Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 29.06.1971 – 1 StR 362/70

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 23 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 15+ zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache.

gegen

den Rechtsanwalt Dr. Oskar R ssmmmmmEEE aus St , geboren ar MUEMGEEENEEMEME ir C-EEEEEEne/ S ki

- Sachbezeichnung: Kup u.a. -

wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund‘ der Verhandlung vom 29. Juni 1971 in der Sitzung am 1. Juli 1971, woran teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter ‚Strickert als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. Emm | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. en aus nn

Rechtsanwalt HERE GEHEEEEEENG ‚als Verteidiger,

Justizangestellter ib als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: _

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25./26. Juli 1968 wird verworfen. Jedoch tritt an die Stelle der erkannten Gefängnisstrafe Freiheitsstrafe von gleicher Höhe.

: Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines _ Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

- 3 -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Dr. Oskar Re für schuldig erachtet, während der Monate Juni und August 1962 bei insgesamt vier Gelegenheiten mit bedingtem Betrugsvorsatz an einem von den mitangeklagten Eheleuten Vernon und Helga Kımmummmmm entwickelten und in größtem Ausmaß betriebenen System betrügerischer Kreditschöpfung als Täter mitgewirkt und so dazu beigetragen zu haben, daß es den Mitangeklagten gelang, im Rahmen von Scheck- und Wechsel- | reitereien sowie im Zusammenhang mit dem Verkauf wertloser Aktien von Banken und Privatpersonen Millionenbeträge zu erschwindeln. Die Strafkammer hat den Angeklagten deshalb auf Grund noch näher zu erörternder Feststellungen wegen gemeinschaftlichen Betruge in drei Fällen und wegen eines in derselben Richtung liegenden, aber allein begangenen versuchten Betruges zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Von der Anklage eines weiteren Betruges zum Nachteil Sum (UA S. 942), der Untreue und des Parteiverrats zum Nachteil Dr. StR (UA S. 893) und der aktienrechtlichen Untreue zum Nachteil der Allgemeinen WE-EEE Berlin AG (UA S. 829) : ist der Angeklagte freigesprochen worden.

Während die gleichzeitig wegen mehrfachen Betruges zu hohen Strafen (Vernon KB: 3 Jahre 4 Monate: Zuchthaus; Helga Kimmep: 4 Jahre 6 Monate Zuchthaus) verurteilten Mitangeklagten kein Rechtsmittel eingelegt haben, wendet sich der Angeklagte Dr. Oskar RE mit’ der Revision gegen seine Verurteilung. Er rügt zahl-

reiche Verletzungen verfahrensrechtlicher Vorschriften und Verstöße gegen das sachliche Recht. Sämtliche Beanstandungen erweisen sich jedoch als unbegründet.

I. Verfahrensbeschwerden.

A. Besetzungsrügen.

1. Die Revision ist zunächst der Auffassung, der Geschäftsverteilungsplan 1967 des Landgerichts Stuttgart sei hinsichtlich der Strafkamner VIII und der Hilfsstrafkammer vIlla wegen deren enger Verflechtung undurchführbar und damit ungesetzlich gewesen. |

Nach dem Geschäftsverteilungsplan vom 12. Dezember 1966 in Verbindung mit den Präsidialbeschlüssen von gleichen Tag und vom 19. Mai 1967 hatten beide Kammern .— wie der Beschwerdeführer darlegt - den Vorsitzenden und die beiden richterlichen Mitglieder Hm und Re ge gemeinsam; ferner waren sie auf übereinstimmende Sitzungstage (Montag und Mittwoch) und dieselbe Ver- . tretungskemmer angewiesen. Der VIII. Großen Strafkamner gehörten im übrigen die Lanägerichtsräte Kimkmmmmm (als stellvertretender Vorsitzender und Vorsitzender in diesem Verfahren) und Dr. Ewme (als Berichterstatter) an; weiteres Mitglied der Hilfsstrafkammer VIII a war

Landgerichtsrat Sch.

Unter diesen Umständen, meint äie Revision, seien

die Kammern .an den ihnen zugeteilten beiden Sitzungstagen nicht gleichzeitig funktionsfähig gewesen, zumal der Hilfsstrafkammer VIII a nur zwei Richter angehört hätten, die unabhängig vom verfahren tätig

werden konnten. Es habe daher von Fall zu Fall bestimmt werden müssen, welcher der beiden Sitzungstage jeweils für die eine oder, andere Kammer verfügbar war.

Hierin sieht die Revision in erster Linie einen Verstoß gegen das System der festen Sitzungstage (§ 45 Abs. 1 GvG). Sie ist ferner der Ansicht, daß mit einer ad-hoc-Verteilung der Sitzungstage auf die Kammern zugleich auch die Schöffenbank erst hinreichend bestimmt worden sei; die Strafkammer sei deshalb in der Person der Schöffen Dumm und Ren rechtsfehlerhaft besetzt gewesen (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; 8 338 Nr. 1 StPO). |

Die Rügen greifen nicht durch.

Allerdings ist zutreffend, daß die ordentliche Strafkammer und die zu ihrer Entlastung gebildete Hilfsstrafkammer wie zwei normale Strafkammern unabhängig voneinander funktionsfähig sein müssen. Die Frage, ob das hier der Fall war, konnte sich jedoch nicht allgemein, sondern nur im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stellen, und zwar auch insoweit nicht vor dem Erlaß des Präsidialbeschlusses vom 29.- Mai 1967, durch den der damalige Gerichtsassessor Rei für die Hauptverhandlung im Ki verfahren zum Ergänzungsrichter bestellt wurde (vgl. dienstliche Stellungnahme des Iandgericatspräsidenten vom Dezember 1970 S. 3, 8). Denn erst mit diesem Beschluß - und nicht schon mit der insoweit unwirksamen Anordnung des Vorsitzenden vom 30. Dezember 1966 (vgl. Kleinkmecht StPO 29. Aufl., "Anm. 3 zu § 192 GVG) - waren beide der VIII. Großen Strafkammer und der Hilfsstrafkamner VIII a gemeinsam

als ständige Mitglieder angehörenden Richter iD ] und Rem am vorliegenden Verfahren - als Beisitzer und Ergänzungsrichter - beteiligt, so daß sich nunmehr die Frage einer ausreichenden Arbeitsfähigkeit der Hilfsstrafkammer VIII a erheben konnte.

Es mag dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen der Revision nicht schon daran scheitert, daß die Terminsbestimmung in vorliegender Sache dem Präsidialbeschluß vom 29. Mai 1967 ‚geraume Zeit voranging. Jedenfalls war entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ‘ die funktionelle Unabhängigkeit ‘beider Kammern nach deren Besetzung zum Zeitpunkt des Beginns der Hauptverhandlung in vorliegender Sache am 12. Juni 1967 gewährleistet. Eine Kollision in ‘der Person des gemeinsamen Vorsitzenden war ausgeschlossen, da Landgerichtsdirektor Ir —- wie. noch auszuführen sein wird — ‘auf Grund erfolgreicher Selbstablehnung im Kiiiiememverfahren nicht mitwirken durfte. Weitere Mitglieder der Hilfsstrafkammer VIII a waren damals landgerichtsrat Schi und der mit Wirkung vom 1. Juni 1967 zugeteilte Gerichtsassessor Pe (vgl. dienstliche Stellungnahme des Landgerichtspräsidenten aa0 S. 1). Es war somit im Hinblick auf den Beginn des Verfahrens am 12. Juni 1967 sichergestellt, daß ‚beide Kammern an den übereinstimmenden ‚Sitzungstagen gleichzeitig und nebeneinander tagen konnten. Einer willkürlichen Aufteilung der Sitzungstage Montag. und

Mittwoch auf die beiden Kammern zur Gewährleistung eines.

geregelten Arbeitsablaufs bedurfte 6s somit nicht.

| Ob das Ausscheiden des Gerichtsassessors Pam zum 31. Juli 1967 aus der Hilfsstrafkammer VIII a deren

Funktionsfähigkeit später in unzulässiger Weise beschränkt hat, mag dahinstehen. Das vorliegende Verfahren vor der VIII. Großen Strafkammer konnte hiervon nicht betroffen werden.

2. Die Revision macht geltend, der Beschluß der Strafkammer VIII vom 2. August 1966, durch den Landgerichtsdirektor Le auf seine Selbstanzeige (§ 30 StPO) von der Mitwirkung im Kronenbergverfahren entbunden worden sei, sei mangels ordnungsgemäßer Besetzung der Beschlußkammer rechtsfehlerhaft zustande gekommen. Mangels einer wirksamen Entbindung babe daher Landgerichtsdirektor Leu den Vorsitz führen müssen. |

Die Rüge ist im Ergebnis unbegründet. .

Im Zeitpunkt der Beschlußfassung standen nur drei Kammermitglieder zur Verfügung, darunter ein Richter auf Probe. Ein weiteres Mitglied, landgerichtsrat Dr. Fe, war am 14.7.1966 zum Oberamtsrichter ernannt worden, trat seinen Dienst beim Amtsgericht aber erst am 1. September 1966 an. In der Zwischenzeit wurde er mit dem Erlaß des Justizministeriums vom 12. Juli 1966 an das Landgericht Stuttgart "abgeordnet". Der stellvertretende Vorsitzende der Strafkammer VIII ging nunmehr davon aus, daß gemäß § 29 DRiG eine Mitwirkung eines Richters auf Probe und eines abgeorädneten Richters unzulässig sei; statt des ersteren 70g er _ deshalb einen Richter der Vertretungskammer zu (Aktenvermerk vom 1. August 1966 - Bl. 277 Ordner Hr. 2

ab Anklage). Hierzu meint die Revision, daß die Voraussetzungen für die Heranziehung eines Mitglieds der Vertretungskammer nicht gegeben gewesen seien, weil Landgerichtsrat Dr. Fe, der vor Beginn des Geschäftsjahhes 1966 vom Präsidium des Landgerichts zum ordentlichen Mitglied der VIII. Großen Strafkammer bestimmt worden sei, diese Eigenschaft nicht schon mit der Ermennung zum Oberamtsrichter, sondern erst durch den Antritt dieser | Stellung verloren habe, so daß er nicht abgeordneter Richter i,S. des § 29 DRIG gewesen sei. .

Ob diese Ansicht einer Nachprüfung standhält (vgl. BGH Urteil vom 27. Februar 1961 - 5 StR 520/61; RGZ 62, 273, 276), kann auf sich beruhen. Der Beschluß ist jedenfalls wirksam, weil Richter in der vorgeschriebenen Zahl mitgewirkt haben und keiner von ihnen kraft Gesetzes gehindert war, das Richteramt auszuüben. | —

Die Entscheidung über die Ablehnung eines Richters kann zwar weitgehend im Revisionsverfahren zur Nachprüfung gestellt werden, wobei auch Verfassungsverstöße gerügt werden können (vgl. § 338 Nr. 5 StPO; BVerfeE 21, 139, 145; BGESt 23, 265 mit Hinweisen).

Hier liegt es aber anders. Mit dem Beschluß wurde vor Beginn der Hauptverhandlung die Selbstablehnung eines Richters für begründet erklärt. Eine derartige Entscheidung ist in entsprechender Anwendung des 8 28 Abs. 1 StPO nicht anfechtbar, auch nicht in der Form der Revisionsrüge (vgl. BGH GA 1962, 358; RGSt 67,

276). Das Revisionsgericht ist daher nicht befugt, zu prüfen,

ob der Beschluß rechtsfehlerhaft zustandegekommen ist. Obne Einfluß bleibt auch, daß der Angeklagte gegebenenfalls gegen den Beschluß vom 2. August 1966 die Verfassungsbeschwerde hätte erheben können, weil ein etwaiger Verfassungsverstoß nicht mehr mit der Anfechtung der Endentscheidung gerügt werden konnte (BVerfGe 21, 139, 143; vgl. auch BVerfGE 17, 262, 264; Leibholz/ Rupprecht, Bundesverfassungsgerichtsgesetz 8 90 Rz. 49). Im übrigen käme hier auch nur eine auf einem Verfahrensirrtum (error in procedendo) beruhende Fehlbesetzung in

Betracht, die grundsätzlich die Annahme einer Ver-

_ letzung aes Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht recht-

fertigt (BVerfGE 29, 45, 48 mit weiteren Hinweisen);

der Ausnahmefall der Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters (BVerfG NJW 1971, 1033) liegt nicht vor.

- 10 -

3. Die Rüge, der - ausgeschlossene -— Vorsitzende der VIII. Großen Strafkamner, Llandgerichtsdirektor Levacher habe in verfassungswidriger Weise die Bestimmung

‘des Hauptverhandlungstermins vom 12. Juni 1967 beeinflußt, so daß das Gericht in der Person der Schöffen fehlerhaft besetzt. gewesen sei (vgl. BVerfGE 4, 412), ist sachlich unbegründet. Nach, der dienstlichen Äußerung von Landgerichtsdirektor X 1 ui vom 11. Dezember 1970, der den Vorsitz in diesem Verfahren führte, beruhte die Anberaumung des Hauptverhandlungstermins ausschließ-. lich auf seiner eigenen Entscheidung. Eine Abspracke mit. Landgerichtsdirektor nd hat insoweit nicht stattgefunden und war auch nicht erforderlich. —

4. Die Revision sieht ferner einen ‚Verstoß gegen Art..101 Abs.. 1 Satz 2 GG, 8 338 Nr. 1. StPO darin, daß der Vorsitzende der Strafkammer VIII, landgerichtsdirektor Lei , trotz seiner Entbindung von der Mitwirkung wegen Besorgnis der Befangenheit die richterlichen Beisitzer für die. Hauptverhandlung in vorliegender Sache bestimmt habe.

In dem nach § 69 Abs. 2 avec verfügten internen Geschäftsverteilungsplan des Kammervorsitzenden, Landgerichtsdirektor Tmmip , vom 30. Dezember 1966 ist folgende Anordnung enthalten:

"...Herr Landgerichtsrat Kin führt nach dem Ausscheiden von Tandgerichtsdirektor Teiler als ordentlicher Vorsitzender den Vorsitz in der Hauptver- _ handlung gegen die Eheleute K. und Dr. R. ... Herr lanägerichtsrat Dr. EM ist in dieser Sache Berichterstatter, landgerichtsrat Hw beisitzender Richter, Gerichtsassessor Re un Freänzungsrichter.

„»„o...0..

gez. (Du) landgerichtsdirektor"

- 11 -

Der Beschwerdeführer ist durch diese Anordnung nicht seinen gesetzlichen Richter entzogen worden. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gilt allerdings nicht nur für den erkennenden Richter, sondern umfaßt auch die vorbereitende richterliche Tätigkeit (BVerfGE 4, 412 ff). Im Falle der erfolgreichen Selbstablehnung (§ 30 StPO) steht der betroffene Richter einem kraft Gesetzes ausgeschlossenen Richter gleich. Er ist somit "von der Ausübung des Richteramts" (§ 22 StPO), also von jeder Art richterlicher Tätigkeit in den betreffenden Verfahren ausgeschlossen (BGHSt 3, 68, 69). Hierzu gehört auch die Bestimmung der Beisitzer für die Hauptverhandlung. Denn nach feststehender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts soll Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Gefahr vorbeugen, daß die rechtsprechenden Organe durch Manipulierung sachfrenden Einflüssen ausgesetzt werden, gleichgültig von welcher Seite die Manipulierung ausgeht, ob von außerhalb oder innerhalb der Justiz j (BVerfG NJW 1971, 1029). Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kommt jedoch nicht in Betracht, weil’ die in der Anordnung genannten Beisitzer gesetzliche Richter waren.

