständliche

             Weise erläutern, wie das Wertpapierdienst-

             leistungsunternehmen die Kundenaufträge

             ausführt.“

       e) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
            „(8) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
         men darf sowohl für die Ausführung von Kun-
         denaufträgen an einem bestimmten Handels-
         platz oder Ausführungsplatz als auch für die
         Weiterleitung von Kundenaufträgen an einen
         bestimmten Handelsplatz oder Ausführungs-
         platz weder eine Vergütung noch einen Rabatt

  oder einen nichtmonetären Vorteil annehmen,
  wenn dies einen Verstoß gegen die Anforde-
  rungen nach § 63 Absatz 1 bis 7 und 9, § 64
  Absatz 1 und 5, den §§ 70, 80 Absatz 1 Satz 2
  Nummer 2, Absatz 9 bis 11 oder die Absätze 1
  bis 4 darstellen würde.“

f) Nach Absatz 8 werden die folgenden Absätze
   9 bis 12 eingefügt:

     „(9) Das    Wertpapierdienstleistungsunter-

  nehmen muss einmal jährlich für jede Gattung
  von Finanzinstrumenten die fünf Ausführungs-
  plätze, die ausgehend vom Handelsvolumen
  am wichtigsten sind, auf denen es Kundenauf-
  träge im Vorjahr ausgeführt hat, und Informa-
  tionen über die erreichte Ausführungsqualität
  zusammenfassen und nach den Vorgaben der
  Delegierten Verordnung (EU) 2017/576 der
  Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung
  der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen
  Parlaments und des Rates durch technische
  Regulierungsstandards für die jährliche Veröf-
  fentlichung von Informationen durch Wertpa-
  pierfirmen zur Identität von Handelsplätzen

  und zur Qualität der Ausführung (ABl. L 87
  vom 31.3.2017, S. 166), in der jeweils gelten-
  den Fassung, veröffentlichen.

     (10) Vorbehaltlich des § 26e des Börsenge-
  setzes müssen Handelsplätze und systemati-
  sche Internalisierer für jedes Finanzinstrument,
  das der Handelspflicht nach Artikel 23 oder Ar-
  tikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 un-
  terliegt, mindestens einmal jährlich gebühren-
  frei Informationen über die Ausführungsqualität
  von Aufträgen veröffentlichen.

     (11) Vorbehaltlich des § 26e des Börsenge-
  setzes müssen Ausführungsplätze für jedes Fi-
  nanzinstrument, das nicht von Absatz 10 er-
  fasst wird, mindestens einmal jährlich gebüh-
  renfrei Informationen über die Ausführungs-
  qualität von Aufträgen veröffentlichen.

     (12) Die Veröffentlichungen nach den Absät-
  zen 10 und 11 müssen ausführliche Angaben
  zum Preis, zu den mit einer Auftragsausfüh-

  rung verbundenen Kosten, der Geschwindig-
  keit und der Wahrscheinlichkeit der Ausfüh-
  rung sowie der Abwicklung eines Auftrags in
  den einzelnen Finanzinstrumenten enthalten.
  Das Nähere regelt die Delegierte Verordnung
  (EU) 2017/575 der Kommission vom 8. Juni

  2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU

  des Europäischen Parlaments und des Rates

  über Märkte für Finanzinstrumente durch tech-

  nische Regulierungsstandards bezüglich der

  Daten, die Ausführungsplätze zur Qualität der

  Ausführung von Geschäften veröffentlichen
  müssen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 152), in
  der jeweils geltenden Fassung.“
g) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 13 und wie
   folgt gefasst:

     „(13) Nähere Bestimmungen ergeben sich
  aus der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565,
  insbesondere zu
BGBl. 2017, Seite 1745 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1745
      1. der Aufstellung der Ausführungsgrundsätze
         nach den Absätzen 1 bis 5 aus Artikel 64,
      2. der Überprüfung der Vorkehrungen nach
         Absatz 1 aus Artikel 66,
      3. Art, Umfang und Datenträger der Informa-
         tionen über die Ausführungsgrundsätze
         nach Absatz 6 aus Artikel 66 und
      4. den Pflichten von Wertpapierdienstleis-
         tungsunternehmen, die Aufträge ihrer Kun-
         den an Dritte zur Ausführung weiterleiten
         oder die Finanzportfolioverwaltung betrei-
         ben, ohne die Aufträge oder Entscheidun-
         gen selbst auszuführen, im bestmöglichen
         Interesse ihrer Kunden zu handeln, aus Ar-
         tikel 65.“

83. § 33b wird aufgehoben.
84. Der bisherige § 34 wird § 83 und wie folgt geän-
    dert:
    a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach den
       Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG)
       Nr. 1287/2006“ durch die Wörter „nach den
       Artikeln 74 und 75 der Delegierten Verord-
       nung (EU) 2017/565“ und die Wörter „geregel-
       ten Pflichten zu prüfen.“ durch ein Komma und
       die Wörter „in der Verordnung (EU)
       Nr. 600/2014 und der Verordnung (EU)
       Nr. 596/2014 geregelten Pflichten zu prüfen
       und durchzusetzen.“ ersetzt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 2 wird aufgehoben.
      bb) In dem neuen Satz 2 wird das Wort „Rah-
          menvereinbarung“ durch das Wort „Verein-
          barungen“ ersetzt.
      cc) Die neuen Sätze 3 und 4 werden aufgeho-
          ben.

      dd) Folgender Satz wird angefügt:
          „Nähere Bestimmungen zur Aufzeich-
          nungspflicht nach Satz 1 ergeben sich
          aus Artikel 58 der Delegierten Verordnung
          (EU) 2017/565.“
    c) Die Absätze 2a und 2b werden aufgehoben.

    d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Hinsichtlich der beim Handel für eigene
      Rechnung getätigten Geschäfte und der Er-
      bringung von Dienstleistungen, die sich auf
      die Annahme, Übermittlung und Ausführung
      von Kundenaufträgen beziehen, hat das Wert-
      papierdienstleistungsunternehmen für Zwecke
      der Beweissicherung die Inhalte der Telefonge-
      spräche und der elektronischen Kommunika-
      tion aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung hat ins-
      besondere diejenigen Teile der Telefongesprä-
      che und der elektronischen Kommunikation zu
      beinhalten, in welchen die Risiken, die Ertrags-
      chancen oder die Ausgestaltung von Finanzin-
      strumenten oder Wertpapierdienstleistungen
      erörtert werden. Hierzu darf das Wertpapier-
      dienstleistungsunternehmen      personenbezo-
      gene Daten erheben, verarbeiten und nutzen.
      Dies gilt auch, wenn das Telefongespräch oder
      die elektronische Kommunikation nicht zum

  Abschluss eines solchen Geschäftes oder zur
  Erbringung einer solchen Dienstleistung führt.“
e) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze
   4 bis 7 eingefügt:
     „(4) Das Wertpapierdienstleistungsunterneh-
  men hat alle angemessenen Maßnahmen zu er-
  greifen, um einschlägige Telefongespräche und
  elektronische Kommunikation aufzuzeichnen,
  die über Geräte erstellt oder von Geräten ge-
  sendet oder empfangen werden, die das Wert-
  papierdienstleistungsunternehmen seinen Mit-
  arbeitern oder beauftragten Personen zur Ver-
  fügung stellt oder deren Nutzung das Wertpa-
  pierdienstleistungsunternehmen billigt oder
  gestattet. Telefongespräche und elektronische
  Kommunikation, die nach Absatz 3 Satz 1 auf-
  zuzeichnen sind, dürfen über private Geräte
  oder private elektronische Kommunikation der
  Mitarbeiter nur geführt werden, wenn das
  Wertpapierdienstleistungsunternehmen diese
  mit Zustimmung der Mitarbeiter aufzeichnen
  oder nach Abschluss des Gesprächs auf einen
  eigenen Datenspeicher kopieren kann.
     (5) Das Wertpapierdienstleistungsunterneh-
  men hat Neu- und Altkunden sowie seine Mit-
  arbeiter und beauftragten Personen vorab in
  geeigneter Weise über die Aufzeichnung von
  Telefongesprächen nach Absatz 3 Satz 1 zu
  informieren. Hat ein Wertpapierdienstleistungs-
  unternehmen seine Kunden nicht vorab über
  die Aufzeichnung der Telefongespräche oder
  der elektronischen Kommunikation informiert
  oder hat der Kunde einer Aufzeichnung wider-
  sprochen, darf das Wertpapierdienstleistungs-
  unternehmen für den Kunden keine telefonisch
  oder mittels elektronischer Kommunikation
  veranlassten Wertpapierdienstleistungen er-
  bringen, wenn sich diese auf die Annahme,
  Übermittlung und Ausführung von Kundenauf-
  trägen beziehen. Näheres regelt Artikel 76 der
  Delegierten Verordnung (EU) 2017/565.
     (6) Erteilt der Kunde dem Wertpapierdienst-
  leistungsunternehmen seinen Auftrag im Rah-
  men eines persönlichen Gesprächs, hat das
  Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Er-

  teilung des Auftrags mittels eines dauerhaften
  Datenträgers zu dokumentieren. Zu diesem
  Zweck dürfen auch schriftliche Protokolle oder
  Vermerke über den Inhalt des persönlichen Ge-
  sprächs angefertigt werden. Erteilt der Kunde
  seinen Auftrag auf andere Art und Weise, müs-
  sen solche Mitteilungen auf einem dauerhaf-
  ten Datenträger erfolgen. Näheres regelt Arti-
  kel 76 Absatz 9 der Delegierten Verordnung
  (EU) 2017/565.

     (7) Der Kunde kann von dem Wertpapier-
  dienstleistungsunternehmen bis zur Löschung
  oder Vernichtung nach Absatz 8 jederzeit ver-
  langen, dass ihm die Aufzeichnungen nach Ab-
  satz 3 Satz 1 und der Dokumentation nach Ab-
  satz 6 Satz 1 oder eine Kopie zur Verfügung
  gestellt werden.“
f) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 8 und wie
   folgt gefasst:
BGBl. 2017, Seite 1746 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1746
            „(8) Die Aufzeichnungen nach den Absät-
         zen 3 und 6 sind für fünf Jahre aufzubewahren,
         soweit sie für die dort genannten Zwecke erfor-
         derlich sind. Sie sind nach Ablauf der in Satz 1
         genannten Frist zu löschen oder zu vernichten.
         Die Löschung oder Vernichtung ist zu doku-
         mentieren. Erhält die Bundesanstalt vor Ablauf
         der in Satz 1 genannten Frist Kenntnis von
         Umständen, die eine über die in Satz 1 ge-
         nannte Höchstfrist hinausgehende Speiche-
         rung der Aufzeichnung insbesondere zur Be-
         weissicherung erfordern, kann die Bundesan-
         stalt die in Satz 1 genannte Höchstfrist zur
         Speicherung der Aufzeichnung um zwei Jahre
         verlängern.“

       g) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 einge-
          fügt:
            „(9) Die nach den Absätzen 3 und 6 erstell-
         ten Aufzeichnungen sind gegen nachträgliche
         Verfälschung und unbefugte Verwendung zu
         sichern und dürfen nicht für andere Zwecke
         genutzt werden, insbesondere nicht zur Über-

         wachung der Mitarbeiter durch das Wertpa-

         pierdienstleistungsunternehmen. Sie dürfen
         nur unter bestimmten Voraussetzungen, insbe-
         sondere zur Erfüllung eines Kundenauftrags,
         der Anforderung durch die Bundesanstalt oder
         eine andere Aufsichts- oder eine Strafverfol-
         gungsbehörde und nur durch einen oder meh-
         rere vom Wertpapierdienstleistungsunterneh-
         men gesondert zu benennende Mitarbeiter
         ausgewertet werden.“

       h) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 10 und in

          Satz 1 werden die Wörter „Absätzen 1 bis 2a“

          durch die Wörter „Absätzen 1 bis 7“ ersetzt.

       i) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 11 und die
          Angabe „Absatz 4“ wird durch die Angabe
          „Absatz 11“ ersetzt.
       j) Folgender Absatz 12 wird angefügt:

            „(12) Absatz 2 gilt nicht für Immobiliar-Ver-
         braucherdarlehensverträge nach § 491 Ab-
         satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die an
         die Vorbedingung geknüpft sind, dass dem
         Verbraucher eine Wertpapierdienstleistung in
         Bezug auf gedeckte Schuldverschreibungen,
         die zur Besicherung der Finanzierung des Kre-
         dits begeben worden sind und denen diesel-
         ben Konditionen wie dem Immobiliar-Verbrau-
         cherdarlehensvertrag zugrunde liegen, er-
         bracht wird, und wenn damit das Darlehen
         ausgezahlt, refinanziert oder abgelöst werden
         kann.“

85. § 34a wird § 84 und wie folgt geändert:
       a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                               „§ 84

                   Vermögensverwahrung und
          Finanzsicherheiten; Verordnungsermächtigung“.
       b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 voran-
          gestellt:
            „(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
         men, das nicht über eine Erlaubnis für das Ein-
         lagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Num-

  mer 1 des Kreditwesengesetzes verfügt und
  das Gelder von Kunden hält, hat geeignete
  Vorkehrungen zu treffen, um die Rechte der
  Kunden zu schützen und zu verhindern, dass
  die Gelder des Kunden ohne dessen ausdrück-
  liche Zustimmung für eigene Rechnung oder
  für Rechnung einer anderen Person verwendet
  werden.“
c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und nach
   Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

  „Die Zustimmung ist nur dann wirksam, wenn
  das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den
  Kunden vor Erteilung der Zustimmung darüber
  unterrichtet hat, dass die bei dem qualifizierten
  Geldmarktfonds verwahrten Gelder nicht ent-
  sprechend den Schutzstandards dieses Geset-
  zes und nicht entsprechend der Verordnung
  zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und
  Organisationsanforderungen für Wertpapier-
  dienstleistungsunternehmen gehalten wer-
  den.“

d) Nach dem neuen Absatz 2 werden die folgen-

   den Absätze 3 und 4 eingefügt:

     „(3) Werden die Kundengelder bei einem
  Kreditinstitut, einem vergleichbaren Institut
  mit Sitz in einem Drittstaat oder einem Geld-
  marktfonds, die zur Unternehmensgruppe des
  Wertpapierdienstleistungsunternehmens gehö-
  ren, gehalten, dürfen die bei einem solchen
  Unternehmen oder einer Gemeinschaft von sol-
  chen Unternehmen verwahrten Gelder 20 Pro-
  zent aller Kundengelder des Wertpapierdienst-

  leistungsunternehmens nicht übersteigen. Die

  Bundesanstalt kann dem Wertpapierdienst-

  leistungsunternehmen auf Antrag erlauben,
  die Obergrenze nach Satz 1 zu überschreiten,
  wenn es nachweist, dass die gemäß Satz 1
  geltende Anforderung angesichts der Art, des
  Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeit
  sowie angesichts der Sicherheit, die die Ver-
  wahrstellen nach Satz 1 bieten sowie ange-
  sichts des geringen Saldos an Kundengeldern,
  das das Wertpapierdienstleistungsunterneh-
  men hält, unverhältnismäßig ist. Das Wertpa-
  pierdienstleistungsunternehmen überprüft die
  nach Satz 2 durchgeführte Bewertung jährlich
  und leitet der Bundesanstalt seine Ausgangs-
  bewertung sowie die überprüften Bewertungen
  zur Prüfung zu.

     (4) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
  men, das Finanzinstrumente von Kunden hält,
  hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die
  Eigentumsrechte der Kunden an diesen Fi-
  nanzinstrumenten zu schützen. Dies gilt insbe-
  sondere für den Fall der Insolvenz des Wertpa-
  pierdienstleistungsunternehmens. Das Wertpa-
  pierdienstleistungsunternehmen hat durch ge-
  eignete Vorkehrungen zu verhindern, dass die
  Finanzinstrumente eines Kunden ohne dessen
  ausdrückliche Zustimmung für eigene Rech-
  nung oder für Rechnung einer anderen Person
  verwendet werden.“
e) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5 und wie
   folgt geändert:
BGBl. 2017, Seite 1747 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1747
  aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1
      Satz 2 Nr. 5 des Gesetzes über das Kredit-
      wesen“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1
      Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengeset-
      zes“ ersetzt.
  bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1
      Satz 5“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 6“
      ersetzt.

f) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden aufge-

   hoben.

g) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze
   6 bis 9 eingefügt:
     „(6) Das     Wertpapierdienstleistungsunter-
  nehmen darf die Finanzinstrumente eines Kun-
  den nur unter genau festgelegten Bedingungen
  für eigene Rechnung oder für Rechnung einer
  anderen Person verwenden und hat geeignete
  Vorkehrungen zu treffen, um die unbefugte Ver-
  wendung der Finanzinstrumente des Kunden
  für eigene Rechnung oder für Rechnung einer
  anderen Person zu verhindern. Der Kunde
  muss den Bedingungen im Voraus ausdrück-
  lich zugestimmt haben und seine Zustimmung
  muss durch seine Unterschrift oder eine
  gleichwertige schriftliche Bestätigung eindeu-

  tig dokumentiert sein. Werden die Finanzin-
  strumente auf Sammeldepots bei einem Dritten
  verwahrt, sind für eine Verwendung nach Satz 1
  zusätzlich die ausdrückliche Zustimmung aller
  anderen Kunden des Sammeldepots oder Sys-
  teme und Kontrolleinrichtungen erforderlich,
  mit denen die Beschränkung der Verwendung

  auf Finanzinstrumente gewährleistet ist, für die
  eine Zustimmung nach Satz 2 vorliegt. In den
  Fällen des Satzes 3 muss das Wertpapier-
  dienstleistungsunternehmen über Kunden, auf
  deren Weisung hin eine Nutzung der Finanzin-
  strumente erfolgt, und über die Zahl der von
  jedem einzelnen Kunden mit dessen Zustim-
  mung verwendeten Finanzinstrumente Auf-
  zeichnungen führen, die eine eindeutige und
  zutreffende Zuordnung der im Rahmen der Ver-
  wendung eingetretenen Verluste ermöglichen.
     (7) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
  men darf sich von Privatkunden zur Besiche-
  rung oder Deckung von Verpflichtungen der
  Kunden, auch soweit diese noch nicht be-
  stehen, keine Finanzsicherheiten in Form von
  Vollrechtsübertragungen im Sinne des Arti-
  kels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie
  2002/47/EG des Europäischen Parlaments
  und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanz-
  sicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43),
  die zuletzt durch die Richtlinie 2014/59/EU
  (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) geändert
  worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  gewähren lassen.

     (8) Soweit eine Vollrechtsübertragung zuläs-
  sig ist, hat das Wertpapierdienstleistungsunter-
  nehmen die Angemessenheit der Verwendung
  eines Finanzinstruments als Finanzsicherheit
  ordnungsgemäß vor dem Hintergrund der Ver-
  tragsbeziehung des Kunden mit dem Wertpa-
  pierdienstleistungsunternehmen und den Ver-

      mögensgegenständen des Kunden zu prüfen
      und diese Prüfung zu dokumentieren. Profes-
      sionelle Kunden und geeignete Gegenparteien
      sind auf die Risiken und die Folgen der Stel-
      lung einer Finanzsicherheit in Form der Voll-
      rechtsübertragung hinzuweisen.
         (9) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
      men hat im Rahmen von Wertpapierleihge-
      schäften mit Dritten, die Finanzinstrumente

      von Kunden zum Gegenstand haben, durch

      entsprechende Vereinbarungen sicherzustel-
      len, dass der Entleiher der Kundenfinanzinstru-
      mente angemessene Sicherheiten stellt. Das
      Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat die
      Angemessenheit der gestellten Sicherheiten
      durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen
      sowie fortlaufend zu überwachen und das
      Gleichgewicht zwischen dem Wert der Sicher-
      heit und dem Wert des Finanzinstruments des
      Kunden aufrechtzuerhalten.“
    h) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 10 und in
       Satz 1 werden die Wörter „Absätzen 1 bis 4“
       durch die Wörter „Absätzen 1 bis 9“ und die
       Wörter „im Sinne des Absatzes 1“ durch die
       Wörter „im Sinne des Absatzes 2“ ersetzt.

86. § 34b wird § 85 und wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift wird das Wort „Rechtsver-
       ordnung“ durch das Wort „Verordnungser-
       mächtigung“ ersetzt.
    b) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 aufgeho-
       ben.

    c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 35“ durch die
          Angabe „§ 88“ ersetzt.
      bb) Satz 2 wird aufgehoben.

87. § 34c wird § 86.
88. § 34d wird § 87 und wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 87
               Einsatz von Mitarbeitern in der
         Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte,
              in der Finanzportfolioverwaltung
             oder als Compliance-Beauftragte;
                 Verordnungsermächtigung“.
    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Ab-
          satzes 2“ durch die Angabe „Absatzes 4“
          ersetzt.

      bb) In Satz 4 werden die Wörter „Beschwerden
          im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Num-
          mer 4“ durch die Wörter „Beschwerden im
          Sinne des Artikels 26 der Delegierten Ver-
          ordnung (EU) 2017/565 durch Privatkun-
          den“ ersetzt.

    c) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
       und 3 eingefügt:
         „(2) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
      men darf einen Mitarbeiter nur dann damit be-
      trauen, Kunden über Finanzinstrumente, struk-
      turierte Einlagen, Wertpapierdienstleistungen
BGBl. 2017, Seite 1748 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1748
         oder Wertpapiernebendienstleistungen zu in-
         formieren (Vertriebsmitarbeiter), wenn dieser
         sachkundig ist und über die für die Tätigkeit
         erforderliche Zuverlässigkeit verfügt.
            (3) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
         men darf einen Mitarbeiter nur dann mit der Fi-
         nanzportfolioverwaltung betrauen, wenn dieser
         sachkundig ist und über die für die Tätigkeit
         erforderliche Zuverlässigkeit verfügt.“

       d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und in
          Satz 1 werden die Wörter „§ 33 Absatz 1 Satz 2
          Nummer 3a“ durch die Wörter „§ 80 Absatz 1
          Satz 2 Nummer 3“ ersetzt.
       e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und
          in Satz 1 werden die Wörter „§ 33 Absatz 1
          Satz 2 Nummer 1“ durch die Wörter „Arti-
          kels 22 Absatz 2 der Delegierten Verordnung
          (EU) 2017/565“ und die Wörter „§ 33 Absatz 1
          Satz 2 Nummer 5“ durch die Wörter „Arti-
          kel 25 Absatz 2 der Delegierten Verordnung
          (EU) 2017/565“ ersetzt.

       f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und
          Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern
             „nach Absatz 1 Satz 1,“ die Wörter „Ab-
             satz 2, 3,“ eingefügt und werden die Wör-
             ter „Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1“
             durch die Wörter „4 Satz 1, jeweils auch in
             Verbindung mit § 96, oder Absatz 5 Satz 1“
             ersetzt.
         bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 4“ durch
             die Angabe „§ 6“ ersetzt.
       g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und die
          Angabe „1 bis 3“ wird durch die Angabe „1, 4
          und 5“ ersetzt, werden nach den Wörtern „Ab-
          satz 1 und die“ die Wörter „ihre Tätigkeit be-
          treffenden“ eingefügt und wird die Angabe
          „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 6“ er-
          setzt.
       h) Absatz 5a wird Absatz 8 und die Angabe „1
          bis 5“ wird durch die Angabe „1 bis 7“ ersetzt.
       i) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 9 und wie
          folgt geändert:
         aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
             aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „1, 2
                  oder 3“ durch die Angabe „1, 4
                  oder 5“ ersetzt.
             bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „Ab-
                  satz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und
                  Absatz 3 Satz 1“ durch die Wörter
                  „Absatz 1 Satz 1, den Absätzen 2, 3, 4
                  Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit
                  § 96, sowie Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.

             ccc) In Nummer 3 wird die Angabe „Ab-
                  satz 5“ durch die Angabe „Absatz 7“
                  ersetzt.
         bb) In Satz 2 wird die Angabe „5“ durch die
             Angabe „7“ ersetzt.
       j) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
           „(10) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Im-
         mobiliar-Verbraucherdarlehensverträge, die an

      die Vorbedingung geknüpft sind, dass dem
      Verbraucher eine Wertpapierdienstleistung in
      Bezug auf gedeckte Schuldverschreibungen,
      die zur Besicherung der Finanzierung des Kre-
      dits begeben worden sind und denen diesel-
      ben Konditionen wie dem Immobiliar-Ver-
      braucherdarlehensvertrag zugrunde liegen, er-
      bracht wird, und wenn damit das Darlehen
      ausgezahlt, refinanziert oder abgelöst werden
      kann.“

89. Der bisherige § 35 wird § 88 und wie folgt geän-
    dert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Die Bundesanstalt kann zur Überwa-
      chung der Einhaltung
      1. der Meldepflichten nach Artikel 26 der Ver-
         ordnung (EU) Nr. 600/2014, auch in Verbin-
         dung mit gemäß den diesen Artikeln erlas-
         senen technischen Regulierungsstandards,

      2. der Verpflichtung zu Positionsmeldungen
         nach § 57 Absatz 1 bis 4,

      3. der Anzeigepflichten nach § 23,
      4. der in diesem Abschnitt geregelten Pflich-
         ten, auch in Verbindung mit technischen
         Regulierungsstandards, die gemäß Arti-
         kel 17 Absatz 7, Artikel 27 Absatz 10 und Ar-
         tikel 32 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU
         erlassen wurden, sowie
      5. der Pflichten aus
         a) den Artikeln 4, 16 und 20 der Verordnung
            (EU) Nr. 596/2014, auch in Verbindung
            mit gemäß diesen Artikeln erlassenen
            technischen Regulierungsstandards,
         b) den Artikeln 3 bis 15, 17, 18, 20 bis 23,
            25, 27 und 31 der Verordnung (EU) Nr.
            600/2014, auch in Verbindung mit gemäß
            diesen Artikeln erlassenen technischen
            Regulierungsstandards,
         c) der   Delegierten     Verordnung     (EU)
            2017/565,
         d) der   Delegierten     Verordnung     (EU)
            2017/567,
         e) § 29 Absatz 2 in Verbindung mit Arti-
            kel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie Arti-
            kel 5a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
            1060/2009
      in der jeweils geltenden Fassung, auch ohne
      besonderen Anlass Prüfungen vornehmen bei
      den    Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
      den mit diesen verbundenen Unternehmen,
      den Zweigniederlassungen im Sinne des
      § 53b des Kreditwesengesetzes, den Unter-
      nehmen, mit denen eine Auslagerungsverein-
      barung im Sinne des § 25b des Kreditwesen-
      gesetzes besteht oder bestand, und sonstigen
      zur Durchführung eingeschalteten dritten Per-
      sonen oder Unternehmen.“
    b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die Bundesanstalt kann Richtlinien aufstellen,
      nach denen sie nach Maßgabe der Richtlinie
      2014/65/EU und der Delegierten Richtlinie (EU)
BGBl. 2017, Seite 1749 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1749
      2017/593 für den Regelfall beurteilt, ob die An-
      forderungen dieses Abschnitts erfüllt sind.“
90. Der bisherige § 36 wird § 89 und wie folgt geän-
    dert:

    a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
       Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Unbeschadet des § 88 ist einmal jährlich

          durch einen geeigneten Prüfer zu prüfen,

          ob die folgenden Pflichten eingehalten

          werden:

          1. die Meldepflichten nach Artikel 26 der
             Verordnung (EU) Nr. 600/2014, auch in
             Verbindung mit den gemäß diesen Arti-

             keln erlassenen technischen Regulie-

             rungsstandards,

          2. die Verpflichtung zu Positionsmeldun-

             gen nach § 57 Absatz 1 bis 4,

          3. die Anzeigepflichten nach § 23,

          4. die in diesem Abschnitt geregelten
             Pflichten, auch in Verbindung mit tech-
             nischen Regulierungsstandards, die ge-
             mäß Artikel 17 Absatz 7, Artikel 27 Ab-
             satz 10 und Artikel 32 Absatz 2 der
             Richtlinie 2014/65/EU erlassen wurden,
             sowie
          5. die Pflichten aus
             a) den Artikeln 4, 16 und 20 der Verord-
                nung (EU) Nr. 596/2014, auch in Ver-
                bindung mit den gemäß diesen Arti-
                keln erlassenen technischen Regulie-
                rungsstandards,

             b) den Artikeln 3 bis 15, 17, 18, 20
                bis 23, 25, 27 und 31 der Verordnung
                (EU) Nr. 600/2014, auch in Verbin-
                dung mit den gemäß diesen Artikeln
                erlassenen technischen Regulie-
                rungsstandards,
             c) der Delegierten    Verordnung    (EU)
                2017/565,
             d) der Delegierten    Verordnung    (EU)
                2017/567,
             e) § 29 Absatz 2 in Verbindung mit Arti-
                kel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie
                Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung
                (EG) Nr. 1060/2009

          in der jeweils geltenden Fassung.“
      bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2
          Nr. 5“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 2
          Nummer 5“ ersetzt.
      cc) In Satz 3 wird jeweils die Angabe „§ 34a“
          durch die Angabe „§ 84“ ersetzt.
      dd) Die Sätze 7 und 8 werden aufgehoben.
    c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
       fügt:
        „(2) Der Prüfer oder die Prüfungsverbände
      oder Prüfungsstellen, soweit Prüfungen nach
      Absatz 1 Satz 5 von genossenschaftlichen
      Prüfungsverbänden oder Prüfungsstellen von

       Sparkassen- und Giroverbänden durchgeführt
       werden, haben über die Prüfung nach Absatz 1
       einen Prüfungsbericht zu erstellen und auf An-
       forderung der Bundesanstalt oder der Deut-
       schen Bundesbank der Bundesanstalt und
       der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die
       wesentlichen Prüfungsergebnisse sind in ei-
       nem Fragebogen zusammenzufassen, der
       dem Prüfungsbericht beizufügen ist. Der Fra-
       gebogen ist auch dann bei der Bundesanstalt

       und der zuständigen Hauptverwaltung der

       Deutschen Bundesbank einzureichen, wenn

       ein Prüfungsbericht nach Satz 1 nicht angefor-

       dert wird. Der Prüfer hat den Fragebogen un-
       verzüglich nach Beendigung der Prüfung ein-
       zureichen.“

    d) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-

       sätze 3 bis 5.

    e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie

       folgt gefasst:

          „(6) Das Bundesministerium der Finanzen

       kann durch Rechtsverordnung, die nicht der
       Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere
       Bestimmungen über Aufbau, Inhalt und Art
       und Weise der Einreichung der Prüfungsbe-
       richte nach Absatz 2 sowie nähere Bestimmun-
       gen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prü-
       fung nach den Absätzen 1 und 2 erlassen, so-
       weit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bun-
       desanstalt erforderlich ist, insbesondere, um
       Missständen im Handel mit Finanzinstrumen-
       ten entgegenzuwirken, um auf die Einhaltung
       der der Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 unterlie-
       genden Pflichten hinzuwirken und um zu die-
       sem Zweck einheitliche Unterlagen zu erhalten.
       Das Bundesministerium der Finanzen kann die
       Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
       Bundesanstalt übertragen.“

91. § 36a wird § 90 und wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Die in diesem Abschnitt und den Arti-
          keln 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr.
          600/2014 geregelten Rechte und Pflichten
          sind mit Ausnahme von § 63 Absatz 2, den
          §§ 72 bis 78, 80 Absatz 1 bis 6 und 9
          bis 13, den §§ 81, 84 bis § 87 Absatz 1
          Satz 2 bis 4 und Absatz 3 bis 8 entspre-
          chend anzuwenden auf Zweigniederlas-
          sungen und vertraglich gebundene Ver-
          mittler mit Sitz oder gewöhnlichem Aufent-
          halt im Inland im Sinne des § 53b des Kre-
          ditwesengesetzes, die Wertpapierdienst-
          leistungen erbringen.“
       bb) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2“ durch
           die Angabe „Absatz 2“ und die Angabe
           „§ 9“ durch die Angabe „§ 22“ ersetzt.
    b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 5“
       durch die Angabe „§ 18 Absatz 8“ ersetzt.
    c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
         „(5) Absatz 3 gilt für Betreiber organisierter
       Märkte, multilateraler Handelssysteme und or-
       ganisierter Handelssysteme entsprechend mit
BGBl. 2017, Seite 1750 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1750
         der Maßgabe, dass für Maßnahmen der Bun-
         desanstalt gegenüber einem solchen Betreiber
         Verstöße gegen Bestimmungen dieses Ab-
         schnitts, des Börsengesetzes oder gegen ent-
         sprechende ausländische Vorschriften vorlie-
         gen müssen und dass zu den Maßnahmen
         nach Absatz 3 Satz 2 insbesondere auch ge-
         hören kann, dem Betreiber des organisierten
         Marktes, des multilateralen Handelssystems
         oder des organisierten Handelssystems zu un-
         tersagen, sein System Mitgliedern im Inland
         zugänglich zu machen.“
92. Nach § 90 wird folgender § 91 eingefügt:

                             „§ 91
           Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
          Vorbehaltlich der Regelungen in Titel VIII der
       Verordnung (EU) Nr. 600/2014 kann die Bundes-
       anstalt im Einzelfall bestimmen, dass auf ein Un-

       ternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das im In-
       land im Wege des grenzüberschreitenden Dienst-
       leistungsverkehrs gewerbsmäßig oder in einem
       Umfang, der einen in kaufmännischer Weise ein-
       gerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Wertpa-
       pierdienstleistungen erbringen will, § 63 Absatz 2,
       die §§ 72 bis 78, 80 Absatz 1 bis 6 sowie 9 bis 13,
       die §§ 81, 84 bis 87 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und
       Absatz 3 bis 8 dieses Gesetzes nicht anzuwenden
       sind, solange das Unternehmen im Hinblick auf
       seine im Inland betriebenen Wertpapierdienstleis-
       tungen wegen seiner Aufsicht durch die zustän-
       dige Herkunftsstaatsbehörde insoweit nicht zu-
       sätzlich der Aufsicht durch die Bundesanstalt be-
       darf. Die Befreiung kann mit Auflagen verbunden
       werden, insbesondere mit der Auflage, dass das
       Unternehmen eine Überwachung und Prüfung der
       Einhaltung der Vorschriften ermöglicht, die den
       §§ 6 bis 15, 88 und 89 gleichwertig ist.“
93. § 36b wird § 92.

94. § 36c wird § 93 und wie folgt geändert:

       a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                               „§ 93

                Register Unabhängiger Honorar-
           Anlageberater; Verordnungsermächtigung“.

       b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

            „(1) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Inter-
         netseite ein öffentliches Register Unabhängi-
         ger Honorar-Anlageberater über alle Wertpa-
         pierdienstleistungsunternehmen, die die Unab-
         hängige Anlageberatung erbringen wollen.“

       c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird
             das Wort „Honorar-Anlageberaterregister“
             durch die Wörter „Register Unabhängiger
             Honorar-Anlageberater“ ersetzt.
         bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 2 Ab-
             satz 3 Satz 1 Nummer 9“ durch die Wörter
             „§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 10“ ersetzt.

         cc) In Nummer 3 wird die Angabe „33 Ab-
             satz 3a“ durch die Angabe „80 Absatz 7“
             ersetzt.

    d) In Absatz 3 wird in dem Satzteil vor Num-
       mer 1 das Wort „Honorar-Anlageberaterregis-
       ter“ durch die Wörter „Register Unabhängiger
       Honorar-Anlageberater“ ersetzt.
    e) Absatz 4 wird aufgehoben.

    f) Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4
       bis 6.
    g) In dem neuen Absatz 4 wird das Wort „Hono-
       rar-Anlageberatung“ durch die Wörter „Unab-
       hängige Honorar-Anlageberatung“ ersetzt.
    h) In dem neuen Absatz 5 wird jeweils das Wort
       „Honorar-Anlageberaterregisters“ durch die
       Wörter „Registers Unabhängiger Honorar-An-
       lageberater“ ersetzt.
95. § 36d wird § 94 und wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift wird nach dem Wort „zur“
       das Wort „Unabhängigen“ eingefügt.

    b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Die Bezeichnungen „Unabhängiger Ho-
       norar-Anlageberater“, „Unabhängige Honorar-
       Anlageberaterin“, „Unabhängige Honorar-An-
       lageberatung“ oder „Unabhängiger Honoraran-
       lageberater“, „Unabhängige Honoraranlagebe-
       raterin“, „Unabhängige Honoraranlagebera-
       tung“ auch in abweichender Schreibweise oder
       eine Bezeichnung, in der diese Wörter enthal-
       ten sind, dürfen, soweit durch Gesetz nichts
       anderes bestimmt ist, in der Firma, als Zusatz
       zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäfts-
       zwecks oder zu Werbezwecken nur Wertpa-
       pierdienstleistungsunternehmen führen, die im
       Register Unabhängiger Anlageberater nach
       § 93 eingetragen sind.“
    c) In Absatz 4 werden die Wörter „Honorar-Anla-
       geberaterregister nach § 36c“ durch die Wörter
       „Register Unabhängiger Honorar-Anlagebera-
       ter nach § 93“ ersetzt.

96. Der bisherige § 37 wird § 95 und in den Sätzen 1
    und 2 werden jeweils die Wörter „§ 31 Abs. 1 Nr. 1
    und Abs. 2 bis 8 sowie die §§ 31c, 31d und 33a“
    durch die Wörter „§ 63 Absatz 1 und 3 bis 7 und 9,
    § 56 Absatz 1 sowie der §§ 69, 70 und 82“ ersetzt.

97. Nach § 95 wird folgender § 96 eingefügt:
                          „§ 96

                  Strukturierte Einlagen

       Die §§ 63 und 64, mit Ausnahme von § 64 Ab-
    satz 2, § 67 Absatz 4, die §§ 68 bis 71, 80 Ab-
    satz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 und Absatz 7 bis
    13, § 81 Absatz 1 bis 4, § 83 Absatz 1 und 2, § 87
    Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3, 4 Satz 1 und Ab-
    satz 6 sind auf Wertpapierdienstleistungsunter-
    nehmen und Kreditinstitute entsprechend anzu-
    wenden, wenn sie strukturierte Einlagen verkau-
    fen oder über diese beraten.“
98. Der bisherige Abschnitt 7 wird Abschnitt 12.
99. § 37b wird § 97 und Absatz 1 wird wie folgt ge-
    fasst:

       „(1) Unterlässt es ein Emittent, der für seine
    Finanzinstrumente die Zulassung zum Handel an
    einem inländischen Handelsplatz genehmigt oder
    an einem inländischen regulierten Markt oder mul-
BGBl. 2017, Seite 1751 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1751
     tilateralen Handelssystem beantragt hat, unver-
     züglich eine Insiderinformation, die ihn unmittel-
     bar betrifft, nach Artikel 17 der Verordnung (EU)
     Nr. 596/2014 zu veröffentlichen, ist er einem Drit-
     ten zum Ersatz des durch die Unterlassung ent-
     standenen Schadens verpflichtet, wenn der Dritte

     1. die Finanzinstrumente nach der Unterlassung
        erwirbt und er bei Bekanntwerden der Insider-

        information noch Inhaber der Finanzinstru-

        mente ist oder

     2. die Finanzinstrumente vor dem Entstehen der

        Insiderinformation erwirbt und nach der Unter-
        lassung veräußert.“

100. § 37c wird § 98 und Absatz 1 wird wie folgt ge-
     fasst:

         „(1) Veröffentlicht ein Emittent, der für seine Fi-
     nanzinstrumente die Zulassung zum Handel an ei-
     nem inländischen Handelsplatz genehmigt oder
     an einem inländischen regulierten Markt oder mul-
     tilateralen Handelssystem beantragt hat, in einer
     Mitteilung nach Artikel 17 der Verordnung (EU)
     Nr. 596/2014 eine unwahre Insiderinformation,
     die ihn unmittelbar betrifft, ist er einem Dritten
     zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der da-
     durch entsteht, dass der Dritte auf die Richtigkeit
     der Insiderinformation vertraut, wenn der Dritte
     1. die Finanzinstrumente nach der Veröffentli-
        chung erwirbt und er bei dem Bekanntwerden
        der Unrichtigkeit der Insiderinformation noch
        Inhaber der Finanzinstrumente ist oder
     2. die Finanzinstrumente vor der Veröffentlichung
        erwirbt und vor dem Bekanntwerden der Un-
        richtigkeit der Insiderinformation veräußert.“
101. Der bisherige Abschnitt 8 wird Abschnitt 13.

102. § 37e wird § 99 und in Satz 2 wird die Angabe
     „§§ 37g und 37h“ durch die Angabe „§§ 100 und
     101“ und werden die Wörter „Derivate im Sinne
     des § 2 Abs. 2“ durch die Wörter „derivativen Ge-
     schäfte im Sinne des § 2 Absatz 3“ ersetzt.
103. § 37g wird § 100 und in Absatz 1 Satz 1 wird die
     Angabe „§ 4b“ durch die Angabe „§ 15“ ersetzt.
104. Der bisherige Abschnitt 9 wird Abschnitt 14.

105. § 37h wird § 101.
106. Der bisherige Abschnitt 10 wird Abschnitt 15.
107. § 37i wird § 102 und der Überschrift werden ein
     Semikolon und das Wort „Verordnungsermäch-
     tigung“ angefügt.
108. § 37j wird § 103.
109. § 37k wird § 104 und in Absatz 1 Nummer 1 wird
     die Angabe „§ 37j“ durch die Angabe „§ 103“ er-
     setzt.
110. § 37l wird § 105.

111. Der bisherige Abschnitt 11 wird Abschnitt 16.

112. § 37n wird § 106.

113. § 37o wird § 107 und wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 4 wird die Angabe „§ 37p Abs. 1
            Satz 2“ durch die Wörter „§ 108 Absatz 1
            Satz 2“ ersetzt.

        bb) In Satz 5 wird jeweils die Angabe „§ 37p
            Abs. 1 Satz 2 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 108
            Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“ ersetzt.
     b) Die bisherigen Absätze 1a, 2 und 3 werden die
        Absätze 2, 3 und 4.

     c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie
        folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 37n“ durch

            die Angabe „§ 106“ ersetzt.

        bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 9“

            durch die Angabe „§ 6 Absatz 15“ ersetzt.

     d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie
        folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4“ durch
            die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.

        bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 4
            Satz 2“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 11
            Satz 2“ ersetzt.
114. § 37p wird § 108 und wie folgt geändert:
     a) In der Überschrift wird das Wort „Fall“ durch
        das Wort „Falle“ ersetzt.

     b) In Absatz 1 Satz 2 in dem Satzteil vor Num-
        mer 1 wird die Angabe „§ 37o“ durch die An-
        gabe „§ 107“ ersetzt.
     c) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 37o Abs. 1
        Satz 1“ durch die Wörter „§ 107 Absatz 1
        Satz 1“ ersetzt.
115. Die §§ 37q und 37r werden die §§ 109 und 110.
116. § 37s wird § 111 und Absatz 1 wird wie folgt ge-
     ändert:
     a) In Satz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2“ durch
        die Angabe „§ 18 Absatz 2“ und die Angabe
        „Abs. 7“ durch die Angabe „Absatz 10“ ersetzt.

     b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 37o Abs. 4 und 5“
        durch die Wörter „§ 107 Absatz 5 und 6“ er-
        setzt.
117. § 37t wird § 112 und Absatz 2 wird wie folgt ge-
     fasst:
       „(2) Der Widerspruch gegen Maßnahmen der
     Bundesanstalt nach § 107 Absatz 1 Satz 1, 3
     und 6 sowie Absatz 5 und 6, § 108 Absatz 1 Satz 3
     und 4, Absatz 2 und § 109 Absatz 1 und 2 Satz 1
     hat keine aufschiebende Wirkung.“
118. Die §§ 37u, 37v, 37w und 37x werden die §§ 113
     bis 116.
119. § 37y wird § 117 und wie folgt geändert:
     a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
        „§§ 37v und 37w“ durch die Angabe „§§ 114
        und 115“ ersetzt.
     b) In Nummer 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 37w
        Abs. 3“ durch die Angabe „§ 115 Absatz 3“ er-
        setzt.

120. § 37z wird § 118 und wie folgt geändert:

     a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
        Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
     b) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Num-
        mer 1 wird die Angabe „§§ 37v, 37w und 37y“
        durch die Angabe „§§ 114, 115 und 117“ er-
        setzt.
BGBl. 2017, Seite 1752 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1752
       c) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die An-
          gabe „§ 37w“ durch die Angabe „§ 115“ er-
          setzt.
       d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 37v, 37w
             und 37y“ durch die Angabe „§§ 114, 115
             und 117“ und werden die Wörter „§ 37v
             Absatz 3 oder § 37w Absatz 6“ durch die
             Wörter „§ 114 Absatz 3 oder § 115 Ab-
             satz 6“ ersetzt.
         bb) In Satz 3 wird die Angabe „37v“ durch die
             Angabe „§ 114“, die Angabe „§ 37v“ durch
             die Angabe „§ 114“ und jeweils die Angabe
             „§ 37w“ durch die Angabe „§ 115“ ersetzt.
121. Der bisherige Abschnitt 12 wird Abschnitt 17.
122. Der bisherige § 38 wird § 119 und wie folgt ge-
     fasst:

                             „§ 119
                        Strafvorschriften
          (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
       mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 120 Ab-
       satz 2 Nummer 3 oder Absatz 15 Nummer 2 be-
       zeichnete vorsätzliche Handlung begeht und da-
       durch einwirkt auf
       1. den inländischen Börsen- oder Marktpreis ei-
          nes Finanzinstruments, eines damit verbunde-
          nen Waren-Spot-Kontrakts, einer Ware im
          Sinne des § 2 Absatz 5 oder eines ausländi-

          schen Zahlungsmittels im Sinne des § 51 des

          Börsengesetzes,

       2. den Preis eines Finanzinstruments oder eines
          damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts an
          einem organisierten Markt, einem multilatera-
          len oder organisierten Handelssystem in einem
          anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen
          Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
          päischen Wirtschaftsraum,
       3. den Preis einer Ware im Sinne des § 2 Absatz 5
          oder eines ausländischen Zahlungsmittels im
          Sinne des § 51 des Börsengesetzes an einem
          mit einer inländischen Börse vergleichbaren
          Markt in einem anderen Mitgliedstaat oder in
          einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
          über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
       4. die Berechnung eines Referenzwertes im In-
          land oder in einem anderen Mitgliedstaat oder
          in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
          mens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

          (2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verord-
       nung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom
       12. November 2010 über den zeitlichen und ad-
       ministrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der
       Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifi-
       katen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Euro-
       päischen Parlaments und des Rates über ein Sys-
       tem für den Handel mit Treibhausgasemissions-
       zertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom
       18.11.2010, S. 1), die zuletzt durch die Verord-
       nung (EU) Nr. 176/2014 (ABl. L 56 vom 26.2.2014,
       S. 11) geändert worden ist, verstößt, indem er
       1. entgegen Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1,
          auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Arti-

        kel 40, ein Gebot einstellt, ändert oder zurück-
        zieht oder
     2. als Person nach Artikel 38 Absatz 1 Unterab-
        satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2,
        a) entgegen Artikel 39 Buchstabe a eine In-
           siderinformation weitergibt oder
        b) entgegen Artikel 39 Buchstabe b die Ein-
           stellung, Änderung oder Zurückziehung ei-
           nes Gebotes empfiehlt oder eine andere
           Person hierzu verleitet.
        (3) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verord-
     nung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parla-
     ments und des Rates vom 16. April 2014 über
     Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung)
     und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des
     Europäischen Parlaments und des Rates und
     der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und
     2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom
     12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320;
     L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348 vom
     21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verord-
     nung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016,
     S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er
     1. entgegen Artikel 14 Buchstabe a ein Insiderge-
        schäft tätigt,
     2. entgegen Artikel 14 Buchstabe b einem Dritten
        empfiehlt, ein Insidergeschäft zu tätigen, oder
        einen Dritten dazu verleitet oder

     3. entgegen Artikel 14 Buchstabe c eine Insider-

        information offenlegt.

       (4) Der Versuch ist strafbar.

       (5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
     zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des
     Absatzes 1
     1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande,
        die sich zur fortgesetzten Begehung solcher
        Taten verbunden hat, handelt oder
     2. in Ausübung seiner Tätigkeit für eine inländi-
        sche Finanzaufsichtsbehörde, ein Wertpapier-
        dienstleistungsunternehmen, eine Börse oder
        einen Betreiber eines Handelsplatzes handelt.
       (6) In minder schweren Fällen des Absatzes 5
     Nummer 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs
     Monaten bis zu fünf Jahren.
       (7) Handelt der Täter in den Fällen des Absat-
     zes 2 Nummer 1 leichtfertig, so ist die Strafe Frei-
     heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.“

123. Der bisherige § 39 wird § 120 und wie folgt ge-
     fasst:

                           „§ 120
      Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung
       (1) Ordnungswidrig handelt, wer

     1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Ab-
        satz 2 Satz 1 oder Satz 2 zuwiderhandelt,
     2. eine Information entgegen § 26 Absatz 1 oder
        Absatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig übermit-
        telt,
     3. eine Mitteilung entgegen § 26 Absatz 1 nicht,
        nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
        zeitig macht,
BGBl. 2017, Seite 1753 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1753
4. eine Mitteilung entgegen § 26 Absatz 2 nicht
   oder nicht rechtzeitig macht oder
5. entgegen § 30 Absatz 3 Clearing-Dienste
   nutzt.

  (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder leichtfertig

 1. eine Information entgegen § 5 Absatz 1
    Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig übermit-
    telt,

 2. entgegen

    a) § 5 Absatz 1 Satz 2,
    b) § 22 Absatz 3,
    c) § 23 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
       mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4
       Satz 1,
    d) § 33 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 2,
       jeweils auch in Verbindung mit einer
       Rechtsverordnung nach § 33 Absatz 5,
    e) § 38 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
       mit einer Rechtsverordnung nach § 38
       Absatz 5, oder § 39 Absatz 1, auch in Ver-
       bindung mit einer Rechtsverordnung nach
       § 39 Absatz 2,
    f) § 40 Absatz 2, auch in Verbindung mit ei-
       ner Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 3
       Nummer 2,
    g) § 41 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung
       mit § 41 Absatz 2,
    h) § 46 Absatz 2 Satz 1,

    i) § 50 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung

       mit einer Rechtsverordnung nach § 50
       Absatz 2,

    j) § 51 Absatz 2,

    k) § 114 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung

       mit § 117, jeweils auch in Verbindung mit

       einer Rechtsverordnung nach § 114 Ab-
       satz 3 Nummer 2,

    l) § 115 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung

       mit § 117, jeweils auch in Verbindung mit
       einer Rechtsverordnung nach § 115 Ab-
       satz 6 Nummer 3,
    m) § 116 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung
       mit einer Rechtsverordnung nach § 116
       Absatz 4 Nummer 2 oder
    n) § 118 Absatz 4 Satz 3

    eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll-
    ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
    oder nicht rechtzeitig macht,
 2a. entgegen § 12 oder § 23 Absatz 1 Satz 2 eine
     Person über eine Anzeige, eine eingeleitete
     Untersuchung oder eine Maßnahme in
     Kenntnis setzt,
 2b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Ab-
     satz 1 zuwiderhandelt,
 3. entgegen § 25 in Verbindung mit Artikel 15
    der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 eine
    Marktmanipulation begeht,
 4. entgegen

    a) § 40 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
       mit einer Rechtsverordnung nach § 40
       Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 41
       Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
       § 41 Absatz 2, oder § 46 Absatz 2 Satz 1,

    b) § 40 Absatz 1 Satz 2, in Verbindung mit
       § 40 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
       mit einer Rechtsverordnung nach § 40
       Absatz 3,

    c) § 49 Absatz 1 oder 2,

    d) § 50 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
       einer Rechtsverordnung nach § 50 Ab-
       satz 2 oder entgegen § 51 Absatz 2,
    e) § 114 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
       einer Rechtsverordnung nach § 114 Ab-
       satz 3 Nummer 1, jeweils auch in Verbin-
       dung mit § 117, oder entgegen § 118 Ab-
       satz 4 Satz 2,
    f) § 115 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
       einer Rechtsverordnung nach § 115 Ab-
       satz 6 Nummer 2, jeweils auch in Verbin-
       dung mit § 117, oder
    g) § 116 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
       einer Rechtsverordnung nach § 116 Ab-
       satz 4 Nummer 1
    eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
    nen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt
    oder nicht oder nicht rechtzeitig nachholt,
 5. entgegen § 27 Satz 1 eine Aufzeichnung
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder

    nicht rechtzeitig erstellt,

 6. entgegen § 29 Absatz 5 Satz 1 der Stellung
    eines Billigungsantrags nicht eine dort ge-

    nannte Erklärung beifügt,

 7. entgegen § 31 Absatz 2 eine Mitteilung nicht

    oder nicht rechtzeitig macht,

 8. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 die dort ge-
    nannten Tatsachen nicht oder nicht rechtzei-

    tig prüfen und bescheinigen lässt,

 9. entgegen § 32 Absatz 4 Satz 1 eine Beschei-
    nigung nicht oder nicht rechtzeitig übermit-
    telt,
10. entgegen § 40 Absatz 1 Satz 1, § 41 Absatz 1
    Satz 3, § 46 Absatz 2 Satz 2, § 50 Absatz 1
    Satz 2, § 51 Absatz 2, § 114 Absatz 1 Satz 3,
    § 115 Absatz 1 Satz 3, § 116 Absatz 2 Satz 2
    oder § 118 Absatz 4 Satz 3 eine Information
    oder eine Bekanntmachung nicht oder nicht
    rechtzeitig übermittelt,
11. entgegen § 48 Absatz 1 Nummer 2, auch in
    Verbindung mit § 48 Absatz 3, nicht sicher-
    stellt, dass Einrichtungen und Informationen
    im Inland öffentlich zur Verfügung stehen,
12. entgegen § 48 Absatz 1 Nummer 3, auch in
    Verbindung mit § 48 Absatz 3, nicht sicher-
    stellt, dass Daten vor der Kenntnisnahme
    durch Unbefugte geschützt sind,
13. entgegen § 48 Absatz 1 Nummer 4, auch in
    Verbindung mit § 48 Absatz 3, nicht sicher-
BGBl. 2017, Seite 1754 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1754
           stellt, dass eine dort genannte Stelle be-
           stimmt ist,

       14. entgegen § 86 Satz 1, 2 oder 4 eine Anzeige
           nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
           nicht rechtzeitig erstattet,

       15. entgegen § 114 Absatz 1 Satz 4, § 115 Ab-
           satz 1 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit
           § 117, einen Jahresfinanzbericht einschließ-
           lich der Erklärung gemäß § 114 Absatz 2
           Nummer 3 und der Eintragungsbescheini-
           gung oder Bestätigung gemäß § 114 Ab-
           satz 2 Nummer 4 oder einen Halbjahresfi-
           nanzbericht einschließlich der Erklärung ge-
           mäß § 115 Absatz 2 Nummer 3 oder entge-
           gen § 116 Absatz 2 Satz 3 einen Zahlungs-
           oder Konzernzahlungsbericht nicht oder
           nicht rechtzeitig übermittelt oder
       16. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in de-
           legierten Rechtsakten der Europäischen Uni-
           on, die die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
           des Europäischen Parlaments und des Rates

           vom 16. September 2009 über Ratingagen-

           turen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1;

           L 350 vom 29.12.2009, S. 59, L 145 vom
           31.5.2011, S. 57, L 267 vom 6.9.2014, S. 30),
           die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU
           (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert
           worden ist, ergänzen, im Anwendungsbereich
           dieses Gesetzes zuwiderhandelt, soweit eine
           Rechtsverordnung nach Absatz 28 für einen
           bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
           vorschrift verweist.
           (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
       oder leichtfertig entgegen Artikel 74 oder Arti-
       kel 75 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565
       der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergän-
       zung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen
       Parlaments und des Rates in Bezug auf die orga-
       nisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen
       und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tä-
       tigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimm-
       ter Begriffe für die Zwecke der genannten Richt-
       linie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1) eine Auf-
       zeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
       oder nicht rechtzeitig erstellt.

