§ 26 Ablehnungsverfahren
Stand: 17.12.2019
Wird zitiert von 58
Nach Gewicht
- BGH, 09.04.2025 – 1 StR 371/24Unverzüglichkeit des Ablehnungsgesuchs eines Sitzungsvertreters der StaatsanwaltschaftZitiert von 1
- OLG Hamm, 28.09.2021 – 4 Ws 156-158/21
- BGH, 24.07.2007 – 4 StR 236/07Zitiert von 2
- BGH, 10.08.2005 – 5 StR 180/05Zitiert von 23
- OLG München, 18.03.2025 – 9 St 7/23
- OLG Hamm, 28.05.2024 – 4 ORbs 94/24
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.04.2026 – 5 StR 102/26
- BGH, 01.04.2025 – 1 StR 434/24Offenlegungspflicht von ausführlicher Sachverhaltserörterung zwischen Vorsitzendem und Sitzungsvertreter
- BGH, 21.01.2025 – 1 StR 475/23Richterablehnung wegen dienstlicher Bekanntschaft und früherer BeauftragungZitiert von 1
58 Entscheidungen zu § 26 StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/26#abs-1 (1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ablehnungsgesuch innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu begründen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/26#abs-2 (2) Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen. Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/26#abs-3 (3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.