Laut Geschäftsverteilungsplan gehörten der VIII. Großen Strafkammer für das Geschäftsjahr 1967 außer dem (ausgeschlossenen) Vorsitzenden und dessen regelmäßigen Stellvertreter landgerichtsrat Kies die Landgerichtsräte Dr. EM und HE sowie Gerichtsassessor Reii® an. Landgerichtsrat Kindermann als der gesetzmäßige Vorsitzende in diesem Verfahren hatte ausweislich der dienstlichen Stellungnahme des Landgerichtspräsidenten (aa0 S. 3 und 8) die Zuziehung eines

- 12 -

Ergänzungsrichters angeoränet. Daraufbin wurde auf Vorschlag des Landgerichtspräsidenten durch Beschluß des Präsidiums vom 19. Mai 1967 Gerichtsassessor Reichardt in zulässiger Weise (vgl. Löwe/Rosenberg, ‚StPO 21. Aufl. § 192 Anm. 8 a; Kleinknecht, StPO |

29. Aufl. Anm. 3 zu.§ 192 GVG) zum Ergänzungsrichter bestimmt. Damit standen aber als richterliche Beisitzer im vorliegenden Verfahren nur die Landgerichts-. räte He und Dr. EEE zur Verfügung. Letzterer

war im übrigen bereits seit Beginn des Verfahrens aufgrund der Geschäftsverteilung im Jahre 1965 Berichterstatter. Die Anordnung des Vorsitzenden bringt somit nur das zum Ausdruck, was sich. bereits aus der Geschäftsverteilung ergab.

5, Die Revision beanstandet weiter, es sei nicht. hinreichend genau bestimmt gewesen, an welohen anhängigen Verfahren der beiden Kammern VIII und VIII a welches der gemeinsamen richterlichen Mitglieder (Emm und. Re) zur Mitwirkung berufen gewesen seien. kuch insoweit habe es vielmehr einer Bestimmung von Fall zu Fall bedurft. 2

Diese Rüge ist, wie bereits die vorstehenden Ausführungen über die Unmöglichkeit einer anderen Besetzung der Richterbank im vorliegenden Verfahren ergeben, offensichtlich unbegründet. |

6. Die Rüge, die VIII. Große Strafkammer habe während des vorliegenden Verfahrens in unzulässiger Weise gleichzeitig und nebeneinander in verschiedenen

- 13 -

Besetzungen zwei Hauptverhandlungen durchgeführt, geht von einer fehlerhaften Wertung des Begriffs "gleichzeitig" aus. Das Verbot der gleichzeitigen Verhandlung mit verschiedener Besetzung bezieht sich nur auf Verhandlungen "am selben Sitzungstag" (BGHSt 18, 386, 387). Die Strafsache We, die als einzige während der Dauer des Ku prozesses zusätzlich von der VIII. Großen Strafkammer verhandelt wurde, fand jedoch an sitzungsfreien Tagen des KR Drozesses statt (vgl. dienstliche Äußerung des Landgerichtspräsidenten aa0). Das war rechtlich zulässig.

7. Die Revision beanstandet ferner eine Verletzung der §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1, 66 Abs. 1 GVG in Verbindung mit § 338 Nr. 1 StPO. Sie ist der Auffassung, Landgerichtsdirektor Levacher habe der Vorsitz in der VIII. Großen Strafkammer im Hinblick auf die für das Direktorium voraussehbare längere Dauer des Ku prozesses nicht. übertragen werden dürfen. Durch seinen Ausschluß im vorliegenden Verfahren habe er die Funktion eines Kammervorsitzenden während der beiden Geschäftsjahre nicht ausüben können.

Ein Fall der vorübergehenden Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden habe somit nicht vorgelegen, so daß nicht Landgerichtsrat Kiweemn als stellvertretender Vorsitzender, sondern ein neu bestellter ordentlicher Vorsitzender den Vorsitz habe führen müssen. Auch damit dringt der Beschwerdeführeı richt durch.

Die tatsächliche Dauer der - zunächst auf den 19. Januar 1967 terminierten, aber erst am 12. Juni 1967 begonnenen -— Hauptverhandlung, die auf die unerwartete Verzögerung in der Auslieferungssache Kıuuuwp, die

im voraus nicht überblickbaren besonderen Schwierigkeiten des Verfahrens (vgl. dienstliche Stellungnahme des Landgerichtspräsidenten aa0 S. 6) und ‚die zahlreichen

von der Verteidigung des Beschwerdeführers erhobenen Beweisamträge zurückzuführen ist, war nicht voraussehbar. Direktorium und Präsidium gingen vielmehr, wie sich aus den Niederschriften über .die Sitzungen von 12. Dezember‘ 1966 und aus der zeitlichen Begrenzung der Errichtung bzw. ‚des Fortbestandes der Hilfsstrafkammer VIII a (vgl. die Präsidialbeschlüsse vom 12. Dezember 1966 und 19. Mai 1967) ergibt, bei Beschlußfassung über Kammervorsitz und Geschäftsverteilung von einer mutmaßlichen Prozeßdauer

von vier bis sechs Monaten aus. Hieran hat sich eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Beschlüsse i.S. der

§§ 62 Abs. 1, 66 Abs. 1 GVG zu orientieren. .

Die Frage, ob eine zulässige vorübergehende oder eine gesetzwidrige dauernde Verhinderung des Vorsitzenden anzunehmen ist, kann weder allein von ihrer Dauer her noch ausschließlich nach dem Umfang der tatsächlichen Einfluß- ‚ nahme des (verhinderten) Vorsitzenden auf Geschäftsgang und Rechtsprechung seiner Kammer, insbesondere nicht los-. gelöst von dem Grund der Verhinderung beantwortet werden (BeHSt 21, 133, 134). Im vorliegenden Verfahren hatte sich Landgerichtsdirektor TE durch Anzeige gemäß § 30 StPO für befangen erklärt und war bereits mit Be- ‚schluß der VIII. Großen Strafkammer vom 2. August 1966 ‚wegen der Besorgnis der Befangenheit von der weiteren Mitwirkung entbunden worden... Bei einem solchen Fall der rechtlichen Verhinderung bestand keine Gefahr der Umgehung des Gesetzes durch willkürliche Handhabung,

- 15 - \

zumal die Dauer der Verhinderung nicht von sachwidrigen, die Belange der Rechtspflege ungenügend berücksichtigenden Erwägungen abhängig gemacht werden konnte.

Die im Hinblick auf die (rechtliche) Verhinderung des landgerichtsdirektors Im getroffene Regelung über Vorsitz und Geschäftsverteilung war. auch vereinbar mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung über den Vorsitz in Kämmern, einen richtungsweisenden Einfluss des bestellten Vorsitzenden auf ihren Geschäftsgang und ihre Rechtsprechung und damit Güte und Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Kammer zu gewährleisten (vgl. BGHSt 2, 71, 73; 21, 133). Für die voraussichtliche Dauer der Belastung mit dem vorliegenden Verfahren, wurde vom Präsidium die Errichtung bzw. der Fortbestand der Hilfsstrafkammer VIII a beschlossen, der für diese Zeit alle anderen Sachen der VIII. Großen Strafkammer - mit Ausnahme von drei weiteren politischen Strafsachen (darunter ‚die Sache Web), in denen Landgerichtsdirektor Teuer den Vorsitz führte - zugewiesen wurden. Der Vorsitz in beiden Kammern wurde Landgerichtsdirektor LEERE übertragen. Damit blieb der gesamte Geschäftsbereich der Strafkammer VIII, auch soweit er vorübergehend der Hilfsstrafkamer VIII a übertragen wear, in der Hand eines Vorsitzenden,

Unter diesen Umständen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Direktorium bei der Vorsitzverteilung bezüglich der Strafkammer VIII von einer vorübergehenden Verhinderung des Landgerichtsäirektors Temp ausgegangen ist. Die Kammer war daher mit dem zum regelmäßigen Vertreter des ordentlichen Vorsitzenden bestellten landgerichtsrat

-16 -

Km als Vorsitzenden in vorliegender Sache vorschriftsmäßig besetzt.

Die unerwartete erhebliche Überschreitung der ur-. sprünglich angenommenen Verfahrensdauer - sie erstreckte sich auf insgesamt 14 Monate - hat hieran nichts geändert. Sie stand einer ‘Fortführung und Beendigung des in vorschriftsmäßiger, Besetzung des Gerichts begonnenen Verfahrens nicht entgegen.

B. Ablehnungsrügen,

1. Ablehnungsgesuch vom 5. Februar 1968,

a) Im ersten, in der Hauptverhandlung am 5. Februar 1968 angebrachten Ablehnungsgesuch vom selben Tage führte der Angeklagte zwei Vorfälle ‚aus den Verhandlungen vom 22. und 30. Januar 1968, mit dem Hinweis an, daß diese im Zusammenhang eine Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden Ki agguiinn begründeten.

Mit Recht hat die Strafkanmer dieses Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen,. weil die Ablehnung entgegen § 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO nicht unverzüglich geltend gemacht worden ist. In diesem Sinne ist ein Ablehnungsamtrag nur dann rechtzeitig: gestellt, wenn er chne schuldhafte, d.h. eine nicht durch die Sachlage begründete Verzögerung angebracht wird (BEHSt 21, 334, 339; EGH VRS 34, 200). Der zweite - von der Revision angeführte -_ Vorfall hatte sich bereits während der Vormittagssitzung ‚zugetragen und war nachmittags durch den Protokollierungsamtrag ‚des Verteidigers nochmals zur Sprache‘ gekommen. Unter diesen Umständen hätte die Ablehnung. jedenfalls in ‚der Nachmittagsverhandlung des 30, Jamuar erklärt werden müssen,

- 17 -

Da das Ablehnungsgesuch somit verspätet gestellt worden ist, kommt es für die rechtliche Beurteilung seiner Zurückweisung auch nicht darauf an, ob die Strafkammer vor ihrer Entscheidung den Angeklagten über den Inhalt einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters in Kenntnis gesetzt hat (vgl. BGHSt 21, 334, 344; BVerfGE 11, 3).

b) Soweit die Revision in diesem Zusammenhang weiter bemängelt, die Strafkammer habe den Beschluß zunächst in fehlerhafter Besetzung (ohne Schöffen) gefaßt und erst nach der Mittagspause rechtswirksam (§ 26 a Abs. 2 StPO) wiederholt, so daß das Gericht während der Bauptverbandlung von der ersten Beschlusverküindung bis zur Mittagspause nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei, ist das rechtlich ohne Belang. Denn laut Protokoll erfolgte die Bekanntgabe um 12.50 Uhr und anschließend wurde sofort in die Mittagspause eingetreten, ohne daß es nooh zu prozeßerheblichen Handlungen gekommen wäre.

2. Ablehnungsgesuch vom 41. März 1968.

Des zweite Ablehnungsgesuch stützte der Angeklagte auf folgendes Vorbringen: Die von dem Vorsitzenden geäußerte falsche Rechtsauffasaung, die Belehrungspflicht nach § 55 Abs. 2 StPO gelte nicht für die Vernehmungen der Kriminalpolizei; der Vorsitzende habe ferner bei der Befragung des Zeugen Ge durch den Angeklagten Dr. RE erklärt: "Die Rechte, die Ihnen zustehen, bestimme ich". |

Die Strafkammer bat dieses Ablehnungsgesuch entgegen der Auffassung der Revision zu Recht als unbegründet zu rückgewiesen.

-18 -

a) In der vom Vorsitzenden geäußerten Meinung über die Frage einer Belehrungspflicht der Polizei: gemäß § 55 Abs. 2 StPO vor Einfügung des § 163 a Abs. 5 StPO hat die Strafkammer: zutreffend keinen durchschlagenden Ablehnungsgrund ‚gesehen. Die Äußerung einer Rechtsauffassung ist srundsätzlich nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 4, 143; Eberhard Schmidt, StPO Nachträge zu Teil II § 24 Rn 4). Im übrigen war. die Äußerung des Vorsitzenden auch sachlich richtig. | |

» Sieht man die - vom Angeklagten gerügte - Bemerkung des Vorsitzenden "Die Rechte, die Ihnen zustehen, bestimme ich" in dem festgestellten konkreten Zusammenbang, so bestand für den Angeklagten auch insoweit kein vernünftiger ‘Grund, Zweifel in die Unparteilichkeit des Vorsitzenden zu setzen. Der Angeklagte hatte dem Zeugen Cm, der gerade mit der Beantwortung seiner. Frage in verneinenden: Sinne begonnen hatte, mit der Bemerkung _ "ja oder nein" das Wort abgeschnitten. Dem nunmehr erfolgten Hinweis des Vorsitzenden,, der Angeklagte könne: dem Zeugen nicht die Art der "Beantwortung vorschreiben, war Dr. Oskar Rus mit der Bemerkung begegnet, dies sei sein Recht, Hierauf war aber die oben wiedergegebene Äußerung des Vorsitzenden ausschließlich bezogen. Sie konnte in diesem Zusammenhang vernünftigerweise auch von. dem. Angeklagten nur dahin verstanden werden, daß der Vorsitzende ‚die abrupte Unterbrechung des Zeugen durch den Angeklagten beanstandete und eine vollständige Antwort des Zeugen ermöglichen wollte. Demit hielt er sich äber im Rahmen der sachgemäßen Verhandlungsleitung.

- 19 -

intgegen der Auffassung der Revision handelte es sich somit vorliesend um keine Entziehung des Fragerechts. Mit der Rüge einer Verletzung der 88 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 StPO kann die Revision mangels Herbeiführung eines Gerichtsbeschlusses (§§ 242, 238 Abs. 2 StPO) ohnehin keinen ürfolg haben.

c) Ohne Erfolg beanstandet die Revision auch eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Das Recht auf Gehör gewährleistet nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG, daß einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrundegelegt werden dürfen, zu denen die Beteiligten sich vorher äußern konnten (BVerfGE 29, 545, 349 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gebletet es allerdings-im Ablehnungsverfahren, dem Angeklagten und seinem Verteidiger die von der 2 Darstellung der Ablehnungsbegründung abweichende dienstliche Äußerung des“ abgelehnten Richters inhaltlich zur Kenntnis zu bringen (§ 33 Abs. 3 StPO; vgl. BGHSt 21, . 87). Die dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden, auf die der Verwerfungsbeschluß vom 11. März 1968 Bezug nimmt, bestätigte aber gerade, daß die vom Angeklagten gerügte Äußerung gemacht worden ist. Auch hinsichtlich der Umstände, unter denen die Bemerkung gefallen ist, ist im Ablehnungsgesuch keine abweichende Darstellung enthalten.

Schon deshalb hatte die Strafkammer. entgegen der Auffassung der Revision auch keine Veranlassung, weitere dienstliche Äußerungen der Schöffen oder des. Sitzungsvertreters. der Staatsanwaltschaft einzuholen, zumal sich der Vorgang vor den Mitgliedern der Kammer abgespielt hatte.

3. Ablebnungsgesuch vom >. April. 1968. a) Der Ablehnungsamtrag der Verteidigung vom 5. April 1968 ist mit einem handschriftlichen "Vermerk"

folgenden Inhalte versehen worden;

"Die Staatsanwaltschaft (oStA W.) hält den Antrag für unbegründet.

