Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 103
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/103#abs-1 (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/103#abs-2 (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/103#abs-3 (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.