Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982

BGH Urteil vom 03.03.1982 – 2 StR 32/82

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

71.77 GVG §§ 49, 54 Zur Frage des Widerrufs einer Entbindung vom Schöffenamt an einzelnen Sitzungstagen, die gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt. (Im Anschluß an BGHSt 30, 149).

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Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja

71.77

GVG §§ 49, 54

Zur Frage des Widerrufs einer Entbindung vom Schöffenamt an einzelnen Sitzungstagen, die gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt. (Im Anschluß an BGHSt 30, 149).

BGH, Urt. v. 3. März 1982 - 2 StR 32/82 - LG Limburg

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Rechtsanwalt und Notar Dr. Manfred FAME aus LEE SWEEEEEED, geboren am EEE 1940 in FOEEEED-

wegen Beihilfe zur versuchten Erpressung

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Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. März 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Theune als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Eh aus Fein «EHE. als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte ]

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten Dr. FB» gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 8. Oktober 1981 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur versuchten Erpressung verurteilt. Hiergegen wendet

sich seine Revision, mit der er verschiedene Verfehrensrügen erhebt und die Verleizung sachlichen Rechts -Ugt.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolz.

1. Der Eröffnungsbeschluß vom 7. Juli 198‘ ist wirı- sam. Zwar hat an ihm der Vorsitzende Richter Staudinger mitgewirkt, bevor über seine Selbstanzeige gemäß § 30 StPO vom 27. Oktober 1980 entschieden worden war. Diz:ser Fehler ist für das weitere Verfahren jedoch ohne Beö-ı.- tung, weil das Landgericht am 23. September 1981 - vor Beginn der Hauptverhandlung - entschieden hat, daß die Anzeige eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertige (vgl. BGHSt 4, 208 ff).

2. Die Rüge, das Gericht sei durch die Berufsrichter Lang und Hermann vorschriftswidrig besetzt gewesen, ist gemäß § 338 Nr. 1 Halbsatz 2 Buchstabe b StPO unzulässig.

Der Verteidigung war die Gerichtsbesetzung rechtzeitig mitgeteilt worden, sie mußte deshalb bei ihrem zu Beginn der Hauptverhandlung vorgetragenen Einwand gegen die Besetzung des Gerichts die Tatsachen angeben, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben sollte (§ 222 b Abs. 1 Satz 2 StPO). Dies ist - soweit es um die Berufsrichter ging - nicht geschehen.

Im übrigen wäre die Rüge, soweit sie sich darauf stützt, über die Selbstanzeige der zunächst berufenen Richter sei nicht ordnungsgemäß entschieden worden, unbegründet. So konnte der Richter am Landgericht Hermann an dem Beschluß vom 27. Mai 1981, mit dem unter anderem die Selbstanzeigen der zunächst berufenen Richter Dahlem, Schulte und Haberstock für gerechtfertigt erklärt wurden,

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schon deshalb nicht mitwirken, weil er in dieser Zeit in Urlaub war (Bl. 225 R der Akten).

3. Die Revisionsrüge, das Gericht sei in der Person des Schöffen ZB vorschriftswidrig besetzt gewesen, ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.

Der Hilfsschöffe Zeile war auf seinen Antrag vom

14. September 1981 am gleichen Tage vom Vertreter des Vorsitzenden, dem Richter am Landgericht Gemmer, für die Sitzung vom 24. und 25. September 1981 von der Dienstleistung entbunden worden, weil er in seiner Funktion als Stadtverordneter der Stadt Limburg an einem Besuch beim Patenschiff dieser Stadt in Kiel teilnehmen wollte. Daraufhin war die Hilfsschöffin DEM zum Termin geladen worden.