          (4) Ordnungswidrig handelt, wer als Person,
       die für ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
       men handelt, gegen die Verordnung (EG) Nr.
       1060/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder
       leichtfertig
       1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein
          Rating verwendet,

       2. entgegen Artikel 5a Absatz 1 nicht dafür Sorge

          trägt, dass das Wertpapierdienstleistungsun-

          ternehmen eigene Kreditrisikobewertungen

          vornimmt,

       3. entgegen Artikel 8c Absatz 1 einen Auftrag
          nicht richtig erteilt,

       4. entgegen Artikel 8c Absatz 2 nicht dafür Sorge
          trägt, dass die beauftragten Ratingagenturen
          die dort genannten Voraussetzungen erfüllen
          oder

5. entgegen Artikel 8d Absatz 1 Satz 2 eine dort
   genannte Dokumentation nicht richtig vor-
   nimmt.

  (5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-
ordnung (EU) Nr. 1031/2010 verstößt, indem er
vorsätzlich oder leichtfertig

1. als Person nach Artikel 40
   a) entgegen Artikel 39 Buchstabe a eine In-
      siderinformation weitergibt oder

   b) entgegen Artikel 39 Buchstabe b die Ein-
      stellung, Änderung oder Zurückziehung ei-
      nes Gebotes empfiehlt oder eine andere
      Person hierzu verleitet,
2. entgegen Artikel 42 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3
   das Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht voll-
   ständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
3. entgegen Artikel 42 Absatz 2 eine Unterrich-
   tung nicht, nicht richtig oder nicht innerhalb
   von fünf Werktagen vornimmt oder

4. entgegen Artikel 42 Absatz 5 die Behörde

   nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht

   rechtzeitig informiert.

  (6) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-
ordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 14. März 2012 über
Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit
Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1), die
durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (ABl.
L 257 vom 28.8.2014, S. 1) geändert worden ist,
verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen Artikel 5 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1
   oder Artikel 8 Absatz 1, jeweils auch in Verbin-
   dung mit Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder
   Artikel 10, eine Meldung nicht, nicht richtig,
   nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen Artikel 6 Absatz 1, auch in Verbin-
   dung mit Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder
   Artikel 10, eine Einzelheit nicht, nicht richtig,
   nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offen-
   legt,

3. entgegen Artikel 12 Absatz 1 oder Artikel 13
   Absatz 1 eine Aktie oder einen öffentlichen
   Schuldtitel leer verkauft,

4. entgegen Artikel 14 Absatz 1 eine Transaktion
   vornimmt oder
5. entgegen Artikel 15 Absatz 1 nicht sicherstellt,
   dass er über ein dort genanntes Verfahren ver-
   fügt.
   (7) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-
ordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Par-

laments und des Rates vom 4. Juli 2012 über

OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Trans-

aktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1;

L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2015/2365 (ABl. L 337 vom
23.12.2015, S.1) geändert worden ist, verstößt,
indem er vorsätzlich oder leichtfertig

 1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 und 3 einen OTC-
    Derivatekontrakt nicht oder nicht in der vorge-
    schriebenen Weise cleart,
BGBl. 2017, Seite 1755 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1755
 2. als Betreiber eines multilateralen Handelssys-
    tems im Sinne des § 72 Absatz 1 entgegen
    Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4
    Unterabsatz 1 Handelsdaten nicht, nicht rich-
    tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-
    benen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfü-
    gung stellt,
 3. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 eine Mel-
    dung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
    oder nicht rechtzeitig macht,
 4. entgegen Artikel 9 Absatz 2 eine Aufzeich-
    nung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre
    aufbewahrt,
 5. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a
    eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig
    macht,
 6. entgegen Artikel 11 Absatz 1 nicht gewähr-
    leistet, dass ein dort genanntes Verfahren

    oder eine dort genannte Vorkehrung besteht,

 7. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Satz 1 den Wert
    ausstehender Kontrakte nicht, nicht richtig

    oder nicht rechtzeitig ermittelt,

 8. entgegen Artikel 11 Absatz 3 kein dort be-
    schriebenes Risikomanagement betreibt,

 9. entgegen Artikel 11 Absatz 4 nicht gewähr-
    leistet, dass zur Abdeckung der dort genann-
    ten Risiken eine geeignete und angemessene
    Eigenkapitalausstattung vorgehalten wird,

    oder

10. entgegen Artikel 11 Absatz 11 Satz 1 die In-
    formation über eine Befreiung von den Anfor-

    derungen des Artikels 11 Absatz 3 nicht oder

    nicht richtig veröffentlicht.

  (8) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich

oder leichtfertig

  1. im Zusammenhang mit einer Untersuchung
     betreffend die Einhaltung der Pflichten nach
     den Abschnitten 9 bis 11 einer vollziehbaren
     Anordnung der Bundesanstalt nach den §§ 6

     bis 9 zuwiderhandelt,

  2. einer vollziehbaren Anordnung der Bundes-
     anstalt nach § 9 Absatz 2 zuwiderhandelt,
     auch wenn im Ausland gehandelt wird,

  3. als Betreiber eines inländischen Handels-
     platzes, der im Namen eines Wertpapier-
     dienstleistungsunternehmens      Meldungen
     nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung
     (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parla-
     ments und des Rates vom 15. Mai 2014
     über Märkte für Finanzinstrumente und zur
     Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
     (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom
     10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4),
     die zuletzt durch die Verordnung (EU)
     2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1)
     geändert worden ist, vornimmt,
     a) entgegen § 22 Absatz 2 Satz 1 dort ge-
        nannte Sicherheitsmaßnahmen nicht ein-
        richtet oder
     b) entgegen § 22 Absatz 2 Satz 2 dort ge-
        nannte Mittel nicht vorhält oder dort ge-
        nannte Notfallsysteme nicht einrichtet,

 4. ein von der Bundesanstalt für ein Warenderi-
    vat gemäß § 54 Absatz 1, 3, 5 festgelegtes
    Positionslimit überschreitet,
 5. ein von einer ausländischen zuständigen
    Behörde eines Mitgliedstaates für ein Wa-
    renderivat festgelegtes Positionslimit über-
    schreitet,
 6. entgegen § 54 Absatz 6 Satz 1 nicht über
    angemessene Kontrollverfahren zur Über-
    wachung des Positionsmanagements ver-
    fügt,
 7. entgegen § 54 Absatz 6 Satz 4 eine Unter-
    richtung nicht, nicht richtig oder nicht voll-
    ständig vornimmt,
 8. entgegen § 57 Absatz 2, 3 und 4 eine Über-
    mittlung nicht, nicht richtig oder nicht voll-
    ständig vornimmt,

 9. entgegen § 57 Absatz 1 eine Meldung nicht,

    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig vornimmt,

10. entgegen § 58 Absatz 1 Satz 1 nicht über

    die dort genannten Grundsätze und Vorkeh-
    rungen verfügt,

11. entgegen § 58 Absatz 2 Satz 1 eine Informa-
    tion nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
    nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
    nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

12. entgegen § 58 Absatz 2 Satz 2 nicht in der

    Lage ist, Informationen in der vorgeschrie-
    benen Weise zu verbreiten,

13. entgegen § 58 Absatz 3 Satz 1 nicht die dort

    genannten Vorkehrungen trifft,

14. entgegen § 58 Absatz 3 Satz 2, § 59 Ab-

    satz 3 Satz 2 oder § 60 Absatz 2 Satz 2 In-

    formationen in diskriminierender Weise be-
    handelt oder keine geeigneten Vorkehrun-
    gen zur Trennung unterschiedlicher Unter-
    nehmensfunktionen trifft,

15. entgegen § 58 Absatz 4 Satz 1 oder § 60

    Absatz 3 Satz 1 dort genannte Mechanis-
    men nicht einrichtet,

16. entgegen § 58 Absatz 4 Satz 2 oder § 60
    Absatz 3 Satz 2 nicht über dort genannte
    Mittel und Notfallsysteme verfügt,

17. entgegen § 58 Absatz 5 nicht über dort ge-
    nannte Systeme verfügt,
18. entgegen § 59 Absatz 1 Satz 2 nicht über
    dort genannte Grundsätze oder Vorkehrun-
    gen verfügt,
19. entgegen § 59 Absatz 1 Satz 2 nicht die ge-
    nannten Grundsätze und Vorkehrungen trifft,

20. entgegen § 59 Absatz 1 Satz 3 nicht in der
    Lage ist, Informationen in der vorgeschrie-
    benen Weise zur Verfügung zu stellen,
21. entgegen § 59 Absatz 2 Informationen nicht
    in der vorgeschriebenen Weise verbreitet,
22. entgegen § 59 Absatz 3 Satz 1 dort ge-
    nannte Vorkehrungen nicht trifft,
23. entgegen § 59 Absatz 4 Satz 1 dort ge-
    nannte Mechanismen nicht einrichtet,
BGBl. 2017, Seite 1756 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1756
       24. entgegen § 59 Absatz 4 Satz 2 nicht über
           die dort genannten Mittel und Notfallsys-
           teme verfügt,
       25. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 nicht über
           die dort genannten Grundsätze und Vorkeh-
           rungen verfügt,

       26. entgegen § 60 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4

           keine Vorkehrungen trifft,

       27. entgegen § 63 Absatz 2 Satz 1 in Verbin-
           dung mit Satz 2, auch in Verbindung mit
           dem auf Grundlage von Artikel 23 Absatz 4
           in Verbindung mit Artikel 89 der Richtlinie
           2014/65/EU des Europäischen Parlaments
           und des Rates vom 15. Mai 2014 über
           Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Än-
           derung der Richtlinien 2002/92/EG und
           2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014,
           S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188
           vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016,
           S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116), die
           zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/1034
           (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8) geändert
           worden ist, erlassenen delegierten Rechts-
           akt der Europäischen Kommission, eine Dar-
           legung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
           nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
           nicht rechtzeitig vornimmt,

       28. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen

           entgegen § 63 Absatz 3 Satz 1, auch in Ver-

           bindung mit dem auf Grundlage von Arti-

           kel 24 Absatz 13 in Verbindung mit Artikel 89

           der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele-

           gierten Rechtsakt der Europäischen Kom-

           mission, keine Sicherstellung trifft,

       29. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen
           entgegen § 63 Absatz 3 Satz 2, auch in Ver-

           bindung mit dem auf Grundlage von Arti-

           kel 24 Absatz 13 in Verbindung mit Artikel 89

           der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele-

           gierten Rechtsakt der Europäischen Kom-

           mission, einen Anreiz setzt,

       30. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen
           ein Finanzinstrument vertreibt, das nicht ge-
           mäß den Anforderungen des § 63 Absatz 4,
           auch in Verbindung mit einer Rechtsverord-
           nung nach § 80 Absatz 14 sowie dem auf
           Grundlage von Artikel 24 Absatz 13 in Ver-
           bindung mit Artikel 89 der Richtlinie
           2014/65/EU erlassenen delegierten Rechts-
           akt der Europäischen Kommission, konzi-
           piert wurde,
       31. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen
           entgegen § 63 Absatz 6 Satz 1, auch in Ver-
           bindung mit dem auf Grundlage von Arti-
           kel 24 Absatz 13 in Verbindung mit Artikel 89
           der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele-
           gierten Rechtsakt der Europäischen Kom-
           mission, Informationen zugänglich macht,
           die nicht redlich, nicht eindeutig oder irre-
           führend sind,
       32. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen
           einer anderen Person eine Marketingmittei-
           lung zugänglich macht, die entgegen § 63

    Absatz 6 Satz 2 nicht eindeutig als solche
    erkennbar ist,
33. entgegen § 63 Absatz 7 Satz 1 in Verbin-
    dung mit den Sätzen 3 und 4, auch in Ver-
    bindung mit dem auf Grundlage von Arti-
    kel 24 Absatz 13 in Verbindung mit Artikel 89
    der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele-

    gierten Rechtsakt der Europäischen Kom-

    mission, Informationen nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
    nen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfü-
    gung stellt,
34. entgegen § 63 Absatz 7 Satz 5, auch in Ver-
    bindung mit dem auf Grundlage von Arti-
    kel 24 Absatz 13 in Verbindung mit Artikel 89
    der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele-
    gierten Rechtsakt der Europäischen Kom-
    mission, eine Aufstellung nicht, nicht richtig
    oder nicht vollständig zur Verfügung stellt,

35. entgegen § 64 Absatz 1, auch in Verbindung
    mit dem auf Grundlage von Artikel 24 Ab-
    satz 3 in Verbindung mit Artikel 89 der Richt-
    linie 2014/65/EU erlassenen delegierten
    Rechtsakt der Europäischen Kommission,
    einen Kunden nicht, nicht richtig, nicht voll-
    ständig, nicht in der vorgeschriebenen
    Weise oder nicht rechtzeitig informiert,
36. entgegen § 63 Absatz 9 Satz 1, auch in Ver-

    bindung mit dem auf Grundlage von Arti-

    kel 24 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 89

    der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele-

    gierten Rechtsakt der Europäischen Kom-

    mission, einen Kunden nicht oder nicht rich-

    tig informiert oder ihm nicht für jeden Be-

    standteil getrennt Kosten und Gebühren
    nachweist,

37. entgegen § 63 Absatz 9 Satz 2, auch in Ver-

    bindung mit dem auf Grundlage von Arti-

    kel 24 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 89

    der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele-

    gierten Rechtsakt der Europäischen Kom-

    mission, einen Privatkunden nicht oder nicht
    in angemessener Weise informiert,
38. entgegen

    a) § 64 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
       einer Rechtsverordnung nach § 64 Ab-
       satz 10 Satz 1 Nummer 1 ein Informa-
       tionsblatt oder
    b) § 64 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit
       Satz 1 die wesentlichen Anlegerinforma-
       tionen oder
    c) § 64 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit
       Satz 1 ein Vermögensanlagen-Informati-
       onsblatt
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
    nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
39. entgegen § 64 Absatz 3 Satz 1, auch in Ver-
    bindung mit dem auf Grundlage von Arti-
    kel 25 Absatz 8 in Verbindung mit Artikel 89
    der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele-
    gierten Rechtsakt der Europäischen Kom-
    mission, die dort genannten Informationen
    nicht oder nicht vollständig einholt,
BGBl. 2017, Seite 1757 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1757
40. entgegen § 64 Absatz 3 Satz 2 bis 4 ein Fi-
    nanzinstrument oder eine Wertpapierdienst-
    leistung empfiehlt oder ein Geschäft tätigt,
41. entgegen § 64 Absatz 4 Satz 1 in Verbin-
    dung mit Satz 2, auch in Verbindung mit
    dem auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 8
    in Verbindung mit Artikel 89 der Richtlinie
    2014/65/EU erlassenen delegierten Rechts-
    akt der Europäischen Kommission, eine Ge-
    eignetheitserklärung nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
    nen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfü-
    gung stellt,

42. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
    das einem Kunden im Verlauf einer Anlage-
    beratung mitgeteilt hat, dass eine Unab-
    hängige Honorar-Anlageberatung erbracht
    wird, dem Kunden gegenüber eine Empfeh-
    lung eines Finanzinstruments ausspricht,
    der nicht eine im Sinne von § 64 Absatz 5
    Nummer 1, auch in Verbindung mit dem

    auf Grundlage von Artikel 24 Absatz 3 in

    Verbindung mit Artikel 89 der Richtlinie

    2014/65/EU erlassenen delegierten Rechts-

    akt der Europäischen Kommission, ausrei-
    chende Palette von Finanzinstrumenten zu-
    grunde liegt,

43. entgegen § 64 Absatz 6 Satz 1, auch in Ver-

    bindung mit einer Rechtsverordnung nach

    § 64 Absatz 10 Nummer 2, eine Information

    nicht, nicht richtig oder nicht vollständig

    oder nicht rechtzeitig gibt,

44. entgegen § 64 Absatz 6 Satz 2 einen Ver-
    tragsschluss als Festpreisgeschäft ausführt,

45. entgegen § 64 Absatz 7, auch in Verbindung
    mit einer Rechtsverordnung nach § 64 Ab-
    satz 10 Nummer 3, eine Zuwendung an-
    nimmt oder behält,

46. entgegen § 63 Absatz 10 Satz 1, auch in
    Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Ver-
    bindung mit dem auf Grundlage von Arti-
    kel 25 Absatz 8 in Verbindung mit Artikel 89
    der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele-
    gierten Rechtsakt der Europäischen Kom-
    mission, die dort genannten Informationen

    nicht oder nicht vollständig einholt,

47. entgegen § 63 Absatz 10 Satz 3 oder 4,
    auch in Verbindung mit dem auf Grundlage
    von Artikel 25 Absatz 8 in Verbindung mit
    Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlasse-
    nen delegierten Rechtsakt der Europäischen
    Kommission, einen Hinweis oder eine Infor-
    mation nicht oder nicht rechtzeitig gibt,
48. entgegen § 63 Absatz 12 Satz 1 in Verbin-
    dung mit Satz 2, auch in Verbindung mit
    § 64 Absatz 8, jeweils auch in Verbindung
    mit dem auf Grundlage von Artikel 25 Ab-
    satz 8 in Verbindung mit Artikel 89 der Richt-

    linie 2014/65/EU erlassenen delegierten

    Rechtsakt der Europäischen Kommission,

    einem Kunden nicht regelmäßig berichtet
    oder nicht den Ausführungsort eines Auf-
    trags mitteilt,

49. entgegen § 68 Absatz 1 Satz 2 mit einer ge-
    eigneten Gegenpartei nicht in der dort be-
    schriebenen Weise kommuniziert,
50. entgegen § 69 Absatz 1 Nummer 1 oder
    Nummer 2, auch in Verbindung mit dem
    auf Grundlage von Artikel 28 Absatz 3 in
    Verbindung mit Artikel 89 der Richtlinie
    2014/65/EU erlassenen delegierten Rechts-
    akt der Europäischen Kommission, keine
    geeigneten Vorkehrungen in Bezug auf die
    Ausführung und Weiterleitung von Kunden-
    aufträgen trifft,

51. entgegen § 69 Absatz 2 Satz 1, auch in Ver-
    bindung mit dem auf Grundlage von Arti-
    kel 28 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 89
    der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele-
    gierten Rechtsakt der Europäischen Kom-
    mission, einen Auftrag nicht, nicht in der
    vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
    zeitig bekannt macht,

52. entgegen § 70 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-

    bindung mit einer Rechtsverordnung nach

    § 70 Absatz 9 Nummer 1, eine Zuwendung

    annimmt oder gewährt,

53. entgegen § 70 Absatz 5, auch in Verbindung
    mit dem auf Grundlage von Artikel 24 Ab-
    satz 13 in Verbindung mit Artikel 89 der

    Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegier-

    ten Rechtsakt der Europäischen Kommissi-

    on, einen Kunden nicht über Verfahren be-

    treffend die Auskehrung von Zuwendungen

    an Kunden informiert,

54. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 1 die dort
    genannten Regelungen nicht oder nicht im
    vorgeschriebenen Umfang festlegt,

55. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 2 die dort
    genannten Regelungen nicht oder nicht im
    vorgeschriebenen Umfang festlegt,

56. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 3 nicht
    über angemessene Verfahren verfügt,
57. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 4 eine Ver-
    öffentlichung nicht, nicht richtig oder nicht
    vollständig vornimmt,

58. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 5 Entgelte

    nicht oder nicht im vorgeschriebenen Um-
    fang verlangt,

59. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 6 die dort
    benannten Vorkehrungen nicht oder nicht im
    vorgeschriebenen Umfang trifft,
60. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 7 kein an-
    gemessenes Order-Transaktions-Verhältnis
    sicherstellt,
61. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 8 keine
    Festlegung über die angemessene Größe
    der kleinstmöglichen Preisänderung trifft,

62. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 9 die dort

    genannten Risikokontrollen, Schwellen und

    Regelungen nicht festlegt,

63. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 10 die dort
    genannten Regelungen nicht festlegt,
BGBl. 2017, Seite 1758 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1758
       64. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 11 keine
           zuverlässige Verwaltung der technischen
           Abläufe des Handelssystems sicherstellt,
       65. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 12 die dort
           genannten Vorkehrungen nicht trifft,
       66. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 13 ein
           multilaterales oder organisiertes Handels-
           system betreibt, ohne über mindestens drei
           Nutzer zu verfügen, die mit allen übrigen
           Nutzern zum Zwecke der Preisbildung in

           Verbindung treten können,

       67. ein multilaterales oder organisiertes Han-
           delssystem betreibt, ohne über die Systeme
           im Sinne von § 5 Absatz 4a des Börsenge-
           setzes in Verbindung mit § 72 Absatz 1 zu
           verfügen,
       68. als Betreiber eines multilateralen oder eines
           organisierten Handelssystems entgegen
           § 26c Absatz 2 Satz 1 des Börsengesetzes
           in Verbindung mit § 72 Absatz 1 nicht eine
           ausreichende Teilnehmerzahl sicherstellt,
       69. als Betreiber eines multilateralen oder orga-
           nisierten Handelssystems einen Vertrag im
           Sinne des § 26c Absatz 1 des Börsengeset-
           zes in Verbindung mit § 72 Absatz 1
           schließt, der nicht sämtliche in § 26c Ab-
           satz 3 des Börsengesetzes genannten Be-
           standteile enthält,

       70. entgegen § 72 Absatz 2 Gebührenstrukturen
           nicht gemäß den dort genannten Anforde-
           rungen gestaltet,

       71. entgegen § 72 Absatz 3 eine Beschreibung

           nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
           vorlegt,

       72. entgegen § 72 Absatz 6 Satz 1 eine Mittei-

           lung an die Bundesanstalt über schwerwie-

           gende Verstöße gegen Handelsregeln, über

           Störungen der Marktintegrität und über An-

           haltspunkte für einen Verstoß gegen die Vor-

           schriften der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

           nicht oder nicht rechtzeitig macht,
       73. entgegen § 73 Absatz 1 Satz 2, auch in Ver-
           bindung mit § 73 Absatz 2 Satz 1, den Han-
           del mit einem Finanzinstrument nicht aus-
           setzt oder einstellt,
       74. entgegen § 73 Absatz 1 Satz 4, auch in Ver-
           bindung mit § 73 Absatz 2 Satz 3, eine Ent-
           scheidung nicht oder nicht richtig veröffent-
           licht oder die Bundesanstalt über eine Ver-
           öffentlichung nicht oder nicht rechtzeitig in-
           formiert,

       75. entgegen § 74 Absatz 1 und 2 als Betreiber
           eines multilateralen Systems nicht dort ge-
           nannte Regeln vorhält,
       76. entgegen § 74 Absatz 3 die dort genannten
           Vorkehrungen nicht oder nicht im vorge-
           schriebenen Umfang trifft,
       77. entgegen § 74 Absatz 5 einen Kundenauf-
           trag unter Einsatz des Eigenkapitals aus-
           führt,
       78. entgegen § 75 Absatz 1 die dort genannten
           Vorkehrungen nicht trifft,

79. entgegen § 75 Absatz 2 Satz 1 ohne Zustim-
    mung des Kunden auf die Zusammenfüh-
    rung sich deckender Kundenaufträge zu-
    rückgreift,
80. entgegen § 75 Absatz 2 Satz 2 Kundenauf-
    träge zusammenführt,
81. entgegen § 75 Absatz 2 Satz 3 bei der Aus-
    führung eines Geschäfts nicht sicherstellt,
    dass

    a) er während der gesamten Ausführung ei-

       nes Geschäfts zu keiner Zeit einem
       Marktrisiko ausgesetzt ist,

    b) beide Vorgänge gleichzeitig ausgeführt
       werden oder
    c) das Geschäft zu einem Preis abgeschlos-
       sen wird, bei dem er, abgesehen von ei-
       ner vorab offengelegten Provision, Ge-
       bühr oder sonstigen Vergütung, weder
       Gewinn noch Verlust macht,
82. entgegen § 75 Absatz 3 als Betreiber eines
    organisierten Handelssystems bei dessen
    Betrieb ein Geschäft für eigene Rechnung
    abschließt, das nicht in der Zusammenfüh-
    rung von Kundenaufträgen besteht und das
    ein Finanzinstrument zum Gegenstand hat,
    bei dem es sich nicht um einen öffentlichen
    Schuldtitel handelt, für den es keinen liqui-
    den Markt gibt,

83. entgegen § 75 Absatz 4 Satz 1 innerhalb
    derselben rechtlichen Einheit ein organisier-
    tes Handelssystem und die systematische

    Internalisierung betreibt,

84. entgegen § 75 Absatz 4 Satz 2 ein organi-
    siertes Handelssystem betreibt, das eine

    Verbindung zu einem systematischen Inter-

    nalisierer in einer Weise herstellt, dass die

    Interaktion von Aufträgen in dem organisier-

    ten Handelssystem und Aufträgen oder Of-

    ferten in dem systematischen Internalisierer

    ermöglicht wird,

85. als Betreiber eines organisierten Handels-
    systems beim Umgang mit Aufträgen in an-
    deren als den in § 75 Absatz 6 Satz 2 ge-
    nannten Fällen ein Ermessen ausübt,
86. einem vollziehbaren Erklärungsverlangen
    nach § 75 Absatz 7 Satz 1 zuwiderhandelt,
87. entgegen § 75 Absatz 7 Satz 3 die dort ge-
    nannten Informationen nicht, nicht richtig
    oder nicht vollständig zur Verfügung stellt,

88. entgegen § 77 Absatz 1 einen direkten elek-
    tronischen Zugang zu einem Handelsplatz
    anbietet, ohne über die dort genannten Sys-
    teme und Kontrollen zu verfügen,
89. entgegen § 77 Absatz 1 nicht sicherstellt,
    dass seine Kunden die dort genannten An-
    forderungen erfüllen oder die dort genann-
    ten Vorschriften einhalten,
90. entgegen § 77 Absatz 1 Nummer 4 Buch-
    stabe c Geschäfte nicht überwacht, um Ver-
    stöße gegen die Regeln des Handelsplatzes,
    marktstörende Handelsbedingungen oder
BGBl. 2017, Seite 1759 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1759
     auf Marktmissbrauch hindeutende Verhal-
     tensweisen zu erkennen,
 91. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen
     einem Kunden einen direkten elektronischen
     Zugang zu einem Handelsplatz anbietet,
     ohne zuvor einen schriftlichen Vertrag mit
     dem Kunden geschlossen zu haben, der
     den inhaltlichen Anforderungen des § 77
     Absatz 1 Nummer 2 entspricht,
 92. entgegen § 77 Absatz 2 Satz 1 eine Mittei-
     lung nicht oder nicht richtig macht,
 93. einer vollziehbaren Anordnung nach § 77
     Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,

 94. entgegen § 77 Absatz 3 nicht für die Aufbe-
     wahrung von Aufzeichnungen sorgt oder
     nicht sicherstellt, dass die Aufzeichnungen
     ausreichend sind,

 95. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen
     als allgemeines Clearing-Mitglied für andere
     Personen handelt, ohne über die in § 78
     Satz 1 genannten Systeme und Kontrollen
     zu verfügen,

 96. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen

     als allgemeines Clearing-Mitglied für eine
     andere Person handelt, ohne zuvor mit die-
     ser Person eine nach § 78 Satz 3 erforder-
     liche schriftliche Vereinbarung hinsichtlich
     der wesentlichen Rechte und Pflichten ge-
     schlossen zu haben,

 97. entgegen § 80 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,

     auch in Verbindung mit dem auf Grundlage

     von Artikel 23 Absatz 4 in Verbindung mit

     Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlasse-

     nen delegierten Rechtsakt der Europäischen
     Kommission, keine Vorkehrungen trifft,

 98. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen

     algorithmischen Handel betreibt, ohne über

     die in § 80 Absatz 2 Satz 3 genannten Sys-

     teme und Risikokontrollen zu verfügen,

 99. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen
     algorithmischen Handel betreibt, ohne über

     die in § 80 Absatz 2 Satz 4 genannten Not-

     fallvorkehrungen zu verfügen,

100. entgegen § 80 Absatz 2 Satz 5 eine Anzeige
     nicht macht,
101. einer vollziehbaren Anordnung nach § 80
     Absatz 3 Satz 3 zuwiderhandelt,
102. entgegen § 80 Absatz 3 Satz 1 in Verbin-
     dung mit Satz 2 eine Aufzeichnung nicht,
     nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in
     der vorgeschriebenen Weise macht oder
     nicht für die Dauer von fünf Jahren aufbe-
     wahrt,
103. entgegen § 80 Absatz 4 Nummer 1 das Mar-
     ket-Making nicht im dort vorgeschriebenen
     Umfang betreibt,
104. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen
     algorithmischen Handel unter Verfolgung ei-
     ner Market-Making-Strategie im Sinne des
     § 80 Absatz 5 betreibt, ohne zuvor einen
     schriftlichen Vertrag mit dem Handelsplatz
     geschlossen zu haben, der zumindest die

     Verpflichtungen im Sinne des § 80 Absatz 4
     Nummer 1 beinhaltet,
105. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen
     algorithmischen Handel unter Verfolgung ei-
     ner Market-Making-Strategie im Sinne des
     § 80 Absatz 5 betreibt, ohne über die in
     § 80 Absatz 4 Nummer 3 genannten Sys-
     teme und Kontrollen zu verfügen,
106. entgegen § 80 Absatz 9 Satz 1, auch in Ver-
     bindung mit einer Rechtsverordnung nach
     § 80 Absatz 14 Satz 1, ein Produktfreigabe-
     verfahren nicht oder nicht in der vorge-
     schriebenen Weise unterhält oder betreibt
     oder nicht regelmäßig überprüft,

107. entgegen § 80 Absatz 10 Satz 1, auch in
     Verbindung mit einer Rechtsverordnung
     nach § 80 Absatz 14 Satz 1, die Festlegung
     eines Zielmarkts nicht regelmäßig überprüft,

108. entgegen § 80 Absatz 11 Satz 1, auch in
     Verbindung mit einer Rechtsverordnung
     nach § 80 Absatz 14 Satz 1, die dort ge-
     nannten Informationen nicht, nicht richtig,
     nicht vollständig oder nicht in der vorge-

     schriebenen Weise zur Verfügung stellt,

109. entgegen § 80 Absatz 11 Satz 2, auch in
     Verbindung mit einer Rechtsverordnung
     nach § 80 Absatz 14 Satz 1, nicht über an-
     gemessene Vorkehrungen verfügt, um sich
     die in § 80 Absatz 11 Satz 1 genannten In-
     formationen vom konzipierenden Wertpa-

     pierdienstleistungsunternehmen oder vom

     Emittenten zu verschaffen und die Merkmale

     und den Zielmarkt des Finanzinstruments zu

     verstehen,

110. entgegen § 81 Absatz 1 nicht die Organisa-
     tion, Eignung des Personals, Mittel und Re-

     gelungen zur Erbringung von Wertpapier-

     dienstleistungen und Wertpapierneben-

     dienstleistungen, die Firmenpolitik und die

     Vergütungspolitik festlegt, umsetzt und
     überwacht,

111. entgegen § 81 Absatz 2 nicht die Eignung

     und die Umsetzung der strategischen Ziele

     des Wertpapierdienstleistungsunternehmens,
     die Wirksamkeit der Unternehmensführungs-
     regelungen und die Angemessenheit der Fir-
     menpolitik überwacht und überprüft oder
     nicht unverzüglich Schritte einleitet, um be-
     stehende Mängel zu beseitigen,
112. entgegen § 81 Absatz 3 keinen angemesse-
     nen Zugang sicherstellt,
113. entgegen § 82 Absatz 1, auch in Verbindung
     mit dem auf Grundlage von Artikel 27 Ab-
     satz 9 in Verbindung mit Artikel 89 der Richt-
     linie 2014/65/EU erlassenen delegierten
     Rechtsakt der Europäischen Kommission,
     nicht sicherstellt, dass ein Kundenauftrag
     nach den dort benannten Grundsätzen aus-
     geführt wird,
114. entgegen § 82 Absatz 1 Nummer 1, auch in
     Verbindung mit dem auf Grundlage von Ar-
     tikel 27 Absatz 9 in Verbindung mit Artikel 89
     der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele-
BGBl. 2017, Seite 1760 — Originalseite als Abbildung
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            gierten Rechtsakt der Europäischen Kom-
            mission, keine regelmäßige Überprüfung
            vornimmt,
       115. entgegen § 82 Absatz 5 Satz 2, auch in Ver-
            bindung mit dem auf Grundlage von Arti-
            kel 27 Absatz 9 in Verbindung mit Artikel 89
            der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele-
            gierten Rechtsakt der Europäischen Kom-
            mission, einen dort genannten Hinweis nicht
            oder nicht rechtzeitig gibt oder eine dort ge-
            nannte Einwilligung nicht oder nicht recht-
            zeitig einholt,
       116. entgegen § 82 Absatz 6 Nummer 1, auch in
            Verbindung mit dem auf Grundlage von Ar-
            tikel 27 Absatz 9 in Verbindung mit Artikel 89
            der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele-
            gierten Rechtsakt der Europäischen Kom-
            mission, einen Kunden nicht, nicht richtig,
            nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
            nicht rechtzeitig informiert,
       117. entgegen § 82 Absatz 6 Nummer 1 eine dort
            genannte Zustimmung nicht oder nicht
            rechtzeitig einholt,

       118. entgegen § 82 Absatz 6 Nummer 2, auch in

            Verbindung mit dem auf Grundlage von Ar-

            tikel 27 Absatz 9 in Verbindung mit Artikel 89
            der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele-
            gierten Rechtsakt der Europäischen Kom-
            mission, eine dort genannte Mitteilung nicht,
            nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen
            Weise oder nicht rechtzeitig macht,

       119. entgegen § 82 Absatz 8 eine Vergütung, ei-
            nen Rabatt oder einen nicht monetären Vor-
            teil annimmt,

       120. entgegen § 82 Absatz 9, auch in Verbindung
            mit einem technischen Regulierungsstan-
            dard nach Artikel 27 Absatz 10 Buch-
            stabe b der Richtlinie 2014/65/EU, eine dort
            genannte Veröffentlichung nicht mindestens
            einmal jährlich vornimmt,

       121. als Betreiber eines Handelsplatzes oder als

            systematischer Internalisierer, vorbehaltlich

            der Regelung zu § 26e des Börsengesetzes,

            entgegen § 82 Absatz 10, auch in Verbin-

            dung mit einer delegierten Verordnung nach
            Artikel 27 Absatz 9 sowie einem tech-
            nischen Regulierungsstandard nach Arti-
            kel 27 Absatz 10 Buchstabe a der Richtlinie
            2014/65/EU, eine dort genannte Veröffent-
            lichung nicht mindestens einmal jährlich vor-
            nimmt,
       122. als Betreiber eines Ausführungsplatzes, vor-
            behaltlich der Regelung zu § 26e des Bör-
            sengesetzes, entgegen § 82 Absatz 11,
            auch in Verbindung mit einer delegierten
            Verordnung nach Artikel 27 Absatz 9 sowie
            einem technischen Regulierungsstandard
            nach Artikel 27 Absatz 10 Buchstabe a der
            Richtlinie 2014/65/EU, eine Veröffentlichung
            nicht mindestens einmal jährlich vornimmt,
       123. entgegen § 83 Absatz 1 oder Absatz 2
            Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechts-
            verordnung nach § 83 Absatz 10 Satz 1 und

     den Artikeln 58 sowie 72 bis 74 der Delegier-
     ten Verordnung (EU) 2017/565, eine dort ge-
     nannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig
     oder nicht vollständig erstellt,
124. entgegen § 83 Absatz 3 Satz 1, auch in Ver-
     bindung mit einer Rechtsverordnung nach
     § 83 Absatz 10 Satz 1 und Artikel 76 der
     Delegierten Verordnung (EU) 2017/565, ein
     Telefongespräch oder eine elektronische
     Kommunikation nicht, nicht richtig, nicht
     vollständig oder nicht in der vorgeschriebe-
     nen Weise aufzeichnet,
125. entgegen § 83 Absatz 4 Satz 1, auch in Ver-
     bindung mit einer Rechtsverordnung nach
     § 83 Absatz 10 Satz 1, nicht alle angemes-
     senen Maßnahmen ergreift, um einschlägige
     Telefongespräche und elektronische Kom-
     munikation aufzuzeichnen,
126. entgegen § 83 Absatz 5, auch in Verbindung
     mit einer Rechtsverordnung nach § 83 Ab-
     satz 10 Satz 1 und Artikel 76 Absatz 8 der
     Delegierten Verordnung (EU) 2017/565, ei-
     nen Kunden nicht oder nicht rechtzeitig
     vorab in geeigneter Weise über die Auf-

     zeichnung von Telefongesprächen nach

     § 83 Absatz 3 Satz 1 informiert,

127. entgegen § 84 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4
     Satz 1 keine geeigneten Vorkehrungen trifft,
     um die Rechte der Kunden an ihnen gehö-
     renden Finanzinstrumenten oder Geldern zu
     schützen und zu verhindern, dass diese
     ohne ausdrückliche Zustimmung für eigene
     Rechnung verwendet werden,

128. entgegen § 84 Absatz 2 Satz 3 die Zustim-
     mung des Kunden zur Verwahrung seiner
     Vermögensgegenstände bei einem qualifi-
     zierten Geldmarktfonds nicht oder nicht
     rechtzeitig einholt,

129. entgegen § 84 Absatz 2 Satz 5 eine treuhän-
     derische Einlage nicht offenlegt,
130. entgegen § 84 Absatz 2 Satz 6 den Kunden

     nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig da-

     rüber unterrichtet, bei welchem Institut und

     auf welchem Konto seine Gelder verwahrt

     werden,

131. entgegen § 84 Absatz 5 Satz 1 ein Wertpa-
     pier nicht oder nicht rechtzeitig zur Verwah-
     rung weiterleitet,
132. entgegen § 84 Absatz 7 mit einem Privat-
     kunden eine Finanzsicherheit in Form einer
     Vollrechtsübertragung nach Artikel 2 Absatz 1
     Buchstabe b der Richtlinie 2002/47/EG ab-
     schließt,
133. entgegen § 84 Absatz 6 Satz 1, auch in Ver-
     bindung mit § 84 Absatz 6 Satz 2, ein Wert-
     papier für eigene Rechnung oder für Rech-
     nung eines anderen Kunden nutzt,
134. entgegen § 87 Absatz 1 Satz 1, Ab-
     satz 2, 3, 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1,
     jeweils auch in Verbindung mit einer Rechts-
     verordnung nach § 87 Absatz 9 Satz 1 Num-
     mer 2, einen Mitarbeiter mit einer dort ge-
     nannten Tätigkeit betraut,
BGBl. 2017, Seite 1761 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1761
135. entgegen
     a) § 87 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3, Ab-
        satz 4 Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 5
        Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Ver-
        bindung mit einer Rechtsverordnung
        nach § 87 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1,
        oder
     b) § 87 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit
        einer Rechtsverordnung nach § 87 Ab-
        satz 9 Satz 1 Nummer 1

     eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-

     ständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

136. einer vollziehbaren Anordnung nach § 87
     Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2
     Buchstabe b zuwiderhandelt oder
137. entgegen § 94 Absatz 1 eine dort genannte
     Bezeichnung führt.
   (9) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-
ordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 15. Mai 2014 über
Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173
vom 12.6.2014, S. 84) verstößt, indem er vorsätz-
lich oder leichtfertig
 1. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen im
    Sinne dieses Gesetzes entgegen

   a) Artikel 3 Absatz 1,
   b) Artikel 6 Absatz 1,
   c) Artikel 8 Absatz 1 Satz 2,

   d) Artikel 8 Absatz 4 Satz 2,

   e) Artikel 10 Absatz 1,
   f) Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3 in Ver-
      bindung mit Artikel 10 Absatz 1,
   g) Artikel 31 Absatz 2

   eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht
   vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
   Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

 2. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen im
    Sinne dieses Gesetzes entgegen
   a) Artikel 3 Absatz 3,
   b) Artikel 6 Absatz 2

   nicht in der dort beschriebenen Weise Zugang

   zu den betreffenden Systemen gewährt,

 3. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen im

    Sinne dieses Gesetzes entgegen

   a) Artikel 8 Absatz 3,

   b) Artikel 10 Absatz 2
   nicht in der dort beschriebenen Weise Zugang
   zu den betreffenden Einrichtungen gewährt,
 4. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen im
    Sinne dieses Gesetzes entgegen
   a) Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1
      eine Genehmigung nicht rechtzeitig einholt
      oder auf geplante Regelungen für eine Ver-
      öffentlichung nicht, nicht richtig, nicht voll-
      ständig, nicht in der vorgeschriebenen
      Weise oder nicht rechtzeitig hinweist,

b) Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1
   auf geplante Regelungen für eine Veröf-
   fentlichung nicht, nicht richtig, nicht voll-
   ständig, nicht in der vorgeschriebenen
   Weise oder nicht rechtzeitig hinweist,
c) Artikel 12 Absatz 1 eine Information nicht,
   nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
   vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
   zeitig offenlegt,
d) Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
   mit Satz 2 eine Angabe oder Information

   nicht, nicht richtig, nicht in der vorge-

   schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
   offenlegt oder bereitstellt oder keinen dis-
   kriminierungsfreien Zugang zu den Infor-
   mationen sicherstellt,
e) Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Ver-
   bindung mit Artikel 14 Absatz 3, 4, 5 und
   Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine
   Kursofferte nicht, nicht vollständig, nicht
   in der vorgeschriebenen Weise, nicht recht-
   zeitig oder nicht im vorgeschriebenen Um-
   fang offenlegt,
f) Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 die betreffenden
   Daten eines Auftrags nicht, nicht richtig,
   nicht vollständig oder nicht in der vorge-
   schriebenen Weise aufzeichnet oder die
   aufgezeichneten Daten nicht für mindes-
   tens fünf Jahre zur Verfügung der zustän-
   digen Behörde hält,
g) Artikel 26 Absatz 5 eine Meldung nicht,
   nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der

   vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
   zeitig vornimmt,
h) Artikel 31 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeich-
   nung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
   oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
   führt,

i) Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 der Euro-
   päischen Wertpapier- und Marktaufsichts-
   behörde eine Aufzeichnung nicht, nicht
   vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfü-
   gung stellt,
j) Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1
   das Clearen nicht oder nicht auf nichtdis-
   kriminierender und transparenter Basis

   übernimmt,

k) Artikel 35 Absatz 2 Satz 1 einen Antrag

   nicht in der vorgeschriebenen Form über-

   mittelt,

l) Artikel 35 Absatz 3 Satz 1 dem Handels-
   platz nicht, nicht in der vorgeschriebenen
   Weise oder nicht rechtzeitig antwortet,
m) Artikel 35 Absatz 3 Satz 2 einen Antrag ab-
   lehnt,
n) Artikel 35 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbin-
   dung mit Satz 4, eine Untersagung nicht
   ausführlich begründet oder eine Unterrich-
   tung oder Mitteilung nicht oder nicht in der
   vorgeschriebenen Weise vornimmt,
o) Artikel 35 Absatz 3 Satz 5 einen Zugang
   nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht,
BGBl. 2017, Seite 1762 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1762
          p) Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1
             Handelsdaten nicht auf nichtdiskriminie-
             render und transparenter Basis bereitstellt,
          q) Artikel 36 Absatz 3 Satz 1 einer zentralen
             Gegenpartei nicht, nicht in der vorge-
             schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
             antwortet,
          r) Artikel 36 Absatz 3 Satz 2 einen Zugang
             verweigert, ohne dass die dort genannten
             Voraussetzungen für eine Zugangsverwei-
             gerung vorliegen,
          s) Artikel 36 Absatz 3 Satz 5 einen Zugang
             nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht,
        5. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen im
           Sinne dieses Gesetzes im Zuge des Betriebs
           eines multilateralen Handelssystems oder ei-
           nes organisierten Handelssystems ein System
           zur Formalisierung ausgehandelter Geschäfte
           betreibt, das nicht oder nicht vollständig den
           in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 beschrie-
           benen Anforderungen entspricht,
        6. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 in
           Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3, 4 und 5
           eine Kursofferte nicht, nicht vollständig, nicht
           in der vorgeschriebenen Weise oder nicht im
           vorgeschriebenen Umfang macht,

        7. entgegen Artikel 15 Absatz 4 Satz 2 einen

           Auftrag nicht in der vorgeschriebenen Weise

           ausführt,

        8. als systematischer Internalisierer entgegen

           Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit

           Artikel 17 Absatz 1 Satz 1 nicht über eindeu-

           tige Standards für den Zugang zu Kursoffer-

           ten verfügt,

        9. entgegen Artikel 18 Absatz 1 in Verbindung
           mit Artikel 18 Absatz 9 eine dort genannte
           Kursofferte nicht veröffentlicht,

       10. entgegen Artikel 18 Absatz 2 Satz 1 in Verbin-
           dung mit Artikel 18 Absatz 9 keine Kursofferte
           macht,
       11. entgegen Artikel 18 Absatz 5 Satz 1 eine Kur-
           sofferte nicht zugänglich macht,
       12. entgegen Artikel 18 Absatz 6 Unterabsatz 1
           nicht eine Verpflichtung zum Abschluss eines
           Geschäfts mit einem anderen Kunden ein-
           geht,
       13. als systematischer Internalisierer entgegen
           Artikel 18 Absatz 8 die dort vorgeschriebene
           Bekanntmachung nicht oder nicht in der dort
           vorgeschriebenen Weise vornimmt,
       14. entgegen
          a) Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
             mit Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 und Ab-
             satz 2,

          b) Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
             mit Artikel 21 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3
             und Artikel 10

          eine dort vorgeschriebene Veröffentlichung
          nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
          rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen
          Weise vornimmt,

15. als   Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
    als genehmigtes Veröffentlichungssystem
    oder als Bereitsteller konsolidierter Datenträ-
    ger entgegen Artikel 22 Absatz 2 erforderliche
    Daten nicht während eines ausreichenden
    Zeitraums speichert,
16. entgegen Artikel 23 Absatz 1 ein Handelsge-
    schäft außerhalb der dort genannten Handels-
    systeme tätigt,
17. entgegen Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 die be-
    treffenden Daten eines Auftrags oder eines
    Geschäfts nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
    dig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
    aufzeichnet oder aufgezeichnete Daten nicht
    für mindestens fünf Jahre zur Verfügung der
    zuständigen Behörde hält,
18. entgegen Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1,
    auch in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 4
    Satz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht
    vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
    Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
19. entgegen Artikel 26 Absatz 4 Satz 1 einem
    übermittelten Auftrag nicht sämtliche Einzel-
    heiten beifügt,

20. als genehmigter Meldemechanismus oder als
    Betreiber eines Handelsplatzes entgegen Arti-

    kel 26 Absatz 7 Unterabsatz 1 eine Meldung

    nicht, nicht richtig oder nicht vollständig über-

    mittelt,

21. als Betreiber eines Handelsplatzes im Sinne

    des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 24 entgegen

    Artikel 26 Absatz 5 eine Meldung nicht, nicht

    richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-

    schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vor-
    nimmt,

22. als   Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
    systematischer Internalisierer oder Betreiber
    eines Handelsplatzes entgegen Artikel 27 Ab-
    satz 1 Unterabsatz 1, 2 oder 3 Satz 2 identifi-
    zierende Referenzdaten in Bezug auf ein Fi-
    nanzinstrument nicht, nicht richtig, nicht voll-
    ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
    oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
    aktualisiert,
23. entgegen Artikel 28 Absatz 1, auch in Verbin-
    dung mit Artikel 28 Absatz 2 Unterabsatz 1,
    ein Geschäft an einem anderen als den dort
    bezeichneten Plätzen abschließt,
24. als zentrale Gegenpartei im Sinne des Artikels 2
    Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
    oder als Wertpapierdienstleistungsunterneh-
    men im Sinne dieses Gesetzes entgegen Arti-
    kel 29 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht über die
    dort bezeichneten Systeme, Verfahren und
    Vorkehrungen verfügt,

25. entgegen Artikel 36 Absatz 2 einen Antrag
    nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
    Weise übermittelt,

26. entgegen Artikel 37 Absatz 1 einen Zugang
    nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise
    oder nicht rechtzeitig gewährt,
BGBl. 2017, Seite 1763 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1763
27. als zentrale Gegenpartei im Sinne des Artikels 2
    Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
    oder als Wertpapierdienstleistungsunterneh-
    men im Sinne dieses Gesetzes oder als mit
    einem der beiden Erstgenannten verbundenes
    Unternehmen entgegen Artikel 37 Absatz 3
    eine dort genannte Vereinbarung trifft,
28. einem vollziehbaren Beschluss der Euro-
    päischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbe-
    hörde nach Artikel 40 Absatz 1 zuwiderhan-
    delt,
29. einem vollziehbaren Beschluss der Euro-
    päischen Bankenaufsichtsbehörde nach Arti-
    kel 41 Absatz 1 zuwiderhandelt oder
30. einer vollziehbaren Anordnung der Bundesan-
    stalt nach Artikel 42 Absatz 1 zuwiderhandelt.

