Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 103
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/103#abs-1 (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/103#abs-2 (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/103#abs-3 (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
Wird zitiert von 18.803 Entscheidungen zu Art 103 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 31.10.2023 – 2 BvR 900/22Wiederaufnahme zuungunsten des FreigesprochenenZitiert von 8
- OLG Celle, 20.04.2022 – 2 Ws 62/22Zitiert von 2
- BVerfG, 24.10.1996 – 2 BvR 1851/94Strafbarkeit von Mitgliedern des nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik und Angehörigen der DDR-Grenztruppen wegen Tötung von Flüchtlingen an der innerdeutschen GrenzeZitiert von 10
- BVerfG, 20.03.2002 – 2 BvR 794/95§ 43 a StGB (Vermögensstrafe) mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtigZitiert von 58
- BGH, 02.11.2016 – 2 StR 495/12Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen: Verfassungsmäßigkeit der gesetzesalternativen Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei; gesetzesalternative Verurteilung bei gleichzeitiger Erfüllung des Tatbestands der GeldwäscheZitiert von 5
- BGH, 11.03.2015 – 2 StR 495/12Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 06.10.2026 – VIa ZR 1024/23Nichtzulassungsbeschwerde: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von Parteivortrag zur Kenntnis verfassungsmäßiger Vertreter Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BAG, 30.09.2026 – 2 AZN 339/26Vertretungszwang - "halluzinierte" Urteile
- BVerwG, 23.09.2026 – 4 CN 3.26, 4 CN 3.26 (4 CN 1.25)Erfolglose Anhörungsrüge wegen behaupteter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 103 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 103 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.