§ 12 Verbrechen und Vergehen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 230
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Köln, 01.09.2017 – 322a KLs 1/17
- VG Köln, 28.08.2024 – 10 K 24/21
- VG Köln, 18.12.2017 – 10 K 2131/16Zitiert von 2
- OVG NRW, 24.10.2022 – 11 A 4916/18Zitiert von 2
- VG Köln, 30.06.2020 – 7 K 2851/17
- VG Köln, 23.10.2018 – 7 K 565/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 09.06.2026 – 3 K 6121/22.A
- VG Gelsenkirchen, 17.04.2026 – 19a K 3432/23.A
- BGH, 09.04.2026 – 5 StR 635/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/12#abs-1 (1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/12#abs-2 (2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/12#abs-3 (3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.