§ 69 Vernehmung zur Sache
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 106
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Nach Gewicht
- BGH, 16.12.1952 – 1 StR 575/52Zitiert von 2
- BGH, 05.07.1961 – 2 StR 157/61Zitiert von 1
- BGH, 06.09.2022 – 1 StR 63/22Haupthandlung in Strafsachen: Fehlerhafte Wiederholung einer Zeugenvernehmung
- BGH, 10.02.2021 – 6 StR 326/20Strafverurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.: Beweisverwertungsverbot bei fehlerhafter Belehrung der Nebenklägerin über den Umfang ihres ZeugnisverweigerungsrechtsZitiert von 3
- BGH, 26.06.1952 – 1 StR 465/52Zitiert von 3
- BVerfG, 10.03.2010 – 2 BvR 941/09Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch Verweigerung der Zuziehung eines anwaltlichen Beistandes zur Zeugenvernehmung im StrafprozessZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 08.04.2026 – 5 StR 673/25
- OLG Celle, 05.08.2025 – 2 Ws 203/25
- AG Darmstadt, 10.03.2023 – 210 Ds 400 Js 45432/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 69 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/69#abs-1 (1) Der Zeuge ist zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten, sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/69#abs-2 (2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen des Zeugen beruht, sind nötigenfalls weitere Fragen zu stellen. Zeugen, die durch die Straftat verletzt sind, ist insbesondere Gelegenheit zu geben, sich zu den Auswirkungen, die die Tat auf sie hatte, zu äußern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/69#abs-3 (3) Die Vorschrift des § 136a gilt für die Vernehmung des Zeugen entsprechend.