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BGH Urteil vom 17.10.1967 – 1 StR 388/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2049 049 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1-S12 386/67 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Bibliothekar Heinrich M

geboren am EB 1924 in mi

wegen Unzucht mit Abhängigen u.a.

- 2.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:

senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter loesdau Bundesrichter Mei Bundesrichter Dr. Pfeiffer. als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. win der Verhandlung, Staatsanwalt in bei der verkündu ung 2 | als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ge | 0 als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 2. Dezember. 1966 wird verworfen,

Er trägt die Kosten des Rechtsmittelss

u Von Rechts wegen

Die Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Abhängigen in 5 Fällen, begangen in Tateinheit mit schwerer Unzucht zwischen Männern, unter Freisprechung im übrigen zur Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.

- 3 - I. Verfahrensrügen:

1. Der Revisionsgrund des § 338. Nr. 1 StPO (Ziff. Tr 12 der Revisionsbegründung) ist nicht gegeben. Gemäß § 29 DRiG

durfte Gerichtsassessor Dr. HÜWW als Richter auf Probe an der Entscheidung mitwirken (vgl. BVerfGE 14, 156, 164).

e. Die Behauptung, die Originalfassung des Urteils be-. finde sich nicht bei den Akten (Ziff. 19 der Revisionsbegründung), ist unrichtig. Der Urteilstext (Bd. II Bl, 317 - 344 SA) ist von den drei Berufsrichtern unterschrieben, wie es § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO vorsieht; daß in die Akten kein

(hand- oder measchinenschriftlicher) Entwurf aufgenommen worden ist, spielt keine Rolle.

Der Hinweis, das am 2. Dezember 1966 gefällte Urteil sei möglicherweise erst unmittelbar vor der Zustellung am 14, Februar 1967 und deshalb verspätet zu den Akten gelangt, enthält keine bestimmte Behauptung eines Verfahrensmangels. Aus diesem Grunde bedarf es keiner Erörterung der hieran ge knüpften Folgerung, es sei wegen der späten Absetzung des Urteils nicht mehr nachprüfbar, ob und inwieweit das Gericht | seine Überzeugung aus dem Inbegriff der Verhandlung

habe (Ziff. I 8, 1o der Revisionsbegründung).

geschöpft

[23 u " nr 7. -

3. Zu Unrecht sieht die Revision (Ziff. I1- 7 der . | Revisionsbegründung) in der Verwertung früherer Aussagen der Zeugen vor der Polizei eine Verletzung des § 261 StPO. Die Niederschriften darüber sind, wie die dienstliche Äußerung des

Vorsitzenden ergibt, den Auskunftspersonen vorgehalten worden. Dieser Vorgang war nicht protokollpflichtig (BGH Urt, vs 2f. November 1951 -— 1 StR 233/51 -); das Schweigen der

Sıitzungsniederschrift hierüber ist deshalb unerheblich.

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Das Landgericht lehnte im Urteil diesen Hilfsbeweisamtrag

-A-

A. Das Vorbringen der Revision unter Ziff. I 11 der Revisionsbegründung ist als Aufklärungsrüge unzulässig; sie kann nicht darauf gestützt werden, daß das Landgericht den in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Riedhammer nicht eingehender befragt hat (BGHSt 4, 125, 126). Auch der hier und unter Ziff. II 40 der Revisionsbegründung vorgetragene Angriff gegen die rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung

des Tatrichters ist unzulässig; entgegen der Meinung der Re-

vision verstieß er weder gegen die Denkgesetze noch gegen

| die Lebenserfahrung, wenn er feststellte, Riedhammer habe

die Phimose des Angeklagten nicht gesehen (va 5. 12).

5, Der psychologische Sachverständige Dr. Gundlich gab in der Hauptverhandlung ein Gutachten über die Glaub-

würdigkeit der Zeugen M D, PO una DEE ab;

die Zeugen StB und Ti gegen die sich der An-

geklagte nach den Peststellungen ebenfalls vergangen hat, begutachtete er nicht. In seinem Schlußvortrag beantragte der Verteidiger hilfsweise "die Erstattung. eines Obergutachtens

iber die Glaubwürdigkeit aller Zöglinge, die vernommen wurden." ab,

"da die Glaubwürdigkeit der untersuchten Zeugen feststeht

und die Voraussetzungen des § 244 Abs, 4 Satz 2 StPO nicht vorliegen" (UA S. 9). | |

a) Die Revision rügt die Zurückweisung des Antrags bezüglich der Zeugen StB und TB, weil die im Urteil angeführten Ablehnungsgründe hierauf nicht zuträfen (Ziff. I 13 der Revisionsbegründung). 2