   (10) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. November
2015 über die Transparenz von Wertpapierfinan-
zierungsgeschäften und der Weiterverwendung
sowie zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1)
verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine Meldung
   nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
   der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
   zeitig vornimmt,

2. entgegen Artikel 4 Absatz 4 Aufzeichnungen

   nicht, nicht vollständig oder nicht mindestens

   für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

3. entgegen Artikel 15 Absatz 1 Finanzinstru-
   mente weiterverwendet, ohne dass die dort
   genannten Voraussetzungen erfüllt sind oder
4. entgegen Artikel 15 Absatz 2 ein Recht auf
   Weiterverwendung ausübt, ohne dass die dort
   genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

   (11) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über
Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanz-
kontrakten als Referenzwert oder zur Messung
der Wertentwicklung eines Investmentfonds ver-
wendet werden, und zur Änderung der Richtlinien
2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verord-
nung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom
29.6.2016, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich
oder leichtfertig
 1. als Administrator entgegen Artikel 4 Absatz 1
    Unterabsatz 1 über keine Regelungen für die
    Unternehmensführung verfügt oder nur über
    solche, die nicht den dort genannten Anforde-
    rungen entsprechen,
 2. als Administrator entgegen Artikel 4 Absatz 1
    Unterabsatz 2 keine angemessenen Schritte
    unternimmt, um Interessenkonflikte zu erken-
    nen, zu vermeiden oder zu regeln,
 3. als Administrator entgegen Artikel 4 Absatz 1
    Unterabsatz 2 nicht dafür sorgt, dass Beurtei-
    lungs- oder Ermessensspielräume unabhän-
    gig und redlich ausgeübt werden,

 4. als Administrator einen Referenzwert entge-
    gen Artikel 4 Absatz 2 nicht organisatorisch
    getrennt von den übrigen Geschäftsbereichen
    bereitstellt,
 5. als Administrator einer vollziehbaren Anord-
    nung der Bundesanstalt nach Artikel 4 Ab-
    satz 3 oder Absatz 4 zuwiderhandelt,
 6. als Administrator Interessenkonflikte entge-
    gen Artikel 4 Absatz 5 nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig oder nicht unverzüglich ver-
    öffentlicht oder offenlegt, nachdem er von de-
    ren Bestehen Kenntnis erlangt hat,
 7. als Administrator entgegen Artikel 4 Absatz 6
    die dort genannten Maßnahmen nicht festlegt,
    nicht anwendet oder nicht regelmäßig über-
    prüft oder aktualisiert,

 8. als Administrator entgegen Artikel 4 Absatz 7
    nicht dafür sorgt, dass Mitarbeiter und die
    dort genannten anderen natürlichen Personen
    die in Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe a bis e
    genannten Anforderungen erfüllen,
 9. als Administrator entgegen Artikel 4 Absatz 8
    keine spezifischen Verfahren der internen
    Kontrolle zur Sicherstellung der Integrität und
    Zuverlässigkeit der Mitarbeiter oder Perso-
    nen, die den Referenzwert bestimmen, fest-
    legt oder den Referenzwert vor seiner Verbrei-
    tung nicht durch die Geschäftsleitung ab-
    zeichnen lässt,

10. als Administrator entgegen Artikel 5 Absatz 1

    keine ständige und wirksame Aufsichtsfunk-

    tion schafft und unterhält,
11. als Administrator entgegen Artikel 5 Absatz 2
    keine soliden Verfahren zur Sicherung der
    Aufsichtsfunktion entwickelt und unterhält
    oder diese der Bundesanstalt nicht, nicht rich-
    tig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich
    nach Fertigstellung der Entwicklung zur Verfü-
    gung stellt,

12. als Administrator die Aufsichtsfunktion entge-
    gen Artikel 5 Absatz 3 nicht mit den dort ge-
    nannten Zuständigkeiten ausstattet oder
    diese nicht an die Komplexität, Verwendung
    und Anfälligkeit des Referenzwerts anpasst,
13. als Administrator entgegen Artikel 5 Absatz 4
    die Aufsichtsfunktion nicht einem gesonder-
    ten Ausschuss überträgt oder durch andere
    geeignete Regelungen zur Unternehmensfüh-
    rung die Integrität der Funktion sicherstellt
    und das Auftreten von Interessenkonflikten
    verhindert,
14. als Administrator entgegen Artikel 6 Ab-
    satz 1, 2 oder 3 keinen oder keinen den dort
    genannten Anforderungen genügenden Kon-
    trollrahmen vorhält,
15. als Administrator entgegen Artikel 6 Absatz 4
    die dort genannten Maßnahmen nicht, nicht
    vollständig oder nicht wirksam trifft,
16. als Administrator entgegen Artikel 6 Absatz 5
    den Kontrollrahmen nicht oder nicht vollstän-
    dig dokumentiert, überprüft oder aktualisiert
    oder der Bundesanstalt oder seinen Nutzern
BGBl. 2017, Seite 1764 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1764
           nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
           rechtzeitig zur Verfügung stellt,
       17. als Administrator entgegen Artikel 7 Absatz 1
           nicht über einen den dort genannten Anforde-
           rungen genügenden Rahmen für die Rechen-
           schaftslegung verfügt,
       18. als Administrator entgegen Artikel 7 Absatz 2
           keine interne Stelle benennt, die ausreichend
           befähigt ist, die Einhaltung der Referenzwert-
           Methodik und dieser Verordnung durch den
           Administrator zu überprüfen und darüber Be-
           richt zu erstatten,
       19. als Administrator entgegen Artikel 7 Absatz 3
           keinen unabhängigen externen Prüfer be-

           nennt,

       20. als Administrator entgegen Artikel 7 Absatz 4
           die dort bestimmten Informationen nicht,
           nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
           rechtzeitig zur Verfügung stellt oder veröffent-
           licht,

       21. als Administrator entgegen Artikel 8 Absatz 1
           eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder
           nicht vollständig führt,
       22. als Administrator entgegen Artikel 8 Absatz 2
           Satz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht,
           nicht vollständig oder nicht mindestens für die
           Dauer von fünf Jahren aufbewahrt,
       23. als Administrator entgegen Artikel 8 Absatz 2
           Satz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht,
           nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
           rechtzeitig zur Verfügung stellt oder nicht min-
           destens für die Dauer von drei Jahren aufbe-
           wahrt,

       24. als Administrator entgegen Artikel 9 Absatz 1
           keine geeigneten Beschwerdeverfahren unter-
           hält und diese nicht unverzüglich nach ihrer
           Bereitstellung veröffentlicht,

       25. als Administrator entgegen Artikel 10 Absatz 1
           Aufgaben in einer Weise auslagert, die seine
           Kontrolle über die Bereitstellung des Refe-
           renzwertes oder die Möglichkeit der zuständi-
           gen Behörde zur Beaufsichtigung des Refe-
           renzwertes wesentlich beeinträchtigt,

       26. als Administrator entgegen Artikel 10 Absatz 3

           Aufgaben auslagert, ohne dafür zu sorgen,

           dass die in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a

           bis h genannten Bedingungen erfüllt sind,

       27. als Administrator entgegen Artikel 11 Absatz 1
           einen Referenzwert bereitstellt, ohne dass die
           in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a bis c und e
           genannten Anforderungen erfüllt sind,

       28. als Administrator entgegen Artikel 11 Absatz 1
           einen Referenzwert bereitstellt, ohne dass die
           in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d genannten
           Anforderungen erfüllt sind,
       29. als Administrator entgegen Artikel 11 Absatz 2
           nicht für Kontrollen im dort genannten Um-
           fang sorgt,
       30. als Administrator entgegen Artikel 11 Absatz 3
           nicht auch aus anderen Quellen Daten einholt
           oder die Einrichtung von Aufsichts- und Veri-

   fizierungsverfahren bei den Kontributoren
   nicht sicherstellt,
31. als Administrator entgegen Artikel 11 Absatz 4
    nicht die nach seiner Ansicht erforderlichen
    Änderungen der Eingabedaten oder der
    Methoden zur Abbildung des Marktes oder
    der wirtschaftlichen Realität vornimmt oder
    die Bereitstellung des Referenzwertes nicht
    einstellt,
32. als Administrator bei der Bestimmung eines
    Referenzwertes entgegen Artikel 12 Absatz 1
    eine Methodik anwendet, die die dort genann-
    ten Anforderungen nicht erfüllt,

33. als Administrator bei der Entwicklung einer

    Referenzwert-Methodik entgegen Artikel 12
    Absatz 2 die dort genannten Anforderungen
    nicht erfüllt,

34. als Administrator entgegen Artikel 12 Absatz 3
    nicht über eindeutige, veröffentlichte Rege-
    lungen verfügt, die festlegen, wann Menge
    oder Qualität der Eingabedaten nicht mehr
    den festgelegten Standards entspricht und
    keine zuverlässige Bestimmung des Refe-
    renzwertes mehr zulässt,
35. als Administrator entgegen Artikel 13 Absatz 1
    Satz 2 oder Absatz 2 die dort genannten In-
    formationen zur Entwicklung, Verwendung,
    Verwaltung und Änderung des Referenzwer-
    tes und der Referenzwert-Methodik nicht,
    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig veröffentlicht oder zur Verfügung
    stellt,

36. als Administrator entgegen Artikel 14 Absatz 1
    keine angemessenen Systeme und wirksa-
    men Kontrollen zur Sicherstellung der Integri-
    tät der Eingabedaten schafft,

37. als Administrator Eingabedaten und Kontribu-
    toren entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterab-
    satz 1 nicht oder nicht wirksam überwacht,
    damit er die zuständige Behörde benachrich-
    tigen und ihr alle relevanten Informationen
    mitteilen kann,

38. als Administrator der Bundesanstalt entgegen

    Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 die dort ge-

    nannten Informationen nicht, nicht richtig,

    nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach

    dem Auftreten eines Manipulationsverdachts
    mitteilt,

39. als Administrator entgegen Artikel 14 Absatz 3
    nicht über Verfahren verfügt, um Verstöße sei-
    ner Führungskräfte, Mitarbeiter sowie aller an-
    deren natürlichen Personen, von denen er
    Leistungen in Anspruch nehmen kann, gegen
    die Verordnung (EU) 2016/1011 intern zu mel-
    den,
40. als Administrator einen Verhaltenskodex für
    auf Eingabedaten von Kontributoren beru-
    hende Referenzwerte entgegen Artikel 15 Ab-
    satz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 nicht
    oder nicht den dort genannten Anforderungen
    genügend ausarbeitet,
BGBl. 2017, Seite 1765 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1765
41. als Administrator die Einhaltung eines Verhal-
    tenskodex entgegen Artikel 15 Absatz 1 Satz 2
    nicht oder nicht ausreichend überprüft,
42. als Administrator einen Verhaltenskodex ent-
    gegen Artikel 15 Absatz 4 Satz 2 oder Ab-
    satz 5 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 4 nicht
    rechtzeitig anpasst,
43. als Administrator die Bundesanstalt entgegen
    Artikel 15 Absatz 5 Satz 1 nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig oder nicht rechtzeitig von
    dem Verhaltenskodex in Kenntnis setzt,
44. als beaufsichtigter Kontributor entgegen Arti-
    kel 16 Absatz 1 die dort genannten Anforde-
    rungen an die Unternehmensführung und
    Kontrolle nicht erfüllt,

45. als beaufsichtigter Kontributor entgegen Arti-
    kel 16 Absatz 2 oder Absatz 3 nicht über wirk-
    same Systeme, Kontrollen und Strategien zur
    Wahrung der Integrität und Zuverlässigkeit al-

    ler Beiträge von Eingabedaten oder Experten-

    schätzungen nach Absatz 3 für den Adminis-

    trator verfügt,
46. als beaufsichtigter Kontributor entgegen Arti-
    kel 16 Absatz 3 Satz 1 Aufzeichnungen nicht,
    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht für
    die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

47. als beaufsichtigter Kontributor entgegen Arti-
    kel 16 Absatz 4 bei der Prüfung und Beauf-
    sichtigung der Bereitstellung eines Referenz-
    wertes Informationen oder Aufzeichnungen
    nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur
    Verfügung stellt oder nicht uneingeschränkt
    mit dem Administrator und der Bundesanstalt
    zusammenarbeitet,
48. als Administrator die Bundesanstalt entgegen
    Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a
    nicht oder nicht rechtzeitig über die Absicht
    der Einstellung eines kritischen Referenzwer-
    tes benachrichtigt oder nicht oder nicht recht-
    zeitig eine in Buchstabe b genannte Einschät-
    zung vorlegt,
49. als Administrator entgegen Artikel 21 Absatz 1
    Unterabsatz 2 in dem dort genannten Zeit-
    raum die Bereitstellung des Referenzwertes
    einstellt,
50. als Administrator einer vollziehbaren Anord-
    nung der Bundesanstalt nach Artikel 21 Ab-
    satz 3 zuwiderhandelt,
51. als Administrator entgegen Artikel 23 Absatz 2
    eine Einschätzung nicht, nicht richtig, nicht in
    der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
    zeitig bei der Bundesanstalt einreicht,
52. als beaufsichtigter Kontributor dem Adminis-
    trator eine Benachrichtigung entgegen Arti-
    kel 23 Absatz 3 Satz 1 nicht, nicht richtig,
    nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
    nicht rechtzeitig mitteilt,
53. als Administrator die Bundesanstalt entgegen
    Artikel 23 Absatz 3 Satz 1 nicht oder nicht
    rechtzeitig unterrichtet,
54. als Administrator der Bundesanstalt entgegen
    Artikel 23 Absatz 3 Satz 3 eine dort bestimmte

    Einschätzung nicht oder nicht rechtzeitig un-
    terbreitet,
55. als Kontributor einer vollziehbaren Anordnung
    der Bundesanstalt nach Artikel 23 Absatz 5,
    als beaufsichtigtes Unternehmen nach Arti-
    kel 23 Absatz 6 oder als beaufsichtigter Kon-
    tributor nach Artikel 23 Absatz 10 zuwider-
    handelt,
56. als Kontributor eine Benachrichtigung entge-
    gen Artikel 23 Absatz 11 nicht oder nicht
    rechtzeitig vornimmt,
57. als Administrator eine Benachrichtigung ent-
    gegen Artikel 24 Absatz 3 nicht oder nicht
    rechtzeitig vornimmt,

58. als Administrator der Bundesanstalt entgegen
    Artikel 25 Absatz 2 eine Entscheidung oder
    Informationen nicht, nicht richtig, nicht voll-
    ständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,

59. als Administrator einer vollziehbaren Anord-

    nung der Bundesanstalt nach Artikel 25 Ab-

    satz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,

60. als Administrator eine Konformitätserklärung
    entgegen Artikel 25 Absatz 7 nicht, nicht rich-
    tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-
    benen Weise oder nicht rechtzeitig veröffent-
    licht oder diese nicht aktualisiert,

61. als Administrator entgegen Artikel 26 Absatz 2
    Satz 1 die Bundesanstalt nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig oder nicht rechtzeitig von der
    Überschreitung des in Artikel 24 Absatz 1
    Buchstabe a genannten Schwellenwertes un-
    terrichtet oder die in Satz 2 genannte Frist
    nicht einhält,
62. als Administrator eine Konformitätserklärung
    entgegen Artikel 26 Absatz 3
    a) nach der Entscheidung, eine oder mehrere
       in Artikel 26 Absatz 1 genannte Bestim-
       mungen nicht anzuwenden, nicht, nicht
       richtig, nicht vollständig oder nicht unver-
       züglich veröffentlicht oder
    b) nach der Entscheidung, eine oder mehrere
       in Artikel 26 Absatz 1 genannte Bestim-
       mungen nicht anzuwenden, der Bundesan-
       stalt nicht, nicht vollständig oder nicht un-
       verzüglich vorlegt oder diese nicht aktuali-
       siert,
63. als Administrator einer vollziehbaren Anord-
    nung der Bundesanstalt nach Artikel 26 Ab-
    satz 4 zuwiderhandelt,
64. als Administrator eine Referenzwert-Erklärung
    entgegen Artikel 27 Absatz 1 nicht, nicht rich-
    tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-
    benen Weise oder nicht rechtzeitig veröffent-
    licht,
65. als Administrator eine Referenzwert-Erklärung
    entgegen Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 3
    nicht oder nicht rechtzeitig überprüft und ak-
    tualisiert,
66. als Administrator entgegen Artikel 28 Absatz 1
    dort genannte Maßnahmen nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
BGBl. 2017, Seite 1766 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1766
           nen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht
           oder nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert,
       67. als beaufsichtigtes Unternehmen entgegen
           Artikel 28 Absatz 2 einen den dort genannten
           Anforderungen genügenden Plan nicht, nicht
           richtig, nicht vollständig oder nicht in der vor-
           geschriebenen Weise aufstellt, nicht aktuali-
           siert, ihn der Bundesanstalt nicht, nicht voll-
           ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
           sich daran nicht orientiert,
       68. als beaufsichtigtes Unternehmen entgegen
           Artikel 29 Absatz 1 einen Referenzwert ver-
           wendet, der die dort genannten Anforderun-
           gen nicht erfüllt,
       69. als Emittent, Anbieter oder Person, die die Zu-
           lassung eines Wertpapiers zum Handel an ei-
           nem geregelten Markt beantragt, entgegen
           Artikel 29 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass
           ein Prospekt Informationen enthält, aus denen
           hervorgeht, ob der Referenzwert von einem in
           das Register nach Artikel 36 eingetragenen
           Administrator bereitgestellt wird,

       70. als Administrator entgegen Artikel 34 Absatz 1
           tätig wird, ohne zuvor eine Zulassung oder
           Registrierung nach Absatz 6 erhalten zu ha-
           ben,
       71. als Administrator entgegen Artikel 34 Ab-
           satz 2 weiterhin tätig ist, obwohl die Zulas-
           sungsvoraussetzungen der Verordnung (EU)
           2016/1011 nicht mehr erfüllt sind,

       72. als Administrator der Bundesanstalt entgegen
           Artikel 34 Absatz 2 wesentliche Änderungen
           nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
           unverzüglich nach ihrem Auftreten mitteilt,

       73. einen Antrag entgegen Artikel 34 Absatz 3

           nicht oder nicht rechtzeitig stellt,

       74. entgegen Artikel 34 Absatz 4 unrichtige An-
           gaben zu den zum Nachweis der Einhaltung
           der Anforderungen der Verordnung (EU)
           2016/1011     erforderlichen  Informationen
           macht oder
       75. im Zusammenhang mit einer Untersuchung
           hinsichtlich der Einhaltung der Pflichten nach
           der Verordnung (EU) 2016/1011 einer vollzieh-
           baren Anordnung der Bundesanstalt nach den

           §§ 6 bis 10 zuwiderhandelt.

         (12) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
       oder fahrlässig
       1. einer vollziehbaren Anordnung nach

          a) § 6 Absatz 3 Satz 1,

          b) § 87 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 oder Num-
             mer 2 Buchstabe b,

          c) § 92 Absatz 1,

          d) § 107 Absatz 5 Satz 1 oder § 109 Absatz 2

             Satz 1

          zuwiderhandelt,

       2. entgegen § 6 Absatz 11 Satz 1 oder 2 oder
          § 107 Absatz 6 Satz 1 ein Betreten nicht ge-
          stattet oder nicht duldet,

3. entgegen § 89 Absatz 1 Satz 4 einen Prüfer
   nicht oder nicht rechtzeitig bestellt,
4. entgegen § 89 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige
   nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
   rechtzeitig erstattet oder
5. entgegen § 114 Absatz 1 Satz 1, § 115 Ab-
   satz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit
   § 117, einen Jahresfinanzbericht, einen Halb-
   jahresfinanzbericht oder entgegen § 116 Ab-
   satz 1 in Verbindung mit § 341w des Handels-
   gesetzbuchs einen Zahlungs- oder Konzern-
   zahlungsbericht nicht oder nicht rechtzeitig
   zur Verfügung stellt.
   (13) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. März 2012
über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von
Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012,
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung
der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in
der Europäischen Union und über Zentralverwah-
rer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG
und 2014/65/EU und der Verordnung (EU)
Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) ge-
ändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung
nach Artikel 18 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3, Ar-
tikel 19 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 2 oder Arti-
kel 21 Absatz 1 oder Artikel 23 Absatz 1 zuwider-
handelt.

   (14) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 119
Absatz 3 Nummer 1 bis 3 bezeichnete Handlung
leichtfertig begeht.
  (15) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die

Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstößt, indem er

vorsätzlich oder leichtfertig
 1. als Handelsplatzbetreiber entgegen Artikel 4
    identifizierende Referenzdaten in Bezug auf
    ein Finanzinstrument nicht, nicht richtig, nicht
    vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
    Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
    stellt oder aktualisiert,
 2. entgegen Artikel 15 eine Marktmanipulation
    begeht,

 3. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1

    oder Absatz 2 Satz 1 wirksame Regelungen,
    Systeme und Verfahren nicht schafft oder
    nicht aufrechterhält,
 4. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2
    eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht voll-

    ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
    oder nicht rechtzeitig vornimmt,

 5. entgegen Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 eine Un-
    terrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
    dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder

    nicht rechtzeitig vornimmt,

 6. entgegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1

    oder Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1
    eine Insiderinformation nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
    nen Weise oder nicht rechtzeitig bekannt gibt,
BGBl. 2017, Seite 1767 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1767
 7. entgegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2
    Satz 1 eine Veröffentlichung nicht sicherstellt,
 8. entgegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2
    Satz 2 die Veröffentlichung einer Insiderinfor-
    mation mit einer Vermarktung seiner Tätigkei-
    ten verbindet,
 9. entgegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2
    Satz 3 eine Insiderinformation nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
    schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ver-
    öffentlicht oder nicht mindestens fünf Jahre

    lang auf der betreffenden Website anzeigt,

10. entgegen Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 3
    Satz 1 die zuständige Behörde nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
    schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig über
    den Aufschub einer Offenlegung informiert
    oder den Aufschub einer Offenlegung nicht,

    nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-

    geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig

    erläutert,

11. entgegen Artikel 17 Absatz 8 Satz 1 eine In-
    siderinformation nicht, nicht richtig, nicht voll-
    ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
    oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,
12. entgegen Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a
    eine Liste nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
    dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
    nicht rechtzeitig aufstellt,

13. entgegen Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b in
    Verbindung mit Artikel 18 Absatz 4 eine In-
    siderliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
    nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
    nicht rechtzeitig aktualisiert,
14. entgegen Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c
    eine Insiderliste nicht, nicht richtig, nicht voll-
    ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
    oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
15. entgegen Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1
    nicht die dort genannten Vorkehrungen trifft,

16. entgegen Artikel 18 Absatz 5 eine Insiderliste

    nach einer Erstellung oder Aktualisierung
    nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbe-
    wahrt,

17. entgegen Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1,
    auch in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 7
    Unterabsatz 1, jeweils auch in Verbindung
    mit einem technischen Durchführungsstan-
    dard nach Artikel 19 Absatz 15, eine Meldung
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
    der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
    zeitig vornimmt,

18. entgegen Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1 in
    Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4, auch in
    Verbindung mit einem technischen Durchfüh-
    rungsstandard nach Artikel 19 Absatz 15, eine
    Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht voll-
    ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
    oder nicht rechtzeitig sicherstellt,

19. entgegen Artikel 19 Absatz 5 Unterabsatz 1
    Satz 1 oder Unterabsatz 2 eine dort genannte
    Person nicht, nicht richtig, nicht vollständig

    oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in
    Kenntnis setzt,
20. entgegen Artikel 19 Absatz 5 Unterabsatz 1
    Satz 2 eine Liste nicht, nicht richtig oder nicht
    vollständig erstellt,
21. entgegen Artikel 19 Absatz 5 Unterabsatz 2
    eine Kopie nicht oder nicht mindestens fünf
    Jahre aufbewahrt,
22. entgegen Artikel 19 Absatz 11 ein Eigenge-
    schäft oder ein Geschäft für Dritte tätigt oder

23. entgegen Artikel 20 Absatz 1, auch in Verbin-

    dung mit einem technischen Regulierungs-
    standard nach Artikel 20 Absatz 3, nicht oder
    nicht in der vorgeschriebenen Weise dafür
    Sorge trägt, dass Informationen objektiv dar-
    gestellt oder Interessen oder Interessenkon-
    flikte offengelegt werden.

   (16) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die

Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 26. November

2014 über Basisinformationsblätter für verpackte
Anlageprodukte für Kleinanleger und Versiche-
rungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom
9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50) ver-
stößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
 1. entgegen
    a) Artikel 5 Absatz 1,

    b) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
       kel 6,

    c) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
       kel 7 Absatz 2,
    d) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
       kel 8 Absatz 1 bis 3
    ein Basisinformationsblatt nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht
    in der vorgeschriebenen Weise abfasst oder
    veröffentlicht,
 2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit
    Artikel 7 Absatz 1 ein Basisinformationsblatt
    nicht in der vorgeschriebenen Weise abfasst

    oder übersetzt,

 3. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 ein Basis-
    informationsblatt nicht oder nicht rechtzeitig
    überprüft,

 4. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 ein Basis-
    informationsblatt nicht oder nicht vollständig
    überarbeitet,
 5. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 ein Basis-
    informationsblatt nicht oder nicht rechtzeitig
    zur Verfügung stellt,

 6. entgegen Artikel 9 Satz 1 in Werbematerialien
    Aussagen trifft, die im Widerspruch zu den In-
    formationen des Basisinformationsblattes
    stehen oder dessen Bedeutung herabstufen,
 7. entgegen Artikel 9 Satz 2 die erforderlichen
    Hinweise in Werbematerialien nicht, nicht
    richtig oder nicht vollständig aufnimmt,

 8. entgegen

    a) Artikel 13 Absatz 1, 3 und 4 oder
    b) Artikel 14
BGBl. 2017, Seite 1768 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1768
          ein Basisinformationsblatt nicht oder nicht
          rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen
          Weise zur Verfügung stellt,
        9. entgegen Artikel 19 Buchstabe a und b nicht
           oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ge-
           eignete Verfahren und Vorkehrungen zur Ein-
           reichung und Beantwortung von Beschwer-
           den vorsieht oder
       10. entgegen Artikel 19 Buchstabe c nicht oder
           nicht in der vorgeschriebenen Weise geeig-
           nete Verfahren und Vorkehrungen vorsieht,
           durch die gewährleistet wird, dass Kleinanle-
           gern wirksame Beschwerdeverfahren im Falle
           von grenzüberschreitenden Streitigkeiten zur
           Verfügung stehen.

          (17) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

       des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe d und e,

       Nummer 4 Buchstabe a, b und e bis g und des

       Absatzes 12 Nummer 5 mit einer Geldbuße bis zu

       zwei Millionen Euro geahndet werden. Gegenüber

       einer juristischen Person oder Personenvereini-

       gung kann über Satz 1 hinaus eine höhere Geld-

       buße verhängt werden; die Geldbuße darf den hö-
       heren der folgenden Beträge nicht übersteigen:

       1. zehn Millionen Euro oder

       2. 5 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juris-
          tische Person oder Personenvereinigung im
          der Behördenentscheidung vorangegangenen
          Geschäftsjahr erzielt hat.
       Über die in den Sätzen 1 und 2 genannten Be-
       träge hinaus kann die Ordnungswidrigkeit mit ei-
       ner Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem
       Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils ge-
       ahndet werden. Der wirtschaftliche Vorteil um-
       fasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste
       und kann geschätzt werden.
         (18) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
       der Absätze 14 und 15 Nummer 2 mit einer Geld-
       buße bis zu fünf Millionen Euro, in den Fällen des
       Absatzes 2 Nummer 3 sowie des Absatzes 15
       Nummer 3 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu einer
       Million Euro und in den Fällen des Absatzes 15
       Nummer 1 und 12 bis 23 mit einer Geldbuße bis
       zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.
       Gegenüber einer juristischen Person oder Perso-

       nenvereinigung kann über Satz 1 hinaus eine hö-

       here Geldbuße verhängt werden; diese darf

       1. in den Fällen der Absätze 14 und 15 Nummer 2
          den höheren der Beträge von fünfzehn Millio-
          nen Euro und 15 Prozent des Gesamtumsat-
          zes, den die juristische Person oder Personen-

          vereinigung im der Behördenentscheidung vo-

          rangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat,

       2. in den Fällen des Absatzes 15 Nummer 3 bis 11
          den höheren der Beträge von zweieinhalb Mil-
          lionen Euro und 2 Prozent des Gesamtumsat-
          zes, den die juristische Person oder Personen-
          vereinigung im der Behördenentscheidung vo-
          rangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat und

       3. in den Fällen des Absatzes 15 Nummer 1 und
          12 bis 23 eine Million Euro
       nicht überschreiten. Über die in den Sätzen 1
       und 2 genannten Beträge hinaus kann die Ord-

nungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zum Drei-
fachen des aus dem Verstoß gezogenen wirt-
schaftlichen Vorteils geahndet werden. Der wirt-
schaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und
vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
   (19) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 16 mit einer Geldbuße von bis zu
siebenhunderttausend Euro geahndet werden.
Gegenüber einer juristischen Person oder einer
Personenvereinigung kann über Satz 1 hinaus
eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese
darf den höheren der Beträge von fünf Millionen
Euro und 3 Prozent des Gesamtumsatzes, den die
juristische Person oder Personenvereinigung im
der Behördenentscheidung vorangegangenen
Geschäftsjahr erzielt hat, nicht überschreiten.

Über die in den Sätzen 1 und 2 genannten Be-

träge hinaus kann die Ordnungswidrigkeit mit ei-

ner Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem

Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils ge-

ahndet werden. Der wirtschaftliche Vorteil um-

fasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste

und kann geschätzt werden.

   (20) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
der Absätze 8 und 9 mit einer Geldbuße bis zu

fünf Millionen Euro geahndet werden. Gegenüber
einer juristischen Person oder Personenvereini-
gung kann über Satz 1 hinaus eine höhere Geld-
buße in Höhe von bis zu 10 Prozent des Gesamt-
umsatzes, den die juristische Person oder Perso-
nenvereinigung im der Behördenentscheidung vo-
rangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, ver-
hängt werden. Über die in den Sätzen 1 und 2
genannten Beträge hinaus kann die Ordnungs-
widrigkeit mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen
des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen
Vorteils geahndet werden. Der wirtschaftliche Vor-
teil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Ver-
luste und kann geschätzt werden.
   (21) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 10 mit einer Geldbuße bis zu fünf
Millionen Euro geahndet werden. Gegenüber einer
juristischen Person oder Personenvereinigung
kann über Satz 1 hinaus eine höhere Geldbuße
verhängt werden; diese darf

1. in den Fällen des Absatzes 10 Satz 1 Nummer 1

   und 2 den höheren der Beträge von fünf Millio-

   nen Euro und 10 Prozent des Gesamtumsat-
   zes, den die juristische Person oder Personen-
   vereinigung im der Behördenentscheidung vo-
   rangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat,

2. in den Fällen des Absatzes 10 Satz 1 Nummer 3

   und 4 den höheren der Beträge von fünfzehn

   Millionen Euro und 10 Prozent des Gesamtum-
   satzes, den die juristische Person oder Perso-
   nenvereinigung im der Behördenentscheidung
   vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat,

nicht überschreiten. Über die in den Sätzen 1
und 2 genannten Beträge hinaus kann die Ord-
nungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zum Drei-
fachen des aus dem Verstoß gezogenen wirt-
schaftlichen Vorteils geahndet werden. Der wirt-
schaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und
vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
BGBl. 2017, Seite 1769 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1769
   (22) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 11 Satz 1 Nummer 1 bis 27, 29, 30
und 32 bis 74 mit einer Geldbuße bis zu fünfhun-
derttausend Euro und in den Fällen des Absat-
zes 11 Satz 1 Nummer 28, 31 und 75 mit einer
Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahn-
det werden. Gegenüber einer juristischen Person
oder Personenvereinigung kann über Satz 1 hi-
naus eine höhere Geldbuße verhängt werden;
diese darf

1. in den Fällen des Absatzes 11 Satz 1 Num-
   mer 27, 29, 30 und 32 bis 74 den höheren der
   Beträge von einer Million Euro und 10 Prozent
   des Gesamtumsatzes, den die juristische Per-
   son oder Personenvereinigung im der Behör-
   denentscheidung        vorangegangenen   Ge-
   schäftsjahr erzielt hat,
2. in den Fällen des Absatzes 11 Satz 1 Num-
   mer 28, 31 und 75 den höheren der Beträge
   von zweihundertfünfzigtausend Euro und 2
   Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristi-
   sche Person oder Personenvereinigung im der
   Behördenentscheidung vorangegangenen Ge-
   schäftsjahr erzielt hat,
nicht überschreiten. Über die in den Sätzen 1
und 2 genannten Beträge hinaus kann die Ord-
nungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zum Drei-
fachen des aus dem Verstoß gezogenen wirt-
schaftlichen Vorteils geahndet werden. Der wirt-
schaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und
vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
Die Sätze 1 bis 4 gelten für sonstige Vereinigun-
gen entsprechend mit der Maßgabe, dass der
maßgebliche Gesamtumsatz 10 Prozent des ag-
gregierten Umsatzes der Anteilseigner beträgt,
wenn es sich bei der sonstigen Vereinigung um
ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunterneh-
men handelt.
  (23) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 17
Satz 2 Nummer 2, des Absatzes 18 Satz 2 Num-
mer 1 und 2, des Absatzes 19 Satz 2, des Absat-
zes 20 Satz 2, des Absatzes 21 Satz 2 und des
Absatzes 22 Satz 2 ist

1. im Falle von Kreditinstituten, Zahlungsinstitu-
   ten und Finanzdienstleistungsinstituten im
   Sinne des § 340 des Handelsgesetzbuchs der
   sich aus dem auf das Institut anwendbaren na-
   tionalen Recht im Einklang mit Artikel 27 Num-
   mer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28 Nummer B1,
   B2, B3, B4 und B7 der Richtlinie 86/635/EWG
   des Rates vom 8. Dezember 1986 über den
   Jahresabschluss und den konsolidierten Ab-
   schluss von Banken und anderen Finanzinsti-
   tuten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1) erge-
   bende Gesamtbetrag, abzüglich der Umsatz-
   steuer und sonstiger direkt auf diese Erträge
   erhobener Steuern,

2. im Falle von Versicherungsunternehmen der
   sich aus dem auf das Versicherungsunter-
   nehmen anwendbaren nationalen Recht im
   Einklang mit Artikel 63 der Richtlinie
   91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember
   1991 über den Jahresabschluss und den kon-
   solidierten Abschluss von Versicherungsunter-

  nehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7) er-
  gebende Gesamtbetrag, abzüglich der Um-
  satzsteuer und sonstiger direkt auf diese Er-
  träge erhobener Steuern,
3. im Übrigen der Betrag der Nettoumsatzerlöse
   nach Maßgabe des auf das Unternehmen an-
   wendbaren nationalen Rechts im Einklang mit
   Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU.

Handelt es sich bei der juristischen Person oder
Personenvereinigung um ein Mutterunternehmen
oder um eine Tochtergesellschaft, so ist anstelle
des Gesamtumsatzes der juristischen Person
oder Personenvereinigung der jeweilige Gesamt-
betrag in dem Konzernabschluss des Mutterun-
ternehmens maßgeblich, der für den größten
Kreis von Unternehmen aufgestellt wird. Wird der
Konzernabschluss für den größten Kreis von Un-
ternehmen nicht nach den in Satz 1 genannten
Vorschriften aufgestellt, ist der Gesamtumsatz
nach Maßgabe der den in Satz 1 Nummer 1 bis 3
vergleichbaren Posten des Konzernabschlusses
zu ermitteln. Ist ein Jahresabschluss oder Kon-
zernabschluss für das maßgebliche Geschäftsjahr
nicht verfügbar, ist der Jahres- oder Konzernab-
schluss für das unmittelbar vorausgehende Ge-
schäftsjahr maßgeblich; ist auch dieser nicht ver-
fügbar, kann der Gesamtumsatz geschätzt wer-
den.
   (24) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe f bis h,
Nummer 2b und 4 Buchstabe c, Nummer 10
und 15 sowie des Absatzes 6 Nummer 3 bis 5
sowie des Absatzes 7 Nummer 5, 8 und 9 mit ei-
ner Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in
den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3, des
Absatzes 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a, b und k
bis n, Nummer 2a, und 16, des Absatzes 4 Num-
mer 5, des Absatzes 6 Nummer 1 und 2, des Ab-
satzes 7 Nummer 1, 3 und 4 und des Absatzes 12
Nummer 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu
zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Ab-
satzes 1 Nummer 4, des Absatzes 2 Nummer 6
bis 8, 11 bis 13, des Absatzes 7 Nummer 2, 6
und 7 und des Absatzes 12 Nummer 1 Buch-
stabe c mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend
Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis
zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

   (25) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden bei Ver-
stößen gegen Gebote und Verbote, die in den Ab-
sätzen 17 bis 22 in Bezug genommen werden.
Dies gilt nicht für Ordnungswidrigkeiten nach Ab-
satz 2 Nummer 4 Buchstabe a, Absatz 8 Num-
mer 43 und 44, 134 bis 137 und Absatz 15 Num-
mer 1. § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten gilt auch für juristische Personen oder Per-
sonenvereinigungen, die über eine Zweignieder-
lassung oder im Wege des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs im Inland tätig sind.

   (26) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten
nach den Absätzen 17 bis 22 verjährt in drei Jah-
ren.
  (27) Absatz 2 Nummer 5 und 14, Absatz 3 so-
wie Absatz 12 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 3
BGBl. 2017, Seite 1770 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1770
       und 4, jeweils in Verbindung mit Absatz 24, gelten
       auch für die erlaubnispflichtige Anlageverwaltung
       im Sinne des § 2 Absatz 13 Satz 3. Absatz 8 Num-
       mer 27 bis 37, 39 bis 53, 97 bis 100, 103 bis 112
       und 123, jeweils in Verbindung mit Absatz 20, gilt
       auch für Wertpapierdienstleistungsunternehmen
       und Kreditinstitute, wenn sie im Sinne des § 96
       strukturierte Einlagen verkaufen oder über diese
       beraten. Absatz 8 Nummer 88 bis 96 und 98
       bis 102, jeweils in Verbindung mit Absatz 20, gilt
       auch für Unternehmen im Sinne des § 3 Satz 1.
       Absatz 8 Nummer 2, 27 bis 126 und 134 bis 136,
       jeweils in Verbindung mit Absatz 20, gilt auch für
       Unternehmen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1
       und 2.
          (28) Das Bundesministerium der Finanzen wird
       ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der
       Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich
       ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
       des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen,
       die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Num-
       mer 16 geahndet werden können.“

124. Der bisherige § 40 wird § 121.

125. § 40a wird § 122 und in Absatz 1 Satz 1, Absatz 2

     und Absatz 4 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1

     wird jeweils die Angabe „§ 38“ durch die Angabe
     „§ 119“ ersetzt.
126. § 40b wird § 123 und wie folgt geändert:

       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

         aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1
             Satz 2“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1
             Satz 2“ ersetzt.
         bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Absatz 2

             Satz 2“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2

             Satz 4“ ersetzt.

       b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 39 Absatz 2e“
          durch die Angabe „§ 120 Absatz 7“ ersetzt.

       c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
            „(5) Eine Bekanntmachung nach den Absät-
         zen 1, 3 und 4 ist fünf Jahre nach ihrer Veröf-
         fentlichung zu löschen. Abweichend von Satz 1
         sind personenbezogene Daten zu löschen, so-
         bald ihre Bekanntmachung nicht mehr erfor-
         derlich ist.“

127. § 40c wird § 124 und wie folgt geändert:
       a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach den Ab-
          schnitten 5, 5a und 11 Unterabschnitt 2“ durch

          die Wörter „nach den Abschnitten 6, 7 und 16

          Unterabschnitt 2“ ersetzt.

       b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
            „(4) Eine Bekanntmachung nach Absatz 1
         ist fünf Jahre nach ihrer Veröffentlichung zu
         löschen. Abweichend von Satz 1 sind perso-
         nenbezogene Daten zu löschen, sobald ihre
         Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.“
128. § 40d wird § 125 und Absatz 6 wird wie folgt ge-
     fasst:
         „(6) Bei Entscheidungen über Maßnahmen und
       Sanktionen, die erlassen wurden wegen eines
       Verstoßes gegen die Artikel 4 bis 16, 21, 23 bis 29
       und 34 der Verordnung (EU) 2016/1011 oder

     wegen eines Verstoßes gegen eine vollziehbare
     Anordnung, die die Bundesanstalt im Zusammen-
     hang mit einer Untersuchung betreffend die
     Pflichten nach dieser Verordnung gemäß § 6 Ab-
     satz 3 Satz 4 und Absatz 6, 8, 11 bis 13, § 7 Ab-
     satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2
     erlassen hat, gelten die Absätze 1 bis 5 entspre-
     chend mit der Maßgabe, dass die Aufhebung ei-
     ner Entscheidung auch dann veröffentlicht wird,
     wenn sie nicht auf Grund eines Rechtsbehelfs er-
     folgt ist.“
129. Nach § 125 wird folgender § 126 eingefügt:

                          „§ 126
               Bekanntmachung von Maß-
        nahmen und Sanktionen wegen Verstößen
        gegen Vorschriften der Abschnitte 9 bis 11
       und gegen die Verordnung (EU) Nr. 600/2014
       (1) Die Bundesanstalt macht Entscheidungen
     über Maßnahmen und Sanktionen, die erlassen
     wurden wegen Verstößen gegen

     1. die Verbote oder Gebote der Abschnitte 9

        bis 11 dieses Gesetzes,

     2. die Rechtsverordnungen, die zur Durchführung

        dieser Vorschriften erlassen wurden, oder

     3. die Verbote oder Gebote der in den Titeln II
        bis VI enthaltenen Artikel der Verordnung (EU)
        Nr. 600/2014

     auf ihrer Internetseite unverzüglich nach Unter-
     richtung der natürlichen oder juristischen Person,
     gegen die die Maßnahme oder Sanktion verhängt
     wurde, bekannt. Dies gilt nicht für

     1. Entscheidungen über Maßnahmen und Sank-

        tionen, die wegen Verstößen gegen § 64 Ab-

        satz 6, die §§ 86, 87, 89 oder § 94 verhängt
        wurden,

     2. Entscheidungen, mit denen Maßnahmen mit
        Ermittlungscharakter verhängt werden sowie
     3. Entscheidungen, die gemäß § 50a des Börsen-
        gesetzes von den Börsenaufsichtsbehörden
        bekannt zu machen sind.

       (2) Die Bundesanstalt hat in der Bekanntma-
     chung die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde,
     und die für den Verstoß verantwortliche natürliche
     oder juristische Person oder Personenvereinigung
     zu benennen.

        (3) Ist die Bekanntmachung der Identität der

     juristischen Person oder der personenbezogenen

     Daten der natürlichen Person unverhältnismäßig
     oder gefährdet die Bekanntmachung die Stabilität
     der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen, so
     kann die Bundesanstalt
     1. die Entscheidung, mit der die Maßnahme oder
        Sanktion verhängt wird, erst dann bekannt ma-
        chen, wenn die Gründe für einen Verzicht auf
        ihre Bekanntmachung nicht mehr bestehen,
        oder
     2. die Entscheidung, mit der die Maßnahme oder
        Sanktion verhängt wird, ohne Nennung perso-
        nenbezogener Daten bekannt machen, wenn
        eine anonymisierte Bekanntmachung einen
BGBl. 2017, Seite 1771 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1771
        wirksamen Schutz der betreffenden personen-
        bezogenen Daten gewährleistet, oder
     3. gänzlich von der Bekanntmachung der Ent-
        scheidung, mit der die Maßnahme oder Sank-
        tion verhängt wird, absehen, wenn die in den
        Nummern 1 und 2 genannten Möglichkeiten
        nicht ausreichend gewährleisten, dass

        a) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefähr-
           det wird,
        b) die Bekanntmachung von Entscheidungen
           über Maßnahmen oder Sanktionen, die als
           geringfügiger eingestuft werden, verhältnis-
           mäßig ist.

     Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen eine

     Bekanntmachung nur auf anonymisierter Basis

     zulässig wäre, kann die Bundesanstalt die Be-
     kanntmachung der einschlägigen Daten auch um
     einen angemessenen Zeitraum aufschieben,
     wenn vorhersehbar ist, dass die Gründe für die
     anonyme Bekanntmachung innerhalb dieses Zeit-
     raums wegfallen werden.
        (4) Wird gegen die Entscheidung, mit der die
     Maßnahme oder Sanktion verhängt wird, ein
     Rechtsbehelf eingelegt, so macht die Bundesan-
     stalt auch diesen Sachverhalt und alle weiteren
     Informationen über das Ergebnis des Rechtsbe-
     helfsverfahrens umgehend auf ihrer Internetseite
     bekannt. Ferner wird jede Entscheidung, mit der
     eine frühere Entscheidung über die Verhängung
     einer Sanktion oder Maßnahme aufgehoben oder
     geändert wird, ebenfalls bekannt gemacht.
        (5) Eine Bekanntmachung nach Absatz 1 ist
     fünf Jahre nach ihrer Veröffentlichung zu löschen.
     Abweichend von Satz 1 sind personenbezogene
     Daten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung
     nicht mehr erforderlich ist.

        (6) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europä-
     ische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
     über alle Maßnahmen und Sanktionen, die nach
     Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 nicht bekannt ge-
     macht wurden, sowie über alle Rechtsbehelfsmit-
     tel in Verbindung mit diesen Maßnahmen und
     Sanktionen und über die Ergebnisse der Rechts-
     mittelverfahren. Hat die Bundesanstalt eine Maß-
     nahme oder Sanktion bekannt gemacht, so unter-
     richtet sie die Europäische Wertpapier- und
     Marktaufsichtsbehörde gleichzeitig darüber.“

130. Der bisherige Abschnitt 13 wird Abschnitt 18.

131. § 41 wird § 127 und wie folgt gefasst:
                           „§ 127

                 Erstmalige Mitteilungs-
              und Veröffentlichungspflichten
       (1) Ein Unternehmen im Sinne des § 9 Absatz 1
     Satz 1 in der Fassung dieses Gesetzes vom
     26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1749), das am 1. August
     1997 besteht und nicht bereits vor diesem Zeit-
     punkt der Meldepflicht nach § 9 Absatz 1 in der
     Fassung dieses Gesetzes vom 26. Juli 1994
     (BGBl. I S. 1749) unterlag, muss Mitteilungen
     nach § 9 Absatz 1 in der Fassung dieses Geset-
     zes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518) erst-
     mals am 1. Februar 1998 abgeben.

   (2) Wem am 1. April 2002 unter Berücksichti-
gung des § 22 Absatz 1 und 2 in der Fassung
dieses Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3822) 5 Prozent oder mehr der Stimmrechte
einer börsennotierten Gesellschaft zustehen, hat
der Gesellschaft und der Bundesanstalt unver-
züglich, spätestens innerhalb von sieben Kalen-
dertagen, die Höhe seines Stimmrechtsanteils un-
ter Angabe seiner Anschrift schriftlich mitzuteilen;
in der Mitteilung sind die zuzurechnenden Stimm-
rechte für jeden Zurechnungstatbestand getrennt
anzugeben. Eine Verpflichtung nach Satz 1 be-
steht nicht, sofern nach dem 1. Januar 2002 und
vor dem 1. April 2002 bereits eine Mitteilung ge-
mäß § 21 Absatz 1 oder 1a in der Fassung dieses

Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) ab-

gegeben worden ist.

   (3) Die Gesellschaft hat Mitteilungen nach Ab-
satz 2 innerhalb von einem Monat nach Zugang
nach Maßgabe des § 25 Absatz 1 Satz 1 in der
Fassung dieses Gesetzes vom 24. März 1998
(BGBl. I S. 529) und Satz 2 in der Fassung dieses
Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518)
sowie Absatz 2 in der Fassung dieses Gesetzes
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822) zu ver-
öffentlichen und der Bundesanstalt unverzüglich
einen Beleg über die Veröffentlichung zu übersen-
den.
   (4) Auf die Pflichten nach den Absätzen 2 und 3
sind die §§ 23 und 24 in der Fassung dieses Ge-
setzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529), § 25
Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 in der Fassung die-
ses Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1749),
§ 27 in der Fassung dieses Gesetzes vom
24. März 1998 (BGBl. I S. 529) und § 28 in der
Fassung dieses Gesetzes vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3822) sowie die §§ 29 und 30 in
der Fassung dieses Gesetzes vom 26. Juli 1994
(BGBl. I S. 1749) entsprechend anzuwenden.

   (5) Wer am 20. Januar 2007, auch unter Be-
rücksichtigung des § 22 in der Fassung dieses
Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), ei-
nen mit Aktien verbundenen Stimmrechtsanteil
hält, der die Schwelle von 15, 20 oder 30 Prozent
erreicht, überschreitet oder unterschreitet, hat
dem Emittenten, für den die Bundesrepublik
Deutschland der Herkunftsstaat ist, spätestens
am 20. März 2007 seinen Stimmrechtsanteil mit-
zuteilen. Das gilt nicht, wenn er bereits vor dem

20. Januar 2007 eine Mitteilung mit gleichwerti-
gen Informationen an diesen Emittenten gerichtet
hat; der Inhalt der Mitteilung richtet sich nach § 21
Absatz 1 in der Fassung dieses Gesetzes vom
5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 21 Absatz 2.
Wem am 20. Januar 2007 auf Grund einer Zurech-
nung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der
Fassung dieses Gesetzes vom 5. Januar 2007
(BGBl. I S. 10) ein Stimmrechtsanteil an einem
Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutsch-
land der Herkunftsstaat ist, von 5 Prozent oder
mehr zusteht, muss diesen dem Emittenten spä-
testens am 20. März 2007 mitteilen. Dies gilt
nicht, wenn er bereits vor dem 20. Januar 2007
eine Mitteilung mit gleichwertigen Informationen
BGBl. 2017, Seite 1772 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1772
       an diesen Emittenten gerichtet hat und ihm die
       Stimmrechtsanteile nicht bereits nach § 22 Ab-
       satz 1 Satz 1 Nummer 6 in der Fassung dieses
       Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
       S. 3822) zugerechnet werden konnten; der Inhalt
       der Mitteilung richtet sich nach § 21 Absatz 1 in
       der Fassung dieses Gesetzes vom 5. Januar 2007
       (BGBl. I S. 10), auch in Verbindung mit einer
       Rechtsverordnung nach § 21 Absatz 2. Wer am
       20. Januar 2007 Finanzinstrumente im Sinne des
       § 25 in der Fassung dieses Gesetzes vom 5. Ja-
       nuar 2007 (BGBl. I S. 10) hält, muss dem Emitten-
       ten, für den die Bundesrepublik Deutschland der
       Herkunftsstaat ist, spätestens am 20. März 2007
       mitteilen, wie hoch sein Stimmrechtsanteil wäre,
       wenn er statt der Finanzinstrumente die Aktien
       hielte, die auf Grund der rechtlich bindenden Ver-
       einbarung erworben werden können, es sei denn,
       sein Stimmrechtsanteil läge unter 5 Prozent. Dies
       gilt nicht, wenn er bereits vor dem 20. Januar
       2007 eine Mitteilung mit gleichwertigen Informa-
       tionen an diesen Emittenten gerichtet hat; der In-
       halt der Mitteilung richtet sich nach § 25 Absatz 1
       in der Fassung dieses Gesetzes vom 5. Januar
       2007 (BGBl. I S. 10), auch in Verbindung mit den
       §§ 17 und 18 der Wertpapierhandelsanzeige- und
       Insiderverzeichnisverordnung in der Fassung vom
       5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10). Erhält ein Inlands-
       emittent eine Mitteilung nach Satz 1, 3 oder 5, so
       muss er diese bis spätestens zum 20. April 2007
       nach § 26 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung dieses
       Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10),
       auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
       nach § 26 Absatz 3, veröffentlichen. Er übermittelt
       die Information außerdem unverzüglich, jedoch
       nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unterneh-
       mensregister im Sinne des § 8b des Handelsge-
       setzbuchs zur Speicherung. Er hat gleichzeitig mit
       der Veröffentlichung nach Satz 7 diese der Bun-
       desanstalt nach § 26 Absatz 2 in der Fassung die-
       ses Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10),
       auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
       nach § 26 Absatz 3 Nummer 2, mitzuteilen. Auf
       die Pflichten nach den Sätzen 1 bis 9 sind § 23
       in der Fassung dieses Gesetzes vom 5. Januar
       2007 (BGBl. I S. 10), § 24 in der Fassung dieses
       Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529),
       § 27 in der Fassung dieses Gesetzes vom 5. Ja-
       nuar 2007 (BGBl. I S. 10), § 28 in der Fassung
       dieses Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
       S. 3822), § 29 in der Fassung dieses Gesetzes
       vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) und
       § 29a Absatz 3 in der Fassung dieses Gesetzes
       vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) entsprechend
       anzuwenden. Auf die Pflichten nach Satz 4 ist
       § 29a Absatz 1 und 2 in der Fassung dieses Ge-
       setzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) ent-
       sprechend anzuwenden.
          (6) Wer, auch unter Berücksichtigung des § 22
       in der Fassung dieses Gesetzes vom 12. August
       2008 (BGBl. I S. 1666), einen mit Aktien verbun-
       denen Stimmrechtsanteil sowie Finanzinstru-
       mente im Sinne des § 25 in der Fassung dieses
       Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666)
       hält, muss das Erreichen oder Überschreiten der
       für § 25 in der Fassung dieses Gesetzes vom

12. August 2008 (BGBl. I S. 1666) geltenden
Schwellen, die er am 1. März 2009 ausschließlich
auf Grund der Änderung des § 25 in der Fassung
dieses Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I
S. 1666) mit Wirkung vom 1. März 2009 durch Zu-
sammenrechnung nach § 25 Absatz 1 Satz 3 in
der Fassung dieses Gesetzes vom 12. August
2008 (BGBl. I S. 1666) erreicht oder überschreitet,
nicht mitteilen. Eine solche Mitteilung ist erst
dann abzugeben, wenn erneut eine der für § 25
in der Fassung dieses Gesetzes vom 12. August
2008 (BGBl. I S. 1666) geltenden Schwellen er-
reicht, überschritten oder unterschritten wird. Mit-
teilungspflichten nach § 25 in der Fassung dieses
Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), die
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in
der vorgeschriebenen Weise erfüllt wurden, sind
unter Berücksichtigung von § 25 Absatz 1 Satz 3
in der Fassung dieses Gesetzes vom 12. August
2008 (BGBl. I S. 1666) zu erfüllen.

