§ 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 448
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 19.03.2007 – 2 BvR 2273/06Zitiert von 8
- AG Kerpen, 05.04.2005 – 22 C 369/04
- BGH, 11.04.2018 – 4 StR 583/17Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Verlassen des Unfallorts erst nach der letzten feststellungsberechtigten Person
- BGH, 21.11.2012 – IV ZR 97/11Kfz-Kaskoversicherung: Auswirkungen des Verlassens des Unfallorts nach einem Verkehrsunfall für den VersicherungsschutzZitiert von 20
- OLG Köln, 19.01.1999 – Ss 526/98 - 240 -
- BGH, 30.08.1978 – 4 StR 682/77Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.04.2026 – 5 StR 635/25
- VG Düsseldorf, 27.03.2026 – 7 K 8657/25Zitiert von 1
- AG Köln, 30.10.2025 – 617 Ls 79/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 142 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/142#abs-1 (1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/142#abs-2 (2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/142#abs-3 (3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/142#abs-4 (4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/142#abs-5 (5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.