Der Vorsitzende der Strafkammer, Vorsitzender Richter am Landgericht Staudinger, hob nach Rückkehr aus seinem Urlaub die Entscheidung seines Stellvertreters mit der Begründung auf, dieser sei für die Entscheidung über die Verhinderung des "Schöffen Zeidler" nicht zuständig gewesen und die Gründe, die der "Schöffe" vortrage, seien nicht ausreichend, um seine Entbindung zu rechtfertigen. Der Hilfsschöffe Zei» wurde erneut zum Termin geladen.

Die Richter Staudinger und Gemmer hatten am 27. Oktober 1980 und am 18. März 1981 gemäß § 30 StPO Umstände angezeigt, die nach ihrer Auffassung eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit im vorliegenden Verfahren rechtfertigen konnten. Die Selbstablehnung des Richters am Landgericht Gemmer wurde am 23. September 1981 für begründet erklärt. Am gleichen Tage beschloß die Strafkammer, daß die Selbstanzeige des Vorsitzenden Richters Staudinger seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangen-

heit nicht rechtfertige. Die zu Begirn der Hauptverhandlung wegen der Mitwirkung des "Schöffen ZEMEB" erhödene Besetzungsrüge hat sie mit der Begründung zurüc.gewiesen, die Entscheidung über die "Verhinderung des Schöffen" sei von einem unzuständigen Richter getrof?fe:. worce:, da über seine Selbstanzeige wegen Befangenheit zun Zeitpunkt seiner Entscheidung Über die Verhinderung des "Schöffen" noch nicht entschieden gewesen sei. Auch sieile Tcr veidsichtigte Besuch auf dem Patenschiff keinen Hinderungsgrund dar. "Die Angeklagten (würden) ihrem gesetzlichen Richter (Art. 101 GG) entzogen werden, wenn an seiner Stelle ein anderer Schöffe mitwirken würde."

a) Daß die Besetzung des Gerichts somit auf dem | Widerruf der Entscheidung über die Entbindung eines .Schöffen beruht, berührt die Zulässigkeit der Besetzungsrüge nicht.. § 336 Satz 2 StPO findet hier keine Anwendung, denn nach § 54 Abs. 3 GVG ist nur die Entbindung eines Schöffen von der Dienstleistung unanfechtbar, nicht aber deren Widerruf (BGHSt 30, 149, 150).

b) Die Rüge ist jedoch unbegründet, weil die Befreiung des Schöffen mit Recht widerrufen wurde. Dieser Widerruf führte nicht etwa - wie die Revision meint - zu einer vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts, sondern verhinderte, daß der Angeklagte seinem gesetzlichen Richter entzogen wurde. Er war aus diesem Grunde zulässig und geboten.

aa) Die Unanfechtbarkeit der Befreiung eines Schöffen von der Dienstleistung hat zwar regelmäßig zur Folge, daß die Besetzung des Gerichts auch dann nicht nach § 358 Nr. 1 StPO mit der Revision gerügt werden kann, wenn die Entscheidung über die Befreiung fehlerhaft war (§ 336 Satz 2 StPO). Auch wird ein Angeklagter nicht

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-03/2-str-32-82#rd_12

durch jede fehlerhafte Befreiung eines Schöffen seinem gesetzlichen Richter entzogen. Ist die mit dieser Entbindung des Schöffen verbundene Bestimmung des im Einzelfall berufenen Richters jedoch grob fehlerhaft, dann wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt und die Revision kann auf diesen Fehler gestützt werden (vgl. Schäfer in Löwe/ Rosenberg, StPO 23. Aufl. Ergänzungsband § 54 GVG Rdn. 10). Ein solcher Verstoß liegt bereits vor, wenn die Fehlbesetzung offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49), insbesondere veröffentlichte obergerichtliche Entscheidungen nicht beachtet (BGH GA 1976, 142). Die Befreiung des Hilfsschöffen ZUM verstieß bereits deshalb gegen

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil sie von einem Richter erteilt wurde, der nach einer Selbstablehnung gemäß § 30 StPO an der Mitwirkung im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen war. Der in Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG normierte Anspruch auf den gesetzlichen Richter gebietet auch, daß die richterliche Tätigkeit von einem nichtbeteiligten Dritten ausgelibt wird, der in Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten entscheidet (vgl. BVerfGE 21, 139, 146). Das gilt nicht

nur für den erkennenden Richter, sondern auch für richterliche Handlungen, die die Hauptverhandlung vorbereiten (vgl. BVerfGE 4, 412 ff).