   (7) Wer, auch unter Berücksichtigung des § 22
in der Fassung dieses Gesetzes vom 12. August
2008 (BGBl. I S. 1666), einen mit Aktien verbun-
denen Stimmrechtsanteil hält, muss das Erreichen
oder Überschreiten der für § 21 in der Fassung
dieses Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3089) geltenden Schwellen, die er am 19. Au-
gust 2008 ausschließlich durch Zurechnung von
Stimmrechten auf Grund der Neufassung des
§ 22 Absatz 2 in der Fassung dieses Gesetzes
vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666) mit Wir-
kung vom 19. August 2008 erreicht oder über-
schreitet, nicht mitteilen. Eine solche Mitteilung
ist erst dann abzugeben, wenn erneut eine der
für § 21 in der Fassung dieses Gesetzes vom
21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) geltenden
Schwellen erreicht, überschritten oder unter-
schritten wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für die
Mitteilungspflicht nach § 25 in der Fassung dieses
Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666)
entsprechend mit der Maßgabe, dass die für § 25
in der Fassung dieses Gesetzes vom 12. August
2008 (BGBl. I S. 1666) geltenden Schwellen maß-
gebend sind.
   (8) Wer am 1. Februar 2012 Finanzinstrumente
oder sonstige Instrumente im Sinne des § 25a Ab-
satz 1 in der Fassung dieses Gesetzes vom
5. April 2011 (BGBl. I S. 538) hält, die es ihrem
Inhaber auf Grund ihrer Ausgestaltung ermögli-
chen, 5 Prozent oder mehr der mit Stimmrechten
verbundenen und bereits ausgegebenen Aktien
eines Emittenten, für den die Bundesrepublik
Deutschland der Herkunftsstaat ist, zu erwerben,
hat dem Emittenten und gleichzeitig der Bundes-
anstalt unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
von 30 Handelstagen, die Höhe seines Stimm-
rechtsanteils nach § 25a Absatz 2 entsprechend
§ 25a Absatz 1, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 4, jeweils
in der Fassung dieses Gesetzes vom 5. April 2011
(BGBl. I S. 538), mitzuteilen. § 24 in der Fassung
dieses Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I
S. 529) gilt entsprechend. Eine Zusammenrech-
nung mit den Beteiligungen nach § 21 in der Fas-
sung dieses Gesetzes vom 21. Dezember 2007
BGBl. 2017, Seite 1773 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1773
(BGBl. I S. 3089), § 22 in der Fassung dieses Ge-
setzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666) und
§ 25 in der Fassung dieses Gesetzes vom 5. April
2011 (BGBl. I S. 538) findet statt.
   (9) Der Inlandsemittent hat die Informationen
nach Absatz 8 unverzüglich, spätestens jedoch
drei Handelstage nach ihrem Zugang gemäß
§ 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 in der Fassung
dieses Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538)
zu veröffentlichen und dem Unternehmensregister
im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs un-
verzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung
zur Speicherung zu übermitteln. Gleichzeitig mit

der Veröffentlichung hat der Inlandsemittent diese

der Bundesanstalt mitzuteilen.

   (10) Wer, auch unter Berücksichtigung des
§ 22 in der Fassung dieses Gesetzes vom 20. No-
vember 2015 (BGBl. I S. 2029), am 26. November
2015 Stimmrechte im Sinne des § 21 in der Fas-
sung dieses Gesetzes vom 20. November 2015
(BGBl. I S. 2029) hält und ausschließlich auf
Grund der Änderung des § 21 mit Wirkung zum
26. November 2015 an einem Emittenten, für
den die Bundesrepublik Deutschland der Her-
kunftsstaat ist, eine der für § 21 in der Fassung
dieses Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I
S. 2029) geltenden Schwellen erreicht, über-
schreitet oder unterschreitet, hat dies bis zum

15. Januar 2016 nach Maßgabe des § 21 in der
Fassung dieses Gesetzes vom 20. November
2015 (BGBl. I S. 2029) mitzuteilen. Wer am 26. No-
vember 2015 Instrumente im Sinne des § 25 in der
Fassung dieses Gesetzes vom 20. November
2015 (BGBl. I S. 2029) hält, die sich nach Maß-
gabe des § 25 Absatz 3 und 4 in der Fassung
dieses Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I
S. 2029) auf mindestens 5 Prozent der Stimm-
rechte an einem Emittenten, für den die Bundes-
republik Deutschland der Herkunftsstaat ist, be-
ziehen, hat dies bis zum 15. Januar 2016 nach
Maßgabe des § 25 in der Fassung dieses Geset-
zes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029)
mitzuteilen. Wer eine der für § 25a in der Fassung
dieses Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I

S. 2029) geltenden Schwellen ausschließlich auf

Grund der Änderung des § 25a mit Wirkung zum

26. November 2015 erreicht, überschreitet oder

unterschreitet, hat dies bis zum 15. Januar 2016
nach Maßgabe des § 25a in der Fassung dieses
Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I
S. 2029) mitzuteilen. Absatz 9 gilt entsprechend.
   (11) Wer an einem Emittenten, für den die Bun-
desrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist,
eine der für die §§ 21, 25 oder 25a, jeweils in
der Fassung dieses Gesetzes vom 20. November

2015 (BGBl. I S. 2029), geltenden Schwellen aus-
schließlich auf Grund der Änderung des § 1 Ab-
satz 3 mit Wirkung zum 2. Juli 2016 erreicht, über-
schreitet oder unterschreitet, hat dies bis zum
23. Juli 2016 nach Maßgabe der §§ 21, 25
und 25a, jeweils in der Fassung dieses Gesetzes
vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029), mitzu-
teilen. Absatz 10 gilt entsprechend.
  (12) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder leichtfertig

     1. entgegen Absatz 5 Satz 7 eine Veröffentli-
        chung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
        nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
        rechtzeitig vornimmt,
     2. entgegen Absatz 5 Satz 8 eine Information
        nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

     3. entgegen Absatz 5 Satz 1, 3, 5 oder 9, Absatz 8
        Satz 1 oder Absatz 10 Satz 1, 2 oder Satz 3
        eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll-
        ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
        oder nicht rechtzeitig macht,

     4. entgegen Absatz 9 Satz 1 eine Veröffentli-

        chung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,

        nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
        rechtzeitig vornimmt.

       (13) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
     des Absatzes 12 mit einer Geldbuße bis zu zwei-
     hunderttausend Euro geahndet werden.“
132. § 41a wird § 128 und die Angabe „§ 2 Absatz 6“
     wird durch die Angabe „§ 2 Absatz 11“ und die
     Angabe „§ 2c“ durch die Angabe „§ 5“ ersetzt.

133. Der bisherige § 42 wird § 129 und der Überschrift
     werden die Wörter „der bis zum 2. Januar 2018
     gültigen Fassung dieses Gesetzes“ angefügt.

134. § 42a wird aufgehoben.

135. § 42b wird § 130 und wie folgt geändert:

     a) Der Überschrift werden die Wörter „in der Fas-
        sung dieses Gesetzes vom 6. Dezember 2011
        (BGBl. I S. 2481)“ angefügt.
     b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „Satz 1“
            die Wörter „in der Fassung dieses Geset-
            zes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I
            S. 2481)“ und jeweils nach den Angaben
            „Absatz 3“ und „Absatz 5“ die Wörter „der
            vorgenannten Fassung dieses Gesetzes“
            eingefügt.

        bb) In Satz 2 werden jeweils nach den Anga-

            ben „Satz 2“, „Absatz 3“ und „Absatz 5“

            die Wörter „der vorgenannten Fassung die-

            ses Gesetzes“ eingefügt.

136. § 42c wird aufgehoben.

137. Die §§ 42d und 42e werden aufgehoben.
138. Der bisherige § 43 wird § 131 und der Überschrift
     werden die Wörter „der bis zum 4. August 2009
     gültigen Fassung dieses Gesetzes“ angefügt.

139. Der bisherige § 44 wird aufgehoben.

140. Der bisherige § 45 wird aufgehoben.

141. Der bisherige § 46 wird § 132 und in den Absät-
     zen 1 bis 3 werden jeweils die Wörter „vom 20. Ja-
     nuar 2007 an geltenden Fassung“ durch die Wör-
     ter „Fassung des Gesetzes vom 5. Januar 2007
     (BGBl. I S. 10)“ ersetzt.
142. Der bisherige § 47 wird § 133 und wie folgt ge-
     fasst:
BGBl. 2017, Seite 1774 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1774
                            „§ 133
         Anwendungsbestimmung für § 34 der bis zum
       2. Januar 2018 gültigen Fassung dieses Gesetzes

         Auf Ansprüche auf Herausgabe einer Ausferti-
       gung des Protokolls nach § 34 Absatz 2a der bis
       zum 2. Januar 2018 gültigen Fassung dieses Ge-
       setzes, die bis zum Ablauf des 2. Januar 2018
       entstanden sind, findet § 34 Absatz 2b in der bis
       zum 2. Januar 2018 gültigen Fassung dieses Ge-
       setzes weiterhin Anwendung.“

143. Der bisherige § 48 wird aufgehoben.
144. Der bisherige § 49 wird § 134 und in den Absät-
     zen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „ab dem
     26. November 2015 geltenden Fassung“ durch
     die Wörter „Fassung des Gesetzes vom 20. No-
     vember 2015 (BGBl. I S. 2029)“ ersetzt.
145. Der bisherige § 50 wird § 135 und wie folgt geän-

     dert:

       a) In Satz 1 werden die Wörter „ab dem 2. Juli
          2016 geltenden Fassung“ durch die Wörter
          „Fassung dieses Gesetzes vom 30. Juni 2016

          (BGBl. I S. 1514)“ ersetzt.

       b) In Satz 2 werden die Wörter „zu dem Tag, ab
          dem die Richtlinie 2014/65/EU nach ihrem Ar-

          tikel 93 angewendet wird,“ durch die Wörter
          „zum Ablauf des 2. Januar 2018“ ersetzt.

       c) Satz 3 wird aufgehoben.

146. Der bisherige § 51 wird § 136 und wie folgt geän-
     dert:

       a) In der Überschrift wird die Angabe „§§ 38, 39“

          durch die Angabe „§§ 119, 120“ ersetzt.

       b) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 38“ durch die
          Angabe „§ 119“ ersetzt.
       c) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 39“ durch die
          Angabe „§ 120“ ersetzt.
147. Nach § 136 wird folgender § 137 eingefügt:
                            „§ 137

              Übergangsvorschrift zur Richtlinie

        2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente

          (1) C.6-Energiederivatkontrakte, die von einer
       nichtfinanziellen Gegenpartei im Sinne von Arti-
       kel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
       oder von nichtfinanziellen Gegenparteien, die
       nach dem 3. Januar 2018 erstmals als Wertpa-
       pierdienstleistungsunternehmen zugelassen wor-
       den sind, eingegangen werden, unterliegen bis
       zum 3. Januar 2021 weder der Clearing-Pflicht
       nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
       noch den Risikominderungstechniken nach Arti-
       kel 11 Absatz 3 der vorgenannten Verordnung.
          (2) C.6-Energiederivatkontrakte gelten bis zum
       3. Januar 2021 nicht als OTC-Derivatkontrakte für
       die Zwecke des Clearing-Schwellenwerts nach
       Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
       648/2012.

          (3) C.6-Energiederivatkontrakte unterliegen al-
       len übrigen Anforderungen der Verordnung (EU)
       Nr. 648/2012.
         (4) C.6-Energiederivatkontrakt im Sinne dieser
       Vorschrift ist eine Option, ein Terminkontrakt

     (Future), ein Swap oder ein anderer in An-
     hang I Abschnitt C Nummer 6 der Richtlinie
     2014/65/EU, in der jeweils geltenden Fassung,
     genannter Derivatkontrakt in Bezug auf Kohle
     oder Öl, der an einem organisierten Handelssys-
     tem gehandelt werden und effektiv geliefert wer-
     den muss.

        (5) Die Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2
     sind bei der Bundesanstalt zu beantragen. Die
     Bundesanstalt teilt der Europäischen Wertpapier-
     und Marktaufsichtsbehörde mit, für welche C.6-
     Energiederivatkontrakte Ausnahmen nach den
     Absätzen 1 und 2 gewährt worden sind.“

                      Artikel 3a
               Weitere Änderungen
          des Wertpapierhandelsgesetzes

   Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 63

   ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächti-
   gung“ angefügt.

2. § 63 wird wie folgt geändert:

  a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
     Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.

  b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

     „Wird einem Kunden ein standardisiertes Infor-
     mationsblatt nach § 64 Absatz 2 Satz 2 zur Ver-

     fügung gestellt, sind dem Kunden die Informatio-

     nen hinsichtlich aller Kosten und Nebenkosten
     nach den Sätzen 4 und 5 unverlangt unter Ver-
     wendung einer formalisierten Kostenaufstellung
     zur Verfügung zu stellen.“
  c) Folgender Absatz 14 wird angefügt:
        „(14) Das Bundesministerium der Finanzen
     kann im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
     rium der Justiz und für Verbraucherschutz durch

     Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des

     Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu In-
     halt und Aufbau der formalisierten Kostenaufstel-
     lung nach Absatz 7 Satz 11 erlassen. Das Bun-
     desministerium der Finanzen kann die Ermächti-
     gung durch Rechtsverordnung auf die Bundesan-
     stalt übertragen.“

3. § 64 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz einge-
     fügt:
     „Für Aktien, die zum Zeitpunkt der Anlagebera-
     tung an einem organisierten Markt gehandelt wer-
     den, kann anstelle des Informationsblattes nach
     Satz 1 ein standardisiertes Informationsblatt ver-
     wendet werden.“
  b) Absatz 10 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

     „1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
         der Justiz und für Verbraucherschutz zu Inhalt
         und Aufbau sowie zu Art und Weise der Zur-
         verfügungstellung der Informationsblätter im
         Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und zu Inhalt
         und Aufbau sowie Art und Weise der Zurver-
BGBl. 2017, Seite 1775 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1775
         fügungstellung des standardisierten Informa-
         tionsblattes im Sinne des Absatzes 2 Satz 2,“.
4. § 120 Absatz 8 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 33 werden nach den Wörtern „Sät-
     zen 3 und 4,“ die Wörter „auch in Verbindung
     mit Satz 11, auch in Verbindung mit einer Rechts-
     verordnung nach Absatz 14 und“ eingefügt.

  b) In Nummer 38 Buchstabe a werden nach den
     Wörtern „§ 64 Absatz 2 Satz 1“ die Wörter „oder
     Satz 3“ eingefügt.

                       Artikel 4

                   Änderung des
                Kreditwesengesetzes
   Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni
2017 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) In der Angabe zum Ersten Abschnitt Nummer 1
      und zum Zweiten Abschnitt werden jeweils die

      Wörter „gemischte Unternehmen“ durch die

      Wörter „gemischte Holdinggesellschaften“ er-
      setzt.
   b) In der Angabe zu § 13c und zum Zweiten Ab-
      schnitt Nummer 5 werden jeweils die Wörter
      „gemischten Unternehmen“ durch die Wörter
      „gemischten Holdinggesellschaften“ ersetzt.

   c) Der Angabe zu § 60c werden die Wörter „oder

      die Verordnung (EU) 2015/2365“ angefügt.

 2. In der Überschrift vor § 1 werden die Wörter „ge-
    mischte Unternehmen“ durch die Wörter „ge-

    mischte Holdinggesellschaften“ ersetzt.

 3. In § 2 Absatz 9e werden die Wörter „sowie die Ar-

    tikel 25 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“
    gestrichen.

 4. § 7b Absatz 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird das Wort „und“ gestrichen.

   b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein

      Komma ersetzt.

   c) Die folgenden Nummern 3 und 4 werden ange-
      fügt:
      „3. jährlich eine Zusammenfassung von allen
          gegenüber Instituten als Gegenparteien von
          Wertpapierfinanzierungsgeschäften ergriffe-
          nen Verwaltungsmaßnahmen und verhäng-
          ten Sanktionen,
      4. zeitgleich mit der Bekanntmachung alle nach
         den §§ 60b und 60c bekannt gemachten Ver-
         waltungsmaßnahmen und Sanktionen, so-
         weit sie Institute als finanzielle Gegenpar-
         teien von Wertpapierfinanzierungsgeschäf-
         ten betreffen.“
 5. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts werden
    die Wörter „gemischte Unternehmen“ durch die
    Wörter „gemischte Holdinggesellschaften“ ersetzt.
 6. § 10a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Institute,
      die nach § 1a als CRR-Institute gelten“ die Wör-

      ter „und die nicht ausschließlich über eine Er-
      laubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen
      Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2
      Nummer 12 auszuüben“ eingefügt.

   b) In Satz 8 werden nach den Wörtern „übergeord-
      nete Unternehmen“ die Wörter „ein Kreditinsti-
      tut, das ausschließlich über eine Erlaubnis ver-
      fügt, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei
      im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12
      auszuüben,“ eingefügt.

 7. In der Überschrift zu § 13c, in Absatz 1 Satz 1, in
    den Absätzen 2 und 3 Satz 1 und in der Überschrift
    vor § 24 werden jeweils die Wörter „gemischten
    Unternehmen“ durch die Wörter „gemischten Hol-
    dinggesellschaften“ ersetzt.
 8. In § 25 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „ge-
    mischte Unternehmen“ durch die Wörter „ge-
    mischte Holdinggesellschaften“ und die Wörter
    „gemischten Unternehmen“ durch die Wörter „ge-
    mischten Holdinggesellschaften“ ersetzt.

 9. § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt ge-
    ändert:

   a) In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch ein

      Komma ersetzt.

   b) Folgender Buchstabe g wird angefügt:
      „g) nach Artikel 4 Absatz 1 bis 5 und Artikel 15
          der Verordnung (EU) 2015/2365 des Euro-
          päischen Parlaments und des Rates vom
          25. November 2015 über die Transparenz
          von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und

          der Weiterverwendung sowie zur Änderung

          der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl.
          L 337 vom 23.12.2015, S. 1).“

10. In § 32 Absatz 3a wird nach den Wörtern „sofern

    es“ das Wort „nach“ gestrichen.

11. § 35 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein
      Semikolon ersetzt.

   b) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

      „9. das Institut als Gegenpartei von Wertpapier-

          finanzierungsgeschäften nachhaltig gegen

          die Pflichten und Anforderungen von Artikel 4
          oder 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 oder
          sich auf diese Bestimmungen beziehende
          Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen
          hat.“
12. In § 36 Absatz 2 werden nach den Wörtern „der
    Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der Verordnung (EU)
    Nr. 909/2014,“ die Wörter „der Verordnung (EU)
    2015/2365,“ eingefügt und werden die Wörter „der
    Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder der Verordnung
    (EU) Nr. 909/2014“ durch die Wörter „der Verord-
    nung (EU) Nr. 596/2014, der Verordnung (EU)
    Nr. 909/2014 oder der Verordnung (EU) 2015/2365“
    ersetzt.
13. § 36a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 35 Absatz 2
      Nummer 7“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 2
      Nummer 7 oder 9“ ersetzt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 35 Absatz 2
      Nummer 7“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 2
BGBl. 2017, Seite 1776 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1776
       Nummer 7 oder 9“ ersetzt und werden nach der
       Angabe „Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ die
       Wörter „oder Artikel 4 oder Artikel 15 der Verord-
       nung (EU) 2015/2365“ eingefügt.
14. In § 44 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „ge-
    mischtes Unternehmen“ durch die Wörter „ge-
    mischte Holdinggesellschaft“ ersetzt.
15. In § 44a Absatz 1 Satz 1 und in § 53b Absatz 7
    Satz 2 werden jeweils die Wörter „gemischten Un-
    ternehmen“ durch die Wörter „gemischten Holding-
    gesellschaften“ ersetzt.
16. § 60c wird wie folgt geändert:

   a) Der Überschrift werden die Wörter „oder die Ver-

      ordnung (EU) 2015/2365“ angefügt.

   b) In Absatz 1 werden nach der Angabe „Verord-
      nung (EU) Nr. 909/2014“ die Wörter „oder Arti-

      kel 4 oder 15 der Verordnung (EU) 2015/2365“

      eingefügt und werden die Wörter „darauf basie-
      rende delegierte Rechtsakte“ durch die Wörter

      „die jeweils darauf basierenden delegierten
      Rechtsakte“ ersetzt.

17. In § 64g Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ge-
    mischten Unternehmen“ durch die Wörter „ge-
    mischten Holdinggesellschaften“ ersetzt.

18. Dem § 64r wird folgender Absatz 19 angefügt:
      „(19) Wohnungsunternehmen mit Spareinrich-
   tung, die am 31. Dezember 2013 über eine Erlaub-

   nis zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 32

   Absatz 1 verfügt haben, dürfen abweichend von
   § 51c Absatz 5 über ein geringeres Anfangskapital
   als den Gegenwert von 5 Millionen Euro verfügen.
   In diesem Fall darf das Anfangskapital nicht unter
   den am 31. Dezember 2013 vorhandenen Betrag
   sinken.“

                        Artikel 5
                 Weitere Änderungen
               des Kreditwesengesetzes
  Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu
   § 60c das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt
   und werden die Wörter „oder die Verordnung (EU)
   2016/1011“ angefügt.

2. § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt ge-

   ändert:

  a) In Buchstabe g wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt.
  b) Folgender Buchstabe h wird angefügt:

       „h) nach den Artikeln 16, 23 Absatz 3 Satz 1, Ab-

           satz 5, 6 und 10, nach Artikel 28 Absatz 2

           sowie nach Artikel 29 der Verordnung (EU)

           2016/1011 des Europäischen Parlaments

           und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes,

           die bei Finanzinstrumenten und Finanzkon-

           trakten als Referenzwert oder zur Messung

           der Weiterentwicklung eines Investmentfonds

           verwendet werden, und zur Änderung der
           Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU so-

         wie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl.
         L 171 vom 29.6.2016, S. 1).“
3. In § 36 Absatz 2 werden nach den Wörtern „der Ver-
   ordnung (EU) Nr. 909/2014, der Verordnung (EU)
   2015/2365,“ die Wörter „der Verordnung (EU)
   2016/1011,“ eingefügt und werden die Wörter „der
   Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder der Verordnung
   (EU) 2015/2365“ durch die Wörter „der Verordnung
   (EU) Nr. 909/2014, der Verordnung (EU) 2015/2365
   oder der Verordnung (EU) 2016/1011“ ersetzt.
4. § 60c wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift wird das Wort „oder“ durch ein
     Komma ersetzt und werden die Wörter „oder die

     Verordnung (EU) 2016/1011“ angefügt.

  b) In Absatz 1 werden nach der Angabe „Verord-
     nung (EU) 2015/2365“ ein Komma und die Wörter

     „Artikel 16 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU)

     2016/1011“ eingefügt.

                       Artikel 6

                Weitere Änderungen
              des Kreditwesengesetzes

  Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Der Angabe zu § 53c werden ein Semikolon und

      das Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.

   b) Nach der Angabe zu § 60c wird folgende An-
      gabe eingefügt:
      „§ 60d Bekanntmachung von Sanktionen und
             Maßnahmen gegen Wertpapierdienstleis-
             tungsunternehmen und Betreiber von Da-
             tenbereitstellungsdiensten“.
   c) Nach der Angabe zu § 64u wird folgende An-
      gabe eingefügt:
      „§ 64v Übergangsvorschrift zum Zweiten Finanz-
             marktnovellierungsgesetz“.
 2. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) Nach Nummer 1c wird folgende Num-
               mer 1d eingefügt:

                „1d. der Betrieb eines multilateralen

                     Systems, bei dem es sich nicht

                     um einen organisierten Markt oder
                     ein multilaterales Handelssystem
                     handelt und das die Interessen ei-
                     ner Vielzahl Dritter am Kauf und
                     Verkauf von Schuldverschreibun-

                     gen, strukturierten Finanzproduk-

                     ten, Emissionszertifikaten oder

                     Derivaten innerhalb des Systems

                     auf eine Weise zusammenführt,

                     die zu einem Vertrag über den

                     Kauf dieser Finanzinstrumente

                     führt (Betrieb eines organisierten

                     Handelssystems),“.

          bbb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2017, Seite 1777 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1777
aaaa) Das Wort „das“ vor Buchstabe a
      wird durch die Wörter „der Ei-
      genhandel durch das“ ersetzt.
bbbb) Die Buchstaben a und b werden
      wie folgt gefasst:

      „a) kontinuierliche Anbieten des
          An- und Verkaufs von Fi-
          nanzinstrumenten zu selbst
          gestellten Preisen für eigene
          Rechnung unter Einsatz des
          eigenen Kapitals,
      b) häufige organisierte und sys-
         tematische Betreiben von
         Handel für eigene Rechnung
         in erheblichem Umfang au-
         ßerhalb eines organisierten
         Marktes oder eines multilate-

         ralen oder organisierten Han-

         delssystems, wenn Kunden-

         aufträge außerhalb eines ge-

         regelten Marktes oder eines

         multilateralen oder organi-

         sierten Handelssystems aus-

         geführt werden, ohne dass

         ein multilaterales Handels-
         system betrieben wird (syste-
         matische Internalisierung),“.
cccc) Buchstabe d wird wie folgt ge-
      fasst:
      „d) Kaufen oder Verkaufen von
          Finanzinstrumenten für ei-
          gene Rechnung als unmittel-
          barer oder mittelbarer Teil-
          nehmer eines inländischen
          organisierten Marktes oder
          eines multilateralen oder or-
          ganisierten Handelssystems
          mittels einer hochfrequenten
          algorithmischen     Handels-
          technik, die gekennzeichnet
          ist durch
          aa) eine Infrastruktur zur Mi-
              nimierung von Netzwerk-
              latenzen und anderen
              Verzögerungen bei der
              Orderübertragung      (La-
              tenzen), die mindestens
              eine der folgenden Vor-
              richtungen für die Ein-
              gabe      algorithmischer
              Aufträge aufweist: Kollo-
              kation, Proximity Hosting
              oder direkter elektroni-
              scher Hochgeschwindig-
              keitszugang,

          bb) die Fähigkeit des Sys-

              tems, einen Auftrag ohne

              menschliche Intervention

              im Sinne des Artikels 18

              der Delegierten Verord-

              nung     (EU)   2017/565
              der Kommission vom
              25. April 2016 zur Ergän-
              zung      der   Richtlinie

                          2014/65/EU des Europä-
                          ischen Parlaments und
                          des Rates in Bezug auf
                          die      organisatorischen
                          Anforderungen an Wert-
                          papierfirmen und die Be-
                          dingungen für die Aus-
                          übung ihrer Tätigkeit so-
                          wie in Bezug auf die De-
                          finition bestimmter Be-
                          griffe für die Zwecke der
                          genannten Richtlinie (ABl.
                          L 87 vom 31.3.2017, S. 1)
                          in der jeweils geltenden
                          Fassung, einzuleiten, zu
                          erzeugen, weiterzuleiten
                          oder auszuführen und

                      cc) ein hohes untertägiges

                          Mitteilungsaufkommen im

                          Sinne des Artikels 19 der

                          Delegierten Verordnung

                          (EU) 2017/565 in Form

                          von Aufträgen, Kursan-

                          gaben oder Stornierun-

                          gen

                      auch ohne dass eine Dienst-
                      leistung für andere vorliegt
                      (Hochfrequenzhandel),“.
   bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
       „Ob ein häufiger systematischer Handel im
       Sinne des Satzes 2 Nummer 4 Buchstabe b
       vorliegt, bemisst sich nach der Zahl der Ge-
       schäfte außerhalb eines Handelsplatzes im
       Sinne des § 2 Absatz 22 des Wertpapierhan-
       delsgesetzes (OTC-Handel) mit einem Fi-
       nanzinstrument zur Ausführung von Kunden-
       aufträgen, die für eigene Rechnung durchge-
       führt werden. Ob ein Handel in erheblichem
       Umfang im Sinne des Satzes 2 Nummer 4
       Buchstabe b vorliegt, bemisst sich entweder
       nach dem Anteil des OTC-Handels an dem
       Gesamthandelsvolumen des Unternehmens
       in einem bestimmten Finanzinstrument oder
       nach dem Verhältnis des OTC-Handels des
       Unternehmens zum Gesamthandelsvolumen
       in einem bestimmten Finanzinstrument in der
       Europäischen Union. Die Voraussetzungen
       der systematischen Internalisierung sind erst
       dann erfüllt, wenn sowohl die in den Arti-
       keln 12 bis 17 der Delegierten Verordnung
       (EU) 2017/565 bestimmte Obergrenze für
       häufigen systematischen Handel als auch
       die in der vorgenannten Delegierten Verord-
       nung bestimmte einschlägige Obergrenze für
       den Handel in erheblichem Umfang über-
       schritten werden oder wenn ein Unterneh-

       men sich freiwillig den für die systematische

       Internalisierung geltenden Regelungen un-

       terworfen und einen entsprechenden Erlaub-

       nisantrag bei der Bundesanstalt gestellt

       hat.“

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
   „eines Instituts“ die Wörter „oder eines Unter-
   nehmens“ eingefügt.
BGBl. 2017, Seite 1778 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1778
  c) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
          „(3a) Datenbereitstellungsdienste im Sinne
       dieses Gesetzes sind genehmigte Veröffentli-
       chungssysteme, Bereitsteller konsolidierter Da-
       tenticker und genehmigte Meldemechanismen
       im Sinne des § 2 Absatz 37, 38 und 39 des Wert-
       papierhandelsgesetzes.“
  d) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „§ 21 Ab-
     satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
     nach Absatz 3, § 22 Absatz 1 bis 3a in Verbin-
     dung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5
     und § 23“ durch die Wörter „§ 33 Absatz 1 in
     Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
     Absatz 3, § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1
     bis 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
     nach Absatz 6 und § 36“ ersetzt.
  e) Absatz 11 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) In den Nummern 1 und 3 wird jeweils

               das Wort „Zertifikate“ durch das Wort

               „Hinterlegungsscheine“ ersetzt.

          bbb) In Nummer 7 wird das Wort „sowie“
               durch ein Komma ersetzt.
          ccc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

                „8. Derivate sowie“.

          ddd) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

                „9. Berechtigungen, Emissionsredukti-
                    onseinheiten und zertifizierte Emis-
                    sionsreduktionen im Sinne des § 3
                    Nummer 3, 6 und 16 des Treibhaus-
                    gas-Emissionshandelsgesetzes, so-

                    weit sie im EU-Emissionshandelsre-

                    gister gehalten werden dürfen

                    (Emissionszertifikate).“

       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „Hinterlegungsscheine im Sinne dieses Ge-
          setzes sind Wertpapiere, die auf dem Kapi-
          talmarkt handelbar sind, ein Eigentumsrecht
          an Wertpapieren von Emittenten mit Sitz im
          Ausland verbriefen, zum Handel auf einem
          organisierten Markt zugelassen sind und un-
          abhängig von den Wertpapieren des jeweili-
          gen gebietsfremden Emittenten gehandelt

          werden können.“

       cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:

          „Geldmarktinstrumente sind Instrumente im
          Sinne des Artikels 11 der Delegierten Verord-
          nung (EU) 2017/565 mit Ausnahme von Zah-
          lungsinstrumenten.“
       dd) Der neue Satz 4 wird wie folgt geändert:
          aaa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
                aaaa) In Buchstabe b werden nach
                      dem Wort „Devisen“ ein Komma
                      und die Wörter „soweit das Ge-
                      schäft nicht die Voraussetzungen
                      des Artikels 10 der Delegierten
                      Verordnung (EU) 2017/565 er-
                      füllt,“ eingefügt.
                bbbb) In Buchstabe d wird die Angabe
                      „oder c,“ durch die Angabe „, c

                     oder f“ und wird das Wort „oder“
                     am Ende durch ein Komma er-
                     setzt.
               cccc) In Buchstabe e wird das Semiko-
                     lon am Ende durch das Wort
                     „oder“ ersetzt.
               dddd) Folgender Buchstabe f wird an-
                     gefügt:
                     „f) Emissionszertifikate;“.

         bbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
               aaaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a
                     wird das Wort „Emissionsbe-
                     rechtigungen,“ gestrichen.
               bbbb) Die Buchstaben b und c werden
                     wie folgt gefasst:
                     „b) auf    einem     organisierten
                         Markt oder in einem multila-
                         teralen oder organisierten

                         Handelssystem geschlossen

                         werden, soweit es sich nicht

                         um über ein organisiertes
                         Handelssystem gehandelte
                         Energiegroßhandelsprodukte
                         handelt, die effektiv geliefert
                         werden müssen, oder

                     c) die Merkmale anderer Deri-

                        vatekontrakte im Sinne des
                        Artikels 7 der Delegierten
                        Verordnung (EU) 2017/565
                        aufweisen und nichtkommer-
                        ziellen Zwecken dienen,“.

               cccc) In dem letzten Halbsatz nach

                     Buchstabe c werden die Wörter

                     „des Artikels 38 Abs. 2 der Ver-

                     ordnung (EG) Nr. 1287/2006“
                     durch die Wörter „des Artikels 7
                     der Delegierten Verordnung (EU)
                     2017/565“ ersetzt.
         ccc) In Nummer 5 werden die Wörter „in
              Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr.
              1287/2006“ durch die Wörter „in Arti-
              kel 8 der Delegierten Verordnung (EU)
              2017/565“ ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Bun-
         desbank“ die Wörter „und die vergleichbaren
         Institutionen in den anderen Mitgliedstaaten
         der Europäischen Union, sofern sie Mitglie-
         der des Europäischen Systems der Zentral-
         banken sind“ eingefügt.
     bb) Nach Nummer 1 werden die folgenden Num-
         mern 1a und 1b eingefügt:
         „1a. andere Behörden in den anderen Staa-
              ten des Europäischen Wirtschafts-
              raums, soweit sie Zentralbankaufgaben
              wahrnehmen;
         1b. von zwei oder mehr Mitgliedstaaten der
             Europäischen Union gegründete inter-
             nationale Finanzinstitute, die dem
             Zweck dienen, Finanzmittel zu mobili-
BGBl. 2017, Seite 1779 — Originalseite als Abbildung
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        sieren und seinen Mitgliedern Finanzhil-
        fen zu gewähren, sofern diese von
        schwerwiegenden      Finanzierungspro-
        blemen betroffen oder bedroht sind;“.
cc) Nummer 8 wird aufgehoben.

dd) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
   „9. Unternehmen, die außer dem Finanz-
       kommissionsgeschäft und dem Emissi-
       onsgeschäft, jeweils ausschließlich mit
       Warentermingeschäften, Emissionszerti-
       fikaten und Derivaten auf Emissionszerti-
       fikate, kein Bankgeschäft betreiben und
       keinen Eigenhandel im Sinne des § 1 Ab-
       satz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe c
       und d erbringen, unter den weiteren Vo-
       raussetzungen, dass
       a) das Unternehmen nicht Teil einer Un-
          ternehmensgruppe ist, deren Haupt-
          tätigkeit in dem Betreiben von Bank-
          geschäften oder dem Erbringen von
          Finanzdienstleistungen im Sinne des
          § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4
          besteht,

       b) das Bankgeschäft des Unternehmens

          und der Gruppe im Verhältnis zu der

          sonstigen Tätigkeit des Unterneh-

          mens sowie der Gruppe auf individu-

          eller und aggregierter Basis eine Ne-

          bentätigkeit im Sinne des Artikels 1

          der Delegierten Verordnung (EU)

          2017/592 der Kommission vom 1. De-

          zember 2016 zur Ergänzung der

          Richtlinie 2014/65/EU des Europä-

          ischen Parlaments und des Rates

          durch technische Regulierungsstan-

          dards zur Festlegung der Kriterien,

          nach denen eine Tätigkeit als Neben-

          tätigkeit zur Haupttätigkeit gilt (ABl.
          L 87 vom 31.3.2017, S. 492) in der je-
          weils geltenden Fassung, ist,

       c) dieses Nebengeschäft ausschließlich

          als Dienstleistung für die Kunden oder

          Zulieferer ihrer Haupttätigkeit betrie-

          ben wird und

       d) das Unternehmen die Inanspruch-
          nahme dieser Ausnahme der Bundes-
          anstalt jährlich anzeigt; für Zeitpunkt,

          Inhalt und Form der Anzeige und ge-

          gebenenfalls für die Führung eines öf-

          fentlichen Registers können nähere

          Bestimmungen in der Rechtsverord-

          nung nach § 24 Absatz 4 erlassen
          werden; insbesondere kann dem Be-
          treiber ein schreibender Zugriff auf die
          für dieses Unternehmen einzurich-
          tende Seite des Registers eingeräumt
          und er mit der Verantwortung für die
          Richtigkeit und Aktualität der Seite
          belastet werden;“.
ee) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch
    ein Semikolon ersetzt.
ff) Die folgenden Nummern 13 und 14 werden
    angefügt:

       „13. soweit sie das Finanzkommissionsge-
            schäft und das Emissionsgeschäft im
            Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Num-
            mer 4 und 10 des Kreditwesengesetzes
            in Bezug auf Warenderivate betreiben,
            die mit ihrer jeweiligen Haupttätigkeit
            in Zusammenhang stehen:
           a) Übertragungsnetzbetreiber im Sinne
              des Artikels 2 Nummer 4 der Richt-
              linie 2009/72/EG oder des Artikels 2
              Nummer 4 der Richtlinie 2009/73/EG,
              wenn sie ihre Aufgaben gemäß die-
              sen Richtlinien, der Verordnung (EG)
              Nr. 714/2009 des Europäischen Par-
              laments und des Rates vom 13. Juli
              2009 über die Netzzugangsbedin-
              gungen für den grenzüberschreiten-
              den Stromhandel und zur Aufhebung
              der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003
              (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15),
              die zuletzt durch die Verordnung (EU)
              Nr. 543/2013 (ABl. L 163 vom
              15.6.2013, S. 1) geändert worden ist,
              der Verordnung (EG) Nr. 715/2009
              des Europäischen Parlaments und

              des Rates vom 13. Juli 2009 über

              die Bedingungen für den Zugang zu

              den Erdgasfernleitungsnetzen und

              zur Aufhebung der Verordnung (EG)

              Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom

              14.8.2009, S. 36; L 229 vom

              1.9.2009, S. 29; L 309 vom

              24.11.2009, S. 87), die zuletzt durch

              die Verordnung Nr. 347/2013 (ABl.

              L 115 vom 25.4.2013, S. 39) geän-

              dert worden ist, oder gemäß den

              nach diesen Verordnungen erlasse-

              nen Netzcodes oder Leitlinien wahr-

              nehmen,

           b) Personen, die in ihrem Namen als
              Dienstleister handeln, um die Aufga-
              ben eines Übertragungsnetzbetrei-

              bers gemäß der Verordnung (EG)

              Nr. 714/2009, der Verordnung (EG)

              Nr. 715/2009 oder gemäß den nach

              diesen Verordnungen erlassenen
              Netzcodes oder Leitlinien wahrzu-
              nehmen, sowie

           c) Betreiber oder Verwalter eines Ener-

              gieausgleichssystems, eines Rohr-

              leitungsnetzes oder eines Systems

              zum Ausgleich von Energieangebot

              und -verbrauch;

       14. Zentralverwahrer, die gemäß Artikel 16
           der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zuge-
           lassen sind, soweit sie das Finanzkom-
           missionsgeschäft und das Emissions-
           geschäft im Sinne des § 1 Absatz 1
           Satz 2 Nummer 4 und 10 betreiben.“
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
     „(5) Vorbehaltlich der Regelungen in Titel VIII
   der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai
   2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur
BGBl. 2017, Seite 1780 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1780
       Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
       (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom
       10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4),
       die durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl.
       L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist,
       kann die Bundesanstalt im Einzelfall bestimmen,
       dass auf ein Institut mit Sitz in einem Drittstaat,
       das im Inland im Wege des grenzüberschreiten-
       den Dienstleistungsverkehrs gewerbsmäßig
       oder in einem Umfang, der einen in kaufmänni-
       scher Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb er-
       fordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanz-
       dienstleistungen erbringen will, die §§ 1a, 2c,
       10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38,
       45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 insgesamt nicht
       anzuwenden sind, solange das Institut im Hin-
       blick auf seine im Inland betriebenen Geschäfte
       wegen seiner Aufsicht durch die im Herkunfts-
       staat zuständige Behörde insoweit nicht zusätz-
       lich der Aufsicht durch die Bundesanstalt bedarf.
       Auf Grundlage einer Freistellung nach Satz 1
       kann sie auch bestimmen, dass auf das Institut
       auch § 24c nicht anzuwenden ist. Die Sätze 1
       und 2 gelten entsprechend für Institute mit Sitz
       im Europäischen Wirtschaftsraum, für die der
       Marktzutritt nicht in § 53b Absatz 1 geregelt ist.“
  c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Bun-
           desbank“ die Wörter „und vergleichbare In-
           stitutionen in den anderen Staaten der Euro-
           päischen Union, die Mitglieder des Europä-
           ischen Systems der Zentralbanken sind“ ein-
           gefügt.
       bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
           eingefügt:

           „1a. von zwei oder mehr Mitgliedstaaten der

                Europäischen Union gegründete inter-

                nationale Finanzinstitute, die dem

                Zweck dienen, Finanzmittel zu mobili-

                sieren und seinen Mitgliedern Finanzhil-
                fen zu gewähren, sofern diese von
                schwerwiegenden      Finanzierungspro-
                blemen betroffen oder bedroht sind;“.
       cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

           „5. Unternehmen, die Finanzdienstleistun-

               gen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2
               ausschließlich für ihre Mutterunterneh-
               men oder ihre Tochter- oder Schwester-
               unternehmen erbringen;“.
       dd) Nummer 9 wird aufgehoben.

       ee) In Nummer 10 werden nach dem Wort „ge-

           legentlich“ die Wörter „im Sinne des Arti-

           kels 4 der Delegierten Verordnung (EU)

           2017/565 und“ eingefügt.

       ff) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

           „11. Unternehmen, die außer Finanzdienst-
                leistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a
                Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 4 Buch-
                stabe a und b, jeweils ausschließlich
                mit Warentermingeschäften, Emissions-
                zertifikaten und mit Derivaten auf Emis-
                sionszertifikate, keine Finanzdienstleis-

          tungen erbringen, unter den weiteren
          Voraussetzungen, dass
          a) das Unternehmen nicht Teil einer Un-
             ternehmensgruppe ist, die in der
             Haupttätigkeit Bankgeschäfte be-
             treibt oder Finanzdienstleistungen
             im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2
             Nummer 1 bis 4 erbringt,

          b) die Finanzdienstleistung des Unter-
             nehmens und der Gruppe im Verhält-
             nis zu der sonstigen Tätigkeit des
             Unternehmens sowie der Gruppe
             auf individueller und aggregierter Ba-
             sis eine Nebentätigkeit im Sinne des
             Artikels 1 der Delegierten Verord-
             nung (EU) 2017/592 ist,
          c) dieses Nebengeschäft, soweit das
             Unternehmen nicht die Finanzdienst-
             leistung im Sinne des § 1 Absatz 1a
             Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a er-
             bringt, ausschließlich als Dienstleis-
             tung für die Kunden oder Zulieferer
             ihrer Haupttätigkeit betrieben wird
             und
          d) das Unternehmen die Inanspruch-
             nahme dieser Ausnahme der Bun-
             desanstalt jährlich anzeigt; für Zeit-
             punkt, Inhalt und Form der Anzeige
             und gegebenenfalls für die Führung
             eines öffentlichen Registers können
             nähere    Bestimmungen        in  der
             Rechtsverordnung nach § 24 Ab-
             satz 4 erlassen werden; insbeson-
             dere kann dem Betreiber ein schrei-
             bender Zugriff auf die für dieses Un-
             ternehmen einzurichtende Seite des

             Registers eingeräumt und er mit der

             Verantwortung für die Richtigkeit und

             Aktualität der Seite belastet wer-

             den;“.

gg) Nummer 13 wird aufgehoben.
hh) In Nummer 16 werden nach dem Wort „mul-
    tilateralen“ die Wörter „oder organisierten“
    eingefügt.
ii)   In Nummer 19 werden die Wörter „erbringen,

      und“ durch das Wort „erbringen;“ ersetzt.

jj)   In Nummer 20 wird der Punkt am Ende durch
      ein Semikolon ersetzt.
kk) Die folgenden Nummern 21 und 22 werden
    angefügt:
      „21. soweit sie Finanzdienstleistungen im

           Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Num-

           mer 1 bis 4 in Bezug auf Warenderivate

           erbringen, die mit ihren Haupttätigkei-

           ten in Zusammenhang stehen:

          a) Übertragungsnetzbetreiber im Sinne
             des Artikels 2 Nummer 4 der Richt-
             linie 2009/72/EG oder des Artikels 2
             Nummer 4 der Richtlinie 2009/73/EG,
             wenn sie ihre Aufgaben gemäß die-
             sen Richtlinien, der Verordnung (EG)
             Nr. 714/2009, der Verordnung (EG)
             Nr. 715/2009 oder den nach diesen
BGBl. 2017, Seite 1781 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1781
              Verordnungen erlassenen Netzcodes
              oder Leitlinien wahrnehmen,

          b) Personen, die in ihrem Namen als

             Dienstleister handeln, um die Aufga-

             ben eines Übertragungsnetzbetrei-

             bers gemäß der Verordnung (EG)

             Nr. 714/2009, der Verordnung (EG)

             Nr. 715/2009 oder den nach diesen

             Verordnungen erlassenen Netzcodes

             oder Leitlinien wahrnehmen, sowie

          c) Betreiber oder Verwalter eines Ener-
             gieausgleichssystems, eines Rohr-
             leitungsnetzes oder eines Systems
             zum Ausgleich von Energieangebot
             und -verbrauch bei der Wahrneh-
             mung solcher Aufgaben;
      22. Zentralverwahrer, die gemäß Artikel 16
          der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zuge-
          lassen sind, soweit sie Finanzdienstleis-
          tungen im Sinne des § 1 Absatz 1a
          Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringen.“
d) Nach Absatz 9f werden die folgenden Absätze
   9g und 9h eingefügt:

      „(9g) Auf Institute, die nur Bankgeschäfte im
  Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10
  betreiben und Finanzdienstleistungen im Sinne
  des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 in
  Bezug auf Warentermingeschäfte, Emissionszer-
  tifikate und Derivate auf Emissionszertifikate er-
  bringen und die diese Dienstleistungen allein mit
  dem Ziel der Absicherung der Geschäftsrisiken
  ihrer Kunden erbringen, sind die §§ 1a, 10, 10c
  bis 10i, 11 bis 13c, 15 bis 18 und 24 Absatz 1
  Nummer 4, 6, 9, 11, 14, 14a, 16 und 17, Ab-
  satz 1a Nummer 5, die §§ 24a, 25, 25a Absatz 5,
  die §§ 26a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
  die §§ 45 und 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6
  sowie die §§ 46b und 46c nicht anzuwenden,
  sofern diese Kunden
  1. ausschließlich lokale Elektrizitätsunterneh-
     men im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der
     Richtlinie 2009/72/EG, Erdgasunternehmen
     im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richt-
     linie 2009/73/EG oder Betreiber im Sinne
     des Artikels 3 Buchstabe f der Richtlinie
     2003/87/EG des Europäischen Parlaments
     und des Rates vom 13. Oktober 2003 über
     ein System für den Handel mit Treibhausgas-
     emissionszertifikaten in der Gemeinschaft
     und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG
     des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32),
     die zuletzt durch den Beschluss (EU)
     2015/1814 (ABl. L 264 vom 9.10.2015, S. 1)
     geändert worden ist, sind,

  2. zusammen 100 Prozent des Kapitals oder der

     Stimmrechte des Instituts halten und diese
     gemeinsam kontrollieren und

  3. nach Absatz 1 Nummer 9 oder Absatz 6
     Satz 1 Nummer 11 nicht als Kreditinstitut
     oder Finanzdienstleistungsinstitut gälten,
     wenn sie diese Dienstleistungen selbst er-
     brächten.

         (9h) Auf Institute, die nur Bankgeschäfte im
     Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10
     betreiben und Finanzdienstleistungen im Sinne

     des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 in

     Bezug auf Warentermingeschäfte, Emissionszer-

     tifikate und Derivate auf Emissionszertifikate er-

     bringen und die diese Dienstleistungen allein mit

     dem Ziel der Absicherung der Geschäftsrisiken

     ihrer Kunden erbringen, sind die §§ 1a, 10, 10c

     bis 10i, 11 bis 13c, 15 bis 18 und 24 Absatz 1

     Nummer 4, 6, 9, 11, 14, 14a, 16 und 17, Ab-
     satz 1a Nummer 5, die §§ 24a, 25, 25a Absatz 5,
     die §§ 26a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
     die §§ 45 und 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6
     sowie die §§ 46b und 46c nicht anzuwenden,
     sofern diese Kunden
     1. ausschließlich Betreiber im Sinne des Arti-
        kels 3 Buchstabe f der Richtlinie 2003/87/EG
        sind,
     2. zusammen 100 Prozent des Kapitals oder der
        Stimmrechte des Instituts halten und diese
        gemeinsam kontrollieren und
     3. nach Absatz 1 Nummer 9 oder nach Absatz 6
        Satz 1 Nummer 11 nicht als Kreditinstitut
        oder Finanzdienstleistungsinstitut gälten,
        wenn sie diese Dienstleistungen selbst er-
        brächten.“

  e) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „Ein Unternehmen mit Sitz im Inland, das
         keine Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Ab-
         satz 1 Satz 2 betreibt und das als Finanz-
         dienstleistungen nur die Anlagevermittlung,
         die Anlageberatung oder das Platzierungs-
         geschäft erbringt und dies ausschließlich
         für Rechnung und unter der Haftung eines
         CRR-Kreditinstituts oder eines Wertpapier-
         handelsunternehmens, das seinen Sitz im In-
         land hat oder nach § 53b Absatz 1 Satz 1
         oder Absatz 7 im Inland tätig ist (vertraglich
         gebundener Vermittler), gilt nicht als Finanz-
         dienstleistungsinstitut, sondern als Finanz-
         unternehmen, wenn das CRR-Institut oder
         Wertpapierhandelsunternehmen dies der
         Bundesanstalt zuvor angezeigt hat.“
     bb) Satz 5 wird aufgehoben.
  f) Absatz 12 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „multilate-
         rales“ die Wörter „oder organisiertes“ einge-
         fügt.
     bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Freiver-
         kehr“ die Wörter „nach § 48 des Börsenge-
         setzes oder einem organisierten Handels-
         system nach § 48b des Börsengesetzes“
         und nach dem Wort „multilaterales“ die Wör-

         ter „oder organisiertes“ eingefügt.

     cc) In Satz 5 werden nach dem Wort „multilate-
         ralen“ die Wörter „oder organisierten“ einge-
         fügt.

