§ 39 Bemessung der Freiheitsstrafe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 111
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Nach Gewicht
- BGH, 23.06.1988 – 4 StR 169/88Zitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 04.11.2016 – 1 Ss 197/16
- BGH, 16.09.2009 – 2 StR 328/09
- BGH, 24.08.2007 – 2 StR 352/07Zitiert von 1
- BGH, 16.03.1999 – 4 StR 83/99Zitiert von 2
- BGH, 24.02.2026 – 2 StR 715/25Anrechnung von Zahlungen auf eine einbezogene Geldstrafe bei der Gesamtstrafenbildung
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.