Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 238 Verhandlungsleitung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund385 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/238#abs-1 (1) Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/238#abs-2 (2) Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das Gericht.

§ 237 § 239