5.4.68 KA"

Die Revision sieht darin eine unzulässige Mitwirkung des abgelehnten Vorsitzenden an dem Verwerfungsbeschluß vom 5. April 1968, den sie schon deshalb für rechtsfehlerhaft hält. Die Rüge geht fehl. Die Annahme einer unzulässigen Mitwirkung scheitert bereits daran, daß eine richterliche Amtshandlung nicht vorlag. Die Staatsanwaltschaft hatte nach '§ 33

. Abs. 2 StPO das Recht. zur. schriftlichen oder mündlichen

Stellungnahme, die fernmündlich ebenso von der Geschäftsstelle hätte entgegengenommen werden ‚können. Diese Stellungnahme in ‚den Akten festzuhalten, ist erkennbar der alleinige Sinn der erwähnten Beifügung.

») zur Begründung seines dritten . Ablehnungsamtrags vom 5. April 1968 machte der Angeklagte folgen- .. des geltend: Sein Verteidiger habe im Zusammenhang mit der Erörterung über den Verbleib der Gelder der ‘Volksbank ZEEEEREEEEn der Mitangeklagten Frau KAHN eine Frage gestellt, die sie nicht habe beantworten wollen. Deraufhin habe sein Verteidiger "erklärt: |

[G

- 21 -

Frau K., ich weise Sie darauf hin, wenn Sie zu dieser Frage keine Stellung nehmen, dann werde ich Sie in den nächsten Tagen danach fragen, von welchem Geld Sie in Irland gelebt haben." Darauf habe der Vorsitzende mit erhobener Stimme geäußert: "Herr Rechtsamwalt, das lasse ich nicht zu; was Sie hier machen, ist eine Nötigung"

- und etwas später "Ich bestehe auf meiner Auffassung, daß das, was Sie gemacht haben, eine versuchte Nötigung ist." ‘

Die Strafkammer hat das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen, weil eine begründete Besorgnis der Befangenheit nicht bestehe. Der im Antrag zugrunde gelegte Sachverhalt sei in einem wesentlichen Punkt falsch dargestellt. Der Verteidiger habe in scharfem und unüberhörbar drohendem Ton geäußert "Frau K. wenn Sie mir diese Frage nicht beantworten, dann werde ich Sie in den nächsten Tagen ganz intensiv nach den Vorgängen in“

Irland befragen". Damit seien vor allem heikle persönliche Beziehungen der Angeklagten K. zu verschiedenen Zeugen

- andeutungsweise Gegenstand von Illustriertenberichten - gemeint gewesen. Diese Äußerung sei von allen am Verwerfungsbeschluß mitwirkenden Richtern als ein Ver-

such des Verteidigers verstanden worden, die Mitangeklagte unzulässigerweise durch massiven Druck von ihrem bereits in Anspruch genommenen Aussageverweigerungsrecht abzZubringen.

- 22 -

Die sachlichen Bedenken der Revision gegen die Zurückweisung dieses Ablehnungsamtrags sind ebenfalls unbegründet.

Soweit der Beschwerdeführer die unterbliebene Einholung von dienstlichen Äußerungen der beisitzenden Richter und Schöffen, des Staatsnawalts und der am Verfahren. beteiligten Verteidiger beanstandet, verkennt er. offensichtlich, daß das Gesetz lediglich die Herbeiführung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters vorsieht (§ 26 Abs. 3 StPO), dagegen keine förmliche Beweisaufnahme tiber das Ablehnungsvorbringen. Es ist vielmehr dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts überlassen, ob und wann: es im einzelnen Fall die geltend gemachten Tatsachen für glaubhaft hält und mit welchen Mitteln es sich anschließend Kenntnis von dem Bestehen oder Ni6htbestehen der Tatsache verschaffen will (vgl.

BGBSt 21, 334, 347). Haben sich die Tatsachen in derselben Bauptverbandlung, d.h. vor dem Gericht

mit denselben Richtern ereignet, so kann dies auf

Grund der eigenen Wahrnehmungen ohne weiteres die Entscheidung treffen. So war es auch im vorliegenden Fell, :da die Mitglieder der: Strafkammer als ‚Beisitzer oder Ergänzungsrichter den fraglichen vergang miterlebt hatten.

Die darauf beruhenden Feststellungen lassen bei verständiger ‚Würdigung alle Zweifel des Angeklagten an der Unparteilichkeit des Vorsitzenden als unbegründet

- 23 -

erscheinen. Der Vorsitzende ist kraft seiner Befugnisse zur Verhandlungsleitung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, unzulässige Einwirkungen auch von seiten des Verteidigers eines Mitangeklagten zu unterbinden. Eine entsprechende Zurechtweisung durch den Vorsitzenden konnte daher von dem Angeklagten vernünftigerweise nicht als Zeichen von dessen Voreingenommenheit mißverstanden werden. Dies gilt um so mehr, als der Angeklagte als Rechtsanwalt die prozessuale Bedeutung des Vorfalles sachlich überblicken konnte. Im übrigen sind Spannungen zwischen einem

. Riohter und einem Verteidiger, um die es sich hier handelte, im allgemeinen ohnehin nicht geeignet, das Vertrauen eines von diesem vertretenen Angeklagten in die Unparteilichkeit des Richters zu berühren.

ce) Die in diesen Zusammenhang vorgebrachte Rüge einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO) kann schon mangels eines in der Hauptverhandlung ergangenen Gerichtsbeschlusses keinen Erfolg haben.

d) Die weitere Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG greift ebenfalls nicht durch. Die auf ein Ab- 'lehnungsgesuch hin eingsholte abweichende dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters ist zwar grundsätzlich vor der Entscheidung Über das Gesuca dem Antragsteller bekanntzugeben (§ 33 Abs. 3 StPO; vgl. BGESt 21, 87). Das ist hier möglicherweise nicht geschehen. Vorliegenä handelte es sich aber um gerichtsbekannte Vorgänge, die

- 24 -

alle Beteiligten miterlebt hatten. Der Verwerfungsbeschluß wird infolgedessen hier von den eigenen Wahrnehmungen der Kammermitglieder getragen.

Entgegen dem Vortrag der Revision verpflichtete Art. 103 Abs. 1 GG die Strafkammer auch nicht zu einer der Beschlußfassung vorausgehenden Bekanntgabe der Aufzeichnungen der Urkundshbeamtin und der Notizen der Kammermitglieder tiber die Vorgänge. Letztere waren lediglich persönliche Aufzeichnungen zur Gedächtnisstütze, erstere nur eine Protokollierung der Geschehnisse, die sich innerhalb der Hauptverhandlung in Gegenwart aller Verfahrensbeteiligten abgespielt hatten. Eine Überraschung des Angeklagten durch ihm unbekannte Umstände, war somit ausgeschlossen.

4. Ablehnungsgesuch vom 20. Mai 1968.

Zur Begründung seines vierten Ablehnungsgesuchs

. machte der Angeklagte geltend: Der Vorsitzende be

auf die Stellung von Beweisamträgen durch seinen Verteidiger mit der Bemerkung reagiert, er bzw. die Kammer lasse sich von einem Organ der Rechtspflege nicht an

der Nase berumführen. Dies habe zur Befürchtung Aniaß geben müssen, daß der. Vorsitzende die Beweisamträge

des Verteidigers nicht mit der gebotenen Sachlichkeit und Unbefangenheit. prüfen werde.

Die Zurückweisung dieses Gesuohs ist ebenfalls. ‚rechtlich unbedenklich.

- 25 -

Die von Angeklagten beanstandete „ußerung des Vorsitzenden darf nicht isoliert betrachtet werden; sie ist vielmehr in den Zusammenhang, in dem sie gefallen ist, zu seher. Bei verständiser Würdimung hatte der Angeklagte aber keinerlei Grund, die Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden gegenüber sachlichem Beweisvorbringen in Zweifel zu ziehen. Der Verteidiger des Angeklagten hatte am

17. Mai 1968 sieben schriftlich vorbereitete Beweisamträge und am 20. Mai 1968 fünf weitere Beweisamträge gestellt. Iaut Sitzungsprotokoll vom 20, Mai 1968 teilte der Vorsitzende in der Hauptverhandlung nit, der Verteidiger habe ihm noch kurz zuvor am 14. und 15. mai 1968 auf Befragen erklärt, er habe nur noch zwei Beweisamträge zu stellen; deshalb habe man bereits den Plädoyerplan gemeinsam vorbesprochen. Laut Protokoll (Bl. 2474) hat der Vorsitzende anschließend den Angeklagten und seinen Verteidiger darauf hingewiesen, daß es ihnen selbstverständlich freistehe, die von ihnen für notwendig erachteten Beweisamträge zu stellen, über die das Gericht entscheiden werde, "das sich däs Gericht aber nicht an der Nase herunführen lasse". Hiernach bezog sich die Äußerung des Vorsitzenden auch für den Angeklagten ersichtlich auf die Widersprüchlichkeit im Verbalten des Verteidigers, die überdies durch dessen - von OStA Wei in der Hauptverhandlung wiedergegebene - Bemerkung, er werde weitere Anträge stellen, auch wenn es darüber Weihnachten werde (Bl. 2473) noch besonders unterstrichen wurde. Das Vorgehen des Verteidigers war durchaus geeignet, den Eindruck eines irreführenden Verhaltens gegenüber dem Gericht zu erwecken. Auf Grund dieses erkennbaren Zusammenhangs konnte die Äußerung auch von dem Angeklagten nicht in dem von der Revision vorgetragenen Sinne mißverstanden werden.

- 26 -

A Far u

b) Die Aüge eines Verstodes gegen Art. 103 Abs. ! üG ist auch hier aus den zu I3 3 c genannten Gründen unbezründet. Gleiches silt für die unterbliebene Beiziehungz aller vom Angexlasten zur Glaubhaftmachung angeführten Beweismittel (vgl. I R 3 db).

c) Soweit die Revision aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden und aus seinem Schreiben vom 25. Oktober 1968 an das Oberlandesgericht Stuttgart neue Ablehnungsgründe herzuleiten sucht, ist dies unzulässig. Das Nachschieben von Ablehnungsgründen und von Beweismitteln, zur Glaubhaftmachung ist im Revisionsrechtszug nicht mehr statthaft, weil dies sonst auf eine Zulassung der Richterablehnung über die in § 25 StPO verbindlich bestimmten zeitlichen Grenzen hinausliefe (vgl. BGHSt 21, 85, 88; RGSt 74, 297).

Nur in den von dieser Vorschrift abgesteckten Schranken

ist die Entscheidung des. ersten Rechtszugs nach den im.

-Tatsächlichen freieren Grundsätzen des Beschwerdeverfahrens . überprüfbar (vgl. BGHSt 1, 54, 36; 2, 4, 11). Berücksichtigt

werden dürfen nur die im Ablehnungsgesuch. vorgebrachten Tatsachen.

'5. Ablehnungsgesuch vom 25. Juli 1968.

Der Angeklagte begründete sein fünftes Ablehnungsgesuch mit folgenden Vorbringen: Der Vorsitzende, Landgerichtsdirektor Ki, habe geäußert: "Dem Ruisinger werden wir es zeigen. Der ist dran, den werde ich schon überführen", Zur Glaubhaftmachung bezog er sich auf die

' dienstliche "Stellungnähne des Richters und eine eides-

stattliche Versicherung seiner Tochter Kirstin. REN , die angehört habe, wie ein Dritter ihm, dem Angeklagten, am Telefon entsprechende Mitteilungen machte.

Laut Protokoll (Bl. 2706) hat sich der Vorsitzende in der Hauptverhandlung dienstlich dahin geäußert, daß er eine solche Bemerkung nicht gemacht habe. Da der Angeklagte bei dieser Erklärung zugegen war, ist die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG offensichtlich unbegründet.

Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen den Verwerfungsbeschluß selbst. Nach § 26 Abs. 2 StPO ist der Ablehnungsgrund glaubhaft zu machen, d.h. so weit zu beweisen, daß das Gericht die behaupteten Tatsachen für wahrscheinlich hält und in die lage versetzt wird, ohne verzögernde weitere Ermittlungen seine Entscheidung zu treffen. Die Strafkammer hat auf Grund der vom Angeklagten genannten Beweismittel eine hinreichende Glaubhaftmachung des Ablehnungsvorbringens mit zutreffenden Erwägungen verneint. Dabei hat sie einerseits auf die klare dienstliche Stellungnahme abgehoben, andererseits zu Recht berücksichtigt, daß die eidesstattliche Versicherung nicht mur von einem Zeugen vom Hörensagen stammte, sondern sich vor allem in der Wiedergabe der angeblichen Äußerung eines Anrufers erschöpfte, dessen Namen anzugeben der Angeklagte abgelehnt hat. Unter diesen Umständen war es entgegen der Auffassung der Revision auch ermessensfehlerfrei, ‚wenn die Strafkammer die Zeugin Kirstin Ree nicht persönlich hörte.

6. Ablehnung der Richter Dr. Fe, Hewi und Regime am 25. Juli 1968. Ä

Das gegen die — an dem Verwerfungsbeschluß vom 25. Juli 1968 beteiligten - Richter Dr. Ep, km,

und Re une gerichtete Ablehnungsgesuch vom gleichen Tag ist offensichtlich unbegründet. wie bereits zum Ablehnungsgesuch vom 25. Juli 1968 gegen Landgerichtsdirektor Kin ausgeführt, hatte die Strafkammer die vom Angeklagten zur Glaubhaftmachung angegebenen Beweismittel zu würdigen. \enn sie Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der eidesstattlichen Versicherung hatte,

so mußte sie dies auch aussprechen dürfen.

Die Rüge einer rechtsfehlerhaften Mitwirkung des Vorsitzenden Ki und der Mitglieder der. Vertretungskamner Sog und Hab an der Entscheidung über dieses Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unbegründet (vgl. BGHSt 18, 200). | |

7. Unterlassene Selbstanzeige.

Die: Rüge, der Strafkamervorsitzende Ki EEE habe durch Selbstanzeige seine Entbindung wegen Besorgnis der Befangenheit herbeiführen müssen, weil er von dem an ihn gerichteten. Schreiben der Landeszentralbank vom 3. April 1968 der Verteidigung keine Kenntnis gegeben habe, greift nicht durch.

Daraus, daß ein Richter eine Anzeige nach § 30 StPO unterlassen habe, kann wegen der abschließender Regelung, die das Ablehnungsverfahren im Gesetz gefunden hat (vgl. insbesondere § 25 StPO), ein Revisionsgrund nicht hergeleitet werden (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1966, 24/25; vgl. auch BGH 1 ‚StR 222/54 vom 11. Januar 1955; 3 StR 118/52 vom 19. Dezember 1952;.3 StR 33/53

- 29 -

vom 9%. Juli 1953). Insoweit ist daher das tatsächliche Vorbringen der Revision ohne Bedeutung. Selbst wenn

man aber den Ermessensmißbrauch im Bereich des § 30 StPO als Revisionsgrund zulassen wollte, könnte die

auf § 338 Nr. 2 StPO gestützte Rüge keinen Erfolg haben; denn auf das Schreiben der Tandeszentralbank kam es aus Gründen, die bei den Aufklärungsrügen noch näher behandelt werden, nicht an.

C. Rügen zu den kommissarischen Zeugenvernehmungen

im Ausland, Eidesrügen.

