§ 106 Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- BGH, 08.11.2011 – 3 StR 244/11Nötigung eines Verfassungsorgans: Wiederaufleben der Strafbarkeit der einfachen Nötigung; fehlerhafte Annahme der Zuständigkeit des GerichtsZitiert von 2
- VG Freiburg, 25.09.2014 – 2 K 1409/12
- BGH, 28.06.2011 – 4 StR 222/11Revision zum Bundesgerichtshof im Strafverfahren wegen eines Staatsschutzdelikts: Zuständigkeit des Staatsschutzsenats
- KG, 17.09.2015 – (1) 172 OJs 1/15 (2/15)
- OLG Köln, 26.11.1999 – Ausl 320/99 - 21 -
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/106#abs-1 (1) Wer
1.
den Bundespräsidenten oder
2.
ein Mitglied
a)
eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes,
b)
der Bundesversammlung oder
c)
der Regierung oder des Verfassungsgerichts des Bundes oder eines Landes
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, seine Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/106#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/106#abs-3 (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.