Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 26 Ablehnungsverfahren

Stand: 17.12.2019

StrafrechtBund2 Fassungen58 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/26#abs-1 (1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ablehnungsgesuch innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu begründen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/26#abs-2 (2) Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen. Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/26#abs-3 (3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.

§ 25 § 26a