1. Die Revision rügt, daß die in spanischer, italienischer und englischer Sprache abgefaßten Vernehmungsniederschriften der Zeugen Ron, Dr. zo» ‚und Dr. StR nicht durch einen zu vereidigenden Dolmetscher in die Hauptverhändlung eingeführt worden \ seien. Sie sieht in der Verlesung der Übersetzungen, dieser Protokolle auch eine Verletzung des Mündlichkeitsgrundsatzes. |

"Diese Rüge geht fehl.

Die Aufgabe eines Dolmetschers besteht — was die Revision ersichtlich verkennt - darin, den Prozeßverkehr zwischen dem Gericht und den der deutschen Sprache nicht mächtigen Prozeßbeteiligten zu vermitteln (BGHSt 1, 4, 7). Vorliegend ging es aber lediglich um die Einführung fremdsprachiger Urkunden. Ein Verstoß gegen die §§ 185, 189 GVG, § 338 Nr. 5 StPO scheidet daher aus. |

erden fremdsprachige Schriftstücke zum Gegen-

stand der Beweiserhebung zemacht und soll durch die Verıesung der Übersetzungen das bewiesen werden, was das Original zu beweisen vermag, so muß die Übersetzung richtig sein. Wie sich das Gericht die Überzeugung von der Zuverlässigkeit einer Übersetzung verschafft, ist seinem Ermessen überlassen. Im Regelfall wird es hierzu den Übersetzer als Sachverständigen vernehmen (BGH aa0). Es kann sich aber - ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - die Kenntnis vom Inhalt des fremdsprachigen Schriftstücks auch durch die bloße Verlesung der Übersetzung verschaffen, wenn es auf Grund besonderer Umstände (u.a. eigene Sachkunde, gerichtsbekannte besondere Sachkunde des Übersetzers, andere Hilfsmittel) von deren inhaltlicher Richtigkeit überzeugt ist.

(vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1952 - 1 StR 545/51). Die Verlesung der — von einem gerichtlich vereidigten Dolmetscher gefertigten - Übersetzung einer ausländischen Vernehmungsniederschrift ist demnach anstelle der _. _ uneidlichen Anhörung des Übersetzers zulässig, wenn

das Gericht an der Zuverlässigkeit der Übersetzung

mit Rücksicht auf ihre Herkunft nicht zweifelt und Einwände gegen die Richtigkeit von keiner Seite erhoben . werden (vgl. RG HRR.1937, 1139).

80 war es aber vorliegend. Den Vernehmungen im Ausland lagen jeweils die Ersuchen und Fragenkataloge

der Strafkammer in der Übersetzung der beiden ge-

richtlich vereidigten Dolmetscher zugrunde, durch die

der Rabmen der Vernehmungen abgesteckt war. Von denselben

Übersetzern wurden die ausländischen Vernehmungsprotokolle ins Deutsche übertragen und die Richtigkeit der Übersetzungen unter Berufung auf den allgemein geleisteten Eid bescheinigt. Mit der Verlesung der Übersetzungen brachte die Strafkammer zum Ausdruck, daß sie im Hinblick auf deren Herkunft von der inhaltlichen Richtigkeit überzeugt war. Unter den gegebenen Umständen war eine nochmalige mündliche Bestätigung der beiden Übersetzer entbehrlich, zumal Einwendungen von den übrigen Prozeßbeteiligten nicht

erhoben worden sind.

Im übrigen könnte das Urteil auf der unterbliebenen Vernehmung der beiden Übersetzer in der Hauptverbandlung auch nicht beruhen. Eine fehlerhafte Übertragung hat die Revision nicht gerüg t. Angeklagter und Verteidiger 'hatten laut Protokoll einer Verlesung jeweils zugestimmt und Anträge auf Anhörung des Übersetzers nicht gestellt.

2, Die Revision beanstandet, daß bei der kommissarischen Vernehmung des Zeugen Dr. Zogm durch den Untersuchungsrichter in Iugano trotz Anwesenheit der der italienischen Sprache nicht mächtigen Prozeßbeteiligten kein Dolmetscher zugezogen worden sei. Sie sieht darin einen Verstoß gegen § 185 GVG und Art. 103 Abs. 1 GC. |

Auch diese Rüge greift nicht dırch. Es kann dahinge- ‚stellt bleiben, ob § 185 GVG bei einer kommissarischen Zeugenvernehmung im Hinblick auf die Prozeßbeteiligten, deren Anwesenheit bei der Vernehmung es nach dem Gesetz (§ 224 Abs. 1 StPO) nicht bedarf, dennoch die Zuziehung

- 32 -

eines Dolmetschers gebietet. Denn die Vernehmung richtete sich nach dem Prozeßrecht des Vernehmungsortes (BGHSt 7, 15, 16; vgl. Ur. 91 RiVASt). Der hier einschlägige Tessiner Codice di Procedura Penale ' sieht für einen solchen Fall die Zuziehung eines Dolmetschers aber nicht vor. Die von der Revision angeführten Artikel betreffen die Vernehmung eines der italienischen Spräche nichtkundigen Zeugen oder Beschuldigten.

Das Urteil könnte im übrigen auf der unterbliebenen Zuziehung eines ‚Dolmetschers auch nicht beruhen. Denn einmal hatte der Angeklagte in der Hauptverhandlung der

Verlesung des Vernehmungsprotokolls nicht widersprochen, ‘so daß sich die Revision hierauf nicht berufen kann (vel. BGHSt 1, 284). Zum anderen betraf die Aussage des Zeugen Dr. ZoM unmittelbar nur einen Fall, in dem der Angeklagte freigesprochen worden ist (UA S. 939, 941, 942).

3. Die Revision macht geltend, daß bei der Vernehmung der Zeugen Eat, Km, Ro, Dr. Zogm und Dr. On aus Verschulden der Strafkamner gegen § 69 StPO verstoßen worden sei. Sie kann damit keinen Erfolg haben.

Die Strafkammer hatte ihren Ersuchen jeweils einen umfangreichen: Fragenkatalog beigefügt, um damit den ersuchten Stellen ein Gerüst für die Vernebmingen in die Hand zu geben. Das war rechtlich zulässig. Bei dem ungewöhnlich umfangreichen und komplexen Sachverhalt

- 33 -

konnte von den konsularischen Beamten wie auch von den ausländischen Untersuchungsrichtern ohne eine derartige Vernehmungshilfe nicht erwartet werden, eine vollständige Übersicht über die schwierigen Zusammenhänge zu gewinnen und dabei eine sachgemäße und umfassende Zeugenvernehmung zu gewährleisten. Der Fragenkatalog war vielmehr zur Sicherstellung einer. einigermaßen vollständigen Sachaufklärung gerechtfertigt.

Es ist deshalb rechtlich auch nicht zu beanstanden, daß sich die vernehmenden Beamten oder Richter verhältnismäßig eng an den Fragenkatalog gehalten haben. Damit wurde die Möglichkeit der Zeugen, insgesamt und auch zu dem jeweils angesprochenen Fragenbereich zusänmenhängend zu berichten, nicht eingeschränkt. Im übrigen findet § 69 StPO auf kommissarische Vernehmungen durch. Konsulate und ausländische Gerichte keine Anwendung. Deshalb kann dem ersuchenden Gericht auch kein Vorwurf gemacht wexden, wenn es bei den um Rechtshilfe angegangenen Stellen auf die Beachtung dieser Vorschrift nicht besonders hingewirkt hat.

4. Auch die weiteren, auf § 69 StPO gestützen Rügen sind unbegründet. Die Mitteilung des Anklagesatzes . an den Zeugen Eat war unbedenklich. Ein Zeuge ist mit. dem Gegenstand der Untersuchung und den — gegen den Angeklagten erhobenen - Vorwürfen in strafrechtiicher Hinsicht,’ zu denen er vernommen werden soll, in geeigneter Weise vertraut zu machen (vgl. RiStV 8 54 Abs. 1 Satz 2).

- 34 -

‘Mehr als das ist vorliegend nicht geschehen. Über eine den Gegenstand der Beschuldigung ‚und die Person der Beschuldigten betreffende Unterrichtung hinaus war den mitgeteilten Anklagesätzen nichts zu entnehmen. Die gefahr einer Beeinflussuns des Zeugen als Folge dieser Kenntnis und eine damit verbundene Gefährdung der Wahrheitsermittlung war somit ausgeschlossen. Im übrigen _ war hier die Mitteilung in besonderem Maße gerechtfertigt, da der Zeuge davon seine Aussagebereitschaft abhängig | gemacht hatte. z—

Die weitere Rüge, der Anwalt des Zeugen Eat habe dessen Aussage mitgestaltet, ist nicht hinreichend | ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die bloße Anwesenheit dieses Anwalts bei der Zeugenvernehmung ist rechtlich ohne Belang.

5. Die Revision sieht in der Verlesung der Nieder- . schrift über die richterliche Vernehmung des Zeugen Row durch das Gericht in Palma de Mallorca zu Unrecht einen Verstoß gegen s 251 Abs. 1. Nr, 2 StPO).

Der Zeuge hat es abgelehnt, zur Hauptverhandlung nach Deutschland zu kommen, sich jedoch zu einer Vernebmung in Mallorca bereit erklärt. Unter den gegebenen Umständen war die Weigerung des dauernd in Spanien _ wohnenden Zeugen, zu einer Vernehmung in der Hauptverhandlung zu erscheinen, ein nicht zu beseitigendes Hindernis im Sinne des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO (BGHst 7, 15, 16; BGH,Urteil vom 5. März 1968 - 1 StR 586/67).

- 35 -

Die Entscheidung Büllst 22, 118 Ef, auf die sich die Revision beruft, ist zu § 251 Abs, 2 StPO ergangen, der engere Voraussetzungen enthält; im übrigen war der dieser Entscheidung zugrunde liegende Fall anders

gelagert.

Die Betrauung eines spanischen Gerichts mit der kommissarischen Vernehmung des Zeugen ist rechtlich richt zu beanstanden; sie entsprath den Richtlinien im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland (RiStV Nr. 212; RivAst Nr. 173), die eine Inanspruchnahne der deutschen Auslandsvertretungen nur ausnahmsweise vorsehen. Im . übrigen batte sich die Strafkammer, wie sich aus dem Schriftwechsel ergibt, um die Einschaltung einer Auslandsvertretung erfolglos bemüht.

"Zu Unrecht beanstandet die Revision schließlich, daß kein Mitglied der Strafkamner an der Zeugenver-:

nehmung teilgenommen habe. Die Entscheidung hierüber stand im Ermessen des Gerichts.

6. Die Verlesung der Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Zeugen Dr. OWWEMM durch das Tandesgericht Wien wird von der Revision zu Unrecht gerüst. Der . Zeuge hatte es zweimal abgelehnt, vor einen deutschen Gericht zu erscheinen. Die Anordnung . seiner kommissarischen Vernehmung war somit gemäß 8 223 Abs. 1 StPO gerechtfertigt. Die in zulässiger Weise zustande gekommene Vernehmungsniederschrift ist aber, wie das Protokoll ergibt, in allseitigen Einverständnis der Beteiligten

in der Hauptverhandlung verlesen worden (§ 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO - BGH, Urteil vom 7. April 1970 - 5 StR 100/69). Entgegen der Ansicht der Revision war diese Verlesung in übrigen auch nach § 251 Abs. 1 Nr. 2

StPO zulässig. Denn die am Schluß seiner Wiener Vernehmung von dem Zeugen bekundete "Bereitschaft" zum Erscheinen in der Hauptverhandlung (Oräner 4 ab Anklage, Protokoll vom. 25. November 1966, Seite 9) stellte ersichtlich keine verbindliche Erklärung dar; sie war zuden . -von "Zusicherungen abhängig gemacht, die das Gericht nicht geben konnte. Auch im Hinblick auf 8 244 Abs. 2 StPO war. keine andere Behandlung erforderlich.

Der Verlesung der, Vernehmungsniederschrift zu Beweiszwecken stand schließlich nicht entgegen, daß Angeklagter und Verteidiger. entsprechend der hier maßgeblichen österreichischen Prozeßordnung keine Mög-. lichkeit hatten, der Vernehmung beizuwohnen und Fragen. zu stellen (BGHSt 1,219, 221; BGH, Urteil vom 29. September 1970 - 5 StR 320/70; vgl. auch BGHESt 7, 155 16). Das Teilnahmeverbot für den Angeklagten und den Verteidiger nötigte: auch. nicht. etwa, wie die Revision meint, zu einem Verzicht des Gerichts 'auf die Entsendung des Berichterstatters zu der Vernehmung in Wien; dessen Anwesenheit konnte für die Sachaufklärung nur förderlich sein. 5

7. Auch die im Zusammenhang nit der unterbliebenen Vereidigung des Zeugen Dr. O@EEED. von der Revision ‘erhobenen Rügen sind unbegründet.

Die Strafkamner hat aus dem Schweigen des Wiener Vernehmungsprotokolls zutreffend gefolgert, daß der Zeuge entsprechend ihrem ausdrücklichen Ersuchen vom 26. September 1966 nicht vereidirt worden ist. Eine Begründung für die hichtvereidigung fehlte zwar in diesem Protokoll. Sie wurde aber von der Strafkammer mit dem Hinweis auf § 60 Nr. 3 (jetzt Ir. 2) StPO, der in dem Beschluß über den Fortbestand der Nichtvereidigung (§ 251 Abs. 4 StPO) enthalten ist, in zulässiger Weise nachgeholt. Einer Konkretisierung bedurfte es insoweit nicht. Nach dem verlesenen Inhalt des Wiener Protokolls war der Grund für die Annahme eines Beteiligungsverdachtes - Tätigkeit des Zeugen als Privatsekretär und engster Vertrauter der Mitange- ‚klagten Kronenberg — für alle Beteiligten offenkundig.

8. Vergeblich rügt die Revision die Vereidigung. des Zeugen Dr. stem.

Gegenstand des gegen den Angeklagten gerichteten Vorwurfs war insoweit die betrügerische Erlangung des Gefälligkeitswechsels von diesen Zeugen. War der Betrug aber gegen den Zeugen selbst gerichtet, so greift § 60 Nr. 2 StPO nicht durch.

Die mögli. ie Bereitschaft des Dr. StR zur Mitwirkung an einem vermeintlich (UA S. 527) unkorrekten Vorgehen des Angeklagten Ki gegenüber der New Yorker Börse im Zusammenhang mit der Zulassung von Aktien vermag entgegen der Ansicht der Revision

ein Vereidigungsverbot nicht zu begründen. Sie beruhte lediglich auf einer planmäßigen Täuschung des Zeugen über den Verwendungszweck seiner Wechsel, deren Fortwirkung der Angeklagte zur Erlangung eines weiteren gefälligkeitswechsels ausnutzte. Dieser Vorgang stellt aber keine strafbare Beteiligung. des Zeugen an der dem Angeklagten zur last gelegten Tat im Sinne des § 60

Nr. 2 StPO dar. Abgesehen davon hat die Strafkammer gerade die Aussage des Zeugen Dr. StB besonders sorgfältig geprüft und dabei sein gesamtes Verhalten berücksichtigt (VA S. 1038 ff, 1481 ff).