Die Rüge hat keinen Erfolg. Die Jugendkammer hat, wie aus dem Urteil ersichtlich, den Antrag dahin verstanden, daß nur die Heranziehung eines weiteren Sachverständigen

ein Glaubwürdigkeitsgutachten über die bereits von Sachver-

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ständigen untersuchten Zeugen beantragt worden war. Diese Auslegung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beweisamtrag führte die Namen der zu begutachtenden Zeugen nicht an. Aus dem Ausdruck "Obergutachten" durfte das Landgericht entnehmen, daß nur diejenigen gemeint waren, deren Glaubwürdigkeit bereits ein Sachverständiger untersucht hatte. Wie aus Ziff. I 14 der Revisionsbegründung ersichtlich, faßt auch der Beschwerdeführer den Antrag dahin auf (#20. beantragte der Verteidiger .... die Erholung eines Obergutachtens über die Glaubwürdigkeit dieser Zöglinge.")

Der so verstandene Antrag zwang also das Landgericht nicht, über die Heranziehung eines Sachverständigen für die Glaubwürdigkeit Stgwwws und Tops: eine ausärückliche Entscheidung, zu treffen. Eine Aufklärungsrüge ist insoweit nicht ausdrücklich erhoben; Ziff. I 19 und 25 der Revisionsbegründung beziehen sich auf andere Fälle. Selbst wenn man aber dem Vorbringen der Revision eine solche Rüge auch hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der genannten Zeugen entnehmen will, so könnte sie doch nicht durchdringen. Das Urteil läßt in seiner eingehenden Beweiswürdigung erkennen, weshalb die Jugendkammer bei diesen Zeugen auf ein Glaubwürdigkeitsgutachten verzichten zu können glaubte (UA 3. 13, 17, 18). Die Revision führt auch keine Umstände an, die gen Tatrichter dazu hätten drängen müssen, gleichwohl einen!

Sachverständigen zu Rate zu ziehen.

b) Auch soweit die Revision die Nichtheranziehung eines weiteren Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der Zeugen REED , PD un DO : ist (Ziff. I 14 - 25 der Revisionsbegründung), kann sie nicht durchdringen. Der Beschwerdeführer behauptet, die Sachkunde Dr. Gundlichs sei zweifelhaft und sein Gutachten enthalte Widersprüche. Die hierfür angeführten Gründe vermögen jedoch diese Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Daß das Gutachten des vom Verteidiger

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benannten Sachverständigen nicht das vom Beschwerdeführer erhoffte Ergebnis hatte, genügt hierfür nicht. Die Möglichkeit unrichtiger Aussagen infolge einer SOß= Gruppenparole kannte der Sachverständige, wie die Revision selbst vorträgt (ziff. I 18 der Revisionsbegründung). Das Landgericht E | hat hierüber im Anschluß an die Einlassung des Angeklagten ; | (UA S. 8) eingehende Erwägungen angestellt (UA S. 15, 16)« Hiernach bestand - entgegen der in Ziff. T 19 und 25 der Revisionsbegründung geäußerten Ansicht - kein Anlaß zu einer weiteren Aufklärung. Be

. 6. Der Verteidiger beantragte in der Hauptverhandlung u den Angeklagten fachärztlich auf seine Zurechnungsfähigkeit .. untersuchen zu lassen; zuvor hatte der Landgerichtsarzt Dr. Sotier auf Grund der Beobachtung des Angeklagten in der

Hauptverhandlung sein Gutachten dahin erstattet, daß ein gewisser altersbedingter Abbau der Willenskraft nicht auszuschließen sei (VA S. 19). Das Landgericht lehnte den Antrag

ab, "da der Sachverständige ein Gutachten erstellt hat und das Gericht im übrigen die erforderliche Sachkunde selbst

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wo besitzt"; es kam im Urteil zu dem Ergebnis, en der vollen iz strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten sei nicht zu zweifeln (UA S. 19). 2

a a) Die Revision behauptet (Ziff. I 26 - 28 der Revisionsbe-

€ De gründung), die wiedergegebene, in der Sitzungsniederschrift 2 Cr durch handschriftliche Änderung niedergelegte Begründung des SS Beschlusses sei nicht verkündet worden; der Beschluß habe

BE vielmehr, der ursprünglichen Protokollfassung entsprechend;

Be dahin gelautet ".... da durch das Gutachten des Dr. Sotier 0 das Gericht nunmehr eigene Sachkunde" besitze. Die Änderung des Protokolls ist nicht vom Protokgllführer abgezeichnet-Aus der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden ergibt sich indessen zur Überzeugung des Senats, daß die verbesserte Sitzungsniederschrift den Inhalt des verkündeten Beschlusse® richtig wiedergibt. u .

