Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GG

Art 103

Stand: 10.06.2019

Bund16.209 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/103#abs-1 (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/103#abs-2 (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/103#abs-3 (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Art 102 Art 104