9. Auch die weiteren, im Zusammenhang mit der Vereidigüng des Zeugen Dr. St@M stehenden Rügen sind unbegründet.

Ob die Voraussetzungen für dessen Vereidigung im

' Vorverfahren gegeben waren, kann dahinstehen. Ein Verstoß gegen § 65 StPO ‚könnte der Revision ohnehin nicht zum Erfolg verhelfen. Die 'Vereidigung war jedenfalls rechtlich wirksen, die Verlesung der Aussage als eidliche statthaft (vgl. Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 65

Anm. 4). | |

Auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht dargetan. Daß der Angeklagte zur Frage der Vereidigung des Zeugen Dr. StB in Vorverfahren nicht gehört worden ist, hat rechtlich keinen Belang. Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung die Möglichkeit, die Verwertung der verlesenen Aussage des Dr. Sta als uneidliche zu beantragen, und hat davon auch Gebrauch

gemacht. Die Ablehnung dieses Antrags hat die Strafkamner mit dem Hinweis, ein zwingender Grund aus § 60 Nr. 2 StPO sei nicht ersichtlich, ausreichend begründet.

10. Die Revision macht ferner geltend, die Straf-

: kammer habe sich infolge rechtlicher Verkennung des N 61 Nr. 2 StPO zur Vereidigung der als Zeugen vernommenen Sachbearbeiter der geschädigten Banken (Bankhaus Ott Volksbank ZUEEEEEEEE, Tu , Sy sowie der Zeugen Fig, Streim, Summe, Reim und I 1 für verpflichtet gehalten. Diese Rüge greift ebenfalls nicht durch. | | .

In dem Protokoll ist zu dieser Frage nichts vermerkt, Daraus, kann aber nicht gefolgert werden, daß das Landgericht die gesetzliche Möglichkeit der Nichtvereidigung dieser Zeugen - soweit sie als Verletzte in Betracht kamen - übersehen oder verkannt hat (BGH, Urteile vom 13. November 4970 - 1 StR 412/70; vom 2. April 1969 - 4 StR 102/69). Ob bei einem Verletzten, der als Zeuge vernommen worden ist, von der Vereidigung abgesehen werden soll oder nicht, ist eine Frage tatrichterlichen Ermessens, die vom Revisionsgericht grundsätzlich nicht nachgeprüft werden kann (BGH, Urteile vom 22. September 1970 - 1 StR 299/70 und vom 14. November 1961 - 1 StR 347/61).

Im übrigen könnte das Urteil auch hierauf nicht beruhen, da Angeklagter und Verteidiger — abgesehen von den Vernehmungen der Zeugen Bi und Stra - es unterlassen haben, zur Frage der Nichtvereidigung nach § 238 Abs. 2 StPO die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen (vgl. BGHSt 3, 369; BGH, Urteil vom 23. April 1954 - 1 StR 145/53).

_ 40 -

11. Zu Unrecht rügt die Revision, daß die Zeugen Sch, Be, VORM, OtWM und Dei im Hinblick auf eine mögliche Tatbeteiligung nicht hätten vereidigt

werden dürfen.

Die Vorschrift des § 60 Nr. 2 StPO setzt den Verdacht einer strafbaren Beteiligung voraus. Entgegen der Ansicht der Revision. ergeben jedoch die Urteilsfeststellungen lediglich, das diese Zeugen bei ihren Geschäften mit dem Mitangeklagten Ku cine gewisse Leichtfertigkeit bei Beurteilung des mit den Vorgängen verbundenen Risikos gezeigt haben. Eine mitwirkende Fahrlässigkeit des Getäuschten beim Betrug vermag aber das Vereidigung sverbot nicht zu begründen.

D. Ablehnung von Beweisamträgen.

'1. Die Revision rügt zunäohst die Ablehnung des Antrags auf. Vernehmung eines Banksachverständigen über die regelmäßigen Voraussetzungen der Ausgabe von Inhaberaktien. Das Gericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, es handele sich um eine Rechtsfrage. Diese Begründung läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen.

2. Weiter beanstandet die Revision die Zurückweisung es Antrags auf nochmalige Vernehmung der Zeugen Dr. ort

Dr Schmß-Er uw, Dr. He und TB zum Beweis

für ihren ‚guten Glauben bei den Vertre.gsverhandlungen

im Februar /März 1962. Das Gericht hat den Antrag mit der Begründung. abgelehnt, daß es für die Entscheidung ohne Bedeutung sei, wie die Zeugen | ihr eigenes Verhalten und das der Organe der | beurteilt hätten.

- 4 -

Auch diese Entscheidung ist rechtlich unbedenklich. Für die Verfahrensbeteiligten lag es auf der Hand, daß die Bewertung der Tatsachenbehauptung als unerheblich auf tatsächlichen Erwägungen beruhte. Nach den getroffenen

Feststellungen hatten diese Zeugen von den - zu beanstandenden - Vorgängen bei der A anders als der Angeklagte keine Kenntnis. Im übrigen war das Gericht bei der Ablehnung dieses Beweisamtrags an die Gründe des

§ 244 Abs. 3 StPO nicht gebunden, da es sich um eine nochmalige Vernehmung dieser Zeugen handelte (BGH bei

Dallinger MDR 1952, 18). Ein Anspruch auf Wiederholung der Beweisaufnahme in derselben Hauptverhandlung besteht. nicht, sofern nicht neue Beweistatsachen behauptet werden (BGH GA 1958, 305; BGH, Urteil vom 24. November 1970

- 1 StR 536/70). |

3. Die Ablehnung der Beweisamträge auf Vernehmung von Banksachverständigen zu den das Konto Nr. IMEO der Kay Chemical Comp. bei der Ot@-Bank betreffenden Vorgängen (Kontenbewesungen zur "Schuldentilgung") unter dem Hinweis auf die eigene Sachkunde des Gerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision verkennt er-

sichtlich die Begründung des Ablehnungsbeschlusses. Hierin

bringt die Strafkammer lediglich zum Ausdruck, daß sie die - für eine zusammenfassende Würdigung und Beanwortung der Beweisfragen erforderliche - Kenntnis von den tatsächlichen Vorgängen bei den verschiedenen Banken "spätestens" bei der Vernehmung der maßgeblichen Zeugen und der Erörterung der dabei vorgelegten Bankunterlagen erlangt hat. Dagegen ist nichts einzuwenden. Um die für die Entscheidung allein wesentliche Feststellung zu treffen, daß von einer echten

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-06-29/1-str-362-70#rd_128

Schuldentilgung nicht die Rede sein konnte, konnte das Gericht auf Grund seines während der Hauptverhandlung gewonnenen Einblicks ohne Rechtsfehler von der Zuziehung

eines Sachverstandigen absehen.

4. Zu Unrecht beanstandet die Revision die Ablehnung der Beweisamträge auf Vernehmung der Zeug en KM TE

und XOX Zn.

Den Zeugen GEEEEEP hatte die Strafkammer bereits vernommen. Da das Beweisbegehren lediglich auf eine Wiederholung der. Beweisaufnahme abzielte, hat die Strafkammer diesen Antrag zutreffend abgelehnt (BGH GA 1958, 305; vgl. auch BGH bei Dallinger MDR 1952, 18; ReSt 57, 322).

‘Auch die . Zurlickweisung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen Enagume wegen Erwiesenheit der behaupteten Tatsache ist rechtlich bedenkenfrei. Entgegen der Auf- ‚fassung der Revision setzte dies nicht voraus, daß es sich um eine erhebliche Beweistatsache handelte (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).

5. Den Beweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen Ken hat die Strafkamner zwar zunächst - was die Revision als fehlerhaft rügt - mit einer Wahrunterstellung beschieden. Der Ablehnungsbeschluß ‚wurde aber, wie der Beschwerdeführer offensichtlich verkannt hat, am 27. Mai 1968 aufgehoben und der Zeuge sodann. oränungsgemäß vernommen.

6. Das Landgericht hat eine ganze Reihe von Beweisamträgen durch Wabrunterstellung erledigt (8 244 Abs. 3

Satz 2 StPO). Die Revision beanstandet, daß sich die Strafkammer hieran nicht gehalten habe. Die ablehnenden Beweisbeschlüsse seien irreführend gewesen. Denn wie

das Urteil ergebe, habe die Strafkamner die Beweistatsachen in Wirklichkeit jeweils als unerheblich behandelt, ohne die Verteidigung davon in Kenntnis zu setzen. Durch - dieses Verfahren sei der Verteidigung die Möglichkeit

zur Stellung weiterer Beweisamträge genommen worden.

Hierzu ist zunächst allgemein folgendes zu bemerken:

Die Auffassung der Revision, daß eine Wahrunterstellung nur bei erheblichen Tatsachen in Betracht komme, ist grundsätzlich richtig. Die Frage der Erheblichkeit läßt sich jedoch im laufe einer Hauptverhandlung häufig nicht sofort abschließend beurteilen. Sie kann vielmehr nach dem jeweiligen Stand des Ergebnisses der. Beweisauinahme verschieden zu beantworten sein. Die Bedeutung einer Beweistatsache kann sich letztlich erst aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung ergeben. Für eine Wahrunterstellung ist es daher ausreichend, wenn zur Zeit der Beschlußfassung nicht auszuschließen ist, daß die vorgebrachte Tatsache die Entscheidung in irgendeiner Weise zu beeinflussen vermag (RGSt 65, 322, 330; BGH, Urteil vom 31. Oktober 1961 - 5 StR 260/61; vom 17. Oktober 1967 - 1 StR 388/67; vom 29. Oktober 1968 - 1 StR 394/68; vgl. auch BGH NJW 1961, 2069 Nr. 12). Dies zu beurteilen, ist in erster Linie Sache des Tatrichters.

Diesen Grundsätzen hat die Strafkammer Rechnung getragen. ‘Vorliegend handelte es sich um ein ungewöhnlich schwieriges und umfangreiches Verfahren. Die gegen den

Angeklagten erhobenen Vorwürfe konnten nur im Rahmen des gesamten Sachbereichs BD 1 mit seinen schwer überschaubaren Zusaumenhängen sexlärt werden. Die komplexen Vorgänge bedingten eine ausgeäehnie Beweisaufnahne, un der Strafkammer ein vollständiges Bild von den Zinanziellen Machenschaften zu vermitteln. Hinzu a Kommt, daß die endgültige Haltung der Angeklagten gegenüber den Schuldvorwürfen noch nicht feststand. Unter diesen Umständen liegt es auf der Hand, daß die Bedeutung der von der Verteidigung vorgebrachten Tatsachen für den. weiteren Prozeßverlauf nicht obne weiteres übersehbar und deren Beweiserheblichkeit nicht von vornherein sicher zu be- . "urteilen war. Vielmehr blieb offen, ob sich der mögliche indizielle Wert der Tatsachenbe nauptungen im Rahmen des Schuldvorwurfs bei einer abschließenden Gesamtabwägung bestätigen würde. Es ist daher in keinen der von der Revision aufgegriffenen Fälle rechtlich zu beanstanden, daß die Strafkammer diese Tatsachen zunächst als vorläufig erheblich angesehen und die Beweisamträge ‚demgemäß mit einer Wahrunterstellung beschieden hat, mag sie auch bei der Urteilsfindung auf Grund der erst am Schluß der Verhandlung erkennbaren Bedeutung der Beweismittel zu einer anderen Überzeugung gekommen sein.

Das Landgericht war auch nicht verpflichtet, den Angeklagten vor der Urteilsverkündung darauf hinzuweisen, daß es die behauptete und als wahr unterstellte Tatsacne nunnehr als bedeutungslos ansehe (RGSt 65, 322, 330; BGH, Urteile vom 12. November 1963 - 5 StR 363/63; vom 29, Oktober 1968 - 1 StR 394/68; Kleinknecht, StPpo 29. Aufl. § 244 Anm. 16). Die jeweils in der Antragsbescheidung

- 45 -

liegende Zusicherung des Gerichts bezog sich lediglich auf die Einhaltung der Wahr cunterstellung, nicht aber auf die Reurteilung der Beweiserheblichkeit zur Zeit der Urteilsfindung. Insoweit gilt nichts anderes als für eine bewiesene Tatsache nach Durchführung der Beweisaufnahme. Der Angeklagte darf sich regelmäßig nicht auf den Fortbestand der vorläufigen Bewertung, die der Wahrunterstellung naturgemäß nur zugrunde liegen kann, verlassen. Es ist jeweils seine Sache, vorsorglich alle ihm sonst noch als geeignet erscheinenden Beweisamträge zu stellen. Das war der Verteidigung, wie das Protokoll mehrfach ausweist, auch bewußt. Sie hat verschiedentlich zu solchen Ablehnungsbeschlüssen die Erklärung abgegeben, daß sie sich eine Stellungnahme und weitere Beweisamträge vorbehalte.

Der Strafkamner kann auch nicht der Vorwurf gemacht werden, daß sie sich an die von ihr als wahr unterstellten Tatsachen nicht gehalten babe. Das Revisionsvorbringen läuft vielmehr insoweit lediglich auf Angriffe gegen die Schlußfolgerungen binaus, die der Tatrichter aus den vorgenommenen Unterstellungen gezogen hat.

Es kommt hinzu, daß der Senat in einer ganzen Reihe von Fällen nicht zu beurteilen vermag, ob die Strafkammer der jeweils als wahr unterstellten Tatsache nicht wenig-. stens für die Steafzumessung eine gewisse Bedeutung beigemessen hat. Denn das Urteil braucht nicht sämtliche. Strafzumessungserwägungen zU enthalten. Die Rechtsprechung verlangt auch nicht, daß die Urteilsgründe sich ausdrücklich

nit der als wahr unterstellten atsache auseinandersetzen (BGH IM StrO 8 244 Abs. 3 Ir. 5; BGH NIW 1961, 2069 Nr. 12).

Im einzelnen erscheinen ledislich in den folgenden. Fällen besondere Ausführungen angezeigt:

a) Anträge auf Vernebmung des Zeugen Idin und des Sachverständigen Brunn .

Die sera fkammer hat als wahr unterstellt, daß der Zeuge Ih für die a ui Schuhfabrik im Frühjahr oder Sommer 1962 ca. 3. Millionen DM erhalten habe, daß der Sachverständige Bro die Fabrik im Sommer 1962 mit etwa 6,5 Millionen DM bewertet habe und daß es im Juli — August 1962 ohne weiteres möglich gewesen wäre, auf die - unbelastete - Fabrik eine Hypothek in Höhe von 3 bis 3,5 Millionen DH ‚zu bekommen. Die Revision meint, daß das Urteil bei Behandlung dieser Wahrunterstellung Widersprüche aufweise. Auf der einen. Seite werde ausgeführt, daß diese Zahlung mit den Geldern des Bankhauses Stigm geleistet worden sei (va S. 222, 1407) Andererseits würden jedoch über die Verwendung dieser ‘Gelder abweichende Feststellungen getroffen (VA S. 552, 553). Diese Ausführungen der Strafkammer sind jedoch durchaus miteinander vereinbar, weil die Gelämittel vor der Zahlung an Ib über verschiedene Banken gelaufen sein können. Die Strafkamner hat die Tatsache dieser Zahlung auch keineswegs übersehen, dabei aber. mit: ‚Recht betont, daß es sich bei dem gezahlten Kaufpreis um illegal erworbene Gelder handelte. Im übrigen stellt das-Urteil fest, daß die Eheleute | nicht Eigentüner

a

der Schuhfabrik und deshalb zu einer hypothekarischen Belastung nicht in der lage waren (UA S. 221, 1408)

und daß dies auch der Angeklagte wußte (UA S. 1437). Die theoretische Höszlichkeit einer Beleihung in der angegebenen Höhe, die der Beurteilung durch den Sachverständigen allein zugänglich war, konnte daher außer Betracht bleiben.

b) Antrag auf Einholung eines Sachverständigen-

Gutachtens der Deutschen Revisions- und Treuhand AG.