Daß ein Richter bis zur gerichtlichen Entscheidung über seine Selbstablehnung in dem einschlägigen Verfahren nicht tätig werden darf, ist nicht zweifelhaft und war in einem veröffentlichten Beschluß des Bundesgerichtshofs bereits entschieden worden (BGHSt 25, 122, 125; Kleinknecht, StPO 35. Aufl. § 30 Rdn. 4; Paulus in KMR, StPO 7. Aufl. § 30 Rdn. 7; Dünnebier in Löwe/Rosenberg, aa0 § 30 Rdn. 35).

Es ist auch nicht dargeian oder sonst ersichtlich, daß die Entscheidung des Richters am Landgericht Cenmer im Sinne von § 29 Abs. 1 StPO unaufschiebbar gewesen wäre.

Die mit der Sache befaßten Richter waren vielmehr irrtümlich davon ausgegangen, daß über die Selbstanzeigen der Richter Staudinger und Gemmer bereits entschieden worden sei. Als der Vorsitzende am 23. September 1981 den Irrtum bemerkte, wurden diese Entscheidungen noch am gleichen Tage nachgeholt (vgl.

Bl. 308 bis 311 der Akten). Es kann deshalb nicht

davon ausgegangen werden, die Erledigung des Befreiungsgesuchs des Hilfsschöffen ZW» habe nicht bis zur Entscheidung der bereits am 27. Oktober 1980 und

18. März 1981 erstatteten Selbstanzeigen zurückgestellt werden können oder Richter am Landgericht Gemmer habe die Befreiung des Hilfsschöffen aus vertretbaren Gründen für unaufschiebbar gehalten. Durch den Widerruf der Befreiung des Hilfsschöffen ZB von der Sitzung hat der Vorsitzende somit verhindert, daß der Angeklagte seinem gesetzlichen Richter entzogen wurde.

Daß Über die Selbstanzeige des Vorsitzenden im Zeitpunkt des Widerrufs auch noch nicht entschieden worden wer, ist unerheblich. Diese wurde noch vor Beginn der Hauptverhandlung für unbegründet erklärt und der Vorsitzende hat den Widerruf auch dann noch aufrechterhalten (vgl. auch BGHSt 4, 208 ff; 18, 200, 202). Im übrigen war der Hilfsschöffe Zee, da mit seiner Befreiung gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen worden war, ohnehin der gesetzliche Richter (vgl. auch BGH, Urteil vom 1. Juli 1971 - 1 StR 362/70).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-03/2-str-32-82#rd_20

Mit dieser Auffassung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu der oben genannten Entscheidung des 5. Strafsenats in BGHSt 30, 149 ff, nach der die Befreiung eines Schöffen von der Dienstleistung an einem bestimmten Sitzungstag nach Eingang bei der Schöffengeschäftsstelle nicht mehr widerrufen werden kann. Wie in Fällen zu entscheiden wäre, in denen die Befreiung gegen Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt, hat der 5. Senat ausdrücklich offengelassen. Seine mit dem Wortlaut und der Systematik der gesetzlichen Bestimmungen sowie mit Gesichtspunkten der praktischen Durchführbarkeit begrlindete Entscheidung läßt sich jedoch auf diese Fälle nicht ausdehnen. Das Gebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kann nicht dadurch eingeschränkt werden, daß richterliche Entscheidungen aus den genannten Gesichtspunkten für unwiderruflich erklärt werden.

4. Da auch das sonstige Vorbringen des Beschwerdeführers und die auf die Sachrüge gebotene umfassende

Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, ist die Revision zu verwerfen.

Mösl Müller Meyer

Maier Theune