Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 39 Bemessung der Freiheitsstrafe

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund111 Entscheidungen

Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.

§ 38 § 40