Die Strafkammer hat ferner als wahr unterstellt, daß das Obligo der K-Firmen vor dem 4. Juni 1962 "etwa so hoch" oder höher gewesen sei als zum Zeitpunkt der Nichtzahlung der letzten AW-Schecks. Bei der Beweiswürdigung (UA S. 1340) heißt es, daß das Obligo "gelegentlich. so hoch" gewesen sei. Darin sieht die Revision'zu |

Unrecht eine unzulässige Einschränkung der Wahrunter-

stellung. Bei verständiger Auslegung war der Beweisamtrag durchaus in dem von der Strafkammer dargelegten Sinne zu verstehen. Denn da nach den Feststellungen ständig Kontobewegungen erfolgten, konnte das Obligo nicht fortdauernd so hoch gewesen sein. Im übrigen kam es für die Frage eines Vermögensschadens im Sinne der vom Landgericht angenommenen Vermögensgefährdung ausschließlich auf die jeweilige Einreichung der - von dem Angeklagten ausgestellten - ungedeckten Schecks als solche an, die der Volksbank Zuffenhausen zwecks Bevorschussung vorgelegt wurden. Dies hat die Strafkammer zutreffend dargelegt.

ce) Anträge auf Vernehmung des Finanzmaklers Dr. Ger und des Sachbearbeiters der Tr; -Bank. | |

Entsprechend. der wahrunterstellung ist die Straf-

' kammer hier davon ausgegangen, daß Geßler. und die Tram - . Bank den Zeugen Dr. Steh in der ersten Augusthälfte 1962 fernnündlich davon unterrichteten, daß von ihm akzeptierte

Wechsel im Umlauf seien. Die Straikammer hat sich an die Yahrunterstellung auch insoweit gehalten, als St@MM dabei keine Einwendungen erhoben und die Wechsel nicht als bloße

Gefälligkeitswechsel bezeichnet habe (UA Ss. 1071, 1072).

Die Wahrunterstellung ist entgegen der Ansicht der Revision auch durchaus mit den übrigen Feststellungen und der Beweiswürdigung zu vereinbaren. Die Strafkammer hat unter Würdigung aller wesentlichen Gesichtspunkte ausführlich begründet, daß es 'sich lediglich um gefälligkeitshalber ausgestellte Wechsel gehandelt hat (UA S. 1038 ff). za verweisen ist hier etwa auf die verschiedenen Zeugenaussagen zu entsprechenden‘ Äußerungen. Stamm und “ 7 auf die - sonst unverständliche _ khechikmung Stau durch KEEERDUR noch bei dem: Mailänder Zusammen- . treffen Ende August 1962 und .die Versuche der Angeklagten, | unter denselben Vorspiegelungen Gefälligkeitswechsel von ‚auderen Zeugen zu erhalten. Widersprüche sind insoweit Richt zu erkennen. |

Zu der Reaktion Dr. Sta auf die beiden fernmünd- . lichen Mitteilungen führt die Strafkamner aus, Sta habe, aus besonderen Gründen keinen Anlaß gehabt, ihm unbekannten

Dritten zegenüber dieses Gefälligkeitsarrangenent zu offenbaren. Auch. diese Erwägung ist — selbst im Falle Gem, der StM-Wechsel in Händen hatte — frei von Widersprüchen. Denn die Strafkamner hat hier unter eingehender Erörterung aller Vorgänge das unbegrenzte Vertrauen des Dr. St@b zu den Eheleuten “ 7 das

bei ihm. Zweifel an deren Ehrlichkeit und an der Einhaltung der bestehenden Abrede nicht aufkommen ließ, in Rechnung gestellt (UA S. 1062, 1069). Dies wird vor allem, darin deutlich, daß sich Dr. St nach den Feststellungen selbst nach den Telefongesprächen mit Geßler und der TraP-Bank zunächst fernmündlich und sogar noch bei

dem Zusammentreffen in Mailand von er 0) damit beruhigen ließ, die Wechsel seien nur "aus Versehen eines Prokuristen" in den Verkehr gelangt (UA S. 1073, 1076).

Das Verhalten Dr. Ste wird allerdings von der Strafkammer als grob fahrlässig gekennzeichnet. Die Begehung eines Betrugs wird durch eine mitwirkende Fahrlässigkeit des Getäuschten aber nicht ausgeschlassen.

d) Irische Beweisamträge.

' Die Strafkammer hat die Behauptung, die Angeklagte Helga Klier habe in Irland verschiedenen Zeugen gegenüber erklärt, sie verfüge über ein Millionenvermögen und suche nach Anlagemöglichkeiten, als wahr unterstellt, die Erzählung jedoch als Lüge gewertet (UA S. 1527). Darin sieht die Revision zu Unreoht eine Einschränkung der Wahrunterstellung und eine unerlaubte Vorwegnahme des Beweisergebnisses. Die Wahrunterstellung betraf lediglich

- 50 -

die Tatsache der Äußerun; Helga Kise: gegenüber den Zeugen, nicht aber deren Wahrheitsgehalt.

Entgegen der Ansicht der Revision bestehen auch keine Widersprüche zwischen der Wahrunterstellung, daß Helga een] in Irland über erhebliche Geldsumnmen verfügt habe, ‘ohne einer Tätigkeit nachgegangen zu sein, und den Feststellungen der Strafkammer über deren neue, großangelegte Hochstapeleien und dubiose Geschäfte" in England und Irland (UA Ss. 1527). Daß es sich insoweit . um etwas anderes als eine ordnungsgemäße Erwerbstätigkeit handelte, die die Strafkammer im Auge hatte, bedarf keiner näheren Begründung.

E. Aufklärungsrügen.

1... Zum Vorbringen der Revision ist hier vorauszuschicken, daß die Strafkamnmer an insgesamt 112 Verhandlungstagen eine sehr. umfangreiche, Beweisaufnahne durchgeführt und dabei u.a. etwa 200 Zeugen, zumeist auf. Grund ‚von Beweisamträgen, vernommen hat. Unter diesen Umständen konnte für das Gericht eine Verpflichtung zu weiterer .Sachaufklärung von Amts-wegen allenfalls dort hervor- | treten, wo es sich um Beweisfragen handelte, die unmittel- : bar die gegen den Angeklagten Dr. Oskar RE erhobenen Schuldvorwürfe betrafen, nicht dagegen bei Fragen des Rand- oder Rahmengeschehens. Schon diesen Ausgangspunkt hat die. Revision nicht genügend ‚beachtet. Aber auch ihre. Darlegungen im einzelnen bieten für die Annahme von Verstößen gegen die riohterliche Aufklärungspflicht keine. Anhaltspunkte. Einer Erörterung bedürfen. Insoweit nur die folgenden Rügen.

- 51 -

2, Die Revision beanstandet als Verstoß gegen 8 244 Abs, 2 StLO, daß ein der Strafkamner während der KHauptverhandlung zugegangenes Schreiben der Landeszentralbank (LZB) Baden-Württemberg vom 3. April 1968 und das Antwortschreiben des Vorsitzenden vom 30. April 1968 weder zu den Gerichtsakten genommen noch verlesen worden seien. Eine Verletzung der Auf klärungspflicht tritt jedoch darin nicht zubage. Wie der Beschwerdeführer selbst. ausführt, hatte der Vorsitzende in seiner Antwort darauf hingewiesen, daß die angesprochenen Vorgänge - Warnung der Volksbank (vB) ZUEEEREEER durch. die LZB -— in der Beweisaufnahme erörtert und gerichtsbekannt waren. Für eine Beiziehung und Verlesung des Schriftwechsels von Amts wegen bestand daher kein Anlaß, zumal die Frage, ob und inwieweit die VB ZuEEEEEn von der IZB vor den Risiken des Imgagements Kun gewarnt worden war, für das Verschulden des Angeklagten ersichtlich keine entsprechende Rolle spielte. Wie im Urteil eingehend ausgeführt ist, hatte der Angeklagte es. ungeachtet aller Warnungen, die auch Ihm. persönlich zugegangen waren, gerade darauf angelegt, die bei den Banken aufgekommenen Bedenken zu zerstreuen und das so herbeigeführte leichtfertige Vertrauen der mit ibm in Verbindung getretenen Bankangestellten auszunutzen (UA S. 1333, 1334). Aus der Korrespondenz ergab sich somit nichts Neues, was dem Angeklagten hätte unterbreitet

werden müssen. i

| Deshalb war äle Strafkemner auch nicht dazu ge-

drängt, das 12B-Vorstendsmitglied Of von Amts wegen unter Gegenüberstellung. mit anderen Personen als Zeugen zu vernehmen.

>. soweit der 3ezschwerdetührer benauptet, der Angeklagte sei ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls über eine Besprechung bei den 1LZB-Vorstandsmitglied To nicht zutreffend informiert worden,

während das Urteil offenbar vom Gegenteil ausgehe, ist das Revisionsvorbringen unzulässig. Widersprüche zwischen Urteilsinhalt und Protokoll können mit der Revision nicht gerügt werden (BGH NY:I 1966, 63).

4. Eine weitere Verletzung der Aufklärungspflicht entnimnt die Revision daraus, daß das Gericht der Verteidigung des Angeklag sten Dr. Oskar Ruh eine größere Anzahl von Schriftstücken aus der Korrespondenz Kiiiiikuns - Beton, die von Cer litangeklagten Ielga Killer übergeben worden seien, nicht zugänglich gemacht habe. Wäre dies geschehen, so hätte sich, wie der Beschwerdeführer meint, aus einer Verwertung dieser Unterlagen in Verbindung mit der Erledisung daraufhin gestellter Beweisamträge vor allem ergeben, daß Helga Kup im Januar 1966 finanzielle Mittel (Barbeträge oder Beteiligungen). in Höhe von mindestens 12 Millionen DM besaß und daß diese Geldmittel bereits 1962 vorhanden waren. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rüge - im Hinblick auf das Erfordernis ‚genauer Angabe von Beweisthema und Beweismittel _ ordnungsgemäß erhoben worden ist. In jedem Tall war das " Gericht nach Sachlage schon deshalb nicht gedrängt, die Korrespondenz, die es nicht zu verwerten gedachte, von. Amts wegen zu verlesen, weil aus ihr nicht ersichtlich

war und von der Revision auch nicht dargelegt wird,

welche darin enthaltenen Gesichtspunkte auch nur. annähernd geeignet gewesen sein sollten, das Verteidigungsvorbringen zu stützen. Wenn Frau Kg im Jahre. 1966 über erheb-

53 -

liche Geldbeträge verfügte, so konnte es sich dabei nach. den Feststellungen über ihre Lebensführung während dieser Zeit (vgl. UA 5. 1000) nur um illegal erworbene Gelder handeln. Dasselbe zälte auch für bereits im Jahr 1962 vorhandene Mittel. Selbst wenn also die Mitangeklagten Kup 1962 erhebliche Geläbeträge besessen hätten

- dagegen sprechen, was die Revision offenbar übersieht, die zerade damals: von Vernon KB angestellten verzweifelten Bemühungen, auf jede erdenklichewWeise zu Bargeld zu kommen, und nicht zuletzt auch der Umstand, daß er

es zu dieser Zeit in Kauf nahn, wegen fortgesetzten Hotelbetrugs in Frankreich zu drei Jahren Freiheitsentzug verurteilt zu werden -— „ so hätte es sich doch keinesfalls um Vermögenswerte gehandelt, die den Gläubigern einen auch nur einigermaßen aussichtsreichen Zugriff ermöglicht hätten. |

5. § 244 Abs. 2 StPO hält die Revision auch dadurch für verletzt, daß der Zeuge Ea@i nicht eingehend genug darüber befragt worden ‚sei, ob er den Angeklagten Dr. Oskar RUE als Vertrauten und Mittäter der Eheleute Kımummmm oder als ein zu hintergehendes und getäuschtes Opfer angesehen habe. Diese Rüge ist unzulässig, weil auf die Nichtausschöpfung eines Beweismittels die Revision nicht gestützt werden kann (BGHSt 17, 351, 352, 353). |

6. Die Revision bemängelt ferner, die Strafkamner-

_ habe unter Verstoß gegen ihre Aufklärungspflicht unter-

lassen, durch nochmalige Vernehmung der Zeugin Gertrud Rus den Zeitpunkt festzustellen, zu dem der Angeklagte von Vernon Kite Kep-Chemical-Aktien zum

- 54 -

sescnenk erhulten hatte. ‚ach den Urteilsgründen (UA 5. 1205/6). müsse davon vusgerzangen werden, daß die Aktien vor ilovenber 1961 geschenkt worden seien, während sich aus der iliederschrift über die Hauptverhandlung erzebe, . daß der ingeklagte die iktien als Geburtstagsgeschenk am 1. Juni 1962 erhalten habe. Auch hiermit kann die Revision nicht durchdringen. Die von ihr in diesen Zusammen ‚hang hervorgehobene reststellung, daß das Aktiengeschenk den Angeklagten künftigen eigenen Reichtum zu versprechen schien (UA. S. 1206), bezog sich jedenfalls auf einen bereits im Jahre 1961 erfolgten Aktienerwerb und nicht auf Aktien, die Dr. Oskar Ru — wie das Urteil offenläßt - möglicherweise erst später als Geschenk erhalten hatte. |

7. Gegen § 244 Abs. 2 StPO ist nach Ansicht der Revision auch dadurch verstoßen worden, daß die Strafkammer. davon abgesehen hat, die Vernehmungsbeanten Dr. Scammum und Schu über bestimmte Ergebnisse der Vernehmung a Zeugen Dr. Stk anzuhören. Dr. ‚StR habe ausgesagt, ihm sei bei verschiedenen Besprechungen von Vernon Km erklärt worden, daß er durch den 508. "schwarzen Börsentag".an der New Yorker Börse im hai 1962 gezwungen worden sei, entgegen den getroffenen Vereinbarungen die empfangenen Depotwechsel zu diskontieren: Hiernach hätte. ‚die Vernehmung der beiden Beamten, wenn sie dies bestätigt hätten, das Gericht davon überzeugen können, daß Dr. st bereits vor den 9, August 1962 von der Diskontierung seiner Wechsel ‚wußte. Die Rüge ist ebenfalls unbegründet. Nachdem das Protokoll über die Vernehmung des Dr. Stumm vorlag und wegen Ablebens des. Zeugen vollinhaltlich verwertbar war

- 55 -

(5 251 Abs. 1 Nr. 1 St:0), bestand für die Strafkammer kein Anlaß zur Anhörung der Personen, welche die Vernehmung durchgeführt hatten. Das wäre nur dann möglicherweise anders gewesen, wenn das Gericht bei verständiger Würdigung der gegebenen Umstände auf Grund bestimmter zeitlicher Anhaltspunkte begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der protokollierten Aussage hätte haben müssen (vgl. BGH NIW 1951, 2853 Nr. 22; BGH, Urteil vom 3. März 1959 - 1 StR 646/58). Das vermag die Revision aber nicht darzulegen und ergibt sich, wie bei "Behandlung der Sachrüge noch auszuführen sein wird, auch nicht aus dem im Urteil festgestellten Geschehensablauf.