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b) Die Ablehnungsbegründung ist rechtlich nicht zu beanstanden (§ 244 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO). Auch die Aufklärungspflicht geböt entgegen der Ansicht der Revision (ziff. I 30, 31 der Revisionsbegründung) nicht die fachärztliche Untersuchung durch einen weiteren Sachverständigen. Das Landgericht durfte aus eigener Sachkunde beurteilen, ob der vom Sachverständigen beobachtete gewinne

fähigkeit des zur Tatzeit etwa 40- _ jährigen ı Angeklagten. erheblich vermindert war. Die Jugendkammer hat hierfür auch sein Verhalten in der Hauptverhandlung verwertet und insbesondere aus seiner behutsamen und kontrollierten Verteidigung wie auch aus den mit Geduld verfolgten Unzuchtsplänen den

Schluß gezogen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 ‚StGB nicht gegeben waren (UA S. 19). Hiergegen ist rechtlich u nichts einzuwenden. Die Meinung der Revision, der Tatrichter habe bei dieser Prüfung die Einsichts- und Willensfähigkeit nicht auseinander gehalten, ist unrichtig.

7, In der Ablehnung der Vernehmung des Pfarrers Schneider sieht die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht (Ziff. I 32 der Revisionsbegründung). Die Rüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer - ebensowenig wie in der Hauptverhandlung - keine Tatsachen angegeben hat, die der Zeuge hätte bekumden sollen.

Le} er DER 02 » 4 wenn . ”"_ 2.

8. Das Landgericht hat eine Reihe von Beweisamträgen abgelehnt, weil die Beweisbehauptungen als wahr unterstellt werden könnten. Es hat diese Tatsachen, soweit nicht in den Ürteilsgründen angeführt, nachträglich als unerheblich angesehen (VA S. 20).

Dieses Verfahren war zulässig; auch als wahr unterstellte Tatsachen können schließlich als unerheblich angesehen wer-

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- 8 -

den. Daß die Wahrunterstellung nicht eingehalten wurde, behauptet die Revision nicht. Eines Hinweises an den Ange-

klagten bedurfte es entgegen der Meinung der Revision (Ziff,

I 534 der Revisionsbegründung) nicht (BGH Urteile vom

31. Oktober 1961 - 5 StR 260/61 - und vom 12. November 1963

- 5 StR 363/63 -). |

_ Die Behauptung der Revision, die in Betracht kommenden

2... Tatsachen seien in Wahrheit für die Entscheidung erheblich en gewesen (Ziff. I 35 - 36 der Revisionsbegründung), greift

in die tatrichterliche Beweiswürdigung ein und kann deshalb in diesem Rechtszug keine Beachtung finden (BGH Urteil vom

24. November 1964 = 1 StR 459/64; RGSt 29, 368; 6, 329, = 330)» _- II. Sachrüge;

1, Zu Unrecht meint die Revision (Ziff. II 37 - 39, 41 - 453, 47 - 49 der Revisionsbegründung), das Landgericht habe die Möglichkeit übersehen, daß die belastenden Angaben auf eine "Gruppenparole" zurückzuführen seien. Wie bereits oben dargelegt (Abschn. I 5 b), hat der Tatrichter diese Frage srörtert; daß er zu einem anderen Ergebnis gekommen ist als der Beschwerdeführer, 1äßt sich rechtlich nicht:beanstanden.

2. Soweit die Revision Verstöße gegen den Grundsatz, daß im ..... Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden sei, sowie gegen. die Denkgesetze und die Lebenserfahrung behauptet (Ziff. II 40, 44 - 46, 50 der Revisionsbegründung), greift sie in unzulässiger Weise die rechtsfehlerfreie Beweiswürdi Tatrichters an.

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u 3. Auch sonst ergibt die Prüfung ses Schuldspruchs keinen Ge Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten; es beschwert ihn nicht, daß die Jugendkammer nicht geprüft hat, ob auch

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Fu § 175 a Nr.

2 StGB auf das Verhalten des Angeklagten anzuwenden sei.

4. Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu be-

anstanden. Das Landgericht durfte entgegen der in Ziff. II

51 der Revisionsbegründung geäußerten Ansicht bei der Festsetzung der aus § 174 Nr. 1 StGB zu entnekmenden Einzelstrafen schärfend verwerten, daß der Angeklagte tateinheit-

lich auch den Tatbestand des § 175 aNr. 3 StGB verwirklicht hat, | | .

Die Revision war deshalb zu verwerfen.

Hübner Fischer 'Doesdau

Mai Pfeiffer