§ 60 Vereidigungsverbote
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 712
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 16.02.1960 – 1 StR 609/59Zitiert von 2
- BGH, 24.09.1953 – 3 StR 228/53
- BGH, 15.05.1953 – 5 StR 17/53
- BGH, 26.06.1959 – 4 StR 66/59Zitiert von 6
- BGH, 04.10.1955 – 1 StR 634/54Zitiert von 8
- BGH, 15.09.1953 – 2 StR 651/53
Zuletzt entschieden
- BGH, 06.06.2019 – StB 14/19Psychische Beihilfe bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Syrien
- EuGH, 08.05.2019 – C-53/18
- LG Krefeld, 14.08.2017 – 21 StVK 218/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Von der Vereidigung ist abzusehen
1.
bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben;
2.
bei Personen, die der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig oder deswegen bereits verurteilt sind.