4. § 2c wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1a Satz 9 Nummer 2 werden die Wör-
     ter „der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen
BGBl. 2017, Seite 1782 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1782
       Parlaments und des Rates vom 21. April 2004
       über Märkte für Finanzinstrumente“ durch die
       Wörter „der Richtlinie 2014/65/EU des Euro-
       päischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai
       2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie
       zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und
       2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349;
       L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom
       13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35;
       L 64 vom 10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch
       die Richtlinie (EU) 2016/1034 (ABl. L 175 vom
       30.6.2016, S. 8) geändert worden ist“ ersetzt.
  b) In Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 werden nach den
     Wörtern „jeweils geltenden Fassung,“ die Wörter
     „der Richtlinie 2014/65/EU,“ eingefügt.
  c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „oder Ar-
     tikel 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2004/39/EG
     des Europäischen Parlaments und des Rates
     vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstru-
     mente (ABl. EU Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45
     S. 18) (Finanzmarktrichtlinie)“ gestrichen.
5. In § 6 Absatz 1b wird die Angabe „§ 17“ durch die
   Angabe „§ 29“ ersetzt.
6. § 7b Absatz 4 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

       „1. sofern ein Wertpapierdienstleistungsunter-
           nehmen im Sinne des § 2 Absatz 10 des
           Wertpapierhandelsgesetzes betroffen ist,
          a) die Erteilung sowie das Erlöschen oder
             die Aufhebung einer Erlaubnis nach § 32
             und
          b) die Genehmigung, ein weiteres Mandat in
             dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan
             gemäß § 25c Absatz 2 Satz 5 oder § 25d
             Absatz 3 Satz 5 innezuhaben,“.

  b) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „von al-
     len“ die Wörter „im Zusammenhang mit der
     Überwachung von Wertpapierdienstleistungsun-
     ternehmen und Datenbereitstellungsdiensten
     sowie“ eingefügt.

  c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-
     fügt:
       „4. jährlich in aggregierter und anonymisierter
           Form Daten über strafrechtliche Ermittlun-
           gen und verhängte strafrechtliche Sanktio-
           nen wegen Verstößen gegen § 54, sofern
           diese im Zusammenhang mit dem unerlaub-
           ten Erbringen von Finanzdienstleistungen er-
           folgten, die zugleich Wertpapierdienstleis-
           tungen im Sinne des § 2 Absatz 6 des Wert-
           papierhandelsgesetzes sind,“.
  d) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
  e) In der neuen Nummer 5 werden nach dem Wort
     „alle“ die Wörter „im Zusammenhang mit der
     Überwachung von Wertpapierdienstleistungsun-
     ternehmen und Datenbereitstellungsdiensten
     sowie“ eingefügt und wird der Punkt am Ende
     durch ein Komma ersetzt.
  f) Die folgenden Nummern 6 und 7 werden ange-
     fügt:

      „6. alle Bußgeldentscheidungen, die nach Maß-
          gabe des § 60d Absatz 3 Nummer 3 nicht
          bekannt gemacht wurden, sowie alle Rechts-
          mittel in Verbindung mit diesen Bußgeldent-
          scheidungen und die Ergebnisse der Rechts-
          mittelverfahren und
      7. die Erteilung sowie das Erlöschen oder die
         Aufhebung einer Erlaubnis nach § 32 Ab-
         satz 1f.“

7. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 3c wird folgender Absatz 3d einge-
      fügt:
        „(3d) Ein Datenbereitstellungsdienst hat der
      Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen:
      1. die Absicht der Bestellung eines Geschäfts-
         leiters unter Angabe der Tatsachen, die für
         die Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fach-
         lichen Eignung und der ausreichenden zeitli-
         chen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung der
         jeweiligen Aufgaben wesentlich sind, sowie
         den Vollzug einer solchen Absicht;
      2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters;
      3. die Bestellung eines Mitglieds und stellvertre-
         tender Mitglieder des Verwaltungs- oder Auf-
         sichtsorgans unter Angabe der Tatsachen, die
         zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit, Sach-
         kunde und der ausreichenden zeitlichen Ver-
         fügbarkeit für die Wahrnehmung ihrer Aufga-
         ben notwendig sind;
      4. das Ausscheiden eines Mitglieds und stellver-
         tretender Mitglieder des Verwaltungs- oder
         Aufsichtsorgans.“
   b) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
      gefügt:

      „In der Rechtsverordnung können ebenfalls nä-
      here Bestimmungen für die Führung eines öf-
      fentlichen Registers durch die Bundesanstalt so-
      wie über die Zugriffsmöglichkeiten auf Seiten
      dieses Registers und die Zuweisung von Verant-
      wortung für die Richtigkeit und Aktualität der
      Seiten erlassen werden.“

8. § 24a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Ein CRR-Kreditinstitut oder Wertpapierhan-
          delsunternehmen, das die Absicht hat, in ei-
          nem anderen Staat des Europäischen Wirt-
          schaftsraums
          1. eine Zweigniederlassung zu errichten
             oder
          2. ohne dort eine Zweigniederlassung zu er-
             richten, vertraglich gebundene Vermittler
             mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in
             diesem Staat des Europäischen Wirt-
             schaftsraums heranzuziehen,
          hat dies der Aufsichtsbehörde und der Deut-
          schen Bundesbank unverzüglich nach Maß-
          gabe des Satzes 2 anzuzeigen.“
      bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2017, Seite 1783 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1783
      aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
           „soll“ die Wörter „oder in dem ohne Er-
           richtung einer Zweigniederlassung dort
           ansässige vertraglich gebundene Ver-
           mittler herangezogen werden sollen“
           eingefügt.
      bbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort
           „hervorgehen“ die Wörter „sowie die
           Namen der vertraglich gebundenen
           Vermittler“ eingefügt.
  cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
      eingefügt:
      „2a. soweit vertraglich gebundene Vermittler
           in einem anderen Staat des Europä-
           ischen Wirtschaftsraums ohne Errich-
           tung einer Zweigniederlassung heran-
           gezogen werden sollen, eine Beschrei-
           bung des beabsichtigten Einsatzes der
           vertraglich gebundenen Vermittler und
           der Organisationsstruktur, einschließ-
           lich der Berichtswege, aus der hervor-
           geht, wie die vertraglich gebundenen
           Vermittler in die Unternehmensstruktur
           des Instituts eingebunden sind, sowie
           die Namen der vertraglich gebundenen
           Vermittler,“.

b) In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wör-
   ter „von zwei Monaten“ durch die Wörter „von
   drei Monaten“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Die Anzeige muss enthalten:
  1. die Angabe des Staates, in dem die grenz-
     überschreitende Dienstleistung erbracht wer-
     den soll,
  2. einen Geschäftsplan mit Angabe der beab-
     sichtigten Tätigkeiten und

  3. die Angabe, ob in diesem Staat vertraglich
     gebundene Vermittler, die ihren Sitz oder
     gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
     herangezogen werden sollen, sowie deren
     Namen.“

d) In Absatz 3a Satz 1 werden nach dem Wort
   „multilateralen“ die Wörter „oder organisierten“
   und nach den Wörtern „zu gewähren“ die Wörter
   „und ihnen das Handeln an seinen Märkten zu
   ermöglichen“ eingefügt.
e) Absatz 3b wird aufgehoben.
f) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
  aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Deut-
      schen Bundesbank und“ die Wörter „, sofern
      es sich um ein CRR-Kreditinstitut handelt,
      auch“ eingefügt.

  bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

      „Die Aufsichtsbehörde teilt den zuständigen
      Stellen des Aufnahmemitgliedstaates die
      Änderungen nach Satz 1 mit, sofern sie
      Wertpapierhandelsunternehmen betreffen.“

  cc) In dem neuen Satz 4 werden nach den Wör-
      tern „Deutschen Bundesbank und“ die Wör-
      ter „, sofern es sich um ein CRR-Kreditinsti-
      tut handelt, auch“ eingefügt.

      dd) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe
          „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
 9. In § 24b Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 1
    Abs. 16 betreibt, hat“ durch die Wörter „§ 1 Ab-
    satz 16 betreibt, hat unbeschadet der Titel III, IV
    und V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012“ ersetzt.
10. In § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 werden nach
    den Wörtern „die Verordnung (EU) Nr. 596/2014“
    die Wörter „des Europäischen Parlaments und des
    Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch
    (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung
    der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parla-
    ments und des Rates und der Richtlinien
    2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der
    Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1), die
    zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl.
    L 175 vom 30.6.2016, S. 1; L 287 vom 21.10.2016,
    S. 320; L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348 vom
    21.12.2016, S. 83) geändert worden ist, die Verord-
    nung (EU) Nr. 600/2014“ und nach dem Wort
    „Rechtsverordnungen“ die Wörter „oder gegen
    das Wertpapierhandelsgesetz oder gegen die auf
    Grund des Wertpapierhandelsgesetzes erlassenen
    Rechtsverordnungen“ eingefügt.
11. Dem § 25c wird folgender Absatz 6 angefügt:

      „(6) Die Geschäftsleiter eines Datenbereitstel-
   lungsdienstes müssen zuverlässig und für dessen
   Leitung fachlich geeignet sein und der Wahrneh-
   mung ihrer Aufgabe ausreichend Zeit widmen.“
12. Dem § 25d wird folgender Absatz 13 angefügt:
      „(13) Für die Mitglieder des Verwaltungs- oder
   Aufsichtsorgans eines Datenbereitstellungsdiens-
   tes gilt § 25d Absatz 1 und 2 entsprechend.“
13. § 25e Satz 4 wird aufgehoben.
14. § 29 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geän-
      dert:

      aa) In Buchstabe e wird die Angabe „§ 17 Ab-
          satz 2“ durch die Angabe „§ 29 Absatz 2“
          und werden die Wörter „§ 36 Absatz 1
          Satz 1“ durch die Wörter „§ 89 Absatz 1
          Satz 1“ ersetzt.

      bb) In Buchstabe h wird der Punkt am Ende
          durch ein Komma ersetzt.
      cc) Folgender Buchstabe i wird angefügt:
          „i) nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verord-
              nung (EU) Nr. 600/2014.“
   b) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „und den
      Artikeln 26, 29, 33 bis 54 der Verordnung (EU)
      Nr. 648/2012“ durch die Wörter „, den Arti-
      keln 26, 29 und 33 bis 54 der Verordnung (EU)
      Nr. 648/2012 und nach Artikel 29 Absatz 2, den

      Artikeln 30 und 35 der Verordnung (EU) Nr.
      600/2014“ ersetzt.

   c) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1
      Satz 2“ durch die Wörter „§ 89 Absatz 1 Satz 2“
      ersetzt.

15. § 32 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1a Satz 1 werden die folgenden
      Sätze eingefügt:
BGBl. 2017, Seite 1784 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1784
       „Dies gilt unabhängig von einem Betreiben von
       Bankgeschäften oder dem Erbringen von Fi-
       nanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a

       Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch dann, wenn

       das Unternehmen das Eigengeschäft als Mit-
       glied oder Teilnehmer eines organisierten Mark-
       tes oder eines multilateralen Handelssystems
       oder mit einem direkten elektronischen Zugang
       zu einem Handelsplatz oder mit Warenderivaten,
       Emissionszertifikaten oder Derivaten auf Emissi-
       onszertifikate betreibt. Einer schriftlichen Erlaub-
       nis der Bundesanstalt bedarf es in den Fällen
       des Satzes 2 nicht, wenn
       1. das Eigengeschäft von einem Unternehmen,
          das keine Bankgeschäfte betreibt oder Fi-
          nanzdienstleistungen erbringt, betrieben wird,
          um objektiv messbar die Risiken aus der Ge-
          schäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Fi-
          nanzmanagement des Unternehmens oder
          der Gruppe, dem das Unternehmen angehört,
          zu reduzieren,
       2. das Eigengeschäft mit Emissionszertifikaten
          von einem Betreiber im Sinne des § 3 Num-
          mer 4 des Treibhausgas-Emissionshandels-
          gesetzes betrieben wird, der keine Bankge-
          schäfte betreibt und Finanzdienstleistungen
          im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1
          bis 4 erbringt oder

       3. das Eigengeschäft ausschließlich mit Waren-
          termingeschäften, Emissionszertifikaten und
          Derivaten auf Emissionszertifikate betrieben
          wird und

          a) das Unternehmen nicht Teil einer Unter-

             nehmensgruppe ist, die in der Haupttätig-

             keit Bankgeschäfte betreibt oder Finanz-

             dienstleistungen im Sinne des § 1 Ab-

             satz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt,

          b) das Bankgeschäft des Unternehmens und
             der Gruppe im Verhältnis zu der sonstigen
             Tätigkeit des Unternehmens sowie der
             Gruppe auf individueller und aggregierter
             Basis eine Nebentätigkeit im Sinne des Ar-
             tikels 1 der Delegierten Verordnung (EU)
             2017/592 ist und

          c) das Unternehmen die Inanspruchnahme
             dieser Ausnahme der Bundesanstalt jähr-
             lich anzeigt. Für Zeitpunkt, Inhalt und Form
             der Anzeige und gegebenenfalls für die
             Führung eines öffentlichen Registers kön-
             nen nähere Bestimmungen in der Rechts-
             verordnung nach § 24 Absatz 4 erlassen
             werden; insbesondere kann dem Betreiber
             ein schreibender Zugriff auf die für dieses
             Unternehmen einzurichtende Seite des
             Registers eingeräumt und er mit der Ver-
             antwortung für die Richtigkeit und Aktuali-
             tät der Seite belastet werden.
       Einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt
       bedarf es auch, wenn ein Institut, dem eine Er-
       laubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde,
       eigene Finanzinstrumente vertreibt, soweit dies
       nicht ohnehin bereits als Betreiben eines Bank-
       geschäfts oder als Erbringen einer Finanzdienst-
       leistung nach Absatz 1 Satz 1 oder als Betreiben

  des Eigengeschäfts nach Satz 1 unter Erlaubnis-
  vorbehalt steht.“

b) Nach Absatz 1e wird folgender Absatz 1f einge-

   fügt:

     „(1f) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in ei-
  nem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise
  eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, als
  Datenbereitstellungsdienst tätig werden will, be-
  darf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesan-
  stalt; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des
  Verwaltungsverfahrensgesetzes      anzuwenden.
  Der Erlaubnisantrag muss enthalten:
  1. die Angabe der Geschäftsleiter;

  2. die Angaben, die für die Beurteilung der Zu-
     verlässigkeit der Geschäftsleiter erforderlich
     sind;
  3. die Angaben, die für die Beurteilung der zur
     Leitung des Unternehmens erforderlichen
     fachlichen Eignung der in § 1 Absatz 2 Satz 1
     bezeichneten Personen erforderlich sind;
  4. die Angaben, die für die Beurteilung, ob die
     Geschäftsleiter über die zur Wahrnehmung ih-
     rer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, er-
     forderlich sind;

  5. einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die
     Art der geplanten Geschäfte, der organisato-
     rische Aufbau und die geplanten internen
     Kontrollverfahren des Unternehmens hervor-
     gehen;

  6. die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs-

     oder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurtei-

     lung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde er-

     forderlichen Tatsachen sowie Angaben, die

     für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie

     der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichend
     Zeit widmen können.

  Das Nähere zu Inhalt und Form des Erlaubnis-
  antrages regeln die technischen Regulierungs-
  und Durchführungsstandards gemäß Artikel 61
  Absatz 4 und 5 der Richtlinie 2014/65/EU. Ab-
  weichend von den Sätzen 1 bis 3 ist Instituten
  und Trägern einer inländischen Börse, die eine
  Börse, ein multilaterales Handelssystem oder
  ein organisiertes Handelssystem betreiben, die
  Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst gestat-
  tet, sofern festgestellt wurde, dass sie den
  Anforderungen des Titels V der Richtlinie
  2014/65/EU genügen. Diese Dienstleistungen
  sind in ihre Erlaubnis eingeschlossen.“

c) Dem Absatz 3a wird folgender Satz angefügt:
  „Bezieht sich die Tätigkeit eines Wertpapier-
  dienstleistungsunternehmens im Sinne des § 2
  Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes auf
  strukturierte Einlagen im Sinne des Wertpapier-
  handelsgesetzes und wird die strukturierte Ein-
  lage von einem Kreditinstitut ausgegeben, das
  Mitglied eines Einlagensicherungssystems im
  Sinne des Einlagensicherungsgesetzes ist, so
  deckt das Einlagensicherungssystem des Kre-
  ditinstituts auch die von dem Kreditinstitut aus-
  gegebenen strukturierten Einlagen ab.“
BGBl. 2017, Seite 1785 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1785
   d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
      fügt:
         „(5a) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Inter-
      netseite ein öffentlich zugängliches Register, in

      das sie alle Datenbereitstellungsdienste, denen

      eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1f erteilt worden

      ist, mit dem Datum der Erteilung und dem

      Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem

      Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der

      Erlaubnis einträgt. Das Erlöschen oder die Auf-
      hebung der Erlaubnis bleibt für einen Zeitraum
      von fünf Jahren ab der entsprechenden Ent-

      scheidung im Register eingetragen.“

16. § 33 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geän-
      dert:
      aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort „mul-
          tilateraler“ die Wörter „oder organisierter“
          eingefügt.
      bb) In Buchstabe g wird die Angabe „§ 23
          Abs. 4“ durch die Angabe „§ 36 Absatz 5“
          ersetzt.
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:

        „(1a) Die Erlaubnis für die Erbringung von

      Datenbereitstellungsdienstleistungen ist zu ver-
      sagen, wenn
      1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,
         dass ein Geschäftsleiter nicht zuverlässig ist,
         nicht die zur Leitung des Unternehmens erfor-
         derliche fachliche Eignung hat oder nicht über
         die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben aus-

         reichende Zeit verfügt;

      2. das Unternehmen nicht bereit oder in der
         Lage ist, die erforderlichen organisatorischen
         Vorkehrungen zum ordnungsmäßigen Betrei-
         ben der Geschäfte, für die es die Erlaubnis
         beantragt, zu schaffen.

      Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis auch ver-
      sagen, wenn entgegen § 32 Absatz 1f Satz 2 der
      Antrag keine ausreichenden Angaben oder Un-
      terlagen enthält.“
   c) In Absatz 3 wird nach der Angabe „Absätzen 1“
      ein Komma und die Angabe „1a“ eingefügt.
   d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe
      „§ 32 Abs. 1 Satz 2“ die Wörter „oder Absatz 1f“
      eingefügt.
17. § 33b Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „CRR-In-
      stituts“ die Wörter „, eines Wertpapierhandels-
      unternehmens, eines Börsenbetreibers“ einge-
      fügt.

   b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „CRR-In-
      stitut“ die Wörter „, ein Wertpapierhandelsunter-
      nehmen, ein Börsenbetreiber“ eingefügt.
18. § 35 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 33 Abs. 1
      Satz 1 Nr. 1 bis 8“ durch die Wörter „§ 33 Ab-
      satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8, Absatz 1a“ er-
      setzt.

   b) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das
      Wort „oder“ ersetzt.
   c) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

      „10. das Institut nachhaltig gegen Artikel 7 Ab-

           satz 1 Satz 3 oder Artikel 11 Absatz 1 Satz 3

           der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder sich

           auf diese Bestimmungen beziehende An-

           ordnungen der Bundesanstalt verstoßen

           hat.“

19. § 36 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern

      „bei Instituten“ die Wörter „oder Unternehmen“
      eingefügt.
   b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „bei Insti-
      tuten“ die Wörter „oder Unternehmen“ und wer-
      den jeweils nach den Wörtern „der Verordnung
      (EU) Nr. 596/2014“ die Wörter „, der Verordnung
      (EU) Nr. 600/2014“ eingefügt.
   c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
         „(4) Die Bundesanstalt kann von den in § 25d
      Absatz 13 genannten Unternehmen die Abberu-
      fung eines Mitglieds des Verwaltungs- oder Auf-
      sichtsorgans verlangen und einer solchen Per-
      son die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen,

      wenn

      1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,
         dass die Person nicht zuverlässig ist,
      2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,
         dass die Person nicht die erforderliche Sach-
         kunde besitzt,

      3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,

         dass die Person der Wahrnehmung ihrer Auf-
         gaben nicht ausreichend Zeit widmet,

      4. der Person wesentliche Verstöße des Unter-
         nehmens gegen die Grundsätze einer ord-
         nungsgemäßen Geschäftsführung wegen
         sorgfaltswidriger Ausübung ihrer Überwa-
         chungs- und Kontrollfunktion verborgen ge-
         blieben sind und sie dieses sorgfaltswidrige
         Verhalten trotz Verwarnung durch die Bun-
         desanstalt fortsetzt oder
      5. die Person nicht alles Erforderliche zur Besei-
         tigung festgestellter Verstöße veranlasst hat
         und dies trotz Verwarnung durch die Bundes-
         anstalt auch weiterhin unterlässt.
      Soweit das Gericht auf Antrag des Verwaltungs-
      oder Aufsichtsorgans ein Mitglied des Verwal-
      tungs- oder Aufsichtsorgans abzuberufen hat,
      kann dieser Antrag bei Vorliegen der Vorausset-
      zungen nach Satz 1 auch von der Bundesanstalt
      gestellt werden, wenn das Verwaltungs- oder
      Aufsichtsorgan dem Abberufungsverlangen der
      Bundesanstalt nicht nachgekommen ist. Die Ab-
      berufung von Arbeitnehmervertretern im Verwal-
      tungs- oder Aufsichtsorgan erfolgt allein nach
      den Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze.“
20. In § 36a Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die
    Wörter „§ 35 Absatz 2 Nummer 7 oder 9“ durch die
    Wörter „§ 35 Absatz 2 Nummer 7, 9 oder 10“ er-
    setzt.
BGBl. 2017, Seite 1786 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1786
21. § 53b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Ein CRR-Kreditinstitut oder ein Wertpapierhan-
       delsunternehmen mit Sitz in einem anderen
       Staat des Europäischen Wirtschaftsraums darf
       ohne Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde über
       eine Zweigniederlassung oder über gemäß § 2
       Absatz 10 angezeigte vertraglich gebundene
       Vermittler, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Auf-
       enthalt im Inland haben, sowie im Wege des
       grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs,
       auch durch vertraglich gebundene Vermittler,
       die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
       Herkunftsmitgliedstaat haben, im Inland Bank-

       geschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen

       erbringen, wenn das Unternehmen von den zu-

       ständigen Stellen seines Herkunftsmitgliedstaa-

       tes zugelassen worden ist, die Geschäfte von
       der Zulassung abgedeckt sind und das Unter-
       nehmen von den zuständigen Stellen nach Maß-
       gabe der Richtlinien und Verordnungen der Eu-
       ropäischen Union beaufsichtigt wird.“
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:
          „(1a) Ein Unternehmen mit Sitz in einem an-
       deren Mitgliedstaat der Europäischen Union
       oder einem Vertragsstaat des Abkommens über
       den Europäischen Wirtschaftsraum darf ohne Er-
       laubnis durch die Bundesanstalt über eine
       Zweigniederlassung oder im Wege des grenz-

       überschreitenden Dienstleistungsverkehrs im In-

       land als Datenbereitstellungsdienst tätig werden,

       wenn das Unternehmen von den zuständigen
       Stellen seines Herkunftsmitgliedstaates zugelas-
       sen worden ist und die Geschäfte durch die Zu-
       lassung abgedeckt sind.“

   c) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.

   d) Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:
       „Die Bundesanstalt veröffentlicht die Namen von
       vertraglich gebundenen Vermittlern, die ihren
       Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Herkunfts-
       mitgliedstaat des Instituts haben und die das In-
       stitut im Inland heranziehen will, auf ihrer Inter-
       netseite, soweit die zuständigen Stellen des Her-
       kunftsmitgliedstaates diese mitgeteilt haben.“
   e) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 Nummer 4 wird das Wort „CRR-
           Kreditinstitut“ durch das Wort „CRR-Institut“
           ersetzt.
       bb) Satz 2 wird aufgehoben.
       cc) In dem neuen Satz 3 werden nach den Wör-
           tern „eines multilateralen“ die Wörter „oder
           organisierten“ eingefügt.
22. § 53c wird wie folgt geändert:

   a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
      Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
   b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
   c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          „(2) Ungeachtet der Regelungen des Absat-
       zes 1 können Unternehmen mit Sitz in einem
       Drittstaat, die in das Register nach Artikel 48

      der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 eingetragen
      wurden, gegenüber geeigneten Gegenparteien
      und professionellen Kunden im Inland Wertpa-
      pierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 3
      und 3a des Wertpapierhandelsgesetzes erbrin-
      gen. In diesem Fall ist § 53b Absatz 1 und 3 ent-
      sprechend anzuwenden.“

23. § 56 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe f wird die Angabe „Nummer 4,“
          durch die Angabe „Nummer 1, 2, 4,“ und das
          Komma am Ende durch die Wörter „oder Ab-
          satz 3d,“ ersetzt.

      bb) In Buchstabe k werden nach den Wörtern

          „Absatz 3 Satz 1,“ die Wörter „Absatz 3a

          Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 3c Satz 1,“

          eingefügt.

   b) Nach Absatz 4g wird folgender Absatz 4h einge-
      fügt:
        „(4h) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
      oder leichtfertig
      1. entgegen § 25e Satz 1 nicht durch entspre-
         chende Maßnahmen sicherstellt, dass ein ver-
         traglich gebundener Vermittler die dort gefor-
         derten Anforderungen fortlaufend erfüllt,
      2. entgegen § 25e Satz 2 danach erforderliche
         Nachweise nicht oder nicht für die gesetzlich
         vorgesehene Dauer aufbewahrt,

      3. entgegen § 25e Satz 4 Vergütungssysteme

         nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestal-

         tet,

      4. bei der Antragstellung für die Zulassung zum
         Geschäftsbetrieb nach § 32 Absatz 1 Satz 2
         oder Absatz 1f Satz 2 gegenüber der Bundes-
         anstalt unrichtige Angaben im Hinblick auf die

         nach § 32 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 1f
         Satz 2 erforderlichen Informationen macht,
      5. entgegen § 25c Absatz 1 Satz 1 der Wahr-
         nehmung seiner Aufgaben als Geschäftsleiter
         nicht ausreichend Zeit widmet,
      6. entgegen § 25c Absatz 2 Satz 2 in Verbin-
         dung mit Absatz 1 Satz 3, 4 und 5 als Ge-
         schäftsleiter eine zu hohe Anzahl an Leitungs-
         oder Aufsichtsmandaten innehat.“
   c) In Absatz 6 Nummer 1 wird nach den Wörtern
      „der Absätze 4f“ ein Komma und die Angabe
      „4h“ eingefügt.
   d) In Absatz 6a wird der Punkt am Ende durch ein
      Komma ersetzt und wird folgende Nummer 3 an-
      gefügt:
      „3. in den Fällen des Absatzes 4h den höheren
          der Beträge von fünf Millionen Euro oder
          10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die ju-
          ristische Person oder die Personenvereini-
          gung im der Behördenentscheidung voraus-
          gegangenen Geschäftsjahr erzielt hat.“
   e) In Absatz 6b Satz 1 und Absatz 6d Satz 3 wird
      jeweils die Angabe „und 4g“ durch die Angabe
      „bis 4h“ ersetzt.
   f) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „das
      Höchstmaß nach Absatz 6“ durch die Wörter
BGBl. 2017, Seite 1787 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1787
      „in den Fällen des Absatzes 6 das Höchstmaß“
      ersetzt.
24. In § 60b Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
    „soll“ ein Komma und die Wörter „sofern die Be-
    kanntmachung nicht bereits nach § 60c Absatz 1
    Satz 1 erfolgt,“ eingefügt.

25. Nach § 60c wird folgender § 60d eingefügt:

                         „§ 60d

                 Bekanntmachung von
              Maßnahmen und Sanktionen
      gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen
     und Betreiber von Datenbereitstellungsdiensten

      (1) Die Bundesanstalt macht Entscheidungen

   über Maßnahmen und Sanktionen gemäß § 56 Ab-
   satz 4h, die gegen Wertpapierdienstleistungsunter-
   nehmen im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpa-
   pierhandelsgesetzes und Betreiber von Datenbe-
   reitstellungsdiensten erlassen wurden, unverzüglich
   nach Unterrichtung der natürlichen oder juristi-
   schen Person, gegen die die Maßnahme oder
   Sanktion verhängt wurde, auf ihrer Internetseite be-
   kannt. Dies gilt nicht für Entscheidungen über Er-
   mittlungsmaßnahmen.
     (2) In der Bekanntmachung benennt die Bundes-
   anstalt die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde,
   und die für den Verstoß verantwortliche natürliche
   oder juristische Person oder Personenvereinigung.
      (3) Ist die Bundesanstalt nach einer fallbezoge-
   nen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Be-
   kanntmachung zu der Ansicht gelangt, dass die Be-
   kanntmachung der Identität der juristischen Person
   oder der personenbezogenen Daten der natürlichen
   Person unverhältnismäßig wäre, oder würde die Be-
   kanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder

   laufende Ermittlungen gefährden, so kann die Bun-

   desanstalt

   1. die Entscheidung erst dann bekanntmachen,
      wenn die Gründe für den Verzicht auf ihre Be-
      kanntmachung nicht mehr bestehen, oder
   2. die Entscheidung ohne Nennung personenbezo-
      gener Daten bekanntmachen, wenn diese ano-
      nymisierte Bekanntmachung einen wirksamen
      Schutz der betreffenden personenbezogenen
      Daten gewährleistet, oder
   3. gänzlich von der Bekanntmachung der Entschei-
      dung absehen, wenn die in den Nummern 1
      und 2 genannten Möglichkeiten ihrer Ansicht
      nach nicht ausreichend gewährleisten, dass

      a) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefähr-

         det wird,

      b) die Bekanntmachung von Entscheidungen
         über Maßnahmen, die als geringfügiger einzu-
         stufen sind, verhältnismäßig ist.
   Entscheidet sich die Bundesanstalt für eine Be-
   kanntmachung in anonymisierter Form, kann die
   Bekanntmachung um einen angemessenen Zeit-
   raum aufgeschoben werden, wenn vorhersehbar
   ist, dass die Gründe für die anonymisierte Bekannt-
   machung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen
   werden.
     (4) Wird gegen die Entscheidung, mit der die
   Sanktion oder Maßnahme erlassen wird, ein

   Rechtsbehelf eingelegt, so macht die Bundesan-
   stalt auch diesen Sachverhalt und alle weiteren In-
   formationen über das Ergebnis des Rechtsbehelfs-
   verfahrens umgehend auf ihrer Internetseite be-
   kannt. Ferner wird jede Entscheidung, mit der eine
   frühere Entscheidung aufgehoben oder geändert
   wird, ebenfalls bekannt gemacht.

      (5) Eine Bekanntmachung nach Absatz 1 ist fünf

   Jahre nach ihrer Bekanntmachung zu löschen. Ab-
   weichend von Satz 1 sind personenbezogene Da-
   ten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht
   mehr erforderlich ist.“

26. Nach § 64u wird folgender § 64v eingefügt:

                          „§ 64v

                 Übergangsvorschrift
      zum Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz
       (1) Für ein Kreditinstitut, das am 3. Januar 2018
   über eine Erlaubnis als CRR-Kreditinstitut verfügt,
   und ein Finanzdienstleistungsinstitut, das über eine
   Erlaubnis für den Betrieb eines multilateralen Han-
   delssystems im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2
   Nummer 1b verfügt, gilt die Erlaubnis für den Be-
   trieb eines organisierten Handelssystems im Sinne
   des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1d als erteilt.
      (2) Für ein Unternehmen, das auf Grund des
   neuen Tatbestands in § 1 Absatz 1a Satz 2 Num-
   mer 1d am 3. Januar 2018 zum Finanzdienstleis-
   tungsinstitut wird, gilt die Erlaubnis für den Betrieb
   eines organisierten Handelssystems als zu diesem
   Zeitpunkt vorläufig erteilt, wenn es bis zum 2. Juli
   2018 einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32
   Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer
   Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4, stellt.

      (3) Für ein Unternehmen, das auf Grund der Er-

   weiterung des Begriffs des Finanzinstruments im

   Sinne des § 1 Absatz 11 um Emissionszertifikate
   am 3. Januar 2018 eine Erlaubnis nach § 32 Ab-
   satz 1 Satz 1 benötigt, gilt die Erlaubnis für das
   Betreiben der dann nach diesem Gesetz erlaubnis-
   pflichtigen Geschäfte als zu diesem Zeitpunkt vor-
   läufig erteilt, wenn es bis zum 2. Juli 2018 einen
   vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1
   Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechts-
   verordnung nach § 24 Absatz 4, stellt.
      (4) Für ein Unternehmen, das wegen des Weg-
   falls des § 2 Absatz 1 Nummer 8 und Absatz 6
   Satz 1 Nummer 9 und 13 in der bis zum 2. Januar
   2018 gültigen Fassung dieses Gesetzes eine Er-
   laubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 benötigt, gilt

   die Erlaubnis für das Betreiben der dann nach die-

   sem Gesetz erlaubnispflichtigen Geschäfte als zu
   diesem Zeitpunkt vorläufig erteilt, wenn es bis
   zum 2. Juli 2018 einen vollständigen Erlaubnisan-
   trag nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Ver-
   bindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Ab-
   satz 4, stellt.
      (5) Für ein Unternehmen, das auf Grund der
   Neufassung des § 2 Absatz 1 Nummer 9 und Ab-
   satz 6 Satz 1 Nummer 11 eine Erlaubnis nach § 32
   Absatz 1 Satz 1 benötigt, gilt die Erlaubnis für das
   Betreiben der dann nach diesem Gesetz erlaubnis-
   pflichtigen Geschäfte als zu diesem Zeitpunkt vor-
   läufig erteilt, wenn es bis zum 2. Juli 2018 einen
BGBl. 2017, Seite 1788 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1788
   vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1
   Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechts-
   verordnung nach § 24 Absatz 4, stellt.
      (6) Für ein Unternehmen, das auf Grund der Er-
   weiterung der Erlaubnispflicht für das Betreiben des
   Eigengeschäfts gemäß § 32 Absatz 1a Satz 2 und 3
   am 3. Januar 2018 eine Erlaubnis nach § 32 Ab-
   satz 1 Satz 1 benötigt, gilt die Erlaubnis für das
   Betreiben des Eigengeschäfts als zu diesem Zeit-
   punkt vorläufig erteilt, wenn es bis zum 2. Juli 2018
   einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Ab-
   satz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer
   Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4, stellt.
      (7) Für ein Unternehmen, das am 3. Januar 2018
   als Datenbereitstellungsdienst tätig ist, ohne über
   eine Erlaubnis der Bundesanstalt zu verfügen, gilt

   die Erlaubnis als zu diesem Zeitpunkt vorläufig er-
   teilt, wenn es bis zum 2. Juli 2018 einen vollständi-
   gen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1f stellt.

      (8) Für ein Unternehmen mit Sitz in einem Dritt-
   staat, das auf Grund der Erweiterung der Erlaubnis-
   pflicht für das Betreiben des Eigengeschäfts gemäß
   § 32 Absatz 1a Satz 2 und 3 am 3. Januar 2018 eine
   Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 benötigt, gilt
   die Befreiung nach § 2 Absatz 5 ab dem 3. Januar
   2018 bis zur Entscheidung der Europäischen Wert-
   papier- und Marktaufsichtsbehörde über eine Ein-
   tragung des Unternehmens in das Register nach
   Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 als vor-
   läufig erteilt, wenn es bis zum 2. Juli 2018 einen
   vollständigen Freistellungsantrag nach § 2 Absatz 5
   Satz 1 stellt. Für ein Unternehmen mit Sitz in einem
   Drittstaat, das, wenn es ein Unternehmen mit Sitz
   im Inland wäre, die Regelungen der Absätze 1 bis 6
   in Anspruch nehmen könnte, gilt die Freistellung
   nach § 2 Absatz 5 ab dem 3. Januar 2018 für das
   Betreiben der dann nach diesem Gesetz erlaubnis-
   pflichtigen Geschäfte als zu diesem Zeitpunkt vor-
   läufig erteilt, wenn es bis zum 2. Juli 2018 einen
   vollständigen Freistellungsantrag nach § 2 Absatz 5
   Satz 1 stellt.“

                       Artikel 7
                    Änderung des
                   Börsengesetzes
   Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330,

1351), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
   § 3 die folgenden Angaben eingefügt:

   „§ 3a Aufgaben und Befugnisse der Börsenauf-

           sichtsbehörde zur Ausführung der Verordnung

           (EU) 2015/2365

  § 3b    Meldung von Verstößen“.
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Dieses Gesetz enthält Regelungen insbeson-
  dere zum Betrieb und zur Organisation von Börsen,
  zur Zulassung von Handelsteilnehmern, Finanzin-
  strumenten, Rechten und Wirtschaftsgütern zum
  Börsenhandel, zur Ermittlung von Börsenpreisen,
  zu den Zuständigkeiten und Befugnissen der zu-
  ständigen obersten Landesbehörde (Börsenauf-

  sichtsbehörde) und zur Ahndung von Verstößen hin-
  sichtlich
  1. der Vorschriften dieses Gesetzes sowie
  2. der Artikel 4 und 15 der Verordnung (EU)
     2015/2365 vom 25. November 2015 über die
     Transparenz von Wertpapierfinanzierungsge-
     schäften und der Weiterverwendung sowie zur
     Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl.
     L 337 vom 23.12.2015, S. 1) sowie der auf Grund-
     lage des Artikels 4 dieser Verordnung erlassenen
     delegierten Rechtsakte und Durchführungs-
     rechtsakte der Europäischen Kommission in der
     jeweils geltenden Fassung.“
3. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b einge-
   fügt:

                          „§ 3a

              Aufgaben und Befugnisse
             der Börsenaufsichtsbehörde
    zur Ausführung der Verordnung (EU) 2015/2365

     (1) Die Börsenaufsichtsbehörde überwacht die
  Einhaltung der Verbote und Gebote der Verordnung
  (EU) 2015/2365 durch die Börse und den Börsenträ-
  ger und kann Anordnungen treffen, die geeignet und
  erforderlich sind, Verstöße gegen die Artikel 4 und 15
  der Verordnung (EU) 2015/2365 sowie gegen die auf
  Grundlage des Artikels 4 erlassenen delegierten
  Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Euro-
  päischen Kommission in der jeweils geltenden Fas-
  sung zu verhindern oder Missstände zu beseitigen.
     (2) Bei Verstößen gegen die in Absatz 1 genann-
  ten Vorschriften sowie sich hierauf beziehende An-
  ordnungen der Börsenaufsichtsbehörde kann diese
  eine dauerhafte Einstellung der den Verstoß begrün-
  denden Handlungen oder Verhaltensweisen verlan-
  gen. Verstößt eine Person, die bei der Börse oder
  dem Börsenträger tätig ist, vorsätzlich gegen eine
  der in Absatz 1 genannten Vorschriften oder eine
  sich auf diese Vorschriften beziehende Anordnung
  der Börsenaufsichtsbehörde und setzt sie dieses
  Verhalten trotz Verwarnung durch die Börsenauf-
  sichtsbehörde fort, kann die Börsenaufsichtsbe-
  hörde dieser Person für einen Zeitraum von bis zu
  zwei Jahren die Wahrnehmung von Führungsaufga-
  ben bei Börsen oder Börsenträgern untersagen.

                          § 3b

                Meldung von Verstößen
     (1) Die Börsenaufsichtsbehörde trifft geeignete
  Vorkehrungen, um die Meldung von möglichen oder
  tatsächlichen Verstößen gegen Artikel 4 oder 15 der
  Verordnung (EU) 2015/2365 sowie gegen die auf

  Grundlage des Artikels 4 erlassenen Durchführungs-

  rechtsakte der Europäischen Kommission in der je-

  weils geltenden Fassung zu ermöglichen. Die Mel-
  dungen können auch anonym abgegeben werden.
     (2) Die Börsenaufsichtsbehörde ist zu diesem
  Zweck befugt, personenbezogene Daten zu erhe-
  ben, zu verarbeiten, zu nutzen und zu speichern, so-
  weit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1
  erforderlich ist. Die eingehenden Meldungen unter-
  liegen den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
     (3) Die Börsenaufsichtsbehörde macht die Identi-
  tät einer Person, die eine Meldung erstattet hat,
BGBl. 2017, Seite 1789 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1789
  nicht bekannt, ohne zuvor die ausdrückliche Zustim-
  mung dieser Person eingeholt zu haben. Ferner gibt
  die Börsenaufsichtsbehörde die Identität einer Per-
  son, die Gegenstand einer Meldung ist, nicht preis.
  Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Weiter-
  gabe der Information im Zusammenhang mit weite-
  ren Ermittlungen oder nachfolgenden Verwaltungs-
  oder Gerichtsverfahren erforderlich ist oder wenn
  die Offenlegung durch eine gerichtliche Entschei-
  dung angeordnet wird.

     (4) Die Informationsfreiheitsgesetze der Länder
  finden auf die Meldung von Verstößen nach Absatz 1
  keine Anwendung.

     (5) Mitarbeiter, die bei Unternehmen oder Perso-
  nen beschäftigt sind, die von einer Börsenaufsichts-
  behörde beaufsichtigt werden, oder die bei Unter-
  nehmen oder Personen beschäftigt sind, auf die Tä-
  tigkeiten von beaufsichtigten Unternehmen oder
  Personen ausgelagert wurden, und die eine Meldung
  nach Absatz 1 abgeben, dürfen wegen dieser Mel-
  dung weder nach arbeitsrechtlichen oder strafrecht-
  lichen Vorschriften verantwortlich noch schadener-
  satzpflichtig gemacht werden, es sei denn, es ist
  vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unwahre Mel-
  dung abgegeben worden.

     (6) Die Berechtigung zur Abgabe von Meldungen
  nach Absatz 1 durch Mitarbeiter, die bei Unterneh-
  men oder Personen beschäftigt sind, die von der
  Börsenaufsichtsbehörde beaufsichtigt werden oder
  die bei anderen Unternehmen oder Personen be-
  schäftigt sind, auf die Tätigkeiten von beaufsichtig-

  ten Unternehmen oder Personen ausgelagert wur-

  den, die bei einer Börse oder einem Börsenträger

  beschäftigt sind, darf vertraglich nicht eingeschränkt

  werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind un-

  wirksam.

     (7) Die Rechte einer Person, die Gegenstand ei-
  ner Meldung ist, insbesondere die Rechte nach den

  anwendbaren Verwaltungsverfahrensgesetzen, nach

  den §§ 68 bis 71 der Verwaltungsgerichtsordnung

  und nach den §§ 137, 140, 141 und 147 der Straf-

  prozessordnung werden durch die Einrichtung des

  Systems zur Meldung von Verstößen nach Absatz 1

  nicht eingeschränkt.“

4. In § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 werden nach den

   Wörtern „dieses Gesetzes“ die Wörter „oder der

   Artikel 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365“

   eingefügt.

5. In § 5 Absatz 7 werden die Wörter „potenzielle oder
   tatsächliche Verstöße gegen die Verordnung (EU)
   Nr. 596/2014,“ durch die Wörter „mögliche oder
   tatsächliche Verstöße gegen die Verordnung
   (EU) Nr. 596/2014, gegen die Verordnung (EU)
   2015/2365,“ ersetzt.
6. § 50 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge-
     fügt:
        „(2b) Ordnungswidrig handelt, wer als Börsen-
     träger gegen die Verordnung (EU) 2015/2365 des
     Europäischen Parlaments und des Rates vom
     25. November 2015 über die Transparenz von
     Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Wei-
     terverwendung sowie zur Änderung der Verord-

   nung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom
   23.12.2015, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich
   oder leichtfertig
   1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine Meldung
      nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
      der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
      zeitig vornimmt,

   2. entgegen Artikel 4 Absatz 4 Aufzeichnungen
      nicht, nicht vollständig oder nicht mindestens
      für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

   3. entgegen Artikel 15 Absatz 1 Finanzinstru-
      mente weiterverwendet, ohne dass die dort
      genannten Voraussetzungen erfüllt sind oder

   4. entgegen Artikel 15 Absatz 2 ein Recht auf
      Weiterverwendung ausübt, ohne dass die dort
      genannten Voraussetzungen erfüllt sind.“
b) Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden angefügt:
     „(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
   des Absatzes 2b mit einer Geldbuße bis zu fünf
   Millionen Euro geahndet werden. Gegenüber ei-
   ner juristischen Person oder Personenvereini-
   gung kann über Satz 1 hinaus eine höhere Geld-
   buße verhängt werden; diese darf

   1. in den Fällen des Absatzes 2b Satz 1 Num-
      mer 1 und 2 den höheren der Beträge von fünf
      Millionen Euro und 10 Prozent des Gesamtum-
      satzes, den die juristische Person oder Perso-
      nenvereinigung im der Behördenentscheidung
      vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat,

   2. in den Fällen des Absatzes 2b Satz 1 Num-

      mer 3 und 4 den höheren der Beträge von fünf-

      zehn Millionen Euro und 10 Prozent des Ge-

      samtumsatzes, den die juristische Person oder

      Personenvereinigung im der Behördenent-

      scheidung vorangegangenen Geschäftsjahr
      erzielt hat,

   nicht überschreiten. Über die in den Sätzen 1

   und 2 genannten Beträge hinaus kann die Ord-

   nungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zum Drei-

   fachen des aus dem Verstoß gezogenen wirt-

   schaftlichen Vorteils geahndet werden. Der wirt-

   schaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und

   vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.

      (5) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 4

   Satz 2 ist der Betrag der Nettoumsätze nach

   Maßgabe des auf den Börsenträger anwendbaren

   nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2
   Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
   2013 über den Jahresabschluss, den konsolidier-
   ten Abschluss und damit verbundene Berichte
   von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und
   zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Eu-
   ropäischen Parlaments und des Rates und
   zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und
   83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom
   29.6.2013, S. 19; L 369 vom 24.12.2014, S. 79),
   die zuletzt durch die Richtlinie 2014/102/EU (ABl.
   L 334 vom 21.11.2014, S. 86) geändert worden
   ist. Handelt es sich bei dem Börsenträger um eine
   juristische Person oder Personenvereinigung, die
   zugleich Mutterunternehmen oder Tochtergesell-
   schaft ist, so ist anstelle des Gesamtumsatzes
BGBl. 2017, Seite 1790 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1790
       der juristischen Person oder Personenvereini-
       gung der jeweilige Gesamtbetrag in dem Kon-
       zernabschluss des Mutterunternehmens maß-
       geblich, der für den größten Kreis von Unterneh-
       men aufgestellt wird. Wird der Konzernabschluss
       für den größten Kreis von Unternehmen nicht
       nach den in Satz 1 genannten Vorschriften aufge-
       stellt, ist der Gesamtumsatz nach Maßgabe der
       dem in Satz 1 vergleichbaren Posten des Kon-
       zernabschlusses zu ermitteln. Ist ein Jahresab-
       schluss oder Konzernabschluss für das maßgeb-
       liche Geschäftsjahr nicht verfügbar, ist der Jah-
       res- oder Konzernabschluss für das unmittelbar
       vorangehende Geschäftsjahr maßgeblich; ist
       auch dieser nicht verfügbar, kann der Gesamtum-
       satz geschätzt werden.
          (6) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ord-
       nungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden bei Ver-
       stößen gegen Gebote und Verbote, die in Absatz 4
       in Bezug genommen werden. § 30 des Gesetzes
       über Ordnungswidrigkeiten gilt auch für juristi-
       sche Personen oder Personenvereinigungen, die
       über eine Zweigniederlassung oder im Wege des
       grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
       im Inland tätig sind. Die Verfolgung der Ord-
       nungswidrigkeiten nach Absatz 4 verjährt in drei
       Jahren.“

7. § 50a wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          „(2) Die Börsenaufsichtsbehörde macht Ent-
       scheidungen über Maßnahmen und Sanktionen,
       die verhängt wurden wegen Verstößen gegen Ver-
       bote oder Gebote von Artikel 4 oder 15 der Ver-
       ordnung (EU) 2015/2365 sowie gegen die zur
       Durchführung dieser Vorschriften erlassenen
       Rechtsakte auf ihrer Internetseite unverzüglich
       nach Unterrichtung der natürlichen oder juristi-
       schen Person, gegen die die Maßnahme oder
       Sanktion verhängt wurde, bekannt. Dies gilt nicht
       für Entscheidungen, mit denen Maßnahmen mit
       Ermittlungscharakter verhängt werden. In der Be-
       kanntmachung benennt die Börsenaufsichtsbe-
       hörde die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde,
       und die für den Verstoß verantwortliche natürliche
       oder juristische Person oder Personenvereini-
       gung. Ist die Bekanntmachung der Identität der
       juristischen Person oder der personenbezogenen
       Daten der natürlichen Person unverhältnismäßig
       oder gefährdet die Bekanntmachung laufende Er-
       mittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte,
       so kann die Börsenaufsichtsbehörde
       1. die Entscheidung, mit der die Sanktion oder
          Maßnahme verhängt wird, erst dann bekannt-
          machen, wenn die Gründe für den Verzicht auf
          ihre Bekanntmachung nicht mehr bestehen,
          oder

       2. die Entscheidung, mit der die Sanktion oder
          Maßnahme verhängt wird, ohne Nennung per-
          sonenbezogener Daten bekanntmachen, wenn
          diese anonymisierte Bekanntmachung einen
          wirksamen Schutz der betreffenden personen-
          bezogenen Daten gewährleistet, oder

     3. gänzlich von der Bekanntmachung der Ent-
        scheidung, mit der die Sanktion oder Maß-
        nahme verhängt wird, absehen, wenn die unter
        den Nummern 1 und 2 genannten Möglichkei-
        ten nicht ausreichen, um zu gewährleisten,
        dass
        a) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefähr-
           det wird oder

        b) die Verhältnismäßigkeit der Bekanntma-
           chung gewahrt bleibt.
     Entscheidet sich die Börsenaufsichtsbehörde für
     eine Bekanntmachung in anonymisierter Form,
     kann die Bekanntmachung um einen angemesse-
     nen Zeitraum aufgeschoben werden, wenn vor-
     hersehbar ist, dass die Gründe für die anonymi-
     sierte Bekanntmachung innerhalb dieses Zeit-
     raums wegfallen werden. Wird gegen die Buß-
     geldentscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt, so
     macht die Börsenaufsichtsbehörde auch diesen
     Sachverhalt und das Ergebnis des Rechtsbe-
     helfsverfahrens umgehend auf ihrer Internetseite
     bekannt. Ferner wird jede Entscheidung, mit der
     eine frühere Bußgeldentscheidung aufgehoben
     oder geändert wird, ebenfalls bekannt gemacht.
     Eine Bekanntmachung nach Satz 1 ist nach fünf
     Jahren zu löschen. Abweichend davon sind per-
     sonenbezogene Daten zu löschen, sobald ihre
     Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist. Die
     Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet die Bundes-
     anstalt und die Europäische Wertpapier- und
     Marktaufsichtsbehörde über alle Bußgeldent-
     scheidungen, die im Einklang mit Satz 4 Num-
     mer 3 nicht bekannt gemacht wurden, sowie über
     alle Rechtsbehelfe in Verbindung mit diesen Buß-
     geldentscheidungen und die Ergebnisse der
     Rechtsbehelfsverfahren. Über die Bekanntma-
     chung einer Bußgeldentscheidung unterrichtet
     die Börsenaufsichtsbehörde die Bundesanstalt
     und die Europäische Wertpapier- und Marktauf-
     sichtsbehörde gleichzeitig.“

                       Artikel 8
                Weitere Änderungen
                des Börsengesetzes

  Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330,
1351), das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
      „§ 2   Börsen und weitere Begriffsbestimmun-
             gen“.
   b) Nach der Angabe zu § 4 werden die folgenden
      Angaben eingefügt:
      „§ 4a Geschäftsleitung des Börsenträgers

      § 4b   Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des
             Börsenträgers“.

   c) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe
      eingefügt:
      „§ 19a Verantwortung des Handelsteilnehmers
             für Aufträge von mittelbaren Handelsteil-
             nehmern“.
BGBl. 2017, Seite 1791 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1791
  d) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe
     eingefügt:
     „§ 22a Synchronisierung von im Geschäftsver-
             kehr verwendeten Uhren“.
  e) Nach der Angabe zu § 26b werden die folgenden
     Angaben eingefügt:
     „§ 26c Market-Making-Systeme

     § 26d    Algorithmische Handelssysteme        und
              elektronischer Handel
     § 26e    Informationen über die Ausführungsqua-
              lität
     § 26f    Positionsmanagementkontrollen

     § 26g Übermittlung von Daten“.
  f) Die Angabe vor § 48 wird wie folgt gefasst:
                        „Abschnitt 5

             Freiverkehr, KMU-Wachstumsmarkt

             und organisiertes Handelssystem“.

  g) Nach der Angabe zu § 48 werden die folgenden
     Angaben eingefügt:
     „§ 48a KMU-Wachstumsmarkt

     § 48b    Organisiertes Handelssystem an einer
              Börse“.
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 wird das Wort „sowie“ durch ein
     Komma ersetzt.
  b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das
     Wort „und“ ersetzt.
  c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

     „3. der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Euro-

         päischen Parlaments und des Rates vom

         15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstru-

         mente und zur Änderung der Verordnung

         (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom

         12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6;

         L 270 vom 15.10.2015, S. 4), die durch die

         Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom

         30.6.2016, S. 1) geändert worden ist, in der

         jeweils geltenden Fassung.“

  d) Folgender Satz wird angefügt:
     „Es ist auch anzuwenden auf den Betrieb von
     multilateralen oder organisierten Handelssyste-
     men durch Börsenträger an einer Börse.“

3. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Der Überschrift werden die Wörter „und weitere
     Begriffsbestimmungen“ angefügt.

  b) In Absatz 1 wird das Wort „festgelegten“ durch
     das Wort „nichtdiskretionären“ ersetzt.
  c) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5
     bis 10 eingefügt:
        „(5) Handelsplätze im Sinne dieses Gesetzes
     sind Börsen, multilaterale Handelssysteme und
     organisierte Handelssysteme.
        (6) Ein multilaterales Handelssystem im Sinne
     dieses Gesetzes ist ein multilaterales System,
     das die Interessen einer Vielzahl von Personen
     am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten in-
     nerhalb des Systems und nach nichtdiskretionä-
     ren Bestimmungen in einer Weise zusammen-

      bringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser
      Finanzinstrumente führt.
         (7) Ein organisiertes Handelssystem im Sinne
      dieses Gesetzes ist ein multilaterales System,
      bei dem es sich nicht um eine Börse oder ein
      multilaterales Handelssystem handelt und das
      die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf
      und Verkauf von Schuldverschreibungen, struk-
      turierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten
      oder Derivaten innerhalb des Systems in einer
      Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag
      über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt.
         (8) Handelsteilnehmer im Sinne dieses Geset-
      zes sind die nach § 19 zur Teilnahme am Börsen-
      handel zugelassenen Unternehmen, Börsen-
      händler, Skontroführer und skontroführenden
      Personen. Mittelbare Handelsteilnehmer im
      Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die einem

      Handelsteilnehmer Aufträge elektronisch über-

      mitteln, die unter eingeschränkter oder ohne
      menschliche Beteiligung von dem Handelsteil-
      nehmer an die Börse weitergeleitet werden, oder
      die einen direkten elektronischen Zugang nut-
      zen.

         (9) Ein direkter elektronischer Zugang im
      Sinne dieses Gesetzes ist eine Vereinbarung, in
      deren Rahmen ein Handelsteilnehmer einer an-
      deren Person die Nutzung seines Handelscodes
      gestattet, damit diese Person Aufträge in Bezug
      auf Finanzinstrumente elektronisch direkt an den
      Handelsplatz übermitteln kann, mit Ausnahme
      der in Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU)
      2017/565 der Kommission vom 25. April 2016

      zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des

      Europäischen Parlaments und des Rates in Be-

      zug auf die organisatorischen Anforderungen an

      Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die

      Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die

      Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke

      der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom

      31.3.2017, S. 1), in der jeweils geltenden Fas-

      sung, genannten Fälle. Der direkte elektronische

      Zugang umfasst auch Vereinbarungen, die die
      Nutzung der Infrastruktur oder eines anderweiti-
      gen Verbindungssystems des Handelsteilneh-
      mers durch diese Person zur Übermittlung von
      Aufträgen beinhalten (direkter Marktzugang) so-
      wie diejenigen Vereinbarungen, bei denen eine

      solche Infrastruktur nicht durch diese Person ge-
      nutzt wird (geförderter Zugang).

