§ 96 Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/96#abs-1 (1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/96#abs-2 (2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 96 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 02.10.1957 – 3 StR 28/57
- BGH, 22.01.1971 – 3 StR 3/70 IIZitiert von 2
- LG Köln, 30.06.2023 – 101 KLs 5/23Zitiert von 1
- BGH, 29.11.2018 – StB 34/18Offenbaren von Staatsgeheimnissen: Begriff der Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
- BGH, 16.01.1962 – 1 StR 532/61Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 02.07.2018 – III-6 StS 3/18
Zuletzt entschieden
- BGH, 29.11.2022 – 3 StR 238/22Versuch der Ausländereinschleusung bei Festnahme an griechischem FlughafenZitiert von 6
- OLG Brandenburg, 20.12.2019 – 1 AR 26/19Zitiert von 2
- BGH, 04.05.2016 – 3 StR 358/15Strafverfahren: Rechtmäßigkeit einer Einzelfallzuweisung wegen Überlastung einer Strafkammer; Beteiligung an der Straftat der unerlaubten Einreise von AusländernZitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 96 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.