Dasselbe gilt für weitere Äußerungen des Zeugen Dr. St, deren Bestätigung durch die Zeugen Dr. .S CE und Schuß die Revision vermißt.

8. Einen weiteren Verstoß gegen § 244 Abs. 2.5tPO-

sieht der Beschwerdeführer in der Nichtverlesung eines Schriftwechsels zwischen der VB ZU und dem als u Berater von Dr. Ste tätig gewordenen Rechtsanwalt Vele. . Bei Verwertung dieser Korrespondenz, so meint die Revision, hätte die Strafkammer möglicherweise die Überzeugung gewonnen, daß Vernon KAM: im Sonmer 1962 die Wechsel des Dr. StR mit dessen Kenntnis und Zustimmung. in Umlauf gegeben habe und daß die gegenteilige Aussage des Dr. St falsch sei, Damit wendet sich die Revision vergeblich gegen äle tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Strafkammer

hat sich, wie das Urteil ausführlich darlegt, an Hand _ zahlreicher Beweisanzeichen von der Glaubwürdigkeit der Aussage ‚des Dr. St überzeugt. Zu einem nach seiner festen Überzeugung vollständig geklärten Punkt braucht der Tat-

- 56”

richter jedoch einen weiteren Beweis Zu erheben (BÜII, Urteile vom 18. September 1951 - 1 StR 379/51; vom 4. Novenber 1958 - 1 3tR 470/58). Hier kommt hinzu, daß die Revision nicht darzulegen vermag, inwiefern in dem erwähnten Schriftwechsel, der sich gerade nit den Einwendungen des

Dr. Stmk gegen die Inanspruchnahme aus den Wechseln befaßt, Anhaltspunkte | für eine Stützung des Revisionsvorbringens zu finden sein sollten.

Fehl geht auch der in diesen Zusammenhang gemachte Hinweis des Beschwerdeführers auf angebliche Widersprüche zwischen Urteil und Protokollinhalt im Hinblick auf bestimmte Außerungen des Dr. Stahl zur Erteilung des lechselakzepts vom 9. August 1962 (vel. BGH NIW 1966, 63 Nr. 2235 BGHSt 21, 149, 151).

9. Soweit die Revision weiterhin noch die "drei gefälschten Unterschriften mit dem Namen Dr. Reinigen: ' behandelt, ist die hier neben der Sachrüge vorgebrachte Rüge der. Aufklärungspflichtverletzung offensichtlich unbegründet. Die Strafkammer hatte dem Antrag auf Einholung eines. Obergutachtens stattgegeben und sich im Anschluß an dessen Ergebnis von der Richtigkeit des Erstgutachtens überzeugt, wonach von der Echtheit der Unterschriften auszugehen war. Mehr war nicht veranlaßt. Im übrigen betrafen die Unterschriften unmittelbar keinen Vorgang, aus. dem ein Schuldvorwurf gegen. den Angeklagten Dr. Oskar REN hergeleitet wurde.

r, Weitere Verfahrensrügen.

1. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 267 Abs. 4 StPO hat keinen Erfolg. | | |

-57 _

Tach § 267 StPO bedarf es allerdings im Regelfall einer umfassenden schriftlichen Beweiswürdigung und Darlegung der Strafzumessungsgründe, um die Betroffenen von der sachlichen Berechtigung der Verurteilung zu überzeugen, vor allem aber, um den Revisionsgericht eine Nachprüfung zu ermöglichen. Das Erfordernis einer ausführlichen schriftlichen Begründung ist somit dann entbehrlich, wenn "alle zur Anfechtung berechtigten", also diejenigen, denen gegen den konkreten gerichtlichen Schuld- und

Strafausspruch wegen einer bestimmten Tat ein Rechtsmittel zusteht, durch ausdrückliche Erklärung das Urteil billigen und auf eine Anfechtung verzichten. Dem trägt

Richtet sich das Verfahren gegen mehrere Mitangeklagte und verzichtet nur ein Teil von diesen auf Rechtsmittel, so steht das entgegen der Auffassuns der Revision einen abgekürzten Urteil nicht ohne weiteres entgegen. Eine Abkürzung der Urteilsgründe ist nur dann und insoweit ausgeschlossen, als die Mitangeklagten wegen desselben Tatkonplex ses verurteilt werden; denn nur insoweit gehören sie jeweils zu den "zur Anfechtung Berechtigten" im dar- ‚gelegten Sinne. Von der Verurteilung eines Mitangeklagten wegen weiterer, von ihm allein begangener Taten werden die übrigen Mitangeklagten dagegen nicht berührt. Verzichtet in einem solchen Falle der betr>ffene Angeklagte auf Rechtsmittel, so sind insoweit die Voraussetzungen für ein abgekürztes Urteil gegeben.

An diese Grundsätze hat sich die Strafkammer gehalten. Eine Beschränkung der Beweiswürdigung in den sohriftlichen

-58 -

Urteilsgründen hat sie lediglich bei den den Angeklagten EEE allein zur last gelegten Taten vorgemomnen (vgl. UVA S. 1034, 1579). Hinsichtlich der den Mitangeklagten gemeinsam zur Last gelegten Straftaten (Tälle Ott, Zuffenhausen, Dr, Stahl) ist dagegen im dritten Teil zweiter Abschnitt der Urteilsgründe über "die Beweiswürdigung"" betreffend "die Straftaten des Angeklagten

. TE: ' (UA 8. 1319 fi, 1358 ££, 1458 ff) eine ausfünrliche schriftliche Beweiswürdigung enthalten. Eine ‚lürdiegung der Aussagen des Zeugen Dr. St schließlich hat die Strafkamner im ersten Abschnitt vorwesgenommen (UA 5. 1034).

2. Uhne rfols bleiben die auf einen VerstoS gegen

co

8 261 StiO zestützten Nügen.

a) Diese Vorschri? 't konn zwar — wie die Revision im Zusammenhang mit der würdisung der Zeugenaussage Dr. Su 3 ) meint — auch dadurch verletzt werden, daß das Gericht nicht den gesamten. Prozeßstoff, wie er sich als das Brge'nis. der Verhandlung darstellt, bei seiner Überzeugung sbildungs

verwertet. Bei der Beurteilung dieser Frage ist jedoch

zu berücksichtigen, daß weder § 267 noch § 261 StPO das Gericht zwingt, sich in den Urteilsgründen mit sämtlichen als beweiserheblich in Betracht kommenden Umständen aus- . äricklich auseinanderzusetzen (BGH HIW 1951, 325 Nr. 26). Aus dem, ‚Schweigen der Gründe zu einem Beweisgeschehen in der ‚Hauptverhandlung - hier in einem 1690 Seiten langen Urteil - ‚kann noch nicht geschlossen werden, der Tatrichter habe dieses ungewürdigt gelassen und somit seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtinhalt der Hauptverhandlung

geschöptt (BGH bei Dallinger IIDR 1970, 899; BGH, Urteil vom 18. ärg 1971 - 4 StR 47-48/69). Besondere Umstände, die eine Verletzung des § 261 StPO ergeben könnten, hat die Revision nicht dargetan.

op) Die Revision vermißt ferner nähere Angaben zu der ?eststellung der Strafkamner über die Herkunft der Gelder für den kostspieligen Tebensaufwand der Mitangeklasten !ielge U ab 1963 in Irland. Sie sieht darin einen Verstoß : gegen § 261 StPO.

Diese Rüse hat ebenfalls keinen Erfolg. Sie erschöpft sich in Vehrheit in einem unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung. Die Urteilsgründe (UA S. 1527, 1528) legen schlüssig dar,: welche Anhaltspunkte -— neben der Aussage der Mitangeklagten Helga KeE, über ihre !ittellosigkeit im Jahre 1962 - die Überzeugung des Gerichts begründeten, daß die fraglichen Gelder nicht aus ‘den abgehandelten Straftaten, sondern aus neuen Hochstapeleien in England und Irland stammten. ’

3, Auch die Rüge einer unsulänglichen Beratung (§§ 258 Abs. 2, 261 StPO) der. umfangreichen Sache greift nicht durch.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift (GA Ordner 6 Bi. 2694 f£) ist die, Hauptverhandlung am 22. ‚Juli 1968 nach Stellung der Anträge und dem letzten „ort des Beschwerdeführers um 16.45 Uhr unterbrochen worden bis zur Fortsetzung am 25. Juli 1968 um 9 Uhr. An diesem Tas ist aie Beweisaufnahme nochmals eröffnet worden; nach der Vernehmung von zwei Zeugen wurden die Anträge wiederholt, die

- 60 -

Angekl asten hatten nochmals das letzte ‘ort. \lie die ‚Revision vorträzt, zoz sich das Gericht gegen 18 Uhr

zur Beratung zurück und verkündete um 19 Uhr das Urteil (Prot. 61. Bl. 2721). |

Ds fragt sieh zunächst, ob die Revision au? die Behauptung einer unzureichenden Beratungsdauer überhaupt gestützt werden kann. Zweifel hieran ergeben sich schon daraus, daß es sich bei der Beratung des Verhandlung ‚ssergebnisses um einen internen und nicht 'in allen Einzelheiten gesetzlich geregelten. Vorgang handelt (vgl. GVG § 194; DRiG § 43). Vorliegend hat die Rüge jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil die Revision eine. ‚unangemessen kurze Beratung szeit nicht darzulegen vermag. Die Strafkamner hatte die Verhandlung bereits am 22. Juli 1968 um 16.45 Uhr geschlossen (Prot. GA ‚Bl. 2704). Sie hatte somit im Änschluß. hieran, wie die dienstliche Erklärung des. Strafkammervorsitzenden ergibt, für die noch ausstehende abschließende Beratung vor der Urteilsverkündung- (25. Juli 1968) ausreichend Zeit. Eine bestimmte Dauer .der Beratung schreiben weder die Strafprozeßordnung noch das Gerichtsverfassungsgesetz vor (BGH, Urteil vom 9. August, 1960 - 1 StR 320/60).

Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß die Strafkammer bezüglich der den Mitangeklagten KAREEREERER allein zur Last gelegten Taten nach deren schon am 15. Juli 1968 gesprochenen Schlußwort (Prot. GA ‚Bl. 2690) bereits abschließend beraten Konnte. Ferner hatte das Gericht ‚vor dem Schlußwort des Beschwerdeführers im Anschluß an. die Plädoyers der Verteidiger, wie sich aus der dienst-

lichen .uSerung des Vorsitzenden von 11.12.1970 ergibt, am 15. Juii 1958 und den aarauffolgenden Tagen bereits begonnen, die bisterigen Ergebnisse der Yauptverhandlung zu oränen und vrorbereitend zu besprechen. Dieses Vorgehen war rechtlich bedenkenfrei und bei einen so umfansreichen Verfahren sachlich geboten (BGHSt 17, 337, 339). Unter diesen Unständen entbehrt aber die Behauptung

der Revision, die sich auf den Beschwerdeführer beziehende "Gesamtberatungszeit" habe nur etwa 2 1/2 bis 3 Stunden betragen, jeglicher Anhaltspunkte; sie wird auch durch die dienstlichen Äußerungen widerlegt.

Das bisherige Beratungsergebnis wurde nicht etwa dadurch gegenstandslos, daß sich in der Sitzung von 25. Juli 1968 auf weitere Beweisamträge des Beschwerdeführers hin die Notwendigkeit ergab, nochmal in die « Beweisaufnahme einzutreten und zwei Zeugen zu vernehmen. Es genügte vielmehr, dieses Ergebnis anhand der weiteren . Zeugenaussagen zu Überprüfen und sich darüber schlüssig zu werden, .ob dabei neue Gesichtspunkte hervorgetreten sind (BGH, Urteile vom 4. Dezember 1970 - 1 StR 34/70; vom 9. August 1960 - 1 StR 320/60). Dazu konnte aber ein Zeitraum von einer Stunde ausreichen...

4. Erfolglos rügt die Revision, daß die Urteilsab- : setzung 19 Monate gedauert habe. Bei § 275 Abs. 1 StPO handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift. Daß selbst eine erhebliche Überschreitung der in dieser Vorschrift bestimmten Frist die Revision nicht begründen kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

[4

(BGHSt 21, 4). Besondere Umstände, die hier eine andere

Beurteiluns rechtierti.;en könnten (vel. LG aaO 5. 10),

lie,sen nicht vor; vielmehr findet die lanre Dauer der Urteilsabsetsuns eber eine gewisse Srklirung in dem außerordentlichen Unfaeng der Entscheidung (1690 Seiten). Art. 5 Abs. 3 Satz 2 und Art. 6 iiRK, auf die sieh die Revision beruft, beziehen sich nicht auf die Absetzung.

des Urteils.

5. Soweit einzelne Rügen nicht ausdrücklich beschieden worden sind, bat sie der Senat für offensichtlich unbegründet erachtet. Das zilt insbesondere auch von. der Behauptung der Revision, dem Angeklagten Dr.: Oskar RE sei wihrend der 112 Tage "dauernden Verhandlung und der dabei durchgeführten außerordentlich gründlichen

Beweisaufnahne "kein faires Verfahren" gewährt worden.

II. Sachbeschwerde,.

A. Allgemeines.-

Die Feststellungen der Strafkammer zur äußeren und inneren Tatseite sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Die unfangreiche Beweiswürdigung weist, soweit - sie den Angeklagten Dr. Oskar Re betrifft, weder wesentliche Lücken auf noch leidet sie an Verstößen gegen die Denkgesetze oder gegen Regeln der Lebenserfahrung.

Das gilt vor allem von der für die Entscheidung . wichtigen Feststellung, daß der Angeklagte aus Furcht vor dem ihm selbst drohenden Ruin. die "Flucht nach vorn" angetreten habe, nachdem. er Ende Mai 1962 den wahren,

- 63 -

betrügerischen Charakter der von den xheleuten Kysiiiiiinp: betriebenen Geldgeschiifte durchschaut und die sich daraus in zunehmenden lia3de für alle Beteiligten ergebenden Gefahren erkannt hatte (UA 5. 862, 1626). Sein hierbei gefaßter Entschluß, Tortan unter weiterem Einsatz eigener finanzieiler Opfer mit Vernon Zıeumiiuue gemeinsane sache zu machen, un dessen „reditschöpfungssysten in Gans zu halten und damit den bevorstehenden Zusammenbruch möglichst weit vor sich herzuschieben, war freilich unter den gegebenen Umständen wirtschaftlich wenig sinnvoll, da die sich bereits ankündigende Katastrophe kaum mehr aufzuhalten war und ihre Folgen für den Angeklagten durch sein fortgesetztes Zintreten eigentlich nur noch schlimmer werden Konnten. Auch aus persünlichen Gründen wäre es leichter verständlich gewesen, wenn sich der Angeklagte aus der Erkenntnis heraus, lange Jahre hindurch von den Eheleuten Kg hinterzangen und als Werkzeug mißbraucht worden zu sein, alsbald veranlaßt gesehen hätte, seine Beziehungen zu diesen abzubrechen Und sich dafür seinen Geschäftspartnern zu offenbaren. Dennoch war (die Strafkammer nicht daran gehindert, aus der gesamten Situation des Angeklagten unter besonderer Berücksichtigung der ihn von verschiedener Seite zugegangenen Warnungen: und aus seinem Verhalten im einzelnen die Überzeugung

von seiner bewußten und gewollten Einschaltung in die Betrugsmanöver des Hitangeklagten Vernon Kup zu gewinnen. Die dah_ngzehenden, sorgfältig begründeten

' Schlüsse sind möglich; zwingend brauchten sie nicht zu sein (BGH NW 1951, 325 Nr..26; BGH üdW 1967, 359, 360 Nr. 10). Dabei hat die Strafkammer ersichtlich auch den Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, bis an die Grenze des Möglichen beachtet.

