§ 238 Verhandlungsleitung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/238#abs-1 (1) Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/238#abs-2 (2) Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das Gericht.
Wird zitiert von 385 Entscheidungen zu § 238 StPO →
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Nach Gewicht
- BGH, 09.03.2010 – 4 StR 606/09Aussageverweigerungsrecht im Strafverfahren: Verfahrensrüge wegen Verneinung des Verlöbnisses einer Zeugin mit dem Angeklagten durch den VorsitzendenZitiert von 4
- BGH, 25.10.2011 – 3 StR 315/11Strafverfahren: Anforderungen an die Revisionsbegründung bei Rüge eines Verstoßes gegen den UnmittelbarkeitsgrundsatzZitiert von 9
- OLG Celle, 27.09.2023 – 2 ORs 82/23
- BGH, 16.11.2006 – 3 StR 139/06Strafverfahrensrecht: Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Revisionsrüge wegen fehlerhafter Zubilligung eines Auskunftsverweigerungsrechts und Anrufung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 47
- BVerfG, 26.08.2008 – 2 BvR 1198/08Zitiert von 8
- OLG Hamm, 14.03.2019 – 5 RVs 21/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 29.04.2026 – 1 StR 51/25
- BGH, 09.09.2025 – 5 StR 259/25
- BGH, 25.03.2025 – 4 StR 357/23Formanforderung an eine per Elektronischem Gerichts- und Verwaltungspostfach eingegangene Revisionsbegründungsschrift; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei formalen Mängeln
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 238 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.