         (10) Kleine und mittlere Unternehmen im
      Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, deren
      durchschnittliche Marktkapitalisierung auf der
      Grundlage der Notierungen zum Jahresende in
      den letzten drei Kalenderjahren weniger als
      200 Millionen Euro betrug. Nähere Bestimmun-
      gen enthalten die Artikel 77 bis 79 der Delegier-
      ten Verordnung (EU) 2017/565.“
   d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 11.
4. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die Börsenaufsichtsbehörde kann, soweit dies
      zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, auch
BGBl. 2017, Seite 1792 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1792
       ohne besonderen Anlass von der Börse und dem
       Börsenträger sowie von den Handelsteilneh-
       mern, von mittelbaren Handelsteilnehmern und
       von den Emittenten der zum regulierten Markt
       zugelassenen Wertpapiere Auskünfte und die

       Vorlage von Unterlagen verlangen sowie Prüfun-

       gen vornehmen.“

  b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
     fügt:

          „(4a) Die Börsenaufsichtsbehörde kann, so-

       weit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-

       lich ist, auch ohne besonderen Anlass von der

       Börse und von dem Börsenträger Informationen

       über die durch algorithmischen Handel im Sinne

       des § 80 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhan-

       delsgesetzes erzeugten Aufträge verlangen.

       Auch kann sie verlangen, insoweit von der Börse
       Zugang zu dem Orderbuch oder den entspre-
       chenden Daten zu erhalten.“

  c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „gegen-

     über der Börse, dem Börsenträger und den Han-

     delsteilnehmern“ durch die Wörter „gegenüber

     jedermann“ ersetzt.

  d) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 5a
     bis 5c eingefügt:
           „(5a) Hat die Geschäftsführung die Zulassung
       eines Finanzinstruments gemäß § 39 widerrufen
       oder den Handel mit diesem gemäß § 25 Ab-
       satz 1 ausgesetzt oder eingestellt, ordnet die
       Börsenaufsichtsbehörde den Widerruf der Zulas-
       sung, die Aussetzung oder die Einstellung des
       Handels dieses Finanzinstruments oder der mit
       diesem verbundenen Derivate im Sinne von An-
       hang I Abschnitt C Nummer 4 bis 10 der Richt-
       linie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments
       und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte
       für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der
       Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl.
       L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom
       18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28;
       L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom
       10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch die Richt-

       linie (EU) 2016/1034 (ABl. L 175 vom 30.6.2016,

       S. 8) geändert worden ist, auch an anderen Bör-

       sen in ihrem Zuständigkeitsbereich an, soweit

       der Widerruf der Zulassung oder die Aussetzung

       oder die Einstellung des Handels durch den Ver-

       dacht eines Marktmissbrauchs, ein Übernahme-
       angebot oder die Nichtveröffentlichung von In-
       siderinformationen über den Emittenten oder ei-

       nen Verstoß gegen die Artikel 7 und 17 der Ver-

       ordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen

       Parlaments und des Rates vom 16. April 2014

       über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsver-

       ordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie

       2003/6/EG des Europäischen Parlaments und

       des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG,

       2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission

       (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom

       21.10.2016, S. 320; L 306 vom 15.11.2016, S. 43;

       L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch

       die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom

       30.6.2016, S. 1) geändert worden ist, bedingt ist.
       Dies gilt nicht in den Fällen, in denen der Wider-

     ruf oder die Aussetzung oder Einstellung des
     Handels die Anlegerinteressen oder das ord-
     nungsgemäße Funktionieren des Marktes erheb-
     lich schädigen könnte.

        (5b) Die Börsenaufsichtsbehörde teilt eine

     Entscheidung nach Absatz 5a Satz 1 unverzüg-

     lich der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
     tungsaufsicht (Bundesanstalt), anderen inländi-
     schen Börsenaufsichtsbehörden, die Börsen be-
     aufsichtigen, an denen die jeweils betroffenen

     Finanzinstrumente ebenfalls gehandelt werden,

     und der Europäischen Wertpapier- und Markt-

     aufsichtsbehörde mit und veröffentlicht diese

     Entscheidung unverzüglich. Ergreift sie keine

     Maßnahmen an weiteren Börsen in ihrem Zu-

     ständigkeitsbereich, so teilt sie die Gründe hier-

     für den in Satz 1 genannten Behörden mit.

        (5c) Erhält   die    Börsenaufsichtsbehörde
     Kenntnis vom Widerruf der Zulassung oder der
     Aussetzung oder der Einstellung des Handels ei-

     nes Finanzinstruments oder eines mit diesem

     verbundenen Derivats im Sinne von Anhang I

     Abschnitt C Nummer 4 bis 10 der Richtlinie

     2014/65/EU an einer Börse in einem anderen
     Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in ei-
     nem anderen Vertragsstaat des Abkommens
     über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
     an einer anderen inländischen Börse, so ordnet
     sie den Widerruf der Zulassung oder die Ausset-
     zung oder die Einstellung des Handels der be-
     troffenen Finanzinstrumente im Sinne des Sat-
     zes 1 an Börsen innerhalb ihres Zuständigkeits-
     bereiches an, soweit der Widerruf der Zulassung
     oder die Aussetzung oder die Einstellung des
     Handels durch den Verdacht eines Marktmiss-
     brauchs, ein Übernahmeangebot oder die Nicht-
     veröffentlichung von Insiderinformationen über
     den Emittenten oder einen Verstoß gegen die Ar-
     tikel 7 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
     bedingt ist. Absatz 5a Satz 2 und Absatz 5b gel-
     ten entsprechend.“
  e) Folgender Absatz 12 wird angefügt:

        „(12) Die Börsenaufsichtsbehörde ist zustän-

     dige Behörde im Sinne des Titels II sowie der

     Artikel 22 und 25 Absatz 2, der Artikel 29 bis 31

     und 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, soweit

     die Pflichten von Börsenträgern und Börsen be-

     troffen sind.“

5. § 3b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Die Börsenaufsichtsbehörde trifft geeignete

  Vorkehrungen, um die Meldung von möglichen oder

  tatsächlichen Verstößen gegen dieses Gesetz oder

  gegen die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder

  gegen Artikel 4 oder 15 der Verordnung (EU)

  2015/2365 oder gegen die zur Durchführung dieses

  Gesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014

  oder von Artikel 4 oder 15 der Verordnung (EU)

  2015/2365 erlassenen Verordnungen, Rechtsakte

  oder Anordnungen oder gegen sonstige Vorschrif-

  ten, deren Einhaltung sie zu überwachen hat, zu

  ermöglichen. Die Meldungen können auch anonym

  abgegeben werden.“

6. § 4 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2017, Seite 1793 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1793
  a) Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt ge-
     fasst:
     „2. die Namen der Geschäftsleiter und der Mit-
         glieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsor-
         gans des Börsenträgers sowie die Angaben,
         die für die Beurteilung der Anforderungen
         nach den §§ 4a und 4b erforderlich sind,“.
  b) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

     „2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,
         dass eine der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
         genannten Personen den Anforderungen
         nach den §§ 4a und 4b nicht entspricht,“.
  c) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 werden nach den
     Wörtern „dieses Gesetzes“ die Wörter „oder der
     Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ eingefügt.

7. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a und 4b einge-

   fügt:

                         „§ 4a

         Geschäftsleitung des Börsenträgers
    (1) Die Geschäftsleiter des Börsenträgers müs-
  sen fachlich geeignet und zuverlässig sein und der
  Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit
  widmen.

     (2) Bei der Zahl der Leitungs- oder Aufsichts-

  mandate, die ein Geschäftsleiter gleichzeitig inne-

  haben kann, sind der Einzelfall und die Art, der Um-

  fang und die Komplexität der Geschäfte des Bör-

  senträgers zu berücksichtigen. Geschäftsleiter ei-

  nes Börsenträgers, der auf Grund seiner Größe, sei-

  ner internen Organisation und der Art, des Umfangs
  und der Komplexität seiner Geschäfte von erhebli-
  cher Bedeutung ist, kann nicht sein, wer in einem
  anderen Unternehmen Geschäftsleiter ist oder be-
  reits in mehr als zwei Unternehmen Mitglied des
  Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist. Dabei gel-
  ten mehrere Mandate als ein Mandat, wenn sie bei
  Unternehmen wahrgenommen werden,
  1. die derselben Gruppe im Sinne des Artikels 2
     Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Euro-
     päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
     2013 über den Jahresabschluss, den konsoli-
     dierten Abschluss und damit verbundene Be-
     richte von Unternehmen bestimmter Rechts-
     formen und zur Änderung der Richtlinie
     2006/43/EG des Europäischen Parlaments und
     des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien
     78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates ange-
     hören oder
  2. an denen der Börsenträger eine bedeutende Be-
     teiligung im Sinne des § 1 Absatz 9 des Kredit-
     wesengesetzes hält.

  Mandate als Geschäftsleiter einer Börse oder als
  Mitglied eines Börsenrates und Mandate bei Orga-
  nisationen und Unternehmen, die nicht überwie-
  gend gewerbliche Ziele verfolgen, insbesondere
  Unternehmen, die der kommunalen Daseinsvor-
  sorge dienen, werden bei den nach Satz 2 höchs-

  tens zulässigen Mandaten nicht berücksichtigt. Die

  Börsenaufsichtsbehörde kann einem Geschäftslei-
  ter unter Berücksichtigung der Umstände im Einzel-
  fall gestatten, ein zusätzliches Mandat in einem Ver-
  waltungs- oder Aufsichtsorgan innezuhaben, wenn

dies den Geschäftsleiter nicht daran hindert, der
Wahrnehmung seiner Aufgaben bei dem Börsenträ-
ger ausreichend Zeit zu widmen.

                        § 4b
                 Verwaltungs- oder
         Aufsichtsorgan des Börsenträgers

   (1) Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Auf-
sichtsorgans des Börsenträgers müssen zuverläs-
sig sein, die erforderliche Sachkunde zur Wahrneh-
mung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung
und Überwachung der Geschäfte, die das jeweilige
Unternehmen betreibt, besitzen und der Wahrneh-
mung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. Bei
der Prüfung, ob eine der in Satz 1 genannten Per-
sonen die erforderliche Sachkunde besitzt, sind die

Art, der Umfang und die Komplexität des Börsen-

trägers zu berücksichtigen.

   (2) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan muss
in seiner Gesamtheit die Kenntnisse, Fähigkeiten
und Erfahrungen haben, die zur Wahrnehmung der
Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwa-
chung der Geschäftsleitung notwendig sind. Jedes
Mitglied hat aufrichtig und unvoreingenommen zu
handeln, um die Entscheidungen der Geschäftslei-

tung beurteilen und erforderlichenfalls in Frage stel-

len zu können und die Entscheidungsfindung wirk-

sam überwachen zu können. Die Vorschriften der

Mitbestimmungsgesetze über die Wahl und die Ab-

berufung der Arbeitnehmervertreter im Verwal-

tungs- oder Aufsichtsorgan bleiben unberührt.

   (3) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan hat
insbesondere die Aufgabe, zu überwachen, ob Un-
ternehmensführungsregelungen bestehen und ein-
gehalten werden, die eine wirksame und umsichtige
Führung sicherstellen und insbesondere eine Auf-
gabentrennung in der Organisation und die Vorbeu-
gung von Interessenkonflikten vorsehen. Dies hat
auf eine Weise zu erfolgen, durch die die Integrität
des Markts gefördert wird. Das Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgan hat gegebenenfalls angemessene
Schritte zur Behebung etwaiger Mängel einzuleiten.
   (4) Bei der Zahl der Leitungs- oder Aufsichts-
mandate, die ein Mitglied des Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans gleichzeitig innehaben kann, sind
der Einzelfall und die Art, der Umfang und die Kom-
plexität der Geschäfte des Börsenträgers zu be-
rücksichtigen. Mitglied des Verwaltungs- oder Auf-
sichtsorgans eines Börsenträgers, der auf Grund
seiner Größe, seiner internen Organisation und der
Art, des Umfangs und der Komplexität seiner Ge-
schäfte von erheblicher Bedeutung ist, kann nicht
sein,

1. wer in einem anderen Unternehmen Geschäfts-
   leiter ist und zugleich in mehr als zwei Unterneh-
   men Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichts-
   organs ist oder

2. wer in mehr als vier Unternehmen Mitglied des

   Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist.

Dabei gelten mehrere Mandate als ein Mandat,
wenn die Mandate bei Unternehmen wahrgenom-
men werden,
BGBl. 2017, Seite 1794 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1794
  1. die derselben Gruppe im Sinne des Artikels 2
     Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Euro-
     päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
     2013 über den Jahresabschluss, den konsoli-
     dierten Abschluss und damit verbundene Berichte
     von Unternehmen bestimmter Rechtsformen
     und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG
     des Europäischen Parlaments und des Rates
     und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG
     und 83/349/EWG des Rates angehören oder

  2. an denen der Börsenträger eine bedeutende Be-
     teiligung im Sinne des § 1 Absatz 9 des Kredit-
     wesengesetzes hält.
  Mandate als Geschäftsleiter einer Börse oder als
  Mitglied eines Börsenrates und Mandate bei Orga-
  nisationen und Unternehmen, die nicht überwie-
  gend gewerbliche Ziele verfolgen, insbesondere
  Unternehmen, die der kommunalen Daseinsvor-
  sorge dienen, werden bei den höchstens zulässigen
  Mandaten nicht berücksichtigt. Die Börsenauf-
  sichtsbehörde kann einem Mitglied des Verwal-

  tungs- oder Aufsichtsorgans des Börsenträgers un-
  ter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall
  gestatten, ein zusätzliches Mandat in einem Ver-
  waltungs- oder Aufsichtsorgan innezuhaben, wenn
  dies das Mitglied nicht daran hindert, der Wahrneh-
  mung seiner Aufgaben bei dem Börsenträger aus-
  reichend Zeit zu widmen.

     (5) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines
  Börsenträgers, der auf Grund seiner Größe, seiner
  internen Organisation und der Art, des Umfangs
  und der Komplexität seiner Geschäfte von erhebli-
  cher Bedeutung ist, hat aus seiner Mitte einen No-
  minierungsausschuss zu bestellen. Der Nominie-
  rungsausschuss unterstützt das Verwaltungs- oder
  Aufsichtsorgan bei der
  1. Ermittlung von Bewerbern für die Besetzung ei-
     ner Stelle im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan
     und in der Geschäftsleitung und der Vorberei-
     tung von Wahlvorschlägen für die Wahl von de-
     ren Mitgliedern; hierbei hat er darauf zu achten,
     dass die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrun-
     gen aller Mitglieder des betreffenden Organs un-
     terschiedlich und ausgewogen sind, und eine
     Stellenbeschreibung mit einem Bewerberprofil
     zu entwerfen sowie den mit der Aufgabe verbun-
     denen Zeitaufwand anzugeben;

  2. Erarbeitung einer Strategie zur Förderung der

     Vertretung des unterrepräsentierten Geschlechts

     im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan sowie zur

     Förderung der Diversität, um eine große Band-

     breite von Eigenschaften und Fähigkeiten bei

     dessen Mitgliedern zu erreichen;

  3. regelmäßigen, mindestens jährlichen Bewertung
     der Struktur, Größe, Zusammensetzung und
     Leistung der Geschäftsleitung und des Verwal-
     tungs- oder Aufsichtsorgans und der Erarbei-
     tung von Empfehlungen an das Verwaltungs-
     oder Aufsichtsorgan zu Verbesserungen;

  4. regelmäßigen, mindestens jährlichen Bewertung
     der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung so-
     wohl der einzelnen Geschäftsleiter und der ein-
     zelnen Mitglieder des Verwaltungs- oder Auf-

     sichtsorgans als auch des jeweiligen Organs in
     seiner Gesamtheit und
  5. Überprüfung der Grundsätze des Verwaltungs-
     oder Aufsichtsorgans für die Auswahl und Be-
     stellung der Geschäftsleiter und der Abgabe
     diesbezüglicher Empfehlungen an das Verwal-
     tungs- oder Aufsichtsorgan.

  Der Nominierungsausschuss hat bei der Wahrneh-
  mung seiner Aufgaben insbesondere darauf zu ach-
  ten, dass die Entscheidungsfindung innerhalb der
  Geschäftsleitung oder des Verwaltungs- oder Auf-
  sichtsorgans durch einzelne Personen oder Grup-
  pen nicht in einer Weise beeinflusst wird, die dem
  Börsenbetreiber insgesamt schadet. Er kann bei
  der Wahrnehmung seiner Aufgaben auf alle aus sei-
  ner Sicht erforderlichen Mittel zurückgreifen und
  auch externe Berater hinzuziehen. Zu diesem
  Zweck soll er vom Unternehmen angemessene Fi-
  nanzmittel erhalten.“
8. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

     „3. die technische Funktionsfähigkeit der Bör-
         senhandels- und Abwicklungssysteme si-
         cherzustellen, technische Vorkehrungen für
         einen reibungslosen und zeitnahen Ab-
         schluss der im Handelssystem geschlosse-
         nen Geschäfte zu schaffen und insbeson-
         dere wirksame Notfallmaßnahmen vorzuse-
         hen, die bei einem Systemausfall oder bei
         Störungen in seinen Handelssystemen die
         Kontinuität seines Geschäftsbetriebs ge-
         währleisten.“

  b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
     fügt:
       „(4a) Der Börsenträger muss über Systeme
     und Verfahren verfügen, um
     1. sicherzustellen, dass seine Handelssysteme
        belastbar sind und über ausreichende Kapa-
        zitäten für Spitzenvolumina an Aufträgen und
        Mitteilungen verfügen und
     2. Aufträge abzulehnen, die die im Voraus fest-
        gelegten Grenzen für Volumina und Kurse
        überschreiten oder eindeutig irrtümlich zu-
        stande kamen.“

  c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 einge-
     fügt:

        „(7) Dem Börsenträger ist es nicht gestattet,

     an einer Börse Kundenaufträge unter Einsatz

     seines eigenen Kapitals auszuführen oder auf

     die Zusammenführung sich deckender Kunden-

     aufträge im Sinne von § 2 Absatz 29 des Wert-

     papierhandelsgesetzes zurückzugreifen.“
  d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und nach
     der Angabe „Verordnung (EU) 2015/2365,“ wer-
     den die Wörter „gegen die Verordnung (EU)
     Nr. 600/2014,“ eingefügt.

9. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
     „Dies umfasst an einer Börse, an der Warenderi-
     vate gehandelt werden, die Überwachung, ob
     Positionslimits nach Abschnitt 9 des Wertpapier-
BGBl. 2017, Seite 1795 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1795
      handelsgesetzes durch die Handelsteilnehmer
      eingehalten werden. § 57 Absatz 3 des Wert-
      papierhandelsgesetzes gilt hinsichtlich der Über-
      wachung, ob Positionslimits eingehalten werden,
      mit der Maßgabe entsprechend, dass die Han-
      delsüberwachungsstelle die Börsenaufsichtsbe-
      hörde und die Bundesanstalt unterrichtet.“
   b) In dem neuen Satz 4 werden nach dem Wort
      „Börsengeschäftsabwicklung“ die Wörter „ein-
      schließlich der Daten gemäß Artikel 25 Absatz 2

      der Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ eingefügt.

10. Dem § 8 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 an-
    gefügt:

     „(3) Die Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet die
   Bundesanstalt unverzüglich über gemäß § 4a Ab-

   satz 2 Satz 5, § 4b Absatz 4 Satz 5 erteilte Geneh-
   migungen.
     (4) Die Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet die
   Bundesanstalt regelmäßig und auf eine einheitliche
   und vergleichbare Art über die gemäß § 24 Ab-
   satz 2b festgelegten Parameter für eine Volatilitäts-
   unterbrechung.

      (5) Die Börsenaufsichtsbehörde und die für die
   Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom
   17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Markt-
   organisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse

   und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG)

   Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001

   und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013,

   S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom

   19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41),

   die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)

   2016/1226 (ABl. L 202 vom 28.7.2016, S. 5) geän-

   dert worden ist, zuständigen Behörden tauschen

   untereinander Informationen einschließlich perso-

   nenbezogener Daten aus, die für die Erfüllung ihrer

   Aufgaben erforderlich sind.“

11. Nach § 12 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
    gefügt:

   „Zur Überwachung der Geschäftsführung ist dem
   Börsenrat angemessener Zugang zu den dafür er-
   forderlichen Informationen und Dokumenten zu ge-
   währen.“

12. Dem § 13 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
   „§ 4b Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 gilt entspre-
   chend.“
13. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Die Geschäftsführer müssen zuverlässig sein,
      der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend
      Zeit widmen und die für die Leitung der Börse
      erforderliche fachliche Eignung besitzen.“
   b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „ord-
      nungsgemäße Leitung der Börse“ die Wörter
      „und die Marktintegrität“ eingefügt.

   c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Die Geschäftsführung kann gegenüber
      Handelsteilnehmern alle Anordnungen treffen,
      die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße
      gegen börsenrechtliche Vorschriften und Anord-

      nungen zu verhindern oder Missstände zu besei-
      tigen, welche die ordnungsgemäße Durchfüh-
      rung des Handels an der Börse beeinträchtigen
      können. Sie kann zu diesem Zweck insbeson-
      dere Handelsteilnehmern längstens für die Dauer
      von sechs Monaten die vollständige oder teil-
      weise Teilnahme am Börsenhandel untersagen.“
   d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-
      fügt:

        „(6) Widerspruch und Anfechtungsklage ge-

      gen Maßnahmen nach Absatz 4 haben keine
      aufschiebende Wirkung.“

   e) Die bisherigen Absätze 5a und 6 werden die Ab-
      sätze 7 und 8.

14. § 16 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

   „3. die Kennzeichnung der durch algorithmischen
       Handel im Sinne des § 80 Absatz 2 Satz 1 des
       Wertpapierhandelsgesetzes erzeugten Aufträge
       durch die Handelsteilnehmer, die Kenntlichma-
       chung der hierfür jeweils verwendeten Handels-
       algorithmen sowie die Kenntlichmachung der
       Personen, die diese Aufträge initiiert haben.“

15. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:

         „(1a) Die Gebührenstrukturen, einschließlich

      der Ausführungsgebühren, Nebengebühren und

      möglichen Rabatte müssen transparent und dis-

      kriminierungsfrei ausgestaltet sein. Die Gebüh-

      ren dürfen keine Anreize schaffen, Aufträge so

      zu platzieren, zu ändern oder zu stornieren oder

      Geschäfte so zu tätigen, dass dies zu Beein-

      trächtigungen des ordnungsgemäßen Börsen-

      handels oder zu Marktmissbrauch beiträgt. Ins-

      besondere dürfen Rabatte in Bezug auf einzelne

      Aktien oder Aktienportfolios nur als Gegenleis-

      tung für die Übernahme von Market-Making-
      Pflichten gewährt werden.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Unbeschadet der nach Absatz 1 erhobe-
      nen Gebühren kann der Börsenträger separate
      Entgelte verlangen. Dies gilt auch für Dienstleis-
      tungen, welche er im Rahmen des Börsenbe-
      triebs für Handelsteilnehmer oder Dritte erbringt,
      sowie für die Offenlegung von Vorhandels- und
      Nachhandelsdaten.“
16. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
      fügt:
         „(3a) Ein direkter elektronischer Zugang darf
      nur eingeräumt werden, wenn die Börsenord-
      nung angemessene Standards für Risikokontrol-
      len und Schwellen für den Handel über diesen
      Zugang festlegt. Die Börsenordnung muss Re-
      gelungen über die Kennzeichnung von Aufträgen
      und Geschäften, die von einer Person über einen
      direkten elektronischen Zugang abgeschlossen
      werden, enthalten. Dabei muss die Börsenord-
      nung auch die Möglichkeit vorsehen, dass ein
      direkter elektronischer Zugang bei Verstößen ge-
      gen die entsprechenden Vorschriften der Bör-
BGBl. 2017, Seite 1796 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1796
       senordnung jederzeit ausgesetzt oder beendet
       werden kann.“
   b) In Absatz 8 Satz 2 werden nach dem Wort „Ge-
      bühren“ die Wörter „oder der nach § 22 Absatz 2
      auferlegten Ordnungsgelder“ eingefügt.

17. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
                          „§ 19a
          Verantwortung des Handelsteilnehmers
     für Aufträge von mittelbaren Handelsteilnehmern
      Der Handelsteilnehmer ist bei Aufträgen von mit-
   telbaren Handelsteilnehmern im Sinne des § 2 Ab-
   satz 8 Satz 2, denen er Zugang zur Börse gewährt,
   für die Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschrif-
   ten verantwortlich.“

18. § 21 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Wegen der Anbindung von externen Abwick-
   lungssystemen an die Systeme der Börse für den
   Börsenhandel und die Börsengeschäftsabwick-
   lung wird auf Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr.
   600/2014 verwiesen.“

19. § 22 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Der Sanktionsausschuss kann einen Han-
   delsteilnehmer mit Verweis, mit Ordnungsgeld bis
   zu einer Million Euro oder mit vollständigem oder
   teilweisem Ausschluss von der Börse bis zu 30 Han-
   delstagen belegen, wenn der Handelsteilnehmer
   oder eine für ihn tätige Person vorsätzlich oder fahr-
   lässig gegen börsenrechtliche Vorschriften ver-
   stößt, die eine ordnungsgemäße Durchführung des
   Börsenhandels oder der Börsengeschäftsabwick-
   lung sicherstellen sollen. Mit einem Verweis oder
   mit Ordnungsgeld bis zu einer Million Euro kann

   der Sanktionsausschuss auch einen Emittenten be-
   legen, wenn dieser oder eine für ihn tätige Person
   vorsätzlich oder fahrlässig gegen seine oder ihre
   Pflichten aus der Zulassung verstößt. Der Sank-
   tionsausschuss nimmt die ihm nach diesem Gesetz
   zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öf-

   fentlichen Interesse wahr.“

20. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

                          „§ 22a
               Synchronisierung von im
          Geschäftsverkehr verwendeten Uhren
      Börse und Handelsteilnehmer müssen die von
   ihnen im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren
   synchronisieren. Zum Verfahren wird auf die Dele-
   gierte Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission
   vom 7. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie
   2014/65/EU des Europäischen Parlaments und
   des Rates durch technische Regulierungsstandards
   für den Grad an Genauigkeit von im Geschäftsver-
   kehr verwendeten Uhren (ABl. L 87 vom 31.3.2017,
   S. 148), in der jeweils geltenden Fassung, verwie-
   sen.“
21. § 24 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 30“ durch die
           Angabe „Titel II der Verordnung (EU) Nr.
           600/2014“ ersetzt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Die Börse trifft nähere Bestimmungen über
          die Aufhebung, Änderung und Berichtigung
          von Geschäften durch die Geschäftsführung,
          insbesondere auch für den Fall, dass Bör-
          senpreise auf Grund erheblicher Preis-
          schwankungen nicht ordnungsgemäß zu-
          stande gekommen sind.“
   b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge-
      fügt:
         „(2b) Die Börse hat geeignete Vorkehrungen
      zu treffen, um auch bei erheblichen Preis-
      schwankungen eine ordnungsgemäße Preiser-
      mittlung sicherzustellen; geeignete Vorkehrun-
      gen sind insbesondere kurzfristige Änderungen
      des Marktmodells, kurzzeitige Volatilitätsunter-
      brechungen unter Berücksichtigung statischer
      oder dynamischer Preiskorridore und Limitsys-
      teme der mit der Preisfeststellung betrauten
      Handelsteilnehmer, wobei es der Börse in Aus-
      nahmefällen möglich sein muss, jedes Geschäft
      aufzuheben, zu ändern oder zu berichtigen; die
      Parameter für solche Volatilitätsunterbrechun-
      gen müssen der Liquidität der einzelnen Katego-
      rien und Teilkategorien der betreffenden Finanz-
      instrumente, der Art des Marktmodells und der
      Art der Handelsteilnehmer Rechnung tragen und
      ermöglichen, dass wesentliche Störungen eines
      ordnungsgemäßen Börsenhandels unterbunden
      werden; die Börse hat der Börsenaufsichtsbe-
      hörde diese Parameter mitzuteilen.“
   c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 31 nicht“
      durch die Wörter „Titel II der Verordnung (EU)
      Nr. 600/2014 nichts“ ersetzt.

22. § 25 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Handel
          von“ das Wort „Finanzinstrumenten,“ einge-
          fügt.

      bb) Satz 2 wird aufgehoben.

      cc) Der neue Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Die Geschäftsführung ist verpflichtet, Maß-
          nahmen nach Satz 1 zu veröffentlichen.“
   b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
      und 1b eingefügt:
         „(1a) Betrifft die Aussetzung des Handels
      nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein Finanzin-
      strument im Sinne von Anhang I Abschnitt C
      der Richtlinie 2014/65/EU, so setzt die Ge-
      schäftsführung auch den Handel von mit diesem
      Finanzinstrument verbundenen Derivaten im
      Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 4 bis 10
      dieser Richtlinie aus, wenn dies zur Verwirk-
      lichung der Ziele der Aussetzung des Handels
      mit dem zugrunde liegenden Finanzinstrument
      erforderlich ist. Das Gleiche gilt für eine Einstel-
      lung des Handels nach Absatz 1 Satz 1 Num-
      mer 2.

         (1b) Die Börsenaufsichtsbehörde und die
      Bundesanstalt sind von einer Aussetzung oder
      Einstellung des Handels nach Absatz 1 oder 1a
      unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“
BGBl. 2017, Seite 1797 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1797
23. In § 26a Satz 2 wird das Wort „Monats“ durch das
    Wort „Tages“ ersetzt.
24. Nach § 26b Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
   „Wegen der einzelnen Anforderungen an die Fest-
   legung der Mindestpreisänderungsgröße wird auf
   die Delegierte Verordnung (EU) 2017/588 der Kom-
   mission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richt-
   linie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und
   des Rates durch technische Regulierungsstandards
   für das Tick-Größen-System für Aktien, Aktienzerti-
   fikate und börsengehandelte Fonds (ABl. L 87 vom
   31.3.2017, S. 411) in der jeweils geltenden Fassung
   verwiesen.“

25. Nach § 26b werden die folgenden §§ 26c bis 26g
    eingefügt:
                          „§ 26c

                Market-Making-Systeme

      (1) Die Börsenordnung muss Bestimmungen
   enthalten über die Zulassung von Wertpapier-
   dienstleistungsunternehmen durch die Geschäfts-
   führung, die an der Börse eine Market-Making-Stra-
   tegie im Sinne des § 80 Absatz 5 des Wertpapier-
   handelsgesetzes verfolgen.
      (2) Die Börse trifft geeignete Vorkehrungen, um
   sicherzustellen, dass eine ausreichende Zahl an
   Wertpapierdienstleistungsunternehmen als Market
   Maker zugelassen wird, die feste und wettbewerbs-
   fähige Preise stellen, wodurch dem Markt in stetiger
   und verlässlicher Weise Liquidität zugeführt wird
   (Market-Making-Systeme). Dies gilt nicht, soweit
   die in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU)
   2017/578 der Kommission vom 13. Juni 2016 zur
   Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europä-
   ischen Parlaments und des Rates über Märkte für
   Finanzinstrumente durch technische Regulierungs-
   standards zur Angabe von Anforderungen an
   Market-Making-Vereinbarungen und -Systeme (ABl.
   L 87 vom 31.3.2017, S. 183), in der jeweils gelten-
   den Fassung, geregelte Ausnahme greift oder so-
   weit eine solche Anforderung nach Art und Umfang
   des Handels an der jeweiligen Börse aus sonstigen
   Gründen nicht sachgerecht ist.

      (3) Die Börsenordnung muss Verpflichtungen
   des Wertpapierdienstleistungsunternehmens im
   Zusammenhang mit der Zuführung von Liquidität
   enthalten. Sie kann Bestimmungen über sonstige
   Rechte und Pflichten enthalten, die sich aus der
   Teilnahme an den in Absatz 2 genannten Systemen
   ergeben.
      (4) Die Gebührenordnung muss Bestimmungen
   über die Verringerung von Gebühren enthalten, die
   einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen da-
   für gewährt werden, dass es dem Markt in stetiger
   und verlässlicher Weise Liquidität zuführt. Dies gilt
   nicht, sofern und soweit der Börsenträger bereits
   entsprechende Vereinbarungen mit dem Wertpa-
   pierdienstleistungsunternehmen getroffen hat.
     (5) Wegen der einzelnen Anforderungen an die
   Ausgestaltung von Market-Making-Systemen wird
   auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/578 ver-
   wiesen.

                      § 26d
                Algorithmische
    Handelssysteme und elektronischer Handel
   (1) Die Börse muss sicherstellen, dass algorith-
mische Handelssysteme nicht zu Beeinträchtigun-
gen des ordnungsgemäßen Börsenhandels führen
oder zu solchen Beeinträchtigungen beitragen. Um
den von algorithmischen Handelssystemen ausge-
henden Gefahren für den ordnungsgemäßen Bör-
senhandel vorzubeugen, hat die Börse geeignete
Vorkehrungen zu treffen, einschließlich Vorkehrun-
gen zur Begrenzung des Verhältnisses von nicht
ausgeführten Handelsaufträgen zu ausgeführten
Handelsaufträgen für den Fall, dass die Systemka-
pazität der Börse übermäßig in Anspruch genom-
men wird und die Gefahr besteht, dass die Kapazi-
tätsgrenze erreicht wird.
  (2) Die Handelsteilnehmer sind verpflichtet, ihre

Algorithmen in einer von der Börse zur Verfügung
gestellten Umgebung zu testen. Die Geschäftsfüh-
rung überwacht die Einhaltung der Pflicht nach
Satz 1 und teilt der Börsenaufsichtsbehörde An-
haltspunkte für Verstöße mit.
   (3) Wegen der geeigneten Vorkehrungen nach
Absatz 1 und der Anforderungen an die Ausgestal-
tung der Tests nach Absatz 2 wird auf die Dele-
gierte Verordnung (EU) 2017/584 der Kommission
vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie
2014/65/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates durch technische Regulierungsstandards
zur Festlegung der organisatorischen Anforderun-
gen an Handelsplätze (ABl. L 87 vom 31.3.2017,
S. 350), in der jeweils geltenden Fassung, verwie-
sen.

                      § 26e
    Informationen über die Ausführungsqualität

   Börsen müssen für jedes Finanzinstrument, das
an ihnen gehandelt wird, mindestens einmal jährlich
gebührenfrei Informationen über die Qualität der
Ausführung von Aufträgen veröffentlichen. Die Ver-
öffentlichungen müssen ausführliche Angaben zum
Preis, den mit einer Auftragsausführung verbunde-
nen Kosten, der Geschwindigkeit und der Wahr-
scheinlichkeit der Ausführung enthalten. Wegen
der einzelnen Anforderungen an Inhalt und Form
der Veröffentlichungen nach den Sätzen 1 und 2
wird auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/575
der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung
der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates über Märkte für Finanzinstru-
mente durch technische Regulierungsstandards
bezüglich der Daten, die Ausführungsplätze zur
Qualität der Ausführung von Geschäften veröffent-
lichen müssen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 152), in
der jeweils geltenden Fassung, verwiesen.

                       § 26f
         Positionsmanagementkontrollen
  (1) Eine Börse, an der Warenderivate gehandelt
werden, muss Verfahren zur Überwachung der Ein-
haltung der nach § 54 Absatz 1 bis 5 und § 55 des
Wertpapierhandelsgesetzes festgelegten Positions-
BGBl. 2017, Seite 1798 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1798
   limits (Positionsmanagementkontrollen) einrichten.
   Diese müssen transparent und diskriminierungsfrei
   ausgestaltet werden, festlegen, wie sie anzuwen-
   den sind und der Art und Zusammensetzung der
   Handelsteilnehmer sowie deren Nutzung der zum
   Handel zugelassenen Kontrakte Rechnung tragen.
   Im Rahmen von Kontrollen nach den Sätzen 1 und 2
   hat die Börse insbesondere sicherzustellen, dass
   sie das Recht hat,
   1. die offenen Kontraktpositionen jedes Handels-
      teilnehmers zu überwachen,

   2. von jedem Handelsteilnehmer Zugang zu Infor-
      mationen, einschließlich aller einschlägigen Un-
      terlagen, über Größe und Zweck einer von ihm
      eingegangenen Position oder offenen Forde-
      rung, über wirtschaftliche oder tatsächliche Ei-
      gentümer, etwaige Absprachen sowie über alle
      zugehörigen Vermögenswerte oder Verbindlich-
      keiten am Basismarkt zu erhalten,
   3. von jedem Handelsteilnehmer die zeitweilige
      oder dauerhafte Auflösung oder Reduzierung ei-
      ner von ihm eingegangenen Position zu verlangen
      und, falls der Betreffende dem nicht nachkommt,
      einseitig geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um
      die Auflösung oder Reduzierung sicherzustellen,
      und
   4. von jedem Handelsteilnehmer zu verlangen, zeit-
      weilig Liquidität zu einem vereinbarten Preis und
      in vereinbartem Umfang eigens zu dem Zweck in
      den Markt zurückfließen zu lassen, die Auswir-
      kungen einer großen oder marktbeherrschenden
      Position abzumildern.
      (2) Die Börse unterrichtet die Börsenaufsichts-
   behörde über Einzelheiten der Positionsmanage-
   mentkontrollen nach Absatz 1. Die Börsenauf-

   sichtsbehörde übermittelt diese Informationen an

   die Bundesanstalt und an die Europäische Wertpa-

   pier- und Marktaufsichtsbehörde.

                           § 26g

                  Übermittlung von Daten
      Die Geschäftsführung kann von den Handelsteil-
   nehmern die Übermittlung von Daten in Bezug auf
   deren Finanzinstrumente verlangen, soweit dies zur
   Erfüllung der Anforderungen aus Artikel 25 Absatz 2
   der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlich ist.“
26. Die §§ 30 und 31 werden aufgehoben.
27. In § 39 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
    gefügt:
      „(1a) Börsenaufsichtsbehörde und Bundesan-
   stalt sind von einem Widerruf nach Absatz 1 unver-
   züglich in Kenntnis zu setzen.“

28. Die Angabe vor § 48 wird wie folgt gefasst:
                        „Abschnitt 5
            Freiverkehr, KMU-Wachstumsmarkt
            und organisiertes Handelssystem“.

29. § 48 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Der Betrieb eines Freiverkehrs bedarf der
       schriftlichen Erlaubnis der Börsenaufsichtsbe-
       hörde. Der Freiverkehr gilt als multilaterales Han-

      delssystem. Der Börsenträger legt der Börsen-
      aufsichtsbehörde eine ausführliche Beschrei-
      bung der Funktionsweise des Handelssystems,
      einschließlich etwaiger Verbindungen zu einem
      anderen multilateralen oder organisierten Han-
      delssystem oder einem systematischen Interna-
      lisierer in seinem Eigentum, sowie eine Liste der
      Handelsteilnehmer vor. Die Börsenaufsichtsbe-
      hörde stellt diese Informationen der Bundesan-
      stalt und auf deren Verlangen der Europäischen
      Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zur Ver-
      fügung und teilt diesen jede Erteilung einer Er-
      laubnis eines Freiverkehrs mit. Auf den Betrieb
      des Freiverkehrs sind unbeschadet der Absätze 4
      und 5 die Vorschriften dieses Gesetzes mit Aus-
      nahme der §§ 27 bis 43 entsprechend anzuwen-
      den.“

   b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
         „(4) Der Börsenträger hat sicherzustellen,
      dass der Freiverkehr über mindestens drei aktive
      Handelsteilnehmer verfügt, denen es jeweils
      möglich ist, mit allen übrigen Handelsteilneh-
      mern zum Zwecke der Preisbildung zu interagie-
      ren.
         (5) Der Börsenträger kann von einem Emitten-
      ten die Übermittlung von Referenzdaten in Be-
      zug auf dessen Finanzinstrumente verlangen,
      soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen
      aus Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
      erforderlich ist.“
30. Nach § 48 werden die folgenden §§ 48a und 48b
    eingefügt:
                         „§ 48a
                 KMU-Wachstumsmarkt

      (1) Der Börsenträger kann einen Freiverkehr bei

   der Börsenaufsichtsbehörde als Wachstumsmarkt

   für kleine und mittlere Unternehmen (KMU-Wachs-

   tumsmarkt) registrieren lassen, sofern folgende An-
   forderungen erfüllt sind:

   1. bei mindestens 50 Prozent der Emittenten, deren
      Finanzinstrumente zum Handel in den Freiver-
      kehr einbezogen sind, handelt es sich um kleine
      und mittlere Unternehmen;
   2. der Börsenträger hat geeignete Kriterien für die
      Einbeziehung der Finanzinstrumente zum Han-
      del in den Freiverkehr festgelegt;
   3. der Börsenträger macht die Einbeziehung von
      Finanzinstrumenten zum Handel in den Freiver-
      kehr davon abhängig, dass bei der Zulassung
      ausreichende Informationen veröffentlicht wer-
      den, um dem Publikum eine zutreffende Beurtei-
      lung des Emittenten und der Finanzinstrumente
      zu ermöglichen; bei diesen Informationen han-
      delt es sich entweder um ein Einbeziehungsdo-
      kument oder einen Prospekt, falls auf Basis der
      Richtlinie 2003/71/EG festgelegte Anforderun-
      gen im Hinblick auf ein öffentliches Angebot im
      Zusammenhang mit der ursprünglichen Einbe-
      ziehung des Finanzinstruments zum Handel in
      den Freiverkehr Anwendung finden;
   4. der Börsenträger stellt sicher, dass eine geeig-
      nete regelmäßige Finanzberichterstattung durch
      den Emittenten am Markt stattfindet, dessen Fi-
BGBl. 2017, Seite 1799 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1799
  nanzinstrumente zum Handel in den Freiverkehr
  einbezogen sind, insbesondere durch geprüfte
  Jahresberichte;
5. die in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 21 der Verord-
   nung (EU) Nr. 596/2014 definierten Emittenten
   und die in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 25 der Ver-
   ordnung (EU) Nr. 596/2014 definierten Personen,
   die bei einem Emittenten Führungsaufgaben
   wahrnehmen, sowie die in Artikel 3 Absatz 1
   Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
   definierten Personen, die in enger Beziehung zu
   diesen stehen, erfüllen die jeweiligen Anforde-
   rungen, die für sie gemäß der Verordnung (EU)
   Nr. 596/2014 gelten;
6. der Börsenträger erfasst Informationen, die von
   einem Emittenten auf Grund einer rechtlichen
   Verpflichtung veröffentlicht wurden, und stellt
   diese öffentlich zur Verfügung und

7. der Börsenträger richtet wirksame Systeme und

   Kontrollen ein, die geeignet sind, einen Markt-

   missbrauch an dem betreffenden Markt gemäß

   der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu erkennen
   und zu verhindern.

Die Möglichkeit des Börsenträgers, zusätzliche An-

forderungen festzulegen, bleibt unberührt.

    (2) Die Börsenaufsichtsbehörde hebt die Regis-
trierung eines KMU-Wachstumsmarktes auf, wenn
der Börsenträger dies beantragt oder wenn die Vo-
raussetzungen für eine Registrierung nach Absatz 1
nicht mehr vorliegen. Die Börsenaufsichtsbehörde

unterrichtet die Bundesanstalt und die Europäische

Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde unverzüg-

lich über die Registrierung eines KMU-Wachstums-

marktes und über deren Aufhebung.

   (3) Ein Finanzinstrument, das zum Handel in den
Freiverkehr einbezogen ist, kann nur dann in einem
anderen KMU-Wachstumsmarkt gehandelt werden,
wenn der Emittent des Finanzinstruments hierüber
unterrichtet wurde und dem nicht widersprochen
hat. In einem solchen Fall entstehen dem Emitten-
ten im Hinblick auf diesen anderen KMU-Wachs-

tumsmarkt keine Verpflichtungen in Bezug auf die

Unternehmensführung und -kontrolle oder erstma-

lige, laufende oder punktuelle Veröffentlichungs-

pflichten.

                       § 48b
   Organisiertes Handelssystem an einer Börse
   (1) Der Betrieb eines organisierten Handelssys-
tems an einer Börse bedarf der schriftlichen Erlaub-
nis der Börsenaufsichtsbehörde. Der Börsenträger
legt der Börsenaufsichtsbehörde eine ausführliche
Beschreibung der Funktionsweise des organisier-
ten Handelssystems vor, einschließlich etwaiger
Verbindungen zu einem anderen organisierten oder
multilateralen Handelssystem oder einem systema-
tischen Internalisierer in seinem Eigentum, sowie
eine Liste der Handelsteilnehmer. Die Börsenauf-
sichtsbehörde stellt diese Informationen der Bun-
desanstalt und auf deren Verlangen der Europä-
ischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zur
Verfügung und teilt diesen jede Zulassung eines or-
ganisierten Handelssystems mit. Soweit die Ab-

sätze 2 bis 9 keine abweichende Regelung treffen,
sind die für den Freiverkehr geltenden Vorschriften
dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.
   (2) Der Börsenträger als Betreiber eines organi-
sierten Handelssystems hat geeignete Vorkehrun-
gen zu treffen, durch die die Ausführung von Kun-
denaufträgen in dem organisierten Handelssystem
unter Einsatz des eigenen Kapitals des Betreibers
oder eines Mitglieds derselben Unternehmens-
gruppe verhindert wird.
   (3) Der Börsenträger als Betreiber eines organi-
sierten Handelssystems darf auf die Zusammenfüh-
rung sich deckender Kundenaufträge im Sinne von
§ 2 Absatz 29 des Wertpapierhandelsgesetzes für
Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzpro-
dukte, Emissionszertifikate und bestimmte Derivate
zurückgreifen, wenn der Kunde dem zugestimmt
hat. Er darf auf die Zusammenführung sich decken-
der Kundenaufträge über Derivate nicht zurückgrei-

fen, wenn diese der Verpflichtung zum Clearing

nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

unterliegen.

   (4) Der Handel für eigene Rechnung ist dem Bör-
senträger als Betreiber eines organisierten Han-

delssystems nur gestattet, soweit es sich nicht um

die Zusammenführung sich deckender Kundenauf-
träge im Sinne von § 2 Absatz 29 des Wertpapier-
handelsgesetzes handelt und nur in Bezug auf öf-
fentliche Schuldtitel, für die kein liquider Markt be-
steht.

    (5) Der Börsenträger darf ein organisiertes Han-

delssystem nicht innerhalb derselben rechtlichen

Einheit mit einer systematischen Internalisierung

betreiben. Ein organisiertes Handelssystem darf

keine Verbindung zu einem systematischen Interna-
lisierer oder einem anderen organisierten Handels-
system in einer Weise herstellen, die eine Interak-
tion von Aufträgen in dem organisierten Handels-
system mit den Aufträgen oder Angeboten des sys-
tematischen Internalisierers oder in dem organisier-
ten Handelssystem ermöglicht.

   (6) Der Börsenträger als Betreiber eines organi-

sierten Handelssystems kann ein anderes Wertpa-

pierdienstleistungsunternehmen beauftragen, un-

abhängig an diesem organisierten Handelssystem

Market-Making zu betreiben. Ein unabhängiges Be-
treiben liegt nur dann vor, wenn keine enge Verbin-
dung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens
zu dem Börsenträger besteht.
   (7) Der Börsenträger als Betreiber des organi-
sierten Handelssystems hat die Entscheidung über
die Ausführung eines Auftrags in dem organisierten
Handelssystem nach Ermessen zu treffen, wenn er
darüber entscheidet,
1. einen Auftrag über das von ihm betriebene orga-
   nisierte Handelssystem zu platzieren oder zu-
   rückzunehmen oder

2. einen bestimmten Kundenauftrag nicht mit an-
   deren zu einem bestimmten Zeitpunkt im Sys-
   tem vorhandenen Aufträgen zusammenzuführen.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 darf eine Zusam-
menführung nur dann unterbleiben, wenn dies mit
etwaigen Anweisungen des Kunden sowie der Ver-
BGBl. 2017, Seite 1800 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1800
   pflichtung zur bestmöglichen Ausführung von Kun-
   denaufträgen im Sinne von § 82 des Wertpapier-
   handelsgesetzes vereinbar ist. Bei einem System,
   bei dem gegenläufige Kundenaufträge eingehen,

   kann der Betreiber entscheiden, ob, wann und in

   welchem Umfang er zwei oder mehr Aufträge inner-
   halb des Systems zusammenführt. Im Einklang mit
   den Absätzen 2, 3, 5 und 6 und unbeschadet des
   Absatzes 4 kann der Betreiber bei einem System,
   über das Geschäfte mit Nichteigenkapitalinstru-
   menten in die Wege geleitet werden, die Verhand-
   lungen zwischen den Kunden erleichtern, um so
   zwei oder mehr möglicherweise kompatible Han-
   delsinteressen in einem Geschäft zusammenzufüh-
   ren.

       (8) Die Börsenaufsichtsbehörde kann von dem
   Börsenträger als Betreiber eines organisierten Han-
   delssystems jederzeit, insbesondere bei Antrag auf
   Zulassung des Betriebs, eine ausführliche Erklä-
   rung darüber verlangen, warum das organisierte
   Handelssystem keinem regulierten Markt, multilate-
   ralen Handelssystem oder systematischen Interna-
   lisierer entspricht und nicht in dieser Form betrie-
   ben werden kann. Die Erklärung hat eine ausführ-
   liche Beschreibung zu enthalten, wie der Ermes-
   sensspielraum genutzt wird, insbesondere wann
   ein Auftrag im organisierten Handelssystem zurück-
   gezogen werden kann und wann und wie zwei oder
   mehr sich deckende Kundenaufträge innerhalb des
   organisierten Handelssystems zusammengeführt
   werden. Außerdem hat der Börsenträger als Betrei-
   ber eines organisierten Handelssystems der Bör-
   senaufsichtsbehörde Informationen zur Verfügung
   zu stellen, mit denen der Rückgriff auf die Zusam-
   menführung sich deckender Kundenaufträge erklärt
   wird. Die Börsenaufsichtsbehörde hat diese Infor-
   mationen der Bundesanstalt und auf deren Verlan-
   gen der Europäischen Wertpapier- und Marktauf-
   sichtsbehörde zur Verfügung zu stellen.

      (9) Die Börsenaufsichtsbehörde überwacht den
   Handel durch Zusammenführung sich deckender
   Aufträge durch den Börsenträger als Betreiber des
   organisierten Handelssystems, damit sichergestellt
   ist, dass dieser die hierfür geltenden Anforderungen
   einhält und dass der von ihm betriebene Handel
   durch Zusammenführung sich deckender Aufträge
   nicht zu Interessenkonflikten zwischen dem Betrei-
   ber und seinen Kunden führt.
     (10) § 63 Absatz 1, 3 bis 7 und 9, § 64 Absatz 1
   sowie die §§ 69, 70 und 82 des Wertpapierhandels-
   gesetzes gelten entsprechend für Geschäfte, die
   über ein organisiertes Handelssystem an einer
   Börse abgeschlossen wurden.“

31. § 50 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 50

                   Bußgeldvorschriften

      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
   leichtfertig entgegen
   1. § 3 Absatz 11 eine Person über eine Maßnahme
      oder ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren in
      Kenntnis setzt oder

2. § 41 Absatz 1 der Geschäftsführung der Börse
   eine dort benannte Auskunft nicht, nicht richtig
   oder nicht vollständig erteilt.

   (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder

fahrlässig

 1. einer vollziehbaren Anordnung nach
    a) § 3 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch
       in Verbindung mit § 7 Absatz 3, oder § 3 Ab-
       satz 5 Satz 2 oder

    b) § 6 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1
    zuwiderhandelt,

 2. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 5 oder 6, jeweils
    auch in Verbindung mit Satz 8, ein Betreten
    nicht gestattet oder nicht duldet,
 3. als Börsenträger einer vollziehbaren Anordnung
    nach § 3 Absatz 4a Satz 1 zuwiderhandelt,

 4. bei der Antragstellung nach § 4 Absatz 2 Satz 1
    unrichtige Angaben zu den in § 4 Absatz 2
    Satz 2 oder 3 genannten Tatsachen macht,
 5. entgegen § 4 Absatz 7 Satz 1 einen Wechsel bei
    einer dort genannten Person der Geschäftslei-
    tung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
    nicht rechtzeitig anzeigt,

 6. als Geschäftsleiter eines Börsenträgers von er-
    heblicher Bedeutung die nach § 4a Absatz 2
    Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4
    und einer etwaigen Genehmigung nach Satz 5
    zulässige Anzahl von Mandaten durch An-
    nahme eines weiteren Mandats überschreitet,
 7. als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsor-
    gans eines Börsenträgers von erheblicher Be-
    deutung die nach § 4b Absatz 4 Satz 2 in Ver-
    bindung mit den Sätzen 3 und 4 und einer et-
    waigen Genehmigung nach Satz 5 zulässige
    Anzahl von Mandaten durch Annahme eines
    weiteren Mandats überschreitet,

 8. entgegen § 4a Absatz 1 der Wahrnehmung der
    Aufgaben als Geschäftsleiter nicht die erforder-
    liche Zeit widmet,
 9. als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsor-
    gans eines Börsenträgers bei Vorliegen der Vo-
    raussetzungen des § 4b Absatz 5 Satz 1 nicht
    auf die Einsetzung eines Nominierungsaus-
    schusses hinwirkt,
10. entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 1 keine oder
    keine hinreichenden Vorkehrungen trifft, um
    dort genannte Konflikte zu erkennen und zu
    verhindern,

11. entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 2 keine ange-
    messenen Vorkehrungen und Systeme schafft,
12. entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 3 nicht die

    technische Funktionsfähigkeit der betreffenden
    Systeme sicherstellt oder keine technischen
    Vorkehrungen für den reibungslosen und zeit-
    nahen Abschluss der betreffenden Geschäfte
    schafft,
13. als Börsenträger eine Börse betreibt, ohne über
    die in § 5 Absatz 4a genannten Systeme und
    Verfahren zu verfügen,
BGBl. 2017, Seite 1801 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1801
14. als Börsenträger eine Börse betreibt, ohne über
    ausreichende finanzielle Mittel im Sinne des § 5
    Absatz 5 zu verfügen,
15. als Börsenträger entgegen § 5 Absatz 7 an ei-
    ner von ihm betriebenen Börse Kundenaufträge
    unter Einsatz seines eigenen Kapitals ausführt
    oder auf die Zusammenführung sich deckender
    Kundenaufträge zurückgreift,
16. entgegen
    a) § 6 Absatz 1 Satz 1, 5 oder 6 oder

    b) § 6 Absatz 5 Satz 1 oder 4 oder Absatz 6

       Satz 1,

    jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsver-
    ordnung nach § 6 Absatz 7, eine Anzeige nicht,
    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
    zeitig erstattet,
17. einer vollziehbaren Anordnung der Börsenauf-
    sichtsbehörde nach § 6 Absatz 1 Satz 7 zuwi-
    derhandelt,

18. entgegen § 6 Absatz 6 Satz 2 eine Veröffent-
    lichung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,
19. entgegen § 26c Absatz 2 Satz 1 kein Market-
    Making-System einrichtet,

20. als Handelsteilnehmer bei der Teilnahme am
    Börsenhandel einen Algorithmus im Sinne von
    § 26d Absatz 2 einsetzt, ohne diesen zuvor auf
    etwaige marktstörende Auswirkungen getestet
    zu haben,

21. als Börsenträger entgegen § 26e Satz 1 die dort
    genannte Veröffentlichung nicht mindestens
    einmal jährlich vornimmt,

22. als Börsenträger entgegen § 26f Absatz 1 keine

    Positionsmanagementkontrollen einrichtet oder

23. als Handelsteilnehmer entgegen § 26g die von
    der Geschäftsführung verlangten Daten nicht
    übermittelt.

