§ 26 Ablehnungsverfahren
Stand: 17.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/26#abs-1 (1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ablehnungsgesuch innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu begründen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/26#abs-2 (2) Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen. Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/26#abs-3 (3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.
Wird zitiert von 84 Entscheidungen zu § 26 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 10.11.1967 – 4 StR 512/66Zitiert von 41
- BGH, 09.04.2025 – 1 StR 371/24Unverzüglichkeit des Ablehnungsgesuchs eines Sitzungsvertreters der StaatsanwaltschaftZitiert von 1
- BGH, 26.05.1967 – 4 StR 588/67
- BGH, 14.09.1965 – 1 StR 296/65Zitiert von 1
- OLG Hamm, 28.09.2021 – 4 Ws 156-158/21
- BGH, 24.07.2007 – 4 StR 236/07Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 07.07.2026 – 1 StR 164/26Strafverfahren: Erfolglosigkeit der Rüge wegen Ablehnung eines von einem Mitangeklagten gestellten Beweisantrags auf Vernehmung eines Auslandszeugen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 22.04.2026 – 5 StR 102/26Sexueller Übergriff: Anforderungen an die Kundgabe des entgegenstehenden Willens im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 01.04.2025 – 1 StR 434/24Offenlegungspflicht von ausführlicher Sachverhaltserörterung zwischen Vorsitzendem und Sitzungsvertreter
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.