§ 348 Falschbeurkundung im Amt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/348#abs-1 (1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/348#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Wird zitiert von 202 Entscheidungen zu § 348 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 30.09.1958 – 1 StR 310/58Zitiert von 3
- BGH, 02.12.2014 – 1 StR 31/14Falschbeurkundung im Amt: Zulassungsbescheinigung Teil II als öffentliche UrkundeZitiert von 2
- BGH, 18.06.1953 – 3 StR 166/53Zitiert von 2
- BGH, 23.07.2024 – 1 StR 73/24Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde hinsichtlich Erstzulassungsdatum eines Kraftfahrzeugs
- BGH, 05.01.1955 – 4 StR 503/54Zitiert von 1
- BGH, 12.03.1954 – 1 StR 761/52Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 28.07.2026 – 2 OAus 31/26Auslieferungsverkehr mit Polen: Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafvollstreckung trotz systemischer Mängel im Strafvollzug bei Beschränkung auf bestimmte Haftanstalten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Heilbronn, 08.09.2025 – 2 Qs 13/25Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 02.07.2025 – 9 U 73/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 348 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.