§ 96 Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- LG Köln, 30.06.2023 – 101 KLs 5/23Zitiert von 1
- BGH, 29.11.2018 – StB 34/18Offenbaren von Staatsgeheimnissen: Begriff der Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
- OLG Düsseldorf, 02.07.2018 – III-6 StS 3/18
- BVerfG, 03.03.2004 – 1 BvR 2378/98 · Großer LauschangriffZitiert von 74
- BVerfG, 15.04.1970 – 2 BvR 396/69Verfassungsmäßigkeit der Strafvorschriften über verräterische Beziehungen (§ 100 e Abs. 1 StGB a. F. i. V. m. §§ 2 Abs. 2 Satz 2, 99 StGB)Zitiert von 6
- BGH, 29.11.2022 – 3 StR 238/22Versuch der Ausländereinschleusung bei Festnahme an griechischem FlughafenZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 20.12.2019 – 1 AR 26/19Zitiert von 2
- BGH, 04.05.2016 – 3 StR 358/15Strafverfahren: Rechtmäßigkeit einer Einzelfallzuweisung wegen Überlastung einer Strafkammer; Beteiligung an der Straftat der unerlaubten Einreise von AusländernZitiert von 7
- BGH, 18.08.2000 – 3 StR 433/99Zitiert von 2
9 Entscheidungen zu § 96 StGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 96 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/96#abs-1 (1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/96#abs-2 (2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.