   (3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-
ordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-
Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktions-
register (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom
30.11.2013, S. 6) verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig als Betreiber eines Freiverkehrs im
Sinne des § 48 entgegen Artikel 8 Absatz 1 in Ver-
bindung mit Absatz 4 Unterabsatz 1 Handelsdaten
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur
Verfügung stellt.
   (4) Ordnungswidrig handelt, wer als Börsenträ-
ger gegen die Verordnung (EU) 2015/2365 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 25. No-
vember 2015 über die Transparenz von Wertpapier-
finanzierungsgeschäften und der Weiterverwen-
dung sowie zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1) ver-
stößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine Meldung nicht,
   nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
   geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vor-
   nimmt,

2. entgegen Artikel 4 Absatz 4 Aufzeichnungen
   nicht, nicht vollständig oder nicht mindestens
   für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
3. entgegen Artikel 15 Absatz 1 Finanzinstrumente
   weiterverwendet, ohne dass die dort genannten
   Voraussetzungen erfüllt sind oder
4. entgegen Artikel 15 Absatz 2 ein Recht auf Wei-
   terverwendung ausübt, ohne dass die dort ge-
   nannten Voraussetzungen erfüllt sind.
   (5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-
ordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Par-

laments und des Rates vom 15. Mai 2014 über

Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom
12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270
vom 15.10.2015, S. 4), die durch die Verordnung
(EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1)
geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätz-
lich oder leichtfertig als Marktbetreiber im Sinne
des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie
2014/65/EU oder als Börsenträger, der ein multila-
terales Handelssystem im Sinne des Artikels 4 Ab-
satz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU oder
ein organisiertes Handelssystem im Sinne des
Artikels 4 Absatz 1 Nummer 23 der Richtlinie
2014/65/EU betreibt,

1. entgegen
   a) Artikel 3 Absatz 1,

   b) Artikel 6 Absatz 1,

   c) Artikel 8 Absatz 1,
   d) Artikel 8 Absatz 4,

   e) Artikel 10 Absatz 1,

   f) Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3 in Verbin-

      dung mit Artikel 10 Absatz 1 oder
   g) Artikel 31 Absatz 2

   eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht
   vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
   oder nicht rechtzeitig vornimmt,

2. beim Betrieb eines Handelsplatzes ein dort ge-
   nanntes System betreibt, das nicht oder nicht
   vollständig den in Artikel 4 Absatz 3 Unterab-
   satz 1 beschriebenen Anforderungen entspricht,
3. entgegen

   a) Artikel 3 Absatz 3 oder Artikel 6 Absatz 2
      nicht in der dort beschriebenen Weise Zu-
      gang zu den betreffenden Systemen gewährt,
   b) Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1 oder
      Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1 eine
      Genehmigung nicht oder nicht rechtzeitig ein-
      holt oder auf geplante Regelungen nicht,
      nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
      vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzei-
      tig hinweist,
   c) Artikel 8 Absatz 3 oder Artikel 10 Absatz 2
      nicht in der dort beschriebenen Weise Zu-
      gang zu den betreffenden Regelungen ge-
      währt,
   d) Artikel 12 Absatz 1 eine Information nicht,
      nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
BGBl. 2017, Seite 1802 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1802
          vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzei-
          tig offenlegt,

       e) Artikel 13 Absatz 1 eine Angabe oder Infor-

          mation nicht, nicht richtig, nicht in der vorge-

          schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig of-

          fenlegt oder bereitstellt oder keinen diskrimi-
          nierungsfreien Zugang zu den Informationen
          sicherstellt,

       f) Artikel 22 Absatz 2 erforderliche Daten nicht

          für einen ausreichend langen Zeitraum spei-

          chert,

       g) Artikel 25 Absatz 2 die einschlägigen Daten
          eines Auftrags nicht für mindestens fünf Jahre
          zur Verfügung hält,
       h) Artikel 29 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass
          Geschäfte von einer zentralen Gegenpartei
          gecleart werden,

       i) Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht über
          die dort bezeichneten Systeme, Verfahren
          und Vorkehrungen verfügt,
       j) Artikel 31 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung
          nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
          nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
       k) Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 eine Aufzeichnung
          nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
          zur Verfügung stellt,

       l) Artikel 35 Absatz 2 einen Antrag nicht, nicht

          vollständig oder nicht in der vorgeschriebe-

          nen Weise an eine zuständige Behörde über-

          mittelt,

       m) Artikel 36 Absatz 1 Handelsdaten nicht auf
          diskriminierungsfreier und transparenter Ba-
          sis bereitstellt,
       n) Artikel 36 Absatz 3 Satz 1 nicht, nicht in der
          vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzei-
          tig antwortet,

       o) Artikel 36 Absatz 3 Satz 2 einen Zugang ver-
          weigert,
       p) Artikel 36 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbin-
          dung mit Satz 4, eine Untersagung nicht aus-
          führlich begründet oder eine Unterrichtung
          oder Mitteilung nicht oder nicht in der vorge-
          schriebenen Weise vornimmt oder
       q) Artikel 36 Absatz 3 Satz 5 einen Zugang nicht
          oder nicht rechtzeitig ermöglicht.

    (6) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-
  ordnung (EU) Nr. 600/2014 verstößt, indem er vor-
  sätzlich oder fahrlässig

  1. als Marktbetreiber im Sinne des Artikels 4 Ab-
     satz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/65/EU,
  2. als Börsenträger, der ein multilaterales Handels-
     system im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Num-
     mer 22 der Richtlinie 2014/65/EU oder ein orga-
     nisiertes Handelssystem im Sinne des Artikels 4
     Absatz 1 Nummer 23 der Richtlinie 2014/65/EU
     betreibt oder
  3. als ein mit einem Marktbetreiber nach Nummer 1
     oder mit einem Börsenträger nach Nummer 2
     verbundenes Unternehmen

entgegen Artikel 37 Absatz 3 mit dem Erbringer ei-
nes Referenzwerts eine Vereinbarung trifft, die eine
andere zentrale Gegenpartei oder einen anderen

Handelsplatz am Zugang zu den in Artikel 37 Ab-

satz 1 genannten Informationen, Rechten oder Li-

zenzen hindern würde.

   (7) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-
ordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Ver-

besserung der Wertpapierlieferungen und -abrech-

nungen in der Europäischen Union und über Zen-

tralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien
98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU)
Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1; L 349
vom 21.12.2016, S. 5), die durch die Verordnung
(EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1)
geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig als Börsenträger oder als Betreiber
eines Freiverkehrs im Sinne des § 48 einem Zentral-
verwahrer entgegen Artikel 53 Absatz 1 Unterab-
satz 1 Transaktionsdaten nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
   (8) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 Nummer 2 und des Absatzes 3
mit einer Geldbuße bis hunderttausend Euro, in
den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis fünfzig-
tausend Euro geahndet werden.
   (9) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

der Absätze 2 und 5 bis 7 mit einer Geldbuße von

bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden. Ge-

genüber einer juristischen Person oder Personen-

vereinigung kann über Satz 1 hinaus eine höhere
Geldbuße in Höhe von bis zu 10 Prozent des Ge-
samtumsatzes, den die juristische Person oder Per-
sonenvereinigung im der Behördenentscheidung
vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, ver-
hängt werden. Über die in den Sätzen 1 und 2 ge-
nannten Beträge hinaus kann die Ordnungswidrig-
keit mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen des
aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vor-
teils geahndet werden. Der wirtschaftliche Vorteil
umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste
und kann geschätzt werden.
   (10) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu fünf Mil-
lionen Euro geahndet werden. Gegenüber einer ju-
ristischen Person oder Personenvereinigung kann
über Satz 1 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt
werden; diese darf

1. in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1
   und 2 den höheren der Beträge von fünf Millio-
   nen Euro und 10 Prozent des Gesamtumsatzes,
   den die juristische Person oder Personenvereini-
   gung im der Behördenentscheidung vorange-
   gangenen Geschäftsjahr erzielt hat,
2. in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 3
   und 4 den höheren der Beträge von fünfzehn
   Millionen Euro und 10 Prozent des Gesamtum-
   satzes, den die juristische Person oder Perso-
   nenvereinigung im der Behördenentscheidung
   vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat,
nicht überschreiten. Über die in den Sätzen 1 und 2
genannten Beträge hinaus kann die Ordnungswid-
BGBl. 2017, Seite 1803 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1803
rigkeit mit einer Geldbuße bis zum Dreifachen des
aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vor-
teils geahndet werden. Der wirtschaftliche Vorteil
umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste
und kann geschätzt werden.
  (11) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 9
Satz 2 und des Absatzes 10 Satz 2 ist

1. im Falle des Börsenträgers der Betrag der Net-
   toumsätze nach Maßgabe des auf den Börsen-
   träger anwendbaren nationalen Rechts im Ein-
   klang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie
   2013/34/EU des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahres-
   abschluss, den konsolidierten Abschluss und
   damit verbundene Berichte von Unternehmen
   bestimmter Rechtsformen und zur Änderung
   der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen
   Parlaments und des Rates und zur Aufhebung
   der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG
   des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19;
   L 369 vom 24.12.2014, S. 79), die zuletzt durch
   die Richtlinie 2014/102/EU (ABl. L 334 vom
   21.11.2014, S. 86) geändert worden ist,

2. im Falle von Kreditinstituten, Zahlungsinstituten
   und Finanzdienstleistungsinstituten der Gesamt-
   betrag, der sich aus dem auf das Institut an-
   wendbaren nationalen Recht im Einklang mit Ar-
   tikel 27 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28
   Nummer B1, B2, B3, B4 und B7 der Richtlinie
   86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986
   über den Jahresabschluss und den konsolidier-
   ten Abschluss von Banken und anderen Finanz-
   instituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1;
   L 316 vom 23.11.1988, S. 51), die zuletzt durch
   die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom
   16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, ergibt, ab-
   züglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt
   auf diese Erträge erhobener Steuern,
3. im Falle von Versicherungsunternehmen der Ge-
   samtbetrag, der sich aus dem auf das Versiche-
   rungsunternehmen anwendbaren nationalen
   Recht im Einklang mit Artikel 63 der Richtlinie
   91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991
   über den Jahresabschluss und den konsolidier-
   ten Abschluss von Versicherungsunternehmen
   (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt
   durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224
   vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, ergibt,

   abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt
   auf diese Erträge erhobener Steuern,

4. im Übrigen der Betrag der Nettoumsätze nach

   Maßgabe des auf das Unternehmen anwendba-

   ren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2

   Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU.

Handelt es sich bei den in Satz 1 genannten Per-
sonen um juristische Personen oder Personenver-
einigungen, die zugleich Mutterunternehmen oder
Tochtergesellschaften sind, so ist anstelle des Ge-
samtumsatzes der juristischen Person oder Perso-
nenvereinigung der jeweilige Gesamtbetrag in dem

Konzernabschluss des Mutterunternehmens maß-

geblich, der für den größten Kreis von Unterneh-
men aufgestellt wird. Wird der Konzernabschluss
für den größten Kreis von Unternehmen nicht nach

   den in Satz 1 genannten Vorschriften aufgestellt, ist
   der Gesamtumsatz nach Maßgabe der dem in
   Satz 1 vergleichbaren Posten des Konzernab-
   schlusses zu ermitteln. Ist ein Jahresabschluss
   oder Konzernabschluss für das maßgebliche Ge-
   schäftsjahr nicht verfügbar, ist der Jahres- oder
   Konzernabschluss für das unmittelbar vorange-
   hende Geschäftsjahr maßgeblich; ist auch dieser
   nicht verfügbar, kann der Gesamtumsatz geschätzt
   werden.

      (12) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungs-
   widrigkeiten ist nicht anzuwenden bei Verstößen
   gegen Gebote und Verbote, die in den Absätzen 9
   und 10 in Bezug genommen werden. § 30 des Ge-
   setzes über Ordnungswidrigkeiten gilt auch für ju-
   ristische Personen oder Personenvereinigungen,
   die über eine Zweigniederlassung oder im Wege
   des grenzüberschreitenden Dienstleistungsver-
   kehrs im Inland tätig sind. Die Verfolgung der Ord-
   nungswidrigkeiten nach den Absätzen 9 und 10
   verjährt in drei Jahren.“
32. § 50a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 50 Absatz 2a“
      durch die Angabe „§ 50 Absatz 3“ ersetzt.

   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die Börsenaufsichtsbehörde macht Entschei-
      dungen über Maßnahmen und Sanktionen, die
      von ihr wegen Verstößen gegen Verbote oder
      Gebote der §§ 4, 4a, 4b, 5, 6, 26c, 26d, 26e,
      26f und 26g oder gegen die Verbote oder Ge-
      bote der Artikel 3, 4, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 22,
      25, 29, 31, 35, 36 und 37 der Verordnung (EU)
      Nr. 600/2014 oder von Artikel 4 oder 15 der Ver-
      ordnung (EU) 2015/2365 sowie gegen die zur
      Durchführung dieser Vorschriften erlassenen
      Rechtsverordnungen oder sonstigen Rechtsakte
      oder gegen eine im Zusammenhang mit einer
      Untersuchung betreffend die Pflichten nach die-
      sen Vorschriften ergangene vollziehbare Anord-
      nung der Börsenaufsichtsbehörde nach § 3 oder
      § 6 erlassen wurden, auf ihrer Internetseite un-
      verzüglich nach Unterrichtung der natürlichen
      oder juristischen Person, gegen die die Maß-
      nahme oder Sanktion verhängt wurde, bekannt.“

                       Artikel 9

                 Änderung des
   Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes

   Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom

20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch

Artikel 4 Absatz 50 des Gesetzes vom 18. Juli 2016

(BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe
   „Abs. 4“ durch die Angabe „Absatz 10“ ersetzt.
2. In § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe
   „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.

3. In § 23 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 25

   und 25a“ durch die Angabe „§§ 38 und 39“ ersetzt.

4. In § 30 Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 3“ durch
   die Angabe „Absatz 8“ ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 1804 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1804
5. § 60 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
   bis 7 ersetzt:
     „(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
  des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3, 6
  bis 8 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro,
  in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buch-
  stabe b, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 4
  mit einer Geldbuße bis zu zweieinhalb Millionen Euro
  und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu
  einer Million Euro geahndet werden.
    (4) Gegenüber einer juristischen Person oder Per-
  sonenvereinigung kann über Absatz 3 hinaus eine
  höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buch-

     stabe a, Nummer 3, 6 bis 8 den höheren der Be-

     träge von zehn Millionen Euro und 5 Prozent des

     Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder

     Personenvereinigung im der Behördenentschei-
     dung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt
     hat,
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buch-
     stabe b, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 4
     den höheren der Beträge von fünf Millionen Euro
     und 2 Prozent des Gesamtumsatzes, den die ju-
     ristische Person oder Personenvereinigung im
     der Behördenentscheidung vorangegangenen
     Geschäftsjahr erzielt hat, und

  3. in den übrigen Fällen zwei Millionen Euro
  nicht überschreiten.
     (5) Über die in den Absätzen 3 und 4 genannten
  Beträge hinaus kann die Ordnungswidrigkeit mit ei-
  ner Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem Ver-
  stoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet
  werden. Der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte
  Gewinne und vermiedene Verluste und kann ge-
  schätzt werden.
       (6) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 4 ist
  1. im Falle von Kreditinstituten, Zahlungsinstituten
     und Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des
     § 340 des Handelsgesetzbuchs der Gesamtbe-
     trag, der sich aus dem auf das Institut anwend-
     baren nationalen Recht im Einklang mit Artikel 27
     Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28 Num-
     mer B1, B2, B3, B4 und B7 der Richtlinie
     86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986
     über den Jahresabschluss und den konsolidierten
     Abschluss von Banken und anderen Finanzinsti-
     tuten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1; L 316
     vom 23.11.1988, S. 51), die zuletzt durch die
     Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006,
     S. 1) geändert worden ist, ergibt, abzüglich der
     Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Er-
     träge erhobener Steuern,
  2. im Falle von Versicherungsunternehmen der Ge-
     samtbetrag, der sich aus dem auf das Versiche-
     rungsunternehmen     anwendbaren      nationalen
     Recht im Einklang mit Artikel 63 der Richtlinie
     91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991
     über den Jahresabschluss und den konsolidierten
     Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl.
     L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch
     die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom
     16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, ergibt, ab-

      züglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf
      diese Erträge erhobener Steuern,
   3. im Übrigen der Betrag der Nettoumsatzerlöse
      nach Maßgabe des auf das Unternehmen an-
      wendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Ar-
      tikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU des
      Europäischen Parlaments und des Rates vom
      26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den
      konsolidierten Abschluss und damit verbundene
      Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsfor-
      men und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG
      des Europäischen Parlaments und des Rates und
      zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und
      83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom

      29.6.2013, S. 19; L 369 vom 24.12.2014, S. 79),

      die zuletzt durch die Richtlinie 2014/102/EU (ABl.

      L 334 vom 21.11.2014, S. 86) geändert worden

      ist.

      (7) Handelt es sich bei der juristischen Person
   oder Personenvereinigung nach Absatz 4 um ein
   Mutterunternehmen oder um eine Tochtergesell-
   schaft, so ist anstelle des Gesamtumsatzes der ju-
   ristischen Person oder Personenvereinigung der je-
   weilige Gesamtbetrag in dem Konzernabschluss des
   Mutterunternehmens maßgeblich, der für den größ-
   ten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird. Wird der
   Konzernabschluss für den größten Kreis von Unter-
   nehmen nicht nach den in Absatz 6 genannten Vor-
   schriften aufgestellt, ist der Gesamtumsatz nach
   Maßgabe der den in Absatz 6 Nummer 1 bis 3 ver-
   gleichbaren Posten des Konzernabschlusses zu er-
   mitteln. Ist ein Jahresabschluss oder Konzernab-
   schluss für das maßgebliche Geschäftsjahr nicht
   verfügbar, ist der Jahres- oder Konzernabschluss
   für das unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr
   maßgeblich; ist auch dieser nicht verfügbar, kann
   der Gesamtumsatz geschätzt werden.“

                       Artikel 10
                    Änderung des
              Kapitalanlagegesetzbuchs

   Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1495) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
 1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

      a) Die Angabe „§ 8a Anzeige von Verdachtsfällen“
         wird aufgehoben.
      b) Folgende Angabe wird angefügt:
        „§ 359 Übergangsvorschrift zu § 26 Absatz 7
               Satz 3, § 82 Absatz 6 Satz 2 und § 85
               Absatz 5 Satz 4“.
 2.   In § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 wird nach den
      Wörtern „§ 26 Absatz 1, 2 und 7“ die Angabe
      „Satz 1“ eingefügt.

 3.   Dem § 5 wird folgender Absatz 9 angefügt:
        „(9) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde
      im Sinne der Verordnung (EU) 2015/2365 des Eu-
      ropäischen Parlaments und des Rates vom
      25. November 2015 über die Transparenz von
      Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Wei-
BGBl. 2017, Seite 1805 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1805
     terverwendung sowie zur Änderung der Ver-
     ordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom
     23.12.2015, S. 1), soweit diese Verordnung
     Rechte und Pflichten enthält, die die Verwaltungs-
     gesellschaften und Investmentvermögen im Sinne
     dieses Gesetzes betreffen. Die Bundesanstalt ist
     befugt, alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet
     und erforderlich sind, um zu überwachen, ob die
     Verordnung (EU) 2015/2365 und die auf ihrer
     Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte
     und technischen Regulierungsstandards der Eu-
     ropäischen Kommission eingehalten werden. Ins-
     besondere kann sie die in den Artikeln 22 und 28
     der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Be-
     fugnisse und die Befugnisse, auf die dort verwie-
     sen wird, ausüben.“
4.   In § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 19 werden nach
     den Wörtern „§ 341a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“
     die Wörter „und 3, soweit sie auf die Richtlinie
     2009/65/EG zurückgehen, oder die in § 39 Ab-
     satz 4c des Wertpapierhandelsgesetzes in Bezug
     genommen werden und auf die Verordnung (EU)
     2015/2365 zurückgehen,“ eingefügt.
5.   § 14 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern ver-

     waltete Investmentgesellschaften, Gesellschaften

     in den sonstigen nach diesem Gesetz zulässigen

     Rechtsformen für Investmentvermögen, die an ih-

     nen jeweils bedeutend beteiligten Inhaber und

     Verwahrstellen haben der Bundesanstalt Aus-

     künfte entsprechend § 44 Absatz 1 und 6 und

     § 44b des Kreditwesengesetzes zu erteilen.“

6.   § 16 wird wie folgt geändert:

     a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-

        fügt:

          „(6) Die Bundesanstalt darf einzelne Daten
       aus der Datei nach § 24c Absatz 1 Satz 1 des
       Kreditwesengesetzes abrufen, soweit dies er-
       forderlich ist zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen
       Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere
       im Hinblick auf unerlaubt betriebene Invest-

       mentgeschäfte, und sofern besondere Eilbe-
       dürftigkeit im Einzelfall vorliegt. § 24c Absatz 4
       des Kreditwesengesetzes ist entsprechend an-
       zuwenden.“
     b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die
        Angabe „5“ wird durch die Angabe „6“ ersetzt.
7.   § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     a) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze ein-
        gefügt:
       „Für nähere Einzelheiten der Anforderungen an
       die Unabhängigkeit eines Mitglieds des Auf-
       sichtsrats der externen OGAW-Kapitalverwal-
       tungsgesellschaft von der Verwahrstelle im
       Sinne der Sätze 1 und 2 wird auf Artikel 21
       Buchstabe d und Artikel 24 Absatz 1 Buch-
       stabe b und Absatz 2 der Delegierten Verord-
       nung (EU) 2016/438 der Kommission vom
       17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Richt-
       linie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments
       und des Rates in Bezug auf die Pflichten der
       Verwahrstellen (ABl. L 78 vom 24.3.2016, S. 11)
       verwiesen. Artikel 21 Buchstabe d und Arti-

        kel 24 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2
        der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 gel-
        ten entsprechend für externe AIF-Kapitalver-
        waltungsgesellschaften.“
      b) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter
         „Sätze 1 und 2“ durch die Wörter „Sätze 1, 2
         und 4“ ersetzt.

 8.   Dem § 26 Absatz 7 werden die folgenden Sätze
      angefügt:
      „Für nähere Einzelheiten der Anforderungen an
      OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften zur Er-
      füllung ihrer Pflicht, im Sinne des Absatzes 1 bei
      der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig
      von der Verwahrstelle zu handeln, wird auf Arti-
      kel 21 Buchstabe a bis c, Artikel 22 Absatz 1 bis 4
      und Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU)
      2016/438 verwiesen. Für AIF-Kapitalverwaltungs-
      gesellschaften, die nicht ausschließlich Spezial-
      AIF verwalten, gelten Artikel 21 Buchstabe a bis c,
      Artikel 22 Absatz 1 bis 4 und Artikel 23 der Dele-
      gierten Verordnung (EU) 2016/438 entsprechend.“
 9.   § 38 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 3 Satz 2 wird nach den Wörtern
         „Transaktionsregister (ABl. L 201 vom

         27.7.2012, S. 1“ die Klammer durch ein Semi-

         kolon ersetzt und werden die Wörter „L 321

         vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die

         Verordnung (EU) 2015/2365 geändert worden

         ist, sowie die Anforderungen nach den Arti-

         keln 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365“

         eingefügt.

      b) In Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe „Absatz 4“

         durch die Wörter „Absatz 3 und 4“ ersetzt.

10.   In § 39 Absatz 3 Nummer 5 wird nach den Wör-

      tern „§ 340 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder“ das Wort
      „Nummer“ gestrichen und werden nach der An-
      gabe „oder 79“ die Wörter „oder auf Grund einer
      Ordnungswidrigkeit oder auf Grund einer wieder-
      holten Ordnungswidrigkeit nach § 39 Absatz 2f
      des Wertpapierhandelsgesetzes“ eingefügt.

11.   § 45 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
      b) In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 und
         Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „des
         Absatzes 1 Satz 1“ durch die Wörter „des Ab-
         satzes 1“ ersetzt.
12.   § 48a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      a) Satz 1 wird aufgehoben.
      b) In dem neuen Satz 1 werden nach dem Wort
         „Lageberichts“ die Wörter „eines geschlosse-
         nen inländischen Spezial-AIF, für dessen Rech-
         nung eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft,
         die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 er-
         füllt, Gelddarlehen gemäß § 285 Absatz 2 ver-
         gibt,“ eingefügt.
12a. § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt
     gefasst:
      „1. den schriftlichen Vertrag mit der Verwahrstelle
          im Sinne des § 68 Absatz 1 Satz 2 und“.

13.   § 68 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2017, Seite 1806 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1806
            „(6) Für nähere Einzelheiten zum Mindest-
         inhalt des Vertrags nach Absatz 1 wird auf
         Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU)
         2016/438 verwiesen. Der Vertrag unterliegt
         dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates des
         OGAW.“

       b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-
          fügt:
            „(7a) Die Prüfung nach Absatz 7 ist insbe-
         sondere auf die ordnungsgemäße Erfüllung
         der in den §§ 70 bis 79 genannten Pflichten
         zu erstrecken. Die für diese Aufgaben vorge-
         haltene Organisation ist in Grundzügen zu be-
         schreiben und auf ihre Angemessenheit zu be-
         urteilen. Die beauftragenden Kapitalverwal-
         tungsgesellschaften sowie die Anzahl der für
         diese verwahrten inländischen Investmentver-
         mögen und das Netto-Fondsvermögen sind
         zu nennen. Über wesentliche Vorkommnisse,
         insbesondere bei der Ausgabe und Rück-
         nahme von Anteilen eines Investmentvermö-
         gens, bei aufgetretenen Interessenkollisionen
         im Sinne des § 70, der Ausübung der Kontroll-
         funktionen nach § 76 und der Belastung der
         Investmentvermögen mit Vergütungen und
         Aufwendungsersatz nach § 79 ist zu berichten.
         Sofern Anleger gegenüber der Verwahrstelle
         oder durch die Verwahrstelle gegenüber einer
         Kapitalverwaltungsgesellschaft     Ansprüche
         nach § 78 geltend gemacht haben, ist auch
         hierüber zu berichten.“

14.    Dem § 69 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
       „Für nähere Einzelheiten zu den Meldepflichten
       der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft ge-
       genüber der Bundesanstalt oder der EU-OGAW-

       Verwaltungsgesellschaft gegenüber der zuständi-

       gen Behörde in Bezug auf die Vorgaben des § 73

       Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d sowie zu den

       Pflichten der OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-

       schaft oder der EU-OGAW-Verwaltungsgesell-

       schaft zur Prüfung angemessener Maßnahmen

       zum Schutz der Vermögenswerte des inländi-

       schen OGAW wird auf Artikel 15 Absatz 9 der De-

       legierten Verordnung (EU) 2016/438 verwiesen.“

15.    § 70 wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
            „(4) Für nähere Einzelheiten zu den Anforde-
         rungen an Verwahrstellen zur Erfüllung ihrer
         Pflicht, im Sinne des Absatzes 1 bei der Wahr-
         nehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der
         OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu han-
         deln, wird auf Artikel 21 Buchstabe a bis c
         und e, Artikel 22 Absatz 5, die Artikel 23 und 24
         der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 ver-
         wiesen.“
       b) In Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern
          „Verkauf und Leihe“ ein Semikolon und die
          Wörter „hinsichtlich der Weiterverwendung
          von als Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumen-
          ten wird auf Artikel 15 der Verordnung (EU)
          2015/2365 verwiesen“ eingefügt.

16.    § 72 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Für nähere Einzelheiten zu den Verwahr-
      pflichten nach Absatz 1 wird auf die Artikel 12
      bis 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438
      verwiesen.“
17.   Dem § 73 wird folgender Absatz 6 angefügt:

         „(6) Für nähere Einzelheiten zu den Pflichten
      einer Verwahrstelle nach Absatz 1 Nummer 3 so-
      wie zu der Trennungspflicht nach Absatz 1 Num-
      mer 4 Buchstabe c wird auf Artikel 15 Absatz 1
      bis 8 und Artikel 16 der Delegierten Verordnung
      (EU) 2016/438 verwiesen. Für nähere Einzelheiten
      zu den notwendigen Schritten, die der Unterver-
      wahrer sowie die ein Unternehmen, auf das der
      Unterverwahrer Verwahraufgaben nach Absatz 3
      unterausgelagert hat, nach Absatz 1 Nummer 4
      Buchstabe d unternehmen muss, wird auf Arti-
      kel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438
      verwiesen. Für nähere Einzelheiten zu den Pflich-
      ten der Verwahrstelle zur Sicherstellung, dass der
      Unterverwahrer die Bedingungen nach Absatz 1
      Nummer 4 Buchstabe d einhält, wird auf Artikel 15
      Absatz 1 bis 8, die Artikel 16 und 17 der Delegier-
      ten Verordnung (EU) 2016/438 verwiesen.“
18.   Dem § 74 wird folgender Absatz 4 angefügt:
         „(4) Für nähere Einzelheiten zu den Anforde-
      rungen an die Überwachung der Zahlungsströme
      des OGAW wird auf Artikel 10 Absatz 1 der Dele-
      gierten Verordnung (EU) 2016/438 verwiesen.“

19.   Dem § 76 wird folgender Absatz 3 angefügt:
        „(3) Für nähere Einzelheiten zu den Pflichten
      der Verwahrstelle nach den Absätzen 1 und 2 wird
      auf die Artikel 3 bis 8 der Delegierten Verordnung
      (EU) 2016/438 verwiesen.“
20.   § 77 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

         „(5) Für nähere Einzelheiten zu den Vorausset-

      zungen, unter denen verwahrte Finanzinstrumente

      als abhandengekommen anzusehen sind, wird

      auf Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU)

      2016/438 verwiesen. Für nähere Einzelheiten zu

      Voraussetzungen, unter denen die Verwahrstelle

      nach Absatz 1 Satz 3 von einer Haftung befreit ist,

      wird auf Artikel 19 der Delegierten Verordnung

      (EU) 2016/438 verwiesen.“

21.   § 82 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d werden
         nach den Wörtern „Voraussetzungen des § 70
         Absatz 5 zulässig“ ein Semikolon und die Wör-
         ter „hinsichtlich der Weiterverwendung von als
         Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumenten wird
         auf Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365
         sowohl für Spezial-AIF als auch für Publikums-
         AIF verwiesen“ eingefügt.
      b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
        „Für Verwahrstellen, die Vermögenswerte von
        Publikums-AIF verwahren, gelten zudem § 73
        Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d, Artikel 15
        Absatz 1 bis 8 und die Artikel 16 und 17 der
        Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 ent-
        sprechend.“
22.   § 85 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 3 wird der Punkt am Ende durch ein
         Semikolon ersetzt und werden die Wörter „hin-
BGBl. 2017, Seite 1807 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1807
        sichtlich der Weiterverwendung von als Sicher-
        heit erhaltenen Finanzinstrumenten wird auf
        Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 so-
        wohl für Spezial-AIF als auch für Publikums-
        AIF verwiesen.“ angefügt.

      b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

        „Für die Anforderungen an die Verwahrstelle,
        die Vermögenswerte von Publikums-AIF ver-
        wahrt, zur Erfüllung ihrer Pflicht, im Sinne des
        Absatzes 1 bei der Wahrnehmung ihrer Aufga-
        ben unabhängig von der AIF-Kapitalverwal-
        tungsgesellschaft zu handeln, gelten Artikel 21
        Buchstabe a bis c und e, Artikel 22 Absatz 5,
        die Artikel 23 und 24 der Delegierten Verord-
        nung (EU) 2016/438 entsprechend.“

23.   In § 93 Absatz 4 Satz 2 wird der Punkt am Ende
      durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wör-
      ter „hinsichtlich der Weiterverwendung von als Si-

      cherheit erhaltenen Finanzinstrumenten wird auf
      Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 verwie-
      sen.“ angefügt.
24.   § 101 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

      a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
         Semikolon ersetzt.

      b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

        „7. die in Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit
            Anhang Abschnitt A der Verordnung (EU)
            2015/2365 genannten Informationen.“
25.   In § 103 Satz 1 werden nach den Wörtern „Num-
      mer 1 bis 3“ die Wörter „sowie für OGAW die in
      Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang Ab-
      schnitt A der Verordnung (EU) 2015/2365 genann-

      ten Informationen“ eingefügt.

26.   In § 121 Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe

      „Verordnung (EU) Nr. 648/2012“ die Wörter „sowie

      die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 15 der

      Verordnung (EU) 2015/2365“ eingefügt.

27.   In § 136 Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe
      „Verordnung (EU) Nr. 648/2012“ die Wörter „sowie
      die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 15 der
      Verordnung (EU) 2015/2365“ eingefügt.
28.   In § 153 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“
      durch die Wörter „Satz 2 und 4“ ersetzt.

29.   § 165 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      a) In Nummer 39 wird der Punkt am Ende durch
         ein Semikolon ersetzt.

      b) Folgende Nummer 40 wird angefügt:
        „40. die in Artikel 14 der Verordnung (EU)
             2015/2365 genannten Informationen.“

30.   Dem § 221 Absatz 2 wird folgender Satz ange-

      fügt:

      „Ist es der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
      nach den Anlagebedingungen gestattet, für Rech-
      nung des Sonstigen Investmentvermögens An-
      teile oder Aktien an inländischen Investmentver-
      mögen nach Maßgabe des § 218 sowie an ent-
      sprechenden EU-AIF oder ausländischen AIF zu
      erwerben, gilt § 219 Absatz 2 und 3 entspre-
      chend.“

31.   In § 269 Absatz 1 wird die Angabe „27 bis 39“
      durch die Angabe „27 bis 40“ ersetzt.
32.   § 295 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      a) In Satz 2 werden die Wörter „, wenn nur ein
         Vertrieb im Inland beabsichtigt ist“ gestrichen.

      b) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
33.   § 307 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

      a) In Nummer 19 wird der Punkt am Ende durch
         ein Semikolon ersetzt.
      b) Folgende Nummer 20 wird angefügt:
        „20. die in Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Ver-
             ordnung (EU) 2015/2365 genannten Infor-
             mationen.“

34.   In § 340 Absatz 6 Nummer 7, 8 und 9 wird jeweils
      nach den Wörtern „nicht vollständig oder“ das
      Wort „nicht“ eingefügt.

35.   § 341a wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 1 wird das Wort „hat“ durch
            das Wort „muss“ ersetzt.

        bb) Der Nummer 2 wird das Wort „und“ ange-
            fügt.
        cc) Folgende Nummer 3 wird eingefügt:

            „3. wegen Verstößen gegen die Verord-
                nung (EU) 2015/2365 im Zusammen-
                hang mit OGAW und AIF muss die
                Bundesanstalt“.
      b) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe
         „Nummer 1“ die Angabe „und Nummer 3“ ein-
         gefügt.

36.   Dem § 346 werden die folgenden Absätze 7 und 8

      angefügt:

          „(7) Um die Voraussetzungen für eine Immobi-

      lienteilfreistellung gemäß § 20 Absatz 3 Satz 1

      Nummer 2 des Investmentsteuergesetzes für das

      Immobilien-Sondervermögen zu erfüllen, dürfen
      Immobilien-Sondervermögen, die unter Einhal-
      tung ihrer im Zeitpunkt der Antragstellung nach
      Satz 2 geltenden Anlagebedingungen mit 51 Pro-
      zent oder mehr des Wertes des Sondervermögens
      in ausländische Immobilien und Auslands-Immo-
      biliengesellschaften investiert sind, ihre Anlage-
      bedingungen mit Genehmigung der Bundesan-
      stalt so ändern, dass sie mindestens 51 Prozent
      des Wertes des Sondervermögens in ausländi-
      sche Immobilien und Auslands-Immobiliengesell-
      schaften investieren müssen. Anträge nach Satz 1
      müssen bis zum 1. Januar 2018 bei der Bundes-
      anstalt eingegangen sein. § 163 Absatz 3 Satz 4
      und die dem § 163 Absatz 3 Satz 4 entspre-
      chende Regelung in den Anlagebedingungen des

      Immobilien-Sondervermögens finden in diesem

      Fall keine Anwendung. Die Absätze 1 bis 5 und
      § 255 Absatz 2 bis 4 gelten bei Änderungen der
      Anlagebedingungen nach Satz 1 auch für die
      Rückgaberechte nach § 163 Absatz 3 Satz 1
      Nummer 1 und Satz 2. Im Übrigen gilt § 163 mit
      der Maßgabe, dass Absatz 2 Satz 5 und 6 keine
      Anwendung findet, die in Absatz 2 Satz 1 ge-
      nannte Frist drei Monate ab Eingang des Geneh-
      migungsantrags beträgt und nicht beginnt, bevor
BGBl. 2017, Seite 1808 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1808
       der Bundesanstalt zusätzlich folgende Unterlagen
       vorliegen:
       1. der letzte geprüfte Jahres- oder Halbjahresbe-
          richt, der eine Angabe zum Anteil der auslän-
          dischen Immobilien und der Auslands-Immobi-
          liengesellschaften im Sinne von § 20 Absatz 3
          Satz 2 des Investmentsteuergesetzes am Wert
          des Sondervermögens enthalten muss, und
       2. eine schriftliche Versicherung der Geschäftslei-
          ter, dass das Immobilien-Sondervermögen im
          Zeitpunkt der Antragstellung zu mindestens
          51 Prozent des Wertes des Investmentvermö-
          gens in ausländische Immobilien und Aus-
          lands-Immobiliengesellschaften im Sinne von
          § 20 Absatz 3 Satz 2 des Investmentsteuerge-
          setzes investiert ist, einschließlich einer dies
          belegenden Vermögensaufstellung.

          (8) Für die Genehmigung der Änderung der An-
       lagebedingungen, um die Voraussetzungen für
       eine Immobilienteilfreistellung gemäß § 20 Ab-
       satz 3 Satz 1 Nummer 1 des Investmentsteuerge-
       setzes für das Immobilien-Sondervermögen zu er-
       füllen, gilt § 163 mit der Maßgabe, dass Absatz 2
       Satz 5 und 6 keine Anwendung findet und die in
       Absatz 2 Satz 1 genannte Frist drei Monate ab
       Eingang des Genehmigungsantrags beträgt. An-
       träge nach Satz 1 müssen bis zum 1. Januar 2018
       bei der Bundesanstalt eingegangen sein.“
37.    Folgender § 359 wird angefügt:

                             „§ 359

                     Übergangsvorschrift

                  zu § 26 Absatz 7 Satz 3,

        § 82 Absatz 6 Satz 2 und § 85 Absatz 5 Satz 4

          § 26 Absatz 7 Satz 3, § 82 Absatz 6 Satz 2 und

       § 85 Absatz 5 Satz 4 in der ab dem 25. Juni 2017

       geltenden Fassung sind erst ab dem 25. Dezem-
       ber 2017 anzuwenden.“

                        Artikel 11
                  Weitere Änderungen
             des Kapitalanlagegesetzbuchs
  Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 10 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 wird folgender Absatz 10 angefügt:
     „(10) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde
  im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011 des Euro-
  päischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni
  2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und
  Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Mes-
  sung der Wertentwicklung eines Investmentfonds
  verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien
  2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung
  (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1),
  soweit diese Verordnung Rechte und Pflichten ent-
  hält, die die Verwaltungsgesellschaften und Invest-
  mentvermögen im Sinne dieses Gesetzes betreffen.
  Die Bundesanstalt ist befugt, alle Maßnahmen zu
  treffen, die geeignet und erforderlich sind, um zu
  überwachen, ob die Verordnung (EU) 2016/1011
  und die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten
  Rechtsakte und technischen Regulierungsstandards

  der Europäischen Kommission eingehalten werden.
  Insbesondere kann sie die in den Artikeln 41 und 42
  der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Befug-
  nisse ausüben.“
2. In § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 19 werden nach
   den Wörtern „oder die in § 39 Absatz 4c des Wert-
   papierhandelsgesetzes in Bezug genommen werden
   und auf die Verordnung (EU) 2015/2365 zurückge-
   hen“ die Wörter „sowie die in § 39 Absatz 4d des
   Wertpapierhandelsgesetzes in Bezug genommen
   werden und auf die Artikel 16, 23, 28 und 29 der
   Verordnung (EU) 2016/1011 zurückgehen“ eingefügt.
3. In § 38 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
   „sowie die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 15
   der Verordnung (EU) 2015/2365“ die Wörter „und
   nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3
   und 10 und Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU)
   2016/1011“ eingefügt.

4. In § 121 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
   „sowie die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 15
   der Verordnung (EU) 2015/2365“ die Wörter „und
   nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3
   und 10 und Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU)
   2016/1011“ eingefügt.
5. In § 136 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
   „sowie die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 15
   der Verordnung (EU) 2015/2365“ die Wörter „und
   nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3
   und 10 und Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU)
   2016/1011“ eingefügt.

6. In § 165 Absatz 2 Nummer 40 werden nach den

   Wörtern „der Verordnung (EU) 2015/2365“ die Wör-

   ter „sowie für OGAW die in Artikel 29 Absatz 2 der

   Verordnung (EU) 2016/1011“ eingefügt.

7. In § 341a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach

   den Wörtern „die Verordnung (EU) 2015/2365“ die
   Wörter „und die Verordnung (EU) 2016/1011“ einge-

   fügt.
                      Artikel 12
                Weitere Änderungen
           des Kapitalanlagegesetzbuchs
  Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 11 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 1 Absatz 19 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 6 Satz 2 werden die Wörter „§ 22
      Absatz 1 und 2, § 22a Absatz 1 und 2 in Verbin-
      dung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 6
      und § 23“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 1 und 2,
      § 35 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit der
      Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 36“ er-
      setzt.

   b) Nummer 27 wird wie folgt gefasst:
      „27. Nicht börsennotiertes Unternehmen ist ein
           Unternehmen, das seinen satzungsmäßi-
           gen Sitz in der Europäischen Union oder in
           einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
           mens über den Europäischen Wirtschafts-
           raum hat und dessen Anteile nicht zum Han-
           del auf einem geregelten Markt im Sinne des
           Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie
BGBl. 2017, Seite 1809 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1809
          2014/65/EU des Europäischen Parlaments
          und des Rates vom 15. Mai 2014 über
          Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Än-
          derung der Richtlinien 2002/92/EG und
          2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014,
          S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188
          vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom
          8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017,
          S. 116), die zuletzt durch die Richtlinie (EU)
          2016/1034 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8)
          geändert worden ist, zugelassen sind.“

  c) In den Nummern 30, 32 und 33 Buchstabe a
     Doppelbuchstabe cc wird jeweils die Angabe
     „2004/39/EG“ durch die Angabe „2014/65/EU“
     ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-
   buchstabe aa wird die Angabe „Absatz 5“ durch
   die Angabe „Absatz 11“ ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 werden die Wörter „§§ 31 bis 31b,
     31d und 33 bis 34a“ durch die Wörter „§§ 63
     bis 68, 70, 80, 82 Absatz 1 bis 9 und 13, die
     §§ 83 und 84“ ersetzt.

  b) In Absatz 6 Satz 6 wird die Angabe „§ 4 Ab-

     satz 9“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 15“ er-

     setzt.

4. In § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 19 wird die An-
   gabe „§ 39 Absatz 4c“ durch die Angabe „§ 120

   Absatz 21“ und die Angabe „§ 39 Absatz 4d“ durch

   die Angabe „§ 120 Absatz 22“ ersetzt.

5. In § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils

   die Angabe „2004/39/EG“ durch die Angabe

   „2014/65/EU“ ersetzt.

6. § 28 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

  „Die §§ 77, 78 und 80 Absatz 2 und 3 des Wertpa-
  pierhandelsgesetzes gelten entsprechend.“

7. § 38 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
     „nach den Artikeln 4 und 15 der Verordnung (EU)
     2015/2365 und nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4,
     Artikel 23 Absatz 3 und 10 und Artikel 28 Ab-
     satz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011“ die Wör-
     ter „sowie nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der
     Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ eingefügt.
  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 4 wird die Angabe „§ 36“ durch die
         Angabe „§ 89“ ersetzt.
     bb) In Satz 5 wird die Angabe „§ 36 Absatz 3
         und 4“ durch die Angabe „§ 89 Absatz 4
         und 5“ ersetzt.
8. In § 39 Absatz 3 Nummer 5 wird die Angabe „§ 39
   Absatz 2f“ durch die Angabe „§ 120 Absatz 10“ er-
   setzt.

9. § 51 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 4 werden
     jeweils die Wörter „§ 22a Absatz 3 und 5“ durch
     die Wörter „§ 35 Absatz 3 und 5“ ersetzt.
  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 2 werden die Wörter „§ 31 Absatz 1
         bis 9 und 11 sowie die §§ 31a, 31b, 31d,

          33a, 34, 34a Absatz 3 und § 36“ durch die
          Wörter „§§ 63 bis 68, 70, 82 Absatz 1 bis 9
          und 13 und § 83“ ersetzt.
      bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

          „Soweit diese Zweigniederlassungen Dienst-
          und Nebendienstleistungen im Sinne des
          § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4 erbrin-
          gen, hat ein geeigneter Prüfer mindestens
          einmal jährlich zu prüfen, ob sie die in Satz 2
          genannten Vorschriften des Wertpapierhan-
          delsgesetzes einhalten; § 38 Absatz 4 Satz 4
          bis 6 und Absatz 5 gilt entsprechend.“

10. § 54 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 werden die Wörter „§ 31 Absatz 1 bis 9
      und 11 sowie die §§ 31a, 31b, 31d, 33a, 34, 34a
      Absatz 3 und § 36“ durch die Wörter „§§ 63 bis
      68, 70, 82 Absatz 1 bis 9 und 13 und § 83“ er-
      setzt.

   b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

      „Soweit diese Zweigniederlassungen Dienst-
      und Nebendienstleistungen im Sinne des Arti-
      kels 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU erbrin-
      gen, hat ein geeigneter Prüfer mindestens ein-

      mal jährlich zu prüfen, ob sie die in Satz 2 ge-

      nannten Vorschriften des Wertpapierhandelsge-

      setzes einhalten; § 38 Absatz 4 Satz 4 bis 6 und
      Absatz 5 gilt entsprechend.“

11. In § 72 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird

    die Angabe „2004/39/EG“ durch die Angabe

    „2014/65/EU“ ersetzt.

12. In § 80 Absatz 2 Nummer 2 wird jeweils die Angabe

    „2004/39/EG“ durch die Angabe „2014/65/EU“ er-

    setzt.

13. In § 120 Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 37v“
    durch die Angabe „§ 114“ ersetzt.

14. In § 121 Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe
    „die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 15 der
    Verordnung (EU) 2015/2365 und nach Artikel 16 Ab-
    satz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 und 10 und Arti-
    kel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011“
    die Wörter „sowie nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3
    der Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ eingefügt.
15. In § 122 Absatz 1 Satz 1 und § 123 Absatz 2 Satz 1
    wird jeweils die Angabe „§ 37w“ durch die Angabe
    „§ 115“ ersetzt.
16. In § 135 Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „§ 37v“
    durch die Angabe „§ 114“ ersetzt.
17. In § 136 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
    „die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 15 der
    Verordnung (EU) 2015/2365 und nach Artikel 16 Ab-
    satz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 und 10 und Arti-
    kel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011“
    die Wörter „sowie nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3
    der Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ eingefügt.

18. In § 198 Nummer 4 Buchstabe d wird die Angabe
    „§ 2 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 11“
    und die Angabe „2004/39/EG“ durch die Angabe
    „2014/65/EU“ ersetzt.
19. In § 253 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b
    wird die Angabe „§ 2 Absatz 5“ durch die Angabe
    „§ 2 Absatz 11“ ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 1810 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1810
20. In § 287 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 werden die
    Wörter „Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG“
    durch die Wörter „Nummer 21 der Richtlinie

    2014/65/EU“ und die Angabe „§ 2 Absatz 5“ durch
    die Angabe „§ 2 Absatz 11“ ersetzt.
21. In § 296 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 22a
    Absatz 3 bis 5“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 3
    bis 5“ ersetzt.

22. In § 299 Absatz 3 und 4 Satz 3 Nummer 1 wird
    jeweils die Angabe „§ 2 Absatz 5“ durch die Angabe
    „§ 2 Absatz 11“ und die Angabe „2004/39/EG“ durch
    die Angabe „2014/65/EU“ ersetzt.

                       Artikel 13

                    Änderung des
           Versicherungsaufsichtsgesetzes
   Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1495) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Nach der Angabe zu § 303 wird folgende Angabe
     eingefügt:
     „§ 303a Tätigkeitsverbot für natürliche Perso-
              nen“.
  b) Nach der Angabe zu § 319 wird folgende Angabe
     eingefügt:

       „§ 319a Bekanntmachung von Maßnahmen und
               Sanktionen wegen Verstößen gegen die
               Verordnung (EU) 2015/2365“.
  c) Nach der Angabe zu § 355 wird folgende Angabe
     angefügt:
     „§ 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1
              Satz 1 Nummer 5“.

2. § 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende durch

     ein Komma ersetzt.
  b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das
     Wort „und“ ersetzt.

  c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
       „5. die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1
           bis 5 und Artikel 15 der Verordnung (EU)

           2015/2365 des Europäischen Parlaments
           und des Rates vom 25. November 2015 über
           die Transparenz von Wertpapierfinanzierungs-
           geschäften und der Weiterverwendung so-
           wie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.
           648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1)
           in der jeweils geltenden Fassung.“

3. § 295 wird wie folgt geändert:

  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

          „(2) Die Aufsichtsbehörde ist zuständige Stelle

       nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2014/17/EU

       des Europäischen Parlaments und des Rates vom
       4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditver-
       träge für Verbraucher und zur Änderung der
       Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der
       Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom
       28.2.2014, S. 34; L 47 vom 20.2.2015, S. 34;

     L 246 vom 23.9.2015, S. 11) für die von ihr beauf-
     sichtigten Unternehmen.“

4. § 303 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „der
     Verordnung (EU) Nr. 648/2012“ ein Komma und
     die Wörter „gegen Artikel 4 Absatz 1 bis 5 oder
     Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365“ und
     nach den Wörtern „Durchführung der Verordnung
     (EU) Nr. 648/2012“ ein Komma und die Wörter
     „des Artikels 4 Absatz 1 bis 5 der Verordnung
     (EU) 2015/2365“ eingefügt.

  b) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern
     „der Verordnung (EU) Nr. 648/2012“ ein Komma
     und die Wörter „gegen Artikel 4 Absatz 1 bis 5
     oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365“
     und nach den Wörtern „Durchführung der Verord-
     nung (EU) Nr. 648/2012“ ein Komma und die Wör-
     ter „des Artikels 4 Absatz 1 bis 5 der Verordnung
     (EU) 2015/2365“ eingefügt.

5. Nach § 303 wird folgender § 303a eingefügt:

                         „§ 303a

        Tätigkeitsverbot für natürliche Personen
     In den Fällen des § 304 Absatz 3 Nummer 3 kann
  die Aufsichtsbehörde auch einer für den Verstoß ver-
  antwortlichen natürlichen Person, die zum Zeitpunkt
  des Verstoßes nicht Geschäftsleiter ist, vorüberge-
  hend für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren eine

  künftige Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Versiche-
  rungsunternehmen und Pensionsfonds untersagen.“
6. § 304 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein
     Komma ersetzt.

  b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das
     Wort „oder“ ersetzt.

  c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

     „3. das Unternehmen nachhaltig gegen Arti-
         kel 4 oder Artikel 15 der Verordnung (EU)
         2015/2365 oder sich auf diese Bestimmungen
         beziehende Anordnungen der Aufsichtsbe-
         hörde verstößt.“

7. Nach § 319 wird folgender § 319a eingefügt:

                         „§ 319a
                Bekanntmachung von
          Maßnahmen und Sanktionen wegen
    Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/2365

     (1) Die Aufsichtsbehörde macht Entscheidungen
  über Maßnahmen und Sanktionen, die wegen Ver-

  stößen gegen die Verordnung (EU) 2015/2365 oder
  darauf basierende delegierte Rechtsakte erlassen
  wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich nach
  Unterrichtung der natürlichen oder juristischen Per-

  son, gegen die die Maßnahme oder Sanktion ver-

  hängt wurde, bekannt.

