Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 348 Falschbeurkundung im Amt

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund63 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/348#abs-1 (1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/348#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.

§ 345 § 352