Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 106 Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/106#abs-1 (1) Wer

1.
den Bundespräsidenten oder
2.
ein Mitglied
a)
eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes,
b)
der Bundesversammlung oder
c)
der Regierung oder des Verfassungsgerichts des Bundes oder eines Landes

rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, seine Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/106#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/106#abs-3 (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

§ 105 § 106a