     (2) In der Bekanntmachung benennt die Auf-
  sichtsbehörde die Vorschrift, gegen die verstoßen
  wurde, und die für den Verstoß verantwortliche na-
  türliche oder juristische Person oder Personenverei-
  nigung.
BGBl. 2017, Seite 1811 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1811
      (3) Ist die Bekanntmachung der Identität einer
  von der Entscheidung betroffenen juristischen Per-
  son oder der personenbezogenen Daten einer natür-
  lichen Person unverhältnismäßig oder würde die Be-
  kanntmachung laufende Ermittlungen oder die Sta-
  bilität der Finanzmärkte gefährden, so

  1. schiebt die Aufsichtsbehörde die Bekanntma-
     chung der Entscheidung auf, bis die Gründe für
     das Aufschieben weggefallen sind,

  2. macht die Aufsichtsbehörde die Entscheidung
     ohne Nennung der Identität oder der personenbe-
     zogenen Daten bekannt, wenn hierdurch ein wirk-
     samer Schutz der Identität oder der betreffenden
     personenbezogenen Daten gewährleistet ist, oder
  3. macht die Aufsichtsbehörde die Entscheidung

     nicht bekannt, wenn eine Bekanntmachung ge-

     mäß den Nummern 1 und 2 nicht ausreichend

     wäre, um sicherzustellen, dass

     a) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet
        wird oder
     b) die Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung
        gewahrt bleibt.

     (4) Bei nicht bestands- oder nicht rechtskräftigen

  Entscheidungen fügt die Aufsichtsbehörde einen

  entsprechenden Hinweis hinzu. Wird gegen die be-

  kannt zu machende Entscheidung ein Rechtsbehelf

  eingelegt, so ergänzt die Aufsichtsbehörde die Be-

  kanntmachung unverzüglich um einen Hinweis auf

  den Rechtsbehelf sowie um alle weiteren Informatio-

  nen über das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens.

     (5) Eine Bekanntmachung nach Absatz 1 ist fünf

  Jahre nach ihrer Bekanntmachung zu löschen. Ab-

  weichend von Satz 1 sind personenbezogene Daten
  zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr
  erforderlich ist.“
8. § 332 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 4d wird folgender Absatz 4e einge-
     fügt:
        „(4e) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
     Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen
     Parlaments und des Rates vom 25. Novem-
     ber 2015 über die Transparenz von Wertpapierfi-
     nanzierungsgeschäften und der Weiterverwen-
     dung sowie zur Änderung der Verordnung (EU)
     Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1)
     verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
     1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine Meldung
        nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
        der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
        zeitig vornimmt,
     2. entgegen Artikel 4 Absatz 4 Aufzeichnungen
        nicht, nicht vollständig oder nicht mindestens
        für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
     3. entgegen Artikel 15 Absatz 1 Finanzinstru-
        mente weiterverwendet, ohne dass die dort
        genannten Voraussetzungen erfüllt sind, oder

     4. entgegen Artikel 15 Absatz 2 ein Recht auf
        Weiterverwendung ausübt, ohne dass die dort

        genannten Voraussetzungen erfüllt sind.“

  b) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „Die Ord-
     nungswidrigkeit kann“ die Wörter „in den Fällen

      des Absatzes 4e mit einer Geldbuße bis zu fünf
      Millionen Euro,“ eingefügt.
   c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
      fügt:

        „(6a) Gegenüber einer juristischen Person oder
      Personenvereinigung kann in den Fällen des Ab-
      satzes 4e über Absatz 5 hinaus eine höhere Geld-
      buße verhängt werden; diese darf

      1. in den Fällen des Absatzes 4e Nummer 1 und 2
         den höheren der Beträge von fünf Millionen
         Euro und 10 Prozent des Gesamtumsatzes,
         den die juristische Person oder Personenver-
         einigung im der Behördenentscheidung vo-
         rausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat,

      2. in den Fällen des Absatzes 4e Nummer 3 den

         höheren der Beträge von fünfzehn Millionen

         Euro und 10 Prozent des Gesamtumsatzes,

         den die juristische Person oder Personenver-
         einigung im der Behördenentscheidung voran-
         gegangenen Geschäftsjahr erzielt hat,
      nicht überschreiten.“

   d) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Über die in den Absätzen 5, 6 und 6a genannten

      Beträge hinaus kann die Ordnungswidrigkeit in

      den Fällen des Absatzes 4d mit einer Geldbuße

      bis zum Zweifachen, in den Fällen des Absat-

      zes 4e mit einer Geldbuße bis zum Dreifachen

      des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen

      Vorteils geahndet werden.“

   e) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „des Absat-

      zes 6“ durch die Wörter „der Absätze 6 und 6a“

      ersetzt.

   f) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 4d“
          durch die Wörter „Absatz 4d und 4e“ ersetzt.
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 4d“
          durch die Wörter „Absatz 4d und 4e“ ersetzt.
9. Nach § 355 wird folgender § 356 eingefügt:
                          „§ 356

                  Übergangsvorschrift
           zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
      § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist erstmals auf
   die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für
   das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem
   31. Dezember 2017 beginnt.“

                       Artikel 14
               Weitere Änderungen
        des Versicherungsaufsichtsgesetzes
  Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 13 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe zu § 305 wird folgende Angabe
      eingefügt:

      „§ 305a Befugnisse und Maßnahmen gegen be-

              aufsichtigte Kontributoren und Verwen-
              der von Indizes im Sinne der Verordnung
              (EU) 2016/1011“.
BGBl. 2017, Seite 1812 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1812
  b) Die Angabe zu § 319a wird wie folgt gefasst:
       „§ 319a Bekanntmachung von Maßnahmen und
               Sanktionen wegen Verstößen gegen die
               Verordnung (EU) 2015/2365 oder die Ver-
               ordnung (EU) 2016/1011“.
  c) Die Angabe zu § 356 wird wie folgt gefasst:

       „§ 356   Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1
                Satz 1 Nummer 5 und 6“.

2. § 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ am Ende durch
     ein Komma ersetzt.

  b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das

     Wort „und“ ersetzt.

  c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

       „6. die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 1
           bis 4, Artikel 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, 6
           und 10, Artikel 28 Absatz 2 sowie Artikel 29
           der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europä-
           ischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni
           2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten
           und Finanzkontrakten als Referenzwert oder
           zur Messung der Wertentwicklung eines In-
           vestmentfonds verwendet werden, und zur
           Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und
           2014/17/EU sowie der Verordnung (EU)
           Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016,
           S. 1).“

3. § 295 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt.

  b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

       „3. zuständige Behörde im Sinne der Verordnung

           (EU) 2016/1011 in der jeweils geltenden Fas-

           sung, für die in den Geltungsbereich der Ver-

           ordnung (EU) 2016/1011 einbezogenen Un-
           ternehmen.“

4. § 303 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern

     „oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365“

     ein Komma und die Wörter „gegen Artikel 16 Ab-

     satz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, 6

     oder 10, Artikel 28 Absatz 2 oder Artikel 29 der

     Verordnung (EU) 2016/1011“ und nach den Wör-
     tern „Artikels 4 Absatz 1 bis 5 der Verordnung
     (EU) 2015/2365“ ein Komma und die Wörter „der
     Verordnung (EU) 2016/1011“ eingefügt.

  b) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern
     „oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365“
     ein Komma und die Wörter „gegen Artikel 16 Ab-
     satz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5,
     6 oder 10, Artikel 28 Absatz 2 oder Artikel 29 der
     Verordnung (EU) 2016/1011“ und nach den Wör-
     tern „des Artikels 4 Absatz 1 bis 5 der Verordnung
     (EU) 2015/2365“ ein Komma und die Wörter „der
     Verordnung (EU) 2016/1011“ eingefügt.

5. Nach § 305 wird folgender § 305a eingefügt:

                      „§ 305a
            Befugnisse und Maßnahmen
gegen beaufsichtigte Kontributoren und Verwender
von Indizes im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011
  (1) Die Aufsichtsbehörde kann Personen, die an
der Bereitstellung eines Referenzwerts im Sinne der
Verordnung (EU) 2016/1011 beteiligt sind oder dazu
beitragen, laden und vernehmen, soweit dies auf
Grund von Anhaltspunkten für die Überwachung
der Einhaltung eines Verbots oder Gebots der Ver-

ordnung (EU) 2016/1011 erforderlich ist. Gesetzliche
Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte so-
wie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben
unberührt.

   (2) Die Aufsichtsbehörde kann von beaufsichtig-

ten Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1
Nummer 17 der Verordnung (EU) 2016/1011 die He-
rausgabe von in deren Besitz befindlichen, bereits
existierenden

1. Aufzeichnungen von Telefongesprächen,
2. elektronischen Mitteilungen oder
3. Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nummer 30 des
   Telekommunikationsgesetzes

verlangen, soweit dies auf Grund von Anhaltspunk-
ten für die Überwachung der Einhaltung eines Ver-
bots oder Gebots nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4,
Artikel 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, 6 und 10, Ar-
tikel 28 Absatz 2 und Artikel 29 der Verordnung (EU)
2016/1011 erforderlich ist. Das Briefgeheimnis sowie
das Post- und Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10
des Grundgesetzes werden insoweit eingeschränkt.
   (3) Im Falle eines Verstoßes gegen Vorschriften
der Verordnung (EU) 2016/1011 sowie gegen auf de-
ren Grundlage erlassene delegierte Rechtsakte und
Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kom-
mission kann die Aufsichtsbehörde zur Verhinderung

weiterer Verstöße für einen Zeitraum von bis zu zwei

Jahren die Einstellung der den Verstoß begründen-

den Handlungen oder Verhaltensweisen verlangen.

   (4) Die Aufsichtsbehörde kann die Beschlag-
nahme von Vermögenswerten beantragen, soweit
dies zur Durchsetzung der Verbote und Gebote der
Verordnung (EU) 2016/1011 geboten ist. Maßnah-

men nach Satz 1 sind durch den Richter anzuord-

nen. Zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am

Main. Gegen eine richterliche Entscheidung ist die

Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a

der Strafprozessordnung gelten entsprechend.

   (5) Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen tref-
fen, die zur Durchsetzung der Verbote und Gebote
der Verordnung (EU) 2016/1011 sowie der auf deren
Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und
Durchführungsrechtakte der Europäischen Kommis-
sion geeignet und erforderlich sind. Insbesondere
kann sie

1. von Kontributoren, die an Spotmärkten tätig sind
   und dabei Daten zur Erstellung eines Rohstoff-
   Referenzwertes bereitstellen, Auskünfte und die
   Meldung von Geschäften verlangen, soweit dies
   zur Überwachung der Einhaltung der Gebote und
   Verbote der Verordnung (EU) 2016/1011 in Bezug
   auf diese Rohstoff-Referenzwerte erforderlich ist;
BGBl. 2017, Seite 1813 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1813
  2. bei einem Verstoß gegen die Artikel 16, 23
     Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, 6 und 10, Artikel 28
     Absatz 2 und Artikel 29 der Verordnung (EU)

     2016/1011 oder gegen eine Anordnung der Auf-

     sichtsbehörde, die im Zusammenhang mit einer

     Untersuchung betreffend die Einhaltung der

     Pflichten nach dieser Verordnung gemäß Absatz 1

     oder 2 ergangen und vollziehbar ist,

     a) von einem beaufsichtigten Unternehmen im
        Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 17 die-
        ser Verordnung eine dauerhafte Einstellung der
        den Verstoß begründenden Handlungen oder
        Verhaltensweisen sowie eine Verhinderung
        von deren Wiederholung verlangen;

     b) bezüglich eines beaufsichtigten Unterneh-
        mens im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Num-
        mer 17 dieser Verordnung eine Warnung unter
        Nennung der natürlichen oder juristischen Per-
        son oder der Personenvereinigung, die den
        Verstoß begangen hat, sowie der Art des Ver-
        stoßes veröffentlichen; § 319a Absatz 3 und 5
        gilt entsprechend;
     c) einer Person für einen Zeitraum von bis zu
        zwei Jahren die Wahrnehmung von Führungs-
        aufgaben bei einem Administrator oder beauf-
        sichtigten Kontributor untersagen, wenn diese
        den Verstoß vorsätzlich begangen hat und das
        Verhalten trotz Verwarnung durch die Auf-
        sichtsbehörde fortsetzt.“

6. § 319a wird wie folgt geändert:
  a) Der Überschrift werden die Wörter „oder die Ver-
     ordnung (EU) 2016/1011“ angefügt.

  b) In Absatz 1 wird das Wort „darauf“ durch die Wör-
     ter „die Verordnung (EU) 2016/1011 oder auf die-
     sen Verordnungen“ ersetzt.

7. § 332 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 4f wird folgender Absatz 4g einge-

     fügt:

        „(4g) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
     Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen
     Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über
     Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanz-
     kontrakten als Referenzwert oder zur Messung
     der Wertentwicklung eines Investmentfonds ver-
     wendet werden, und zur Änderung der Richtlinien
     2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verord-
     nung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom
     29.6.2016, S. 1; L 306 vom 15.11.2016, S. 43)
     verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
     1. entgegen Artikel 16 Absatz 1 als beaufsichtig-
        ter Kontributor die dort genannten Anforderun-
        gen an die Unternehmensführung und Kon-
        trolle nicht erfüllt,
     2. entgegen Artikel 16 Absatz 2 oder Absatz 3 als
        beaufsichtigter Kontributor nicht über wirk-
        same Systeme, Kontrollen und Strategien zur
        Wahrung der Integrität und Zuverlässigkeit al-
        ler Beiträge von Eingabedaten oder Experten-
        schätzungen nach Absatz 3 für den Adminis-
        trator verfügt,
     3. entgegen Artikel 16 Absatz 3 Satz 1 als beauf-
        sichtigter Kontributor Aufzeichnungen nicht,

      nicht richtig, nicht vollständig oder nicht für
      die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

   4. entgegen Artikel 16 Absatz 4 als beaufsichtig-

      ter Kontributor bei der Prüfung und Beaufsich-

      tigung der Bereitstellung eines Referenzwertes

      Informationen oder Aufzeichnungen nicht,

      nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfü-

      gung stellt oder nicht uneingeschränkt mit
      dem Administrator und der Aufsichtsbehörde
      zusammenarbeitet,

   5. entgegen Artikel 23 Absatz 3 Satz 1 als beauf-
      sichtigter Kontributor eine Benachrichtigung
      nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebe-
      nen Weise oder nicht rechtzeitig dem Adminis-
      trator mitteilt,

   6. einer ergangenen und vollziehbaren Anord-
      nung der Aufsichtsbehörde als Kontributor
      nach Artikel 23 Absatz 5, als beaufsichtigtes
      Unternehmen nach Artikel 23 Absatz 6 oder
      als beaufsichtigter Kontributor nach Artikel 23
      Absatz 10 zuwiderhandelt,
   7. entgegen Artikel 28 Absatz 2 als beaufsichtig-
      tes Unternehmen einen den dort genannten
      Anforderungen genügenden Plan nicht, nicht
      richtig, nicht vollständig oder nicht in der vor-
      geschriebenen Weise aufstellt, nicht aktuali-
      siert, der Aufsichtsbehörde nicht, nicht voll-
      ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder sich
      daran nicht orientiert,

   8. entgegen Artikel 29 Absatz 1 als beaufsichtig-
      tes Unternehmen einen Referenzwert verwen-
      det, der die dort genannten Anforderungen
      nicht erfüllt, oder

   9. entgegen Artikel 29 Absatz 2 nicht sicherstellt,
      dass ein Prospekt die dort genannten Informa-
      tionen enthält.“

b) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „des Ab-

   satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b“ das Wort „und“
   durch ein Komma ersetzt und werden nach den
   Wörtern „des Absatzes 2 Nummer 3“ die Wörter
   „und des Absatzes 4g“ eingefügt.

c) Nach Absatz 6b wird folgender Absatz 6c einge-
   fügt:
      „(6c) Gegenüber einer juristischen Person oder
   Personenvereinigung kann in den Fällen des Ab-
   satzes 4g über Absatz 5 hinaus eine höhere Geld-
   buße verhängt werden; diese darf den höheren
   der Beträge von einer Million Euro und 10 Prozent
   des Gesamtumsatzes, den die juristische Person
   oder Personenvereinigung im der Behördenent-
   scheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr er-
   zielt hat, nicht überschreiten.“
d) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Über die in den Absätzen 5, 6, 6a, 6b und 6c
   genannten Beträge hinaus kann die Ordnungs-
   widrigkeit in den Fällen des Absatzes 4d und 4f
   mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen, in den
   Fällen des Absatzes 4e und 4g mit einer Geld-
   buße bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß
   gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet
   werden.“
BGBl. 2017, Seite 1814 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1814
   e) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 6,
      6a und 6b“ durch die Wörter „Absätze 6, 6a, 6b
      und 6c“ ersetzt.
   f) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 4d, 4e
           und 4f“ durch die Wörter „Absatz 4d, 4e, 4f
           und 4g“ ersetzt.
       bb) In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 4d, 4e
           und 4f“ durch die Wörter „Absatz 4d, 4e, 4f
           und 4g“ ersetzt.
8. § 356 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 356
                   Übergangsvorschrift
         zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6
     § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 ist erstmals
   auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für
   das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem
   31. Dezember 2017 beginnt.“

                       Artikel 15
                Weitere Änderungen
         des Versicherungsaufsichtsgesetzes
  Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 14 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 356 wie
   folgt gefasst:

   „§ 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1

            Nummer 5, 6 und 7“.

2. § 7 Nummer 3 zweiter Halbsatz wird wie folgt ge-
   fasst:
   „bei der Berechnung des Anteils der Stimmrechte
   sind § 33 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechts-
   verordnung nach Absatz 5, § 34 Absatz 1 und 2,
   § 35 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit einer Rechts-
   verordnung nach Absatz 6 sowie § 36 des Wertpa-
   pierhandelsgesetzes entsprechend anzuwenden;“.

3. § 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 5 wird das Wort „und“ am Ende durch
      ein Komma ersetzt.
   b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das
      Wort „und“ ersetzt.
   c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
       „7. die Anforderungen nach Artikel 28 Absatz 1
           bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des
           Europäischen Parlaments und des Rates
           vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzin-
           strumente und zur Änderung der Verordnung
           (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014,
           S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom
           15.10.2015, S. 4).“
4. § 356 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 356
                  Übergangsvorschrift
       zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 6 und 7
     § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 6 und 7 ist erst-
   mals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlus-
   ses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach
   dem 31. Dezember 2017 beginnt.“

                      Artikel 16
                  Änderung des
      Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
   Das     Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz    vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-
tikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 3171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In § 4d Absatz 9 Satz 1 wird vor den Wörtern „zur
    Konkretisierung“ das Komma gestrichen und wer-
    den die Wörter „sowie gegen sonstige Gesetze,
    Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und
    sonstige Vorschriften sowie Verordnungen und
    Richtlinien der Europäischen Union nach Absatz 1,“
    eingefügt.
 2. In § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe
    „§ 35 Abs. 1 oder § 36 Abs. 4“ durch die Wörter
    „§ 88 Absatz 1 oder § 89 Absatz 5“ ersetzt.
 3. § 16e wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
          ein Komma ersetzt.
      bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
          „5. Gruppe Datenbereitstellungsdienstleis-
              ter: Betreiber von Datenbereitstellungs-
              diensten mit einer Erlaubnis zum Erbrin-
              gen von Datenbereitstellungsdiensten
              nach § 32 Absatz 1f des Kreditwesenge-
              setzes, soweit ihnen keine Erlaubnis zum

              Betreiben von Bankgeschäften oder zur

              Erbringung von Finanzdienstleistungen
              erteilt ist und sie nach dem Kreditwesen-
              gesetz beaufsichtigt werden.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Ab-
          satz 1 Nummer 1, 3 und 3a, 3c bis 6 und 7
          bis 12“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Num-
          mer 1 bis 1b, 3 und 3a, 3c bis 7 und 9 bis 14“
          ersetzt.

      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 2 Ab-
          satz 6 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5, 5b bis 20
          und“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 6 Satz 1
          Nummer 1, 1a, 3 bis 5, 5b bis 8, 10, 12, 15
          bis 22 und“ ersetzt.
      cc) In Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 4“
          durch die Wörter „Absatz 4 und 5“ ersetzt.
 4. § 16f Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
      Semikolon ersetzt.

   b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
      „3. in der Gruppe Datenbereitstellungsdienst-
          leister nach dem Verhältnis zwischen der An-
          zahl der angefangenen Monate, in denen der
          einzelne Umlagepflichtige umlagepflichtig
          war, zur Gesamtzahl der angefangenen Mo-
          nate eines jeden Umlagepflichtigen der
          Gruppe, in denen dieser jeweils im Umlage-
          jahr umlagepflichtig war.“
 5. In § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-
    buchstabe bb wird die Angabe „1b oder 4“ durch
    die Angabe „1b, 1d oder 4“ ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 1815 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1815
6. § 16i wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 4“
         durch die Angabe „Absatz 10“ und werden
         die Wörter „Absatz 3 Satz 3“ durch die Wör-
         ter „Absatz 8 Satz 7“ ersetzt und wird das
         Wort „sowie“ am Ende gestrichen.

     bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
         ein Komma ersetzt.

     cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
         „3. Gruppe Datenbereitstellungsdienstleis-
             ter: Betreiber von Datenbereitstellungs-
             diensten mit einer Erlaubnis oder einer
             Fiktion der Erlaubnis zum Erbringen von
             Datenbereitstellungsdiensten nach § 32
             Absatz 1f des Kreditwesengesetzes, so-
             weit sie nach dem Wertpapierhandelsge-
             setz beaufsichtigt werden.“
     dd) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

         „Der Bund und die Länder sind keine Emit-

         tenten im Sinne von Satz 1 Nummer 2.“

  b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Die Umlagepflicht in den Gruppen Wertpapier-
     dienstleistungsunternehmen und Anlageverwal-
     ter sowie Datenbereitstellungsdienstleister be-

     steht mit Erteilung oder Fiktion der Erlaubnis

     zum Erbringen einer oder mehrerer Wertpapier-
     dienstleistungen, mit Erteilung der Erlaubnis zum
     Erbringen der Dienstleistung Anlageverwaltung
     oder mit Erteilung oder Fiktion der Erlaubnis
     zum Erbringen von Datenbereitstellungsdiens-
     ten.“

7. § 16j wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
        „(5) Für Umlagepflichtige der Gruppe Emit-
     tenten ist der Umlagebetrag nach den Umsätzen
     von Wertpapieren der Umlagepflichtigen zu be-
     messen, die an den inländischen Handelsplätzen
     im Sinne von § 2 Absatz 22 des Wertpapierhan-
     delsgesetzes in einem Umlagejahr angefallen
     sind. Wertpapiere im Sinne von Satz 1 sind Wert-
     papiere im Sinne von § 2 Absatz 1 des Wertpa-
     pierhandelsgesetzes, die an einer inländischen
     Börse zum Handel zugelassen oder in den Frei-
     verkehr einbezogen sind. Bei der Bemessung
     des Umlagebetrages ist vorbehaltlich der Rege-

     lungen des Absatzes 6 die Höhe der von den

     inländischen Handelsplätzen nach Satz 4 an die

     Bundesanstalt gemeldeten Umsätze für den ein-
     zelnen Umlagepflichtigen in das Verhältnis zum
     Gesamtbetrag der für alle Umlagepflichtigen ge-
     meldeten Umsätze zu setzen. Die Handelsplätze
     haben der Bundesanstalt zur Festsetzung der

     Umlage und der Umlagevorauszahlung über die

     Umsätze nach Satz 1 Auskunft zu erteilen und
     Unterlagen vorzulegen. Die Bundesanstalt kann
     von den Emittenten Auskunft und die Vorlage
     von Unterlagen verlangen, soweit dies zur Fest-
     setzung der Umlage und der Umlagevorauszah-
     lung erforderlich ist.“
  b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
     fügt:

         „(5a) Auf die Bemessung der Umlagebeträge
      in der Gruppe Datenbereitstellungsdienstleister
      ist § 16f Absatz 1 Nummer 3 entsprechend an-
      zuwenden.“

   c) In Absatz 6 werden die Wörter „des Aufsichts-
      bereichs Wertpapierhandel“ durch die Wörter
      „der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunterneh-
      men und Anlageverwaltung sowie der Gruppe
      Emittenten“ ersetzt.

   d) In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „nach Absatz 2“ die Wörter „sowie die Umsätze
      nach Absatz 5“ und nach den Wörtern „zu über-
      mitteln sind“ die Wörter „und wie sich die Um-
      sätze nach Absatz 5 bestimmen“ eingefügt.
 8. In § 17a Satz 1 und § 17b Absatz 1 Satz 1 wird
    jeweils die Angabe „Abschnitt 11“ durch die An-
    gabe „Abschnitt 16“ ersetzt.

 9. § 17c wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 37p Abs. 1 Satz 2
      Nr. 1“ durch die Wörter „§ 108 Absatz 1 Satz 2

      Nummer 1“ und die Angabe „§ 37n“ durch die

      Angabe „§ 106“ ersetzt.

   b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 37p Abs. 1 Satz 2
      Nr. 1“ durch die Wörter „§ 108 Absatz 1 Satz 2
      Nummer 1“ ersetzt.

   c) In Satz 3 wird die Angabe „§ 37o Abs. 3“ durch

      die Angabe „§ 107 Absatz 4“ ersetzt.

10. In § 17d Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Ab-
    satz 6“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 13“ ersetzt.
11. Dem § 23 wird folgender Absatz 10 angefügt:

      „(10) § 16e Absatz 1 und 3, § 16f Absatz 1, § 16g
   Absatz 1, § 16i Absatz 1 und 2, § 16j Absatz 5 bis 7
   sind erstmals auf das Umlagejahr 2018 anzuwen-
   den.“

                      Artikel 17
                  Änderung des
      Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
   Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom
21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Arti-
kel 4 Absatz 27 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 5 wird aufgehoben.
2. § 8 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 2a Absatz 1 Num-

     mer 9“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 8“

     ersetzt.

  b) Satz 2 wird aufgehoben.
  c) In dem bisherigen Satz 4 wird die Angabe „Satz 3“
     durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.

3. In § 16 Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 3 bis 5“

   durch die Wörter „Absatz 3 und 4“ ersetzt.

                      Artikel 17a
                   Änderung des
                Handelsgesetzbuchs
   Dem § 342b des Handelsgesetzbuchs in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar-
BGBl. 2017, Seite 1816 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1816
tikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 866)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 9 angefügt:
   „(9) Die Prüfstelle stellt der Europäischen Wertpa-
pier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 35 der
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 24. November 2010 zur
Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Euro-
päische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur
Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur
Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommis-
sion (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84; L 115 vom
27.4.2012, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie
2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert
worden ist, auf Verlangen unverzüglich alle für die Erfül-
lung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur
Verfügung.“

                       Artikel 18

                  Änderung der
             WpÜG-Angebotsverordnung
  Die WpÜG-Angebotsverordnung vom 27. Dezember
2001 (BGBl. I S. 4263), die zuletzt durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nummer 5 wird die Angabe „§§ 25 und 25a“
   durch die Angabe „§§ 38 und 39“ ersetzt.

2. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter „§ 9 des Wert-
   papierhandelsgesetzes als börslich gemeldeten Ge-
   schäfte.“ durch die Wörter „Artikel 26 der Verord-
   nung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parla-
   ments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte
   für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verord-
   nung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014,
   S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom
   15.10.2015, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung
   (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) ge-
   ändert worden ist, oder von einer zentralen Gegen-
   partei nach § 22 Absatz 3 des Wertpapierhandels-
   gesetzes als an einem organisierten Markt getätigt
   gemeldeten oder übermittelten Geschäfte.“ ersetzt.

3. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
                           „§ 12a
                  Übergangsvorschriften
      Soweit der nach § 5 oder der nach § 39 Absatz 3

   des Börsengesetzes maßgebliche Zeitraum teilweise
   oder vollständig in die Zeit vor dem 3. Januar 2018
   fällt, sind für diesen Zeitraum die nach § 9 des Wert-
   papierhandelsgesetzes in der bis zum 2. Januar
   2018 geltenden Fassung als börslich gemeldeten
   Geschäfte zu berücksichtigen.“

                       Artikel 19

                   Änderung der

              KWG-Vermittlerverordnung

  Die KWG-Vermittlerverordnung vom 4. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2785) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Angabe „6“ durch die An-
   gabe „5“ ersetzt.

2. In § 4 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird
   die Angabe „6“ durch die Angabe „5“ ersetzt.
3. In § 6 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „5“
   ersetzt.

                       Artikel 20
                    Änderung der
                   Gewerbeordnung
   § 34g Absatz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I
S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Geset-
zes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1226) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 Nummer 3 wird das Wort „Beratungspro-
   tokolle“ durch das Wort „Geeignetheitserklärungen“
   ersetzt.
2. In Satz 3 wird die Angabe „Abschnitt 6“ durch die
   Angabe „Abschnitt 11“ ersetzt.

                       Artikel 21
            Änderung der Verordnung

        zur Übertragung von Befugnissen
     zum Erlass von Rechtsverordnungen auf
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
   § 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnis-
sen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom
13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt
durch Artikel 4 Absatz 78 des Gesetzes vom 18. Juli
2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
  „1. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 3 Ab-
      satz 4 Satz 1, des § 32 Absatz 6 Satz 1, des § 53
      Absatz 4 Satz 1, des § 57 Absatz 6 Satz 1, des
      § 62 Absatz 2 Satz 1, des § 76 Absatz 4 Satz 1,
      des § 83 Absatz 10 Satz 1, des § 84 Absatz 10
      Satz 1, des § 87 Absatz 9 Satz 1, des § 89 Ab-
      satz 6 Satz 1, des § 93 Absatz 5 und des § 102
      Absatz 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgeset-
      zes,“.

2. In Nummer 7 werden die Wörter „Rechtsverordnun-
   gen nach § 27 Abs. 5 Satz 1 und § 28 Abs. 2 Satz 1
   und 2 des Wertpapierprospektgesetzes“ durch die
   Wörter „Rechtsverordnungen nach Maßgabe des
   § 33 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierprospektgeset-
   zes“ ersetzt.

                       Artikel 22

                  Änderung der
   Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung
  Die    Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung
vom 2. Juli 2016 (BGBl. I S. 1572) wird wie folgt geän-
dert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                     „Verordnung

          zur Meldung von Verstößen bei der

    Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
  (BaFin-Verstoßmeldeverordnung – BaFinVerstMeldV)“.

2. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Verstoßmeldungen im Sinne dieser Verordnung sind
  Meldungen nach § 4d des Finanzdienstleistungsauf-
  sichtsgesetzes über tatsächliche oder mögliche Ver-
  stöße gegen Gesetze, Rechtsverordnungen, Allge-
  meinverfügungen und sonstige Vorschriften sowie
  Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Uni-
BGBl. 2017, Seite 1817 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1817
  on, bei denen es die Aufgabe der Bundesanstalt ist,
  deren Einhaltung durch die von ihr beaufsichtigten
  Unternehmen und Personen sicherzustellen oder
  Verstöße dagegen zu ahnden.“

                      Artikel 23

                   Änderung des

            Kleinanlegerschutzgesetzes

   Artikel 3 Nummer 7 und Artikel 7 des Kleinanleger-
schutzgesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114), das
zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 1. Juli 2016
(BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, werden aufgeho-
ben.

                      Artikel 24
                  Folgeänderungen

  (1) In § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Kapitalanleger-
Musterverfahrensgesetzes vom 19. Oktober 2012
(BGBl. I S. 2182), das zuletzt durch Artikel 16 Absatz 1
des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „§ 15“ durch die
Angabe „§ 26“ ersetzt.
   (2) In § 1 Absatz 3 Nummer 3 der Klageregisterver-
ordnung vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2694), die
zuletzt durch Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom
30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist,

wird die Angabe „§ 15“ durch die Angabe „§ 26“ er-

setzt.

   (3) In § 340 Absatz 1 der Insolvenzordnung vom
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1476) geändert worden ist, wird die Angabe „Abs. 5“
durch die Angabe „Absatz 11“ ersetzt.

   (4) In § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Gerichts-
kostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juni 2017 (BGBl. I

S. 1476) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 37u

Absatz 1“ durch die Angabe „§ 113 Absatz 1“ ersetzt.

  (5) In § 2 Absatz 2 Nummer 7 des Unterlassungskla-
gengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I
S. 969) geändert worden ist, wird die Angabe „Ab-
schnitts 6“ durch die Angabe „Abschnitts 11“ ersetzt.
   (6) Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17a
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 8b wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Nummer 9 werden die Wörter „§§ 2c,
     15 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1, §§ 26a, 29a Abs. 2,
     §§ 30e, 30f Abs. 2, § 37v Abs. 1 bis § 37x Ab-
     satz 2, §§ 37y, 37z Abs. 4 und § 41“ durch die
     Wörter „§§ 5, 26 Absatz 1 und 2, § 40 Absatz 1,
     den §§ 41, 46 Absatz 2, den §§ 50, 51 Absatz 2,
     § 114 Absatz 1 bis § 116 Absatz 2, den
     §§ 117, 118 Absatz 4 und § 127“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 3 werden die Wörter „§§ 2c, 15 Abs. 1
          und 2, § 26 Abs. 1, §§ 26a, 29a Abs. 2,
          §§ 30e, 30f Abs. 2, § 37v Abs. 1 bis § 37x
          Absatz 2, §§ 37y, 37z Abs. 4 und § 41“ durch
          die Wörter „§§ 5, 26 Absatz 1 und 2, § 40
          Absatz 1, den §§ 41, 46 Absatz 2, den

          §§ 50, 51 Absatz 2, § 114 Absatz 1 bis

          § 116 Absatz 2, den §§ 117, 118 Absatz 4
          und § 127“ ersetzt.
      bb) In Satz 5 werden die Wörter „§ 4 Abs. 3 Satz 1
          und 3, Abs. 7, 9 und 10, § 7 und § 8“ durch
          die Wörter „§ 6 Absatz 3 Satz 1 und 3, Ab-
          satz 15 und 16, die §§ 13, 18 und 21“ ersetzt.
2. In § 264 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Ab-
   satz 7“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 14“ ersetzt.
3. In § 264d wird die Angabe „§ 2 Abs. 5“ durch die
   Angabe „§ 2 Absatz 11“ ersetzt.

4. In § 289a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2
   Abs. 5“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 11“ und die
   Angabe „§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8“ durch die Wörter
   „§ 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8“ ersetzt.
5. In § 291 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 2
   Abs. 5“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 11“ ersetzt.
6. In § 297 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 2
   Abs. 7“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 14“ ersetzt.

7. In § 315a Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 5“

   durch die Angabe „§ 2 Absatz 11“ ersetzt.

8. In § 324 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe
   „§ 2 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 11“ er-
   setzt.

   (7) In § 10 der Börsenzulassungs-Verordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2832), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 43
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)
geändert worden ist, wird die Angabe „Abs. 5“ durch
die Angabe „Absatz 11“ ersetzt.

   (8) In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c

und in § 12 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c der

Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung vom
16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3464), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 20. August 2015 (BGBl. I
S. 1434) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe
„§ 38“ durch die Angabe „§ 119“ ersetzt.
   (9) Die  Marktzugangsangabenverordnung        vom
30. September 2004 (BGBl. I S. 2576), die durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 (BGBl. I
S. 2498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Angabe „§ 37i“ durch die
   Angabe „§ 102“ ersetzt.

2. In § 1 und der Überschrift zu Abschnitt 2 wird jeweils
   die Angabe „§ 37i“ durch die Angabe „§ 102“ er-
   setzt.

3. In § 9 wird die Angabe „§ 37i Abs. 1“ durch die An-
   gabe „§ 102 Absatz 1“ ersetzt.
   (10) Die Transparenzrichtlinie-Durchführungsverord-
nung vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 408), die zuletzt
durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. April
2017 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
BGBl. 2017, Seite 1818 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1818
 1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 22a“ durch die
      Angabe „§ 35“ ersetzt.

   b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 23 Abs. 4“

      durch die Angabe „§ 36 Absatz 5“ ersetzt.

   c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 37w Abs. 1

      Satz 1“ durch die Wörter „§ 115 Absatz 1 Satz 1“

      ersetzt.

   d) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 22a Absatz 3

      Nummer 1“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 3
      Nummer 1“ ersetzt.

   e) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
       „6. die Gleichwertigkeit der Regeln eines Dritt-
           staates zu den Anforderungen des § 35 Ab-
           satz 4, des § 40 Absatz 1, der §§ 41, 48, 49
           und 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2
           sowie der §§ 114 bis 117 des Wertpapier-
           handelsgesetzes.“
 2. In § 2 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird
    die Angabe „§ 22a“ durch die Angabe „§ 35“ er-
    setzt.
 3. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 22a“ durch die
      Angabe „§ 35“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 22a“ durch die
      Angabe „§ 35“ ersetzt.

 4. In § 4 Absatz 1 wird die Angabe „§ 25“ durch die
    Angabe „§ 38“ ersetzt.

 5. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 29a Abs. 1“ durch
      die Angabe „§ 46 Absatz 1“ und die Angabe
      „§ 26 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 40 Absatz 1“
      ersetzt.
   b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1“ durch
      die Angabe „§ 33 Absatz 1“ ersetzt.
 6. In § 6 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
    gabe „§ 29a Abs. 1“ durch die Angabe „§ 46 Ab-
    satz 1“ und die Angabe „§ 26 Abs. 1“ durch die
    Angabe „§ 40 Absatz 1“ ersetzt.

 7. In § 7 wird die Angabe „§ 29a Abs. 1“ durch die
    Angabe „§ 46 Absatz 1“ und die Angabe „§ 26a“
    durch die Angabe „§ 41“ ersetzt.

 8. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 22“ durch
      die Angabe „§ 34“ ersetzt.
   b) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in
      Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 22a“
      durch die Angabe „§ 35“ ersetzt.

 9. In § 9 wird die Angabe „§ 30f Abs. 1“ durch die
    Angabe „§ 51 Absatz 1“ und werden die Wörter
    „§ 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1“ durch
    die Wörter „§ 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
    Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt.
10. In § 12 wird die Angabe „§ 37v Abs. 2 Nr. 2“ durch
    die Wörter „§ 114 Absatz 2 Nummer 2“ ersetzt.
11. In § 13 wird die Angabe „§ 37w Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4“
    durch die Wörter „§ 115 Absatz 2 Nummer 2 und
    Absatz 4“ ersetzt.

12. In § 14 wird die Angabe „§ 37v Abs. 2 Nr. 3“ durch
    die Wörter „§ 114 Absatz 2 Nummer 3“ und die An-
    gabe „§ 37w Abs. 2 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 115
    Absatz 2 Nummer 3“ ersetzt.

13. In § 16 wird die Angabe „§ 37y Nr. 1“ durch die

    Angabe „§ 117 Nummer 1“ ersetzt.

14. In § 17 wird die Angabe „§ 37v Abs. 2 Nr. 1“ durch

    die Wörter „§ 114 Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt.

15. In § 19 Absatz 2 wird die Angabe „§ 25“ durch die

    Angabe „§ 38“ ersetzt.

   (11) In § 14 Absatz 2 Satz 1 der Netto-Leerverkaufs-
positionsverordnung vom 17. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2699), die durch Artikel 193 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 30h“ durch die Angabe „§ 53“ er-
setzt.
  (12) Die Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung
vom 19. März 2014 (BGBl. I S. 266) wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie in Absatz 2
   Nummer 3 wird jeweils die Angabe „§ 20“ durch die
   Angabe „§ 32“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 wird jeweils die An-
   gabe „§ 19“ durch die Angabe „§ 31“ ersetzt.
   (13) Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni
2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-
satz 52 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nummer 6 Buchstabe a werden die Wörter
   „§ 31a Absatz 2 oder 4“ durch die Wörter „§ 67 Ab-
   satz 2 oder 4“, die Wörter „§ 31a Absatz 5 Satz 1
   oder Absatz 7“ durch die Angabe „§ 67 Absatz 6“
   und die Wörter „§ 31a Absatz 6 Satz 5“ durch die
   Wörter „§ 67 Absatz 5 Satz 5“ ersetzt.
2. § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 wird wie folgt
   gefasst:
  „2. deren Veröffentlichung der Bundesanstalt nach
      § 4 Absatz 1, § 26 Absatz 1 oder Absatz 2,
      § 40 Absatz 2, den §§ 41, 46 Absatz 2, § 50 Ab-
      satz 1, § 51 Absatz 2 des Wertpapierhandelsge-
      setzes, jeweils auch in Verbindung mit der Wert-
      papierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnis-
      verordnung, mitgeteilt worden ist oder

  3. deren öffentliches Zurverfügungstellen der Bun-
     desanstalt nach § 114 Absatz 1, § 115 Absatz 1,
     § 116 Absatz 2, § 117 oder § 118 des Wertpa-
     pierhandelsgesetzes, jeweils auch in Verbindung
     mit der Wertpapierhandelsanzeige- und Insider-
     verzeichnisverordnung, mitgeteilt worden ist.“
3. In § 32 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die An-
   gabe „Absatz 10“ und die Angabe „§ 31a“ durch
   die Angabe „§ 67“ ersetzt.

  (14) Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 11 Ab-
satz 3 des Gesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 18 Absatz 2 wird die Angabe „§ 4b“ durch die
   Angabe „§ 15“ ersetzt.
2. § 24 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 5 Satz 4 und 5 wird jeweils die Angabe
     „§ 37o“ durch die Angabe „§ 107“ ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 1819 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1819
   b) In Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter „§ 4 Ab-
      satz 4 Satz 2“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 11
      Satz 2“ ersetzt.
   (15) In § 63 Absatz 2 Satz 6 des Umwandlungsge-
setzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I
S. 428), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom
24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, wird
die Angabe „§ 37w“ durch die Angabe „§ 115“ ersetzt.
  (16) Das Aktiengesetz vom 6. September 1965
(BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset-
zes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Absatz 8 und in § 21 Absatz 5 wird jeweils die
   Angabe „§ 21 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 33 Ab-
   satz 4“ ersetzt.
2. In § 33a Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 2
   Absatz 1 und 1a“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1
   und 2“ und wird die Angabe „§ 2 Abs. 5“ durch die
   Angabe „§ 2 Absatz 11“ ersetzt.
3. § 135 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 21“ durch
      die Angabe „§ 33“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „§ 22a Ab-
      satz 3 bis 6“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 3
      bis 6“ ersetzt.
4. In § 160 Absatz 1 Nummer 8 wird die Angabe „§ 21
   Abs. 1 oder Abs. 1a“ durch die Wörter „§ 33 Absatz 1
   oder Absatz 2“ und die Angabe „§ 26 Abs. 1“ durch
   die Angabe „§ 40 Absatz 1“ ersetzt.

5. In § 161 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2
   Abs. 5“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 11“ und die
   Angabe „§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8“ durch die Wörter
   „§ 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8“ ersetzt.

   (17) Das     Luftverkehrsnachweissicherungsgesetz
vom 5. Juni 1997 (BGBl. I S. 1322), das zuletzt durch
Artikel 16 Absatz 10 des Gesetzes vom 30. Juni 2016
(BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 3, § 4 Absatz 3 und § 5
   Absatz 2 Nummer 1 wird jeweils die Angabe
   „§§ 21 ff.“ durch die Angabe „§§ 33 ff.“ ersetzt.
2. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „§ 30b Absatz 1
   Satz 1 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 49 Absatz 1
   Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
   (18) Das REIT-Gesetz vom 28. Mai 2007 (BGBl. I
S. 914), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 4 des Ge-
setzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 in dem Satzteil nach Nummer 5 und in § 10
   Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§ 2 Abs. 5“ durch
   die Angabe „§ 2 Absatz 11“ ersetzt.

2. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 22 und 23“ durch
      die Angabe „§§ 34 und 36“ ersetzt.
   b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1“ durch
      die Angabe „§ 33 Absatz 1“ und die Angabe „§ 26
      Abs. 1 und 2“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 1
      und 2“ ersetzt.
  (19) In § 166 Absatz 2 des Genossenschaftsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Ok-

tober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 10
des Gesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „§ 2 Abs. 5“ durch
die Angabe „§ 2 Absatz 11“ ersetzt.
   (20) Das Gesetz über Unternehmensbeteiligungsge-
sellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2765), das zuletzt durch
Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes vom 28. August 2013
(BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 4 Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 5“ durch
   die Angabe „§ 2 Absatz 11“ ersetzt.
2. In § 7 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 22 Abs. 1
   und 3“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 1 und 3“ er-
   setzt.
  (21) Das Schuldverschreibungsgesetz vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2512), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 13. September 2012 (BGBl. I S. 1914)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Satz 3 wird die Angabe „§ 30a Absatz 2“
   durch die Angabe „§ 48 Absatz 2“ ersetzt.
2. In § 17 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 30e Ab-
   satz 1“ durch die Angabe „§ 50 Absatz 1“ ersetzt.
   (22) In § 261 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des
Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1612) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 38
Absatz 1 bis 4“ durch die Wörter „§ 119 Absatz 1 bis 4“
ersetzt.

   (23) In § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Betriebs-
stättengewinnaufteilungsverordnung vom 13. Oktober
2014 (BGBl. I S. 1603) wird die Angabe „§ 23 Absatz 4“
durch die Angabe „§ 36 Absatz 5“ ersetzt.

   (24) Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom
17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 3171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3b Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 8“ durch
   die Angabe „§ 21“ ersetzt.
2. In § 8a Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§§ 9
   und 10“ durch die Angabe „§§ 22 und 23“ ersetzt.
   (25) In § 11 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleu-
nigungsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982,
1986), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2565) geändert worden
ist, wird die Angabe „§ 27a“ durch die Angabe „§ 43“
ersetzt.
   (26) In § 4 Absatz 4 Nummer 1 Satz 2 des Rettungs-
übernahmegesetzes vom 7. April 2009 (BGBl. I
S. 725, 729), das durch Artikel 2 Absatz 60 des Geset-
zes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert
worden ist, wird die Angabe „§ 9“ durch die Angabe
„§ 22“ ersetzt.
   (27) Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I
S. 2803), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 36a Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 8“ durch
   die Angabe „§ 21“ ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 1820 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1820
2. In § 43a Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a wird die
   Angabe „Abschnitt 11“ durch die Angabe „Ab-
   schnitt 16“ ersetzt.
3. In § 66a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe
   „§ 37r“ durch die Angabe „§ 110“ ersetzt.
   (28) § 5a Absatz 3 Nummer 2 des Energiewirt-
schaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621),
das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. Mai
2017 (BGBl. I S. 1298) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„2. den Artikeln 72 bis 76 der Delegierten Verordnung
    (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016
    zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Euro-
    päischen Parlaments und des Rates in Bezug auf
    die organisatorischen Anforderungen an Wertpa-
    pierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung
    ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition be-
    stimmter Begriffe für die Zwecke der genannten

    Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1), in der

    jeweils geltenden Fassung, oder“.

   (29) In § 79 Absatz 7 und § 92 Nummer 5 des Erneu-
erbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I
S. 1066), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert
worden ist, wird jeweils die Angabe „Absatz 2b“ durch
die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.

  (30) In Anlage 4 Fußnote E der Anzeigenverordnung
vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245), die zuletzt
durch Artikel 128 des Gesetzes vom 29. März 2017
(BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird jeweils die
Angabe „§ 22“ durch die Angabe „§ 34“ ersetzt.

   (31) In § 6 Absatz 1 Satz 3 und in der Anlage (zu § 6
Absatz 1 Satz 1 und 2, § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 17
Absatz 1) Formular – Komplexe Beteiligungsstrukturen
Fußnote 12 der Inhaberkontrollverordnung vom
20. März 2009 (BGBl. I S. 562, 688), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 6. November 2015 (BGBl. I
S. 1947) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe
„§ 22“ durch die Angabe „§ 34“ ersetzt.

  (32) Die Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni
2015 (BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 11 Ab-
satz 6 des Gesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Absatz 5 wird die Angabe „§ 4“ durch die
   Angabe „§ 6“ ersetzt.
2. In § 66 Absatz 1 wird die Angabe „Absatz 4“ durch
   die Angabe „Absatz 10“ ersetzt.
   (33) In § 1 Absatz 9 des Zahlungsdiensteaufsichts-
gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), das zu-
letzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. April 2017
(BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird die Angabe

„§ 21“ durch die Angabe „§ 33“, die Angabe „Absatz 3“

durch die Angabe „Absatz 5“, werden die Wörter „§ 22

Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit einer Rechtsverord-

nung nach Absatz 5“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 1

und 2 und § 35 in Verbindung mit einer Rechtsverord-
nung nach Absatz 6“ und wird die Angabe „§ 23“ durch
die Angabe „§ 36“ ersetzt.

  (34) Die ZAG-Anzeigenverordnung vom 15. Oktober

2009 (BGBl. I S. 3603), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 43 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 22 Ab-
   satz 1 bis 3a“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 1 und 2
   und § 35“ ersetzt.
2. In der Anlage 2 Fußnote E wird jeweils die Angabe
   „§ 22“ durch die Angabe „§ 34“ ersetzt.
   (35) In § 2 Absatz 7 und § 5 Absatz 1 Satz 3 des
Finanzstabilitätsgesetzes vom 28. November 2012
(BGBl. I S. 2369), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1495) geändert worden
ist, wird jeweils die Angabe „§ 8 Absatz 1“ durch die
Angabe „§ 21 Absatz 1“ ersetzt.
   (36) In § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Einlagen-
sicherungsgesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786),
das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. November
2015 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird die
Angabe „Absatz 2b“ durch die Angabe „Absatz 4“ er-
setzt.

  (37) In § 1 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1, § 2 Absatz 1

Nummer 9 Buchstabe e und § 5 Absatz 2 Satz 1 Num-

mer 2 des Geldwäschegesetzes vom 13. August 2008
(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-
zes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) geändert wor-
den ist, wird jeweils die Angabe „Abs. 5“ durch die An-
gabe „Absatz 11“ ersetzt.

   (38) In § 4 Absatz 3 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes
vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I
S. 1864) geändert worden ist, wird die Angabe „Satz 3“
durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.

   (39) In § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppel-
buchstabe bb der Anlageverordnung vom 18. April
2016 (BGBl. I S. 769) wird die Angabe „Absatz 5“ durch
die Angabe „Absatz 11“ ersetzt.

   (40) In § 17 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a Dop-
pelbuchstabe bb der Pensionsfonds-Aufsichtsverord-
nung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 842), die durch
Artikel 2 der Verordnung vom 18. Mai 2016 (BGBl. I
S. 1231) geändert worden ist, wird die Angabe „Ab-
satz 5“ durch die Angabe „Absatz 11“ ersetzt.

   (41) In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c
und Nummer 6 Buchstabe c des Bausparkassengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Feb-
ruar 1991 (BGBl. I S. 454), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2399)
geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 2 Ab-
satz 5“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 11“ ersetzt.

                       Artikel 25
                    Aufhebung
              von Rechtsverordnungen

   (1) Die Wertpapierhandel-Meldeverordnung vom

21. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2094; 1996 I S. 220),

die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. De-

zember 2007 (BGBl. I S. 3014) geändert worden ist,

wird aufgehoben.

  (2) Die Finanzanalyseverordnung vom 17. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3522), die durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1430) geändert wor-

den ist, wird aufgehoben.

  (3) Die Marktmanipulations-Konkretisierungsverord-
nung vom 1. März 2005 (BGBl. I S. 515), die zuletzt
BGBl. 2017, Seite 1821 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1821
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1162) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                     Artikel 26
                    Inkrafttreten
   (1) Die Artikel 1, 3 Nummer 4 Buchstabe e, Num-
mer 10, 24 Buchstabe c, Nummer 58, 60, 64, 66 Buch-
stabe g, Nummer 68 Buchstabe e, Nummer 69 Buch-
stabe h, Nummer 76, 80 Buchstabe i, Nummer 84
Buchstabe h, Nummer 85 Buchstabe h, Nummer 88
Buchstabe i und Nummer 90 Buchstabe d, Artikel 3a
Nummer 1, 2 Buchstabe a und c und Nummer 3 Buch-
stabe b, die Artikel 4, 6 Nummer 7 Buchstabe b, die

Artikel 7, 10, 13, 17a, 21 und 23 treten am Tag nach
der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 2 Nummer 2 und 3 tritt an dem Tag in
Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vorschriften
nach Absatz 1 in Kraft treten.
  (3) Artikel 2 Nummer 1, 4 und 5, die Artikel 5, 11
und 14 treten am 1. Januar 2018 in Kraft.

  (4) Artikel 3a Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3
Buchstabe a und Nummer 4 tritt am 1. Juli 2018 in
Kraft.
   (5) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 3. Januar 2018
in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu

                              Berlin, den 23. Juni 2017
verkünden.
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e l a M e r k e l
                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                              Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1693. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e7f8aa7659914b4a….