= 647

Schließlich kann der itevision auch nicht darin gefolst ‘werden, daß sie die Annahme eines bedingten Betrugsvorsatzes schon deshalb als denkgesetzwidrig bezeichnet,

weil - wie sie meint - die hierfür vorausgesetzte Billigung des als möglich vorherzesehenen Erfolgs zugleich das mehr als unwahrscheinliche Verlangen des Angeklagten

nach seinem eigenen wirtschaftlichen Untergang beinhalten würde. Der Beschwerdeführer verkennt hier, daß es beim Betrugsvorsatz regelmäßig allein auf die bewußte und gewollte Schädigung des Getäuschten ankommt, dagegen nicht auf die Vorstellungen, die sich der Täuschende über die späteren Folgen seines Verhaltens macht. Der Täter kann demnach auch &inen Erfolg billigen, der ihm an sich unerwünscht. ist (BGHSt 7, 363). Im übrigen hat die Strafkamner bei ihren Feststellungen zur inneren Tatseite die begriff-: liche Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit (vgl. Pf eiffer/Maul/Schulte, StGB § 59

Anm. 6) nicht außer acht gelassen (UA S. 8653, 1628).

Widersprüche weisen die Urteilsgründe aber auch bei Behandlung der Wahrunterstellungen hinsichtlich des Zeugen Tu und des Sachverständigen Br mu nicht auf. Die Annahme. des ‚Vorhandenseins gewisser Vermögenswerte, die der Angeklagte Vernon KB in die Ma Ar Schukfabrik eingebracht hatte, und einer daraus ‚abzuleitenden theoretischen Möglichkeit der Beleihung dieses Unternehmens. in einem bestimmten Umfang war mit den übrigen Feststellungen, die faktisch die völlige Kreditunwürdigkeit

mal ergaben, durchaus vereinbar.

Die Anwendung: des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt läßt ebenfalls Rechtsfehler nicht

-65 -

erkennen. “Was die :terision hiersesen vorträgt, offenbart auf weite Strecken lediglich das Bestreben, die tatrichterliche Beweiswirdigung durch eine eigene Würdigung zu ersetzen und hieraus bestimmte, dem Angeklagten zünstize rechtliche "olgerunzen zu ziehen. In einzelnen erscueinen nur die nachfolsenden Jemerkungen zu den einzelnen Schuldsprüchen veranlaßt

3. Schuldspruch im einzelnen.

1. Gemeinschaftlicher fortsesetzter Betrug zum

Machteil der Volksbank Z un .

iiie das Urteil darlegt, zog der Angeklagte auf Bitten des Vernon KB ‘on !litte März 1962 an 37 Schecks über eine Gesamtsumme von 13,5 Millionen DM auf ein angebliches Treuhandkonto bei der Allgemeinen WEHEN WEM Ser; KEN reichte diese Schecks abredegemäß u.a. bei der Volksbank Ze ein und nahm jeweils den Gegenwert Torschußweise in Empfang. Dabei trug der Angeklagte als Aussteller zur sofortigen Auszahlung der Scheckgegenwerte an den Einreicher KB im wesentlichen dadurch bei, daß er gegenüber den vorschußleistenden Banken das Vorhandensein von Deckung versicherte, obwohl er wußte, daß das angegebene Konto in Yirklichkeit nicht existierte und daß die Schecks im Zeitpunkt der Ausstellung ungedeckt waren.: Das Vermögen der Banken wurde hierdurch in zunehmendem liaße gefährdet, weil die Dinlösung der Schecks von vornherein ungetiß war -— sie hing vom Erfolg ähnlich angelegter Deckungsgeschäfte ab — und die Möglichkeit des Rückgriffs gegen den hochverschuldeten Angeklagten nicht bestand. Die Strafkammer glaubte allerdings, nicht ausschließen zu können, daß

- 66 -

die Jefahr eines solchen Schadens vom Angeklagten bis Ende Mai 1962 in Jegensatz zu seinen späteren Vorstellungen möslicherweise noch nicht erkannt worden ist und. hat ihm daher - unter entsprechender Beschränkung des in der Anklage erhobenen Schuldvorwurfs - nur die nach dem 1. Juni 1962 vorgenommene Ausstellung und Verwertung von sieben ungedeckten Blanko-Schecks zur last ‚gelegt, die im Ergebnis insgesamt auf eine Summe von 3,3508 Millionen DM lauteten, bei der Volksbank Zum - WEB eingereicht wurden und im wesentlichen unbezahlt blieben (UA S. 897). Auch. insoweit legt das Urteil überdies dem Schuldvorwurf nur Schecksummen im Nominalwert von je 70.000,-- Di, insgesamt also lediglich einen angerichteten Schaden in öhe von “90. 000 ,-—- Di zugrunde (UA 5. 1636, 1657).

Die Würdigung dieses Sachverhalts als eines gemeinschaftlich beganzenen fortgesetzten Betruges ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ob der. Angeklagte in dem oder jenem Falle auf das Vorhandensein der Deckung im Ei.- lösungszeitpunkt gehofft haben mag, spielt keine Rolle. Mit Recht hat die strafkammer bei Prüfung der Frage des Vermögensschadens jeweils auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem die Volksbank Zuffenhausen dem Einreicher der Schecks die Schecksumme auszahlte. Sie hat auch. zutreffend (angenommen, daß die Bank durch diese Vermögensverfügung im Sinne einer Vermögensgefährdung geschädigt wurde, weil die Rechtsstellung, die sie durch Entgegennahme der Schecks erworben hat, keineswegs den Werte des hingegebenen Bargeläs entsprach. Sie hatte nämlich. Schon deshalb keine gesicherten Rechte erlangt, weil die Scheckbegebung, wie die Strafkammer eingehend darlegt, im Rahmen

einer sroßfangelesten Scheckreiterei, also unter liißbrauch der Einrichtung des öchecks und unter Gefährdung der Scheckbeteiligten erfolgt war (vgl. BGH, Urteil vom

30. März 1965 - 1 StR 504/64). Dabei steht der Annahme des Gesamtvorsatzes nicht entgegen, daß die Strafkamner sich bei den bis Ende Mai vorgenommenen Scheckziehungen nicht von Vorhandensein einer Schädigungsabsicht überzeugen konnte; denn sie hat nicht die gesamten, stets auf gleiche Weise durchgeführten Scheckmanipulationen, sondern ausdrücklich erst ihre strafbare Fortsetzung als einheitliche Handlung angesehen (UA S. 1637). Ebensowenig bestehen im !inblick hierauf Bedenken gegen die Annahme der Nittäterschaft,

2% Gemeinschaftlicher Betrug zum Nachteil des Bankhau ses ot

Nach weiteren Feststellungen hat der Angeklagte am 28. Juni 1962 im Zusammenwirken mit Vernon Kal das Bankhaus VtM dadurch zur Hergabe eines Barkredits von 300.000,-—- DM bewogen, daß er die verantwortlichen Banksachbearbeiter über seine eigene Kreditwürdigkeit und den Wert eines als zusätzliche Sicherheit überlassenen Wechselakzepts des Dr. StR über 500.000,-— DM täuschte. Insbesondere bot der Wechsel, wie der Angeklagte wußte, keine Sicherheit, weil Dr. St@MM zur Einlösung weder bereit noch in der Lage war (UA S. 912).

Die Annahme des Betruges begegnet auch hier keinen rechtlichen Bedenken. Soweit die Revision vorträgt, | der Angeklagte habe das St@MM-Akzept aus wechselrechtlichen Gründen für eine vollwertige Sicherheit gehalten,

68 -

setzt sie sich in offenen ‚iderstruch zu den eingehenden und noch näher zU erörternden Feststellungen über die den Wechselbegebungsverträgen zugrunde liegenden Abmachungen mit Yernon Komm, auf die Dr. StB vertraut hatte. Hieraus ergibt sich vor allen, daß Dr. Steh die Akzente aus Gefälligkeit erteilt hatte mit der festen Vereinbarung, daraus nicht in Anspruch genommen zu werden, und. daß er dabei wechselrechtliche Verpflichtungen einging, die insgesamt seine finanziellen Möglichkeiten weit überschritten, so daß die: Einlösung. aller Wechsel, sofern sie vertragswidrig verwendet wurden, gefährdet war (VA. S. 1047). Die Strafkammer hat entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch keineswegs Überseher, daß KEN im = Zeitpunkt der Darlehensgewährung über einige Vermögens- ‚gegenstände - wie 2.3. im Zusammenhang nit der a .Schuhfabrik - verfügte .und daß er in bestimmten Umfang immer wieder effektive Zahlungen leistete. Sie hat dabei aber, was die Revision zu verkennen scheint, stets zutreffenä in Rechnung gestellt, daß es sich bei allen

Zahlungen um Manöver der Schuldenverlagerung handelte, denen

keinerlei Warenbewegung, zugrunde lag, und daß demnach

“ auch die noch vorhandenen Vermögenswerte ihrem lesen nach . nichts anderes waren als zweifelhafte und im höchsten.

Maß gefährdete‘ Produkte illegaler Geläschöpfung, auf deren Rinsatz niemand vertrauen. konnte.

3. Gemeinschaftlicher Betrug zum Nachteil von Dr. "Am 9. August 1962 veranlagte der Angeklagte -— wiederum im Einvernehmen mit Vernon KEN, - den bereits mehr-

- 69 -

fach erwähnten Dr. StR zur Annahme eines Wechsels

über 1 Million Di unter der orspiegelung, das Akzept werde ebenso wie zahlreiche voraufgegangene Akzepte

nur gebraucht, um die von KB betriebene Zulassung gewiss er A<Xtien an amerikanischen Börsen zu fördern, der Wechsel werde in ein Depot bei der Volksbank Z UEREEEEEEn gelegt und weder diskontiert noch sonstwie verwertet. In Wirkiichkeit beabsichtigte der .ngeklagte, den Wechsel sofort zu diskontieren und den £rlös zum Zwecke der Schuldenabtragung in den von Kronenberg in Gang gesetzten Geldkreislauf einfließen zu lassen; er handelte dementsprechend und trug damit, auch hier seine eigenen Interessen mitverfolgend, zum wirtschaftlichen Zusammenbruch von

Dr. Stahl bei (UA S. 968). |

Gegen die innahme des Betruges wendet die Revision bier vergeblich ein, Dr. Stiib sei in den entscheidenden Irrtum über die Verwendung seiner Akzepte bereits von Vernon KR versetzt worden, so daß für eine Täuschungshandlung des Angeklagten kein Raum mehr geblieben sei (Rev. Begr. 5. 339). Daß Dr. St@@ schon in zurückliegender Zeit mehrfach von KM betrogen worden war,

. machte ihn keineswegs ungeeignet, erneut als Opfer betrügerischer Vorspiegelungen zu schädigenden Vermögensverfügungen veranlaßt zu werden; dabei durfte das lLandgericht ohne weiteres davon ausgehen, daß die Aufrechterhaltung und Ausnutzung. einer bereits vorliegenden | Täuschung, die zur Ausstellung eines neuen Gefällis-

keitswechsels führte, einer normalen Täuschungshandlung gleichzusetzen ist. Unerheblich ist auch, ob Dr. Ste» bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die Täuschung hätte vermeiden können (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 1963 - 1 StR 304/63). Ebenso kommt es nicht darauf an, ob

-71-

Dr. Ste etwa nit der Hingabe der Gefülligkeitswechsel beabsichtigte, sica in gewinnbrinsender Weise an inkorrekten Vorgängen zu beteiligen, indem er sich in

die vermeintlichen Bemühungen nen um die Zulassung seiner Aktien an der ilew Yorker Börse einschaltete. Denn nach den Feststellungen konnte dem Angeklagten nicht zweifelhaft sein, daß auch solche: Vorstellungen für Dr. St» nicht der Grund sein <onnten, sein ganzes Vermögen - wie geschehen -— aufs Spiel zu setzen. Demit erweisen sich. auch alle Ausführungen. der Revision, mit denen sie — von der Hauptbegründung abweichend - darzulegen sucht, daß

Dr. St unwanre Ängaben gemacht haben müsse (Zr1. vom 30. Juli 1970 S. £f), als gegenstandslose Angriffe

gegen die Beweiuuieäicune.

As Versuchter Betrug zum Nachteil des von Dr. Re iii verwalteten Vermögens .

Den versuchten Betrug in diesem sog. "Tie-Geschäft" schließlich sieht die Strafkammer darin, da der "Angeklagte es Anfang Juni 1962 in einem Alleingang erfolglos unternahm, nach Einschaltung des Finanzmaklers I — __] von den Vermögensverwalter Dr. Rein unter betrügerischen Vorspiegelungen einen Kredit von 5 | oder wenigstens von 1 Million DM auf Wechselakzepte des Dr. st zu erlangen, um damit einer Klagedrohung der Stiwwi-Bank zu entrinnen; dabei machte der Angeklagte im einzelnen falsche Angaben über die Rolle des Wechselnehmers, den Verwendungszweck des Kredits und die Verwertbarkeit der als Sicherheit angebotenen Wechsel (UA Ss. 864). 0

3.Millionen

Auch gegen diese rechtliche Beurteilung ist niit einzuwenden. Das lanägericht nimmt an, daß der Angeklagte mit dem auf Täuschung angelegten Vertragsangebot alles getan hatte, um den schädigenden Erfolg, nämlich die Minderung des verwalteten Vernögens durch Auszahlung des Kreditbetrages ohne sichere Aussicht auf Rückgewähr, unmittelbar herbeizuführen; es kam also, wie das Urteil mit Recht ausführt, für die Vollendung des Betrugs nur noch darauf an, ob sich Dr. Re iälle durch das täuschende Angebot zur Annahme und damit nach Sachlage auch zur sofortigen Auszahlung der Darlehenssumme bewegen ließ, Die Strafkammer durfte unter diesen Umständen ohne weiteres davon ausgehen, daß die IHandlungsweise des Angeklagten den Bereich der straflosen Varbereitung bereits über- ‚schritten hatte (vgl. RGSt 59, 1; BGHSt 2, 380; 6 302; BGH GA 1966, 146).

6. Strafausspruch.

Die Strafzumessung läßt sowohl im Hinblick auf die Festsetzung der Tinzelstrafen als auch hinsichtlich der Gesamtstrafenbildung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Es tritt insbesondere nichts dafür hervor, daß die Strafkammer einen wesentlichen zugunsten des Angeklagten sprechenden Unstand übersehen oder nicht, gentigend berücksichtigt haben könnte. |

III.

Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Die am 1. April 1970 in Kraft petretene Gesetzes-Änderun:; lat ledi:sslich eine Berichtigung des Strafausspruchs dahin zur ‚Folse, daß an die Steile der verhänsten Gefängnisstrafe eine Freiheitsstrafe von sleicher Dauer tritt (ärt. 95 bs. 3 Satz 1 1. Strg).

Pfeiffer Loesdau . Mösl Pikart . Striekert